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Beschluss

301 T 351/20

LG Hamburg 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2020:1106.301T351.20.00
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Leitsätze
1. Bei der Rechnungslegung eines Betreuers, der Online-Banking verwendet, ist die Vorlage von Originalkontoauszügen dann entbehrlich, wenn der Betreuer Ausdrucke aus einem Computerprogramm vorlegt, obwohl solche nicht von der Bank ausgestellt, sondern von dem Betreuer generiert werden und damit manipulierbar sind.(Rn.6) 2. Originalkontoauszüge könne nur verlangt werden, sobald konkrete zureichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Auszüge nicht richtig erstellt oder dass sie manipuliert bzw. gefälscht worden sind.(Rn.6)
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten vom 25. September 2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 10. September 2020 aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Rechnungslegung eines Betreuers, der Online-Banking verwendet, ist die Vorlage von Originalkontoauszügen dann entbehrlich, wenn der Betreuer Ausdrucke aus einem Computerprogramm vorlegt, obwohl solche nicht von der Bank ausgestellt, sondern von dem Betreuer generiert werden und damit manipulierbar sind.(Rn.6) 2. Originalkontoauszüge könne nur verlangt werden, sobald konkrete zureichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Auszüge nicht richtig erstellt oder dass sie manipuliert bzw. gefälscht worden sind.(Rn.6) Auf die Beschwerde des Beteiligten vom 25. September 2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 10. September 2020 aufgehoben. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Beteiligte, der von Beruf Rechtsanwalt und der Kammer langjährig als Betreuer und Verfahrenspfleger bekannt ist, als beruflicher Betreuer des Betroffenen gegen die Auflage des Betreuungsgerichts, zum Beleg der vorgelegten Jahresabrechnung statt der ausgedruckten Umsatzübersicht zusätzlich Kontoauszüge vorzulegen. Die Beschwerde ist begründet. Nach §§ 1908i, 1840 Abs. 2 und 3 BGB hat der Betreuer über seine Vermögensverwaltung jährlich Rechnung zu legen. Die Rechnung soll nach § 1841 Abs. 1 BGB eine geordnete Zusammenstellung sein und Einnahmen und Ausgaben im Rechnungsjahr schriftlich so klar und übersichtlich darstellen, dass das Gericht ohne Zuziehung von Sachverständigen einen Überblick über alle Vorgänge erhält und seiner eigenen Verpflichtung aus den §§ 1908 i, 1843, 1837 BGB nachkommen kann. Die Abrechnung soll mit Belegen versehen werden, soweit Belege erteilt zu werden pflegen. Die Beifügung der Belege dient der Kontrolle der vorzulegenden geordneten Zusammenstellung. Gemäß § 1843 BGB prüft das Gericht die Rechnungslegung auf ihre rechnerische Richtigkeit und hat - soweit erforderlich - ihre Berichtigung und Ergänzung herbeizuführen. Zu Nachweiszwecken darf das Gericht dabei nach seinem Ermessen Belege verlangen. Belege sind Beweismittel, die den Ab- oder Zugang des Vermögens dartun, ohne selbst den eigentlichen Vermögenswert zu verkörpern (weshalb z.B. Sparbücher, Wertpapiere und Depotscheine keine Belege sind, die vom Betreuer eingereicht werden müssten), sie können grundsätzlich auch in Kopie vorgelegt werden. Die Belegpflicht ist dabei nicht Selbstzweck, sondern sie soll dem Gericht zur Prüfung der Abrechnung dienen (zu allem: BeckOGK/Zorn, 1.8.2020, BGB § 1841 Rn. 14). Der von dem Beteiligten zusammen mit der Rechnungslegung für den Zeitraum vom 31. Januar 2019 bis zum 31. Januar 2020 per 11. März 2020 eingereichte Ausdruck der Konto-Umsätze (Bl. 235 ff. d.A.: Umsätze - Druckansicht der Haspa vom 10. März 2020) genügt den vorgenannten Anforderungen. Die Vorlage von (Online-)Kontoauszügen zum weiteren Beleg der jeweiligen Kontoverfügungen und Kontostände des Betroffenen im Berichtszeitraum ist hier darüber hinaus nicht erforderlich. Auch bei der Rechnungslegung ist insoweit zunächst zu berücksichtigen, dass die digitale Verwaltung von Bankgeschäften mittels Online-Banking sowohl im Geschäfts- als auch im privaten Bereich ganz üblich und anerkannt ist (LG Hamburg, Beschluss vom 26. Januar 2018, 301 T 28/18); sie stellt inzwischen den Regelfall dar. In diesem Zusammenhang ist auch die Vorlage von Originalkontoauszügen dann entbehrlich, wenn der Betreuer Ausdrucke aus einem Computerprogramm vorlegt, obwohl solche nicht von der Bank ausgestellt, sondern von dem Betreuer generiert werden und damit manipulierbar sind. Die bloße Möglichkeit der Manipulation genügt aber nicht, vielmehr können Originalkontoauszüge nur verlangt werden, sobald konkrete zureichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Auszüge nicht richtig erstellt oder dass sie manipuliert bzw. gefälscht worden sind (LG Neuruppin, Beschluss vom 6. Oktober 2016, 5 T 80/16). Hiervon ausgehend gilt, dass auch von dem Betreuer unmittelbar von dem Internetauftritt der Bank heruntergeladene Umsatzübersichten für den relevanten Abrechnungszeitraum, die natürlich manipulierbar sind, dann aber als Beleg ausreichen, wenn Anhaltspunkte für Fehler oder gar Manipulationen nicht bestehen. Konkrete Beanstandungen des Betreuungsgerichts im Hinblick auf die periodische Rechnungslegung des beruflichen Betreuers für den in Rede stehenden Zeitraum fehlen. Die Abrechnung ist zusätzlich (und unaufgefordert) belegt worden durch die ausgedruckten Umsätze für eben jenen Zeitraum. Die dort angezeigten Kontostände passen zu den Angaben in der Abrechnung, deren Richtigkeit und Vollständigkeit der Betreuer unterschriftlich versichert hat. Die fortlaufenden Daten und die unterschiedlichen Verwendungszwecke der Buchungen und Auszahlungen lassen Unklarheiten oder Lücken nicht erkennen. Weil damit konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die Angaben des Berufsbetreuers und die eingereichten Belege nicht richtig erstellt, manipuliert oder gefälscht worden sind, ist das Ermessen des Betreuungsgerichts hinsichtlich einer Anforderung von Kontoauszügen vorliegend schon nicht eröffnet. Allein der Umstand, dass am eigenen Computer ausgedruckte Kontoumsätze grundsätzlich nicht fälschungssicher sind, führt jedenfalls nicht zu einer Pflicht, zusätzlich Kontoauszüge vorzulegen. Ohne konkrete Anhaltspunkte für ein manipulatives Vorgehen entspricht die Vorlage von Originalbelegen auch nicht einem zwingenden Schutzbedürfnis des Betroffenen.