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Urteil

310 O 368/21

LG Hamburg 10. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2024:0125.310O368.21.00
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Leitsätze
1. Wird Leistung einer bestimmten Anzahl Bitcoins oder einer sonstigen Kryptowährung begehrt, ist der entsprechende Klagantrag zweckmäßigerweise nicht auf „Herausgabe“, sondern auf „Übertragung“ o.ä. zu richten, damit ein etwaiger Titel nach den Vorschriften über die Vollstreckung vertretbarer Handlungen vollstreckt werden kann (Anschluss an: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Januar 2021 - I-7 W 44/20, BKR 2021, 514 ff.).(Rn.36) 2. In Anweisungsfällen bestimmt sich das Bereicherungsrecht, das auf den Direktkondiktionsanspruch des Angewiesenen gegen den Zuwendungsempfänger anzuwenden ist, nach Art. 10 Abs. 2 sowie hilfsweise Abs. 3 Rom II-VO.(Rn.42) 3. Der Grundsatz, dass die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung bei Mehrpersonenverhältnisses entlang der jeweiligen Leistungsbeziehungen zu erfolgen hat, ist auf die Zuwendung von Bitcoins nicht nur übertragbar, sondern gilt aufgrund der Anonymität solcher Transfers in besonderem Maße.(Rn.55) 4. Wird mit einem Klagantrag ein Anspruch auf Herausgabe oder Übertragung einer bestimmten Anzahl von Kryptowährungs-Einheiten geltend gemacht, bestimmt sich der Gebührenstreitwert nach dem jeweiligen Wechselkurs in Euro im Zeitpunkt der Antragstellung.(Rn.67)
Tenor
1. Das Versäumnisurteil vom 29.08.2023 bleibt aufrechterhalten. 2. Der Kläger trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 29.08.2023 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. 4. Der Streitwert wird auf 575.115,32 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird Leistung einer bestimmten Anzahl Bitcoins oder einer sonstigen Kryptowährung begehrt, ist der entsprechende Klagantrag zweckmäßigerweise nicht auf „Herausgabe“, sondern auf „Übertragung“ o.ä. zu richten, damit ein etwaiger Titel nach den Vorschriften über die Vollstreckung vertretbarer Handlungen vollstreckt werden kann (Anschluss an: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Januar 2021 - I-7 W 44/20, BKR 2021, 514 ff.).(Rn.36) 2. In Anweisungsfällen bestimmt sich das Bereicherungsrecht, das auf den Direktkondiktionsanspruch des Angewiesenen gegen den Zuwendungsempfänger anzuwenden ist, nach Art. 10 Abs. 2 sowie hilfsweise Abs. 3 Rom II-VO.(Rn.42) 3. Der Grundsatz, dass die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung bei Mehrpersonenverhältnisses entlang der jeweiligen Leistungsbeziehungen zu erfolgen hat, ist auf die Zuwendung von Bitcoins nicht nur übertragbar, sondern gilt aufgrund der Anonymität solcher Transfers in besonderem Maße.(Rn.55) 4. Wird mit einem Klagantrag ein Anspruch auf Herausgabe oder Übertragung einer bestimmten Anzahl von Kryptowährungs-Einheiten geltend gemacht, bestimmt sich der Gebührenstreitwert nach dem jeweiligen Wechselkurs in Euro im Zeitpunkt der Antragstellung.(Rn.67) 1. Das Versäumnisurteil vom 29.08.2023 bleibt aufrechterhalten. 2. Der Kläger trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 29.08.2023 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. 4. Der Streitwert wird auf 575.115,32 € festgesetzt. Auf den zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht erhobenen Einspruch des Klägers vom 14.09.2023 hin ist gem. § 343 Satz 1 ZPO auszusprechen, dass das klagabweisende Versäumnisurteil vom 29.08.2023 aufrechterhalten bleibt. Die Klage bleibt ohne Erfolg, denn sie ist hinsichtlich des Hauptantrags unbegründet (hierzu unter I.), während der Hilfsantrag bereits unzulässig ist (hierzu unter II.). I. Der auf Übertragung von 13,55708611 Bitcoins gerichtete Hauptantrag ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet. 1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist der Antrag nach Neufassung durch Schriftsatz vom 28.08.2023 zutreffend nicht mehr auf „Herausgabe“, sondern auf „Übertragung“ der Bitcoins gerichtet. Wird Leistung einer bestimmten Anzahl Bitcoins oder einer sonstigen Kryptowährung begehrt, ist der entsprechende Klagantrag zweckmäßigerweise nicht auf „Herausgabe“, sondern auf „Übertragung“ o.ä. zu richten, damit ein etwaiger Titel nach den Vorschriften über die Vollstreckung vertretbarer Handlungen vollstreckt werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, BKR 2021, 514 ff.). Dies folgt daraus, dass der Gläubiger eines Anspruchs auf Leistung einer bestimmten Anzahl von Einheiten einer Kryptowährung typischerweise - und so auch hier - kein Interesse daran hat, dass die Leistung gerade durch den Schuldner bzw. aus dessen Kryptowährungs-Wallet erfolgt. Vielmehr handelt es sich um eine vertretbare Handlung vom Sinne von § 887 Abs. 1 ZPO, weil ihre wirtschaftliche Bedeutung und ihr Charakter aus Sicht des Gläubigers nicht davon abhängen, dass sie gerade vom Schuldner vorgenommen wird (OLG Düsseldorf, BKR 2021, 514 Rn. 10; vgl. grundsätzlich zur Abgrenzung vertretbar/unvertretbar MüKoZPO/Gruber, 6. Aufl. 2020, ZPO § 887 Rn. 9). Dies kommt in der aktuellen Antragsfassung, die auf „Übertragung“ gerichtet ist, zum Ausdruck. Zwar wäre der ursprünglich angekündigte, auf „Herausgabe“ gerichtete Hauptantrag ebenfalls zulässig gewesen, hätte aber zur Folge gehabt, dass ein entsprechender Titel nach den Vorschriften über die Vollstreckung einer unvertretbaren Handlung gem. § 888 ZPO zu vollstrecken gewesen wäre. Bei einer titulierten Verpflichtung zur Herausgabe wäre eine Vornahme durch Dritte oder den Vollstreckungsgläubiger selbst nicht möglich, weil damit zum Ausdruck käme, dass die geschuldeten Bitcoins gerade aus dem Wallet des Schuldners stammen müssen, auf das nur der Schuldner selbst zugreifen kann (vgl. OLG Düsseldorf, BKR 2021, 514 Rn. 10). 2. Der Hauptantrag ist indes unbegründet, weil dem Kläger kein Anspruch gegen die Beklagte auf Übertragung von 13,55708611 Bitcoins zusteht. Da zwischen den Parteien - unstreitig - keine vertraglichen oder quasivertraglichen Beziehungen bestehen, könnte sich ein entsprechender Anspruch nur aus Bereicherungsrecht ergeben. Indes liegen die Voraussetzungen eines Bereicherungsausgleichs im Verhältnis zwischen den Parteien nicht vor. Im Einzelnen: a) Etwaige Bereicherungsansprüche des Klägers gegen die Beklagten aufgrund des Transfers von insgesamt 13,55708611 Bitcoins am 04.09.2018 unterliegen gem. Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II-VO“) deutschem Recht. Nach Art. 10 Abs. 1 Rom II-VO gilt zunächst, dass dann, wenn ein außervertragliches Schuldverhältnis aus ungerechtfertigter Bereicherung, einschließlich von Zahlungen auf eine nicht bestehende Schuld, an ein zwischen den Parteien bestehendes Rechtsverhältnis - wie einen Vertrag oder eine unerlaubte Handlung - anknüpft, das eine enge Verbindung mit dieser ungerechtfertigten Bereicherung aufweist, das Recht anzuwenden ist, dem dieses Rechtsverhältnis unterliegt. Nach Art. 10 Abs. 2 Rom II-VO ist, wenn das anzuwendende Recht nicht nach Absatz 1 bestimmt werden kann und die Parteien zum Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses, das die ungerechtfertigte Bereicherung zur Folge hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat haben, das Recht dieses Staates anzuwenden. Kann das anzuwendende Recht nicht nach den Absätzen 1 oder 2 bestimmt werden, so ist gem. Art. 10 Abs. 3 Rom II-VO das Recht des Staates anzuwenden, in dem die ungerechtfertigte Bereicherung eingetreten ist. Im vorliegenden Fall bestimmt sich das anzuwendende Recht auf dieser sog. Anknüpfungsleiter nach der dritten Stufe, d.h. nach Art. 10 Abs. 3 Rom II-VO, mit der Folge, dass deutsches Recht anzuwenden ist, weil die Bereicherung auf den Wallets der Beklagten mit Sitz in Hamburg/Deutschland eingetreten ist. Insbesondere ist das anzuwendende Recht nicht nach Absatz 1 zu bestimmen, weil die ungerechtfertigte Bereicherung nicht an ein zwischen den Parteien bestehendes Rechtsverhältnis anknüpft, das eine enge Verbindung mit dieser ungerechtfertigten Bereicherung aufweist. Zwar besteht einerseits ein vertragliches Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und Herrn M. bzw. der schweizerischen G. S. GmbH aufgrund der Beteiligung des Klägers an dem ICO des „G. S. Coin“. Auch besteht andererseits ein vertragliches Rechtsverhältnis zwischen der schweizerischen G. S. GmbH und der Beklagten aufgrund des „GMST Token Sale Advisory Service Agreement“ (Anlage B1). Das - vom Kläger geltend gemachte - außervertragliche Schuldverhältnis aus ungerechtfertigter Bereicherung weist aber keine enge Verbindung mit einem dieser Rechtsverhältnisse auf, weil der Kläger gerade keinen Bereicherungsausgleich entlang der vertraglichen Leistungsbeziehungen geltend macht, sondern (in deutscher Terminologie) einen Direktkondiktionsanspruch gegen die Beklagte. In Anweisungsfällen bestimmt sich das Bereicherungsrecht, das auf den Direktkondiktionsanspruch des Angewiesenen gegen den Zuwendungsempfänger anzuwenden ist, nach Art. 10 Abs. 2 sowie hilfsweise Abs. 3 Rom II-VO (MüKoBGB/Junker, 8. Aufl. 2021, Rom II-VO Art. 10 Rn. 26; BeckOGK/Schinkels, Stand: 1.8.2018, Rom II-VO Art. 10 Rn. 49 a.E.; Grüneberg/Thorn, 82. Aufl. 2023, Art. 10 Rom II-VO Rn. 9). Eine Bestimmung des anzuwendenden Bereicherungsrechts nach Art. 10 Abs. 2 Rom II-VO scheidet aus, weil die Parteien zum Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses, das die ungerechtfertigte Bereicherung zur Folge hat, d.h. am 04.09.2018, als der Kläger Bitcoins auf die Wallets der Beklagten transferierte, keinen gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat hatten. Der Kläger hatte (und hat) seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, während die Beklagte in Deutschland sitzt. b) Dem Kläger steht kein Anspruch auf Übertragung von Bitcoins aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) zu. Zwar hat die Beklagte etwas erlangt, nämlich die Gutschrift von insgesamt 13,55708611 Bitcoins auf ihren Wallets. Dies geschah indes nicht durch Leistung des Klägers. aa) Hierbei ist zunächst festzuhalten, dass der Kläger nicht als Dritter im Sinne von § 267 BGB auf eine fremde Schuld, hier die Schuld der G. S. GmbH gegenüber der Beklagten aus dem „GMST Token Sale Advisory Service Agreement“ (Anlage B1), leistete. Die Anwendung von § 267 BGB setzt nämlich Fremdtilgungswillen voraus, d.h. der Dritte muss mit dem Willen leisten, die Verpflichtung des Schuldners zu tilgen und dies auch durch eine dem Empfänger erkennbare Tilgungsbestimmung zum Ausdruck bringen (st. Rspr., z.B. BGH, BKR 2008, 514 Rn. 28; BeckOK BGB/Lorenz, 68. Ed. 1.11.2023, BGB § 267 Rn. 8 m.w.N.). Vorliegend fehlt es schon an einem entsprechenden Fremdtilgungswillen des Klägers, der einen solchen - unbestritten - in Abrede stellt (z.B. S. 4 der Replik vom 23.03.2022 = Bl. 36 d.A.). bb) Aus dem fehlenden Fremdtilgungswillen des Klägers folgt indes nicht, dass dieser einen Anspruch aus Leistungskondiktion gegen die Beklagte geltend machen könnte. Zwar ist richtig, dass sich der Bereicherungsausgleich in Fällen fehlenden Fremdtilgungswillens gegen den Gläubiger, d.h. hier gegen die Beklagte, richten kann (Grüneberg/ders., 82. Aufl. 2023, § 267 BGB Rn. 8 a.E.). Dies gilt für die Leistungskondiktion indes nur, wenn eine Leistung des Dritten an den Gläubiger, d.h. hier eine Leistung des Klägers an die Beklagte, vorliegt (Grünberg/Sprau, 82. Aufl. 2023, § 812 Rn. 63). Ob dies der Fall ist, bestimmt sich - wie stets im Rahmen der Leistungskondiktion - anhand des objektiven Empfängerhorizonts des Leistungsempfängers (st. Rspr., z.B. BGH, NJW 2018, 1079 Rn. 17). Es kommt darauf an, wie eine vernünftige Person in der Lage des Empfängers die Zuwendung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte (BGH, a.a.O.). Diese Grundsätze gelten auch für den Bereicherungsausgleich in Mehrpersonenverhältnissen (BGH, a.a.O.). Danach durfte und musste die Beklagte den Transfer der Bitcoins auf ihre Wallets als Leistung ihrer Vertragspartnerin, der G.s S. GmbH, verstehen, weshalb keine Leistung des Klägers, sondern eine Leistung der G. S. GmbH vorliegt. Dies folgt zum einem daraus, dass Bitcoins genau in dem in Ziff. 2.1. (i) des „GMST Token Sale Advisory Service Agreement“ (Anlage B1) jeweils vorgesehenen US-Dollar-Gegenwert auf die dort angegebenen Wallets transferiert wurden. Dies folgt zum anderen daraus, dass nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, dass die Beklagte im Zeitpunkt des Erhalts der Bitcoins überhaupt Kenntnis von der Person des Klägers gehabt hätte, sodass für die Beklagte aufgrund der Anonymität der Bitcoin-Transfers keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Leistung des Klägers bestanden. Schließlich folgt eine Leistung des Klägers aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten auch nicht daraus, dass die Beklagte in Reaktion auf das vorgerichtliche Aufforderungsschreiben des Klägers vom 20.05.2021 zunächst nachfragte, woraus sich ergebe, dass es sich um Transfers handelte, die vom Kläger ausgingen (Schreiben der Beklagten vom 31.05.2021, Anlage K10). Anders, als der Kläger meint, lässt dieses Verhalten der Beklagten nicht den Schluss zu, dass die Beklagte die Transfers nicht als Leistung der G. S. GmbH aufgefasst hätte. Der Kläger berücksichtigt bei seiner Argumentation nicht hinreichend, dass bei § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ein normativer Leistungsbegriff im zuvor dargestellten Sinne gilt. Es kommt daher nicht darauf an, von wessen Konto, Wallet o.ä. eine Vermögensverschiebung technisch bewerkstelligt wird, sondern wem diese Vermögensverschiebung normativ zuzuordnen ist. Die Nachfrage der zu diesem Zeitpunkt nicht anwaltlich vertretenen Beklagten vom 31.05.2021 bezieht sich erkennbar darauf, ob der Transfer in technischer Hinsicht vom Kläger ausgegangen ist, und lässt keine Rückschlüsse auf die normative Leistungszuordnung zu. Insbesondere lässt sie nicht den Rückschluss zu, dass die Beklagte die Bitcoin-Transfers im Zeitpunkt des Erhalts nicht ihrer Vertragspartnerin, der G. S. GmbH, zugeordnet hätte. c) Dem Kläger steht auch kein Anspruch gegen die Beklagte aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (Nichtleistungskondiktion) zu. Zwar hat die Beklagte etwas auf Kosten des Klägers erlangt, nämlich 13,55708611 Bitcoins. Der Anspruch aus Nichtleistungskondiktion ist vorliegend aber aufgrund des sog. Vorrangs der Leistungskondiktion gesperrt. Im Einzelnen: aa) Es handelt sich bei der vorliegend zu beurteilenden Konstellation um einen sog. Anweisungsfall. Ein solcher liegt vor, wenn ein Angewiesener (hier der Kläger) auf Anweisung des Anweisenden (hier des Herrn M. bzw. der G. S. GmbH) einem Zuwendungsempfänger (hier der Beklagten) einen Vermögensgegenstand zuwendet und diese Zuwendung der Erfüllung zweier Verbindlichkeiten dient. Zum einen will der Angewiesene eine eigene Verbindlichkeit gegenüber dem Anweisenden aus dem sog. Deckungsverhältnis erfüllen und zum anderen will der Anweisende eine eigene Verbindlichkeit gegenüber dem Zuwendungsempfänger aus dem sog. Valutaverhältnis erfüllen. Im sog. Zuwendungsverhältnis zwischen Angewiesenem und Zuwendungsempfänger bestehen hingegen in der Regel kein Rechtsverhältnis (zum Ganzen: BGH, BKR 2021, 516 Rn. 22 und 26; Grüneberg/Sprau, § 812 BGB Rn. 57). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Kläger handelte auf Anweisung des Herrn M., denn er trägt selbst vor, er habe die Bitcoins „auf Zuruf“ des Herrn M. auf zwei ihm unbekannte Wallet-IDs überwiesen (S. 4 des Schriftsatzes 28.08.2023 = Bl. 149 d.A.). Ein diesbezügliches Bestreiten hat die Beklagte im Termin vom 29.08.2023 ausdrücklich fallengelassen (S. 4 des Protokolls = Bl. 159 d.A.). Durch die Zuwendung wollte der Kläger erkennbar eine eigene Verbindlichkeit gegenüber Herrn M. bzw. der G. S. GmbH aus der angestrebten Beteiligung am ICO erfüllen, weil dies das einzige Rechtsverhältnis war, von dem der Kläger Kenntnis hatte. Ferner wollte Herr M. bzw. die G. S. GmbH durch die Anweisung eine eigene Verbindlichkeit gegenüber der Beklagten erfüllen, was daraus ersichtlich wird, dass Herr M. in der Anweisung an den Kläger (E-Mail vom 04.09.2018) genau die im Vertrag mit der Beklagten (Anlage B1) genannten zwei Wallet-IDs und die dort vereinbarte Aufteilung des Gesamt-US-Dollar-Gegenwerts in zwei Tranchen mitteilte. Schließlich ändert es nichts am Vorliegen eines Anweisungsfalls, dass der Kläger geltend macht, das Deckungsverhältnis und das Valutaverhältnis seien mängelbehaftet. Es ist nämlich nicht erforderlich, dass Deckungs- und Valutaverhältnis jeweils in rechtlicher Hinsicht voll wirksam sind. Vielmehr entspricht es dem Regelfall bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung von Anweisungsfällen, dass mindestens eine Partei Mängel des Deckungs- und/oder Valutaverhältnisses geltend macht. bb) Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung von Anweisungsfällen ist anerkannt, dass diese grundsätzlich entlang der jeweiligen Leistungsbeziehungen zu erfolgen hat, also im Verhältnis zwischen Anweisendem und Angewiesenem einerseits und zwischen Anweisendem und Zuwendungsempfänger anderseits (BGH, BKR 2021, 516 Rn. 22). Diese Rückabwicklung entlang der Leistungsbeziehungen bedingt eine Sperre der Nichtleistungskondiktion aufgrund des Vorrangs der Leistungskondiktion (st. Rspr. seit BGH, NJW 1964, 399, 400; vgl. auch Grüneberg/Sprau, 82 Aufl. 2023, § 812 Rn. 57a m.w.N.). Der grundsätzliche Vorrang der Leistungskondiktion gegenüber der Nichtleistungskondiktion rechtfertigt sich daraus, dass erstens jede Partei die Einwendungen aus dem selbst eingegangenen Kausalverhältnis geltend machen können soll (Erhalt eigener Einwendungen), zweitens keine Partei mit den Einwendungen aus einem fremden Kausalverhältnissen belastet werden soll (Ausschluss von Dritteinwendungen), und drittens jede Partei das Insolvenzrisiko des selbst gewählten Vertragspartners tragen soll (Verteilung des Insolvenzrisikos) (zum Ganzen: BeckOK BGB/Wendehorst, 68. Ed. 1.11.2023, BGB § 812 Rn. 170). cc) Der Grundsatz, dass die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung bei Mehrpersonenverhältnisses entlang der jeweiligen Leistungsbeziehungen zu erfolgen hat, ist auf die Zuwendung von Bitcoins nicht nur übertragbar, sondern gilt aufgrund der Anonymität solcher Transfers in besonderem Maße. Da bei einem Transfer von Bitcoins, anders als z.B. bei einer SEPA-Überweisung, weder der Name des Zuwendenden ersichtlich ist, noch ein Verwendungszweck angegeben werden kann, sind die Beteiligten umso mehr auf die jeweils bestehenden Leistungsbeziehungen angewiesen, um den Transfer einem Sender bzw. Empfänger und einem Leistungszweck zuordnen zu können. Da es demnach für die Beklagte nicht erkennbar war, dass es sich bei den 13,55708611 Bitcoins um eine Zuwendung durch den Kläger, mit dem die Beklagte in keinerlei Leistungsbeziehung stand, handelte, hat sie in besonderem Maße ein Interesse daran, nicht mit Direktkondiktionsansprüchen ihr unbekannter und für sie auch nicht erkennbarer Dritter, wie hier des Klägers, konfrontiert zu werden. dd) Im vorliegenden Fall ist auch keine Ausnahme vom Grundsatz des Vorrangs der Leistungskondition zu machen. Zwar gilt der genannte Grundsatz nicht ausnahmslos. Abgesehen davon, dass sich bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung von Mehrpersonenverhältnisses alle schematischen Lösungen verbieten (siehe nur BGH, NJW 2018, 1079 Rn. 18), ist eine Direktkondiktion insbesondere zuzulassen, wenn eine wirksame Anweisung gänzlich fehlt (Grüneberg/Sprau, 82 Aufl. 2023, § 812 Rn. 57a) oder die Besonderheiten des Einzelfalls, zu denen insbesondere Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung zählen, eine Direktkondiktion rechtfertigen (BGH, NJW 2018, 1079 Rn. 18). Diese Voraussetzungen einer Ausnahme vom Grundsatz des Vorrangs der Leistungskondiktion liegen hier indes nicht vor: (i) Es ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass es an einer wirksamen Anweisung im Deckungsverhältnis, d.h. zwischen dem Kläger und Herr M. bzw. der G. S. GmbH, gänzlich gefehlt hätte oder die Anweisung an besonders schweren Mängeln gelitten hätte. Hierauf hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 29.08.2023 (Protokoll S. 3 = Bl. 158 d.A.) hingewiesen, worauf der Kläger lediglich vorgetragen hat, es fehle an einem wirksamen Vertrag zwischen ihm und Herrn M. bzw. der G. S. GmbH, weil er mehrfach um eine schriftliche Abrede gebeten, eine solche aber, im Gegensatz zu anderen Investoren, nicht erhalten habe. Selbst wenn dies zutrifft, bedeutet ein solcher Mangel des Deckungsverhältnisses nicht, dass von einem gänzlichen Fehlen oder einem besonders schweren Mangel der Anweisung auszugehen ist. Insofern gilt, dass das Deckungsverhältnis einerseits und die Anweisung als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung andererseits getrennt voneinander zu betrachten sind. Selbst bei einem nichtigen Deckungsverhältnis kann eine wirksame Anweisung vorliegen, weshalb die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung auch dann entlang der jeweiligen Leistungsbeziehungen zu erfolgen hat (MüKoBGB/Schwab, 9. Aufl. 2024, BGB § 812 Rn. 80; Staudinger/Lorenz, Neubearb. 2007, § 812 BGB Rn. 50). Soweit der Kläger überdies geltend macht, dass das „GMST Token Sale Advisory Service Agreement“ (Anlage B1) zwischen der Beklagten und der G. S. GmbH gem. § 134 BGB in Verbindung mit Vorschriften des Steuerrechts nichtig sei, handelt es sich zunächst um unbeachtlichen Vortrag ins Blaue hinein. Hierauf hat das Gericht im Einspruchstermin vom 24.11.2023 (S. 2 des Protokolls = Bl. 179 d.A.) hingewiesen, ohne dass sodann weiterer Sachvortrag erfolgt wäre. Überdies betrifft eine unterstellte Nichtigkeit gem. § 134 BGB ohnehin nur das Valutaverhältnis und ist daher schon aus Rechtsgründen nicht geeignet, auf die Anweisung im Deckungsverhältnis durchzuschlagen. (ii) Es liegen auch keine sonstigen Besonderheiten des Einzelfalls vor, die eine Direktkondiktion des Klägers bei der Beklagten rechtfertigen würden. Insbesondere stellt der Umstand, dass in der Folgezeit das Konkursverfahren über das Vermögen der G.s S. GmbH eröffnet und mangels Masse eingestellt wurde, keinen solchen Umstand dar. Vielmehr ist es gerade der Normalfall, dass der Kläger das Insolvenzrisiko der G.s S. GmbH als seiner Vertragspartnerin zu tragen hat. II. Der Hilfsantrag, über den wegen der Abweisung des Hauptantrags zu entscheiden ist, ist bereits unzulässig. Der auf Leistung von „Wertersatz für die am 04.09.2016 an die Beklagte transferierten Bitcoins in Euro“ gerichtete Antrag ist nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil die - ohne weiteres mögliche - Angabe eines bezifferten Zahlbetrags fehlt. Damit wäre ein Titel, würde nach dem Hilfsantrag erkannt werden, auch nicht vollstreckungsfähig. Auf die fehlende Bestimmtheit des Hilfsantrags, soweit dort lediglich von „Wertersatz“ die Rede ist, hat das Gericht bereits in der Verhandlung vom 21.03.2023 hingewiesen (Protokoll S. 2 = Bl. 94 d.A.). Dennoch hat der Kläger auch bei Neufassung der Anträge mit Schriftsatz vom 28.08.2023 an dieser Formulierung festgehalten. Eines erneuten Hinweises bedurfte es nicht. III. Der auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Antrag (Klagantrag zu 2. aus der Klageschrift vom 23.12.2021) bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Über den Antrag war zu entscheiden, weil er im Einspruchstermin vom 24.11.2023 wirksam gestellt wurde. Zwar hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers im Einspruchstermin versehentlich lediglich auf die neu formulierten Klaganträge aus dem Schriftsatz vom 28.08.2023 Bezug genommen (§ 297 Abs. 2 ZPO). Der Schriftsatz vom 28.08.2023 enthält ausdrücklich nur die modifizierten Klaganträge zu 1a. und 1b. Auch die Bezugnahme gem. § 297 Abs. 2 ZPO ist indes, wie jede Prozesshandlung (vgl. MüKoZPO/Rauscher, 6. Aufl. 2020, Einleitung Rn. 460), der Auslegung zugänglich. Diese Auslegung ergibt vorliegend zweifelsfrei, dass mit der Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 28.08.2023 auch der Klagantrag zu 2. aus der Klageschrift vom 23.12.2023 gestellt sein sollte. Aus dem Schriftsatz vom 28.08.2023 geht eindeutig hervor, dass lediglich die Klaganträge zu 1a. und 1b. modifiziert werden und die weiteren angekündigten Sachanträge unverändert bleiben sollten. Die Klage erweist sich indes auch insoweit als unbegründet, denn der auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Annexantrag teilt das Schicksal der Hauptforderung. Im Übrigen werden hier die Kosten für das verzugsbegründende Schreiben selbst geltend gemacht, die ohnehin nicht ersatzfähig sind. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. V. Die Streitwertfestsetzung ist nach § 40 GKG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG und § 3 ZPO erfolgt. Wird mit einem Klagantrag ein Anspruch auf Herausgabe oder Übertragung einer bestimmten Anzahl von Kryptowährungs-Einheiten geltend gemacht, bestimmt sich der Gebührenstreitwert nach dem jeweiligen Wechselkurs in Euro im Zeitpunkt der Antragstellung. Die Maßgeblichkeit des Kurswerts im Zeitpunkt der Antragstellung ist in Bezug auf Wertpapiere (BGH, NJW-RR 1998, 1452 [zu § 15 GKG a.F.]) und Fremdwährungstitel (BGH, NJOZ 2010, 2521 Rn. 2) anerkannt. Nichts anderes gilt bei Kryptowährungen. Nach § 40 GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet. Dies meint, wenn es, wie hier, um einen Antrag geht, der bereits in der Klagschrift angekündigt wurde, den Zeitpunkt der Anhängigkeit (KG, Beschl. v. 02.03.2018 - 26 W 62/17, BeckRS 2018, 3426 Rn. 6; Toussaint/Elzer, 53. Aufl. 2023, GKG § 40 Rn. 9). Anhängigkeit ist mit Eingang der Klageschrift bei Gericht am 23.12.2021 eingetreten. An diesem Tag betrug der tiefste Bitcoin/Euro-Wechselkurs, d.h. der geringste Euro-Betrag, den man für einen Bitcoin erhielt, laut „Yahoo Finanzen“ 1 Bitcoin = 42.421,75 €. Auf diesen Wechselkurs hat das Gericht die Parteien im Termin vom 29.08.2023 hingewiesen (Protokoll S. 3 = Bl. 158 d.A.), ohne dass die Parteien Einwände gegen die Richtigkeit des Wechselkurses erhoben hätten. Demnach ergibt sich ein Streitwert vom 575.115,32 € (13,55708611 x 42.421,75 €). Der Kläger nimmt die Beklagte auf (Rück-)Übertragung von Bitcoins sowie hilfsweise auf Wertersatz für diese Bitcoins in Anspruch. Der Kläger, der seinen Wohnsitz in U./S. hat, wurde am 20.05.2018 von einem Herrn A. M. per E-Mail angeschrieben und gefragt, ob er sich an einem „Initial Coin Offering“ („ICO“), also der erstmaligen öffentlichen Kapitalaufnahme für die Platzierung einer neuen Kryptowährung, beteiligen wolle. Die zu schaffende und am Markt zu platzierende Kryptowährung sollte „G. Coins“ oder „G. S. Coin“ (kurz „GAMES“ oder „GMST“) heißen und insbesondere zur Bezahlung von Wetteinsätzen im Zusammenhang mit Computerspielen etabliert werden. Der Kläger ließ sich hieraufhin das Projekt von Herrn M. näher erläutern. Mit E-Mail vom 04.06.2018 (Anlage K1) unterbreitete Herr M. dem Kläger und einem Herrn C. B. ein konkretes Angebot für die Beteiligung an dem ICO. Danach sollten sich der Kläger und Herr B. im Umfang von 1 Mio. US-Dollar an der neuen Kryptowährung beteiligen, wobei die Annahme zugrunde gelegt wurde, dass der Wert eines „Token“ (d.h. einer Einheit) dieser Kryptowährung = 1 US-Dollar sei. Hierauf sollte dem Kläger und Herrn B. ein „Discount“ von 80% eingeräumt werden, sodass die tatsächlich aufzuwendende Investitionssumme insgesamt 200.000,- US-Dollar betragen sollte. Ferner wurde dem Kläger und Herrn B. eine „Verkaufsoption“ eingeräumt, wonach diese ihre Token zu einem Preis von 0,4 US-Dollar pro Token an eine Firma namens „G. S.“ zurückverkaufen können sollten binnen einer Frist von 30 Tagen nach erfolgreicher Listung an einer Börse. Auf diese Weise sollten der Kläger und Herr B. abwarten können, ob sie ihre Token auf dem offenen Markt zu einem höheren Preis als 0,4 US-Dollar verkaufen können oder diese mit 100% Rendite (d.h. für 0,4 US-Dollar pro Token) an die „G. S.“ zurückverkaufen. Für die weiteren Einzelheiten des Angebots vom 04.06.2018 wird auf Anlage K1 Bezug genommen. Der Kläger entschied sich dazu, dieses Angebot anzunehmen und 100.000,- US-Dollar zu investieren. Anders als mit 45 anderen Investoren, die sich am ICO des „G. S. Coin“ beteiligten bzw. beteiligen wollten, wurde keine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Kläger und Herrn M. bzw. einer Gesellschaft in Firma „G. S.“ getroffen. Am 04.09.2018 unterzeichneten Herr A. M. als gesetzlicher Vertreter der G. S. GmbH, einer Gesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in M./S., und die Beklagte, vertreten durch ihre Vorstände, ein „GMST Token Sale Advisory Service Agreement“, durch welches sich die Beklagte verpflichtete, für die G. S. GmbH gewisse, näher bezeichnete Dienstleistungen in Zusammenhang mit einem „Token Sale“ des „G. S. Coin“ zu erbringen. Hierfür sollte die Beklagte u.a. nach 2.1. (i) des Vertrags eine Vergütung in Höhe von 100.000,- US-Dollar erhalten, die bei Vertragsschluss fällig („payable“) werden sollte. Die Zahlung dieses Betrags sollte nicht in US-Dollar erfolgen, sondern in Bitcoins von entsprechendem Gegenwert, und zwar im Gegenwert von 60.000,- US-Dollar an eine Zahlungsempfänger-Adresse und im Gegenwert von 40.000 US-Dollar an eine andere Zahlungsempfänger-Adresse. Für die weiteren Einzelheiten des Vertrags wird auf Anlage B1 Bezug genommen. Ebenfalls am 04.09.2018 schrieb Herr M. dem Kläger eine E-Mail folgenden Inhalts (Einblendung auf S. 4 der Klageschrift = Bl. 6 d.A.): „Hi, bitte die 100k aus dem mittlerweile unterschriebenen Vertrag auf diese Wallets überweisen (i) an amount of USD 100,000 payable upon signing of this agreement in two parts: 1) USD 60,000 to be paid in BTC to the following address: 1 ... 4 2) USD 40,000 to be paid in BTC to this address: 1 ...; @F., bitte möglichst noch erledigen.“ Die in dieser E-Mail angegebenen Zahlungsempfänger-Adressen („Wallets“) („1 ... 4“ und „1 ...”) entsprechen denjenigen, die in 2.1. (i) des Vertrags zwischen der G. S. GmbH und der Beklagten genannt sind. Die Beklagte ist Inhaberin dieser beiden Wallets. Ebenfalls noch am 04.09.2018 sendete der Kläger auf die E-Mail des Herrn M. vom selben Tage Bitcoins im Gegenwert von 60.000,- bzw. 40.000,- US-Dollar (zum damaligen Zeitpunkt) an die Wallets der Beklagten, die diesen Wallets entsprechend gutgeschrieben wurden. Aufgrund der Anonymität bei Bitcoin-Zahlungen ist für den Transferierenden vor Vornahme der Transaktion nicht erkennbar ist, wer Inhaber des Wallets ist, an das die Bitcoins gesendet werden. Ebenso ist für den Empfänger einer Bitcoin-Zahlung nicht erkennbar, wer diese geleistet hat. Auch ist es bei Bitcoin-Zahlungen, anders als beispielsweise bei einer SEPA-Überweisung, nicht möglich, einen Verwendungszweck anzugeben. In der Folgezeit kam es nicht zu dem geplanten ICO der neuen Kryptowährung namens „G. S. Coins“. Ob das Projekt durch Herrn M. bzw. die G. S. GmbH endgültig eingestellt oder lediglich pausiert wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Die schweizerische G. S. GmbH wurde im Jahr 2020 in „C. T. M. GmbH“ umfirmiert und im Jahr 2022 wurde das Konkursverfahren über ihr Vermögen mangels Masse eingestellt. Nachdem der Kläger von Herrn M. bzw. der G. S. GmbH keine Rückerstattung erhielt, wandte er sich an die Beklagte und forderte diese mit anwaltlichem Schreiben vom 20.05.2021 unter Fristsetzung bis zum 01.06.2021 auf, die geltend gemachten Ansprüche anzuerkennen (Schreiben als Anlage K7 in Bezug genommen, aber nicht vorgelegt). Hierauf reagierte die Beklagte mit Schreiben vom 31.05.2021 (Anlage K10) und verlangte weitere Informationen, um die Bitcoin-Transfers dem Kläger als Absender zuordnen zu können. Hierauf legte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 15.07.2021 (Anlage K11) sog. Hash-Werte zu den zwei Transfers vor, welche eine Zuordnung zum Kläger als Absender ermöglichen sollen. Weitere anwaltliche Aufforderungsschreiben vom 10.08. bzw. 26.08.2021 (Anlagen K12 und K13) führten nicht zum Erfolg. Mit seiner Klage, die am 23.12.2021 bei Gericht eingegangen ist, verfolgt der Kläger sein Begehren nach Herausgabe bzw. Übertragung der Bitcoins und hilfsweise Wertersatz weiter. Der Kläger macht geltend, er habe die Bitcoins nicht an die Beklagte transferieren wollen, sondern sei davon ausgegangen, dass es sich bei den beiden Empfänger-Wallets um solcher des Herrn M. oder der G. S. GmbH gehandelt habe. Keinesfalls habe er auf eine – ihm im Übrigen unbekannte – Verpflichtung der G. S. GmbH gegenüber der Beklagten leisten wollen. Die Erwähnung eines „mittlerweile unterschriebenen Vertrag[s]“ in der E-Mail vom 04.09.2018 habe er nicht zur Kenntnis genommen, weil er die E-Mail nur überflogen habe. Er habe daher ohne Fremdtilgungswillen im Sinne von § 267 BGB gehandelt. Aus diesem Grund könne er die transferierten Bitcoins direkt bei der Beklagten kondizieren, eine Abwicklung „über Eck“ sei nicht angezeigt. Insbesondere habe die Beklagte den Eingang der Bitcoins wegen der Anonymität der Bitcoin-Transfers nicht als Leistung ihres Vertragspartners, d.h. der G. S. GmbH, verstehen können, was sich im Übrigen auch daran zeige, dass die Beklagte vorgerichtlich vehement bestritten habe, dass der Transfer überhaupt vom Kläger ausgegangen sei. Jedenfalls sei hier eine Ausnahme vom Grundsatz der Rückabwicklung entlang der Leistungsbeziehungen anzunehmen, weil es an einer wirksamen Leistungsbeziehung zwischen der Beklagten und der G. S. GmbH fehle. Der als Anlage B1 vorgelegte Vertrag zwischen der Beklagten und der G. S. GmbH sei offensichtlich auf Steuerhinterziehung ausgelegt und damit gem. § 134 BGB nichtig, weil nach diesem Vertrag eine in US-Dollar angegebene Zahlungspflicht in Bitcoins zu zahlen gewesen sei. Aufgrund dieses Umstands sei es insbesondere unmöglich gewesen, eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende, die Umsatzsteuer ausweisende Rechnung auszustellen, weshalb eine Hinterziehung von Umsatzsteuer durch die Beklagte anzunehmen sei. Dieser Mangel des Vertrags zwischen der Beklagten und der G. S. GmbH schlage auf eine etwaige Anweisung an den Kläger durch. Im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.03.2023 hat das Gericht u.a. auf Bedenken hinsichtlich der Antragsfassung hingewiesen, woraufhin der Prozessbevollmächtigte des Klägers für den Kläger keinen Antrag gestellt hat. Mit Beschluss vom 14.04.2023 hat das Gericht die Verhandlung über den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils vertagt auf den 29.08.2023. Mit Schriftsatz vom 28.08.2023, der weder dem Gericht noch dem Beklagtenvertreter im Termin am 29.08.2023 vorlag, hat der Kläger die Anträge abgeändert. Daraufhin hat der Klägervertreter im Termin vom 29.08.2023 erneut keine Anträge gestellt, woraufhin das Gericht am selben Tag ein klagabweisendes Versäumnisurteil gegen den Kläger erlassen hat, das dem Klägervertreter am 01.09.2023 zugestellt worden ist. Gegen das Versäumnisurteil vom 29.08.2023 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 14.09.2023, der am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, Einspruch erhoben. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 29.08.2023 zu verurteilen, an den Kläger 13,55708611 Bitcoins durch Transaktion auf das Wallet mit der Adresse 38 ... zu übertragen, sowie hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Wertersatz für die am 04.09.2016 [gemeint wohl: 2018] an die Beklagte transferierten 13,55708611 Bitcoins in Euro zu leisten, und ferner, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.367,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 29.08.2023 aufrechtzuerhalten. Die Beklagte macht geltend, sie habe die Zahlung in Bitcoin als eine solche ihrer Vertragspartnerin, der G. S. GmbH, in Ansehung des „GMST Token Sale Advisory Service Agreement“ (Anlage B1) verstanden und auch so verstehen dürfen. Daher komme eine Rückabwicklung nur entlang der Leistungsbeziehungen in Betracht, weshalb sich der Kläger an seine Vertragspartner, d.h. Herrn M. oder die G. S. GmbH, wenden müsse. Es sei auch sachgerecht, dass der Kläger insoweit das Insolvenzrisiko seiner Vertragspartner zu tragen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2023, vom 29.08.2023 und vom 24.11.2023 verwiesen.