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Urteil

310 O 174/21

LG Hamburg 10. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2022:0617.310O174.21.00
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Leitsätze
1. Bei der Frage, ob der Urheber hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs aktivlegitimiert ist, geht es allein darum, ob ihm selbst durch die Nutzung des Dritten ein wirtschaftlicher Schaden entstehen kann, so dass ihm ein berechtigtes Interesse nicht abzusprechen ist.(Rn.43) 2. Dass der ausschließliche Lizenznehmer sich nicht um den Schutz der ihm eingeräumten Rechte kümmert, reicht zwar für eine Aktivlegitimation des Urhebers in Bezug auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen aus, genügt aber nicht für eine Aktivlegitimation hinsichtlich der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die dem Schutz der wirtschaftlichen, aber nicht ideellen Interessen des Urhebers dienen.(Rn.44) 3. Insbesondere bei Fotografie ist die rechtswidrig unterlassene Namensnennung des Urhebers im Rahmen der Berechnung des materiellen Schadens durch eine Erhöhung des als Schadensersatz zu gewährenden Lizenzsatzes zu berücksichtigen.(Rn.54) 4. In Bezug auf die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs ist der Urheber neben dem ausschließlichen Lizenznehmer aktivlegitimiert, wenn er ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Geltendmachung des Anspruchs hat.(Rn.66)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.035,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.160,00 € seit dem 31.05.2021 und aus weiteren 875,13 € seit dem 16.06.2021 zu zahlen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger ein Drittel und die Beklagte zwei Drittel und von den Kosten der Nebenintervention haben der Kläger ein Drittel und die Nebenintervenientin zwei Drittel zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten bzw. der Nebenintervenientin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Nebenintervenientin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 6.935,72 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Frage, ob der Urheber hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs aktivlegitimiert ist, geht es allein darum, ob ihm selbst durch die Nutzung des Dritten ein wirtschaftlicher Schaden entstehen kann, so dass ihm ein berechtigtes Interesse nicht abzusprechen ist.(Rn.43) 2. Dass der ausschließliche Lizenznehmer sich nicht um den Schutz der ihm eingeräumten Rechte kümmert, reicht zwar für eine Aktivlegitimation des Urhebers in Bezug auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen aus, genügt aber nicht für eine Aktivlegitimation hinsichtlich der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die dem Schutz der wirtschaftlichen, aber nicht ideellen Interessen des Urhebers dienen.(Rn.44) 3. Insbesondere bei Fotografie ist die rechtswidrig unterlassene Namensnennung des Urhebers im Rahmen der Berechnung des materiellen Schadens durch eine Erhöhung des als Schadensersatz zu gewährenden Lizenzsatzes zu berücksichtigen.(Rn.54) 4. In Bezug auf die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs ist der Urheber neben dem ausschließlichen Lizenznehmer aktivlegitimiert, wenn er ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Geltendmachung des Anspruchs hat.(Rn.66) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.035,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.160,00 € seit dem 31.05.2021 und aus weiteren 875,13 € seit dem 16.06.2021 zu zahlen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger ein Drittel und die Beklagte zwei Drittel und von den Kosten der Nebenintervention haben der Kläger ein Drittel und die Nebenintervenientin zwei Drittel zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten bzw. der Nebenintervenientin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Nebenintervenientin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 6.935,72 € festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs nur in Höhe von 3.160 € nebst Zinsen ab der in der Abmahnung gesetzten Zahlungsfrist und hinsichtlich des Anspruchs auf Ersatz von Abmahnkosten nur in Höhe von 875,13 € nebst Zinsen begründet. 1. Die Beklagte ist gemäß § 97 Abs. 2 UrhG verpflichtet, dem Kläger Schadensersatz für die Verletzung des Urheberbenennungsrechts gemäß § 13 UrhG zu zahlen. Eine Verletzung der Verwertungsrechte gemäß §§ 16, 19a UrhG liegt demgegenüber nicht vor, da der Kläger insoweit nicht aktivlegitimiert ist. a) Dass die streitgegenständliche Fotografie Schutz als Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG genießt, steht zwischen den Parteien mit Recht nicht im Streit. b) Soweit der Kläger einen Schadensersatzanspruch wegen die Verletzung des Urheberbenennungsrechts gemäß § 13 UrhG geltend macht, ist er aktivlegitimiert (dazu nachfolgend unter aa). Hinsichtlich der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen der Vornahme von Nutzungshandlungen gemäß §§ 16, 19a UrhG fehlt es dem Kläger demgegenüber an der Aktivlegitimation (dazu nachfolgend unter bb). aa) Soweit der Kläger die Verletzung des Urheberbenennungsrechts gemäß § 13 UrhG geltend macht, ist er aktivlegitimiert, da es sich um einen Teil seines Urheberpersönlichkeitsrechts handelt (Specht-Riemenschneider in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl. 2022, § 97 Rn. 17; Leistner in Schricker/Loewenheim, UrhR, 6. Aufl. 2020, § 97 Rn. 41). bb) Hinsichtlich der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen der Vornahme von Nutzungshandlungen gemäß §§ 16, 19a UrhG fehlt es dem Kläger allerdings an der Aktivlegitimation. (1) Der Inhaber des Urheberrechts, der einem Dritten ein ausschließliches urheberrechtliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, bleibt neben dem Dritten berechtigt, selbst Ansprüche wegen Rechtsverletzungen geltend zu machen, soweit er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der rechtlichen Verfolgung dieser Ansprüche hat. Ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der eigenständigen Geltendmachung von Ansprüchen aus Rechtsverletzungen besteht, wenn der Rechtsinhaber sich eine fortdauernde Teilhabe am wirtschaftlichem Ertrag aus der Verwertung seines Rechts vorbehalten hat (BGH, GRUR 2016, 487 Rn. 26 - Wagenfeld-Leuchte II, m.w.N.). Die Aktivlegitimation für Schadensersatzansprüche beschränkt sich dann zudem der Höhe nach auf den Schaden, der gerade ihm selbst - trotz der Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte - durch die Verletzung entstanden ist (BGH, GRUR 1999, 984, juris Rn. 54 - Laras Tochter). Soweit der Kläger auf die Entscheidungen OLG München, ZUM 2014, 420, juris Rn. 15 f. und OLG Frankfurt, ZUM-RD 2016, 720, juris Rn. 56 verweist, in denen die Oberlandesgerichte in Fällen unberechtigter Unterlizenzierung eine Aktivlegitimation des Urhebers trotz Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte angenommen haben, lässt sich den Entscheidungen nicht entnehmen, dass sie sich mit der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und dem Erfordernis eines eigenen schutzwürdigen Interesses des Urhebers an der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs auseinandergesetzt haben. Auf dieses Erfordernis kann hier entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht deshalb verzichtet werden, weil es sich nicht um einen der „üblichen Verletzungsfälle“ handele, bei denen Dritte irgendwo Bilder „klauen“ und für ihre eigenen Zwecke nutzen würden, sondern die Nebenintervenientin vielmehr unter Verstoß gegen § 35 UrhG einem Dritten eine Unterlizenz eingeräumt habe. Die beiden Fälle sind in Bezug auf die Aktivlegitimation des Urhebers nicht unterschiedlich zu behandeln, denn im Ergebnis handelt der Dritte in beiden Fällen gleichermaßen rechtswidrig, sei es, weil ihm von vornherein nie eine Lizenz eingeräumt werden sollte oder weil die versuchte Lizenzeinräumung mangels Zustimmung des Urhebers unwirksam war. Bei der Frage, ob der Urheber hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs aktivlegitimiert ist, geht es allein darum, ob ihm selbst durch die Nutzung des Dritten ein wirtschaftlicher Schaden entstehen kann, so dass ihm ein berechtigtes Interesse nicht abzusprechen ist. Da dem deutschen Recht ein Strafschadensersatzanspruch fremd ist (vgl. BGH, GRUR 2020, 990 Rn. 26 - Nachlizenzierung; BGH, GRUR 2022, 229 Rn. 84 - ÖKO-TEST III), kommt es entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht darauf an, ob Dritte ohne einen Schadensersatzanspruch des Urhebers keine „ernsthaften Konsequenzen befürchten müssten“, da sie als „Lehrgeld“ lediglich die Rechtsverfolgungskosten für die Geltendmachung von Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen zahlen müssten. Dass der ausschließliche Lizenznehmer sich nicht um den Schutz der ihm eingeräumten Rechte „kümmert“ (vgl. LG Düsseldorf, ZUM-RD 2014, 387, juris Rn. 41; Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., 2022, § 97 Rn. 19), reicht zwar für eine Aktivlegitimation des Urhebers in Bezug auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen aus, genügt aber entgegen der Ansicht des Klägers nicht für eine Aktivlegitimation hinsichtlich der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die dem Schutz der wirtschaftlichen, aber nicht ideellen Interessen des Urhebers dienen. (2) Die Erklärungen des Klägers gemäß den Anlagen B 5 und B 6 sind gemäß §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass er der E. N. GmbH ausschließliche Nutzungsrechte bzgl. der Nutzungshandlungen nach §§ 16, 19a UrhG mit dinglicher Wirkung eingeräumt hat. (a) Dass die Nutzungsrechtseinräumung durch den Kläger gegenüber der E. N. GmbH überhaupt die Rechte nach §§ 16, 19a UrhG betraf, steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Soweit der Kläger mit Stimmen in der Literatur (Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl. 2022, § 34 Rn. 22, § 35 Rn. 10) der Ansicht ist, dass es sich bei dem Recht zur Unterlizenzierung um ein eigenes Nutzungsrecht handele, das von der Nutzungsrechtseinräumung durch den Kläger nicht erfasst sei, kann eine Entscheidung darüber hier dahinstehen. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, hätte die Beklagte in dieses Recht nicht eingegriffen, da sie selbst keine Unterlizenz erteilt hat. Etwaige Ansprüche des Klägers gegen die Nebenintervenientin wegen der Verletzung eines etwaigen selbständigen Nutzungsrechts der Unterlizenzierung wären nicht streitgegenständlich. (b) Die vom Kläger gewählten Formulierungen „Übertragung aller Rechte“ (Anlage B 5) bzw. „Übertragung der exklusiven Bildnutzungsrechte“ (Anlage B 6) lässt keinen Zweifel daran, dass der E. N. GmbH damit nicht nur einfache, sondern eben „exklusive“, also ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt werden sollten. Der Umstand, dass es im Anschluss danach jeweils heißt, dass darin eine „Nutzung durch den E. Konzern“ eingeschlossen sei, beschränkt die umfassende Rechtseinräumung nicht, sondern ist nur für die Frage von Bedeutung, ob und inwieweit der Kläger der E. N. GmbH gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 UrhG darüber hinaus gestattet hat, Unterlizenzen zu erteilen. Die Ansicht des Klägers, dass die Formulierungen dahingehend auszulegen seien, dass der Begriff der „Exklusivität“ allein auf die Nutzung des Bildmaterials innerhalb des Konzerns „gemünzt“ gewesen sei, findet im Wortlaut keine Stütze. Dinglich wären Nutzungsrechte nach §§ 16, 19a UrhG „nur zur Ausübung im E.-Konzern“ zudem nicht abspaltbar, so dass eine solche inhaltliche Beschränkung der Nutzungsrechtseinräumung (§ 31 Abs. 1 Satz 2 UrhG) dinglich nicht wirksam wäre. (3) Dass dem Kläger ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der eigenständigen Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs bzgl. der Verletzung der Rechte nach §§ 16, 19a UrhG im oben genannten Sinne zusteht, hat er nicht schlüssig dargelegt. Daraus, dass ein berechtigtes Interesse des pauschal abgegoltenen Urhebers bzgl. der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs dann vorliegen soll, wenn ihm ein Korrekturanspruch gegen seinen Vertragspartner nach §§ 32, 32a zusteht (vgl. Jan Bernd Nordemann in Fromm/Nordemann, UrhR, 12. Aufl. 2018, § 97 Rn. 128), kann der Kläger nichts für ihn Günstiges ableiten. Er hat nicht im Ansatz dargelegt, warum die „Abgeltung uneingeschränkter exklusiver Nutzungsrechte für eine professionelle Fotoserie einschließlich der Gestattung der Nutzung durch den gesamten E.-Konzern zu einem pauschalen Honorar von lediglich € 1.500,00 netto“ [richtig: 11.500 € netto] unangemessen niedrig sein soll, so dass ihm ein Anspruch gemäß §§ 32, 32a UrhG zustehen könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Beantwortung der Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne von § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG zwischen der als Gegenleistung für die Einräumung des Nutzungsrechts vereinbarten Vergütung des Urhebers und den aus der Nutzung des Werks erzielten Erträgen und Vorteilen des Vertragspartners besteht, zunächst die Feststellung der mit dem Urheber vereinbarten Vergütung und der vom Vertragspartner erzielten Erträge und Vorteile voraus. Sodann ist die Vergütung zu bestimmen, die - im Nachhinein betrachtet - insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträge und Vorteile angemessen im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG ist. Schließlich ist zu prüfen, ob die vereinbarte Vergütung mit Blick auf diese angemessene Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht (BGH, GRUR 2021, 955 Rn. 32 - Das Boot III). An Vortrag des Klägers dazu fehlt es in jeder Hinsicht. c) Die Beklagte hat das Urheberbenennungsrecht des Klägers gemäß § 13 UrhG verletzt, indem sie ihn nicht als Urheber der Fotografie benannt hat. Die fehlende Urhebernennung war nicht auf Grund eines Verzichts des Klägers gerechtfertigt. aa) Ein Urheber kann - jedenfalls außerhalb von allgemeinen Geschäftsbedingungen - wirksam auf sein Benennungsrecht verzichten (vgl. HansOLG, GRUR-RR 2011, 293, juris Rn. 211). bb) Einen entsprechenden Verzicht hat der Kläger in der E-Mail vom 21.02.2006 (Anlage B 7) zwar erklärt. Diese Erklärung ist jedoch dahingehend auszulegen, dass sie sich lediglich auf Nutzungshandlungen der E. N. GmbH oder anderer Gesellschaften des E.-Konzerns bezog, an die die E. N. GmbH die Fotografien - auch kurzfristig - weitergeben durfte. Außenstehende Dritte wie die Beklagte können sich daher nicht mit Erfolg auf den Verzicht berufen. Bei der streitgegenständlichen Broschüre handelt es sich bereits ausweislich des Impressums auf der letzten Seite um Werbematerial der Nebenintervenientin und nicht des E.-Konzerns. Dass die Nebenintervenientin an der Erstellung der Broschüre beteiligt war und es sich bei „t.- b.“ um ein Gemeinschaftsprojekt gehandelt haben soll, würde nichts daran ändern, dass die Nutzung jedenfalls auch - und sogar in erster Linie - durch ein konzernfremdes Unternehmen erfolgt ist. Der Verzichtserklärung des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass sie solche „auch fremden“ Nutzungshandlungen erfassen sollte. d) Der Höhe nach schätzt die Kammer den Schaden, der dem Kläger durch die Verletzung des Urhebernennungsrechts gemäß § 13 UrhG entstanden ist, auf Grundlage der Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG) gemäß § 287 ZPO auf 3.160 €. aa) In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass die fehlende Benennung als Urheber im Regelfall Schadensersatzansprüche auslöst. Insbesondere bei Fotografie ist die rechtswidrig unterlassene Namensnennung im Rahmen der Berechnung des materiellen Schadens durch eine Erhöhung des als Schadensersatz zu gewährenden Lizenzsatzes zu berücksichtigen. Die Höhe der wegen der unterbliebenen Urhebernennung zusätzlich zu zahlenden Lizenz wird in Rechtsprechung und Literatur überwiegend mit 100% angesetzt (HansOLG, ZUM-RD 2013, 390, juris Rn. 98, m.w.N.). bb) Als Grundlage der Schadensschätzung geht die Kammer von dem einfachen Lizenzbetrag aus, der festzusetzen gewesen wäre, wenn (auch) die Nutzung gemäß §§ 16, 19a UrhG zu vergüten gewesen wäre. Dass dem Kläger hier insoweit kein Schadensersatzanspruch zusteht, ändert nichts an der grundsätzlichen Berechnungsweise. Die Kammer tritt nicht der Ansicht der Beklagten bei, dass der Schadensersatz hier Null sei, weil „vereinfacht“ davon gesprochen werden könnte: „2 x 0 ist immer 0!“ Die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln (Beschluss vom 29. Juni 2016 - I-6 W 72/16, juris Rn. 12; vgl. auch OLG Köln, GRUR 2015, 167. juris Rn. 99) trifft ersichtlich nicht den vorliegenden Fall, da die Fotografie hier nicht - etwa im Rahmen einer Creative-Commons-Lizenz - sowohl für kommerzielle wie nicht-kommerzielle Nutzungen kostenlos freigegeben wurde, so dass auch der Namensnennung kein wirtschaftlicher Wert zugemessen werden könnte. Im Streitfall lizenziert der Kläger seine Fotografien vielmehr entgeltlich und steht ihm ein Schadensersatzanspruch für die Nutzung gemäß §§ 16, 19a UrhG vorliegend lediglich deshalb nicht zu, weil er insoweit eben wegen dieser Lizenzierung nicht mehr Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte ist. cc) Die Berechnung der fiktiven Lizenz durch den Kläger hat die Beklagte nicht substantiiert angegriffen. Der Durchschnittswert für eine der 49 Fotografien, für die der Kläger den Pauschalpreis in Höhe von 11.500 € erhalten hat, kann schon deshalb nicht zur Grundlage der Berechnung gemacht werden, weil davon auszugehen ist, dass darin ein erheblicher Mengenrabatt enthalten ist. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Betrag von 3.160 € für eine fehlende Benennung für einen Zeitraum von sieben bis acht Jahre angemessen. e) Zinsen auf die Schadensersatzforderung stehen dem Kläger gemäß § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 BGB erst ab dem Ablauf der in der Abmahnung (Anlage K 6) gesetzten Frist, also ab dem 31.05.2021, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. Für einen längeren Zeitraum und zu einem höheren Zinssatz wären Zinsen nur dann zuzusprechen, wenn bei freien Lizenzverhandlungen üblicherweise eine Fälligkeitsabrede und eine Vereinbarung über einen höheren Zinssatz getroffen worden wäre (vgl. BGH, GRUR 2010, 239 Rn. 55 - BTK). Für die von der Beklagten bestrittene Behauptung des Klägers, dass er eine solche Fälligkeitsabrede regelmäßig vereinbare, hat der Kläger auch in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 23.05.2022 keinen Beweis angeboten. Aus den von ihm vorgelegten Rechnungen in den Anlagen K 8, K 17, K 25 und K 26 ergibt sich eine solche Vereinbarung nicht, da es darin lediglich heißt „zahlbar bis Die einseitige Vorgabe eines Zahlungsziels stellt jedoch keine Bestimmung einer Leistungszeit nach dem Kalender gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar, denn diese muss durch Rechtsgeschäft - in der Regel in dem zugrundeliegenden Vertrag -, durch Gesetz oder in einem Urteil getroffen worden sein. Die einseitige Festlegung einer Leistungszeit durch den Gläubiger reicht für die Anwendung der Vorschrift nicht aus (vgl. BGH, NJW 2008, 50 Rn. 7). 2. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung des Anteils der Abmahnkosten zu, der für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs gemäß § 97 Abs. 1 UrhG wegen der Verletzung der Verwertungsrechte nach §§ 16, 19a UrhG und die fehlende Urheberbenennung nach § 13 UrhG angefallen ist, da die Abmahnung insoweit gemäß § 97a UrhG berechtigt war. Dieser Anteil beträgt, wie vom Kläger errechnet, 615,72 €. a) Richtet sich die Höhe der Abmahnkosten nach dem Gegenstandswert der Abmahnung, sind die Kosten einer nur teilweise berechtigten Abmahnung nur zu ersetzen, soweit die Abmahnung berechtigt war. Dabei ist die Höhe des Ersatzanspruchs nach dem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils der Abmahnung zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu bestimmen (BGH, GRUR 2010, 744 Rn. 52 - Sondernewsletter). b) Die Abmahnung war gemäß § 97a UrhG berechtigt, soweit der Kläger Unterlassungsansprüche wegen der Verletzung der Verwertungsrechte nach §§ 16, 19a UrhG und die fehlende Urheberbenennung nach § 13 UrhG geltend gemacht hat. aa) Hinsichtlich der fehlenden Urheberbenennung gemäß § 13 UrhG gelten für den Unterlassungsanspruch dieselben Erwägungen wie bezüglich des Schadensersatzanspruchs (s.o.). bb) Auch hinsichtlich der Verletzung der Rechte aus §§ 16, 19a UrhG stand dem Kläger ein Unterlassungsanspruch zu. (1) Die Beklagte hat Nutzungshandlungen gemäß §§ 16, 19a UrhG vorgenommen, indem sie die Fotografie zu Zwecken der Herstellung der physischen Broschüre gemäß Anlage K 5 sowie der Bereithaltung der Broschüre in elektronischer Form auf einem Internetserver vervielfältigt und die Broschüre mit der Fotografie sodann über das Internet öffentlich zugänglich gemacht hat. (2) Bezüglich dieses Unterlassungsanspruchs war der Kläger trotz der Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte an die E. N. GmbH aktivlegitimiert. Denn in Bezug auf die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs ist der Urheber neben dem ausschließlichen Lizenznehmer aktivlegitimiert, wenn er ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Geltendmachung des Anspruchs hat, wobei dies aufgrund der Verbundenheit mit dem Werk - anders als in Bezug auf einen Schadensersatzanspruch - in der Regel zu bejahen ist (vgl. Leistner in Schricker/Loewenheim, UrhR, 6. Auflage 2020, § 97 Rn. 44; Reber in BeckOK.UrhR, 33. Edition, Stand: 15.01.2022, § 97 Rn. 25; Bernd Nordemann in Fromm/Nordemann, UrhR, 12. Auflage 2018, § 97 Rn. 128). (3) Die Beklagte handelte rechtswidrig, als sie die Fotografie vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht hat, da sie diesbezüglich nicht über Nutzungsrechte verfügte. Die Nebenintervenientin konnte ihr solche Nutzungsrechte nicht wirksam verschaffen. Dabei kann dahinstehen, ob und wie die Nebenintervenientin auf Grund der Verschmelzungen und Abspaltungen im E.-Konzern Inhaberin derjenigen ausschließlichen Nutzungsrechte geworden sein soll, die der Kläger der E. N. GmbH eingeräumt hatte. Denn jedenfalls durfte die Nebenintervenientin Unterlizenzen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 UrhG nur mit Zustimmung des Klägers erteilen. An einer solchen Zustimmung fehlte es jedoch, soweit es um die Lizenzerteilung an Unternehmen außerhalb des E.-Konzerns ging. Der Kläger hat in seinen Erklärungen zu Rechtseinräumungen stets nur einer freien Nutzbarkeit innerhalb des Konzerns zugestimmt. cc) Dass die Abmahnung auch die formellen Voraussetzungen gemäß § 97a UrhG erfüllte, zieht die Beklagte mit Recht nicht in Zweifel. c) Der Geltendmachung der Unterlassungsansprüche hat der Kläger einen Wert von 7.500 € und der gesamten Abmahnung einen Wert von 13.820 € beigemessen, was von der Beklagten jeweils mit Recht nicht beanstandet wird. Die Höhe der Abmahnkosten hat der Kläger zutreffend mit 1.134,55 € errechnet. 54,27 % hiervon sind 615,72 €. d) Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 BGB. 3. Hinsichtlich der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs in Höhe von 6.320 € war die Abmahnung demgegenüber nur zur Hälfte berechtigt, da dieser Anspruch nur zur Hälfte besteht (s.o.). Der Kläger hat insoweit daher nur einen Anspruch auf die Zahlung der Hälfte von 45,73 % von 1.134,55 €, also auf 259,41 €. Auch insoweit ergibt sich der Zinsanspruch aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 BGB. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, § 709 Satz 1 und 2, § 711 ZPO. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO. Bei dem Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten handelt es sich in Höhe von 518,83 € um eine Nebenforderung, die den Streitwert nicht erhöht, da die Abmahnkosten insoweit für die Geltendmachung des streitgegenständlichen Schadensersatzanspruchs angefallen sind (§ 44 Abs. 1 GKG). Soweit Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 615,72 € für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs verlangt wird, handelt es sich demgegenüber um eine Hauptforderung, da der Unterlassungsanspruch selbst nicht streitgegenständlich ist (§ 44 Abs. 2 GKG). Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Schadens- und Abmahnkostenersatz wegen der Verwendung einer Fotografie geltend. Der Kläger ist ein auf Architekturfotografie spezialisierter Berufsfotograf und national und international tätig. Die Beklagte bietet Software-Lösungen für die Verwaltung und Auswertung sehr großer Datenmengen an. Auf Seiten der Beklagten ist dem Rechtsstreit die Nebenintervenientin beigetreten, die ein Unternehmen aus dem E.-Konzern ist. Die Beklagte erstellte eine Imagebroschüre (Anlagen K 4 und K 5), in der sie die nachfolgende Fotografie vom Umspannwerk der Nebenintervenientin in K., B., (Anlagen K 1 bis K 3) verwendete, die der Kläger im Jahr 2005 erstellt hatte: Bild entfernt Der Kläger wurde nicht als Urheber der Fotografie genannt. Die Fotografie war der Beklagten von der Nebenintervenientin zur Verfügung gestellt worden. Die Imagebroschüre betraf das Projekt „t.- b.“, das die Beklagte gemeinsam mit der S..AG für die Nebenintervenientin realisiert hatte. Die Beklagte nutzte die Broschüre mindestens seit dem 19.06.2012 und stellte sie in ihrem Internetauftritt unter www.r..de online. Der Erstellung der Fotografie lagen ein Angebot des Klägers (Anlage K 19) und ein Auftrag der E. N. GmbH über die Erstellung eines Bildarchivs (Anlage B 1) nebst den Allgemeinen Einkaufsbedingungen für Kauf- und Werkverträge der E. E. AG (Anlage B 2) zugrunde. Der Kläger fertigte eine Bilderserie von 49 Motiven (Anlage B 3) und erhielt dafür insgesamt 11.500 €. Mit E-Mail vom 25.01.2006 (Anlage B 5) erklärte der Kläger gegenüber der E. N. GmbH: Mit Schreiben vom 30.01.2006 (Anlage B 6) erklärte der Kläger gegenüber der E. N. GmbH: Mit E-Mail vom 21.02.2006 (Anlage B 7) erklärte der Kläger gegenüber der E. N. GmbH: Die E. N. GmbH wurde aufgrund eines Verschmelzungsvertrags vom 21.04.2009 auf die E. E. AG verschmolzen. Die Verschmelzung fand für die beiden Teilbetriebe „Höchstspannungsnetz“ und „Hochspannungsnetz“ statt. Der Teilbetrieb „Höchstspannungsnetz“ wurde sodann an die Nebenintervenientin abgespalten (Anlage SV 1). Im Jahr 2020 stellte der Kläger fest, dass die Beklagte die streitgegenständliche Fotografie in der Imagebroschüre auf ihrer Internetseite nutzte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.05.2021 (Anlage K 6) ließ er die Beklagte abmahnen und machte neben einem Unterlassungsanspruch Ansprüche auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von 6.320 €, Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.134,55 €, nämlich einer 1,3-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 13.820 € (7.500 € für die Unterlassung und 6.320 € für den Schadensersatz) zzgl. 20 € Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, sowie Dokumentationskosten in Höhe von 405 € geltend. Er setzte eine Zahlungsfrist bis zum 30.05.2021. Die Beklagte gab am 18.05.2021 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab (Anlage K 7), leistete aber keine Zahlungen. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein Anspruch auf Zahlung eines fiktiven Lizenzhonorars in Höhe von 6.320 € als Schadenersatz bzw. Bereicherungsausgleich zu. Die Fotoaufnahme sei als Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG geschützt. Die Verwendung der Fotografie auf der Titelseite der Broschüre greife in das Vervielfältigungsrecht gemäß § 16 UrhG und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG ein. Die Beklagte sei zur Nutzung der Fotografie nicht berechtigt gewesen, auch nicht vermittelt über die Nebenintervenientin bzw. die E. N. GmbH. Der Kläger habe der E. N. GmbH nicht das Recht zur Weitergabe des Bildes an Dritte außerhalb des E.-Konzerns eingeräumt. Aus der E-Mail des Klägers von 25.01.2006 (Anlage B 5) und seinem Schreiben vom 30.01.2006 (Anlage B 6) lasse sich nicht das Recht zur Weitergabe des Bildmaterials an Dritte außerhalb des E.-Konzerns ableiten, insbesondere nicht das Recht zur Weiterübertragung oder Unterlizenzierung. Zwar habe der Kläger im Schreiben vom 30.01.2006 die Übertragung der „exklusiven“ Bildnutzungsrechte an den für die E. N. GmbH erstellten Aufnahmen erklärt, allerdings klarstellend ergänzend festgehalten, dass die Nutzung durch den E.-Konzern darin eingeschlossen sei. Mithin sei der vom Kläger verwendete Begriff der „Exklusivität“ allein auf die Nutzung des Bildmaterials innerhalb des Konzerns gemünzt gewesen. Mit dem Schreiben vom 30.01.2006 habe der Kläger lediglich die Verwendung des Bildmaterials durch den E.-Konzern gemäß § 29 Abs. 2 UrhG ohne Gewährung eines dinglichen Rechts durch eine rein schuldrechtliche Vereinbarung erlaubt. Selbst wenn von der Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts auszugehen wäre, würde dies nicht automatisch das Recht zur Unterlizenzierung beinhalten. Gemäß § 31 Abs. 3, § 35 Abs. 1 S. 1 UrhG könne auch der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts weitere Nutzungsrechte nur mit Zustimmung des Urhebers einräumen. Eine solche Zustimmung habe der Kläger gegenüber der E. N. GmbH im Hinblick auf Unternehmen außerhalb des E.-Konzerns, so auch Geschäftspartnern des E.-Konzerns, nicht erklärt. Die Beklagte habe das streitgegenständliche Foto zu eigenen werblichen Zwecken verwendet, denn bei der Broschüre handele es sich um eine eigene Publikation der Beklagten zu einem Referenzprojekt mit der Nebenintervenientin. Der Kläger habe gegenüber der E. N. GmbH auch nicht auf sein Urheberbenennungsrecht nach § 13 UrhG in Bezug auf die Nutzung durch Dritte außerhalb des E.-Konzerns verzichtet. Mit der E-Mail vom 21.02.2006 (Anlage B 7) habe der Kläger lediglich gegenüber der E. N. GmbH im Rahmen der lizenzierten konzernweiten Nutzung einen Verzicht auf sein Recht der Urhebernennung erklärt, dies auch nur hinsichtlich bereits vom E.-Konzern im eigenen Firmenkontext verwendeter Fotografien, nicht jedoch im Hinblick auf die Nutzung durch Drittunternehmen wie die Beklagte. Der Kläger sei als Urheber des Lichtbildwerkes Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechtes und aktivlegitimiert. Das gelte selbst dann, wenn er der E. N. GmbH ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt haben sollte, und zwar sowohl im Hinblick auf Unterlassungs- als auch Schadenersatzansprüche, denn er habe jedenfalls nicht der Unterlizenzierung an die Beklagte zugestimmt. Das Recht zur Unterlizenzierung eines Nutzungsrechts stelle ein selbständiges Nutzungsrecht dar. Außerdem sei der Kläger zur Geltendmachung von Verletzungsansprüchen einschließlich von Schadenersatzansprüchen berechtigt, da er sowohl ein schutzwürdiges eigenes wirtschaftliches als auch ideelles Interesse an der Geltendmachung von Lizenzansprüchen habe. Ein schutzwürdiges Interesse könne bei einem unangemessenen Pauschalhonorar nach §§ 32, 32a UrhG gegeben sein. Ein Korrekturanspruch nach §§ 32, 32a UrhG stehe dem Kläger hier zu, da die Abgeltung uneingeschränkter exklusiver Nutzungsrechte für eine professionelle Fotoserie einschließlich der Gestattung der Nutzung durch den gesamten E.-Konzern zu einem pauschalen Honorar von lediglich „1.500,00 €“ netto unangemessen niedrig sei. Eine Aktivlegitimation bestehe zudem, weil sich weder die E. N. GmbH noch ihre Rechtsnachfolger um die Verfolgung von urheberrechtlichen Rechtsverletzungen gekümmert, sondern im Gegenteil die Fotografie selbst an Dritte weitergegeben hätten. Hinsichtlich der Verletzung seines Urheberpersönlichkeitsrechts sei der Kläger im Übrigen stets klagebefugt. Nach der üblichen Lizenzierungspraxis des Klägers errechne sich das Lizenzhonorar wie folgt: Der Zinsanspruch auf die fiktiven Lizenzgebühren ab dem Zeitpunkt der Rechtsverletzung sei höchstrichterlich anerkannt. Der Kläger habe mit seinen Kunden regelmäßig eine Fälligkeitsabrede bzw. eine Vereinbarung über die Leistungszeit getroffen und in diesen Fällen den konkreten Fälligkeits- bzw. Zahlungstermin in den Rechnungen vermerkt (Anlagen K 8, K 17, K 25, K 26). Auch mit der Beklagten hätte der Kläger eine Fälligkeitsabrede getroffen. Von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 1.134,55 € stünden dem Kläger 54,27 % (7.500 € von 13.820 €), also 615,72 €, für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs und 45,73 % (6.320 € von 13.820 €), also 518,83 €, für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs zu. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.320,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 19.06.2012 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, weitere 615,72 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16.06.2021 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, weitere 518,83 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16.06.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, sie verfüge über ein Nutzungsrecht an der Fotografie, das sie von der exklusiv und zeitlich unbegrenzt lizenzierten ehemaligen Auftraggeberin, der Nebenintervenientin, ableiten könne. Der vergleichsweise großzügig vergütete Kläger habe mit der E. N. GmbH einen typischen „Buy-out-Vertrag" geschlossen hatte, auf dessen Grundlage diese habe berechtigt sein sollen, als Inhaberin der exklusiven Nutzungsrechte konzernweit hierüber zu verfügen, und zwar ohne zeitliche Begrenzung und sogar unter ausdrücklichem Verzicht auf die Nennung des Klägers als Urheber. Der Kläger habe sich in seiner E-Mail vom 21.02.2006 (Anlage B 7) insofern lediglich eine so bezeichnete „Bitte" vorbehalten, nach Möglichkeit vielleicht doch im Impressum gelegentlich erwähnt zu werden. Darüber hinaus habe der Kläger seinem Ansprechpartner bei der E. N. GmbH sogar ausdrücklich deren Recht zur „kurzfristigen Weitergabe von Bildmaterial" bestätigt, bei der die Namensnennung nicht erforderlich sei. Exakt um eine derartige Weitergabe habe es sich bzgl. der streitgegenständlichen Unternehmenspräsentation zur Darstellung einer Steuerungssoftware für Energieinfrastruktur in einem Gemeinschaftsprojekt zwischen der Beklagten und der Nebenintervenientin gehandelt. Im Rahmen der Lizenzanalogie müsse die Beklagte im Übrigen nicht mehr für die Nutzung des streitgegenständlichen Bildes bezahlen als der damalige tatsächliche Auftraggeber, der hier für ein Pauschalhonorar in Höhe von 11.500 € 49 Bilder geliefert bekommen habe. Dies mache kalkulatorisch 234,69 €/Bild. Aufgrund des ausdrücklich vom Kläger erklärten Verzicht auf sein Urheberbenennungsrecht falle im Übrigen auch hierfür kein Zuschlag an. Im Hinblick auf die geltend gemachten Zinsen erhebe die Beklagte die Einrede der Verjährung. Im Übrigen hatte der Kläger mit der Beklagten keine Fälligkeitsabrede getroffen, da dies bei ihm offensichtlich nicht der Üblichkeit entspreche. Die Nebenintervenientin meint, der Kläger habe ihr gegenüber seine Zustimmung zu einer Verwendung der Publikation im Rahmen von Imagebroschüren erteilt. Bei der streitgegenständlichen Broschüre handele es sich um eine solche für die an dem Projekt „t.- b.“ beteiligten Projektfirmen. Nicht nur die Beklagte, sondern auch die Nebenintervenientin und die S..AG hätten beabsichtigt, mit dieser Veröffentlichung eine Imagewerbung zu betreiben. Hierzu sei die Nebenintervenientin berechtigt, so dass auch die Beklagte nutzungsberechtigt sei. Auf die Urheberbenennung habe der Kläger vollumfänglich verzichtet. Er habe lediglich darum gebeten, bei einer nicht kurzfristigen Weitergabe eine Bildzuordnung mit Namensnennung vorzunehmen, da dies eine Geste der Wertschätzung darstellen würde. Der E-Mail sei des Weiteren zu entnehmen, dass der Kläger gewusst habe, dass seine Bilder von der Nebenintervenientin für Publikationen, wie zum Beispiel bei einer geplanten Imagebroschüre, verwendet würden. Auch habe der Kläger gewusst, dass die Nutzung dann auch außerhalb des E.-Konzerns erfolgen würde. Denn bei der internen Vorbereitung und Planung einer Publikation respektive Imagebroschüre finde eine „kurzfristige Weitergabe“ gerade nicht statt, da der E.-Konzern an sich ja von dem Kläger bereits ausreichend für eine Veröffentlichung durch die exklusive Rechteeinräumung legitimiert gewesen sei. Die Nebenintervenientin habe dem Kläger im Rahmen der Vereinbarung zur Auftragsarbeit nicht gestattet, die vom Kläger gefertigten Lichtbilder des Umspannwerkes in K. gewerblich zu verwerten. Es habe sich um eine Auftragsarbeit gehandelt, welche für den Kläger keinerlei Rechte habe begründen sollen, die gefertigten Aufnahmen in einer anderen Art und Weise kommerziell zu verwerten, mit Ausnahme gegenüber dem E.-Konzern. Damit der Kläger die Fotografie für das Klagemuster habe fertigen können, habe er zunächst auf das Betreibergrundstück des E.-Konzerns eingelassen werden müssen. Das Hausrecht sei dahingehend ausgeübt worden, dass der Kläger das Bildarchiv für die Nutzung im E.-Konzern fertige, nicht jedoch für eine Kommerzialisierung der Bilder gegenüber Dritten. Der Kläger hätte der Beklagten daher keine Erlaubnis zur Nutzung erteilen dürfen (§ 59 Abs. 1 UrhG). Dem Kläger fehle auch die Aktivlegitimation für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch, da er der Nebenintervenientin ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt habe. Auch bei einer ausschließlichen Nutzungsrechtseinräumung bleibe der Urheber zwar aktivlegitimiert für Unterlassungsansprüche gemäß § 97 Abs. 1 UrhG. Für Schadensersatzansprüche gelte dies jedoch nicht. Hier sei ein schutzwürdiges Interesse des Urhebers gesondert vorzutragen und festzustellen. Bei Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte habe sich der Urheber seiner vermögensrechtlichen Position entäußert. Im Streitfall bestehe kein schutzwürdiges eigenes rechtliches respektive wirtschaftliches Interesse des Klägers im Hinblick auf die geltend gemachten Zahlungen nach der Lizenzanalogie. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 05.05.2022 verwiesen.