Vorlagebeschluss
310 OH 3/16
LG Hamburg 10. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2016:0528.310OH3.16.00
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Leitsätze
1. Das Landgericht Hamburg ist für die Entscheidung über die Musterverfahrensanträge zuständig, wenn die Zuständigkeit eines anderen Gerichts nach § 6 Abs. 2 KapMuG nicht gegeben ist. Bei der Bemessung des Quorums nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KapMuG kommt es ausweislich des Wortlautes jedenfalls nicht auf die Anzahl der Verfahren an, sondern auf die der Musterverfahrensantragssteller. (Rn.48)
(Rn.59)
2. Feststellungen zur generellen Art und Weise der Schadensberechnung können Gegenstand einer Feststellung im Kapitalanlegermusterverfahren sein (Anschluss BGH, Beschluss vom 29. Juli 2014 - II ZB 1/12). (Rn.65)
3. Für die Zulässigkeit des Musterverfahrensantrags genügt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits von den Feststellungszielen abhängen kann. Die für den Erfolg der Klage darüber hinaus maßgeblichen tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfragen müssen nicht abschließend geklärt sein. (Rn.68)
4. Musterverfahrensanträge können gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 KapMuG wegen Prozessverschleppung unzulässig sein. Hierfür genügt es allerdings nicht, dass der Prozess bei Durchführung eines Musterverfahrens voraussichtlich länger dauert als bei ungestörter Fortsetzung des Ausgangsverfahrens. Eine Verschleppungsabsicht setzt ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen voraus, welches gerade die Verfahrensverzögerung zum Ziel hat.(Rn.70)
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Entscheidung vom 28. Mai 2016 wurde mit Beschluss vom 23. Januar 2024 berichtigt. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.
Tenor
I. Dem Hanseatischen Oberlandesgericht werden gemäß § 6 Abs. 1 KapMuG zum Zwecke der Herbeiführung eines Musterentscheids folgende Feststellungsziele vorgelegt:
1. Der am 31. Januar 2007 herausgegebene Prospekt zur „Z. Bgesellschaft R.-F. mbH & Co. KG“ (im Folgenden: die Fondsgesellschaft) ist unrichtig und unvollständig, soweit folgende Angaben nicht oder falsch dargestellt wurden:
1.1 Die Darstellungen zu den Ankaufsgutachten der Kühlschiffe sind in wesentlichen Punkten unrichtig und irreführend, weil
a) der Prospekt verschweigt, dass durch den Gutachter Dipl. Ing. I. S., der ein unabhängiges Gutachten erstellen sollte, nur drei der 14 Schiffe selbst besichtigt wurden;
b) der Eindruck eines unabhängigen Gutachtens erweckt wird, obwohl die Zusammenfassung der technischen und preislichen Beurteilung von 14 konventionellen Kühlschiffen auf Erkenntnisse gestützt wird, die aus Besichtigungen eines Unternehmens herrühren, das zur Unternehmensgruppe der Prospektverantwortlichen gehört;
c) die Beurteilung diverser Faktoren anhand ungeprüfter Informationen erfolgte.
1.2 Die Darstellungen zu der voraussichtlichen Lebenserwartung der Kühlschiffe sind in wesentlichen Punkten unrichtig und irreführend, weil
a) der Prospekt nicht darüber aufklärt, dass die Schiffe nach Auffassung des Gutachters am Ende des Prognosezeitraums ihre Lebenserwartung erreicht bzw. teilweise bereits überschritten haben;
b) der Prospekt Veräußerungspreise von 25% des Ankaufspreises für die Kühlschiffe zum Ende des Prognosezeitraums unterstellt;
c) der Rückfluss aus den unrealistisch hoch kalkulierten Verkaufspreisen der Kühlschiffe rd. 50% des kalkulierten Gesamtüberschusses ausmacht.
1.3 Der Prospekt klärt nicht darüber auf, dass die S.-Gruppe aufklärungspflichtige Sondervorteile daraus erhalten hat, dass
a) sie die Kühlschiffe zu Preisen an die 14 Einschiffsgesellschaften des Fonds verkauft hat, die weit über den von ihr gezahlten Ankaufspreisen lagen;
b) sie die Kühlschiffe zu weit über dem Markt liegenden Kaufpreisen an die 14 Einschiffsgesellschaften des Fonds verkauft hat;
obwohl zwischen der Fondsgesellschaft über den Gründungsgesellschafter T. Schiffahrts GmbH mit der S.-Gruppe Verflechtungen bestehen, so dass über die realistischen Gewinne aufzuklären war. Es handelt sich um einen wesentlichen Prospektfehler.
1.4 Die Darstellungen zum Investitionsgegenstand sind in wesentlichen Punkten fehlerhaft und irreführend, weil
a) im Prospekt der Eindruck erweckt wird, dass die Kühlschiffe mit moderner Technik ausgestattet sind;
b) die Beschreibungen der Kühlschiffe den Eindruck erwecken, als seien sie im Wesentlichen gleich ausgestattet;
c) der Prospekt verschweigt, dass die Schiffe der Einschiffsgesellschaften nicht für den Betrieb mit europäischem Personal geeignet sind und damit das Risiko besteht, keine Besatzung für die Schiffe zu finden;
d) der Prospekt verschweigt, dass die Schiffe des Fonds aufgrund ihres Automatisierungsgrades gegenüber anderen Schiffen erhöhten Personalbedarf haben,
e) einzelne Schiffe nur mit konventionellem Ladegeschirr anstelle von Palettenkränen ausgestattet sind und dies zu einem wirtschaftlich relevanten Wettbewerbsnachteil führt;
f) der Prospekt fehlerhaft den Eindruck erweckt, als seien die Schiffe mit modernen Vorrichtungen für die Kühlleistung ausgestattet;
g) im Prospekt die Dienstgeschwindigkeiten der Schiffe als hoch bezeichnet werden, obwohl diese im Marktvergleich eher unterdurchschnittlich sind;
h) im Prospekt nicht darauf hingewiesen wird, dass vier Schiffe einen deutlich höheren Brennstoffverbrauch haben, der zu einem Wettbewerbsnachteil führt.
1.5 Die Darstellung des Marktes für Kühlschiffe ist in wesentlichen Punkten unrichtig, weil
a) die Kühlschiffe entgegen den Prospektangaben keine Marktnische besetzen, sondern weit mehr als prospektiert mit den Kühlcontainerschiffen in Konkurrenz fahren;
b) im Prospekt nicht dargestellt wurde, dass das hohe Marktniveau mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht halten und sich der Markt in eine negative Richtung entwickeln würde;
c) im Prospekt nicht darauf hingewiesen wurde, dass die Beklagten ein Jahr zuvor den Ausstieg aus dem Kühlschiffmarkt empfahlen.
1.6 Die Prospektaussagen zu Bonität des Vertragsreeders, des Poolraten-Garanten und des Betriebskosten-Garanten sind in wesentlichen Punkten unvollständig, weil der Hinweis fehlt, dass eine Bonitätsprüfung der vorgenannten Vertragspartner nicht möglich war.
1.7 Der Prospekt weist nicht darauf hin, dass die beschränkte Haftung der Kommanditisten auf die im Handelsregister eingetragene Haftsumme gegebenenfalls auf Dritten zugefügte Schäden bei Betrieb im Ausland nicht anerkannt werden könnte. Dabei handelt es sich um einen wesentlichen Prospektfehler.
1.8 Der Prospekt erweckt einen fehlerhaften zu positiven Gesamteindruck über den Investitionsgegenstand. Dabei handelt es sich um einen wesentlichen Prospektfehler.
2. Die Beklagte zu 1) ist im Hinblick auf die Beteiligungen an dem Fonds „Z. Bgesellschaft R.-F. mbH & Co. KG“ gegenüber den Anlegern Haftungsschuldnerin aus Prospekthaftung im weiteren Sinne.
3. Die Beklagte zu 2) ist im Hinblick auf die Beteiligungen an dem Fonds „Z. Bgesellschaft R.-F. mbH & Co. KG“ gegenüber den Anlegern Haftungsschuldnerin aus Prospekthaftung im weiteren Sinne.
4. Die Beklagte zu 1) hat schuldhaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gehandelt.
5. Die Beklagte zu 2) hat schuldhaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gehandelt.
6. Der Kläger ist so zu stellen, wie er stünde, wenn er die Beteiligung nicht gezeichnet hätte.
7. Die Beklagten haften dem Kläger als Gesamtschuldner.
8. Der Schadensersatz wird ermittelt, indem man zum eingesetzten Eigenkapital das Agio addiert, die aus der Beteiligung erhaltenen Ausschüttungen in Abzug bringt, und einen entgangenen Gewinn aus Alternativanlage addiert, der 2% auf das jeweils noch in der Beteiligung gebundenen Kapital von Einzahlungen des Eigenkapitals bis Rechtshängigkeit beträgt.
II.
Dieser Vorlagebeschluss ist gemäß § 6 Abs. 4 KapMuG im Klageregister öffentlich bekannt zu machen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Landgericht Hamburg ist für die Entscheidung über die Musterverfahrensanträge zuständig, wenn die Zuständigkeit eines anderen Gerichts nach § 6 Abs. 2 KapMuG nicht gegeben ist. Bei der Bemessung des Quorums nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KapMuG kommt es ausweislich des Wortlautes jedenfalls nicht auf die Anzahl der Verfahren an, sondern auf die der Musterverfahrensantragssteller. (Rn.48) (Rn.59) 2. Feststellungen zur generellen Art und Weise der Schadensberechnung können Gegenstand einer Feststellung im Kapitalanlegermusterverfahren sein (Anschluss BGH, Beschluss vom 29. Juli 2014 - II ZB 1/12). (Rn.65) 3. Für die Zulässigkeit des Musterverfahrensantrags genügt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits von den Feststellungszielen abhängen kann. Die für den Erfolg der Klage darüber hinaus maßgeblichen tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfragen müssen nicht abschließend geklärt sein. (Rn.68) 4. Musterverfahrensanträge können gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 KapMuG wegen Prozessverschleppung unzulässig sein. Hierfür genügt es allerdings nicht, dass der Prozess bei Durchführung eines Musterverfahrens voraussichtlich länger dauert als bei ungestörter Fortsetzung des Ausgangsverfahrens. Eine Verschleppungsabsicht setzt ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen voraus, welches gerade die Verfahrensverzögerung zum Ziel hat.(Rn.70) Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Entscheidung vom 28. Mai 2016 wurde mit Beschluss vom 23. Januar 2024 berichtigt. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt. I. Dem Hanseatischen Oberlandesgericht werden gemäß § 6 Abs. 1 KapMuG zum Zwecke der Herbeiführung eines Musterentscheids folgende Feststellungsziele vorgelegt: 1. Der am 31. Januar 2007 herausgegebene Prospekt zur „Z. Bgesellschaft R.-F. mbH & Co. KG“ (im Folgenden: die Fondsgesellschaft) ist unrichtig und unvollständig, soweit folgende Angaben nicht oder falsch dargestellt wurden: 1.1 Die Darstellungen zu den Ankaufsgutachten der Kühlschiffe sind in wesentlichen Punkten unrichtig und irreführend, weil a) der Prospekt verschweigt, dass durch den Gutachter Dipl. Ing. I. S., der ein unabhängiges Gutachten erstellen sollte, nur drei der 14 Schiffe selbst besichtigt wurden; b) der Eindruck eines unabhängigen Gutachtens erweckt wird, obwohl die Zusammenfassung der technischen und preislichen Beurteilung von 14 konventionellen Kühlschiffen auf Erkenntnisse gestützt wird, die aus Besichtigungen eines Unternehmens herrühren, das zur Unternehmensgruppe der Prospektverantwortlichen gehört; c) die Beurteilung diverser Faktoren anhand ungeprüfter Informationen erfolgte. 1.2 Die Darstellungen zu der voraussichtlichen Lebenserwartung der Kühlschiffe sind in wesentlichen Punkten unrichtig und irreführend, weil a) der Prospekt nicht darüber aufklärt, dass die Schiffe nach Auffassung des Gutachters am Ende des Prognosezeitraums ihre Lebenserwartung erreicht bzw. teilweise bereits überschritten haben; b) der Prospekt Veräußerungspreise von 25% des Ankaufspreises für die Kühlschiffe zum Ende des Prognosezeitraums unterstellt; c) der Rückfluss aus den unrealistisch hoch kalkulierten Verkaufspreisen der Kühlschiffe rd. 50% des kalkulierten Gesamtüberschusses ausmacht. 1.3 Der Prospekt klärt nicht darüber auf, dass die S.-Gruppe aufklärungspflichtige Sondervorteile daraus erhalten hat, dass a) sie die Kühlschiffe zu Preisen an die 14 Einschiffsgesellschaften des Fonds verkauft hat, die weit über den von ihr gezahlten Ankaufspreisen lagen; b) sie die Kühlschiffe zu weit über dem Markt liegenden Kaufpreisen an die 14 Einschiffsgesellschaften des Fonds verkauft hat; obwohl zwischen der Fondsgesellschaft über den Gründungsgesellschafter T. Schiffahrts GmbH mit der S.-Gruppe Verflechtungen bestehen, so dass über die realistischen Gewinne aufzuklären war. Es handelt sich um einen wesentlichen Prospektfehler. 1.4 Die Darstellungen zum Investitionsgegenstand sind in wesentlichen Punkten fehlerhaft und irreführend, weil a) im Prospekt der Eindruck erweckt wird, dass die Kühlschiffe mit moderner Technik ausgestattet sind; b) die Beschreibungen der Kühlschiffe den Eindruck erwecken, als seien sie im Wesentlichen gleich ausgestattet; c) der Prospekt verschweigt, dass die Schiffe der Einschiffsgesellschaften nicht für den Betrieb mit europäischem Personal geeignet sind und damit das Risiko besteht, keine Besatzung für die Schiffe zu finden; d) der Prospekt verschweigt, dass die Schiffe des Fonds aufgrund ihres Automatisierungsgrades gegenüber anderen Schiffen erhöhten Personalbedarf haben, e) einzelne Schiffe nur mit konventionellem Ladegeschirr anstelle von Palettenkränen ausgestattet sind und dies zu einem wirtschaftlich relevanten Wettbewerbsnachteil führt; f) der Prospekt fehlerhaft den Eindruck erweckt, als seien die Schiffe mit modernen Vorrichtungen für die Kühlleistung ausgestattet; g) im Prospekt die Dienstgeschwindigkeiten der Schiffe als hoch bezeichnet werden, obwohl diese im Marktvergleich eher unterdurchschnittlich sind; h) im Prospekt nicht darauf hingewiesen wird, dass vier Schiffe einen deutlich höheren Brennstoffverbrauch haben, der zu einem Wettbewerbsnachteil führt. 1.5 Die Darstellung des Marktes für Kühlschiffe ist in wesentlichen Punkten unrichtig, weil a) die Kühlschiffe entgegen den Prospektangaben keine Marktnische besetzen, sondern weit mehr als prospektiert mit den Kühlcontainerschiffen in Konkurrenz fahren; b) im Prospekt nicht dargestellt wurde, dass das hohe Marktniveau mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht halten und sich der Markt in eine negative Richtung entwickeln würde; c) im Prospekt nicht darauf hingewiesen wurde, dass die Beklagten ein Jahr zuvor den Ausstieg aus dem Kühlschiffmarkt empfahlen. 1.6 Die Prospektaussagen zu Bonität des Vertragsreeders, des Poolraten-Garanten und des Betriebskosten-Garanten sind in wesentlichen Punkten unvollständig, weil der Hinweis fehlt, dass eine Bonitätsprüfung der vorgenannten Vertragspartner nicht möglich war. 1.7 Der Prospekt weist nicht darauf hin, dass die beschränkte Haftung der Kommanditisten auf die im Handelsregister eingetragene Haftsumme gegebenenfalls auf Dritten zugefügte Schäden bei Betrieb im Ausland nicht anerkannt werden könnte. Dabei handelt es sich um einen wesentlichen Prospektfehler. 1.8 Der Prospekt erweckt einen fehlerhaften zu positiven Gesamteindruck über den Investitionsgegenstand. Dabei handelt es sich um einen wesentlichen Prospektfehler. 2. Die Beklagte zu 1) ist im Hinblick auf die Beteiligungen an dem Fonds „Z. Bgesellschaft R.-F. mbH & Co. KG“ gegenüber den Anlegern Haftungsschuldnerin aus Prospekthaftung im weiteren Sinne. 3. Die Beklagte zu 2) ist im Hinblick auf die Beteiligungen an dem Fonds „Z. Bgesellschaft R.-F. mbH & Co. KG“ gegenüber den Anlegern Haftungsschuldnerin aus Prospekthaftung im weiteren Sinne. 4. Die Beklagte zu 1) hat schuldhaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gehandelt. 5. Die Beklagte zu 2) hat schuldhaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gehandelt. 6. Der Kläger ist so zu stellen, wie er stünde, wenn er die Beteiligung nicht gezeichnet hätte. 7. Die Beklagten haften dem Kläger als Gesamtschuldner. 8. Der Schadensersatz wird ermittelt, indem man zum eingesetzten Eigenkapital das Agio addiert, die aus der Beteiligung erhaltenen Ausschüttungen in Abzug bringt, und einen entgangenen Gewinn aus Alternativanlage addiert, der 2% auf das jeweils noch in der Beteiligung gebundenen Kapital von Einzahlungen des Eigenkapitals bis Rechtshängigkeit beträgt. II. Dieser Vorlagebeschluss ist gemäß § 6 Abs. 4 KapMuG im Klageregister öffentlich bekannt zu machen. I. Die Antragsteller der diesem Vorlagebeschluss zugrunde liegenden Musterverfahrensanträge nehmen die Antragsgegnerinnen auf Schadensersatz insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch. Die Antragsteller beteiligten sich an der „Z. Bgesellschaft R.-F. mbH & Co. KG“. Die Fondsgesellschaft hält ihrerseits 100% der Anteile an 14 Einschiffs-Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH & Co. KG, von denen jede Eigentümerin eines Kühlschiffes (Reefers) ist. Zur Information der Anlageinteressenten wurde ein Verkaufsprospekt herausgegeben. Wegen dessen Inhalt wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen, welche jeweils mit den Klageschriften zu den jeweiligen Akten der Ausgangsverfahren gereicht wurde. Die Antragsgegnerin zu 1) ist verantwortliche Herausgeberin des Prospektes und zugleich Gründungsgesellschafterin der KG. Die Antragsgegnerin zu 2), ebenfalls Gründungsgesellschafterin, fungierte als Treuhandkommanditistin. Die Antragsteller beantragen, die Durchführung eines Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz - KapMuG - mit folgenden Feststellungszielen: 1. Der am 31. Januar 2007 herausgegebene Prospekt zur „Z. B.gesellschaft R.-F. mbH & Co. KG“ (im Folgenden: die Fondsgesellschaft) ist unrichtig und unvollständig, soweit folgende Angaben nicht oder falsch dargestellt wurden: 1.1 Die Darstellungen zu den Ankaufsgutachten der Kühlschiffe sind in wesentlichen Punkten unrichtig und irreführend, weil a) der Prospekt verschweigt, dass durch den Gutachter Dipl. Ing. I. S., der ein unabhängiges Gutachten erstellen sollte, nur drei der 14 Schiffe selbst besichtigt wurden; b) der Eindruck eines unabhängigen Gutachtens erweckt wird, obwohl die Zusammenfassung der technischen und preislichen Beurteilung von 14 konventionellen Kühlschiffen auf Erkenntnisse gestützt wird, die aus Besichtigungen eines Unternehmens herrühren, das zur Unternehmensgruppe der Prospektverantwortlichen gehört; c) die Beurteilung diverser Faktoren anhand ungeprüfter Informationen erfolgte. 1.2 Die Darstellungen zu der voraussichtlichen Lebenserwartung der Kühlschiffe sind in wesentlichen Punkten unrichtig und irreführend, weil a) der Prospekt nicht darüber aufklärt, dass die Schiffe nach Auffassung des Gutachters am Ende des Prognosezeitraums ihre Lebenserwartung erreicht bzw. teilweise bereits überschritten haben; b) der Prospekt Veräußerungspreise von 25% des Ankaufspreises für die Kühlschiffe zum Ende des Prognosezeitraums unterstellt; c) der Rückfluss aus den unrealistisch hoch kalkulierten Verkaufspreisen der Kühlschiffe rd. 50% des kalkulierten Gesamtüberschusses ausmacht. 1.3 Der Prospekt klärt nicht darüber auf, dass die S.-Gruppe aufklärungspflichtige Sondervorteile daraus erhalten hat, dass a) sie die Kühlschiffe zu Preisen an die 14 Einschiffsgesellschaften des Fonds verkauft hat, die weit über den von ihr gezahlten Ankaufspreisen lagen; b) sie die Kühlschiffe zu weit über dem Markt liegenden Kaufpreisen an die 14 Einschiffsgesellschaften des Fonds verkauft hat; obwohl zwischen der Fondsgesellschaft über den Gründungsgesellschafter T. Schiffahrts GmbH mit der S.-Gruppe Verflechtungen bestehen, so dass über die realistischen Gewinne aufzuklären war. Es handelt sich um einen wesentlichen Prospektfehler. 1.4 Die Darstellungen zum Investitionsgegenstand sind in wesentlichen Punkten fehlerhaft und irreführend, weil a) im Prospekt der Eindruck erweckt wird, dass die Kühlschiffe mit moderner Technik ausgestattet sind; b) die Beschreibungen der Kühlschiffe den Eindruck erwecken, als seien sie im Wesentlichen gleich ausgestattet; c) der Prospekt verschweigt, dass die Schiffe der Einschiffsgesellschaften nicht für den Betrieb mit europäischem Personal geeignet sind und damit das Risiko besteht, keine Besatzung für die Schiffe zu finden; d) der Prospekt verschweigt, dass die Schiffe des Fonds aufgrund ihres Automatisierungsgrades gegenüber anderen Schiffen erhöhten Personalbedarf haben, e) einzelne Schiffe nur mit konventionellem Ladegeschirr anstelle von Palettenkränen ausgestattet sind und dies zu einem wirtschaftlich relevanten Wettbewerbsnachteil führt; f) der Prospekt fehlerhaft den Eindruck erweckt, als seien die Schiffe mit modernen Vorrichtungen für die Kühlleistung ausgestattet; g) im Prospekt die Dienstgeschwindigkeiten der Schiffe als hoch bezeichnet werden, obwohl diese im Marktvergleich eher unterdurchschnittlich sind; h) im Prospekt nicht darauf hingewiesen wird, dass vier Schiffe einen deutlich höheren Brennstoffverbrauch haben, der zu einem Wettbewerbsnachteil führt. 1.5 Die Darstellung des Marktes für Kühlschiffe ist in wesentlichen Punkten unrichtig, weil a) die Kühlschiffe entgegen den Prospektangaben keine Marktnische besetzen, sondern weit mehr als prospektiert mit den Kühlcontainerschiffen in Konkurrenz fahren; b) im Prospekt nicht dargestellt wurde, dass das hohe Marktniveau mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht halten und sich der Markt in eine negative Richtung entwickeln würde; c) im Prospekt nicht darauf hingewiesen wurde, dass die Beklagten ein Jahr zuvor den Ausstieg aus dem Kühlschiffmarkt empfahlen. 1.6 Die Prospektaussagen zu Bonität des Vertragsreeders, des Poolraten-Garanten und des Betriebskosten-Garanten sind in wesentlichen Punkten unvollständig, weil der Hinweis fehlt, dass eine Bonitätsprüfung der vorgenannten Vertragspartner nicht möglich war. 1.7 Der Prospekt weist nicht darauf hin, dass die beschränkte Haftung der Kommanditisten auf die im Handelsregister eingetragene Haftsumme gegebenenfalls auf Dritten zugefügte Schäden bei Betrieb im Ausland nicht anerkannt werden könnte. Dabei handelt es sich um einen wesentlichen Prospektfehler. 1.8 Der Prospekt erweckt einen fehlerhaften zu positiven Gesamteindruck über den Investitionsgegenstand. Dabei handelt es sich um einen wesentlichen Prospektfehler. 2. Die Beklagte zu 1) ist im Hinblick auf die Beteiligungen an dem Fonds „Z. Bgesellschaft R.-F. mbH & Co. KG“ gegenüber den Anlegern Haftungsschuldnerin aus Prospekthaftung im weiteren Sinne. 3. Die Beklagte zu 2) ist im Hinblick auf die Beteiligungen an dem Fonds „Z. Bgesellschaft R.-F. mbH & Co. KG“ gegenüber den Anlegern Haftungsschuldnerin aus Prospekthaftung im weiteren Sinne. 4. Die Beklagte zu 1) hat schuldhaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gehandelt. 5. Die Beklagte zu 2) hat schuldhaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gehandelt. 6. Der Kläger ist so zu stellen, wie er stünde, wenn er die Beteiligung nicht gezeichnet hätte. 7. Die Beklagten haften dem Kläger als Gesamtschuldner. 8. Der Schadensersatz wird ermittelt, indem man zum eingesetzten Eigenkapital das Agio addiert, die aus der Beteiligung erhaltenen Ausschüttungen in Abzug bringt, und einen entgangenen Gewinn aus Alternativanlage addiert, der 2% auf das jeweils noch in der Beteiligung gebundenen Kapital von Einzahlungen des Eigenkapitals bis Rechtshängigkeit beträgt. Die Antragsgegnerinnen beantragen, den Antrag auf Durchführung eines Musterverfahrens nach § 2 Abs. 1 KapMuG zurückzuweisen. Die Antragsgegnerinnen sind der Ansicht, dass der Musterverfahrensantrag unzulässig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in den Ausgangsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig. 1. Das Landgericht Hamburg ist für die Entscheidung über die Musterverfahrensanträge zuständig, weil die Zuständigkeit eines anderen Gerichts nach § 6 Abs. 2 KapMuG nicht gegeben ist. Ausweislich des Klageregisters zum KapMuG sind bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung keine gleichgerichteten Anträge bekannt gemacht worden. 2. Der Musterverfahrensantrag ist statthaft, denn die von den jeweiligen Antragstellern geltend gemachten Anträge fallen in den Anwendungsbereich des § 1 KapMuG. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 KapMuG sind insbesondere Ansprüche musterverfahrensfähig, welche sich auf falsche oder irreführender Kapitalmarktinformationen stützen. Um solche Ansprüche handelt es sich vorliegend, da die Antragsteller ihre Klagen u.a. auf die Rechtsprechungsgrundsätze zur Prospekthaftung im weiteren Sinne (§ 311 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB) stützen und die geltend gemachten Pflichtverletzungen der Antragsgegnerinnen gerade damit begründen, dass der Emissionsprospekt falsch, unvollständig und irreführend sei. Die insoweit in Bezug genommene vorvertragliche Aufklärungspflicht wird in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich als geeigneter Anwendungsfall von § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG genannt (vgl. BT-Drucks. 17/8799, S. 16). 3. Die Einzelrichterin hat von der gem. § 3 Abs. 2 KapMuG grundsätzlich vorgesehenen Veröffentlichung der Musterverfahrensanträge nach § 3 Abs. 4 KapMuG abgesehen, weil die Voraussetzungen für eine Vorlage an das Oberlandesgericht nach § 6 Abs. 1 S. 1 KapMuG bereits vorliegen. Das nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KapMuG erforderliche Quorum ist erreicht. Es sind insgesamt mehr als zehn gleichgerichtete Musterverfahrensanträge in den folgenden Ausgangsverfahren anhängig, wobei in der ersten drei genannten Verfahren die ersten insgesamt sechs Musterverfahrensanträge je mit Eingangsstempel vom 30.11.2015 zwischen 12.00 Uhr und 13.00 Uhr eingegangen sind: 310 O 328/14 (vier Musterverfahrensanträge in vier Schriftsätzen der vier Kläger), 310 O 374/15 (Ausgangsverfahren für hiesigen Beschluss), 310 O 375/15, 310 O 60/16, 310 O 61/16, 310 O 85/16, 310 O 87/16, 310 O 105/16 Bei der Bemessung des Quorums nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KapMuG kommt es ausweislich des Wortlautes - anders als noch nach der alten Fassung in §§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 KapMuG, in der ausdrücklich von „Verfahren“ die Rede war, vgl. dazu noch OLG München, Beschluss vom 09.02.2007, Az. W (KAPMU) 1/06 - jedenfalls nicht mehr auf die Anzahl der Verfahren an, sondern auf die der Musterverfahrensantragssteller. Dies erscheint schon vor dem Hintergrund, dass die Prozessrechtsverhältnisse durch die - einfache - Streitgenossenschaft lediglich zu einem äußerlich einheitlichen Verfahren miteinander verbunden sind, es sich der Sache nach aber um selbständige Verfahren handelt (BGHZ 176, 170 Rn 8 ff.), sachgerecht. Umso mehr muss das Vorstehende gelten, als es ansonsten in der Hand der die Verfahren gemäß § 145 ZPO bzw. § 147 ZPO möglicherweise trennenden oder verbindenden Richter läge, das Vorliegen des Quorums herbeizuführen oder abzuwenden. 4. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 KapMuG sind gewahrt. a) Soweit die Antragsgegnerinnen im Hinblick auf die Feststellungsziele gemäß Ziffer 1.1.-1.3. diese jeweils deshalb für unzulässig halten, weil sie auf eine Falsifizierung eines für die Zwecke der Prospekterstellung gefertigten Gutachtens hinausliefen, teilt die Einzelrichterin diese Bedenken nicht. Angegriffen ist ersichtlich die Art und Weise der Prospektdarstellung, mit welcher sich u.a. bestimmte Gutachtenergebnisse zu Eigen gemacht werden. Ob diese Darstellung einen erheblichen Prospektfehler darstellt oder nicht, ist nach Auffassung der Kammer in zulässiger Weise zum Feststellungsziel erhoben worden. Diese Frage selbst ist gerade nicht im Wege der Zulässigkeitsentscheidung durch das Vorlagegericht zu entscheiden, sondern erst im Rahmen des Musterverfahrens. b) Auch teilt die Einzelrichterin die Bedenken der Antragsgegnerinnen im Hinblick auf eine ausreichende Bestimmtheit einzelner Feststellungsziele (so etwa bezüglich Ziffer 1.4, Ziffer 1.6 Ziffer 1.8) nicht. Wie bereits zutreffend im Vorlagebeschluss Az. 321 OH 3/16 ausgeführt, gebietet es der Zweck des KapMuG nach verbreiteter Ansicht gar, einen auf die Fehlerhaftigkeit des Prospektes insgesamt gerichteten Antrag für zulässig zu erachten. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass im Wege des Musterverfahrens eine möglichst umfassende Beantwortung der entscheidenden Fragen für alle betroffenen Verfahren herbeigeführt werden soll. Der Bundesrat hatte gegen die Fassung des Regierungsentwurfs seinerzeit eingewandt, dass der - im Gesetzentwurf noch nicht definierte - Gesetzesbegriff des „Feststellungsziels“ unklar bleibe; insbesondere sei es unklar, ob der Begriff so weit zu verstehen sei, dass die Fehlerhaftigkeit des Prospekts als solche ein Feststellungsziel darstellen könne, oder dahingehend, dass als Feststellungsziel nur einzelne konkrete Prospektfehler in Betracht kommen (vgl. BR-Drs. 2/05 vom 18.2.2005, Anmerkung Nr. 3). Diese Anregung aufgreifend hat der Rechtsausschuss des Bundestages eine Legaldefinition des Begriffs „Feststellungsziel“ in § 2 Abs. 1 KapMuG ergänzt und in seiner Begründung ausdrücklich klargestellt, dass das zuerst genannte weite Verständnis des Begriffs maßgeblich sei. Der Begriff werde „bewusst weit gewählt, damit im Musterverfahren der Sachverhalt möglichst umfassend geklärt wird“ (BT-Drs. 15/5695, S. 22/23). Dementsprechend geht auch die Kommentarliteratur zutreffend davon aus, dass die Fehlerhaftigkeit des Prospekts insgesamt, d.h. ohne nähere Beschränkung auf konkretisierte Prospektfehler Gegenstand eines Feststellungsziels sein kann und dass es lediglich eine Frage der Zweckmäßigkeit ist, ob in das Feststellungsziel Einschränkungen bzw. Konkretisierungen auf bestimmte Prospektfehler aufgenommen werden (vgl. Kruis a.a.O., Rdnr. 27 und 47 ff. zu § 2 KapMuG, a.A. lediglich LG Frankfurt/M., Beschl. v. 28.4.2014 zum Az. 2-21 OH 2/14 - Morgan Stanley, unter Ziff. 6 der Gründe). Selbst wenn man sich dieser Ansicht nicht anschließt, dürften vor diesem Hintergrund die Konkretisierungsanforderungen in jedem Fall nicht sonderlich hoch anzusetzen und vorliegend dementsprechend gewahrt sein. c) Soweit die Antragsgegnerinnen hinsichtlich der Feststellungsziele gemäß Ziffer 1.5 bis 1.8 die Auffassung vertreten, die Feststellungsziele seien unzulässig, weil die geforderte Feststellung einen rechtlich relevanten Prospektmangel nicht begründen könnte bzw. kein wesentlicher Prospektfehler vorläge, trifft dies nach Auffassung der Einzelrichterin nicht zu. Durch die Formulierung der Feststellungsziele wird vielmehr deutlich, dass die von der Antragsgegnerseite verneinte Frage der Erheblichkeit der in Rede stehenden Prospektfehler ja gerade zur Prüfung gestellt werden soll. Dies wird an der Formulierung in Ziffer 1.5 „Die Darstellung ist (...) in wesentlichen Punkten unrichtig (...)“ besonders deutlich. Hier wird ersichtlich also auch eine Erheblichkeitsbewertung durch das Oberlandesgericht angestrebt, was hinsichtlich aller drei genannten Ziffern aber auch schon dadurch, dass dem jeweiligen Unterpunkt des Antrags aus Ziffer 1. Der vorgeschaltete Antragstext „(...) Prospekt (...) unrichtig und unvollständig, soweit folgende Angaben nicht oder falsch dargestellt wurden“ vorangeht. Ob eine solche Erheblichkeit/Wesentlichkeit zu bejahen ist, ist nicht Gegenstand der vorliegenden Zulässigkeitsprüfung, sondern gerade eine im Musterverfahren zu klärende Frage. d) Auch die Bedenken der Antragsgegnerinnen gegen die Feststellungsziele Ziffer 2. bis 5. greifen im Ergebnis nicht durch. Eine Auslegung der Anträge ergibt, dass jeweils eine Einzelvoraussetzung eines etwaigen Anspruchs aus Prospekthaftung i.w.S. geklärt werden soll (was zulässig ist), nämlich, ob die Antragsgegnerin zu 1 und zu 2 jeweils taugliche Anspruchsgegnerinnen aus Prospekthaftung i.w.S. betreffend die streitgegenständliche Beteiligung sind und ob sie jeweils schuldhaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne handelten. Dies ist nicht zu beanstanden. Es handelt sich um verallgemeinerungsfähige Fragen. Ob die Fragen zu bejahen oder zu verneinen sind, sind erst im Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht zu klärenden Fragen. e) Auch können - wie vorliegend - Feststellungen zur generellen Art und Weise der Schadensberechnung Gegenstand einer Feststellung im Kapitalanlegermusterverfahren sein (BGH, Beschluss vom 29. Juli 2014, II ZB 1/12 Rn. 92 ff., und II ZB 30/12 Rn. 122 juris). f) Schließlich kann auch die allgemeine Feststellung, die inhaltlich an die Antragsziffern 2. und 3. anschließt, dass die Antragsgegnerinnen vorliegend für etwaige Ansprüche konkret als Gesamtschuldner haften, in zulässigerweise und verallgemeinerungsfähig für alle Verfahren begehrt werden. 5. Die Voraussetzungen einer Verwerfung des Antrags als unzulässig nach § 3 Abs. 1 KapMuG liegen hingegen nicht vor. Das Prozessgericht verwirft den Musterverfahrensantrag durch unanfechtbaren Beschluss lediglich dann gem. § 3 Abs. 1 KapMuG als unzulässig, soweit die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits nicht von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt, die angegebenen Beweismittel zum Beweis der geltend gemachten Feststellungsziele ungeeignet sind, nicht dargelegt ist, dass eine Bedeutung für andere Rechtsstreitigkeiten gegeben ist oder der Musterverfahrensantrag zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt ist. a) Ob die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG nicht von den Feststellungszielen abhängt, ist abstrakt zu beurteilen. Für die Zulässigkeit des Musterverfahrensantrags genügt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits von den Feststellungszielen abhängen kann. Die für den Erfolg der Klage darüber hinaus maßgeblichen tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfragen müssen nicht abschließend geklärt sein. Entscheidungsreife im Übrigen ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung des Musterverfahrens. Die Prüfung der individuellen Anspruchsvoraussetzungen kann nach Abschluss des Musterverfahrens erfolgen (vgl. LG Frankfurt, Beschluss vom 27.09.2013, 2-12 OH 4/13, zitiert nach juris, Rn. 32 f.; Kruis in: Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Auflage, 2014, § 3 Rn. 40). b) Die Antragsgegnerinnen können sich vorliegend nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Feststellungsziele bereits deshalb gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG unzulässig seien, weil die geltend gemachten Schadensersatzansprüche sämtlicher Antragsteller aufgrund der laufenden Benachrichtigung der Anleger mit Geschäfts berichten verjährt seien. Soweit die Antragsgegnerinnen sich insoweit auf einen allen Anlegern im Jahr 2010 zugänglich gemachten Geschäfts- und Treuhandbericht 2008 berufen, vermittelt dieser nach Ansicht der Einzelrichterin nicht die Kenntnisse, welche etwaige Fehlvorstellungen im Hinblick auf die Feststellungsziele auszuräumen geeignet wären. Gerade die seitens der Antragsgegnerinnen zitierten Textpassagen verdeutlichen, dass dort eine nachträgliche Verschlechterung der Marktsituation referiert wird, wenn es z.B. heißt: „Nachdem die Kühlschifffahrt von dieser Entwicklung zunächst nicht betroffen war, sind Ende des Ersten Quartals 2009 wegen stärkerer Schwankungen sowie preisgünstiger Kühlcontainerplätze infolge der Überkapazitäten bei Containerschiffen auch die Spotmarktraten für Kühlschiffe deutlich zurückgegangen“. Es wird dadurch der Eindruck vermittelt, dass sich die wirtschaftliche (und auch die Konkurrenz-)Situation seit Prospektherausgabe im Jahr 2007 maßgeblich verschlechtert habe. Durch diese Darstellung besteht nach Ansicht der Einzelrichterin für sich genommen keine Veranlassung des Anlegers die Richtigkeit der prospektierten Angaben in Frage zu stellen. Sie sind mithin auch nicht geeignet, die kenntnisabhängige Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB in Gang zu setzen. c) Soweit die Antragsgegnerinnen meinen, die Musterverfahrensanträge seien gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 KapMuG wegen Prozessverschleppung unzulässig, folgt die Einzelrichterin dieser Auffassung ebenfalls nicht. Entgegen der offenbar seitens der Antragsgegnerinnen vertretenen Auffassung genügt es für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 4 KapMuG nicht, dass der Prozess bei Durchführung eines Musterverfahrens voraussichtlich länger dauert als bei ungestörter Fortsetzung des Ausgangsverfahrens. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 KapMuG ist der Musterverfahrensantrag vielmehr nur dann unzulässig, wenn er „zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt ist“. Schon diesem Wortlaut lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass das objektive Moment einer voraussichtlichen Verzögerung durch die Durchführung eines Musterverfahrens für sich genommen nicht genügt. Die Verzögerung muss vielmehr zusätzlich durch die Antragstellerseite bezweckt sein, es muss also eine Verschleppungsabsicht vorliegen. Ginge man von einer solchen Absicht schon immer schon dann aus, wenn das Musterverfahren den einzelnen Prozess voraussichtlich objektiv verzögert, würde ein so verstandenes Ausschlusskriterium den gesetzgeberischen Willen ganz weitgehend ins Leere laufen lassen: Eine Verfahrensverzögerung muss nämlich in einer Vielzahl von Musterverfahren als unvermeidlich angesehen werden. Dem Gesetzgeber kam es allerdings nicht auf die Beschleunigung jedes einzelnen Verfahrens an, sondern auf die Beschleunigung der Gesamtheit aller Verfahren (vgl. Kruis, in: Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Aufl. 2014, § 3 Rdnr. 78). Aufgrund der Breitenwirkung des Musterverfahrens ist eine Verzögerung des einzelnen Rechtsstreits, in welchem ein Musterverfahrensantrag gestellt wird, mithin grundsätzlich hinzunehmen. Eine Verschleppungsabsicht im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4 setzt mithin ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen voraus, welches gerade die Verfahrensverzögerung zum Ziel hat. Ein solches Vorgehen lässt sich auf Antragstellerseite vorliegend nicht erkennen. Zunächst ist schon nicht nachvollziehbar, weshalb die Antragstellerseite überhaupt ein Interesse an einer Verzögerung der von ihr begehrten Entscheidung über die geltend gemachten Schadensersatzansprüche haben sollte. Ein solches Interesse kann auch nicht deshalb angenommen werden, weil die Fehlerfreiheit des Verkaufsprospekts durch das Entscheidungen des Landgerichts Hamburg zwischenzeitlich bestätigt worden wäre. Es ist nicht ersichtlich, warum diese für sie nachteiligen Entscheidungen es aus Antragstellersicht vorteilhaft erscheinen lassen sollten, ihren eigenen Prozess in die Länge zu ziehen, anstatt - möglichst schnell - eine Entscheidung in ihrem Sinne zu erstreiten. Auch im Übrigen sind Anhaltspunkte dafür, dass die gestellten Anträge der Prozessverschleppung dienten, nicht ersichtlich. Berichtigungsbeschluss vom 23. Januar 2024: Tenor: Der Beschluss des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 10 - vom 28.05.2016 wird im Tenor dahingehend berichtigt, dass im Feststellungsziel zu Ziff. 1.3.b) das Wort „realistischen“ durch das Wort „realisierten“ ersetzt wird. Gründe: Der Beschluss des Landgerichts vom 28.05.2016 war nach § 11 Abs. 1 KapMuG i.V.m. § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen. Bei der Verwendung des Wortes „realistischen“ anstelle des Wortes „realisierten“ im Feststellungsziel zu Ziff. 1.3.b) handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen i.S.d. § 319 Abs. 1 ZPO. Dies entspricht auch dem Verständnis dieses Feststellungsziels durch das Hanseatische Oberlandesgericht im hierauf ergangenen Musterentscheid vom 20.09.2023 (dort S. 39). Den Antragsgegnerinnen wurde rechtliches Gehör gewährt.