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Beschluss

310 O 339/19

LG Hamburg 10. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2020:0128.310O339.19.00
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Leitsätze
1. Nach dem Streitwertgefüge der Kammer war für das Bild des Antragstellers als Berufsfotograf ein Wert von 6.000 EUR mit Blick auf die Verwertung in einer wissenschaftlichen Präsentation als angemessen anzusehen. Dass die Fotografie in ein und derselben Präsentation mehrfach verwendet wurde, bedingt keine Erhöhung des Angriffsfaktors.(Rn.2) 2. Dieser Streitwert war mit Blick auf die Mehrzahl an Antragsgegnern zu verdreifachen. Denn mehrere in einem Antrag zusammengefasste inhaltsgleiche Unterlassungsansprüche gegen eine Mehrzahl von Schuldnern werden nach ihrem Streitwert zusammengerechnet. Dabei ist kein Abschlag hinsichtlich des auf die Antragsgegner zu 2 und 3 entfallenden Streitwerts vorzunehmen, da im Streitfall nicht erkennbar ist, dass, wie bei einem Vorgehen gegen eine juristische Person und zugleich gegen ihren gesetzlichen Vertreter, das Unterlassungsinteresse insoweit ein geringeres Gewicht aufweist.(Rn.2) 3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Entscheidung ist durch Beschluss vom 23. März 2020 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angehängt.
Tenor
1. Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 06. Februar 2020 wird aufgehoben. 2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird endgültig auf 18.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach dem Streitwertgefüge der Kammer war für das Bild des Antragstellers als Berufsfotograf ein Wert von 6.000 EUR mit Blick auf die Verwertung in einer wissenschaftlichen Präsentation als angemessen anzusehen. Dass die Fotografie in ein und derselben Präsentation mehrfach verwendet wurde, bedingt keine Erhöhung des Angriffsfaktors.(Rn.2) 2. Dieser Streitwert war mit Blick auf die Mehrzahl an Antragsgegnern zu verdreifachen. Denn mehrere in einem Antrag zusammengefasste inhaltsgleiche Unterlassungsansprüche gegen eine Mehrzahl von Schuldnern werden nach ihrem Streitwert zusammengerechnet. Dabei ist kein Abschlag hinsichtlich des auf die Antragsgegner zu 2 und 3 entfallenden Streitwerts vorzunehmen, da im Streitfall nicht erkennbar ist, dass, wie bei einem Vorgehen gegen eine juristische Person und zugleich gegen ihren gesetzlichen Vertreter, das Unterlassungsinteresse insoweit ein geringeres Gewicht aufweist.(Rn.2) 3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Entscheidung ist durch Beschluss vom 23. März 2020 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angehängt. 1. Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 06. Februar 2020 wird aufgehoben. 2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird endgültig auf 18.000,00 € festgesetzt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Die Kostenentscheidung folgt der Kostenübernahmeerklärung der Antragsgegnerseite. Die Wertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. Nach dem Streitwertgefüge der Kammer war für das Bild des Antragstellers als Berufsfotograf ein Wert von 6.000 EUR mit Blick auf die Verwertung in einer wissenschaftlichen Präsentation als angemessen anzusehen. Dass die Fotografie in ein und derselben Präsentation mehrfach verwendet wurde, bedingt keine Erhöhung des Angriffsfaktors. Dieser Streitwert war allerdings mit Blick auf die Mehrzahl an Antragsgegnern zu verdreifachen. Denn mehrere in einem Antrag zusammengefasste inhaltsgleiche Unterlassungsansprüche gegen eine Mehrzahl von Schuldnern werden nach ihrem Streitwert zusammengerechnet, § 5 ZPO (Cepl/Voß/Zöllner, ZPO, 2. Aufl., § 3 Rn. 56). Dabei ist kein Abschlag hinsichtlich des auf die Antragsgegner zu 2 und 3 entfallenden Streitwerts vorzunehmen, da im Streitfall nicht erkennbar ist, dass, wie bei einem Vorgehen gegen eine juristische Person und zugleich gegen ihren gesetzlichen Vertreter (vgl. hierzu Hans. OLG, Beschluss vom 03.04.2013 - 3 W 18/13, NJOZ 2013, 2118), das Unterlassungsinteresse insoweit ein geringeres Gewicht aufweist. Berichtigungsbeschluss vom 23. März 2020 Tenor: 1. Der Tenor zu Ziffer 2 des Beschlusses vom 28.01.2020 wird von Amts wegen nach § 319 ZPO wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit zu berichtigt und die Worte „als Gesamtschuldner“ gestrichen. 2. Der sofortigen Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss vom 28.01.2020 (Bl. 93 d. A.) wird nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO. Gründe: Der sofortigen Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen. Die Beschwerdebegründung vermag eine anderweitige Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers liegt im Streitfall keine Verdoppelung durch öffentliche Zugänglichmachung einerseits und Vorführung andererseits vor. Denn Streitgegenstand ist ausweislich des Verfügungsantrags die Präsentation in Anlage AST 1, die auf der Homepage der Antragsgegnerin zu 1 vorgehalten wurde, und die damit verbundene Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Fotografie. Dass die Präsentation auch anderenorts vorgeführt worden sein soll, ist nicht antragsgegenständlich. Der künstlerische Wert und die technisch anspruchsvolle Erstellung sind mit einem Wert von 6.000 EUR angemessen berücksichtigt. Dadurch, dass die Mehrzahl von Antragsgegnern eine Verdreifachung bewirkte, obwohl nur eine Verletzungshandlung auf der Homepage der Antragsgegnerin zu 1 antragsgegenständlich war, ist auch weitergehenden Bewertungsinteressen des Antragstellers im Ergebnis ausreichend Rechnung getragen.