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Urteil

310 O 34/09

LG Hamburg 10. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2010:0105.310O34.09.0A
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Leitsätze
1. Besteht der Zweck einer Gutachtenerstellung darin, dem Auftraggeber zu ermöglichen, einen ihm entstandenen Unfallschaden durch Vorlage des Gutachtens bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung darzulegen, so ist die Versicherung grundsätzlich nicht befugt, ohne ausdrückliche Einwilligung des Sachverständigen die im Gutachten enthaltenen Lichtbilder in eine Online-Restwertbörse einzustellen.(Rn.24) (Rn.25) (Rn.27) 2. Eine Wiederholungsgefahr ist ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn der Kfz-Haftpflichtversicherer keinerlei eigenes Interesse an der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotos im Internet mehr hat und es seit mehr als vier Jahren zu keiner erneuten Veröffentlichung der Lichtbilder durch die Versicherung gekommen ist.(Rn.34)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 25,00 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 4. Das Urteil ist durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheiten in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Besteht der Zweck einer Gutachtenerstellung darin, dem Auftraggeber zu ermöglichen, einen ihm entstandenen Unfallschaden durch Vorlage des Gutachtens bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung darzulegen, so ist die Versicherung grundsätzlich nicht befugt, ohne ausdrückliche Einwilligung des Sachverständigen die im Gutachten enthaltenen Lichtbilder in eine Online-Restwertbörse einzustellen.(Rn.24) (Rn.25) (Rn.27) 2. Eine Wiederholungsgefahr ist ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn der Kfz-Haftpflichtversicherer keinerlei eigenes Interesse an der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotos im Internet mehr hat und es seit mehr als vier Jahren zu keiner erneuten Veröffentlichung der Lichtbilder durch die Versicherung gekommen ist.(Rn.34) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 25,00 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 4. Das Urteil ist durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheiten in entsprechender Höhe leistet. Die Klage ist zulässig aber überwiegend unbegründet. 1. Der Kläger kann von der Beklagten lediglich Schadensersatz in Höhe von EUR 25,00 verlangen. Sein Zahlungsanspruch besteht gemäß § 97 Abs. 2 i.V.m. §§ 72, 15, 19a UrhG, da die Beklagte unbefugt fünf von ihm erstellte Lichtbildaufnahmen im Internet öffentlich zugänglich gemacht hat. Unstreitig ist der Kläger Urheber der 34 in der Klageschrift abgebildeten, jedenfalls gemäß § 72 UrhG urheberrechtlich geschützten Lichtbilder. Von diesen Lichtbildern hat die Beklagte im Mai 2005 fünf in einer sogenannten Restwertbörse im Internet öffentlich zugänglich gemacht. Um welche der 34 Fotografien es sich dabei handelt, ist nicht mehr festzustellen, vorliegend aber auch unerheblich, da sich zwischen den einzelnen Bildern keine für die Entscheidung maßgeblichen Unterschiede ergeben. 1.2. So war die Beklagte hinsichtlich keines der Lichtbilder befugt, es in das Internet einzustellen. Hierfür erforderliche Nutzungsrechte an den Bildern hat sie weder von dem Kläger direkt noch von dessen Auftraggeber, dem Zeugen S. D., erworben. Letzterer war hierzu nicht in der Lage, da der Kläger ihm in Erfüllung des Begutachtungsauftrages die Nutzungsrechte zum öffentlichen Zugänglichmachen der Lichtbilder im Internet nicht übertragen hat. Ausdrücklich wurde eine solche Nutzungsrechtsübertragung unstreitig zwischen den Vertragsparteien - dem Kläger und dem Zeugen D. - nicht vereinbart. Auch konkludent, bei Anwendung der sogenannten Zweckübertragungsregel, hat keine Übertragung der maßgeblichen Nutzungsrechte von dem Kläger an seinen Auftraggeber stattgefunden. Der „Zweckübertragungsgedanke“, der in § 31 Abs. 5 UrhG seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, besagt im Kern, dass der Urheber in Verträgen über sein Urheberrecht im Zweifel Nutzungsrechte nur in dem Umfang einräumt, den der Vertragszweck unbedingt erfordert (BGH GRUR 2004, 938; BGHZ 131, 8, 12; OLG Hamburg GRUR-RR 2008, 378, 379). Ein Urheber bzw. Leistungsschutzberechtigter hat nämlich im Zweifelsfall kein Interesse daran, durch seinen Vertragspartner von der Nutzung seines eigenen Werkes ausgeschlossen werden zu können, wenn für die Einräumung derart weitgehender Verwertungsrechte weder eine Notwendigkeit besteht noch ein derartiger Rechteverzicht gesondert honoriert wird (OLG Hamburg a.a.O.). In der Zweckübertragungsregel kommt also zum Ausdruck, dass die urheberrechtlichen Befugnisse soweit wie möglich bei dem Urheber verbleiben (BGH GRUR 2004, 938). Die Übertragung weitergehender Nutzungsrechte als es der Vertragszweck unbedingt erfordert, kann nur angenommen werden, wenn ein entsprechender Parteiwille unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist (BGH GRUR 2004, 938). Nur ausnahmsweise kann ein solcher Wille auch ohne ausdrückliche Erklärung aus sonstigen Umständen (z.B. einer Branchenübung) geschlossen werden, wenn gewährleistet ist, dass die in Rede stehende Vertragspartei die Notwendigkeit einer entsprechenden Erklärung ihres rechtsgeschäftlichen Willens kennt (BGH GRUR 2004, 938). In dem Verhältnis zwischen dem Kläger und seinem Auftraggeber ist ein Wille zur Einräumung über den Vertragszweck hinausgehender Nutzungsrechte nicht erkennbar. In dieser Vertragsbeziehung erforderte der Vertragszweck auch nicht unbedingt die Übertragung der Nutzungsrechte zum öffentlichen Zugänglichmachen der Lichtbilder im Internet. Der Zweck der vereinbarten Gutachtenserstellung bestand darin, dem Auftraggeber zu ermöglichen, den ihm entstandenen Schaden durch Vorlage des Gutachtens bei dem Versicherungsunternehmen darzulegen. Das Gutachten musste geeignet sein, die Beschädigungen des Fahrzeuges, den Reparaturbedarf, die Reparaturkostenkalkulation und den Wiederbeschaffungswert nachvollziehbar erkennen zu lassen. Für den Nutzungszweck war es hingegen nicht unbedingt erforderlich, dass der Kläger seinem Auftraggeber das Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen der in dem Gutachten enthaltenen Lichtbilder im Internet überträgt. Dies gilt selbst dann, wenn es - wie die Beklagte behauptet - bei wirtschaftlichen Totalschäden seit mehr als zehn Jahren üblich gewesen sein sollte, dass Versicherungen Restwerte anhand von Online-Restwertbörsen überprüfen und dem Kläger bekannt gewesen sein sollte, dass Versicherungen gesetzlich verpflichtet sind, geltend gemachte Schäden anhand vom Geschädigten vorgelegter prüffähiger Unterlagen zu überprüfen. Eine Überprüfung der gutachterlichen Einschätzungen des Klägers hätte die beklagte Versicherung auch durch Beauftragung eines anderen Gutachters vornehmen können. Das Einstellen des beschädigten Fahrzeuges in einer Restwertbörse im Internet wäre der Beklagten auch unter Verwendung selbst erstellter Lichtbilder möglich gewesen. Es lag hingegen weder im Interesse des Klägers noch seines Auftraggebers, die Beklagte durch die Möglichkeit der Veröffentlichung der dem Gutachten beigefügten Lichtbilder in die Lage zu versetzen, die Ergebnisse der sachverständigen Begutachtung anzuzweifeln (vgl. OLG Hamburg a.a.O.). 1.3. Die Beklagte hat die Urheberrechte des Klägers jedenfalls fahrlässig verletzt. Höchstrichterliche Entscheidungen waren zur Zeit der Rechtsverletzung in entsprechenden Konstellationen noch nicht ergangen. Die Beklagte hätte nicht darauf vertrauen dürfen, dass ihr die erforderlichen Nutzungsrechte übertragen worden sind. Bei der ungewissen Rechtslage durfte sie das Risiko einer fehlerhaften rechtlichen Einschätzung nicht auf den Kläger als Urheber der Lichtbilder abwälzen. 1.4. Den Schadensersatzanspruch des Klägers schätzt das Gericht im Wege der Lizenzanalogie auf insgesamt lediglich EUR 25,00. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger seinem Auftraggeber selbst für die Verwendung von 34 Lichtbildern lediglich EUR 47,00 netto in Rechnung gestellt hat, der Qualität der Bilder, der relativ kurzen Nutzungszeit und des unstreitigen Fehlens anderweitiger Absatzmöglichkeiten für den Kläger erscheint dem Gericht eine Lizenzgebühr von EUR 5,00 je veröffentlichtem Lichtbild angemessen (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2008, 378, 382). 1.5. Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist auch nicht aufgrund der durch die Beklagte erhobenen Einrede der Verjährung undurchsetzbar. Gemäß § 102 UrhG i.V.m. den §§ 195, 199 BGB verjähren Schadensersatzansprüche von Urhebern innerhalb von drei Jahren ab Schluss des Jahres, in dem die Ansprüche entstanden sind und der Urheber von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Wer sich auf Verjährung beruft, hat die vorgenannten Voraussetzungen - Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen - darzulegen und ggf. zu beweisen. Der Kläger behauptet, erst Mitte November 2008 von der Veröffentlichung der von ihm erstellten Lichtbilder in der Restwertbörse erfahren zu haben. Aus den von der Beklagten vorgetragenen Indizien kann nicht darauf geschlossen werden, dass er bereits vor dem Jahre 2006 hiervon Kenntnis hatte oder hätte haben müssen. Da keine anderweitigen konkreten Anhaltspunkte Vorlagen, durfte der Kläger davon ausgehen, dass sich sowohl sein Vertragspartner wie auch die Versicherung rechtmäßig verhalten. Er war nicht gehalten zu überprüfen, ob die bei ihm verbliebenen Nutzungsrechte an den Lichtbildern verletzt werden. 2. Soweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Nutzung der streitgegenständlichen 34 Lichtbilder begehrt ist die Klage zulässig, insbesondere nunmehr ausreichend bestimmt. Die Klage ist insoweit allerdings unbegründet. Mangels fortbestehender Wiederholungsgefahr, die sich ohnehin unmittelbar nur auf fünf der 34 Lichtbilder beziehen kann, steht dem Kläger gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 72, 15, 19a UrhG oder anderen Anspruchsgrundlagen mehr zu. Bekanntlich indiziert eine bereits begangene Rechtsverletzung die Wiederholungsgefahr (u.a. BGHZ 14, 163, 167 - Constanze II). An das Erschüttern bzw. Widerlegen dieser tatsächlichen Vermutung sind strengste Anforderungen zu stellen (BGH GRUR 1957, 342, 347 m.w.N. - Underberg; BGH GRUR 1965, 198, 202 - Küchenmaschine; von Wolff in Wandtke/Bullinger, 3. Auflage 2009, § 97 UrhG Rn. 36). Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung „Klasen-Möbel“ (veröff. in GRUR 1957, 348, 349f.) ausgeführt, das Fortbestehen der „abstrakten Möglichkeit“ der Wiederholung reiche aus, nicht hingegen die „rein theoretische Möglichkeit einer Wiederholung“. Selbst eine Betriebseinstellung oder die Umstellung der Produktion auf eine andere Ware beseitigt nach dem Bundesgerichtshof die Wiederholungsgefahr nicht, wobei letzteres damit begründet wurde, dass niemals ausgeschlossen werden könne, dass eine Verletzung bei einem späteren Modell wieder aufgenommen wird (BGH GRUR 1965, 198, 202 - Küchenmaschine). Nach einer Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ist bei der Frage, ob durch sie die Wiederholungsgefahr ausgeräumt ist, stets zu prüfen, ob nicht der frühere Zustand, der zu der Rechtsverletzung geführt hat, wieder hergestellt werden kann (BGH GRUR 1957, 342, 347 - Underberg). Aufgrund der Besonderheiten des konkreten Ausnahmefalles ist es vorliegend ausgeschlossen, dass der frühere Zustand, der zu der Rechtsverletzung geführt hat, wieder hergestellt wird und es damit - abstrakt betrachtet - zu einer wiederholten Verletzung der Urheberrechte des Klägers an den Lichtbildern kommen kann. Unstreitig hat die Beklagte keinerlei eigenes Interesse an der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotos im Internet mehr. Der Rechtsstreit zwischen ihr und dem Auftraggeber des Klägers wurde durch Prozessvergleich vom 31. Januar 2007 beendet. Der Schadensfall wurde abgewickelt. Es ist damit selbst bei abstrakter, aber lebensnaher Betrachtung keine Situation vorstellbar, in welcher die Beklagte die Lichtbilder erneut im Internet veröffentlichen könnte. Der Umstand, dass es seit inzwischen mehr als vier Jahren zu keiner erneuten Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotos durch die Beklagte gekommen ist, deutet vorliegend zusätzlich - als vages Indiz - auf einen Wegfall der Wiederholungsgefahr hin. Auch dass die streitgegenständlichen Lichtbilder bei der Beklagten digitalisiert oder - nach ihrem Vortrag - „im Keller“ noch vorhanden sind, lässt eine erneute Veröffentlichung im Internet allenfalls rein theoretisch, aufgrund eines sehr unwahrscheinlichen Versehens, möglich erscheinen. Dies reicht aber nach dem Vorgenannten nicht aus, um von der zumindest erforderlichen abstrakten Möglichkeit der Wiederholung, mithin von fortbestehender Wiederholungsgefahr, auszugehen. Selbst wenn es - nach den Behauptungen des Klägers - zu einem erneuten Schaden des angeblich noch existierenden Fahrzeuges kommen sollte, ist kein Interesse der Beklagten ersichtlich, die Fotos erneut im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Für die Abgrenzung der alten von den neuen Schäden wäre ein Gutachten einzuholen. Die Veröffentlichung der Lichtbilder im Internet könnte hierfür keine Erkenntnisse bringen. Soweit der Kläger die Befürchtung äußert, die Beklagte könne auch zukünftig andere von ihm im Rahmen sonstiger Gutachtenaufträge erstellte Lichtbilder im Internet veröffentlichen, ist dies zur Beurteilung der vorliegenden, allein auf die streitgegenständlichen Bilder beschränkten Wiederholungsgefahr ohne Bedeutung. Für eine bloße Erstbegehungsgefahr fehlt es an hinreichenden Anknüpfungstatsachen. 3. Auch die geltend gemachten Abmahnkosten kann der Kläger weder aus den §§ 97 Abs. 2, 72, 15, 19a UrhG noch aus den §§ 670, 683 BGB oder irgendwelchen anderen Anspruchsgrundlagen verlangen. Die Gebührenrechnung seines Rechtsanwaltes wegen dessen vorprozessualer Tätigkeit ist allein auf die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches gestützt. Da die diesen Anspruch begründende Wiederholungsgefahr schon zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwaltes im Herbst 2008 nicht mehr bestand, kann der Kläger den ihm insoweit entstandenen Aufwand bzw. Schaden von der Beklagten nicht ersetzt verlangen. 4. Die Kostenentscheidung ist auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gestützt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit durch den Kläger ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11 Alt. 1, 709 S. 2, 711 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit durch die Beklagte ergibt sich aus § 709 ZPO. Der Kläger ist Kfz-Sachverständiger und erstellt - in erster Linie im Auftrag von Geschädigten - Schadensgutachten zum Zwecke des Nachweises gegenüber Versicherungen. Am 12. Mai 2005 wurde der Kläger durch Herrn S. D. aus F. mit der Begutachtung seines Motorrades der Marke Honda beauftragt, welches bei einem Verkehrsunfall, an dem ein Versicherungsnehmer der Beklagten beteiligt war, beschädigt wurde. Der Kläger übersandte sein Gutachten vom 18. Mai 2005 (Az. des Klägers 2505) mit 34 Lichtbildaufnahmen des Motorrades seinem Auftraggeber, damit dieser seinen Schaden der Beklagten nachweisen konnte. Die Lichtbilder wurden - was inzwischen unstreitig ist - durch den Kläger erstellt. Für die 34 Fotos stellte der Kläger seinem Auftraggeber EUR 47,00 in Rechnung. Die Beklagte erhielt das Gutachten von Herrn D. und veröffentlichte fünf der Fotos - welche konkret ist nicht mehr bekannt - in der Zeit vom 20. Mai 2005, 13.37 Uhr, bis zum 23. Mai 2005, 11.00 Uhr, in einer sog. Restwertbörse im Internet. Am 24. Mai 2005 schrieb sie dem Geschädigten, es sei in diesem Rahmen ein Angebot entsprechend dem Gutachten abgegeben worden. Der Rechtsstreit zwischen dem Auftraggeber des Klägers und der Beklagten über das Schadensersatzverlangen des Herrn D. aus dem Verkehrsunfall wurde durch einen Prozessvergleich vom 31. Januar 2007 vor dem OLG Dresden (Gz. 7 U 1797/06) beendet. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25. November 2008 verlangte der Kläger von der Beklagten Auskunft, welche Lichtbilder für welchen Zeitraum im Internet veröffentlicht wurden. Die Forderung wurde zunächst zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2008 erteilte die Beklagte schließlich Auskunft über den oben genannten Nutzungsumfang und -Zeitraum. Der Kläger mahnte sie daraufhin mit anwaltlichem Schreiben vom 23. Dezember 2008 ab. Er verlangte die Abgabe einer auf sämtliche 34 Lichtbilder bezogenen strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Zahlung eines im Wege der Lizenzanalogie errechneten Schadensersatzes in Höhe von EUR 100,00 und Erstattung seiner für die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten in Höhe von EUR 651,80 zuzüglich Umsatzsteuer. Die Beklagte wies diese Forderungen zurück. Mit der vorliegenden Klage vom 28. Januar 2009 verfolgt der Kläger seine Begehren in dem vorgenannten Umfange weiter. Der Kläger verweist darauf, dass - insoweit unstreitig - ausdrücklich keine Rechte zur Nutzung der Lichtbilder im Internet an den Geschädigten oder an die Beklagte übertragen wurden. Er vertritt die Ansicht, auch konkludent sei eine Übertragung der Nutzungsrechte nicht vereinbart worden. Dies sei bereits deshalb nicht erfolgt, weil Restwertbörsen im Internet für die Ermittlung des tatsächlichen Restwertes unerheblich seien. Der Kläger bezieht sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Verkehrszivilsachen, so u.a. auf die Entscheidungen BGH, 3 Gz. VI ZR 120/06, vom 6.3.07, BGH, Gz. VI ZR 219/98, vom 30.11 99 und BGH, Gz. VI ZR 205/08, vom 13.1.09. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an den Lichtbildern sei für die Überprüfung des Restwertes des Fahrzeuges jedenfalls nicht zwingend erforderlich gewesen. Auch aus § 44 Abs. 1 UrhG lasse sich schließen, dass er - der Kläger - als Urheber seinem Auftraggeber im Zweifel keine Nutzungsrechte eingeräumt habe. Hierfür spreche zudem die geringe Höhe des Betrages, die er diesem für die Lichtbilder in Rechnung gestellt habe. Der Kläger behauptet, von der Veröffentlichung der Lichtbilder in der Restwertbörse erst am 19. November 2008 erfahren zu haben. Am 18. November 2008 habe er den Geschädigten wegen der noch offenen Gutachterrechnung angeschrieben. Daraufhin habe dieser ihm die Schadensregulierungsakte überlassen, durch welche er erstmals von dem Schreiben der Beklagten vom 24. Mai 2005 Kenntnis erlangt habe. Berechnet im Wege der Lizenzanalogie sei ihm ein Schaden von EUR 20,00 je veröffentlichtem Lichtbild entstanden, mithin in Höhe von insgesamt EUR 100,00. Nachdem er den Antrag gemäß Ziffer 1 der Klageschrift wie im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. August 2009 ersichtlich modifiziert hat, beantragt der Kläger nunmehr: 1. Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), verboten, Fotos aus dem Gutachten Nr. 2505 des Klägers betreffend den Geschädigten S. D. vom 18.5.2005, wie sie nachfolgend dargestellt sind künftig ohne ausdrückliche Einwilligung des Klägers im Internet öffentlich zugänglich zu machen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 751,80 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Nutzungsrechte an den Lichtbildaufnahmen zur Veröffentlichung im Internet seien konkludent durch den Kläger an seinen Auftraggeber und von diesem wiederum konkludent an sie weiterübertragen worden. Bei wirtschaftlichen Totalschäden sei es seit mehr als zehn Jahren üblich, dass Versicherungen Restwerte anhand von Online-Restwertbörsen überprüfen. Diese Methode der Restwertermittlung habe den konventionellen Handel nahezu vollständig verdrängt. Die Verwendung der Lichtbilder eines Unfallgutachtens zur Restwertermittlung entspreche der Verkehrssitte und sei einer der wesentlichen Nutzungszwecke, zu dem Gutachten und Lichtbilder von einem Sachverständigen einer Haftpflichtversicherung übergeben werden. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass Versicherungen gesetzlich verpflichtet sind, geltend gemachte Schäden zu überprüfen und dass Geschädigte den Versicherungen hierfür prüffähige Unterlagen zur Verfügung stellen müssen. Indem der Kläger seinem Auftraggeber die 34 Lichtbilder in Rechnung gestellt habe, habe er zum Ausdruck gebracht, dass sämtliches Interesse an den Bildern im Zusammenhang mit der Schadensregulierung und Schadensüberprüfung damit abgegolten sein solle. Hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens fehle es an der erforderlichen Erstbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr. Wiederholungsgefahr könne allenfalls hinsichtlich der fünf veröffentlichten Lichtbilder bestehen. Im Übrigen obliege es dem Kläger, zur Erstbegehungsgefahr vorzutragen. Die tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr sei widerlegt oder zumindest erschüttert, da die Regulierung unstreitig seit mehr als drei Jahren abgeschlossen sei und sie - die Beklagte - unstreitig keinerlei Interesse mehr an der Veröffentlichung der Lichtbilder habe. Die Beklagte behauptet, das abgebildete Fahrzeug sei bereits im Mai 2005 verschrottet oder in seine Einzelteile zerlegt worden. Der durch den Kläger verlangte Schadensersatz für die Veröffentlichung der Lichtbilder sei überhöht. So sei zu berücksichtigen, dass die Fotos für den Kläger nach der Erstellung des Gutachtens ohne jeden Wert seien und es sich - dies ist unstreitig - um rein technische Aufnahmen eines nicht-professionellen Fotografen handle. Allenfalls sei eine Entschädigung von EUR 5,00 je Lichtbild anzusetzen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und behauptet, der Kläger habe bereits vor dem 19. November 2008 von der Verwendung der Lichtbilder erfahren. Jedenfalls habe er sich einer Kenntnisnahme grob fahrlässig verschlossen, da der BGH bereits mit Urteil vom 7.12.2004 (VI ZR 119/04) entschieden habe, Internet- Restwertbörsen seien von Geschädigten zu berücksichtigen, wenn diese Restwertbörsen für sie ohne weiteres zugänglich seien. Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten einschließlich der Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 20. August 2009 und vom 10. Dezember 2009 Bezug genommen.