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Teilurteil

310 O 37/13

LG Hamburg 10. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2013:0830.310O37.13.00
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Leitsätze
1. Eine Managementbeteiligung an Künstlererlösen von etwa 20 Prozent ist verkehrsüblich und nicht sittenwidrig.(Rn.57) 2. Eine Provision von 20 Prozent der erzielten Gagen für die Akquise von Veranstaltungsaufträgen und den Abschluss von Veranstaltungsverträgen ist für sich nicht zu beanstanden und nicht sittenwidrig.(Rn.58) 3. Keine Rechtsverhältnisse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO sind abstrakte Rechtsfragen wie etwa das auf ein Rechtsverhältnis anzuwendende Recht. Ein solcher Fall liegt vor, wenn mit dem Feststellungsantrag eine abstrakte rechtliche Einordnung des Managementvertrags dahingehend begehrt wird, dass es sich bei dem Vertrag um einen Vermittlungsvertrag im Sinne der §§ 35, 296 SGB III und § 2 VermittVergV handele.(Rn.65) 4. Ein Künstler-Managementunternehmen ist verpflichtet, dem Künstler eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen. Dieses erfordert eine übersichtliche in sich verständliche Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben, die den Berechtigten in die Lage versetzt, seine Ansprüche und die gegen ihn gerichteten Ansprüche nach Grund und Höhe zu überprüfen.(Rn.85)
Tenor
1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Klägerin vollständige Abrechnung und Rechnungslegung über sämtliche in Durchführung der Management-Vereinbarung vom 1.7.2010 und des Booking-Vertrags vom 1.7.2010 für den Zeitraum vom 1.7.2010 bis zum 31.8.2012 erfolgten Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge zu erteilen, und zwar in einer Weise, - dass fortlaufend jeweils die Brutto- und Netto-Zahlungseingänge, - die je Zahlungseingang anteilig an die Klägerin ausbezahlten Beträge, - die je Zahlungseingang anteilig gegenüber der Klägerin gegengerechneten und/ oder abgezogenen Kosten - und die je Zahlungseingang von der Beklagten zu 1) vereinnahmten Management- und/oder Booking-Provisionen ersichtlich sind. 2. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, einem zur Berufsverschwiegenheit Verpflichteten während der Geschäftszeiten in den Büroräumen der Beklagten zu 1) Einsicht in die von der Beklagten zu 1) in Durchführung ihrer Tätigkeit im Rahmen der Management-Vereinbarung vom 1.7.2010 und des Booking-Vertrags vom 1.7.2010 für den Zeitraum 1.7.2010 bis 31.8.2012 erlangten Unterlagen zu gewähren, insbesondere - in sämtliche im Namen der Klägerin abgeschlossene Auftritts- und/oder Booking-Verträge - und in im Rahmen dieser Tätigkeiten im Namen der Klägerin an Veranstalter und sonstige Dritte gestellte Rechnungen über Gagen und sonstige Vergütungen - sowie in die Belege und/oder Quittungen und/oder Rechnungen, die den von der Beklagten zu 1) gegen die im Namen und in Vollmacht der Klägerin inkassierten Geldeingänge gegengerechneten und/oder in Verrechnung gestellten Kosten zugrunde liegen, - wobei die Beklagte 1) insbesondere und darüber hinaus Einsicht in sämtliche Belege und/oder Quittungen und/oder Rechnungen der von der Beklagten zu 1) in die Abrechnungen Anlage K14, Anlage K22, Anlage K23 und Anlagenkonvolut K24 – diesem Urteil jeweils als Anlage beigefügt – eingestellten Kostenposten zu gewähren hat. 3. Der Klageantrag zu 4. b) ist noch nicht zur Entscheidung reif. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen 5. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. 6. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffern 1 und 2 des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 2.500 Eur vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Managementbeteiligung an Künstlererlösen von etwa 20 Prozent ist verkehrsüblich und nicht sittenwidrig.(Rn.57) 2. Eine Provision von 20 Prozent der erzielten Gagen für die Akquise von Veranstaltungsaufträgen und den Abschluss von Veranstaltungsverträgen ist für sich nicht zu beanstanden und nicht sittenwidrig.(Rn.58) 3. Keine Rechtsverhältnisse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO sind abstrakte Rechtsfragen wie etwa das auf ein Rechtsverhältnis anzuwendende Recht. Ein solcher Fall liegt vor, wenn mit dem Feststellungsantrag eine abstrakte rechtliche Einordnung des Managementvertrags dahingehend begehrt wird, dass es sich bei dem Vertrag um einen Vermittlungsvertrag im Sinne der §§ 35, 296 SGB III und § 2 VermittVergV handele.(Rn.65) 4. Ein Künstler-Managementunternehmen ist verpflichtet, dem Künstler eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen. Dieses erfordert eine übersichtliche in sich verständliche Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben, die den Berechtigten in die Lage versetzt, seine Ansprüche und die gegen ihn gerichteten Ansprüche nach Grund und Höhe zu überprüfen.(Rn.85) 1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Klägerin vollständige Abrechnung und Rechnungslegung über sämtliche in Durchführung der Management-Vereinbarung vom 1.7.2010 und des Booking-Vertrags vom 1.7.2010 für den Zeitraum vom 1.7.2010 bis zum 31.8.2012 erfolgten Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge zu erteilen, und zwar in einer Weise, - dass fortlaufend jeweils die Brutto- und Netto-Zahlungseingänge, - die je Zahlungseingang anteilig an die Klägerin ausbezahlten Beträge, - die je Zahlungseingang anteilig gegenüber der Klägerin gegengerechneten und/ oder abgezogenen Kosten - und die je Zahlungseingang von der Beklagten zu 1) vereinnahmten Management- und/oder Booking-Provisionen ersichtlich sind. 2. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, einem zur Berufsverschwiegenheit Verpflichteten während der Geschäftszeiten in den Büroräumen der Beklagten zu 1) Einsicht in die von der Beklagten zu 1) in Durchführung ihrer Tätigkeit im Rahmen der Management-Vereinbarung vom 1.7.2010 und des Booking-Vertrags vom 1.7.2010 für den Zeitraum 1.7.2010 bis 31.8.2012 erlangten Unterlagen zu gewähren, insbesondere - in sämtliche im Namen der Klägerin abgeschlossene Auftritts- und/oder Booking-Verträge - und in im Rahmen dieser Tätigkeiten im Namen der Klägerin an Veranstalter und sonstige Dritte gestellte Rechnungen über Gagen und sonstige Vergütungen - sowie in die Belege und/oder Quittungen und/oder Rechnungen, die den von der Beklagten zu 1) gegen die im Namen und in Vollmacht der Klägerin inkassierten Geldeingänge gegengerechneten und/oder in Verrechnung gestellten Kosten zugrunde liegen, - wobei die Beklagte 1) insbesondere und darüber hinaus Einsicht in sämtliche Belege und/oder Quittungen und/oder Rechnungen der von der Beklagten zu 1) in die Abrechnungen Anlage K14, Anlage K22, Anlage K23 und Anlagenkonvolut K24 – diesem Urteil jeweils als Anlage beigefügt – eingestellten Kostenposten zu gewähren hat. 3. Der Klageantrag zu 4. b) ist noch nicht zur Entscheidung reif. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen 5. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. 6. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffern 1 und 2 des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 2.500 Eur vorläufig vollstreckbar. A. Die Klage hat nur in dem zuerkannten Umfang Erfolg. I. Antrag zu 1) 1. Der auf Feststellung der Sittenwidrigkeit der Verträge gerichtete Antrag ist gem. § 256 I ZPO zulässig. Der Antrag ist gerichtet auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 I ZPO, nämlich auf die Feststellung der Nichtigkeit der Verträge. Die Klägerin hat auch ein rechtliches Interesse an der beantragten Feststellung. Denn die Beklagten bestreiten die von der Klägerin behauptete Nichtigkeit der Verträge. Aus einer Nichtigkeit der Verträge ergäben sich jedoch weitreichende Rechtsfolgen, insbesondere käme es auf die von der Klägerin ausgesprochenen Kündigungen aus wichtigem Grund nicht mehr an. Das erforderliche Feststellungsinteresse liegt auch in Bezug auf den Künstlerexklusivvertrag (Anlage K3) vor. Zwar ist dieser Vertrag nur durch die Klägerin und für die B. R. Management GmbH unterschrieben worden. Eine Unterschrift für die Beklagte zu 1) ist nicht ersichtlich. Jedoch kann nach der Rechtsprechung des BGH auch ein Drittrechtsverhältnis Gegenstand der Feststellungsklage sein, falls dieses zugleich für die Rechtsbeziehungen der Parteien von Bedeutung ist und der Kläger ein Interesse an alsbaldiger Klärung hat (vgl. Zöller-Greger, ZPO, § 256 Rn 3b). Diese Voraussetzungen liegen vor. Nach § 1 Ziff. 6 des Vertrags werden sämtliche Werke der Klägerin in der von B. und der Beklagten zu 1) gegründeten „Edition G. und G1“ verlegt. Bei dieser Edition handelt es sich somit um eine GbR bestehend aus diesen beiden Gesellschaften. Die Klägerin hat den Künstlerexklusivvertrag zudem in Erfüllung der Verpflichtung aus § 11 Abs. 1 des Managementvertrags geschlossen. Darin verpflichtet sich die Klägerin, die exklusiven Verlagsrechte an den von ihr geschaffenen Werken in einem gesonderten Vertrag auf die „Edition g. & g1 / B. R.“ zu übertragen. Sofern der Managementvertrag nichtig ist, wie die Klägerin behauptet, hätte dieses möglicherweise Auswirkungen auf den Bestand des Autorenexklusivvertrags. Dieser Vertrag ist somit zugleich für die Rechtsbeziehungen der Parteien dieses Rechtsstreits von Bedeutung. 2. Der Feststellungsantrag ist jedoch nicht begründet. Die Verträge sind nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Gem. § 138 I BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig. Nichtig ist gem. § 138 II BGB insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Diese Voraussetzungen liegen weder hinsichtlich der einzelnen Verträge vor, noch im Rahmen einer Gesamtwürdigung der drei Verträge. a) Nach § 1 des Managementvertrags ist es Ziel der Vertragspartner, die Karriere der Klägerin in der Unterhaltungsbranche aufzubauen, zu festigen und auszubauen. Die dazu von der Beklagten zu 1) zu erbringenden Leistungen sind in § 2 des Vertrags beschrieben. Insbesondere obliegt der Beklagten zu 1) die Entwicklung, Konzeption, Koordination und Förderung sämtlicher Tätigkeiten der Klägerin im Bereich der Unterhaltungsindustrie. Am Ende des § 2 ist festgehalten, dass die Beklagte zu 1) „keine Booking-Tätigkeit im Rahmen dieses Vertrages ausübt“. Die künstlerische Freiheit der Klägerin wird durch den Managementvertrag nicht in sittenwidriger Weise beeinträchtigt. Bereits in tatsächlicher Hinsicht ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin in künstlerischer bzw. kreativer Hinsicht Vorstellungen hatte, die sie etwaigen Vorgaben der Beklagten zu 1) unterordnen musste. Beispielsweise ist nicht ersichtlich, dass Differenzen in Bezug auf die Musikrichtung, den Stil oder die Komposition bestimmter Titel bestanden. Vielmehr hat sich die Klägerin bewusst der Band „Q.“ und deren Stilrichtung angeschlossen. Die tatsächlichen Gegebenheiten können jedoch dahinstehen. Denn die Gestaltung der Verträge beschränkt die künstlerische Entfaltung der Klägerin nicht in sittenwidriger Weise. Die künstlerische Freiheit der Klägerin wird zwar begrenzt durch das in § 2 des Vertrags geregelte Abstimmungserfordernis mit der Beklagten zu 1). Diese Einschränkung ist aber nicht unangemessen. Denn die Klägerin war eingebunden in eine aus mehreren Mitgliedern bestehenden Musikband. Sie war nicht als Solo-Künstlerin tätig. Dieser Umstand bringt gewisse Einschränkungen bei der Umsetzung eigener künstlerischer Vorstellungen naturgemäß mit sich. Denn die Pop-Gruppe vertritt eine bestimmte Musikrichtung und einen bestimmten Stil, in den sich die Klägerin freiwillig eingeordnet hat. Da die Beklagte zu 1) Inhaberin der Rechte an der Marke „Q.“ ist, ist es auch nicht zu beanstanden, wenn sie sich eine Mitsprache bei der künstlerischen Ausrichtung dieser Band vorbehält. Insofern ist das Erfordernis der Abstimmung zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) nicht zu beanstanden. Auch die Vergütungsregelungen in dem Managementvertrag sind nicht als sittenwidrig anzusehen. Für die aufgrund des Vertrags erbrachten Leistungen erhält die Beklagte zu 1) gem. § 5 des Vertrags eine Vergütung in Form einer Beteiligung in Höhe von 20% an allen Netto-Einnahmen des Künstlers aus seiner künstlerischen Tätigkeit. Übernimmt die Beklagte ferner die persönliche Betreuung der Klägerin bei Auftritten, etwa bei Konzerten, Presse- und Promotionsterminen, so kann die Beklagte zu 1) gem. § 8 Abs. 2 des Vertrags dafür eine weitere pauschale Vergütung von 200 Eur berechnen. Diese Vergütungsregelungen sind nicht als sittenwidrig anzusehen. Die Klägerin führt insoweit selbst aus, dass „eine Managementbeteiligung an Künstlererlösen von etwa 20% verkehrsüblich“ sei (Schriftsatz v 4.6.2013 S. 19, Bl. 151 d.A.). Ob die Vergütung durch einen persönlichen Betreuer bei Auftritten anfällt, liegt in der Hand der Klägerin. Sie könnte eine solche persönliche Betreuung vor Ort auch ablehnen. b) Auch der Bookingvertrag (Anlage K2) ist nicht als sittenwidrig anzusehen. Mit diesem Vertrag bevollmächtigt die Klägerin die Beklagte zu 1), Veranstaltungsverträge im Namen der Klägerin abzuschließen und in diesem Zusammenhang Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Als Vergütung für diese Tätigkeit ist gem. § 5 des Vertrags eine Provision von 20% der erzielten Gagen vereinbart. Auch diese Vergütung für die Akquise von Veranstaltungsaufträgen und den Abschluss von Veranstaltungsverträgen ist für sich nicht zu beanstanden. c) Auch der Autorenexklusivvertrag (Anlage K3) ist für sich genommen nicht als sittenwidrig anzusehen. Nach dem Autorenexklusivvertrag überträgt die Klägerin sämtliche Nutzungsrechte an von ihr geschaffenen Werken an die B. R. Management GmbH zur Auswertung. Diese wiederum verlegt die Werke gem. § 1 Abs. 6 des Vertrags in der zusammen mit der Beklagten zu 1) gegründeten Edition G. und G1. Sittenwidrige Regelungen sind in diesem Vertrag nicht ersichtlich. Dieses macht die Klägerin auch nicht geltend. d) Auch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Verträge bzw. in ihrem Zusammenspiel ergibt sich keine sittenwidrige Gestaltung. Insbesondere sind die Vergütungsregelungen des Management- und des Bookingvertrags auch in einer Gesamtbetrachtung nicht als sittenwidrig anzusehen. Zwar trifft es zu, dass es nach den Verträgen zu einer Belastung der Klägerin in Höhe von 40% ihrer Einnahmen kommen könnte. Zu den Verwertungserlösen, an denen die Beklagte zu 1) nach dem Managementvertrag beteiligt ist, gehören gem. § 5 Abs. 5 z.B. auch Gagen bei Tourneen und Einzelauftritten. Auch nach § 5 des Bookingvertrags erhält die Beklagte zu 1) 20% der Gagen. Diese Gestaltung ist nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht als sittenwidrige Belastung anzusehen. Dabei kann dahinstehen, dass die Beklagte zu 1) offenbar unstreitig nicht beide Vergütungen kumulativ abgerechnet hat, so dass es tatsächlich nicht zu einer „Doppelbelastung“ gekommen ist. Denn die Beklagte zu 1) ist Inhaberin der Rechte an der Marke „Q.“ und hat vollständig das Management dieser Pop-Gruppe übernommen. Sämtliche Auftritte oder sonstigen künstlerischen Tätigkeiten der Band-Mitglieder, also auch der Klägerin, wurden vermittelt durch die Beklagte zu 1) und beruhten auf deren Akquise. Soweit ersichtlich, mussten sich die Klägerin und die übrigen Band-Mitglieder nicht um diese organisatorischen Tätigkeiten, die für das Fortkommen der Musik-Band von grundlegender Bedeutung sind, kümmern. Angesichts des erheblichen Beitrags der Beklagten zu 1) zu dem Fortkommen der Musik-Gruppe ist eine Gesamtbeteiligung von 40% an den erzielten Einnahmen nicht als sittenwidrig anzusehen. Auch der Autorenexklusivvertrag ist in der Gesamtschau mit den beiden weiteren Verträgen nicht sittenwidrig. Zwar ist die Beklagte zu 1) über die zusammen mit der B. R. Management GmbH gegründete „Edition G. und G1“ an den Erlösen aus der Verwertung der Musikwerke der Klägerin beteiligt. Dieses betrifft aber nur das Rechtsverhältnis der Beklagten zu 1) zu B.. Für die Klägerin macht es zudem keinen Unterschied, ob die Verwertungsanteile vollständig an B. fließen oder ob die Beklagte zu 1) daran beteiligt ist. Dass die Verträge unter Ausbeutung einer Unerfahrenheit der Klägerin zustande kamen, ist nicht ersichtlich. Zwar mag die Klägerin bei Abschluss der Verträge unerfahren im Sinne des § 138 II BGB gewesen sein. Unerfahrenheit ist ein allgemeiner Mangel an Lebens- oder Geschäftserfahrung, der insbesondere bei Jugendlichen und Heranwachsenden oder alten Menschen vorliegen kann. Eine bewusste Ausnutzung dieser Schwäche durch die Beklagten ist jedoch nicht ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Klägerin aktiv eine Karriere im Unterhaltungsbereich anstrebte und hierzu bewusst von den Möglichkeiten und Kontakten der Beklagten zu 1) profitieren wollte. II. Antrag zu 2) 1. Der auf die Feststellung gerichtete Hilfsantrag, dass es sich bei dem Managementvertrag um einen Vermittlungsvertrag im Sinne der §§ 35, 296 SGB III und § 2 VermittVergV handele, ist prozessual zwar hinreichend bestimmt. Nach der Klagebegründung (S. 57) soll über den Antrag entschieden werden, wenn das Gericht die Nichtigkeit des Management-Vertrags verneint. Diese Bedingung liegt vor. 2. Der Antrag ist jedoch nicht gem. § 256 I ZPO zulässig, da er nicht auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist. Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 I ZPO ist die Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache, die ein mit materieller Rechtskraft feststellbares subjektives Recht enthält oder aus der solche Rechte entspringen können (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 29. Aufl., § 256 Rn 3). Keine Rechtsverhältnisse in diesem Sinne sind abstrakte Rechtsfragen wie etwa das auf ein Rechtsverhältnis anzuwendende Recht (vgl. Zöller-Greger, aaO, § 256 Rn 5). Auf letzteres ist der Antrag jedoch gerichtet. Denn mit dem Antrag wird eine abstrakte rechtliche Einordnung des Managementvertrags begehrt. III. Antrag zu 3) 1. Der auf die Feststellung gerichtete Antrag, dass der Managementvertrag und der Bookingvertrag wirksam gekündigt worden sind, ist zulässig. Der Antrag bezieht sich auf die Feststellung des Bestands eines Rechtsverhältnisses und die Klägerin hat auch das nach § 256 I ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung. Zwar sind die Verträge zwischenzeitlich unstreitig zum 30.6.2013 beendet worden, da die Beklagte zu 1) von der Möglichkeit einer Verlängerung um ein weiteres Jahr keinen Gebrauch gemacht hat. Für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags ist jedoch auf die Sachlage am Schluss der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Diese fand am 13.6.2013 statt, also vor dem 30.6.2013. Zu dieser Zeit kam es somit darauf an, ob die Verträge wirksam gekündigt wurden oder nicht, woraus die Zulässigkeit des Feststellungsantrags folgt. 2. Die ausgesprochenen Kündigungen waren jedoch nicht berechtigt, so dass die Verträge nicht durch die im Antrag genannten Kündigungsschreiben beendet wurden. Die Voraussetzungen einer Kündigung aus wichtigem Grund lagen nicht vor. Gemäß § 314 I BGB kann ein Dauerschuldverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Die Klägerin stützt die Kündigungen insbesondere auf behauptete Mängel der Abrechnungen der Beklagten zu 1). Bei der Abrechnungspflicht der Beklagten zu 1) handelt es sich jedoch um eine in § 6 des Managementvertrags geregelte vertragliche Pflicht der Beklagten zu 1). Besteht der wichtige Grund, auf den die Kündigung gestützt wird, in der Verletzung einer Pflicht aus einem Vertrag, so ist die Kündigung gem. § 314 II BGB erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe bzw. eine Abmahnung ist gem. §§ 314 II S. 2, 323 II BGB jedoch dann entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Solche besonderen Umstände können vorliegend jedoch nur gravierende Abrechnungsmängel zu Lasten der Klägerin sein, die bei objektiver Würdigung den Eindruck eines unredlichen Vorgehens erwecken. Nach diesen Grundsätzen sind die Verträge nicht mit den im Feststellungsantrag genannten Schreiben wirksam gekündigt worden. a) In dem Schreiben vom 30.7.2012 (Anlage K16) wird beanstandet, dass in der vorliegenden Abrechnung - dabei handelte es sich um Anlage K14 - noch nicht einmal die vereinnahmten Brutto-Beträge angegeben seien, sondern lediglich Nettobeträge unter Vorabzug der Managementprovisionen. Ferner seien die Abrechnungen nicht innerhalb von 20 Werktagen nach Eingang der Einnahmen bei der Beklagten zu 1) erstellt worden. Die Aufmachung und der Inhalt der laufenden Abrechnung Anlage K14 vermögen eine sofortige Kündigung ohne vorheriges Abhilfeverlangen jedoch nicht zu rechtfertigen. Die Abrechnung erfasst den Zeitraum 8.3.2012 bis 15.7.2012. In dieser Abrechnung ist die jeweils abgerechnete Veranstaltung in fetter Schrift mit entsprechendem Datum hervorgehoben. Darunter sind die einzelnen von der Beklagten zu 1) in Abzug gebrachten Kosten aufgeführt. In der Spalte „Budget“ sind die aus den Veranstaltungen resultierenden Einnahmen aufgeführt. Am Ende der beiden Spalten werden die eingestellten Beträge offenbar saldiert. Diese Art und Weise der Rechnungslegung ist im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, da daraus ersichtlich wird, welche Kosten die Beklagte zu 1) im Einzelnen in Abzug gebracht hat. Die Klägerin kann die in Abzug gebrachten Kosten überprüfen. Für die Klägerin ist auch erkennbar, dass es sich um eine Gesamtabrechnung in Bezug auf die ganze Band handelt. Die Klägerin hat jedoch dargelegt, dass es sich bei den in der Spalte „Budget“ aufgeführten Einnahmen nicht um die tatsächlichen Bruttoeinnahmen aus dem jeweiligen Auftritt handelt, sondern um den bereits um die Managementvergütung gekürzten Erlös. Diese Vorgehensweise widerspricht dem Gebot der möglichst transparenten Abrechnung. Dieser Umstand berechtigt jedoch nicht zur sofortigen Kündigung. Vielmehr war gem. § 314 II BGB die Beklagte zu 1) aufzufordern, jedenfalls künftig die Bruttoeinnahmen aufzuführen und den Abzug der Managementbeteiligung erst danach offen auszuweisen. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin selbst erkannt hat, dass die Managementvergütung bei den Einnahmen bereits abgezogen wurde. b) Auch mit dem Schreiben vom 10.8.2012 (Anlage K18) sind die Verträge nicht wirksam gekündigt worden. In diesem Schreiben wird keine Kündigung aus wichtigem Grund ausgesprochen. Die Beklagte zu 1) wird darin vielmehr aufgefordert, verschiedene Verträge vorzulegen. Ferner werden Modalitäten einer gewünschten Buchprüfung dargelegt. Schon aus diesem Grund scheidet die insoweit beantragte Feststellung aus. c) Mit dem Schreiben vom 17.8.2012 (Anlage K20) wird zwar unter der dortigen Ziffer 8 erneut die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ausgesprochen. Diese wird gestützt auf eine beständige Weigerung der Herausgabe von Verträgen und Künstlerabrechnungen sowie auf eine psychische Schikane zum Nachteil der Klägerin. Auch diese Gründe reichen unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Parteien etwa zwei Jahre eng zusammen arbeiteten, nicht zur sofortigen Kündigung aus. Zwar hat die Klägerin einen Anspruch auf Vorlage der in ihrem Namen geschlossenen und sie betreffenden Verträge. Die Versäumung der insoweit einseitig gesetzten kurzen Fristen vermag eine sofortige Kündigung jedoch nicht zu rechtfertigen. Mit Schreiben vom 10.8.2012 (Anlage K18) verlangte die Klägerin, den Vertrag über die Werbe-Kooperation „S.“ bis zum 13.8.2012 und die Verträge zu den Kooperationen mit S. R. und den Booking-Vertrag für die B.-Jobattacke bis zum 14.8.2012 zu übermitteln. Zwar wurden diese Verträge offenbar nicht bis zum 17.8.2012 übermittelt. Dieses Versäumnis vermochte jedoch noch nicht eine sofortige Kündigung zu rechtfertigen. Dabei kann dahinstehen, ob ein Anspruch auf Übersendung der Verträge bestand oder ob der Klägerin nur die Einsicht in diese Verträge zu gewähren war. Denn jedenfalls war gem. § 314 II BGB zunächst die Bestimmung einer angemessenen Frist geboten. Insbesondere hat die Beklagte zu 1) der Klägerin im weiteren Verlauf die angeforderten Unterlagen übermittelt. Soweit die Kündigung auf eine psychische Schikane zum Nachteil der Klägerin gestützt wurde, ist dieses im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht näher dargelegt worden. d) Schließlich sind die Verträge auch nicht durch das Schreiben vom 27.8.2012 (Anlage K25) wirksam gekündigt worden. In Ziffer 7 des Schreibens wird „Bezugnehmend auf die vorangestellten Umstände“ vorsorglich nochmals die Kündigung aus wichtigem Grund erklärt. Diese vorangestellten Ausführungen enthalten jedoch keine neuen Gründe, die in den vorhergehenden Kündigungen noch nicht genannt wurden. e) Auch die sonstigen, im Rahmen des Rechtsstreits von der Klägerin angeführten Umstände vermögen eine Kündigung aus wichtigem Grund nicht zu rechtfertigen. Soweit die Klägerin beanstandet, dass die Beklagte zu 1) Produktionskosten aus dem Bandübernahmevertrag Anlage K8 in Höhe von 32.446,21 unberechtigt mit Erlösen der Klägerin verrechnet habe, rechtfertigt das ebenfalls keine sofortige Kündigung aus wichtigem Grund. Denn der Abzug der Kosten ist aufgrund von § 8 Abs. 3 des Vertrags gerechtfertigt. Nach § 8 Abs. 3 des Managementvertrags ist der Künstler verantwortlich für sämtliche Kosten, die aufgrund der Durchführung von Verwertungsverträgen (insbesondere Tonträgerauswertungsvereinbarungen) anfallen und nicht durch Dritte übernommen werden. Bei dem Bandübernahmevertrag mit R. D. handelt es sich um eine Tonträgerauswertungsvereinbarung in diesem Sinne. Die für die Erstellung des vertragsgegenständlichen Tonträgers anfallenden Kosten sind Kosten, die aufgrund der Durchführung dieser Tonträgerauswertungsvereinbarung anfallen. Diese Kosten werden nicht durch Dritte übernommen, insbesondere nicht durch R. D.. Die Kosten der Produktion des Tonträgers fallen daher unter § 8 Abs. 3 des Managementvertrags. Der Umstand, dass die Beklagte zu 1) diesen Vertrag in eigenem Namen geschlossen hat und somit selbst Vertragspartei des Bandübernahmevertrags ist, steht dem nicht entgegen. Die Auslegung der Klägerin, dass die Kostentragung gem. § 8 Abs. 3 nur bei Verträgen gelte, die im Namen der Klägerin bzw. der Bandmitglieder geschlossen wurden, ist durch den Wortlaut der Regelung nicht gedeckt. Die volle Kostentragung durch die Klägerin bzw. die Bandmitglieder wäre allerdings dann nicht gerechtfertigt, wenn die Auswertungserlöse allein an die Beklagte zu 1) flössen. Das ist aber nicht der Fall. Denn die von R. D. an die Beklagte zu 1) zu leistenden Auswertungsvergütungen waren nach dem Vortrag der Beklagten unter Abzug der 20 prozentigen Managementvergütung vollumfänglich an die Bandmitglieder auszukehren, wie die Beklagte zu 2) der Klägerin mit E-Mail vom 27.7.2012 (Anlage K15) und der Beklagtenvertreter mit Schreiben vom 3.8.2012 (Anlage K19, S. 4 f.) mitgeteilt haben. Dem ist die Klägerin nicht entgegen getreten. Damit liegt bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Situation vor, als ob der Vertrag mit R. D. im Namen der Band-Mitglieder abgeschlossen worden wäre. Auch soweit die Klägerin beanstandet, dass die Beklagte zu 1) vielfach Betreuungskosten abgerechnet habe, obwohl die Tourmanager gar keine Vergütung erhalten hätten und somit tatsächlich keine Kosten angefallen seien, vermag das eine Kündigung aus wichtigem Grund nicht zu rechtfertigen. Denn der Abzug der Kosten für die Betreuung durch einen Tourmanager ist aufgrund von § 8 Abs. 2 des Managementvertrags gerechtfertigt. Nach dieser Regelung kann das Management bei persönlicher Betreuung des Künstlers bei einem Auftritt 200 Eur berechnen. Dass diese Vergütung berechnet wurde obwohl gar kein Betreuer vorhanden war, legt die Klägerin nicht dar. Es kann dahinstehen, ob die Betreuer ihrerseits von der Beklagten zu 1) für die Betreuungsleistungen bezahlt wurden, was die Klägerin bestreitet. Denn diese Frage betrifft nur das Innenverhältnis zwischen der Beklagten zu 1) und dem jeweiligen Betreuer und ist für das Entstehen des Vergütungsanspruchs der Beklagten zu 1) nicht erheblich. IV. Antrag zu 4 1. Antrag zu 4 a) Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf vollständige Abrechnung der Zahlungseingänge und -ausgänge im Rahmen der Management-Vereinbarung und des Booking-Vertrags für die Zeit vom 1.7.2010 bis zum 31.8.2012. Der Anspruch folgt aus dem Managementvertrag in Verbindung mit § 259 I BGB. Nach § 6 des Managementvertrags hat die Beklagte zu 1) die für die Künstler vereinnahmten Gelder unter Einhaltung der Regelungen des Managementvertrags abzurechnen. Für den Bookingvertrag ergibt sich der Abrechnungsanspruch aus § 666 BGB in Verbindung mit dem Inkassorecht der Beklagten zu 1) und dem Provisionsanspruch (§§ 2, 5 des Bookingvertrags). Die Beklagte ist daher nach § 259 I BGB verpflichtet, der Klägerin eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen. Dieses erfordert eine übersichtliche in sich verständliche Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben, die den Berechtigten in die Lage versetzt, seine Ansprüche und die gegen ihn gerichteten Ansprüche nach Grund und Höhe zu überprüfen. Die von der Beklagten vorgelegten Abrechnungen (Anlagen K14, K22, K23, K24) erfüllen diese Anforderungen nicht ausreichend. Die laufende Rechnung, die den Zeitraum 8.3.2012 bis 15.7.2012 erfasst (Anlage K14), erfüllt die Anforderungen an die gebotene Nachvollziehbarkeit nur im Ausgangspunkt. Denn diese Aufstellung bezieht sich nur auf die Einnahmen und Kosten in Bezug auf die gesamte Pop-Band. Kosten, die die Klägerin nicht veranlasst hat, sondern etwa ein anderes Band-Mitglied allein, hat die Klägerin – soweit ersichtlich – nicht zu tragen. Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch auf eine sie allein betreffende Abrechnung. Zahlungen an die Klägerin selbst sind aus der Abrechnung auch nicht ersichtlich. Zudem sind die Bruttoeinnahmen – wie ausgeführt - nicht in voller Höhe aufgeführt, sondern nur in der um die Managementvergütung gekürzten Höhe, was dem Transparenzgebot widerspricht. Auch aus der Abrechnung für den Zeitraum 6.7.2010 bis 15.4.2011 (Anlage K22) gehen die von der Klägerin zu tragenden Kosten, die auf sie entfallenden Einnahmen und die an sie geleisteten Zahlungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit hervor. Auch hier sind Kosten von den Gesamteinnahmen abgezogen worden, die möglicherweise nicht von der Klägerin verursacht wurden (z.B. „B. S.“). Die Abrechnung für den Zeitraum 16.8.2011 bis 5.4.2012 (Anlage K23) setzt erst 4 Monate nach dem von Anlage K22 erfassten Zeitraum an. Jedenfalls sind die vorgelegten Abrechnungen nicht ohne weiteres aus sich selbst heraus nachvollziehbar und verständlich, soweit es allein um eine Abrechnung der Ansprüche der Klägerin geht. Dieses ist nach § 259 I BGB jedoch geschuldet. Erforderlich ist eine möglichst chronologisch geordnete Darstellung der eingenommenen Brutto-Gesamteinnahmen, des davon auf die Klägerin entfallenden Anteils und der von der Klägerin (allein oder anteilig) zu tragenden Kosten. Daneben sind die tatsächlich von der Beklagten zu 1) an die Klägerin geleisteten Zahlungen und Abrechnungen so darzustellen, das ersichtlich wird, auf welchen Abrechnungspositionen der jeweils ausgezahlte Betrag im Einzelnen beruht. Soweit die Klägerin Abrechnungen getrennt nach Managementvertrag und nach Bookingvertrag verlangt, ist dieses nicht geschuldet. Denn die jeweiligen Zahlungseingänge, über die abzurechnen ist, lassen sich nicht trennscharf dem einen oder dem anderen Vertrag zuordnen. Soweit die Beklagte jedoch Beträge von den Zahlungseingängen abgezogen hat, ist deutlich anzugeben, worum es sich handelt (z.B. Managementprovision oder Bookingprovision) und auf welcher vertraglichen Grundlage der Abzug beruht. 2. Antrag zu 4 b) Über den zu Ziffer 4 b) gestellten Antrag, die Beklagte zu verurteilen, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern, kann derzeit nicht entschieden werden. Dieser Anspruch besteht gem. § 259 II BGB nur dann, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind. Ob das der Fall ist, kann erst nach Vorlage der Abrechnung beurteilt werden. Insofern steht der Antrag zu 4 b) in einem Stufenverhältnis gem. § 254 ZPO zu dem Antrag zu 4 a), so dass nur ein Teilurteil ergehen kann. V. Antrag zu 5) Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Einsichtnahme in die im Rahmen der Managementvereinbarung und des Bookingvertrags erlangten Unterlagen (Verträge, Rechnungen, Quittungen etc.) nach den aus dem Tenor ersichtlichen Maßgaben. Der Anspruch folgt aus § 6 Abs. 4 des Managementvertrags. Danach hat die Klägerin das Recht, nach Vereinbarung eines Termins auf ihre Kosten die der Abrechnung zugrunde liegenden Unterlagen durch einen zur Berufsverschwiegenheit Verpflichteten während der Geschäftszeiten in den Büroräumen der Beklagten zu 1) einsehen zu lassen. Zwar sieht der Bookingvertrag keine entsprechende Regelung vor. Die Parteien haben beide Verträge während ihrer Zusammenarbeit jedoch selbst als Einheit behandelt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 1) getrennt nach Managementvereinbarung und Bookingvertrag abgerechnet hätte. Eine getrennte Zuordnung der einzusehenden Unterlagen nach Managementvertrag und Bookingvertrag dürfte auch praktisch kaum möglich sein. Es ist daher gerechtfertigt, das Einsichtsrecht aus § 6 Abs. 4 des Management-Vertrags auch auf Unterlagen zu erstrecken, die im Zusammenhang mit dem Booking-Vertrag stehen. Ein Recht der Klägerin auf persönliche Einsichtnahme ist jedoch nicht gegeben. Dieses kann auch nicht aus § 810 BGB abgeleitet werden. Denn bei § 810 BGB handelt es sich um einen gesetzlichen Anspruch, dem vertragliche Regelungen vorgehen. Das vorliegend aus § 6 Abs. 4 des Managementvertrags bzw. aus § 666 BGB folgende Einsichtsrecht ist jedoch dispositiv. Davon haben die Parteien vorliegend Gebrauch gemacht, indem sie vereinbart haben, dass die Einsicht nur durch einen zur Berufsverschwiegenheit Verpflichteten in den Büroräumen der Beklagten zu 1) vorgenommen werden kann. Diese individualvertraglichen Regelungen können nicht über § 810 BGB umgangen werden. Zwar ist der gestellte Antrag auf eine Einsichtnahme durch die Klägerin selbst gerichtet. Der vertraglich vereinbarte Anspruch auf Einsichtnahme durch einen zur Berufsverschwiegenheit Verpflichteten ist darin jedoch als Minus enthalten. Denn das Ziel des Antrags ist die Einsichtnahme, während die Person des Einsichtnehmenden nur eine Modalität der Ausübung des Rechts darstellt. Zudem ist die Einsichtnahme vereinbarungsgemäß nur in den Geschäftsräumen der Beklagten zu 1) möglich. Der Antrag ist daher zu einem Teil abzuweisen. VI. Antrag zu 6) Die Klägerin hat keinen Anspruch aus § 812 I BGB auf Zahlung von 10.815,40 Eur gegen die Beklagten als Gesamtschuldner wegen der Verrechnung der Kosten der Produktion des Tonträgers „C. “ mit Erlösen der Künstlerinnen. Die von der Klägerin auf Seite 25 ihrer Klageschrift aufgeführten Abzüge in Höhe von insgesamt 32.446,21 Eur sind nicht ohne Rechtsgrund vorgenommen worden. Vielmehr waren die Abzüge – wie oben unter III. 2. e) ausgeführt – nach § 8 Abs. 3 des Managementvertrags berechtigt. Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Der Abzug wäre allerdings unberechtigt, wenn die von der Klägerin aufgeführten Positionen tatsächlich nichts mit der Erstellung des Tonträgers zu tun gehabt hätten. Das macht die Klägerin jedoch nicht geltend. VII. Antrag zu 7) Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Rückzahlung vereinnahmter Management-Provisionen in Höhe eines Teilbetrags von 5.000 Eur aus § 812 I BGB besteht nicht. Zwar hat die Beklagte zu 1) erhebliche Management-Provisionen aus den Einnahmen der Pop-Band vereinnahmt. Dieses ist jedoch mit Rechtsgrund geschehen, nämlich aufgrund von §§ 5, 8 II des Managementvertrags. Dieser Vertrag ist – wie oben unter I. 2. a) und d) ausgeführt – nicht nach § 138 I BGB nichtig. Da die Verträge von Bestand sind, besteht kein Rückzahlungsanspruch aus Bereicherungsrecht. Mangels Zahlungsanspruchs der Klägerin kommt es auf die hilfsweise erklärte Aufrechnung der Beklagten zu 1) mit Gegenansprüchen nicht an. VIII. Antrag zu 8) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Freihaltung von vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten gegen die Beklagte zu 1). Im Ausgangspunkt bestünde insoweit nur ein Anspruch auf Freihaltung von Anwaltskosten, soweit diese auf die vorgerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen entfallen, mit denen die Klägerin vorliegend jedenfalls teilweise obsiegt. Die Klägerin obsiegt nach dem Vorstehenden mit ihrem auf Rechnungslegung gerichteten Antrag und zumindest überwiegend mit dem auf Einsichtnahme in Unterlagen gerichteten Antrag. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um Schadensersatzansprüche. Kosten, die durch die Geltendmachung eines nicht auf Schadensersatz gerichteten Anspruchs entstehen, können grundsätzlich nur unter der Voraussetzung des Verzugs ersetzt verlangt werden (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 249 Rn 56). Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich des Rechnungslegungsanspruchs und des Anspruchs auf Einsichtnahme nicht vor. Denn die Beklagte war mit der Erfüllung dieser Ansprüche bei Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht bereits in Verzug. B) Die Kostenentscheidung hat der Schlussentscheidung vorbehalten zu bleiben. Denn vorliegend kann nur ein Teilurteil ergehen, da über den zu 4 b) gestellten Antrag, die Beklagte zu 1) zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Abrechnung an Eides statt zu versichern, noch nicht entschieden werden kann. C) Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 I ZPO. Bei Verurteilung zu einer Auskunft ist die Höhe der Sicherheit nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten der Auskunftserteilung zu schätzen (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 29. Aufl., § 709 Rn 6). Die Klägerin macht Feststellungs-, Auskunfts- und Zahlungsansprüche in Bezug auf einen Managementvertrag, einen Bookingvertrag und einen Autorenexklusivvertrag gegen die Beklagten geltend. Die Klägerin war Mitglied der ursprünglich vierköpfigen Pop-Band „Q.“, die Ende 2008 im Rahmen einer Casting-Show des Senders Pro7 zusammengestellt wurde. Die Beklagte zu 1) betreibt Künstler-Management und ist Inhaberin der Marke „Q.“. Die Beklagten zu 2) und 3) sind die beiden Geschäftsführerinnen der Beklagten zu 1). Bis Mitte 2010 war die Pop-Band mit dem Unternehmen „C. Records“ vertraglich verbunden, welches die Tonträger der Band auswertete. Dieses Unternehmen hatte seinerseits die Beklagte zu 1) mit dem Management der Band beauftragt und die Beklagte zu 1) dafür vergütet. Im Sommer 2010 verließen zwei Mitglieder die Band. Der Vertrag mit „C. Records“ wurde aufgelöst und die Managementtätigkeit der Beklagten zu 1) für die Pop-Band wurde beendet. Am 1.7.2010 schloss die Klägerin einen Managementvertrag (Anlage K1) und einen Bookingvertrag (Anlage K2) direkt mit der Beklagten zu 1) ab. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Verträge wird auf Anlagen K1 und K2 verwiesen. Mit dem weiteren verbliebenen Bandmitglied und zwei neuen Bandmitgliedern, die für die ausgeschiedenen Mitglieder aufgenommen wurden, schloss die Beklagte zu 1) ebenfalls Verträge. Ferner schloss die Klägerin am 4.11.2010 mit der „B. R. Management GmbH, Edition G. und G1“ einen Autorenexklusivvertrag (Anlage K3). Nach diesem Vertrag überträgt die Klägerin sämtliche Nutzungsrechte an von ihr geschaffenen musikalischen Werken zur Auswertung an die Vertragspartnerin. Die Einnahmen der Pop-Band aus Auftritten, Tonträgerauswertungen etc. wurden von den jeweiligen Schuldnern an die Beklagte zu 1) gezahlt. Die Beklagte zu 1) zog von diesen Einnahmen ihre Vergütung und weitere Kostenpositionen ab und erteilte der Klägerin entsprechende Abrechnungen per E-Mail. Beispielhaft wird insoweit auf die E-Mail vom 26.5.2011 (Anlage K4) verwiesen. Die Beklagte zu 1) übernahm zugleich für die Klägerin die Erstellung der Rechnungen über die an die Klägerin auszuzahlenden Beträge. Insoweit wird beispielhaft auf Anlage K5 verwiesen. Mit E-Mail vom 27.5.2011 beklagte sich die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 3) darüber, dass sie keine ausreichenden Einkünfte erziele und meinte, dass die Beklagten als Management auch dafür zuständig seien, der Klägerin „Jobs“ zu besorgen. Die Beklagte zu 3) erwiderte unter anderem, dass sie als Management nicht verantwortlich dafür sei, den Künstlern Jobs zu besorgen (Anlage K6). Im März 2012 stieg das Band-Mitglied S. G. aus der Band aus, so dass die Band fortan nur noch aus drei Mitgliedern bestand. Nach Korrespondenz mit der Klägerin (Anlage K7) schloss die Beklagte zu 1) am 5.3./15.3.2012 einen Bandübernahmevertrag mit der R. D. Fernsehen GmbH & Co. KG (Anlage K8). Gegenstand des Vertrags war die Produktion eines Albums der Band „Q.“, welches durch die R. D. Fernsehen GmbH & Co. KG ausgewertet werden sollte. In diesem Zusammenhang unterzeichnete die Beklagte zu 1) auch eine Kooperationsvereinbarung mit S. R., die eine Verpflichtung zu mehreren Auftritten der Pop-Band im Rahmen einer „S. R. T. Tour 2012“ vorsah (Anlage K9). Im Frühjahr 2012 übte die Beklagte zu 1) die im Management- und im Bookingvertrag vorgesehene Option auf Verlängerung um ein Jahr bis zum 30.6.2013 aus. Eine weitere Verlängerung der Verträge fand nicht statt. Ende Juni 2012 begann die Klägerin, misstrauisch zu werden, ob mit den Abrechnungen der Beklagten zu 1) alles mit rechten Dingen zugehe. Die Klägerin erhielt auf Nachfrage im Juli 2012 eine „fortlaufende Abrechnung“ für den Zeitraum 8.3.2012 bis 15.7.2012 (Anlage K14). Die Klägerin hielt diese Abrechnung für mangelhaft und hielt sich für übervorteilt. Am 19.7.2012 sprach die Klägerin gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) eine außerordentliche Kündigung aus. Mit E-Mail vom 27.7.2012 wies die Beklagte zu 2) die Kündigung zurück und meinte, dass der Managementvertrag noch bis zum 30.6.2013 laufe (Anlage K15). Die Klägerin beauftragte ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten. Diese erklärten mit Schreiben vom 30.7.2012 eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (Anlage K16). Die Beklagten wiesen die Kündigung zurück. Mit Schreiben vom 17.8.2012 ließ die Klägerin die Verträge erneut kündigen (Anlage K20). In der Folgezeit übermittelte die Beklagte zu 1) der Klägerin weitere Abrechnungen bzw. Übersichten (Anlagen K22, K23 und K24). Auch diese Abrechnungen hielt die Klägerin für fehlerhaft und intransparent. Die Klägerin war und ist der Ansicht, dass die Beklagte einen zu großen Teil der Honorare der Pop-Band für sich einbehalten habe. Eine gütliche Einigung kam zwischen den Parteien nicht zustande. Mit Schreiben vom 27.8.2012 erklärte die Klägerin nochmals eine außerordentliche Kündigung (Anlage K25). Die Klägerin ist der Ansicht: Der Management- und der Bookingvertrag vom 1.7.2010 (Anlagen K1 und K2) sowie der Autorenexklusivvertrag (Anlage K3) seien sittenwidrig und daher nichtig. Der Management-Vertrag beschränke die künstlerische Freiheit der Klägerin zu Gunsten der Entscheidungsbefugnis der Beklagten zu 1) in sittenwidriger Weise. Die Klägerin sei faktisch weisungsgebunden und gezwungen, alle von der Beklagten zu 1) gebuchten Veranstaltungen wahrzunehmen. Sämtliche kreativen Fragen sowie das Styling seien mit der Beklagten zu 1) abzustimmen. Zudem seien auch die Vergütungs- und Abrechnungsregeln sittenwidrig. Der Beklagten zu 1) stehe aus dem Managementvertrag ein Anteil von 20% an jeglichen Künstlererlösen zu. Aus dem Bookingvertrag stünden der Beklagten zu 1) nochmals 20% der Nettoerlöse zu. Insgesamt könne die Beklagte zu 1) also 40% der erzielten Erlöse für sich vereinnahmen. Es könne dahinstehen, ob die Beklagte zu 1) von dieser Möglichkeit auch tatsächlich Gebrauch gemacht habe. Hinzu komme noch eine gesonderte Betreuungspauschale gem. § 8 Abs. 2 des Managementvertrags für die Betreuung des Künstlers bei Auftritten. Insgesamt partizipiere die Beklagte zu 1) in sittenwidrig überhöhter Weise an den Erlösen der Band. Die nach § 6 des Managementvertrags vorgesehene unregelmäßige Abrechnung durch die Beklagte zu 1) innerhalb von 20 Tagen nach Eingang der Einnahmen genüge nicht der Pflicht des Managers zur ordnungsgemäßen Abrechnung. Denn es könnten so hohe Kostenpositionen auflaufen, die den Künstler überraschen oder die nicht mehr nachvollziehbar seien. Aus der Sittenwidrigkeit der Managementvereinbarung folge die Sittenwidrigkeit der anderen Verträge, da diese ohne den Managementvertrag nicht abgeschlossen worden wären. Die Verträge müssten zusammen betrachtet werden, da die Vertragsparteien identisch seien und die Verträge in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stünden. Die Beklagten seien auch in Bezug auf die beantragte Feststellung der Nichtigkeit des Autorenexklusivvertrags (Anlage K3) passivlegitimiert. Bei der „Edition G. und G1“ handele es sich gem. § 1 Abs. 6 um eine GbR, deren einer Gesellschafter die Beklagte zu 1) sei. Die Klägerin müsse nicht die GbR in Anspruch nehmen, sondern könne auch nur einen der Gesellschafter in Anspruch nehmen. Der Autorenexklusivvertrag sei quasi ein Annex zu dem Managementvertrag. Die Klägerin sei nach § 11 des Managementvertrags verpflichtet gewesen, den Autorenexklusivvertrag zu schließen. Jedenfalls handele es sich bei der Management-Vereinbarung vom 1.7.2010 um einen Vermittlungsvertrag im Sinne der §§ 35, 296 SGB III und § 2 VermittVergV. Sollte das Gericht die Nichtigkeit des Managementvertrags verneinen, so sei dieser Umstand hilfsweise festzustellen. Bei einer Arbeitsvermittlungstätigkeit gebe es Provisionshöchstgrenzen von 14% bis max. 18%. Der Managementvertrag sei demgegenüber nur privilegiert, wenn die Betreuung im künstlerischen Bereich liege und in diesem Rahmen nur gelegentlich eine Vermittlung in ein Arbeitsverhältnis stattfinde. Das sei hier nicht der Fall. Jedenfalls seien die Managementvereinbarung und der Bookingvertrag wirksam aus wichtigem Grund gekündigt worden. Die Kündigungen seien berechtigt gewesen, da sich aus den vorgelegten Abrechnungen der Beklagten zu 1) wesentliche Vertragsverletzungen ergeben hätten. Insbesondere habe die Beklagte zu 1) in der laufenden Rechnung (Anlage K14) verschiedenste Geldeingänge für sämtliche Bandmitglieder in einen Topf geworfen und den Gesamtbetrag als „Budget“ ausgewiesen. Die Aufstellung der jeweils vereinnahmten Management-Vergütung fehle. Vielmehr seien unter „Budget“ schon die gekürzten Beträge angegeben. Die Beklagte zu 1) habe zudem Produktionskosten aus dem Bandübernahmevertrag mit der R. D. Fernsehen GmbH & Co. KG (Anlage K8) in Höhe von 32.446,21 Eur unberechtigt mit Erlösen der Klägerin verrechnet. Ferner habe die Beklagte zu 1) 3.800 Eur als Betreuungskosten abgerechnet, obwohl die betreuenden Tourmanager selbst gar keine Vergütung erhalten hätten und somit tatsächlich keine Kosten angefallen seien. Die Klägerin habe einen Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf vollständige Abrechnung der Zahlungseingänge und -ausgänge im Rahmen der Managementvereinbarung und des Bookingvertrags für die Zeit vom 1.7.2010 bis zum 31.8.2012. Die bisher vorgelegten Abrechnungen seien kaum nachvollziehbar, lückenhaft und gäben Anlass zur Vermutung schwerwiegender Abrechnungsfehler. Die Klägerin habe jedoch einen Anspruch auf ordnungsgemäße Auskunft und Rechnungslegung gem. §§ 259, 260 BGB. Sie, die Klägerin, habe auch einen Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Einsicht in die im Rahmen der Managementvereinbarung und des Bookingvertrags erlangten Unterlagen. Um die Abrechnungen der Beklagten nachvollziehen und überprüfen zu können, sei der Klägerin Einsicht in die maßgebenden Unterlagen zu gewähren. Der Anspruch folge aus §§ 809, 810 BGB bzw. aus §§ 242, 259 BGB. Sie, die Klägerin, habe einen Anspruch auf Zahlung von 10.815,40 Eur gegen alle drei Beklagten als Gesamtschuldner. Ohne Rechtsgrundlage habe die Beklagte zu 1) den Erlös der drei Künstlerinnen aus dem Bandübernahmevertrag mit R. D. (Anlage K8) mit Kosten der Tonträger- und Videoproduktion in Höhe von 32.446,21 Eur verrechnet. Die Klägerin habe einen Anspruch aus § 812 I BGB auf Zahlung in Höhe eines Drittels des unberechtigt einbehaltenen Betrags, also in Höhe eines Betrags von 10.815,40 Eur. Die Klägerin könne diese Forderung auch gegen die Beklagten zu 2) und 3) geltend machen. Diese hätten die für die Klägerin bestimmten Geldeingänge veruntreut. Bei solchen unerlaubten Handlungen hafteten neben der Gesellschaft auch die Geschäftsführer persönlich. Die Verrechnung der Produktionskosten für das Album „C. “ lasse sich nicht auf § 8 Abs. 3 des Managementvertrags stützen. Die Regelung gelte nur für Verträge, bei denen die Klägerin selbst Vertragspartnerin sei. Das sei bei dem Bandübernahmevertrag mit R. D. gerade nicht der Fall. Es sei zu bestreiten, dass vor dem Abschluss des Vertrags vereinbart worden sei, dass die Beklagte zu 1) die Produktionskosten mit den Einnahmen aus der Kooperation mit „S.“ (Anlage K11) und aus der B. Tournee (Anlagen K12, K13) verrechnen könne. Eine solche Vereinbarung habe gem. § 11 Abs. 3 des Managementvertrags auch schriftlich vereinbart werden müssen. Die Klägerin habe einen Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Zahlung eines Teilbetrags in Höhe von 5.000,00 Eur. Aus den bisher vorgelegten Abrechnungen der Beklagten zu 1) (Anlagen K14, K22 und K23) gehe hervor, dass die Beklagte zu 1) Management-Provisionen von über 25.000 Eur vereinnahmt habe, nämlich 10.346,05 Eur + 10.000 Eur + 6.763,34 Eur. Da die Verträge nichtig seien, stehe der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch auf Herausgabe des Erlangten aus § 812 I BGB zu. Von dem auf die Klägerin entfallenden Teilbetrag mache die Klägerin in einem ersten Schritt einen Teilbetrag von 5.000 Eur geltend. Die Klägerin habe schließlich einen Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Freihaltung von vorgerichtlichen Anwaltskosten. Die Beklagte zu 1) habe die Klägerin nach den Grundsätzen der GoA von den Rechtsanwaltskosten freizuhalten. Die Kosten berechneten sich nach einer 1,5-fachen Gebühr nach einem Wert von 50.000 Eur. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass die zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 abgeschlossene Management-Vereinbarung vom 1.7.2010 und der zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 geschlossene Booking-Vertrag vom 1.7.2010 und der Autorenexklusivvertrag mit der Edition G. und G1 / B. R. vom 4.11.2010 sittenwidrig und somit nichtig sind, 2. hilfsweise, festzustellen, dass es sich bei der Management-Vereinbarung vom 1.7.2010 um einen Vermittlungsvertrag im Sinne der §§ 35, 296 SGB III und § 2 VermittVergV handelt, 3. weiterhin hilfsweise, festzustellen, dass die Management-Vereinbarung vom 1.7.2010 und der Booking-Vertrag vom 1.7.2010 mit außerordentlicher Kündigung mit Schreiben vom 30.7.2012, hilfsweise mit Schreiben vom 10.8.2012, hilfsweise mit Schreiben vom 17.8.2012 und weiterhin hilfsweise mit Schreiben vom 27.8.2012 wirksam gekündigt worden sind, 4. a) die Beklagte zu 1) zu verurteilen, der Klägerin vollständige Abrechnung und Rechnungslegung über sämtliche in Durchführung der Management-Vereinbarung vom 1.7.2010 und des Booking-Vertrags vom 1.7.2010 für den Zeitraum 1.7.2010 bis 31.8.2012 erfolgten Zahlungsein-/ und Ausgänge zu erteilen und zwar getrennt nach Management-Vereinbarung vom 1.7.2010 und Booking-Vertrag vom 1.7.2010, und in einer Weise, dass fortlaufend jeweils die Brutto- und Netto-Zahlungseingänge, die je Zahlungseingang anteilig an die Klägerin ausbezahlten Beträge, die je Zahlungseingang anteilig gegenüber der Klägerin gegengerechneten und/oder abgezogenen Kosten und die je Zahlungseingang von der Beklagten zu 1 vereinnahmten Management- und/oder Booking-Provisionen ersichtlich sind. b) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern, 5. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, der Klägerin Einsicht in die von der Beklagten zu 1) in Durchführung ihrer Tätigkeit im Rahmen der Management-Vereinbarung vom 1.7.2010 und des Booking-Vertrags vom 1.7.2010 für den Zeitraum 1.7.2010 bis 31.8.2012 erlangten Unterlagen zu gewähren, insbesondere sämtliche im Namen der Klägerin abgeschlossene Auftritts- und/oder Booking-Verträge und im Rahmen dieser Tätigkeiten im Namen der Künstlerin an Veranstalter und sonstige Dritte gestellte Rechnungen über Gagen und sonstige Vergütungen sowie die Belege und/oder Quittungen und/oder Rechnungen, die den von der Beklagten zu 1) gegen die im Namen und in Vollmacht der Klägerin inkassierten Geldeingänge gegengerechneten und/oder in Verrechnung gestellten Kosten zugrunde liegen, wobei die Beklagte 1) insbesondere und darüber hinaus Einsicht in sämtliche Belege und/oder Quittungen und/oder Rechnungen der von der Beklagten zu 1) in die Abrechnungen Anlage 14, Anlage 22, Anlage 23 und Anlagenkonvolut 24 eingestellten Kostenposten zu gewähren hat. 6. die Beklagten zu 1, 2 und 3 gesamtschuldnerisch zu verurteilen, der Klägerin 10.815,40 Eur zu zahlen zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. 7. die Beklagte zu 1) weiter zu verurteilen, der Klägerin einen Teilbetrag in Höhe von 5.000,00 Eur zu zahlen zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. 8. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, die Klägerin von Anwaltskosten in Höhe einer 1,5 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG zu einem Gegenstandswert von 50.000 Eur zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer frei zu halten, die der Klägerin durch die außergerichtliche Geltendmachung ihrer Ansprüche entstanden ist. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten tragen vor: Ein Feststellungsinteresse der Klägerin in Bezug auf die begehrte Feststellung der Nichtigkeit der Verträge (Anlagen K1 bis K3) sei nicht ersichtlich. Die Verträge seien aber ohnehin nicht sittenwidrig. Die Regelungen des Managementvertrags seien üblich, insbesondere sei die Erlösbeteiligung in Höhe von 20% der Künstler-Erlöse branchenüblich. Auch in der Gesamtschau ergebe sich keine Sittenwidrigkeit. Die Beklagte sei nicht zweimal zu je 20% an den Einnahmen der Klägerin beteiligt gewesen. Die Beklagten hätten entweder nur die unter dem Managementvertrag anfallende Management-Fee oder die unter dem Bookingvertrag anfallende Booking-Fee abgerechnet. Management- und Bookingprovision seien nicht zusammen abgezogen worden. In Bezug auf den Künstlerexklusivvertrag (Anlage K3) seien die Beklagten nicht passivlegitimiert. Dieser Vertrag sei nur mit der B. R. Management GmbH geschlossen worden, nicht mit der Beklagten. Die aus der B. R. Management GmbH und der Beklagten zu 1) bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei eine Innengesellschaft. Die Beklagte zu 1) sei gegenüber der Klägerin auch nicht als Partei des Autorenexklusivvertrags aufgetreten. Der Vertrag als solcher sei auch nicht sittenwidrig. Die Klägerin habe danach vielmehr sogar einen Anspruch auf Vorauszahlungen, was für sie günstig sei. Bei der Managementvereinbarung vom 1.7.2010 handele es sich nicht um einen Vermittlungsvertrag im Sinne der §§ 35, 296 SGB III und § 2 VermittVergV. Es sei nicht Aufgabe des Managements, Arbeitsvermittlung zu betreiben. Das ergebe sich bereits ausdrücklich aus § 4 Abs. 7 des Managementvertrags. Gegenstand des Vertrags sei vielmehr Beratung und Karriereförderung. Die Klägerin habe ohnehin nicht das gem. § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Dazu trage die Klägerin auch nichts vor. Der auf Feststellung der wirksamen Kündigung der Management-Vereinbarung und des Booking-Vertrags gerichtete Antrag sei bereits unzulässig. Weil der Managementvertrag inzwischen mit Ablauf des 30.6.2013 ordentlich beendet worden sei, sei ein Feststellungsinteresse hinsichtlich der Wirksamkeit der Kündigung entfallen. Jedenfalls seien die Kündigungen unwirksam. Die Abrechnungen der Beklagten (Anlagen K14, K22, K23, K24) seien nicht zu beanstanden. Die Abzüge in den Abrechnungen zur T.-Tournee seien vertraglich vereinbart. Die Verrechnung der Kosten der Produktion des Albums „C. “ beruhe auf einer Vereinbarung mit den Band-Mitgliedern und auf § 8 Abs. 3 des Managementvertrags. Die weiteren von der Klägerin beanstandeten Abzüge seien durch entsprechende Belege belegt. Die Voraussetzungen gem. § 314 BGB seien nicht gegeben. Jedenfalls hätte die Klägerin die Beklagten angesichts der langen Zusammenarbeit zunächst zur Einhaltung ihrer Pflichten auffordern müssen und diese geltend machen müssen. Die Klägerin habe sich für die Abrechnungen bis zum 17.7.2012 jedoch gar nicht interessiert. Die Beklagte habe davon ausgehen können, dass die Klägerin mit dem Abrechnungsprozedere einverstanden sei. Die Beklagte habe sämtliche Abrechnungen vertragsgemäß erstellt. Die Klägerin habe sich damit nicht belasten wollen. Der Anspruch auf Abrechnung sei jedenfalls durch Vorlage der Abrechnungen Anlagen K14, K22 bis K24 erfüllt worden. Diese Abrechnungen seien nicht zu beanstanden. Es seien keine Kosten der ausgeschiedenen S. H. zu Lasten der Klägerin aufgeführt worden. Alle Positionen seien nachvollziehbar. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Einsicht in die im Rahmen der Managementvereinbarung und des Bookingvertrags erlangten Unterlagen. Die Klägerin selbst habe nach § 8 Abs. 4 der Management-Vereinbarung kein Einsichtsrecht. Sie könne das Einsichtsrecht nur durch eine zur Verschwiegenheit verpflichtete Person ausüben lassen. Zudem bestehe nur ein Recht zur Einsicht in den Räumen der Beklagten. Die Beklagte zu 3) habe der Klägerin auf deren Nachfrage zudem stets Einsicht gewährt und alle Fragen der Klägerin zu deren Zufriedenheit geklärt. Der Bookingvertrag sehe kein Recht zur Buchprüfung vor. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung von 10.815,40 Eur gegen die Beklagten wegen der Verrechnung der Produktionskosten des Tonträgers „C. “ mit Erlösen der Künstlerinnen. Die Beklagte zu 1) sei zu dieser Verrechnung berechtigt gewesen. Nach dem Bandübernahmevertrag (Anlage K8) seien die Kosten der Produktion des Albums („C. ) nicht durch R. D. zu tragen. Die Bandmitglieder und die Beklagte zu 1) hätten sich darauf geeinigt, dass die Beklagte zu 1) Vertragspartnerin werden solle und die Produktionskosten trage. Die Produktionskosten sollten aus zu erwartenden Zahlungen aus der Kooperation mit S. und aus der B. Job Attacke (K12, K13) zurückgeführt werden. Außerdem lasse sich die Verrechnung auf § 8 Abs. 3 des Managementvertrags stützen. Diese Regelung erfasse auch Geschäfte, die die Beklagte zu 1) im eigenen Namen abschließe. Die Beklagte zu 1) sei in keiner Weise verpflichtet gewesen, die Kosten der Produktion zu tragen. R. D. habe nur mit der Beklagten zu 1) als Inhaberin der Marke „Q.“ den Vertrag schließen wollen, nicht aber mit den Künstlerinnen. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Rückzahlung eines Teilbetrags der vereinnahmten Management-Vergütungen in Höhe von 5.000 Eur gegen die Beklagte zu 1). Die Verträge seien nicht nichtig. Ein Anspruch aus § 812 I BGB bestehe daher schon dem Grunde nach nicht. Auch der Höhe nach sei der geltend gemachte Anspruch nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Freihaltung von vorgerichtlichen Anwaltskosten. Der Ansatz einer 1,5-fachen Gebühr sei jedenfalls überhöht. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird ergänzend auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.6.2013 (Bl. 164 ff. d.A.) verwiesen.