Beschluss
310 O 72/21
LG Hamburg 10. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2021:0629.310O72.21.00
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Leitsätze
Im Rahmen der Entscheidung, ob eine Sandale urheberrechtlichen Schutz genießt, können die Aspekte nicht berücksichtigt werden, für die sich zum einen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschließen lässt, dass sie durch technisch-funktionelle Anforderungen nicht nur bedingt, sondern in solcher Weise bestimmt sind, dass dem Gestalter kein Spielraum für ästhetisch motivierte Auswahl- und Gestaltungsentscheidungen verblieben ist und für sich zum anderen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass bestehende Gestaltungsspielräume vom Gestalter gerade aus gestalterisch motivierten ästhetischen Gesichtspunkten genutzt und aus dieser Motivation heraus die realisierte Form ausgewählt worden ist. Bleiben insofern Zweifel, so ist das Merkmal nicht als schutzbegründend zu bewerten.(Rn.67)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 19.03.2021 wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 160.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen der Entscheidung, ob eine Sandale urheberrechtlichen Schutz genießt, können die Aspekte nicht berücksichtigt werden, für die sich zum einen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschließen lässt, dass sie durch technisch-funktionelle Anforderungen nicht nur bedingt, sondern in solcher Weise bestimmt sind, dass dem Gestalter kein Spielraum für ästhetisch motivierte Auswahl- und Gestaltungsentscheidungen verblieben ist und für sich zum anderen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass bestehende Gestaltungsspielräume vom Gestalter gerade aus gestalterisch motivierten ästhetischen Gesichtspunkten genutzt und aus dieser Motivation heraus die realisierte Form ausgewählt worden ist. Bleiben insofern Zweifel, so ist das Merkmal nicht als schutzbegründend zu bewerten.(Rn.67) 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 19.03.2021 wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 160.000,00 € festgesetzt. A. Das Gericht bedauert, dass es bei der Beratung und Abfassung der Entscheidung wiederholt zu Verzögerungen gekommen ist. Diese hatten ihre Ursache in einer starken Belastung der Kammer seit der zweiten Hälfte März mit zahlreichen einstweiligen Verfügungsverfahren und auch mit der inhaltlichen Schwierigkeit der vorliegenden Sache. B. Der zulässige Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet. Es fehlt an einem Verfügungsanspruch. Die Voraussetzungen für den einzig in Betracht kommenden Anspruch nach § 97 I i.V.m. § 2 I Nr. 4, II UrhG sind nicht erfüllt. Es lässt sich nicht - auch nicht mit der für das Verfügungsverfahren ausreichenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit - feststellen, dass das von der Antragstellerin geltend gemachte Verfügungsmuster urheberrechtlichen Schutz als Werk der angewandten Kunst genießt. I. Die Antragstellerin ist Teil der „B.“-Gruppe, die seit Jahrzehnten unter Firma und Marke „B.“ Schuhe und Sandalen herstellt und diese u.a. in Deutschland vertreibt. Das von der Antragstellerin vertriebene Sandalenmodell „Madrid“ wird seit den 1960er Jahren hergestellt und vertrieben. Aktuell ist es wie folgt gestaltet (vgl. auch Anlagenkonvolut ASt 5): Die Antragsgegnerin ist ein Einzelhandelsunternehmen mit Versandhandel und stationärem Vertrieb deutschlandweit. Sie vertreibt eine mit „Grand Step Shoes“ bezeichnete Damenpantolette, die in den zwei nachstehend abgebildeten Varianten u.a. in dem Katalog sowie auf der Internetseite www. m..de der Antragsgegnerin zum Verkauf angeboten wird (vgl. Anlagen ASt 10 und ASt 11): Die Antragstellerin macht geltend: Das Schuhmodell „Madrid“ sei urheberrechtlich geschützt (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG). Es sei durch K. B. als allein verantwortlichem Gestalter geschaffen, nämlich konzeptuell entwickelt und technisch sowie ästhetisch gestaltet worden. Zur Glaubhaftmachung dafür, dass das Schuhmodell „Madrid“ die für den Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe erreiche, beruft sich die Antragstellerin auf zwei Privatgutachten: in tatsächlicher Hinsicht auf das Gutachten von Frau N. U. B. - ohne Datum - (Anlage ASt 17) und daneben auf das Rechtsgutachten von VRiBGH a.D. Prof. Dr. W. B1 vom 12.11.2018 (Anlage ASt 18). K. B. habe am 06.11.2020 ausdrücklich bestätigt, dass sämtliche ihm etwaig zustehenden Marken-, Design-, Patent-, Urheber- oder sonstigen Rechte des geistigen Eigentums an allen „B.“-Produkten von jeher exklusiv bei der Antragstellerin lägen (vgl. Anlage ASt 8). Die Antragstellerin ist der Ansicht, die von der Antragsgegnerin angebotene und vertriebene Damenpantolette „Grand Step Shoes“ verletze durch die identische Gestaltung und insbesondere die unveränderte Übernahme der ästhetischen Gestaltungsmerkmale des Modells „Madrid“ das ausschließliche Verbreitungsrecht der Antragstellerin gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, 15 Abs. 1 Nr. 2, 17 Abs. 1 UrhG. Die Antragstellerin beantragt, im Wege der einstweiligen Verfügung zu erkennen: Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an den Geschäftsführern, (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens Euro 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) untersagt, Vervielfältigungsstücke des Schuhmodells Damenpantolette „Grand Step Shoes“ anzubieten oder in den Verkehr zu bringen, insbesondere wenn die Vervielfältigungsstücke gestaltet sind wie folgt: Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Sie macht geltend: Das Verfügungsmuster sei nicht urheberrechtlich geschützt. Das gelte sowohl nach den (für die Entstehung anwendbaren) strengeren Maßstäben der früheren deutschen Rechtsprechung zum Schutz von Werken der angewandten Kunst, wonach ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung zu fordern sei, wie auch nach der jüngeren Rechtsprechung des BGH (“Geburtstagszug“) und des EuGH (“Cofemel“). Das Aussehen des Verfügungsmusters sei weit überwiegend, wenn nicht gar allein durch seinen Gebrauchszweck vorgegeben und spiegele keinerlei eigenpersönliche Originalität des Entwerfers wieder. Die Antragstellerin habe außerdem ihre Aktivlegitimation nicht hinreichend dargelegt. Bei der Entscheidung hat die Schutzschrift der Antragsgegnerin vom 22.03.2021 vorgelegen. Mit gerichtlicher Verfügung vom 06.04.2021 hat das Gericht der Antragstellerin die Schutzschrift und der Antragsgegnerin die Antragsschrift zustellen lassen und den Verfahrensbeteiligten jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Beide haben ergänzend Stellung genommen. II. Es lässt sich nicht als überwiegend wahrscheinlich feststellen, dass das Verfügungsmuster „Madrid“ bzw. das hiermit nahezu identische Vorgängermodell als Werk der angewandten Kunst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt ist. Ein Urheberrechtsschutz nach anderen Vorschriften kommt nicht in Betracht. 1. Da die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, dass das heute unter dem Namen „Madrid“ bekannte Sandalenmodell bereits Anfang der 1960er Jahre entworfen worden ist (vgl. Anlage ASt 2 - Wikipedia-Artikel „B.“ und Anlagenkonvolut ASt 5 - Ausdruck von b...com „Unsere Geschichte | Über B.“) und da ferner unstreitig ist, dass es bis heute nahezu unverändert geblieben ist, richtet sich der (heutige) urheberrechtliche Schutz des Verfügungsmusters nach dem UrhG danach, ob das Verfügungsmuster nach den vor Inkrafttreten des UrhG geltenden Gesetzen urheberrechtlich geschützt war, mithin nach dem Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie vom 09.01.1907 (KUG 1907, RGBl. 1907 S. 7; vgl. LG Hamburg, Urt. v. 11.01.2018 - 310 O 111/17, juris-Rn. 47 ff. m.w.N.). Hinsichtlich des Schutzes für Werke der angewandten Kunst gilt, dass bereits das KUG von 1907 Erzeugnisse des Kunstgewerbes schützte (LG Hamburg GRUR-RR 2005, 106, 108 - SED-Emblem m.w.N.). Unterschiede finden sich nur bei Choreographien und Pantomimen sowie bei nach dem KUG von 1876 vom urheberrechtlichen Schutz ausgeschlossenen Werken der angewandten Kunst, die in der Folge gemäß der Übergangsregelung des § 53 Abs. 1 S. 1 KUG 1907 auch nach dem KUG 1907 nicht geschützt waren (Lauber-Rönsberg in: BeckOK Urheberrecht, Ahlberg/Götting, 18. Edition, Stand: 01.11.2017, § 129 Rn. 6.1 mit Verweis u.a. auf BGH GRUR 1976, 649, 651 - Hans Thoma-Stühle; ähnlich auch Dreier in: Dreier/Schulze, UrhG, 5. Auflage 2015, § 129 Rn. 11). Vorliegend geht es weder um eine Choreographie bzw. Pantomime noch ein vor Inkrafttreten des KUG 1907 vom urheberrechtlichen Schutz ausgeschlossenes Werk der angewandten Kunst. Nach § 1 KUG 1907 genossen zwar Werke der bildenden Künste urheberrechtlichen Schutz, und als solche galten gemäß § 2 Abs. 1 KUG 1907 auch Erzeugnisse des Kunstgewerbes. Ob eine Schöpfung vor Inkrafttreten des UrhG als „Erzeugnis des Kunstgewerbes“ urheberrechtlichen Werkschutz genoss, ist mithin nach diesem frühen Recht zu entscheiden (LG Hamburg GRUR-RR 2005, 106, 108 - SED-Emblem; LG Hamburg Urteil vom 11. Januar 2018 – 310 O 111/17 –, juris-Rz. 50). Das Fehlen einer Übergangsbestimmung zu den Voraussetzungen des urheberrechtlichen Schutzes bzgl. der Werkqualität (jetzt § 2 Abs. 2 UrhG) beruht jedoch darauf, dass seinerzeit, also bei Einführung des UrhG, allgemein davon ausgegangen wurde, dass sich mit Inkrafttreten des UrhG insoweit die Rechtslage gegenüber dem KUG nicht ändern würde (LG Hamburg GRUR-RR 2005, 106, 108 - SED-Emblem m.w.N.). Die an die Werkqualität gestellten Anforderungen nach dem KUG 1907 entsprachen den vom neuen UrhG in seiner damaligen Interpretation durch die Rechtsprechung gestellten Anforderungen (vgl. BGH GRUR 1968, 321, 325 - Haselnuß; OLG München ZUM 2009, 970; LG Hamburg GRUR-RR 2005, 106, 108 f. - SED-Emblem). Es musste also auch bereits vor dem 01.01.1966 eine „persönliche geistige Schöpfung“ des Urhebers i.S. des späteren § 2 Abs. 2 UrhG vorliegen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens einer persönlichen geistigen Schöpfung sind die Verhältnisse zur Zeit der Schöpfung des Werkes (BGH, Urt. v. 10.12.1986 - I ZR 15/85, GRUR 1987, 903 (904 f.) - Le Corbusier-Möbel; Urt. v. 27.02.1961 - I ZR 127/59, GRUR 1961, 635 (638) - Stahlrohrstuhl). Dies gilt unzweifelhaft in tatsächlicher Hinsicht hinsichtlich der Frage, welcher technische und künstlerische Stand im Zeitpunkt der Schaffung eines Werkes der angewandten Kunst im Schöpfungszeitpunkt bestand. Zweifelhaft kann dagegen in rechtlicher Hinsicht sein, ob für die Zeit vor dem Inkrafttreten des UrhG, also vor dem 01.01.1966, - weiterhin von der Annahme eines Stufenverhältnisses zwischen Geschmacksmusterrecht und Urheberrecht auszugehen und daher für Werke der angewandten Kunst, die einem Geschmacksmusterschutz im Sinne des früheren GeschmMG zugänglich waren, ein deutliches Überragen einer Durchschnittsgestaltung zu fordern ist, - oder ob für vor dem 01.01.1966 geschaffene Schutzgegenstände bereits bezogen auf ihren Schöpfungszeitpunkt der dem Gestalter mit Blick auf den Urheberrechtsschutz günstigere Maßstab anzuwenden ist, den der BGH mit der sog. „Geburtstagszug“-Entscheidung 2014 beschrieben hat, nach der an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen sind als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens (BGH GRUR 2014, 175 (179) Rn. 26, 41 - Geburtstagszug). Die Kammer kann diese Frage jedoch ausdrücklich offenlassen. Denn selbst bei Anwendung des der Antragstellerin günstigeren Maßstabs aus der „Geburtstagszug“-Entscheidung lässt sich vorliegend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass es sich bei dem Verfügungsmuster Madrid um eine „persönliche geistige Schöpfung“ handelt. 2. Eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 II UrhG ist danach eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer „künstlerischen“ Leistung gesprochen werden kann (BGH, Urt. v. 13.11.2013 – I ZR 143/12, GRUR 2014, 175 (176) Rn. 15 - Geburtstagszug; Urt. v. 12.05.2011 - I ZR 53/10, GRUR 2012, 58 (60) Rn. 17 - Seilzirkus). a) Zu den Anforderungen an die Gestaltungshöhe bei den Werken der angewandten Kunst und deren Darlegung im Prozess hat der BGH ausgeführt (BGH GRUR 2014, 175 (179) Rn. 26, 41 - Geburtstagszug), es genüge, „dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen“ Leistung zu sprechen. [...]“ (Rz. 26). Bei der Beurteilung sei zu berücksichtigen (Rz. 41), „dass die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen kann, soweit sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht (vgl. BGH, GRUR 2012, 58 Rdnr. 36 – Seilzirkus). Eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers setzt voraus, dass ein Gestaltungsspielraum besteht und vom Urheber dafür genutzt wird, seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck zu bringen [Nachw.]. Bei Gebrauchsgegenständen, die durch den Gebrauchszweck bedingte Gestaltungsmerkmale aufweisen müssen, ist der Spielraum für eine künstlerische Gestaltung regelmäßig eingeschränkt. Deshalb stellt sich bei ihnen in besonderem Maß die Frage, ob sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind und diese Gestaltung eine Gestaltungshöhe erreicht, die Urheberrechtsschutz rechtfertigt [Nachw.]. Darüber hinaus sei zu beachten (Rz. 41 a.E.), „dass eine zwar Urheberrechtsschutz begründende, gleichwohl aber geringe Gestaltungshöhe zu einem entsprechend engen Schutzbereich des betreffenden Werkes führt [Nachw.].“ Bereits zuvor hatte der BGH (GRUR 2012, 58 (61) Rn. 25 - Seilzirkus) darauf hingewiesen, es müsse bei Werken der angewandten Kunst „genau und deutlich dargelegt werden, inwieweit der Gebrauchsgegenstand über seine von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet ist [Nachw.].“ b) Der EuGH (Urteil v. 12.09.2019 - C-683/17, GRUR 2019, 1185 (1188) Rn. 53 ff. - Cofemel/G-Star) hat im Hinblick darauf, ob Modelle, die über ihren Gebrauchszweck hinaus einen eigenen, ästhetisch markanten visuellen Effekt hervorrufen, als urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Infosoc-Richtlinie) einzustufen seien, u.a. ausgeführt, es treffe zwar zu (Rz. 54, 55) „dass ästhetische Erwägungen Teil der schöpferischen Tätigkeit sind. Gleichwohl ermöglicht der Umstand, dass ein Modell eine ästhetische Wirkung hat, für sich genommen nicht die Feststellung, ob es sich bei diesem Modell um eine geistige Schöpfung handelt, die die Entscheidungsfreiheit und die Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegelt und somit dem [vom EuGH zuvor] angeführten Erfordernis der Originalität genügt. [Abs.] Daraus folgt, dass der Umstand, dass Modelle wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bekleidungsmodelle über ihren Gebrauchszweck hinaus einen eigenen, ästhetisch markanten visuellen Effekt hervorrufen, es nicht rechtfertigen kann, solche Modelle als 'Werke' im Sinne der RL 2001/29 einzustufen.“ Nach dem Verständnis der Kammer entspricht dies den Ausführungen des BGH in GRUR 2012, 58 (62) Rn. 36 - Seilzirkus, „dass die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen kann, soweit sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet und technisch bedingt ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht [...]. Das kann dazu führen, dass ein Werk der angewandten Kunst, das eine ebenso große ästhetische Wirkung ausübt wie ein Werk der zweckfreien Kunst, anders als dieses keinen Urheberrechtsschutz genießt.“ Der EuGH hat ferner zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Erzeugnissen, deren Form, zumindest teilweise, zur Erreichung eines technischen Ergebnisses erforderlich ist, u.a. ausgeführt (EuGH, Urt. v. 11.06.2020 - C-833/18, GRUR 2020, 736 (737 f.) Rn. 22 ff.; 32 ff. - Brompton/Get2Get), ein Gegenstand könne erst dann als ein einem Urheberrechtsschutz zugängliches „Original“ angesehen werden (Rz. 23) „wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt [Nachw.]“ Wenn die Schaffung durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt worden sei, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen hätten, könne nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Gegenstand urheberrechtlich geschützt sei (Rz. 24). Auch das Bestehen einer Wahlmöglichkeit erlaube allein noch nicht die Schlussfolgerung, dass der Gegenstand ein „Werk“ im Sinne der Infosoc-RL sei (Rz. 32). Vielmehr sei es, um festzustellen, ob das betroffene Erzeugnis nach dem Urheberrecht schutzfähig ist, Aufgabe des Gerichts, zu bestimmen (Rz. 34, 35, 37), „ob der Urheber des Erzeugnisses mit der Wahl von dessen Form seine schöpferische Fähigkeit in eigenständiger Weise zum Ausdruck gebracht hat, indem er freie und kreative Entscheidungen getroffen und das Erzeugnis dahin gehend gestaltet hat, dass es seine Persönlichkeit widerspiegelt. [Abs.] In diesem Kontext, und da bloß die Originalität des betroffenen Erzeugnisses zu beurteilen ist, lässt die Existenz anderer möglicher Formen, mit denen das gleiche technische Ergebnis erreicht werden kann, zwar darauf schließen, dass eine Wahlmöglichkeit besteht, ist aber für die Beurteilung der Frage, von welchen Faktoren sich der Schöpfer in seiner Wahl leiten hat lassen, nicht ausschlaggebend. [...] In jedem Fall ist es [...] Aufgabe des vorlegenden Gerichts, alle einschlägigen Aspekte des vorliegenden Falls zu berücksichtigen, wie sie bei der Ausgestaltung dieses Gegenstands vorlagen, und zwar unabhängig von äußeren und nach der Schaffung des Erzeugnisses aufgetretenen Faktoren.“ 3. Da der BGH im Bereich der angewandten Kunst die Darlegung der den Urheberrechtschutz bedingenden Gestaltungsmerkmale fordert, ist zunächst von den schriftsätzlichen Ausführungen der Antragstellerin zu dieser Frage auszugehen. Mit der Antragsschrift hat die Antragstellerin geltend gemacht, die Gestaltung des Modells „Madrid“ weise u.a. folgende wesentliche Gestaltungsmerkmale auf (Antragsschrift S. 6): „(1) Der seitlich breitere, zur Fußmitte sich leicht verjüngende Zehenriemen ist offenkantig, ungefüttert und ohne Ziernaht verarbeitet. (2) Durch eine seitlich außen platzierte rechteckige Schnalle kann der Riemen reguliert und an den Fuß angepasst werden. (3) Der Boden ist flach (ungesprengt bzw. mit einer minimalen Sprengung im Kork-Fußbett von circa 2-3 mm) und besteht aus einer Sohle aus Kunststoff mit flächigem Allover-Linienprofil und einer darüber verklebten plastischen Sohlenbahn aus mit Jute stabilisierter Korkschrot-Latex-Mischung, die fußseitig mit Veloursleder überzogen ist. Die Sohlenbahn zeigt eine erhöhte innere und äußere Längs- und Quergewölbe-Unterfassung, einen Zehengreifer und eine Fersenschale und ist der Trittspur (Negativform einer Fußsohle) eines gesunden Normalfußes nachempfunden. (4) Diese Sohlenplastik ist rundherum am Sohlenrand hochgezogen und formt ein Tieffußbett. Der seitliche Sohlenschnitt des Tieffußbetts ist unverkleidet, das Korkschrotgemisch bleibt sichtbar; (5) das Fehlen jeglicher Ziernähte oder anderer Verzierungen.“ Zur Glaubhaftmachung hat sich die Antragstellerin auf die privatgutachterlichen Ausführungen der Frau B. (Anlage ASt 17) bezogen (Antragsschrift S. 14-16). Die von der Frau B. beschriebenen Gestaltungsmerkmale des Modells „Madrid“ - der offenkantige, ungefütterte Zehenriemen sowie das Zusammenspiel von Tieffußbett und Gesamtkonzeption – seien nicht durch die Gebrauchsform vorgegeben, sondern Ausdruck einer eigenen schöpferischen Leistung. Dies gelte insbesondere auch für die folgenden, weiteren ästhetischen Merkmale (Antragsschrift S. 16): „(1) die dominierende und deutlich sichtbare Korkschrot-Latex-Mischung; (2) den unverblendeten Sohlenschnitt, der die Laufsohle, die Korkschrot-Latex-Mischung und die Lederschicht sichtbar lässt; (3) das Tieffußbett mit der am Sohlenrand hochgezogenen Sohlenplastik, dem geschweiften Innenrand, der geraden Sohleninnenkante und einem markant gestalteten Zehengreifer; (4) dem offenkantigen, ungefütterten Zehenriemen, der sich zur Mitte verjüngt und zwischen Laufsohle und Sohlenbahn geführt wird sowie (5) das Fehlen jeglicher Ziernähte oder anderer Verzierungen“ Danach korrespondieren die Nummerierungen beider Merkmalslisten nicht miteinander. Daher wird in der weiteren Begründung die folgende vom Gericht aus den beiden Listen der Antragstellerin zusammengefügte, einheitliche Merkmalsliste verwendet. Die Zusammenfassung stellt sich wie folgt dar: - Merkmal A: Zehenriemen Ein seitlich breiterer, zur Fußmitte sich leicht verjüngender Zehenriemen ist offenkantig, ungefüttert und ohne Ziernaht verarbeitet (Antragsschrift S. 6 Merkmal (1) und S. 16 Merkmal (4)). Der Zehenriemen verjüngt sich zur Mitte und ist zwischen Laufsohle und Sohlenbahn geführt (Antragsschrift S. 16 Merkmal (4)). - Merkmal B: Schnalle Durch eine seitlich außen platzierte rechteckige Schnalle kann der Riemen reguliert und an den Fuß angepasst werden (Antragsschrift S. 7 Merkmal (2)). - Merkmal C: Bodenaufbau und -material Der Boden ist flach (ungesprengt bzw. mit einer minimalen Sprengung im Kork-Fußbett von circa 2-3 mm) und besteht aus einer Sohle aus Kunststoff mit flächigem Allover-Linienprofil und einer darüber verklebten plastischen Sohlenbahn aus mit Jute stabilisierter Korkschrot-Latex-Mischung, die fußseitig mit Veloursleder überzogen ist (Antragsschrift S. 7). - Merkmal D: Sohlenplastik Die Sohlenbahn zeigt eine erhöhte innere und äußere Längs- und Quergewölbe-Unterfassung, einen Zehengreifer und eine Fersenschale und ist der Trittspur (Negativform einer Fußsohle) eines gesunden Normalfußes nachempfunden (Antragsschrift S. 7-8 Merkmal (3)). Diese Sohlenplastik ist rundherum am Sohlenrand hochgezogen und formt ein Tieffußbett (Antragsschrift S. 8 Merkmal (4)) mit der am Sohlenrand hochgezogenen Sohlenplastik, dem geschweiften Innenrand, der geraden Sohleninnenkante und einem markant gestalteten Zehengreifer (Antragsschrift S. 16 Merkmal (3)). - Merkmal E: Sohlenschnitt Der seitliche Sohlenschnitt des Tieffußbetts ist unverkleidet, das Korkschrotgemisch bleibt sichtbar (Antragsschrift S. 8 Merkmal (4)); der unverblendete Sohlenschnitt lässt die Laufsohle, die Korkschrot-Latex-Mischung und die Lederschicht sichtbar (Antragsschrift S. 16 Merkmal (2)); die deutlich sichtbare Korkschrot-Latex-Mischung ist dominierend (Antragsschrift S. 16 Merkmal (1)). - Merkmal F: keine Verziehungen das Fehlen jeglicher Ziernähte oder anderer Verzierungen (Antragsschrift S. 8 Merkmal (5) und S. 16 Merkmal (5)). 4. Aus der vorstehenden zusammenfassenden Merkmals-Liste können allerdings diejenigen Aspekte nicht für einen urheberrechtlichen Schutz berücksichtigt werden, für die sich - zum einen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschließen lässt, dass sie durch technisch-funktionelle Anforderungen nicht nur bedingt sondern in solcher Weise bestimmt sind, dass dem Gestalter kein Spielraum für ästhetisch motivierte Auswahl- und Gestaltungsentscheidungen verblieben ist - und für die sich zum anderen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass bestehende Gestaltungsspielräume vom Gestalter gerade aus gestalterisch motivierten ästhetischen Gesichtspunkten genutzt und aus dieser Motivation heraus die realisierte Form ausgewählte worden ist; bleiben insofern Zweifel, so ist das Merkmal nicht als schutzbegründend zu bewerten (vgl. die Subsumtion des BGH im Falle der Seilzirkus-Entscheidung, in der eben solche zweifel mit Blick auf die Gründe der Auswahl der beurteilten Netzform des Verfügungsmusters bestanden). Danach ist vorliegend wie folgt zu differenzieren: a) Merkmal A: Zehenriemen Der sog. Zehenriemen ist zwar als solcher funktionell bedingt, denn er macht die bloße Sohle (die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin produzierte ursprünglich Einlegesohlen) zu einer Sandale. Für die Ausgestaltung des Riemens bestehen allerdings auch Gestaltungsspielräume mit Blick auf die sich zur Fußmitte leicht verjüngende Form, die Offenkantigkeit und den Verzicht auf eine Ziernaht. Bzgl. dieser Formaspekte lässt die sonstigen Gestaltung des Produktes nicht annehmen, dass die gewählte Gestaltung technisch-funktionell notwendig sei; auch liegt eine ästhetisch-motivierte Auswahlentscheidung bei diesen Aspekten näher als ein technisch-funktioneller Hintergrund. Bzgl. der „Ungefüttertheit“ des Zehenriemens stellt sich dies anders dar. Hier macht die Antragstellerin einen Verzicht auf eine technisch mögliche und ggf. sogar sinnvolle Ausführungsvariante geltend, die aber z.B. auch mit höheren Produktionskosten verbunden wäre. Diese Entscheidung kann also, muss aber nicht ästhetisch motiviert gewesen sein. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine ästhetische Motivation auf den verzicht besteht auch deshalb nicht, weil die Fütterung des Riemens zwar möglicherweise beim Tragen spürbar, jedoch von außen im normalen Gebrauch nicht oder kaum sichtbar gewesen wäre. Daher ist hier für eine geltend zu machende bewusste Gestaltungsentscheidung eine Glaubhaftmachung zu fordern. Dass K. B. auf eine Fütterung (auch) unter ästhetischen Gesichtspunkten verzichtet haben soll, ist aber nicht besonders glaubhaft gemacht worden. Auch für das Merkmal, dass der Riemen zwischen Laufsohle und Sohlenbahn geführt worden ist, besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer ästhetischen Motivation des Gestalters, weil hier schon eine technische Notwendigkeit naheliegt, so dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein künstlerischer Gestaltungsspielraum bestand: Eine Befestigung auf der Velours-Schicht oder unter der Gummisohle dürfte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus technisch-funktionellen Gründen ausscheiden (Tragekomfort, Abnutzung/Stabilität). Danach käme alternativ nur eine seitliche Befestigung am offenen Schnitt des Korkschrot-Latex-Gemisches in Betracht; dieses dürfte jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wegen seiner Elastizität nicht ausreichend stabil sein, den Riemen auch bei stärkerer Belastung ausreichen reißfest zu halten. b) Merkmal B: Schnalle Bereits die Merkmalsbeschreibung der Antragstellerin selbst gibt zu erkennen, dass die Schnalle keine Verzierung ist, sondern primär einem funktionellen Zweck dient, nämlich den Riemen zu regulieren und an den Fuß anzupassen. Dass von der Konstruktion her im Jahr 1963 Alternativen zur Verfügung gestanden hätten (heute würde man z.B. an Klettverschlüsse denken können), ist nicht glaubhaft gemacht. Damit reduziert sich der gestalterische Spielraum auf die konkrete Formgestaltung der Schnalle. Hier käme also nur die gewählte leicht rechteckige Grundform der Schnalle des Verfügungsmusters in Betracht, die allerdings für sich betrachtet auch schon in zahlreichen weiteren in den 1960er Jahren bekannten Schuhen vorkam, vgl. hierzu die Entgegenhaltungen diverser Schuhe mit rechteckigen Schnallen aus der Anlage AG 6. Daher lässt sich nicht schon aus der gewählten Form auf eine künstlerisch-motivierte Auswahlentscheidung des K. B. schließen. Eine gesonderte Glaubhaftmachung zu einer solchen künstlerischen Motivation fehlt jedoch. c) Merkmal C: Bodenaufbau und -material Mit dem Merkmal C beschreibt die Antragstellerin zunächst einmal die Materialauswahl zum Bodenaufbau des Schuhs. Für diese Auswahl (Sohle aus Kunststoff, Sohlenbahn aus Korkschrot-Latex, fußseitige Fläche aus Veloursleder) besteht eine technische Bedingtheit und eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass diese Materialauswahl aus technischen Gründen getroffen worden ist. - Die Wahl des Kunststoffes für die Sohle sorgt für Stabilität und Materialfestigkeit bei unterschiedlichsten Untergründen und Witterungen; Kunststoff dürfte ferner leichter und kostengünstiger zu verarbeiten sein als Leder, welches bei Feuchtigkeit auch aufweichen und beschädigt werden könnte. - Das Korkschrot-Latex-Gemisch gewährt den Tragekomfort, für den die „B.s“ berühmt sind. Die Kammer kann dies aus eigener Kenntnis beurteilen. So hatte z.B. der Vorsitzende im Zivildienst mit langen Fußwegen in einem Krankenhaus zunächst Schuhe aus anderen Materialien getragen, bei denen sich binnen weniger Tage Rückenschmerzen ergaben, die nach Wechsel zu „B.s“ verschwanden. - Der Veloursleder-Überzug auf der Fußseite der Sohlenbahn vermittelt einen angenehm weichen Tragekomfort auch dann, wenn die B.s ohne Strümpfe getragen werden; auch das können die Kammermitglieder aus eigener Kenntnis beurteilen. Es lässt sich wegen dieser eindeutig im Vordergrund stehenden funktionell-technischen Aspekte aus der Materialwahl selbst noch nicht ableiten, dass bereits insofern künstlerische Gesichtspunkte eine Rolle gespielt haben (davon getrennt zu betrachten sein mag die Frage, wie nach der ersichtlich technisch-funktionell motivierten Materialwahl die weitere Gestaltung gewählt worden ist, z.B. der sog. Sohlenschnitt, dazu unten e)). Auch dass die Antragstellerin den Bodenaufbau insgesamt als „flach“ mit einer minimalen „Sprengung im Korkfußbett von ca. 2-3 mm“ beschreibt, legt keine künstlerisch motivierte Gestaltungsentscheidung nahe, was auch im Übrigen nicht glaubhaft gemacht ist. Als ästhetisch motiviert kommt daher aus den Merkmalen zu C allenfalls noch das „flächige Allover-Linienprofil“ auf der Unterseite der Kunststoffsohle in Betracht, zumal hier optische Gestaltungsspielräume bestehen, wie schon die unterschiedlichen Muster von Verfügungs- und Verletzungsmuster zeigen. Dass allerdings das in den heutigen Modellen verbaute Muster mit der Aufschrift „B.“ auch bereits im Original von 1963 genutzt worden sein soll, erscheint nicht als überwiegend wahrscheinlich und ist nicht glaubhaft gemacht. Das Foto in ASt 1 Seite 7 zeigt die Unterseite des Schuhs nicht, lässt aber schon nach dem seitlichen Schnitt Zweifel an einem identisch gebliebenen Muster aufkommen. Das Gutachten ASt 17 geht auf die Frage der Gestaltung der Unterseite der Sohle im Original von 1963 nicht ein, das Rechtsgutachten ASt 18 bezieht sich für den Sachverhalt auf ASt 17. Wann und durch wen die spezifische Form des sog. Allover-Linienprofils entwickelt worden ist, ist nicht vorgetragen. Das Merkmal kann daher nicht als für K. B. schutzbegründend herangezogen werden. d) Merkmal D: Sohlenplastik Die Antragstellerin führt mit ihrer Merkmalsbeschreibung selbst aus, dass die sog. Sohlenbahn (womit die fußseitige plastische Gestaltung des Bodenaufbaus gemeint ist) der Trittspur (Negativform einer Fußsohle) eines gesunden Normalfußes nachempfunden sei. Damit liegt es mit sehr großer Wahrscheinlichkeit nahe, dass die konkrete Ausgestaltung der Längs- und Querwölbungen, des Zehengreifers und der Fersenschale diesem technisch-funktionellen Prinzip geschuldet und allein aus diesem Grunde vom Gestalter K. B. ausgewählt bzw. geformt worden sind. Für diese Sichtweise sprechen auch die von der Antragstellerin eingereichten eigenen Werbematerialien auf der Website der Antragstellerin. So heißt es in Anlage ASt 5 S. 29: „Herzstück aller Modelle ist das Original B. Fußbett. Die bis ins kleinste Detail durchdachte Konstruktion, die der natürlichen Trittspur eines Fußes im Sand nachempfunden ist, trägt dazu bei, dass die Füße viele Stunden möglichst belastungsfrei in Schuhen durchstehen.“ Hier findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass bei der Gestaltung des Fußbetts auch ästhetische Gesichtspunkte eine Rolle gespielt haben sollen. Vielmehr spricht alles dafür, dass die Formgebung sich danach richten sollte, welches unter Berücksichtigung anatomischer Gegebenheiten die für einen extrem bequemen Schuh optimale Fußbettformung ist. Das wird auch deutlich am Beispiel des Werbetextes für die Fersenschale, zu der es in Anlage ASt 5 S. 30 heißt: „Die besonders tiefe Ausformung im Fersenbereich stützt das Fußgewebe und hält das Fersenbein stabil in seiner natürlichen Position. Dadurch hat der Fuß in einer Sandale einen nahezu ähnlich starken Halt wie in einem geschlossenen Schuh.“ Ähnliche allein auf die Funktion eines anatomisch optimal geformten Fußbettes abstellende Texte finden sich in ASt 5 zur „Fersenbar“ (S. 31), den „Längsgewölbestützen“ (S. 32), der Quergewölbestütze (S. 33), zum Zehengreifer (S. 34), und zum Bettungsrand (S. 35). Keiner dieser Texte erwähnte eine ästhetische Komponente der Gestaltung des Fußbettes. Es liegt damit eine der Seilzirkus-Entscheidung des BGH durchaus vergleichbare Situation vor: - Nimmt man die Form für sich betrachtet (dort Muster der gespannten Seile, hier plastische Form aus verschiedensten Wölbungen und Vertiefungen), so mag eine ästhetische Wirkung nicht abgesprochen werden können (Musterwirkung dort, an moderne Skulpturen abstrakter Kunst erinnernde Form hier). - Jedoch vermag die bloße ästhetische Wirkung als solche weder nach BGH „Seilzirkus“ noch nach EuGH „Cofemel“ für sich genommen die Werkeigenschaft zu begründen. Vielmehr muss der Wille des Gestalters hinzutreten, diese Form gerade auch aus künstlerischen Gründen gewählt zu haben. Dass aber K. B. sich von derartigen Erwägungen leiten ließ, ist nicht dargelegt und nicht glaubhaft gemacht und ergibt sich angesichts des funktionell ersichtlich verfolgten Prinzips der Nachempfindung einer Negativform des Fußes keinesfalls von selbst. Auch äußere Anhaltspunkte, die bereits zum Schöpfungszeitpunkt vorlagen und auf einen entsprechenden nach außen manifestierten Willen des K. B. schließen ließen, sind nicht erkennbar, so dass die Kammer offen lassen kann, ob solche Anhaltspunkte genügen würden bzw. zusätzlich zu fordern sind. e) Merkmal E (Sohlenschnitt) und Merkmal F (Fehlen von Verzierungen) Als Merkmal E macht die Antragstellerin zusammengefasst geltend, dass der seitliche Sohlenschnitt „unverkleidet“ ist, also keine den Schnitt verblendenden Materialien aufgebracht sind, so dass beim Betrachten des Schuhs von der Seite der Aufbau des Bodens in drei Schichten und aus drei verschiedenen Materialien (Sohle aus Kunststoff, Sohlenbahn aus Kork-Schrot-Latex-Gemisch, Oberseite der Sohlenbahn aus Überzug mit Veloursleder) sichtbar ist, wobei der dominierende optische Eindruck vom Schnitt durch das Kork-Schrot-Gemisch ausgehe. Aus der Natur der Sache ergibt es sich, dass hier zahlreiche Gestaltungsspielräume jenseits technischer Notwendigkeiten bestanden haben mögen. Denkbar wäre sowohl eine Verblendung mit unterschiedlichsten Materialien, Farben und ggf. Musterungen als auch eine einheitliche Einfärbung wiederum in unterschiedlichsten Farben gewesen. Allerdings ergibt sich auch hier der Rückschluss auf eine künstlerisch-motivierte Gestaltung nicht ohne weiteres. Denn bereits die Einfärbung und erst recht die Anbringung von Verblendungen wären mit weiteren Arbeitsschritten und (jedenfalls bei der Verblendung) auch mit weiteren Materialkosten verbunden gewesen. Daher erscheint es nicht von sich aus als überwiegend wahrscheinlich, dass K. B. sich für den Verzicht auf Verblendungen bzw. Einfärbungen aus (zumindest auch) künstlerischen Erwägungen entschieden hat. Jedoch fehlt eine Glaubhaftmachung zur diesbezüglichen Absicht des Gestalters, so dass auch dieses Merkmal derzeit nicht als schutzbegründend berücksichtigt werden kann, wobei die Kammer auch hier wieder offen lassen kann, ob und in welcher Form sich eine entsprechende Absicht des Gestalters (für sich ausreichend bzw. zusätzlich zu fordernd) nach außen manifestiert haben muss, weil – wie gezeigt – die äußeren Umstände der Gestaltung des Merkmals einen entsprechenden Rückschluss auf einen solchen Willen gerade nicht erlauben, ihn aber jedenfalls nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Ähnliche Erwägungen gelten schließlich auch für den Verzicht auf Verzierungen. Ein Gestaltungsspielraum ist ohne Weiteres gegeben. Denkbar sind Ziernähte und Verzierungen unterschiedlicher Art, mit denen die Anmutung der B.-Sandalen verändert werden könnte. Verwiesen sei insofern nur auf das Foto auf S. 1 der Anlage ASt 3, welches diverse Farbausführungen und Muster zeigt. So gesehen verleiht der Verzicht auf derartige Verzierungen den Schuhen ein puristisches Aussehen; die Ästhetik erinnert insofern an den Grundsatz „form follows function“. Allerdings fehlt es auch hier an einer Glaubhaftmachung dafür, dass K. B. bei der Schaffung des Originals sich von derartigen ästhetischen Erwägungen leiten ließ. Denn auch Verzierungen hätten Mehraufwand und Mehrkosten für die Produktion bedeutet. Es erscheint als zumindest gleich wahrscheinlich, dass nicht die Ästhetik sondern Gründe einer möglichst einfachen und kostengünstigen Produktion die (ursprünglich einzige) Motivation für den Gestalter waren, von Verzierungen abzusehen. Zweifel an einer ästhetischen Motivation bestehen auch deshalb, weil B.-Sandalen über Jahrzehnte hinweg von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als Design-Objekte wahrgenommen worden sind. Das hat die Antragstellerin mit ihren von ihr selbst eingereichten Anlagen bestätigt. So heißt es etwa in ASt 3 unter der Überschrift „Von der Öko-Latsche zur Mode-Ikone“: „Früher galten B.-Sandalen als langweilige Gesundheitslatschen. ... Erst ab der Jahrtausendwende änderte sich das Image der Marke ...“ Gerade mit Blick auf das vorliegend zu beurteilende Verfügungsmuster heißt es auf der Internetseite der Antragstellerin selbst (vgl. Anlage ASt 5 S. 26): „Der B. Madrid ... Vor einem halben Jahrhundert als „Gymnstik-Sandale“ lanciert, hat sich der puristische Einriemer längst zum modischen begleiter entwickelt.“ Dies weckt aber Zweifel, ob der heute als puristisch vermarktete Schuh von seinem Gestalter K. B. mit der Intention einer derartigen Anmutung geschaffen worden ist. Nimmt man die vom BGH in „Seilzirkus“ und die vom EuGH in „Brompton“ aufgestellten Grundsätze ernst und stellt nur auf diejenigen Aspekte ab, die „bei der Ausgestaltung dieses Gegenstands vorlagen, und zwar unabhängig von äußeren und nach der Schaffung des Erzeugnisses aufgetretenen Faktoren“, so ist durch geschicktes Marketing nachträglich geschaffener Image-Wechsel eines Produkts, möglicherweise unter werblicher Hervorhebung ästhetischer Aspekte der unveränderten (!) Form, nicht geeignet, dem Produkt einen urheberrechtlich geschützten Werkcharakter zu verleihen, wenn der Produktgestalter die insofern (nun als ästhetisch ansprechend wahrgenommene) Form überhaupt nicht mit einer dahin gehenden Motivation gestaltet hatte. Eine den Schutz zu begründen geeignete Motivation des K. B. bzgl. der Verwendung eines unverblendeten Sohlenschnitts und bzgl. des Verzichts auf Ziernähte und Verzierungen ist aber nicht dargelegt und nicht glaubhaft gemacht worden. f) Zusammenfassung Zusammengefasst kann daher nach dem Vortrag der Antragstellerin und den von ihr eingereichten Anlagen zu eigenen Werbematerialien nur das Merkmal A, nämlich die spezifische Form des Zehenriemens mit seiner Verjüngung zur Mitte (aber ohne die Aspekte der Offenkantigkeit und der Führung zwischen Laufsohle und Sohlenbahn) als überwiegend wahrscheinlich durch künstlerische Erwägungen des Gestalters K. B. motiviert festgestellt werden. 5. Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus einer Berücksichtigung des Privatgutachtens B. (Anlage ASt 17). a) Im Vordergrund der Betrachtung steht zunächst der rein funktionale Aspekt. Auf S. 5 heißt es, K. B. habe ältere Forschungsergebnisse in das B.-Tieffußbett übersetzt. Die Kritik an planen Schuhsohlen stamme schon von Konrad B. (S. 6), er sei der „Fußbett-Erfinder“, K. B. habe das Produkt schrittweise zu einer vollständigen Fußbekleidung weiter entwickelt, die mit dem Verfügungsmuster Madrid 1963 ihre Marktpremiere erlebt habe (S. 6). b) Auf S. 7 beginnt eine ästhetische Betrachtung, die die Schuhform als ein „brutalistisches“ Schuhdesign charakterisiert und darauf abstellt, 1963 habe sich die gewählte Form von allen anderen im Markt abgehoben, in den 1980er und 1990er Jahren hätten sich Designer später an der von K. B. entwickelten Form orientiert. Kunsthistorisch mag diese Betrachtung zutreffend sein. Sie bietet jedoch keinen Beleg dafür, dass K. B. selbst die Merkmale B-F unter ästhetischen Gesichtspunkten ausgewählt hatte. Es wird von der Gutachterin zwar die ästhetische Wirkung beschrieben; diese genügt aber - wie gezeigt - nach BGH „Seilzirkus“ und EuGH „Brompton“ für sich genommen nicht, den urheberrechtlichen Schutz zu begründen. Es wird von der Gutachterin auch die ästhetische Neuheit bezogen auf 1963 beschrieben; dies aber wäre ein Kriterium des (neuen) Designrechts, Neuheit für sich genommen vermag aber den urheberrechtlichen Schutz noch nicht zu begründen. c) Aus soweit es auf S. 8 zum Stichwort „Körperlichkeit“ heißt, Träger/-innen von B.-Sandalen hätten deren Anmutung einer „Natürlichkeit“ „bald“ (nach 1963?) auch bewusst als gesellschaftliche Kommunikationsgeste eingesetzt, so stellt auch dies allein auf die Rezeption nach 1963 ab, macht aber entsprechende Intentionen des Gestalters K. B. vor 1963 nicht überwiegend wahrscheinlich. d) Zur eigenen Motivation von K. B. heißt es auf S. 10, er habe das Tieffußbett entwickelt, „um ein komfortables Gehen unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse im Schuhwerk zu realisieren“ (Abs. 2); er selbst habe das „naturgewolltes Trittspurgehen“ genannt (Fn. 9). Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, dass K. B. selbst das skulptural wirkende Fußbett auch unter ästhetischen Gesichtspunkten gestaltet haben soll. Soweit es weiter unten auf S. 10 heißt, K. B. habe „mit den Mitteln des Schuhdesigns zugleich die ästhetischen Konturen eines neuen Lebensgefühls“ formuliert, welches sich 1963 in Richtung Ökologie und Hippibewegung usw. bewegt habe, so fehlt ein entsprechender Beleg dafür, dass dies tatsächlich K. B.s Intention gewesen sein soll. Auf S. 11 kommt die Gutachterin zunächst zu der Bewertung, K. B. habe das Tieffußbett entlang ergonomischer Gesichtspunkte gestaltet. Die weiteren Ausführungen, er habe eine „ästhetisch inspirierte skulpturale Optik“ verwendet, bleiben ohne Beleg. In Fn. 13 wird aus einem Text von K. B. zitiert, der die Entstehungsgeschichte des Verfügungsmusters beschreiben soll. Danach soll K. B. geäußert haben: „Da kamen sehr viele Leute, die ihr leid klagten. [...] eine Krankenschwester, die [...] jetzt praktisch den Beruf aufgeben musste, weil sie nicht mehr laufen konnte. Da kam mir der Gedanke, was man braucht ist eine Fußeinlage ohne Schuh, die einfach perfekt ist.“ Gerade dieses Zitat spricht mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit dafür, dass skulptural-ästhetische Erwägungen für K. B. bei der Ausformung des Tieffußbettes gerade keine Rolle gespielt haben. Soweit es unten auf S. 11 heißt, nach Markteinführung von „Madrid“ seien von Kunden aus Ärzte- und Gesundheitsreisen Dankesbriefe zu K. B. gekommen, so dürfte sich diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Tragekomfort, nicht aber auf ein kunsthistorisch als „brutalistisch“ einzuordnendes Design bezogen haben. Es bleibt auch an dieser Stelle ohne Beleg, warum ein solcher ästhetischer Ansatz die „schöpferische Intention“ des K. B. gewesen sein soll. Wenn das Gutachten sodann mit Blick auf den 1967 beginnenden Vertrieb in den USA (S. 11 unten) eine Parallele zu dem Ausspruch Ralph Louisoders von 1962 zieht - „Mode ist das, was verkauft wird [...] Mode ist nicht, was ein Herr Soundso in Paris kreiiert, sondern was die Masse trägt“ - und das Gutachten daraus den Schluss zieht, so gesehen sei K. B. „zum innovativen Modeschöpfer“ geworden (S. 12), so mag dies aus kunst- oder auch wirtschaftswissenschaftlicher Sicht zutreffen. Jedoch können die nachträglich eintretenden Verkaufserfolge von „Madrid“ nach dem Maßstab BGH „Seilzirkus“ und EuGH „Brompton“ nicht quasi rückwirkend ein vom Gestalter nur funktional intendiertes Design in ein ästhetisch motiviertes umdeuten; eine Glaubhaftmachung, dass K. B. sich mit der Entwicklung des Tieffußbettes an die Spitze einer neuen Modebewegung setzen wollte, bleibt das Gutachten jedenfalls schuldig. e) Nicht verständlich ist daher aus urheberrechtlicher Sicht die Zusammenfassung auf S. 25 des Gutachtens, die „Naturform“ des Tieffußbettes sei „in erster Linie [sic!] eine ästhetische Entscheidung des Designers, auch wenn sie sich maßgeblich aus ergonomisch-anatomischen und technischen Überlegungen speist“. Richtig ist zwar, dass nach den Grundsätzen in BGH „Seilzirkus“ und EuGH „Bromton“ ein Urheberrechtsschutz auch dann in Betracht kommt, wenn ästhetisch-künstlerische nicht die einzigen und nicht einmal die im Vordergrund stehenden Motive bei der Schaffung einer neuen Form sind. Aus den Entscheidungen ergibt sich aber auch, dass für den Urheberrechtsschutz nicht darauf verzichtet werden kann, dass der Gestalter zumindest auch bewusst von einem ästhetischen Spielraum Gebrauch gemacht haben muss und dass auf eine solche Intention nicht schon aus der (später erkannten) ästhetischen Wirkung des Produkts allein geschlossen werden kann. Genau einen solchen Schluss zieht aber das Gutachten ASt 17, indem es keine Belege für die ästhetische Motivation des K. B. im Zeitpunkt der Entwicklung des Tieffußbettes aufzeigt, sondern diese Intention aufgrund der späteren Rezeption (Öko-/Hippiszene, Modeauffassungen usw.) einfach unterstellt. Dass sich die Gutachterin dieser zeitlich unterschiedlichen Beurteilungsperspektiven auch bewusst ist, klingt auf S. 26 des Gutachtens eindeutig an, wenn es dort heißt: „In der Gesamtwahrnehmung der Sandale überlagert diese skulpturale Ästhetik bald die funktionalen Aspekte“. 7. Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus einer Berücksichtigung des juristischen Privatgutachtens von Professor B1 (Anlage ASt 18). Der Gutachter stützt sich hinsichtlich der Tatsachengrundlage für die Beurteilung der urheberrechtlichen Voraussetzungen des Schutzes unter anderem des Schuhmodells „Madrid“ in erster Linie auf das eben besprochene kunsthistorische Privatgutachten (vgl. Anlage ASt 18, S. 28 f.). Zur Begründung dafür, dass die Gestaltung des Sandalenmodells „Madrid“ eine persönliche geistige Schöpfung sei, führt Prof. Dr. B1 u.a. aus (Anlage ASt 18, S. 32 f.): „Bei dieser Ausführung hat K. B. einen Gestaltungsspielraum in origineller Weise ausgenutzt. Die ästhetischen Merkmale, die nicht durch die Gebrauchsform vorgegeben sind, bestehen bei dem Modell Madrid (1) in der dominierenden Korkschrot-Latex-Mischung, (2) im unverblendeten Sohlenschnitt, der die Laufsohle, die Korkschrot-Latex-Mischung und die Velourslederschicht sichtbar lässt, (3) im Tieffußbett mit der am Sohlenrand hochgezogenen Sohlenplastik, dem geschweiften Innenrand,[Fn. 127] der geraden Sohleninnenkante [Fn. 128] und einem markant gestalteten Zehengreifer, (4) im offenkantigen, ungefütterten Zehenriemen, (5) der sich zur Mitte verjüngt und (6) zwischen Laufsohle und Sohlenbahn geführt wird sowie (7) im Fehlen jeglicher Ziernähte oder anderer Verzierungen. Dadurch werden der Aufbau und die Konstruktion des Modells der Sandale Madrid für den Betrachter offengelegt. Es entsteht ein ästhetischer Gesamteindruck, der durch eine klare minimalistische Form und eine skulpturale Gestaltung gekennzeichnet ist.“ Soweit es in den vorstehenden Ausführungen heißt, die genannten Merkmale seien nicht durch die Gebrauchsform „vorgegeben“, ist dies ersichtlich dahin zu verstehen, dass insofern keine zwingende Vorgabe bestehe, so dass ein ästhetisch-künstlerischer Gestaltungsspielraum verblieben sei. Dass der Gestalter K. B. von diesem Gestaltungsspielraum allerdings im Sinne von BGH „Seilzirkus“ und EuGH „Brompton“ auch insofern Gebrauch gemacht habe, als er den Gestaltungsspielrum gerade mit Blick auf die ästhetischen Wirkungen habe nutzen wollen, wird im Gutachten ASt 18 nicht näher dargelegt und belegt. Die Betrachtungen zum Marktumfeld und zu späteren Auszeichnungen (S. 33 f.) beziehen sich auf die Begründung der Schöpfungshöhe bzw. des Grades der Individualität, jedoch setzt diese Prüfung voraus, dass sich eine entsprechende künstlerische Leistung, also die bewusste Nutzung eines ästhetischen Gestaltungsspielraums, überhaupt (vorliegend: mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) feststellen lässt. Zu dieser Frage verhält sich das Gutachten ASt 18 auf S. 33 im letzten Absatz von aa) nur mit der Feststellung, K. B. habe einen erheblichen Gestaltungsspielraum genutzt; zu tatsächlichen ästhetischen Intentionen des Gestalters (gerade auch in Abgrenzung zu einer möglicherweise rein technisch motivierten Gestaltung des Tieffußbettes) macht das Gutachten keine Ausführungen. 8. Beschränkt sich damit die derzeit feststellbare künstlerische Leistung des K. B. bei Schaffung des Modells „Madrid“ auf die Gestaltung der Form des Riemens mit Blick auf die sich zur Fußmitte leicht verjüngende Form, die Offenkantigkeit des Riemens und den Verzicht auf eine Ziernaht, so genügt diese Gestaltung für sich genommen nicht, den erforderlichen Grad an Individualität für die Annahme einer persönlichen geistigen Schöpfung im Sinne des § 2 II UrhG zu erfüllen, und zwar auch dann nicht, wenn auch hier wiederum der Maßstab aus der „Geburtstagszug“-Entscheidung des BGH sollte herangezogen werden können, der kein erhebliches Überragen einer Durchschnittsgestaltung mehr verlangt, sondern auch für Gestaltungen der sog. „kleinen“ Münze einen (dann engen) Schutzbereich eröffnet. Als K. B. 1954 in das Familienunternehmen eintrat, war „B.'s Fußbett“, eine Schuheinlage, die sein Großvater Konrad B. entwickelt hatte, das einzige Produkt. K. B. entwickelte dieses Produkt schrittweise zu einer vollständigen Fußbekleidung mit Tieffußbett weiter, das dann als Schuhmodell „Madrid“ im Jahr 1963 seine Markt-Premiere erlebte (Anlage ASt 17, S. 5; vgl. Anlagenkonvolut ASt 5). Das entworfene Schuhmodell war als Gymnastik-Sandale konzipiert und zwar als erste flexible Tieffußbett-Sandale (vgl. Anlagenkonvolut ASt 5 und Anlage AG 3). Bereits in den 1950er Jahre wurde die „Fußgymnastik“-Holzsandale von Berkemann, bestehend aus einer Holzsohle mit einem Zehenriemen angeboten (vgl. Anlage Ast 17, S. 10 und 32 Abbildung 6B). Das kunsthistorische Gutachten ASt 17 weist auch auf die gewisse Ähnlichkeit des Verfügungsmusters „Madrid“ zu dieser älteren Form hin. Die Kammer meint, dass diese Ähnlichkeit auch die Formgestaltung des Riemens betrifft, der vorliegend isoliert zu betrachten ist. Zwar wäre die Form des Riemens von „Madrid“ als „neu“ im modernen design-rechtlichen Sinne gegenüber der vorbekannten Form 6B zu beurteilen. Die Kammer ist jedoch der Ansicht, dass bei der gebotenen Begrenzung des Blicks auf die Form und Gestaltung des Riemens der Abstand zu der vorbekannten Form 6B nicht als ausreichend groß beurteilt werden kann, um schon allein für diese Weiterentwicklung von einer nicht nur handwerksmäßigen Leistung, sondern auch von einer persönlichen geistigen Schöpfung sprechen zu können. Dass die Form 6B, die seinerzeit offenbar erfolgreich vermarktet wurde, dem K. B. nicht bekannt gewesen sei, behauptet auch die Antragstellerin nicht. C. I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. II. Den Streitwert hat die Kammer gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO geschätzt. Dabei ist sie von dem Angriffsinteresse ausgegangen, das die Antragstellerin angegeben hat und das sich innerhalb des Streitwertgefüges der Kammer bewegt.