Urteil
310 O 89/16
LG Hamburg 10. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2017:0627.310O89.16.00
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Leitsätze
1. Eine öffentliche Zugänglichmachung von Musikalben liegt vor, wenn zunächst Dateien mit den Alben auf Speichern im Rahmen eines Sharehosting-Dienstes gespeichert werden und dann von den Nutzern der vom Dienst erzeugte individuelle Download-Link an dritter Stelle auf sog. Linklisten im Internet öffentlich zugänglich gemacht wird, so dass auch der auf den Servern gespeicherte Inhalt ebenfalls öffentlich zugänglich wird. Hierdurch wird in die Tonträgerherstellerrechte aus § 85 UrhG eingegriffen(Rn.46)
2. Das Bestreiten mit Nichtwissen durch einen Sharehosting-Dienst ist unzulässig, wenn die bestrittenen Behauptungen seine Erkenntnissphäre betreffen. Vorliegend hätte der Sharehosting-Dienst die ihm unter Angabe der Dateiinhalte, der Linklistenveröffentlichungen und der Dateinamen auf den Speichern gemeldeten Verletzungshandlungen auf die Richtigkeit der Angaben überprüfen oder zumindest eine Datensicherung in der Form durchführen können, so dass er sich im Prozess dazu hätte substantiiert erklären können.(Rn.47)
3. Vorliegend hat der Sharehosting-Dienst Beihilfe zu den Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer geleistet. Die Zurverfügungstellung des Dienstes stellt eine Förderung der Rechtsverstöße der User dar. Diese können den Speicherplatz nutzen, auf den nach der Linkveröffentlichung die weiteren User, die die Inhalte herunterladen wollen, zugreifen können.(Rn.55)
(Rn.60)
4. Es bestand eine die Gehilfenhaftung auslösende Handlungspflicht des Sharehosters zur Sperrung des jeweiligen Accounts der Nutzer jedenfalls nach der jeweils zweiten Meldung eines Uploads desselben Werks über den identischen Account.(Rn.75)
5. Die Ermittlung der konkreten Anzahl der von den 1411 vorhandenen Uploads getätigten Downloads durch dritte Nutzer dürfte - falls technisch überhaupt möglich - mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand verbunden sein. In einer solchen Lage hätten vernünftige Parteien eine großzügige Pauschallizenz vereinbart ohne Rücksicht auf die konkrete Werthaltigkeit einzelner Titel der Musikalben (Anschluss OLG Hamburg, Urteil vom 7. November 2013 - 5 U 222/10).(Rn.136)
(Rn.137)
6. Vorliegend ist eine Pauschallizenz von 50.000,- EUR pro Musikalbum für die streitgegenständlichen Nutzungen jedenfalls nicht zu hoch bemessen.(Rn.150)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 900.000,- Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.04.2016 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine öffentliche Zugänglichmachung von Musikalben liegt vor, wenn zunächst Dateien mit den Alben auf Speichern im Rahmen eines Sharehosting-Dienstes gespeichert werden und dann von den Nutzern der vom Dienst erzeugte individuelle Download-Link an dritter Stelle auf sog. Linklisten im Internet öffentlich zugänglich gemacht wird, so dass auch der auf den Servern gespeicherte Inhalt ebenfalls öffentlich zugänglich wird. Hierdurch wird in die Tonträgerherstellerrechte aus § 85 UrhG eingegriffen(Rn.46) 2. Das Bestreiten mit Nichtwissen durch einen Sharehosting-Dienst ist unzulässig, wenn die bestrittenen Behauptungen seine Erkenntnissphäre betreffen. Vorliegend hätte der Sharehosting-Dienst die ihm unter Angabe der Dateiinhalte, der Linklistenveröffentlichungen und der Dateinamen auf den Speichern gemeldeten Verletzungshandlungen auf die Richtigkeit der Angaben überprüfen oder zumindest eine Datensicherung in der Form durchführen können, so dass er sich im Prozess dazu hätte substantiiert erklären können.(Rn.47) 3. Vorliegend hat der Sharehosting-Dienst Beihilfe zu den Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer geleistet. Die Zurverfügungstellung des Dienstes stellt eine Förderung der Rechtsverstöße der User dar. Diese können den Speicherplatz nutzen, auf den nach der Linkveröffentlichung die weiteren User, die die Inhalte herunterladen wollen, zugreifen können.(Rn.55) (Rn.60) 4. Es bestand eine die Gehilfenhaftung auslösende Handlungspflicht des Sharehosters zur Sperrung des jeweiligen Accounts der Nutzer jedenfalls nach der jeweils zweiten Meldung eines Uploads desselben Werks über den identischen Account.(Rn.75) 5. Die Ermittlung der konkreten Anzahl der von den 1411 vorhandenen Uploads getätigten Downloads durch dritte Nutzer dürfte - falls technisch überhaupt möglich - mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand verbunden sein. In einer solchen Lage hätten vernünftige Parteien eine großzügige Pauschallizenz vereinbart ohne Rücksicht auf die konkrete Werthaltigkeit einzelner Titel der Musikalben (Anschluss OLG Hamburg, Urteil vom 7. November 2013 - 5 U 222/10).(Rn.136) (Rn.137) 6. Vorliegend ist eine Pauschallizenz von 50.000,- EUR pro Musikalbum für die streitgegenständlichen Nutzungen jedenfalls nicht zu hoch bemessen.(Rn.150) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 900.000,- Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.04.2016 zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die zulässige Klage, für die das Landgericht Hamburg nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ örtlich und international zuständig ist, hat in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nach § 97 II UrhG i.V.m. § 830 I, II BGB zu. - Für die von 12 der Account-IDs nach bekannten Nutzern des Dienstes der Beklagten begangenen 1411 Urheberrechtsverletzungen zu Lasten der Klägerin (Haupttaten, dazu sogleich I.) - haftet die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Gehilfenhaftung nach § 830 II BGB, weil sie in objektiver Hinsicht diese Haupttaten unterstützt hat (unten II.) - und in subjektiv Hinsicht mit doppeltem Gehilfenvorsatz handelte (unten III.). - Die nach § 97 II 3 UrhG i.V.m. § 287 BGB gebotene Schadensschätzung ergibt den von der Klägerin verlangten fiktiven Lizenzbetrag (unten IV.). - Daraus folgen die Nebenforderung und Nebenentscheidungen (unten V.). I. Es liegen vorsätzlich rechtswidrige Haupttaten in Form von Verstößen jeweils einzelner Dritter aus der Reihe der 12 der Account-IDs nach bekannten Nutzer der Beklagten gegen Rechte der Klägerin nach §§ 85, 19a UrhG bzgl. der 18 streitgegenständlichen Musikalben. 1. Unstreitig ist die Klägerin Inhaberin der ausschließlichen Tonträgerherstellerrechte i.S.v. § 85 UrhG für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland an den streitgegenständlichen 18 Musikalben. Sie ist damit auch Inhaberin des jeweiligen Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung der Alben nach § 19a UrhG. 2. In dieses Recht ist eingegriffen worden durch öffentliche Zugänglichmachung der Alben. Dies geschah dadurch, dass zunächst Dateien mit den Alben auf Speichern im Rahmen des Dienstes u..net der Beklagten gespeichert wurden und der vom Dienst der Beklagten erzeugte individuelle Download-Link an Dritter Stelle auf sog. Linklisten im Internet öffentlich zugänglich gemacht wurde; damit war die Speicherstelle für Dritte auffindbar und damit der auf den Servern der Beklagten gespeicherte Inhalt ebenfalls öffentlich zugänglich. Soweit die Beklagte bestritten hat, dass eine öffentliche Zugänglichmachung der Downloadlinks auf Linklisten erfolgt sei und dass die etwa verlinkten Dateien auf ihren Speichern die streitgegenständlichen Alben enthalten hätten und diese hätten heruntergeladen und entpackt werden können (Klagerwiderung 30.06.2016 S. 14 = Bl. 101 d.A.), hat sie nicht dazu vorgetragen, die ihr unbestritten gemeldeten Veröffentlichungen der Links und die zugehörigen Dateien auf ihren Speichern überprüft zu haben. Bei ihrem Bestreiten handelt es sich daher um ein Bestreiten mit Nichtwissen, welches insofern unzulässig ist, als die bestrittenen Behauptungen der Klägerin die Erkenntnissphäre der Beklagten betreffen. Sie hätte – auch im eigenen Interesse – die ihr unstreitig (und unter Angabe der Dateiinhalte, der Linklistenveröffentlichungen und der Dateinamen auf ihren Speichern) gemeldeten Verletzungshandlungen auf die Richtigkeit der klägerischen Angaben überprüfen oder zumindest eine Datensicherung in der Form durchführen können, dass sie sich nun im Prozess dazu hätte substantiiert erklären können. Dass sie solche Vorkehrungen unterließ, berechtigt sie nicht zu einem Bestreiten mit Nichtwissen. Hierzu OLG Hamburg, Beschluss 29.01.2016 (5 W 111/14), dort im Zusammenhang mit dem Bestreiten von Verstößen in einem Ordnungsmittelverfahren gegen die Beklagte: „Die Schuldnerin kann schon nach den sich aus § 138 IV ZPO ergebenden allgemeinen Grundsätzen solche Umstände nicht wirksam mit Nichtwissen bestreiten, über die sie selbst Kenntnis hat. Solche Umstände liegen hier vor: Die Schuldnerin selbst hat vorgetragen, dass ihr die Gläubigerin die hier in Rede stehenden Links mitgeteilt hatte, dass sie die ihr gemeldeten Links gesperrt und die jeweils verlinkten Dateien gelöscht habe. Demnach handelt es sich hierbei um Umstände, von denen sie seinerzeit selbst Kenntnis hatte. Welche Dateien mit welchen Inhalten zu bestimmten Zeitpunkten auf ihren Speichern vorhanden waren, betrifft den Bereich ihrer ureigenen Wahrnehmung; dies kann gemäß § 138 ZPO schon im Ausgangspunkt nicht wirksam mit Nichtwissen bestritten werden (vgl. BGH GRUR 2013, 1030 [Rz. 26J – File-Hosting-Dienst). Die Fundorte der Links in der Linksammlung „....org“ hatte die Gläubigerin ihr mitgeteilt; die Schuldnerin hat auch nicht behauptet, dass sie diese Links nicht darauf überprüft habe, ob diese tatsächlich zu bei ihr gespeicherten Dateien mit den streitgegenständlichen Musikwerken führten; eine andere Darstellung wäre auch unplausibel, da sich die Schuldnerin sonst in die Gefahr begeben hätte, sich gegenüber ihren Nutzern vertragswidrig zu verhalten. Auch hierbei handelt es sich also um Umstände, die Gegenstand der eigenen Wahrnehmung der Schuldnerin waren. Die Schuldnerin hat diese tatsächlichen Umstände nach ihrem eigenen Vorbringen lediglich nicht dokumentiert und beruft sich darauf, dass sie deshalb nicht mehr nachvollziehen könne, ob derartige Links veröffentlicht wurden und ob sie zu bei ihr gespeicherten Dateien führten, die die streitgegenständlichen Musikwerke enthielten. In einer solchen Situation ist jedoch ein Bestreiten mit Nichtwissen nicht nur – wie ausgeführt – unsubstantiiert, sondern auch unzulässig. Zwar ist es ein Bestreiten mit Nichtwissen unter Umständen möglich, wenn die Partei zum behaupteten Vorgang kein aktuelles Wissen (mehr) hat, sie muss aber ihr Gedächtnis – soweit möglich und zumutbar – etwa anhand eigener Unterlagen auffrischen. Die Partei trifft insoweit eine Informationspflicht. Insbesondere im eigenen Unternehmensbereich sind Erkundigungen einzuziehen, der bloße Hinweis etwa auf den Ablauf von Aufbewahrungsfristen (z.B. nach § 257 HGB) genügt ohne konkrete Nachforschung zum Verbleib von Unterlagen nicht (Stadler in Musielak / Voit, ZPO, 12. Aufl., § 138 Rz. 17 mit weiteren Nachweisen). Die Schuldnerin hat indes derartige Bemühungen nicht einmal behauptet, geschweige denn substantiiert dargelegt. Schon deshalb kann sie hier die von der Gläubigerin dokumentierten Vorgänge nicht wirksam mit Nichtwissen bestreiten. Die Schuldnerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr eine Speicherung derartiger Informationen aus Kapazitätsgründen oder organisatorisch nicht möglich sei. Diese Behauptung ist angesichts des Charakters des Dienstes der Schuldnerin – der gerade auf das Zurverfügungstellen von Speicherplatz im großen Umfang ausgelegt ist – ohne weitere Darlegungen nicht substantiiert. Hinzu kommt, dass die Schuldnerin ihren Dienst, der die Gefahr erheblicher Urheberrechtsverletzungen mit sich bringt, so zu organisieren hat, dass sie sich zumindest in Fällen, in denen bereits eine Rechtsverletzung gerügt worden ist, in ersichtlich zu erwartenden Ordnungsmittelverfahren sachgerecht einlassen kann. Dazu gehört, dass sie es sich nicht selbst unmöglich macht, sich zu Sachverhalten substantiiert zu erklären, von denen sie originär Kenntnis hatte oder die ihr zur Kenntnis gebracht worden sind. Damit könnte sie sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie (nunmehr) nicht mehr feststellen könne, ob der gesamte Vortrag der Gläubigerin hierzu zutreffend sei, wenn sie – wie nicht – substantiiert dargelegt hätte, dass ihr eine derartige Auskunft nunmehr nicht (mehr) möglich ist.“ 3. Die streitgegenständlichen 1411 öffentlichen Zugänglichmachungen waren rechtswidrig. Die insofern darlegungspflichtige Beklagte hat nicht behauptet, ihre jeweiligen Nutzer seien hierzu berechtigt gewesen. Vielmehr macht sie selbst geltend, die betroffenen Dateien auf ihren Speichern nach den Abusemeldungen der Klägerin zeitnah gelöscht zu haben. 4. Für die vorstehend beschriebenen Rechtsverletzungen waren jedenfalls die 12 von der Klägerin benannten User als Täter verantwortlich, denn diese nahmen über die von der Klägerin ermittelten Account mit den 12 bestimmten Account-IDs die Speicherung auf den Servern der Beklagten vor. Da der jeweilige Downloadlink zunächst nur dem jeweiligen User bekannt wurde, muss dieser auch für die anschließende öffentliche Zugänglichmachung des Links verantwortlich sein, zumindest in der Form, dass er diese veranlasst hat. Die Kammer kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens offen lassen, ob die Beklagte infolge der von der Klägerin geschilderten Anreizstruktur des Dienstes u..net auch selbst als Täterin, Mittäterin oder mittelbare Täterin für die Rechtsverletzungen nach §§ 85, 19a UrhG haftet (woran allerdings Zweifel bestehen). Denn für die vorliegend allein streitgegenständliche Rechtsfolge einer Haftung auf Schadensersatz genügt es, wenn die Haftung der Beklagten als Gehilfin festgestellt werden kann, weil dies im Außenverhältnis zur Klägerin bereits die Gesamtschuldnerhaftung der Beklagten nach § 830 I, II BGB auslöst. Diese Haftung lässt sich auch dann mit einer jedenfalls gegebenen Stellung der Beklagten als Gehilfin begründen, wenn nicht ausgeschlossen werden könnte, dass die Beklagte außerdem auch selbst täterschaftlich haftet. II. Die Beklagte hat in objektiver Hinsicht Beihilfe zu den Urheberrechtsverletzungen der 12 Nutzer geleistet. Gehilfe ist jeder, der einen wie auch immer gearteten Beitrag zur Förderung der Haupttat leistet und damit diese ermöglicht, verstärkt oder ihre Durchführung erleichtert. Eine Ursächlichkeit des Gehilfenbeitrags ist nicht erforderlich (BGH, NJW 2007, 384). Dieser Beitrag kann auch in einem Unterlassen bestehen. Ob aktives Tun oder Unterlassen Gegenstand des Vorwurfs ist, hängt bei wertend-normativer Betrachtung vom Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit ab (BGH, NStZ 2003, 657). Vorliegend macht die Klägerin der Beklagten vor allem zum Vorwurf, obwohl sie ermittelt habe, dass die insgesamt 1411 Rechtsverstöße von nur 12 verschiedenen Accounts aus begangen worden seien, so dass anzunehmen sei, dass es sich hier um 12 Wiederholungsintensivtäter handele, habe die Beklagte auch nach Erkennbarkeit dieser Wiederholungstätereigenschaft der 12 User deren Accounts nicht gesperrt. Im Ergebnis kann die Kammer offenlassen, ob dieser Vorwurf in seinem Schwerpunkt darauf gerichtet ist, die Beklagte habe die 12 User durch aktives Tun oder durch Unterlassen unterstützt. Denn unter beiden Prämissen sind die Anforderungen an die Annahme einer objektiven Gehilfenhandlung erfüllt. 1. Stellt man darauf ab, dass es sich rechtlich betrachtet bei der Zurverfügungstellung des Dienstes der Beklagten gegenüber ihren Usern um eine Leistung der Beklagten im Rahmen einer laufenden Vertragsbeziehung handelt, so stellt die Nichtsperrung des jeweiligen Accounts die fortgesetzte Leistungserbringung und insofern bei rechtlicher Betrachtung ein fortgesetztes positives Tun dar. Da die Beklagte die Vertragspartnerin der User ist, ist sie für dieses positive Tun verantwortlich. Die Zurverfügungstellung des Dienstes der Beklagten stellt objektiv eine Förderung der Rechtsverstöße der User dar. Denn diese können den Speicherplatz nutzen, auf den nach der Linkveröffentlichung die weiteren User, die die Inhalte herunterladen wollen, zugreifen können. Würde die Beklagte die Leistungserbringung einstellen, müsste der jeweilige Uploader sich einen anderen Speicherplatz suchen. Auf die Frage, ob solcher bei der Beklagten oder bei Dritten leicht zu erlangen wäre, kommt es im Rahmen dieser Betrachtung nicht wesentlich an, denn die Zurverfügungstellung eines bestimmten Accounts ist jedenfalls bereits für sich genommen eine Erleichterung der Tatbegehung für den Täter. 2. Stellt man darauf ab, dass die Beklagte ihren Dienst so eingerichtet hat, dass ihre User in tatsächlicher Hinsicht selbstständig sog. Accounts bei der Beklagten eröffnen und damit die automatisierte Leistungserbringung der Beklagten auslösen können, so besteht der Schwerpunkt des Vorwurfs in einem Unterlassen: Die Klägerin macht der Beklagten zum Vorwurf, in tatsächlicher Hinsicht die erforderlichen Schritte unterlassen zu haben, um die von den Usern selbst geschaffene Möglichkeit der Nutzung des Dienstes der Beklagten dauerhaft oder zumindest vorübergehend zu beenden, nämlich durch Sperrung des jeweiligen bisherigen Accounts (bei gleichzeitigem Risiko, dass der Nutzer nach der Sperrung u.U. einen neuen Account unter einem anderen ggf. vorgetäuschten Nutzernamen eröffnen könnte). Beihilfe durch Unterlassen setzt grundsätzlich voraus, dass eine Rechtspflicht zum Handeln bestand (BGH, NStZ 2012, 58 f.). Nicht erforderlich ist eine Pflicht zur Abwendung des Erfolgs. Es genügt spiegelbildlich zur Beihilfe durch aktives Tun, wenn der Gehilfe die Haupttatvollendung durch aktives Handeln hätte erschweren können (BGH, NJW 1953, 1838; Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 27 Rn. 19). In diesem Fall wird das Unterlassen gemäß § 13 Abs. 1 StGB dem positiven Tun gleichgestellt (LG Hamburg – ZK 8 -, Urteil vom 30. Januar 2015 – 308 O 105/13 –, juris-Rz. 52). Auch diese Voraussetzungen lassen sich vorliegend feststellen. a) Für die Beklagte kann eine Rechtspflicht zur Beendigung der Vertragsbeziehung zu dem jeweiligen User und als praktische Umsetzung eine Pflicht in tatsächlicher Hinsicht zur Sperrung des jeweiligen Accounts angenommen werden. In der Rechtsprechung der Hamburger Gerichte finden sich Ansätze, derartige Handlungspflichten eines Sharehosters aus den nach erstmaliger Inkenntnissetzung über einen Rechtsverstoß ausgelösten Prüfpflichten im Rahmen der Störerhaftung abzuleiten: In einer (einen anderen Dienst als den der Beklagten betreffenden) Entscheidung der Zivilkammer 8, Urteil vom 30. Januar 2015 – 308 O 105/13 –) wird für den dort betroffenen Dienst ausgeführt, dass erst ab Zeitpunkt der Kenntnis von konkreten Rechtverletzungen Prüf- und Kontrollpflichten zur Verhinderung gleichartiger Verstöße betreffend dasselbe Werk eingreifen und an solche Pflichten bei einer (für den dortigen Dienst bejahten) besonderen Gefahrengeneigtheit deutlich strengere Maßstäbe anzulegen (juris-Rz. 56); zu fordern seien manuelle Kontrollen und der Einsatz von Wortfiltern zum Auffinden erneuter Uploads der identischen Werke gewesen; solche Maßnahmen seien unterlassen worden (juris-Rz. 70-84). Den doppelten Gehilfen-Vorsatz hat die ZK 8 aufgrund der angenommenen Gefahrgeneigtheit des dortigen Dienstes bejaht (juris-Rz. 87): „Angesichts des von ihrem Geschäftsmodell ausgehenden Gefährdungspotentials, das sich in Bezug auf die hier in Rede stehenden Werke bereits für sie erkennbar konkretisiert hatte, war den Organen der Beklagten klar, dass es bei einer im wesentlichen unveränderten Aufrechterhaltung ihres Dienstes zu weiteren Urheberrechtsverletzungen - gerade auch in Bezug auf die hier in Rede stehenden Werke - kommen würde. [...] Nach den vorstehenden Grundsätzen kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht darauf an, dass diese keine genaue Kenntnis von der Person der Täter, der Zeit und der näheren Umstände des öffentlichen Zugänglichmachens der Werke hatte. Es genügt insoweit, dass sich für die Beklagte mit dem Wissen um die bereits erfolgten Rechtsverletzungen in Ansehung der Anreizwirkung ihres Geschäftsmodells und der nicht hinreichenden Erfüllung der obliegenden Prüfpflichten das generelle Risiko der Begehung von Urheberrechtsverletzungen über ihren Dienst zu einem hinreichend konkreten Risiko verdichtet hat. Jede andere Betrachtung entspräche nicht der Lebenserfahrung.“ Das Hanseatische Oberlandesgericht hat in einer den Dienst der Beklagten betreffenden Entscheidung (Beschluss 29.01.2016, 5 W 111/14) in einem Ordnungsmittelverfahren eine Prüfpflicht zur Sperrung eines Nutzer-Accounts bereits für den Fall angenommen, dass der Nutzer erstmalig eine Rechtverletzung über den Dienst der Beklagten begangen hat (Unterstreichung hinzugefügt): „(bb) Besondere Aufmerksamkeit schuldet der Betreiber eines Share-Hosting-Dienstes auch bei der Überwachung bestimmter ihm als Rechtsverletzer bekannt gewordener Nutzer; dies kann bedeuten, dass derartige Nutzer vom Angebot des Share-Hosting-Dienstes auszuschließen sind. Diesen Verpflichtungen ist die Schuldnerin hier ebenfalls nicht gerecht geworden. (α) Den Betreiber eines Share-Hosting-Dienstes trifft nicht nur eine Pflicht zur Löschung von Dateien, die als rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Daneben besteht auch eine Verpflichtung, die Accounts von solchen Nutzern zu löschen, bei denen eine Rechtsverletzung festgestellt worden ist. Angesichts des schwerwiegenden Eingriffs in die Rechte der Urheber bei einer Veröffentlichung eines Links auf Link-Ressourcen ist eine solche Verpflichtung bereits bei einem Erstverstoß angemessen, aber auch erforderlich. Zwar hat der Dienstbetreiber insoweit den Nutzer mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf auf die beabsichtigte Löschung hinzuweisen, damit dieser mit seinen (möglicher-weise auch rechtmäßig gespeicherten) Datenbeständen hierauf reagieren kann. Auch mag es sein, dass der Nutzer sich unmittelbar wieder mit einem anderen Account anmelden kann. Gleichwohl kann die hierdurch bewirkte Lästigkeit einen nicht unerheblichen Abschreckungseffekt mit sich bringen (zu allem vgl. Hans-OLG NJOZ 2013, 1442, 1456 – Rapidshare II). Zudem hat der Betreiber eines Share-Hosting-Dienstes die Verpflichtung, diejenigen Nutzer, die in der Vergangenheit bereits Inhalte unter Verletzung von Urheberrechten hochgeladen haben, auch zukünftig intensiv und wirkungsvoll zu überprüfen. Die Erfüllung derartiger Prüfungspflichten ist dem Betreiber eines Share-Hosting-Dienstes ohne Weiteres zumutbar (HansOLG NJOZ 2009, 4957, 4973 [dort ebenfalls „Rapidshare II“ genannt J). In Weiterentwicklung dieser Entscheidungsansätze lässt sich sagen, dass (1) diejenigen Prüf- und Kontrollpflichten, die im Rahmen der erstmaligen Inkenntnissetzung des Sharhosters ausgelöst werden, zur Begründung von Handlungspflichten im Rahmen einer Gehilfenhaftung wegen Unterlassens herangezogen werden können, wenn wegen einer erhöhten Gefahrenlage mit der Begehung vergleichbarer Taten in erhöhtem Maße zu rechnen ist, (2) dass zu den ausgelösten Prüf- und Kontrollpflichten auch die Pflicht zur Sperrung des Nutzeraccounts nach der ersten einem bestimmten Nutzer zugeordneten Rechtsverletzung gehört und (3) dass eine erhöhte Gefahr der Begehung konkreter Urheberrechtverletzungen jedenfalls dann angenommen werden kann, wenn der Nutzer, dem der betroffene Account zugeteilt ist, eine auf das identische Werk bezogene zweite Urheberrechtverletzung über den identischen Account begangen hat, denn in diesem Fall ist von einem tatgeneigten Täter im Sinne der Rechtsprechung des BGH zum Gehilfenvorsatz bei neutralen Unterstützungshandlungen auszugehen (vgl. zur Tatgeneigtheit unten unter III.). Nach diesen Prämissen bestand vorliegend in objektiver Hinsicht eine die Gehilfenhaftung auslösende Handlungspflicht der Beklagten zur Sperrung des jeweiligen Accounts der 12 Nutzer jedenfalls nach der jeweils zweiten Meldung eines Uploads desselben Werks über den identischen Account. Dass die Klägerin solche Abusemeldungen bzgl. aller 12 Accounts an die Beklagte übermittelt hat, ist unstreitig und durch Anlage K 3 belegt. b) Hilfsweise sei darauf verwiesen, dass sich die objektive Pflicht der Beklagten zur Sperrung der Accounts auch aus dem Gesichtspunkt der Ingerenz ergibt. Die Beklagte hat ihren Dienst so ausgestaltet, dass der Vertragsschluss über die Nutzung letztlich konkludent zustande kommt durch einseitigen Realakt des Nutzers in Form der Eröffnung eines Accounts. Gleichzeitig hat die Beklagte ihre Vertragsbedingungen so ausgestaltet, dass sie sich im Falle von Missbrauch ihres Dienstes für Rechtsverstöße die Beendigung der Vertragsbeziehung vorbehält; diesen Umstand macht die Beklagte gegenüber Rechteinhabern als einen von mehreren Gesichtspunkt geltend, warum der Dienest der Beklagten nicht von vornherein bevorzugt auf die Verletzung von Urheberrechten durch die Nutzer angelegt sei. Vor diesem Hintergrund besteht sodann aber auch eine objektive Handlungspflicht der Beklagten, einen als tatgeneigt erkannten Nutzer von der weiteren Inanspruchnahme ihres Dienstes tatsächlich auszuschließen. Dafür ist jedenfalls die Sperrung des gegenwärtig vergebenen Accounts geeignet und erforderlich; bereits gegen diese Handlungspflicht hat die Beklagte vorliegend objektiv verstoßen. (Die Frage, ob und wie weitreichend die Beklagte zusätzlich verpflichtet ist, außerdem auch die Eröffnung eines neuen Accounts durch den identischen User zu verhindern, kann hier offen bleiben.) 3. Die fortwährende Zurverfügungstellung ihres Dienstes (oben 1.) bzw. die Unterlassung der Sperrung der 12 Nutzeraccounts (vorstehend 2.) stellten jedenfalls auch eine als Beihilfehandlung geeignete Unterstützung der rechtswidrigen Vorsatzhaupttaten dar, denn die zumindest durch Accountsperrung vorübergehende Beendigung des Dienstangebots hätte für die Nutzer eine lästige Erschwerung bei der Begehung der weiteren Haupttaten dargestellt und insofern einen Abschreckungseffekt bewirkt (vgl. OLG Hamburg a.a.O., zitiert vorstehend unter 2.). III. Die Beklagte handelte auch mit entsprechendem doppeltem Gehilfenvorsatz und Rechtswidrigkeitsbewusstsein bzgl. der Haupttat. Dieser Vorwurf bezieht sich jedenfalls auf diejenigen der 1411 streitgegenständlichen Einzelfälle, in denen vom identischen Account aus nach zweimaliger Löschung die identische Datei erneut hochgeladen und über eine Linkliste zugänglich gemacht worden ist. In seiner den Dienst der Beklagten betreffenden Entscheidung vom 02. März 2017 – 29 U 1797/16 – hat das OLG München ausführlich zu den Anforderungen an die Feststellung eines doppelten Gehilfenvorsatzes gerade auch mit Blick auf die Privilegierung durch § 10 TMG Stellung genommen (juris, Rz. 65 ff.). Darin bejaht das OLG München in einem - dort nicht entscheidungstragenden - obiter dictum einen doppelten Gehilfenvorsatz unter folgenden Voraussetzungen (Unterstreichungen hinzugefügt): „Dies bedeutet nicht, dass die Beklagte in keinem Fall als Gehilfin haftet, solange sie die entsprechenden Dateien nach Verletzungshinweis jeweils unverzüglich löscht (vgl. BGH MMR 2011, 172 Tz. 33 - Kinderhochstühle im Internet). Ein entsprechender konkret auf die rechtswidrige Handlung bezogener Vorsatz kann etwa dann vorliegen, wenn der Anbieter nach Verletzungshinweis keine Maßnahmen zum Schutz des betroffenen Werkes trifft und dies z. B. dazu führt, dass das betroffene Werk nach Löschung der Datei wiederholt durch denselben Nutzer zeitnah wieder über seine Plattform öffentlich zugänglich gemacht wird. Erhält der Anbieter Kenntnis von wiederholten Urheberrechtsverletzungen desselben Werkes und stellt fest, dass diese jeweils durch den gleichen Nutzer erfolgten und sperrt gleichwohl nicht dessen Account, ist von einer Kenntnis des Anbieters hinsichtlich weiterer etwaiger konkreter Haupttaten auszugehen. Vorliegend bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte hinsichtlich der streitgegenständlichen Werke Kenntnis von konkret drohenden Haupttaten hatte.“ Die Kammer schließt sich den vorzitierten Erwägungen an. Wendet man sie auf den vorliegenden Sachverhalt an, so sind auch die subjektiven Voraussetzungen einer Gehilfenhaftung der Beklagten zu bejahen. 1. Der der Beklagten vorzuwerfende Gehilfenvorsatz bzgl. der rechtswidrigen Haupttaten resultiert allerdings nicht bereits aus ihrer generellen Kenntnis, dass ihr Dienst millionenfach zur Begehung von Urheberrechtsverletzung missbraucht wird. Denn aus dieser generellen Kenntnis kann noch kein erforderlicher Gehilfenvorsatz bzgl. der konkreten einzelnen widerrechtlichen öffentlichen Zugänglichmachung abgeleitet werden. a) Nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen greift eine Haftung als Gehilfe nur dann ein, wenn dem Gehilfen der Vorwurf eigenen Vorsatzes bzgl. der Haupttat gemacht werden kann, die er mit seinem Unterstützungsbeitrag gefördert hat. Das OLG München (a.a.O. juris-Rz. 66) fasst dies wie folgt zusammen: „a) Zwar kann sich eine Beteiligungshandlung grundsätzlich auch auf eine Mehrzahl von Taten des Haupttäters beziehen, zu denen ein fördernder Beitrag erbracht wird. Allerdings ist dann zu fordern, dass die Teilnehmer wenigstens in Umrissen eine Vorstellung von Anzahl und Zeitraum der Taten haben (vgl. BGH NStZ 2002, 200 Tz. 10). Der Bundesgerichtshof hat in Fällen „neutraler” Handlungen folgende strafrechtlichen Grundsätze aufgestellt: Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag in jedem Fall als strafbare Beihilfehandlung zu werten. Denn unter diesen Voraussetzungen verliert sein Tun stets den „Alltagscharakter”; es ist als „Solidarisierung” mit dem Täter zu deuten; anderenfalls kommt straflose Mitwirkung in Betracht (vgl. BGH NJW 2001, 2409 [2410J). Weiß der Hilfeleistende nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (Senat GRUR 2016, 612 Tz. 54 - Allegro barbaro; vgl. BGH NJW 2014, 1098 Tz. 31 m. w. N. zur Haftung gem. § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB; vgl. auch BGH, Beschl. v. 05.11.2015 - 2 StR 96/15, juris, Tz. 5; NJW 2000, 3010 [3011J).“ b) Die vorstehend skizzierten Grundsätze sind im Falle der Inanspruchnahme eines Hostproviders als Gehilfe richtlinienkonform mit Blick auf Art. 14 I lit. a) und b) der e-commerce-Richtlinie1Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr"), Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, L 178 vom 17.07.2000, S. 1-16.Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr"), Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, L 178 vom 17.07.2000, S. 1-16. auszulegen. Diese Norm bestimmt: (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht, der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen verantwortlich ist, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Der Anbieter hat keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information, und, in bezug auf Schadenersatzansprüche, ist er sich auch keiner Tatsachen oder Umstände bewußt, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder b) der Anbieter wird, sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewußtsein erlangt, unverzüglich tätig, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren. Der Umsetzung dieser Vorgaben im deutschen Recht dient § 10 S. 1 Nr. 1 und 2 TMG; diese Vorschrift bestimmt: Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern 1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder 2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben. Diese Vorschriften und die aus ihnen folgende grundsätzliche Privilegierung des Diensteanbieters bei Unkenntnis von der rechtswidrigen Handlung des Nutzers oder der Information sind grundsätzlich auch auf den Dienst der Beklagten anwendbar. Die Kammer schließt sich insofern den Ausführungen des OLG München a.a.O. juris-Rz. 68-70 an: „aa) Die Beklagte ist Diensteanbieterin im Sinne der § 2 Nr. 1, § 10 Satz 1 TMG, weil es sich bei den auf ihren Servern gespeicherten Daten um fremde Informationen gemäß § 10 Satz 1 TMG handelt (vgl. BGH GRUR 2013, 1030 Tz. 33 - File-Hosting-Dienst). bb) Die Privilegierung nach § 10 TMG ist der Beklagten auch nicht etwa versagt, weil das Geschäftsmodell der Beklagten von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt wäre. Es sind legale Nutzungsmöglichkeiten vorhanden und üblich. Eine legale Nutzung erfolgt z. B. über die Webseite www.....de, die ihren Nutzern die Möglichkeit bietet, selbsterstellte Mods und Maps zugänglich zu machen, wobei die Nutzer für den tatsächlichen Download auf Dienste wie denjenigen der Beklagten zurückgreifen. Weiter eignet sich der Dienst für das Angebot von Smartphone-Betriebssystem-Mods, die Sicherung von Daten von Überwachungskameras, das Angebot von Bildern für die Bildbearbeitung, Lernvideos etc. oder den Austausch von größeren Schnittmustern. cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Haftungsprivilegierung nach § 10 TMG auf den Dienst der Beklagten auch nicht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unanwendbar. Nach dem EuGH (GRUR 2010, 445 Tz. 114 - Google und Google France) ist zur Feststellung, ob die Verantwortlichkeit des Anbieters eines Referenzierungsdienstes nach Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG beschränkt sein könnte, zu prüfen, ob die Rolle dieses Anbieters insofern neutral ist, als sein Verhalten rein technischer, automatischer und passiver Art ist und er weder Kenntnis noch Kontrolle über die weitergeleiteten oder gespeicherten Informationen besitzt. Die Beklagte hat weder Kenntnis noch Kontrolle über die bei ihr gespeicherten Informationen. Ihr Verhalten bei der Speicherung ist technischer, automatischer und passiver Art. Dass sie durch die Ausgestaltung ihres Dienstes die Gefahr rechtsverletzender Nutzung fördert, führt nicht dazu, dass sie Kenntnis und Kontrolle des Inhalts der gespeicherten Dateien hätte und insofern eine „aktive Rolle“ spielen würde (vgl. EuGH GRUR 2011, 2025 Tz. 116 - L’Oreal/eBay).“ c) Die nur generelle Kenntnis der Beklagten, dass ihre Vertragspartner, die Nutzer, vielfach Inhalte auf ihre Server hochladen und diese anschließend unter Verletzung des Urheberrechts der Rechteinhaber über Verlinkungen auf Linklisten im Internet öffentlich zugänglich machen, begründet daher noch keine erforderliche Kenntnis und damit keine Gehilfenhaftung bzgl. des einzelnen Uploads. Hierzu führt das OLG München a.a.O. juris-Rz. 71-75 überzeugend aus: „dd) Gemäß § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG sind Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Nach Art. 14 Abs. 1 lit. a) der Richtlinie über den elektronischen Rechtsverkehr (RL 2000/31/EG), deren Umsetzung § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG dient, haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht, der Diensteanbieter nicht für im Auftrag eines Nutzers gespeicherte Informationen verantwortlich ist, sofern der Anbieter keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information hat und in Bezug auf Schadensersatzansprüche sich auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird. Hinsichtlich des für eine Teilnehmerhaftung erforderlichen Vorsatzes ist somit gemäß § 10 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 TMG Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung erforderlich. Die gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG zur anlasslosen Überwachung ihres Dienstes nicht verpflichtete Beklagte hat vor einem entsprechenden Verletzungshinweis keine Kenntnis, welche der bei ihr gespeicherten Dateien öffentlich zugänglich sind und urheberrechtlich geschützte Inhalte haben. Sie hat somit keine Kenntnis der konkreten rechtswidrigen Handlungen. Die jedenfalls aufgrund der zahlreichen Verletzungshinweise vorhandene allgemeine Kenntnis der Beklagten, dass über ihre Plattform massenhaft Urheberrechtsverletzungen begangen werden, begründet keine Kenntnis hinsichtlich der einzelnen Haupttaten. Kenntnis von den Haupttaten hatte die Beklagte erst nach Eingang des Schreibens vom 10.01.2014 bzw. mit der Klageschrift und den weiteren Schriftsätzen der Klägerin, mit denen ihr die Links zu den entsprechenden Dateien mitgeteilt wurden. Auf eine nicht unverzügliche Löschung der Dateien nach Verletzungshinweis gemäß § 10 Satz 1 Nr. 2 TMG werden die geltend gemachten Ansprüche nach den Ausführungen der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19.01.2017 ausdrücklich nicht gestützt (vgl. Bl. 842 d. Akten), sondern lediglich auf die Nichtlöschung weiterer, das gleiche Werk enthaltende Dateien. Ein Verletzungshinweis zu einer bestimmten Datei vermittelt der Beklagten keine Kenntnis hinsichtlich weiterer Dateien, die das urheberrechtlich geschützte Werk ebenfalls enthalten. Auch nach einem Verletzungshinweis zu einer konkreten Datei hat die Beklagte grundsätzlich weder Kenntnis davon, ob das betroffene Werk überhaupt noch über weitere sich auf ihrem Server befindlichen Dateien öffentlich zugänglich gemacht wird noch ggf. über welche. Da die Beklagte hinsichtlich der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes über andere, das gleiche Werk enthaltende Dateien durch einen auf einen konkreten Link bezogenen Verletzungshinweis keine Kenntnis erhält, haftet die Beklagte jedenfalls aufgrund der Privilegierung des § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG für weitere das gleiche Werk betreffende Urheberrechtsverletzungen grundsätzlich nicht als Gehilfin. ee) Dem steht nicht entgegen, dass Urheberrechtsverletzungen werkbezogen sind und im Sinne der Störerhaftung Verletzungshandlungen gleichartig sind, durch die dieses Urheberrecht erneut verletzt wird (vgl. BGH GRUR 2013, 1030 Tz. 49 - File-Hosting-Dienst). Die Werkbezogenheit der Urheberrechtsverletzung im Rahmen der Störerhaftung hat mit der gemäß § 10 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 TMG erforderlichen Kenntnis des Anbieters „von der rechtswidrigen Handlung“ bzw. „tatsächlichen Kenntnis“ des Anbieters „von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information“ (Art. 14 Abs. 1 a) RL 2000/31 EG) nichts zu tun. Jede öffentliche Zugänglichmachung eines Werkes durch den Upload des Werkes und die Veröffentlichung des Links durch einen Nutzer stellt eine eigene „rechtswidrige Handlung“ bzw. „rechtswidrige Tätigkeit“ dar, von der die Beklagte für eine Haftung (tatsächliche) Kenntnis haben müsste. ff) § 10 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 TMG befasst sich mit der Verantwortlichkeit des Anbieters bei Fahrlässigkeitstaten und spielt im Rahmen der nur vorsätzlich möglichen Gehilfenhaftung keine Rolle.“ Das korrespondiert mit der grundsätzlichen Sichtweise des Hanseatischen Oberlandesgerichts, welches zum Dienst „...“ ausgeführt hat (OLG Hamburg, Urteil 01.07.2015 – 5 U 87/12 –, zit. nach juris-Rz. 357): „Für die Annahme eines Gehilfenvorsatzes genügt es nicht, wenn der Diensteanbieter mit gelegentlichen Rechtsverletzungen rechnet; dieser muss sich vielmehr auf die konkret drohende Haupttat beziehen (BGH GRUR 2007, 708 - Internetversteigerung II). Daran fehlt es hier. Die streitgegenständlichen Musikvideos der Nutzer sind in einem automatischen Verfahren auf die Plattform der Beklagten eingestellt worden, ohne dass diese die Videos währenddessen oder später auch tatsächlich zur Kenntnis nimmt. Derartiges hat die Klägerin jedenfalls nicht hinreichend konkret dargelegt. Ohne Kenntnis von konkret drohenden Haupttaten scheidet ein vorsätzliches Zusammenwirken der Beklagten mit Dritten aus, die von der Klägerin wahrgenommene Urheberrechte Dritter verletzen. Selbst wenn die Beklagte nach erfolgtem Upload und öffentlichem Zugänglichmachen im Rahmen weiterer Handlungen (Überprüfung von Beanstandungen, Monetarisierung usw.) im Einzelfall tatsächliche Kenntnis von bestimmten Musikvideos erlangt, reicht allein dieser Umstand nach abgeschlossenem U. [sic!] für eine Teilnehmerhaftung nicht aus.“ 2. Der der Beklagten vorzuwerfende Gehilfenvorsatz bzgl. der konkreten rechtswidrigen Haupttat besteht jedoch vorliegend darin, dass sie mit der große Mehrzahl der vorliegend streitgegenständlichen 1411 Rechtsverletzungen aufgrund der konkreten ihr bekannten Umstände des Einzelfalles, nämlich der erstmaligen ihr gemeldeten, von identischen Accounts vorgenommenen Uploads hochgradig hatte rechnen müssen, weil sie jeweils erkennen konnte und musste, dass diese jeweils von einem tatgeneigten User begangen werden würden, und sie sich die Rechtsverletzungen gleichwohl im Sinne der Rechtsprechung des BGH „angelegen sein“ ließ. Unter diesen Voraussetzungen entfällt die Privilegierung aus § 10 S. 1 TMG bzw. Art. 14 I der e-commerce-Richtlinie. a) Einschlägig ist die vom OLG München a.a.O. juris-Rz. 66 zitierte, hier nachfolgend nochmals durch hinzugefügte Unterstreichung hervorgehobene Fallgruppe: „Weiß der Hilfeleistende nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (Senat GRUR 2016, 612 Tz. 54 - Allegro barbaro; vgl. BGH NJW 2014, 1098 Tz. 31 m. w. N. zur Haftung gem. § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB; vgl. auch BGH, Beschl. v. 05.11.2015 - 2 StR 96/15, juris, Tz. 5; NJW 2000, 3010 [3011J).“ b) Eine Tatgeneigtheit des jeweiligen Nutzers kann jedenfalls dann bejaht werden, wenn der identische User das identische urheberrechtlich geschützte Werk öffentlich zugänglich macht, obwohl nach mindestens zwei voraufgegangenen identischen Rechtverletzungen bzgl. desselben Werks die gespeicherten Inhalt von der Beklagten gelöscht worden waren. Denn mit dem zweiten, dem wiederholten Upload nach einer ersten Löschung zeigt ein solcher User, dass es sich bei dem ersten Upload nicht um ein tatsächliches Versehen oder um eine rechtliche Fehlbeurteilung gehandelt hat, sondern dass es ihm gezielt auf die urheberrechtswidrige öffentliche Zugänglichmachung des betreffenden Contents ankommt. c) Diese Tatgeneigtheit war für die Beklagte auch erkennbar, weil sie jeweils von dem ersten und dem zweiten Upload (und den zugehörigen Linklistenveröffentlichungen) in Kenntnis gesetzt worden war und sie davon ausgehen muss, dass beide Uploads von dem identischen User vorgenommen oder jedenfalls durch Zurverfügungstellung seines Accounts mitverursacht worden waren. Vorliegend hatte die Beklagte unstreitig Kenntnis von den jeweils ersten und zweiten Uploads der streitgegenständlichen Alben erlangt. Die Klägerin hat unbestritten vorgetragen, dass sie entsprechende Abusemeldungen an die Beklagte gerichtet hat, und die Beklagte hat sich darauf berufen, dass die Löschungen der einzelnen Uploads von ihrer Dienstleisterin vorgenommen worden seien. Es kann offen bleiben, inwiefern die Löschungen automatisiert oder auf einzelne Veranlassung eines Mitarbeiters der Beklagten bzw. ihres Dienstleisters vorgenommen worden sind, denn die jeweils erfolgreich vorgenommenen Löschungen zeigen, dass die Abusemeldungen innerhalb des von der Beklagten eingerichteten Meldesystems wie vorgesehen verarbeitet worden sind. Dies ist für die Annahme einer Kenntnis von den Abusemeldungen bei den insofern verantwortlichen Stellen der Beklagten bzw. ihrer Dienstleisterin, die sich die Beklagte wegen der von ihr in dieser Weise vorgenommenen Organisation ihres Dienstes grundsätzlich zurechnen lassen muss, ausreichend. Darüber hinaus hatte die Beklagte Kenntnis davon, dass der jeweils erste und zweite Upload von dem identischen User vorgenommen oder ermöglicht worden sein musste. Denn mit den Abusemeldungen waren der Beklagten in den vorliegend streitgegenständlichen Fällen auch die Accounts benannt worden, von denen aus die Uploads vorgenommen worden waren, so dass die Beklagte hatte erkennen können, dass es sich um Uploads von identischen Accounts handelte. Dies konnte aber nur bedeuten, dass der User, dem der Account zugeteilt worden war, die Uploads selbst vorgenommen oder seinen Account für die Uploads zur Verfügung gestellt hatte. d) Damit war auch die jeweils hochgradige Gefahr eines dritten und weiterer wiederholter Uploads gegeben und für die Beklagte erkennbar. Von den beiden vorgenannten Umständen zusammengenommen konnte und musste die Beklagte darauf schließen, dass es dem betreffenden User um die zielgerichtete rechtswidrige öffentliche Zugänglichmachung der gemeldeten Inhalte ging. Da er sich durch eine erstmalige Löschung des Uploads nicht hatte abschrecken lassen, die Rechtsverletzung zu wiederholen, bestand Grund zu der Annahme, dass auch nach einer zweiten Löschung der betreffende User mit hoher Wahrscheinlichkeit versuchen würde, den betreffenden Content erneut rechtswidrig auf die identische Art hochzuladen und durch Verlinkung über Linklisten öffentlich zugänglich zu machen. e) Die Beklagte ließ sich gleichwohl die Förderung der vorliegend jeweils erkannt tatgeneigten zwölf Täter und ihrer wiederholten Verletzungshandlungen angelegen sein, indem sie deren Accounts nicht sperrte, sondern ihnen ihren Dienst weiter zur Verfügung stellte. Davon ist aufgrund des Sach- und Streitstands im vorliegenden Verfahren auszugehen. „Sich etwas angelegen sein lassen“ bedeutet: sich (aus innerem Antrieb) um etwas zu bemühen oder zu kümmern (vgl. ). Der Ausdruck meint, dass man sich in bestimmter Weise verhält, weil einem etwas wichtig ist. Indem die Beklagte die Accounts der zwölf hier erkannt tatgeneigten Täter nicht sperrte, um die Zurverfügungstellung ihres Dienstes gegenüber diesen Tätern (zumindest vorübergehend) zu beenden, brachte sie zum Ausdruck, dass es ihr im Falle der vorliegend betroffenen zwölf User wichtig war, die Geschäftsbeziehung zu diesen aufrecht zu erhalten. Auf diese innere Haltung der verantwortlichen Mitarbeiter bei der Beklagten kann die Kammer aufgrund der Vielzahl von insgesamt 1411 Abusemeldungen zu insgesamt nur 12 Uploadern innerhalb eines Monats schließen. Wer trotz der hier erfolgten Vielzahl von Abusemeldungen an der Geschäftsbeziehung zu solchen Usern festhält, dem sind künftige Uploads gerade durch diesen User wichtiger als der Versuch, zukünftige Rechtverletzungen durch diese User im Rahmen des Möglichen zu verhindern oder zu erschweren. Demgegenüber lässt sich ein menschliches oder technisches Versagen im Zusammenhang mit der unterbliebenen Löschung der Accounts nach dem Sach- und Streitstand bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ausschließen. Zwar hat im Ausgangspunkt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für Anhaltspunkte, die auf die erforderliche innere Haltung bei den verantwortlichen Mitarbeitern der Beklagten schließen lassen. Dieser Darlegungslast ist die Klägerin aber mit ihrem Vortrag zu der Vielzahl der Abusemeldungen zu den immer wieder identischen Accounts nachgekommen. Da die Beklagte die Abusemeldungen als solche nicht in Frage gestellt, sondern mitgeteilt hat, die Einzelinhalte seien umgehend gelöscht worden, sind die Anknüpfungstatsachen, die den Schluss auf die innere Haltung bei den Mitarbeitern der Beklagten zulassen unstreitig. Die Beklagte hätte daher im Rahmen einer sekundären Darlegungslast abweichende Gründe für das Unterbleiben der Löschung substantiiert vortragen müssen; erst danach wäre es an der Klägerin gewesen, solchen Vortrag ggf. widerlegen zu müssen. Die Beklagte ist dieser sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Sie hat gerade keine nachvollziehbaren Gründe benennen können, sondern lediglich vorgetragen, die Account-Löschungen seien „wohl aufgrund menschlichen Versagens“ unterblieben, die Fälle seien „bedauerlicherweise „durchgerutscht“ bzw. es habe „die Bearbeitungszeit den hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum überschritten“. Diese Angaben bleiben sämtlich unscharf und lassen nicht erkennen, welche konkreten Untersuchungen die Beklagte zur Behandlung der 12 Accounts unternommen hat und welche Ursachen sie insofern festgestellt hat. Soweit sich die Beklagte insofern darauf berufen hat, genaueres sei allerdings zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr feststellbar, so greift dieses Argument nicht durch. Es gelten insofern entsprechende Grundsätze, wie sie das Hanseatische Oberlandesgericht bereits mit Beschluss vom 29.01.2016, 5 W 111/14 ausgeführt hat (dort im Zusammenhang mit Ordnungsmittelverhängungen wegen wiederholter Uploads und Verlinkungen): „Zwar ist es ein Bestreiten mit Nichtwissen unter Umständen möglich, wenn die Partei zum behaupteten Vorgang kein aktuelles Wissen (mehr) hat, sie muss aber ihr Gedächtnis – soweit möglich und zumutbar – etwa anhand eigener Unterlagen auffrischen. Die Partei trifft insoweit eine Informationspflicht. Insbesondere im eigenen Unternehmensbereich sind Erkundigungen einzuziehen, der bloße Hinweis etwa auf den Ablauf von Aufbewahrungsfristen (z.B. nach § 257 HGB) genügt ohne konkrete Nachforschung zum Verbleib von Unterlagen nicht (Stadler in Musielak / Voit, ZPO, 12. Aufl., § 138 Rz. 17 mit weiteren Nachweisen). Die Schuldnerin hat indes derartige Bemühungen nicht einmal behauptet, geschweige denn substantiiert dargelegt. Schon deshalb kann sie hier die von der Gläubigerin dokumentierten Vorgänge nicht wirksam mit Nichtwissen bestreiten. Die Schuldnerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr eine Speicherung derartiger Informationen aus Kapazitätsgründen oder organisatorisch nicht möglich sei. Diese Behauptung ist angesichts des Charakters des Dienstes der Schuldnerin – der gerade auf das Zurverfügungstellen von Speicherplatz im großen Umfang ausgelegt ist – ohne weitere Darlegungen nicht substantiiert. Hinzu kommt, dass die Schuldnerin ihren Dienst, der die Gefahr erheblicher Urheberrechtsverletzungen mit sich bringt, so zu organisieren hat, dass sie sich zumindest in Fällen, in denen bereits eine Rechtsverletzung gerügt worden ist, in ersichtlich zu erwartenden Ordnungsmittelverfahren sachgerecht einlassen kann. Dazu gehört, dass sie es sich nicht selbst unmöglich macht, sich zu Sachverhalten substantiiert zu erklären, von denen sie originär Kenntnis hatte oder die ihr zur Kenntnis gebracht worden sind. Damit könnte sie sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie (nunmehr) nicht mehr feststellen könne, ob der gesamte Vortrag der Gläubigerin hierzu zutreffend sei, wenn sie – wie nicht – substantiiert dargelegt hätte, dass ihr eine derartige Auskunft nunmehr nicht (mehr) möglich ist.“ Auch vorliegend beruft sich die Beklagte letztlich nur darauf, der Gang der Bearbeitung der 1411 Abusemeldungen sei nicht ausreichend dokumentiert worden um festzustellen, warum es nicht zu Accountsperrungen gekommen sei. Dieses Bestreiten in Form eines „Nicht mehr“-Wissens ist vorliegend aber unzulässig, nämlich rechtsmissbräuchlich, § 242 BGB analog. Denn das Nichtvortragenkönnen ist auf eigene Sorgfaltswidrigkeit der Beklagten und der von ihr eingeschalteten Dienstleisterin bei der Dokumentation trotz bereits anfänglich erkennbarer Relevanz für die spätere Auseinandersetzung mit der Klägerin zurückzuführen. Auch hatte die Beklagte ein eigenes hochgradiges Interesse, gerade im Falle oft wiederholter Rechtverletzungen vom identischen Account aus die Bearbeitung der betreffenden Abusemeldungen besonders gründlich zu dokumentieren, auch zur Vorbereitung einer etwa eigenen Auseinandersetzung mit dem sich vertragswidrig verhaltenden User. Insofern kann an der Zumutbarkeit solcher Dokumentation für die Beklagte kein Zweifel bestehen. f) Die Beklagte kann sich im vorliegenden Fall auch nicht mit Erfolg auf die Privilegierung nach § 10 S. 1 Nr. 1 TMG bzw. Art. 14 I lit. a) der e-commerce-Richtlinie berufen. Denn die Kenntnis derjenigen tatsächlichen Umstände, aus denen die Beklagte auf die Tatgeneigtheit der immer wieder identischen Wiederholungstäter und damit auf die hochgradige Gefahr neuer identischer Uploads schließen musste, steht der Privilegierung nach den genannten Vorschriften entgegen. Der EuGH hat in seiner Entscheidung „L’O. ./. e.“ (Urteil vom 12. Juli 2011 – C-324/09 –, zit. nach juris-Rz. 123 f.) zur Frage des Ausschlusses der Haftungsprivilegierung eines Betreibers eines elektronischen Marktplatzes ausgeführt (Unterstreichungen hinzugefügt): „Demnach ist auf die neunte Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 dahin auszulegen ist, dass er auf den Betreiber eines Online-Marktplatzes Anwendung findet, sofern dieser keine aktive Rolle gespielt hat, die ihm eine Kenntnis der gespeicherten Daten oder eine Kontrolle über sie ermöglicht. Dieser Betreiber spielt eine solche Rolle, wenn er Hilfestellung leistet, die u. a. darin besteht, die Präsentation der fraglichen Verkaufsangebote zu optimieren oder diese zu bewerben. Hat der Betreiber des Online-Marktplatzes keine aktive Rolle im Sinne der vorstehenden Randnummer gespielt und fällt die Erbringung seines Dienstes folglich in den Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31, kann er sich in einer Rechtssache, die zu einer Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz führen kann, gleichwohl nicht auf die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme von der Verantwortlichkeit berufen, wenn er sich etwaiger Tatsachen oder Umstände bewusst war, auf deren Grundlage ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer die Rechtswidrigkeit der fraglichen Verkaufsangebote hätte feststellen müssen und er, falls ein solches Bewusstsein gegeben war, nicht unverzüglich nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung tätig geworden ist.“ Die vom BGH entwickelte Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Annahme eines Gehilfenvorsatzes bei Unterstützung eines als tatgeneigt erkannten Täters entspricht diesen Anforderungen. In einer Situation wie der vorliegenden entspricht es keiner sorgfältigen Handlungsweise, wenn ein Wirtschaftsteilnehmer sich trotz Kenntnis eines wiederholten rechtswidrigen Uploads mit Linklistenverknüpfung der Erkenntnis verschließt, einen tatgeneigten Täter vor sich zu haben, der bei bloßer Löschung des Contents mit hochgradiger Wahrscheinlichkeit einen dritten und ggf. weitere Uploads mit Verlinkungen unternehmen wird. Eine „Kenntnis“ der rechtswidrigen Haupttat ist vorliegend auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Beklagte von der Tatgeneigtheit der Wiederholungstäter schon bei der zweiten Abusemeldung erfährt, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die neuerliche (dritte) Haupttat, auf die sich die Gehilfenhaftung bezieht, noch gar nicht begangen ist. Zwar hat das Hanseatische Oberlandesgericht in seinem den Dienst „...“ betreffenden Urteil vom 01.07.2015, 5 U 87/12 (juris-Rz. 289 ff.) auf eigene frühere Rechtsprechung verwiesen und dabei betont, dass unter dem Begriff der „Kenntnis“ i.S.d. § 10 TMG eine „tatsächliche, positive Kenntnis und nicht lediglich eine Kenntnisnahmemöglichkeit oder ein Kennenmüssen“ verstanden werden müsse. Mit dieser Rechtsprechung wollte das OLG Hamburg jedoch nur sicherstellen, dass die Privilegierung erst bei tatsächlicher Kenntnisnahme der im Einzelfall maßgeblichen Umstände entfällt (z.B. bei tatsächlicher Kenntnisnahme von einer eingegangenen Abusemeldung) und nicht schon bei bloßer Kenntnisnahmemöglichkeit dieser Umstände (also z.B. nicht schon beim bloßen Zugang der Abusemeldung). Dieses Kriterium ist aber vorliegend dadurch eingehalten, dass infolge der Kenntnisnahme von der ersten und der zweiten Abusemeldung die Beklagte tatsächliche Kenntnis von denjenigen Umständen hatte, an denen sich die Tatgeneigtheit der Accountinhaber ablesen ließ. Dass die Gehilfenhaftung letztlich nur eingreift, wenn die Haupttat später auch begangen wird, ist durch die Akzessorietät der Gehilfenhaftung sichergestellt. 3. Die Beklagte handelte auch mit Gehilfenvorsatz bzgl. ihrer Unterstützungshandlung der 12 Wiederholungstäter durch fortwährende Zurverfügungstellung ihres Dienstes (oben II.1) bzw. Unterlassung der Account-Sperrungen. Angesichts der außerordentlichen Vielzahl der von der Klägerin gemeldeten Verstöße kann sich die Klägerin darauf berufen, dass eine solche Häufung nur mit einer bewussten Unterstützungsentscheidung bei den Verantwortlichen der Beklagten zu erklären ist. Soweit die Beklagte ein menschliches oder technisches Versagen bei Mitarbeitern der I. GmbH geltend macht, von dem sie keine Kenntnis gehabt habe, ist der Vortrag der Beklagten unsubstantiiert und das daraus folgende Bestreiten mit bloßem Nichtwissen unzulässig. Insofern kann auf die Ausführungen oben 2.e) verwiesen werden. IV. Der danach dem Grund nach gem. § 97 II UrhG und § 830 I, II BGB zu bejahende Schadensersatzanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten beläuft sich der Höhe nach auf die von der Klägerin geltend gemachten 18 x € 50.000,- = € 900.000,-. Das ergibt sich aus der vorliegend gebotenen Schadensschätzung nach § 287 ZPO. Die Klägerin hat die Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie nach § 97 II 3 UrhG gewählt. Nach dieser Vorschrift kann die Höhe des Ersatzbetrages auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Hierzu LG Hamburg – ZK 8 – Urteil vom 30. Januar 2015 – 308 O 105/13 –, juris-Rz. 103: „Bei dieser Art der Berechnung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Dabei ist unerheblich, ob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung in dieser Höhe zu zahlen (BGH, GRUR 2006, 136 Rn. 23 - Pressefotos; NJOZ 2013, 1690 Rn. 30 - Einzelbild). Im Rahmen der Ermittlung des objektiven Werts der Benutzungsberechtigung, der für die Bemessung der Lizenzgebühr maßgebend ist, müssen die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden (vgl. BGH, GRUR 2009, 407 Rn. 25 - Whistling for a train). Bei der Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr liegt es nahe, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem maßgeblichen Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (vgl. BGH, GRUR 2009, 407 Rn. 29 - Whistling for a train). Gibt es keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen.“ Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Umstände bestehen im Wesentlichen darin, dass während eines Zeitraums von rund einem Monat 18 kommerziell erfolgreiche Musikalben mit jeweils einer Mehrzahl an Musiktiteln über insgesamt 12 verschiedene Accounts in insgesamt 1411 erwiesenen Einzelfällen zum kostenfreien Download bereit gehalten worden sind. Für eine Lizenzierung einer solchen Möglichkeit, Dritten bei wiederholten Uploads zum kostenfreien Download zu unterstützen, gibt es ersichtlich kein Vorbild in der Lizenzierungspraxis der Klägerin, der Beklagten oder Dritter. Das Verlustpotential der Klägerin, Einbußen bei eigenen entgeltlichen Verkäufen zu erleiden, ist erheblich. Die Ermittlung der konkreten Anzahl der von den 1411 vorhandenen Uploads getätigten Downloads durch dritte Nutzer dürfte – soweit der Beklagten technisch überhaupt möglich – mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand verbunden sein, zumal die Hemmschwelle für Drittnutzer zur Nutzung des Dienstes der Beklagten deutlich niedriger liegen dürfte als etwa bei Filesharingnutzungen (bei denen der Downloader aufgrund des technischen Systems regelmäßig selbst zum – ermittelbaren – Anbieter des heruntergeladenen Inhalts innerhalb der Tauschbörse wird). In dieser Lage hätten vernünftige Parteien, die gleichwohl eine Lizenzvereinbarung geschlossen hätten, eine großzügige Pauschallizenz vereinbart, dabei ohne Rücksicht auf die konkrete Werthaltigkeit einzelner Titel auf den 18 Alben. Vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 07. November 2013 – 5 U 222/10 –, juris-Rz. 65. „Der Versuch, für jeden denkbaren Musiktitel einen individuell ausgestalteten Schadensersatzbetrag zu finden, der den Besonderheiten dieses einzelnen Musikstücks gerecht wird (Alter, Hitparadenplatzierung, Verkaufszahlen, Bekanntheit der Gruppe usw.), kann angesichts der Vielzahl der verfügbaren Musiktitel nach Auffassung des Senats nicht gelingen bzw. würde einen unangemessen hohen zeitlichen Aufwand mit sich bringen. Deshalb muss sich die Bemessung an einer gewissen Pauschalierung des Schadensersatzbetrages pro Titel orientieren, um die Beurteilung handhabbar zu halten. Dies zeigt der diesem Rechtsstreit zu Grunde liegende Verletzungsfall besonders deutlich. Die Klägerinnen werfen den Beklagten Rechtsverletzungen in Bezug auf 4.120 unterschiedliche Musikwerke vor, die Gegenstand einer einheitlichen schadensstiftenden Verletzungshandlung gewesen sind. Würden die Klägerinnen – was sie zwar vorliegend nicht tun, wozu sie aber unter Umständen berechtigt wären – Schadenersatz für jeden einzelnen Titel beanspruchen, so bedarf es keiner näheren Erläuterung, dass insoweit eine entsprechend differenzierte Betrachtung und Bewertung nicht sinnvoll vorgenommen werden kann.“ In jener, das Filesharing betreffenden Entscheidung orientierte sich das OLG Hamburg an Rechtsprechung des OLG Köln und nahm für eine Filesharingnutzung eines einzelnen Musiktitels, die bzgl. des betroffenen Titels nur für einen einzelnen Zeitpunkt nachgewiesen war (vgl. a.a.O. Rz. 76), als einen Mindestschaden einen Lizenzbetrag von € 200,- an (Überlegung: geschätzte 400 Abrufe bei einem geschätzten Lizenzwert von € 0,50,- je Abruf). Würde man diese Überlegungen auf den vorliegenden Fall übertragen, müsste allein der zu schätzende Mindestwert (!) bereits wie folgt errechnet werden ◦ 1411 Uploads; ◦ jeder Upload mit mehreren Einzeltiteln auf dem Album: rechnerisch werden hier einmal vorsichtig nur 5 Titel pro Album zugrunde gelegt, so dass also 1411 Album-Uploads mit je 5 Titeln = 7.055 Titel hochgeladen gewesen wären. ◦ Legt man die vom OLG für das Filesharing angenommenen Abrufwahrscheinlichkeit zugrunde, so ergäbe sich ein Mindestlizenzbetrag von 7.055 hochgeladene x jeweils € 200,- Lizenzgebühr = € 1.411.000,- Gesamtlizenz. ◦ Dabei bliebe die zeitliche Komponente einer hier während eines Monats immer wieder erneut festgestellten Abrufmöglichkeit noch unberücksichtigt. Zu bedenken ist allerdings, dass die hier angenommene Gehilfenhaftung sich nur auf die jeweils dritten und nachfolgenden Uploads von identischen Nutzerkontos bezieht. Die Klägerin hat unbestritten vorgetragen, dass sich die 1411 Uploads mit den nachfolgenden Werten auf die einzelnen Accounts verteilten (S. 21 der Klageschrift; lediglich die Zuordnung der Namen von den Linklisten ist streitig, nicht aber die Zuordnung der Account-IDs). Nimmt man an, jeder der Nutzer hätte alle 18 Alben mindestens zweimal hochgeladen, bevor es zum erstenmal zu einem Drittupload kam, dann sind maximal 18 x 2 = 36 denkbare Erst- und Zweituploads von den Uploadzahlen abzuziehen. Es verbleiben immer noch folgende Uploadzahlen, für die die Beklagte dann aber jedenfalls als Gehilfen haftet: 524 – 36 = 488 254 – 36 = 218 138 – 36 = 102 126 – 36 = 90 110 – 36 = 74 56 – 36 = 20 54 – 36 = 18 53 – 36 = 17 35 – 36 = keiner 29 – 36 = keiner 20 – 36 = keiner 12 – 36 = keiner Summe = 1.027 Dritt- und Folge-Uploads, für die die Beklagte jedenfalls haftet Auf dieser Basis beträgt die dann nach den bisherigen Überlegungen anzunehmende fiktive Mindestlizenz immer noch 1.027 Album-Uploads x 5 Titel je Album x € 200,- = € 1.027.000,-. Zusätzlich betonte das OLG Hamburg jedoch, dass bei der fiktiven Lizenzbemessung eine private Filesharingnutzung nicht gleichgesetzt werden kann mit einer kommerziellen Nutzung durch einen Verwerter, der nach der Art seines Geschäftsbetriebes an sich zur Nutzung gegen Lizenzierung bereit sein müsste (a.a.O. Rz. 67): „Auch bei der Bestimmung eines angemessenen Pauschalbetrages muss es nach Auffassung des Senats aber dabei bleiben, dass ein jugendlicher Filesharer (bzw. sein Erziehungsberechtigter) nicht auf eine Stufe gestellt werden kann mit Anbietern, die ein geschütztes Werk auf der Grundlage eines Lizenzvertrages zu nutzen bereit wären. Zwar trifft es zu, dass es für die Schadensersatzhöhe nicht darauf ankommt, ob der Verletzer bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung in dieser Höhe zu bezahlen. Gleichwohl kann nicht außer Ansatz bleiben, dass es insoweit in erster Linie um Sachverhalte geht, in denen Jugendliche häufig ohne vollständige Kenntnis der rechtlichen Tragweite ihres Handelns leichtfertig derartige Verletzungshandlungen begehen. Dies rechtfertigt oder entschuldigt ihr Verhalten zwar nicht. Unabhängig davon, ob auch rechtsgeschäftliche Partner eines Lizenzvertrages entsprechende Regelungen treffen würden, erscheint es dem Senat jedenfalls bei einem Fall wie dem vorliegenden auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Klägerinnen als Rechteinhaberinnen nicht vertretbar zu sein, allein durch die Multiplikation eines bestimmten (Mindest-)Schadenersatzbetrages mit der Anzahl der rechtsverletzend genutzten Titel den angemessenen Schadensersatzbetrag zu ermitteln. Vielmehr sind angemessene Abstufungen vorzunehmen. Dies zeigt erneut der Ausgangssachverhalt des vorliegenden Falls besonders deutlich: Den Beklagten wird die rechtsverletzende Nutzung von insgesamt 4.120 Titeln zur Last gelegt. Die Anwendung eines für jeden einzelnen Verstoß angemessenen, festen Mindestbetrages auf die Gesamtzahl der rechtsverletzenden Titel würde zu einer ausufernden Schadensersatzsumme führen, die ersichtlich in keinem Verhältnis mehr zu der Eingriffsintensität und zu dem Verschulden des Rechtsverletzers stehen würde. Vor diesem Hintergrund muss das mögliche Ausmaß einer Schadenersatzpflicht nach Auffassung des Senats notwendigerweise in die Betrachtungen des Einzelfalls mit einbezogen werden, um nicht zu unvertretbaren Ergebnissen zu gelangen.“ Davon unterscheidet sich der vorliegend zu beurteilende Fall erheblich. Denn die Beklagte ist eine kommerzielle Anbieterin, die – wie die Klägerin insofern zu Recht geltend macht – natürlich ein wirtschaftliches Interesse an Einnahmen aus dem Abschluss von Premium-Account-Verträgen hat, die umso mehr abgeschlossen werden dürften, je attraktiver das Content-Angebot auf den Servern der Beklagten ist (und dies gilt selbst dann, wenn allein aus dieser Gebühren- und Vergütungsstruktur als solcher noch nicht folgen sollte, dass der Dienst der Beklagten als in besonderer Weise urheberrechtsgefährdend angelegt zu beurteilen sei). Daher ist jedenfalls davon auszugehen, dass vernünftige Vertragsparteien bei der Lizenzierung der streitgegenständlichen umfangreichen Nutzungen der 18 Alben keine geringeren als die oben skizzierten Mindestlizenzen vereinbart hätten. Vor diesem Hintergrund aber ist die von der Klägerin als Pauschallizenz von € 50.000,- pro Album für die vorliegend streitgegenständlichen Nutzungen durch die gewerblich handelnde Beklagte als jedenfalls nicht zu hoch bemessen anzusehen. V. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Tonträgerherstellerrechten i.S.v. § 85 UrhG für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für insgesamt 18 auf S. 17 und S. 31-49 beschriebene Musikalben international bekannter und erfolgreicher Popmusik-Künstler. Streitgegenständlich sind folgende 18 Alben: Die Beklagte betreibt den Sharhosting-Dienst „ u..net“. Die Klägerin hat die Beklagte in der Vergangenheit wiederholt – auch vor der erkennenden Kammer – unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung wegen rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachter, urheberrechtlich geschützter Musikinhalte gerichtlich in Anspruch genommen. Im vorliegenden Verfahren verlangt die Klägerin dagegen Schadensersatz von der Beklagten, wobei sie den Anspruch auf eine Mittäter-, eine mittelbare Täter- und/oder eine Teilnehmer-Haftung der Beklagten für 1411 von der Klägerin gerügte Uploads von Usern der Beklagten stützt. Es gibt drei Möglichkeiten, den Dienst der Beklagten zu nutzen: - als Gast („Guest“) ohne Uploadmöglichkeit, aber mit Downlaodmöglichkeiten, diese allerdings erst nach verschiedenen Zwischenschritten und mit geringer Geschwindigkeit; - als registrierter Nutzer („Free Account“), dem ein bestimmter Anschluss mit einer sog. Account-ID kostenlos zugewiesen wird und der kostenfreie Up- und Download-Möglichkeiten hat, jedoch mit vergleichsweise langsamen Geschwindigkeiten; sowie - als registrierter Nutzer mit einem bezahlpflichtigen Account („Premium Account“), dem ebenfalls eine bestimmte Account-ID zugewiesen wird und der mit hohen Geschwindigkeiten Up- und Downloades vornehmen kann. Außerdem bestehen für den Premium-Nutzer Vergütungschancen, und zwar wenn die von ihm hochgeladenen Inhalte von anderen Nutzern heruntergeladen werden („pay per download“) und wenn aus Anlass des Downloads seiner Inhalte die Drittnutzer ihrerseits einen kostenpflichtigen Premium-Account von der Beklagten erwerben erwerben („pay per sale“). Die Server der Beklagten sind nicht mit einer Suchmaschine durchsuchbar. Daher können Dritte auf die hochgeladenen Inhalte nur dadurch zugreifen, dass sie die jeweilige URL des hochgeladenen Inhalts aufrufen. Zu diesem Zweck stellt der Dienst der Beklagten dem Nutzer nach einem Upload einen sog. Downloadlink zur Verfügung, der auf die URL des Speicherplatzes verweist. Der Uploader kann den Link für sich behalten oder Dritten zur Verfügung stellen, damit diese bei Anklicken des Links auf die zugehörigen gespeicherten Inhalte zugreifen können. Vielfach werden derartige Downloadlinks auf Internetseiten (sog. Linklisten) öffentlich zugänglich gemacht, um einer unbestimmten Vielzahl unbekannter Dritter den Download des zugehörigen gespeicherten Inhalts zu ermöglichen. Der Beklagten ist generell bekannt, dass ihr Dienst vielfach von Usern dazu missbraucht wird, urheberrechtliche geschützte Inhalte ohne Genehmigung der Rechteinhaber hochzuladen und die zugehörigen Downloadlinks in Linklisten öffentlich zugänglich zu machen. Die Beklagte hat in anderen gerichtlichen Verfahren – worauf die Klägerin vorliegend unbestritten Bezug nimmt - angegeben, es entspreche ihren AGB und auch ihrer tatsächlichen Geschäftspolitik, dass in Fällen, in denen eine wiederholte Rechtsverletzung über einen bestimmten Account festgestellt werde (oder auch bei einem einzelnen besonders gravierenden Fall, etwa der Meldung einer Vielzahl rechtsverletzender Links) eine Sperrung des betroffenen Nutzer-Accounts erfolge (Klageschrift S. 23). Die Beklagte ihrerseits verweist auf ihre insofern unbestrittenen AGB (Anlage B 5); aus den dortigen Ziffern 3.5.1 und 3.5.2 ergebe sich, dass es dem User vertraglich untersagt sei, den Dienst der Beklagten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen zu benutzen. Für Ermittlung von Rechtsverstößen ist von der Klägerin die p. GmbH als Dienstleister beauftragt. Sie durchsucht regelmäßig Internetseiten mit Linklisten, die Links zu URLs auf den Servern der Beklagten enthalten. Die p. GmbH unternimmt anschließend sog. Abusemeldungen gegenüber der Beklagten mit dem Ziel, dass diese die gerügten Inhalte löschen lassen soll. Die Beklagte ihrerseits hat für das sog. Abuse-Managment die I.-GmbH als Dienstleister beauftragt. Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin der Beklagten zum Vorwurf, dass bzgl. 12 fester Nutzer-Accounts mit Account-IDs habe festgestellt werden können, dass von diesen aus innerhalb eines Zeitraums von nur ca. einem Monat insgesamt 1411 Uploads der oben genannten 18 Alben erfolgt seien; der Umstand, dass diese wiederholten Uploads möglich gewesen seien, zeige die Beklagte entgegen ihrer nach außen kommunizierten angeblichen Geschäftspolitik auch massenhaft wiederholte Rechtsverletzungen durch die immer wieder identischen Nutzer dulde und damit deren Rechtsverstöße letztlich zum Teil ihres Geschäftsmodells mache, was eine Mithaftung der Beklagten als Täterin, mindestens aber als Teilnehmer der Rechtsverletzungen bedeute. Unstreitig ist insofern: Zwischen dem 12.10. und dem 13.11.2015 dokumentierte die p. GmbH die Ermittlung von 1411 URLs auf den Speichern der Beklagten, die eines der oben benannten 18 Musikalben betrafen. Dabei gelang es der p. GmbH auch festzustellen, von welchem jeweiligen Account mit ID aus die einzelnen Dateien, die unter den URLs erreichbar waren, hochgeladen worden waren (streitig ist, ob diese Account bestimmten Usern auf bestimmten Linklistenseiten zugeordnet werden können). Es handelte sich bei den streitgegenständlichen 1411 Uploads um solche, die von insgesamt 12 verschiedenen Accounts durchgeführt worden waren, die folgende ID-Nummern hatten: Die jeweiligen Nutzer, die die Accounts genutzt hatten, hatten jeweils unterschiedlich hohe Anteile an der Zahl der 1411 gefundenen URLs (zwischen 524 und 12 uploads, Einzelheiten Klageschrift S. 21). Die 18 genannten Alben waren innerhalb der 1411 Uploads unterschiedlich häufig vertreten (von 121 URLs mit dem Album „ H. b. [usw.]“ bis zu 61 URLs mit dem Album „ A. [usw.]“; Einzelheiten S. 20 der Klageschrift.). Die Klägerin ließ über ihren Ermittlungsdienstleister zu den insgesamt 1411 Uploads jeweils eine Abusemeldung an die Beklagte richten. Diese Meldungen enthielten jeweils: Titel des betroffenen Werks; URL zum betroffenen Speicherplatz bei der Beklagten; die ID des Accounts, von welchem der Upload erfolgt war (und den die Dienstleisterin der Klägerin im hier streitgegenständlichen Zeitraum jeweils hatte ermitteln können); den zu dieser URL vergebene Downloadlink; sowie die Linkliste, unter der der jeweilige Downloadlink veröffentlicht worden war. Unstreitig sind die 1411 Uploads von der Beklagten bzw. ihrer Dienstleisterin I. daraufhin jeweils gelöscht worden. (Gegenstand des vorliegenden Streits ist nicht, ob die Löschungen ausreichend zeitnah erfolgten.) Eine Sperrung der hier betroffenen insgesamt 12 Accounts nahm die Beklagte dagegen nicht vor. Die Klägerin behauptet: Die streitgegenständlichen 1411 Uploads hätten auch tatsächlich jeweils eines der 18 Alben enthalten. Bei der späteren Ermittlung sei das kontrolliert worden: Jede der streitgegenständlichen 1411 Dateien sei heruntergeladen, entpackt und auf ihren Inhalt automatisiert und teilweise auch manuell kontrolliert worden (Klageschrift S. 22 unter e)). Wegen Einzelheiten des Ermittlungsergebnisses verweist sie auf Anlage K 3. Zu allen 1411 Uploads seien die vom Dienst der Beklagten vergebenen individuellen Download-Links anschließend jeweils auf sog. Linklisten im Internet öffentlich zugänglich gemacht worden; wegen Einzelheiten des Ermittlungsergebnisses insofern vgl. auch insofern K 3. Der Grund dafür, dass die Beklagte die ihr mittels der ID-Benennungen mitgeteilten 12 Accounts der Wiederholungstäter nicht gesperrt habe, liege – worauf die Vielzahl der innerhalb eines Monats gerügten erneuten Uploads schließen lasse – in einer bewussten geschäftlichen Entscheidung in der Führungsebene der Beklagten. Die Beklagte nutze den Effekt, dass sie sich von Dritten – ihren sog. „Usern“ – wirtschaftlich interessante, jedoch rechtliche geschützte Inhalte zuliefern lasse, um die Attraktivität ihres Dienstes für alle Nutzer auf diese Weise zu steigern. Das ergebe sich auch aus der Kosten- und Vergütungsstruktur des Dienstes. Aufgrund der Hinweise auf die immer wieder selben 12 Account-IDs und die immer wieder identischen Inhalte aus den 18 Alben hätte die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum eindeutig erkennen können und müssen, dass es sich bei den hier tätigen Usern dieser Accounts um vorsätzlich rechtsbrüchige Wiederholungstäter gehandelt habe. Die Beklagte habe aber keine nachvollziehbaren Gründe angegeben, warum sie deren Accounts nicht gesperrt habe. Das deute darauf hin, dass es der Beklagten recht gewesen sei, von diesen 12 Usern attraktive geschützte Inhalte „geliefert“ zu bekommen. Die Klägerin ist der Ansicht, wegen der Kosten- und Vergütungsstruktur schaffe die Beklagte für die Nutzung ihres Dienstes gezielte Anreize für rechtswidrige Uploads urheberrechtlich geschützter Inhalte. Deshalb sei der Dienst der Beklagten auf die Begehung solcher Rechtsverletzungen angelegt. Weil die Klägerin die ihr „zugelieferten“ Inhalte als Teil ihres Geschäftsmodells zur Steigerung der Attraktivität ihres Dienstes nutze, müsse sie für die 1411 streitgegenständlichen Uploads als Täterin, Mittäterin oder mittelbare Täterin haften. Jedenfalls sei der Klägerin aber eine Haftung als Gehilfin für die von den 12 Usern vorgenommenen Rechtsverletzungen vorzuwerfen. Indem die Beklagte es unterlassen habe, die Accounts dieser als massive Wiederholungstäter erkennbaren Nutzer zu sperren, habe sie deren immer wieder neue Rechtsverletzungen objektiv unterstützt. Die Verantwortlichen bei der Beklagten hätten insofern mit Vorsatz bzgl. der Haupttaten gehandelt, denn aufgrund der Abusemeldungen habe man bei der Beklagten erkennen können, dass es sich um vorsätzliche wiederholte Rechtsverletzungen handeln musste. Da die Beklagte an der Zulieferung attraktiver Inhalte interessiert gewesen sei, sei ihr auch Vorsatz bzgl. der Unterstützung der 12 User vorzuwerfen. Danach könne die Klägerin vorliegend von der Beklagten Schadensersatz nach § 97 II UrhG i.V.m. § 830 I, II BGB verlangen. Üblicherweise lizenziere sie die öffentliche Zugänglichmachung zum kostenfreien Download nicht; vereinzelte Ausnahmen beständen beim sog. „B. P. D.“. Wegen der Ausführungen der Klägerin zur Schadensersatzhöhe wird im Übrigen auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Klägerin verwiesen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 900.000,- Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend: Ihr Dienst sei nicht primär auf die Begehung von Urheberrechtsverletzungen ausgelegt. Tatsächlich machten Urheberrechtverletzungen nur einen geringen Teil der Gesamtnutzung ihres Dienstes aus. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus ihrem Gebühren- und Vergütungssystem. Es handele sich insoweit um marktübliche Vertragsausgestaltungen, der Dienst der Beklagten als solcher sein eine neutrale Handlung und ein gesellschaftlich gebilligtes Geschäftsmodell, welches zahlreiche legale Nutzungsmöglichkeiten eröffne. Ein Großteil ihrer Kunden (85% - 95%) nutze den Dienst zu privaten Zwecken, der Umfang der illegalen Nutzung bewege sich im einstelligen Prozentbereich. Sie bestreite, dass die streitgegenständlichen Dateien die von der Klägerin geltend gemachten Aufnahmen enthalten hätten und die Downloadlinks auf Linklisten veröffentlicht gewesen seien. Eine Konservierung aller gemeldeten Verstöße sei ihr aufgrund der Menge der insgesamt zu ihrem Dienst gemeldeten Verstöße nicht möglich und nicht zumutbar. Die auf den Linklisten angegebenen Identitätskürzel der dort veröffentlichenden Uploader könnten auch nicht bestimmten Accounts bei der Beklagten zugeordnet werden. Aus den vorstehenden und aus weiteren Rechtsgründen scheide eine täterschaftliche Haftung der Beklagten für die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen aus. Aber auch eine Gehilfenhaftung komme nicht in Betracht. Die Beklagte beruft sich auf die Privilegierung nach § 10 TMG; das Wissen um konkrete Rechtsverletzungen erlange sie stets erst durch die Abusemeldungen bzgl. bereits erfolgter Rechtsverletzungen; sie komme dann den ausgelösten Prüf- und Beseitigungspflichten im Rahmen der Störerhaftung nach, zu einer weitergehenden inhaltlichen Überwachung der bei ihr gespeicherten Inhalte sei sie nach § 10 TMG gerade nicht verpflichtet. Insbesondere sei eine Beihilfe der Beklagten nicht schon deshalb anzunehmen, weil die 12 betroffenen Nutzeraccounts nicht zeitnah gesperrt worden seien. Zu den Gründen, warum sie eine Sperrung der ihr mittels der IDs mitgeteilten vorliegend betroffenen 12 Accounts nicht vorgenommen habe, führt die Beklagte aus: - sie weise darauf hin, dass sie in der Vergangenheit bereits bei einer Vielzahl von Nutzeraccounts, bei denen Rechtsverletzungen festgestellt worden seien, Sperrungen dieser Accounts vorgenommen habe; mit den Sperrungen sei die I. GmbH als Dienstleister beauftragt; diese habe allein in 2014 insgesamt 28.392 Accounts und in 2015 insgesamt 56.831 Accounts gesperrt; es sei daher falsch, wenn die Klägerin behaupte, bei der Beklagten werde die Sperrung von Accounts systematisch unterlassen; - in den streitgegenständlichen 12 Fällen seien die Account-Löschungen „wohl aufgrund menschlichen Versagens“ bei der I. GmbH unterblieben; die Fälle seien bedauerlicherweise „durchgerutscht“; davon habe die Beklagte keine Kenntnis gehabt; es habe „die Bearbeitungszeit den hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum überschritten“; genaueres sei allerdings zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr feststellbar. Mangels Täter- und mangels Teilnehmerhaftung sei sie wegen der streitgegenständlichen Verletzungshandlungen nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Wegen der Ausführungen der Beklagte zur Höhe eines etwaigen Ersatzanspruchs wird auf ihren schriftsätzlichen Vortrag verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze, soweit sie Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, sowie auf das Protokoll der am 26.1.2017 geschlossenen mündlichen Verhandlung verwiesen. Beide Parteien haben nachgelassene Schriftsätze vom 15.03.2017 eingereicht, die Klägerin ferner einen nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23.03.2017 (die der Kammer aber keine Veranlassung zur Wiedereröffnung nach § 156 ZPO gaben).