Urteil
301 T 125/23
LG Hamburg 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2024:0711.301T125.23.00
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Leitsätze
1. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 HmbSOG kommt es für die Gefahrenprognose allein auf zukünftige Beeinträchtigungen durch die von dem beantragten Gewahrsam betroffene Person an.(Rn.17)
2. Über eine vergangene Störereigenschaft eines Betroffenen hinaus erfordert § 13 Abs. 1 Nr. 2 HmbSOG deshalb auch, dass nach den jeweils im Einzelfall festzustellenden Umständen eine Wiederholung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit unmittelbar bevorsteht.(Rn.17)
3. Zwar mag der Umstand, dass eine Gruppierung von Klimaaktivisten in einem Video einen mehrtägigen Aktionszeitraum in einer Stadt angekündigt hatte, indiziell für weitere Beteiligungen sein. Dies allein genügt den strengen Anforderungen an die erforderliche zeitliche Nähe ohne eine auch von dem jeweiligen Betroffenen selbst ausgehende unmittelbare Gefahr aber nicht.(Rn.17)
4. Letztlich ist der präventive Gewahrsam vorbehaltlich einer jeweils am Einzelfall vorzunehmenden Prüfung kein geeignetes Mittel zur Verhinderung weiterer Taten, deren unmittelbares Bevorstehen nicht sicher festgestellt werden kann.(Rn.20)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Betroffenen vom 12. April 2023 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 30. März 2023 wie folgt abgeändert: Es wird festgestellt, dass die Ingewahrsamnahme des Betroffenen vom 29. März 2023 bis zum 6. April 2023 rechtswidrig war.
2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Beteiligte trägt die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen.
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 5.000,- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 HmbSOG kommt es für die Gefahrenprognose allein auf zukünftige Beeinträchtigungen durch die von dem beantragten Gewahrsam betroffene Person an.(Rn.17) 2. Über eine vergangene Störereigenschaft eines Betroffenen hinaus erfordert § 13 Abs. 1 Nr. 2 HmbSOG deshalb auch, dass nach den jeweils im Einzelfall festzustellenden Umständen eine Wiederholung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit unmittelbar bevorsteht.(Rn.17) 3. Zwar mag der Umstand, dass eine Gruppierung von Klimaaktivisten in einem Video einen mehrtägigen Aktionszeitraum in einer Stadt angekündigt hatte, indiziell für weitere Beteiligungen sein. Dies allein genügt den strengen Anforderungen an die erforderliche zeitliche Nähe ohne eine auch von dem jeweiligen Betroffenen selbst ausgehende unmittelbare Gefahr aber nicht.(Rn.17) 4. Letztlich ist der präventive Gewahrsam vorbehaltlich einer jeweils am Einzelfall vorzunehmenden Prüfung kein geeignetes Mittel zur Verhinderung weiterer Taten, deren unmittelbares Bevorstehen nicht sicher festgestellt werden kann.(Rn.20) 1. Auf die Beschwerde des Betroffenen vom 12. April 2023 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 30. März 2023 wie folgt abgeändert: Es wird festgestellt, dass die Ingewahrsamnahme des Betroffenen vom 29. März 2023 bis zum 6. April 2023 rechtswidrig war. 2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Beteiligte trägt die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen. 3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 5.000,- festgesetzt. I. Der Betroffene begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Ingewahrsamnahme vom 29. März 2023 bis zum 6. April 2023. Der 28-jährige Betroffene beteiligte sich in der Vergangenheit an Aktionen der Klimaschutzbewegung „Die Letzte Generation“. Nach den der Akte zu entnehmenden polizeilichen Erkenntnissen handelte es sich um relevante Vorgänge zwischen dem 6. Februar 2023 und dem 14. März 2023 in B.- W.. Im März 2023 wandten sich Vertreter der „Letzten Generation“ an die Stadt H. unter Hinweis auf eine beabsichtigte Ausweitung des Klimaprotests auf die Straße und eine hiermit verbundene Störung der öffentlichen Ordnung. Im Hinblick auf Forderungen der Gruppe wurden ab dem 21. März 2023 Gespräche mit der Stadt geführt. Am 23. März 2023 erhielt die Beteiligte Kenntnis von einem auf den 19. März 2023 datierten Video, in dem eine Aktivistin der Gruppe alle reisewilligen Aktivisten zu einer Teilnahme an Straßenblockaden in H. aufrief. Die Abreise war im Hinblick auf später in B. geplante Proteste für den 6. April 2023 avisiert. Am 28. März 2023 klebte sich der Betroffene im H. Stadtgebiet bei einer Blockadeaktion im Bereich V. Damm / A. S. Hafen an der Fahrbahn fest und musste hiervon durch Inanspruchnahme technischen Geräts gelöst werden. Der Betroffene erhielt für das entsprechende Gebiet eine Aufenthaltsverbotsverfügung. Am 29. März 2023 gegen 10:06 Uhr beteiligte sich der Betroffene an der hier streitgegenständlichen Aktion auf der K. Brücke. Polizeikräfte stoppten einen Kleintransporter, in dem sich acht mit Warnwesten bekleidete Personen - darunter der Betroffene - befanden. Drei der Aktivisten - u.a. der Betroffene - hatten sich bereits aneinandergeklebt. Der Betroffene wurde in Gewahrsam genommen. Die Beteiligte beantragte am 29. März 2023 die richterliche Entscheidung über die Fortdauer der Freiheitsentziehung des Betroffenen gemäß § 13a SOG. Der Betroffene wurde am 30. März 2023 gegen 14:30 Uhr zugeführt. Auf das Protokoll von diesem Tag wird Bezug genommen. Mit Beschluss vom gleichen Tag bestätigte das Amtsgericht die Zulässigkeit der erfolgten Ingewahrsamnahme des Betroffenen und genehmigte die Fortdauer der Maßnahme bis längstens zum 6. April 2023, 18:00 Uhr. Der Betroffene wurde nach Ablauf dieser Frist am 6. April 2023 um 18.02 Uhr entlassen. Der gegen den vorgenannten Beschluss eingelegten Beschwerde des Betroffenen vom 12. April 2023 half das Amtsgericht unter dem 19. April 2023 nicht ab und legte die Akte dem Landgericht zur Entscheidung vor. Mit Schreiben vom 17. Mai 2023 begründete die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen die Beschwerde. Die Beteiligte nahm am 8. Juni 2023 Stellung. Unter dem 28. Juli und 30. August 2023 beantragte die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen ergänzend Akteneinsicht, nachdem die Beteiligte im Rahmen ihrer Ausführungen vom 8. Juni 2023 unter anderem auf das bei der hiesigen Kammer vormals anhängige Verfahren (301 T 132/23) Bezug genommen hatte. Die Kammer hat die vorgenannte Akte sodann beigezogen. Eine weitere Stellungnahme der Beteiligten datiert auf den 5. April 2024. Unter dem 12. Mai 2024 nahm die Verfahrensbevollmächtigte den ursprünglichen Antrag zu 3) - gerichtet auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Art und Weise der Freiheitsentziehung - zurück. Im Übrigen bezog sie sich auf ihre Beschwerdebegründung sowie auf die Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 14. März 2024 im Verfahren 301 T 132/23. Ergänzend wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. II. Die als Fortsetzungsfeststellungsantrag eingelegte Beschwerde ist zulässig (§ 13a Abs. 2 Satz 2 und 3 SOG, §§ 58, 62, 428 FamFG). Gemäß § 62 Absatz 1 FamFG ist nach Erledigung der Hauptsache - diese trat mit Ablauf des Beschlusses und Entlassung des Betroffenen aus dem Gewahrsam am 6. April 2023 ein - die Beschwerde mit dem dahingehenden Feststellungsbegehren statthaft, dass die Entscheidung des Gerichts den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Der Betroffene hat wegen des hohen Wertes des Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG, in welches durch die hier in Rede stehende Ingewahrsamnahme tiefreichend eingegriffen worden ist, ein gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG fortwährendes Rechtsschutzinteresse an einer gerichtlichen Sachentscheidung über die Rechtmäßigkeit des Eingriffs. Die Beschwerde ist auch begründet. 1. Die am 29. März 2023 erfolgte und bis zum 6. April 2023 vollzogene Ingewahrsamnahme des Betroffenen war nicht rechtmäßig. Die Voraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden § 13 Abs. 1 Ziff. 2 HmbSOG lagen weder im maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme noch im Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung über die Fortdauer der Maßnahme vor. (a) Gemäß 13 Abs. 1 Ziff. 2 HmbSOG darf eine Person in Gewahrsam genommen werden, wenn diese Maßnahme unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder einer Straftat zu verhindern; die Begehung oder Fortsetzung steht insbesondere unmittelbar bevor, wenn die Person früher mehrfach in vergleichbarer Lage bei der Begehung einer derartigen Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder einer Straftat als Störer in Erscheinung getreten ist und nach den Umständen eine Wiederholung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit bevorsteht. Die Wendung „unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit“ ist vor dem Hintergrund des hohen Rangs der Freiheit der Person zu verstehen. Zu den Belangen des Gemeinwohls, gegenüber denen die Freiheit des Einzelnen unter Umständen zurücktreten muss, gehört der Schutz der Allgemeinheit und Einzelner vor mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Straftaten. Der Begriff „unmittelbar bevorstehend“ ist gleichzusetzen mit „unmittelbar bevorstehende Gefahr“ oder „gegenwärtige Gefahr“, woraus sich besondere Anforderungen an die zeitliche Nähe des Schadenseintritts ergeben. Darüber hinaus stellt der Begriff im Regelfall strengere Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad. Es müssen nachvollziehbare, bestimmte Tatsachen vorliegen, die die Annahme begründen, dass der Schaden sofort oder in allernächster Zeit und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten wird (OLG Celle, Beschluss vom 18. April 2023, 22 W 8/22, Rn. 28, juris). Bloße Vermutungen, vage Verdachtsgründe und ähnliches reichen hierfür nicht (vgl. OVG Nordrhein - Westfalen, Beschluss vom 8. Dezember 2011, 5 A 1045/09, Rn. 37; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. August 2022, 17 K 4838/20, Rn. 31, juris). Die vorgenannten besonderen Anforderungen, die an eine Ingewahrsamnahme nach § 13 Abs. 1 Ziff. 1 HmbSOG zu stellen sind, sind vorliegend nicht erfüllt. Aus Verhältnismäßigkeitsgründen sind zunächst die Tatbestandsvoraussetzungen äußerst restriktiv auszulegen, was sowohl aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG als auch aus Art. 5 EMRK folgt. Zwar ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene in der Vergangenheit bereits mehrfach einschlägig polizeilich in Erscheinung getreten ist und seine letzte Teilnahme an einer vergleichbaren Aktion nur einen Tag vorher - am 28. März 2023 ebenfalls im H. Stadtgebiet - stattfand. Durch das hierbei ausgesprochene Aufenthaltsverbot hat sich der Betroffene zudem offenbar nicht von der am Folgetag stattfindenden Aktion abhalten lassen. Gemäß § 13 Abs. 1 Ziff. 2 HmbSOG kommt es für die Gefahrenprognose gleichwohl allein auf zukünftige Beeinträchtigungen durch die von dem beantragten Gewahrsam betroffene Person an. Über eine vergangene Störereigenschaft eines Betroffenen hinaus erfordert § 13 Abs. 1 Ziff. 2 HmbSOG deshalb auch, dass nach den jeweils im Einzelfall festzustellenden Umständen eine Wiederholung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit unmittelbar bevorsteht. Dies war hier nicht der Fall. Zur Zeit der Ingewahrsamnahme des Betroffenen am 29. März 2023 um 10.06 Uhr lagen keine über bloße Mutmaßungen hinausgehenden Erkenntnisse in Bezug auf die zeitliche Nähe weiterer Schadenseintritte durch von dem Betroffenen ausgehende Straftaten vor. Ein Wille des Betroffenen, sich innerhalb dieses Zeitraums an unmittelbar anschließenden Aktionen beteiligen zu wollen, ließ sich nicht feststellen. Der Betroffene hat vielmehr erklärt, die Stadt am Folgetag, dem 31. März 2023, wieder verlassen zu wollen. Zwar mag der Umstand, dass die Gruppierung der „Letzte(n) Generation“ in einem Video aus einem geschlossenen Telegram-Kanal vom 19. März 2023 selbst einen mehrtägigen Aktionszeitraum in H. bis zum 6. April 2023 angekündigt hatte, indiziell für weitere Beteiligungen sein. Dies allein genügt den strengen Anforderungen an die erforderliche zeitliche Nähe ohne eine auch von dem jeweiligen Betroffenen selbst ausgehende unmittelbare Gefahr aber nicht (vgl. auch VG Leipzig, Beschluss vom 2. Januar 2023, 3 L 723/22, Rn. 17, juris). (b) Die Ingewahrsamnahme des Betroffenen gemäß § 13c Absatz 1 Ziffer 3. SOG war auch nicht „unerlässlich“. Unerlässlich ist eine Ingewahrsamnahme als äußerstes Mittel der Gefahrenabwehr nicht bereits dann, wenn sie mangels milderer Mittel mit gleicher Eignung erforderlich ist, sondern nur dann, wenn die Gefahrenabwehr nur auf diese Weise möglich und nicht durch eine andere Maßnahme ersetzbar ist (OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 45 ff. juris). Die Maßnahme muss vor allem verhältnismäßig sein, um das beabsichtigte Ziel - die Unterbindung von Störungen durch weitere Aktionen der Klimaaktivisten - zu verhindern. Im Fall der sich regelmäßig wiederholenden Aktionen von Klimaaktivisten zeigt der Verlauf, dass in der Vergangenheit erfolgte Ingewahrsamnahmen weder die betroffenen Personen noch weitere Aktivisten von der Teilnahme an nachfolgenden Aktionen abgehalten haben. Der „Letzten Generation“ gehört eine Vielzahl von Aktivisten an, die potentiell für solche Blockadeaktionen bereitstehen und an solchen auch bereits wiederholt teilgenommen haben. Auch ist eine Mehrzahl von Fällen bekannt, in denen Betroffene nach einer Ingewahrsamnahme praktisch nahtlos mit gleichgelagerten Aktionen in Erscheinung getreten sind oder sich zumindest durch die erfolgte Ingewahrsamnahme anderer Aktivisten nicht von der Durchführung von Aktionen haben abhalten lassen. Dies gilt auch für den hier Betroffenen, der sich von dem nur einen Tag zuvor ausgesprochenen Aufenthaltsverbot offensichtlich nicht von der Teilnahme an der am Folgetag stattfinden den Aktion hat abhalten lassen. Der Gewahrsam ist hier zwar geeignet, denkbare Taten für den Zeitraum der Ingewahrsamnahme zu verhindern, stellt sich jedoch deshalb als unverhältnismäßig dar, weil weitere Taten im Anschluss an den Gewahrsam hierdurch nicht erschwert werden (AG München, Beschluss vom 7. Dezember 2022, ERXXXI XIV 1281/22 L (PAG), Rn. 19, juris). Typischerweise dient die Ingewahrsamnahme aber gerade für einen begrenzten Zeitraum der Verhinderung zukünftiger Taten dergestalt, dass nach Ablauf dieses Zeitraums die Umstände so verändert sind, dass weitere Taten jedenfalls viel weniger wahrscheinlich sind. Dies ist bei den Klimaprotesten nicht der Fall. Anders als bei konfliktträchtigen Fußballspielen oder politischen Ereignissen wie dem G20 - Gipfel in H., handelte es sich bei den im Frühjahr 2023 durch die „Letzte Generation“ angekündigten Protestaktionen in H. um keinen sich aus äußeren Umständen ergebenden und hierdurch begrenzten Zeitraum, sondern war dieser Zeitraum von den Aktivisten frei gewählt und beliebig veränderbar. Würde man ihn als Maßstab zugrunde legen, liefe dies darauf hinaus, die Aktivisten jeweils für die von diesen angekündigten – gegebenenfalls selbst verlängerten – und in dem jeweiligen Bundesland nach Polizeirecht zulässigen Zeiträume in Gewahrsam zu nehmen, ohne dass hiermit die Protestaktionen abgewendet werden könnten (vgl. LG Hamburg, Beschluss vom 29. März 2023, 309 T 52/23). Vor dem Hintergrund des Aufrufs der Aktivistin in dem Video vom 19. März 2023, „notfalls bis zu zehn Tage in Gewahrsam zu gehen“, entsteht vielmehr der Eindruck, dass die Ingewahrsamnahme als Teil des Protests von Beginn an eingepreist, wenn nicht sogar beabsichtigt war, um die Bedeutung der eigenen Botschaft in der öffentlichen Diskussion zu unterstreichen. Ingewahrsamnahmen dienen insoweit eher als zusätzlicher Anreiz (so auch AG München a.a.O. Rn 23; LG Hamburg, a.a.O.). Letztlich ist der präventive Gewahrsam - zeitlich begrenzt und der strengen Prüfung der Zweck-Mittel-Relation unterworfen - in Fällen wie dem vorliegenden - vorbehaltlich einer jeweils am Einzelfall vorzunehmenden Prüfung - kein geeignetes Mittel zur Verhinderung weiterer Taten, deren unmittelbares Bevorstehen nicht sicher festgestellt werden kann. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, die Beteiligte zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Betroffenen zu verpflichten. Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 36 Abs. 3 GNotKG. 3. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG liegen auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme der Beteiligten vom 5. April 2024 nicht vor. Die Ausführungen der Beteiligten zur grundsätzlichen Bedeutung lassen bereits außer Betracht, dass die zu den Klimaprotesten ergangenen Entscheidungen ganz überwiegend auf unterschiedlichen Landesgesetzen beruhen. Dies gilt insbesondere für die durch die Beteiligte zitierte Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth und das dieser zugrundeliegende bayerische Polizeirecht, das etwa ganz andere maximale Gewahrsamsfristen kennt als das HmbSOG. Darüber hinaus zeigen die zitierten Entscheidungen gerade auch, dass es sich regelmäßig trotz vergleichbarer Aktionen der Klimabewegung im gesamten Bundesgebiet um Einzelfälle handelt, bei denen es - jeweils prognostisch gesondert zu prüfen - um konkret in Bezug auf Äußerungen und Verhalten einer Person zu beurteilende Gefahreneinschätzungen geht. Die Kammer hält im Einklang mit bestehender Rechtsprechung daran fest, dass eine präventive Ingewahrsamnahme von sog. „Klimaklebern“ angesichts der hiermit verbundenen Eingriffsintensität besonders voraussetzungsreich ist, und es folglich hinreichend konkretisiert werden muss, welche Aktionen wann geplant sind, und weshalb eine Teilnahme gerade des jeweils Betroffenen erwartet werden kann (etwa aufgrund eigener Ankündigungen). Das (pauschale) Ausschöpfen des nach § 13c Absatz 1 Ziffer 3. SOG maximal möglichen Gewahrsams von 10 Tagen darf deshalb nicht dazu dienen, zu einem noch unbestimmten Zeitpunkt drohende Gefahren durch erneute Klimaproteste durch eine möglichst lange Dauer des Gewahrsams und die Beteiligung der Betroffenen an weder zeitlich noch räumlich näher konkretisierbaren erneuten vergleichbaren Handlungen zu verhindern. Der sog. Verhinderungsgewahrsam ist im konkreten Fall kein geeignetes Mittel. Auch eine Vergleichbarkeit mit dem durch die Beteiligten in Bezug genommenen seinerzeitigen Geschehen in H. anlässlich des G20-Gipfels im Juli 2017 - hier war ein zeitlicher Rahmen konkret feststellbar und von vornherein begrenzt - mit der Folge einer Zulassung der Rechtsbeschwerde zur notwendigen Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vermag die Kammer nicht festzustellen.