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Urteil

310 O 12/19

LG Hamburg 10. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2020:0129.310O12.19.00
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Leitsätze
1. Die VW AG hat durch das Inverkehrbringen der mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Dieselmotoren (EA 189) eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung begangen. Die VW AG hat, um den Absatz ihrer Dieselmotoren des Typs EA 189 zu steigern, die Motorsteuerungssoftware so programmiert, dass diese den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) erkannte und das Fahrzeug in einen hierfür programmierten speziellen Fahrmodus versetzte, um die für die Fahrzeugprüfung maßgeblichen Abgasgrenzen einzuhalten. Dabei hat sie eine Schädigung der Käufer von mit Dieselmotoren des Typs EA 189 ausgestatteten Fahrzeugen aus eigennützigen Motiven, nämlich aus bloßem Gewinnstreben, in sittlich anstößiger Weise billigend in Kauf genommen.(Rn.31) 2. Das „Dazwischentreten“ eines Fahrzeugherstellers, hier einem Tochterunternehmen der VW AG, der Seat S.A., steht dem Anspruch des Käufers aus § 826 BGB nicht entgegen, weil es im Rahmen des § 826 BGB nicht auf eine vertragliche Rechtsbeziehung zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger ankommt, sondern die Norm auch und gerade auf Schädigungen außerhalb solcher Vertragsbeziehungen abzielt.(Rn.40) 3. Der Schaden des Käufers ist bereits im Erwerb des mit der manipulativ wirkenden Software ausgerüsteten Fahrzeugs zu sehen.(Rn.53) 4. Der Käufer muss sich die von ihm gezogenen Nutzungen nur bis zu dem Zeitpunkt anrechnen lassen, zu dem er die VW AG zur Rückabwicklung des Kaufvertrags in Annahmeverzug im Sinne der §§ 293 ff. BGB gesetzt hat (Festhaltung LG Hamburg, Urteil vom 10. Dezember 2019 - 310 O 54/18). Eine weitergehende, den Zeitraum nach Äußerung seines Rückabwicklungsverlangens bis zur tatsächlichen Rückabwicklung (ggf. nach rechtskräftiger Entscheidung erst in einigen Jahren) vorzunehmende Anrechnung von Nutzungsvorteilen würde zu einer unbilligen Entlastung der VW AG führen.(Rn.57) (Rn.58) 5. Für den hier streitgegenständlichen Seat Altea mit 1,6-Liter ist eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km zugrunde zu legen.(Rn.63)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.553,70 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % p.a. seit 20.02.2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Seat Altea mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer... zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Seat Altea mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer... seit 20.02.2019 in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 571,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.02.2019 zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 36% und die Beklagte zu 64% zu tragen. 6. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffern 1., 3. und 5. vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die VW AG hat durch das Inverkehrbringen der mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Dieselmotoren (EA 189) eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung begangen. Die VW AG hat, um den Absatz ihrer Dieselmotoren des Typs EA 189 zu steigern, die Motorsteuerungssoftware so programmiert, dass diese den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) erkannte und das Fahrzeug in einen hierfür programmierten speziellen Fahrmodus versetzte, um die für die Fahrzeugprüfung maßgeblichen Abgasgrenzen einzuhalten. Dabei hat sie eine Schädigung der Käufer von mit Dieselmotoren des Typs EA 189 ausgestatteten Fahrzeugen aus eigennützigen Motiven, nämlich aus bloßem Gewinnstreben, in sittlich anstößiger Weise billigend in Kauf genommen.(Rn.31) 2. Das „Dazwischentreten“ eines Fahrzeugherstellers, hier einem Tochterunternehmen der VW AG, der Seat S.A., steht dem Anspruch des Käufers aus § 826 BGB nicht entgegen, weil es im Rahmen des § 826 BGB nicht auf eine vertragliche Rechtsbeziehung zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger ankommt, sondern die Norm auch und gerade auf Schädigungen außerhalb solcher Vertragsbeziehungen abzielt.(Rn.40) 3. Der Schaden des Käufers ist bereits im Erwerb des mit der manipulativ wirkenden Software ausgerüsteten Fahrzeugs zu sehen.(Rn.53) 4. Der Käufer muss sich die von ihm gezogenen Nutzungen nur bis zu dem Zeitpunkt anrechnen lassen, zu dem er die VW AG zur Rückabwicklung des Kaufvertrags in Annahmeverzug im Sinne der §§ 293 ff. BGB gesetzt hat (Festhaltung LG Hamburg, Urteil vom 10. Dezember 2019 - 310 O 54/18). Eine weitergehende, den Zeitraum nach Äußerung seines Rückabwicklungsverlangens bis zur tatsächlichen Rückabwicklung (ggf. nach rechtskräftiger Entscheidung erst in einigen Jahren) vorzunehmende Anrechnung von Nutzungsvorteilen würde zu einer unbilligen Entlastung der VW AG führen.(Rn.57) (Rn.58) 5. Für den hier streitgegenständlichen Seat Altea mit 1,6-Liter ist eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km zugrunde zu legen.(Rn.63) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.553,70 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % p.a. seit 20.02.2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Seat Altea mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer... zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Seat Altea mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer... seit 20.02.2019 in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 571,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.02.2019 zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 36% und die Beklagte zu 64% zu tragen. 6. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffern 1., 3. und 5. vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die zulässige Klage ist dem Grund nach vollumfänglich, der Höhe nach allerdings nur teilweise begründet. I. Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts folgt aus § 32 ZPO. Kauf- und Wohnort des geschädigten Klägers liegen im Bezirk des angerufenen Gerichts. II. Dem Kläger steht dem Grunde nach der geltend gemachte Rückabwicklungsanspruch aus § 826 BGB zu. Allerdings muss sich der Kläger eine Entschädigung für die gezogenen Nutzungen bis zur Rechtshängigkeit anrechnen lassen. Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten steht dem Kläger ein Ersatz nur in Höhe einer 1,3 Gebühr zu. 1. Der Kläger kann sich mit Erfolg für sein Rückabwicklungsbegehren nach dem Antrag zu Ziffer 1. auf den Tatbestand des § 826 BGB iVm § 31 BGB stützen. a) Nach § 826 BGB ist, wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Objektiv sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, das heißt mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Dabei kann es auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen (vgl. nur OLG München, Urteil vom 15.10.2019 - 24 U 797/19, BeckRS 2019, 25424 Rn. 48). b) Nach der wohl überwiegenden Ansicht der obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, hat die Beklagte durch das Inverkehrbringen der mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Dieselmotoren (EA 189) eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung begangen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 - 5 U 1318/18, NJW 2019, 2237 [Revision beim BGH anhängig]; OLG Köln, Urteil vom 03.01.2019 - 18 U 70/18, NJW-RR 2019, 984 OLG Stuttgart, Urteil vom 24.9.2019 - 10 U 11/19, ZVertriebsR 2019, 362 OLG Oldenburg, Urteil vom 2.10.2019 - 5 U 47/19, BeckRS 2019, 23205 OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019 - 13 U 149/18, BeckRS 2019, 20495; OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.7.2019 - 17 U 160/18, BeckRS 2019, 14948 [Revision beim BGH anhängig]; KG, Urteil vom 26.9.2019 - 4 U 77/18, BeckRS 2019, 22712 OLG Schleswig-Holstein, Hinweisverfügung vom 09.09.2019 - 12 U 53/19; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 25.09.2019 - 17 U 45/19, BeckRS 2019, 22222; OLG München, Urteil vom 15.10.2019 - 24 U 797/19, BeckRS 2019, 25424 aA OLG Braunschweig, Urteil vom 19.2.2019 - 7 U 134/17, BeckRS 2019, 2737 [Revision beim BGH anhängig]; OLG Koblenz, Urteil vom 6.6.2019 – 1 U 1552/18, NJW 2019, 2246). Die Beklagte hat, um den Absatz ihrer Dieselmotoren des Typs EA 189 zu steigern, die Motorsteuerungssoftware so programmiert, dass diese den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) erkannte und das Fahrzeug in einen hierfür programmierten speziellen Fahrmodus versetzte, um die für die Fahrzeugprüfung maßgeblichen Abgasgrenzen einzuhalten. Dabei hat die Beklagte eine Schädigung der Käufer von mit Dieselmotoren des Typs EA 189 ausgestatteten Fahrzeugen aus eigennützigen Motiven, nämlich aus bloßem Gewinnstreben, in sittlich anstößiger Weise billigend in Kauf genommen. aa) Das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit der streitgegenständlichen Umschaltlogik unter bewusstem Verschweigen der (gesetzwidrigen) Softwareprogrammierung stellt eine konkludente Täuschung dar, da der Hersteller mit dem Inverkehrbringen konkludent die Erklärung abgibt, der Einsatz des Fahrzeugs sei im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig (vgl. nur OLG Koblenz, NJW 2019, 2237 Rn. 15). Bei der in dem in Rede stehenden Fahrzeug vorhandenen Einrichtung, die bei erkanntem Prüfstandlauf eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert, handelt es sich jedoch ausgehend von der Ansicht des Bundesgerichtshofs (Hinweisbeschluss vom 08.01.2019 - VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133) um eine nach Art. 5 Abs. 2 S. 1 der VO (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.6.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. 2007 L 171; nachfolgend: VO [EG] Nr. 715/2007) unzulässige Abschalteinrichtung. Diese zum Kaufrecht geäußerte Ansicht des Bundesgerichtshofs ist ohne Weiteres auch für den Tatbestand des § 826 BGB heranziehbar. Soweit Art. 5 Abs. 2 S. 2 VO 715/2007/EG in bestimmten Fällen die Verwendung von Abschalteinrichtungen gestattet, sind die hierfür erforderlichen (engen) Voraussetzungen im hier vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die vorgesehenen Ausnahmen kommen - nicht zuletzt aufgrund des in Art. 5 Abs. 1 VO 715/2007/EG ausdrücklich genannten Regelungszwecks dieser Vorschrift - hier von vornherein nicht in Betracht, da die betreffende Abschalteinrichtung gerade dazu dient, bei erkanntem Prüfbetrieb ein vom Echtbetrieb abweichendes Emissionsverhalten des Fahrzeugs herbeizuführen, um auf diese Weise die Einhaltung der (anderenfalls nicht erreichten) Emissionsgrenzwerte sicherzustellen (OLG München, BeckRS 2019, 25424 Rn. 45). bb) Ohne dass es darauf ankäme, handelt es sich entgegen der Auffassung der Beklagten bei der von ihr eingesetzten Software auch nicht um eine rein innermotorische Maßnahme. Denn bei ihr werden Funktionen im Emissionskontrollsystem durch den Einsatz der Software verändert. Befindet sich das Fahrzeug im Prüfstand, wird der Abgasrückführungs-Modus 1 verwendet, in dem eine erhöhte Abgasrückführung mit niedrigem Stickoxidausstoß stattfindet. Dadurch werden mehr Stickoxide in den Motor zurückgeführt als im Abgasrückführung-Modus 0, der im normalen Fahrbetrieb eingeschaltet ist. Durch den veränderten Modus wird erreicht, dass der Stickoxidausstoß, der das Emissionskontrollsystem erreicht, geringer ist als im normalen Fahrbetrieb. Stickoxide werden also der Messung entzogen. Dadurch wird die Funktion des Emissionskontrollsystems verändert, da die dort ermittelten Messwerte nicht denen im normalen Fahrbetrieb entsprechen. Dies ergibt sich bereits aus der eigenen Beschreibung der Funktionsweise der Softwaresteuerung seitens der Beklagten (vgl. OLG Koblenz, NJW 2019, 2237 Rn. 27). cc) Die Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, auf die Grenzwerte im tatsächlichen Fahrbetrieb komme es gar nicht an, da sich der Gesetzgeber dafür entschieden habe, die Grenzwerte unter Laborbedingungen zu erheben. Auch wenn der Gesetzgeber sich dafür entschieden hat, dass es für die EG-Typengenehmigung auf die Laborwerte ankommt und allgemein bekannt ist, dass die Emissionsangaben der Hersteller unter Laborbedingungen gemessen werden, erfasst das von der Beklagten angeführte Allgemeinwissen zudem nur die Kenntnis, dass die im Labor gemessenen Grenzwerte unter anderen äußeren Rahmenbedingungen nicht erreicht werden können, nicht jedoch die Kenntnis, dass die Laborwerte im Normalbetrieb (auch) deswegen nicht erreicht werden, weil das Fahrzeug dann ohne Wissen des Benutzers in einen anderen Betriebsmodus schaltet und der Abweichung der Emissionswerte zwischen Test- und Normalbetrieb eine nur zu diesem Zweck eingebaute Manipulationssoftware zugrunde liegt. Wenn üblicherweise im Labor andere Messwerte erzielt werden, so liegt dies daran, dass die äußeren Rahmenbedingungen nicht dem normalen Fahrbetrieb entsprechen, nicht jedoch daran, dass das Fahrzeug selbst andere Eigenschaften aufweist, die dem Benutzer bewusst verschwiegen wurden. Die Erheblichkeit der Grenzwerte im Echtbetrieb folgt nicht zuletzt aus normativen Gründen, die das Erlaubte definieren und über deren Vorgabe sich auch Käufer wie der Kläger nicht hinwegsetzen können. Die Beklagte hat mit dem Einsatz der Software schlichtweg den Boden des rechtlich Erlaubten verlassen (vgl. OLG Koblenz, NJW 2019, 2237 Rn. 29). dd) Das Versehen der Dieselmotoren EA189 mit einer Manipulationssoftware und das Inverkehrbringen dieser Motoren unter Täuschung der zuständigen Zulassungs- und Prüfungsbehörden ist als sittenwidrige Handlung zu bewerten, welches gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. (1) Das Verhalten der Beklagten hat gravierende Auswirkungen auf Millionen betroffener Dieselfahrzeuge. Diese produzieren weit überhöhte, nicht zulässige Schadstoffemissionen und beeinträchtigen damit die Umwelt, insbesondere die Luftqualität. Diese Beeinträchtigung der Luftqualität hat mittlerweile deutliche Auswirkungen auf die Nutzbarkeit von Euro-5-Dieselfahrzeugen insgesamt, auch wenn dieser Umstand nicht allein der Beklagten angelastet werden kann. Die Beklagte hat aber planmäßig Aufsichtsbehörden, Verbraucher und Wettbewerber getäuscht, um sich einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen oder sich wettbewerbsfähig zu halten, weil sie entweder nicht über eine Technik verfügte, um die gesetzlichen Abgasvorschriften einzuhalten, oder weil sie aus Gewinnstreben auf den Einbau ansonsten notwendiger, teurerer Vorrichtung verzichtete. (2) Die Beklagten hat die Motorsteuerungssoftware des Fahrzeugs gezielt so programmieren lassen, dass der Eindruck entsteht, dass das Fahrzeug geringere Stickstoffemissionen aufweist, als es im regulären Fahrbetrieb tatsächlich der Fall ist. Hierbei kommt es nicht entscheidend darauf an, dass - wie die Beklagte vorträgt - die erteilte EG-Typengenehmigung wirksam erteilt wurde und dass allgemein bekannt ist, dass die in den Herstellerangaben angegebenen Werte, die unter Laborbedingungen gemessen werden, nicht den Emissionswerten im normalen Straßenverkehr entsprechen. Vielmehr ist für die Entscheidung, ob das Verhalten verwerflich i.S.v. § 826 BGB ist, darauf abzustellen, dass die Beklagte für das Zulassungsverfahren einen Betriebsmodus entwickelt und eingebaut hat, dessen alleiniger Zweck in der Manipulation des Genehmigungsverfahrens bestand. Ein anderer Zweck ist nicht ersichtlich. Denn anderenfalls hätte die mit dem Update verbundene abgeänderte Motorsoftware auch von Anfang aufgespielt werden können. Aus der Heimlichkeit des Einsatzes der Software gegenüber dem inländischen KBA, den ausländischen Typengenehmigungsbehörden und sonstigen beteiligten Stellen und den potentiellen Kunden ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts nach § 286 ZPO, dass die beteiligten Mitarbeiter der Beklagten auch in der Vorstellung handelten, dass der Einsatz der Software zu Schwierigkeiten hinsichtlich der Typengenehmigung und der Betriebszulassung der so ausgestatteten Fahrzeuge führen könnte und dass potentielle Kunden Fahrzeuge, die derart mit rechtlichen Unsicherheiten belastet waren, nicht ohne weiteres erwerben würden. (3) Zudem hat die Beklagte die Manipulation in einer Vielzahl von Fällen bzw. in einer ganzen Motorserie vorgenommen. Aus der Konzerngröße der Beklagten können sich aus einer solchen gezielten Manipulation des Genehmigungsverfahrens Risiken in volkswirtschaftlich relevanter Dimension ergeben. Solche Risiken hat sie ihrem mit missbräuchlichen Mitteln verfolgten eigenen Gewinnstreben untergeordnet und damit verwerflich gehandelt. Die daraus zu entnehmende Gesinnung, aus Gewinnstreben massenhaft die Käufer von Fahrzeugen mit solchen Motoren bei ihrer Kaufentscheidung über das Zustandekommen der Genehmigung in Bezug auf das Fahrzeug zu täuschen, die Wettbewerber zu benachteiligen und die Umwelt zu schädigen, lässt das Verhalten insgesamt als sittenwidrig erscheinen. Die damit verbundene Täuschung der Käufer und der Aufsichtsbehörden war von einem verwerflichen Streben nach Gewinnmaximierung um jeden Preis getragen, das auch Gefährdungen der Arbeitsplätze der eigenen (nichtleitenden) Mitarbeiter, einen massiven Ansehensverlust der deutschen Automobilindustrie insgesamt - immerhin gehören zum Konzernverbund der Beklagten auch die bekannten Marken Audi, Seat, Porsche und eben Skoda - wie auch des Industriestandorts Deutschland in Kauf nahm. Ein solches Verhalten widerspricht allen geschützten Vorstellungen von Anstand eines (bedeutenden) Wirtschaftsunternehmens. (4) Schon dieses Gewinnstreben um den Preis der bewussten Schädigung von hunderttausenden und mehr Autokäufern gibt dem Handeln der Beklagten das Gepräge der Sittenwidrigkeit. Hierbei kann die Beklagte sich nicht damit entlasten, dass der Kläger letztlich nicht getäuscht worden sei, da das Fahrzeug technisch einwandfrei funktioniere, die gesetzlich vorgesehenen Grenzwerte für die EG-Typgenehmigung einhalte und ein Widerruf der Genehmigung nicht drohe. Eine (kausale) Täuschung des Anspruchstellers ist nicht Tatbestandsvoraussetzung des § 826 BGB. Irrelevant ist auch die Frage, ob das Fahrzeug tatsächlich keinen höheren Schadstoffausstoß hat bzw. die Frage, ob tatsächlich ein wirtschaftlicher Minderwert des Fahrzeugs vorhanden ist. Die Sittenwidrigkeit folgt vor allem daraus, dass die Manipulation heimlich vorgenommen wurde mit dem Ziel, eine Zulassung durch Täuschung zu erwirken. Wenn auch grundsätzlich das Ziel der Gewinnmaximierung in unserem Rechts- und Wirtschaftssystem nicht zu beanstanden ist, so kann dies auch aus eigenen wirtschaftlichen Interessen der Beklagten nicht für denjenigen gelten, der dieses Ziel mit illegalen Mitteln, Manipulation und Täuschung verfolgt, um sich Sondervorteile zu verschaffen. (4) Das „Dazwischentreten“ eines Fahrzeugherstellers, hier dem Tochterunternehmen der Beklagten, der Seat S.A., steht dem Anspruch des Klägers aus § 826 BGB nicht entgegen, weil es im Rahmen des § 826 BGB nicht auf eine vertragliche Rechtsbeziehung zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger ankommt, sondern die Norm auch und gerade auf Schädigungen außerhalb solcher Vertragsbeziehungen abzielt. In dem Hinzutreten des Fahrzeugherstellers liegt auch keine Unterbrechung des hier maßgebenden Kausalzusammenhangs, denn die Verwendung des mangelhaften Motors zum Einbau in ein Fahrzeug und zur Weiterveräußerung an ahnungslose Käufer - auch Zweit- und weitere Käufer - war nicht nur vorhersehbar, sondern geradezu Sinn und Zweck des Vorgehens der beteiligten Mitarbeiter der Beklagten. c) Die Beklagte muss sich das sittenwidrige Verhalten ihrer Mitarbeiter zurechnen lassen. Zwar setzt die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter i.S.d. § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat (BGH, NJW 2017, 250). Es liegt zumindest ein grobes Organisationsverschulden vor. aa) Grundsätzlich genügt für die Substantiierung, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz zum Beleg ihrer Behauptung geeignet sind. Unerheblich ist dabei, wie wahrscheinlich die Darstellung ist und ob sie auf eigenem Wissen oder auf einer Schlussfolgerung aus Indizien beruht. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden. Der Pflicht zur Substantiierung ist nur dann nicht genügt, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, dass das Gericht auf Grund ihrer Darstellung nicht beurteilen kann, ob die Behauptung überhaupt erheblich ist, also die gesetzlichen Voraussetzungen der daran geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind, oder sie aufs Geratewohl, d. h. ins Blaue hinein aufgestellt und – mit anderen Worten – aus der Luft gegriffen sind. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist allerdings Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie sich nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 - I ZR 81/10, GRUR 2012, 945, Rn. 33 - Tribenuronmethyl, mwN). Dabei ist nach der Rechtsprechung die Angabe von Einzelheiten zum Zeitpunkt und zum Ablauf bestimmter Ereignisse nicht erforderlich, wenn diese Einzelheiten für die Rechtsfolge der unter Beweis gestellten Haupttatsache nicht entscheidend sind. Misst das Gericht diesen Einzelheiten für die Zuverlässigkeit oder die Wahrscheinlichkeit der unter Beweis gestellten Behauptung Bedeutung zu, sind sie durch entsprechende Nachfrage bei der Beweisaufnahme zu klären (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZR 212/07, NJW-RR 2010, 1217, Rn. 12). Dem genügt der klägerische Vortrag. bb) Zwar hat die Beklagte den Klägervortrag zur Einbindung und zum Kenntnisstand ihres Vorstands in Bezug auf die manipulative Software bestritten. Sie trifft jedoch eine gesteigerte Darlegungslast, die über ein einfaches Bestreiten des Klägervortrags hinausgeht. Der Gegner der darlegungspflichtigen Partei darf sich nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind. Dies ist hier der Fall. Der Kläger hat keinen Einblick in die Entscheidungsvorgänge und Verantwortlichkeiten bei der Beklagten und ist auf Veröffentlichungen der Medien und auf Rückschlüsse und Vermutungen angewiesen. Die Beklagte hingegen hat jede Möglichkeit, die in ihrem Unternehmen im Zusammenhang mit der Programmierung und Implementierung der streitgegenständlichen Software abgelaufenen Vorgänge und Entscheidungsprozesse darzulegen, um es so dem Kläger zu ermöglichen, seinerseits die ihm obliegende weitergehende Darlegung und den erforderlichen Beweisantritt vornehmen zu können (vgl. nur OLG Köln, NJW-RR 2019, 984 Rn. 29 ff.). (1) Insoweit ist von Bedeutung, dass auch nach dem Beklagtenvorbringen kein anderer Grund für diese Form der anfänglichen Kodierung dargetan ist. Das Gericht muss daher nach § 286 ZPO davon ausgehen, dass eine derart zentrale Kodierung der Software nicht ohne Kenntnis des Leiters der Entwicklungsabteilung vorgenommen sein kann. Der Einsatz einer Erkennungssoftware in Motoren für unstreitig mehr als 8 Millionen Fahrzeuge weltweit über einen Zeitraum von mehreren Jahren ist ohne Kenntnis und Billigung der Unternehmensführung der Beklagten aufgrund der damit verbundenen massiven Auswirkungen im Grunde nicht denkbar (vgl. hierzu auch LG Hamburg, Urteil vom 16.8.2017 - 308 O 356/16). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach dem Klägervortrag die Schadstoffreduktion im Hause der Beklagten - wie auch beim Wettbewerb - eine besonders hohe Priorität genoss und umfassend werblich kommuniziert worden war. (2) Hinzu kommt, dass es vorliegend um die Zurechnung einer objektiv feststehenden gezielten Manipulationsstrategie in einem großen Autokonzern von weltweiter Bedeutung geht. Einer solchen Manipulationsstrategie immanent ist die Verschleierung der Verantwortlichkeit für den Fall, dass die Manipulation entdeckt wird. Wenn aber eine objektiv sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB in einem solchen Konzern vorgenommen und hierbei zugleich naturgemäß dafür Sorge getragen wird, dass die Zurechnung einer solchen sittenwidrigen Schädigung zu einzelnen verantwortlichen Personen verschleiert wird, kann es nicht Aufgabe des einzelnen Geschädigten sein, die Zurechnung zu verantwortlichen Entscheidungsträgern darzulegen. (3) Sich gegen solche bewussten Fehlkodierungen - möglicherweise nur Einzelner unterhalb der Leitungsebene - nicht organisatorisch abgesichert zu haben, begründet angesichts der auch intern hohen Bedeutung dieses Aspekts zumindest ein schwerwiegendes Organisationsverschulden. Insoweit kommt eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten zum Tragen, der die Beklagte bislang nicht gerecht geworden ist. Insbesondere hat sie auch bald vier Jahre nach Bekanntwerden der Problematik nicht darzulegen vermocht, ob und dass es sich um heimliche Machenschaften einiger weniger - konkret zu benennender - Personen im Konzern gehandelt habe, die am Vorstand und ggf. am Leiter der Entwicklungsabteilung vorbei, die unzulässige Kodierung vorgenommen haben könnten. Soweit die Beklagte behauptet, die handelnden Akteure bis heute nicht zu kennen, vermag ihr dies mit Blick auf die sekundäre Darlegungslast nicht zur Entlastung zu verhelfen (vgl. OLG Koblenz, NJW 2019, 2237 Rn. 61). d) Das der Beklagten zurechenbare, sittenwidrig schädigende Handeln ihrer Mitarbeiter erfolgte vorsätzlich. aa) § 826 BGB setzt kein absichtliches oder arglistiges Verhalten in dem Sinne voraus, dass es dem Täter gerade auf die Schädigung des Dritten ankommen müsste. Es ist auch nicht erforderlich, dass der Täter den Erfolgseintritt für sicher gehalten hat, sondern es reicht das Bewusstsein, dass die Schädigung im Bereich des Möglichen liegt sowie das billigende Inkaufnehmen des Schädigungsrisikos (Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl. 2017, § 826 Rn. 27). bb) Die Software wurde bewusst in die Motorsteuerung eingebaut, um die Abgasrückführung beeinflussen zu können und so die Typengenehmigung zu erhalten. Einen anderen Zweck hatte ihre Verwendung nicht. Dabei wurde bewusst in Kauf genommen, dass eine Entdeckung der verwendeten Software dazu führen würde, dass die Betriebserlaubnis der betroffenen Fahrzeuge würde erlöschen können. Die Beklagte hat dabei das Risiko der darin liegenden Schädigung der Kunden als möglich erkannt und dennoch billigend in Kauf genommen. Das ergibt sich auch aus dem Umstand, dass weder sie noch die Fahrzeugherstellerin sich den Anforderungen der Typengenehmigungsbehörde entgegengestellt haben. Da die Beklagte wusste, dass sie die Typengenehmigung erhalten hatte, obwohl deren Voraussetzungen nicht erfüllt waren, musste sie ein Entdeckungsrisiko fürchten. Dabei ist nicht erklärlich, warum die Beklagte die Vorgänge überhaupt geheim gehalten hat, wenn sie ihr Vorgehen als rechtmäßig eingeordnet hätte. Im Gegenteil begründet gerade dies eine Vermutung für ein vorsätzliches Vorgehen. Die Beklagte hat auch die Folgen ihres Handelns jedenfalls billigend in Kauf genommen. Da die Behörden bei der Erteilung der Typengenehmigung getäuscht worden waren, konnten die Kunden davon ausgehen, ein Fahrzeug zu erhalten, das den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dass im Falle der Entdeckung der Täuschung seitens der Typengenehmigungsbehörde Maßnahmen ergriffen werden mussten, musste der Beklagten klar sein - und es war ihr klar. Anders ist ihr Verhalten nach der Entdeckung nicht zu verstehen. Die spanische Typengenehmigungsbehörde als zuständige Behörde konnte ein gegen die gesetzlichen Regelungen verstoßendes Verhalten, das noch dazu einen Kernbereich seiner Aufgabe betrifft, nicht einfach hinnehmen. Die Beklagte musste davon ausgehen, dass die Typengenehmigungsbehörde in diesem Falle entweder die Typengenehmigung widerrufen oder aber Maßnahmen anordnen würde, um einen gesetzmäßigen Zustand der Fahrzeuge zu erreichen. Damit musste sie zwangsläufig davon ausgehen, dass dem Fahrzeug eine Betriebsuntersagung drohte, wenn dem nicht nachgekommen werden würde, so dass auch diese Schädigungsfolgen vom Vorsatz der Beklagten erfasst waren (OLG Koblenz, NJW 2019, 2237 Rn. 48 ff.). Insbesondere vermag die Beklagte nicht zu entlasten, dass die der Typengenehmigungsbehörde im Interesse von potentiell Millionen betroffener Kunden sich auf eine kooperative Ausübung von Hoheitsgewalt beschränkte. Dass die spanische Typengenehmigungsbehörde im Gegensatz zum KBA daher noch nicht einmal eine nachträgliche Anordnung von Nebenbestimmungen zur Typengenehmigung vornahm, darf die Beklagte vielmehr als glückliche Fügung verbuchen. e) Durch die Handlung der Beklagten hat der Kläger einen Schaden erlitten. aa) Für die haftungsbegründende Kausalität gilt der Maßstab des § 286 ZPO (st. Rspr, vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - KZR 25/14, BGHZ 211, 146 = NJW 2016, 3527, Rn. 42 - Lottoblock II). Der bei der Klagepartei eingetretene Vermögensschaden liegt bereits darin, dass diese in Unkenntnis der im Fahrzeug vorhandenen rechtswidrigen Abschalteinrichtung das Fahrzeug erwarb und damit einen für sie wirtschaftlich nachteiligen Vertrag abschloss. § 826 BGB schützt nicht nur das Vermögen an sich, sondern setzt bereits bei der Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Geschädigten an, so dass der Schaden auch in der Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung bestehen kann (vgl. nur BGH, Urteil vom 28.10.2014 - VI ZR 15/14, NJW-RR 2015, 275 Rn. 19, mwN). Ein Vermögensschaden ist demnach im Rahmen des § 826 BGB auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung möglich, wenn der Geschädigte durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht - oder nicht so - geschlossen hätte, denn im Fall der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung dient der Schadensersatzanspruch nicht nur dem Ausgleich jeder nachteiligen Einwirkung durch das sittenwidrige Verhalten auf die objektive Vermögenslage des Geschädigten. Vielmehr muss sich der Geschädigte auch von einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer „ungewollten“ Verpflichtung wieder befreien können (vgl. BGH, NJW-RR 2015, 275 Rn. 19). bb) Der Schaden des Klägers ist bereits im Erwerb des mit der manipulativ wirkenden Software ausgerüsteten Fahrzeugs zu sehen. Dieses blieb infolge der eingesetzten Software hinter den berechtigten Vorstellungen des Klägers von der allgemein ordnungsgemäßen Ausrüstung des von ihr erworbenen Personenkraftwagens zurück. Der Schaden des Klägers besteht im vorliegenden Fall bereits in dem Erwerb des mit der manipulativ wirkenden Software zur Motorsteuerung ausgerüsteten Fahrzeugs, weil das erworbene Fahrzeug infolge der eingesetzten Software hinter den Vorstellungen des Klägers von der allgemein ordnungsgemäßen Ausrüstung des zu erwerbenden PKW zurückblieb und sich dieses Zurückbleiben schon infolge der damit zunächst verbundenen Unsicherheiten für die Typengenehmigung und die Betriebszulassung nachteilig auf den Vermögenswert des Pkw auswirkte. In welchem Umfang das genau der Fall war und inwiefern andere Gesichtspunkte hinzutraten, die zu einem erheblichen Wertverlust sämtlicher Diesel-Fahrzeuge führten und führen, ist für die Entscheidung des vorliegendes Falls schon deshalb nicht relevant, weil der Kläger als Schadensersatz mit dem Hauptantrag die Rückabwicklung des Erwerbs begehrt und nicht Zahlung irgendeiner Wertdifferenz verlangt. Ausschlaggebend ist hier allein, dass das Fahrzeug mit einer Software ausgestattet war, die zu Unsicherheiten hinsichtlich des Fortbestands der Typengenehmigung und der Betriebszulassung führte sowie nach den verbindlichen Vorgaben jedenfalls der inländischen Typengenehmigungsbehörde für die vergleichbaren Fahrzeuge aus dem Konzern der Beklagten einen Rückruf und ein Update mit einer seitens der Typengenehmigungsbehörde genehmigten Software des Herstellers erforderte (vgl. OLG Köln, NJW-RR 2019, 984 Rn. 35 f.). Damit ist die Nutzererwartung in Bezug auf die ungetrübte erlaubnisrechtliche Nutzbarkeit enttäuscht worden. Diese Enttäuschung wird, anders als im Kaufrecht, auch nicht durch das Aufspielen des Software-Updates in Bezug auf deliktische Ansprüche wiederhergestellt. Auf die Fragen, welchen Verkehrswert das Fahrzeug hatte und hat und worauf eine negative Entwicklung des Verkehrswerts des Diesel-Fahrzeugs des Klägers zurückgeht, kommt es nicht an (OLG Köln, NJW-RR 2019, 984 Rn. 34). cc) Im Zusammenhang mit dem Schaden und der Kausalität kommt es auch nicht auf eine (Ent-) Täuschung über die Einhaltung von Grenzwerten der Euro-5-Norm im Alltagsbetrieb oder ähnlichen Vorstellungen des Klägers als Käufer an. Maßgebend für das Vorhandensein eines Schadens ist vielmehr lediglich die allgemeine Vorstellung des Kläger als Käufer eines für die Nutzung im Straßenverkehr bestimmten Pkw, dass die dafür notwendige Typengenehmigung und die Betriebszulassung ohne gegenüber den zuständigen öffentlichen Stellen verheimlichte Manipulation erwirkt wurden und dass es deshalb keine rechtlichen Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Typengenehmigung und der Betriebszulassung und ausgehend von einer heimlichen Manipulation gibt und geben wird (OLG Köln, NJW-RR 2019, 984 Rn. 40). 2. Dem Kläger steht daher dem Grunde nach ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages zu. Wenn wie hier der Geschädigte durch Täuschung eines Dritten zum Abschluss eines Vertrags veranlasst wurde, steht ihm im Rahmen der Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Rückgängigmachung der Folgen dieses Vertrags zu, das heißt, Ausgleich der für den Vertrag getätigten Aufwendungen durch den Schädiger gegen Herausgabe des aus dem Vertrag Erlangten (allgM; vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 15/14, MDR 2015, 89 Rn. 28; BGH, NJW-RR 2015, 275 Rn. 25). Die Beklagte ist mithin verpflichtet, die wirtschaftlichen Folgen des Kaufs des streitgegenständlichen Fahrzeuges ungeschehen zu machen. Hierzu hat sie dem Kläger gegen Rücknahme des Fahrzeuges den Kaufpreis zu erstatten. Der Kläger muss sich allerdings, wie im Klagantrag zu 1 dem Grunde nach berücksichtigt, wenn auch mit der Replik umfassend als unbillig kritisiert, einen Nutzungsersatz anrechnen lassen. a) Der Schaden ist nach der Differenzmethode durch einen rechnerischen Vergleich zwischen dem im Zeitpunkt der Schadensberechnung vorhandenen Vermögen des Geschädigten und dem Vermögen, das der Geschädigte ohne das schädigende Verhalten gehabt hätte, zu ermitteln. Bei der Differenzberechnung kommen die allgemeinen Grundsätze der Schadenszurechnung und der Vorteilsausgleichung zur Anwendung. Mithilfe des Vorteilsausgleichs soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Der Geschädigte darf nicht bessergestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde; andererseits sind nicht alle durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, sondern nur solche, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, d.h. dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet. Maßgeblich ist, ob die Anrechnung von Vorteilen im Einzelfall nach Sinn und Zweck des Schadensersatzrechts unter Berücksichtigung der gesamten Interessenlage der Beteiligten nach Treu und Glauben dem Geschädigten zugemutet werden kann (KG, BeckRS 2019, 22712 Rn. 118, mwN). Zu solchen in die Differenzrechnung einzustellenden Vorteilen gehört grundsätzlich auch der Wert der von dem Geschädigten vor der Rückgabe der aufgrund nicht gewollter Verpflichtung erlangten Gegenleistung aus dieser gezogenen Nutzungen (vgl. BGH, Urteil vom 12. 3. 2009 - VII ZR 26/06, NJW 2009, 1870 Rn. 15). Entgegen der Ansicht der Klägerseite ist dies auch nicht grundsätzlich unbillig und stellt keine unbillige Entlastung des Schädigers dar. b) Die erforderliche wertende Betrachtung führt indes dazu, dass der Kläger sich nur diejenigen Nutzungsvorteile in Abzug bringen lassen muss, die er genossen hat, während er das Auto vorbehaltlos genutzt hat. Der Kläger muss sich daher die von ihm gezogenen Nutzungen jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt anrechnen lassen, zu dem er die Beklagte zur Rückabwicklung des Kaufvertrags in Annahmeverzug im Sinne der §§ 293 ff. BGB gesetzt hat (Urteil der Kammer vom 10.12.2019 - 310 O 54/18; auf eine vorgerichtliche ernsthafte Rücknahmeaufforderung abstellend Urteil der Kammer vom 19.02.2019 - 310 O 99/18 noch weitergehend und gar keinen Nutzungsersatz in Abzug bringend LG Augsburg, Urteil vom 14.11.2018 - 21 O 4310/16, BeckRS 2018, 33801). aa) Eine weitergehende, den Zeitraum nach Äußerung seines Rückabwicklungsverlangens bis zur tatsächlichen Rückabwicklung (ggf. nach rechtskräftiger Entscheidung erst in einigen Jahren) vorzunehmende Anrechnung von Nutzungsvorteilen würde zu einer unbilligen Entlastung der Beklagten führen. Denn verweigert sich die Beklagte dem berechtigten Anliegen des Klägers auf Rückabwicklung des Kaufvertrages und zwingt ihn dadurch gleichsam dazu, das Fahrzeug weiter zu nutzen, handelt es sich nicht mehr um eine vorbehaltlose Nutzung des Fahrzeugs (Hans. OLG, Hinweisbeschluss vom 13.01.2020 - 15 U 190/19; aA KG, BeckRS 2019, 22712 Rn. 137; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 - 5 U 1318/18, WM 2019, 1229, Rn. 109). Ein auch während des Annahmeverzuges der Beklagten fortbestehende Verpflichtung zur Vorteilsausgleichung scheidet aus Billigkeitsgesichtspunkten aus. Dem steht auch nicht der Rechtsgedanke in § 302 BGB entgegen (aA KG, BeckRS 2019, 22712 Rn. 134), denn diese Vorschrift findet ihre Anwendung auf Rechtsverhältnisse, die eine Verpflichtung zur Nutzungsherausgabe begründen, während es vorliegend lediglich um eine Berücksichtigung von gezogenen Nutzungen im Rahmen der Schadensberechnung (hier unter dem Gesichtspunkt Vorteilsausgleichung) geht. Vielmehr ordnet § 300 BGB eine Gefahrtragungsregelung zu Lasten des Gläubigers an, die zu einer nur noch auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkte Haftung des Schuldners führt. Gerät der Gläubiger in Annahmeverzug, geht regelmäßig die Gegenleistungsgefahr auf ihn über (BeckOGK/Dötterl, Stand 1.8.2019, BGB § 293 Rn. 101). Zwar bleibt der Schuldner zur Leistung verpflichtet, mithin zur Rückgewähr des Fahrzeugs, auch könnte er die Erfüllung durch Hinterlegung bewirken. Allerdings kann der Schuldner nach § 304 BGB Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste. Der geschädigte PKW-Käufer ist folglich berechtigt, ab dem Eintritt des Gläubigerverzuges die Kosten der Erhaltung des Fahrzeugs von der Beklagten ersetzt zu verlangen. bb) Diese Gefahr- und Lastentragungsregelung des § 304 BGB gebietet es, auch die Vorteilsanrechnung mit dem Eintritt des Gläubigerverzuges zu beenden. Die Beklagte hätte es in der Hand gehabt, jederzeit den Wagen abzunehmen und den Kläger nicht nur von Unterhaltskosten, sondern auch von der Möglichkeit der Nutzung ab diesem Zeitpunkt zu entbinden. Für diese Lösung spricht zudem, dass sei als ein fairer Interessenausgleich zwischen den beiden Parteien erscheint und gleichzeitig wirtschaftliche Anreize für beide Seiten setzt, Fälle der vorliegenden Art durch ein korrektes vorgerichtliches Verhalten einer frühzeitigen, dem materiellen Recht entsprechenden Lösung zuzuführen. Für die Käuferseite besteht der Anreiz, vorgerichtlich keine übersteigerten, die Nutzungen gänzlich ausblendenden Forderungen zu stellen, für die Herstellerseite besteht der Anreiz, einem unter Berücksichtigung von bisher gezogenen Nutzungen im Übrigen berechtigten Rücknahmeverlangen möglichst frühzeitig nachzukommen, um das zurückzunehmende Fahrzeug mit einer möglichst geringen Laufleistung entgegen nehmen zu können (Urteil der Kammer vom 10.12.2019 - 310 O 54/18). c) Annahmeverzug tritt ein, wenn der Gläubiger die ihm angebotene Leistung nicht annimmt (§ 293 BGB). Dabei muss die Leistung dem Gläubiger grundsätzlich so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden (§ 294 BGB). Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde (§ 295 BGB; vgl. KG BeckRS 2019, 22712 Rn. 130). Hierzu war das vorgerichtliche Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 06.12.2018, mit welchem er die Beklagte zur Anerkennung der Schadensersatzpflicht aufgefordert hat, nicht geeignet. Denn damit war die Rückgewähr der Gegenleistung nicht vollständig angeboten worden, um die Folgen des § 293 BGB auszulösen. Es genügt ohnehin nicht, nur das Angebot abzugeben, die empfangene Leistung zurückgeben zu wollen, vielmehr muss auch die Herausgabe gezogener Nutzungen bzw. Wertersatz mitangeboten werden (KG, BeckRS 2019, 22712 Rn. 132 f, mwN). Dies ist hier nicht geschehen. Ein solches Angebot ist allerdings in der Klageschrift zu sehen, da der Kläger hier die Anrechnung von Nutzungsvorteilen berücksichtigte. Dass der Kläger diesen nicht ganz zutreffend berechnete, ist unschädlich, da die Parameter mit der Klageschrift genannt waren, so dass die Beklagte die für sie günstige Nutzungsentschädigung selbst hätte errechnen können. Damit sind die Nutzungen bis zur Rechtshängigkeit am 19.02.2019 herauszugeben. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt das Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO nicht nur für die Höhe des Schadens, sondern auch für die Frage, ob ein Schaden überhaupt entstanden ist (vgl. BGH, NJW 2016, 3527, Rn. 42 - Lottoblock II). Nach dieser Norm entscheidet der Tatrichter unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch er ist. Der Tatrichter muss nach pflichtgemäßem Ermessen auch beurteilen, ob nach § 287 Abs. 1 ZPO nicht wenigstens die Schätzung eines Mindestschadens möglich ist. Eine Schätzung darf nur dann unterbleiben, wenn sie mangels konkreter Anhaltspunkte vollkommen „in der Luft hinge“ und daher willkürlich wäre; eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens, auch in Form der Schätzung eines Mindestschadens, lässt § 287 ZPO grundsätzlich nicht zu (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - VII ZR 84/10, NJW 2013, 525, Rn. 23; BAG, NJW 2013, 331, Rn. 19; Cepl/Voß/Rinken, ZPO, 2. Aufl., § 287 Rn. 7, jeweils mwN). bb) Das Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO gilt auch für die zugunsten der Beklagten eingreifende Nutzungsentschädigung. Das Gericht kann daher den vom Kläger mit der Klageschrift vorgetragenen Kilometerstand von 172.000 km als Schätzgrundlage zugrunde legen. Zwar unterliegt die Grundlage der Schätzung grundsätzlich dem Beweismaß des § 286 ZPO. Insoweit ist bedeutsam, dass die Beklagte den Vortrag zur Laufleistung in der Klageschrift bestritten hat, woran sie nach § 138 Abs. 4 ZPO auch nicht grundsätzlich gehindert ist. Allerdings hat die Beklagte den im nachgelassenen Schriftsatz nach der mündlichen Verhandlung vom Kläger vorgetragenen Kilometerstand von 190.149 km nicht bestritten. Hat aber der Kläger den Wagen am 12.03.2014 mit rund 35.000 km übernommen und ist er bis zum 10.12.2019, mithin in fünf Jahren und (fast) neun Monaten - unstreitig - 165.000 km gefahren, kann sich das Gericht die Überzeugung bilden, dass der Kläger in vier Jahren und elf Monaten 137.000 km mit dem Fahrzeug zurückgelegt hat. Hieran kann die richterliche Schätzung des Nutzungswertes anknüpfen. cc) Der danach anzurechnende Nutzungsersatz berechnet sich nach der Formel „Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer / erwartbare Gesamtlaufleistung“. Auf der Grundlage dieser Formel und des o.g. Kilometerstands ist eine Berechnung der zu leistenden Nutzungsentschädigung möglich. Die Laufleistung eines PKW ist von zahlreichen Faktoren abhängig, etwa Motorleistung, Nutzungsverhalten des Fahrers (kurze Fahrtstrecke oder lange Fahrtstrecke, Nutzungsverhalten kurz nach Start etc.) und dem Verbraucherverhalten bei Neuanschaffung von Fahrzeugen. Die voraussichtliche Laufleistung kann das Gericht analog § 287 ZPO schätzen (BGH, Urteil vom 26.6.1991 - VIII ZR 198/90, BGHZ 115, 47, zitiert nach juris Rn. 9). Eine exakte Ermittlung für das konkrete Fahrzeug bedarf es schon deshalb nicht, weil für die Berechnung nach der Wertverzehrtheorie auf die Erwartungen der Parteien bei Vertragsschluss und von Durchschnittswerten gleichartiger Fahrzeuge ausgegangen werden kann. PKW der mittleren und gehobenen Klasse erreichen auf Grund des hohen Qualitätsstandards heutzutage Gesamtfahrleistungen von 200.000 bis 300.000 km. Für einen PKW VW Touran mit Dieselmotor kann eine Gesamtfahrleistung von 250.000 km angenommen werden (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. November 2019 - 17 U 146/19, zitiert nach juris Rn. 99 ff.). Auch für einen VW Golf wird eine solche Laufleistung angenommen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 16. 9. 2019 - 12 U 61/19, r+s 2019, 657, 662). Für das höherwertige Fahrzeug VW Passat wird dagegen auch von einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km ausgegangen (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 30.10.2019 - 14 U 93/19, BeckRS 2019, 28349 Rn. 46). Für einen hier streitgegenständlichen Seat Altea mit 1,6-Liter sind 250.000 km zugrunde zu legen. Die Restlaufleistung des streitgegenständlichen Neuwagens im Kaufzeitpunkt betrug danach 214.884 km. Daraus ergibt sich ein Abzug wegen Nutzungsentschädigung in Höhe von 9.746,30 € (= 15.300 € * 137.000 km/214.884 km). Der Zahlbetrag reduziert sich daher auf 5.553,70 EUR. c) Zinsen schuldet die Beklagte gemäß § 291, § 288 BGB erst ab Rechtshängigkeit. Der Tatbestand des § 849 BGB ist im Streitfall nicht einschlägig (aA OLG Oldenburg, Urteil vom 2.10.2019 - 5 U 47/19, BeckRS 2019, 23205 Rn. 43f.; OLG Köln Urteil vom 17.7.2019 - 16 U 199/18, BeckRS 2019, 20644 Rn. 29). Gegenstand dieser Norm ist zur Vermeidung von Nachweisschwierigkeiten eine pauschale Nutzungsentschädigung durch Verzinsung des Ersatzanspruchs bei Entziehung oder Beschädigung einer Sache (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 77. Aufl., § 849 Rn. 1). Dies liegt bereits tatbestandlich nicht vor. Im Gegenteil, der Kläger hat die Sache nutzen können und auch genutzt, so dass für eine pauschalierte Nutzungsentschädigung kein Raum ist. Auch trifft es nicht zu, durch Aberkennung eines solchen pauschalierten Nutzungsersatzes den Kläger als doppelt „bestraft“ anzusehen. Mit der vom OLG Oldenburg herangezogenen Entscheidung des BGH, Versäumnisurteil vom 26. 11. 2007 - II ZR 167/06, NJW 2008, 1084, ist der Streitfall ersichtlich nicht vergleichbar, weil der Kläger kein Investment durch Geldüberweisung geleistet hat, sondern einen PKW erworben, den er - anders als ein Investment - physisch nutzen konnte. Die Wertungen des § 814 BGB sind ebenfalls nicht übertragbar. Soweit der Kläger einen Zinssatz von 4 Prozent beantragt hat, liegt dies auf der Linie des relevanten Basiszinssatzes nebst Aufschlag nach § 288 Abs. 1 S. 2 BGB. 3. Der Kläger hat ferner dem Grunde nach Anspruch auf Ersatz der für die vorgerichtliche Rechtsverfolgung entstandenen Kosten gemäß §§ 826, 249 BGB. a) Rechtsverfolgungskosten sind grundsätzlich als adäquat-kausal durch das Handeln der Beklagten verursacht anzusehen. Die unstreitig erfolgte vorgerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwalts war dem Grunde nach zweckentsprechend. Allerdings sind die ersatzfähigen Kosten zu quoteln, soweit die Rechtsverfolgung erfolgreich war. Denn es ist zu prüfen, inwieweit die entstandenen Anwaltskosten dem Schädiger als Folgen seines Verhaltens zugerechnet werden können (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05, NJW 2006, 1065, Rn. 6). Wird der Klage nur mit einer Quote stattgegeben, werden die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht wie die übrigen Schadenspositionen nach der Quote zugesprochen, sondern sie sind aus dem Geschäftswert der berechtigten Forderung des Klägers zu berechnen (BGH, Urteil vom 7. November 2007 - VIII ZR 341/06, NJW 2008, 1888; Urteil vom 29. 4. 2008 - VI ZR 220/07, NJW 2008, 1941). Das war im Streitfall nur in Höhe eines Zahlbetrages von 5.553,70 EUR. b) Die Forderung ist zudem auf eine 1,3-Geschäftsgebühr plus Auslagenpauschale zzgl. Umsatzsteuer zu begrenzen. Jedenfalls im Jahr 2018 wies die Angelegenheit keine über das mittlere Maß hinausgehende Schwierigkeit mehr auf. Der sicherlich mit der Verfolgung von Rechtsprechung und Politik in diesem Zusammenhang bestehende Aufwand ist durch Synergieeffekte mit Blick auf die Vielzahl im wesentlichen gleichgelagerter Mandate (mehr als) ausgeglichen. Zum anderen kann als berechtigter Gegenstandswert nur der mit dem Tenor zu 1 zugesprochene Betrag zugrunde gelegt werden. Berechtigt ist daher eine Gebührenforderung in Höhe von 460,20 EUR zzgl,. Auslagenpauschale und MwSt, mithin insgesamt 571,44 EUR. In Bezug auf den darüber hinaus gehenden Betrag ist die Klage unbegründet und abzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei war der Klageantrag wegen eines offensichtlichen Rechenfehlers auszulegen, dass der Kläger eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 6.651 EUR in Anrechnung bringen wollte, wie schriftsätzlich mit der Klageschrift vorgetragen. Dieser Wert spiegelt sich auch in der vorläufigen Streitwertangabe, so dass der Kläger keine Zahlung von 11.588,20 EUR begehrte, sondern lediglich 8.648,90 EUR. Daher hat das Gericht im Termin den Streitwert auch nur in dieser Höhe festgesetzt. Daraus folgt eine Obsiegensquote von 64%. Die Annexansprüche bleiben bei der Wertberechnung außen vor. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO und § 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers aufgrund des Kaufs eines PKW Seat Altea, in den ein von der Beklagten hergestellter Motor der Baureihe „EA 189“ eingebaut ist. Der Kläger erwarb am 12.03.2014 bei der am Rechtsstreit nicht beteiligten S. D. N. GmbH, H., das von der Firma Seat hergestellte Gebrauchtfahrzeug Seat Altea XL Style Ecomot. 1.6 TDI (vgl. Anlage K 1). Der Kilometerstand betrug 35.116 km, der Kaufpreis betrug 15.300 EUR inkl. MwSt. Das Fahrzeug mit der Fahrgestellnummer... war erstmals am 05.11.2012 zugelassen worden und wurde am 12.03.2014 auf den Kläger zugelassen (vgl. Anlage K 2). Der Kläger nutzte das Fahrzeug anschließend. Bei Klagerhebung betrug die Laufleistung - nach Vortrag des Klägers - ca. 172.000 km, zum 10.12.2019 belief sie sich auf 190.149 km. Das streitgegenständliche Fahrzeug enthält einen von der Beklagten hergestellten 1,6-Liter Dieselmotor des Typs EA 189, Schadstoffnorm EU5. Für den Fahrzeugtyp wurde die Typengenehmigung nach der VO (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse 5 Euro erteilt. Die im Zusammenhang mit dem Motor verwendete Software erkennt, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wird und schaltet in diesem Fall in den Abgasrückführungsmodus 1, einen stickoxid-(NOx)-optimierten Modus. In diesem Modus findet eine Abgasrückführung mit niedrigem Stickoxidausstoß statt. So werden mehr Stickoxide in den Motor zurückgeführt, wo sie erneut am weiteren Verbrennungsvorgang beteiligt werden, bevor sie das Emissionskontrollsystem erreichen. Im normalen Fahrbetrieb außerhalb des Prüfstands schaltet der Motor dagegen in den Abgasrückführung-Modus 0, bei dem die Abgasrückführungsrate geringer und der Stickoxid-Ausstoß höher ist. Für die Erteilung der Typengenehmigung der Emissionsklasse 5 Euro maßgeblich war der Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand. Dies wurde erst im September 2015 öffentlich bekannt, als die Beklagte öffentlich die Verwendung einer entsprechenden Software einräumte. Gegen die Beklagte erging ein bestandskräftiger Bescheid des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) mit nachträglichen Nebenbestimmungen zur Typengenehmigung. Das KBA ging in Bezug auf die von der Beklagten in den Verkehr gebrachten Fahrzeuge mit einem EA 189-Motor vom Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung aus und gab der Beklagten auf, diese zu beseitigen und die Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte anderweitig zu gewährleisten. Die Beklagte gab mit Pressemitteilung vom 25.11.2015 bekannt, Software-Updates durchzuführen, mit denen die Software aus allen Fahrzeugen mit Motoren des Typs EA 189 mit 2,0-Liter-Hubraum entfernt werden sollte. Bei Fahrzeugen mit einem EA189-Motor mit 1,6 Litern Hubraum wird im Rahmen des Updates vor dem Luftmassenmesser ein sog. Strömungsgleichrichter befestigt, ein kleines Gitternetz, welches die Strömung bündelt und damit die Genauigkeit der Luftmassenmessung durch den Luftmassenmesser verbessern soll. Nach der Installation sollen die betroffenen Fahrzeuge nur noch in einem adaptierten Modus 1 betrieben werden. Auch die Herstellerfirma, die Seat S.A. erhielt von der zuständigen Typengenehmigungsbehörde die Freigabe eines entsprechenden Software-Updates. Der Kläger hat die technische Maßnahme an seinem Fahrzeug am 22. Mai 2018 durchführen lassen. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 21.12.2018 (Anlage K 3) ließ der Kläger die Beklagte ohne Erfolg um Rückerstattung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs auffordern. Mit der vorliegenden, der Beklagten am 19.02.2019 zugestellten Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Rückabwicklung des Kaufvertrages, Feststellung des Annahmeverzugs und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Der Kläger macht geltend, ihm stehe gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB i. V. m. § 31 BGB zu. Die Handlung, durch die die Beklagte den Kläger geschädigt habe, sei das Inverkehrbringen - unter Verschweigen der gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung - von Dieselmotoren zum Zweck des Weiterverkaufs in ihren Fahrzeugen, deren Motorsteuerungssoftware so programmiert gewesen sei, dass sie den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) erkannt und die Abgasbehandlung in den sogenannten Modus 1 versetzt habe. Durch die Handlung der Beklagten habe der Kläger einen Vermögensschaden erlitten. Maßgeblicher Zeitpunkt bei dem Abschluss von Verträgen unter Eingriff in die Dispositionsfreiheit sei dabei der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, nicht die tatsächliche Realisierung eines Schadens zu einem späteren Zeitpunkt. Der Schaden bestehe darin, dass der Kläger in Unkenntnis der nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware den streitgegenständlichen PKW erworben und damit einen ihm wirtschaftlich nachteiligen Vertrag abgeschlossen habe. Kein verständiger Kunde würde ein Fahrzeug mit dieser Motorsteuerungssoftware erwerben, wenn die Beklagte ihn vor dem Kauf darauf hinweisen würde, dass die Software nicht gesetzeskonform sei und er deshalb jedenfalls mit Problemen für den Fall der Entdeckung der Manipulation durch das KBA rechnen müsse. Er behauptet, durch das zwischenzeitlich aufgespielte Update seien konkrete Einschränkungen der Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs eingetreten, insbesondere ein Leistungsverlust und erhöhte Verschleißerscheinungen. Die schädigende Handlung sei der Beklagten nach § 31 BGB und § 166 BGB analog zuzurechnen. Sie habe von der gesetzeswidrigen Motorsteuerungssoftware gewusst. Zu den unter § 31 BGB fallenden Repräsentanten der Fahrzeughersteller gehörten unabhängig davon, ob sie deren gesetzliche Vertreter sind, diejenigen Angestellten, denen die Implementierung der Software oblegen habe. Der Konzern oder Hersteller müsse sich die Implementierung der Software zurechnen lassen. Jedenfalls sei davon auszugehen, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten Kenntnis von der Manipulation gehabt habe bzw. dass die weitreichende Manipulation der Fahrzeugsteuerungssoftware mit Genehmigung des Vorstands der Beklagten erfolgte. Selbst wenn man unterstelle, die Manipulation sei ohne Einbeziehung eines verfassungsmäßigen Vertreters erfolgt, liege ein Organisationsverschulden vor, das sich die Beklagte in gleicher Weise zurechnen lassen müsse. Die Entwicklung einer Manipulationssoftware für ganze Motorenreihen in millionenfacher Ausführung stelle in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht eine wesentliche, vom Vorstand zu treffende Entscheidung dar, die zudem alle Konzerntöchter europaweit betreffe. Die verantwortlichen Personen im Hause der Beklagten hätten gewusst, dass die Inverkehrgabe sowohl über die Ausstattung werkseigener Volkswagen-Fahrzeuge, sowie auch über die Ausstattung von Fahrzeugen der Marken AUDI, SKODA und SEAT mit dem besagten Motor des Typs EA 189 erfolgen würde. Die Personen hätten gewusst, dass die betroffenen Fahrzeuge nach der Ausstattung mit dem manipulierten Fahrzeugmotor, sodann über die Hersteller an Händler und sodann an die Fahrzeugkäufer weitergegeben werden würden. Der Kläger könne daher von der Beklagten einen Betrag in Höhe von 15.300,00 € abzüglich eines Ersatzes für gezogene Nutzungen Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs verlangen. Zugunsten der Beklagten ergebe sich für den in Abzug zu bringenden Nutzungsersatz ein Betrag von 6.651,10 € (vgl. Klageschrift S. 9). Mit der Replik macht der Kläger geltend, die im Rahmen der Erwägungen zum Vorteilsausgleich anzustellende Gesamtabwägung führe dazu, dass hinsichtlich des klägerischen Anspruchs kein Wertersatz für gefahrene Kilometer in Abzug zu bringen sei, hilfsweise allenfalls bis zum Zeitpunkt des Verzugseintritts zur naturalrestitutiven Rückabwicklung des nachteiligen Kaufvertragsverhältnisses zu leisten. Eine Antragsänderung hat der Kläger damit allerdings nicht verbunden. Er ist der Ansicht, der Kaufpreisrückzahlungsanspruch sei nach § 849 BGB zu verzinsen. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten berechnet der Kläger auf der Basis des vollen Kaufpreises mit einer 2,0 Geschäftsgebühr. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.588,20 € nebst weiteren Zinsen aus 15.300,00 € in Höhe von 4 % p.a. seit 31.12.2018 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Seat Altea mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer... zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Seat Altea mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer... seit spätestens 29.12.2018 in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.570,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.12.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, weder Herstellerin noch Verkäuferin des streitgegenständlichen Fahrzeugs gewesen zu sein und bestreitet den Verkaufsvorgang und die Motivationslage des Kläger daher mit Nichtwissen. Das Fahrzeug habe über eine gültige EG-Typengenehmigung verfügt. Sie bestreitet, das Fahrzeug sei mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet. Eine Abschalteinrichtung setze voraus, dass im Laufe des realen Fahrzeugbetriebs die Wirksamkeit der emissionsmindernden Einrichtungen (heute: des Emissionskontrollsystems) reduziert werde. Dies sei bei der streitgegenständlichen Software nicht der Fall. Erstens wirke die streitgegenständliche Software nicht auf die emissionsmindernden Einrichtungen ein, sondern führe dazu, dass Abgase beim Durchfahren des NEFZ in den Motor zurückgeführt würden, bevor sie überhaupt die emissionsmindernden Einrichtungen erreichten. Zweitens wirke die Software nicht im realen Fahrbetrieb auf die emissionsmindernden Einrichtungen ein. Sie macht geltend, die von der Klagepartei beanstandete Software habe keine negativen Auswirkungen auf das Fahrzeug gehabt, welches sicher und ohne Einschränkungen nutzbar sei. Die Abgasrückführung sei nicht Teil des Emissionskontrollsystems, sondern eine innermotorische Maßnahme. Die für das streitgegenständliche Fahrzeug erteilte EG-Typgenehmigung sei unverändert wirksam und auch von dem zuständigen spanischen Industrieministerium nach Bekanntwerden der Software nicht aufgehoben worden. Im Gegenteil, das spanische Industrieministerium habe den vorgelegten Maßnahmenplan für die freiwillige Serviceaktion genehmigt. Im Gegensatz zum KBA habe sie noch nicht einmal eine nachträgliche Anordnung zur EG-Typgenehmigung erlassen. Negative Folgen habe das Update nicht. Durch das Software-Update würden zwei Ziele erreicht, zum einen arbeite die sog. Abgasrückführung nur noch in einem einheitlichen Betriebsmodus, d.h. die Umschaltlogik sei beseitigt. Zum anderen erfolge eine Optimierung des Verbrennungsprozesses durch eine Anpassung der Einspritzcharakteristik, d.h. unter Anpassung des Modus 1. Die Beklagte ist der Ansicht, das Fahrzeug habe auch keinen Wertverlust aufgrund der Umschaltlogik und der technischen Überarbeitung erlitten. Durch die Installation des Updates ergäben sich keine negativen Auswirkungen auf den Kraftstoffverbrauch, die Emissionswerte und die Motorleistung. Die Beklagte macht geltend, einen der Beklagten zurechenbaren Schädigungsvorsatz habe die Klagepartei nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Sie selbst verfüge über keine Erkenntnisse, dass einzelne Vorstandsmitglieder an der Entwicklung der Software beteiligt gewesen seien. Sie bestreitet, dass einzelne Vorstandsmitglieder die Entwicklung und Verwendung der Software in Auftrag gegeben hätten, daran beteiligt gewesen seien oder davon gewusst hätten. Für eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten bestehe kein Raum. Der Kläger versuche, die Beklagte über die – im vorliegenden Fall nicht einschlägigen – Grundsätze der sekundären Darlegungslast auszuforschen. Ein verwerfliches Handeln seitens der Beklagten liege nicht vor. Der Klägervortrag sei insofern unzureichend. Im Übrigen habe die Klagepartei keinen Schaden erlitten. Anderenfalls wäre die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs dem Kläger im Wege der Vorteilsanrechnung in Abzug zu bringen. Die Anrechnung finde von Amts wegen statt, ohne dass es einer Parteierklärung bedürfe. Dabei sei keine lineare Berechnungsmethode zugrunde zu legen. Vielmehr sei der ersparte Wertverlust eines Alternativfahrzeugs bei der Berechnung des Nutzungsersatzes heranzuziehen. Sollte das Gericht dennoch eine Berechnung anhand der gefahrenen Kilometer vornehmen wollen, sei von einer möglichen Gesamtlaufleistung von 200 – 250.000 km auszugehen. Solange die Laufleistung nicht bekannt sei, stehe der Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2019 verwiesen.