Urteil
301 O 92/21
LG Hamburg 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2023:0320.301O92.21.00
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Leitsätze
1. Das Verbot von Online-Glücksspielen (mit Erlaubnisvorbehalt) nach § 4 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 GlüStV stellt ein beidseitiges Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB dar.(Rn.27)
2. Das Internetverbot und der Erlaubnisvorbehalt stehen mit höherrangigem Recht in Einklang (Anschluss BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 8 C 18/16).(Rn.29)
3. Eine Auslegung der hier maßgeblichen Regelungen des GlüStV 2012 dahingehend, dass diese nicht anzuwenden sind, wenn davon auszugehen ist, dass der Wettanbieter bei rechtmäßigem Verhalten der genehmigenden Behörde eine Genehmigung erhalten hätte, kommt aufgrund des eindeutigen Wortlauts nicht in Betracht.(Rn.34)
4. Das Glücksspielverbot und die Nichtigkeit des Spielvertrages schützen den Spieler und die Allgemeinheit, nicht aber die Erwerbsinteressen des Glücksspielanbieters. Die Aufrechterhaltung des verbotswidrig geschaffenen Zustandes ist mit dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar und kann deshalb von der Rechtsordnung nicht hingenommen werden. § 817 S. 2 BGB ist deshalb einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Vorschrift auf den bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch bei Online-Glücksspieleinsätzen nicht anwendbar ist (Anschluss OLG Dresden, Urteil vom 27. Oktober 2022 - 10 U 736/22).(Rn.39)
(Rn.40)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 174.878,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Juni 2021 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf € 174.878,- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Verbot von Online-Glücksspielen (mit Erlaubnisvorbehalt) nach § 4 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 GlüStV stellt ein beidseitiges Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB dar.(Rn.27) 2. Das Internetverbot und der Erlaubnisvorbehalt stehen mit höherrangigem Recht in Einklang (Anschluss BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 8 C 18/16).(Rn.29) 3. Eine Auslegung der hier maßgeblichen Regelungen des GlüStV 2012 dahingehend, dass diese nicht anzuwenden sind, wenn davon auszugehen ist, dass der Wettanbieter bei rechtmäßigem Verhalten der genehmigenden Behörde eine Genehmigung erhalten hätte, kommt aufgrund des eindeutigen Wortlauts nicht in Betracht.(Rn.34) 4. Das Glücksspielverbot und die Nichtigkeit des Spielvertrages schützen den Spieler und die Allgemeinheit, nicht aber die Erwerbsinteressen des Glücksspielanbieters. Die Aufrechterhaltung des verbotswidrig geschaffenen Zustandes ist mit dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar und kann deshalb von der Rechtsordnung nicht hingenommen werden. § 817 S. 2 BGB ist deshalb einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Vorschrift auf den bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch bei Online-Glücksspieleinsätzen nicht anwendbar ist (Anschluss OLG Dresden, Urteil vom 27. Oktober 2022 - 10 U 736/22).(Rn.39) (Rn.40) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 174.878,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Juni 2021 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf € 174.878,- festgesetzt. Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet. 1. Die Klage ist zulässig. Das angerufene Gericht ist international und örtlich zuständig. Die internationale Zuständigkeit folgt aus Art. 17 Abs. 1 c, 18 Abs. 1 EuGVVO. Danach kann der Verbraucher an seinem Wohnsitz seinen Vertragspartner verklagen, wenn dieser in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Die Klägerin hat als Verbraucherin gehandelt. Hierfür spricht bereits eine tatsächliche Vermutung, da sich das Angebot zum Abschluss von Sportwetten offensichtlich nur an Verbraucher und nicht an gewerbliche Personen richtet und der Abschluss von Wetten einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit nicht zuzuordnen ist. Zudem hat die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung vor dem erkennenden Gericht angegeben, sich seinerzeit in einer finanziellen Notlage befunden zu haben und auf die Internetseite der Beklagten erstmals durch Hinweise im Fernsehen aufmerksam geworden zu sein. Weiter hat sie ausgeführt, die Sportwetten über ihr privates Mobiltelefon in ihrer Freizeit abgeschlossen zu haben. Es sind nach alledem keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, wonach die Teilnahme der Klägerin am Internetangebot der Beklagten einer beruflichen Tätigkeit der Klägerin zurechenbar wäre. Die Beklagte hat ihrerseits durch gewerbliches Betreiben einer deutschsprachigen Internetseite die Möglichkeit zum Abschließen von Online-Sportwetten auch in Deutschland angeboten. Die sich aus Art. 17 EuGVVO ergebende Zuständigkeit erfasst nicht nur bestimmte Ansprüche aus einem Verbrauchervertrag, sondern alle Klagen, die zu diesem Vertrag eine so enge Bindung aufweisen, dass sie von ihm nicht getrennt werden können (Musielak / Voigt, ZPO, 19. Auflage 2022, EuGVVO Art. 17 Rn. 1e). Umfasst sind daher auch etwaige Bereicherungsansprüche. Für die darüber hinaus geltend gemachten deliktischen Ansprüche ist der Gerichtsstand gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO eröffnet. Die in H. wohnhafte Klägerin hat nahezu ausschließlich von ihrem Wohnort heraus Sportwetten platziert. Sowohl die schädigenden Handlungen - die Zahlungen an die Beklagte als Wettanbieter - als auch der Eintritt des Schadens - sind hier erfolgt. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg folgt aus Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO sowie aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. 2. Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht ein Wertersatzanspruch gemäß §§ 812 Abs. 1 S.1, 818 Abs. 1, 2 BGB in Höhe der unstreitig nach Abzug zwischenzeitlicher Gewinne erlittenen Wettspielverluste zu. Die geleisteten Zahlungen erfolgten ohne Rechtsgrund, da die jeweils zugrunde liegenden Wettspielverträge wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 GlüStV 2012 nach § 134 BGB nichtig waren. a) Die zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Wettverträge waren nach § 134 BGB nichtig. Nach dem am 1. Juli 2012 auch in Hamburg in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag aus dem Jahr 2012 war das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet gemäß § 4 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 GlüStV verboten. Angesichts der beiderseitigen Strafbewehrung gemäß §§ 284, 285 StGB handelt es sich hierbei um ein beidseitiges Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB. Dass unter das grundsätzliche Verbot nach § 4 Abs. 4 GlüStV nicht nur Online-Casinospiele, sondern auch Online-Sportwetten fallen, ergibt sich aus § 4 Abs. 5 GlüStV 2012, der vorbehaltlich der unter § 4 Abs. 5 Nr. 1 bis 5 aufgeführten Versagungsgründe eine Öffnungsklausel für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet enthielt. Hierfür sah der GlüStV in §§ 10a, 4a ff. GlüStV 2012 ein gesondertes Konzessionsverfahren für private Anbieter vor. Das von der Beklagten bis zur Konzessionserteilung am 9. März 2021 angebotene Online-Sportwettenangebot stellt ein verbotenes Online-Glücksspiel dar. Über eine entsprechende Konzession verfügte die Beklagte, die ihr Angebot auch Spielern in Hamburg zugänglich gemacht hat, bis zu diesem Zeitpunkt unstreitig nicht. Auf eine spätere Legalisierung des Angebots der Beklagten kann es schon deshalb nicht ankommen, weil hiermit keine rückwirkende Heilung des einzelnen, in der Vergangenheit abgeschlossenen Vertrags mit einem Spieler verbunden ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. April 2022, 23 U 55/21, Rn. 47). b) Sowohl das Internetverbot als auch der Erlaubnisvorbehalt stehen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit höherrangigem Recht in Einklang (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 8 C 18/16, Rn. 33, m.w.N., juris). Dem steht auch die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) für die Veranstaltung von Online-Sportwetten nicht entgegen. Der Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit war zur kohärenten und systematischen Förderung der mit ihm verfolgten Gemeinwohlzwecke geeignet und hielt sich in den Grenzen der Verhältnismäßigkeit. Dabei steht es grundsätzlich den Mitgliedstaaten zu, das nationale Schutzniveau zu bestimmen (BVerwG, a.a.O., Rn. 39, juris). Auch der BGH geht unter Bezugnahme auf die genannte Entscheidung von der fortbestehenden Unionsrechtskonformität der Regelungen in § 4 Abs. 1 und 4 GlüStV 2012 aus (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2021, I ZR 194/20, Rn. 45, juris), ebenso die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. etwa OLG München, Beschluss vom 20. September 2022, 18 U 538/22; OLG Dresden, Urteil vom 27. Oktober 2022, 10 U 736/22, Rn. 36; OLG Köln, Urteil vom 31. Oktober 2022, 19 U 51/22, Rn. 53, juris). Indem die Beklagte ihr Onlineangebot der Klägerin an deren Wohnsitz in H. zugänglich gemacht hat, hat die Beklagte, die unstreitig bis zum 9. März 2021 über keine Erlaubnis nach § 4 Abs. 5 GlüStV verfügte, hiergegen verstoßen. c) Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus der sog. Ince-Entscheidung des EuGH, die sich mit der Vereinbarkeit des im GlüStV 2012 geregelten Konzessionsvergabeverfahrens mit Unionsrecht befasst (Urteil vom 4. Februar 2016, C-336/14, juris). Zwar mag dem zugunsten der Beklagten entnommen werden, dass das mit Inkrafttreten des GlüStV 2012 vom zuständigen Ministerium durchgeführte Konzessionsvergabeverfahren das unionsrechtlich fundierte Transparenzgebot verletzt hat, weil das Verfahren eine nicht gerecht- fertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit der jeweiligen Antragsteller dargestellt hat. Auch mag es sein, dass trotz fehlender Erlaubnis eine Untersagung des Sportwettangebots dann nicht zulässig ist, wenn das Erlaubnisverfahren als solches nicht transparent ausgestaltet worden ist. Eine Unionsrechtswidrigkeit des § 4 Abs. 4 GlüStV mit der Folge einer etwaigen Unanwendbarkeit der Norm wurde in der genannten Entscheidung jedoch nicht festgestellt. Der EuGH führte vielmehr zum Ergebnis der ihm vorgelegten Rechtsfrage aus, dass Art. 56 AEUV einer Ahndung durch die Strafverfolgungsbehörden in Fällen wie diesen entgegensteht. Ob und inwieweit die Vorschrift im nationalen Zivilrecht deshalb unanwendbar ist bleibt offen. Das erkennende Gericht sieht sich angesichts des Vorstehenden an die gesetzgeberischen Wertungen - insbesondere unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des § 4 GlüStV - gebunden. Eine Beurteilung darüber zu treffen, ob einem Sportwetten-Anbieter eine Erlaubnis zu erteilen gewesen wäre (was hier angesichts eines im Raum stehenden Verstoßes gegen §§ 4 Abs. 5 Nr. 5 GlüStV 2012 zudem nicht selbsterklärend wäre), ist nicht Aufgabe des Zivilgerichts in einem Verfahren zwischen einem Verbraucher und dem Anbieter. Eine Entscheidung dahingehend, dass ein Anbieter zwar nicht gesetzeskonform, gleichwohl aber nicht illegal, sondern genehmigungsfähig gehandelt hat, steht dem Zivilgericht an dieser Stelle nicht zu (OLG Dresden, Urteil vom 27. Oktober 2022, 10 U 736/22, Rn. 45; LG Stuttgart, Urteil vom 23. Februar 2023, 53 O 180/22, klägerseits vorgelegt mit Schriftsatz vom 9. März 2023). Auch wäre es mit dem Schutzzweck des GlüStV nicht vereinbar, die Anwendbarkeit der Verbotsnormen davon abhängig zu machen, inwieweit ein Wettanbieter an dem seinerzeitigen Konzessionsvergabeverfahren bereits frühzeitig teilgenommen hat oder nicht. Eine Auslegung der hier maßgeblichen Regelungen des GlüStV 2012 dahingehend, dass diese unangewendet bleiben, falls davon auszugehen ist, dass bei rechtmäßigem Verhalten der genehmigenden Behörde eine Genehmigung zu erteilen gewesen wäre, kommt angesichts des klaren Wortlauts nicht in Betracht. Sie verbietet sich auch mit Blick darauf, dass die durch die Regelungen zum Glücksspiel bewirkten Eingriffe in das Grundrecht der Berufsfreiheit aus unionsrechtlicher Sicht grundsätzlich nicht zu beanstanden sind (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2021, I ZR 194/20, Rn. 45.) Eine ggf. mit unionsrechtlichen Anforderungen nicht einhergehende Verwaltungspraxis vermag daran ebensowenig wie eine von der Beklagten angeführte faktische Duldung eines Angebots durch die Behörde etwas zu ändern. Denn selbst wenn eine öffentlich-rechtliche Sanktionierung des Sportwettenangebots zu unterbleiben hätte, falls die materiellen Voraussetzungen einer Erlaubniserteilung vorlägen (was hier dahinstehen kann), bleibt das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt bestehen. Auch wenn der Beklagten ein Anspruch auf Erteilung einer Konzession zustünde, kann dies nicht dazu führen, dass bereits vor tatsächlicher Konzessionserteilung zum Nachteil des spielenden Verbrauchers aus dem verbotenen Angebot eines Online-Glücksspiels ein erlaubtes Glücksspiel würde (LG Stuttgart, a.a.O., Seite 10). Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des Schutzzwecks des Gesetzes lässt sich daher auch aus dem Argument der Einheitlichkeit der Rechtsordnung kein anderes Ergebnis herleiten. Das erkennende Gericht folgt vielmehr der Auffassung, dass der zivilrechtliche Schutz für private Personen einerseits und die verwaltungsbehördliche Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verhaltenspflichten andererseits grundsätzlich unabhängig nebeneinanderstehen. Auf eine zivilrechtlich relevante Duldung kann sich die Beklagte daher nicht berufen (vgl. OLG Dresden, a.a.O., Rn. 43). d) Eine Rückforderung ist vorliegend nicht gemäß § 762 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen. Die Anwendbarkeit der Vorschrift setzt eine Wirksamkeit des Spiel- und Wettvertrags voraus. Unwirksam sind insbesondere solche Spiele und Wetten, die - wie hier - gegen gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstoßen (Haertlein in Beck-OnlineKommentar, § 762 Rn. 116). e) Der Rückforderung steht schließlich auch nicht § 817 S. 2 BGB entgegen. Danach ist eine Rückforderung ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein Gesetz- oder Sittenverstoß zur Last fällt. Dabei obliegt es der beklagten Bereicherungsschuldnerin, die Voraussetzungen der rechtshindernden Einwendung nach § 817 S. 2 BGB darzulegen und ggf. zu beweisen, also auch, dass die Klägerin vorliegend die Illegalität der auf der Plattform der Beklagten angebotenen Online-Glücksspiele gekannt oder sich dieser Erkenntnis leichtfertig verschlossen habe (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 8. April 2022, 23 U 55/21, Rnrn. 50 ff.). Das erkennende Gericht kann insoweit nicht feststellen, dass die Klägerin während der Nutzung des Online-Glücksspielangebots der Beklagten positiv wusste, dass dieses in Deutschland verboten war. Die Klägerin hat bei ihrer persönlichen Anhörung angegeben, keine Kenntnis davon gehabt zu haben, dass die angebotenen Sportwetten verboten gewesen seien. Das Gericht vermag anhand ihrer Angaben auch nicht festzustellen, dass sich die Klägerin einer offenkundigen Erkenntnis in Bezug auf das gesetzliche Verbot leichtfertig verschlossen hätte. Vielmehr dürfte sie sich keine weitergehenden Gedanken hierzu gemacht haben. Gegenteiliges hat die Beklagte nicht bewiesen. Im Übrigen käme die Anwendung des § 817 S. 2 BGB zwar insoweit in Betracht, als dass die Klägerin durch ihre Teilnahme an dem unerlaubten Online-Glücksspiel zumindest den objektiven Tatbestand des § 285 StGB verwirklicht haben dürfte (vgl. OLG Dresden, a.a.O., Rnrn. 50 ff.). Im vorliegenden Fall stehen jedoch Grund und Schutzzweck der Nichtigkeitssanktion (§ 134 BGB in Verbindung mit § 4 Abs 4 GlüStV 2012) einer Anwendung des § 817 S. 2 BGB entgegen. Die Regelung trägt dem Grundsatz Rechnung, dass derjenige, der sich selbst durch gesetz- oder sittenwidriges Handeln außerhalb der Rechtsordnung stellt, bei der Rückabwicklung Rechtsschutz nicht in Anspruch nehmen kann. Bei der Anwendung des den Leistenden hart treffenden Rückforderungsverbotes des § 817 S. 2 BGB kann aber nicht außer Betracht bleiben, welchen Zweck das in Frage stehende Verbotsgesetz verfolgt. Dem Leistenden kann daher trotz § 817 S. 2 BGB ein Bereicherungsanspruch zustehen, wenn Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes die Gewährung eines solchen Anspruchs zwingend erfordern, etwa wenn das Verbotsgesetz vor allem zum Schutz des Leistenden erlassen worden ist. § 817 S. 2 BGB ist darüber hinaus auch dann einschränkend auszulegen, wenn die Aufrechterhaltung des verbotswidrig geschaffenen Zustandes mit Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar ist und deshalb von der Rechtsordnung nicht hingenommen werden kann (OLG Dresden a.a.O., m.w.N.). Das Glücksspielverbot und die Nichtigkeit des Spielvertrages schützen den Spieler und die Allgemeinheit, keinesfalls aber die Erwerbsinteressen von Anbietern illegalen Glücksspiels. Dies kann nur gelingen, wenn § 817 S. 2 BGB einschränkend ausgelegt wird (OLG Dresden, a.a.O.). f) Die Klägerin kann nach § 818 Abs. 1, 2 BGB Rückzahlung ihrer - nicht zur Auszahlungen aus- geglichenen - Spieleinsätze verlangen. Hierzu hat sie substantiiert vorgetragen. Soweit die Beklagte die Klage deshalb bereits für teilweise unschlüssig hält, weil sie sich unter anderem auch auf einen Zeitraum nach Erteilung der Lizenz - vom 9. März 2021 bis zum 21. März 2021 - bezieht, ist dieser Einwand nicht entscheidungserheblich. Die Klägerin hat mit Vorlage der Einzahlungshistorie zutreffend darauf hingewiesen, dass ihre letzte Einzahlung bereits vom 18. Februar 2021 - mithin einem Zeitpunkt vor Erhalt der Konzession stammt und der insoweit eingestellte Betrag damit von der Gesamtforderung erfasst ist. 3. Ob der Klägerin darüber hinaus Ansprüche aus Delikt zustehen, bedarf keiner Entscheidung. 4. Die Zinsforderung beruht auf §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 2, 291 BGB. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche im Zusammenhang mit der Teilnahme an Online-Sportwetten geltend. Die Klägerin ist Steuerfachangestellte in H.. Im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 21. März 2021 leistete sie unter ihrem Kundenkonto „s.“ an die Beklagte - ein in M. ansässiges Unternehmen, das über die deutschsprachige Internetseite www. b..com/de Online-Sportwetten und Online-Casino anbot - für von ihr getätigte Sportwetten einen Betrag in Höhe von € 216.102,- und erhielt Auszahlungen von € 41.224,-. Im Juli 2019 beliefen sich die Zahlungen beispielsweise auf € 8.868,-, im folgenden Monat auf € 11.328,-. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Anlage K3 Bezug genommen. Die Klägerin nutzte hierfür ihr privates Handy und hielt sich dabei in H. und in N. auf. Die Beklagte verfügte während des vorgenannten Zeitraums über eine Lizenz der maltesischen Glücksspielaufsichtsbehörde, nicht hingegen über eine Erlaubnis der deutschen Behörden. Diese wurde ihr erstmalig am 9. März 2021 durch das für die Erteilung von Sportwettlizenzen zuständige Regierungspräsidium D. erteilt. Die Beklagte hatte in den Jahren zuvor an dem Sportwetten-Konzessionsverfahren nach dem 1. Glücksspieländerungsstaatsvertrag 2012 (GlüStV 2012) teilgenommen, der eine Vergabe von insgesamt 20 Sportwettkonzessionen vorsah. Der Entwurf zum 2. Glücksspieländerungsstaatsvertrag (2. GlüÄndStV, Seite 8, Anlage B1), der am 1. Januar 2018 in Kraft treten sollte, jedoch nicht von den Ländern ratifiziert wurde, führte die Beklagte als eine von 35 Konzessionsbewerbern des mit Ausschreibung vom 8. August 2012 eingeleiteten Konzessionsverfahrens im Zusammenhang mit einer vorläufigen Erlaubniserteilung im Rahmen einer Übergangsregelung namentlich auf. Der Gesetzentwurf wurde nicht von den Ländern ratifiziert. Das Konzessionsverfahren wurde später wegen grundsätzlicher Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit Unions- und Verfassungsrecht gestoppt. Im Rahmen der Umsetzung der Lizenzbestimmungen unter dem 3. Glücksspieländerungsstaatsvertrag vom 1. Januar 2020 stellte die Beklagte ihr gesamtes „Casino“- Angebot ein. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 31. Mai 2021 (Anlage K5) forderte die Klägerin die Beklagte zur Rückzahlung der Klagesumme bis zum 28. Juni 2021 auf. Die Klägerin trägt vor, sie sei davon ausgegangen, dass es sich um legale Online-Glücksspiele gehandelt habe. Die Beklagte habe über dieselbe Internetdomain auf andere Glücksspiele verwiesen. Ein Wechsel zwischen dem Sportwetten- und dem Casinobereich der Internetseite sei durch einfaches Klicken auf einem oben sichtbaren Reiter auf der Internetseite möglich gewesen. Die Beklagte habe angegeben, über eine Lizenz zu verfügen und habe ihren Geschäftsbetrieb gezielt auf den deutschen Markt ausgerichtet. Tatsächlich habe es sich jedoch um unerlaubtes öffentliches Glücksspiel gehandelt, das gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV im Internet verboten sei. Das Online-Glücksspiel weise ein besonders hohes Gefährdungspotenzial auf. Der einfache und schnelle Zugriff auf das Glücksspielangebot berge ein enormes Risiko, das zeitlich unbeschränkt und ohne jegliche Kontrolle erfolge. Der deutsche Gesetzgeber habe sich daher dazu entschlossen, das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet zu verbieten. Die Klägerin ist der Ansicht, sie könne den verlorenen Einsatz aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlangen, da die geschlossenen Wettverträge wegen Verstoßes gegen die gesetzlichen Regelungen des GlüStV 2012 gemäß § 134 BGB nichtig seien. Daneben stehe ihr nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV und § 284 StGB ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 174.878,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 29. Juni 2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Soweit die Spielteilnahme der Klägerin teilweise nach Erteilung der deutschen Lizenz erfolgte, sei die Klage bereits unschlüssig. Die Beklagte behauptet, bereits zum Zeitpunkt der Einsätze der Klägerin sämtliche Voraussetzungen für eine Konzessionserteilung erfüllt und schon 2012 eine Konzession beantragt zu haben. Bis zum Scheitern des Vergabevorgangs aufgrund dessen Unionrechtswidrigkeit habe sie erfolgreich an dem Vergabeverfahren teilgenommen. Ihr Sportwettenangebot sei sowohl bis 2020 als auch nach Inkrafttreten des 3. Glücksspieländerungsstaatsvertrags von der bundesweit zuständigen Aufsichtsbehörde geduldet worden. Online-Sportwetten im streitgegenständlichen Zeitraum seien daher nicht als „illegal“ einzustufen, weshalb auch ein Rechtsgrund für die Leistungen der Klägerin vorgelegen habe. Die inzwischen erfolgte Konzessionserteilung belege, dass auch in der Vergangenheit von der Beklagten kein gesetzwidriges Glücksspiel betrieben worden sei. Wäre sie als unzuverlässig eingestuft worden, hätte die Beklagte die Sportwettlizenz später nicht erhalten. Der bloße Erlaubnisvorbehalt nach § 4 Abs. 1 GlüStV könne ihr nicht entgegengehalten werden, da aufgrund des Scheiterns des Sportwettenkonzessionsverfahrens bis Herbst 2020 gar keine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten habe erworben werden können. Solange dieser Zustand angedauert habe, habe sich die Beklagte auf Art. 56 AEUV berufen können. Die Beklagte habe im streitgegenständlichen Zeitraum zudem explizit und unmissverständlich darauf hingewiesen, dass sie die Internetseite betreibe und hierzu über eine Glücksspiellizenz aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat verfüge. Soweit die Klägerin vorbringe, die Beklagte habe auch ein Online-Casino Angebot vorgehalten, spiele dies schon deshalb keine Rolle, weil die Klägerin dieses Angebot gar nicht wahrgenommen habe. Das Gericht hat die Klägerin persönlich angehört. Auf das Sitzungsprotokoll vom 22. Dezember 2022 wird verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 22. Dezember 2022 Bezug genommen.