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Urteil

310 O 23/18

LG Hamburg 10. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2019:0108.310O23.18.00
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Tenor
1. Die einstweilige Verfügung vom 31.01.2018 wird aufgehoben und der auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtete Antrag des Verfügungsklägers wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungskläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die einstweilige Verfügung vom 31.01.2018 wird aufgehoben und der auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtete Antrag des Verfügungsklägers wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungskläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die einstweilige Verfügung ist aufzuheben, denn es besteht kein Verfügungsgrund. Alle Fragen zum Vorliegen eines Verfügungsanspruchs können daher offen bleiben. I. Allein streitgegenständlich ist hier - allemal nach der Klarstellung durch den Kläger in der mündlichen Verhandlung (Seite 2 des Protokolls vom 29.11.2018) - die Verletzung proaktiver Störer-Prüfpflichten der Beklagten im Sinne der Pflicht zur Verhinderung erneuter gleichartiger Rechtsverletzungen. Reaktive Störer-Pflichten zur Beendigung bereits eingetretener Rechtsverletzungen sind hingegen Gegenstand des Parallelverfahrens 310 O 13/18. II. Darlegungs- und glaubhaftmachungsbelastet für das Vorliegen des Verfügungsgrundes ist der Kläger. § 940 ZPO fordert als Voraussetzung des Erlasses einer Regelungsverfügung deren Notwendigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen. Nach der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, der sich die Kammer insofern bereits angeschlossen hat (Urteil vom 14.10.2016 zum Aktenzeichen 310 O 181/16) und weiterhin anschließt, findet im Urheberrecht die wettbewerbsrechtliche Dringlichkeitsvermutung keine analoge Anwendung. Vielmehr gilt (OLG Hamburg, GRUR-RR 2008, 385, juris-Rz. 36): „Demzufolge hat der Verletzte die Dringlichkeitsvoraussetzungen der §§ 935, 940 ZPO im Verfügungsverfahren darzulegen und glaubhaft zu machen. Für die Frage, ob ein Verfügungsgrund besteht, kommt es nach der Rechtsprechung des Senates nicht entscheidend darauf an, ob das beanstandete Verhalten noch innerhalb bestimmter Dringlichkeitsfristen liegt. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Partei das Verfahren mit dem nötigen Nachdruck verfolgt und damit im Rahmen der §§ 935, 940 ZPO ihr Interesse an einer dringlichen Rechtsdurchsetzung in einem Eilverfahren dokumentiert, ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung ihres vorprozessualen und prozessualen Verhaltens geboten. Eine sachgerechte, am Gesetzeszweck ausgerichtete Anwendung dieser Vorschriften erfordert deshalb eine Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer Gesamtwürdigung, bei der bestimmte Zeiträume allenfalls eine absolute Obergrenze für dringliches Verhalten bilden, aber nicht dazu führen, dass sich ein Handeln im Rahmen dieser Fristen stets oder im Regelfall als nicht dringlichkeitsschädlich darstellt.“ Demnach ist - anders als es die Kammer noch in der angegriffenen einstweiligen Verfügung gesehen hat - für die in diesem Rahmen anzustellende Gesamtbetrachtung nicht nur auf das Verhalten des Klägers nach Entstehen eines Unterlassungsanspruchs abzustellen, sondern auf sein gesamtes vorprozessuales und prozessuales Verhalten, welches in Zusammenhang mit den angegriffenen Rechtsverletzungen steht. Das betrifft den Zeitraum ab dem 06.12.2017, denn an diesem Tag erhielt der Kläger erstmals Kenntnis davon, dass die streitgegenständlichen Aufnahmen auf der Plattform der Beklagten von Dritten öffentlich zugänglich gemacht worden waren. Der Kläger hat jedoch mit seinem gesamten Verhalten im Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Urheberrechtsverletzungen gerade nicht dokumentiert, dass er seine Rechte mit dem nötigen Nachdruck verfolgt, um ein hinreichendes Interesse an einer Rechtsdurchsetzung auch bereits im gerichtlichen Eilverfahren annehmen zu können. Der zeitliche Ablauf (dazu unter 1.), der Inhalt der vom Kläger an die Beklagte versandten E-Mails (dazu unter 2.), ihre Versendung als Antwort auf eine sieben Jahre alte Korrespondenz (dazu unter 3.) und der Umstand, dass bzw. aus welchen Gründen sich der Kläger weigert, an Content-ID teilzunehmen und / oder das Webformular der Beklagten zu nutzen (dazu unter 4.), lassen hier in einer Gesamtschau nicht den Schluss zu, dass dem Kläger ernsthaft an einer raschen und wirkungsvollen (hier allein streitgegenständlichen) Verhinderung von erneuten Rechtsverletzungen in Bezug auf die streitgegenständlichen Aufnahmen gelegen war und ist. Durch die Einschaltung seiner anwaltlichen Vertreter konnte eine entsprechende Dringlichkeit nicht mehr begründet werden, und sie ist dadurch auch nicht wiederaufgelebt (dazu unter 5.). Im Einzelnen: 1. Der Verfügungsantrag ist am 19.01.2018 und damit erst mehr als sechs Wochen nach erstmaliger Kenntnis des Klägers von Uploads der von ihm beanspruchten Aufnahmen auf die Plattform der Beklagten bei Gericht eingereicht worden. Auch wenn nach Hamburger Rechtsprechung insofern keine starren Fristen gelten, ist dieser Zeitraum bereits für sich betrachtet recht lang. Das gilt in besonderem Maße, wenn man berücksichtigt, dass es sich bei den in Rede stehenden Aufnahmen um solche handelt, die vorwiegend in der (Vor-) Weihnachtszeit auf besonderes Interesse stoßen dürften, wie sich bereits aus dem Namen des Albums und auch den Titeln der einzelnen Stücke (z.B. „C. C1“) ergibt. Es wäre daher vom Kläger zu erwarten gewesen, dass er insbesondere in der Zeit vom 06.12.2017 bis Weihnachten intensive(re) Bemühungen unternimmt bzw. schneller handelt, um die Verfügbarkeit der bereits eingestellten Aufnahmen beenden bzw. - hier im Streit - weitere Uploads durch die Beklagte verhindern zu lassen. Dies gilt umso mehr, als seitens der Beklagten auf keine der drei E-Mails des Klägers im Dezember 2017 eine Reaktion erfolgte - der Kläger erhielt, abweichend vom Üblichen, nicht einmal eine automatische Eingangsbestätigung. Ihm muss sich also aufgedrängt haben, dass seine E-Mails nicht bearbeitet wurden. Der Kläger ist dennoch nach seiner ersten E-Mail vom 06.12.2017 erst am 19.12.2017 und damit nahezu zwei Wochen später erneut an die Beklagte herangetreten. Wiederum erst weitere zehn Tage später am 29.12.2017 schickte er die dritte E-Mail an die Beklagte, bevor er am 05.01.2018 abmahnen und wiederum erst weitere zwei Wochen später den Verfügungsantrag stellen ließ. Er ließ also jeweils erhebliche Zeiträume verstreichen, bevor er erneut tätig wurde, ohne dass es Zeitaufwandes für Recherchen o.ä. bedurft hätte. Dem Kläger und auch seinen Prozessbevollmächtigten waren die geltend gemachten Rechtsverletzungen ebenso wie die Kontaktdaten der Beklagten bekannt. 2. Zwar ist der Kläger sowohl am 06.12. als auch am 19.12. und am 29.12.2017 und damit insgesamt drei Mal per E-Mail an die Beklagte herangetreten, jedoch auf eine Art und Weise, die den ihm bekannten Anforderungen der Rechtsprechung an die Inkenntnissetzung eines Plattformbetreibers über Urheberrechtsverletzungen erkennbar nicht genügte. Daraus wird ebenfalls - neben dem rein zeitlichen Aspekt - ein mangelndes Interesse des Klägers an einer raschen und wirkungsvollen Durchsetzung seiner Rechte deutlich. Der Kläger nimmt die Beklagte als Störerin in Anspruch. Als Störer kann analog § 1004 BGB bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt (BGH, GRUR 2011, 152 - Kinderhochstühle im Internet). Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Ob und inwieweit dem Störer als in Anspruch Genommenem eine Prüfung zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGH GRUR 2010, 633 - Sommer unseres Lebens; GRUR 2011, 1038 - Stiftparfüm). Derartige Pflichten können auch Telemediendienste-Anbieter wie die Beklagte treffen. Allerdings steht einer allgemeinen Prüfungspflicht von Diensteanbietern i. S. der §§ 8 bis 10 TMG für die von Nutzern auf ihre Server eingestellten Dateien § 7 Abs. 2 S. 1 TMG entgegen. Danach sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder selbst nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit ihrer Nutzer hindeuten. Nicht ausgeschlossen sind dagegen Überwachungspflichten in spezifischen Fällen. Solche Verhaltenspflichten entstehen, wenn der Diensteanbieter einen hinreichend konkreten Hinweis auf eine bereits eingetretene Rechtsverletzung auf seinem Dienst erhält (OLG Hamburg, Urteil 01.07.2015, Az. 5 U 175/10, BeckRS 2015, 14371 Rn. 286). Ein Hinweis auf Rechtsverletzungen gegenüber dem Plattformbetreiber muss so konkret sein, dass der Adressat den Rechtsverstoß unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung feststellen kann (BGH GRUR 2018, 1132 Rn. 45 - EuGH-Vorlage youtube; BGH GRUR 2011, 1038 Rn. 21 und 28 - Stiftparfüm) und es ihm zudem ermöglicht, künftige Rechtsverstöße unschwer, d.h. ohne eigene rechtliche Überprüfungen oder tatsächliche Nachforschungen, erkennen zu können; tut sie dies nicht, so ergeben sich keine über eine Sperrung hinausgehenden Verpflichtungen des Adressaten (Urteil des Hans. OLG vom 01.07.2015, 5 U 175/10, BeckRS 2015, 14371 Rn. 293, 298, 381 ff.). Wird eine urheberrechtlich geschützte Rechtsposition geltend gemacht, bedarf es einer Identifizierung des geschützten Werkes oder der geschützten Leistung und einer Beschreibung der beanstandeten Verletzungsform sowie hinreichend klarer Anhaltspunkte für die urheberrechtliche Berechtigung der Beteiligten (BGH GRUR 2018, 1132 Rn. 45 - EuGH-Vorlage youtube; BGH GRUR 2010, 628 Rn. 39 - Vorschaubilder I). Der Kläger ist schon aufgrund der von ihm angestrengten Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte mit der Materie der Störerhaftung eines Plattformbetreibers gut vertraut. Er weiß um die Voraussetzungen, welche die Rechtsprechung an die wirksame Inkenntnissetzung des Plattformbetreibers stellt - nicht zuletzt deshalb, weil er mit den von ihm angestrengten Verfahren (u.a. Urteil des Hans. OLG vom 01.07.2015, 5 U 175/10, BeckRS 2015, 14371, dem nachfolgend BGH, GRUR 2018, 1132 - EuGH-Vorlage youtube) zur Entwicklung dieser Rechtsprechung beigetragen hat. Dennoch hat er zunächst am 06.12.2017, sodann am 19.12.2017 und nochmals am 29.12.2017 E-Mails an die Beklagte geschickt, deren Inhalt für eine wirksame Inkenntnissetzung der Beklagten zur Begründung proaktiver Störerpflichten zur Verhinderung weiterer gleichartiger Rechtsverletzungen bei erneuter Gesamtbewertung durch die Kammer nicht ausreichend war. Die darin zu Tage tretende grobe Nachlässigkeit des Klägers lässt erkennen, dass es ihm nicht mit einem solchen Nachdruck um eine rasche und wirkungsvolle Verhinderung weiterer Rechtsverstöße ging, wie es für die Inanspruchnahme entsprechenden gerichtlichen Eilrechtsschutzes erforderlich wäre. a) Den dargelegten Anforderungen genügen die E-Mails des Klägers vom 06.12. und 19.12.2017 in doppelter Hinsicht nicht. Es fehlt an einer hinreichend konkreten Benennung der Schutzgegenstände ebenso wie an der hinreichend konkreten Darlegung der eigenen Rechtsposition - in Bezug auf letztere sind die Angaben des Klägers sogar falsch. In der E-Mail vom 06.12.2017 heißt es insofern lediglich: „Dear H. and the Y. Team. this is - again - to inform you that I am the sole owner of the copyrights of all recordings and visual content in regards to these artists an projects: [...] - G. [...] Please remove with immediate effect the following URLs: [...] https://www.y..com/ (illegal upload of entire new G. album by G.) https://www.y..com/ (illegal upload of entire new G. album by F. C.) [...] Please have these links and equivalent related links by these and other uploaders removed imminentely.” [...] Daraus gehen weder der Name des streitgegenständlichen Albums noch die Titel der darauf befindlichen einzelnen Musikstücke hervor. Zudem bleibt unklar, ob der Kläger nur Rechte an Tonaufnahmen oder daneben auch solche an Videoaufnahmen geltend machen will (insofern bestehen z.B. unterschiedliche Leistungsschutzrechte) und wenn ja, wonach insofern betreffend die einzelnen Künstler bzw. Projekte zu differenzieren sein soll. Es fehlen auch Angaben dazu, welche konkrete(n) Rechteposition(en) der Kläger jeweils an den nicht hinreichend bezeichneten Schutzgegenständen innehaben will. Eine Differenzierung zwischen Urheber- und Leistungsschutzrechten bzw. eigenen und abgeleiteten Rechten findet sich nicht. Der Kläger hat sich insbesondere nicht als (nur) originärer Tonträgerhersteller bezeichnet, der trotz bereits erfolgter Rechteübertragungen selbst noch Rechte innehabe, sondern allgemein als „sole owner of copyrights of all recordings“. Der Kläger trägt insofern vor (Seite 2 des Schriftsatzes vom 26.01.2018), er habe mit der E-Mail ihm zustehende Tonträgerherstellerrechte an den Musikaufnahmen geltend gemacht. Das ist dem Text der E-Mail jedenfalls so klar nicht zu entnehmen, zumal dort u.a. von mehreren „live bootlegs“ die Rede ist, hinsichtlich derer er ganz offenbar nicht Tonträgerhersteller sein kann. Aber auch wenn man die Angabe in Bezug auf die hier in Streit stehenden Aufnahmen in diesem Sinne verstehen würde, wäre sie nach dem eigenen Vortrag des Klägers im hiesigen Verfahren unzutreffend. Denn der Kläger hat zumindest weitgehende, wenn nicht gar alle Rechte an den in Streit stehenden Tonaufnahmen mit dem Bandübernahmevertrag vom 28./29.11.2017 (Anlage ASt 23) an die T. übertragen bzw. ihr jedenfalls entsprechend weitgehende Nutzungsechte eingeräumt. Unabhängig von der zwischen den Parteien „streitigen“ Auslegung dieses insofern dem Wortlaut nach in sich widersprüchlichen Vertrags kann der Kläger demnach keinesfalls der „einzige Inhaber“ („sole owner“) von „copyrights“ im Sinne von Tonträgerherstellerrechten und/oder entsprechenden Nutzungsrechten sein. Beide Arten von Rechten kommen hier in Betracht und sind semantisch vom Begriff „copyrights" umfasst, denn mangels Angaben zu der erfolgten Lizenzierung an T. fehlt in den E-Mails des Klägers eine Differenzierung zwischen der Übertragung des vollständigen Tonträgerherstellerrechts als Verwertungsrecht und der Einräumung von entsprechenden Nutzungsrechten im Sinne von § 85 Abs. 1 und 2 UrhG. Die unzutreffende Angabe des Klägers, er sei alleiniger Inhaber urheberrechtlicher Positionen an den Aufnahmen, könnte für sich genommen bereits ausreichen, um die Inkenntnissetzung als nicht ausreichend zur Begründung von proaktiven Prüfpflichten auf Seiten der Beklagten anzusehen. Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung muss der eine urheberrechtlich geschützte Rechtsposition geltend Machende gegenüber dem Plattformbetreiber hinreichend klare Anhaltspunkte für seine urheberrechtliche Berechtigung mitteilen (BGH GRUR 2018, 1132 Rn. 45 - EuGH-Vorlage youtube; BGH GRUR 2010, 628 Rn. 39 - Vorschaubilder I). Damit ist es nicht vereinbar, insofern - unabhängig von der Auslegung des Bandübernahmevertrags - offensichtlich unzutreffende Angaben zu machen. Auch der Verweis auf zwei URLs, unter welchen die streitgegenständlichen Aufnahmen im Wege eines durchgehenden Streams des gesamten Albums (also nicht als einzelne Musiktitel) abgerufen werden konnten, reicht nicht aus. Der Hinweis auf einen solchen Stream ermöglichte es der Beklagten gerade nicht, künftige Rechtsverstöße unschwer erkennen und unterbinden zu können. Der Kläger vermischt reaktive (Lösch- bzw.- Sperr-) Pflichten und proaktive (Verhinderungs-) Pflichten, wenn er insofern meint, es habe ausgereicht, dass die Beklagte das mit der URL bezeichnete Video habe „herausfinden“ können (Seite 2 des Schriftsatzes vom 26.01.2018). Darum geht es hier nicht. Sondern es geht darum, ob der Kläger die Beklagte hinreichend informiert hat, damit diese erst künftig möglicherweise eintretende Rechtsverletzungen auch in Bezug auf einzelne Musikstücke des Albums beim Upload (auch durch andere Nutzer und auch unter anderen Dateibezeichnungen) erkennen und damit verhindern kann. Das ist schon deswegen nicht der Fall, weil sich die einzelnen Musikstücke aus der URL bzw. dem dahinter erreichbaren Inhalt nicht ohne weiteres, also unschwer ergeben - jedenfalls ist dazu nichts dargelegt. Entsprechendes gilt für die E-Mail des Klägers vom 19.12.2017. In dieser nimmt der Kläger nur Bezug auf die E-Mail vom 06.12.2017. Nähere Angaben in Bezug auf den Namen des Albums, die Titel der einzelnen Musikstücke oder seine Rechteposition finden sich hier nicht. Auch nahezu zwei Wochen nach seiner erstmaligen Kenntnis von Uploads der streitgegenständlichen Aufnahmen auf Y. versandte der mit der Materie und insbesondere den Anforderungen an eine wirksame Inkenntnissetzung der Beklagten als Plattformbetreiberin vertraute Kläger keine Nachricht an die Beklagte, welche auch nur die für sich in Anspruch genommenen Schutzgegenstände hinreichend individualisiert hätte. b) Auch die E-Mail vom 29.12.2017 reichte letztlich nicht aus. Zwar nennt der Kläger in dieser E-Mail erstmals den Namen des in Streit stehenden Albums und die Titel von elf der darauf befindlichen zwölf Musikstücke und identifizierte damit elf der zwölf in Streit stehenden Schutzgegenstände gegenüber der Beklagten - 23 Tage nach seiner Kenntnis von deren öffentlicher Zugänglichmachung - ihrer Bezeichnung nach in hinreichender Weise. Indes fehlt es nach wie vor an einer hinreichenden Darlegung seiner Rechtsposition. Diese E-Mail geht nur insofern über die vorangegangenen, insofern nicht hinreichenden E-Mails hinaus, als hier von „my latest album production“ die Rede ist. Auch daraus ergibt sich aber nicht, auch nicht in Zusammenschau mit den vorangegangenen E-Mails, welche konkreten Rechte der Kläger für sich beansprucht. c) Der mit der Materie und insbesondere den Anforderungen an eine wirksame Inkenntnissetzung der Beklagten als Plattformbetreiberin vertraute Kläger hat demnach auch mehr als drei Wochen nach seiner erstmaligen Kenntnis von Uploads der streitgegenständlichen Aufnahmen auf Y. keine hinreichende Nachricht an die Beklagte versandt. 3. Es kommt hinzu, dass der Kläger keine „neue“ Kommunikation mit der Beklagten begann, sondern seine E-Mails (Anlagen ASt 2 und ASt 3) als Antworten auf eine mehr als sieben Jahre alte Korrespondenz betreffend gänzlich andere Aufnahmen bzw. Werke verschickte. Deshalb ist im Betreff der E-Mails auch die alte Vorgangsnummer „ “ angegeben. Das mit den E-Mails vom 06.12.2017, vom 19.12.2017 und vom 29.12.2017 zum Ausdruck kommende Begehren des Klägers kann nicht sinnvoll mit dieser Vorgangsnummer in Zusammenhang gebracht werden; im Gegenteil hat es die Zuordnung und Bearbeitung auf Seiten der Beklagten eher erschwert und verzögert. Dies muss auch dem Kläger klar gewesen sein. Angesichts dessen kann der Umstand, dass er sich dennoch zu einem solchen Vorgehen entschloss, nur so gedeutet werden, dass es dem Kläger eben gerade nicht darum ging, Verletzungen seiner Rechte möglichst rasch und effektiv beenden bzw. verhindern zu lassen. 4. Es kommt überdies Folgendes hinzu: Das mangelnde Interesse des Klägers an rascher und wirksamer Beendigung bzw. - hier im Streit - Verhinderung von gleichartigen Rechtsverletzungen wie den hier gegenständlichen wird generell auch daraus deutlich, dass sich der Kläger ohne erkennbaren vernünftigen Grund weder des von der Beklagten eingerichteten Content-ID-Systems noch des von der Beklagten zur Verfügung gestellten Webformulars bedient, obwohl er weiß, dass damit - nach Darlegung der für die Umsetzung seines Begehrens verantwortlichen Beklagten - eine wesentlich raschere und zielgerichtete Bearbeitung seines Anliegens möglich wäre. Es ist wohl zutreffend, dass er rechtlich dazu (noch) nicht verpflichtet ist. Dieser rein materiell-rechtliche Maßstab aber ist ein anderer als derjenige, der für die hier zu beantwortende Frage gilt, ob es dem Kläger im Sinne eines Verfügungsgrundes gemäß § 940 ZPO um eine rasche und effektive Durchsetzung seiner Rechte geht. Hier ist das gesamte Verhalten des Klägers zu berücksichtigen, auch soweit es nur ein tatsächliches Können betrifft, ohne dass auch ein rechtliches Müssen hinzukommen muss. Insofern steht dem hier eingenommen Standpunkt die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 01.07.2015 (Az. 5 U 87/12, BeckRS 2015, 14370, Rn. 390 ff. und 402 ff.) nicht entgegen, wonach die Beklagte materiell-rechtlich mit der Konzeption des von den Rechteinhabern zu bedienenden Systems Content-ID aufgrund der damit einhergehenden Aufgabenverlagerung bereits im Ansatz diejenigen Pflichten verfehle, die ihr als Störerin zur Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen oblägen und es weder treuwidrig noch schikanös sei, dass ein Rechteinhaber nicht an Content-ID mitwirke. Hier ist im Ausgangspunkt zweierlei zu berücksichtigen: Erstens wird die Beklagte hier nicht als Verletzerin im Sinne einer (Mit-) Täterin, Teilnehmerin oder Anstifterin in Anspruch genommen, sondern als Störerin, die wenn nicht nur, so jedenfalls auch im Interesse des Klägers dafür sorgen soll, dass von eigenverantwortlich handelnden Dritten (ihren Nutzern) begangene Rechtsverletzungen nicht erneut auftreten, unabhängig davon, ob dieselben oder andere Nutzer die Aufnahmen erneut hochladen. Daraus folgt zweitens, dass nicht allein die Beklagte Pflichten treffen. Den Kläger treffen erhebliche Mitwirkungsobliegenheiten, wenn er Rechtsverletzungen auf der Plattform der Beklagten durch diese abstellen bzw. verhindern lassen will. Da die Beklagte lediglich als Störerin in Anspruch genommen wird, muss der Kläger sie nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf aus seiner Sicht eingetretene Rechtsverletzungen aufmerksam machen, um so erst Prüfpflichten der Beklagten und infolgedessen eine mögliche Haftung als Störerin zu begründen. Er muss zu diesem Zweck mit der Beklagten in Verbindung treten und seine Identität offenlegen, und er muss die Schutzrechtsgegenstände ebenso individuell und für die Beklagte ohne weiteres auffindbar bezeichnen wie er darlegen muss, welche Rechte ihm daran zustehen. Schließlich muss er auch äußern, welche von der Beklagten zu ergreifenden Maßnahmen bzw. welchen „Erfolg“ er wünscht. Es geht also nicht um die Frage, ob der Kläger überhaupt und wenn ja mit welchem Inhalt Kontakt zur Beklagten aufnehmen muss. Sondern es geht nur um die Frage, auf welche Weise der Kläger dies tut bzw. tun kann, ohne seinem Anliegen, seine Rechte im einstweiligen Rechtsschutz zu verfolgen, zu schaden. Der Umstand, dass der Kläger „grundsätzlich mit der Beklagten nichts zu tun haben will“ (Seite 5 des Protokolls vom 29.11.2018), ist daher unerheblich. Die Plattform der Beklagten existiert und darf existieren - es handelt sich um ein wenn nicht gesellschaftlich sogar gewünschtes, so doch jedenfalls von der Rechtsordnung gebilligtes, rechtmäßiges Geschäftsmodell. Der Kläger kann sich diesem Faktum und der dahinterstehenden und damit einhergehenden, im Grundsatz gesellschaftlich erwünschten technischen und sozialen (Weiter-) Entwicklung nicht verweigern, wenn er Verletzungen seiner Rechte auf der Plattform Y. nicht hinnehmen will. Es kann demnach in der hier anzustellenden Gesamtbetrachtung nur darum gehen, ob der Kläger plausible Gründe hat, mit der Beklagten lediglich per E-Mail und nicht bzw. nicht auch über das Webformular und / oder insbesondere über das nach den durch ein Privatgutachten substantiierten Darlegungen der Beklagten hocheffiziente System Content-ID in Kontakt zu treten. Der Kläger hat zwar auf ein seiner Ansicht nach bestehendes Missverhältnis dahingehend verwiesen, dass es Nutzern des Dienstes der Beklagten ein Leichtes sei, geschützte Inhalte hochzuladen, wohingegen er für eine anschließende Sperrung über Content-ID einen seiner Meinung nach erheblichen Aufwand betreiben müsse. Dies sei ihm - wenn er es flapsig sagen dürfe - „einfach zu blöd“ (Seite 6 des Protokolls vom 29.11.2018). Diese Haltung stellt für sich genommen jedoch keinen sachlich nachvollziehbaren Grund dar, warum der Kläger meint, bei Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz auf die von der Beklagten zur Vereinfachung und Beschleunigung der unvermeidbar erforderlichen Sachverhaltsklärung angebotenen effektiven Kommunikationswege verzichten zu können und stattdessen den Weg über einfache E-Mail in einer Weise wählen zu dürfen, die der Beklagten die Zuordnung der Meldung zu aktuellen Uploads sogar teilweise noch erschwert. Plausible Gründe für seine Verweigerungshaltung hat er auf Nachfrage der Kammer dagegen nicht nennen können: Die AGB der Beklagten für die Teilnahme an Content-ID, deren Akzeptanz für die Registrierung notwendig ist und die ihn störe, kennt er inhaltlich gar nicht. Dass man sich für die Teilnahme an diesem System registrieren muss, scheint der Kammer selbstverständlich zu sein, ist doch die Teilnahme letztlich darauf gerichtet, die von Dritten, nämlich Nutzern der Plattform der Beklagten, hochgeladenen oder hochzuladenden Inhalte ohne zwischengeschaltete Kontrolle etwa durch die Beklagte zu sperren, wobei die Nutzer im Ausgangspunkt ebenso grundrechtlichen Schutz für sich in Anspruch nehmen können (Meinungsfreiheit, Kunstfreiheit) wie der Kläger (Eigentumsschutz). Im Übrigen sind die persönlichen Daten des Klägers der Beklagten auch aufgrund seiner Kontaktaufnahme per E-Mail und aufgrund der von ihm angestrengten Rechtsstreitigkeiten gegen sie bekannt. Der Kläger trägt nicht vor und es ist nicht ersichtlich, welches weiterreichende Interesse seinerseits einer Registrierung bei der Beklagten entgegensteht. Dass die Beklagte „Anträge“ auf Teilnahme an Content-ID grundsätzlich zurückweisen kann, spielt auch keine Rolle. Unstreitig hat die Beklagte dem Kläger mehrfach die Teilnahme an dem System angeboten, und der Kläger ist darauf nicht eingegangen. Soweit der Kläger vorträgt, er habe das vor Jahren einmal versucht, doch ihm sei die Teilnahme versagt worden, ist dieser Vortrag angesichts des Bestreitens der Beklagten nicht hinreichend substantiiert. Es bleibt schon unklar, wann dies gewesen sein soll, insbesondere ob dies vor oder nach den unstreitig erfolgten Angeboten der Beklagten geschah. Die Beklagte hat dazu überdies vorgetragen, dass es bei diesem Versuch des Klägers nicht um Content-ID, sondern um das Content-Verification-Programm gegangen sei, welches dessen Teilnehmern noch deutlich weiterreichende (Administratoren-) Rechte auf der Plattform einräume als den Teilnehmern von Content-ID. Der Kläger hat sich dazu und zu den Unterschieden zwischen Content-ID und Content-Verification nicht konkret erklärt, sondern mitgeteilt, er sei sich nicht sicher, ob es insofern überhaupt einen Unterschied gebe. Soweit der Kläger geltend macht, dass er der Beklagten seine Aufnahmen nicht als Dateien zur Verfügung stellen möchte, hat die Beklagte unbestritten vorgetragen, dass sie dem Kläger eine Software angeboten habe, mittels derer er selbst aus seinen Aufnahmedateien die Hashwerte errechnen lassen könne und dass sie ihm insofern auch Hilfestellung angeboten habe. Nur diese Hashwerte hätte er dann der Beklagten zur Verfügung stellen müssen, damit diese als Referenzdateien für seine Aufnahmen in Content-ID hätten hinterlegt werden können (s. dazu u.a. E-Mail vom 04.12.2010 in Anlage ASt 2). Auch das hat der Kläger abgelehnt. Soweit der Kläger darauf verweist, dass die Beklagte selbst aus den von ihm bezeichneten Uploads die Hashwerte für Content-ID hätte errechnen lassen können, hat die Beklagte unwidersprochen und plausibel dargelegt, dass sie generell nicht auf Verletzungsmuster zurückgreife, die auf der Plattform eingestellt worden seien. Zum einen sei sie für die Referenzdateien in Content-ID auf qualitativ hochwertige Dateien angewiesen. Die von Nutzern hochgeladenen Dateien erfüllten dieses Kriterium oftmals nicht. Zudem sei nicht sichergestellt, dass nicht auch weitere als die von einem Rechtsinhaber für sich beanspruchten Schutzgegenstände in einem Upload enthalten seien. Sie sei daher darauf angewiesen, dass der Rechteinhaber definiert, an welchen Gegenständen (Aufnahmen oder Werken) er welche Rechte habe bzw. geltend mache, und dass er dazu eine Datei vorlege, an welcher er die ausschließlichen Rechte besitze. Dieses Anliegen ist berechtigt. Die Klägerin agiert als Betreiberin der Plattform in einem Spannungsfeld zwischen den Interessen der hochladenden Nutzer und der Interessen der Inhaber von Urheberrechten. Daraus folgt ohne Weiteres, dass sie - bevor sie eine Video sperrt oder gar löscht - zumindest einen gewissen Grad an Verlässlichkeit beanspruchen muss, was die rechtliche Position des eine Sperrung oder Löschung Verlangenden angeht. Soweit der Kläger mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 20.12.2018 weitere (vermeintliche) Schwierigkeiten bei der Benutzung von Content-ID schildert, ist dieser Vortrag gemäß § 296a ZPO ausgeschlossen und eine Wiedereröffnung gemäß § 156 ZPO nicht angezeigt. Der Kläger legt nicht dar, warum er diesen Vortrag nicht bereits vor oder jedenfalls in der mündlichen Verhandlung gehalten hat. Im Übrigen wäre insbesondere der Vortrag irrelevant, dass eine Anmeldung zur Teilnahme an Content-ID eine gewisse Zeit in Anspruch nehme und daher „zur Vorsorge gegenüber konkret zu befürchtenden Rechtsverletzungen ungeeignet“ sei. Denn die Anmeldung erfolgt einmalig und unabhängig von der hier vorliegenden, konkreten Rechtsverletzung. Die Beklagte hat den Kläger in den vergangenen Jahren mehrfach darauf hingewiesen, ihm die Teilnahme an Content-ID angeboten und ihre Unterstützung bei der Einrichtung zugesagt. Einmal angemeldet und zugelassen, kann der Kläger jederzeit mit der Beklagten über Content-ID in Verbindung treten. In der Gesamtbetrachtung kommt als weiterer gewichtiger Umstand hinzu, dass nach dem substantiierten Beklagtenvortrag bei einer Teilnahme an Content-ID nicht nur bereits erfolgte Rechtsverletzungen abgestellt werden, sondern und insbesondere auch weitere Rechtsverletzungen zuverlässig verhindert werden können. Genau dieses Interesse macht der Kläger in diesem Verfahren geltend, indem er von der Beklagten verlangt, jegliche zukünftige Rechtsverletzung betreffend seine streitgegenständlichen Aufnahmen zu verhindern. Wenn dies aber nach der Rechtsprechung die Mitwirkung des Klägers erfordert und wenn diese wiederum, wie die Beklagte umfassend und nachvollziehbar dargelegt hat, am effektivsten durch Teilnahme an dem von ihr zu diesem Zwecke entwickelten System Content-ID erfolgen kann und wenn dazu aus Gründen der Sicherheit und Zuverlässigkeit eine eindeutige Angabe der Schutzgegenstände und Rechte des Klägers erforderlich ist, so muss der Kläger nachvollziehbare Gründe darlegen, nicht daran teilnehmen zu wollen, aber dennoch im einstweiligen Rechtsschutz vorgehen zu können. Dazu reicht es nicht aus, dass ihm die Teilnahme an Content-ID „zu blöd“ ist. Dass der Kläger mit der Beklagten „grundsätzlich nichts zu tun haben möchte“, ist ebenfalls kein plausibler Grund dafür, Content-ID nicht zu nutzen. Denn der Kläger muss - wie bereits gezeigt - ohnehin mit der Beklagten in Verbindung treten, wenn er Verletzungen seiner Rechte auf der von der Beklagten betriebenen Plattform beenden bzw. verhindern (lassen) will. Soweit der Kläger mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 20.12.2018 vorgetragen hat, er wolle keine vertragliche Verbindung mit der Beklagten eingehen, und dies sei für die Teilnahme an Content-ID notwendig, ist auch dieser Vortrag verspätet im Sinne von § 296a ZPO und daher nicht zu berücksichtigen, ohne dass eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung angezeigt ist oder auch nur vom Kläger angeregt worden wäre. Im Übrigen ist insofern zu berücksichtigen, dass die Beklagte nicht nur mit Rechtsverletzungen des Klägers konfrontiert ist und daher ein System geschaffen hat, welches für Rechteinhaber weltweit zugänglich und effektiv nutzbar sein soll. Das Interesse der Beklagten ist zulässigerweise darauf gerichtet, dass ihr nicht anhand eines Einzelfalls Schutzpflichten auferlegt werden, deren Erfüllung ihr angesichts der Vielzahl potentieller Rechteinhaber und der Größe ihres Dienstes nicht mehr möglich ist. Obwohl im Rahmen eines bestimmten Rechtsstreits nur bestimmte Aufnahmen oder Werke Streitgegenstand sind, darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die für die einzelne Rechtsverletzung auferlegten Prüfpflichten auch dann noch erfüllbar sein müssen, wenn eine Vielzahl anderer Rechteinhaber insoweit Gleichbehandlung verlangt. Andernfalls würde allein für die Entscheidung eines bestimmten Rechtsstreits eine fiktive Situation angenommen werden, die mit der Realität nicht in Einklang zu bringen ist (Hans. OLG, Urteil vom 01.07.2015, Az. 5 U 87/12, BeckRS 2015, 14370, Rn. 348). Daher muss die Beklagte angesichts der den Rechteinhabern zur Verfügung gestellten Eingriffsmöglichkeiten über Content-ID sicherstellen können, dass die Rechte demjenigen, der sie mittels des Systems geltend macht, auch tatsächlich zustehen. Das setzt eine Vereinbarung über die Teilnahme an Content-ID voraus, ohne dass konkret dargelegt oder erkennbar wäre, inwiefern dem Kläger daraus Nachteile sollten entstehen können. Im Übrigen hat der Kläger keinerlei Erklärung dafür gegeben, warum er nicht das von der Beklagten zu diesem Zwecke zur Verfügung gestellte Webformular genutzt hat, obwohl ihm die Beklagte unstreitig mehrfach mitgeteilt hatte, dass auf diese Weise eine besonders schnelle und effektive, Medienbrüche und damit Fehler vermeidende Bearbeitung gewährleistet werden könne. Die Nutzung des Webformulars setzt, anders als die Teilnahme an Content-ID, keinen Vertragsschluss mit der Beklagten und dementsprechend auch keine Akzeptanz von AGB voraus. Die Nutzung erfordert nach dem anschaulichen und unstreitig gebliebenen Vortrag der Beklagten (Seite 8 ff. des Schriftsatzes vom 27.07.2018, Bl. 99 ff. d.A.) auch keine größere oder jedenfalls keine wesentlich größere Mühe als eine ordnungsgemäße Inkenntnissetzung der Beklagten durch E-Mail oder Postschreiben. Allein dies reicht in Zusammenschau mit dem zeitlichen Verlauf und den nicht hinreichenden Mitteilungen des Klägers aus, um einen mangelnden Nachdruck bei der Durchsetzung seiner Rechte anzunehmen, so dass es auf die obigen Ausführungen zu Content-ID gar nicht mehr ankommt. Daher kann auch offenbleiben, ob - wie das Hanseatische Oberlandesgericht in der Entscheidung vom 01.07.2015 (Az. 5 U 87/12, BeckRS 2015, 14370, Rn. 403) für die dortige Klägerin angenommen hat - eine schriftliche Benachrichtigung wesentlich unproblematischer ist als die Benutzung des Content-ID-Programms, wobei die Beklagte hier in Bezug auf den Kläger umfänglich Gegenteiliges vorgetragen hat und der Kläger dem nicht konkret entgegengetreten ist. 5. Angesichts all dessen können auch die Umstände, dass der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten die Beklagte am 05.01.2018 abmahnen ließ sowie im Januar und im April 2018 jeweils kurz nach ihrer Entdeckung auf erneute Rechtsverletzungen hinweisen und auch deswegen abmahnen ließ, keine Dringlichkeit für die Durchsetzung hier in Rede stehender proaktiver Pflichten begründen. Die Abmahnung vom 05.01.2018, mit welcher die Beklagte - unbeschadet der Frage des Zugangs dieses Schreibens und der Richtigkeit der dort dargelegten Rechtesituation - erstmals in einer Weise auf die in Rede stehenden Rechtsverletzungen hingewiesen worden wäre, dass ihrerseits proaktive Störerpflichten hätten entstehen können, erfolgte erst mehr als vier Wochen nach der erstmaligen Kenntnis des Klägers von den Rechtsverletzungen. Durch die Inkenntnissetzung in Bezug auf erneute Rechtsverletzungen mit Schreiben vom 19.01.2018 (Anlage ASt 9) und mit E-Mail vom 26.04.2018 (Anlage ASt 20) ist es nicht zu einem Wiederaufleben der Dringlichkeit (in Bezug auf proaktive Pflichten) gekommen. Da die Beklagte bzgl. der streitgegenständlichen Aufnahmen keine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hat, wäre der dahingehende Störer-Unterlassungsanspruch durchgehend der identische materielle Anspruch geblieben, mag er auch durch die weiteren Uploads zusätzlich begründet worden sein (vgl. Kammer, Urteil vom 14.10.2016 zum Az. 310 O 181/16 unter IV.2.b)). 6. Da auch die vom Kläger im Eilverfahren geltend gemachten Auskunftsansprüche neben den Voraussetzungen des § 101 Abs. 7 UrhG eine besondere Eilbedürftigkeit voraussetzen, ist die einstweilige Verfügung auch insoweit aufzuheben und der Antrag des Klägers zurückzuweisen. § 101 Abs. 7 UrhG bestimmt, dass die Verpflichtung zur Auskunftserteilung im Wege der einstweiligen Verfügung angeordnet werden kann, jedoch nur in Fällen einer offensichtlichen Rechtsverletzung. Gleichzeitig verweist § 101 Abs. 7 auf §§ 935 bis 945 ZPO. Damit ist klargestellt, dass das Erfordernis einer „offensichtlichen Rechtsverletzung“ nicht an die Stelle der allgemeinen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung tritt, sondern zusätzlich erfüllt sein muss. Demnach kommt es auch für den Erlass der einstweiligen Verfügung auf einen Verfügungsgrund im Sinne von § 940 ZPO an, welcher hier nach dem oben Gesagten nicht vorliegt. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO. Der Verfügungskläger (im Folgenden nur noch: „Kläger“) nimmt die Verfügungsbeklagte (im Folgenden nur noch: „Beklagte“) im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Unterlassung der Ermöglichung der öffentlichen Zugänglichmachung von Musikaufnahmen auf ihrer Internetplattform in Anspruch. Der Kläger ist Musikproduzent. Die Beklagte betreibt die allgemein- und gerichtsbekannte Internetplattform Y., die weltweit nutzbar ist. Dort können Nutzer selbstständig Audio- und Videoinhalte hochladen und auf diese Weise für die Allgemeinheit zum Abruf verfügbar machen. Die Plattform enthält eine unüberschaubar große und zudem ständig wachsende Zahl an Videos. Zur Meldung von Urheberrechtsverletzungen stellt die Beklagte die folgenden Kontaktdaten bereit: Daneben hält sie für die Inhaber von Urheberrechten auf ihrer Internetseite ein Webformular vor, über welches Urheberrechtsverletzungen gemeldet werden können (zu Einzelheiten siehe Seiten 8 ff. des Schriftsatzes vom 27.07.2018, Bl. 99 ff. d.A.). Außerdem implementierte sie zum Zwecke der Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen und Durchsetzung von Rechten auf der Plattform Y. das System Content-ID und bietet die Teilnahme daran den Inhabern von Urheberrechten an. Zur Nutzung dieses Systems ist eine dahingehende Vereinbarung mit Beklagten abzuschließen. Die Software, die die Beklagte mit sehr hohem Kostenaufwand entwickelt hat, kann vorhandene und neu hinzukommende audiovisuelle Inhalte (Videodateien) auf ihrer Plattform identifizieren, die vollständig oder teilweise mit den Audio-Inhalten und/oder den visuellen Inhalten einer zuvor ausgewählten Referenzdatei übereinstimmen. Diese Referenzdatei, bei der es sich etwa um eine Originalaufnahme eines bestimmten Musikwerks handeln kann, kann von dem Rechteinhaber selbst geliefert werden. Er kann aber auch eine bereits in der Referenzdatenbank der Beklagten vorhandene Datei als Referenzdatei heranziehen. Das System kann identische Werkfassungen identifizieren, aber auch solche Dateien, die von der Originaldatei abweichen, in denen aber dieselbe Werkfassung auftaucht. Es kann somit höchst effektiv bereits getätigte und künftige Uploads derselben Aufnahme erkennen. Die Software kann von dem Nutzer so eingestellt werden, dass die Anzeige auf diese Art identifizierter Videos in einem zu bestimmenden Bereich (z. B. Deutschland oder auch weltweit) gesperrt wird. Der das System nutzende Rechteinhaber kann auf diese Weise die Verfügbarkeit seiner Inhalte auf der Plattform der Beklagten unterbinden. Es handelt sich demnach auch um ein Rechteverwaltungssystem. Teil dessen ist zudem ein Kommunikationssystem, welches neben dem Kontakt zwischen den Rechteinhabern und der Beklagten auch ein formalisiertes sog. Dispute-Verfahren zur unmittelbaren Klärung zwischen Rechteinhaber und dem das Video einstellenden Nutzer enthält, indem es dem eine Datei Einstellenden nach deren Sperrung die Möglichkeit gibt, dagegen Einspruch zu erheben, woraufhin ein Stellungnahmeverfahren eingeleitet wird. Content-ID ermöglicht damit die unmittelbare Kommunikation zwischen allen Beteiligten (Rechteinhaber, Beklagte und einstellender Nutzer) auf digitalem und damit schnellem und zuverlässigem Weg. Voraussetzung der Nutzung der rechteverwaltenden ebenso wie der kommunikativen rechteklärenden Funktionen des Systems ist, dass alle drei Parteien das System nutzen. Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Seiten 14 ff. des Schriftsatzes vom 27.07.2018 (Bl. 105 ff. d.A.) sowie die dazu eingereichte Anlage AG 4 verwiesen. Die Beklagte erhält Urheberrechtsbeschwerden aus sämtlichen Ländern der Welt und in allen Sprachen. Das streitgegenständliche Musikalbum „G. - H. C.“ mit insgesamt zwölf Musikstücken wurde im Zeitraum August bis Oktober 2017 aufgenommen und im Herbst 2017 veröffentlicht. Der Kläger stimmte der Nutzung der Aufnahmen des streitgegenständlichen Albums weder durch die Beklagte noch durch deren Nutzer zu. Am 06.12.2017 wurde der Kläger auf mehrere Angebote aufmerksam, die von Nutzern der Plattform Y. hochgeladen worden waren. Darunter befand sich ein Video, das zu einem Standbild alle zwölf Musikaufnahmen des streitgegenständlichen Musikalbums als Stream bereitstellte, welches von einem Nutzer mit dem Namen „G.“ hochgeladen worden war. Mit E-Mail vom selben Tag benachrichtigte der Kläger die Beklagte unter der für Urheberrechtsbeschwerden von ihr vorgesehenen E-Mail-Adresse c.@y..com darüber ebenso wie über weitere von ihm für rechtswidrige erachtete Angebote, die teilweise auch andere Aufnahmen betrafen, und forderte sie zur Entfernung einzelner Videos auf. In der E-Mail sind weder das streitgegenständliche Album noch dessen einzelnen Musikstücke konkret benannt. Zudem handelt es sich nicht um eine E-Mail, die eine neue Korrespondenz eröffnet, sondern der Kläger antwortete auf die E-Mail eines ehemaligen Mitarbeiters der Beklagten namens H. aus dem Jahr 2010, welche im Rahmen der Korrespondenz über eine gänzlich andere Rechtsverletzung versandt worden war. Zu seiner Rechteposition teilte der Kläger mit, er sei „the sole owner of the Copyrights of all recordings and visual content“ (s. Anlage ASt 2 wegen der weiteren Einzelheiten). Nachdem auf diese E-Mail - anders als sonst üblich bei Urheberrechtsbeschwerden gegenüber der Beklagten über diese E-Mail-Adresse - keine automatische Eingangsbestätigung folgte und auch eine sonstige Reaktion der Beklagten ausblieb, verschickte der Kläger an die Beklagte eine weitere E-Mail, mit welcher er die streitgegenständlichen Aufnahmen jedoch erneut nicht konkret bezeichnete. Diese Mail verschickte der Kläger entweder am 19.12.2017 (so sein Vortrag auf Seite 5 der Klageschrift, s. auch Anlage ASt 2, Seite 1: 19.12.2017, 02:22:09 Uhr MEZ) oder am 18.12.2017 (so sein Vortrag auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 26.01.2018, s. auch Anlage ASt 3, Seite 2: 18.12.2017, 20:22 Uhr - möglicherweise ist der Zeitunterschied zwischen Europa und Amerika der Grund für die unterschiedlichen Datums- und Zeitangaben. In der Folge wird die Mail hier nur noch als vom 19.12.2017 stammend bezeichnet). Auch diese E-Mail eröffnete keine neue Korrespondenz, sondern war eine ergänzende Antwortmail an den ehemaligen Mitarbeiter der Beklagten namens H. unter nochmaliger Beifügung der E-Mail vom 06.12.2017. Auch auf diese E-Mail erfolgte weder eine automatische Eingangsbestätigung noch eine sonstige Reaktion der Beklagten. Andere Wege, die Beklagte auf die geltend gemachte Urheberrechtsverletzung aufmerksam zu machen, beschritt der Beklagte nicht: weder nutzte er das Webformular noch das Content-ID-System. Für die Teilnahme an Content-ID ist er nicht registriert. Der Kläger war in der Vergangenheit von der Beklagten mehrfach - erstmals im November 2008 - darauf hingewiesen worden, welche Möglichkeiten sie zur Durchsetzung seiner Rechte bereithält und dass eine Nutzung des Webformulars eine besonders schnelle und effektive, Fehler vermeidende Bearbeitung von Beanstandungen und damit Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen ermögliche. Ihm war auch angeboten worden, das System Content-ID zu nutzen und dabei Hilfestellung von der Beklagten zu erhalten. So war er auch darauf hingewiesen worden, dass er keine Original-Dateien seiner Aufnahmen als Referenz einreichen müsse, sondern dass ein „digitaler Fingerabdruck“ seiner Aufnahmedateien ausreichend sei und dass er zur Herstellung dieser „Fingerabdrücke“ eine Software von der Beklagten gestellt bekommen könne oder dass man auf Referenzdateien zurückgreifen könne, die andere Rechteinhaber bereits eingereicht haben. Am 27.12.2017 ergab eine Überprüfung, dass das zunächst beanstandete Video „vom Nutzer entfernt“ worden war. Am 28.12.2017 stellte der spätere Prozessbevollmächtigte des Klägers fest, dass es Uploads von Einzeltiteln des Albums gegeben hatte: ein Y.-Nutzer mit dem Alias-Namen „H. B.“ hatte am 16.12.2017 elf der zwölf Musikstücke von dem Album jeweils zu einem Standbild des Albumcovers hochgeladen. Am 29.12.2017 teilte der Kläger der Beklagten per E-Mail an c.@y..com, jedoch erneut an seine bisherigen Mails anknüpfend diese rechtsverletzenden Angebote mit und forderte zur Löschung auf, wobei er nunmehr erstmals das Album konkret bezeichnete als „G. (H. C. Album 2017)“ und auch die elf einzelnen Songtitel in der E-Mail aufführte. Zudem teilte er zu den Songtiteln konkrete URLs mit und bezog sich auf „my latest album production“ (s. Anlage ASt 3 wegen der weiteren Einzelheiten). Auch auf diese E-Mail erfolgte weder eine automatische Eingangsbestätigung noch eine anderweitige Reaktion der Beklagten. Die Aufnahmen waren auch am 05.01.2018 noch auf Y. abrufbar. Mit Anwaltsschreiben vom 05.01.2018 (Anlage ASt 4) mahnte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung ab und forderte sie zur Sperrung der von dem Nutzer „H. B.“ hochgeladenen konkreten Angebote sowie zur Unterlassung und Auskunftserteilung auf. Dabei wies er darauf hin, dass er originärer Tonträgerhersteller der Aufnahmen sei und für deren Auswertung im Rahmen des Dienstes Y. die exklusiven Auswertungsrechte halte. Die Beklagte reagierte nicht auf die Abmahnung, deren Zugang bei ihr streitig ist. Mit Schriftsatz vom 19.01.2018, eingegangen bei Gericht am selben Tag vorab per Fax, hat der Kläger (dort noch als „Antragsteller“ bzw. „Antragstellerin“ bezeichnet) den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegenüber der dort noch als Antragsgegnerin bezeichneten Beklagten wie folgt beantragt, wobei sich der Unterlassungsantrag auf elf der insgesamt zwölf auf dem Tonträger „G. - H. C.“ befindlichen Musikstücke bezog: 1. der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzellfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu verbieten, Dritten zu ermöglichen, die Musikaufnahmen des Musikalbums „Gregorian - Holy Chants“ C... C... W... I... T... A... D... D... F... O... N... Y... Y... A... N... A... P... A... Y... A... L... H... C... S... (feat. A... B...) G... J... T... T... W... auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland über den Dienst „Y...“ öffentlich zugänglich zu machen; 2. der Antragsgegnerin aufzugeben, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über Namen, Anschrift und Emailadresse desjenigen Nutzers, der unter dem Nutzernamen „H... B...“ die streitgegenständlichen Videos unter den URLs https://www.y....com/ https://www.y....com/ https://www.y....com/ https://www.y....com/ https://www.y....com/ https://www.y....com/ https://www.y....com/ https://www.y....com/ https://www.y....com/ https://www.y....com/ https://www.y....com/ hochgeladen hat. Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 19.01.2018 (Anlage ASt 9), dessen Zugang ebenfalls streitig ist, mahnte der Kläger die Beklagte erneut ab und forderte unter Fristsetzung zur Sperrung bzw. Löschung des Videos, Unterlassung und Auskunft insofern auf, als er am 18.01.2018 festgestellt hatte, dass am 30.12.2017 von einem unbekannten Nutzer mit dem Alias-Namen „P.“ zu einem Standbild mit dem Albumcover das gesamte Musikalbum mit allen zwölf Einzeltiteln auf die Plattform der Beklagten hochgeladen worden und auch am 18.01.2018 noch abrufbar war. Auch in diesem Schreiben wies er darauf hin, dass er originärer Tonträgerhersteller der Aufnahmen sei und für deren Auswertung im Rahmen des Dienstes Y. die exklusiven Auswertungsrechte halte. Eine Reaktion der Beklagten erfolgte darauf nicht. Der Upload war auch am 24.01.2018 noch abrufbar. Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 24.01.2018, am selben Tag vorab per Fax bei Gericht eingegangen, seinen Verfügungsantrag dahingehend erweitert, dass er auch in Bezug auf das zwölfte Musikstück „Y.’ll s. t. s.“ Unterlassung verlangt und zudem begehrt hat, die Beklagte auch zur Auskunftserteilung im Hinblick auf Namen, Anschrift und E-Mail-Adresse ihres Nutzers „P.“ zu verpflichten. Der Kläger behauptet, er sei als „originärer Tonträgerhersteller“ aktivlegitimiert: er habe die Tonaufnahmen selbst auf eigene Rechnung und eigenes Risiko aufgenommen und in dem Bandübernahmevertrag vom 28./29.11.2017 (Anlage ASt 23) die exklusiven Auswertungsrechte für Streaming - anders als für andere Nutzungsarten - ausdrücklich nicht der Lizenznehmerin T. M. u. U. GmbH (im Folgenden: „T.“) eingeräumt - eine Übertragung des Tonträgerherstellerrechts sei mit dem Vertrag ohnehin nicht erfolgt. Der T. seien für die Nutzungsart des Streamings nur die Rechte an dem (hier nicht streitgegenständlichen) G. G. (einer Auswahl von drei oder vier Aufnahmen, die jeweils gekürzt und zusammengestellt zu einem „Medley“ zu Werbezwecken hätten erstellt werden sollen) eingeräumt worden, und zudem sei die Nutzung auch dieser Aufnahmen für Y. oder andere Streamingformate von Google ausgeschlossen worden. Am 31.01.2018 hat die Kammer, nachdem sie dem Kläger zunächst schriftliche Hinweise erteilt hatte, im Beschlusswege die einstweilige Verfügung mit folgendem Tenor erlassen: 1. Der Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - verboten, es Dritten zu ermöglichen, die Musikaufnahmen des Musikalbums „G. - H. C.“, nämlich - C. C1 - W. I. T. A. - D. D1 - F. O. N. Y. - Y. A. N. A. - P. A. - Y. A. L. - H. C. - S. (f.. A. B.) - G. - J. T. T1 W. für den Abruf über den Dienst „Y.“ vom Territorium der Bundesrepublik Deutschland aus öffentlich zugänglich zu machen. 2. [Androhung Ordnungsmittel] 3. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - aufgegeben, dem Antragsteller Auskunft zu erteilen über Namen, Anschrift und E-Mail-Adresse derjenigen Nutzer ihres Dienstes „Y.“, die a) unter dem Nutzernamen „H. B.“ die Videos mit den unter Ziffer 1 genannten Musikaufnahmen unter den URLs https://www.y....com/ https://www.y....com/ https://www.y....com/ https://www.y....com/ https://www.y....com/ https://www.y....com/ https://www.y....com/ https://www.y....com/ https://www.y....com/ https://www.y....com/ https://www.y....com/ b) unter dem Nutzernamen „P.“ das Video mit dem unter Ziffer 1 genannten Album unter der URL https://www.y..com/ hochgeladen haben. 4. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. 5. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 6. Der Streitwert wird festgesetzt auf € 100.000,-. Die teilweise Zurückweisung bezog sich auf den Unterlassungsantrag, soweit er das Musikstück „Y.’ l. s. t. s.“ betraf. Eine Antwort der Beklagten auf seine E-Mails erhielt der Kläger zunächst auch weiterhin nicht. Erst mit E-Mail vom 22.04.2018 (Anlage ASt 15) antwortete die Beklagte auf die E-Mails des Klägers vom 06.12.2017, 19.12.2017 und 29.12.2017 und teilte mit, dass der Inhalt entfernt worden sei, nachdem der Beklagten in dem hier geführten Parallelverfahren 310 O 13/18 betreffend reaktive Störerpflichten (Löschung / Sperrung) am 09.04.2018 die dortige einstweilige Verfügung zugestellt worden war. Nach Erlass, aber vor Zustellung der hiesigen einstweiligen Verfügung stellte der bei der Firma M. C. angestellte Zeuge K. am 24.04.2018 fest, dass am Vortag erneut zehn Einzeltitel aus dem streitgegenständlichen Musikalbum in den Dienst der Beklagten hochgeladen worden waren durch einen Nutzer mit dem Namen „T. T1“. Am 26.04.2018 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers per E-Mail (Anlage ASt 20) dem Copyrightservice der Beklagten dieses rechtsverletzende Angebot mit und forderte zur Löschung auf. Die Löschung erfolgte am 02.05.2018. In der genannten E-Mail wurde darauf hingewiesen, dass der Kläger originärer Tonträgerhersteller der Aufnahmen sei und für deren Auswertung im Rahmen des Streamings die exklusiven Auswertungsrechte halte. Die hiesige einstweilige Verfügung ist der Beklagten diplomatisch (im Parteiwege unter Einschaltung des Gerichts) am 18.05.2018 zugestellt worden, wie es vom Kläger am 05.02.2018 beantragt worden war. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 27.07.2018 Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung eingelegt. Sie bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers und verweist darauf, dass das streitgegenständliche Musikalbum - unstreitig - jedenfalls bis zum 28.11.2018 ungekürzt in sämtlichen Streaming-Diensten (Spotify, Deezer, Amazon, Google Play Music) angeboten wurde, wobei insofern mit P- und C-Vermerken unstreitig auf die T. verwiesen wurde, wohingegen der Kläger keine Erwähnung fand. Die Beklagte macht außerdem u.a. geltend: 1. Die Aktivlegitimation des Klägers sei nicht glaubhaft gemacht: der Kläger habe in Bezug auf seine angebliche Tonträgerherstellereigenschaft keine Tatsachen eidesstattlich versichert, sondern nur rechtliche Wertungen wiedergegeben. Zudem ergebe sich aus dem Bandübernahmevertrag (Anlage ASt 23), dass der Kläger sämtliche Rechte übertragen habe an die T., davon seien auch die Streaming-Rechte umfasst. Allenfalls sei eine schuldrechtliche Beschränkung in Bezug auf Streaming und/oder den Dienst der Beklagten vereinbart worden. 2. Es seien keine Störerpflichten der Beklagten entstanden mangels wirksamer Inkenntnissetzung durch Kläger, weil der Kläger a. den Schutzgegenstand / seine Rechte in den E-Mails nicht hinreichend bezeichnet habe; b. mit den E-Mails auf eine alte Korrespondenz geantwortet habe und zudem unstreitig weder das Webformular der Beklagten noch Content-ID genutzt habe, obwohl ihn Mitwirkungspflichten träfen; 3. Die von der Kammer zugrunde gelegte Reaktionsfrist von mindestens 13 Stunden zwischen der E-Mail vom 29.12.2017 und dem erneuten Upload der Musikstücke am 30.12.2017 sei zu kurz, um eine Störerpflicht zur Verhinderung erneuter Uploads entstehen zu lassen. 4. Wortfilter seien zur Verhinderung der in Rede stehenden Rechtsverletzungen nicht geeignet und überdies sei eine entsprechende Anordnung nach EuGH- und BGH-Rechtsprechung unzulässig wegen entgegenstehenden europäischen Rechts. Nicht zuletzt halte die Beklagte mit dem von ihr entwickelten System Content-ID die weltweit leistungsfähigste Technologie zur Verhinderung möglicher Urheberrechtsverletzungen vor, deren Einsatz allerdings die Kooperation des jeweiligen Rechtsinhabers voraussetze. Entsprechende Vorschläge und Hilfsangebote habe der Kläger indes - unstreitig - stets abgelehnt. 5. Die zur Begründung einer Störerhaftung anzustellende umfassende Interessenabwägung falle zugunsten der um fast jeden Preis um den Schutz der Urheberrechte bemühten Beklagten und zu Lasten des Klägers aus, der sich den Angeboten der Beklagten (Webformular und Content-ID) verweigere. 6. Es bestehe auch kein Verfügungsgrund, weil sich der Kläger den Systemen der Beklagten verweigere und seine E-Mails aus Dezember 2017 als Antwort-Mails auf eine sieben Jahre alte Korrespondenz darauf angelegt gewesen seien, der Beklagten eine zügige Bearbeitung gerade nicht zu ermöglichen; auch insofern sei eine Interessabwägung vorzunehmen. Dem Kläger sei es subjektiv nicht eilig gewesen, wie sein gesamtes Verhalten zeige, sondern ihm komme es auf die Behinderung der Beklagten an. 7. Eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz sei untunlich, da die zu klärenden Fragestellungen sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht zu komplex seien. Die Beklagte beantragt: Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 31.01.2018 zu Az. 310 O 23/18 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag wird zurückgewiesen. Der Kläger beantragt, die einstweilige Verfügung vom 31.01.2018 aufrechtzuerhalten. Er macht geltend, er sei nicht verpflichtet, das Webformular der Beklagten oder deren Content-ID-System zu nutzen. Er habe sich an die von der Beklagten für diese Zwecke zur Verfügung gestellte E-Mail-Adresse wenden dürfen. Die E-Mails vom 06.12., 18.12. und 29.12.2017 hätten den Anforderungen genügt, welche die Rechtsprechung an den Inhalt von Hinweisen gegenüber einem Plattformbetreiber stellt. Insbesondere seien die Werke hinreichend individualisiert genannt bzw. jedenfalls durch die enthaltenen Links erkennbar gewesen. Der Kläger hat mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 20.12.2018 weiter vorgetragen, die Beklagte hat mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 04.01.2019 erwidert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen - mit Ausnahme der Schriftsätze vom 20.12.2018 und vom 04.01.2019 - sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.