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Beschluss

301 T 114/22

LG Hamburg 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2022:0516.301T114.22.00
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Leitsätze
Zu Art und Häufigkeit des persönlichen Kontakts des Betreuers zu seiner Betreuten (in Coronazeiten) und zum Umfang des Jahresberichts über die persönlichen Verhältnisse.(Rn.25)
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten vom 27. April 2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 24. April 2022 aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu Art und Häufigkeit des persönlichen Kontakts des Betreuers zu seiner Betreuten (in Coronazeiten) und zum Umfang des Jahresberichts über die persönlichen Verhältnisse.(Rn.25) Auf die Beschwerde des Beteiligten vom 27. April 2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 24. April 2022 aufgehoben. I. Der Beteiligte wehrt sich gegen Weisungen des Betreuungsgerichts; er ist der (Berufs-) Betreuer der 93-jährigen Betroffenen. Die Betroffene, die seit 2009 in einem Heim lebt und den Pflegegrad vier hat, steht auf der Grundlage eines Gutachtens der Frau Dr. M vom 27. Dezember 2019 wegen mittelschwerer Altersdemenz seit dem 30. Dezember 2019 - zunächst einstweilig, seit dem 23. Juni 2020 in der Hauptsache und mit einer Überprüfungsfrist von sieben Jahren - unter gesetzlicher Betreuung in dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung eines Heim-Pflegevertrages, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise und Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträger. Am 21. Januar 2021 berichtete der Beteiligte erstmals über die Betreuung (u.a.: er habe die Betroffene am 14. Januar 2020 im Heim besucht) und reichte ein Vermögensverzeichnis ein. Ein für den 24. März 2020 anberaumter richterlicher Anhörungstermin musste wegen der aufkommenden sog. Corona-Pandemie und einer Besuchssperre des Heims aufgehoben werden. Die am 23. Juni 2020 nachgeholte Anhörung gestaltete sich ausweislich des Anhörungsvermerks umständlich, weil das Pflegeheim trotz rechtzeitiger Ladung und telefonischer Abstimmung mit der Pflegeleitung nicht über den Termin informiert war und sich erst mit deutlicher Verzögerung in der Lage sah, die Betroffene in einen Konferenzraum zu bringen. Unter dem 20. Januar 2021 erstellte der Beteiligte den Jahresbericht für 2020 und legte Rechnung. Er führte u.a. aus: der Kontakt zum Heim sei sehr problematisch, er bekomme keine Informationen über den Gesundheitszustand der Betroffenen oder Krankenhausaufenthalte, aufgrund der „Corona-Situation“ seien persönliche Besuche nicht möglich gewesen, die Betreuung könne problemlos von einem ehrenamtlichen Betreuer durchgeführt werden. Bericht und Rechnungslegung blieben unbeanstandet - mit Ausnahme von kleineren Nachfragen zu fehlenden Belegen und der Bitte, einen Sperrvermerk für ein Sparbuch vorzulegen, denen der Beteiligte umgehend nachkam. Am 1. Juni 2021 berichtete der Beteiligte, dass das Heim ihm den Zugang zur Betroffenen trotz seines Hinweises auf erfolgte Covid-Impfungen verweigert habe. Einen Covid-Schnelltest und das Tragen einer Haarabdeckung und eines Kittels habe er abgelehnt, weil diese Maßnahmen keinen Einfluss auf eine Übertragung der Krankheit hätten. Der Rechtspfleger bat den Beteiligten per Schreiben vom 5. Juli 2021, im Interesse der Betroffenen die Möglichkeit zur persönlichen Kontaktaufnahme wahrzunehmen, auch wenn es Umstände mache, die nicht für jedermann nachvollziehbar seien. Der Beteiligte gab dem Gericht am 19. Juli 2021 ein Schreiben an das Heim zur Kenntnis, mit dem er seinen Besuch dort ankündigte und darum bat, ihn vorab über eventuelle zusätzliche Einschränkungen zu informieren. Der Besuch fand am 28. Juli 2021 statt. Die Betroffene habe sich aber - so der Beteiligte - geweigert, mit ihm zu sprechen. Laut Auskunft der Pflegekräfte sei das ein normales Verhalten der Betroffenen; pflegerisch gebe es keine Neuigkeiten. Per 22. Februar 2022 berichtete der Beteiligte über das Jahr 2021. Die Zusammenarbeit mit dem Heim sei weiter problematisch. Bei einem weiteren Besuchsversuch habe er einen Zeugen mit in das Heim genommen. Weitere Besuche seien aufgrund der Sperrung des Heims innerhalb der Pandemie und seiner eigenen Erkrankung nicht möglich gewesen. Die Rechtspflegerin beanstandete den Bericht am 24. März 2022 als „etwas knapp geraten“. Es könne sich kein vollständiges Bild über den Verlauf der Betreuung gemacht werden und es werde auch um Erläuterung gebeten, warum der Beteiligte die Betroffene seit Juli 2021 nicht mehr persönlich gesehen habe. Auf ein weiteres Schreiben des Beteiligten vom 4. April 2022 bat die Rechtspflegerin unter dem 7. April 2022 erneut, den Jahresbericht zu ergänzen, vor allem im Hinblick auf die Situation der Betroffenen. Regelmäßige persönliche Kontakte lasse die Corona-Lage mittlerweile zu. Nachdem der Beteiligte per 11. April 2022 mitgeteilt hatte, seinen Bericht für ausreichend zu halten, erteilte ihm das Amtsgericht mit Beschluss vom 25. April 2022 - mit Fristsetzung von zwei Wochen und unter Androhung eines Zwangsgeldes - die Weisung, den Jahresbericht um folgende Angaben zu ergänzen: o Beschreibung der Situation von Frau B, insbesondere wie es ihr im Berichtszeitraum ergangen ist, wie sich ihr gesundheitlicher Zustand entwickelt hat und wie sie im Pflegeheim versorgt wurde, o welche Wünsche, Bedürfnisse und Unterstützungsbedarfe der Betroffenen vom Betreuer festgestellt wurden, o welche regelmäßigen ärztlichen Behandlungen, Therapien und Medikamentengaben sowie besonderen Vorkommnisse, wie Krankenhausaufenthalte, erfolgten, o welche Maßnahmen ergriffen wurden, um die erforderlichen Informationen durch das Pflegeheim zu erhalten und o in welchem Umfang die künftige Kontaktgestaltung erfolgen soll. Der Bericht für 2021 entspreche nicht den Anforderungen des § 1840 BGB. Angaben zur Entwicklung der gesundheitlichen Situation, zum Befinden und zu den Wünschen der Betroffenen fehlten. Weil die Zusammenarbeit mit dem Heim als schwierig geschildert werde, sei es umso erforderlicher, sich vor Ort ein Bild zu machen. Der Beteiligte legte am 27. April 2022 Beschwerde ein und nahm ergänzend Stellung. Am 28. April 2022 reichte der Beteiligte den Medikamentenplan zur Akte. Die Rechtspflegerin half der Beschwerde nur bezüglich des Umfangs der künftig beabsichtigten Kontaktgestaltung ab, weil der Beteiligte erklärt hatte, die Betroffene zukünftig (wieder) quartalsweise besuchen zu wollen, und legte die Akte dem Landgericht zur Entscheidung vor. Im Übrigen wird ergänzend auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Grundlage der Entscheidung ist § 1840 Abs. 1 BGB, der gemäß § 1908i Abs. 1 BGB im Betreuungsrecht anwendbar ist. Danach hat der Betreuer über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten dem Betreuungsgericht mindestens einmal jährlich zu berichten und hat der Bericht auch Angaben zu den persönlichen Kontakten des Betreuers zu dem Betroffenen zu enthalten. Nach der Begründung des Gesetzes kann das Betreuungsgericht seiner Aufsichtspflicht nur dann genügen, wenn es ausreichend Informationen über die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen erhält (BT-Drucks. 11/4528, Seite 114). Hauptmerkmal der persönlichen Betreuung sei - so die weitere Begründung - der persönliche Kontakt, insbesondere das persönliche Gespräch zwischen Betreutem und Betreuer. Das notwendige Maß werde sich freilich nicht nur im Verlauf der Betreuung vielfach ändern, sondern auch von Fall zu Fall unterschiedlich sein (BT-Drucks. 11/4528, Seite 68). Bereits damit lässt sich der Gesetzesbegründung - für Zeiten ohne relevante Einschränkungen von außen - allenfalls entnehmen, dass die Art und die Häufigkeit der persönlichen Kontakte nach der Vorstellung des Gesetzgebers in Abhängigkeit von den konkreten Bedürfnissen des Betreuten und dem Umfang der Betreuung stehen sollen. Aus Sicht der Kammer besteht vorliegend allerdings kein Anlass, grundsätzlich darüber zu befinden, wie oft und wie intensiv ein Berufsbetreuer im Lichte von § 1840 BGB den in einem Heim lebenden zu Betreuenden persönlich besuchen muss und wie er im Detail seine Jahresberichte abzufassen hat. Denn das Jahr 2021 war (wie schon das Jahr 2020) - zumal in Bezug auf die am meisten gefährdete Gruppe der älteren Pflegeheimbewohner - massiv und in einem zuvor nicht vorstellbaren Maß von den Auswirkungen der sog. Corona-Pandemie geprägt. Grundsätzlich ist es auch nach Auffassung der Kammer erforderlich, auch demente Betroffene mindestens vierteljährlich persönlich zu treffen. Es ist jedenfalls sinnvoll, die Jahresberichte in Anlehnung an die sog. Hamburger Mustergliederung zur Berichterstattung von Berufsbetreuern gegenüber dem Betreuungsgericht zu verfassen. Der hier zu entscheidende Fall weist aber eklatante Besonderheiten auf: Er bewegt sich wegen der o.g. Ausnahmesituation im Schnittpunkt zwischen den wegen der sog. Corona-Pandemie allgemein hinzunehmenden Widrigkeiten und Einschränkungen, der gesetzlichen Betreuung einer dementen Betroffenen von 93 Jahren, die seit 13 Jahren in einem Heim lebt und den Kontakt zum Betreuer (teilweise) verweigert und dem Agieren eines Pflegeheims, das mit den großen Herausforderungen, die aus (notwendiger) Vorsicht vor einer Ansteckung der Bewohner einerseits und dem Bedürfnis und dem gesetzlichen Erfordernis nach persönlichen Kontakten zwischen den Bewohnern und der Außenwelt andererseits nicht mit der gebotenen Umsicht und Rücksicht auf die Belange aller Beteiligter hat umgehen können. Der Beteiligte ist zum Betreuer bestellt worden, als Covid-19 noch keine Rolle spielte und er hat dann umgehend den persönlichen Kontakt zur Betroffenen gesucht und hierüber - unbeanstandet - berichtet. Die großen Unwägbarkeiten, die dann mit dem plötzlichen Auftreten der Pandemie Anfang des Jahres 2020 auftraten, sich entwickelten und fortlaufend zu bewältigen waren, sind allseits bekannt - sie müssen hier nicht im einzelnen ausgebreitet werden. Jedenfalls war es gerade für alle im Betreuungsrecht tätigen Akteure überaus herausfordernd, einen vernünftigen Ausgleich zwischen den Gefahren der Ansteckung und einer Übertragung der Erkrankung - gerade für Heimbewohner - und dem weiterhin geltenden rechtlichen Rahmen und den Bedürfnissen und Wünschen der Betroffenen zu wahren. Wenn persönliche Besuche pandemiebedingt aber nicht stattfinden konnten und das Heim zudem - mit der Gesamtsituation ganz offensichtlich überfordert - selbst Besuche von geimpften Betreuern, die bereit waren eine Schutzmaske zu tragen, nicht hat zulassen wollen und gleichzeitig nähere Auskünfte zum Leben der Betroffenen nicht hat geben können, stellt sich die Frage, wie das Ausfallen von Besuchen durch den Betreuer, die fehlenden Informationen und die (auch) daraus resultierende Knappheit des Jahresberichts für diesen Zeitraum zu bewerten sind. Es gilt hier das Folgende: Der Beteiligte hat den Kontakt zum Gericht und zum Heim fortlaufend gehalten. Er hat über Besuche und (vergebliche) Kontaktaufnahmen (zeitnah) berichtet und den Jahresbericht für 2021 (pünktlich) und in der Form des Vorjahresberichts erstellt. Die persönlichen Verhältnisse der Betroffenen sind seit ihrem Einzug in das Pflegeheim im Jahr 2009 im Wesentlichen konstant und dem Betreuungsgericht seit Einrichtung der gesetzlichen Betreuung Ende 2019 bekannt. Die verwitwete Betroffene, die keine Kinder hat, hat zu einem Bruder keinen Kontakt. Von weiteren Angehörigen ist nichts bekannt. Berichtenswerte Aktivitäten der dementen Betroffenen im Pflegeheim, die über das Alltägliche hinausgehen, gibt es, was plausibel ist, offenbar nicht und solche sind auch nicht zu erwarten. Unbenommen ist es auf der anderen Seite, dass der Bericht des Beteiligten nicht ausführlich die persönliche und gesundheitliche Situation der Betroffenen beschreibt und dass eine möglichst umfassende Darstellung des Lebens der Betroffenen selbstverständlich wünschenswert wäre. Die Angaben des Beteiligten, insbesondere zur pflegerischen Situation, sind nicht ergiebig. Sie sind im Grunde nichtssagend, weil sie die tatsächliche pflegerische Situation nicht schildern. Insoweit ist dem Betreuungsgericht, das seine Kontrollfunktion nur sinnvoll ausüben kann, wenn die Berichte auch inhaltlich einen Mindeststandard erfüllen, Recht zu geben. Bedenkt man aber einerseits die grundlegenden Lebensumstände der Betroffenen, die naturgemäß kaum gravierende Ereignisse oder gar Veränderungen aufweisen können (über eine Klinikeinweisung und/oder eine Veränderung der Gesundheit oder der sonstigen Lebensverhältnisse wäre natürlich zu berichten gewesen), und andererseits die das Leben der Heimbewohner (und deren Angehörigen) vor allem im Jahr 2021 ganz wesentlich bestimmende Pandemie, so könnte für jenen Zeitraum nach Auffassung der Kammer nur dann ein ausführlicherer Bericht verlangt und durchgesetzt werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorhandenen gewesen wären, dass Zweifel am Wohlergehen der Betroffenen oder der Redlichkeit des Beteiligten erkennbar geworden wären. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Dass es im Übrigen auch dem Betreuungsgericht - bei Zweifeln im o.g. Sinne - ggf. jederzeit möglich und zumutbar gewesen wäre, zur weiteren Sachverhaltsermittlung die Betroffene persönlich anzuhören oder das Heim direkt aufzufordern, über den Zustand der Betroffenen zu berichten, darf immerhin angemerkt werden. Zusätzlich hätte auch die Betreuungsstelle um Informationen gebeten werden können.