Urteil
310 O 92/22
LG Hamburg 10. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2023:0915.310O92.22.00
1mal zitiert
6Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Für eine gewerbliche Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke, muss der Nutzer eine lückenlose Vertragskette bis zum Urheber nachweisen können, wenn er sich auf die Rechteeinräumung durch einen Dritten beruft. Es gibt im Urheberrecht keinen gutgläubigen Rechteerwerb (Anschluss BGH, Urteil vom 21. November 1958 - I ZR 98/57). Informiert sich der Nutzer nicht über die tatsächliche Lizenzierungssituation, ist ihm Verschulden zumindest in Form von Fahrlässigkeit vorzuwerfen.(Rn.36)
(Rn.46)
2. Da mit Rechnungen, die sogenannte Nachlizenzierungen betreffen, regelmäßig mehr als nur die einfache Nutzung abgegolten wird, sind sie nicht geeignet, den objektiven Wert der einfachen Nutzung zu belegen (Anschluss BGH, Urteil vom 18. Juni 2020 - I ZR 93/19).(Rn.50)
3. Liegen bei den tatsächlichen Vergütungen erhebliche Abweichungen zu den MFM-Tarifen in einem Abweichungsbereich von -0,8% bis zu +1.424,8 % vor, kann dadurch keine Regelmäßigkeit abgeleitet werden, die als Grundlage für die Preisermittlung dienen könnte. Für einen Berufsfotografen können MFM-Tarife aber einen Anhaltspunkt für das Verhältnis der verschiedenen Nutzungsarten und -intensitäten untereinander geben.(Rn.52)
(Rn.53)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.400 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.10.2021 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, weitere 857,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.10.2021 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 42 % und die Beklagte 58 % zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 9.300,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für eine gewerbliche Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke, muss der Nutzer eine lückenlose Vertragskette bis zum Urheber nachweisen können, wenn er sich auf die Rechteeinräumung durch einen Dritten beruft. Es gibt im Urheberrecht keinen gutgläubigen Rechteerwerb (Anschluss BGH, Urteil vom 21. November 1958 - I ZR 98/57). Informiert sich der Nutzer nicht über die tatsächliche Lizenzierungssituation, ist ihm Verschulden zumindest in Form von Fahrlässigkeit vorzuwerfen.(Rn.36) (Rn.46) 2. Da mit Rechnungen, die sogenannte Nachlizenzierungen betreffen, regelmäßig mehr als nur die einfache Nutzung abgegolten wird, sind sie nicht geeignet, den objektiven Wert der einfachen Nutzung zu belegen (Anschluss BGH, Urteil vom 18. Juni 2020 - I ZR 93/19).(Rn.50) 3. Liegen bei den tatsächlichen Vergütungen erhebliche Abweichungen zu den MFM-Tarifen in einem Abweichungsbereich von -0,8% bis zu +1.424,8 % vor, kann dadurch keine Regelmäßigkeit abgeleitet werden, die als Grundlage für die Preisermittlung dienen könnte. Für einen Berufsfotografen können MFM-Tarife aber einen Anhaltspunkt für das Verhältnis der verschiedenen Nutzungsarten und -intensitäten untereinander geben.(Rn.52) (Rn.53) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.400 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.10.2021 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, weitere 857,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.10.2021 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 42 % und die Beklagte 58 % zu tragen. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 9.300,00 € festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig, jedoch nur in dem tenorierten Umfang auch begründet. Im Übrigen war die Klage daher abzuweisen. Dem Kläger steht ein Schadenersatzanspruch gem. § 97 Abs. 2 UrhG wegen unberechtigter Nutzungen auf lizenzanalog berechneten Schadensersatz und auf Ersatz der Dokumentationskosten und gem. § 97a Abs. 3 UrhG ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten zu. Der Schadenersatzanspruch besteht der Höhe nach jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. 1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich bei den streitgegenständlichen Fotografien um Lichtbildwerke i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG handelt. 2. Der Kläger ist als Urheber der streitgegenständlichen Fotografien (vgl. Anlage K 1) aktivlegitimiert. 3. Die Nutzung der fünf streitgegenständlichen Fotografien auf einer Unterseite der Homepage der Beklagten stellt ein öffentliches Zugänglichmachen i.S.d. § 19a UrhG dar. 4. Zwischen den Parteien steht auch nicht in Streit, dass die Beklagte die fünf streitgegenständlichen Fotografien ohne Benennung des Klägers als des Urhebers auf ihrer Homepage unter www. s..com/... genutzt hat. 5. Für die Nutzung der Fotografien kann sich die Beklagte nicht erfolgreich darauf berufen, dass ihr ein abgeleitetes Nutzungsrecht an den Fotografien zustehe. a) Die Beklagte behauptet, dass ihr die Fotografien des Klägers seitens der N. S. GmbH zur Verwendung zu Referenzzwecken überlassen worden seien und der N. S. GmbH die entsprechenden Rechte zur Weitergabe der Fotos an die Beklagte durch den Kläger eingeräumt worden seien. Gegenüber der N. S. GmbH habe der Kläger auch auf seine Benennung als Urheber (konkludent) verzichtet. b) Für diese anspruchshindernden Tatsachen trägt die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast. Es ist der Nutzer, der darlegen und beweisen muss, dass und welche Rechte ihm in welchem konkreten Umfang eingeräumt worden sind (vgl. BGH, Urt. v. 28. Oktober 2010 - I ZR 18/09, GRUR 2011, 714 (716) - Der Frosch mit der Maske; BGH, Urt. v. 27. September 1995 - I ZR 215/93, GRUR 1996, 121 (123) - Pauschale Rechtseinräumung). (1) Die Beklagte genügt ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht bereits durch den bloßen Tatsachenvortrag, die Fotografien seien ihr durch die N. S. GmbH mit dem Hinweis übermittelt worden, die Fotos zu eigenen Referenzzwecken nutzen zu können, da es im Urheberrecht den gutgläubigen Erwerb von (Nutzungs-)Rechten nicht gibt (vgl. insoweit bereits BGH, Urt. v. 21. November 1958 - I ZR 98/57, GRUR 1959, 200 (203) - Der Heiligenhof). Weil sie sich insoweit auf die Rechteeinräumung durch einen Dritten - hier eine Vereinbarung mit der N. S. GmbH - beruft, muss sie eine lückenlose Vertragskette bis zum Urheber - hier dem Kläger - nachweisen können (vgl. Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl. 2022, § 31 Rn. 24). Das gelingt ihr nicht. (2) Der Beweis gelingt der Beklagten auch nicht durch Vorlage der vom Kläger gegenüber der N. S. GmbH gestellten Rechnung zur Nutzung von sechs Fotografien - darunter den fünf streitgegenständlichen - aus der Reihe „Gymnasium G.“ (Anlage B1). Aus der vorgelegten Rechnung B 1 ergibt sich nur die Einräumung von einfachen Nutzungsrechten an den dort genannten Fotografien gegenüber der N. S. GmbH. Einfache Nutzungsrechte berechtigen den Lizenznehmer jedoch nicht zur Einräumung von Unterlizenzen. Ein solches Recht kann nur dem Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte zustehen (§ 35 UrhG). Die Rechnung in Anlage B1 weist diesbezüglich lediglich folgenden Wortlaut auf: „Vergütung für zusätzlichen Presseeinsatz und zeitlich unbeschränkte Nutzung, inklusive Nutzung für Webseite und Broschüre, Lieferung in einer Dateigröße in maximaler Auflösung“. Selbst wenn aufgrund der vorgelegten Rechnung Zweifel am Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte bestehen würden, gilt die Auslegungsregel, dass im Zweifel anzunehmen ist, dass der Inhaber der Urheberrechte seinem Vertragspartner keine weitergehenden Rechte übertragen oder einräumen will, als es der Zweck des Vertrags erfordert (§ 31 Abs. 5 UrhG). Warum die Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte an die N. S. GmbH erforderlich gewesen sein soll, hat die Beklagte nicht dargelegt. (3) Die Beklagte dringt insoweit auch nicht mit ihrem Vorbringen durch, die Rechteeinräumung des Klägers an die N. S. GmbH zur Weitergabe des Materials an die Beklagte sei gewissermaßen konkludent erfolgt, da dem Kläger bewusst gewesen sei, dass die Beklagte als ausführendes Handwerk die Bodenbeläge der N. S. GmbH in dem abgelichteten Schulgebäude verlegt habe und die Beklagte mit der N. S. GmbH in ständigem geschäftlichen Kontakt stehe. Diesbezüglich ist die Beklagte nach dem Bestreiten einer solchen Kenntnis des Klägers beweisfällig geblieben. 6. Die Beklagte kann sich hinsichtlich der fehlenden Urheberbenennung i.S.d. § 13 UrhG auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Kläger hinsichtlich der fünf streitgegenständlichen Bilder auf sein Urheberbenennungsrecht verzichtet habe. Ebenso wie für die anspruchshindernden Tatsachen unter I.5. trägt die Beklagte auch für den Umstand des Verzichts auf die Urheberbenennung die Darlegungs- und Beweislast. Insoweit ist die Beklagte jedoch beweisfällig geblieben. Zwar verweist sie darauf, dass in den vorgelegten Rechnungen des Klägers - mit Ausnahme der Rechnungen, die sich auf Nachlizenzierungen beziehen - jeweils seitens des Klägers ein Urhebervermerk in Bezug genommen und insoweit explizit auf die Notwendigkeit der Urheberbenennung hingewiesen worden ist. Jedoch ist eine solche Bezugnahme gerade in der Rechnung gegenüber der N. S. GmbH, die sich auch auf die streitgegenständlichen Fotos bezog, (wie in Anlage B 1 ersichtlich) unterblieben, so dass sich gerade in diesem Falle kein Indiz für eine etwaige Verzichtserklärung des Klägers ableiten lässt. Auch der Vortrag der Beklagten, dass es in einschlägigen Katalogen für Fußbodenbeläge auch regelhaft keine Urheberbenennung des Fotografen gebe, verfängt vor diesem Hintergrund nicht. Dieser Umstand berücksichtigt nicht, dass es sich bei den streitgegenständlichen Fotografien gerade nicht um Produktfotografien in Katalogen handelt und bereits aus diesen Gründen ein gesteigertes Interesse an der Urheberbenennung gegenüber Fotografien in Katalogen bestehen kann. 7. Der Beklagten ist Verschulden zumindest in Form von Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Im vorliegenden gewerblichen Nutzungszusammenhang hätte sie sich über die tatsächliche Lizenzierungssituation informieren müssen; ein etwaiges Vertrauen auf Angaben von Seiten der N. S. GmbH entschuldigt die Beklagte nicht. 8. Daher ist die Beklagte dem Grunde nach für die öffentliche Zugänglichmachung von fünf Fotos auf der eigenen Internetseite ohne Urheberbenennung gem. § 97 Abs. 2 UrhG zum Schadenersatz verpflichtet. Der Anspruch besteht der Höhe nach jedoch nur in dem tenorierten Umfang. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist bei der Bemessung des zu leistenden Schadenersatzes im Wege der Lizenzanalogie ausschlaggebend, was vernünftige Vertragsparteien als Vergütung für die angenommenen Nutzungshandlungen vereinbart hätten. Das Gericht hat hierfür den objektiven Wert der Benutzungsberechtigung zu ermitteln und dabei die Höhe der als Schadenersatz zu zahlenden (fiktiven) Lizenzgebühr gem. § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen. Soweit der Rechtsinhaber zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt eine eigene Lizenzierungspraxis durchgesetzt hat, kommt einer solchen maßgebliche Bedeutung für die Bemessung des zu leistenden Schadenersatzes zu (vgl. BGH, Urt. v. 13. September 2018 - I ZR 187/17, GRUR 2019, 292 (293) - Foto eines Sportwagens). Unerheblich ist insoweit, ob die aufgerufenen Lizenzsätze allgemein üblich sind, sich an branchenüblichen Empfehlungen orientieren oder etwa über dem Durchschnitt vergleichbarer Vergütungen liegen. Soweit der Rechteinhaber die von ihm vorgesehenen Lizenzgebühren verlangt und auch erhält, rechtfertigt bereits dieser Umstand die Annahme, dass vernünftige Vertragsparteien sich bei Einräumung einer entsprechenden vertraglichen Lizenz auf eben jene Vergütung geeinigt hätten, die der Rechteinhaber ansonsten für seine Leistungen beansprucht. So können auch Lizenzsätze die über dem Durchschnitt vergleichbarer Vergütungen liegen, der Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie zugrunde gelegt werden (vgl. BGH, Urt. v. 26. März 2009 - I ZR 44/06, GRUR 2009, 660 (663) - Resellervertrag mwN; BGH, Urt. v. 18. Juni 2020 - I ZR 93/19, GRUR 2020, 990 (992) - Nachlizenzierung). b) Für das Vorliegen einer solchen eigenen am Markt durchgesetzten Lizenzierungspraxis trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast. Hierfür hat der Kläger eine Vielzahl von Rechnungen seit dem Jahr 2017 in den Anlagen K7-22 sowie in der Anlage K 23 zu seiner Lizenzpraxis seit dem Jahr 2001 vorgelegt. Gleichwohl ist zwischen den vorgelegten Rechnungen zu differenzieren: Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Kläger die Durchsetzbarkeit der von ihm aufgerufenen Preise am Markt nicht durch den Nachweis von Rechnungen erbringen, die sog. Nachlizenzierungen betreffen (vgl. BGH, Urt. v. 18. Juni 2020 - I ZR 93/19, GRUR 2020, 990 (992) - Nachlizenzierung), denn mit jenen wird regelmäßig mehr als nur die einfache Nutzung abgegolten. Sie sind aus diesem Grund nicht geeignet, den objektiven Wert der einfachen Nutzung zu belegen. Dies betrifft vorliegend die Rechnungen in den Anlagen K 10 und K 17, K 18. Diese Nachlizenzierungen sind auch nicht im Wege einer Gesamtschau berücksichtigungsfähig. c) Soweit der Kläger vorträgt, dass die gültigen MFM-Tarife Grundlage seiner vertraglichen Lizenzierungspraxis seien, so kann die Kammer dem aufgrund der vorgelegten Rechnungen nicht folgen. Wie sich aus den S. 8-11 aus der Anlage K 22 ergibt, liegen bei den Vergütungen zum Teil erhebliche Abweichungen zu den MFM-Tarifen in einem Abweichungsbereich von -0,8% bis zu +1.424,8 % vor. Die Vergütungen bewegen sich damit in einer derart großen Spanne im Vergleich zu den MFM-Tarifen, dass es der Kammer nicht möglich ist, hieraus eine Regelmäßigkeit gleich welcher Art abzuleiten. Trotzdem können die MFM-Tarife aber für den Kläger, der als Berufsfotograf tätig ist, einen Anhaltspunkt für das Verhältnis der verschiedenen Nutzungsarten und -intensitäten untereinander bieten. d) Gemessen hieran ist festzustellen, dass lediglich die Rechnungen in den Anlagen K 14, K 19 und K 20 Fälle der reinen Onlinenutzung („PR-Online“) einzeln ausweisen. In diesen Fällen hat der Kläger pro Nutzung eines Fotos auf einer Unterseite einer Homepage und pro Nutzungsjahr zwischen 310,00 Euro und 465,00 Euro verlangt. Andererseits ergibt sich aus der Anlage K 7, dass der Kläger für fünf Fotografien aus der - wie hier - streitgegenständlichen Serie „Gymnasium G.“ gegenüber der F. H. A/S Company für eine Verwendung „print and web-use“ lediglich einen Pauschalbetrag von 900,00 Euro abgerechnet hat, mithin 180,00 Euro pro Foto. Ebenso folgt aus der Anlage B1 eine Vergütung von sechs Fotografien - wovon fünf die hier streitgegenständlichen sind zu je 250,00 Euro pro Foto für die „Nutzung für Webseite und Broschüre“. Eine zeitliche Beschränkung der Nutzung ergibt sich aus diesen vorgelegten Rechnungen im Gegensatz zu anderen nicht. In den vorgelegten Rechnungen ist eine deutliche Divergenz zwischen Rechnungen betreffend Fotografien anderer Objekte und den Rechnungen betreffend die Fotos der hier in Rede stehenden Reihe „Gymnasium G.“ zu erkennen. Aus Letzteren ergibt sich eine errechnete Stückvergütung unterhalb der ansonsten geltend gemachten Lizenzierung, obwohl weitere Nutzungshandlungen - neben der Nutzung im Internet nämlich auch im Printbereich - darin enthalten sind. Dies lässt sich mit dem Vortrag des Klägers insoweit in Einklang bringen, dass es sich um besondere Konditionen gehandelt habe, weil er sich von den Vertragspartnern (F. H. A/S und N. S. GmbH) weitere Folgeaufträge erhofft habe. Hieraus folgt jedoch, dass zwischen den Vergütungen nicht nur ein mathematisches Mittel gebildet werden kann, da dann der Umstand außer Acht bliebe, dass in Bezug auf die F. H. A/S und die N. S. GmbH mehr Nutzungsrechte abgegolten worden sind, als diejenige Nutzung die vorliegend erfolgte. Bei den streitgegenständlichen Fotografien handelt es sich um Architekturfotografien, die sich durch eine handwerkliche fotografische Leistung des Klägers im Hinblick auf Ausrichtung, Blickführung und Belichtung auszeichnen. Sie sind jedoch andererseits nicht durch eine überdurchschnittliche Leistung wie etwa aufwändige Objektkompositionen oder besondere Licht-/Schattenspiele gekennzeichnet. Der Wert für die einzelnen Fotografien ist daher - auch unter Berücksichtigung der handwerklichen Leistung - eher im unteren Vergütungsbereich anzusiedeln. Diese Wertung kommt nach Auffassung der Kammer auch in der Rechnung gegenüber der N. S. GmbH (Anlage B 1) zum Ausdruck: auch in Anerkennung dessen, dass der Kläger die dortige Vergütungsvereinbarung in der Hoffnung auf weitere Folgeaufträge abgeschlossen hat, ist doch auch festzustellen, dass der Kläger sonst schon 1.400,00 Euro pro Aufnahmetag bei etwaigen Auftragsarbeiten in Rechnung stellt. Es liegt daher auf der Hand, dass es sich bei den Abschlägen, die in Erwartung von Folgeaufträgen vorgenommen worden sein sollen, vor allem um die Vergütung für die zwei weiteren Aufnahmetage handelt, zumal diese sich nur auf zwei der dort sechs dort abgerechneten Fotografien (und damit nur auf einen Kleinteil der Schutzgegenstände) sowie nur auf einen Teil der Nutzungsart bezog. Die Kammer erkennt in Anbetracht all dieser Umstände, vor allem in Anlehnung an sonstige Lizenzierungen durch den Kläger, gem. § 287 ZPO einen Lizenzwert für die hier streitgegenständlichen Fotos von je 270 Euro pro Fotografie als angemessen an. d) Weiterhin ist aus den vorgelegten Rechnungen des Klägers ersichtlich, dass die vertraglich eingeräumte Rechteeinräumung hinsichtlich der Zeiträume divergieren. Eingeräumt wurden Rechte sowohl in zeitlich unbeschränkter Hinsicht (neben den Anlagen K 7 und B 1 auch Anlage K 9) als auch mit einem Nutzungszeitraum von einem Jahr (Anlage K 19, K 22 - dortige Anlage 19) mit Verlängerungsangeboten (Anlage K 22 - dortige Anlagen 20, 21) oder direkt für 2 Jahre (Anlage K 14, K 22 - dortige Anlage 17) mit einem Nutzungszuschlag von 50% für das weitere Nutzungsjahr. Insoweit zeigen aber die MFM-Tarife wie sie vom Kläger in der Anlage K 22 (etwa dortige Anlage 6) vorgelegt worden sind, dass dort eine degressive Staffelung für die Rechteeinräumung in Folgejahren vorgesehen ist. Dies erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass lebensnah betrachtet in der ersten Zeit nach dem Upload der Fotos auf einer Homepage mit den meisten Zugriffen (“Traffic“) zu rechnen ist und diese bei ständiger Aktualisierung der Webseite durch den Nutzer in der Regel durch neue Einträge nach hinten gedrängt werden, interessengerecht. Vernünftige Parteien hätten vor dem Hintergrund, dass die Fotografien zu Referenzzwecken für die Tätigkeit der Beklagten eingesetzt werden sollen, sogleich einen mehrjährigen Nutzungsvertrag geschlossen. Für die weitere Nutzung wäre jedoch - in Anlehnung an die MFM-Tarife - entweder eine degressive Staffelung vereinbart worden oder eine pauschale Abgeltung. Dass der Kläger insoweit gleichwohl für die vier weiteren Nutzungsjahre ungeachtet der oben dargestellten Interessen jeweils einen Nutzungsaufschlag von 50% für alle weiteren Nutzungsjahre in Abzug gebracht hat, erscheint überzogen und entspricht nicht dem, was vernünftige Vertragsparteien als Vergütung für die angenommene mehrjährige Nutzung vereinbart hätten. Im Sinne einer interessengerechten degressiven Verteilung wäre daher aus Sicht der Kammer unter vernünftigen Vertragsparteien im Wege einer pauschalen Bewertung der Interessen ein Aufschlag in Höhe von 25% für jedes weitere Nutzungsjahr angemessen. e) Der Kläger kann mithin für das erste Jahr der unberechtigten Nutzung pro Foto 270,00 Euro verlangen. Darüber hinaus hält es die Kammer für angemessen, für jedes weitere Nutzungsjahr einen Aufschlag von 25% vorzunehmen. Es sind somit 1.350,00 Euro für die unberechtigte Nutzung der fünf Fotos im ersten Jahr und weitere 1.350,00 Euro für die Nutzung in den vier Folgejahren, mithin insgesamt 2.700,00 Euro in Ansatz zu bringen. Es ist anerkannt, dass für die fehlende Urheberbenennung bei einer widerrechtlichen Nutzung von Fotografien eine weitere Entschädigung in Form eines Aufschlages in Höhe von 100% auf die (fiktive) Lizenzgebühr zum Ausgleich eines für die fehlende Urheberbenennung verursachten Vermögensschadens verlangt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 13. September 2018 - I ZR 187/17, GRUR 2019, 292 (294) - Foto eines Sportwagens). Der Aufschlag für die fehlende Urheberbenennung beträgt damit ebenfalls 2.700,00 Euro. f) Der lizenzanaloge Schaden war vorliegend nicht um einen verzugsunabhängigen Zinsschaden bereits ab Beginn der Verletzungshandlung in Höhe von 9 Prozent über dem Basiszinssatz zu erhöhen. Zwar ist dies grundsätzlich möglich, da es sich bei einem abgeschlossenen Lizenzvertrag um eine Entgeltforderung i.S.d. § 288 Abs. 2 BGB handelt. Voraussetzung ist darüber hinaus aber, dass der Lizenzvertrag eine Fälligkeitsregelung enthält. Auch in Bezug darauf ist in erster Linie auf die Praxis des Klägers abzustellen. Für eine solche Praxis trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast. Der Kläger hat jedoch den Beweis über etwaige Fälligkeitsregelungen nicht führen können. Der Kläger hat behauptet, er würde regelhaft bei den Lizenzverträgen auch Fälligkeitsvereinbarungen schließen. Dies ist von der Beklagten bestritten worden. Soweit der Kläger hinsichtlich der Fälligkeitsvereinbarungen auf die in seinen Rechnungen jeweils angegebenen Zahlungsziele verweist und in den Anlagen K7-20 eine Vielzahl von Rechnungen vorlegt, wird lediglich bewiesen, dass der Kläger jeweils in den Rechnungen ein (einseitiges) Zahlungsziel ausgibt. Die Rechnungen belegen entgegen der Auffassung des Klägers jedoch nicht, dass diesen Zahlungszielen auch eine wirksame Fälligkeitsvereinbarung zwischen den vertragsschließenden Parteien zugrunde liegt. Voraussetzung hierfür ist, dass sich beide Parteien auf eine entsprechende Fälligkeitsregelung einigen. Welche Regelung den vorgelegten Rechnungen zugrunde liegt, ergibt sich hingegen aus diesen nicht. 8. Der Anspruch auf Erstattung der Dokumentationskosten der Firma V. UG in Höhe von 330,00 Euro netto (vgl. Anlage K 21) folgt auch aus § 97 UrhG. 9. Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Abmahnkosten ergibt sich aus § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG. Der Anspruch besteht hingegen nur in dem Umfang, in dem die Abmahnung auch berechtigt gewesen ist. 10. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB. Hinsichtlich der Erfüllung des Schadenersatzanspruchs und des Abmahnkostenersatzanspruchs befindet sich die Beklagte seit der Zurückweisung der Abmahnung in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht für den Kläger auf § 709 S. 1, 2 ZPO und für die Beklagte auf § 708 Nr. 11, § 711, § 709 S. 2 ZPO. III. Der Streitwert ergibt sich aus §§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Der Klagantrag zu 2. und die Dokumentationskosten bleiben als Nebenforderungen bei der Streitwertbestimmung gemäß § 43 Abs. 1 GKG unberücksichtigt. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadenersatz im Wege der Lizenzanalogie wegen der Nutzung von insgesamt fünf von ihm erstellten Fotografien in Anspruch sowie die Erstattung von Dokumentationskosten und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Der Kläger ist selbständiger Fotograf, welcher sich auf den Bereich der Architekturfotografie spezialisiert hat. Im Zuge dessen fertigte er im September/Oktober 2014 die Fotoserie „Gymnasium G.“ an. Der Firma N. S. GmbH, welche Bodenbeläge herstellt, die in dem abgelichteten Gebäude verlegt worden waren, wurden im November 2015 Nutzungsrechte an sechs der Fotos aus der Fotoserie „Gymnasium G.“ seitens des Klägers zu Referenzzwecken eingeräumt. Auch die Beklagte war an der Errichtung des auf den Fotos abgebildeten Schulgebäudes durch die Verlegung der Bodenbeläge beteiligt. Im Januar 2021 stellte der Kläger fest, dass die Beklagte fünf Fotos aus der Serie „Gymnasium G.“ zu Referenzzwecken seit dem 25. Oktober 2016 auf der eigenen Homepage www. s..com nutzte und die Fotos dergestalt jedem Besucher der Homepage öffentlich einsehbar waren. Ein Verweis auf den Kläger fehlte. Daraufhin wendete sich der Kläger mit Schreiben vom 22. Juli 2021 an die Beklagte, teilte ihr mit, dass er der Urheber der streitgegenständlichen Fotos sei, und unterbreitete ihr unter Fristsetzung ein Nachlizenzierungsangebot. Darüber hinaus bat er um Auskunft über die weitergehende Verwendung der Fotos in Broschüren, Referenzmappen und ähnlichem. Hierauf antwortete der Beklagtenvertreter mit Schreiben vom 21. August 2021, in welchem zwar das Angebot der Nachlizenzierung abgelehnt, zugleich jedoch mitgeteilt wurde, dass die Fotos nun von der Homepage der Beklagten entfernt seien. Zudem gab die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Mit Schreiben vom 21. September 2021 legitimierte sich erstmals die Klägervertreterin in dieser Sache für den Kläger, nahm in dessen Namen die strafbewehrte Unterlassungserklärung an und machte erstmals die nun auch mit der Klage verfolgten Kosten geltend. Dem trat der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 06. Oktober 2021 entgegen. Wegen des vollständigen Inhalts des ausgetauschten außergerichtlichen Schriftverkehrs wird auf die Anlagen K 3 bis K 6 verwiesen. Der Kläger begehrt nun die Zahlung eines fiktiven Lizenzhonorars in Höhe von 9.300,00 Euro nebst Zinsen, die Erstattung von Dokumentationskosten der von ihm beauftragten Firma V. UG in Höhe von 330,00 Euro nebst Zinsen sowie die Erstattung der ihm entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Rechtsverfolgungsschaden. Er behauptet insoweit, dass die N. S. GmbH vier Fotos aus der im Jahr 2014 gefertigten Fotoserie „Gymnasium G.“ habe nutzen wollen – konkret die Fotos mit den Dateinamen ...jpg, ....jpg, ...jpg und ....jpg. Diese Fotoserie sei an insgesamt neun Aufnahmetagen für ein Architekturbüro (B. K. S. und Partner) angefertigt worden. Für diese Bilder habe der Kläger die Räumlichkeiten eingehend analysiert und ein aufwendiges Aufnahmekonzept erstellt. Darüber hinaus habe er an zwei weiteren Aufnahmetagen Fotos für die N. S. GmbH angefertigt, auf den Bildern habe der Fokus insbesondere auf den verlegten Bodenbelägen liegen sollen. Ergebnis dieser Arbeit seien u.a. die Fotos mit den Dateinamen ...jpg und ...jpg, an denen der N. S. GmbH ebenfalls Nutzungsrechte eingeräumt worden seien. Es handle sich dabei um einfache Nutzungsrechte zur Verwendung zu Referenzzwecken (print und digital). Der Kläger habe nicht auf seine Benennung als Urheber der Fotos verzichtet. Eine Weitergabe an Dritte oder eine etwaige Unterlizenzierung sei von den Nutzungsrechten nicht erfasst gewesen. Die N. S. GmbH habe die Fotos der Beklagten auch nicht zur Verfügung gestellt, vielmehr habe diese die Fotos eigenmächtig besorgt und sodann auf der eigenen Webseite zu Referenzzwecken verwendet. Der Kläger habe die V. UG damit beauftragt, Verletzungen seiner Urheberrechte zu dokumentieren. Im Zuge dessen sei auch die Verwendung der fünf streitgegenständlichen Fotos auf der Webseite der Beklagten aufgefallen. Für diesen Dienst habe die V. UG eine Rechnung über 330,00 Euro (netto) gestellt. Der in Rechnung gestellte Pauschalbetrag in Höhe von 1.500,00 Euro für die Nutzung der sechs Fotos durch die N. S. GmbH sei für den Kläger außerordentlich niedrig, weil ihm durch die N. S. GmbH weitere Aufträge in Aussicht gestellt worden seien. Dies sei Grundlage für die Preisvereinbarung gewesen. Zudem treffe er regelhaft in seinen Vergütungsvereinbarungen auch Fälligkeitsregelungen. Ferner orientiere sich der Kläger hinsichtlich der Höhe seiner Vergütungen an den Empfehlungen der MFM, liege zum Teil deutlich darüber. Er habe eine eigene Lizenzierungspraxis am Markt etabliert, auf die er sich berufen könne. Der Kläger berechnet seine Ansprüche wie folgt: Der Kläger beantragt, 1) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.630,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 9.300,00 Euro seit dem 25. Oktober 2016 sowie nebst weiterer Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte[n] über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 330,00 Euro seit dem 06. Oktober 2021 zu zahlen; 2) die Beklagte zu verurteilen, weitere 818,20 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 06. Oktober 2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, dass sie als ausführendes Gewerk die Bodenbeläge der N. S. GmbH im Gymnasium G. verlegt habe, was dem Kläger auch bekannt gewesen sei. Die N. S. GmbH habe nach Fertigstellung der Arbeiten an dem abgelichteten Gebäude sodann insgesamt sechs Fotografien – darunter die fünf streitgegenständlichen – bestellt, damit sowohl die N. S. GmbH als auch die Beklagte als ausführendes Handwerksunternehmen, die Fotos auf ihren jeweiligen Webseiten zu Referenzzwecken verwenden können sollten. Die Beklagte stehe in geschäftlichem Kontakt zur N. S. GmbH und habe die Fotos von dieser mit dem Hinweis erhalten, diese auf der eigenen Internetseite zeitlich unbefristet nutzen zu können. Nach Auffassung der Beklagten, ergebe sich aus der vorgelegten Rechnung gegenüber der N. S. GmbH, dass der Kläger die in Rede stehenden Aufnahmen lediglich an zwei Aufnahmetagen erstellt habe. Fernerhin habe der Kläger bei der Verwendung der hier streitgegenständlichen Fotos nicht auf die Benennung seiner selbst als Fotograf bestanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll des Verhandlungstermins vom 06.07.2023 verwiesen.