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Urteil

310 O 129/14

LG Hamburg 10. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2014:1205.310O129.14.0A
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Leitsätze
Eine ISDN-Datenleitung, die zu einem Kassen- und Warenwirtschaftssystems gehört, mit dem ein Mineralöl-Unternehmen eine Tankstelle ausgestattet hat, ist eine erforderliche Unterlage im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB, wenn das vorgegebene System genutzt werden muss, um die Kraftstoffe zu den Preisen des Unternehmens verkaufen zu können.(Rn.30) (Rn.31) (Rn.32) (Rn.33)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.348 Eur nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2013 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger weitere 6.348 Eur nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.2.2014 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine ISDN-Datenleitung, die zu einem Kassen- und Warenwirtschaftssystems gehört, mit dem ein Mineralöl-Unternehmen eine Tankstelle ausgestattet hat, ist eine erforderliche Unterlage im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB, wenn das vorgegebene System genutzt werden muss, um die Kraftstoffe zu den Preisen des Unternehmens verkaufen zu können.(Rn.30) (Rn.31) (Rn.32) (Rn.33) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.348 Eur nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2013 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger weitere 6.348 Eur nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.2.2014 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. A. Die Klage ist zulässig und in der Hauptsache begründet. I. Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückzahlung seiner von Januar 2010 bis Dezember 2011 erbrachten monatlichen Zahlungen in Höhe von insgesamt von 6.348 Eur gegen die Beklagte aus § 812 I BGB. 1. Die Beklagte hat einen Vermögensvorteil in Höhe von 6.348 Eur durch Leistung des Klägers erlangt. Es ist unstreitig, dass der Kläger von Januar 2010 bis Dezember 2011 die nach Anlage 6 zum Tankstellenvertrag vorgesehene pauschale Gebühr von 264,50 Eur netto „für die Wartung und systemkonforme Nutzung der ISDN- und Datenleitung“ monatlich an die Beklagte gezahlt hat. 2. Diese Leistungen des Klägers erfolgten ohne Rechtsgrund. Denn die Vereinbarung in Anlage 6 zum Tankstellenvertrag über die Zahlung der pauschalen Gebühr ist gem. § 86a III HGB unwirksam. a) Gem. § 86a I HGB hat der Unternehmer dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, zur Verfügung zu stellen. Hiervon abweichende Vereinbarungen sind gem. § 86a III HGB unwirksam. Die Unterlagen im Sinne des § 86a I HGB sind dem Handelsvertreter kostenlos zu überlassen. Der BGH führt dazu aus: „Nach allgemeiner Meinung sind die Unterlagen i. S. des § 86 a HGB kostenlos zu überlassen. Aus dem Leitbild des Handelsvertreters als selbstständiger Vermittler von Geschäften folgt, dass er sich einerseits nicht an den Kosten des Unternehmers beteiligen muss, andererseits jedoch das alleinige Risiko der von ihm entfalteten Absatzbemühungen trägt. Durch eine Beteiligung an Kosten des Unternehmers für Unterlagen i. S. des § 86a I HGB wäre der Handelsvertreter indes verpflichtet, auch im Falle erfolgloser Absatzbemühungen für die überlassenen Unterlagen ein Entgelt an den Unternehmer zu zahlen und so letztlich einen Teil des unternehmerischen Risikos des Prinzipals zu tragen. Dies wäre mit der Risikoverteilung im Handelsvertreterverhältnis unvereinbar.“ (vgl. BGH, Urt. v. 4.5.2011 − VIII ZR 11/10, Rz 19). b) Die hier streitgegenständliche ISDN-Datenleitung, die für das Kassen- und Warenwirtschaftssystem der Beklagten erforderlich war, ist eine „Unterlage“ im Sinne des § 86a I HGB. Der Begriff der Unterlagen ist weit zu verstehen, denn die im Gesetz vorgenommene Aufzählung von Mustern, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen und Geschäftsbedingungen ist nur beispielhaft und nicht abschließend. Von dem Begriff der Unterlagen wird alles erfasst, was dem Handelsvertreter zur Ausübung seiner Vermittlungs- oder Abschlusstätigkeit – insbesondere zur Anpreisung der Waren bei dem Kunden – dient und aus der Sphäre des Unternehmers stammt (vgl. BGH, aaO, Rz 20). Nach § 7 Abs. 8 des Vertrags hat die Beklagte die Tankstelle „zur effizienteren Geschäfts- und Betriebssteuerung mit einem Kassen- und Computersystem ausgestattet“. Dieses Kassen- und Computersystem erforderte eine ISDN-Datenleitung. Der Kläger sollte „für die Wartung und systemkonforme Nutzung der ISDN- und Datenleitung“ eine pauschale Gebühr von 264,50 Eur pro Monat zzgl. Mwst. zahlen (Anlage K2). Das Kassen- und Warenwirtschaftssystem und die dazu gehörige ISDN-Datenleitung dienten dem Kläger zur Ausübung seiner Vermittlungstätigkeit und stammten aus der Sphäre der Beklagten. Es ist unstreitig, dass die jeweils aktuellen Kraftstoffpreise von der Beklagten über das Kassensystem samt dazu gehöriger ISDN-Datenleitung übermittelt wurden. Ohne die aktuellen Preise hätte der Kläger seine Vermittlungs- oder Abschlusstätigkeit nicht ausüben können, so dass die ISDN-Datenleitung dieser Tätigkeit „diente“. Unstreitig ist auch, dass die Belieferung der Tankstelle mit Kraftstoffen durch die Beklagte automatisiert über das Kassensystem erfolgte. c) Das Kassen- und Warenwirtschaftssystem und die dazu gehörige ISDN-Datenleitung waren für die Tätigkeit des Klägers als Handelsvertreters auch „erforderlich“ im Sinne des § 86a I HBG. Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Begriff der Erforderlichkeit der Unterlagen im Rahmen des § 86a I HGB restriktiv auszulegen. Die Unterlagen müssen danach „für die spezifische Anpreisung der Ware unerlässlich sein“ (vgl. BGH, aaO, Rz 23). Der BGH führt dazu aus: „Schon der Wortlaut des § 86a I HGB („erforderliche“ Unterlagen) spricht dafür, dass der Handelsvertreter nur solche Unterlagen kostenlos beanspruchen kann, auf die er zur Vermittlung oder zum Abschluss der den Gegenstand des Handelsvertretervertrags bildenden Verträge angewiesen ist. Auch die in der Vorschrift aufgeführten Beispiele stützen eine solche Auslegung, denn es handelt sich jeweils um Unterlagen, die einen sehr engen Bezug zu dem vertriebenen Produkt haben und ohne die eine erfolgreiche Vermittlung schlechthin nicht möglich ist. Dies gilt insbesondere für Preislisten und Geschäftsbedingungen, ohne die der Handelsvertreter die Vermittlung oder den Abschluss eines Vertrags unter Einhaltung der vom Unternehmer vorgegebenen Konditionen nicht leisten kann. Die übrigen beispielhaft erwähnten Unterlagen, nämlich Muster, Zeichnungen und Werbedrucksachen sind – je nach Branche – erforderlich, damit der Handelsvertreter den künftigen Kunden das Produkt, das er nach dem Handelsvertretervertrag zu vertreiben hat, überhaupt vorstellen kann. Ohne derartige Unterlagen, die nur der Unternehmer zur Verfügung stellen kann, ist eine Vermittlung oder der Abschluss von Verträgen praktisch ausgeschlossen.“ (vgl. BGH, aaO, Rz 24) aa) Gerade der Umstand, dass „Preislisten“ ausdrücklich von § 86a I HGB erfasst werden, spricht dafür, auch das Kassen- und Warenwirtschaftssystem und die dazu gehörige ISDN-Datenleitung als „erforderliche Unterlage“ anzusehen. Denn ohne die jeweils aktuellen Benzinpreise, die unstreitig über die ISDN-Datenleitung übermittelt wurden, hätte der Kläger den Kraftstoff der Beklagten nicht unter Einhaltung der von der Beklagten vorgegebenen Preiskonditionen verkaufen können. Es mag sein, dass die jeweils aktuellen Benzinpreise grundsätzlich auch anders mitgeteilt werden könnten, z.B. telefonisch. Dieses Verfahren hat die Beklagte aber nicht gewählt, sondern hat die Tankstelle vielmehr „zur effizienteren Geschäfts- und Betriebssteuerung mit einem Kassen- und Computersystem ausgestattet“ (vgl. § 7 Abs. 8 des Tankstellvertrags). Der Kläger musste daher das vorgegebene System nutzen, um die Kraftstoffe zu den Preisen der Beklagten verkaufen zu können. bb) Soweit das Gericht in der mündlichen Verhandlung erwogen hat, die ISDN-Datenleitung als Einrichtungsbestandteil der Tankstelle anzusehen, für die eine Pacht verlangt werden könnte, wird daran nicht festgehalten. Zwar ist der Kläger zur Vermittlung des Kraftstoffs der Beklagten zwingend auf die von der Beklagten gestellte Tankstelle bestehend aus Zapfsäulen, Benzintanks und Kassenhaus angewiesen, und insoweit wird nicht vertreten, dass auch die Tankstelle eine „erforderliche Unterlage“ sei, welche die Beklagte unentgeltlich zur Verfügung zu stellen habe. Es kommt vielmehr darauf an, ob der als Handelsvertreter Tätige auf die betreffende Einrichtung auch angewiesen wäre, wenn er dasselbe Geschäft nicht als Handelsvertreter, sondern ohne Bindung zum Geschäftsherrn auf eigene Rechnung ausüben würde. Das wäre bei der Tankstelle der Fall, weil der Verkauf von Kraftstoffen ohne diese nicht möglich wäre. Bei dem Kassen- und Warenwirtschaftssystem und der dazu gehörigen ISDN-Datenleitung ist das indes nicht der Fall. Ein selbständiger Verkauf von Kraftstoff auf eigene Rechnung wäre auch ohne diese Einrichtung möglich. II. Der Kläger kann nur Verzinsung des zuerkannten Betrags ab Zustellung des Mahnbescheids am 30.12.2013 verlangen. Der Zinssatz ergibt sich aus § 288 I S. 2 BGB und nicht aus § 288 II BGB. Der Kläger macht keine Entgeltforderung geltend, sondern eine Bereicherungsforderung. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verzinsung der gezahlten Monatsbeträge jeweils ab dem Ersten des Folgemonats. § 818 BGB, der den Umfang des Bereicherungsanspruchs regelt, sieht eine solche Verzinsung nicht vor. Auch die Voraussetzungen einer Verzinsung gem. §§ 819, 291 BGB liegen nicht vor. 1. Ein Fall des § 819 I BGB liegt nicht vor. Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang der Leistung oder erfährt er ihn später, so ist er gem. § 819 I BGB von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. Erforderlich ist die Erlangung positiver Kenntnis vom Fehlen des rechtlichen Grundes (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 819 Rn 2). Dass die Beklagte positiv wusste, dass die Zahlung der monatlichen Beträge durch den Kläger letztlich ohne Rechtsgrund erfolgte, ist jedoch nicht ersichtlich. Sie ging und geht vielmehr von der Zulässigkeit der Vereinbarung gem. Anlage 6 zum Tankstellenvertrag aus. Der Kläger selbst dürfte auch erst durch anwaltliche Beratung zu der Ansicht gelangt sein, dass die monatlichen Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgten. 2. Auch die Voraussetzungen gem. § 819 II BGB liegen nicht vor. Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. Die Haftungsverschärfung des § 819 II BGB betrifft Ansprüche aus § 817 S. 1 BGB (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 819 Rn 7). Ein Fall des § 817 S. 1 BGB liegt hier jedoch nicht vor. War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger danach zur Herausgabe verpflichtet. Der Gesetzes- oder Sittenverstoß muss sich somit gerade auf die Annahme der Leistung beziehen und dieser in ihrem spezifischen Kontext gleichsam innewohnen. Beispiele sind etwa Fälle der Beamtenbestechung (vgl. BeckOK BGB/Christiane Wendehorst, BGB, Stand 1.11.2014, § 817 Rn 8). Der hier vorliegende Verstoß gegen § 86a III HGB führt jedoch dazu, dass das Grundgeschäft, also die Vereinbarung gemäß Anlage 6 zum Tankstellenvertrag, unwirksam ist. Das folgt unmittelbar aus dem Wortlaut des § 86a III HGB. Dieses führt zur Anwendung des § 812 I BGB. Die bloße Annahme der Zahlungen durch die Beklagte ist hingegen neutral und stellt als solche keinen sitten- oder Gesetzesverstoß dar. Für eine Anwendung des § 817 S. 1 BGB ist daher kein Raum. Letztlich kann dies aber offen bleiben. Denn nach herrschender Meinung, welcher das Gericht folgt, muss der Empfänger positive Kenntnis von dem Gesetzesverstoß haben (vgl. Palandt/Sprau, aaO, § 817 Rn 8 m.w.N.). Dass dieses bei der Beklagten der Fall war, ist jedoch nicht ersichtlich, und kann daher nicht angenommen werden. III. Der Kläger hat auch einen Anspruch aus § 812 I BGB auf Rückzahlung seiner von Januar 2012 bis Dezember 2013 erbrachten monatlichen Zahlungen in Höhe von jeweils 264,50 Eur, die nach Ansicht des Gerichts in der ab Januar 2012 zu zahlenden Grundpacht von 350 Eur enthalten waren. Zwar sollte aufgrund der Nachtragsvereinbarung vom 17.1.2012 mit Wirkung zum 1.1.2012 die pauschale Gebühr für die Wartung und systemkonforme Nutzung der ISDN- und Datenleitung entfallen (Anlage K3). Zugleich wurde jedoch in einem weiteren Nachtrag zu § 10 Abs. 2 a) des Tankstellen-Vertrags vereinbart, dass der Kläger ab dem 1.1.2012 eine monatliche Grundpacht von 350 Eur zzgl. Mwst. zu zahlen hat (Anlage K4). Die zuvor zu zahlende pauschale Gebühr von 264,50 Eur netto war in dieser Grundpacht enthalten. Denn es ist nicht ersichtlich und insbesondere nicht von der Beklagten vorgetragen worden, dass sie dem Kläger diese Gebühr ab dem 1.1.2012 erlassen wollte. Die Beklagte behauptet vielmehr, dass es sich bei der Gebühr wirtschaftlich um Kosten handelte, welche die Beklagte gegenüber Dienstleistern zu tragen hatte und die sie an den Kläger weiterbelastete. Dass die Beklagte dies Kosten ab dem 1.1.2012 nicht mehr weiterbelasten, sondern selbst tragen wollte, ist nicht ersichtlich. Insofern erfasst der Verstoß gegen § 86a I HGB in Höhe von 264,50 Eur auch die ab Januar 2012 geleisteten Zahlungen von 350 Eur. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. IV. Der Kläger hat auch insoweit keinen Anspruch auf Verzinsung der gezahlten Monatsbeträge jeweils ab dem Ersten des Folgemonats. Auf die obigen Ausführungen ist zu verweisen. Der Kläger kann lediglich Rechtshängigkeitszinsen seit Zustellung der Anspruchsbegründung am 18.2.2014 aus §§ 286 I, 288 I 2 BGB beanspruchen. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 II 1 ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers hinsichtlich der Zinsen war verhältnismäßig geringfügig und hat keine höheren Kosten veranlasst. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Kläger begehrt die Rückzahlung von Beträgen, die er für die Überlassung einer ISDN-Datenleitung, die für ein Tankstellen-Kassensystem erforderlich war, an die Beklagte gezahlt hat. Die Beklagte betreibt ein Mineralöl-Unternehmen. Am 11./25.10.2005 schloss sie mit dem Kläger einen „Tankstellenvertrag“ (Anlage B1). Darin übernahm der Kläger „als selbständiger Kaufmann (Handelsvertreter)“ den Verkauf und die Auslieferung von Kraft- und Schmierstoffen an einer Tankstelle der Beklagten. Daneben konnte der Kläger sogenannte „Shopware“ im eigenen Namen und auf eigene Rechnung in der Tankstelle verkaufen. Nach § 7 Abs. 8 des Vertrags hat die Beklagte die Tankstelle „zur effizienteren Geschäfts- und Betriebssteuerung mit einem Kassen- und Computersystem ausgestattet“, welches sie dem Betreiber nach Maßgabe der Anlage 6 zum Vertrag zur Verfügung stelle. Das Kassensystem benötigt eine ISDN-Datenleitung, welche von der Beklagten gestellt wird. Nach Anlage 6 dort Nr. 1 besteht das Kassen- und Computersystem „aus dem Kassen- und Warenwirtschaftssystem gemäß Systemschein“, welches die Beklagte „für die Dauer des Verkaufes von Agenturwaren“ kostenfrei zur Verfügung stellte. Der Kläger sollte jedoch „für die Wartung und systemkonforme Nutzung der ISDN- und Datenleitung eine pauschale Gebühr für ein 1-Platz-System“ von 264,50 Eur pro Monat zzgl. Mwst. zahlen (Anlage K2). Nach Nr. 7 der Anlage 6 zum Tankstellenvertrag hat die Klägerin das Recht, Daten aus dem Tankstellengeschäft jederzeit aus dem System abzurufen oder in dieses einzuspeisen. Über das Kassensystem wurden die Provisionen des Klägers sowie die monatlich vom Kläger zu zahlende Umsatzpachten errechnet. Kraftstoffpreise und die Belieferung mit Kraftstoffen durch die Beklagte wurden automatisch über das Kassensystem geregelt. Auch EC- und Kreditkartendaten wurden über das Kassensystem an die Beklagte übermittelt zwecks Forderungseinzugs und zwar auch, soweit das Eigengeschäft des Klägers betroffen war. Der Kläger bezog über das Warenwirtschaftssystem online auch seine Shopware. Nach § 10 Abs. 2 a) des Tankstellenvertrags hatte der Kläger für die Überlassung des Pachtgegenstandes, nämlich der Tankstelle, keine monatliche Grundpacht zu zahlen. Der Kläger hatte aber monatliche Umsatzpacht zu zahlen. Am 17.1.2012 schlossen die Parteien zwei Nachträge zum Tankstellen-Vertrag. Mit einem Nachtrag wurde u.a. vereinbart, dass die Wartung und Überlassung der Datenleitungen des Kassen- und Computersystems mit Wirkung zum 1.1.2012 kostenfrei erfolgen solle. Die pauschale Gebühr für die Wartung und systemkonforme Nutzung der ISDN- und Datenleitung sollte entfallen (Anlage K3). Mit dem zweiten Nachtrag wurde zu § 10 Abs. 2 a) des Tankstellen-Vertrags vereinbart, dass der Kläger ab dem 1.1.2012 eine monatliche Grundpacht von 350 Eur zzgl. Mwst. zu zahlen habe (Anlage K4). Die Tankstelle verzeichnete einen Jahresumsatz von ca. 13 Mio. Eur, wovon 1,3 Mio. Eur auf das Shopgeschäft des Klägers und 11,7 Mio. Eur auf das Agenturgeschäft, also auf den Verkauf namens der Beklagten, entfielen. Über eine Werkstatt verfügte die Tankstelle nicht. Der Kläger ist der Ansicht, dass die in Anlage 6 zum Tankstellenvertrag vereinbarte Gebühr gegen § 86a I HGB verstoße und daher unwirksam sei. Gem. § 86a I HGB habe der Unternehmer dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Darunter falle auch das Kassensystem der Beklagten. Zwar sei die Kassenmiete ab dem 1.1.2012 aufgehoben worden. Jedoch erhebe die Beklagte eine monatliche Grundpacht von 350 Eur zzgl. Mwst. in der weiterhin die Kosten für das Kassensystem enthalten seien. Daher verstoße auch die Grundpacht in Höhe der zuvor gezahlten Gebühr gegen § 86a I HGB. Zwar verkaufe der Kläger die Shopwaren und Dienstleistungen im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Darauf entfielen jedoch lediglich 10% des Gesamtumsatzes der Tankstelle. Sämtliche Verkäufe müssten über das Kassensystem der Beklagten abgewickelt werden. Die monatliche Umsatzpacht werde aus dem Kassensystem errechnet. Kraftstoffpreise und die Belieferung würden unstreitig automatisch über das Kassensystem geregelt. Sämtliche EC- und Kreditkartendaten würden an die Beklagte zwecks Einzugs übermittelt. Das Kassensystem diene in erster Linie dem Verkauf der Agenturware und den Interessen der Beklagten. Das Kassensystem liege im ganz überwiegenden Interesse der Beklagten. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.348,00 Eur netto nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz -aus 264,50 € seit dem 01.02.2010 -aus 264,50 € seit dem 01.03.2010 -aus 264,50 € seit dem 01.04.2010 -aus 264,50 € seit dem 01.05.2010 -aus 264,50 € seit dem 01.06.2010 -aus 264,50 € seit dem 01.07.2010 -aus 264,50 € seit dem 01.08.2010 -aus 264,50 € seit dem 01.09.2010 -aus 264,50 € seit dem 01.10.2010 -aus 264,50 € seit dem 01.11.2010 -aus 264,50 € seit dem 01.12.2010 -aus 264,50 € seit dem 01.01.2011 -aus 264,50 € seit dem 01.02.2011 -aus 264,50 € seit dem 01.03.2011 -aus 264,50 € seit dem 01.04.2011 -aus 264,50 € seit dem 01.05.2011 -aus 264,50 € seit dem 01.06.2011 -aus 264,50 € seit dem 01.07.2011 -aus 264,50 € seit dem 01.08.2011 -aus 264,50 € seit dem 01.09.2011 -aus 264,50 € seit dem 01.10.2011 -aus 264,50 € seit dem 01.11.2011 -aus 264,50 € seit dem 01.12.2011 -aus 264,50 € seit dem 01.01.2012 zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 6.348,00 Eur netto nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz -aus 264,50 € seit dem 01.02.2012 -aus 264,50 € seit dem 01.03.2012 -aus 264,50 € seit dem 01.04.2012 -aus 264,50 € seit dem 01.05.2012 -aus 264,50 € seit dem 01.06.2012 -aus 264,50 € seit dem 01.07.2012 -aus 264,50 € seit dem 01.08.2012 -aus 264,50 € seit dem 01.09.2012 -aus 264,50 € seit dem 01.10.2012 -aus 264,50 € seit dem 01.11.2012 -aus 264,50 € seit dem 01.12.2012 -aus 264,50 € seit dem 01.01.2013 -aus 264,50 € seit dem 01.02.2013 -aus 264,50 € seit dem 01.03.2013 -aus 264,50 € seit dem 01.04.2013 -aus 264,50 € seit dem 01.05.2013 -aus 264,50 € seit dem 01.06.2013 -aus 264,50 € seit dem 01.07.2013 -aus 264,50 € seit dem 01.08.2013 -aus 264,50 € seit dem 01.09.2013 -aus 264,50 € seit dem 01.10.2013 -aus 264,50 € seit dem 01.11.2013 -aus 264,50 € seit dem 01.12.2013 -aus 264,50 € seit dem 01.01.2014 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass ein Verstoß gegen § 86a I HGB nicht vorliege. Der Kläger nutze das Kassensystem nicht nur für das Agenturgeschäft, sondern auch für sein eigenes Geschäft. Der Kläger profitiere auch für sein Eigengeschäft, das einen Umsatz von jährlich 1,3 Mio. Eur ausmache, von dem Kassensystem. Schon aus buchhalterischen Gründen bräuchte der Kläger dafür ein entsprechendes Kassensystem. Es habe sich in der Sache nicht um eine Kassenpacht gehandelt, sondern um eine Wartungspauschale für die Wartung des Kassen- und Computersystems und die Nutzung der Leitung. Es handle sich um eine Weiterbelastung der Kosten, die die Beklagte gegenüber ihren Dienstleistern trage, nämlich Kosten der Kassenwartung und Kosten der Datenleitung. Dem Kläger habe eine Servicehotline bezüglich Kasse und System zur Verfügung gestanden, die sich auch auf die Abwicklung des Eigengeschäfts erstreckt habe. Der Kläger habe die Hotline auch in dem in Anlage B3 aufgelisteten Umfang in Anspruch genommen. Die Kosten dieser Leistungen habe die Beklagte getragen und über die Gebühr an den Kläger weiterbelastet. In der ab 1.1.2012 vereinbarten Grundpacht sei nicht „die Kassenmiete“ enthalten gewesen. Sofern die vorgenannte Kostenbelastung ab dem 1.1.12012 bei dem Kläger verblieb, sei die Beklagte aus den vorstehenden Gründen dazu berechtigt gewesen. Die Umstellung sei lediglich aus Gründen der internen Verwaltung der Beklagten erfolgt. Die Wartungspauschale für das Kassensystem widerspreche nicht den Vorgaben des § 86a I HGB. Das Kassensystem diene zwar auch der Abrechnung von Agenturverkäufen. Das habe aber nichts mit der eigentlichen Absatzvermittlung des Handelsvertreters zu tun. Der Kläger könne die Kraftstoffe der Klägerin objektiv auch ohne das Kassensystem vermitteln. Es handele sich bei Kasse und Datenleitung vielmehr um Büroausstattung des Handelsvertreters. Für diese müsse der Handelsvertreter selbst aufkommen, vgl. § 87d HGB. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird ergänzend auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.