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Urteil

310 O 63/22

LG Hamburg 10. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2022:0624.310O63.22.00
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Leitsätze
Änderungsverträge, mit denen die Wahrnehmung weiterer Rechte vereinbart wird, bedürfen der Schriftform nach § 10 S. 2 VGG, denn auch dies sind Vereinbarungen über die Wahrnehmung einzelner Rechte im Sinne von § 10 S. 1 VGG; die Einhaltung der Formvorschrift des § 10 S. 2 VGG kann nicht wirksam abbedungen werden, denn aufgrund der Bedeutung des § 10 S. 2 VGG für den Schutz des Rechteinhabers ist diese Vorschrift zwingend (vgl. LG München I, Teilurteil vom 4. Oktober 2021, 42 O 13841/19, GRUR-RR 2022, 16).(Rn.54)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Beschluss Der Streitwert wird auf 200.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Änderungsverträge, mit denen die Wahrnehmung weiterer Rechte vereinbart wird, bedürfen der Schriftform nach § 10 S. 2 VGG, denn auch dies sind Vereinbarungen über die Wahrnehmung einzelner Rechte im Sinne von § 10 S. 1 VGG; die Einhaltung der Formvorschrift des § 10 S. 2 VGG kann nicht wirksam abbedungen werden, denn aufgrund der Bedeutung des § 10 S. 2 VGG für den Schutz des Rechteinhabers ist diese Vorschrift zwingend (vgl. LG München I, Teilurteil vom 4. Oktober 2021, 42 O 13841/19, GRUR-RR 2022, 16).(Rn.54) 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Beschluss Der Streitwert wird auf 200.000 € festgesetzt. I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. a) Das Landgericht Hamburg ist örtlich zuständig. aa) Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 32 ZPO, da die Internetseite https:// o..io/... auch in Hamburg abrufbar war (vgl. BGH, GRUR 2016, 1048 Rn. 18 - An Evening with Marlene Dietrich). bb) Aus § 104a Abs. 1 Satz 1 UrhG folgt keine ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts. (1) Nach dieser Vorschrift ist für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person, die nach dem Urheberrechtsgesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Vorschrift knüpft nicht an ein „gewerbliches Ausmaß“ der eigentlichen Verletzungshandlung selbst an. Vielmehr ist nach dem Wortlaut des § 104a Abs. 1 Satz 1 UrhG nur danach zu fragen, ob der geschützte Gegenstand für eine gewerbliche oder eine selbstständige berufliche Tätigkeit des Verletzers verwendet worden ist, die Verletzungshandlung also in einem Zusammenhang mit einer solchen Tätigkeit steht. In dem Fall, dass die Verletzungshandlung sowohl zu einem gewerblichen oder selbständigen beruflichen Zweck als auch zu einem nichtgewerblichen bzw. nicht selbständigen beruflichen Zweck vorgenommen wird, ist auf den überwiegenden Zweck abzustellen. Eine gewerbliche Tätigkeit setzt jedenfalls ein selbstständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus, nicht dagegen, dass der Unternehmer mit seiner Geschäftstätigkeit eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt (HansOLG, GRUR-RR 2014, 109; LG Hamburg, GRUR-RR 2014, 110, juris Rn. 29 ff.). (2) § 104a Abs. 1 Satz 1 UrhG findet im Streitfall keine Anwendung, da der Antragsgegner die geschützten Werke für eine gewerbliche Tätigkeit verwendet hat. Der Antragsgegner verfolgt mit dem selbständigen und planmäßigen Angebot der NFTs, zu deren Illustrierung die geschützten Werke verwendet wurden, den Zweck, durch jeden Weiterverkauf, also dauerhaft, Einnahmen zu erzielen, mit denen er die aufwändige und kostenintensive Archivpflege finanzieren und insbesondere die Mitarbeitenden bezahlen möchte. Das Angebot der NFTs geht daher über eine bloße Verwertung von privatem Eigentum oder über eine private Vermögensverwaltung des Antragsgegners hinaus. b) Der Verfügungsantrag ist gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO auch hinreichend bestimmt. Durch die Neufassung des Antrags in der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin deutlich gemacht, dass sich ihr Antrag allein auf die in der Anlage AST 16 abgebildeten Fotografien beziehen soll. Auch die Formulierung „öffentlich zugänglich zu machen bzw. öffentlich zugänglich machen zu lassen“ wirft keine Bestimmtheitsprobleme auf. Die Antragstellerin hat deutlich gemacht, dass die angegriffene Verletzungshandlung des Antragsgegners die Zurverfügungstellung der Kontaktabzüge an die Organisation F. S. sein soll, die die Kontaktabzüge mit Hilfe der Plattform O. zur öffentlichen Zugänglichmachung genutzt hat. Ob dieser Beitrag den Antragsgegner zu einem Tatbeteiligten macht und er deshalb passivlegitimiert ist, ist eine Frage der Begründetheit des Verfügungsantrags. c) Ob die Voraussetzungen der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs im Wege einer gewillkürten Prozessstandschaft vorliegen, wie die Antragstellerin sie nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 27.05.2022 geltend gemacht hat, kann dahinstehen. Soweit die Antragstellerin sich damit - möglicherweise hilfsweise - auf eine Prozessstandschaft gestützt hat, hat sie eine Änderung des Streitgegenstands vornehmen wollen, denn bei einem Anspruch aus eigenem und einem Anspruch aus fremdem Recht handelt es sich auch bei einheitlichem Klageziel um unterschiedliche Streitgegenstände (BGH, GRUR 2017, 397 Rn. 27 - World of Warcraft II). Wie sich jedoch aus § 256 Abs. 2, § 261 Abs. 2, § 297 ZPO ergibt, ist die Erhebung einer neuen Klageforderung oder einer Klageerweiterung durch einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz unzulässig, weil Sachanträge spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden müssen (BGH, NJW-RR 2009, 853 Rn. 8; Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 296a Rn. 2a; Huber in Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 296a Rn. 3). 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin hinsichtlich eines Unterlassungsanspruchs gemäß § 97 Abs. 1 UrhG aktivlegitimiert ist, da die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie über einen Wahrnehmungsvertrag mit der SK Stiftung K. verfügt, der die Einräumung des Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG umfasst. Mangels Verfügungsanspruchs kann daher dahinstehen, ob ein Verfügungsgrund besteht. a) Der in Anlage AST 1 vorgelegte Wahrnehmungsvertrag mit der SK Stiftung K. vom 15.12.1992/20.01.1993 umfasst das Recht nach § 19a UrhG unstreitig nicht. b) Dass es nachträglich zur Einbeziehung der Rechte nach § 19a UrhG in den Wahrnehmungsvertrag gekommen sein soll, hat die Antragstellerin nicht schlüssig dargelegt. Die Antragstellerin hat behauptet, dass der Wahrnehmungsvertrag seit dem Vertragsschluss „mehrfach geändert“ worden sei und für das Wahrnehmungsverhältnis „mittlerweile“ der Wahrnehmungsvertrag in der Fassung des Musters, das in Anlage AST 3 vorliegt, maßgebend sei, so dass die Antragstellerin gemäß § 1 Nr. 2 dieses Wahrnehmungsvertrags über die Rechte nach § 19a UrhG verfüge. In der Anlage AST 2 hat die Antragstellerin diesbezüglich allerdings nur eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt, wonach die Stiftung der Geltung des geänderten Wahrnehmungsvertrags in der im Internet abrufbaren Fassung Stand 12/2021 „ausdrücklich zugestimmt“ habe. Angesprochen auf das Problem der Einhaltung der Textform gemäß § 10 Satz 2 VGG hat die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung sowie im Schriftsatz vom 27.05.2022 auf den Änderungsmechanismus gemäß § 5 des Wahrnehmungsvertrags vom 15.12.1992/20.01.1993 verwiesen. Diese Klausel lautet: „Satzung und Verteilungspläne, auch soweit sie zukünftig geändert werden sollten, bilden einen Bestandteil dieses Vertrages. Beschließt die Mitgliederversammlung in Zukunft Änderungen, insbesondere Ergänzungen des Wahrnehmungsvertrages und des Inkassoauftrages für das Ausland, so gelten diese als Bestandteil dieses Vertrages; dies gilt insbesondere auch für zur Zeit des Vertragsabschlusses noch nicht bekannte Nutzungsarten. Änderungen oder Ergänzungen sind dem Berechtigten schriftlich mitzuteilen. Die Zustimmung des Wahrnehmungsberechtigten zur Änderung oder Ergänzung gilt als erteilt, wenn er nicht binnen sechs Wochen seit Absendung ausdrücklich widerspricht; auf diese Rechtsfolge ist er in der Mitteilung hinzuweisen.“ Ein wirksamer Vertragsschluss lässt sich auf Grund des Vortrags der Antragstellerin jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen. Soweit gemäß Anlage AST 2 eine ausdrückliche Zustimmung zu dem Wahrnehmungsvertrag in der Fassung 12/2021 vorliegen soll, fehlt es an Vortrag zur Einhaltung der Textform gemäß § 10 Satz 2 VGG (dazu nachfolgend unter aa). Ob die Voraussetzungen des Vertragsänderungsmechanismus gemäß § 5 des Wahrnehmungsvertrags eingehalten wurden, kann die Kammer mangels substantiierten Vortrags nicht prüfen, so dass dahinstehen kann, ob diese Klausel einer AGB-rechtlichen Prüfung standhielte (dazu nachfolgend unter bb). aa) Soweit die Antragstellerin vorträgt und mit Hilfe der eidesstattlichen Versicherung in Anlage AST 2 glaubhaft gemacht hat, die SK Stiftung K. habe dem Wahrnehmungsvertrag Stand 12/2021 gemäß Anlage AST 3 „ausdrücklich zugestimmt“, ergibt sich daraus nicht, dass zwischen der Antragstellerin und der SK Stiftung K. ein Wahrnehmungsvertrag mit dem Inhalt der Anlage AST 3 wirksam zustande gekommen ist. (1) Nimmt eine Verwertungsgesellschaft auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Rechtsinhaber Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wahr, holt sie gemäß § 10 Satz 1 VGG dessen Zustimmung zur Wahrnehmung für jedes einzelne Recht ein und dokumentiert diese. Gemäß § 10 Satz 2 VGG bedarf die Vereinbarung der Textform (§ 126b BGB). Dies gilt entgegen der von der Antragstellerin im Schriftsatz vom 27.05.2022 geäußerten Ansicht auch für Änderungsverträge, mit denen die Wahrnehmung weiterer Rechte vereinbart wird, denn auch dies sind Vereinbarungen über die Wahrnehmung einzelner Rechte im Sinne von § 10 Satz 1 VGG (vgl. LG München I, GRUR-RR 2022, 16, juris Rn. 173; Raue in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl. 2022, § 10 VGG Rn. 4; Reinbothe in Schricker/Loewenheim, UrhR, 6. Aufl. 2020, § 10 VGG Rn. 6; BeckOK.UrhR/Freudenberg, 34. Edition, Stand: 15.04.2022, § 10 VGG Rn. 28; a.A. Müller/Vinokurova, GRUR 2021, 1350, 1356). Die Einhaltung der Formvorschrift des § 10 Satz 2 VGG kann auch nicht wirksam durch eine Klausel wie die in § 5 des Wahrnehmungsvertrags gemäß Anlage AST 1 abbedungen werden, denn aufgrund der Bedeutung des § 10 Satz 2 VGG für den Schutz des Rechteinhabers ist diese Vorschrift zwingend (LG München I, GRUR-RR 2022, 16, juris Rn. 178; a.A. Müller/Vinokurova, GRUR 2021, 1350, 1356 f.). Deshalb sieht § 8 Nr. 1 Abs. 3 des Wahrnehmungsvertrags in der Fassung 12/2021 (Anlage AST 3) auch mit Recht vor, dass bei Änderungen oder Ergänzungen der Rechtewahrnehmung gemäß §§ 1 bis 5 des Wahrnehmungsvertrags die Zustimmung des Berechtigten der Textform bedarf. Ein Verstoß gegen das Formerfordernis führt gemäß § 125 Satz 1 BGB zur Nichtigkeit der Vereinbarung (vgl. LG München I, GRUR-RR 2022, 16, juris Rn. 168; Raue in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl. 2022, § 10 VGG Rn. 3). (2) Dass die Textform im Streitfall eingehalten wurde, hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Nach ihrem Vortrag bleibt vielmehr offen, wie die SK Stiftung K. einem Vertrag gemäß Anlage AST 3 „ausdrücklich zugestimmt“ hat. bb) Es steht zudem nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Wahrnehmungsvertrag in Anlage AST 1 zwischen der Antragstellerin und der SK Stiftung K. über den Änderungsmechanismus gemäß § 5 des Wahrnehmungsvertrags in Anlage AST 1 zu einem Zeitpunkt, zu dem das Textformerfordernis gemäß § 10 Satz 2 VGG noch nicht galt, da es erst durch das VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz vom 24.05.2016 (BGBl. I S. 1190) mit Wirkung zum 01.06.2016 eingeführt wurde, wirksam dahingehend geändert wurde, dass die Rechte aus § 19a UrhG einbezogen wurden. (1) Die Kammer hat bereits im Ansatz Bedenken, ob die Klausel in § 5 des Wahrnehmungsvertrags gemäß Anlage AST 1 einer AGB-rechtlichen Prüfung standhält (verneinend von Ungern-Sternberg, GRUR 2020, 923, 927 ff.), dies insbesondere vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von Klauseln, durch die Vertragsänderungen zwischen Banken und ihren Kunden durch Schweigen zustande kommen sollen (BGH, NJW 2021, 2273; für eine Wirksamkeit solcher Änderungsklauseln in Wahrnehmungsverträgen auch vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings Müller/Vinokurova, GRUR 2021, 1350, 1354 ff.). (2) Ob § 5 des Wahrnehmungsvertrags gemäß Anlage AST 1 wirksam ist, bedarf im Streitfall allerdings keiner Entscheidung, da die Antragstellerin nicht substantiiert dazu vorgetragen hat, dass die in § 5 des Wahrnehmungsvertrags genannten Voraussetzungen für eine Vertragsänderung im Verhältnis zur SK Stiftung K. eingehalten wurden. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Änderungsmechanismus ist keine Selbstverständlichkeit, sondern bedarf einer Prüfung im Einzelfall. Da es sich bei Änderungen oder Ergänzungen des Wahrnehmungsvertrags für den Berechtigten um erhebliche Änderungen handeln kann, mit denen dieser nicht zwingend einverstanden sein muss, kann er aufgrund der Formulierung § 5 Satz 3 des Wahrnehmungsvertrags davon ausgehen, dass er auf diese in adäquater Form hingewiesen wird. Die schriftliche Mitteilung über die geplante Vertragsänderung muss in einer Form erfolgen, durch die gewährleistet ist, dass der Vertragspartner, dessen Zustimmung fingiert werden soll, diese tatsächlich zur Kenntnis nimmt. Die Zustimmungsfiktion kann nur dann eintreten, wenn die schriftliche Mitteilung dergestalt übersendet wird, dass der jeweilige Berechtigte auf die Bedeutung der Vertragsänderung in seinem Einzelfall sowie auf die Zustimmungsfiktion ausdrücklich hingewiesen wurde (vgl. LG Hamburg, ZUM 2001, 711, juris Rn. 16 f.; LG München I, GRUR-RR 2022, 16, juris Rn. 166). Das gilt insbesondere dann, wenn - wie im Streitfall - eine Änderung der essentialia negotii betroffen ist, weil weitere Rechte in den Wahrnehmungsvertrag einbezogen werden sollen. Ob bei den „mehrfachen“ Änderungen des Wahrnehmungsvertrags und insbesondere bei der Änderung, durch die die Rechte nach § 19a UrhG einbezogen wurden, diesen Anforderungen genügt wurde, kann die Kammer mangels Vortrags nicht prüfen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO und entspricht der vom Antragsgegner nicht in Zweifel gezogenen Streitwertangabe der Antragstellerin. Die Antragstellerin macht gegen den Antragsgegner einen Unterlassungsanspruch wegen der öffentlichen Zugänglichmachung von Fotografien des Fotografen A. S. im Rahmen des Angebots sogenannter „Non-Fungible Tokens“ (NFTs) geltend. Die Antragstellerin ist die VG B.- K.. Der Antragsgegner ist ein Urenkel A. S.s. A. S. starb am 20.04.1964 und hinterließ u.a. Negative seiner Fotografien. Beerbt wurde er von seinen Kindern G. S. und S. B., geborene S.. Der Sohn E. S. war bereits 1944 gestorben. G. S. wiederum wurde von seinem Sohn und Alleinerben G1 S. beerbt. Der Antragsgegner ist ein Sohn des verstorbenen G1 S.. Er wohnt in B., ist Geschäftsführer der Galerie J. S. GmbH, organisiert Ausstellungen, veröffentlicht Abhandlungen zu den Werken seiner Vorfahren und ist im Kunsthandel als Experte insbesondere in Bezug auf den Erwerb und die Veräußerung von A.- S.-Fotografien tätig. Am 25.11.1992 schlossen G1 S. und die Stiftung C.- T., die nunmehr SK Stiftung K. der Sparkasse KB heißt (im Folgenden „SK Stiftung K.“), einen Vertrag, mit dem G1 S. der SK Stiftung K. den Nachlass A. S.s verkaufte und übertrug, wozu „grundsätzlich sämtliche Urheber-Nutzungsrechte i.S. der § 15-19 UrhG im Zusammenhang mit den Arbeiten von A. S.“ gehörten (Anlage AST 6). Am 15.12.1992/20.01.1993 schloss die SK Stiftung K. mit der Antragstellerin einen Wahrnehmungsvertrag (Anlage AST 1). Zum Zwecke der endgültigen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft am Nachlass A. S.s schlossen G1 S. und S. B. am 17.04.1998 einen gerichtlichen Vergleich vor dem OLG K., wonach S. B. ihre gesamten zum Nachlass gehörenden Urheberrechte am Werk A. S. auf G1 S. übertrug (Anlage ASt 5). Anlässlich des Vergleichsschlusses schlossen G1 S. und die SK Stiftung K. eine Nachtragsvereinbarung vom 03.04.1998/20.04.1998 zu dem Vertrag vom 25.11.1992, wonach G1 S. die durch den Vergleich erlangten Rechte auf die SK Stiftung K. übertrug (Anlage AST 8). Am 05.08.2019 schloss die Antragstellerin mit der Erbengemeinschaft S., vertreten durch G1 S., einen Wahrnehmungsvertrag hinsichtlich der Folgerechte gemäß § 26 UrhG (Anlage AG 8). Der Antragsgegner initiierte ein Projekt unter der Bezeichnung „A. S. 10k“, in dessen Rahmen er der Organisation F. S. Kontaktabzüge von 10.394 Fotografien zur Verfügung stellte und veranlasste, dass NFTs erstellt und auf der Blockchain Ethereum registriert werden, von denen jeder einzelne ein Werk A. S.s repräsentieren soll. Bei NFTs handelt es sich um einen Anwendungsfall der Blockchain-Technologie. Bei einer Blockchain handelt es sich um eine Datenbank, die aus einer Kette von Datenblöcken besteht, in denen Informationen über Transaktionen gespeichert sind. Die Datenblöcke sind mit kryptografischen Mitteln miteinander verknüpft, um die Informationen vor Manipulationen zu schützen. Diese Mittel verhindern, dass einzelne Teilnehmer die auf der Blockchain gespeicherten Informationen nachträglich verändern können. Ein NFT entspricht in etwa einer auf der Blockchain registrierten, einmaligen digitalen Wertmarke mit individuellem Wert, die nicht gegen andere Wertmarken oder Vermögensgegenstände der gleichen Klasse ausgetauscht werden kann. Der NFT selbst enthält Informationen zu den bisherigen Transaktionen und Metadaten, die die Eigenschaften des NFT beschreiben. NFTs, die in Bezug auf ein bestimmtes Kunstwerk erstellt werden, enthalten hingegen nicht das Kunstwerk selbst. Die NFTs bzgl. des Projekts „A. S. 10k“ werden auf der Plattform O. zum Handel angeboten. Die Kollektion soll sämtliche Werke repräsentieren, die zum Nachlass A. S.s gehören. Die Kollektion nebst einer Übersicht über die zugehörigen NFTs war unter der URL https:// o..io/... abrufbar.Zu jedem NFT wurde eine Abbildung eines bestimmten Werkes aus dem Nachlass A. S.s wiedergegeben, und zwar in Form eines Kontaktabzugs. Ausschnitte der genannten Website auf der Plattform O. sowie Screenshots der Angebotsseiten verschiedener NFTs, die über die Plattform angeboten und zum Teil bereits gehandelt wurden, liegen als Anlagen AST 15 und AST 16 vor.Sowohl beim erstmaligen Verkauf eines NFTs als auch bei jedem weiteren Verkauf desselben NFTs erhalten F. S. und der Antragsgegner einen prozentualen Anteil des Kaufpreises. Der Antragsgegner erhoffte sich von dem Handel mit den NFTs Einnahmen in Höhe von mehreren tausend Euro, mit denen er die aufwändige und kostenintensive Archivpflege finanzieren, insbesondere die Mitarbeitenden bezahlen wollte. Der Antragsgegner wandte sich mit E-Mail vom 14.02.2022 an die SK Stiftung K. und informierte sie über die Aufnahme des Projekts (Anlage AST 17). Die SK Stiftung K. reagierte hierauf mit E-Mail vom 15.02.2022 (Anlage AST 17). Ebenfalls am 15.02.2022 erlangte die Antragstellerin Kenntnis von dem Projekt. Wegen der Verwendung der Abbildungen der Werke A. S.s im Rahmen der Angebote von NFTs über die Plattform O. ließ die Antragstellerin den Antragsgegner mit anwaltlichem Schreiben vom 07.03.2022 abmahnen (Anlage AST 18). Hierauf kam es zu einer Korrespondenz und einer Videokonferenz zwischen Vertretern der Parteien (Anlagen AST 19 bis 22). Parallel zur vorgerichtlichen Kommunikation mit dem Antragsgegner wandte sich die Antragstellerin mit Schreiben vom 07.03.2022 an die Betreiberin der Plattform O. und beanstandete die Verwendung der Abbildungen der Werke A. S.s im Rahmen der aus dem Projekt „A. S. 10k“ stammenden Angebote der A.- S.-NFTs (Anlage AST 23). O. nahm die Angebote vorläufig offline und teilte der Antragstellerin am 14.03.2022 und 30.03.2022 mit, dass die Angebote nach 10 Werktagen wiederhergestellt werden könnten, es sei denn, die Antragstellerin weise O. nach, dass sie ein Gerichtsverfahren wegen der Nutzung des Materials eingeleitet habe (Anlage AST 25). Die Antragstellerin ist der Ansicht, sie könne dem Antragsgegner gemäß § 97 Abs. 1 Satz UrhG untersagen lassen, die streitgegenständlichen Abbildungen der Werke A. S.s ohne ihre Einwilligung im Rahmen der streitgegenständlichen Angebote der A.- S.-NFTs auf der Plattform O. öffentlich zugänglich zu machen bzw. machen zu lassen. Die in den streitgegenständlichen Abbildungen gemäß Anlagen AST 15 und 16 wiedergegebenen Werke A. S.s seien persönliche geistige Schöpfungen des Künstlers, die als Lichtbildwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG urheberrechtlich geschützt seien. Der Antragsgegner sei als Beteiligter für einen Eingriff in das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG verantwortlich, da er die bei ihm vorhandenen Kontaktabzüge zur Digitalisierung und Erstellung der streitgegenständlichen NFT-Angebote zur Verfügung gestellt habe und die Angebote dann aufgrund eines gemeinsamen Tatplans mit weiteren Personen erstellt worden seien. Soweit der Unterlassungsantrag auch auf ein Zugänglich-machen-lassen abstelle, solle hiermit den Besonderheiten des Falles Rechnung getragen werden. Der Antragsgegner hafte für die beanstandete Urheberrechtsverletzung zwar (mit-)täterschaftlich, habe die beanstandete Verletzungshandlung aber vermutlich nicht vollständig eigenhändig begangen. Vielmehr spreche vieles dafür, dass Personen aus dem Umfeld der Organisation F. S. an der technischen Umsetzung beteiligt gewesen seien. Die Nutzung der Abbildungen der Werke sei rechtswidrig. Der Antragsgegner könne sich nicht auf die Schrankenbestimmung in § 58 UrhG berufen. Die Angebote der NFTs auf der Plattform O. dienten nicht dem Verkauf körperlicher Werkstücke, sondern sollten nach allen öffentlichen Äußerungen des Antragsgegners eine Art Patenschaft an einzelnen Werken vermitteln, die der wissenschaftlichen oder archivarischen Bearbeitung des Werkes A. S.s dienen solle. Ein Verkauf von Werkstücken sei - jedenfalls zu Beginn der öffentlichen Zugänglichmachung bei der Veröffentlichung im Februar 2022 - nicht beabsichtigt gewesen. Die Antragstellerin sei aktivlegitimiert. Sie sei aufgrund der zwischen G1 S. und der SK Stiftung K. geschlossenen Vereinbarungen einerseits sowie dem mit der SK Stiftung K. geschlossenen Wahrnehmungsvertrag andererseits berechtigt, die aus dem Urheberrecht an den Werken A. S.s erwachsenen und auf die Antragstellerin zur treuhänderischen Wahrnehmung übertragenen Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Der Wahrnehmungsvertrag gemäß Anlage AST 1 sei seit dem Vertragsschluss über den Änderungsmechanismus in § 5 mehrfach geändert worden. Für das Wahrnehmungsverhältnis maßgebend sei mittlerweile der Wahrnehmungsvertrag in der Fassung des Musters Stand 12/2021 gemäß Anlage AST 3. Die SK Stiftung K. habe der Geltung dieses Wahrnehmungsvertrags ausdrücklich zugestimmt (eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin G. C.- S. der SK Stiftung K., Anlage AST 2). Die SK Stiftung K. habe der Antragstellerin die Nutzungsrechte an den zum Nachlass A. S.s gehörenden Werken im Umfang des aktuell gültigen Wahrnehmungsvertrages eingeräumt. In § 1 Nr. 2 sei das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG ausdrücklich erwähnt. Da die SK Stiftung K. gemäß dem Wahrnehmungsvertrag in Anlage AST 1 der Berufsgruppe I beigetreten sei, finde die Regelung in § 1 Nr. 2 des Wahrnehmungsvertrags gemäß Anlage AST 3 auf sie Anwendung. Soweit darin von „Werken der Bildenden Kunst“ die Rede sei, erfasse dies auch Fotografien, da die Mitglieder in der Berufsgruppe I in dem Vertrag insgesamt als „Bildende Künstler*innen“ bezeichnet würden. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 27.05.2022 macht die Antragstellerin im Übrigen geltend, dass selbst dann, wenn man davon ausginge, dass der Antragstellerin das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG nicht wirksam eingeräumt worden sei, das gemeinsame Verständnis der Antragstellerin und der SK Stiftung K. nicht insgesamt außer Acht gelassen werden könne. Die Absprachen zwischen der SK Stiftung K. und der Antragstellerin wären daher jedenfalls als Ermächtigung der Antragstellerin zur Durchsetzung der der SK Stiftung K. zustehenden Ansprüche im eigenen Namen im Wege gewillkürter Prozessstandschaft aufzufassen. Auch ein Verfügungsgrund sei gegeben. Die streitgegenständlichen Angebote seien aktuell nur deshalb nicht online verfügbar, weil sich die Antragstellerin an die Betreiberin der Plattform O. gewandt und eine Beschwerde eingereicht habe, die zu einer vorübergehenden Entfernung der Angebote geführt habe. Es fehle auch nicht deshalb an der Dringlichkeit, weil sich die Antragstellerin mit der Verfolgung ihrer Ansprüche zu viel Zeit gelassen hätte. Nach erstmaliger Kenntnisnahme der streitgegenständlichen Angebote habe die Antragstellerin unverzüglich anwaltlichen Rat eingeholt und den Antragsgegner abmahnen lassen. Innerhalb weniger Tage, nachdem absehbar gewesen sei, dass sich trotz entsprechender Bemühungen eine außergerichtliche Lösung nicht erzielen lasse, habe die Antragstellerin den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vorbereiten und einreichen lassen. In der Antragsschrift hat die Antragstellerin beantragt anzuordnen, der Antragsgegner habe es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, Abbildungen der zum Nachlass A. S.s gehörenden Werke ohne Einwilligung der Antragstellerin im Rahmen des Angebots sogenannter „non-fungible tokens“ (NFTs) öffentlich zugänglich zu machen bzw. öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn dies geschieht wie am 07.03.2022 unter der URL https:// o..io/... und in Anlage AST 15 und Anlage AST 16 wiedergegeben. In der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin beantragt anzuordnen: Der Antragsgegner hat es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, Abbildungen der in der Anlage AST 16 innerhalb des Rahmens der dort wiedergegebenen Kontaktabzüge abgebildeten Fotografien ohne Einwilligung der Antragstellerin öffentlich zugänglich zu machen bzw. öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn dies geschieht wie am 07.03.2022 unter der URL https:// o..io/... und in Anlage AST 15 und Anlage AST 16 wiedergegeben. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Antragsgegner behauptet, die NFTs seien verknüpft mit dem Erwerbsrecht an physischen Kontaktabzügen und dem Bezug von Informationen um das Werk A. S.s. Die Handlung des Antragsgegners bestehe in der Verbreitung von Kontaktabzügen, die in seinem Eigentum stünden, und der Zurverfügungstellung von Informationen und wissenschaftlichen Erkenntnissen gegenüber den Erwerbern der NFTs. Die zum Erwerb angebotenen Kontaktabzüge könnten von den Erwerbern der NFTs in Besitz genommen werden und beinhalteten Anmerkungen und Notizen seines verstorbenen Vaters, G1 S.. Einige der vor Eingreifen der Antragstellerin gekauften Kontaktabzüge hätten bereits den Besitzer gewechselt. Der Antragsgegner rügt, dass das Landgericht Hamburg örtlich nicht zuständig sei, da gemäß § 104a UrhG der Wohnsitz des Antragsgegners den Gerichtsstand bestimme. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeiten übe der Antragsgegner im Rahmen der Galerie J. S. GmbH aus, die jedoch nicht an den Angeboten von NFTs beteiligt gewesen sei. Eine etwaige Verletzungshandlung komme in Bezug auf den Antragsgegner persönlich allenfalls im Hinblick auf dessen Disposition über seine privaten Sachwerte in Betracht, da er die von seinem Vater übernommenen physischen Kontaktabzüge an F. zur Schaffung von NFTs überlassen habe. Der Verfügungsantrag sei in Bezug auf die zu unterlassende Handlung unbestimmt. Die Antragstellerin gebe an, mit dem Unterlassungsbegehren würden sämtliche öffentlichen Zugänglichmachungen erfasst und das Zugänglich-machen-lassen solle hierbei die Zurverfügungstellung von Kontaktabzügen im Rahmen einer mittäterschaftlichen Handlung beinhalten. Die Veröffentlichung der Fotografien auf der Plattform O. sei jedoch durch die Organisation F. S. vorgenommen worden. Worin eine konkrete mittäterschaftlich Handlung des Antragsgegners bestehen solle, sei nicht konkretisiert worden. Der Antragsgegner sei daher auch nicht passivlegitimiert. Ein öffentliches Zugänglichmachen durch den Antragsgegner sei nicht erfolgt. Die Übermittlung der Kontaktabzüge zum Zwecke des Angebotes über NFTs stelle keine öffentliche Zugänglichmachung dar. Zudem erlaube § 58 UrhG die öffentliche Zugänglichmachung von zum öffentlichen Verkauf bestimmten Werken soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erforderlich sei. Dies treffe auch im Falle des Angebotes von Kontaktabzügen zu, die im Rahmen von NFTs erworben werden könnten. Die Antragstellerin sei im Übrigen nicht aktivlegitimiert. Die Antragstellerin habe mit der SK Stiftung K. keinen wirksamen Wahrnehmungsvertrag in der Fassung des Musters gemäß Anlage AST 3 abgeschlossen. Ein solcher Vertragsschluss bedürfe gemäß § 10 VGG der Textform und sei zu protokollieren. Darüber hinaus würde ein solcher Vertrag wissentlich und willentlich die Rechte der Erbengemeinschaft S. verletzen, da der Wahrnehmungsvertrag gemäß Anlage AST 3 nach § 1 Nr. 1.4 die Folgerechte nach § 26 UrhG umfasse, welche die Antragstellerin jedoch gemäß dem Wahrnehmungsvertrag in Anlage AG 8 für die Erbengemeinschaft S. wahrnehme. Aus der in Anlage AST 2 vorgelegten eidesstattliche Versicherung der Frau G. C.- S. ergebe sich zudem nichts zum Zeitpunkt, Ort oder der Art, wie die ausdrückliche Zustimmung zum Ausdruck gekommen sei. Die Formulierung schließe nicht aus, dass eine Zustimmung - wenn überhaupt - rückwirkend erfolgt sei. Wie sich aus der Satzung der Antragstellerin in Anlage AG 9 ergebe, sei die SK-Stiftung K. zudem nicht wahrnehmungsberechtigt, da sie keine Gesamtrechtsnachfolgerin des Urhebers sei. Dessen ungeachtet könne die Antragstellerin selbst aus dem vorgelegten Formularmuster gemäß Anlage AST 3 keine Aktivlegitimation herleiten, da sich die öffentliche Zugänglichmachung von fotografischen Werken (jedenfalls in der beschriebenen Art) nicht im Rechtekatalog des Wahrnehmungsvertrages finde. Die Wahrnehmungsrechte der öffentlichen Zugänglichmachung seien auf Fälle der edukativen Nutzung und der Wissenschaft beschränkt. Lediglich für Werke der bildenden Kunst sehe § 1 Nr. 2 ein weiteres Wahrnehmungsrecht vor, welches die öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG umfasse. Fotografische Werke seien hiervon nicht erfasst. Die seitens der Antragstellerin treuhänderisch geltend gemachten Rechte gemäß § 19a UrhG stünden zudem bereits der SK Stiftung K. nicht zu, da G1 S. sie ihr mit den Vereinbarungen vom 25.11.1992 und 03.04.1998/20.04.1998 nicht eingeräumt habe. Es habe nicht dem Vertragszweck entsprochen, dass die SK Stiftung K. ausschließliche Inhaberin aller Nutzungsrechte am Gesamtwerk A. S.s habe werden sollen. Darüber hinaus bestünden am Frühwerk A. S.s auf Grund abgelaufener und nicht wieder aufgelebter Schutzfristen keine Rechte mehr. Zudem stünden der Antragstellerin keine Rechte hinsichtlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannten Nutzungsart der öffentlichen Zugänglichmachung zu. Die Voraussetzungen einer Rechtefiktion gemäß § 137l UrhG lägen nicht vor. Ein Verfügungsgrund liege ebenfalls nicht vor. Da die Angebote auf O. aufgrund der Takedown-Forderung der Antragstellerin entfernt worden seien, sei eine Veränderung jedenfalls durch den Antragsgegner nicht möglich. Der Verfügungsantrag sei über eineinhalb Monate nach der Kenntniserlangung am 15.02.2022 gestellt worden, obgleich die Abmahnung bereits auf den 07.03.2022 datiere. Besondere Gründe, weshalb die Dringlichkeitsfrist von 6 Wochen habe überschritten werden müssen, lägen nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, soweit Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden, sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.05.2022 verwiesen. Die Parteien haben nicht nachgelassene Schriftsätze vom 27.05.2022 (Antragstellerin) und vom 20.06.2022 (Antragsgegner) zur Akte gereicht.