Beschluss
311 S 16/13
LG Hamburg 11. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2013:0426.311S16.13.0A
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Leitsätze
Soweit sich die Beklagte gegen eine Mieterhöhung wehrt, richtet sich der Wert der Beschwer in Bezug auf eine Berufung nach § 9 ZPO und damit nach dem 42-fachen Wert der Mieterhöhung. Für die Bestimmung des Streitgegenstandswertes ist dabei allein die Zustimmung auf einen bestimmten Endbetrag maßgeblich.(Rn.1)
(Rn.2)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 21.12.2012, Aktenzeichen 41 C 81/12, wird verworfen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert der Berufung wird auf 161,28 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Soweit sich die Beklagte gegen eine Mieterhöhung wehrt, richtet sich der Wert der Beschwer in Bezug auf eine Berufung nach § 9 ZPO und damit nach dem 42-fachen Wert der Mieterhöhung. Für die Bestimmung des Streitgegenstandswertes ist dabei allein die Zustimmung auf einen bestimmten Endbetrag maßgeblich.(Rn.1) (Rn.2) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 21.12.2012, Aktenzeichen 41 C 81/12, wird verworfen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert der Berufung wird auf 161,28 € festgesetzt. Die Berufung ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes sechshundert Euro nicht übersteigt (§ 511 Abs. 2 ZPO). Der Wert der Beschwer richtet sich nach § 9 ZPO und damit nach dem 42fachen Wert der Mieterhöhung, soweit sich die Beklagte gegen die Erhöhung wehrt. Die Beklagte selbst trägt jedoch vor, die Zustimmung zu einer Mieterhöhung auf 371,84 € bereits erteilt zu haben und sich dementsprechend nur gegen die darüber hinausgehende Verurteilung zu wehren. Die Differenz zum vom Amtsgericht ausgeurteilten Wert von 385,28 € beträgt nur 13,44 €, sodass die relevante Beschwer in der Hauptsache nur bei 564,48 € liegt. Der Umstand, dass das Amtsgericht den Ausgangswert im Tenor erwähnt hat und dieser niedriger ist als von der Beklagten aufgrund der Zustimmung angenommen, belastet die Beklagte nicht. Die Einwendungen des Beklagtenvertreters im Schriftsatz vom 24.04.2013 ändern daran nichts. Der Umstand, dass die Klägerin im Antrag einen niedrigeren Ausgangsbetrag angegeben hat als der, auf den die Beklagte bereits zugestimmt hat, ist für die Bestimmung des Streitgegenstands irrelevant. Streitgegenstand ist nur die Zustimmung auf einen bestimmten Endbetrag. Die Benennung des Ausgangsbetrags dient allein der Bemessung des Streitwerts und der Kostenentscheidung. Letztere kann aber gerade nur dann angefochten werden, wenn der Wert der Hauptsache 600 € überschreitet. Eine Beschwer (bis auf die Kostenlast) wäre im Übrigen auch dann nicht gegeben, wenn das Amtsgericht nur auf Zustimmung zum bereits zugestimmten Betrag verurteilt hätte.