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Urteil

310 O 171/22

LG Hamburg 10. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2022:1028.310O171.22.00
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Leitsätze
1. Wenn ein Antragsteller Kenntnis von der Existenz eines möglicherweise rechtsverletzenden Produkts erlangt, hat er die notwendigen Ermittlungshandlungen einschließlich Testkäufe so zügig vorzunehmen, dass er zeigt, dass ihm die Sache dringlich ist. Der Beginn der Dringlichkeitsfrist kann nicht durch eine verspätete Auslösung des Testkaufs hinausgezögert werden.(Rn.75) 2. Der Schutzumfang hängt vom Abstand des Klagemusters zum vorbekannten Formenschatz ab. Dieser Abstand ist durch einen Vergleich des Gesamteindrucks des Klagemusters und der vorbekannten Formgestaltungen zu ermitteln. Je größer der Abstand ist, desto größer ist der Schutzumfang des Klagemusters (Anschluss BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - I ZR 164/17).(Rn.88) 3. Bei der Prüfung, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Modells beim informierten Benutzer den gleichen Gesamteindruck wie das Verfügungsmuster erweckt, sind sowohl die Übereinstimmungen als auch die Unterschiede der Muster zu berücksichtigen. Hierbei sind die Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den einzelnen Merkmalen danach zu gewichten, ob sie für den Gesamteindruck von vorrangiger Bedeutung sind oder in den Hintergrund treten (Anschluss BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - I ZR 164/17).(Rn.97) 4. Die Verwendung eines farblich einheitlich gestalteten Noppenmusters, das der Optik einer Waschbetonplatte ähnelt, an der Seite von Schuhsohlen war vorbekannt.(Rn.108)
Tenor
1. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung werden zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung der Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 650.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn ein Antragsteller Kenntnis von der Existenz eines möglicherweise rechtsverletzenden Produkts erlangt, hat er die notwendigen Ermittlungshandlungen einschließlich Testkäufe so zügig vorzunehmen, dass er zeigt, dass ihm die Sache dringlich ist. Der Beginn der Dringlichkeitsfrist kann nicht durch eine verspätete Auslösung des Testkaufs hinausgezögert werden.(Rn.75) 2. Der Schutzumfang hängt vom Abstand des Klagemusters zum vorbekannten Formenschatz ab. Dieser Abstand ist durch einen Vergleich des Gesamteindrucks des Klagemusters und der vorbekannten Formgestaltungen zu ermitteln. Je größer der Abstand ist, desto größer ist der Schutzumfang des Klagemusters (Anschluss BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - I ZR 164/17).(Rn.88) 3. Bei der Prüfung, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Modells beim informierten Benutzer den gleichen Gesamteindruck wie das Verfügungsmuster erweckt, sind sowohl die Übereinstimmungen als auch die Unterschiede der Muster zu berücksichtigen. Hierbei sind die Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den einzelnen Merkmalen danach zu gewichten, ob sie für den Gesamteindruck von vorrangiger Bedeutung sind oder in den Hintergrund treten (Anschluss BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - I ZR 164/17).(Rn.97) 4. Die Verwendung eines farblich einheitlich gestalteten Noppenmusters, das der Optik einer Waschbetonplatte ähnelt, an der Seite von Schuhsohlen war vorbekannt.(Rn.108) 1. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung werden zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung der Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 650.000 € festgesetzt. I. Die zulässigen Verfügungsanträge sind unbegründet. Es fehlt sowohl an Verfügungsgrund als auch Verfügungsanspruch. 1. Es besteht kein Verfügungsgrund gemäß §§ 935, 940 ZPO. a) Die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast hinsichtlich der Dringlichkeit liegt in Geschmacksmustersachen beim Antragsteller (HansOLG, Beschluss vom 09.12.2021 - 5 W 33/21, juris Rn. 26). Es fehlt an einem Verfügungsgrund, wenn der Verletzte nach konkreter und positiver Kenntnis der Verletzungshandlung und vor Antragstellung zu lange zugewartet und so gezeigt hat, dass ihm die Sache nicht dringlich ist.Hierbei kommt es nach der ständigen Rechtsprechung der Hamburger Gerichte nicht auf starre Fristen an, sondern es ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine Partei das Verfahren mit dem nötigen Nachdruck verfolgt und damit ihr Interesse an einer dringlichen Rechtsdurchsetzung in einem Eilverfahren dokumentiert hat, eine Gesamtbetrachtung ihres vorprozessualen und prozessualen Verhaltens geboten. Es geht um eine Würdigung des Einzelfalls unter Berücksichtigung insbesondere der Art des Verstoßes, der Erforderlichkeit von Ermittlungen und der Reaktion des Gegners auf eine Abmahnung (HansOLG, Beschluss vom 09.12.2021 - 5 W 33/21, juris Rn. 28). b) Im Streitfall fehlt es bereits an ausreichend substantiiertem Vortrag nebst Glaubhaftmachung dazu, dass die für die Verfolgung von Schutzrechtsverletzungen zuständigen Mitarbeiter der Antragstellerin von der Existenz der Verletzungsmuster 1 bis 4 erstmals am 11.07.2022 und der Verletzungsmuster 5 und 6 erstmals am 29.08.2022 Kenntnis erlangt haben. aa) Zwar lässt sich die Frage einer Geschmacksmusterverletzung in aller Regel nur anhand des Originalerzeugnisses zuverlässig beurteilen, so dass die Dringlichkeitsfrist regelmäßig erst ab Zugang des per Testkauf bestellten Gegenstands läuft, wenn sich der Antragsteller auf Grundlage eines Geschmacksmusters gegen den Vertrieb und die Bewerbung eines angegriffenen Erzeugnisses und nicht gegen die Benutzung des Geschmacksmusters in Form der bloßen Abbildungen wendet (HansOLG, Beschluss vom 09.12.2021 - 5 W 33/21, juris Rn. 28). Das bedeutet im Streitfall jedoch nicht, dass die Dringlichkeitsfrist bereits deshalb gewahrt wäre, weil die Testkaufbestellungen jeweils kurz nach dem 11.07.2022 bzw. 29.08.2022 bei der Antragstellerseite eingingen. Wenn ein Antragsteller etwa anhand von Abbildungen Kenntnis von der Existenz eines möglicherweise rechtsverletzenden Produkts erlangt, hat er die notwendigen Ermittlungshandlungen, zu denen auch Testkäufe gehören können, so zügig vorzunehmen, dass er zeigt, dass ihm die Sache dringlich ist. Er kann den Beginn der Dringlichkeitsfrist also nicht durch eine verspätete Auslösung des Testkaufs hinauszögern. Anders liegt der Fall selbstredend, wenn ein Testkauf mangels Lieferbarkeit des Produkts zunächst nicht möglich ist (vgl. die bei HansOLG, Beschluss vom 09.12.2021 - 5 W 33/21, juris Rn. 28 in Bezug genommene Entscheidung LG Hamburg, Urteil vom 18.09.2015 - 308 O 310/15, juris Rn. 62 = BeckRS 2015, 118837 Rn. 41). bb) Das einzige Glaubhaftmachungsmittel, das die Antragstellerin bzgl. der Zeitpunkte der Kenntniserlangungen vorlegt, ist die eidesstattliche Versicherung der Frau U. L. in der Anlage zum zweiten Schriftsatz vom 23.09.2022. Darin heißt es allerdings lediglich: „Es bleibt dabei, dass die Antragstellerin auf die Modelle im Ursprungsantrag am 11.07.2022 aufmerksam wurde und auf das jetzt in dem [sic] erweiterten Antrag aufgenommene Schuhmodell am 29.08.2022.“ Worauf sich die Formulierung „Es bleibt dabei“ beziehen soll, erschließt sich nicht, denn weder Frau L. noch andere Mitarbeiter der Antragstellerin hatten zuvor Erklärungen zu einer Kenntniserlangung abgegeben. Auch die Formulierung, dass „die Antragstellerin“ auf die Verletzungsmuster erst am 11.07.2022 bzw. 29.08.2022 aufmerksam geworden sei, entbehrt jeder Substanz, denn bei der Antragstellerin handelt es sich um eine juristische Person. Welche natürlichen Personen wann worauf aufmerksam geworden sein sollen, hat die Antragstellerin somit weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Das ist insbesondere vor dem Hintergrund nicht ausreichend, dass unstreitig das Schuhmodell gemäß den Verletzungsmustern 1 bis 4 bereits seit Februar 2021 über amazon.de erhältlich ist und das Schuhmodell, zu dem die Verletzungsmuster 5 und 6 gehören, in einer - so die Antragstellerin - abgewandelten Form bereits Gegenstand der Auseinandersetzung der Parteien im Jahr 2019 war. Es hätte daher substantiierten Vortrags dazu bedurft, wieso die Mitarbeiter der Antragstellerin erst nach mindestens 16 Monaten auf ein Schuhmodell eines Wettbewerbers aufmerksam werden, den die Antragstellerin - gemäß den Angaben des Antragstellervertreters in der mündlichen Verhandlung - bereits seit längerer Zeit „auf dem Kieker“ haben soll, und wann welchem Mitarbeiter aufgefallen sein soll, dass das Schuhmodell, über das die Parteien bereits im Jahr 2019 gestritten hatten, nun derart anders aussehen soll, dass es von der damals getroffenen Vereinbarung nicht mehr erfasst sein soll. Dass der Antragstellervertreter in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass es zwischen seiner Kanzlei und der Antragstellerin eine enge Zusammenarbeit gebe und Verletzungsfälle „regelmäßig sofort“ bzw. „am selben Tag sofort“ von der Antragstellerin an die Antragstellervertreter gemeldet würden, damit Testkäufe durchgeführt würden, und der Antragstellervertreter daher aus eigener Kenntnis bestätigen könne, wann die jeweilige Kenntnisnahme erfolgt sei, ersetzt keinen substantiierten Vortrag und auch keine Glaubhaftmachung zu den konkreten Zeitpunkten der Kenntnisnahme auf Antragstellerseite. Der Antragstellervertreter kann aus eigener Anschauung naturgemäß nur sagen, wann ihm bzw. seiner Kanzlei mutmaßliche Verstöße gemeldet wurden. Wie lange die entsprechenden Erkenntnisse - gerade im Streitfall - bei den Mitarbeitern der Antragstellerin bereits vorhanden waren, lässt sich den Angaben des Antragstellervertreters daher auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen. c) Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob es hinsichtlich der Verletzungsmuster 1 bis 4 darüber hinaus deshalb an einem Verfügungsgrund fehlt, weil die Antragstellerin - ohne dies nachträglich zu erklären - dem Verfügungsantrag vom 15.08.2022 die Abmahnungserwiderung vom 11.08.2022 nicht beigefügt, sondern stattdessen wahrheitswidrig behauptet hat, dass die Antragsgegnerin nicht reagiert habe, und die weitere Erwiderung der Antragsgegnerin vom 18.08.2022 dem Gericht gar nicht übersandt hat (vgl. HansOLG, Beschluss vom 09.12.2021 - 5 W 33/21, juris Rn. 33). Ebenso kann auf sich beruhen, ob es hinsichtlich sämtlicher Verletzungsmuster, insbesondere aber hinsichtlich der Verletzungsmuster 5 und 6, auch deshalb an einem Verfügungsgrund fehlt, weil die Antragstellerin im Jahr 2019 nicht gerichtlich gegen das ihr damals bekannte Modell „S1“ der Antragsgegnerin vorgegangen ist. 2. Es bestehen darüber hinaus auch keine Unterlassungsansprüche gemäß Art. 19 Abs. 1, Art. 89 Abs. 1 Buchst. a GGV. Ob gemäß Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 85 Abs. 2 GGV von der Rechtsgültigkeit der Verfügungsmuster auszugehen ist, kann dahinstehen. Die Verletzungsmuster greifen jedenfalls nicht gemäß Art. 10 Abs. 1 GGV in den Schutzbereich der Verfügungsmuster ein, da sie beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck erwecken. a) Zu den Verletzungsmustern 1 bis 4 aa) Die Verletzungsmuster 1 bis 4 verletzen keine Rechte aus dem Verfügungsmuster 1. Die Prüfung, ob ein Modell in den Schutzbereich eines Geschmacksmusters eingreift, erfordert, dass der Schutzumfang des Geschmacksmusters bestimmt sowie sein Gesamteindruck und derjenige des angegriffenen Modells ermittelt und verglichen werden (BGH, GRUR 2019, 398 Rn. 12 - Meda Gate). (1) Das Verfügungsmuster 1 weist einen durchschnittlichen Schutzumfang auf. (a) Bei der Beurteilung des Schutzumfangs ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen (Art. 10 Abs. 2 GGV). Eine geringere Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum können zu einem weiten Schutzumfang des Geschmacksmusters führen. Der Schutzumfang hängt demnach vom Abstand des Klagemusters zum vorbekannten Formenschatz ab. Dieser Abstand ist durch einen Vergleich des Gesamteindrucks des Klagemusters und der vorbekannten Formgestaltungen zu ermitteln. Je größer der Abstand ist, desto größer ist der Schutzumfang des Klagemusters zu bemessen (BGH, GRUR 2019, 398 Rn. 14 - Meda Gate). Für die Frage, welchen Abstand die Klagemuster zum vorbekannten Formenschatz einhalten, kommt es nicht auf einen Vergleich ihrer einzelnen Merkmale mit einzelnen Merkmalen vorbekannter Muster an. Maßgeblich ist vielmehr der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Muster, der darüber entscheidet, wie groß die Ähnlichkeit der Klagemuster mit dem vorbekannten Formenschatz ist. Das schließt allerdings nicht aus, dass zunächst die Merkmale bezeichnet werden, die den Gesamteindruck der in Rede stehenden Muster bestimmen, um den Abstand des Klagemusters zum vorbekannten Formenschatz zu ermitteln (BGH, GRUR 2019, 398 Rn. 15 - Meda Gate). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Bestimmung des Schutzumfangs eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist der Zeitpunkt, zu dem das Muster zur Eintragung angemeldet worden ist. Grundsätzlich zählen alle Muster, die der Öffentlichkeit vor dem Tag der Anmeldung des Geschmacksmusters zur Eintragung offenbart und damit zugänglich gemacht worden sind, zum vorbekannten Formenschatz (vgl. Art. 6 Abs. 1 Buchst. b, Art. 7 Abs. 1 GGV; BGH, GRUR 2018, 832 Rn. 26 - Ballerinaschuh). Bei der Auslegung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters, für die auf die Sicht der Fachkreise des betreffenden Sektors abzustellen ist, muss das Interesse des Verkehrs berücksichtigt werden, klar erkennen zu können, wofür der Anmelder Schutz beansprucht. Als Auslegungshilfe können insbesondere die Angabe der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll (Art. 36 Abs. 2 GGV), sowie - soweit vorhanden - die Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe (Art. 36 Abs. 3 Buchst. a GGV) und die Klassifikation der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll, nach Klassen (Art. 36 Abs. 3 Buchst. d GGV) herangezogen werden (zum DesignG vgl. BGH, GRUR 2022, 911 Rn. 16 - Schneidebrett), wobei diese Angaben den Schutzumfang des Geschmacksmusters als solchen nicht beeinträchtigen (Art. 36 Abs. 6 GGV). Durch die Abbildung von Schwarz-Weiß-Zeichnungen erlangt der Anmelder durch eine einzige Anmeldung einen weiten Design-Schutz für die Form eines Gegenstands gänzlich unabhängig von der Farbgebung. Allerdings gilt etwas anderes, wenn gegenüber der in Schwarz-Weiß gehaltenen graphischen Darstellung des Designs, durch die eine einheitliche Farbgebung beansprucht wird, beim angegriffenen Muster Kontrastfarben Verwendung finden. Eine kontrastierende Farbgebung kann im Verletzungsverfahren die Beurteilung rechtfertigen, dass bei den angegriffenen Designs ein gegenüber dem in Schwarz-Weiß dargestellten Klagemuster abweichender Gesamteindruck erzielt wird. Wählt der Anmelder demgegenüber eine Abbildung in einer bestimmten Farbe, ist der Schutzbereich grundsätzlich enger. Durch Schwarz-Weiß-Darstellungen ist eine farbunabhängige Abstraktion eines Designs innerhalb eines einzigen Schutzrechts möglich (BGH, GRUR 2019, 835 Rn. 22 - Sportbrille; BGH, GRUR 2011, 1112 Rn. 52 - Schreibgeräte). Es sind demgegenüber keine Gründe dafür ersichtlich, den Anmelder, der eine Abstraktion von Farbkontrasten durch Abbildungen in bestimmten Grauabstufungen in den Abbildungen vornimmt und damit den begehrten Schutz auf bestimmte Farbkontraste beschränkt, auf eine Sammelanmeldung oder eine Mehrzahl von Einzelanmeldungen zu verweisen (BGH, GRUR 2019, 835 Rn. 23 - Sportbrille). Die Abstraktion kann allerdings nicht darüber hinausgehen. Ein lediglich im Wege der Abstraktion gebildeter Schutzgegenstand wäre in der Anmeldung nicht sichtbar wiedergegeben, sondern existierte allein in der Vorstellung des Betrachters (zum DesignG vgl. BGH, GRUR 2022, 911 Rn. 18 - Schneidebrett). Gegenstand des Geschmacksmusterschutzes ist beim eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster jedoch nur die in der Anmeldung sichtbar wiedergegebene Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon (BGH, GRUR 2012, 1139 Rn. 14 ff. - Weinkaraffe). Darüber hinaus müssen Dritte und insbesondere Mitbewerber nach dem Grundsatz der Registerklarheit aus Gründen der Rechtssicherheit aus der Darstellung oder den Darstellungen des Designs im Register unmittelbar und eindeutig ersehen können, wofür der Anmelder Schutz beansprucht. Auch diesem Gebot ist nicht genügt, wenn der vom Anmelder beanspruchte Schutzgegenstand in mehreren gedanklichen Schritten aus den Darstellungen im Register erschlossen werden muss (zum DesignG vgl. BGH, GRUR 2022, 911 Rn. 18 - Schneidebrett). Soweit die Antragstellerseite in der mündlichen Verhandlung geltend macht hat, dass es sich bei dem Verfügungsmuster 1 um ein Wiederholungsmuster handele, ist zu beachten, dass gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 zur Durchführung der GGV (im Folgenden GGDV) eine Anmeldung, die ein Geschmacksmuster betrifft, das aus einem sich wiederholenden Flächenmuster besteht, die Wiedergabe das vollständige Muster und einen hinreichend großen Teil der Fläche mit dem sich wiederholenden Muster zeigen muss. (b) Nach diesen Maßstäben ist das Verfügungsmuster 1 dahingehend auszulegen, dass es ein Gestaltungselement für die Außenseite der Sohle eines Schuhs zeigt. Es besteht aus 16 runden bzw. ovalen Elementen, die sich nicht berühren und länglich geschwungen angeordnet sind. Durch geschwungene Striche auf den Elementen wird deren Dreidimensionalität angedeutet. Soweit sieben Elemente vereinzelt mit unregelmäßig angeordneten Punkten und fünf Elemente mit dicht und zugleich regelmäßig angeordneten Punkten bemalt sind, ist dies nach Auffassung der Kammer dahingehend auszulegen, dass diese Elemente jeweils eine andere farbliche Gestaltung haben als die unbemalten Elemente. Die 16 Elemente sind demnach in drei Farben gehalten, wobei die genaue Kombination von Farben durch die schwarz-weiße Fassung des Verfügungsmusters offenbleibt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin, können die zwei Varianten der Bemalung nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie einen unterschiedlichen Beleuchtungsgrad symbolisieren sollen, der sich aus der Dreidimensionalität ergibt. Die Dreidimensionalität würde vielmehr dazu führen, dass mehrere Objekte beispielsweise auf der einen, von der Lichtquelle beschienen Seite heller und auf der der Lichtquelle abgewandten Seite dunkler wären. Es wäre jedoch nicht erklärlich, wie zwei unmittelbar nebeneinanderliegende Elemente in der Weise unterschiedlich beleuchtet sein könnten, dass das eine Element vollständig hell erschiene, während das andere vollständig verschattet wäre. Darüber hinaus ist das Verfügungsmuster 1 entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht als sich wiederholendes Flächenmuster auszulegen, da die Anmeldung entgegen Art. 4 Abs. 3 GGDV neben der Wiedergabe des vollständigen Musters nicht auch noch einen hinreichend großen Teil der Fläche mit dem sich wiederholenden Muster zeigt. Soweit die zweite Abbildung des Verfügungsmusters 1 das in den seitlichen Teil einer Schuhsole eingebettete Muster zeigt, nimmt die Umgebung des Musters nicht am geschmackmusterrechtlichen Schutz teil, weil sie nur gestrichelt gezeichnet ist. (c) Das so auszulegende Verfügungsmuster 1 hält einen durchschnittlich großen Abstand zum vorbekannten Formenschatz. Im Zeitpunkt der Anmeldung des Verfügungsmusters 1 war der Öffentlichkeit das Modell „S1“ der Antragsgegnerin zugänglich, das im seitlichen Sohlenbereich eine unregelmäßige noppenartige Struktur aufweist, wobei sich die Noppen nicht berühren. Allerdings ist der gesamte Bereich jeweils in derselben Farbe gehalten, so dass der Gesamteindruck ein anderer ist als beim Verfügungsmuster 1. Eine in drei unterschiedliche Farben gesprenkelte Optik weist zwar der vorbekannte „P. Herren J. E. R.“ auf, in dessen Sohle sind jedoch Kügelchen hinter einer durchsichtigen Abdeckung eingelassen, so dass auch dieser Gesamteindruck ein anderer ist. (2) Es weichen allerdings auch der Gesamteindruck des Verfügungsmusters 1 auf der einen Seite und der der Verletzungsmuster 1 bis 4 auf der anderen Seite voneinander ab. (a) Die Frage der Übereinstimmung des Gesamteindrucks ist aus der Sicht eines informierten Benutzers zu beurteilen (Art. 10 Abs. 1 GGV). Als „informiert“ wird ein Benutzer bezeichnet, der verschiedene Geschmacksmuster kennt, die es in dem betreffenden Wirtschaftsbereich gibt, gewisse Kenntnisse über die Elemente besitzt, die die Geschmacksmuster regelmäßig aufweisen, und die Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit verwendet. Seine Kenntnisse und der Grad der Aufmerksamkeit sind zwischen denen eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers und denen eines Fachmanns anzusiedeln. Bei der Prüfung, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Modells beim informierten Benutzer den gleichen Gesamteindruck wie das Verfügungsmuster erweckt, sind sowohl die Übereinstimmungen als auch die Unterschiede der Muster zu berücksichtigen. Dabei ist eine Gewichtung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den einzelnen Merkmalen danach vorzunehmen, ob sie aus der Sicht des informierten Benutzers für den Gesamteindruck von vorrangiger Bedeutung sind oder in den Hintergrund treten (BGH GRUR 2019, 398 Rn. 30 f. - Meda Gate). (b) Danach stimmt der Gesamteindruck im Streitfall nicht überein. Dass sich auf den Verletzungsmustern 1 bis 4 die im Verfügungsmuster 1 dargestellte konkrete Anordnung der 16 Kreise und Ovale wiederfinden ließe, macht die Antragstellerin nicht geltend. Hinzu kommt vor allem, dass die Noppen und der zwischen den Noppen liegende Bereich bei den Verletzungsmustern 1 bis 4 in derselben Farbe gehalten sind. Bei den Verletzungsmustern 1 bis 4 fehlt es also gerade an der unregelmäßig dreifarbigen Ausgestaltung, die maßgeblich den Abstand des Gesamteindrucks des Verfügungsmusters 1 zu dem vorbekannten Modell „S1“ begründet. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Antragstellerin ist es aus Rechtsgründen nicht möglich, das Verfügungsmuster 1 derart zu abstrahieren, dass es auf die kontrastreiche farbliche Gestaltung nicht ankäme. Auf Grund der Abbildungen mit bestimmten Grauabstufungen sind im Verfügungsmuster 1 vielmehr gerade Farbkontraste vorgesehen und ist der Schutz damit auf bestimmte Farbkontraste beschränkt. Die einfarbige, kontrastlose Gestaltung der Verletzungsmuster 1 bis 4 fällt somit nicht in den Schutzbereich. bb) Die Verletzungsmuster 1 bis 4 verletzen keine Rechte aus dem Verfügungsmuster 2. Hinsichtlich des Verfügungsmusters 2 gelten die Ausführungen zum Verfügungsmuster 1 entsprechend. Die Muster weichen lediglich insoweit voneinander ab, dass das Verfügungsmuster 2 keinen Hinweis darauf enthält, dass es sich speziell auf die Gestaltung von Schuhsohlen bezieht und dass auf den 16 Elementen die geschwungenen Striche fehlen, die Dreidimensionalität andeuten. Wie beim Verfügungsmuster 1 sind jedoch auch beim Verfügungsmuster 2 die Bemalungen der dargestellten Elemente mit Punkten als unterschiedliche farbliche Gestaltungen auszulegen, an denen es bei den Verletzungsmustern 1 bis 4 fehlt. cc) Die Verletzungsmuster 1 bis 4 verletzen keine Rechte aus dem Verfügungsmuster 3. (1) Der Schutzbereich des Verfügungsmusters 3 ist als gering anzusehen. (a) Wie beim Verfügungsmuster 2 enthält auch das Verfügungsmuster 3 keinen Hinweis darauf, dass es ein Gestaltungselement für die Außenseite der Sohle eines Schuhs zeigt. Die Anmeldung bezieht sich vielmehr allgemein auf „Zierelemente für Oberflächen; Verzierungen“ gemäß der Locarno-Klasse 32.00. Das Verfügungsmuster 3 besteht aus 19 runden bzw. ovalen Elementen, die sich nicht berühren und länglich geschwungen angeordnet sind. Durch geschwungene Striche auf den Elementen wird deren Dreidimensionalität angedeutet. Eine unterschiedliche farbliche Gestaltung der Elemente ergibt sich aus der Abbildung dieses Geschmacksmusters nicht. Das Verfügungsmuster 3 ist ebenfalls nicht als sich wiederholendes Flächenmuster auszulegen, da die Anmeldung entgegen Art. 4 Abs. 3 GGDV neben der Wiedergabe des vollständigen Musters nicht auch noch einen hinreichend großen Teil der Fläche mit dem sich wiederholenden Muster zeigt. (b) Das so auszulegende Verfügungsmuster 3 hält einen geringen Abstand zum vorbekannten Formenschatz. Im Zeitpunkt der Anmeldung des Verfügungsmusters 3 war der Öffentlichkeit das Modell „S1“ der Antragsgegnerin zugänglich, das im seitlichen Sohlenbereich eine unregelmäßige einfarbige noppenartige Struktur aufweist, wobei sich die Noppen nicht berühren. Der Schutzbereich des Verfügungsmusters 3 beschränkt sich daher auf Gestaltungen, bei denen die Noppen so wie in der Abbildung zur Anmeldung gezeigt angeordnet sind. (2) Nach dieser Maßgabe greifen die Verletzungsmuster 1 bis 4 nicht in den engen Schutzbereich des Verfügungsmusters 3 ein. Zwar weisen die Verletzungsmuster 1 bis 4 ebenso wie das Verfügungsmuster 3 keine unterschiedlichen farblichen Gestaltungen auf. Dass die Verletzungsmuster 1 bis 4 aber eine vergleichbare Zahl von runde bzw. ovalen Noppen aufweisen, die vergleichbar angeordnet sind, behauptet die Antragstellerin nicht. dd) Die Verletzungsmuster 1 bis 4 verletzen keine Rechte aus dem Verfügungsmuster 4. (1) Der Schutzbereich des am 14.05.2019 angemeldeten Verfügungsmusters 4 ist erheblich eingeschränkt, weil der vorbekannte Formenschatz bzgl. dieses Verfügungsmusters deutlich größer und der Gestaltungsspielraum des Entwerfers dadurch kleiner ist. Der vorbekannte Formenschatz umfasst bzgl. des Verfügungsmusters 4 auch sämtliche Geschmacksmuster, die vor dem 14.05.2019 bekanntgemacht wurden, also die Verfügungsmuster 1 bis 3 und 5 und die Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Antragstellerin gemäß Annex 1 in Anlage AG 3. Die Antragstellerin hat nicht geltend gemacht, dass hinsichtlich des Verfügungsmusters 4 insoweit eine Schonfrist von 12 Monaten gemäß Art. 7 Abs. 2 GGV eingreift, so dass die Veröffentlichung der anderen genannten Gemeinschaftsgeschmacksmuster bei der Prüfung der Neuheit gemäß Art. 5 GGV und der Eigenart gemäß Art. 6 GGV nicht zu berücksichtigen wären. Gemäß Art. 7 Abs. 2 Buchst. a GGV würde die Schonfrist nur in Betracht kommen, wenn diese anderen Gemeinschaftsgeschmacksmuster durch den Entwerfer des Verfügungsmusters 4 oder seinen Rechtsnachfolger oder durch einen Dritten als Folge von Informationen oder Handlungen des Entwerfers oder seines Rechtsnachfolgers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Wer der Entwerfer des Verfügungsmusters 4 ist und ob er mit den Entwerfern der anderen genannten Gemeinschaftsgeschmacksmuster identisch ist, lässt sich nicht feststellen, da es bzgl. des Verfügungsmusters 4 an einer entsprechenden Angabe in der Registereintragung fehlt. Es kann daher dahinstehen, ob die Schonfrist gemäß Art. 7 Abs. 2 GGV bei der Bestimmung des relevanten vorbekannten Formenschatzes im Rahmen der Prüfung nach Art. 10 Abs. 1 GGV überhaupt zu berücksichtigen ist (bejahend Ruhl in Ruhl/Tolkmitt, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, Art. 10 Rn. 30; verneinend Jestaedt in Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser, Designgesetz, GGV, 6. Auflage 2019, Art. 7 GGV Rn. 54). Die Verwendung eines farblich einheitlich gestalteten Noppenmusters, das der Optik einer Waschbetonplatte ähnelt, an der Seite von Schuhsohlen war als solches somit bereits vorbekannt. Auf Grund des Verfügungsmusters 5 war auch bekannt, dass die Noppenstruktur - anders als beim Modell „S1“ und den Gemeinschaftsgeschmacksmustern gemäß Annex 1 in Anlage AG 3 - nicht durchgehend von der Hacke bis zur Spitze geführt, sondern mittig unterbrochen ist. (2) In Anbetracht dieses beschränkten Schutzbereichs ist der Gesamteindruck der Verletzungsmuster 1 bis 4 ein anderer als der des Verletzungsmusters 4. Bei den Verletzungsmustern 1 bis 4 erstreckt sich der Noppenbereich nicht nur von der Mitte bis zur Schuhspitze, wobei er sich auch noch verschlankt. Vor allem liegt er, anders als beim Verletzungsmuster 4, nicht im unteren Bereich, sondern im oberen Bereich der Sohle. Dadurch entsteht ein deutlich leichterer, schwebenderer Gesamteindruck als bei dem Verfügungsmuster 4, bei dem der Eindruck entsteht, als würde der Träger des Schuhs auf den Noppen laufen, die einen grobkörnigen Untergrund darstellen. In dieser Hinsicht heben sich die Verletzungsmuster 1 bis 4 auch deutlich vom gesamten vorbekannten Formenschatz ab, bei dem sich der noppenartige Bereich jeweils unmittelbar über der profilierten Laufsohle befindet. ee) Die Verletzungsmuster 1 bis 4 verletzen schließlich auch keine Rechte aus dem Verfügungsmuster 5. (1) Das Verfügungsmuster 5 verfügt über das älteste Anmeldedatum und einen dementsprechend weiten Schutzbereich. Allerdings ist den Abbildungen des Verfügungsmusters 5 schon nicht zu entnehmen, dass sich an der Seite der Sohlen ein dreidimensionales Noppenmuster befindet. Erkennbar ist lediglich, dass sich in einer Farbe gestaltete runde bzw. ovale Elemente in einem andersfarbigen Material befinden. An der rechten Außenseite des abgebildeten Schuhs ist diese Gestaltung mittig unterbrochen, während sie auf der linken Innenseite des Schuhs durchgehend gestaltet ist. Im hinteren Bereich des Schuhs geht diese Gestaltung zudem in eine andersfarbige über, wobei die beiden Gestaltungen an der rechten Schuhaußenseite übereinanderliegen und auf der linken Schuhinnenseite eher vertikal voneinander abgegrenzt sind. Dass eine derartige Sohlengestaltung vorbekannt war, trägt die Antragsgegnerin nicht vor. (2) Trotz des weiten Schutzbereichs des Verfügungsmusters 5 erwecken die Verletzungsmuster 1 bis 4 einen anderen Gesamteindruck. Die Noppenstruktur der Verletzungsmuster 1 bis 4 ist dreidimensional und einfarbig. Sie weist also keinen starken farblichen Kontrast auf, wie er in den Abbildungen des Verfügungsmusters 5 durch die schwarz-weiße Musterung offenbart wird. Es existiert auch keine zweite, andersfarbige Noppenstruktur, insbesondere nicht im Hackenbereich. Das Verfügungsmuster 5 vermittelt zudem einen asymmetrischen Eindruck, und zwar sowohl durch die auf der einen Schuhseite vorhandene und auf der anderen Seite nicht vorhandene Unterbrechung der in schwarz-weiß dargestellten Struktur als auch durch das auf den beiden Schuhseiten jeweils unterschiedliche Zusammenspiel mit der zweiten, andersfarbigen Gestaltung. Die rechten und linken Seiten der Verletzungsmuster 1 bis 4 sind demgegenüber symmetrisch und damit harmonisch gestaltet. b) Zu den Verletzungsmustern 5 und 6 aa) Die Verletzungsmuster 5 bis 6 verletzen keine Rechte aus dem Verfügungsmuster 1, da der Gesamteindruck nicht übereinstimmt. Dass sich auf den Verletzungsmustern 5 und 6 die im Verfügungsmuster 1 dargestellte konkrete Anordnung der 16 Kreise und Ovale wiederfinden ließe, macht die Antragstellerin nicht geltend. Hinzu kommt vor allem, dass die Noppen und der zwischen den Noppen liegende Bereich bei den Verletzungsmustern 5 und 6 in derselben Farbe gehalten sind. Bei den Verletzungsmustern 5 bis 6 fehlt es also gerade an der unregelmäßig dreifarbigen Ausgestaltung, die maßgeblich den Abstand des Gesamteindrucks des Verfügungsmusters 1 zu dem vorbekannten Modell „S1“ begründet. Der Gesamteindruck der Verletzungsmuster 5 und 6 weist vielmehr eine ganz erhebliche Ähnlichkeit - wenn nicht sogar, wie die Antragsgegnerin meint, eine Übereinstimmung - mit dem Gesamteindruck des vorbekannten Modells „S1“ auf. bb) Die Verletzungsmuster 5 und 6 greifen nicht in den Schutzbereich des Verfügungsmusters 2 ein. Wie beim Verfügungsmuster 1 sind auch beim Verfügungsmuster 2 die Bemalungen der dargestellten Elemente mit Punkten als unterschiedliche farbliche Gestaltungen auszulegen, an denen es bei den Verletzungsmustern 5 und 6 fehlt. cc) Die Verletzungsmuster 5 und 6 greifen schließlich auch nicht in den engen Schutzbereich des Verfügungsmusters 3 ein. Zwar weisen die Verletzungsmuster 5 und 6 ebenso wie das Verfügungsmuster 3 keine unterschiedlichen farblichen Gestaltungen auf. Auf Grund des engen Schutzbereichs erfasst das Verfügungsmuster 3 allerdings nur die Verwendung einer vergleichbaren Zahl von runden bzw. ovalen Noppen, die vergleichbar angeordnet sind. Dass die Verletzungsmuster 5 und 6 19 runde bzw. ovale Noppen aufweisen, die so angeordnet sind, wie im Verfügungsmuster 3 wiedergegeben, behauptet die Antragstellerin jedoch nicht. c) Da bereits die Voraussetzungen für Unterlassungsansprüche gemäß Art. 19 Abs. 1, Art. 89 Abs. 1 Buchst. a GGV nicht erfüllt sind, kann dahinstehen, ob - wie die Antragsgegnerin geltend macht - die Einigung zwischen den Parteien aus dem Jahr 2019 (S. 1 f. und S. 5 der Anlage AG 5) oder Vorbenutzungsrechte gemäß Art. 22 GGV der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen entgegenstünden. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 6, § 711 ZPO. III. Den Streitwert setzt das Gericht gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf 650.000 € fest. Den Wert des auf die Verletzungsmuster 1 bis 4 bezogenen Verfügungsantrags hat die Antragstellerin in der Antragsschrift mit 250.000 € angegeben. Hiergegen hat die Antragsgegnerin keine Einwände erhoben. Dieser Wert ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG um 4 x 10 % zu erhöhen, da alle vier hilfsweise geltend gemachten Schutzrechte zu prüfen waren (vgl. BGH, WRP 2014, 192). Den Wert hinsichtlich des auf die Verletzungsmuster 5 und 6 bezogenen Verfügungsantrags schätzt das Gericht ebenfalls auf 250.000 €, da mit diesem Antrag ein weiteres Schuhmodell der Antragsgegnerin angegriffen wird. Dieser Wert ist um 2 x 10 % zu erhöhen, da insoweit über die zwei hilfsweise geltend gemachten Schutzrechte zu entscheiden war. Die Antragstellerin macht Unterlassungsansprüche wegen der Verletzung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern geltend. Die Parteien vertreiben Sportprodukte, insbesondere Schuhe. Die Antragstellerin vertreibt u.a. Schuhe der Reihe „H.“, wie z.B. den folgenden: und ist Inhaberin der folgenden Gemeinschaftsgeschmacksmuster (Anlage ASt 1): Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 0001 (im Folgenden: Verfügungsmuster 1), angemeldet am 08.02.2019, für Laufsohlen, Sohlenmodelle für Schuhwerk, Schuhsohlen (Locarno-Klasse 02.04): Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. -0002 (im Folgenden: Verfügungsmuster 2), angemeldet am 08.02.2019, für Zierelemente für Oberflächen, Verzierungen (Locarno-Klasse 32.00): Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. -0004 (im Folgenden: Verfügungsmuster 3), angemeldet am 08.02.2019, für Zierelemente für Oberflächen, Verzierungen (Locarno-Klasse 32.00): Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 0001 (im Folgenden: Verfügungsmuster 4), angemeldet am 14.05.2019, für Sohlenmodelle für Schuhwerk, Laufsohlen (Locarno-Klasse 02.04): Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. -0001 (im Folgenden: Verfügungsmuster 5), angemeldet am 04.04.2018, bekannt gemacht am 15.02.2019, für Schuhsohlen (Teil von -) (Locarno-Klasse 02.04): Die Antragsgegnerin vertreibt die Verletzungsmuster 1 bis 6 (die Verletzungsmuster 1 bis 4 liegen in Anlage ASt 14 im Original vor): Verletzungsmuster 1: Verletzungsmuster 2: Verletzungsmuster 3: Verletzungsmuster 4: Verletzungsmuster 5: Verletzungsmuster 6: Die Verletzungsmuster 1 bis 4 werden seit mindestens Februar 2021 gegenüber Endverbrauchern in der EU vermarktet wird, unter anderem über amazon.de (Anlage AG 2). Im Jahr 2009 entwickelten die Antragstellerin und A. unabhängig voneinander das Designmerkmal einer styroporähnlichen Oberflächenstruktur der Außensohle von Sportschuhen unter Verwendung des Materials eTPU von BASF. Anders als bis dahin üblich sollte das Material als designerisches Element sozusagen auf der Sohle nach außen getragen werden, so dass die entsprechenden Partikel nicht hinter einer Abdeckung versteckt, sondern offen nach außen gezeigt wurden. Die Antragstellerin brachte entsprechend die sogenannte „N.“-Reihe auf den Markt: und registrierte am 20.07.2011 diverse Geschmacksmuster (Bl. 52 bis 54 d.A.), u.a. das folgende: A. brachte die „B.“-Modelle auf den Markt: und registrierte diverse Geschmacksmuster (Bl. 55 bis 60 d.A.), u.a. das folgende: Seit den Jahren 2013 bis 2017 sind jedenfalls Fotografien folgender Schuhmodelle öffentlich zugänglich: „N. B.“ (Anlage AG 7): „P. Herren J. E. R.“ (Anlage AG 8): „adidas Originals M. L. G.“ (Anlage AG 9): „N1 A. H. R.“ (Anlage AG 10): „P. M. J.“ (Anlage AG 11): Ab Oktober 2018 stellte die Antragsgegnerin ihren Distributionspartnern ihre Schuhmodellreihe „S1“ vor (Anlagen AG 12 bis AG 18), u.a. mit dem folgenden Modell: Die Antragstellerin verfügt gemäß Annex 1 in Anlage AG 3 u.a. über folgende am 15.02.2019 bekannt gemachte Gemeinschaftsgeschmacksmuster: Wegen Verletzung dieser Geschmacksmuster durch den Vertrieb des Schuhmodells „S1“ ließ die Antragstellerin die Antragsgegnerin mit anwaltlichem Schreiben vom 30.10.2019 abmahnen (Anlage AG 3). Im Rahmen der sich anschließenden Korrespondenz (Anlagen AG 4, AG 5) kamen die Parteien überein, dass die Antragstellerin an den gegenüber der Antragsgegnerin im Schreiben vom 30.10.2019 für das Gebiet der Europäischen Union geltend gemachten Verletzungsansprüchen nicht mehr festhalte und keine weiteren rechtlichen Schritte einleiten werde. Im Gegenzug werde die Antragsgegnerin von Angriffen auf die Rechtsbeständigkeit der mit der Abmahnung geltend gemachten Designs, der Erhebung einer negativen Feststellungsklage und der Geltendmachung etwaiger Kostenerstattungsansprüche absehen. Bezüglich der Verletzungsmuster 1 bis 4 führte die Antragstellerin am 11.07.2022 einen Testkauf durch (Anlage ASt 3). Die Produkte trafen am 18.07.2022 ein. Die Antragstellerin ließ die Antragsgegnerin mit anwaltlichem Schreiben vom 29.07.2022 wegen Verletzung der Verfügungsmuster abmahnen (Anlage ASt 4). Die Antragsgegnerin reagierte hierauf mit Schreiben vom 11.08.2022 (Anlage ASt 7) per beA und per E-Mail an die Antragstellervertreter und kündigte an, der Antragstellerin bis zum 18.08.2022 zu antworten. Mit Verfügungsantrag vom 15.08.2022 hat die Antragstellerin das vorliegende Verfahren eingeleitet und zunächst lediglich die Verletzungsmuster 1 bis 4 angegriffen. In der Antragsschrift hat sie behauptet, dass keine Reaktion auf die Abmahnung erfolgt sei. Das Schreiben der Antragsgegnervertreter vom 11.08.2022 hat sie mit Schriftsatz vom 16.08.2022 nachgereicht. Mit Verfügung vom 18.08.2022 hat die Kammer der Antragsgegnerin rechtliches Gehör gewährt und Hinweise erteilt. Mit Schreiben vom 18.08.2022 (Anlage AG 1) erwiderte die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin auf die Abmahnung. Dieses Schreiben hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 28.08.2022 zur Akte gereicht. Nach einem weiteren Testkauf erhielt die Antragstellerin am 01. und 02.09.2022 die Verletzungsmuster 5 und 6, die zur Schuhmodellreihe „S1“ gehören. Mit Schriftsatz vom 23.09.2022 hat die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren auch einen Verfügungsantrag hinsichtlich dieser Verletzungsmuster gestellt. Nachdem die Antragstellerin die Reihenfolge der geltend gemachten Verfügungsmuster geändert hat, stützt sie sich nun - bezüglich der Verletzungsmuster 1 bis 6 auf die Verfügungsmuster 1 bis 3 in dieser Reihenfolge und - bezüglich der Verletzungsmuster 1 bis 4 darüber hinaus weiter hilfsweise auf die Verfügungsmuster 4 und 5 in dieser Reihenfolge. Zunächst weiter hilfsweise geltend gemachte wettbewerbsrechtliche Ansprüche verfolgt die Antragstellerin nicht mehr. Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Verfügungsmuster verfügten über einen weiten Schutzbereich. Sie habe die sogenannte P. „H.“-Oberfläche für Schuhsohlen mit verschiedenen Partikeln kreiert, die nicht - wie bei älteren Modellen - direkt nebeneinanderlägen, sondern zwischen denen jeweils ein Abstand mit gleichfarbigen oder andersfarbigen Zwischenräumen bestehe. Dadurch entstehe ein besonders dynamischer, modularer und hybrider Gesamteindruck der Schuhoberfläche, etwa vergleichbar mit der Oberfläche von Waschbetonplatten, der in dieser Form noch nie dagewesen sei. Der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Gestaltung der Verfügungsmuster sei sehr hoch gewesen. Bei der Produktgruppe „Schuhsohlen” bestehe ein großer Gestaltungsspielraum. Die Antragstellerin habe mit ihren Verfügungsmustern nicht nur die abstrakte, jedem zur Verfügung stehende Gestaltungsfreiheit bei der Gestaltung von Schuhsohlen, sondern zusätzlich auch noch die konkrete, im Einzelfall tatsächlich ausgenutzte Gestaltungsfreiheit bis zum Anschlag ausgereizt. Sie habe trotz einer großen Mustervielfalt in der Produktgruppe „Schuhsohlen“ mit den Verfügungsmustern einen völlig neuen Gestaltungstrend bei Schuhsohlen zu begründen vermocht, den vorbestehenden Grad der Gestaltungsfreiheit bei Schuhsohlen förmlich gesprengt und dadurch einen vollkommen neuen „Gestaltungskorridor“ erschlossen, der sich vollständig von allen bisher öffentlich zugänglich gemachten Schuhsohlen unterscheide. Denn der „H.-Look“ sei vor der Anmeldung und Eintragung der Verfügungsmuster bei Schuhsohlen zuvor noch von keinem Entwerfer jemals appliziert worden. Die überragende Besonderheit der Oberflächenstruktur des P. „H.“ habe zu dem besonderen Erfolg dieses Schuhmodells geführt. Der einzig relevante Formenschatz seien die „NRGY“-Geschmacksmuster, „NRGY“-Schuhe, „B.“-Geschmacksmuster und „B.“-Schuhe. Diese seien neu gewesen und hätten Eigenart und auch einen relativ weiten Schutzbereich. Im Anschluss daran habe es keine weiteren Formgestaltungen auf dem Markt mit entsprechender Oberflächenstruktur gegeben, weil sowohl die Antragstellerin als auch A. aggressiv aus ihren Rechten vorgegangen seien. Die Antragstellerin habe dann das Konzept der wilden, ursprünglichen und aggressiven Partikeloberflächen mit den Verfügungsmustern noch deutlich weitergetrieben. Während bei „NRGY“ bzw. „B.“ die einzelnen Partikel miteinander verschweißt seien und ineinander übergingen, sei bei den hier einschlägigen „H.“-Schuhen bzw. „H.“-Geschmacksmustern zwischen den isoliert sichtbaren Kügelchen jeweils ein Zwischenraum. Die Kügelchen seien also in einer Matrix eingebettet und zwischen den jeweiligen Kügelchen sei dann eine entsprechende ebene Fläche. Dies erzeuge einen im Vergleich zu „NRGY“ deutlich abweichenden Gesamteindruck. Die hier einschlägigen „H.“-Geschmacksmuster hätten damit eine ganz eigene designerische Note, die zwar an das Konzept der ursprünglichen, wilden und aggressiven Performance ausrückenden puristischen Oberflächengestaltungen anknüpfe, diese aber sozusagen zur Perfektion treibe und damit eine deutlich geordnetere und strukturiertere Oberflächengestaltung geschaffen habe, mit deutlich dominanten Kügelchen die eigene Eigenart habe und in dieser Form vollkommen neu gewesen sei. Schuhsohlen seien gerichtsbekannt eher glatt oder mit dezenten Mustern versehen gewesen und jetzt habe die Antragstellerin (wie seinerzeit mit dem „NRGY“ und A. mit dem „B.“) nur deutlich radikaler mit dem „H.“-Design den Schritt gewählt, der Schuhsohlenaußenfläche eine brachiale und besonders aggressive Anmutung durch gerade diese Oberflächengestaltung zu geben. Die Verletzungsmuster fielen in den Schutzumfang der Verfügungsmuster. Der Gesamteindruck der Verletzungsmuster stimme mit dem Gesamteindruck der Verfügungsmuster überein. Die von der Antragsgegnerin vertriebenen Schuhe bildeten das Design und die Formgebung der Verfügungsmuster in nahezu identischer Weise nach. Insbesondere habe die Antragsgegnerin die wesentlichen charakteristischen Merkmale, und zwar insbesondere die hybridartige Oberflächenstruktur praktisch identisch übernommen. Bei dem Erscheinungsmerkmal der Oberflächenstruktur handele es sich um ein ganz wesentliches Designelement, das aus Sicht des informierten Benutzers jeweils in erheblichem Maße den Gesamteindruck der streitgegenständlichen Muster präge und für die Frage der Geschmacksmusterverletzung von essenzieller Bedeutung sei. Mit dieser besonderen „H.“-Struktur wahrten die Verfügungsmuster einen besonderen Abstand zu dem vorbestehenden Formenschatz. Deshalb sei dieses Merkmal bei dem Mustervergleich überzugewichten. Denn der informierte Benutzer werde diesem Merkmal besondere Aufmerksamkeit schenken.Sowohl die Verfügungsmuster als auch das Verletzungsmuster seien dadurch gekennzeichnet, dass beide eine sich vom Hackenbereich zu der Schuhspitze leicht verjüngende Sohlenform (Keilform) aufwiesen, die sich Richtung Schuhspitze leicht nach oben bewege.Zudem seien sowohl die Verfügungsmuster als auch die Verletzungsmuster durch die besondere Oberflächenstruktur der Schuhsohlen gekennzeichnet, die jeweils durch einen glatten Teil der Oberflächenstruktur unterbrochen werde. Die Schuhsohlenoberflächen bestünden an den jeweiligen Stellen aus einzelnen rundlichen Partikeln, die sich aber nicht berührten, sondern einen jeweils gleichfarbigen Zwischenraum aufwiesen. Hierdurch entstehe ein besonders dynamischer, modularer und hybrider Gesamteindruck der Schuhsohlenoberfläche. Die nahezu identische Übernahme dieser Oberflächenstruktur inklusive der glatten „Unterbrechung“ durch das Verletzungsmuster falle besonders ins Gewicht, so dass ein vergleichbarer Gesamteindruck bestehe und bestehende Unterschiede deutlich in den Hintergrund träten. Bei den Verfügungsmustern 1 bis 3 stellten die unterschiedlichen Schattierungen verschiedene Lichtnuancen dar, die bei den „H.“-Partikeln je nach Lichteinfall entstehen könnten und auch dafür sorgen könnten, dass die jeweiligen Partikel auf Grund ihrer hervorgehobenen Positionen voneinander abweichende Helligkeitsgrade hätten. Die Anordnung der Noppen sei bei dem „H.“-Muster zwar strukturierter als bei dem ineinander verschweißten „NRGY“-Muster, aber dennoch nicht vollkommen symmetrisch, sondern mit unterschiedlichen Anordnungen. Dieser etwas unruhige und wilde Gesamteindruck sei von der Antragstellerin gewollt und spiegele sich eben auch in dem Muster wieder, aber gleichermaßen auch in dem Verletzerschuh. Derartiger ausschnittsweiser Schutz von Oberflächen sei im Übrigen auch vollkommen üblich und in Art. 3 Buchst a GGV ausdrücklich geregelt. Nicht umsonst gebe es zahlreiche Beispiele, in denen entsprechende Designs registriert und auch durchgesetzt werden könnten, wie etwa die A. „B.“-Designs und die in Anlage ASt 13 wiedergegebenen. In dem Verfügungsmuster 4 sei die gesamte Sohle geschützt. Dies bedeute, dass auch die gesamte Sohle des Verfügungsmusters mit der gesamten Sohle der Verletzungsmuster 1 bis 4 zu vergleichen sei. Dabei falle auf, dass die Struktur identisch sei, und die Struktur sei das besondere Charakteristikum derartiger Sohlen und ausschlaggebend für einen relativ weiten Schutzbereich. Unabhängig davon griffen die Verletzungsmuster 1 bis 4 aber auch hier die charakteristische Zweiteilung von „H.“-Struktur im Vorderschuh und im Hackenbereich auf, nur etwas nach oben versetzt, aber jedenfalls mit übereinstimmendem Gesamteindruck einer zweigeteilten hybridartigen Sohle, die bei den Verletzungsmustern 1 bis 4 praktisch nur spiegelverkehrt sei. Bei dem Verfügungsmuster 5 sei ausschließlich die Zwischensohle geschützt und die Untersohle und der restliche Schuh ausgenommen. Bei der Außenansicht sei die klassische Zweiteilung aufgenommen und die hybridartige Struktur der Kügelchen mit gesonderten Zwischenräumen, die auch die Verletzungsmuster 1 bis 4 aufwiesen, finde sich wieder. Die „H.“-Teile an der Außensohle seien nahezu identisch zu den „H.“-Teilen der Verletzerschuhe. Es bestehe auch ein Verfügungsgrund. Die Antragstellerin behauptet, sie sei erstmals am 11.07.2022 auf die Verletzungsmuster 1 bis 4 und am 29.08.2022 auf die Verletzungsmuster 5 und 6 aufmerksam geworden. Die Auseinandersetzung im Jahr 2019 stehe dem nicht entgegen, weil die Veränderung der Oberflächenstruktur der Modelle der Antragsgegnerin den Gesamteindruck maßgeblich beeinflusse. Es sei offensichtlich, dass bei dem alten Modell nicht in gleicher Weise derart radikal eine die Struktur der einzelnen Körner betonende Optik gewählt worden sei, wie dies bei den jetzt streitgegenständlichen Verletzungssohlen der Fall sei. Die Antragstellerin beantragt: Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, diese zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung untersagt, im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Europäischen Union Schuhsohlen herzustellen, herstellen zu lassen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und / oder in der Werbung zu benutzen (auch im Internet), oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen, die die folgenden Merkmale aufweisen: 1. a) eine hybridartige Sohlenoberfläche aus einzelnen rundlichen Partikeln, die sich nicht berühren, sondern jeweils einen gleichfarbigen Zwischenraum aufweisen, vergleichbar mit der Oberfläche von Waschbetonplatten; b) ein[e] zweigeteilte Zwischensohlenform, die oberhalb der Untersohle einen ungefähr in der Mitte unterbrochenen Bogen von dem Schuheinstieg zur Schuhspitze beschreibt und zwar in der im Folgenden dargestellten Weise: [Es folgen die Abbildungen der Verletzungsmuster 1 bis 4.], 2. a) eine hybridartige Sohlenoberfläche aus einzelnen rundlichen Partikeln, die sich nicht berühren, sondern jeweils einen gleichfarbigen Zwischenraum aufweisen, vergleichbar mit der Oberfläche von Waschbetonplatten; b) eine Zwischensohlenform, die sich von der Schuhspitze zum Schuheinstieg verbreitert und etwa mittig eine geschwungene Kerbe aufweist und zwar in der im Folgenden dargestellten Weise: [Es folgen die Abbildungen der Verletzungsmuster 5 und 6.]. Die Antragsgegnerin beantragt Zurückweisung aller Verfügungsanträge. Den Verfügungsmustern 1 bis 3 sei gemeinsam, dass diese jeweils eine Anordnung von Elementen enthielten, die in ihrer Form an Steine erinnerten. Dabei wiesen diese Elemente - jeweils 16 bei den Verfügungsmustern 1 und 2 und 19 beim Verfügungsmuster 3 - unterschiedliche Oberflächengestaltungen auf. Beim Verfügungsmuster 1 seien sieben Elemente vereinzelt mit unregelmäßig angeordneten Punkten bemalt, fünf Elemente mit dicht und zugleich regelmäßig angeordneten Punkten bemalt und vier Elemente besäßen eine weiß erscheinende Bemalung; alle 16 Elemente seien zusätzlich mit jeweils drei kurvenartigen Strichen bemalt; zudem seien die 16 Elemente im unteren Bereich des hinteren Teils der Seitenansicht einer Schuhsohle angeordnet. Beim Verfügungsmuster 2 seien sieben Elemente vereinzelt mit unregelmäßig angeordneten Punkten bemalt, fünf Elemente mit dicht und zugleich regelmäßig angeordneten Punkten bemalt, und vier Elemente wiesen keine weitere oder eine weiße Bemalung auf. Beim Verfügungsmuster 3 seien alle 19 Elemente je nach Größe mit jeweils zwischen zwei und vier kurvenartigen Strichen bemalt. Keines der Verfügungsmuster 1 bis 3 weise einen Gesamteindruck auf, welcher mit demjenigen der angegriffenen Form übereinstimme. Kein selbständig als Produkt oder als Teil eines Produkts erscheinender Bereich der angegriffenen Form - geschweige denn diese in ihrer Gesamtheit - weise irgendeine Bemalung auf oder eine Anordnung von steinartig erscheinenden Elementen in zumindest ungefährer Nähe der Anzahl 16 oder 19. Beim Verfügungsmuster 4 sei eine pflastersteinartige Struktur mit geringen Zwischenräumen erkennbar, während die Verletzungsmuster 1 bis 4 eine perlenartige Gestaltung aufwiesen. Zudem wiesen die perlenartig strukturierten Elemente der Verletzungsmuster 1 bis 4 keinen Kontrast zum glattflächigen Hintergrund auf, während Verfügungsmuster 4 stark gepunktete pflastersteinartige Elemente vor im wesentlichen weißem Hintergrund zeige. Der wohl augenscheinlichste Unterschied bestehe freilich darin, dass die beanstandeten Sektionen der Verletzungsmuster 1 bis 4 sich im oberen Bereich der Sohlenseiten befänden. Die im Hackenbereich umlaufende Sektion der beanstandeten Schuhe weise eine einzige Schmalstelle auf, während die geschwungene Form des Verfügungsmusters 4 sich gleich dreimal verjünge. Was die im vorderen Bereich der Schuhe beanstandeten Sektionen anbelange, so liefen diese bei der angegriffenen Ausführungsform sich stetig verjüngend bis zum Aufeinandertreffen auf die nach oben gezogenen Untersohle vor, während das Verfügungsmuster 4 im vorderen Schuhbereich an jeder Seite lediglich ein wellenartiges Seitenelement besitze, welches noch vor dem Zehenbereich ende. Gegenstand des Schutzes des Verfügungsmusters 5 sei ein auf der einen Seite des Schuhs durchgehender, sich keilartig nach hinten verbreitender schwarzer Streifen mit pflastersteinförmigen weißen Tupfern, der im Hackenbereich in einen weißen Streifen mutiere, welcher auf der anderen Seite keilförmig nach vorne weiterlaufe, dort mehrfach geschwungen, einmal unterbrochen und im hinteren Bereich in Sektionen mit unterschiedlichen Hintergrundfarben aufgeteilt sei. Nichts von alledem sei der angegriffenen Ausführungsform zu entnehmen. Jedenfalls seien die Verfügungsmuster gemäß Art. 25 Abs. 1 Buchst. b GGV nichtig, und zwar insbesondere wegen fehlender Eigenart gemäß Art. 6 GGV. Wenn der Gesamteindruck bei den Vergleichen auf der Ebene der Verletzungsfrage derselbe wäre, dann würde bei Anlegung desselben Maßstabs auch der Vergleich zwischen dem vorbekannten Formenschatz und den Verfügungsmustern einen übereinstimmenden Gesamteindruck ergeben. Bei den Vertriebshandlungen der Antragsgegnerin, die zur Offenbarung der im Jahre 2019 angegriffenen Version der Modellreihe „S1“ führten, handle es sich zudem um solche, die zu Gunsten der Antragsgegnerin die Weiterverwertung innerhalb der Europäischen Union gestatteten (Art. 22 Abs. 2 GGV). Es fehle darüber hinaus am Verfügungsgrund. Im Vergleich zu der Auseinandersetzung im Jahr 2019 werde eine neue Qualität des Verletzungsvorwurfs, die eine neue Dringlichkeit auszulösen geeignet sein könnte, durch das Angebot der Verletzungsmuster nicht erreicht. Davon abgesehen sei in der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung eine materielle Gestattung zu sehen, die den Verfügungsanspruch, wenn er denn bestünde, entfallen ließe. Die Dringlichkeit entfalle noch aus einem weiteren Grund, denn es sei mittlerweile anerkannt, dass der Antragsteller im auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichteten Verfahren verpflichtet sei, die Antwort des Antragsgegners auf eine vorgerichtliche Abmahnung offenzulegen und auf diese Weise dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu gewährleisten. Tue er das nicht, so könne dieses Verhalten, das einen Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht gemäß § 138 Abs. 1 ZPO darstelle, nicht nur den Einwand des Rechtsmissbrauchs begründen (den die Antragsgegnerin ausdrücklich erhebe), sondern im Eilverfahren als milderes Mittel auch die Verneinung der Dringlichkeit. Im vorliegenden Fall habe die Antragstellerin nicht nur das ihrem Verfahrensbevollmächtigten bereits am 11.08.2022 zugegangene Antwortschreiben der Antragsgegnerin der Antragsschrift nicht beigefügt und unentschuldigt nachgereicht, sondern auch die umfassende Abmahnungsbeantwortung vom 18.08.2022 dem Gericht nicht von sich aus und unverzüglich zur Kenntnis gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2022 verwiesen.