Urteil
310 O 176/20
LG Hamburg 10. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2021:0921.310O176.20.00
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Leitsätze
1. Gegen den Hersteller eines die Rechte aus Gemeinschaftsgeschmacksmustern verletzenden Produkts kann an jedem Gericht Klage erhoben werden, in dessen Bezirk ein rechtsverletzendes Erzeugnis geliefert worden ist (Anschluss BGH, Urteil vom 7. Dezember 1979 - I ZR 157/77).(Rn.83)
2. Der Schutzumfang eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters hängt von dessen Abstand zum vorbekannten Formenschatz ab. Maßgeblich ist der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Muster, der darüber entscheidet, wie groß die Ähnlichkeit des Klagemusters mit dem vorbekannten Formenschatz ist (Anschluss BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - I ZR 164/17).(Rn.96)
3. Im vorliegenden Fall erzeugt das angegriffene Verletzungsmuster keinen anderen Gesamteindruck als das Klagemuster. Beide Muster verfügen über eine metallische silberfarbene Oberfläche und bestehen im Wesentlichen aus zwei stabilen Säulen, zwischen denen ein Monitor eingefasst ist, der oben bündig abschließt. Gegenüber den Gemeinsamkeiten fallen die Unterschiede der sich gegenüberstehenden Muster weniger ins Gewicht.(Rn.122)
(Rn.123)
4. Der Geschäftsführer haftet persönlich für die begangenen Verletzungshandlung als Täter, wenn er an der deliktischen Handlung durch positives Tun beteiligt war oder er sie auf Grund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen. Bei einer Maßnahme einer Gesellschaft, über die typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sie vom Geschäftsführer veranlasst worden ist (Anschluss BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - I ZR 40/14).(Rn.129)
5. Ein Anspruch auf Erstattung der durch die Mitwirkung des Patentanwalts entstandenen vorgerichtlichen Kosten besteht, wenn die Mitwirkung des Patentanwalts erforderlich war. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Patentanwalt dabei Aufgaben übernommen hat, die - wie etwa Recherchen zum Stand der Technik, Registerstand oder zur Benutzungslage - zu seinem typischen Arbeitsgebiet gehören.(Rn.144)
Tenor
I. Die Beklagten werden verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft bei der Beklagten zu 1. an dem Beklagten zu 2. bzw. dem jeweiligen Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,
Ausschankgeräte in der Bundesrepublik herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen oder zu benutzen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, wobei die Geräte durch die folgenden Merkmale gekennzeichnet sind:
• Standgerät für Schrank- oder Thekenaufbau;
• das Gerät verfügt über zwei seitlich angeordnete vertikale Säulen aus silberfarbenem Werkstoff mit mehreckigem Querschnitt;
• die Säulen sind in der Frontansicht durch eine senkrechte Nut in einen äußeren und einen inneren Abschnitt geteilt, wobei die Abschnitte zu der durch die Nut gebildeten Ebene symmetrisch sind;
• die Seitenflächen der Säulen sind rechteckig ausgebildet;
• zwischen den beiden Säulen ist ein Monitor/Display waagerecht angeordnet, wobei das Display von einem ebenfalls silberfarbenen Rahmen des Monitors allseits umschlossen wird;
• der Rahmen des Monitors schließt oben und an der Vorderseite bündig mit den Säulen ab, wobei die äußere senkrechte Kante des Monitors mit der Nut der Säulen fluchtet;
• der Monitor ruht mit seiner Unterkante auf der Innenseite der Säulen, die an dieser Stelle endet;
• unterhalb des Monitors findet sich ein Freiraum zwischen den Säulen, der in der Höhe etwa der Höhe des Monitors entspricht;
• mittig an der Unterseite des Monitors befindet sich der Auslass für die Getränkeabgabe;
• am Fußende ist zwischen den Säulen mittig eine ebenfalls aus silberfarbenem Material gefertigte Tropfschale angeordnet;
nach Maßgabe der nachstehend wiedergegebenen Abbildungen:
2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die vorstehend zu Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 25.05.2017 begangen worden sind, und zwar unter Angabe
a) der Menge der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;
3. an die Klägerin als Gesamtschuldner einen Betrag in Höhe von € 7.018,38 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.07.2020 zu zahlen.
II. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt,
1. die vorstehend zu Ziff. I.1. bezeichneten, in ihrem Besitz oder Eigentum stehenden Ausschankgeräte auf eigene Kosten zu vernichten;
2. die vorstehend zu Ziff. I.1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Ausschankgeräte zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Ausschankgeräte befinden, darüber schriftlich informiert werden, dass eine Verletzung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. ... -0001 der Klägerin vorliegt, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte zu 1. unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Ausschankgeräte eine Erstattung des ggf. bereits bezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstige Äquivalents für die zurückgerufenen Ausschankgeräte sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten für die Rückgabe zugesagt wird;
3. die vorstehend zu Ziff. I.1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Ausschankgeräte aus den Vertriebswegen endgültig zu entfernen.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der der Klägerin aus den vorstehend zu Ziff. I.1. bezeichneten und seit dem 25.05.2017 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
IV. Über die von den Beklagten mit Schriftsatz vom 28.05.2021 erhobene Widerklage war nicht zu entscheiden.
V. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Beklagte zu 1) zu 2/3 und der Beklagte zu 2) 1/3 zu tragen. Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in folgenden Höhen für folgende Ziffern:
- Ziffer I.1.: € 40.000,-
- Ziffer I.2: € 5.000,-
- Ziffer I.3 und Ziffer V.: gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
- Ziffer II.1.: € 15.000,-
- Ziffer II.2. und 3.: € 15.000,-
VII. Der Streitwert wird auf 250.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegen den Hersteller eines die Rechte aus Gemeinschaftsgeschmacksmustern verletzenden Produkts kann an jedem Gericht Klage erhoben werden, in dessen Bezirk ein rechtsverletzendes Erzeugnis geliefert worden ist (Anschluss BGH, Urteil vom 7. Dezember 1979 - I ZR 157/77).(Rn.83) 2. Der Schutzumfang eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters hängt von dessen Abstand zum vorbekannten Formenschatz ab. Maßgeblich ist der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Muster, der darüber entscheidet, wie groß die Ähnlichkeit des Klagemusters mit dem vorbekannten Formenschatz ist (Anschluss BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - I ZR 164/17).(Rn.96) 3. Im vorliegenden Fall erzeugt das angegriffene Verletzungsmuster keinen anderen Gesamteindruck als das Klagemuster. Beide Muster verfügen über eine metallische silberfarbene Oberfläche und bestehen im Wesentlichen aus zwei stabilen Säulen, zwischen denen ein Monitor eingefasst ist, der oben bündig abschließt. Gegenüber den Gemeinsamkeiten fallen die Unterschiede der sich gegenüberstehenden Muster weniger ins Gewicht.(Rn.122) (Rn.123) 4. Der Geschäftsführer haftet persönlich für die begangenen Verletzungshandlung als Täter, wenn er an der deliktischen Handlung durch positives Tun beteiligt war oder er sie auf Grund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen. Bei einer Maßnahme einer Gesellschaft, über die typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sie vom Geschäftsführer veranlasst worden ist (Anschluss BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - I ZR 40/14).(Rn.129) 5. Ein Anspruch auf Erstattung der durch die Mitwirkung des Patentanwalts entstandenen vorgerichtlichen Kosten besteht, wenn die Mitwirkung des Patentanwalts erforderlich war. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Patentanwalt dabei Aufgaben übernommen hat, die - wie etwa Recherchen zum Stand der Technik, Registerstand oder zur Benutzungslage - zu seinem typischen Arbeitsgebiet gehören.(Rn.144) I. Die Beklagten werden verurteilt, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft bei der Beklagten zu 1. an dem Beklagten zu 2. bzw. dem jeweiligen Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen, Ausschankgeräte in der Bundesrepublik herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen oder zu benutzen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, wobei die Geräte durch die folgenden Merkmale gekennzeichnet sind: • Standgerät für Schrank- oder Thekenaufbau; • das Gerät verfügt über zwei seitlich angeordnete vertikale Säulen aus silberfarbenem Werkstoff mit mehreckigem Querschnitt; • die Säulen sind in der Frontansicht durch eine senkrechte Nut in einen äußeren und einen inneren Abschnitt geteilt, wobei die Abschnitte zu der durch die Nut gebildeten Ebene symmetrisch sind; • die Seitenflächen der Säulen sind rechteckig ausgebildet; • zwischen den beiden Säulen ist ein Monitor/Display waagerecht angeordnet, wobei das Display von einem ebenfalls silberfarbenen Rahmen des Monitors allseits umschlossen wird; • der Rahmen des Monitors schließt oben und an der Vorderseite bündig mit den Säulen ab, wobei die äußere senkrechte Kante des Monitors mit der Nut der Säulen fluchtet; • der Monitor ruht mit seiner Unterkante auf der Innenseite der Säulen, die an dieser Stelle endet; • unterhalb des Monitors findet sich ein Freiraum zwischen den Säulen, der in der Höhe etwa der Höhe des Monitors entspricht; • mittig an der Unterseite des Monitors befindet sich der Auslass für die Getränkeabgabe; • am Fußende ist zwischen den Säulen mittig eine ebenfalls aus silberfarbenem Material gefertigte Tropfschale angeordnet; nach Maßgabe der nachstehend wiedergegebenen Abbildungen: 2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die vorstehend zu Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 25.05.2017 begangen worden sind, und zwar unter Angabe a) der Menge der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer, c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns; 3. an die Klägerin als Gesamtschuldner einen Betrag in Höhe von € 7.018,38 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.07.2020 zu zahlen. II. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, 1. die vorstehend zu Ziff. I.1. bezeichneten, in ihrem Besitz oder Eigentum stehenden Ausschankgeräte auf eigene Kosten zu vernichten; 2. die vorstehend zu Ziff. I.1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Ausschankgeräte zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Ausschankgeräte befinden, darüber schriftlich informiert werden, dass eine Verletzung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. ... -0001 der Klägerin vorliegt, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte zu 1. unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Ausschankgeräte eine Erstattung des ggf. bereits bezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstige Äquivalents für die zurückgerufenen Ausschankgeräte sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten für die Rückgabe zugesagt wird; 3. die vorstehend zu Ziff. I.1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Ausschankgeräte aus den Vertriebswegen endgültig zu entfernen. III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der der Klägerin aus den vorstehend zu Ziff. I.1. bezeichneten und seit dem 25.05.2017 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. IV. Über die von den Beklagten mit Schriftsatz vom 28.05.2021 erhobene Widerklage war nicht zu entscheiden. V. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Beklagte zu 1) zu 2/3 und der Beklagte zu 2) 1/3 zu tragen. Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in folgenden Höhen für folgende Ziffern: - Ziffer I.1.: € 40.000,- - Ziffer I.2: € 5.000,- - Ziffer I.3 und Ziffer V.: gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. - Ziffer II.1.: € 15.000,- - Ziffer II.2. und 3.: € 15.000,- VII. Der Streitwert wird auf 250.000,00 € festgesetzt. A. Über die von den Beklagten mit nicht-nachgelassenem Schriftsatz vom 28.05.2021 erhobene Widerklage war nicht zu entscheiden. Neue Sachanträge nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, wie die Widerklage im hiesigen Rechtsstreit, fallen zwar nicht unter § 296a ZPO, können aber nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mehr wirksam gestellt werden. Die Widerklage ist dann nicht zu berücksichtigen; sie wird insbesondere nicht rechtshängig. Ohne Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung - die nicht bereits aufgrund der nach Schluss der mündlichen Verhandlung erhobenen Widerklage geboten ist - ergeht keine Entscheidung über sie (vgl. HansOLG, Urt. v. 03.06.1994 - 11 U 62/93, MDR 1995, 526; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 01.09.2000 - 9 W 69/00, NJOZ 2001, 639 (640); Greger, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 296a Rn. 2a; Schilling, in: Cepl/Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2. Aufl. 2018, § 296a Rn. 6; Schultzky, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 33 Rn. 13; jeweils m.w.N.; a.A. BGH, Beschl. v. 12.05.1992 - XI ZR 251/91, MDR 1992, 899, der die Zurückweisung der Widerklage als unzulässig billigt; ähnlich Zöllner, in: Cepl/Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2. Aufl. 2018, § 33 Rn. 22). B. Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Sie ist hinsichtlich des Klagantrags zu Ziffer I.3. lediglich teilweise, im Übrigen aber vollumfänglich begründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Das angerufene Landgericht Hamburg ist insbesondere international und örtlich zuständig. a. Soweit sich die Klägerin auf Rechte aus ihrem Gemeinschaftsgeschmacksmuster stützt, folgen die internationale Zuständigkeit gemäß Art. 82 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGV) sowie die Kognitionsbefugnis des angerufenen Gerichts als Geschmacksmustergericht nach Art. 83 Abs. 1 GGV aus dem Sitz der Beklagten zu 1) und dem Wohnsitz des Beklagten zu 2) jeweils in Deutschland. Die örtliche Zuständigkeit beruht auf § 63b DesignG i.V.m. Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO und § 32 ZPO. Wenn – wie hier – nach Art. 82 GGV deutsche Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte international zuständig sind, gelten gemäß § 63b DesignG für die örtliche Zuständigkeit die Vorschriften entsprechend, die anzuwenden wären, wenn es sich um ein eingetragenes deutsches Design handelte. Danach können für die örtliche Zuständigkeit die Regeln über den deliktischen Gerichtsstand (hinsichtlich Begehungs- und Erfolgsort) gemäß § 32 ZPO und Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO herangezogen werden. Gegen den Hersteller eines die Rechte aus Gemeinschaftsgeschmacksmustern verletzenden Produkts kann Klage an jedem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk ein rechtsverletzendes Erzeugnis geliefert worden ist (BGH, Urt. v. 07.12.1979 - I ZR 157/77, GRUR 1980, 227 (230) – Monumenta Germaniae Historica; Eichmann/Jestaedt, in: Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser, DesignG GGV, 6. Aufl. 2019, § 52 DesignG Rn. 11). Die Klägerin hat schlüssig behauptet, dass die angegriffene Verletzungsform im Internet bundesweit abrufbar gewesen ist und die Beklagten das Verletzungsmuster deutschlandweit vertrieben haben. Damit hat sie schlüssig behauptet, dass die Verletzung auch in Hamburg erfolgt ist. b. Soweit sich die Klägerin zur Begründung ihrer Ansprüche auf Lauterkeitsverstöße der Beklagten stützt, bedurfte es keiner Prüfung (nachfolgend II. am Anfang). c. Anders als die Beklagten geltend machen, steht der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg auch nicht entgegen, dass die Klägerin das einstweilige Verfügungsverfahren zuvor vor dem Landgericht Frankfurt a.M. (Az. 2-06 O 106/20; vgl. Anlage B 1) anhängig gemacht hat. Das Gericht der Hauptsache im Sinne des § 937 ZPO wird gerade nicht verbindlich durch die Einreichung des Verfügungsantrags bestimmt. Es ist möglich, dass der Antragsteller eines einstweiligen Verfügungsverfahrens den Verfügungsantrag zunächst bei einem Gericht seiner Wahl, die Klage später aber bei einem anderen zuständigen Gericht einreicht. Dies gilt jedenfalls ohne weiteres, soweit es um die örtliche Zuständigkeit geht (HansOLG, Beschl. v. 24.7.2000 – 3 W 88/00, NJOZ 2001, 649 (650)). Ein entsprechendes Vorgehen ist dann auch nicht rechtsmissbräuchlich. 2. Die Klaganträge sind auch hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, insbesondere weil keine unzulässige sog. alternative Klagehäufung vorliegt. Die Klägerin hat bereits mit der Klageschrift deutlich gemacht, dass sie ihre Anträge in erster Linie auf geschmacksmusterrechtliche Ansprüche und im Übrigen „ergänzend“ auf Ansprüche nach dem UWG stützt. Damit hat sie klargestellt, dass zwischen geschmacksmusterrechtlichen Ansprüchen und Ansprüchen nach dem UWG ein Stufenverhältnis dahin bestehen soll, dass die Klaganträge primär auf Geschmacksmusterschutz und nur hilfsweise auf Lauterkeitsverstöße der Beklagten gestützt werden. 3. Das hinsichtlich des Klagantrags zu III. erforderliche besondere Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO liegt vor. Die Klägerin hat den Eintritt eines Schadens durch den Vertrieb von Verletzungsmustern hinreichend schlüssig behauptet. Das besondere rechtliche Interesse entfällt auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, also auch hier im Design- bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht, insbesondere nicht bereits dadurch, dass die Klägerin im Wege der Stufenklage auf Leistung klagen kann, weil die Feststellungsklage durch prozessökonomische Erwägungen geboten ist (vgl. BGH, Urt. v. 15.05.2003 - I ZR 277/00 = NJW 2003, 3274 (3275) – Feststellungsinteresse III m.w.N.). 4. Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage. II. Die Klage ist auch begründet. Einer Entscheidung über die Klaganträge, soweit sie hilfsweise auf lauterkeitsrechtliche Ansprüche nach dem UWG gestützt sind, bedurfte es nicht, weil die Anträge jeweils bereits auf Grundlage der geschmacksmusterrechtlichen Ansprüche begründet sind. 1. Die Klage ist hinsichtlich des Klagantrags zu I.1. begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Unterlassungsanspruch gemäß Art. 89 Abs. 1 lit. a), Abs. 2 GGV i.V.m. § 62a Nr. 1, § 42 Abs. 1 Satz 1 DesignG. Die Androhung der Ordnungsmittel beruht auf § 890 ZPO. Gemäß Art. 19 Abs. 1 GGV gewährt das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und es Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Gemäß Art. 10 Abs. 1 GGV erstreckt sich der Umfang des Schutzes aus einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster auf jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Der Schutzumfang des Klagemusters ist durchschnittlich und das angegriffene Verletzungsmuster vermittelt dem informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck als das Klagemuster. a. Nach Art. 85 Abs. 1 Satz 1 GGV ist im vorliegenden Verletzungsverfahren von der Rechtsgültigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. ... -0001 und damit vom Vorliegen der Schutzvoraussetzungen (Art. 4 Abs. 1 GGV) der Neuheit (Art. 5 GGV) und der Eigenart (Art. 6 GGV) sowie vom Fehlen von Schutzausschließungsgründen (Art. 8, 9 GGV) auszugehen (BGH, Urt. v. 24.01.2019 - I ZR 164/17, GRUR 2019, 398 (400) Rn. 10 - Meda Gate). Da über die Widerklage der Beklagten, mit der diese die Rechtsgültigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters bestreiten, nicht zu entscheiden ist (s.o. unter A.), ist der Einwand der Nichtigkeit des Geschmacksmusters nicht wirksam gemäß Art. 85 Abs. 1 Satz 2 GGV erhoben. b. Die Klägerin ist aktiv legitimiert. Art. 89 Abs. 1 GGV setzt als selbstverständlich voraus, dass der materiell-rechtliche Inhaber des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters aktiv legitimiert ist, den Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Originärer materiell-rechtlicher Inhaber ist derjenige, der das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster für sich anmeldet und eintragen lässt. Das ist hier die Klägerin. c. Nach Art. 10 Abs. 1 GGV erstreckt sich der Umfang des Schutzes aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster auf jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Die Prüfung, ob ein Modell in den Schutzbereich eines Geschmacksmusters eingreift, erfordert, dass der Schutzumfang des Geschmacksmusters bestimmt sowie sein Gesamteindruck und derjenige des angegriffenen Modells ermittelt und verglichen werden (BGH, Urt. v. 11.01.2018 - I ZR 187/16, GRUR 2018, 832 (834) Rn. 19 - Ballerinaschuh m.w.N.; BGH GRUR 2019, 398 (400) Rn. 12 - Meda Gate). aa. Bei der Beurteilung des Schutzumfangs des Klagemusters ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach Art. 10 Abs. 2 GGV der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen. Der Schutzumfang des Klagemusters wird auch durch seinen Abstand zum vorbekannten Formenschatz bestimmt. Dieser Abstand ist durch einen Vergleich des Gesamteindrucks des Klagemusters und der vorbekannten Formgestaltungen zu ermitteln. Je größer der Abstand des Klagemusters zum vorbekannten Formenschatz ist, desto größer ist der Schutzumfang des Klagemusters zu bemessen. Der anerkannte Grundsatz, dass der Schutzumfang eines Geschmacksmusters von dessen Abstand zum vorbekannten Formenschatz abhängt, gilt auch für die Bestimmung des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach Art. 10 Abs. 2 GGV (BGH GRUR 2018, 832 (834) Rn. 21 - Ballerinaschuh m.w.N.). Für die Frage, welchen Abstand das Klagemuster zum vorbekannten Formenschatz einhält, kommt es nicht auf einen Vergleich einzelner Merkmale des Klagemusters mit einzelnen Merkmalen vorbekannter Muster an. Maßgeblich ist vielmehr der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Muster, der darüber entscheidet, wie groß die Ähnlichkeit des Klagemusters mit dem vorbekannten Formenschatz ist (BGH GRUR 2019, 398 (401) Rn. 22 - Meda Gate). Unzulässig ist die Fusion einzelner Merkmale vorbekannter Muster anstelle eines Vergleichs der Muster nach deren Gesamteindruck (BGH GRUR 2019, 398 (401) Rn. 24 - Meda Gate). Das schließt allerdings nicht aus, dass zunächst die Merkmale bezeichnet werden, die den Gesamteindruck der in Rede stehenden Muster bestimmen, um den Abstand des Klagemusters zum vorbekannten Formenschatz zu ermitteln (BGH GRUR 2018, 832 (834) Rn. 21 - Ballerinaschuh m.w.N.). bb. Das Klagemuster verfügt über einen durchschnittlichen Schutzumfang. (1) Der Gesamteindruck des Klagemusters resultiert zunächst aus der im Register eingetragenen, hier nochmals verkleinert wiedergegebenen Abbildung: Dabei kann Anlage K 1 als Auslegungshilfe für das Klagemuster herangezogen werden, so dass bei dem oberen mittleren Teil davon auszugehen ist, dass es sich hierbei um einen Monitor bzw. ein Display handelt. Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs wird der Gegenstand des Geschmacksmusterschutzes zwar durch diejenigen Merkmale der Erscheinungsform eines Erzeugnisses begründet, die anhand seiner Wiedergabe in der Anmeldung eindeutig erkennbar sind. Die dem Geschmacksmuster entsprechenden tatsächlich vertriebenen Erzeugnisse können aber zur Veranschaulichung ebenfalls verwendet werden, um die anhand der Beschreibung und der Darstellung in der Anmeldung bereits getroffenen Schlussfolgerungen zu bestätigen (vgl. EuGH, Urt. v. 20.10.2011 - C-281/10, GRUR 2012, 506 (509) Rn. 73 - P PepsiCo; BGH, Urt. v. 11.01.2018 - I ZR 187/16, GRUR 2018, 832 (835) Rn. 33 - Ballerinaschuh m.w.N.). In Anlage K 1, dort Seite 3 und Seite 4, sind Abbildungen des Produkts „I. T. & D. BIG 2.0“ enthalten, bei dem es sich unstreitig um das Erzeugnis handelt, das dem Klagemuster entspricht. Im oberen Teil in der Mitte wird in beiden Abbildungen an Stelle der schwarzen Fläche jeweils ein farbiges Bild angegeben, mithin soll die schwarze Fläche in der Abbildung einen Monitor bzw. ein Display darstellen. (2) Als relevanten vorbekannten Formenschatz hat die Kammer allein das vorveröffentlichte von der Klägerin unstreitig am 24.04.2014 eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster zu berücksichtigen, auf das die Klägerin mit Wirkung zum 27.01.2015 verzichtet hat und das nachstehend noch einmal verkleinert wiedergegeben ist: Das Klagemuster und das vorstehend abgebildete Geschmacksmuster stimmen in der Grundgestaltung und dem Aufbau überein. Der obere Teil in der Mitte (Monitor/Display in silberfarbenem Rahmen mit Auslass mittig darunter) befindet sich jeweils zwischen zwei Säulen und darunter zwischen den Säulen ein Abtropfgitter. Im Gesamteindruck unterscheiden sich die beiden Muster aber: Der Gesamteindruck des Klagemusters wird - wie der des vorbekannten Musters - wesentlich durch die Säulen und den dazwischen „eingeklemmten“ Monitor bestimmt. Das Klagemuster weicht in seiner Gestaltung insoweit gerade wesentlich von dem vorstehend abgebildeten Muster ab. Es ist hinsichtlich der Form der Säulen, der Platzierung des Monitors in der Mitte zwischen den Säulen und der Form des Abtropfgitters abweichend gestaltet. Die Säulen bei dem vorbekannten Muster sind in ihrer Grundform rund und an ihrem oberen Ende, das jeweils etwa auf halber Höhe des Monitors/Displays endet, schräg jeweils nach außen hin abfallend abgeflacht. Bei dem vorbekannten Muster befindet sich der Monitor zwischen den Säulen und steht - jedenfalls - nach vorne über. Bei dem Klagemuster sind die silberfarbenen Säulen mehreckig und werden durch eine von oben nach unten durchgehende Nut in ihrer Mitte in zwei symmetrische Hälften geteilt. Der Monitor schließt oben mit den Säulen ab und an den Seiten jeweils mit der Nut, so dass er dort, wo er zwischen die Säulen „geklemmt“ ist jeweils eine Hälfte der Säulen „überdeckt“ bzw. insoweit auf dem unteren Teil der Säulenhälfte aufsitzt. Der Monitor steht auch nach vorne nicht über. Ohne dass dies wesentlich ins Gewicht fällt, macht das Abtropfgitter bei dem Klagemuster schließlich - anders als beim vorbekannten Geschmacksmuster - einen eher quadratischen Eindruck und ist nicht jeweils bis an die Säulen herangezogen. (3) Nicht als vorbekannt zu berücksichtigen war die Gestaltung des Produkts „R. T.“ (vgl. Anlage K 6.2), das die D. Dt. F. GmbH vertreibt. Die Klägerin hatte insoweit in der Klageschrift aus Juni 2020 vorgetragen, dass sie bei diesem Produkt von einer kompletten Neuentwicklung ausgehe und dass sie davon ausgehe, dass allenfalls eine ganz geringe Anzahl von Geräten am Markt verfügbar seien. Über die Verbreitung des Produkts lägen der Klägerin keine Belege vor. Die Beklagten sind diesem Vortrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht entgegen getreten. Mit nicht-nachgelassenem Schriftsatz vom 25.05.2021 haben die Beklagten einen Registerauszug zum deutschen Design... vorgelegt, dessen Gestaltung weitgehend mit der des Produkts „R. T.“ übereinstimmt. Das Design ist am 21.04.2016 angemeldet, am 11.07.2016 eingetragen und am 05.08.2016 schließlich veröffentlicht worden. Die Beklagten machen insoweit geltend, dass das deutsche Design... ebenfalls als vorbekannter Formenschatz zu berücksichtigen sei. Das Vorbringen der Beklagten in ihrem nicht-nachgelassenen Schriftsatz vom 25.05.2021 ist hingegen gemäß § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen und bietet auch keine Veranlassung, die Verhandlung gemäß § 156 ZPO wiederzueröffnen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist das Gericht zur Wiedereröffnung einer bereits geschlossenen Verhandlung nur verpflichtet, wenn sich aus dem neuen Vorbringen ergibt, dass die bisherige Verhandlung lückenhaft war und in der letzten mündlichen Verhandlung bei sachgemäßem Vorgehen Veranlassung zur Ausübung des Fragerechts bestanden hätte. Dagegen ist die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht geboten, wenn diese ohne Verfahrensfehler geschlossen wurde und eine Partei entgegen § 296a ZPO - selbst aufklärungsbedürftige - neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel unzulässig nachreicht. In letzterem Fall beruht der neue Vortrag nicht auf einer Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht oder des rechtlichen Gehörs, sondern auf einer eigenen prozessualen Sorgfaltspflichtverletzung der Partei. Sie hat keinen Anspruch darauf, deren Folgen durch Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und Nachholung ihres Vorbringens auszugleichen (BGH, Urt. v. 07.10.1992 - VIII ZR 199/91, NJW 1993, 134 m.w.N.). Letzteres ist vorliegend der Fall. Dass die Beklagten den Registerauszug nicht vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegt haben, basiert nicht auf einem Verfahrensfehler, sondern darauf, dass den Beklagten der Registerauszug - nach eigenem Vorbringen - früher nicht bekannt gewesen sei. Das Gericht könnte das Beklagtenvorbringen nicht ohne Gewährung rechtlichen Gehörs für die Klägerseite berücksichtigen. Die Beklagten haben jedoch keinen Anspruch darauf, dass ihr gemäß § 296a ZPO verspätetes Vorbringen durch die Wiedereröffnung der Verhandlung doch Berücksichtigung findet, wenn die Verhandlung - wie hier - ohne Verfahrensfehler geschlossen worden ist und die Wiedereröffnung auch nicht aus anderen Gründen angezeigt ist. Insbesondere liegt kein Fall von § 156 Abs. 2 Nr. 2 ZPO i.V.m. §§ 579, 580 ZPO vor: Die Beklagten haben sich lediglich darauf berufen, weil das Design DE40 2016 000 552-0001 nicht von der Erzeugnis-Herstellerin Fa. D. F. GmbH vorgenommen worden sei, habe das Design bis kurz vor Einreichung des nicht nachgelassenen Schriftsatzes nicht ermittelt und nur durch einen Zufall bzw. Einfall entdeckt werden können. Damit zeigen die beklagten weder einen Fall der §§ 579, 580 ZPO noch sonst unverschuldete Hindernisse auf, die einer entsprechenden Designrecherche rechtzeitig vor Schluss der mündlichen Verhandlung entgegen gestanden hätten. (4) Der erhöhte Grad der Gestaltungsfreiheit für den Entwerfer des Klagemusters ergibt sich aus den mit Anlagenkonvolut K 6 vorgelegtem Marktumfeld. Daraus ist ersichtlich, dass Ausschankgeräte unterschiedlich gestaltet sein können und sind. Im Marktumfeld sind sowohl Ausschankgeräte mit der Grundform des Klagemusters - mit zwei Säulen und einem Monitor dazwischen - üblich (Anlagen K 6.1 und K 6.2), aber auch solche mit einer Säule und einem darauf aufgesetzten Monitor mitsamt Auslass oder schließlich solche mit mehreren Zapfhähnen bzw. Auslässen und ohne Monitor (vgl. Anlagenkonvolut K 6.3). Auch die Klägerin bietet Ausschankgeräte in unterschiedlichen Gestaltungen an (vgl. Anlage K 1). cc. Nach dem Vorstehenden wird der aus der Eintragung erkennbare Gesamteindruck des Klagemusters (entsprechend der von der Klägerin geltend gemachten Aufzählung) durch die Kombination folgender Gestaltungsmerkmale bestimmt: - Standgerät für Schrank- oder Thekenaufbau; - das Gerät verfügt über zwei seitlich angeordnete vertikale Säulen aus silberfarbenem Werkstoff mit mehreckigem Querschnitt; - die Säulen sind in der Frontansicht durch eine senkrechte Nut in einen äußeren und einen inneren Abschnitt geteilt, wobei die Abschnitte zu der durch die Nut gebildeten Ebene symmetrisch sind; - die Seitenflächen der Säulen sind rechteckig ausgebildet; - zwischen den beiden Säulen ist ein Monitor/Display waagerecht angeordnet, wobei das Display von einem ebenfalls silberfarbenen Rahmen des Monitors allseits umschlossen wird; - der Rahmen des Monitors schließt oben und an der Vorderseite bündig mit den Säulen ab, wobei die äußere senkrechte Kante des Monitors mit der Nut der Säulen fluchtet; - der Monitor ruht mit seiner Unterkante auf der Innenseite der Säulen, die an dieser Stelle endet; - unterhalb des Monitors findet sich ein Freiraum zwischen den Säulen, der in der Höhe etwa der Höhe des Monitors entspricht; - mittig an der Unterseite des Monitors befindet sich der Auslass für die Getränkeabgabe; - am Fußende ist zwischen den Säulen mittig eine ebenfalls aus silberfarbenem Material gefertigte Tropfschale angeordnet; d. Das angegriffene Verletzungsmuster fällt in den Schutzbereich des Klagemusters. Die vorstehende Definition des Schutzbereichs hat nicht zur Folge, dass der Schutzumfang so eng eingegrenzt ist, dass bereits geringe Abweichungen aus dem Schutzbereich herausführen und beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck erwecken. aa. Maßgeblich für die Verletzungsprüfung ist die Sicht des informierten Benutzers. Als „informiert“ wird ein Benutzer bezeichnet, der verschiedene Geschmacksmuster kennt, die es in dem betreffenden Wirtschaftsbereich gibt, gewisse Kenntnisse über die Elemente besitzt, die die Geschmacksmuster regelmäßig aufweisen, und die Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit verwendet. Seine Kenntnisse und der Grad seiner Aufmerksamkeit sind zwischen denen eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers und denen eines Fachmanns anzusiedeln. Er nimmt, soweit möglich, einen direkten Vergleich der betreffenden Geschmacksmuster vor (BGH GRUR 2018, 832 (835) Rn. 33 - Ballerinaschuh m.w.N.). Beim Vergleich des Gesamteindrucks von Klagemuster und angegriffener Ausführungsform sind sowohl die Übereinstimmungen als auch die Unterschiede der zu vergleichenden Muster zu berücksichtigen (BGH GRUR 2018, 832 (835) Rn. 41 - Ballerinaschuh). bb. Zu berücksichtigen ist ferner, dass ein Vergleich zwischen dem Klagemuster und der angegriffenen Verletzungsform vorgenommen wird. Zwar kann ein dem Klagemuster entsprechendes Erzeugnis als Auslegungshilfe herangezogen werden (s.o.), die Verletzungsprüfung erfolgt aber gerade nicht anhand einer Gegenüberstellung von Erzeugnissen. Die Gegenüberstellungen der Geräte „I. T. & D. BIG 2.0“ und „S. S. 1.0“ aus Anlage K 26 (dort Seite 2) und aus den dem Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 12.04.2021 als Anlage beigefügten Fotoaufnahmen können insoweit keine entscheidende Berücksichtigung finden. Vielmehr ist die in der Geschmackmustereintragung enthaltene Abbildung mit den Abbildungen des Verletzungsmusters im Antrag zu Ziffer I.1. und in den dem Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 12.04.2021 als Anlage beigefügten Fotoaufnahmen zu vergleichen. cc. Die mit dem nicht-nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 25.05.2021 vorgelegten Gegenüberstellungen gemäß Anlagen MDP 1 und MDP 2 sind ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Als Vorbringen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in einem nicht-nachgelassenen Schriftsatz sind die Gegenüberstellungen gemäß § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen und bieten auch keine Veranlassung, die Verhandlung gemäß § 156 ZPO wiederzueröffnen. Dass die Beklagten die Gegenüberstellung nicht vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegt haben, beruht nicht auf einem Verfahrensfehler des Gerichts. Insoweit gelten die Ausführungen oben unter B.II.1.c.bb.(3) hier entsprechend. dd. Das angegriffene Verletzungsmuster erzeugt keinen anderen Gesamteindruck als das Klagemuster. Beide Muster verfügen über eine metallische silberfarbene Oberfläche und bestehen im Wesentlichen aus zwei stabilen Säulen, zwischen denen ein Monitor eingefasst ist, der oben bündig abschließt. Seitlich schließt er jeweils mit der Nut ab, die die beiden Säulen senkrecht in zwei symmetrische Hälften teilt. So „überdeckt“ der Monitor in dem Bereich, in dem er zwischen den Säulen „eingeklemmt“ ist, jeweils die innere Säulenhälfte bzw. sitzt insoweit auf dem unteren Teil der Säulenhälfte auf. Gegenüber diesen Gemeinsamkeiten fallen die Unterschiede der sich gegenüberstehenden Muster weniger ins Gewicht. Dabei hatte die Kammer zu berücksichtigen, dass - wie das Anlagenkonvolut K 6, der vorbekannte Formenschatz und das Produktportfolio der Klägerin (Anlage K 1) zeigen - vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten für einen Getränkeausgabeautomaten bzw. ein Ausschankgerät bestehen, nämlich im Hinblick auf die Positionierung des Monitors, die Anzahl und die Platzierung der Säulen sowie deren konkrete Ausgestaltung. Zwar wirken die Säulen des Verletzungsmusters massiver als die des Klagemusters, weil sie - anders als die Säulen des Klagemusters - nicht zur Nut hin spitz zulaufen. Diese Abweichung führt aber nicht aus dem Schutzbereich hinaus, weil der Gesamteindruck kein anderer ist. Denn auch bei dem Verletzungsmuster haben die Säulen eine mehreckige Grundform. Auch die Unterschiede der Gestaltung hinsichtlich des Abtropfgitters, der Länge des Auslasses und der Proportionen führen nicht aus dem Schutzbereich hinaus. Das Abtropfgitter bestimmt den Gesamteindruck der Muster jeweils nur nachrangig, weil bei einem Ausschankgerät bzw. Getränkeausgabeautomaten ein Abtropfgitter verkehrsüblich ist. Der Unterschied bei der Länge des Auslasses und die Unterschiede in den Proportionen fallen nicht entscheidend ins Gewicht. Schließlich hat die Kammer zwar berücksichtigt, dass bei dem Klagemuster der Monitor schwarz ist, während er bei den Produktabbildungen, die das Verletzungsmuster zeigen jeweils eingeschaltet ist und jeweils farbige Bilder zeigt. Hierauf kommt es aber nicht an, weil zwischen den Parteien unstreitig ist, dass bei dem Verletzungsmuster der Monitor ebenfalls schwarz ist, wenn das Erzeugnis ausgeschaltet ist. Insbesondere diesen Punkt hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung am 15.04.2021 so auch mit den Parteien erörtert. e. Die Beklagten sind auch jeweils passiv legitimiert. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte zu 1) das angegriffene Verletzungsmuster, den „S. S. 1.0“ bundesweit vertreibt sowie im Internet auf ihrer eigenen Internetseite (vgl. Anlage K 14) und auf ihrer Facebook-Seite bewirbt bzw. zum Verkauf anbietet. Der Beklagte zu 2) haftet als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) auch persönlich für die von dieser begangenen Verletzungshandlungen als Täter. Dies setzt voraus, dass der Geschäftsführer an der deliktischen Handlung durch positives Tun beteiligt war oder er sie auf Grund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen. Bei einer Maßnahme der Gesellschaft, über die typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird, kann nach dem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen davon ausgegangen werden, dass sie vom Geschäftsführer veranlasst worden ist (BGH, Urt. v. 28.01.2016 – I ZR 40/14, GRUR 2016, 803 (809 f.) Rn. 61 - Armbanduhr; vgl. auch BGH, Urt. v. 18.06.2014 – I ZR 242/12, GRUR 2014, 883 (884) Rn. 17 - Geschäftsführerhaftung). Von so einem typischen Geschehensablauf ist hier auszugehen, weil darüber, welche Produkte über welchen Vertriebskanal vertrieben werden, typischerweise auf Geschäftsführerebene entschieden wird. f. Die Herstellung und der Vertrieb durch die Beklagten waren rechtswidrig, denn sie erfolgten ohne Einwilligung der Klägerin. Für eine Beschränkung des Rechts der Klägerin (Art. 20 GGV), die Erschöpfung ihrer Rechte (Art. 21 GGV) oder ein Vorbenutzungsrecht der Beklagten (Art. 22 GGV) ist im Übrigen weder etwas ersichtlich noch von den Beklagten dargetan. g. Es besteht Wiederholungsgefahr im Sinne des Art. 89 Abs. 2 GGV i.V.m. § 42 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 DesignG; sie wird durch die Rechtsverletzung indiziert ist (BGH GRUR 1965, 198 (202) – Küchenmaschine). Die Wiederholungsgefahr ist auch nicht entfallen. Denn die Beklagten haben keine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben. 2. Die Klage ist auch hinsichtlich des Klagantrags zu Ziffer I.2. begründet. Der Klägerin steht aufgrund der Verletzung des Klagemusters ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung in dem mit dem Klageantrag zu Ziffer I.2. begehrten Umfang gemäß Art. 88 Abs. 2 GGV i.V.m. §§ 62a Nr. 1, 46 Abs. 1 DesignG zur Auskunft über die Vertriebswege bzw. gemäß Art. 88 Abs. 2 GGV i.V.m. §§ 242, 259 BGB als Auskunft zur Vorbereitung der Schadensbezifferung seit dem 25.05.2017 zu. a. Hinsichtlich der Verletzung des Klagemusters durch die Beklagten mit dem Vertrieb des angegriffenen Vertriebs wird auf die vorstehenden Ausführungen unter B.II.1. Bezug genommen. b. Soweit die Klägerin Auskunft über die Vertriebswege begehrt, folgt ihr Auskunftsanspruch aus Art. 88 Abs. 2 GGV i.V.m. §§ 62a Nr. 1, 46 Abs. 1 DesignG. Der geforderte Auskunftsinhalt stimmt insoweit mit der gesetzlichen Regelung des § 46 Abs. 3 DesignG überein. c. Soweit die Klägerin darüber hinaus Auskunft und Rechnungslegung zur Vorbereitung der Bezifferung eines Schadensersatzanspruches begehrt, folgt dieser Anspruch aus Art. 88 Abs. 2 GGV i.V.m. §§ 242, 259 BGB. Dieser Auskunftsanspruch tritt als Hilfsanspruch zum Schadensersatzanspruch neben die Auskunftsverpflichtung gemäß § 46 DesignG (BGH GRUR 1980, 227 (232) – Monumenta Germaniae Historica; vgl. auch BGH GRUR 1960, 256 (259 f.) – Chérie). aa. Voraussetzung des Anspruchs auf Auskunft und Rechnungslegung ist, dass die Entstehung eines Schadens wahrscheinlich ist, d.h. denkbar und möglich erscheint (BGH GRUR 2001, 849 (850) – Remailing-Angebot m.w.N.; vgl. auch BGH GRUR 1960, 256 (259) – Chérie). Das ist hier der Fall. Die Beklagten haben unstreitig Verletzungsmuster hergestellt, zum Verkauf angeboten und vertrieben. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass durch die Herstellung und den Vertrieb von rechtsverletzenden Erzeugnissen ein Schaden bei dem Verletzten – hier der Klägerin – entsteht. Daher unterliegt die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts keinem ernsthaften Zweifel (vgl. BGH GRUR 1960, 256 (259) – Chérie). bb. Die Beklagten haben auch jeweils jedenfalls fahrlässig gehandelt. Als Hersteller von Ausschankgeräten haben sich die Beklagten mit der Marktlage vertraut gemacht und über Wettbewerber sowie deren Produkte informiert. Sie haben im Hinblick auf die Verletzung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters der Klägerin jedenfalls fahrlässig gehandelt, zumindest ab dem Zeitpunkt einen Monat nach der Veröffentlichung des Klagemusters im Register, mithin ab dem 25.05.2017, wie beantragt. Aufgrund der Ähnlichkeit von Klage- und Verletzungsmuster ist davon auszugehen, dass den Beklagten jedenfalls die dem Klagemuster entsprechenden Erzeugnisse bekannt gewesen sind. cc. Der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung gemäß Art. 88 Abs. 2 GGV i.V.m. §§ 242, 259 BGB kann als akzessorischer Auskunftsanspruch (Ruhl/Tolkmitt, GGV, 3. Aufl. 2019, Art. 89 Rn. 73; vgl. BGH GRUR 1988, 307 (308) – Gaby), für denjenigen Zeitraum geltend gemacht werden, für den auch der Schadensersatz verlangt werden kann. dd. Der Anspruch besteht mit dem hinsichtlich der Auskunft und Rechnungslegung geforderten Inhalt. Die Informationen gemäß dem Klageantrag zu Ziffer 3. kann die Klägerin insbesondere aufgrund der dreifachen Schadensberechnung gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 DesignG (bzw. ergänzend § 252 BGB) fordern. Überwiegende Interessen der Beklagten, die dem geltend gemachten Anspruch insgesamt oder hinsichtlich einzelner geforderten Informationen entgegenstehen würden, sind weder ersichtlich noch von den Beklagten dargetan. 3. Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu Ziffer I.3. begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten und Patentanwaltskosten jeweils in Höhe von € 3.509,19. a. Anspruchsgrundlage für einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten für ein Abmahnschreiben wegen mutmaßlicher Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist Art. 88 Abs. 2 GGV i.V.m. §§ 677, 683, 670 BGB (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 14.06.2018 – 6 U 24/17, BeckRS 2018, 13797 Rn. 43). Die Klägerin berechnet die Kosten für das Abmahnschreiben vom 29.04.2020 (Anlage K 21) ersichtlich nach einem Gegenstandswert von € 250.000,- und setzt für die Tätigkeiten eines Rechtsanwalts und des Patentanwalts Dr. K. jeweils eine 1,3-fache Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG, zuzüglich jeweils einer Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von € 20,- und zuzüglich MwSt. in Höhe von 19 % an. aa. Der Ansatz von Gegenstandswert und Geschäftsgebühr für den Rechtsanwalt sind angemessen. Insofern ist der Erstattungsanspruch in Höhe von € 3.509,19 begründet. Der Streitwert ist im hiesigen Verfahren in derselben Höhe wie der angesetzte Gegenstandswert festgesetzt worden und die Klage ist hinsichtlich der Hauptforderungen vollumfänglich begründet. bb. Die Beklagten haben auch die vorgerichtlichen Kosten des Patentanwalts zu erstatten. Die Hinzuziehung eines Patentanwalts entsprach zweckentsprechender Rechtsverfolgung. Die Erstattung der durch die Mitwirkung des Patentanwalts entstandenen vorgerichtlichen Kosten kann beansprucht werden, wenn der Anspruchsteller darlegt und nachweist, dass die Mitwirkung des Patentanwalts erforderlich war. Diese Voraussetzung ist regelmäßig erfüllt, wenn der Patentanwalt dabei Aufgaben übernommen hat, die – wie etwa Recherchen zum Stand der Technik, Registerstand oder zur Benutzungslage – zum typischen Arbeitsgebiet eines Patentanwalts gehören (Rüting, in: Cepl/Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2. Aufl. 2018, § 93 Rn. 63 m.w.N.). Die vorgerichtlichen Recherchen und Aufklärungen sind unstreitig durch den Patentanwalt Dr. K. erfolgt. Die Recherchen durften vorliegend als für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung erforderlich angesehen werden, weil der Erfolg der geschmacksmusterrechtlichen Argumentation wesentlich auch von der Bestimmung des Schutzbereichs des Klagemusters abhing, zu der vorliegend auch die Klärung von technischen Fragen und des Stands der Technik gehören konnten. cc. Die Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs folgt aus § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Zinsanspruch besteht erst ab Rechtshängigkeit. Anders als von ihr beantragt sind die Beklagten nicht bereits mit dem Ablauf der Frist zur Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung mit der Erstattung der Rechtsanwaltskosten in Verzug geraten. Zwar hat die Klägerin in dem dem Abmahnschreiben beigefügten Entwurf einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung die Rechts- und Patentanwaltskosten bereits beziffert. Der Entwurf der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung hat aber nur die Verpflichtung zur Erstattung der Abmahnkosten vorgesehen. Damit war in der Abmahnung lediglich die Aufforderung enthalten, sich zur Erstattung zu verpflichten, eine Frist zur Erstattung war nicht bestimmt. Die in der Abmahnung gesetzte Frist erschöpfte sich mithin in der Frist zur Anerkennung einer Zahlungsverpflichtung hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten. Das kann nicht gleichzeitig den Verzugseintritt hinsichtlich der Zahlungsverpflichtung begründen. Dass die Beklagten zu einem späteren Zeitpunkt - vor Rechtshängigkeit - mit der Zahlung der Rechtsanwaltskosten in Verzug geraten sind, ist weder ersichtlich noch dargetan. dd. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf einer darüber hinausgehende Erstattung auf Grundlage den hilfsweise erhobenen Anspruchs gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG a.F. (nunmehr: § 13 Abs. 3 UWG) stützen. Denn für die Erstattung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG a.F. gelten keine anderen Grundsätze als für die Erstattung gemäß Art. 88 Abs. 2 GGV i.V.m. §§ 677, 683, 670 BGB. Die Klage ist mithin auch insoweit unbegründet. 4. Die Klaganträge zu II. haben Erfolg. Die Anordnung der Vernichtung rechtsverletzender Waren sowie die Anordnung des Rückrufs und des endgültigen Entfernens solcher Waren aus den Vertriebswegen hat über die Folgenbeseitigung hinaus eine Art Sanktionscharakter und ist wegen des damit verbundenen Eingriffs in das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum in besonderem Maße dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterworfen. Die Frage der Unverhältnismäßigkeit ist deshalb unter umfassender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten. So sind unter Berücksichtigung des generalpräventiven Zwecks der Vorschrift das Vernichtungsinteresse des Inhabers des Schutzrechts und das Erhaltungsinteresse des Verletzers abzuwägen (BGH GRUR 2019, 518 (519 f.) Rn. 21 – Curapor m.w.N.). Im Ergebnis stehen der Klägerin alle drei Ansprüche zu. a. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) gemäß Art. 89 Abs. 1 lit. d) GGV i.V.m. §§ 62a Nr. 1, 43 Abs. 1 DesignG den erhobenen Vernichtungsanspruch (Klagantrag zu Ziffer II.1.). Wegen der Rechtsverletzung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters wird auf B.II.1. der Urteilsgründe verwiesen. Zwar sind unter Berücksichtigung des generalpräventiven Zwecks der Vorschrift das Vernichtungsinteresse des Inhabers des Schutzrechts und das Erhaltungsinteresse des Verletzers abzuwägen (BGH GRUR 2019, 518 (519 f.) Rn. 21 – Curapor m.w.N.). Für eine Unverhältnismäßigkeit des Anspruchs gemäß § 43 Abs. 4 DesignG ist jedoch nichts ersichtlich und von der Beklagten zu 1) auch nichts dargetan. b. Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch ein Rückrufanspruch und ein Anspruch auf Entfernung aus Vertriebswegen gemäß Art. 89 Abs. 1 lit. d) GGV i.V.m. §§ 62a Nr. 1, 43 Abs. 2 DesignG im beantragten Umfang zu (Klaganträge zu Ziffer II.2. und zu Ziffer II.3.). Auch im Hinblick auf eine Unverhältnismäßigkeit des Rückrufanspruchs gemäß § 43 Abs. 4 DesignG ist vorliegend weder etwas ersichtlich noch dargetan. 5. Schließlich ist die Klage auch hinsichtlich des Klagantrags zu Ziffer III. begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gemäß Art. 89 Abs. 1 lit. d) GGV i.V.m. §§ 62a Nr. 1, 42 Abs. 2 DesignG. Eine schadensersatzrechtliche Haftung ist hinreichend wahrscheinlich, insbesondere weil eine Rechtsverletzung vorliegt (hierzu bereits oben unter B.II.1.), der Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich ist (hierzu bereits oben unter B.II.2.c.aa.) und die Beklagten beide jeweils jedenfalls fahrlässig gehandelt haben (hierzu bereits oben unter B.II.2.c.bb.). Insoweit wird jeweils auf die entsprechenden vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 i.V.m. § 100 ZPO i.V.m. der Baumbach'schen Formel. Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) unterliegen - soweit der Klage stattgegeben wird - jeweils beide hinsichtlich der Klaganträge zu I. und III. Nur die Beklagte zu 1) unterliegt hinsichtlich der Klaganträge zu II., weil diese nur gegen sie gerichtet sind. Der gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Teil des Unterlassungsantrags ist höher zu gewichten als der gegen den Beklagten zu 2. D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. E. Der Streitwert wird auf insgesamt € 250.000,- festgesetzt. Die Kammer ist dabei von dem von der Klägerin angesetzten Angriffsinteresse ausgegangen und hat den Streitwert gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ff. ZPO geschätzt. Die Kammer ist dabei von folgenden Einzelwerten ausgegangen: Antrag zu Ziffer I.1. (Unterlassung): € 150.000,- (Beklagte zu 1: € 100.000,-, Beklagte zu 2: € 50.000,-), Antrag zu Ziffer I.2. (Auskunft): € 10.000,- (Beklagte zu 1 und zu 2 je € 5.000,-), Antrag zu Ziffer II.1. (Vernichtung): € 25.000,- (nur Beklagte zu 1), Antrag zu Ziffer II.2. und II.3. (Rückruf): € 25.000,- (nur Beklagte zu 1), Antrag zu Ziffer III. (Feststellung der Schadensersatzpflicht): € 40.000,- (Gesamtschuldner). Die Parteien streiten um Ansprüche der Klägerin wegen einer nach Ansicht der Klägerin rechtswidrigen Nachbildung eines geschmacksmustergeschützten Getränkeausgabeautomaten durch die Beklagten. Die Klägerin erhebt zudem lauterkeitsrechtliche Ansprüche wegen einer wettbewerbswidrigen Nachahmung. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gesellschaft der T.-Unternehmensgruppe, die europaweit und darüber hinaus in den USA und der Türkei tätig ist und Getränkeautomaten anbietet, die vorzugsweise in Fitnessclubs und Fitnessstudios eingesetzt werden. Die Klägerin hat sich auf den Markt von Fitnesseinrichtungen konzentriert und bietet ihre Geräte sowohl zum Erwerb als zur Miete, einschließlich u.a. Wartung und Service an. Die Beklagte zu 1) wurde im Jahr 2014 gegründet und hatte ursprünglich lediglich den An- und Verkauf von Fitnessgeräten, deren Wartung und Service sowie den Verkauf von Kosmetikartikeln als Unternehmensgegenstand. Mittlerweile umfasst der Unternehmensgegenstand auch den Import von und den Handel mit mineralischen Getränken, Getränkekonzentrat und Sirup sowie die Herstellung und den Vertrieb von Ausschankgeräten und entsprechendem Zubehör (Anlage K 9 - Handelsregisterauszug). Der Beklagte zu 2) ist Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Beklagten zu 1) (Anlage K 9 und Anlage K 11 – Änderung des Gesellschaftsvertrags). Herr M. C. war zuvor Mitgeschäftsführer, ist aber mittlerweile nur noch als Mitarbeiter der Beklagten zu 1) tätig. Die im hiesigen Rechtsstreit relevanten Geräte sind für den Thekeneinbau bzw. für den Einbau mit Unterschrank konzipiert. Unterhalb des Gerätes, also in der Theke bzw. in dem Unterschrank, befinden sich die Zuläufe für das Wasser, etwaige Getränkekonzentrate für die Herstellung des Mischgetränks, eine CO2-Quelle und die sonstige technische Installation. Die jeweilige Bedienperson kann das gewünschte Getränk über das Touchdisplay auswählen. Ihre Geräte bietet die Klägerin unter der Bezeichnung „I.-Systeme“ an. Ihr Produktportfolio umfasst verschiedene Ausführungen von Geräten (Anlage K 1 – Prospekt). Das älteste Gerät „I. T. & D. BIG 1.0“ ist im Jahr 2014 eingeführt worden. Für die Gestaltung des Modells „I. T. & D. BIG 1.0“ hatte die Klägerin am 24.04.2014 ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster eintragen lassen. Nach einem Antrag auf Nichtigerklärung vom 12.01.2015 hat die Klägerin mit Wirkung zum 27.01.2015 auf das Design verzichtet. Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster hatte sie bei dem EUIPO mit folgender Abbildung angemeldet (Anlage K 5 – Registerauszug EUIPO): Das System der nächsten Generation ist das „I. T. & D. BIG 2.0“, das seit dem Jahr 2017 von der Klägerin angeboten wird. Das „I. T. & D. BIG 2.0“ ist ein Gerät, das zum Betrieb in einen Tisch bzw. eine Theke eingebaut werden muss. Es besteht aus einem schlanken Gehäuse, das links und rechts zwei im Grundriss sechseckige Säulen aufweist. Zwischen den beiden Säulen ist ein 17-Zoll-Monitor angeordnet. Das Gerät ermöglicht eine Auswahl aus verschiedenen Produkten. Es bietet- wie alle I.-Systeme der Klägerin – zwei Wasserquellen (still gekühlt und CO2-haltig gekühlt) und bis zu sechs Konzentrate nach Herstellervorgabe gemischt. Optional kann auch eine dritte Wassersorte hinzugeschaltet werden. Der Auslass für die Getränke befindet sich am unteren Rand des Monitors oberhalb der Abstellfläche für den Getränkebehälter. Die Bedienung erfolgt über ein Multitouch-Display. Dieses Display bietet verschiedene Einstellungsmöglichkeiten. Werkseitig ist durch die Klägerin eine bestimmte Gestaltung vorgegeben. Die Voreinstellungen sind in Anlage K 2 dargestellt. Es ist aber auch möglich, dass der jeweilige Betreiber die Bedienoberfläche nach eigenen Vorgaben individuell gestaltet (vgl. Anlage K 3 – Produktdatenblatt). Die Klägerin ist ausschließliche und allein verfügungsberechtigte Inhaberin des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. ... -0001 (Klagemuster). Das Klagemuster entspricht in allen Einzelheiten dem System „I. T. & D. BIG 2.0“ der Klägerin und geht zurück auf eine Anmeldung vom 23.03.2017. Die Eintragung und vollständige Veröffentlichung sind am 25.04.2017 erfolgt. Das Klagemuster ist mit folgender Abbildung im Register eingetragen (Anlage K 4 – Registerauszug EUIPO): Das Marktumfeld ergibt sich aus Anlagenkonvolut K 6. Die Postmix-Getränkeschankanlage der Firma C. in H. (Anlage K 6.1) ist im Laufe des Jahres 2019 erstmals auf dem Markt vorgestellt worden. Bei der Anlage „R. T.“ der D. Dt. F. GmbH, W. (Anlage K 6.2) handelt es sich um eine komplette Neuentwicklung, von der allenfalls eine geringe Zahl von Geräten bislang am Markt verfügbar ist. Erstmals am 07.02.2020 ist der Klägerin die Information zugetragen worden, dass eine mutmaßlich identische Nachbildung ihres Geräts „I. T. & D. BIG 2.0“ im Markt erhältlich ist. Daraufhin hat sie im Facebook-Auftritt des Herrn C. C1 Hinweise darauf gefunden, dass diese Geräte auf der Webseite www. f..com angeboten werden (Anlage K 13). Die Beklagten betreiben den Internetauftritt www. f..com. Dort wird das im Klageantrag zu I.1. abgebildete Gerät „S. S. 1.0“ angeboten sowie mit verschiedenen Abbildungen und einem Promotionsvideo beworben (Anlage K 14). Ferner betreiben die Beklagten eine eigene Facebookseite „S. S1“, die auf die Webseite www. f..com verweist (Anlage K 15). Klagemuster und mutmaßliche Verletzungsform lassen sich bildlich wie folgt gegenüberstellen (Anlage K 23; vgl. ergänzend auch Anlage K 26, dort Seite 1): Eine Gegenüberstellung der Geräte „I. T. & D. BIG 2.0“ und „S. S. 1.0“ ergibt sich aus Anlage K 26 (dort Seite 2) und den dem Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 12.04.2021 als Anlage beigefügten Fotoaufnahmen. Die Klägerin versuchte über zwei verschiedene Quellen, ein Gerät zu bestellen, um dieses Gerät in Augenschein zu nehmen und im Detail zu überprüfen. Die ursprünglich bestätigten Bestellungen sind jedoch kurzfristig storniert worden. Die vorgerichtlichen Recherchen und Aufklärungen sind durch den Patentanwalt Dr. K. erfolgt. Die Klägerin hat vor dem Landgericht Frankfurt a.M. einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereicht. Nach einem Hinweis des LG Frankfurt a.M. hat die Klägerin den Antrag zurückgenommen. Der gerichtliche Hinweis vom 30.03.2020 (Az. 2-06 O 106/20) lautet wie folgt (Anlage B 1): Die Klägerin hat die Beklagten mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 29.04.2020 (Anlage K 21) abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bis 08.05.2021 auffordern lassen. Die Beklagten wiesen die Abmahnung mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 05.05.2020 (Anlage K 22) zurück. Die Klägerin behauptet: Die Klägerin habe mit ihren I.-Systemen eine erhebliche Verbreitung erzielt. Die Klägerin sei mit ihren Systemen in etwa 3.500 Studios vertreten. Im Jahr 2018 habe es in Deutschland 9.343 Fitness-Studios gegeben (Anlage K 7). Sie erziele einen jährlichen Umsatz von mehr als 6 Mio. €. Davon entfielen ca. 80 % auf die hier interessierenden Systeme. Die Klägerin unterhalte etwa 1.200 Mietgeräte; bei den übrigen Systemen handele es sich um verkaufte Systeme. Die Klägerin sei auf den einschlägigen großen Messen – z.B. der jährlichen Messe FIBO in Köln, die im April 2019 145.000 Fachbesucher erreicht hätte – vertreten und es fänden sich regelmäßig Anzeigen der Klägerin in der jeweiligen Fachpresse (vgl. Anlage K 8 – beispielhafte Zusammenstellung von Werbeanzeigen aus dem Jahr 2019 und Anlage K 27 – weitere Werbematerialien und Berichterstattungen aus der Fachpresse). Die Klägerin ist der Ansicht: Ihr stünden die erhobenen Ansprüche gegen die Beklagten zu, weil diese ihr System „I. T. & D. BIG 2.0“ identisch nachgebildet hätten. Die gestalterischen Einzelheiten des Systems „I. T. & D. BIG 2.0“ ergäben sich aus der dem Registerauszug beigefügten vergrößerten Abbildung der grafischen Wiedergabe des Musters. Auch dort sei der schlanke Aufbau zu erkennen, der durch die strenge Linienführung einerseits der senkrechten sechseckigen Säulen und andererseits des rechtwinklig dazu angeordneten Monitors/Displays gebildet werde. Unterhalb des Displays werde ein großer Freiraum sichtbar, wobei die Proportionen zwischen dem durch den Monitor verdeckten Teil und dem offenen Teil in etwa die gleichen Dimensionen aufwiesen. Die charakteristischen Merkmale des Klagemusters, aus deren Kombination sich der besondere Gesamteindruck des Klagemusters ergebe, ließen sich zusammenfassen, wie im Antrag zu Ziffer I.1. geschehen. Das Klagemuster weiche deutlich vom vorbekannten Formenschatz und dem wettbewerblichen Umfeld ab. Zwar gehöre zum vorbekannten Formenschatz auch ihr eigenes Gerät „I. T. & D. BIG 1.0“ (Anlage K 5). Die Unterschiede zwischen dem älteren Muster und dem Klagemuster seien aber auf den ersten Blick deutlich. Das ältere Muster besitze im Querschnitt runde Säulen, die senkrecht neben einer Bodenplatte angeordnet seien. Sie wiesen an ihrem oberen Ende zwei schräg nach oben innen verlaufende Stirnseiten auf. Zwischen sich trügen die beiden Säulen einen Monitor, der nach allen Seiten (vorne, oben, hinten) über die Säulen hervorstehe. Auf diese Weise werde eine deutliche Zweiteilung zwischen dem Monitor und den Tragsäulen hervorgerufen. Das Klagemuster weise demgegenüber eine einheitliche Gestaltung auf, wobei die Abschlüsse an der Vorderseite jeweils bündig verliefen. Aus dem wettbewerblichen Umfeld gemäß Anlagenkonvolut K 6 seien nur zwei Modelle zu beachten: Die Postmix-Getränkeschankanlage der Firma C. in H. (Anlage K 6.1) und „R. T.“ der D. Dt. F. GmbH, W. (Anlage K 6.2), bei denen sich der Gesamteindruck der Gestaltung jeweils deutlich von der klägerischen Gestaltung unterscheide. Alle übrigen in dem Anlagenkonvolut enthaltenen Abbildungen von Produkten anderer Anbieter lägen in ihrem Erscheinungsbild noch weiter von der Gestaltung der Klägerin entfernt. Die besondere Stellung, die die Klägerin mit ihren I.-Systemen und insbesondere der hier interessierenden Gestaltung einnehme, werde insbesondere auch durch ihre Marktpräsenz (Verbreitung im Markt, Messeteilnahmen, Werbeanzeigen) unterstrichen. Dem Klagemuster sei ein weiter Schutzumfang zuzumessen. Das Muster der Klägerin halte einen erheblichen Abstand zum Formenschatz ein. Für die Beurteilung der Verletzungsfrage komme es nur auf die Frontseite an. Die angegriffene Ausführungsform übernehme identisch sämtliche Merkmale, die den ästhetischen Gesamteindruck des Klagemusters ausmachten. Die Nachbildung der Beklagten greife in unzulässiger Weise in den Schutzbereich des für die Klägerin geschützten Klagemusters ein. Die von den Beklagten angebotenen Geräte stellten zugleich wettbewerbswidrige Nachahmungen im Sinne des § 4 Nr. 3 UWG dar. Auch insoweit seien die Beklagten zur Unterlassung und Auskunfterteilung verpflichtet (§ 8 UWG). Die wettbewerbliche Eigenart ergebe sich aus dem Vergleich mit dem wettbewerblichen Umfeld, von der sich die Gestaltung der Klägerin erheblich absetze. Die Beklagten hätten die stärkste Form der Anlehnung, nämlich die identische Übernahme der Gestaltung gewählt. Die besonderen wettbewerbswidrigen Umstände ergäben sich daraus, dass über die Herkunft der angebotenen Geräte getäuscht werde (§ 4 Nr. 3 lit. a)). Nach wie vor werde auf der Internetseite der Beklagten kein Unternehmensname genannt. Die Klägerin sei zudem von einem Vertriebspartner angesprochen worden und habe so erst Kenntnis von dem Verletzungsmuster erlangt. Dieser Vertriebspartner habe gefragt, was es mit dem „neuen Gerät“ auf sich habe. Aufgrund der erheblichen Verbreitung ihrer Systeme habe sich die Klägerin auch eine besondere Wertschätzung erworben, die die Beklagten in unangemessener Weise ausnutzen würden (§ 4 Nr. 3 lit. b)). Die Ansprüche bestünden auch gegen den Beklagten zu 2), der als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) verantwortlich sei, dass das Unternehmen in seiner geschäftlichen Tätigkeit keine rechtsverletzenden Handlungen begehe. Darüber hinaus bewerbe der Beklagte zu 2) die streitgegenständlichen Modelle über einen eigenen Facebook-Account (Anlage K 15). Die Klägerin beantragt: I. die Beklagten zu verurteilen, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft bei der Beklagten zu 1. an dem Beklagten zu 2. bzw. dem jeweiligen Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen, Ausschankgeräte in der Bundesrepublik herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen oder zu benutzen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, wobei die Geräte durch die folgenden Merkmale gekennzeichnet sind: • Standgerät für Schrank- oder Thekenaufbau; • das Gerät verfügt über zwei seitlich angeordnete vertikale Säulen aus silberfarbenem Werkstoff mit mehreckigem Querschnitt; • die Säulen sind in der Frontansicht durch eine senkrechte Nut in einen äußeren und einen inneren Abschnitt geteilt, wobei die Abschnitte zu der durch die Nut gebildeten Ebene symmetrisch sind; • die Seitenflächen der Säulen sind rechteckig ausgebildet; • zwischen den beiden Säulen ist ein Monitor/Display waagerecht angeordnet, wobei das Display von einem ebenfalls silberfarbenen Rahmen des Monitors allseits umschlossen wird; • der Rahmen des Monitors schließt oben und an der Vorderseite bündig mit den Säulen ab, wobei die äußere senkrechte Kante des Monitors mit der Nut der Säulen fluchtet; • der Monitor ruht mit seiner Unterkante auf der Innenseite der Säulen, die an dieser Stelle endet; • unterhalb des Monitors findet sich ein Freiraum zwischen den Säulen, der in der Höhe etwa der Höhe des Monitors entspricht; • mittig an der Unterseite des Monitors befindet sich der Auslass für die Getränkeabgabe; • am Fußende ist zwischen den Säulen mittig eine ebenfalls aus silberfarbenem Material gefertigte Tropfschale angeordnet; nach Maßgabe der nachstehend wiedergegebenen Abbildungen: 2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die vorstehend zu Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 25. Mai 2017 begangen worden sind, und zwar unter Angabe a) der Menge der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer, c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns; 3. an die Klägerin als Gesamtschuldner einen Betrag in Höhe von EUR 7.018,38 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Mai 2020 zu zahlen; II. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, 1. die vorstehend zu Ziff. I.1. bezeichneten, in ihrem Besitz oder Eigentum stehenden Ausschankgeräte auf eigene Kosten zu vernichten; 2. die vorstehend zu Ziff. I.1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Ausschankgeräte zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Ausschankgeräte befinden, darüber schriftlich informiert werden, dass eine Verletzung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. ... -0001 der Klägerin vorliegt, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte zu 1. unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Ausschankgeräte eine Erstattung des ggf. bereits bezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Ausschankgeräte sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten für die Rückgabe zugesagt wird; 3. die vorstehend zu Ziff. I.1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Ausschankgeräte aus den Vertriebswegen endgültig zu entfernen; III. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der der Klägerin aus den vorstehend zu Ziff. I.1. bezeichneten und seit dem 25. Mai 2017 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten: Die angegebene Verbreitung des klägerischen Zapfgeräts in deutschen Fitnessstudios werde bestritten. Insbesondere werde bestritten, dass tausende „I. T. & D. BIG 2.0“ im Einsatz seien und 80 % des klägerischen Umsatzes hierauf entfielen. Die Beklagten sind der Ansicht: Die Anrufung des Landgerichts Hamburg sei rechtsmissbräuchlich. Beide Parteien hätten ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen, so dass die Anrufung des Landgerichts Düsseldorf veranlasst gewesen wäre. Stattdessen betreibe die Klägerin ein unechtes „forum-shopping“, indem sie zuerst im Wege der einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Frankfurt a.M. und nunmehr im Hauptsacheverfahren vor dem entlegenen angerufenen Gericht vorgehe. Rein vorsorglich werde sowohl der für die Abmahnung angegebene Gegenstandswert als auch die Mitwirkung des Patentanwalts als überhöht bzw. nicht notwendig angegriffen. Die optischen Unterschiede zwischen den in Rede stehenden Vergleichsgeräte seien eklatant. Von einer Nachbildung des klägerischen I.-Systems durch den S. S. der Beklagten könne keine Rede sein. Zwar ließe sich die angegriffene Ausführungsform rein sprachlich unter die von der Klägerin gewählte Beschreibung des Klagemusters subsumieren. Das sei aber auch schon alles. Es komme allein auf die Sichtweise des informierten Benutzers an, nicht auf irgendwelche technischen Beschreibungen, etwa auf den Umstand, ob der Monitor mit seiner Unterkante auf der Innenseite der Säulen ruhe, die an dieser Stelle endeten. Dies erschließe sich dem Betrachter nicht. Es bedinge die Natur des informierten Benutzers, dass er einen direkten Vergleich zwischen dem älteren Geschmacksmuster und dem angegriffenen Muster vornehme. Dabei sei von einem Vergleich der Frontansichten auszugehen. Das angegriffene Gerät erwecke einen völlig anderen Gesamteindruck als das Klagemuster. Wie die Beklagte habe auch das Landgericht Frankfurt a.M. dies schon so bewertet (LG Frankfurt a.M., Vermerk v. 30.03.2020, Anlage B 1). Hierzu trage neben den bereits dargestellten Gestaltungsmerkmalen auch der deutlich längere Auslauf ebenso bei wie die völlig abweichende Einpassung des Flachbildschirms in den diesen umgebenden Rahmen. Während der Rahmen beim Klagemuster seitlich etwa doppelt so breit sei als oben und unten, weise das angegriffene Gerät „S. S.“ einen rundum gleich breiten Rahmen auf. Dieser entspreche in etwa auch der Stärke der Standsäule. Beim S. S. schließe der Bildschirm oberflächenbündig mit dem Rahmen ab, während er beim T. I. 2.0 vertieft ins Gehäuse eingelassen sei. Das schlanke „stylische Klagemuster“, im Markt auch als „Giraffe“ benannt, unterscheide sich deutlich von dem eher breiten Modell der Beklagten, dem im Markt bereits der Spitzname „Elefant“ verliehen worden sei. Tatsächlich erinnerten die seitlichen Säulen des Beklagten-Getränkeautomaten an äußerst standfeste Elefantenfüße, während sie bei dem Klagemuster eher schlank und filigran wie bei einer Giraffe wirkten. Die Tatsache, dass die Geräte beide auf zwei Säulen fußten, sei weitestgehend technisch bedingt. Irgendwo müssten sowohl die elektrischen Anschlüsse als auch die Getränkeleitungen angeordnet sein. Am besten sei es, diese voneinander zu trennen. Während aber das Klagemuster einen sehr „cleanen“, fast schon an das „Apple“-Design erinnernde Gesamteindruck erwecke, handele es sich bei dem angegriffenen „S. S.“ doch eher um einen an einen Flachbildschirm erinnernden Aufbau, auf dem auch ein Fernsehbild laufen könne. Man könne den „S. S.“ als „Schaukasten“ bezeichnen, während der „T. I. 2.0“ eher an einen modernen Kaffeevollautomaten erinnere. Dafür verzichte die angegriffene Ausführungsform auf das als optisches Störelement wahrgenommene, mittig platzierte, quadratische Auffangelement. Die Giraffe wirke wie eine Skulptur, sie sei gestylt und habe „Sex-Appeal“. Das könne man von dem eher breitbeinigen und behäbigen „Elefanten“ der Beklagten nicht behaupten. Die aufgesetzte Auffangschale präge das Design mit. Die angegriffene Ausführungsform weise im Gegensatz dazu in der Einbausituation eine sich über die ganze Breite erstreckende, bodenbündig eingelassene Abtropfeinheit ohne Bodenplatte auf. Der Freiraum zwischen dieser und der Unterkante des deutlich breiteren Monitors entspreche nicht wie bei dem Klagemuster der Höhe des Monitors, sondern stehe etwa in einem Verhältnis von 2,5:4. Während das Klagemuster schlank und elegant daherkomme, erscheine die angegriffene Verletzungsform eher breitbeinig und solide. Sie unterscheide sich zusätzlich in der Wahl und Ausgestaltung der beiderseitigen senkrechten Standprofile. Während das Klagemuster als querschnittlich sechseckige Profile ausgebildete Säulen aufweise, handele es es sich bei der angegriffenen Ausführungsform um gleich zwölffach abgekantete Säulen. In der Frontansicht erscheine eine glatte, geteilte Säulenfläche, während beim Klagemuster eine dreieckförmige Spitze mit einem Längsschlitz dominiere. Die Verwendung berührungsempfindlicher Displays zur Auswahl und Steuerung von Getränkeschankanlagen und anderen vergleichbaren Geräten sei auch verkehrsüblich. Schließlich seien beide Vergleichsgeräte auch in anderen Farben gehalten. Während das Klagemuster matt-silbrig schimmere, strahle das angegriffene „S. S.“ in einem bräunlich-eloxierten Ton. Das liege an der unterschiedlichen Ausführung einmal aus natürlich gebürstetem Edelstahl, das andere Mal mit einer silbernen Lackierung. Es sei auch keine wettbewerbswidrige Nachahmung i.S.v. § 4 Nr. 3 UWG gegeben. Das klägerische Zapfgerät weise keine wettbewerbliche Eigenart auf, die Beklagten hätten die Gestaltung des T. I. 2.0 auch nicht identisch übernommen. Es existierten vielmehr zahlreiche, gravierende Abweichungen. Es liege insbesondere keine Herkunftstäuschung vor, die angesprochenen Verkehrskreise nähmen an, dass die Beklagte zu 1) Herstellerin des angegriffenen Geräts sei. Bei den angesprochenen Verkehrskreisen handele es sich um fachkundige Erwerber, nämlich die Betreiber von Fitnessstudios, die um die Konkurrenzsituation zwischen den Parteien wüssten. Zudem bestünden gänzlich unterschiedliche Vertriebskonzepte. Während die Kläger auf Distanz verkauften, vertrieben die Beklagten ihre Geräte direkt. Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstands auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze mit deren Anlagen, soweit sie Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.04.2021 (Bl. 98 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Parteien haben nicht-nachgelassene Schriftsätze vom 25.05.2021, 28.05.2021 und 01.06.2021 (Beklagtenseite) und vom 09.06.2021 (Klägerseite) nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung zur Akte gereicht. Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 28.05.2021 erklärt, eine Widerklage mit dem Antrag zu erheben, dass die Nichtigkeit des Klagemusters, des gegenständlichen für die Klägerin eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmusters, festgestellt und das Gemeinschaftsgeschmacksmuster für nichtig erklärt werde.