Urteil
310 O 226/20
LG Hamburg 10. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2022:0614.310O226.20.00
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Leitsätze
1. In einem Dreiecksverhältnis bestimmt sich das Vorliegen der Leistungsbeziehung(en) nicht danach, in welchem Verhältnis eine unmittelbare Vermögensverschiebung stattgefunden hat. Bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, verbietet sich auch jede schematische Behandlung (Anschluss BGH, Beschluss vom 10. Juni 2010 - Xa ZR 110/09, WM 2010, 2004).(Rn.35)
2. Wenn jemand eine Überweisung an einen Treuhänder in Auftrag gibt in der Erwartung, der Treuhänder werde den Betrag an einen Dritten weiterleiten, ist der Treuhänder selbstständiger Leistungsempfänger.(Rn.36)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 113.275,00 nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Januar 2019 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 79 Prozent und der Kläger 21 Prozent.
4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Für die Beklagte ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen diese Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des durch die Beklagte vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In einem Dreiecksverhältnis bestimmt sich das Vorliegen der Leistungsbeziehung(en) nicht danach, in welchem Verhältnis eine unmittelbare Vermögensverschiebung stattgefunden hat. Bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, verbietet sich auch jede schematische Behandlung (Anschluss BGH, Beschluss vom 10. Juni 2010 - Xa ZR 110/09, WM 2010, 2004).(Rn.35) 2. Wenn jemand eine Überweisung an einen Treuhänder in Auftrag gibt in der Erwartung, der Treuhänder werde den Betrag an einen Dritten weiterleiten, ist der Treuhänder selbstständiger Leistungsempfänger.(Rn.36) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 113.275,00 nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Januar 2019 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 79 Prozent und der Kläger 21 Prozent. 4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen diese Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des durch die Beklagte vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. 1. Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO, besteht nicht. Der (im Umfange des Beschlusses vom 12.04.2022, Bl. 180 f. d.A.) nachgelassene Schriftsatz der Beklagtenvertreter kann, da das Ergebnis der Entscheidung nicht beeinflussend, berücksichtigt werden, ohne dass dem Kläger hierzu rechtliches Gehör gewährt werden muss. Anlass zu (weiterem) rechtlichem Gehör für die Beklagte besteht ebenfalls nicht. Bereits im Verhandlungstermin vom 12.04.2022 hat die Beklagte Gelegenheit zur Stellungnahme zur (damals vorläufigen) rechtlichen Einschätzung des nunmehr zuständigen Einzelrichters erhalten. Die Beklagte hat nach der Darlegung der rechtlichen Einschätzung vom 12.04.2022 Schriftsatznachlass nur zu etwaigem neuen Tatsachenvortrag aus dem Schriftsatz des Klägers vom 05.04.2022 begehrt. Der Schriftsatz des Klägers vom 19.05.2022 bleibt gem. § 296a ZPO unberücksichtigt. Der nicht nachgelassene Schriftsatz ist erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangen. Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung besteht (auch insoweit) nicht. 2. Der von dem Kläger gegenüber der Beklagten geltend gemachte (Rück-)Zahlungsanspruch ergibt sich in Höhe von EUR 113.275,00 aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. 2.1. Durch die streitgegenständlichen Überweisungen von dem Konto der Schuldnerin auf das Girokonto der Beklagten hat die Beklagte etwas erlangt im Sinne der vorgenannten Norm, nämlich die Gutschriften auf ihrem Girokonto in Höhe von insgesamt EUR 143.300,00. 2.2. Die Gutschriften hat die Beklagte durch Leistungen der Schuldnerin, die an die Beklagte gerichtet waren, erlangt. Als Leistung im Sinne von § 812 Abs. 1 Alt. 1 BGB ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens zu verstehen (u.a. BGHZ 40, 272, 277; BGH NJW 1999, 1393, 1394). Vorliegend ist ein Dreiecksverhältnis - bestehend aus der Schuldnerin, der Beklagten und Herrn R.-H. M. - gegeben. In derartigen Konstellationen bestimmt sich das Vorliegen der Leistungsbeziehung(en) nicht danach, in welchem Verhältnis eine unmittelbare Vermögensverschiebung stattgefunden hat. Nach ständiger Rechtsprechung verbietet sich bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, auch jede schematische Lösung (u.a. BGH, Beschluss vom 10.06.2010, Xa ZR 110/09, Rn. 19, juris). Vielmehr sind in erster Linie die Besonderheiten des einzelnen Falles für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung zu beachten. Entscheidend ist, welchen Zweck die Beteiligten nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben. Danach richtet sich auch die einer Zuwendung gegebene Zweckbestimmung, die wiederum für das Leistungsverhältnis maßgebend ist, innerhalb dessen der bereicherungsrechtliche Ausgleich zu suchen ist (BGH, Beschluss vom 10.06.2010, Xa ZR 110/09, Rn. 19, juris). Wenn jemand eine Überweisung an einen Treuhänder in Auftrag gibt in der Erwartung, der Treuhänder werde den Betrag an einen Dritten weiterleiten, ist der Treuhänder selbständiger Leistungsempfänger (MüKoBGB/Schwab, 8. Auflage 2020, § 812 Rn. 183; BGH, Urteil vom 27.04.1961, VII ZR 4/50, OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2001, 15 U 91/01, Rn. 53, 56; vgl. auch BGH, Urteil vom 09.07.1992, XII ZR 156/90, Rn. 10, juris). Im vorliegenden Fall war von der Person, die die Überweisungen der Schuldnerin an die Beklagte (gegenüber der Bank der Schuldnerin) in Auftrag gegeben hat, Herrn R.-H. M., und der Beklagten ersichtlich gewollt, dass die überwiesenen Beträge (jedenfalls zunächst) nicht in das Vermögen des Herrn R.- H. M. gelangen. Das Geld sollte von seinem Vermögen getrennt bleiben, da anderenfalls der Zugriff Dritter - ob im Ergebnis zu Recht oder nicht - zu befürchten war. So hatten damals Maßnahmen Dritter dazu geführt, dass die Bankkonten des Herrn R.-H. M. „eingefroren“ waren. Er konnte über seine Bankkonten nicht mehr verfügen (vgl. S. 2 der Klageerwiderung = Bl. 48 d.A.). Die Überweisungen dienten dem Zweck, der Beklagten einen Anspruch gegen ihre Bank zu verschaffen (S. 3 der Replik = Bl. 56 d.A.). Herr R.-H. M. konnte auf das durch die Überweisungen entstandene Guthaben nicht selbst unmittelbar zugreifen. 2.3. Die Beklagte hat die Kontoguthaben auch ohne Rechtsgrund erlangt. Die Leistungen der Schuldnerin an sie erfolgten nicht aufgrund einer wirksamen rechtlichen Grundlage. a) Eventuelle Vereinbarungen mit Herrn R.- H. M. (persönlich) und der Beklagten kommen als Rechtsgrund nicht in Betracht. Entscheidend ist, ob zwischen der Schuldnerin (als Leistender) und der Beklagten (als Empfängerin der Leistung) ein Rechtsgrund besteht. b) Eine Treuhandabrede oder ein anderweitiges Auftragsverhältnis zwischen der Schuldnerin und der Beklagten in dem Sinne, dass die Beklagte das Guthaben treuhänderisch für die Schuldnerin verwahren und darüber nach Weisungen der Schuldnerin verfahren soll, ist nicht anzunehmen. Es ist von der Beklagten - auch in dem Schriftsatz vom 29.04.2022 - nicht konkret vorgetragen worden, dass Herr R.-H. M. ihr gegenüber erklärt hat, er bitte sie namens der Schuldnerin A. V. & B. GmbH & Co. darum, dass sie ihr Konto für die Schuldnerin zur Verfügung stellt, die Überweisungen in Empfang nimmt und anschließend aufgrund noch zu erfolgender Weisungen der Schuldnerin Zahlungen aus dem Guthaben vornimmt. Die Beklagte behauptet nicht, dass sie im Anschluss an den Empfang der Überweisungen mit dem Guthaben nach Weisungen der Schuldnerin verfahren sollte. Nach ihrem Vortrag ist sie nach dem Empfang der Überweisungen nach Weisungen des Herrn R.-H. M. vorgegangen und sie hat private Verbindlichkeiten des Herrn R.-H. M. (und nicht der Schuldnerin) aus dem Guthaben beglichen. Dass zwischen der Schuldnerin und der Beklagten kein Auftragsverhältnis vereinbart war, wird auch durch die Bezeichnung der Überweisungen im Rahmen des jeweiligen Verwendungszweckes als „Privatentnahme“ bzw. „Privatentnahme R. H. M.“ etc. bestätigt. Die Bezeichnungen passen nicht dazu, dass die Beklagte betreffend die Verwendung des Geldes aufgrund eines Auftrages der Schuldnerin - an Weisungen der Schuldnerin gebunden - tätig werden sollte. Eine eventuelle Treuhandabrede oder ein anderweitiges Auftragsverhältnis bestand also möglicherweise zwischen der Beklagten und Herrn R.-H. M., jedenfalls aber nicht zwischen der Beklagten und der Schuldnerin. Wäre eine Vereinbarung zwischen der Schuldnerin und der Beklagten abgeschlossen worden, könnte diese im Übrigen gemäß § 134 BGB i.V.m. § 266 StGB nichtig sein, worauf es aber nach den vorstehenden Ausführungen nicht ankommt. 2.4. Die Haftung der Beklagten ist nicht gemäß § 814 BGB ausgeschlossen. Gemäß § 814 BGB kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach. Der Einwand der Beklagten, die erste Alternative - Kenntnis des Leistenden von der Nichtschuld - sei einschlägig, greift dies nicht durch. Zwar wusste der die Überweisungen veranlassende Herr R.- H. M., dass die als „Privatentnahmen“ bezeichneten Zahlungen nicht erfolgen durften. Diese Kenntnis ist der Schuldnerin aber nicht gem. § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen. Der Missbrauch der Vertretungsmacht steht einer Wissenszurechnung zu Lasten der Schuldnerin entgegen (MüKoBGB/Schwab, 8. Auflage 2020, § 814 Rn. 8; LG Frankenthal, Urteil vom 16. November 2011, 6 O 269/11, Rn. 20, juris). Wenn ein Geschäftsführer einer Gesellschaft Mittel, welche der Gesellschaft zustehen, unter evidentem Missbrauch der Vertretungsmacht an sich selbst oder an nahe Angehörige auskehrt, schließt § 814 BGB einen Bereicherungsanspruch gegenüber den Empfängern der Mittel nicht aus; der Missbrauch der Vertretungsmacht führt dazu, dass sich die Gesellschaft die Kenntnis des fehlenden Rechtsgrundes nicht zurechnen lassen muss (BGH, NJW-RR 2010, 1146, 1148, Rn. 21, beck-online). Entsprechendes gilt im vorliegenden Fall. 2.5. Die Beklagte ist zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet (§ 818 Abs. 1 BGB). a) Auf eine Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) kann sie sich nicht berufen. Gemäß § 818 Abs. 3 BGB ist die Verpflichtung zur Herausgabe und zum Wertersatz ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Die Beklagte hat zwar konkret vorgetragen, nach den Überweisungen auf ihr Konto Zahlungen für Herrn R. H. M. von diesem Konto aus vorgenommen zu haben (vgl. insbesondere den Schriftsatz vom 29.06.2021, Bl. 94 ff. d.A., und die Anlagen B 1 ff.). (1) Auf eine Entreicherung kann sie sich dennoch gemäß den §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB nicht berufen. Der Empfänger rechtsgrundlos erlangter Vorteile kann sich unter anderem dann nicht auf Entreicherung berufen, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes bei Empfang kennt oder er ihn später erfährt (§§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB). Der Beklagten muss bereits bei Empfang der ersten Überweisung der Schuldnerin bekannt gewesen sein, dass ihr gegenüber der Schuldnerin kein Rechtsgrund zum Behalten des empfangenen Geldes zugestanden hat. Ihr muss bekannt gewesen sein, dass sie der Schuldnerin bereits damals, hätte die Schuldnerin die Rückzahlung von ihr verlangt, keinen Rechtsgrund zum Behalten des Geldes hätte entgegenhalten kann. (2) Ob der Einwand der Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) darüber hinaus auch gemäß den §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist, bedarf nach dem Vorstehenden keiner Entscheidung. 2.6. Das Gericht geht allerdings zu Gunsten der Beklagten davon aus, dass die Überweisungen von ihr auf das Konto der Schuldnerin über insgesamt EUR 30.025,00 Rückzahlungen (der Beklagten) an die Schuldnerin darstellen, die zur (teilweisen) Erfüllung der Rückgewähransprüche geführt haben. Konkret handelt es sich dabei um die folgenden Überweisungen: 05.09.2016 Überweisung mit Verwendungszweck „Privateinlage R. M.“ EUR 150,00 08.11.2016 Überweisung mit Verwendungszweck „Privateinlage R. M1“ EUR 1.200,00 08.11.2016 Überweisung mit Verwendungszweck „Privateinlange R. M.“ EUR 20.000,00 23.11.2016 Überweisung mit Verwendungszweck „Privateinlage“ EUR 1.000,00 30.11.2016 Überweisung mit Verwendungszweck „Privateinlage“ EUR 350,00 01.12.2016 Überweisung mit Verwendungszweck „Privateinlage M1“ EUR 1.500,00 02.12.2016 Überweisung mit Verwendungszweck „Privateinlage R. M.“ EUR 2.500,00 09.01.2016 Überweisung mit Verwendungszweck „Privateinlage R.H. M1“ EUR 1.000,00 12.01.2017 Überweisung mit Verwendungszweck „Privateinlage R.H. M1“ EUR 500,00 16.02.2017 Überweisung mit Verwendungszweck „Privateinlage R.H. M.“ EUR 900,00 22.03.2017 Überweisung mit Verwendungszweck „Privateinlage R.H. M1“ EUR 925,00. Für die Schuldnerin war ersichtlich, das die Überweisungen von dem Konto der Beklagten aus erfolgt sind, jenem Konto, auf das zuvor Überweisungen der Schuldnerin mit Verwendungszwecken wie „Privatentnahme“ erfolgt waren. Unter Berücksichtigung dieser Zusammenhänge kann davon ausgegangen werden, dass die Beklagte mit den Überweisungen aus Empfängersicht Rückzahlungen vornehmen wollte und dies zur (teilweisen) Erfüllung geführt hat. Soweit der Kläger in seinem (nicht nachgelassenen) Schriftsatz vom 19.05.2022 (dort auf Seite 8) - als Rechtsausführung - erklärt, die Schuldnerin sei vor der (Rück-)Überweisung vom 22. März 2017 ohne Liquidation erloschen, steht dies der Erfüllung nicht entgegen. Die Überweisung vom 22. März 2017 ist auf das für die Schuldnerin eröffnete Konto erfolgt, auf das inzwischen der Kläger als (Sonder-)Insolvenzverwalter Zugriff hat. Über die hilfsweise erklärte Aufrechnung der Beklagten ist nach dem Vorstehenden - da ohnehin bereits Erfüllung eingetreten war - nicht zu entscheiden. 3. Aus anderen Grundlagen - so den vom Kläger in Bezug genommenen §§ 823 Abs. 2 BGB, 266, 27 StGB - ergeben sich keine weitergehenden Ansprüche. Erfüllung wäre auch insoweit in gleichem Umfange eingetreten. 4. Der Zinsanspruch auf die bestehende Hauptforderung ergibt sich aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. 5. Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit sind auf § 709 ZPO (betreffend die Vollstreckung durch den Kläger) und die §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 709, 711 ZPO (betreffend die Vollstreckung durch die Beklagte) gestützt. Der Kläger, Insolvenzverwalter über das Vermögen der A. V. & B. GmbH & Co. (nachfolgend auch: Schuldnerin), nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von Geldbeträgen in Anspruch, die die Schuldnerin durch mehrere Überweisungen in der Zeit von Anfang 2016 bis Anfang 2017 auf ein Konto der Beklagte erbracht hat. Die Forderung wird auf Bereicherungsrecht und auf eine angebliche Beihilfe zur Untreue gestützt. Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts H., Insolvenzgericht, vom 9. Mai 2018 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt (Anlage K 1). An der Schuldnerin waren als Kommanditisten zunächst Herr R.-H. M. (der Onkel der Beklagten) und Frau A.-C. S., geb. M., beteiligt. Komplementärin war die V.- und B.-G. mbH, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts H., Nummer... (vgl. den Handelsregisterauszug gem. Anlage K 2). Frau A.- C. S. schied im Jahr 2013 als Kommanditisten der Schuldnerin aus. Bis zum Ende des Jahres 2015 trat Herr R.- H. M. seine Beteiligung an der Schuldnerin vollständig an die V.. C. AG aus der Schweiz ab, sodass er ebenfalls nicht mehr Gesellschafter der Schuldnerin war. Die V. C. AG wurde am 22. Februar 2017 wegen Vermögenslosigkeit aus dem Schweizer Handelsregister gelöscht (vgl. Anlage K 3). Das Vermögen der Schuldnerin wuchs damit der einzigen verbliebenen Gesellschafterin, der Komplementärin (V.- und B.-Gesellschaft mbH) an. Geschäftsführer der V.- und B.-G. mbH war Herr R.-H. M.. Seit Ende des Jahres 2015 konnte Herr R.-H. M. nicht mehr über seine persönlichen Bankkonten verfügen. Diese waren, veranlasst durch verschiedene Maßnahmen Dritter, „eingefroren“ (S. 2 der Klagerwiderung = Bl. 48 d.A.). Herr R.-R. M. wandte sich an die Beklagte mit der Bitte, vorübergehend deren Bankverbindung nutzen zu dürfen. Er veranlasste, dass von einem Konto der Schuldnerin in der Zeit zwischen dem 8. Januar 2016 und dem 2. Februar 2017 insgesamt Euro 143.300,00 an die Beklagte überwiesen wurden. Die Überweisungen erfolgten auf das Konto der Beklagten bei der C. AG mit der IBAN DE... 00. Bei den Überweisungen wurde als Verwendungszweck u.a. „Privatentnahme H. M.“ bzw. „Privatentnahme“ bzw. „Privatentnahme M1“ angegeben (vgl. Kontoauszüge, Anlagenkonvolut K 5). Von dem Girokonto der Beklagten wurden in der Zeit vom 5. September 2016 bis zum 22. März 2017 insgesamt EUR 30.025,00 auf das Konto der Schuldnerin (zurück-)überwiesen. Bei den Überweisungen wurde als Verwendungszweck u.a. „Privateinlage“ bzw. „Privateinlage M1“ angegeben. Am 26. Januar 2018 wurde ein Insolvenzantrag betreffend das Vermögen der Schuldnerin gestellt. Das Insolvenzverfahren wurde wegen Zahlungsunfähigkeit mit dem (oben bereits genannten) Beschluss vom 9. Mai 2018, Anlage K 1, eröffnet. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss vom 9. März 2020, Anlage K 4, stellte das Insolvenzgericht klar, dass der Beschluss vom 26. Januar 2018 dahingehend zu verstehen sei, dass es sich um die Eröffnung eines Sonderinsolvenzverfahrens analog den §§ 315 ff. InsO über das Vermögen der durch Ausscheiden der einzigen Kommanditistin liquidationslos erloschenen A. V. & B. GmbH & Co. KG handelt. Der Kläger forderte die Beklagte mit dem Schreiben vom 3. Januar 2019, Anlage K 6, auf, insgesamt EUR 270.646,00 bis zum 20. Januar 2019 zurück zu gewähren. Der Kläger vertritt die Ansicht, die Beklagte habe die streitgegenständlichen Zahlungen durch Leistung der Schuldnerin und ohne rechtlichen Grund erlangt. Es habe sich um Leistungen der Schuldnerin an die Beklagte gehandelt. Die Überweisungen hätten allein dem Zweck gedient, der Beklagten einen Anspruch gegen ihre Bank zu verschaffen. Eine Leistungsbeziehung habe damit zwischen der Schuldnerin und der Beklagten bestanden. Eine vorrangige andere Leistungsbeziehung - zwischen der Schuldnerin und Herrn R.-H. M. - habe es nicht gegeben. Die Leistungen seien ohne Rechtsgrund erfolgt. Es könne dahinstehen, ob Herr R.-H. M. zur Zeit der Überweisungen noch Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft gewesen sei, denn ihm habe (auch) aus dieser Stellung kein Recht zugestanden, Privatentnahmen vorzunehmen. Er sei (unstreitig) nicht mehr Gesellschafter der Schuldnerin gewesen. Sollte die Beklagte, was bestritten werde, das Geld weitergegeben haben, würde sie dennoch haften, und zwar gemäß § 818 Abs. 2 BGB auf Wertersatz. Außerdem sei davon auszugehen, dass der Beklagten der Mangel des rechtlichen Grundes bei Empfang der jeweiligen Überweisung bekannt gewesen sei. Die Beklagte habe gewusst, dass die Zuwendungen ohne Gegenleistung und damit unentgeltlich erfolgt seien. Sie habe daher jederzeit damit rechnen müssen, dass die Schuldnerin die Zuwendungen von ihr wieder zurückfordern werde. Aufgrund eventueller Leistungen der Beklagten an Herrn R.-H. M. oder andere könne sie sich nicht auf Entreicherung berufen, vielmehr seien solche Zahlungen entlang der Leistungsbeziehungen zurück abzuwickeln. Der Rückzahlungsanspruch gegenüber der Beklagten ergebe sich auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den §§ 266, 27 StGB. Herrn R.-H. M. habe zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Überweisungen kein Recht zur Privatentnahme zugestanden, so dass die gleichwohl durchgeführten Überweisungen einen Verstoß gegen Vermögensbetreuungspflichten darstellten, an denen sich die Beklagte durch Zurverfügungstellung ihres Kontos beteiligt habe. Dass ihr Onkel, Herr R.-H. M., zu solchen Entnahmen aus dem Vermögen der Schuldnerin nicht berechtigt gewesen sei, habe sie zumindest billigend in Kauf genommen. Der Kläger hat die Beklagte gerichtlich zunächst in dem Mahnverfahren, Amtsgericht Hamburg-Altona, Az. 19-32526368-06-N, in Anspruch genommen. Die Beklagte hat gegen den ihr am 1. Februar 2019 zugestellten Mahnbescheid am 8. Februar 2019 Widerspruch eingelegt. Der Kläger hat seine Forderung sodann mit Schriftsatz vom 18. Juni 2020 begründet. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Euro 143.300 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.1.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Für bereicherungsrechtliche Ansprüche fehle es bereits an einer Leistung der Schuldnerin an sie, die Beklagte. Leistungsempfänger sei derjenige, dessen Vermögen der Leistende durch die Zahlung vermehren wolle. Der Zuwendende leiste an den Zahlungsempfänger, wenn er aus Sicht des Zahlungsempfängers diesem gegenüber einen eigenen Leistungszweck verfolge. Aus den jeweiligen Verwendungszwecken der streitgegenständlichen Überweisungen sei ersichtlich, dass der eigentliche Zahlungsempfänger stets Herr R.- H. M. habe sein sollen. Auch aus ihrer Sicht habe es sich stets so dargestellt, dass es sich nicht um Zahlungen an sie selbst habe handeln sollen, über die sie hätte frei verfügen können, sondern dass ihr Onkel, Herr R.- H. M., Empfänger der Leistungen gewesen sei. Aufgrund des bereicherungsrechtlichen Grundsatzes des Vorganges der Leistungsbeziehung habe der Kläger sich gegebenenfalls an Herrn R.- H. M. zu halten. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch sei auch gemäß § 814 Alt. 1 BGB ausgeschlossen. Der Kläger trage selbst vor, dem seinerzeitigen Geschäftsführer, Herrn R.- H. M., sei bewusst gewesen, dass ihm kein Anspruch auf die Zahlungen zugestanden habe. Vorsorglich berufe sie sich auf Entreicherung. Von ihrem Konto habe sie nach Weisungen des Herrn R.-H. M. an diesen oder an von ihm benannte Dritte Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 143.421,04 vorgenommen. Sie habe betreffend zwei Kreditkartenverträge des Herrn R.-H. M. (bei der T. und der S. C. Bank) Lastschrifteinzugsermächtigungen erteilt, aufgrund derer es im Jahr 2016 zu Einzügen von ihrem Konto gekommen sei. Auf ein Konto des Herrn R.-H. M. bei der P. habe sie im Jahr 2016 fünf Überweisungen vorgenommen (Anlagen B 5 bis B 9). Außerdem habe sie in den Jahren 2016 und 2017 nach Weisung des Herrn R.-H. M. Überweisungen an vom ihm benannte Dritte zur Tilgung von dessen Schulden vorgenommen (Anlagen B 10 bis B 49). In den Jahren 2016 und 2017 habe sie zudem 11 Überweisungen an die Schuldnerin über insgesamt EUR 30.025,00 vorgenommen, dies jeweils auf Weisung des Herrn R.-H. M. und unter Angabe von Verwendungszwecken wie „Privateinlage R. M.“, „Privateinlage“, „Privateinlage M.“ und „Privateinlage R.H. M1“. Auch aufgrund Deliktsrecht hafte sie nicht. Ihr sei damals lediglich bekannt gewesen, dass Herr R.-H. M. keinen Zugriff auf seine Privatkonten gehabt habe. Sie habe ihm aus familiärer Verbundenheit helfen wollen. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem Vorgehen des Herrn R.-H. M. um eine Straftat gehandelt haben könnte, hätten auf ihrer Seite nicht vorgelegen. Es liege fern anzunehmen, dass sie die Schlussfolgerung hätte ziehen können, dass ihr Onkel rechtswidrige Entnahmen aus der Gesellschaft vorgenommen habe. Äußerst hilfsweise und vorsorglich erkläre sie gegenüber der Klageforderung die Aufrechnung. Dies im Hinblick auf die (oben genannten) Zahlungen von ihrem Girokonto auf das Konto der Schuldnerin in Höhe von insgesamt EUR 30.025,00. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten (einschließlich der Anlagen) sowie auf die Protokolle der Verhandlungen vom 08.06.2021 und vom 12.04.2022 Bezug genommen. Von der Bezugnahme ist der (nicht nachgelassene) Schriftsatz der Klägervertreter vom 19.05.2022 ausgenommen.