OffeneUrteileSuche
Urteil

310 O 248/22

LG Hamburg 10. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2024:0502.310O248.22.00
5Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Einem in Deutschland lebenden Fluggast steht bei Annullierung des Flugs ein Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen zu, wenn die Voraussetzungen des Schadensersatzes statt der Leistung nach deutschem Recht vorliegen. Der Anspruch besteht auch dann in Geld, wenn der Flugschein nicht ausschließlich mit Geld, sondern auch mit Bonusmeilen bezahlt wurde.(Rn.29) (Rn.31) (Rn.35) 2. Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist dann nicht zu Ausgleichszahlungen verpflichtet, wenn die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich nicht mit zumutbaren Maßnahmen hätten vermeiden lassen. Dahingehend genügt eine Annullierung allein aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen, z.B. weil der Flug aufgrund bestehender Einreisebeschränkungen wegen der Bekämpfung der Corona-Pandemie nicht ausgelastet gewesen wäre, allerdings nicht. Das Luftfahrtunternehmen ist diesbezüglich darlegungspflichtig.(Rn.48) (Rn.49)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.483,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.01.2022 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 615,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.12.2022 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert wird auf 5.483,20 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem in Deutschland lebenden Fluggast steht bei Annullierung des Flugs ein Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen zu, wenn die Voraussetzungen des Schadensersatzes statt der Leistung nach deutschem Recht vorliegen. Der Anspruch besteht auch dann in Geld, wenn der Flugschein nicht ausschließlich mit Geld, sondern auch mit Bonusmeilen bezahlt wurde.(Rn.29) (Rn.31) (Rn.35) 2. Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist dann nicht zu Ausgleichszahlungen verpflichtet, wenn die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich nicht mit zumutbaren Maßnahmen hätten vermeiden lassen. Dahingehend genügt eine Annullierung allein aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen, z.B. weil der Flug aufgrund bestehender Einreisebeschränkungen wegen der Bekämpfung der Corona-Pandemie nicht ausgelastet gewesen wäre, allerdings nicht. Das Luftfahrtunternehmen ist diesbezüglich darlegungspflichtig.(Rn.48) (Rn.49) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.483,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.01.2022 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 615,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.12.2022 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert wird auf 5.483,20 € festgesetzt. Die Klage ist, soweit sie nicht wirksam zurückgenommen wurde und daher nicht mehr über sie zu entscheiden ist, zulässig und begründet. A. In Höhe von 5,00 € ist die Klage hinsichtlich des Klagantrags zu 2. wirksam zurückgenommen worden. Zwar ist die Teilklagrücknahme nach Schluss der ersten mündlichen Verhandlung erfolgt und war daher von der Einwilligung der Beklagten abhängig. Diese Einwilligung gilt indes gem. § 269 Abs. 2 Satz 4 ZPO als erteilt, weil die Beklagte der Klagrücknahme nicht widersprochen hat. B. Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Landgericht Hamburg gem. Art. 5 Nr. 1 des Lugano-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ) international und örtlich zuständig, weil der Flughafen H. Abflugort der vom Kläger gebuchten Flugverbindung war. Überdies hat sich die Beklagte rügelos zur Sache eingelassen (Art. 24 LugÜ). II. Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht sowohl ein Anspruch auf Erstattung der Ticketkosten als Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 4.883,20 € zu (hierzu unter 1.), als auch ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von 600,- € (hierzu unter 2.), als auch ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadensersatzes (hierzu unter 3.). 1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten in Geld als Schadensersatz statt der Leistung aus Art. 5 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (Fluggasrechte-VO) in Verbindung mit Art. Art. 8 Abs. 1 lit. a, 1. Spiegelstrich Fluggasrechte-VO und in Verbindung mit §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Auch wenn ein Flugschein nicht ausschließlich mit Geld, sondern (teilweise) mit Bonusmeilen bezahlt wurde, steht dem Fluggast bei Annullierung des Flugs jedenfalls dann ein Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten in Geld zu, wenn die Voraussetzungen des Schadensersatzes statt der Leistung vorliegen. a) Infolge der Annullierung der vom Kläger gebuchten Flugverbindung stand diesem gem. Art. 5 Abs. 1 lit. a Fluggastrechte-VO in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit. a, 1. Spiegelstrich Fluggasrechte-VO ein Anspruch auf eine binnen sieben Tagen zu leistende vollständige Erstattung der Flugscheinkosten zu. Dieser Anspruch richtet sich gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen, d.h. gem. Art. 2 lit. b Fluggastrechte-VO gegen das Unternehmen, das den Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. Ausführendes Luftfahrtunternehmen in diesem Sinne war die Beklagte, weshalb das Argument der Beklagten, der Kläger möge sich an seinen Vertragspartner halten, neben der Sache liegt. b) Auf die Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus der Fluggastrecht-VO und insbesondere auf den Erstattungsanspruch gem. Art. 5 Abs. 1 lit. a Fluggastrechte-VO in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit. a, 1. Spiegelstrich Fluggasrechte-VO ist subsidiär, d.h. soweit diese Ansprüche nicht durch die Fluggastrechte-VO selbst abschließend geregelt sind, deutsches Schuldrecht zu Anwendung berufen. Dies folgt aus Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO). Ansprüchen aus der Fluggastrechte-VO begründen vertragliche Schuldverhältnisse im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Rom I-VO. Diese sind nämlich vertraglichen Sekundäransprüchen so ähnlich und so eng mit der Buchung eines Flugs, d.h. einer Vertragsbeziehung verknüpft, dass eine Qualifikation als vertragliche Ansprüche für die Zwecke des Kollisionsrechts gerechtfertigt ist (BeckOGK/Paulus, Stand: 01.03.2023, Art. 1 Rom I-VO, Rn. 36; vgl. auch BGH, Beschl. v. 9.4.2013 - X ZR 105/12, BeckRS 2013, 7780 Rn. 11; BGH, NJW 2011, 2056 Rn. 26; zur Anwendung des Vertragsgerichtsstands nach Brüssel Ia-VO vgl. EuGH, NJW 2018, 2105 Rn. 65 - flightright). Dies gilt auch dann, wenn sich diese Ansprüche - wie hier - gegen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen richten, mit dem der Fluggast selbst keinen Vertrag geschlossen hat (vgl. wiederum EuGH, NJW 2018, 2105 Rn. 65 - flightright). Nach Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 Rom I-VO ist auf einen Personenbeförderungsvertrag mangels Rechtswahl das Recht desjenigen Staates anzuwenden, in dem die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat auch der Abgangsort oder der Bestimmungsort befindet. Danach ist hier deutsches Recht zu Anwendung berufen, weil der in München wohnhafte Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland hat und der Abgangsort der Flugreise, nämlich H., ebenfalls in Deutschland belegen ist. c) Da die Fluggastrechte-VO die Folgen einer nicht ordnungsgemäßen, insbesondere nicht rechtzeitigen, Erfüllung der Ansprüche, die sich aus der Fluggastrechte-VO ergeben, nicht selbst regelt, bestimmen sich diese - wie ausgeführt - nach deutschem Recht. Nach diesem steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung gem. §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB in der geltend gemachten Höhe zu. aa) Bei dem Erstattungsanspruch des Klägers nach der Fluggasrechte-VO handelt es sich um ein Schuldverhältnis im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB (BeckOGK/Steinrötter/Bohlsen, Stand: 01.08.2023, Art. 12 Fluggastrechte-VO Rn. 65.1). bb) Die Beklagte hat die Erstattung der Flugscheinkosten trotz entsprechender angemessener Fristsetzung durch den Kläger im Sinne von § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht wie geschuldet erbracht. Die Setzung einer angemessenen Nachfrist ist durch den Kläger mit E-Mail vom 10.01.2022 an die E-Mail-Adresse der Beklagten „@.com“ erfolgt. In dieser E-Mail hat der Kläger die Beklagte zur Erstattung bis zum 17.01.2022 aufgefordert verbunden mit der Ankündigung, „ansonsten mache Schadensersatz geltend“. Die Fristsetzung in der E-Mail vom 10.01.2022 war auch wirksam, insbesondere erfolgte sie zeitgleich mit Eintritt der Fälligkeit des Erstattungsanspruchs. Zwar wird der Erstattungsanspruch gem. Art. 8 Abs. 1 lit. a, 1. Spiegelstrich Fluggasrechte-VO erst fällig, wenn der Fluggast sein Wahlrecht zwischen den in Art. 8 Abs. 1 Fluggastrechte-VO genannten Leistungen ausübt (BeckOK Fluggastrechte-VO/Degott, 27. Ed. 01.07.2023, Art. 8 Fluggastrechte-VO Rn. 6). Die E-Mail des Klägers vom 10.01.2022, in welcher er die Beklagte zur Erstattung aufforderte und damit sein Wahlrecht ausübte, stellte demnach zugleich die fälligkeitsbegründende Handlung des Gläubigers dar. Indes kann die Fristsetzung im Sinne von § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB zulässigerweise mit der zur Fälligkeit führenden Erklärung verbunden werden (MüKoBGB/Ernst, 9. Aufl. 2022, § 281 BGB Rn. 36; BeckOK BGB/Lorenz, 67. Ed. 01.08.2023, § 281 BGB Rn. 20; Erman/Ulber, BGB, 17. Aufl. 2023, § 281 BGB Rn. 33), wie es hier geschehen ist. Die vom Kläger gesetzte Frist von einer Woche bis zum 17.01.2022 war auch angemessen, insbesondere entspricht diese Wochenfrist der in Art. 8 Abs. 1 lit. a, 1. Spiegelstrich Fluggasrechte-VO vorgesehenen Zahlungsfrist von sieben Tagen. cc) Dem Kläger ist auch ein ersatzfähiger Schaden in Höhe von 4.883,20 € entstanden. Da der Schadensersatz statt der Leistung gem. § 281 BGB in der Regel - und so auch hier - auf Schadensersatz in Geld gerichtet ist (Grüneberg/ders., BGB, 81. Aufl. 2022, § 281 BGB Rn. 17), kann die Frage, ob der Erstattungsanspruch gem. Art. 8 Abs. 1 lit. a, 1. Spiegelstrich Fluggasrechte-VO auch dann auf die Erstattung in Geld gerichtet ist, wenn der Flugschein (zumindest teilweise) mit Bonusmeilen „bezahlt“ wurde, für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits dahinstehen. Der Kläger hat einen ersatzfähigen Schaden in der genannten Höhe substantiiert dargelegt. Zwar haben „M. a. M.“-Bonusmeilen, anders als Punkte oder ähnliche Einheiten anderer Kundenbindungsprogramme, keinen fixen Wert in dem Sinne, dass sie sich in einem festen Verhältnis in Euro oder eine andere Währung umrechnen ließen. Der Kläger hat aber unter Einblendung eines Screenshots einer Buchungswebseite (S. 3 der Klageschrift = Bl. 3 d.A.) substantiiert dazu vorgetragen, dass die gebuchte Umsteige-One-Way-Verbindung von H. über Z. nach H. K. bei Buchung des umbuchbaren und erstattbaren Tarifs „Business Flex“ und Zahlung in Geld 4.883,20 € gekostet hätte. Ferner hat der Kläger vorgetragen, den Preis von 4.883,20 € am Buchungstag, d.h. am 31.12.2021, recherchiert zu haben. Die Beklagte hat diesen Vortrag des Klägers nicht wirksam bestritten mit der Folge, dass der Vortrag des Klägers gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Insbesondere genügt das schlichte Bestreiten der Beklagten, der Kläger habe einen umbuchbaren und erstattbaren Business-Class-Tarif gebucht, nicht. Bei der Frage, ob der vom Kläger gebuchte Tarif umbuchbar und/oder erstattbar war, handelt es sich nämlich um einen Umstand (auch) aus der Sphäre der Beklagten. Hieran ändert es nichts, dass der Kläger nicht bei der Beklagten, sondern bei L. bzw. M. a. M. gebucht hat, denn bei diesen Gesellschaften handelt es sich - was eine allgemeinkundige Tatsache ist - um solche, die mit der Beklagten konzernverbunden sind. Überdies handelt es sich bei „M. a. M.“ nicht nur um das Kundenbindungsprogramm der L., sondern auch um dasjenige der Beklagten selbst. Dasselbe gilt hinsichtlich des Bestreitens der Beklagten, die Buchung der in Rede stehenden Verbindung hätte am 31.12.2021 im Tarif „Business Flex“ 4.883,20 € gekostet. Auf die Unwirksamkeit des schlichten Bestreitens dieser Punkte durch die Beklagte hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 22.08.2023 förmlich hingewiesen, ohne dass hieraufhin weiterer Vortrag der Beklagten erfolgt wäre. 2. Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gegen die Beklagte gem. Art. 5 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Satz 1 lit. c) Fluggastrechte-VO in Höhe von 600,00 € zu. a) Die Beklagte hat die gebuchte Flugverbindung unstreitig weniger als 14 Tage vor dem planmäßigen Abflug am 11.01.2022 annulliert. Es ist auch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Beklagte den Kläger innerhalb der in Art. 5 Abs. 1 lit. c) ii) oder iii) Fluggastrechte-VO genannten Fristen unterrichtet und ihm entsprechende Angebote für Alternativverbindungen unterbreitet hätte. b) Die Beklagte beruft sich ohne Erfolg auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO in Gestalt der am 11.01.2022 für H. K. geltenden Covid-Restriktionen. Nach Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO ist ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Zwar können behördliche Maßnahmen zur Eindämmung einer Virus-Epidemie grundsätzlich außergewöhnliche Umstände im Sinne dieser Vorschrift begründen (BeckOK Fluggastrechte-VO/Schmid, 30. Ed. 1.4.2024, Fluggastrechte-VO Art. 5 Rn. 208a). Nach den - rechtlich nicht bindenden - Auslegungsleitlinien der EU-Kommission zur Fluggastrechte-VO soll ein außergewöhnlicher Umstand auch vorliegen können, wenn die Annullierung des Flugs unter Umständen erfolgt, unter denen der entsprechende Personenverkehr nicht vollständig verboten ist, sondern auf Personen beschränkt ist, für die Ausnahmeregelungen gelten (z. B. Staatsangehörige oder Einwohner des betreffenden Staates) (COM (2020) 1830 final, Ziffer 3.4, abrufbar unter: https://)). Auch in diesem Fall muss das ausführende Luftfahrtunternehmen aber konkret darlegen und erforderlichenfalls beweisen, aufgrund welcher Erwägungen der in Rede stehende Flug annulliert wurde (BeckOK Fluggastrechte-VO/Schmid, a.a.O.; a.A. LG Stuttgart, NJW-RR 2022, 425 Rn. 14). Eine Annullierung allein aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen, beispielsweise, weil der Flug aufgrund bestehender Einreisebeschränkungen nicht ausgelastet gewesen wäre, genügt für die Annahme außergewöhnlicher Umstände nicht (BeckOK Fluggastrechte-VO/Schmid, a.a.O.). Ausgehend von diesen Maßstäben hat die Beklagte das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO nicht substantiiert dargelegt. Die Beklagte hat lediglich darauf verwiesen, dass in H. K. eine strikte „Null-Covid-Strategie“ gegolten habe, die auf ein faktisches Beförderungsverbot hinausgelaufen sei (Schriftsatz vom 21.08.2023, Bl. 66 d.A.). Auf Hinweis des Gerichts mit Beschluss vom 10.10.2023 (Bl. 98 d.A.), dass die Beklagte konkret dazu vortragen müsste, inwieweit sich die Einreisebeschränkungen auf die Durchführbarkeit der Flugverbindung ausgewirkt haben, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 22.11.2023 (Bl. 106 f. d.A.) auf die Informationen des „Travel Information Manual“ der IATA verwiesen sowie darauf, dass es sich bei der Bundesrepublik Deutschland um ein „Group A“-Land gehandelt habe, aus dem die Einreise nach H. K. nur für Passagiere mit chinesischer oder Hongkonger Staatsangehörigkeit gestattet gewesen sei. Abgesehen davon, dass sich Einreisebeschränkungen in H. K. nur auf die Durchführbarkeit des zweiten Flugsegments von Zürich nach H. K. auswirken können und es deshalb nicht darauf ankommen kann, ob die Bundesrepublik Deutschland, sondern ob die Schweiz ein „Group A“-Land war, stellt dies keinen auf die konkret in Rede stehende Flugverbindung LX am 11.01.2022 von Z. nach H. K. bezogenen Vortrag dar. Der Verweis auf die Reiseinformationen der IATA sagt nichts darüber aus, warum die Beklagte konkret diese Flugverbindung annulliert hat. Hierbei hat das Gericht auch berücksichtigt, dass aus den von der Beklagten vorgelegten Informationen hervorgeht, dass es für Flugzeugbesatzungen keine Einreisebeschränkungen gab (Anlage „TIMATIC“ S. 9: „Restrictions for Airline Crew: NO“). Das Gericht kann daher nicht ausschließen, dass die Beklagte die Flugverbindung L. am 11.01.2022 aus rein wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen annulliert hat, was - wie ausgeführt - für die Annahme außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO nicht genügt und zu Lasten der darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten geht. 3. Dem Kläger steht ferner ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 615,00 € unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadensersatzes zu. a) Die Beklagte befand sich am 02.02.2022, als der Kläger seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Geltendmachung der hier eingeklagten Ansprüche beauftragte, im Verzug. Der Kläger hatte sie nämlich mit E-Mail vom 18.01.2022 unter Angabe einer Bankverbindung und mit Fristsetzung bis zum 25.01.2022 zur Zahlung von 5.438,20 € aufgefordert. Spätestens mit fruchtlosem Ablauf dieser Frist geriet die Beklagt in Verzug, § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB. b) Der Anspruch ist auf Zahlung und nicht lediglich auf Freistellung gerichtet, und zwar unbeschadet der Tatsache, dass der Kläger nicht vorgetragen hat, das Honorar in Höhe von 615,- € seinerseits an seinen Prozessbevollmächtigten geleistet zu haben. Denn der Kläger ließ die Beklagte mit Anwaltsschreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 02.02.2022 unter Fristsetzung bis zum 09.02.2022 zur Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten auffordern, verbunden mit der Androhung, nach Ablauf der Frist die Freistellung abzulehnen. Da die Beklagte nicht fristgerecht die Freistellung erklärte, führt dies dazu, dass sich der zuvor gem. § 249 Abs. 1 BGB auf Naturalrestitution, d.h. auf Freistellung, gerichtete Schadensersatzanspruch gem. § 250 Satz 2 BGB in einen Anspruch auf Geldersatz wandelte (vgl. LG Düsseldorf, Hinweisbeschluss v. 01.06.2023 - 22 S 105/23, BeckRS 2023, 13555, beck-online). Hieran ändert es auch nichts, dass sich die Aufforderung zur Freistellung auf einen Betrag von 620,00 € bezog, während der Kläger seinem Prozessbevollmächtigten aufgrund der Vergütungsvereinbarung tatsächlich nur 615,00 € schuldet. Auch im Rahmen des § 250 BGB gilt, dass eine geringfügige Zuvielforderung, wie hier vom 5,00 €, unschädlich ist. c) Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht in Höhe der geltend gemachten 615,00 €, obwohl es sich hierbei um einen Betrag auf Grundlage einer Vergütungsvereinbarung im Sinne von §§ 3a, 4 RVG handelt. aa) Insoweit kommt es zunächst nicht entscheidungserheblich darauf an, dass die Beklagte das Zustandekommen einer Vergütungsvereinbarung zwischen dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten hat. Denn die vereinbarte Gebühr von 615,00 € brutto liegt unter der gesetzlichen 1,3 Gebühr gem. Nr. 2300 VV-RVG, die inklusive Auslagepauschale nach Nr. 7002 VV-RG und Mehrwertsteuer 627,13 € betragen hätte. Ohne die Vergütungsvereinbarung wäre demnach ein Honorar in der gesetzlichen Höhe angefallen, das geringfügig über dem geltend gemachten Betrag von 615,00 € liegt, weshalb dieser geringere Betrag in jedem Fall erstattungsfähig ist. bb) An der Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten aufgrund einer Honorarvereinbarung in einer Höhe, die unter den gesetzlichen Gebühren liegt, ändert es nichts, dass der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung für die vorgerichtliche Tätigkeit dazu führt, dass keine Anrechnung auf die Verfahrensgebühr gem. Vorbemerkung 3 (4) VV-RVG erfolgen kann. Zwar ist richtig, dass die Anrechnung gem. Vorbemerkung 3 (4) VV-RVG nicht erfolgen kann, weil es sich bei einem Honorar nach einer Vergütungsvereinbarung schon nicht um eine gesetzliche Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG handelt (BGH, NJW 2009, 3364 f.). Maßgeblich für die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadensersatzes ist indes, welche Kosten der Gläubiger bei Eintritt des Verzugs zum Zweck der Rechtsdurchsetzung für erforderlich und zweckmäßig halten durfte (Grüneberg/ders., BGB, 81. Aufl. 2022, § 286 Rn. 44). Vorliegend durfte der Kläger, bei dem es sich um eine Privatperson handelt, die Inanspruchnahme rechtsanwaltlicher Hilfe zu einem Honorar, das geringfügig unter der gesetzlichen Gebühr liegt, für erforderlich und zweckmäßig halten. Der Kläger war nicht gehalten, auf einer Abrechnung nach RVG zu bestehen, nur um die Beklagte in einem etwaigen Kostenfestsetzungsverfahren nach einer anschließenden gerichtlichen Auseinandersetzung in den Genuss der Anrechnung gem. Vorbemerkung 3 (4) VV-RVG zu bringen. Vielmehr wäre es Sache der Beklagten gewesen, die Ansprüche des Klägers vorgerichtlich zu erfüllen, damit gar nicht erst eine Verfahrensgebühr auf Klägerseite nach Nr. 3100 VV-RVG anfallen muss. 4. Der Zinsanspruch folgt hinsichtlich der Hauptforderung aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 1 BGB und hinsichtlich des Anspruchs auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. C. Anders, als von der Beklagten beantragt, war das Verfahren nicht in entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO in Hinblick auf ein beim EuGH anhängiges Vorabentscheidungsverfahren auszusetzen. Der Aussetzungsantrag im Schriftsatz vom 21.08.2023 (Bl. 65 d.A.) gibt schon keine konkrete, beim EuGH anhängige Rechtssache an, in Hinblick auf welche eine Aussetzung erfolgen könnte. Dem Gericht ist nur das Vorabentscheidungsverfahren zum Az. C-522/22 bekannt, welches jedoch ausweislich der auf der Internetseite des EuGH (www.curia.eu) einsehbaren Verfahrensinformation mit Beschluss vom 21.11.2023 aus dem Register gestrichen wurde. Dies hat das Gericht im Termin vom 17.04.2024 mitgeteilt, ohne dass der Unterbevollmächtigte der Beklagten hieraufhin ein anderes anhängiges EuGH-Verfahren benannt hätte, das eine Aussetzung rechtfertigen könnte. Im Übrigen scheidet eine Aussetzung in entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO auch aus dem Grunde aus, dass der Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits nicht von der Auslegung des EU-Primär- oder Sekundärrechts abhängt. Der auf Geld gerichtete Erstattungsanspruch hinsichtlich eines Flugscheins, der überwiegend nicht mit Geld, sondern mit Bonusmeilen bezahlt wurde, ergibt sich vorliegend nicht aus der Fluggastrechte-VO selbst, sondern aus den Vorschriften des deutschen Rechts über den Schadensersatz statt der Leistung nach Fristsetzung gem. §§ 280, 281 BGB. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Fluggastrechte-VO, die ausweislich des Erwägungsgrunds 4 der Stärkung der Fluggastrechte dienen soll, durch ihren Anwendungsvorrang vor dem nationalen Recht einen Rückgriff auf den Sekundäranspruch gem. §§ 280, 281 BGB sperren würde. D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Teilklagerücknahme wirkt sich kostenmäßig nicht aus, weil sie sich auf eine nicht streitwerterhöhende Nebenforderung bezieht. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Flugscheinkosten in Geld für eine annullierte Flugreise in Anspruch, die der Kläger weit überwiegend mit „M. a. M.“-Bonusmeilen bezahlt hatte. Ferner verlangt er eine Ausgleichszahlung wegen der kurzfristigen Annullierung der Flugreise. Der Kläger buchte am 31.12.2021 auf dem zur L. gehörigen „M. and M.“-Portal Oneway-Flüge für sich und eine weitere Person von H. über Z. (Flugnummer: ) nach H. K. (Flugnummer: ) für den 11.01.2022 in der Business-Klasse. Ausführendes Luftfahrtunternehmen sollte die Beklagte sein, was sich unter anderem an den Flugnummern der gebuchten Flüge, die mit „L.“ beginnen, zeigt. Für die Buchung der Flüge setzte der Kläger 93.000 seiner „M. a. M.“-Bonusmeilen ein und leistete eine Zuzahlung von 91,92 €. Für die weiteren Einzelheiten der Buchung des Klägers wird auf die Buchungsbestätigung in Anlage K1 bzw. Anlage B Bezug genommen. In der Folgezeit annullierte die Beklagte die Flüge des Klägers weniger als 14 Tage vor dem geplanten Abflug am 11.01.2022. Eine Einreise nach H. K. zu touristischen Zwecken war ab dem 11.01.2022 nicht mehr erlaubt, sondern eine Einreise war nur noch für Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in H. K. und Ausweisdokumenten aus China oder H. K. möglich. Für Mitglieder der Flugzeugbesatzungen war die Einreise gestattet. Mit E-Mail vom 10.01.2022 forderte der Kläger die Beklagte zur „Erstattung des Tickets“ unter Fristsetzung bis zum 17.01.2022 auf und kündigte an, ansonsten Schadensersatz geltend zu machen (E-Mail des Klägers vom 10.01.2022 vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz vom 02.11.2023). Hierauf antwortete die Beklagte mit E-Mail vom 20.01.2022, dass sich der Kläger an die L. als seine Vertragspartnerin wenden solle. Bereits am 18.01.2022 hatte sich der Kläger erneut per E-Mail an die Beklagte gewandt, diese unter Verweis auf den Ablauf der zuvor gesetzten Frist nunmehr zur Zahlung von 5.483,20 € aufgefordert und hierfür eine Frist bis zum 25.01.2022 gesetzt (E-Mail des Klägers vom 18.01.2022 vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz vom 02.11.2023). Auf diese E-Mail hin verwies die Beklagte dem Kläger mit Antwort-E-Mail vom 26.01.2022 erneut an die L.. Am 02.02.2022 mandatierte der Kläger seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten. Dieser forderte die Beklagte mit Schreiben vom 02.02.2022 im Namen des Klägers erneut unter Fristsetzung bis zum 09.02.2022 zur Leistung und zur Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf verbunden mit der Androhung, die Freistellung gem. § 250 BGB nach Ablauf der Frist abzulehnen. Eine Zahlung von Geld und/oder Rückerstattung von Meilen durch die Beklagte an den Kläger erfolgte nicht. Mit seiner Klage, die der Beklagten am 22.12.2022 zugestellt worden ist, verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter. Der Kläger behauptet, bei den von ihm gebuchten Flugtickets habe es sich um solche in einem Tarif gehandelt, der eine vollständige Erstattbarkeit im Fall der Kündigung durch den Fluggast vorsah. Diese Flugtickets hätten pro Person, wenn sie nicht überwiegend mit Bonusmeilen, sondern allein mit Geld bezahlt worden wären, 4.883,20 € gekostet. Insoweit verweist der Kläger auf einen Screenshot einer Buchungsseite, der auf S. 3 der Klageschrift (Bl. 3 d.A.) eingeblendet ist und der einen solchen Preis für die vom Kläger gebuchte Umsteigeverbindung im Tarif „Business Flex“ ausweist. Diesbezüglich behauptet der Kläger, dieser Screenshot sei am Buchungstag, d.h. am 31.12.2021, erstellt worden. Ferner behauptet der Kläger, er habe mit seinem Prozessbevollmächtigten für die außergerichtliche Vertretung eine unter den gesetzlichen Gebühren liegende Gebührenvereinbarung geschlossen (Gebührenvereinbarung vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz vom 27.08.2023). Der Kläger meint, ihm stehe ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 lit. c Fluggasrechte-VO wegen der Mitteilung der Annullierung weniger als 14 Tage vor dem geplanten Abflug zu. Hinsichtlich des - überwiegend in Bonusmeilen geleisteten - Flugpreises stehe ihm ein Anspruch auf Erstattung gem. Art. 5 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 lit. a Fluggastrechte-VO in Geld zu. Selbst wenn dieser Erstattungsanspruch ursprünglich auf eine Erstattung der Bonusmeilen gerichtet gewesen sein sollte, habe sich dieser Anspruch jedenfalls nach fruchtlosem Fristablauf in einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung gem. §§ 280, 281 BGB gewandelt, der auf Geldersatz gerichtet sei. Nachdem der Kläger seine Klage hinsichtlich des Klagantrags, der auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichtet ist, mit Schriftsatz vom 27.08.2023 (Bl. 79 d.A.) in Höhe von 5,00 € teilweise zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.483,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2022 zu zahlen, sowie, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 615,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, sowie, das hiesige Verfahren in Hinblick auf ein bei dem Europäischen Gerichtshof anhängiges Vorabentscheidungsverfahren auszusetzen. Sie macht geltend, dass sie nicht vertraglicher Luftfrachtführer gewesen sei. Dies sei die L. bzw. M. a. M. gewesen, bei welchen der Kläger gebucht habe, weshalb sich der Kläger an seine Vertragspartner halten solle. Im Übrigen könne der Kläger allenfalls die Rückerstattung von Meilen, nicht aber die Zahlung von Geld verlangen. Hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs macht die Beklagte geltend, dass sie aufgrund außergewöhnlicher Umstände, nämlich der damals in H. K. geltenden Covid-Restriktionen, gezwungen gewesen sei, den Flug zu annullieren. Hierzu verweist sie auf einen Auszug aus dem „Travel Information Manual“ („TIMATIC“) der IATA vom 11.01.2022, aus welchem sich ergebe, dass die Einreise aus Deutschland nicht gestattet gewesen sei (TIMATIC-Auszug vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz vom 22.11.2023). Der Schriftsatz des Klägers, mit welchem die Klage in Höhe von 5,00 € teilweise zurückgenommen wurde, ist der Beklagte am 29.08.2023 mitsamt der nach § 269 Abs. 2 Satz 4 ZPO vorgesehenen Belehrung zugestellt worden. Ein Widerspruch der Beklagten ist nicht eingegangen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 22.08.2023 und vom 17.04.2024 verwiesen.