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Urteil

310 O 253/20

LG Hamburg 10. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine mit Gemeinschaftsgeschmacksmuster eingetragene Gestaltung eines Heizstrahlers mit dreieckiger Grundform ist als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt. Werke der angewandten Kunst müssen für einen Urheberrechtsschutz nicht die Durchschnittsgestaltung deutlich überragen.(Rn.33) 2. Für einen Heizstrahler besteht ein weiter Gestaltungsspielraum, denn technisch notwendig zur Herstellung eines gasbetriebenen Heizstrahlers sind lediglich eine Gasflasche und eine damit (z.B. durch einen Schlauch) verbundene Verbrennungseinheit zur Abstrahlung der Verbrennungswärme. Wie dieses im Einzelnen angeordnet und gestaltet wird, bleibt dem Schöpfer des Heizstrahlers überlassen. (Rn.35) 3. Ein Heizstrahler mit dreieckiger Grundform, die pyramidenhaft nach oben hin schmaler wird und über ein senkrechtes Glasrohr verfügt, durch welches in dekorativer Weise die Heizflamme geleitet wird und das durch das beschriebene Gitter umfasst und gesichert wird, unterscheidet sich beispielsweise deutlich von der Gestaltung so genannter „Heizpilze“, welche sich durch einen zylinderförmigen breiten Fuß auszeichnen, worauf ein Rohr steht, an dessen oberem Ende sich der Brennkopf befindet, auf dem ein Schirm angebracht ist.(Rn.35) 4. Das Klagemuster hat einen weiten Schutzbereich, wenn der Gestaltungsspielraum für das Produkt weit ist und es zum Zeitpunkt der Schöpfung des Klagemusters keine ähnlichen Gestaltungen gab.(Rn.40)
Tenor
1. Die Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) - zu vollstrecken am Geschäftsführer – untersagt, Heizgeräte in der aus der Anlage zu diesem Urteil ersichtlichen Gestaltung anzubieten, in den Verkehr zu bringen, anbieten zu lassen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, und/oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über die Herkunft und den Vertriebsweg des in der Anlage abgebildeten Heizstrahlers Auskunft zu erteilen, und zwar unter Angabe von a) Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und b) die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke sowie über die Preise, die für die betreffenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse bezahlt wurden. 3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang des Vertriebs der Heizstrahler wie in der Anlage abgebildet, und zwar durch Vorlage eines vollständigen Verzeichnisses und durch Vorlage von Belegen wie Rechnungen, Lieferscheinen und Zollbescheinigungen über: - die Herstellungsmengen und -zeiten - die einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie Namen und Anschrift aller gewerblicher Abnehmer - die einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen - die betriebene Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet - die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und den erzielten Gewinn. 4. Die Beklagte wird verurteilt, die noch in ihrem Besitz befindlichen Heizstrahler, wie in der Anlage abgebildet, an einen von der Klägerin zu bestimmenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben. 5. Die Beklagte wird verurteilt, sämtliche Heizstrahler wie in der Anlage abgebildet unverzüglich auf ihre Kosten aus den Vertriebswegen zurückzurufen und an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben. 6. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Verbreitung von Heizstrahlern mit der aus der Anlage ersichtlichen Gestaltung entstanden ist und künftig noch entstehen wird. 7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 2.305,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 18.9.2020 zu zahlen. 8. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 9. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 10. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 2 und zu 3 (Auskunft) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 2.000 EUR vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich des Tenors zu 4 und zu 5 (Herausgabe) ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 300 EUR je herauszugebenden Verletzungsmuster vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich der Verurteilung zum Rückruf gem. Tenor zu 5 ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung von 5.000 EUR vorläufig vollstreckbar und hinsichtlich des Tenors zu 7 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine mit Gemeinschaftsgeschmacksmuster eingetragene Gestaltung eines Heizstrahlers mit dreieckiger Grundform ist als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt. Werke der angewandten Kunst müssen für einen Urheberrechtsschutz nicht die Durchschnittsgestaltung deutlich überragen.(Rn.33) 2. Für einen Heizstrahler besteht ein weiter Gestaltungsspielraum, denn technisch notwendig zur Herstellung eines gasbetriebenen Heizstrahlers sind lediglich eine Gasflasche und eine damit (z.B. durch einen Schlauch) verbundene Verbrennungseinheit zur Abstrahlung der Verbrennungswärme. Wie dieses im Einzelnen angeordnet und gestaltet wird, bleibt dem Schöpfer des Heizstrahlers überlassen. (Rn.35) 3. Ein Heizstrahler mit dreieckiger Grundform, die pyramidenhaft nach oben hin schmaler wird und über ein senkrechtes Glasrohr verfügt, durch welches in dekorativer Weise die Heizflamme geleitet wird und das durch das beschriebene Gitter umfasst und gesichert wird, unterscheidet sich beispielsweise deutlich von der Gestaltung so genannter „Heizpilze“, welche sich durch einen zylinderförmigen breiten Fuß auszeichnen, worauf ein Rohr steht, an dessen oberem Ende sich der Brennkopf befindet, auf dem ein Schirm angebracht ist.(Rn.35) 4. Das Klagemuster hat einen weiten Schutzbereich, wenn der Gestaltungsspielraum für das Produkt weit ist und es zum Zeitpunkt der Schöpfung des Klagemusters keine ähnlichen Gestaltungen gab.(Rn.40) 1. Die Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) - zu vollstrecken am Geschäftsführer – untersagt, Heizgeräte in der aus der Anlage zu diesem Urteil ersichtlichen Gestaltung anzubieten, in den Verkehr zu bringen, anbieten zu lassen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, und/oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über die Herkunft und den Vertriebsweg des in der Anlage abgebildeten Heizstrahlers Auskunft zu erteilen, und zwar unter Angabe von a) Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und b) die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke sowie über die Preise, die für die betreffenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse bezahlt wurden. 3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang des Vertriebs der Heizstrahler wie in der Anlage abgebildet, und zwar durch Vorlage eines vollständigen Verzeichnisses und durch Vorlage von Belegen wie Rechnungen, Lieferscheinen und Zollbescheinigungen über: - die Herstellungsmengen und -zeiten - die einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie Namen und Anschrift aller gewerblicher Abnehmer - die einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen - die betriebene Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet - die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und den erzielten Gewinn. 4. Die Beklagte wird verurteilt, die noch in ihrem Besitz befindlichen Heizstrahler, wie in der Anlage abgebildet, an einen von der Klägerin zu bestimmenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben. 5. Die Beklagte wird verurteilt, sämtliche Heizstrahler wie in der Anlage abgebildet unverzüglich auf ihre Kosten aus den Vertriebswegen zurückzurufen und an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben. 6. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Verbreitung von Heizstrahlern mit der aus der Anlage ersichtlichen Gestaltung entstanden ist und künftig noch entstehen wird. 7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 2.305,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 18.9.2020 zu zahlen. 8. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 9. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 10. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 2 und zu 3 (Auskunft) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 2.000 EUR vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich des Tenors zu 4 und zu 5 (Herausgabe) ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 300 EUR je herauszugebenden Verletzungsmuster vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich der Verurteilung zum Rückruf gem. Tenor zu 5 ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung von 5.000 EUR vorläufig vollstreckbar und hinsichtlich des Tenors zu 7 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. A. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Hamburg gem. § 32 ZPO örtlich zuständig. Die Beklagte verbreitet die von der Klägerin beanstandeten Heizstrahler auch im Bezirk des Landgerichts Hamburg. B. Die Klage ist begründet. I. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung von Heizstrahlern mit der aus der Anlage zu diesem Urteil ersichtlichen Gestaltung aus § 97 I UrhG. 1. Die aus der Wiedergabe des am 31.7.2007 zugunsten der I. S.r.l eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. ersichtliche Gestaltung eines Heizstrahlers mit dreieckiger Grundform (Anlage K2, Klagemuster) ist als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt. a) An den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst i.S.v. § 2 I Nr. 4, II UrhG sind nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens. Es genügt daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen“ Leistung zu sprechen. Es ist dagegen nicht erforderlich, dass sie die Durchschnittsgestaltung deutlich überragen. Bei der Beurteilung, ob ein solches Werk der angewandten Kunst die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe erreicht, ist zu berücksichtigen, dass die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen kann, soweit sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht. Eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers setzt voraus, dass ein Gestaltungsspielraum besteht und vom Urheber dafür genutzt wird, seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Urt. v. 13.11.2013 - I ZR 143/12 – Geburtstagszug, GRUR 2014, 175, Rz 26, 41). Das von der Beklagten angeführte Urteil des EuGH vom 12.9.2019 in der Rechtssache C-683/17 (C. gegen G-S. R.) stellt keine abweichenden Anforderungen auf. b) Nach diesen Grundsätzen stellt der in der Wiedergabe des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. abgebildete Heizstrahler (Anlage K2) ein Werk der angewandten Kunst dar. Ein gasbetriebener Heizstrahler lässt sich auf verschiedene Weisen gestalten. Insoweit besteht ein weiter Gestaltungsspielraum. Technisch notwendig zur Herstellung eines gasbetriebenen Heizstrahlers sind lediglich eine Gasflasche und eine damit (z.B. durch einen Schlauch) verbundene Verbrennungseinheit zur Abstrahlung der Verbrennungswärme. Wie dieses im Einzelnen angeordnet und gestaltet wird, bleibt dem Schöpfer des Heizstrahlers überlassen. Dass es verschiedene Möglichkeiten zur Gestaltung eines Heizstrahlers gibt, zeigt auch das als Anlage K25 von der Klägerin vorgelegte Ergebnis einer G. Bildersuche zu dem Begriff „Heizstrahler“. Der weite Gestaltungsspielraum zeigt sich insbesondere deutlich an der Abweichung der streitgegenständlichen „Heizpyramide“ von der Gestaltung sog. „Heizpilze“. Letztere sind gekennzeichnet durch einen zylinderförmigen breiten Fuß, in dem sich meist die Gasflasche befindet. Darauf steht ein Rohr, an dessen oberem Ende sich der Brennkopf befindet, auf dem ein Schirm angebracht ist. Diese an die Form eines Pilzes erinnernde Gestaltung unterscheidet sich deutlich von dem hier streitgegenständlichen Heizstrahler. Dieser hat eine dreieckige Grundform, die pyramidenhaft nach oben hin schmaler wird. Dabei ist der untere Teil geschlossen und der obere Teil durch ein Gitter mit quer verlaufenden Gitterstäben gestaltet. Der streitgegenständliche Heizstrahler verfügt nicht über einen Brennkopf, sondern über ein senkrechtes Glasrohr, durch welches in dekorativer Weise die Heizflamme geleitet wird und das durch das beschriebene Gitter umfasst und gesichert wird. Diese Gestaltung ist nicht dem Gebrauchszweck geschuldet, sondern beruht auf einer künstlerischen Idee des Schöpfers. Der Schöpfer des Klagemusters hat im Rahmen des bestehenden weiten Gestaltungsspielraums seine originelle Idee zur Gestaltung eines Gas-Heizstrahlers umgesetzt. 2. Die Klägerin ist aufgrund des als Anlage K1 bzw. K24 vorgelegten Lizenzvertrags vom 5.2./11.4.2013 Inhaberin des ausschließlichen Rechts zur Herstellung und Verbreitung von Heizstrahlern in der Gestaltung des am 31.7.2007 eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. . a) Die Urheberschaft des Herrn G. hinsichtlich der Gestaltung des Klagemusters bzw. des Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. ist hinreichend nachgewiesen. Die Kammer ist aufgrund freier Würdigung der von der Klägerin vorgelegten Anlagen der Überzeugung, dass Herr G. der Schöpfer der Gestaltung des Klagemusters ist. Die als Anlage K4 vorgelegte Konstruktionszeichnung kann insoweit zwar allenfalls eine schwache Indizwirkung haben. Denn den kleingedruckten Angaben zu der Zeichnung lässt sich lediglich der Namen „ G. R.“ entnehmen, im Übrigen sind die Angaben kaum leserlich. Jedoch gab die I. S.r.l. in einer Urkunde in italienischer Sprache vom 13.10.2008 zur Hinterlegung von industriellen Zeichnungen und Modellen Herrn G. als Urheber des Werks „ F.“ an (Anlage K5). Hinter der Angabe „AUTORE“ steht dort der Name „ G. R.“ und hinter der Angabe „T. D. O.“ findet sich in dieser Urkunde die Bezeichnung „ F.“. Daneben wird in der als Anlage K6 vorgelegten Bestätigungsurkunde („Confirmatory Deed“) vom 26.5.2008 zwischen R. G. und der I. S.r.l. ausgeführt, dass Herr G. seit dem 28.4.2006 „C.“ der I. S.r.l. gewesen sei und dass er den „Patio heater“ mit der Bezeichnung „ F.“ geschaffen habe. Weiter wird bestätigt, dass das „ F. model“ am 18.7.2007 als Gemeinschaftsgeschmacksmuster mit der Nummer eingetragen worden sei. Schließlich ist R. G. in der als Anlage K2 vorgelegten Gemeinschaftsgeschmacksmustereintragung als Entwerfer genannt. Diese Umstände reichen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zum Beweis der Urheberschaft des R. G. aus. Die Kammer hält es für ausgeschlossen, dass die vorgenannten Unterlagen von der Klägerin zu Täuschungszwecken fingiert wurden. b) Auch die Rechtseinräumung des Herrn G. an die I. S.r.l. ist hinreichend nachgewiesen. Mit schriftlicher Bestätigung vom 26.5.2008 (Anlage K6) haben Herr G. und die I. S.r.l. bestätigt, dass letzterer sämtliche Rechte an der Gestaltung „ F.“ zustünden. Soweit sämtliche ausschließlichen Nutzungsrechte nicht bereits zuvor mündlich der I. S.r.l. eingeräumt wurden oder dieser aufgrund gesetzlicher Bestimmung zustanden (vgl. § 43 UrhG), sind ihr die ausschließlichen Nutzungsrechte spätestens mit dieser schriftlichen Bestätigung vom 26.5.2008 (Anlage K6) eingeräumt worden. Dieses reicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung zum Beweis der Einräumung der Rechte an dem Design durch R. G. zugunsten der I. S.r.l. aus. Die Kammer hält es für ausgeschlossen, dass die vorgenannte Unterlage von der Klägerin fingiert wurde. c) Mit Lizenzvertrag vom 5.2./11.4.2013 räumte die I. S.r.l. der Klägerin ein ausschließliches Nutzungsrecht an dem Design des Gemeinschaftsgeschmacksmusters mit der Nummer ein, das insbesondere das „Anbieten und Herstellen“ entsprechender Produkte umfasst (Anlage K1). Dies ist dahin auszulegen, dass der Klägerin insbesondere ausschließliche Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung im Sinne der §§ 16, 17 UrhG eingeräumt worden sind. Gem. Abs. 6 umfasst die Lizenz das gesamte Gebiet der EU mit Ausnahme von Italien. Gem. Ziff. VII Abs. 2 hat die Antragstellerin als Lizenznehmerin das Recht, im eigenen Namen gegen Rechtsverletzungen vorzugehen. Die Kammer sieht keinen Grund, an dem wirksamen Abschluss des Vertrags vom 5.2./11.4.2013 zu zweifeln. 3. Der Vertrieb des Heizstrahlers der Beklagten stellt einen Eingriff in das ausschließliche Verbreitungsrecht der Klägerin dar. Die beanstandete Gestaltung (Verletzungsmuster) stellt eine unfreie Bearbeitung der klägerischen Gestaltung dar. Das Klagemuster hat zwar eine dreieckige Grundform mit drei Füßen, während das Verletzungsmuster eine sechseckige Grundform mit drei Füßen hat, soweit sich das der Anlage K11 und der Abbildung in der Klageschrift entnehmen lässt. Außerdem hat der Korpus des Klagemusters, in welchem sich die Gasflasche befindet, eine metallische Farbe, während das vergleichbare Behältnis bei der beanstandeten Gestaltung die Farbe Schwarz hat. Zudem hat das Verletzungsmuster einen ringförmigen Wärmeabzug unter dem Dach, über den das Klagemuster nicht verfügt. Auch hat das Verletzungsmuster Lüftungsschlitze im Behälter zur Aufnahme der Gasflasche, über die das Klagemuster nicht verfügt. Diese Unterschiede begründen jedoch keine freie Benutzung im Sinne des § 24 UrhG. Voraussetzung dafür wäre, dass angesichts der Eigenart des neuen Werkes (des Verletzungsmuster) die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen und demgemäß so zurücktreten, dass das ältere in dem neuen Werk nur noch schwach und in urheberrechtlich nicht mehr relevanter Weise durchschimmert. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Klagemuster hat einen weiten Schutzbereich. Dieser besteht in folgenden prägenden Gestaltungsmerkmalen: Einer eckigen Grundform, die pyramidenartig nach oben hin schmaler wird. Aus dem geschlossenen Korpus zur Aufnahme der Gasflasche wird ein senkrechtes Glasrohr geführt, durch welches die Heizflamme geleitet wird. Dieses Glasrohr ist durch ein Gitter mit quer verlaufenden Gitterstäben gesichert. Am oberen Ende der Pyramide ist ein eckiges Dach angebracht. Die Beklagte hat keine Gestaltung aus der Zeit bis 2006 dargelegt, die der Gestaltung des Klagemusters auch nur nahekäme. Mangels ähnlicher Gestaltungen zum Zeitpunkt der Schöpfung des Klagemusters und aufgrund des weiten Gestaltungsspielraums für die Gestaltung eines Heizstrahlers ist diesem somit ein weiter Schutzbereich zuzusprechen. Dies hat zur Folge, dass das Verletzungsmuster trotz der vorhandenen Abweichungen in den Schutzbereich fällt. Denn die oben genannten prägenden Gestaltungsmerkmale des Klagemusters werden von der Gestaltung des Heizstrahlers der Beklagten übernommen. Die prägenden Züge des älteren Klagemusters verblassen nicht hinter der Gestaltung der Beklagten, sondern kommen in der angegriffenen Gestaltung noch ausreichend deutlich zum Ausdruck, zumal auch das Verletzungsmuster, wie das Klagemuster, drei Standfüße aufweist. 4. Die Verbreitung der mit der Klage beanstandeten Heizstrahler ist rechtswidrig, da die Klägerin als Inhaberin des ausschließlichen Rechts diese Nutzung nicht erlaubt hat. Die Beklagte ist für diese Nutzung verantwortlich. Sie vertreibt die beanstandeten Verletzungsmuster. 6. Die erfolgte rechtswidrige Nutzung indiziert eine Wiederholungsgefahr. Diese ist nicht durch die Abgabe einer geeigneten Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten ausgeräumt worden. II. Die Klägerin hat den mit Antrag zu 2 geltend gemachten Anspruch auf Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg des von ihr verbreiteten Heizstrahlers. Der Anspruch folgt aus § 101 I UrhG. Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach dem UrhG geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann danach von dem Verletzten auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke in Anspruch genommen werden. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Beklagte hat die urheberrechtlichen ausschließlichen Nutzungsrechte der Klägerin durch den Vertrieb der angegriffenen Gestaltung verletzt. Dieses ist in gewerblichem Ausmaß geschehen. Ein solches liegt vor, wenn die Verletzung zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Vorteils vorgenommen wird (vgl. Fromm/Nordemann/Czychowski, Urheberrecht, 12. Aufl. 2018, § 101 Rn 23). Die Beklagte, eine GmbH & Co. KG, hat die beanstandeten Heizstrahler gewerblich vertrieben. Der Umfang der Auskunftspflicht folgt aus § 101 III UrhG. III. Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Auskunft über den Umfang des Vertriebs des beanstandeten Heizstrahlers. Dieser Auskunftsanspruch folgt aus §§ 259, 242 BGB. Der Anspruch auf Auskunftserteilung über alle zur Schadensberechnung erforderlichen Angaben ist als Hilfsanspruch zum Schadensersatzanspruch gewohnheitsrechtlich anerkannt (vgl. BGH, Urt. v. 7.12.1979 - I ZR 157/77, „Monumenta Germaniae Historica”, GRUR 1980, 227/232). Die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs liegen vor. Die Klägerin hat einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 97 II UrhG, jedenfalls aber einen Anspruch aus Eingriffskondiktion aus § 812 I BGB. Die Klägerin ist ferner in entschuldbarer Weise über den Umfang der Verletzung und damit über das Bestehen und den Umfang ihres Ersatzanspruchs im Unklaren, während die Beklagte unschwer Aufklärung geben kann. Die von der Klägerin begehrten Auskünfte sind für die Bezifferung eines Schadensersatzanspruchs relevant. IV. Die Klägerin hat weiter einen Anspruch auf Herausgabe noch im Besitz der Beklagten befindlicher Heizstrahler an einen von der Klägerin zu bestimmenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung. Der Anspruch folgt aus § 98 I S. 1 UrhG. Danach kann der Verletzte einer Urheberrechtsverletzung von dem Verletzer die Vernichtung der in dessen Besitz befindlichen rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke verlangen. V. Sodann hat die Klägerin einen Anspruch auf Rückruf sämtlicher Heizstrahler aus den Vertriebswegen und Herausgabe an den Gerichtsvollzieher aus § 98 II UrhG. Danach hat der Verletzte einer Urheberrechtsverletzung einen Anspruch auf Rückruf von rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücken. VI. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Verbreitung der beanstandeten Heizstrahler entstanden ist und künftig noch entstehen wird. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor, da die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch aus § 97 II UrhG vor Erhalt der Auskünfte zum Umfang des Vertriebs nicht beziffern kann. VII. Die Klägerin hat schließlich einen Anspruch auf Erstattung der Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung vom 9.7.2020 (Anlage K12) in Höhe von 2305,40 EUR aus § 97a III S. 1 UrhG. Die Abmahnung war berechtigt, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt. Sie entspricht auch den Anforderungen gem. § 97a II S. 1 Nr. 1 bis 4 UrhG. Die Aufwendungen für die Abmahnung waren jedoch nur in Höhe einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr aus dem zutreffend gewählten Gegenstandswert von 150.000 EUR zzgl. Auslagenpauschale in Höhe von 20 EUR erforderlich. Der Ansatz einer 1,5-fachen Geschäftsgebühr war nicht gerechtfertigt. Gem. Nr. 2300 VV-RVG kann eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Dazu legt die Klägerin nichts dar. Das ist auch nicht ersichtlich. Eine 1,3-fache Gebühr beläuft sich bei einem Gegenstandswert von 150.000 EUR auf 2285,40 EUR. Hinzuzurechnen ist die Auslagenpauschale in Höhe von 20 EUR, so dass sich ein Betrag von 2305,40 EUR ergibt. Die Forderung ist gem. §§ 286 I 2, 291 BGB seit Rechtshängigkeit zu verzinsen. Der Zinssatz folgt aus § 288 I 2 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 II Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung der Klägerin ist verhältnismäßig geringfügig und hat keine höheren Kosten veranlasst. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 150.000,00 € festgesetzt. Dabei entfallen - auf den Unterlassungsantrag zu 1: 100.000 EUR, - auf den Auskunftsantrag zu 2: 20.000 EUR, - auf dem Auskunftsantrag zu 3 und den Antrag auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht zu 6 zusammen 10.000 EUR, - und auf die Anträge zu 4 und 5: 20.000 EUR. Der Antrag auf Ersatz von Abmahnungskosten ist als Nebenforderung beim Streitwert nicht zu berücksichtigen. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, Heizgeräte in der aus der Anlage zu diesem Urteil ersichtlichen Gestaltung zu vertreiben. Ferner begehrt sie Auskunft über den Vertrieb der Beklagten sowie die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten. Ob ein Herr R. G. aus I. im Jahr 2006 eine Gestaltung für einen gasbetriebenen Heizstrahler mit einer dreieckigen Grundform mit der Bezeichnung „ F.“ entwarf, ist streitig. Auch ob Herr G. der I. S.r.l aus M. die Rechte zur Nutzung seiner Gestaltung einräumte, ist streitig. Jedenfalls wurde eine Konstruktionszeichnung eines Heizstrahlers mit dreieckiger Grundform erstellt, in der Herr G. genannt ist und die mit einem Stempel der I. S.r.l. versehen wurde (Anlage K4). Die I. S.r.l meldete die Gestaltung eines Terrassen-Heizgeräts mit einer dreieckigen Grundform als Gemeinschaftsgeschmacksmuster an, welches am 31.7.2007 unter der Nr. eingetragen wurde. Auf Anlage K2 wird verwiesen. In der Anmeldung ist R. G. als „Designer“ bezeichnet. Mit Bestätigungsurkunde in englischer Sprache („Confirmatory Deed“) vom 26.5.2008 bestätigten R. G. und die I. S.r.l., dass Herr G. den „patio heater“ mit der Bezeichnung „ F.“ geschaffen habe (Anlage K6). Weiter bestätigen sie, dass sämtliche Rechte an dem Design „ F.“ der I. S.r.l. zustünden. Auch in einer Urkunde in italienischer Sprache vom 13.10.2008 zur Hinterlegung von industriellen Zeichnungen und Modellen gab die I. S.r.l. Herrn G. als Urheber („Autore“) des Werks „ F.“ an (Anlage K5). Am 14.12.2012 wurde das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. für nichtig erklärt. Ob die Entscheidung damit begründet wurde, dass die I. S.r.l. das Gemeinschaftsgeschmacksmuster mehr als 12 Monate vor der Anmeldung auf der eigenen Internetseite veröffentlicht habe (Anlage K10), ist streitig. Auch ist streitig, ob die I. S.r.l. der Klägerin mit dem als Anlage K1 vorgelegten Lizenzvertrag vom 5.2./11.4.2013 ausschließliche Rechte zur Nutzung der Gestaltung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. einräumte. Die Beklagte bot Heizstrahler mit sechseckiger Grundform über die Internetportale ....de und ....de zum Preis von 249,99 EUR zum Verkauf an, wie aus Anlage K11 ersichtlich (Verletzungsmuster). Die Klägerin sah sich dadurch in ihren Rechten verletzt und ließ die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 9.7.2020 zur Unterlassung auffordern (Anlage K12). Die Beklagte wies die Ansprüche mit Schreiben vom 14.7.2020 zurück (Anlage K13). Die Klägerin behauptet, dass sie Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte hinsichtlich der Gestaltung des Heizgeräts gemäß Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. (Anlage K2) sei. Die Gestaltung sei durch Herrn R. G. geschaffen worden. Dieser habe seine Rechte an dem Design auf die I. S.r.l. übertragen. Mit Lizenzvertrag vom 5.2./11.4.2013 (Anlage K1 bzw. K24) habe die I. S.r.l. ihr, der Klägerin, ausschließliche Rechte zur Nutzung der Gestaltung eingeräumt. Bei der Gestaltung des Heizstrahlers mit der Bezeichnung „ F.“ handele es sich um ein Werk der angewandten Kunst, welches nach § 120 II UrhG urheberrechtlichen Schutz genieße. Zur Zeit der Schöpfung im Jahr 2006 sei nur die Gestaltung eines Heizpilzes vorbekannt gewesen. Die Gestaltung des Herrn G. sei nicht technisch vorgegeben. Dass es vielmehr verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten gebe, zeige das als Anlage K25 vorgelegte Ergebnis einer G. Bildersuche zu dem Begriff „Heizstrahler“. Die Beklagte lege keine vorbekannte Gestaltung vor, auf die Herr G. seinerzeit zurückgegriffen haben könnte. Der Vertrieb des Heizstrahlers durch die Beklagte verletze ihre, der Klägerin, Rechte. Der Heizstrahler der Beklagten stelle eine Vervielfältigung der Gestaltung ihres Heizstrahlers gem. § 16 UrhG dar. Eine freie Bearbeitung liege nicht vor. Wesentliche prägende Merkmale der Gestaltung des Herrn G. seien übernommen worden. Der Strahler der Beklagten erscheine nicht als eigenständiges Werk. Der Vertrieb durch die Beklagte stelle eine Verbreitung gem. § 17 UrhG dar. Hilfsweise könne sie, die Klägerin, ihre Ansprüche auch auf ergänzenden Leistungsschutz gem. § 4 Nr. 3 UWG stützen. Die Klägerin beantragt: 1. Die Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu zwei Jahren – zu vollstrecken am Geschäftsführer – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten – zu vollstrecken am Geschäftsführer – untersagt, Heizgeräte mit der in der Anlage abgebildeten Gestaltung anzubieten, in den Verkehr zu bringen, anbieten zu lassen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, und/oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über die Herkunft und den Vertriebsweg des in der Anlage abgebildeten Heizstrahlers Auskunft zu erteilen, und zwar unter Angabe von a) Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und b) die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke sowie über die Preise, die für die betreffenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse bezahlt wurden. 3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang des Vertriebs der Heizstrahler wie in der Anlage abgebildet, und zwar durch Vorlage eines vollständigen Verzeichnisses und der Vorlage von Belegen wie Rechnungen, Lieferscheinen und Zollbescheinigungen über: - die Herstellermengen und -zeiten - die einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie Namen und Anschrift aller gewerblicher Abnehmer - die einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen - die betriebene Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet - die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns. 4. Die Beklagte wird verurteilt, die noch in ihrem Besitz befindlichen Heizstrahler, wie in der Anlage abgebildet, an einen von der Klägerin zu bestimmenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben, hilfsweise die Vernichtung auf eigene Kosten selbst vorzunehmen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, sämtliche Heizstrahler wie in der Anlage abgebildet auf ihre Kosten aus den Vertriebswegen zurückzurufen und an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben, hilfsweise die Vernichtung auf eigene Kosten selbst vorzunehmen. 6. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die urheberrechtsverletzenden Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird. 7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 2.657,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass das Klagemuster schon nicht urheberrechtlich geschützt sei. Die Gestaltung sei technisch vorgegeben, insbesondere durch die DGUV (D. G. Unfallversicherung) Vorschrift 79 betreffend „Verwendung von Flüssiggas“. Danach müssten Heizkörper standsicher sein und heiße Oberflächen müssten geschützt sein. Lüftungsöffnungen müsste offengehalten werden. Bei der Beurteilung Schutzfähigkeit sei insbesondere das Urteil des EuGH vom 12.9.2019 in der Rechtssache C-683/17 (C. gegen G-S. R.) zu beachten. Der Umstand, dass Modelle über ihren Gebrauchszweck hinaus einen eigenen, ästhetisch markanten visuellen Effekt hervorrufen, könne es nicht rechtfertigen, solche Modelle als „Werke“ im Sinne der RL 2001/29 einzustufen. Es sei zu bestreiten, dass die Klägerin Inhaberin der von ihr geltend gemachten Rechte sei. Es sei zu bestreiten, dass Herr G. Urheber der Gestaltung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters war. Ein Lizenzvertrag vom 5.2.2013/11.4.2013 gem. Anlage K1 sei nicht zwischen der Klägerin und der I. S.r.l. geschlossen worden. Eine Rechtsverletzung liege ohnehin nicht vor. Das von ihr, der Beklagten, vertriebene Produkt weise deutliche Unterschiede gegenüber dem Klagemuster auf. Der von ihr vertriebene Heizstrahler habe ein rundes Zwischenelement unter dem Schirm, welches das Klagemuster nicht aufweise. Die Grundform sei sechseckig und nicht dreieckig. Der Unterbau ihres Heizstrahlers weise Lüftungsschlitze auf im Gegensatz zum Modell der Klägerin. Schließlich habe ihr Modell einen schwarzen Unterbau mit anders gestalteten Füßen. Sofern man einen urheberrechtlichen Schutz der Gestaltung der Klägerin annehmen wollte, wäre die Gestaltung der Beklagten jedenfalls als freie Benutzung gem. § 24 UrhG anzusehen. Etwaige Züge des Klagemusters würden gegenüber der Eigenart des Verletzungsmusters verblassen. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.