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Beschluss

301 OH 2/18

LG Hamburg 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2019:0426.301OH2.18.00
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Tenor
I. Dem Hanseatischen Oberlandesgericht werden gemäß § 6 Abs. 1 KapMuG zum Zwecke der Herbeiführung eines Musterentscheids folgende Feststellungsziele vorgelegt: 1. Der am 29. Juni 2007 von der Antragsgegnerin für die Beteiligung an dem L. F. S. III, bestehend aus der Zweite MS „S. S1“ S2 GmbH & Co. KG i.L., der MS „L. V.“ S. mbH & Co. KG und der MS „L. D. P.“ S. mbH & Co. KG herausgegebene und veröffentlichte Prospekt weist erhebliche Fehler im Rechtssinne auf, weil er für den durchschnittlichen Beitrittsinteressierten wesentliche Informationen unrichtig, unvollständig und irreführend darstellt. Insbesondere wird festgestellt, a) dass der Verkaufsprospekt keinen Hinweis auf den Wegfall des Wettbewerbsvorteils des Fondsschiffes der MS „L. V.“ S. mbH & Co. KG durch den bereits beschlossenen Ausbau des Panamakanals enthält; b) dass der Verkaufsprospekt die hohe Anzahl von Neubaubestellungen von Containerschiffen im Jahr 2006, den sich zu diesem Zeitpunkt abzeichnenden Überhang auf den Containermärkten und den dadurch zu erwartenden Druck auf die Charterraten verschweigt. 2. Die Antragsgegnerin ist nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne bezüglich der in Ziff. 1 genannten Kapitalanlage verpflichtet gewesen, über die unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Punkte der unter Ziff. 1. a) - b) genannten Feststellungsziele im streitgegenständlichen Verkaufsprospekt aufzuklären. 3. Die Antragsgegnerin hat hinsichtlich der unter Ziff. 1 a) - b) genannten Feststellungsziele ihre Pflichten aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis verletzt und diese Pflichtverletzungen im Sinne von § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu vertreten. II. Dieser Vorlagebeschluss ist gemäß § 6 Abs. 4 KapMuG im Klageregister öffentlich zu machen.
Entscheidungsgründe
I. Dem Hanseatischen Oberlandesgericht werden gemäß § 6 Abs. 1 KapMuG zum Zwecke der Herbeiführung eines Musterentscheids folgende Feststellungsziele vorgelegt: 1. Der am 29. Juni 2007 von der Antragsgegnerin für die Beteiligung an dem L. F. S. III, bestehend aus der Zweite MS „S. S1“ S2 GmbH & Co. KG i.L., der MS „L. V.“ S. mbH & Co. KG und der MS „L. D. P.“ S. mbH & Co. KG herausgegebene und veröffentlichte Prospekt weist erhebliche Fehler im Rechtssinne auf, weil er für den durchschnittlichen Beitrittsinteressierten wesentliche Informationen unrichtig, unvollständig und irreführend darstellt. Insbesondere wird festgestellt, a) dass der Verkaufsprospekt keinen Hinweis auf den Wegfall des Wettbewerbsvorteils des Fondsschiffes der MS „L. V.“ S. mbH & Co. KG durch den bereits beschlossenen Ausbau des Panamakanals enthält; b) dass der Verkaufsprospekt die hohe Anzahl von Neubaubestellungen von Containerschiffen im Jahr 2006, den sich zu diesem Zeitpunkt abzeichnenden Überhang auf den Containermärkten und den dadurch zu erwartenden Druck auf die Charterraten verschweigt. 2. Die Antragsgegnerin ist nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne bezüglich der in Ziff. 1 genannten Kapitalanlage verpflichtet gewesen, über die unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Punkte der unter Ziff. 1. a) - b) genannten Feststellungsziele im streitgegenständlichen Verkaufsprospekt aufzuklären. 3. Die Antragsgegnerin hat hinsichtlich der unter Ziff. 1 a) - b) genannten Feststellungsziele ihre Pflichten aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis verletzt und diese Pflichtverletzungen im Sinne von § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu vertreten. II. Dieser Vorlagebeschluss ist gemäß § 6 Abs. 4 KapMuG im Klageregister öffentlich zu machen. I. Die Antragsteller/-innen der diesem Vorlagebeschluss zugrundeliegenden Musterverfahrensanträge nehmen die Antragsgegnerin auf Schadensersatz wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit einer Beteiligung an dem L. F. S. III, bestehend aus den Beteiligungsgesellschaften der MS „S. S1“ S. GmbH & Co. KG, der MS „L. V.“ S. mbH & Co. KG und der MS „L. D. P. S. mbH & Co. KG, nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 311 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB in Anspruch. Das Fondskonzept bestand in dem Erwerb, der Vercharterung und schließlich der Veräußerung von drei Vollcontainerschiffen unterschiedlicher Stellplatzkapazität. Die Antragsgegnerin ist Prospektherausgeberin und Gründungsgesellschafterin der drei Fondsgesellschaften. Die Anlage wurde mit dem am 29. Juni 2007 aufgestellten Emissionsprospekt beworben. Dieser bildete die Grundlage des Beteiligungsangebots in den jeweiligen Ausgangsverfahren. Die Antragsteller/-innen halten den Prospekt für fehlerhaft. Aufgrund unrichtiger, unvollständiger und irreführender Prospektangaben hätten sie in die streitgegenständliche Beteiligung investiert. Über die sich aus den Feststellungszielen ergebenden entscheidungserheblichen Umstände seien sie nicht bzw. nicht zutreffend aufgeklärt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung der - gleichlautenden - Musterverfahrensanträge Bezug genommen. Die Antragsteller/-innen beantragen, die Musterfeststellungsanträge alsbald im Klageregister des elektronischen Bundesanzeigers gem. § 3 Abs. 2 KapMuG öffentlich bekanntzumachen und durch Beschluss einen Musterentscheid des Hanseatischen Oberlandesgerichts gemäß § 6 Abs. 1 KapMuG herbeizuführen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge als unzulässig zu verwerfen und die Verfahren fortzuführen. Die Antragsgegnerin bestreitet Prospektfehler und beruft sich - neben einer fehlenden Kausalität etwaiger Prospektangaben - auf die Einrede der Verjährung. II. Die Anträge sind zulässig. 1. Das Landgericht ist für die Entscheidung über den Vorlagebeschluss zuständig, weil die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gemäß § 6 Abs. 2 KapMuG nicht gegeben ist. Ausweislich des Klageregisters nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz sind bis zum Zeitpunkt dieses Vorlagebeschlusses keine gleichgerichteten Musterverfahrensanträge bekannt gemacht worden. 2. Die Musterverfahrensanträge sind in ihren Feststellungszielen statthaft. Sie fallen in den Anwendungsbereich des § 1 KapMuG. Vorliegend werden jeweils Schadensersatzansprüche wegen Verwendung falscher oder irreführender öffentlicher Kapitalmarktinformationen geltend gemacht, die nach § 1 Abs. 1 Ziff. 2 KapMuG musterverfahrensfähig sind. 3. Die Kammer hat nach § 3 Abs. 4 KapMuG von der gemäß § 3 Abs. 2 KapMuG grundsätzlich vorgesehenen öffentlichen Bekanntmachung der einzelnen Musterverfahrensanträge im Klageregister abgesehen, weil die Voraussetzungen für eine Vorlage an das Hanseatische Oberlandesgericht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KapMuG bereits vorliegen. Es liegen bei der Kammer bislang 10 anhängige Verfahren mit den folgenden Aktenzeichen vor, in denen Musterverfahrensanträge gestellt worden sind: 301 O 197/17 (zuerst anhängiger Musterfeststellungsantrag) 301 O 177/17 301 O 178/17 301 O 194/17 301 O 195/17 301 O 198/17 301 O 200/17 301 O 202/17 301 O 203/17 Hinsichtlich des Verfahrens zum Aktenzeichen 301 O 200/17 handelt es sich um ein von zwei Streitgenossen aufgrund jeweils getrennt voneinander gezeichneten Beteiligungen angestrengtes Verfahren. Erheben mehrere Personen gemeinsam eine Klage, ohne dass - wie auch hier nicht - die Voraussetzungen einer notwendigen Streitgenossenschaft nach § 62 ZPO vorliegen, so kommt für jeden Kläger gemäß § 61 ZPO ein selbständiges Prozessrechtsverhältnis zustande. Diese Prozessrechtsverhältnisse sind durch die - einfache - Streitgenossenschaft lediglich zu einem äußerlich einheitlichen Verfahren miteinander verbunden. Der Sache nach handelt es sich aber um selbständige Verfahren (BGH, Beschluss vom 21. April 2008, II ZB 6/07, Rn. 8, m.w.N., juris). Gemessen daran ist das gemäß § 6 Abs. 1 KapMuG erforderliche Quorum für die Herbeiführung eines Vorlagebeschlusses erfüllt. 4. Die aufgeführten Musterverfahrensanträge sind mit ihren geltend gemachten Feststellungszielen zulässig, denn die Entscheidung der zugrundeliegenden Rechtsstreitigkeiten hängt von den Feststellungszielen ab (§ 3 Abs. 1 Ziff. 1 KapMuG). Die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits hängt nur dann nicht von den geltend gemachten Feststellungszielen ab, wenn der Rechtsstreit bereits ohne weitere Beweiserhebungen und ohne Rückgriff auf die Feststellungsziele des Musterverfahrens entscheidungsreif wäre. In derartigen Konstellationen sind durch das Musterverfahren keine weiteren erheblichen Erkenntnisse zu erwarten, dessen Abwarten den Prozessparteien zumutbar wäre (BGH, Beschlüsse vom 28.01.2016 – III ZB 88/15 und vom 25.02.2016 – III ZR 76/15). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Weder sind die Ansprüche der Antragsteller/-innen gemäß § 199 Abs. 1 BGB offensichtlich verjährt, noch steht der streitige und damit nicht ohne eine etwaige Beweisaufnahme zugrunde zu legende Einwand der fehlenden Kausalität der Zulässigkeit der jeweiligen Musterverfahrensanträge entgegen.