OffeneUrteileSuche
Urteil

310 O 383/20

LG Hamburg 10. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2021:0604.310O383.20.00
1mal zitiert
1Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Gestaltung eines Heizstrahlers (hier: mit dreieckiger Grundform) kann urheberrechtlich geschützt sein.(Rn.25) 2. Ein Verletzungsmuster über einen Heizstrahler mit viereckiger Grundform kann eine unfreie Bearbeitung eines Verfügungsmusters mit einer dreieckigen Grundform darstellen, die in den Schutzbereich des Verfügungsmusters eingreift. Die Verbreitung eines solchen Heizstrahlers über eine Internetseite kann daher in die ausschließlichen Nutzungsrechte des Antragstellers eingreifen.(Rn.27)
Tenor
1. Die einstweilige Verfügung vom 7.12.2020 wird bestätigt. 2. Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Gestaltung eines Heizstrahlers (hier: mit dreieckiger Grundform) kann urheberrechtlich geschützt sein.(Rn.25) 2. Ein Verletzungsmuster über einen Heizstrahler mit viereckiger Grundform kann eine unfreie Bearbeitung eines Verfügungsmusters mit einer dreieckigen Grundform darstellen, die in den Schutzbereich des Verfügungsmusters eingreift. Die Verbreitung eines solchen Heizstrahlers über eine Internetseite kann daher in die ausschließlichen Nutzungsrechte des Antragstellers eingreifen.(Rn.27) 1. Die einstweilige Verfügung vom 7.12.2020 wird bestätigt. 2. Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. A. Die einstweilige Verfügung vom 7.12.2020 ist zu bestätigen. I. Der Beschluss vom 7.12.2020 ist nicht etwa aufzuheben, weil er innerhalb eines Monats nach Erlass nicht wirksam an die Antragsgegnerin zugestellt worden wäre. Es ist unstreitig, dass die Antragstellerin den Beschluss innerhalb der Monatsfrist an die Antragsgegnerin zugestellt hat. Es war nicht erforderlich, daneben auch noch die Antragsschrift zuzustellen. Denn der Beschluss ist aus sich heraus vollständig verständlich, insbesondere ergibt sich der Inhalt des ausgesprochenen Verbots vollständig aus dem Beschluss, ohne dass ein Rückgriff auf die Antragsschrift oder deren Anlagen erforderlich wäre. Soweit in dem Beschluss auf die Antragsschrift oder deren Anlagen Bezug genommen wird, dient dies lediglich als Beleg für die Ausführungen in dem Beschluss. II. Die Antragstellerin hat auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der Antragsgegnerin im Rahmen des Widerspruchsverfahrens die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Verfügungsanspruchs aus § 97 I i.V.m. §§ 16, 17 und 23 UrhG dargelegt und glaubhaft gemacht. 1. Die Kammer bleibt nach erneuter Prüfung bei der Ansicht, dass die aus der grafischen Wiedergabe des mittlerweile für nichtig erklärten Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. ... (Anlage K2) ersichtliche Gestaltung eines Heizstrahlers mit dreieckiger Grundform (Verfügungsmuster) urheberrechtlich geschützt ist. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss vom 7.12.2020 wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. 2. Die Antragstellerin hat ihre Aktivlegitimation durch Vorlage des Lizenzvertrags gem. Anlage K1 bzw. K24 glaubhaft gemacht. Das Bestreiten der Antragsgegnerin, dass ein wirksamer Lizenzvertrag bestehe, greift nicht durch. Es besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass die I. S.r.l. und die Antragstellerin den als Anlage K24 vorgelegten Lizenzvertrag wirksam abgeschlossen haben. Vertragsgegenstand sind gem. Ziff. II „die Urheberrechte an dem Design, wie es die Lizenzgeberin im Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. ... beim Harmonisierungsamt angemeldet hat sowie entsprechende Variationen hiervon.“ Es handelt sich dabei um die hier streitgegenständliche Gestaltung eines Heizgeräts mit dreieckiger Grundform (Verfügungsmuster). Gem. Ziff. III Abs. 1 und 2 räumt die I. S.r.l. der Antragstellerin ein ausschließliches Nutzungsrecht an dem Design ein, das insbesondere das Anbieten und Herstellen entsprechender Produkte umfasst. Gem. Abs. 6 umfasst die Lizenz das gesamte Gebiet der EU mit Ausnahme von Italien. Gem. Ziff. VII Abs. 2 hat die Antragstellerin als Lizenznehmerin das Recht, im eigenen Namen gegen Rechtsverletzungen vorzugehen. 3. Die Verbreitung der im Tenor der wiedergegebenen Heizstrahler der Antragsgegnerin über die Internetseite www.e.-g..de (Anlage K 11) greift in die ausschließlichen Nutzungsrechte der Antragstellerin aus den §§ 17, 16 iVm 23 UrhG ein. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin stellt das Verletzungsmuster mit viereckiger Grundform eine unfreie Bearbeitung des Verfügungsmusters i.S.v. § 23 UrhG dar, die in den Schutzbereich des Verfügungsmusters eingreift. Zur Begründung ist wiederum zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen in der einstweiligen Verfügung zu verweisen. a) Das Verfügungsmuster hat einen weiten Schutzbereich. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist der Gestaltungsspielraum durch den Gebrauchszweck eines Heizgeräts nicht wesentlich eingeschränkt. Die Antragstellerin hat durch Vorlage des Ergebnisses der Google Bildersuche gem. Anlage K25 dargelegt und glaubhaft gemacht, dass es verschiedene Möglichkeiten der Gestaltung für gasbetriebene Heizgeräte bzw. Heizstrahler gibt. Die Antragsgegnerin legt keine vorbekannte ähnliche Gestaltung vor. Das von der Antragsgegnerin entgegengehaltene GGM Nr. ... der E. U. I. Co. Ltd aus T. (Anlage Ag1) ist mit Beschluss vom 21.6.2010 gerade für nichtig erklärt worden, da ihm im Vergleich zur vorbestehenden Gestaltung der Antragstellerin die Eigenart fehlte (Anlage K26). b) Der wesentlichste Unterschied zwischen den beiden Mustern besteht in der Grundform. Während das Verfügungsmuster eine dreieckige Grundform hat, hat das Verletzungsmuster eine quadratische Grundform. Außerdem weist das Verletzungsmuster einen ringförmigen Wärmeabzug unter dem Dach auf, welcher bei dem Verfügungsmuster nicht vorhanden ist. Ansonsten sind die Gestaltungen auch in Bezug auf die metallische Farbgebung nahezu identisch. Die vorstehend genannten Unterschiede führen nach Ansicht der Kammer nicht dazu, dass das Verfügungsmuster hinter dem Verletzungsmuster verblassen würde. Vielmehr fällt das Verletzungsmuster nicht aus dem Schutzbereich des Verfügungsmusters heraus. 4. Die Antragstellerin hat ihr Verbotsbegehren nicht zu weit gefasst. Daher ist der Verbotsausspruch auch nicht zu begrenzen. Der Antrag ist dahin auszulegen, dass er sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bezieht. Die Kammer hat dementsprechend auch nur für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach deutschem Urheberrecht entschieden. Gem. Ziff. III Abs. 6 des Lizenzvertrags umfasst die Lizenz der Antragstellerin allerdings nicht nur Deutschland, sondern das gesamte Gebiet der EU mit Ausnahme von Italien (Anlage K24). B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Antragstellerin begehrt nach einem Widerspruch der Antragsgegnerin die Bestätigung einer einstweiligen Verfügung, mit welcher der Antragsgegnerin verboten worden ist, Heizgeräte mit einer bestimmten Gestaltung zu vertreiben. Im Jahr 2006 entwarf ein Herr R. G. aus I. ein Design für ein gasbetriebenes Terrassen-Heizgerät mit einer dreieckigen Grundform. Die Gestaltung hatte die Bezeichnung „F.“. Herr G. war für die I. S.r.l aus M. tätig. Er räumte ihr die Rechte zur Nutzung seiner Gestaltung ein. Es wurde eine Konstruktionszeichnung vom 2.1.2007 des von Herrn G. entworfenen Heizstrahlers erstellt (Anlage K4). Die I. S.r.l meldete die Gestaltung des Herrn G. als Gemeinschaftsgeschmacksmuster an, welches am 31.7.2007 unter der Nr. ... eingetragen wurde (Anlage K2). Mit privatschriftlicher Bestätigungsurkunde („Confirmatory Deed“) vom 26.5.2008 (Anlage K6) bestätigten R. G. und die I. S.r.l., dass Herr G. den „patio heater“ mit der Bezeichnung „F.“ geschaffen habe. Weiter bestätigen sie, dass Herr G. sämtliche ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Design „F.“ der I. S.r.l. eingeräumt habe. In einer Urkunde vom 13.10.2008 in italienischer Sprache zur Hinterlegung von industriellen Zeichnungen und Modellen gab die I. S.r.l. Herrn G. als Urheber („Autore“) des Werks „F.“ an (Anlage K5). Am 13.9.2007 wurde die Gestaltung eines ähnlichen Heizstrahlers mit viereckiger Grundform unter der Nummer ... zugunsten einer E. U. I. Co. Ltd aus T. als Gemeinschaftsgeschmacksmuster eingetragen. Auf Anlage Ag1 wird verwiesen. Die Antragstellerin ging dagegen vor. Mit Beschluss vom 21.6.2010 wurde das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nummer ... der E. U. I. Co. Ltd für nichtig erklärt, da dem angegriffenen Muster im Vergleich zur vorbestehenden Gestaltung der Antragstellerin die Eigenart fehle („…lack of individual character“). Auf Anlage K26 wird verwiesen. Am 14.12.2012 wurde das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. ... für nichtig erklärt. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass die I. S.r.l. das Gemeinschaftsgeschmacksmuster mehr als 12 Monate vor der Anmeldung auf der eigenen Internetseite veröffentlicht habe (Anlage K10). Ob die I. S.r.l. mit Lizenzvertrag vom 5.2./11.4.2013 (Anlage K1) der Antragstellerin ausschließliche Rechte zur Nutzung der Gestaltung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. ... einräumte, ist streitig. Die Antragsgegnerin bot einen Heizstrahler mit viereckiger Grundform über ihre Internetseite unter www.e.-g..de zum Preis von 265 EUR an, wie aus der Anlage K11 ersichtlich. Die Antragstellerin sah sich dadurch in ihren Rechten verletzt und ließ die Antragsgegnerin mit Anwaltsschreiben vom 28.10.2020 zur Unterlassung auffordern (Anlage K13). Mit Schreiben vom 12.11.2020 wies die Antragsgegnerin die Ansprüche zurück (Anlage K14). Am 19.11.2020 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Hamburg eingereicht. Mit Beschluss vom 7.12.2020 hat die Kammer die beantragte einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Antragsgegnerin verboten worden ist, Heizgeräte mit der im Beschluss wiedergegebenen abgebildeter Gestaltung anzubieten, in den Verkehr zu bringen, anbieten zu lassen und / oder in den Verkehr bringen zu lassen, und/oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen (Bl. 21 ff.). Am 14.1.2021 hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass die einstweilige Verfügung wirksam vollzogen worden sei. Es sei nicht erforderlich gewesen, die einstweilige Verfügung nebst Antragsschrift und Anlagen zuzustellen. Das sei nur erforderlich, wenn der Beschlusstenor auf die Antragsschrift Bezug nehme. Das sei hier nicht der Fall. Die Heizpyramide sei urheberrechtlich geschützt. Die Gestaltung sei nicht durch technische Notwendigkeiten vorgegeben. Das Glasrohr, durch das die Flamme geführt wird, habe nur einen dekorativen Zweck, sei aber nicht technisch vorgegeben. Deswegen werde ihr Strahler häufig auch nur als dekoratives Element eingesetzt. Die verschiedenen Möglichkeiten der Gestaltung ergäben sich aus der Google Bildersuche gem. Anlage K25. Die Antragsgegnerin lege keine ähnliche vorbekannte Gestaltung vor. Das von der Antragsgegnerin entgegengehaltene GGM mit der Nr. ... (Anlage Ag1) sei gerade mit Entscheidung vom 21.6.2010 für nichtig erklärt worden wegen der vorbestehenden Gestaltung der Klägerin, wie sich aus Anlage K26 ergebe. Die I. S.r.l. habe ihr mit Lizenzvertrag vom 5.2./11.4.2013 (Anlagen K1, K24) ausschließliche Rechte zur Nutzung der Gestaltung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. ... eingeräumt. Zudem habe sie auch nach diesem Lizenzvertrag das Recht, im eigenen Namen gegen Rechtsverletzungen vorzugehen. Die Antragstellerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom 7.12.2020 zu bestätigen. Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 7.12.2020 Az. 310 O 383/20 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass die einstweilige Verfügung schon nicht wirksam vollzogen worden sei. Die einstweilige Verfügung sei nicht binnen eines Monates ab Verkündung des Beschlusses korrekt im Wege des Parteibetriebs zugestellt worden. Dem zugestellten Beschluss seien weder die Antragsschrift noch die Anlagen beigefügt gewesen. Das hätte aber geschehen müssen. Das Heizgerät der Antragstellerin genieße keinen Urheberschutz. Es handele sich nicht um ein Werk der angewandten Kunst. Bei rein handwerksmäßigen Erzeugnissen, bei denen keine persönliche geistige Schöpfung vorliege, scheide ein urheberrechtlicher Schutz aus. Aufgrund des vorgegebenen Gebrauchszwecks sei der Gestaltungsspielraum eingeschränkt. Es gebe diverse Heizstrahler, die alle die gleiche Optik aufwiesen. Weiter spiele es für die Zuerkennung urheberrechtlichen Schutzes eine entscheidende Rolle, ob die zu bewertende Gestaltung neuartig sei oder aber sich an vorbekannte Gestaltungen anlehne. Bereits im Jahr 2007 habe es den aus Anlage Ag1 ersichtlichen fast identischen Heizstrahler eines anderen Herstellers gegeben, der als EU-Geschmacksmuster eingetragen gewesen sei. Die Antragstellerin habe ihre Aktivlegitimation nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Der als Anlage K1 vorgelegte Lizenzvertrag sei nur auszugsweise beigefügt worden. Es bestünden Zweifel, ob die Unterschriften auf der Seite 11 sich überhaupt auf den Lizenzvertrag bezögen. Die Unterschriften datieren auf Februar 2013. Die Rechteeinräumung solle aber angeblich mit Wirkung zum 10. Juni 2011 gelten. Das passe nicht zusammen. Es werde bestritten, dass ein wirksamer Lizenzvertrag bestehe und dass sich dieser auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstrecke. Ohnehin liege keine Verletzung von Rechten der Antragstellerin vor. Die Heizgeräte der Antragstellerin und der Antragsgegnerin unterschieden sich deutlich. Der Heizstrahler der Antragstellerin habe nur drei Seiten. Der Heizstrahler der Antragsgegnerin habe vier Seiten. Dies setze sich beim Dach fort. Auch die Füße würden sich unterscheiden. Bei dem Verfügungsmuster seien diese mehr im Blickfeld, da der Sockel höher ansetze. Auch das Gitter sei anderes gestaltet. Beim Modell der Antragstellerin seien im unteren Bereich deutliche zusätzliche Stäbe in Form eines Trapezes. Ferner sei im oberen Teil direkt unter dem Dach bei dem Gerät der Antragsgegnerin ein runder und deutlich hoher sog. Wärmeabzug zu sehen, also die Fläche, die sich zwischen dem Dach und den Gitterstäben befindet. Dagegen sei bei dem Gerät der Antragstellerin diese Fläche zunächst weitaus kleiner, fast nicht wahrnehmbar, so dass optisch die Gitterstäbe direkt bis unter das Dach reichten. In jedem Fall sei der Verbotsausspruch zu weitgehend. Eine Begrenzung auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland finde sich weder im Antrag noch in dem Beschlusstenor. Ihr sei es laut Beschluss auch verboten, die streitgegenständlichen Heizgeräte etwa in Österreich in den Verkehr zu bringen, obwohl der Antragstellerin diesbezüglich keine Rechte zustehen. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.