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Beschluss

310 O 352/20

LG Hamburg 10. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2020:1112.310O352.20.00
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Leitsätze
Wird eine ohne Erlaubnis des Urhebers auf einer Plattform veröffentlichte Fotografie durch die sog. "Re-Pin"-Funktion dem Internetauftritt eines Plattform-Nutzers hinzugefügt, verletzt dieser das Recht des Urhebers auf öffentliche Wiedergabe nach § 19a UrhG, wenn die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung im Internet zumutbar war.(Rn.11)
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre, zu vollziehen an ihren Vorstandsmitgliedern) verboten, die nachfolgend wiedergegebene Fotografie (beigefügt als Anlage zu diesem Beschluss) mit dem Motiv "S..." öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wie geschehen im P...-Auftritt "i." unter den URLs ttps://www.p..de/ und ttps://www.p..de/ : 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird festgesetzt auf € 7.500,-.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird eine ohne Erlaubnis des Urhebers auf einer Plattform veröffentlichte Fotografie durch die sog. "Re-Pin"-Funktion dem Internetauftritt eines Plattform-Nutzers hinzugefügt, verletzt dieser das Recht des Urhebers auf öffentliche Wiedergabe nach § 19a UrhG, wenn die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung im Internet zumutbar war.(Rn.11) 1. Der Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre, zu vollziehen an ihren Vorstandsmitgliedern) verboten, die nachfolgend wiedergegebene Fotografie (beigefügt als Anlage zu diesem Beschluss) mit dem Motiv "S..." öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wie geschehen im P...-Auftritt "i." unter den URLs ttps://www.p..de/ und ttps://www.p..de/ : 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird festgesetzt auf € 7.500,-. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet. Der Entscheidung liegen prozessual die Regelungen der §§ 935 ff., 922 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2, Abs. 2 ZPO zugrunde. Der - verschuldensunabhängige - Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 97, 13, 19a UrhG, die Androhung der Ordnungsmittel beruht auf § 890 ZPO. I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Das angerufene Landgericht Hamburg ist insbesondere gemäß § 937 Abs. 1 i.V.m. § 32 ZPO örtlich zuständig, weil die behauptete Verletzungshandlung von der Antragsgegnerin auf einer Unterseite der Internetseite www.p..de erfolgt ist, die sich an Internetnutzer in Deutschland richtet. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch begründet. Der Antragsteller hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs gegen die Antragsgegnerin aus §§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG in Verbindung mit §§ 13, 19a UrhG dargelegt und glaubhaft gemacht. 1. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für seine Aktivlegitimation als Urheber bzw. Lichtbildner der streitgegenständlichen Fotografie glaubhaft gemacht. a. Der Antragsteller hat durch seine eidesstattliche Versicherung vom 29.10.2020 (Anlage ASt 3) glaubhaft gemacht, dass er als Berufsfotograf tätig, auf Architekturfotografie spezialisiert ist und er persönlich die streitgegenständliche Fotografie erstellt hat. Er hat insbesondere glaubhaft gemacht, dass er das streitgegenständliche Foto im Auftrag der G. Architekten im Jahr 2013 als Teil einer Fotoserie angefertigt hat. Der Antragsteller hat den G. Architekten einfache Nutzungsrechte zur Veröffentlichung auf deren eigener Internetseite eingeräumt. Zudem hat er glaubhaft gemacht, dass er den G. Architekten weder das Recht zur Social Media-Nutzung noch das Recht zur Weiterübertragung oder Unterlizenzierung eingeräumt hat. b. Der Antragsteller ist Urheber bzw. Lichtbildner der streitgegenständlichen Fotografie. Er stützt sein Verbotsbegehren auf die Urheberschaft an der streitgegenständlichen Fotografie als Lichtbildwerk im Sinne des §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG und die Verletzung seiner Rechte gemäß §§ 13, 19a UrhG. Es kann insoweit dahinstehen, ob die streitgegenständliche Fotografie ein Lichtbildwerk ist. Denn sie ist jedenfalls gemäß § 72 UrhG als Lichtbild gestützt und zu den ausschließlichen Nutzungsrechten des Lichtbildners gemäß § 72 UrhG gehört das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG. Das Recht auf Anerkennung als Lichtbildner gemäß § 13 Satz 1 UrhG und das Benennungsrecht gemäß § 13 Satz 2 UrhG stehen dem Lichtbildner ebenfalls zu (vgl. Schricker/Loewenheim/Vogel, UrheberR, 6. Aufl. 2020, § 72 Rn. 51 m.w.N.). 2. Die Antragsgegnerin hat in die Rechte des Antragstellers gemäß §§ 13, 19a UrhG eingegriffen, indem sie die streitgegenständliche Fotografie in ihrem "P..."-Profil öffentlich zugänglich gemacht und den Antragsteller überdies nicht als dessen Urheber bzw. Lichtbildner benannt hat. a. Die Antragsgegnerin ist gemäß § 7 Abs. 1 TMG grundsätzlich verantwortlich für eigene Inhalte auf dem von ihr betriebenen öffentlichen sog. Social Media-Profil bei der Plattform "P...". Die Verantwortlichkeit für das "P..."-Profil folgt aus der Verlinkung von der Impressumsangabe des Profils zu dem Impressum ihrer Internetseite (vgl. Anlage ASt 1 und Anlage ASt 2). b. Die Antragsgegnerin ist auch Täterin einer eigenen Handlung der öffentlichen Wiedergabe in Form der öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG.. Nach § 19a UrhG ist das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Bei dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung handelt es sich um ein besonderes Recht der öffentlichen Wiedergabe (vgl. § 15 Abs. 2 und 3 UrhG). Da es sich bei den hier in Rede stehenden Rechten des Urhebers zur öffentlichen Wiedergabe in Form der öffentlichen Zugänglichmachung um nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG harmonisiertes Recht handelt, sind die entsprechenden Bestimmungen des deutschen Urheberrechtsgesetzes richtlinienkonform auszulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG diese Rechte in seinem Anwendungsbereich vollständig harmonisiert und die Mitgliedstaaten das durch diese Vorschrift begründete Schutzniveau daher weder unterschreiten noch überschreiten dürfen (BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 - I ZR 267/15 -, juris-Rz. 36 und 37 - Cordoba II mwN). Bei der Bereitstellung einer Datei im Internet erfolgt die Wiedergabe in Form der Zugänglichmachung gegenüber Mitgliedern der Öffentlichkeit, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe in Form der Zugänglichmachung ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend sind (a.a.O. Rz. 38). Da es sich bei der öffentlichen Zugänglichmachung um einen besonderen Fall der öffentlichen Wiedergabe handelt, kann eine öffentliche Zugänglichmachung nur vorliegen, wenn das beanstandete Verhalten die Tatbestandsmerkmale einer öffentlichen Wiedergabe erfüllt. Der Begriff der "öffentlichen Wiedergabe" im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG hat zwei Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe und die Öffentlichkeit dieser Wiedergabe. Ferner erfordert dieser Begriff eine individuelle Beurteilung. Im Rahmen einer derartigen Beurteilung sind eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksichtigen, die unselbständig und miteinander verflochten sind. Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden. Unter diesen Kriterien hat der Gerichtshof der Europäischen Union die zentrale Rolle des Nutzers und die Vorsätzlichkeit seines Handelns hervorgehoben (BGH a.a.O. Rz. 39 m.w.N.). (1) Eine "Handlung der Wiedergabe" in diesem Sinne liegt im Streitfall vor. Das ergibt sich auch aus dem vorgerichtlichen Vortrag der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin hat vorgerichtlich unter anderem geltend gemacht, dass sie die streitgegenständliche Fotografie nicht eigenmächtig auf die Plattform "P..." hochgeladen habe, sondern die bereits auf der Plattform vorhandene Fotografie ihrem Profil über die Funktion "gemerkt" bzw. "Re-Pin" hinzugefügt habe. Letzteres schließt eine Wiedergabehandlung nicht aus. Für eine Wiedergabehandlung reicht es aus, wenn ein Werk einer Öffentlichkeit in der Weise zugänglich gemacht wird, dass deren Mitglieder dazu Zugang haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diese Möglichkeit nutzen oder nicht. Eine "Zugänglichmachung" und folglich eine "Handlung der Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG liegt vor, wenn auf eine Website eine zuvor auf einer anderen Website veröffentlichte Fotografie eingestellt wird, nachdem sie zuvor auf einen privaten Server kopiert worden war. Durch ein solches Einstellen wird den Besuchern der Website, auf der die Einstellung erfolgt ist, der Zugang zur betreffenden Fotografie auf dieser Website ermöglicht (BGH a.a.O. Rz. 40). Auch die Verlinkung auf ein Foto, welches auf einer anderen Internetseite bereitgehalten wird, stellt danach im Ausgangspunkt eine Handlung der Wiedergabe dar. Dies hat der EuGH in seinem Urteil vom 08.09.2016 C-160/15 = GRUR 2016, 1152 = juris klargestellt. In jener Entscheidung heißt es: Soweit der Gerichtshof im Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a. (C-466/12) den Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dahin ausgelegt habe, dass das Setzen von Hyperlinks auf auf einer anderen Website frei zugängliche Werke keine "öffentliche Wiedergabe" darstelle, gehe aus der Begründung dieser Entscheidungen hervor, dass sich der Gerichtshof sich darin nur zum Setzen eines Hyperlinks zu Werken habe äußern wollen, die auf einer anderen Website mit Erlaubnis des Rechtsinhabers frei zugänglich gemacht worden seien; da ein solcher Hyperlink und die Website, auf die er verweise, nach demselben technischen Verfahren, nämlich im Internet, Zugang zu dem geschützten Werk verschafften, müsse die Wiedergabe an ein "neues Publikum" gerichtet sein, um als "öffentliche" Wiedergabe angesehen werden zu können. Das sei nicht der Fall, wenn das Werk bereits auf der anderen Website mit Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber für alle Internetnutzer frei zugänglich sei, da davon auszugehen sei, dass die Inhaber des Urheberrechts, als sie diese Wiedergabe auf der anderen Seite erlaubt hätten, an alle Internetnutzer als Publikum gedacht hätten. Daher könne aber aus der Rechtsprechung des EuGH nicht abgeleitet werden, dass das Setzen von Hyperlinks auf eine Website zu geschützten Werken, die auf einer anderen Website frei zugänglich gemacht seien, aber ohne dass hierfür die Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers vorliege, grundsätzlich nicht unter den Begriff "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 fielen (EuGH, Urteil vom 08. September 2016 - C-160/15 -, juris-Rz. 40-43). Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin vorgerichtlich eingeräumt, die streitgegenständliche Fotografie im Rahmen der Plattform "P..." über eine Funktion "gemerkt" bzw. "Re-Pin" dem eigenen Auftritt in dieser Plattform hinzugefügt zu haben. Die Antragsgegnerin hat sich damit einer Verlinkungsfunktion bedient. Dass die verlinkende und die verlinkte Seite über dieselbe Plattform betrieben wurden, steht der Annahme der Wiedergabehandlung durch Verlinkung nicht entgegen. (2) Die Wiedergabe erfolgte im Streitfall auch gegenüber der Öffentlichkeit. Nach der Rechtsprechung des EuGH bedeutet "Öffentlichkeit" eine unbestimmte Zahl potentieller Adressaten, die aus einer ziemlich großen Zahl von Personen bestehen muss. BGH (Urteil vom 10. Januar 2019 - I ZR 267/15 -, juris-Rz. 41). Für die Einstufung als "öffentliche" Wiedergabe ist weiter erforderlich, dass die Wiedergabe des geschützten Werks unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein "neues Publikum" erfolgt, das heißt für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe seines Werks erlaubte (EuGH, GRUR 2018, 911 Rn. 24 - Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff, mwN). Vorliegend richtet sich die beanstandete Wiedergabehandlung an sämtliche potentielle Nutzer des P...-Auftritts der Antragsgegnerin und damit an eine unbestimmte und ziemlich große Zahl von Adressaten, so dass sie als "öffentlich" im Sinne der vorstehenden Grundsätze anzusehen ist. Die Öffentlichkeit der Wiedergabe wäre nur dann zu verneinen, wenn durch die Wiedergabehandlung - vorliegend also durch die Verlinkung mittels "gemerkt" bzw. "Re-Pin" (bei identischem technischen Verfahren) kein "neues Publikum" im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung des EuGH in der Sache "GS Media" erreicht würde. Das ist jedoch deshalb der Fall, weil diejenige vorherige öffentliche Zugänglichmachung, auf die die Antragsgegnerin verlinkt hatte, von dem Antragsteller nicht genehmigt worden war. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er die Fotografie weder selbst bei "P" hochgeladen hat noch dem "C...-M..." (auf dessen P...-Veröffentlichung des Fotos die Antragsgegnerin verlinkt hat) Rechte an dem streitgegenständlichen Foto eingeräumt hat (vgl. Anlage ASt 3). Es liegt damit vorliegend der Fall einer Verlinkung auf ein widerrechtliche anderweitige Zugänglichmachung eines urheberrechtlich geschützten Werkes vor. Diese erreicht nach EuGH (siehe oben) ein neues Publikum und ist damit als öffentlich einzustufen. (3) Auch die subjektiven Voraussetzungen einer täterschaftlichen Haftung der Antragsgegnerin für eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe liegen vor. Die Kammer hat hierzu in ihrem Urteil vom 13.06.2017, Gz. 310 O 117/17, zit. nach juris-Rz. 56, unter Bezugnahme auf die EuGH- und BGH-Rechtsprechung ausgeführt: "Um zu beurteilen, ob ein Nutzer eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe vornimmt, sind nach EuGH-Rechtsprechung - wie bereits ausgeführt - eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksichtigen, die unselbständig und miteinander verflochten sind; sie sind einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden, da sie im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können (EuGH, Urteil vom 26.04.2017 - C-527/15 - Stichting Brein/Wullems, zitiert nach juris-Rz. 30 m.w.N.). Unter diesen Kriterien hat der Gerichtshof die zentrale Rolle des Nutzers hervorgehoben, der nämlich eine Wiedergabe vornehme, "wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen" (a.a.O. Tz. 32 m.w.N.). Der Gerichtshof hat ferner wiederholt hervorgehoben, dass es "nicht unerheblich ist, ob eine Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 Erwerbszwecken dient" (a.a.O. Tz. 34). Ergibt sich in Verlinkungsfällen wie dem vorliegenden die Wiedergabe in objektiver Hinsicht nicht aus der Verwendung eines neuen technischen Verfahrens, sondern daraus, dass die Wiedergabe an ein "neues Publikum" gerichtet ist, so muss sich in subjektiver Hinsicht beim Nutzer seine "Kenntnis der Folgen seines Verhaltens" auch auf den Umstand beziehen, dass diejenige Wiedergabe, auf die er verlinkt, ihrerseits rechtswidrig erfolgt. Der EuGH geht davon aus, dass eine öffentliche Wiedergabe daher zu bejahen [ist] "für Fälle, in denen erwiesen ist, dass eine Person, die einen direkten Zugang zu geschützten Werken anbietet, wusste oder hätte wissen müssen, dass der von ihr gesetzte Hyperlink Zugang zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk verschafft" (a.a.O. Tz. 49). Für die Frage, wie festgestellt werden kann, ob der Nutzer von der Rechtswidrigkeit der verlinkten Quelle "wusste oder hätte wissen müssen", berücksichtigt der EuGH das Kriterium, ob die Wiedergabe Erwerbszwecken dient. Er hat diese Differenzierung vor allem in seinem Urteil vom 08.09.2016 - C-160/15 -, GS Media BV/Sanoma Media Netherlands BV (nachfolgend zit. nach juris) entwickelt: - Wenn der Hyperlink von jemandem gesetzt werde, der dabei keine Gewinnerzielungsabsicht verfolge, müsse berücksichtigt werden, dass der Betreffende nicht wisse und vernünftigerweise nicht wissen könne, dass das Werk auf der verlinkten Seite ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers veröffentlicht worden sei (a.a.O. Tz. 47). Er handele daher im Allgemeinen nicht in voller Kenntnis der Folgen seines Tuns, um Kunden Zugang zu einem rechtswidrig im Internet veröffentlichten Werk zu verschaffen (a.a.O. Tz. 48). Es könne sich auch insbesondere für Einzelpersonen, die solche Links setzen wollten, als schwierig erweisen, zu überprüfen, ob die Website, zu der diese Links führen sollen, Zugang zu geschützten Werken gebe, und gegebenenfalls, ob die Inhaber der Urheberrechte an diesen Werken deren Veröffentlichung im Internet erlaubt hätten; dies sei erst recht dann schwer zu ermitteln, wenn für diese Rechte Unterlizenzen erteilt worden seien (a.a.O. Tz. 46). - Wenn Hyperlinks dagegen mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt würden, so könne von demjenigen, der sie setze, erwartet werden, dass er die erforderlichen Nachprüfungen vornehme, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk auf der Website, zu der die Hyperlinks führten, nicht unbefugt veröffentlicht sei (a.a.O. Tz. 51). Daher sei zu vermuten, dass ein solches Setzen von Hyperlinks in voller Kenntnis der Geschütztheit des Werks und der fehlenden Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber zu seiner Veröffentlichung im Internet vorgenommen worden sei (a.a.O. Tz. 51). Sofern diese widerlegliche Vermutung nicht entkräftet werde, stelle das Setzen des Hyperlinks zum unbefugt veröffentlichten Werk eine "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 I der RL 2001/29/EG dar (a.a.O. Tz. 51)." Die Kammer hat in jenem Verfahren allerdings eine Abgrenzung bzgl. des Merkmals des "hätte wissen müssen" anhand der Zumutbarkeit dafür etwa notwendiger Recherchen im Rahmen des genutzten Geschäftsmodells vorgenommen. Hierzu heißt es in Rz. 66-68 der Entscheidung der Kammer: "Nach der Formulierung im EuGH-Urteil vom 26. April 2017 - C-527/15 - Stichting Brein/Wullems (zitiert nach juris) kann die öffentliche Wiedergabe angenommen werden in Fällen, in denen "erwiesen ist, dass eine Person [...] wusste oder hätte wissen müssen", dass ihr Link auf eine rechtswidrige Wiedergabe verweist. Die erkennende Kammer versteht dies dahin, dass auch solche Linksetzungen als Wiedergabehandlungen erfasst werden sollen, in denen der Linksetzende trotz seiner tatsächlichen Unkenntnis nicht als schutzwürdig erscheint, weil die Gründe seiner Unkenntnis in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegen und von ihm zu vertreten sind, so dass es im Verhältnis zum Verletzen als unbillig erschiene, wenn sich der Linksetzer auf seine Unkenntnis berufen dürfte. Welches die Gründe sind, unter denen ein solcher Vorwurf des "hätte wissen müssen" erhoben werden kann, hat der EuGH bisher nicht abschließend ausgeführt. Jedoch lässt seine Begründung zur Grundlage der Kenntnisvermutung in der GS Media-Entscheidung (Urteil vom 08.09.2016 - C-160/15) ersehen, dass danach zu fragen ist, ob vom Linksetzenden erwartet werden kann, dass er die erforderlichen Nachprüfungen vornimmt (vgl. a.a.O. Rz. 51). Auch für die Frage, wann eine solche Erwartung als berechtigt erscheint, kann es dann aber "nicht unerheblich" sein, ob die Linksetzung "Erwerbszwecken dient" (vgl. a.a.O. Rz. 38). Daher ist auch hier zu berücksichtigen, dass derjenige Linksetzer, der keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, regelmäßig "vernünftigerweise nicht wissen kann, dass dieses Werk im Internet ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers veröffentlicht wurde" (vgl. a.a.O. Rz. 47). Für den Linksetzer mit Gewinnerzielungsabsicht scheint der EuGH in der GS-Media-Entscheidung zwar in Tz. 51 davon auszugehen, dass von ihm stets erwartet werden könne, die erforderlichen Nachprüfungen vorzunehmen. Indessen wäre dies ein Widerspruch zu den Ausführungen des EuGH in Tz. 34 seiner Entscheidung, wonach die "weiteren Kriterien" (zu denen auch die Erwerbszwecke gehören) nur "zu berücksichtigen" sind und dabei zu beachten ist, dass sie "im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können". Da im Rahmen verschiedener Geschäftsmodelle ganz unterschiedliche tatsächliche, wirtschaftliche und rechtliche Voraussetzungen und Möglichkeiten für Rechterecherchen bestehen mögen, wäre es auch nicht mit dem Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz nach Art. 20 der Grundrechtecharta vereinbar, für alle gewerblichen Linksetzungen allein aufgrund des quasi "kleinsten gemeinsamen Nenners" der Gewinnerzielungsabsicht einen durchgehend einheitlichen Prüfungspflichten- und Sorgfaltsmaßstab anzunehmen. Daher muss es dem mit Gewinnerzielungsabsicht handelnden Linksetzenden möglich sein, sich darauf berufen zu können, dass die Linksetzung im Rahmen eines solchen Geschäftsmodells erfolgte, in welchem ihm Nachforschungen, die zur Kenntnis von der Unrechtsmäßigkeit der verlinkten Inhalte geführt hätten, nicht zumutbar waren; sofern sich aus dem Beschluss der erkennenden Kammer vom 18.11.2016 - 310 O 402/16 - Architekturfotos -, insbesondere juris-Rz. 49 ein strengerer Haftungsmaßstab ergeben sollte, hält die Kammer an dieser Auffassung nicht mehr fest. Ob in diesem Zusammenhang von einer Beweislastumkehr oder nur von einer sekundären Behauptungslast des Linksetzenden auszugehen ist, kann die Kammer im vorliegenden Fall offen lassen." Nach diesem Maßstab kann sich die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei ihr nicht zumutbar gewesen zu überprüfen, ob diejenige Fotozugänglichmachung, auf die sie mit den Funktionen "gemerkt" bzw. "Re-Pin" verlinkt habe, rechtmäßig oder unrechtmäßig gewesen sei. Vielmehr war der Antragsgegnerin eine entsprechende Überprüfung zumutbar. Zwar hat sich die Antragsgegnerin vorgerichtlich darauf berufen, es sei für sie nicht ersichtlich gewesen, dass das auf "P" vorhandene Lichtbild unbefugt im Internet veröffentlicht worden sei. Sie hat in diesem Zusammenhang auf die AGB der Plattform verwiesen, die eine entsprechende Nutzungsrechteeinräumung an P... Inc. vorsähen und insoweit einen allgemein gültigen Vertrauensschutz der Plattformnutzer begründeten. Von der Antragsgegnerin könne nicht unter wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen erwartet werden, sich zu vergewissern, ob sämtliche auf der Plattform "P" vorgehaltene Lichtbilder rechtmäßig eingestellt worden seien (vgl. Anlage ASt 8 und Anlage Ast 10). Die Kammer vermag sich dieser Sichtweise der Antragsgegnerin nicht anzuschließen. Zunächst war eine Überprüfung "sämtlicher" Bilder auf P... auf ihre Rechtmäßigkeit hin nicht erforderlich und wäre ein falscher Maßstab für die Prüfung der Zumutbarkeit. Entscheidungserheblich ist allein, ob es der Antragsgegnerin zumutbar war, gerade das verlinkte streitgegenständliche Foto bzgl. der Rechtmäßigkeit seiner Zugänglichmachung in dem anderen Auftritt auf der Plattform "P..." zu prüfen. Die Überprüfung einer einzelnen Foto-Zugänglichmachung auf P... bzgl. deren Rechtmäßigkeit ist der Antragsgegnerin dann, wenn sie darauf verlinken will, grundsätzlich zumutbar. Denn die Antragsgegnerin ist mit ihrem Internetauftritt auf www.i..de und ihrem "P..."-Profil, das auf ihren Internetauftritt verlinkt, kommerziell und damit mit Gewinnerzielungsabsicht im oben beschriebenen Sinne tätig. In diesem auf Gewinnerzielung gerichteten Zusammenhang hat sie auch die vorliegend streitgegenständliche Verlinkung vorgenommen. Denn die Antragsgegnerin ist unter anderem mit ihrem Portal für Immobilienvermittlung auf www.i..de tätig (vgl. Anlage ASt 2). Das "P..."-Profil dient ersichtlich unter anderem der Bewerbung des Portals auf www.i..de, schließlich heißt es in der Profilbeschreibung (vgl. Anlage ASt 1): "Bei i..de findet jeder sein passendes Zuhause [...] Entdecke tägliche Inspirationen & DIY-Ideen für dein neues Heim!" Es ist auch nicht ersichtlich, dass die auf P... durch die Antragsgegnerin vorgenommene Verlinkung auf das streitgegenständliche Bild im Rahmen eines solchen für sich genommen rechtmäßigen Geschäftsmodells der Antragsgegnerin erfolgte, dass ihr eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der verlinkten Zugänglichmachung nicht zumutbar gewesen wäre. Ihr sind Nachforschungen über die Rechtesituation auch zumutbar, weil sie ersichtlich einen eigenen unabhängigen Entschluss gefasst hat, die konkrete streitgegenständliche Fotografie, ihrem "P..."-Profil durch die sog. "Re-Pin"-Funktion hinzuzufügen. Das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin ist insbesondere das Betreiben eines Portals zur Immobilienvermittlung. Aus dem vorgerichtlichen Schreiben der Antragsgegnerin vom 16.10.2020 und den darin enthaltenen Screenshots ihres "P..."-Profils (Anlage Ast 8, dort insbesondere Seite 4) ist ersichtlich, dass die Antragsgegnerin in ihrem Profil eine Vielzahl von Fotos - unter anderem zur Bewerbung ihres Portals auf www.i..de (s.o.) - im Wege der Funktion "gemerkt" bzw. "Re-Pin" hinzugefügt hat. Da die "gemerkten" Fotografien in Kategorien eingruppiert sind ist ersichtlich, dass die Auswahl und die Kategorisierung auch nicht im Wege einer massenhaften maschinellen Verlinkung erfolgt sind. Jedenfalls legt die Antragsgegnerin dies vorgerichtlich weder dar noch macht sie es glaubhaft. Die nach der EuGH-Rechtsprechung aus den vorstehenden Umständen folgende Vermutung, dass die Antragsgegnerin Kenntnis der Geschütztheit des Lichtbilds und des Fehlens einer Erlaubnis bzgl. der verlinkten Zugänglichmachung hatte, ist durch die Antragsgegnerin auch nicht widerlegt worden. Erforderlich wäre, dass die Antragsgegnerin zumindest dargelegt hätte, ausreichende Nachforschungen angestellt zu haben mit dem Ergebnis, dass ihr nach der gebotenen Sorgfalt ein Vorwurf der Unkenntnis einer tatsächlich fehlenden Erlaubnis des Urhebers nicht gemacht werden könnte. Dazu fehlt es aber schon an schlüssigen Darlegungen der Antragsgegnerin (so dass offen bleiben kann, wer im Streitfall die Beweis- bzw. Glaubhaftmachungslast hätte). Die Antragsgegnerin hat sich vorgerichtlich darauf berufen, dass für den Fall, dass der Antragsteller das Bild selbst bei P... hochgeladen hätte, das erforderliche Einverständnis vorgelegen hätte; es ist aber nicht ersichtlich, warum die Antragsgegnerin davon hätte ausgehen können, dass der Antragsteller das Bild selbst dort hochgeladen hätte. Sodann hat die Antragsgegnerin vorgerichtlich ausgeführt, im Falle eines unberechtigten Uploads durch einen Dritten sei für andere Nutzer von P... nicht ersichtlich, ob der Uploader die erforderlichen Befugnisse gehabt habe, daher greife "der allgemeine Vertrauensschutz, dass sich sämtliche Nutzer dieser Plattform an die allgemein gültigen Rechtsvorschriften sowie die dort geltenden AGB halten". Einen solchen Erfahrungssatz gibt es nicht. Inwiefern die konkret einschlägigen AGB eine ausreichende Absicherung gegen Rechtsverletzungen auf der Plattform P... darstellen sollen, ist von der Antragsgegnerin vorgerichtlich nicht dargetan. c. Da ein Urhebervermerk bei dem von der Antragsgegnerin "gepinnten" Foto fehlt, verletzte sie auch das Recht des Antragstellers gemäß § 13 UrhG. d. Die Eingriffe sind widerrechtlich, weil der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass er der Antragsgegnerin, "P..." und dem "C...-M..." keine Rechte an der streitgegenständlichen Fotografie eingeräumt hat (s.o.). e. Die Wiederholungsgefahr ist durch die Rechtsverletzung indiziert. Die bloße Entfernung des streitgegenständlichen Lichtbilds von der Internetseite (vgl. Verfügungsantrag, S. 4) genügt nicht, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr wäre jedenfalls die Abgabe einer ernsthaften und hinreichend strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung erforderlich gewesen. Eine solche Erklärung hat die Antragsgegnerin nicht abgegeben. 3. Der für den Erlass der einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund liegt vor. Der Antragsteller braucht sich angesichts der anzunehmenden Gefahr weiterer Verletzungen zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes nicht auf ein Hauptsacheverfahren verweisen zu lassen. Er selbst hat die Angelegenheit auch ausreichend zügig verfolgt. Der Antragsteller hat dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er erstmalig am 05.10.2020 davon Kenntnis erlangt hat, dass die Antragsgegnerin die streitgegenständliche Fotografie öffentlich zugänglich gemacht hat (Anlage ASt 3 - eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 29.10.2020). Er hat die Antragsgegnerin daraufhin mit anwaltlichem Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 07.10.2020 (Anlage ASt 7) abmahnen und zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie zur Erfüllung von Schadensersatz- und Aufwendungsansprüchen auffordern lassen. Daraufhin hat sich die Antragstellerin mit Schreiben ihres Syndikusrechtsanwalts vom 16.10.2020 (Anlage ASt 8) gemeldet, die Ansprüche zurückgewiesen und die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgelehnt. Hierauf hat der Antragsteller mit anwaltlichem Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 19.10.2020 erwidert und die Antragsgegnerin erneut zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie zur Erfüllung von Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen bis zum 22.10.2020 auffordern lassen. Die Antragsgegnerin hat die Ansprüche mit Schreiben ihres Syndikusrechtsanwalts vom 22.10.2020 (Anlage ASt 10) erneut zurückgewiesen. Der Verfügungsantrag ist bei Gericht am 30.10.2020 eingegangen, also trotz des mehrfachen Schriftwechsels in weniger als einem Monat ab Erstkenntnis. Der Antragsteller hat den vorgerichtlichen Schriftwechsel mit seinem Verfügungsantrag vorgelegt, so dass die Einwendungen der Antragsgegnerin von der Kammer berücksichtigt werden konnten und dem Gesichtspunkt der sog. "Waffengleichheit" im eV-Verfahren Rechnung getragen ist. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Den Streitwert hat die Kammer gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO entsprechend dem Vorschlag des Antragstellers geschätzt, da es sich bei dem streitgegenständlichen Foto um eine professionelle Aufnahme und der Angriffsfaktor durch die Veröffentlichung auf erhöht ist.