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Urteil

411 HKO 15/17

LG Hamburg 11. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2017:1205.411HKO15.17.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an ihrem jeweiligen Geschäftsführer, für jeden Fall der Zuwiderhandlung, zu unterlassen, Zugangsdaten zu einer SS7-Schnittstelle des Mobilfunknetzes des Klägerin ohne deren Zustimmung zu nutzen, um Daten im HLR („Home Location Register“ = Heimatregister einer Mobilfunknummer) ohne Zustimmung der Klägerin zu ändern. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 88% und die Beklagte 12% zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an ihrem jeweiligen Geschäftsführer, für jeden Fall der Zuwiderhandlung, zu unterlassen, Zugangsdaten zu einer SS7-Schnittstelle des Mobilfunknetzes des Klägerin ohne deren Zustimmung zu nutzen, um Daten im HLR („Home Location Register“ = Heimatregister einer Mobilfunknummer) ohne Zustimmung der Klägerin zu ändern. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 88% und die Beklagte 12% zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist nur zum geringeren Teil begründet und war überwiegend abzuweisen. 1. Klagantrag zu 1.: Der Antrag ist begründet, soweit die Klägerin beantragt, der Beklagten zu untersagen, Zugangsdaten zu einer SS7-Schnittstelle des Mobilfunknetzes des Klägerin ohne deren Zustimmung zu nutzen, um Daten im HLR („Home Location Register“ = Heimatregister einer Mobilfunknummer) ohne Zustimmung der Klägerin zu ändern. Die Beklagte hat nach dem insoweit unstreitigen Sachverhalt im Rahmen der Demonstration von Sicherheitslücken im Mobilfunknetz der Klägerin am 06.11.2014 im Beisein eines Sicherheitsverantwortlichen eines großen deutschen Bankenrechenzentrums eine widerrechtliche Datenmanipulation im Mobilfunknetz der Klägerin vorgenommen. An diesem Tage demonstrierte die Beklagte unter Verwendung eines gemieteten GT 42379010585 im Mobilfunknetz der Klägerin erfolgreich die Manipulation der Standortdaten einer IMSI (SIM-Kartennummer) über eine SS7-Schnittstelle dahingehend, dass im sog. HLR (Home Location Register) der Klägerin der Standort der IMSI / des Kunden fälschlich mit L. angegeben und registriert wurde, obwohl sich dieser tatsächlich nicht dort aufhielt. Damit wollte die Beklagte - mit Zustimmung des SIM-Karteninhabers - die Anfälligkeit des mTAN-Authentifizierungsprozesses gegen Angriffe per SS7 verdeutlichen. Zuvor hatte die Beklagte aber eine solche Manipulation bereits bei der Klägerin mit deren Zustimmung präsentiert. Für die weitere Demonstration am 6.11.2014 lag die Zustimmung der Klägerin nicht vor. Die Beklagte wurde hierauf mit anwaltlichem Schreiben vom 22.11.2014 (Anlage K1) abgemahnt und vergeblich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert. Das vorstehende Verhalten der Beklagten stellte eine rechtswidrige Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin an ihrem Mobilfunknetz dar. Die Einwirkung auf das Netz der Klägerin durch Einleitung gefakter Daten ist unstreitig. Durch die Manipulation wurde auch das Integritätsinteresse der Klägerin an korrekter Dateneinspeisung verletzt. Unstreitige Folge war eine unrichtige Datenlage, nämlich eine fehlerhafter IMSI-Registrierung im HLR der Klägerin mit falschem Standort. Daran ändert die Motivlage der Beklagten, Sicherheitsprobleme aufzudecken, nichts. Eine rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung liegt vor, wenn sie gegen den Willen des Eigentümers erfolgt (vgl. BGH vom 19.09.2003, V ZR 319/01 Rn.8, zitiert nach juris). Dies war vorliegend der Fall. Die fehlende Einwilligung war der Beklagten auch bewusst, denn sie verteidigt sich damit, dass die Klägerin nach der im Sommer 2014 stattgefundenen einvernehmlichen Demonstration an weiterer Zusammenarbeit mit der Beklagten bei dem Thema Sicherheitslücken nicht mehr interessiert gewesen sei und das von der Beklagten entwickelte Sicherheitskonzept unterlaufen habe. Danach durfte die Beklagte nicht mehr eigenmächtig in das Netz der Klägerin eingreifen, um Datenfälschungen zu simulieren. Derartige Eingriffe sind auch nicht durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen und zum Schutz von Bankkunden gedeckt. Da der Klägerin das Sicherheitsproblem unstreitig bekannt war, musste es die Beklagte der Klägerin überlassen, die dagegen geeigneten Maßnahmen zu ergreifen. Da sich die Beklagte der Abmahnung der Klägerin nicht unterworfen hat, ist von Wiederholungsgefahr auszugehen. Die Wiederholungsgefahr ist nicht dadurch entfallen, dass die damals in Rede stehende konkrete Sicherheitslücke gegenwärtig nicht mehr relevant ist, weil allseitig bekannt und beseitigt. Der Unterlassungsanspruch und die in diesem Zusammenhang anzunehmende Wiederholungsgefahr beziehen sich nicht nur auf die Wiederholung identischer Handlungen, sondern auf alles, was mit der verbotenen Handlung im 'Kern' gleich ist („Kerntheorie“ vgl. BGH vom 3.4.2014, I ZB 42/11). Danach besteht weiterhin Wiederholungsgefahr im Hinblick auf das Austesten ähnlich gelagerter Sicherheitslücken im Mobilfunknetz der Klägerin durch Einleitung gefälschter Daten seitens der Beklagten. Dem Unterlassungsantrag zu 1. war insoweit stattzugeben. Nicht zu entsprechen war dem Klagantrag zu 1., soweit die Klägerin in der ersten Alternative des Antrages der Beklagten allgemein untersagen lassen will, eine SS7-Schnittstelle des Mobilfunknetzes der Klägerin ohne deren Zustimmung zu nutzen, um Daten in das Netz der Klägerin einzuleiten. Einer solch weitgehenden Untersagung der Dateneinleitung ohne Konkretisierung auf die unter der 2. Alternative bezeichnete Verletzungsform („um Daten im HLR … zu ändern“) fehlt die rechtliche Grundlage. Die Beklagte handelt mit der Einleitung von Daten (hier Bulk-SMS) in das Mobilfunknetz der Klägerin nämlich nicht generell rechtswidrig, wie sich aus den nachfolgend zum Klagantrag zu 2. dargelegten Erwägungen ergibt. 2. Klagantrag zu 2.: Ein Unterlassungsanspruch wegen Eigentumsbeeinträchtigung gemäß § 1004 Abs.1 BGB steht der Klägerin gegen die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Einspeisung von Bulk-SMS in das Mobilfunknetz der Klägerin unter Nutzung von SS7-Schnittstellen nicht zu. Das Eigentum der Klägerin an ihrem Mobilfunknetz bzw. den zum Betrieb desselben gehörigen technischen Einrichtungen wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Beklagte dort massenhaft SMS (mTANs) einleitet und diese innerhalb des Netzes an die einzelnen T.-Mobilfunkkunden zustellt. Denn die Einleitung erfolgt über die von der Klägerin zugelassenen und autorisierten Schnittstellen ihrer Roaming-Partner M. L. und V. M.. Diese Form der Dateneinleitung entspricht in technischer Hinsicht den von der Klägerin in Ausübung ihrer Eigentümerbefugnisse getroffenen Dispositionen. Denn mit den Roaming-Verträgen hat die Klägerin ihr Mobilfunknetz für die Einleitung von SMS und anderer Daten aus anderen Netzen geöffnet. Solange die Einleitung über die von der Klägerin dafür eingerichteten und zugelassenen Zugangsschnittstellen erfolgt, ist die Einleitung nicht unbefugt und deshalb nicht nach § 1004 Abs.1 BGB abwehrfähig, weil sie auf der von der Klägerin selbst vorgenommenen Ausgestaltung ihres Mobilfunknetzes und seiner Zugänge und ihrem damit zum Ausdruck gebrachten Eigentümerwillens beruht (vgl. BGH vom 19.09.2003, V ZR 319/01). Dass die Beklagte durch technische Manipulationen etwa die Schnittstellen der Klägerin umgeht, um z.B. Zugangskontrollen oder Abrechnungsmechanismen zu vermeiden, hat die Klägerin nicht nachgewiesen und nach dem letzten Stand des Rechtsstreits auch nicht mehr behauptet. Die Klägerin hat auch die Behauptung nicht zu substantiieren vermocht, dass die von der Beklagten eingeleiteten SMS gegenüber dem Roamingpartner aufgrund von Manipulationen der Beklagten nicht ordnungsgemäß abgerechnet wurden (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 13.10.2016 Seite 17f. unter „B“). Soweit die Klägerin exemplarisch Manipulationen dargelegt hat (z.B. über AWCC Afghanistan eingespeiste SMS mit dem „Bayer-Werbelink“ oder Herkunftsverschleierung durch Einsatz wechselnder Sigtrans durch eine Kambodschanische Netzbetreiberin(!)) stehen diese Vorgänge unstreitig nicht im Zusammenhang mit der Beklagten. Damit fehlt es insoweit an einem dem Inhalt ihres Eigentumsrechts widersprechenden Zustand, der einen Abwehranspruch der Klägerin gemäß § 1004 Abs.1 BGB auslösen könnte. Allein die theoretische Möglichkeit, die Beklagte könne über den mittels der gemieteten GT eröffneten Zugang zum Mobilfunknetz der Klägerin dort manipulative Transaktionen vornehmen, rechtfertigt es nicht, die Beklagte zur Unterlassung der Nutzung des Zugangs zum Netz der Klägerin zu verurteilen. Die von der Klägerin geäußerte Befürchtung müsste prinzipiell gegenüber jedem Zugangsberechtigten zum Mobilfunknetz der Klägerin gelten. Gleichwohl hat sie ihr Mobilfunknetz vielfach für den Roaming-Verkehr eröffnet. Die Einleitung von Daten dorthin ist unstreitig nur möglich unter Verwendung von Absender-identifizierenden Global Titles (GT). Die von der Beklagten eingeleiteten SMS werden über die verwendeten GT dem jeweiligen Kooperationspartner der Beklagten (z.B. M. L.) zugeordnet. Damit und mit der zugrundeliegenden Gestattung durch M. L. hat letztere in rechtlicher Hinsicht gegenüber der Klägerin für die „Qualität“ der unter einem vermieteten GT eingeleiteten Daten einzustehen. Ein generelles Misstrauen der Klägerin gegenüber solchen „Sub-Zugangsberechtigungen“ hat – solange es sich nicht realisiert - jedenfalls noch nicht die Qualität von Eigentumsbeeinträchtigungen im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB. Das Verhalten der Beklagten ist auch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Dies gilt selbst dann, wenn die Kooperationspartner der Beklagten aufgrund des jeweils geschlossenen Roamingvertrages im Verhältnis zur Klägerin nicht berechtigt wären, der Beklagten über gemietete GT den Zugang und das Einleiten von Bulk-SMS in das Mobilfunknetz der Klägerin zu ermöglichen. Von letzterem ist allerdings schon deshalb nicht auszugehen, weil die Klägerin selbst vorträgt (Schriftsatz vom 13.10.2016, Seite 5 Mitte), dass in ihrem Vertrag mit der M. L. „nichts zur Ausdehnung / Übertragung der Zugriffsrechte auf Dritte geregelt ist“. Der Umstand, dass insoweit nichts geregelt ist, rechtfertigt aus der Sicht der Kammer keinesfalls den Schluss, dass dies den Roamingpartnern damit verboten wäre. Einen allgemeinen Transparenzgrundsatz, wonach nur ein Netzbetreiber selbst die ihm zugewiesenen GT benutzen dürfe, vermag das Gericht im Übrigen nicht zu erkennen. Doch selbst wenn dies alles so wäre: Das bloße Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs, ohne den vertraglich Gebundenen zu dem Vertragsbruch zu verleiten, ist grundsätzlich nicht unlauter, wenn nicht besondere, die Unlauterkeit begründende Umstände hinzutreten. Der Verletzte ist ausreichend dadurch geschützt, dass er seinen vertragsbrüchigen Partner auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch nehmen kann. Die Schwelle zur unlauteren Behinderung ist erst überschritten, wenn das betreffende Verhalten bei objektiver Würdigung der Umstände in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist oder wenn die Behinderung derart ist, dass der beeinträchtigte Mitbewerber seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann. (BGH GRUR 2007, 1431 Rn. 14, 16, 18 – Außendienstmitarbeiter – zit. nach juris). Davon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. 3. Klagantrag zu 3.: Der Klagantrag auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten wegen der unter dem Klagantrag zu 2. definierten Verletzungshandlungen war abzuweisen. Ein Schadensersatzanspruch scheitert schon daran, dass aufgrund der Nutzung der SS7-Zugänge seitens der Beklagten weder eine Eigentumsverletzung noch ein Wettbewerbsverstoß vorliegen. Weiterhin setzt ein solcher Antrag voraus, dass der Eintritt eines Schadens zumindest wahrscheinlich ist. Ein Schaden ist aber nicht substantiiert dargelegt. Vielmehr ist nach letztem Stand unwiderlegt, dass die Klägerin alle von der Beklagten eingeleiteten SMS über ihre mit den Roamingpartnern vereinbarten Vertragsentgelte abrechnen konnte. 4. Klagantrag zu 4.: Der Anspruch auf Zahlung von € 1.531,90 ist unschlüssig und abzuweisen. Die Klägerin hat nichts dazu vorgetragen, worauf sich dieser Anspruch stützen könnte. Eines ausdrücklichen Hinweises des Gerichts bedurfte es insoweit nicht, weil bereits die Beklagte in der Klagerwiderung das Fehlen einer Begründung moniert hat. Das Gericht hatte nicht von sich aus die Begründung aus den Klaganlagen (vgl. Anlage K1) herauszusuchen und der Entscheidung einfach zugrunde zu legen. 5. Hilfsanträge: Der Hilfsantrag zu 1. ist ebenfalls abzuweisen, weil die Beklagte aus den o.a. Gründen nicht rechtswidrig handelt, wenn sie über gemietete oder geliehene GT Daten (SMS) in SS7 in das Netz der Klägerin einleitet. Dass die Beklagte Daten ausliest oder verändert, ist (abgesehen von dem teilweise für begründet erachteten Klagantrag zu 1.) nicht nachgewiesen. Der Hilfsantrag zu 2. hat die wiederum die Untersagung der Einleitung von A2P-SMS (Bulk-SMS) über gemietete oder geliehene GT Daten (SMS) in SS7 in das Netz der Klägerin zum Gegenstand und ist aus den o.a. Gründen ebenfalls abzuweisen. Der Hilfsantrag zu 3. begehrt die Untersagung der Störung von Abrechnungsprozessen im Netz der Klägerin durch Wechsel von GT in verschiedenen Phasen des SMS-Terminierungsprozesses. Der Antrag ist unbegründet, weil die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass sich die Beklagten derartiges hat zuschulden kommen lassen. Der Hilfsantrag zu 4. beinhaltet die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung für Handlungen nach dem Hilfsantrag zu 3. und ist aus den vorstehenden Gründen ebenfalls unbegründet. 6. Kostenentscheidung: § 92 Abs. 1 ZPO. 7. Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO. 8. Der Gegenstandswert wird den Angaben in der Klageschrift folgend wie folgt festgesetzt: Klagantrag zu 1.: € 30.000,00 Klagantrag zu 2.: € 200.000,00 Klagantrag zu 3.: € 20.000,00 Klagantrag zu 4.: € 1.531,90 Der Gegenstandswert der Hilfsanträge ist in den Gegenstandswerten der Hauptanträge enthalten. Die Klägerin erbringt Telekommunikationsleistungen und betreibt deutschlandweit ein Festnetz und das T-Mobile-Mobilfunknetz. Die Beklagte (vormals: W. M. GmbH) ist ein Telekommunikationsdienstleister ohne eigenes Mobilfunknetz. Sie wickelt u.a. für Banken und Sparkassen die Versendung von mTANs an Mobilfunkrufnummern von Millionen Bankkunden ab. Ein Teil dieser Bankkunden sind Kunden der Klägerin, so dass die für sie bestimmten mTANs per sog. A2P-SMS (Massen- bzw. Bulk-SMS) im Netz der Klägerin zugestellt („terminiert“) werden müssen. Um SMS von außerhalb in das Netz der Klägerin einzuleiten und dort an bestimmte Mobilfunkrufnummern zuzustellen, werden diese über ein sog. Sigtran-Gateway geleitet. Hierbei handelt es sich um eine Brücke bzw. Schnittstelle zwischen einer externen IP-basierten Infrastruktur und der netzinternen Signalisierungswelt SS7 (SS7 ist die „Sprache“ in der die Netzelemente von Teilnehmernetzbetreibern untereinander kommunizieren). Die Einleitung von A2P-SMS über das Sigtran-Gateway in die SS7 Netzwelt (hier der Klägerin) erfolgt über sog. SMSC (Short Message Service Center) unter Verwendung von sog. GT (Global Titles). GTs sind Zugangskennungen im Format einer Telefonnummer, die den Netzbetreibern durch die für sie zuständige Regulierungsbehörde hoheitlich zugeteilt werden. In den Systemen der Klägerin sind die GTs ihrer Roaming- bzw. sonstigen Zusammenschaltungspartner hinterlegt. Um zu verhindern, dass unautorisierte Absender Daten in die SS7-Welt eines Netzbetreibers einleiten, erfolgt an den Netzzusammenschaltungspunkten (STP=Signal Tranfer Point) eine Authentifizierung des Absenders anhand des von ihm verwendeten GT. Nur mit den hinterlegten GTs kann die Zugangssperre am STP für Datentransaktionen wie SMS-Terminierungen überwunden werden. Die Klägerin hat u.a. einen Roamingvertrag (Anlage K8) - der eine Zugangsberechtigung zum Mobilfunknetz der Klägerin beinhaltet - mit der Mobilfunk-Netzbetreiberin M. A. AG geschlossen. Deren Tochterunternehmen M. L. (jetzt: T. L.) ist aufgrund Annex C10 des Vertrages in dieses bilaterale Abkommen einbezogen. Eine entsprechende Vertragsbeziehung unterhält die Klägerin auch zur Mobilfunk-Netzbetreiberin V. M.. Die Beklagte wiederum unterhält u.a. Kooperationsverträge mit M. L. (Anlage B7) und V. M. (Anlage B8). Durch diese Verträge wird der Beklagten gestattet, die vorhandene Mobilfunk-Infrastruktur des Kooperationspartners durch Anbindung des SMSC der Beklagten mitzubenutzen (siehe Schaubild Anlage 1 zu Anlage B7). Zu diesem Zweck erhielt die Beklagte ein eigenes Administrator-Passwort für die Sigtran-Gateways zur Überwachung und zum Monitoring des Datenstroms (Ziff.2.2.2. des Vertrages B7) und die Berechtigung zur Benutzung von GTs des Kooperationspartners „damit bei der Terminierung des SMS-Traffic der W. M. die M. als Partner erkannt“ werde (Ziff.3.2.1.). Die Beklagte wickelt ihren mTAN-Verkehr mit Mobiltelefonkunden der Klägerin unter Verwendung der ihr von den Kooperationspartnern zur Verfügung gestellten GTs ab. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit den vorliegenden Klaganträgen zu 2. und 3. Die Klägerin trägt insoweit vor, die Beklagten dringe über die „gemieteten“ GTs unbefugt in ihr Mobilfunknetz ein. Der Grundsatz der Transparenz gebiete es, dass Global Title nur von demjenigen Netzbetreiber genutzt würden, dem sie hoheitlich zugeteilt worden seien. Die zwischen der Beklagten und ihren Kooperationspartnern geschlossenen Verträge könnten dies nicht legalisieren, da sie - die Klägerin - an diesen Verträgen nicht beteiligt sei. Die Klägerin habe ihren Roamingpartnern nicht erlaubt, Nicht-Netzbetreibern Zugänge zu ihrem Mobilfunknetz zu ermöglichen. M. L. sei von ihr auch bereits entsprechend abgemahnt worden. Die Beklagte sei aufgrund der gemieteten GT in der Lage, alle Funktionalitäten eines Roamingpartners im klägerischen Mobilfunknetz auszuüben. Hierdurch ergäben sich neben Zugriffs- auch Manipulationsmöglichkeiten, wie bei dem von der Beklagten in 2014 initiierten „Showcase“, die die Klägerin aus Gründen des Kunden- und Datenschutzes nicht dulde und auch nicht dulden könne. Die Nutzung der Netzinfrastruktur der Klägerin ohne deren Zustimmung durch die Beklagte stelle eine nicht hinnehmbare Eigentumsbeeinträchtigung dar, die die Beklagte zu unterlassen habe. In dem Verhalten der Beklagten liege auch eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, da sie willentlich kausal durch eine täuschungsähnliche Handlung mit Hilfe einer gezielten technischen Manipulation dazu beitrage, dass eine Dienstleistung der Klägerin zu nicht einmal ansatzweise kostendeckenden Konditionen erschlichen werde. Damit rechtfertige sich auch der Klagantrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten. Mit dem Klagantrag zu 1. macht die Klägerin einen gesonderten Unterlassungsanspruch geltend, weil die Beklagte unstreitig am 06.11.2014 unter Verletzung der Eigentumsrechte der Klägerin und ohne deren Erlaubnis in deren Mobilfunknetz ohne rechtfertigenden Grund zur Demonstration einer Sicherheitslücke (Showcase“) IMSI-Daten manipuliert und (gefakter Auslandsaufenthalt) gefälscht habe. Die Klägerin beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an ihrem jeweiligen Geschäftsführer, für jeden Fall der Zuwiderhandlung, zu unterlassen, Zugangsdaten zu einer SS7-Schnittstelle des Mobilfunknetzes der Klägerin ohne deren Zustimmung zu nutzen, - um Daten in das Netz der Klägerin einzuleiten; - oder um Daten im HLR („Home Location Register“ = Heimatregister einer Mobilfunknummer) ohne Zustimmung der Klägerin zu ändern. 2. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an ihrem jeweiligen Geschäftsführer, für jeden Fall der Zuwiderhandlung, zu unterlassen, zu Zwecken des Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr SS#7-Zugänge zum Netz der Klägerin gegen deren Willen zu verwenden, um SMS Dritter (Mobilfunk-Kurznachrichten; „A2P“ bzw. „Bulk-SMS“) in das Netz der Klägerin zum Zwecke der Zustellung an Mobilfunkteilnehmer einzuleiten, insbesondere es zu unterlassen, - ohne (unmittelbare) vertragliche Vereinbarung mit der Klägerin Netzelemente der Klägerin über SS#7 anzusteuern; - einen von einem Roaming-Partner der Klägerin abgeleiteten Global Title einzusetzen, um über SS#7 ein Netzelement der Klägerin (HLR oder MSC) anzusteuern; - durch Verwendung unterschiedlicher Global Title in der 1. und 2. Phase der SMS-Terminierung eine Erfassung der SMS durch die Abrechnungssysteme der Klägerin zu vereiteln. 3. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr aus den unter Ziffer 2. bezeichneten Handlungen seit dem 22. Dezember 2014 entstanden ist oder noch entstehen wird. 4. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin € 1.531,90 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen. hilfsweise: Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, es handele sich bei der Klage um den Versuch der Klägerin als marktbeherrschender Netzbetreiber, die Beklagte als langjährigen seriösen Marktteilnehmer des SMS-Wholesale-Marktes zu diskreditieren. Die Nutzung von Roaming-Verbindungen für den Versand von Bulk-SMS sei auf dem internationalen SMS-Markt ein vollkommen üblicher und etablierter Versandweg. Dabei sei die Vermietung von Global Titles ein weltweit gängiges Geschäftsmodell vor allem kleinerer Mobilfunknetzbetreiber, das von den größeren Netzbetreibern – auch der Klägerin – seit Jahrzehnten akzeptiert und geduldet sei. Von einer technischen Manipulation seitens der Beklagten könne nicht die Rede sein. Die Beklagte kommuniziere – wie es die Anlage 1 zum Vertrag Anlage B7 zeige - physikalisch ausschließlich über das Sigtran-Gateway mit dem SMSC der M. L. und nicht direkt mit dem SMSC der Klägerin. In keinem Falle lenke die Beklagte SMS an der Direktanbindung des SMSC der Klägerin vorbei, damit diese nicht abgerechnet werden könnten. Dementsprechend erhalte die Klägerin aufgrund der zwischen ihr und ihren Roaming-Partnern abgeschlossenen Verträge (sog. AA.-19 Agreements) z.B. von der M. L. unstreitig einen Preis von 5,5 ct/SMS. Die Beklagte ihrerseits zahle pro eingeleitete SMS den zwischen ihr und ihrem Kooperationspartner vereinbarten Betrag. Demgemäß bestehe eine klare vertragliche Leistungskette, die eine ordnungsgemäße Abrechnung in den Leistungsbeziehungen gewährleiste. Technisch gesehen sei das Netz der Kooperationspartner (z.B. A1 A. bzw. M. L.) damit ein sog. Transitnetz. Eine direkte Beziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehe weder in technischer noch in vertraglicher Hinsicht. Mit ihrem Unterlassungsanspruch greife die Klägerin unmittelbar in das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und ihren Kooperationspartnern ein und richte sich daher auf eine Verhinderung der Einspeisung von Daten in das Signalisierungssystem der Kooperationspartner, wofür die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei. Die Klägerin könne allenfalls einen (vertraglichen) Unterlassungsanspruch z.B. gegen die M. A. geltend machen, wenn und soweit diese den SS7-Zugang über GT nicht an die Beklagte weitergeben dürfte. Allerdings sei eine solche Einschränkung als wettbewerbswidrige Zugangsbeschränkung unzulässig. Im Übrigen seien die hier geltend gemachten Unterlassungsansprüche verwirkt, weil die Klägerin bereits seit über 5 Jahren Kenntnis von dem streitgegenständlichen Sachverhalt habe, ohne diesen beanstandet zu haben. Ansprüche nach UWG seien deshalb auch verjährt. Soweit die Klägerin eine rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung wegen des im Jahre 2014 durchgeführten „Demo-Case“ bzw. „Showcase“ zur Aufdeckung von unstreitig zu diesem Zeitpunkt bestehenden Sicherheitslücken geltend mache, liege auch dies neben der Sache. Die kurzzeitige Einbuchung der IMSI (SIM-Karten-Kennzeichnung) in einem anderen Netz – in einem geschützten Bereich zu Demonstrationszwecken – sei schon keine Manipulation, sondern Wahrnehmung berechtigter Interessen. Es bestehe auch objektiv keine Gefahr, dass der Demo-Case wiederholt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen in Bezug genommen.