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Beschluss

310 O 46/21

LG Hamburg 10. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2021:0225.310O46.21.00
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Leitsätze
1. Nach § 4 Nr. 3 lit. b UWG handelt unlauter, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt. Eine unlautere Rufausnutzung kann nicht nur auf einer Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise über die betriebliche Herkunft der Nachahmung, sondern auch auf einer Anlehnung an die fremde Leistung basieren, die eine erkennbare Bezugnahme auf den Mitbewerber oder seine Produkte erfordert.(Rn.44) 2. Die Frage, ob hierdurch eine Gütevorstellung unangemessen ausgenutzt wird, ist im Wege einer Gesamtwürdigung zu beantworten, bei der alle relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Grad der Anlehnung sowie die Stärke des Rufs des nachgeahmten Produkts, zu berücksichtigen sind.(Rn.44)
Tenor
I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes (und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft) oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten, in der Bundesrepublik Deutschland Stiefel/Stiefeletten – unabhängig von der Farbe des Obermaterials – anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder diese Handlungen durch Dritte ausführen zu lassen, die durch folgende Merkmale gekennzeichnet sind: - eine auf einem schwarzen Rahmen in einem Kontrastton (Gelbton oder Orangeton) ausgeführte Rahmennaht zwischen Sohle und Oberschuh; - eine zweifarbige Sohlenkante, die in ihrem oberen Teil schwarz und im unteren Teil bräunlich ist; - eine Riffelung der Sohlenkante; nach Maßgabe der nachfolgenden farbigen Abbildungen, die ein Modell in drei Obermaterialfarben aus verschiedenen Perspektiven zeigen: In Schwarz: und/oder in Dunkelblau: und/oder in Braun: II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen III. Der Streitwert wird festgesetzt auf € 500.000,-.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 4 Nr. 3 lit. b UWG handelt unlauter, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt. Eine unlautere Rufausnutzung kann nicht nur auf einer Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise über die betriebliche Herkunft der Nachahmung, sondern auch auf einer Anlehnung an die fremde Leistung basieren, die eine erkennbare Bezugnahme auf den Mitbewerber oder seine Produkte erfordert.(Rn.44) 2. Die Frage, ob hierdurch eine Gütevorstellung unangemessen ausgenutzt wird, ist im Wege einer Gesamtwürdigung zu beantworten, bei der alle relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Grad der Anlehnung sowie die Stärke des Rufs des nachgeahmten Produkts, zu berücksichtigen sind.(Rn.44) I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes (und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft) oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten, in der Bundesrepublik Deutschland Stiefel/Stiefeletten – unabhängig von der Farbe des Obermaterials – anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder diese Handlungen durch Dritte ausführen zu lassen, die durch folgende Merkmale gekennzeichnet sind: - eine auf einem schwarzen Rahmen in einem Kontrastton (Gelbton oder Orangeton) ausgeführte Rahmennaht zwischen Sohle und Oberschuh; - eine zweifarbige Sohlenkante, die in ihrem oberen Teil schwarz und im unteren Teil bräunlich ist; - eine Riffelung der Sohlenkante; nach Maßgabe der nachfolgenden farbigen Abbildungen, die ein Modell in drei Obermaterialfarben aus verschiedenen Perspektiven zeigen: In Schwarz: und/oder in Dunkelblau: und/oder in Braun: II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen III. Der Streitwert wird festgesetzt auf € 500.000,-. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet. Über den Hilfsantrag war nicht zu entscheiden. Der Entscheidung liegen prozessual insbesondere die Regelungen der Art. 7 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel Ia-VO) und §§ 935 ff., 922 Zivilprozessordnung (ZPO) zugrunde. Die Androhung der Ordnungsmittel folgt aus § 890 ZPO. Die Antragstellerin stützt ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Haupt-Unterlassungsantrag (Antrag zu I.) – wie erkannt – gegen den Vertrieb der im Tenor zu I. abgebildeten Schuhe durch die Antragsgegnerin primär auf einen Lauterkeitsverstoß gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 3 lit. a) und lit. b) UWG und verfolgt mit dem Hilfsantrag (Antrag zu II.) einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG. I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. 1. Die Kammer ist funktionell zuständig. Die Zivilkammer hat ihre funktionelle Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen. Denn der Verweisungsbeschluss der Kammer 16 für Handelssachen des Landgerichts Hamburg vom 22.02.2021 (Az. 416 HKO 17/21) ist nur in der Weise bindend, dass eine Rückverweisung an die Kammer für Handelssachen ausscheidet (Zimmermann, in: MüKoZPO, 5. Aufl. 2017, § 97 Rn. 12). Das vorliegende Verfahren ist wegen ihrer umfassenden Zuständigkeit vor der Zivilkammer und nicht – wie von der Antragstellerin mit der Einreichung des Antrags bei der Kammer 16 für Handelssachen zunächst beantragt – vor der Kammer für Handelssachen zu führen, weil die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen nicht für das ganze Verfahren gegeben ist (vgl. Lückemann in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 95 GVG Rn. 2). Hinsichtlich des mit dem Hilfsantrag verfolgten urheberrechtlichen Anspruchs besteht keine funktionelle Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen, vgl. § 95 GVG. Der Hilfsantrag ist für die funktionelle Zuständigkeit auch dann mitzubeachten, wenn – wie hier – über ihn keine Entscheidung ergeht. 2. Das angerufene Landgericht Hamburg ist insbesondere international und örtlich zuständig. Gemäß § 937 Abs. 1 i.V.m. § 943 Abs. 1 ZPO ist das Gericht des ersten Rechtszuges als Gericht der Hauptsache zuständig. Die örtliche und die internationale Zuständigkeit folgen aus Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO. Nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Zu den unerlaubten Handlungen zählen auch Lauterkeitsverstöße (EuGH, Urt. v. 5.6.2014 – C-360/12, GRUR Int. 2014, 873 (878 f.) Rn. 45, 55 ff. – Davidoff Cool Water Woman; BGH, Urt. v. 14.01.2016 – I ZR 65/14, WRP 2016, 958 (960) Rn. 15 – Freunde finden). Begehungsort ist sowohl der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens (Handlungsort) als auch der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (Erfolgsort). Der Kläger hat die Wahl, den Beklagten vor dem Gericht eines der beiden Orte zu verklagen (Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, 39. Aufl. 2021, Einl. Rn. 5.45 m.w.N.). Der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs ist derjenige, an dem aus einem Ereignis, das eine Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Handlung oder wegen einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, auslösen kann, ein Schaden entstanden ist. Geht es um einen Verstoß gegen ein innerstaatliches Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, setzt die Annahme einer Zuständigkeit unter dem Gesichtspunkt des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs voraus, dass die in einem anderen Mitgliedstaat begangene Tat nach dem Vortrag des Klägers einen Schaden im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts verursacht hat (BGH, Urt. v. 27.11.2014 – I ZR 1/11, WRP 2019, 735 (739) Rn. 30 – Parfumflakon III m.w.N.). Die Antragsgegnerin hat ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, nämlich in P.. Daher ist grundsätzlich von P. als Handlungsort auszugehen. Erfolgsort der von der Antragstellerin angegriffenen Handlung ist – jedenfalls auch – Hamburg. Die Antragstellerin hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin die S. R. GmbH mit den im Tenor zu I. abgebildeten Schuhen beliefert hat (vgl. Anlage AST 11). Die S. R. GmbH vertreibt Schuhe der Marke „B.“ in Deutschland sowohl in Filialen als auch in dem Onlineshop www. b.- s..com (vgl. Anlage AST 12). Die Antragstellerin hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass die S. R. GmbH die verfahrensgegenständlichen Schuhe – unter anderem deutschlandweit – zum Verkauf angeboten hat. Denn die S. R. GmbH hat sich gegenüber der Antragstellerin umfassend – ohne regionale Beschränkung – mit der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 15.01.2021 (Anlage AST 11) unterworfen, diese Schuhe nicht weiter zu vertreiben. Dieser Weitervertrieb an Endkunden war auch von der Antragsgegnerin intendiert. Daher ist auch im Verhältnis zu ihr für den Erfolgsort auf den Weitervertrieb der Schuhe an die Endkunden abzustellen, weil der Schaden im Hinblick auf die behauptete vermeidbare Herkunftstäuschung bzw. unlautere Rufausnutzung erst durch den bestimmungsgemäßen Weitervertrieb eintritt. 3. Im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch begründet. Die Antragstellerin hat die tatsächlichen Voraussetzungen von Verfügungsanspruch und -grund dargelegt und glaubhaft gemacht. Sie hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs gegen die Antragsgegnerin wegen unlauterer Rufausnutzung gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 3 lit. b) UWG wegen des Vertriebs der im Tenor zu I. abgebildeten Schuhe durch die Antragsgegnerin hinreichend glaubhaft gemacht. Ob der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin auch ein Unterlassungsanspruch wegen vermeidbarer Herkunftstäuschung gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 3 lit. a) UWG zusteht, kann daher offenbleiben. Über den Hilfsantrag der Antragstellerin (Antrag zu II.) war nicht zu entscheiden, weil bereits der Hauptantrag Erfolg hatte. 1. Die Antragstellerin ist als Mitbewerberin der Antragsgegnerin gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert. Nach der Legaldefinition gemäß § 2 Nr. 3 UWG ist Mitbewerber jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den beteiligten Unternehmen als Anbietern ist jedenfalls dann gegeben, wenn sie die gleichen oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endabnehmerkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, d.h. in seinem Absatz behindern oder stören kann (BGH, Urt. v. 29.3.2007 – I ZR 122/04, GRUR 2007, 1079 (1080) Rn. 18 – Bundesdruckerei; Urt. v. 10.4.2014 – I ZR 43/13, GRUR 2014, 1114 (1115) Rn. 24 – nickelfrei; Urt. v. 28.4.2016 – I ZR 23/15, NJW 2016, 3310 (3311) Rn. 18 – Geo-Targeting; Urt. v. 6.6.2019 – I ZR 67/18, GRUR 2019, 970 (972) Rn. 23 – Erfolgshonorar für Versicherungsberater). Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin stehen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis in diesem Sinne, weil beide Schuhhersteller sind, die ihre Produkte über den Einzelhandel – und damit über Zwischenhändler – an Endkunden vertreiben. 2. Die Belieferung der S. R. GmbH mit den im Tenor zu I. abgebildeten Schuhen ist gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 3 lit. b) unlauter, weil es sich bei den Schuhen jeweils um eine Nachahmung des von der Antragstellerin vertriebenen Schuhmodells „D.. M. 1460“ handelt und die Antragsgegnerin mit dem Vertrieb der verfahrensgegenständlichen Schuhe jeweils die Wertschätzung des nachgeahmten Produkts ausnutzt. Ob ihr Verhalten auch eine vermeidbare Herkunftstäuschung gemäß § 4 Nr. 3 lit. a) UWG begründet, kann daher dahinstehen. a. Bei der Anwendung des § 4 Nr. 3 UWG ist zu beachten, dass dieser Vorschrift der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit zugrunde liegt. Danach ist die Nachahmung nicht sondergesetzlich geschützter Produkte erlaubt, sofern nicht besondere unlauterkeitsbegründende Begleitumstände vorliegen, die außerhalb des sondergesetzlichen Tatbestands liegen (Ohly, in: Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl. 2016, § 4 Rn. 3/2 m.w.N.). Das Angebot einer Nachahmung kann aber nach § 4 Nr. 3 UWG wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt wettbewerbliche Eigenart aufweist und besondere Umstände – etwa eine unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung des nachgeahmten Produkts (lit. b)) – hinzutreten, aus denen die Unlauterkeit folgt. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 20.9.2018 – I ZR 71/17, GRUR 2019, 196 (197) Rn. 11 – Industrienähmaschinen; HansOLG, Urt. v. 21.1.2016 – 3 U 143/13, juris-Rn. 142 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besitzt ein Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (vgl. BGH, Urt. v. 4.5.2016 – I ZR 58/14, GRUR 2017, 79 (85) Rn. 58 – Segmentstruktur, m.w.N.). Dabei hängt die wettbewerbliche Eigenart vom Gesamteindruck des Erzeugnisses ab (BGH, GRUR 2017, 79 (85) Rn. 59 – Segmentstruktur; Urt. v. 11.1.2007 – I ZR 198/04, GRUR 2007, 795 (798) Rn. 32 – Handtaschen). Die wettbewerbliche Eigenart muss sich gerade aus den übernommenen Gestaltungsmerkmalen des Erzeugnisses ergeben. Es müssen also gerade die übernommenen Gestaltungsmerkmale geeignet sein, im Verkehr auf eine bestimmte betriebliche Herkunft oder auf die Besonderheit des jeweiligen Erzeugnisses hinzuweisen (BGH, GRUR 2007, 795 (798) Rn. 32 – Handtaschen). Die wettbewerbliche Eigenart lässt sich bei Produkten, die zu einer Modellreihe gehören, gegebenenfalls auch aus den übereinstimmenden Merkmalen der jeweiligen Exemplare aus der Modellreihe herleiten. Es kommt dann nicht darauf an, dass die Produkte in unterschiedlicher Größe, Farbe, Oberflächenstruktur und -ausschmückung hergestellt werden (BGH, GRUR 2007, 795 (797 f.) Rn. 27 – Handtaschen). Die hohe Bekanntheit des Erzeugnisses kann den Grad der wettbewerblichen Eigenart steigern (BGH, Urt. v. 17.7.2013 – I ZR 21/12, GRUR 2013, 1052 (1054) Rn. 24 – Einkaufswagen III; Urt. v. 22.1.2015 – I ZR 107/13, GRUR 2015, 909 (912) Rn. 28 – Exzenterzähne). b. Die Antragstellerin vertreibt das nachstehend abgebildet Stiefelmodell „D.. M. 1460“: Das ursprüngliche Modell stammt aus dem Jahr 1960, das Stiefelmodell gibt es mittlerweile mit ganz unterschiedlichen Obermaterialien in einer Vielzahl von Farben (vgl. Anlage AST 1), unter anderem auch in einer Krokodilleder-Optik: c. Die Antragstellerin macht geltend, die verfahrensgegenständlichen – im Tenor zu I. abgebildeten Schuhe übernähmen jeweils die nachfolgenden wesentlichen prägenden Gestaltungsmerkmale des Stiefelmodells „D.. M. 1460“: - die Kontrastnaht auf schwarzem Rahmen, die mit dickem Garn und langer Stichweite ausgeführt ist, wobei der Farbton des Garns gelb/orange ist; - die Einbettung der Rahmennaht in einen Gummirahmen, der sich durch eine wulstartige Lippe von dem Oberschuh abhebt; - die umlaufend über die Außenkante des Oberschuhs hinausragende Sohle; - die zweifarbige Sohle, die in ihrem oberen Teil schwarz und im unteren Teil bräunlich und leicht transluzent ist; - die umlaufend geriffelte Sohlenkante, die nicht glatt sondern umlaufend mit markanten, schmalen Rillen versehen ist; - die diagonale Abschrägung des vorderen Fersenabsatzes; - das Sohlenprofil, das in der Seitenansicht durch rechteckige Kerben im Vorfuß- und Fersenbereich sichtbar wird; - die Leistenform; - die Höhe des Stiefelschaftes. Bei den von der Antragsgegnerin vertriebenen Schuhen handele es sich um unlautere Nachahmungen, weil eine vermeidbare Herkunftstäuschung gemäß § 4 Nr. 3 lit. a) UWG gegeben sei. Die angesprochenen Endabnehmer nähmen an, es handele sich bei den Stiefeln um Originale oder jedenfalls um eine Zweitmarkenlinie aus der Produktion der Antragstellerin. Im Übrigen nutze die Antragsgegnerin die Wertschätzung der nachgeahmten Ware gemäß § 4 Nr. 3 lit. b) UWG aus, weil der Endabnehmer an die Schuhe der Antragstellerin erinnert werde. Es komme zu einem Imagetransfer. Die Antragstellerin hat zum Marktumfeld vorgetragen und hierzu Angebote von Konkurrenzprodukten vorgelegt (Anlagenkonvolut AST 15). d. Dem Stiefelmodell „D.. M. 1460“ der Antragstellerin kommt wettbewerbliche Eigenart zu. Wie bereits das OLG Düsseldorf ausgeführt hat, sind robuste Schuhe nach Art von Arbeitsstiefeln mit dicken Profilsohlen und mit Zugschlaufe schon seit langem bekannt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 2.10.1997 – 2 U 129/96, OLGR Düsseldorf 1998, 430 (431)). Die Antragstellerin hat aber die wesentlichen prägenden Gestaltungsmerkmale des Stiefelmodells „Dr. M. 1460“ zutreffend benannt. Insbesondere die Ausgestaltung der zweifarbigen Sohlen mit der geriffelten Außenseite und der Kontrastnaht in der schwarzen rundherum verlaufenden „Gummilippe“ heben sich deutlich von dem Marktumfeld ab. Dasselbe gilt für das Ausstattungsmerkmal der Zugschlaufe aus Stoff mit gelber Schrift, auf das sich die Antragstellerin vorliegend nicht beruft. Die wettbewerbliche Eigenart folgt auch insbesondere aus diesen Merkmalen, weil das die übereinstimmenden Merkmale sind, die die im Hinblick auf Obermaterial und Farbe vielfältigen und unterschiedlichen Modellvarianten gemein haben. Der Antragsgegnerin war auch nicht durch die Kammer rechtliches Gehör zu gewähren, damit sie aus ihrer Sicht zum Marktumfeld vortragen kann. Denn die Antragsgegnerin hat bereits vorgerichtlich auf die Abmahnung der Antragstellerin die Möglichkeit erhalten, zum von der Antragstellerin zugrunde gelegten Marktumfeld Stellung zu nehmen. Die Antragsgegnerin hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Die Antragstellerin bestimmt das Marktumfeld in ihrem Vortrag in der Antragsschrift in gleicher Weise wie bereits in der Abmahnung an die Antragsgegnerin vom 22.01.2021 (Anlage AST 16). Dem Stiefelmodell „D.. M. 1460“ der Antragstellerin kommt auch eine hohe wettbewerbliche Eigenart zu, weil die Erzeugnisse eine hohe Bekanntheit haben. Dies hat die Antragstellerin mit der Vorlage der Publikationen gemäß Anlage AST 6 hinreichend glaubhaft gemacht. Im Übrigen kann dies die Kammer auch aus eigener Sachkunde bewerten, weil die Kammermitglieder – jedenfalls teilweise – zu den angesprochenen Verkehrskreisen – insbesondere Jugendliche und Erwachsene zwischen 15 und 35 Jahren – gehören. e. Die Antragsgegnerin hat das Stiefelmodell „D.. M. 1460“ auch nachgeahmt. Hinsichtlich der Intensität der Nachahmung ist zwischen identischen, nahezu identischen und nachschaffenden Nachahmungen zu unterscheiden. Eine nahezu identische Nachahmung liegt vor, wenn nach dem Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse die Nachahmung nur geringfügige Abweichungen vom Original aufweist. Eine nachschaffende Übernahme ist gegeben, wenn die fremde Leistung lediglich als Vorbild genutzt wird und eine bloße Annäherung an das Originalprodukt festzustellen ist (BGH, Urt. v. 11.1.2018 – I ZR 187/16, GRUR 2018, 832 (837) Rn. 50 – Ballerinaschuh m.w.N.). Dabei ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass in dem Gesamteindruck regelmäßig die übereinstimmenden Merkmale mehr hervortreten als die Unterschiede, so dass es maßgeblich nicht so sehr auf die Unterschiede als auf die Übereinstimmungen ankommt (BGH, GRUR 2007, 795 (798) Rn. 34 – Handtaschen). Nach den vorstehenden Maßstäben handelt es sich vorliegend um eine nahezu identische Nachahmung. Die Antragstellerin hat die übereinstimmenden Merkmale der sich hier gegenüberstehenden Schuh- bzw. Stiefelmodelle zutreffend beschrieben (s.o.). Die Antragsgegnerin hat bei der Gestaltung ihrer Schuhe die wesentlichen prägenden Merkmale des Stiefelmodells „Dr. M. 1460“ übernommen. Die Abweichungen im Übrigen sind unerheblich. Die verfahrensgegenständlichen Schuhe der Antragsgegnerin in den Farben Schwarz, Blau und Braun sind einheitlich zu bewerten. Die Abweichungen bei den Schuhen der Antragsgegnerin hinsichtlich der Krokodilleder-Optik und des Reißverschlusses auf der Innenseite stellen keine Abweichungen hinsichtlich prägender Gestaltungsmerkmale dar. Denn weder die Farbe noch die Oberfläche des Stiefelmodells „D.. M. 1460“ sind die wettbewerbliche Eigenart bestimmende Gestaltungsmerkmale, weil die Antragstellerin hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass ihre Stiefel mit verschiedenen Oberflächen und in vielen verschiedenen Farben erhältlich sind bzw. waren. Anders als möglicherweise die Kammer 16 für Handelssachen in ihrem Verweisungsbeschluss vom 22.02.2021 (Az. 416 HKO 17/21) andeuten wollte, kommt es nicht darauf an, dass die „D.. M. 1460“ in Krokodilleder-Optik bekannt sind. Vielmehr ist entscheidend, dass die Antragsgegnerin die prägnante Gestaltung der Stiefelsohle nahezu identisch übernommen hat. Dass die Sohle bei der Antragsgegnerin im hinteren Teil nur zwei statt drei Kerben hat sowie dass das Garn der Kontrastnaht orange statt gelb und in kürzeren Abständen gestickt ist, fällt hierbei nicht ins Gewicht. Der nahezu identischen Übernahme steht auch nicht entgegen, dass bei den Schuhen der Antragsgegnerin keine Zuglasche aus Stoff vorhanden ist. Da sie lediglich fehlt und die Antragsgegnerin insofern keine auffällige abweichende Gestaltung vorgenommen hat, tritt sie als Unterschied im Gesamteindruck weniger hervor als die Übereinstimmungen in den prägenden Gestaltungsmerkmalen. f. Die Antragsgegnerin hat die verfahrensgegenständlichen im Tenor zu I. abgebildeten Schuhe auch im Sinne des § 4 Nr. 3 UWG angeboten. Hierzu reicht bereits die Lieferung der Schuhe an einen Zwischenhändler (BGH, Urt. v. 15.5.2003 – I ZR 214/00, GRUR 2003, 892 (893) – Alt Luxemburg). Die Belieferung des Zwischenhändlers S. R. GmbH mit den Schuhen der Antragsgegnerin durch die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin dargelegt und glaubhaft (s.o. und Anlage AST 11). g. Bei dem Vertrieb der verfahrensgegenständlichen Schuhe der Antragsgegnerin liegen auch die besonderen die Unlauterkeit begründenden Umstände vor. Die Antragsgegnerin nutzt mit ihrem Vertrieb die Wertschätzung des Stiefelmodells „D.. M. 1460“ im Sinne des § 4 Nr. 3 lit. b) UWG unlauter aus. Nach § 4 Nr. 3 lit. b) UWG handelt unlauter, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt. Eine unlautere Rufausnutzung kann nicht nur auf einer Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise über die betriebliche Herkunft der Nachahmung, sondern auch auf einer Anlehnung an die fremde Leistung beruhen, die eine erkennbare Bezugnahme auf den Mitbewerber oder seine Produkte erfordert. Die Frage, ob hierdurch eine Gütevorstellung i.S.v. § 4 Nr. 3 lit. b) Alt. 1 UWG unangemessen ausgenutzt wird, ist im Wege einer Gesamtwürdigung zu beantworten, bei der alle relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Grad der Anlehnung sowie die Stärke des Rufs des nachgeahmten Produkts, zu berücksichtigen sind. Dabei kann grundsätzlich schon die Annäherung an die verkehrsbekannten Merkmale eines fremden Produkts als solche zu einer für die Annahme einer Rufausbeutung erforderlichen Übertragung der Gütevorstellung führen. Bei einer identischen Nachahmung gilt insofern ein strenger Maßstab. Allerdings reicht es für eine Rufausbeutung nicht aus, wenn lediglich Assoziationen an ein fremdes Produkt und damit Aufmerksamkeit erweckt werden (BGH, GRUR 2019, 196 (198 f.) Rn. 23 – Industrienähmaschinen m.w.N.). Bei der Wertschätzung ist nicht allein auf Vorstellungen von Qualität abzustellen, sondern es sind auch andere Vorstellungen, etwa von Prestige, Exklusivität oder anderen Arten emotionaler Ansprache, zu berücksichtigen (Wiebe, in: MüKoUWG, 3. Aufl. 2020, § 4 Nr. 3 Rn. 171). aa. Die Wertschätzung des Stiefelmodells „D.. M. 1460“ hat die Antragstellerin hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Dabei steht der Qualitätsaspekt in der öffentlichen Wahrnehmung weniger im Vordergrund als eine emotionale Ansprache. Es handelt sich bei dem Stiefelmodell in erster Linie um „Kultschuhe“, die es vom „Punk“ in den Mainstream geschafft haben (vgl. Anlage AST 6). Dies ist im Übrigen gerichtsbekannt (s.o.). bb. Nach der vorzunehmenden Gesamtwürdigung nutzt die Antragsgegnerin die Wertschätzung des Stiefelmodells „D.. M. 1460“ in unlauterer Weise aus. Aufgrund der hohen wettbewerblichen Eigenart und der nahezu identischen Nachahmung sind keine erhöhten Anforderungen an die die Unlauterkeit begründenden Umstände zu stellen (s.o.). Die Kammer hat ferner berücksichtigt, dass die Gütevorstellungen zum Stiefelmodell „D.. M. 1460“ sich in erster Linie auf die emotionale Ansprache der Endkunden durch die Vermittlung von Prestige beziehen. Prestige kann sowohl durch Erzeugen eines bestimmten Lebensgefühls als auch von Exklusivität vermittelt werden. Durch die nahezu identische Übernahme der den Gesamteindruck bestimmenden Gestaltungsmerkmale überträgt die Antragsgegnerin das Image des Stiefelmodells „D.. M. 1460“ teilweise auf ihre Erzeugnisse. Die nahezu identische Gestaltung ermöglicht es ihr, dass das Image der Erzeugnisse der Antragstellerin auf die Erzeugnisse der Antragsgegnerin gewissermaßen „abfärben“, weil die Endkunden die bewusste Anlehnung an das nachgeahmte Stiefelmodell erkennen. 3. Der Lauterkeitsverstoß indiziert die Wiederholungsgefahr, die regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung entfällt (st. Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 16.11.1995 – I ZR 229/93, GRUR 1997, 379 (380) – Wegfall der Wiederholungsgefahr II; Urt. v. 26.10.2000 – I ZR 180/98, GRUR 2001, 453 (455) – TCM-Zentrum). Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin vorgerichtlich mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 22.01.2021 abmahnen lassen (Anlage AST 16). Darauf hat sich eine spanische Rechtsanwältin für die Antragsgegnerin mit E-Mail vom gleichen Tage bei den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gemeldet (Anlage AST 17). Eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung hat die Antragsgegnerin nicht abgegeben. 4. Schließlich besteht auch ein Verfügungsgrund. Die Dringlichkeit wird gemäß § 12 Abs. 1 UWG vermutet. Sie ist auch nicht – etwa durch übermäßiges Zuwarten der Antragstellerin – widerlegt. Die Antragstellerin hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie davon, dass die Antragsgegnerin die S. R. GmbH mit den verfahrensgegenständlichen im Tenor zu I. abgebildeten Schuhen beliefert hat, erstmals am 18.01.2021 erfahren hat, und zwar mit der E-Mail der Justitiarin der Muttergesellschaft der S. R. GmbH zur Übersendung der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung der S. R. GmbH vom 15.01.2021 (Anlage AST 11). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. IV. Die Kammer hat den Streitwert gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO geschätzt. Bei dieser Schätzung ist das Gericht von der Einschätzung der Antragstellerin betreffend ihr Unterlassungsinteresse ausgegangen.