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Urteil

311 S 107/09

LG Hamburg 11. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2010:0430.311S107.09.0A
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Leitsätze
1. Ruft der vorläufige Insolvenzverwalter die im Lastschriftverfahren vom Konto des Schuldners abgebuchten Mieten aufgrund eines Lastschriftwiderrufs zurück, ist eine auf Zahlungsverzug gestützte Kündigung des Wohnraummietvertrags durch den Vermieter nicht begründet, weil ein schuldhaftes Verhalten des Mieters nicht vorliegt; der Insolvenzverwalter ist nämlich weder gesetzlicher Vertreter noch Erfüllungsgehilfe des Schuldners im Sinne von § 278 BGB (Rn.10) (Rn.17) . 2. Der Schuldner ist nicht verpflichtet, nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dem Rückruf der Mieten diese nunmehr selbst nachzuzahlen (Rn.12) .
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 03.09.2009, Geschäftsnummer 816 C 103/09, wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten der Nebeninter-vention. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ruft der vorläufige Insolvenzverwalter die im Lastschriftverfahren vom Konto des Schuldners abgebuchten Mieten aufgrund eines Lastschriftwiderrufs zurück, ist eine auf Zahlungsverzug gestützte Kündigung des Wohnraummietvertrags durch den Vermieter nicht begründet, weil ein schuldhaftes Verhalten des Mieters nicht vorliegt; der Insolvenzverwalter ist nämlich weder gesetzlicher Vertreter noch Erfüllungsgehilfe des Schuldners im Sinne von § 278 BGB (Rn.10) (Rn.17) . 2. Der Schuldner ist nicht verpflichtet, nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dem Rückruf der Mieten diese nunmehr selbst nachzuzahlen (Rn.12) . Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 03.09.2009, Geschäftsnummer 816 C 103/09, wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten der Nebeninter-vention. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Die Berufung ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf geräumte Herausgabe des Mietobjektes gemäß § 546 Abs.1 BGB. Die fristlose, auf Zahlungsverzug gestützte Kündigung vom 02.04.2009 hat das Mietverhältnis mit dem Beklagten nicht beendet, die Kündigungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr.3 BGB lagen nämlich nicht vor. 1) Sofern man davon ausgeht, dass bei vorbehaltloser Gutschrift auf dem Konto des einzugsberechtigten Gläubigers seine fällige und einredefreie Forderung aufgrund der mit dem Schuldner getroffenen Lastschriftabsprache erfüllt wurde (vgl. hierzu: BGH, U.v. 10.06.2008, XI ZR 283/07 - BGHZ 177, 69, Tz. 22), scheiterte im vorliegenden Fall die Zahlungsverzugskündigung allerdings schon daran, dass im Kündigungszeitpunkt eine Forderung der Klägerin auf Zahlung der Mieten für Juli bis September 2008 gar nicht mehr bestanden hatte, diese Forderungen nämlich erfüllt waren aufgrund der – unstreitig erfolgten – Gutschriften auf dem Konto der einziehungsberechtigten Klägerin. An der Erfüllungswirkung konnte der spätere Rückruf durch den Insolvenzverwalter dann nichts mehr ändern. Ob dieser Rückruf bei Zurechnung gemäß § 278 BGB zulasten des Beklagten einen – anderen – Kündigungsgrund abgeben konnte, kann dahinstehen. Hiermit nämlich wurde die Kündigung vom 02.04.2009 nicht begründet. 2) Ob der unter Nr. 1 dargestellten Ansicht zu folgen ist, kann indes offenbleiben. Auch dann nämlich, wenn eine Erfüllungswirkung erst mit – ausdrücklicher oder formularmäßig fingierter – Genehmigung der Kontobelastung seitens des Schuldners, hier des Beklagten, eintreten konnte und diese im Zeitpunkt des Rückrufs durch den Nebenintervenientin noch nicht vorlag, war die Kündigung der Klägerin nicht wirksam. Der Beklagte befand sich jedenfalls nicht schuldhaft im Rückstand mit der Zahlung der Mieten für Juli bis September 2008, also den zwischen Antragstellung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen Mieten. a) Ein eigenes Verschulden des Beklagten hinsichtlich des Zahlungsrückstandes vermag die Kammer nicht zu erkennen. Im Zeitpunkt des Einzuges der drei fraglichen Mieten hatte er jeweils für ausreichende Deckung auf seinem Konto gesorgt, so dass der Einzug problemlos klappte und der jeweilige Betrag dem Konto der Klägerin gutgeschrieben werden konnte. In den – später erfolgten - Rückruf durch den Nebenintervenienten war er nicht eingebunden und hat den Rückruf auch nicht veranlasst. Die Kammer teilt auch die Ansicht des Amtsgerichts, dass der Beklagte auch nicht verpflichtet war, nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dem Rückruf der Mieten diese nunmehr selbst nachzuzahlen. Abgesehen davon, dass er hierzu wegen des Massebeschlags nicht in der Lage gewesen sein dürfte, verstieße die darin liegende bevorzugte Befriedigung der Klägerin gegen das insolvenzrechtliche Gebot der Gläubigergleichbehandlung, § 294 Abs. 2 InsO (AG Hamburg, B.v. 18.03.2009, 68c IK 207/08 – NZI 2009, 331, Tz. 30; vgl. hierzu: BGH, U.v. 25.10.2007, IX ZR 217/06 – BGHZ 174, 84, Tz. 10). Die Klägerin stützt ihre gegenteilige Ansicht im Wesentlichen darauf, der Beklagte habe nach der Mietvertragsfreigabe gemäß § 109 Abs.1 Satz 2 InsO durch den Nebenintervenienten die zurückgerufenen Mieten nachentrichten müssen, da es sich hierbei um Masseforderungen handele. Die Klägerin verkennt, dass es sich bei den vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen Mieten nicht um Masseforderungen gemäß § 55 Abs.1 Nr. 2 InsO handelt - eine „Erfüllung zur Insolvenzmasse“ vor Insolvenzeröffnung (§ 55 Abs.1 Nr. 2, 1. Alternative InsO) ist jedenfalls vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich -, sondern um einfache Insolvenzforderungen gemäß §§ 38, 108 Abs.3 InsO. b) In der Person des Insolvenzverwalters vermag die Kammer ebenfalls ein schuldhaftes Verhalten in Gestalt des Rückrufs der drei Monatsmieten nicht zu erkennen. (1) Ein Verstoß gegen § 61 InsO scheitert bereits daran, dass es sich bei den zurückgerufenen Mietforderungen entgegen der Ansicht der Klägerin – wie ausgeführt - nicht um Masseforderungen im Sinne von § 55 Abs.1 Nr. 2 InsO, sondern um einfache Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO handelt. (2) Ebenso wenig kann ein Verstoß gegen § 60 InsO angenommen werden.Das Verhalten des Nebenintervenienten steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des 9. Zivilsenats des BGH (zuletzt: BGHZ 174, 84, m.w. Nw. in Tz. 11) . Danach ist der Insolvenzverwalter befugt, im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschriften zu widersprechen, unabhängig davon, ob dem Schuldner eine sachlich rechtliche Einwendung gegen die Gläubigerforderung zusteht – genau genommen dürfte der Insolvenzverwalter sogar zum Widerspruch verpflichtet sein, um zu verhindern, dass einer nicht insolvenzgesicherten Forderung eine Vorzugsstellung gegenüber ranggleichen Forderungen eingeräumt wird (vgl. hierzu: BGH a.a.O., Tz. 18). c) Selbst wenn jedoch von einem schuldhaften Verhalten des Nebenintervenienten wegen des Rückrufs der drei Mieten auszugehen wäre, könnte der Beklagte hierfür nicht haftbar gemacht werden; der Insolvenzverwalter ist nämlich weder gesetzlicher Vertreter noch Erfüllungsgehilfe des Schuldners im Sinne von § 278 BGB. (1) Der Insolvenzverwalter ist nicht gesetzlicher Vertreter des Schuldners. Nach der herrschenden Amtstheorie (BGH in std. Rspr., zuletzt U.v. 26.01.2006, IX ZR 282/03 – ZInsO 2006, 260, Tz. 6) handelt er nämlich im eigenen Namen und aus eigenem Recht, wenngleich mit Wirkung für die Masse, also das von ihm treuhänderisch verwaltete Schuldnervermögen, und vertritt somit gerade nicht – in dessen Namen handelnd – den Schuldner (BGH, a.a.O.). (2) Ebenso wenig ist er aber Erfüllungsgehilfe des Schuldners (so auch: AG Hamburg, NZI 2009, 331, Tz. 29; AG Hamburg-Wandsbek, ZInsO 2010, 332; Cymutta, ZInsO 2008, 191, 196 ). Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (BGH, U.v. 21.10.2009, VIII ZR 64/09 – NJW 2009, 3781, WuM 2009, 736, Tz. 29). Der Grund dafür, dass der Schuldner für das Verschulden eines Dritten einzustehen hat, liegt in der Erweiterung seines Geschäfts- und Risikobereichs; die Hilfsperson übernimmt eine Aufgabe, die im Verhältnis zum Gläubiger dem Schuldner selbst obliegt (BGH, a.a.O.). Vorliegend fehlt es bereits daran, dass der Nebenintervenient nicht mit Willen des Beklagten in dessen Mietvertragsverhältnis mit der Klägerin tätig geworden ist. Hieran ändert nichts der Umstand, dass auch der Beklagte selbst (eingehend am 14.07.2008) einen Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt hatte, weil der Eröffnungsbeschluss vom 10.09.2008 zumindest auch auf dem bereits zuvor (eingehend am 30.06.2008) gestellten Gläubigerantrag beruht. 3) Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 101, 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Die Revision ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat angesichts der vermehrt auftretenden Fälle von Lastschriftwiderrufen durch Insolvenzverwalter und der damit verbundenen Gefahr des Wohnungsverlustes auf Seiten des insolventen Mieters (vgl. hierzu: Pape, ZMR 2009, 885, 891 ). Die Klägerin begehrt die geräumte Herausgabe der Mietwohnung nach fristloser Kündigung des Mietvertrages wegen Zahlungsverzuges. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Tatbestand der angegriffenen Entscheidung. Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 03.09.2009 abgewiesen. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Kündigung scheitere jedenfalls am fehlenden Verschulden des Beklagten. Dieser sei an der Rückbelastung der eingezogenen Mieten selbst nicht beteiligt gewesen. Ein Verschulden des Insolvenzverwalters, für das der Beklagte gemäß § 278 BGB einzustehen hätte, sei nicht ersichtlich; der Insolvenzverwalter habe sich nämlich insolvenzrechtlich korrekt verhalten, wie sich aus der Entscheidung BGHZ 174, 84 ergebe. Den Beklagten treffe auch keine Nachzahlungsverpflichtung, da er wegen Massebeschlags hierzu nicht in der Lage sei und zudem § 294 Abs.2 InsO einer Sonderbefriedigung der Klägerin entgegenstehe. Dieses Ergebnis sei der Klägerin auch zuzumuten, da es sich bei den zurückgerufenen Mieten um einfache Insolvenzforderungen handele. Gegen dieses ihr am 14.09.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin über ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten am 08.10.2009 Berufung eingelegt, welche sie unter dem 13.11.2009 begründet hat. Unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages verfolgt sie ihren Räumungs- und Herausgabeanspruch weiter: Das erstinstanzliche Urteil sei rechtsfehlerhaft und verkenne, dass der Beklagte für die Handlungen des Insolvenzverwalters (des Nebenintervenienten) gemäß § 278 BGB einzustehen habe. Dieser habe schuldhaft einen kündigungsrelevanten Mietrückstand verursacht, indem er zu Unrecht die klägerseits eingezogenen Mieten, bei denen es sich um Masseforderungen gemäß § 55 Abs.1 Nr. 2 InsO handele, zurückgerufen habe. Zudem treffe auch den Beklagten selbst ein Verschuldensvorwurf, weil er die zurückgerufenen Mieten nunmehr selbst hätte aufbringen müssen. Der Beklagte beantragt unter Verteidigung der angegriffenen Entscheidung, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend verwiesen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll des mündlichen Verhandlungstermins vom 12.03.2010.