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Urteil

310 O 203/20

LG Hamburg 10. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2021:0409.310O203.20.00
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Leitsätze
Erklärt der Vertragspartner eines Anbieters von Online-Coachings auf dessen Nachfrage bei Abschluss eines Vertrages über die Teilnahme an einem Business-Coaching, Unternehmer zu sein, kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, tatsächlich als Verbraucher gehandelt zu haben. Denn die den Verbraucher schützenden Vorschriften (Widerrufsrecht) finden jedenfalls dann keine Anwendung, wenn der Vertragspartner des Unternehmers bei Abschluss des Vertrages wahrheitswidrig als Gewerbetreibender auftritt und dadurch einen gewerblichen Geschäftszweck vortäuscht (Anschluss BGH, Urteil vom 22. Dezember 2004 - VIII ZR 91/04).(Rn.16)
Tenor
1. Das Versäumnisurteil vom 20.1.2021 wird in folgendem Umfang aufrechterhalten: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 7.140 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.4.2020 zu zahlen. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 612,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 29.4.2020 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage wird abgewiesen. 3. Der Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erklärt der Vertragspartner eines Anbieters von Online-Coachings auf dessen Nachfrage bei Abschluss eines Vertrages über die Teilnahme an einem Business-Coaching, Unternehmer zu sein, kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, tatsächlich als Verbraucher gehandelt zu haben. Denn die den Verbraucher schützenden Vorschriften (Widerrufsrecht) finden jedenfalls dann keine Anwendung, wenn der Vertragspartner des Unternehmers bei Abschluss des Vertrages wahrheitswidrig als Gewerbetreibender auftritt und dadurch einen gewerblichen Geschäftszweck vortäuscht (Anschluss BGH, Urteil vom 22. Dezember 2004 - VIII ZR 91/04).(Rn.16) 1. Das Versäumnisurteil vom 20.1.2021 wird in folgendem Umfang aufrechterhalten: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 7.140 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.4.2020 zu zahlen. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 612,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 29.4.2020 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage wird abgewiesen. 3. Der Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil ist zwar form- und fristgerecht erfolgt, jedoch ist das Versäumnisurteil gem. § 343 ZPO aufrechtzuerhalten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 7.140 EUR aus § 611 I BGB. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sie am 24.1.2020 telefonisch einen Vertrag über eine Teilnahme des Beklagten an einem Business-Coaching der Klägerin zu einem Preis von 7.140 EUR geschlossen haben. Hierin ist ein Dienstvertrag gem. § 611 I BGB zu sehen, durch den der Dienstverpflichtete zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet wird. Der Widerruf des telefonisch geschlossenen Vertrags durch den Beklagten greift nicht durch. Zwar mag der telefonische Vertragsschluss einen Fernabsatzvertrag gem. § 312c I BGB darstellen, bei dem einem Verbraucher gem. § 312g I BGB ein Widerrufsrecht gem. § 355 BGB zusteht. Der Beklagte kann sich jedoch nicht darauf berufen, als Verbraucher gehandelt zu haben. Verbraucher ist gem. § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte bei Vertragsschluss tatsächlich als Verbraucher handelte. Denn der Beklagte erklärte auf die Nachfrage der Klägerin unstreitig, Unternehmer zu sein. In diesem Fall kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, tatsächlich als Verbraucher gehandelt zu haben. Denn die den Verbraucher schützenden Vorschriften finden jedenfalls dann keine Anwendung, wenn der Vertragspartner des Unternehmers bei Abschluss des Vertrags wahrheitswidrig als Gewerbetreibender auftritt und dadurch einen gewerblichen Geschäftszweck vortäuscht (BGH, Urteil vom 22. 12. 2004 - VIII ZR 91/04 - NJW 2005, 1045). Zur weiteren Begründung wird verwiesen auf den Beschluss des Gerichts vom 18.1.2021 (Bl. 56 ff.) und auf den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 25.2.2021, Az. 1 W 6/21. Die Klägerin hat auch nicht auf ihre Forderung verzichtet. Zwar mag für den Verzicht eine einseitige Willenserklärung der Klägerin in Form der Storno-Rechnung ausreichend sein. Diese ist jedoch gem. § 119 I BGB wegen eines Erklärungsirrtums unverzüglich wirksam angefochten worden. Entsprechendes würde gelten, sofern für die Wirksamkeit des Verzichts eine Annahme des Beklagten zu fordern wäre. Auch wenn der Beklagte das Angebot der Klägerin nicht genutzt haben sollte, kann die Klägerin die vereinbarte Vergütung verlangen. Denn nach unstreitigem Vortrag der Klägerin hat sie dem Beklagten Zugang zu ihrem Online-Angebot gewährt. Kommt der Dienstberechtigte (hier der Beklagte) mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete (hier die Klägerin) gem. § 615 I BGB für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Die zuerkannte Forderung ist gem. §§ 286 I, 288 I 1 BGB seit dem 29.4.2020 zu verzinsen. Mit Schreiben vom 15.4.2020 (Anlage K2) hat die Klägerin den Beklagten zur Zahlung bis zum 28.4.2020 aufgefordert, mithin gemahnt, wodurch der Beklagte gem. § 286 I BGB in Verzug gekommen ist. Der Zinssatz folgt aus § 288 II BGB. Der Zinssatz von neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gilt zwar nur für Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist. Wenn der Beklagte sich jedoch hinsichtlich eines Widerrufsrechts nicht auf eine Verbrauchereigenschaft berufen kann, dann muss er sich auch hinsichtlich des Zinssatzes wie ein Unternehmer behandeln lassen. Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Erstattung außergerichtlich für die Rechtsverfolgung (Anwaltsschreiben vom 15.4.2020, Anlage K2) entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 612,80 EUR aus §§ 280 II, 286 BGB. Befindet sich der Schuldner in Verzug und beauftragt der Gläubiger daraufhin einen Rechtsanwalt mit der Rechtsverfolgung, so sind die dadurch entstehenden Kosten als Verzugsschaden ersatzfähig, wenn sie nach Eintritt des Verzugs aus Sicht des Gläubigers zur Anspruchsverfolgung erforderlich und zweckmäßig waren. Das war hier der Fall. Der Beklagte ist bereits mit der Zurückweisung der Forderung durch das Anwaltsschreiben vom 4.2.2020 (Anlage B3) gem. § 286 I, II Nr. 3 BGB in Verzug gekommen. Allerdings gilt der Zinssatz von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 288 II BGB nur für Entgeltforderungen. Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten ist jedoch keine Entgeltforderung, sondern eine Schadensersatzforderung. Daher kann nur der Zinssatz nach § 288 I 2 BGB zur Anwendung kommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 II Nr. 1 ZPO. Die teilweise Abweisung hinsichtlich des Zinssatzes ist geringfügig. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Klägerin begehrt Vergütung für ein Online-Business-Coaching. Die Klägerin bietet Online-Coachings an. Am 24.1.2020 schlossen die Parteien telefonisch einen Vertrag über ein Business-Coaching für den Beklagten. Im Rahmen des Telefonats wies der Mitarbeiter der Klägerin den Beklagten darauf hin, dass die Klägerin ausschließlich Verträge mit Unternehmern schließe. Der Mitarbeiter fragte den Beklagten, ob er Unternehmer sei, was der Beklagte bejahte. Der Beklagte teilte nicht mit, dass er in einem Arbeitsverhältnis stehe. Der Beklagte erhielt sodann Zugriff aus die Coaching-Inhalte der Klägerin. Mit Schreiben vom 27.1.2020 widerrief der Beklagte den am 24.1.2020 geschlossenen Vertrag. Auf Anlage B1 wird verwiesen. Mit Rechnung vom 29.1.2020 stellte die Klägerin dem Beklagten für eine „E-Commerce & Funnel Masterclass (6 Monate)“ einen Betrag in Höhe von 7.140 EUR in Rechnung (Anlage K1). Der Beklagte zahlte nicht. Mit Anwaltsschreiben vom 4.2.2020 (Anlage B3) ließ der Beklagte mitteilen, dass er den Vertragsschluss widerrufen habe. Daher werde die Forderung zurückgewiesen. Die Klägerin hielt den Widerruf für unwirksam. Mit Anwaltsschreiben vom 15.4.2020 forderte sie den Beklagten zur Zahlung bis zum 28.4.2020 auf (Anlage K2). Zahlung erfolgte nicht. Die Klägerin betrieb das Mahnverfahren. Am 15.5.2020 wurde ein Mahnbescheid erlassen, gegen den der Beklagte Widerspruch einlegte. Die Klägerin reichte daraufhin eine Anspruchsbegründung ein, die dem Beklagten am 6.8.2020 zugestellt wurde. Während des laufenden Rechtsstreits übersandte die Klägerin dem Beklagten eine Storno-Rechnung vom 21.12.2020, mit welcher sie die streitgegenständliche Rechnung stornierte (Anlage B4). Mit Schreiben ebenfalls vom 21.12.2020 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass in der Buchhaltung ein technischer Fehler bei der Storno-Rechnung aufgetreten sei und erklärte die Storno-Rechnung für nichtig (Anlage K3). Mit Schreiben vom 22.12.2020 wies der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Beklagtenvertreter darauf hin, dass der Stornierung ein Versehen zugrunde gelegen habe und dass die Rechnung aufrechterhalten bleibe (Anlage K3). In der mündlichen Verhandlung am 20.1.2021 ist für den Beklagten niemand erschienen. Auf Antrag der Klägerin erging daraufhin ein Versäumnisurteil vom 20.01.2021. Darin wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 7.140 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.4.2020 zu zahlen. Weiter wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 612,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 29.4.2020 zu zahlen. Das Versäumnisurteil ist dem Beklagten am 28.1.2021 zugestellt worden. Mit Eingang am 9.2.2021 hat der Beklagte Einspruch dagegen eingelegt. Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie einen Anspruch auf Bezahlung der Rechnung über 7.140 EUR aus § 611 BGB gegen den Beklagten habe. Dem Beklagten stehe hinsichtlich des geschlossenen Vertrags kein Widerrufsrecht zu. Unstreitig schließe sie nur Verträge mit Unternehmern. Darauf sei der Beklagte auch hingewiesen worden. Unstreitig habe er bejaht, als Unternehmer zu handeln. Ihr sei nicht bekannt gewesen, dass der Beklagte angeblich Verbraucher in einer Vorphase einer Existenzgründung gewesen sei. Sie habe auch nicht auf die Rechnungsforderung verzichtet. Unstreitig habe sie dem Beklagten mit Schreiben vom 21.12.2020 mitgeteilt, dass der Storno-Rechnung ein technischer Fehler in der Buchhaltung zugrunde gelegen habe. Die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil vom 20.1.2021 aufrechtzuerhalten. Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass er den Vertrag am 27.1.2020 wirksam widerrufen habe. Der Klägerin sei bekannt gewesen, dass er Verbraucher in der Vorphase der Existenzgründung gewesen sei. Bei Vertragsschluss sei er noch Angestellter gewesen, wie sich aus seinem Arbeitsvertrag gemäß Anlage B3 ergebe. Er habe lediglich erwogen, in die Selbständigkeit zu wechseln. Ein Handeln in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des § 14 BGB habe nicht vorgelegen. Zudem habe die Beklagte die Forderung mit der Storno-Rechnung vom 21.12.2020 storniert. Die Storno-Rechnung sei ein Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrags gewesen, welches er angenommen habe. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.