Beschluss
310 O 427/20
LG Hamburg 10. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2020:1223.310O427.20.00
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Leitsätze
1. Das auf grenzüberschreitende Sachverhalte anzuwendende deutsche Urheberrecht setzt, um einen Verstoß auch im Inland als gegeben anzusehen, einen besonderen Inlandsbezug voraus (Anschluss BGH, Urteil vom 7. November 2002 - I ZR 175/00).(Rn.19)
2. Die Verwendung eines Fotos auf der Homepage einer südafrikanischen Rechtsanwaltskanzlei hat keinen urheberrechtlich relevanten Inlandsbezug.(Rn.25)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 16.12.2020 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf € 15.000,-.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das auf grenzüberschreitende Sachverhalte anzuwendende deutsche Urheberrecht setzt, um einen Verstoß auch im Inland als gegeben anzusehen, einen besonderen Inlandsbezug voraus (Anschluss BGH, Urteil vom 7. November 2002 - I ZR 175/00).(Rn.19) 2. Die Verwendung eines Fotos auf der Homepage einer südafrikanischen Rechtsanwaltskanzlei hat keinen urheberrechtlich relevanten Inlandsbezug.(Rn.25) 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 16.12.2020 wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird festgesetzt auf € 15.000,-. I. Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, dass den Antragsgegnern untersagt wird, ein Lichtbild im Internet bezogen auf die Bundesrepublik Deutschland öffentlich zugänglich zu machen. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, Urheber des antragsgegenständlichen Fotowerks zu sein, das eine Treppe im Apple Store in San Francisco zeigen solle (vgl. eidesstattliche Versicherung des Antragstellers in Anlage ASt 2). Die Antragsgegnerin zu 1 ist eine südafrikanische Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in S. bei J., der Antragsgegner zu 2 ist deren Geschäftsführer. Die Antragsgegnerin zu 1 unterhält einen englischsprachigen Internetauftritt unter www.t..co.za (vgl. Anlagen ASt 3 und 4). Der Antragsteller wendet sich vorliegend dagegen, dass das vom ihm erstellte antragsgegenständliche Lichtbild bzw. Fotowerk im Internetauftritt der Antragsgegnerin verwendet wird. Auf die Beanstandung des Antragstellers per E-Mail verwies der Antragsgegner zu 2 auf die beauftragte Agentur zur Herstellung des Homepageinhalts (vgl. Anlage ASt 7). Der Antragsteller beantragt, den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung und durch den/die Vorsitzende(n) der Kammer allein, unter Androhung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,00 und für den Fall dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, letztere im Falle der Antragsgegnerin zu 1 zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, zu untersagen, in der Bundesrepublik Deutschland ohne die Einwilligung des Antragstellers das folgende Fotowerk öffentlich zugänglich zu machen Bild entfernt wenn dies geschieht wie auf der Website unter der URL: https://www. t..co.za/ wie in der Anlage ASt 1 abgebildet. Im Übrigen wird auf die Antragsschrift vom 16.12.2020 Bezug genommen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen. 1. Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgericht Hamburgs folgt aus § 32 ZPO, weil der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass die angegriffene Internetseite der Antragsgegnerin zu 1 auch in Deutschland und auch in Hamburg abrufbar ist. Eine unerlaubte Handlung ist iSv § 32 ZPO sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort begangen, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen oder in das Rechtsgut eingegriffen worden ist. Zur Begründung der Zuständigkeit reicht die schlüssige Behauptung von Tatsachen aus, auf deren Grundlage sich eine im Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung ergibt. § 32 ZPO erfasst auch Unterlassungsansprüche. Der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung iSv § 32 ZPO ist bei einer behaupteten Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte durch ein öffentliches Zugänglichmachen des Schutzgegenstands über eine Internetseite im Inland belegen, wenn die geltend gemachten Rechte im Inland geschützt sind und die Internetseite (auch) im Inland öffentlich zugänglich ist. Es ist dagegen nicht erforderlich, dass der Internetauftritt bestimmungsgemäß (auch) im Inland abgerufen werden kann (BGH, Urteil vom 21.4.2016 – I ZR 43/14, GRUR 2016, 1048 Rn. 17 und 18 - An Evening with Marlene Dietrich). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Antragstellers noch. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist jedoch unbegründet, weil der Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs gemäß § 97 UrhG nicht dargetan hat. Die beanstandeten Nutzungshandlungen verletzen den Antragsteller nicht in den allein geltend gemachten Rechten aus dem deutschen Urheberrecht. Es fehlt insoweit an einem hinreichenden Inlandsbezug. a) Nach dem Schutzlandprinzip gemäß Art. 8 Abs. 2 Rom II-VO ist vorliegend deutsches Urheberrecht anzuwenden, weil der Antragsteller sich gegen eine mutmaßliche Rechtsverletzung in Deutschland wendet. b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Markenrecht ist aufgrund des im Immaterialgüterrecht maßgeblichen Territorialitätsprinzips der Schutzbereich einer inländischen Marke auf das Gebiet Deutschlands beschränkt. Ein Unterlassungsanspruch setzt deshalb eine das Kennzeichenrecht verletzende Benutzungshandlung im Inland voraus. Diese ist zwar regelmäßig gegeben, wenn im Inland unter dem Zeichen Waren oder Dienstleistungen angeboten werden. Allerdings ist nicht jede Kennzeichennutzung im Inland dem Kennzeichenschutz nach der nationalen Rechtsordnung unterworfen. Ob eine relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt, bedarf besonderer Feststellungen, wenn das beanstandete Verhalten seinen Schwerpunkt im Ausland hat. Daher darf nicht jedes im Inland abrufbare Angebot für Dienstleistungen oder Waren aus dem Ausland im Internet bei Verwechslungsgefahr mit einem inländischen Kennzeichen kennzeichenrechtliche Ansprüche auslösen. Erforderlich ist vielmehr, dass das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug („commercial effect“) aufweist. Ob ein derartiger Inlandsbezug besteht, ist aufgrund einer Gesamtabwägung der Umstände festzustellen. Dabei sind einerseits die Auswirkungen der Kennzeichenbenutzung auf die inländischen wirtschaftlichen Interessen des Zeicheninhabers zu berücksichtigen. Andererseits ist maßgebend, ob und inwieweit die Rechtsverletzung sich als unvermeidbare Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte darstellt, auf die der in Anspruch Genommene keinen Einfluss hat, oder ob dieser etwa durch die Schaffung von Bestellmöglichkeiten aus dem Inland oder die Lieferung auch ins Inland zielgerichtet von der inländischen Erreichbarkeit profitiert (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 9.11.2017 – I ZR 134/16, GRUR 2018, 417 Rn. 37 - Resistograph; BGH, Urteil vom 7.11.2019 – I ZR 222/17, GRUR 2020, 647 Rn. 25 und 28 - Club Hotel Robinson, jeweils mwN; offengelassen für das Wettbewerbsrecht vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2013 – I ZR 131/12, GRUR 2014, 601 Rn. 24 und 45 – englischsprachige Pressemitteilung). c) Nach der Rechtsprechung der Zivilkammer 8 des Landgerichts Hamburg gelten diese Grundsätze auch für das Urheberrecht (vgl. ausführlich LG Hamburg Urt. v. 17.6.2016 – 308 O 161/13, GRUR-RS 2016, 12262 Rn. 28). Auch das auf grenzüberschreitende Sachverhalte anzuwendende deutsche Urheberrecht setzt, um einen Verstoß auch im Inland als gegeben anzusehen, daher einen besonderen Inlandsbezug voraus (vgl. BGH, Urteil vom 7. 11. 2002 - I ZR 175/00, GRUR 2003, 328, 329 - Sender Felsberg, zur umgekehrten Fragestellung, ob eine Fernsehausstrahlung vom Inland in das Ausland auch eine Verletzung des inländischen Senderechts darstellt). Dem schließt sich die erkennende Kammer an. Insbesondere ergibt sich aus der schon zitierten Entscheidung „An Evening with Marlene Dietrich“ des Bundesgerichtshofs nichts Anderes. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshofs ausdrücklich an seiner abweichenden Auffassung im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGHs zur gerichtlichen Zuständigkeit für Klagen wegen Verletzungen des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte nach Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO (jetzt Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO) nicht festgehalten, dass für die Bejahung der internationalen Zuständigkeit erforderlich ist, dass der Internetauftritt bestimmungsgemäß (auch) im Inland abgerufen werden kann (BGH, GRUR 2016, 1048 Rn. 18 - An Evening with Marlene Dietrich). Zu dem für die Annahme einer relevanten Verletzungshandlung im Rahmen der Begründetheit erforderlichen Inlandsbezuges verhält sich die Entscheidung nicht, was angesichts des allgemein bekannten Umstandes, dass sich der Internetanbieter Google Inc. mit seiner Videoplattform YouTube bestimmungsgemäß auch an das inländische Publikum wendet, auch nicht von Nöten war. d) Das Erfordernis eines hinreichenden Inlandsbezugs für die Annahme einer Rechtsverletzung steht auch in Einklang mit dem Unionsrecht. Die Zivilkammer 8 des Landgerichts hat in der o.g. Entscheidung ausgeführt (LG Hamburg Urt. v. 17.6.2016 – 308 O 161/13, GRUR-RS 2016, 12262 Rn. 29-31): Da § 19 a UrhG, dessen Verletzung die Kl. geltend macht, Art. 3 I der RL 2001/29/EG umsetzt und die Richtlinie das Recht der öffentlichen Wiedergabe vollständig harmonisiert (vgl. nur BGH, GRUR 2016, 171 Rn. 17 – Die Realität II), ist auch die Frage, ob eine an einem bestimmten Ort vorgenommene Handlung in den räumlichen Anwendungsbereich fällt, letztlich eine Frage des Unionsrechts. Dies gilt auch für die hier vorliegenden Sachverhalte, bei denen das unmittelbare Handeln außerhalb der Union erfolgt. Es liefe dem Gebot der einheitlichen Auslegung des nationalen Rechts zuwider (vgl. BGH, GRUR 2012, 1136 Rn. 14 – Breitbandkabel), zwischen ausschließlich unionsinternen Sachverhalten und solchen Sachverhalten zu unterscheiden, bei denen ein Abruf im Inland von einem im Drittstaat vorgehaltenen Inhalt erfolgt. Auch nach der Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung von Art. 7 der das Urheberrecht betreffenden RL 96/9/EG über den rechtlichen Schutz von Datenbanken, der einen mit § 19 a UrhG, Art. 3 I der RL 2001/29/EG vergleichbaren Sachverhalt regelt, ist bei über das Internet in das Inland vermittelten Sachverhalten zu beachten, dass sich nicht schon aus der bloßen Zugänglichkeit eines Internetauftritts im Gebiet eines bestimmten Staates darauf schließen lässt, dass der Betreiber dieses Angebots eine dem Urheber vorbehaltene Handlung gerade im Inland vornimmt. Vielmehr hängt die Lokalisierung der Handlung gerade im Gebiet des Mitgliedstaats, in den die geschützten Inhalte gesendet werden bzw. abrufbar sind, davon ab, ob Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass der Handelnde mit dieser Form der Verbreitung die Personen, die sich in diesem Gebiet befinden, gezielt ansprechen wollte (vgl. EuGH, ECLI:EU:C:2012:642 Rn. 35 ff. = GRUR 2012, 1245 – Football Dataco Ltd ua/Sportradar GmbH ua mit Verweis auf EuGH, Slg. 2010, I-12570 Rn. 75 f., I80 und 92 = NJW 2011, 505 – Pammer und Hotel Alpenhof; EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 65 – L'Oréal ua). Mit diesen Grundsätzen wird auch im Unionsrecht dem Umstand Rechnung getragen, dass sich das Verfahren der öffentlichen Zugänglichmachung über das Internet von den traditionellen Arten der Verbreitung durch die Ubiquität der Inhalte unterscheidet, die von einer unbestimmten Zahl von Internetnutzern überall auf der Welt unmittelbar aufgerufen werden können, unabhängig davon, ob der Betreiber dieser Website die Absicht hatte, dass die entsprechenden Inhalte außerhalb seines Mitgliedstaates aufgerufen wird und ohne dass er Einfluss darauf hätte. Für die Frage, ob von im Ausland ansässigen Nutzern in das Netz gestellte und (über ausländische Server) im Inland abrufbare urheberrechtlich geschützte Inhalte ein öffentliches Zugänglichmachen iSd § 19 a UrhG darstellt, ist damit maßgeblich, ob die Nutzer mit den streitgegenständlichen Blogs Rezipienten im Inland gezielt ansprechen wollten (vgl. Katzenberger in Schricker/Loewenheim, vor §§ 120 Rn. 145 als Alternative zur „hM“ mit umfangreichen Nachweisen zu letzterer; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., vor § 120 Rn. 42; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, UrhR, 3. Aufl., § 120 Rn. 16; 22; für bloße Abrufbarkeit v. Welser in Wandtke/Bullinger, UrhR, 4. Aufl., vor §§ 120 ff. Rn. 19) und sich die Nutzung nach ihrem objektiven Gehalt im Inland in wirtschaftlicher Weise nicht nur unwesentlich auswirkt. Auch dem schließt sich die erkennende Kammer an. e) Im vorliegenden Fall fehlt es an einem hinreichenden Bezug zum Inland. Der Antragsteller hat hierzu keinerlei Vortrag geleistet. Sämtliche Aspekte des Sachverhaltes sprechen gegen die Annahme eines relevanten Inlandsbezuges. Die Antragsgegner sitzen in Südafrika und bieten dort ihre Rechtsdienstleistungen an. Sämtliche für die Verletzungshandlung maßgeblichen Teilakte dürften im Ausland begangen worden sein. Dass es sich bei der mit der Erstellung der Homepage betrauten Agentur um ein inländisches Unternehmen gehandelt haben könnte (vgl. Anlage ASt 7), ist nicht ersichtlich. Die Homepage, auf der das angegriffene Fotowerk enthalten ist, lässt keine Ausrichtung auf das Gebiet der Bundesrepublik erkennen. Sie ist weder in deutscher Sprache abrufbar noch bietet sie eine besondere Kontakt- oder Bestellmöglichkeit speziell für Deutsche noch ist aus anderen Gründen erkennbar, die Antragsgegner wollten zielgerichtet von der inländischen Erreichbarkeit profitieren. Dass theoretisch sich auch vereinzelte Personen im Inland für die Antragsgegnerin und ihre Dienstleistungen interessieren könnten, genügt hierfür nicht. Zudem handelt es sich bei Südafrika weder um ein Nachbarland der Bundesrepublik, was noch für ein Interesse an der Erreichbarkeit im Inland sprechen könnte, noch stellen Südafrikaner eine beachtenswerte Bevölkerungsgruppe im Inland dar, die die Antragsgegner gezielt hätten ansprechen wollen. e) Nach diesen Grundsätzen fehlt es auch an einer öffentlichen Zugänglichmachung im Inland im Sinne des § 19a UrhG. aa) Nach § 19a UrhG ist das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Bei dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung handelt es sich um ein besonderes Recht der öffentlichen Wiedergabe (vgl. § 15 II und III UrhG). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshof der Europäischen Union ergibt sich aus Art. 3 I RL 2001/29, dass der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ zwei kumulative Tatbestandsmerkmale vereint, nämlich eine „Handlung der Wiedergabe“ eines Werkes und dessen „öffentliche“ Wiedergabe. Was das erste Tatbestandsmerkmal – nämlich das Vorliegen einer „Handlung der Wiedergabe“ – angeht, reicht es für eine solche Handlung, wie sich aus Art. 3 I RL 2001/29 ergibt, insbesondere aus, wenn ein Werk einer Öffentlichkeit in der Weise zugänglich gemacht wird, dass deren Mitglieder dazu Zugang haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diese Möglichkeit nutzen oder nicht (EuGH, Urteil vom 7.8.2018 – C-161/17, GRUR 2018, 911 Rn. 19 und 20 - Land Nordrhein-Westfalen/Dirk Renckhoff). Nach diesen Grundsätzen ist es noch als „Zugänglichmachung“ und folglich als „Handlung der Wiedergabe“ iSv Art. 3 I RL 2001/29 einzustufen, wenn auf eine Website eine zuvor auf einer anderen Website veröffentlichte Fotografie eingestellt wird, nachdem sie zuvor auf einen privaten Server kopiert worden war. Denn durch ein solches Einstellen wird den Besuchern der Website, auf der die Einstellung erfolgt ist, der Zugang zu der betreffenden Fotografie auf dieser Website ermöglicht (vgl. EuGH, GRUR 2018, 911 Rn. 21 - Land Nordrhein-Westfalen/Dirk Renckhoff). So liegt der Fall auch hier. Die Antragsgegner ermöglichen den Zugang zu der antragsgegenständlichen Fotografie. bb) Hinsichtlich des zweiten der vorgenannten Tatbestandsmerkmale, nämlich, dass das geschützte Werk tatsächlich „öffentlich“ wiedergegeben wird, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu verlangen, dass eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten besteht, die aus einer ziemlich großen Zahl von Personen bestehen muss (vgl. EuGH, GRUR 2018, 911 Rn. 22 - Land Nordrhein-Westfalen/Dirk Renckhoff). Mit dem Kriterium "recht viele Personen" ist gemeint, dass der Begriff der Öffentlichkeit eine bestimmte Mindestschwelle enthält und eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen ausschließt. Zur Bestimmung dieser Zahl von Personen ist die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zugänglichmachung der Werke bei den potentiellen Adressaten ergibt. Dabei kommt es darauf an, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk haben (BGH, Urteil vom 18.6.2020 – I ZR 171/19, GRUR 2020, 1297 Rn. 23 - Rundfunkübertragung in Ferienwohnungen). Das Erreichen dieser Mindestschwelle ist im Streitfall zu verneinen. Zwar ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegner die Erreichbarkeit ihrer Internetseite auf lediglich die Bewohner Südafrikas begrenzt haben könnte. Etwaiges haben die Antragsgegner auch vorgerichtlich nicht geltend gemacht. Indes vermag die lediglich theoretisch bestehende Möglichkeit, dass sich auch vereinzelte Personen im Inland für die Antragsgegnerin und ihre Dienstleistungen interessieren könnten, nicht das Kriterium einer „ziemlich großen Zahl von Personen“ zu erfüllen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Im Übrigen besteht anders als bei inländischen Ferienwohnungen oder Krankenhäusern allenfalls eine abstrakte Gefahr, dass einzelne Rezipienten in Deutschland das streitgegenständliche Werk des Antragstellers auf der Seite der Antragsgegner aufrufen könnten, während auf Vermietung angelegte Ferienwohnungen (im Inland) typischerweise eine größere Anzahl an Personen gleichzeitig oder nacheinander anspricht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.