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Vorlagebeschluss

311 OH 2/15

LG Hamburg 11. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2015:0407.311OH2.15.00
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Leitsätze
Dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg werden folgende Feststellungsziele zum Zwecke eines Musterentscheids nach § 6 Abs. 1 KapMuG vorgelegt: 1. Der am 21. September 2007 veröffentlichte Prospekt zum H. S. S. F. XXV ist unrichtig und unvollständig, soweit folgende Angaben nicht oder falsch dargestellt wurden: 1.a. Es ist nicht dargestellt worden, dass die Beklagte zu 3. mit den Verkäufern der Schiffe „V.“ und „V1“ verflochten ist. 1.b. Es ist nicht dargestellt worden, dass die Beklagte zu 3. im Zusammenhang mit dem Verkauf der Schiffe „V.“ und „V1“ an die Ein-Schiffsgesellschaften erhebliche Sondervorteile erhalten hat. 1.c. Die prognostizierten Klasse- und Betriebskosten sind im Prospekt viel zu niedrig angesetzt worden. 1.d. Der schlechte Zustand der Schiffe ist im Prospekt nicht dargestellt worden. 1.e. Es ist nicht dargestellt worden, dass die MS „V.“, die MS „V1“ und die MS „V. P.“ zu stark überhöhten Preisen an die Ein-Schiffsgesellschaften des Fonds verkauft wurden. 1.f. Unter anderem auf den Seiten 31 f. des Prospekts ist dargestellt worden, dass der vereidigte Sachverständige für die Bewertung von Schiffen, Herr Dipl.-Ing. O., in seinem Bewertungsgutachten zu den Schiffen MS „V.“, MS „V1“, MS „V. P.“ und MS „V. P1“ zur Auffassung gekommen sei, der momentane Wert des jeweiligen charterfreien Schiffes betrage 55 Mio US $, ohne darauf hinzuweisen, dass der Gutachter die Schiffe weisungsgemäß nicht besichtigt hat. 1.g. Unter anderem auf den Seiten 31 f. des Prospekts ist dargestellt worden, dass der Sachverständige für die Bewertung von Schiffen, Herr Dipl.-Ing. O., seine Bewertungsgutachten zu den Schiffen MS „V.“, MS „V1“, MS „V. P.“ und MS „V. P1“ unter Annahme einer uneingeschränkten Nutzung der Schiffe über einen Zeitraum von mindestens 14 Jahren erstellt hat, ohne darauf hinzuweisen, dass diese Annahme bereits von seinen Auftraggebern vorgegeben war und nichts darüber aussagt, ob der Gutachter eine Nutzung der konkreten Schiffe über mindestens 14 Jahre auch tatsächlich für möglich hält. 1.h. Die im Prospekt angegebenen Marktpreise sind zu hoch. Die Prospektformulierung auf Seite 19 „Günstige Kaufpreise (liegen jeweils ca. US-$ 12 Mio. unter Marktpreis)“ ist mithin ebenfalls falsch. 1.i. Es ist nicht dargestellt worden, dass die Ankaufsinspektionen bei drei von vier Schiffen der Ein-Schiffsgesellschaften durch Reedereien durchgeführt wurden, die gesellschaftsrechtlich mit der Beklagten zu 3) verflochten sind. 1.j. Der Prospekt stellt den Substanzwert der Schiffe zu hoch dar. 1.k. Der Prospekt verschweigt die Vereinbarung mit der darlehensgebenden Bank, dass diese im Falle des Verkaufs eines Schiffs innerhalb von 12 Monaten nach Übergabe an die Ein-Schiffsgesellschaften eine Gewinnbeteiligung in Höhe von 12,5% beanspruchen kann. 1.l. Der Prospekt stellt unzutreffend das Pooling der Erträge aus der Vercharterung als Vorteil dar und verschweigt gleichzeitig die daraus resultierenden Nachteile. 1.m. Die Prognoserechnung des Fonds weist ein überhöhtes Liquiditätsergebnis aus, weil sie nicht alle Vergütungen enthält, die nach den sonstigen Prospektangaben vertraglich vereinbart sind. 1.n. Im Prospekt fehlt der Hinweis, dass zum Zeitpunkt der Prospektveröffentlichung in 2007 bereits absehbar war, dass die Schifffahrt in eine Schieflage geraten könnte. 1.o. Die zu erwartende Krise in der Schifffahrt sowie die daraus resultierenden Risiken einer weiteren Vercharterung sind in der Prognose nicht berücksichtigt worden. 1.p. Der Prospekt klärt nicht ordnungsgemäß darüber auf, wie hoch die Zinsen aus den Schiffshypothekendarlehen sind. 1.q. Im Prospekt ist nicht dargestellt worden, dass eine loan-to-value-Klausel vereinbart wurde. 2a. Die Beklagte zu 1. ist im Hinblick auf Beteiligungen an dem Fonds H. S. S. XXV gegenüber den Anlegern Haftungsschuldnerin aus Prospekthaftung im weiteren Sinne. 2b. Die Beklagte zu 1. hat bei der Veröffentlichung des Prospekts zum Fonds H. S. S. XXV nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne schuldhaft gehandelt. 3a. Die Beklagte zu 2. ist im Hinblick auf Beteiligungen an dem Fonds H. S. S. XXV gegenüber den Anlagern Haftungsschuldnerin aus Prospekthaftung im weiteren Sinne. 3b. Die Beklagte zu 2. hat bei der Veröffentlichung des Prospekts zum Fonds H. S. S. XXV nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne schuldhaft gehandelt. 4a. Die Beklagte zu 3. ist im Hinblick auf Beteiligungen an dem Fonds H. S. S. XXV gegenüber den Anlagern Haftungsschuldnerin aus Prospekthaftung im weiteren Sinne. 4b. Die Beklagte zu 3. hat bei der Veröffentlichung des Prospekts zum Fonds H. S. S. XXV nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne schuldhaft gehandelt. 5. Die Beklagte zu 4. ist im Hinblick auf Beteiligungen an dem Fonds S. S. XXV gegenüber den Anlegern Haftungsschuldnerin gemäß § 133 Abs. 1 UmwG, soweit im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an dem Fonds H. S. S. XXV Schadensersatzansprüche von Anlegern gegen die Beklagte zu 2. bestehen. 6. Der Schaden der Anleger liegt in der Beteiligung als solcher an dem Fonds H. S. S. XXV. Der Höhe nach besteht er aus dem geleisteten Aufwand in Höhe der eigenfinanzierten Einlage nebst Agio abzüglich bereits erhaltener Barausschüttungen zzgl. des entgangenen Gewinns in Höhe von 2% p.a. bezogen auf die Summe von Eigenkapital und Agio ab dem 15. August 2008 bis zur Rechtshängigkeit sowie den Verbindlichkeiten gemäß § 172 Abs. 4 HGB.(Rn.1)
Tenor
I. Dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg werden folgende Feststellungsziele zum Zwecke eines Musterentscheids nach § 6 Abs. 1 KapMuG vorgelegt: 1. Der am 21. September 2007 veröffentlichte Prospekt zum H. S. S. F. XXV ist unrichtig und unvollständig, soweit folgende Angaben nicht oder falsch dargestellt wurden: 1.a. Es ist nicht dargestellt worden, dass die Beklagte zu 3. mit den Verkäufern der Schiffe „V.“ und „V1“ verflochten ist. 1.b. Es ist nicht dargestellt worden, dass die Beklagte zu 3. im Zusammenhang mit dem Verkauf der Schiffe „V.“ und „V1“ an die Ein-Schiffsgesellschaften erhebliche Sondervorteile erhalten hat. 1.c. Die prognostizierten Klasse- und Betriebskosten sind im Prospekt viel zu niedrig angesetzt worden. 1.d. Der schlechte Zustand der Schiffe ist im Prospekt nicht dargestellt worden. 1.e. Es ist nicht dargestellt worden, dass die MS „V.“, die MS „V1“ und die MS „V. P.“ zu stark überhöhten Preisen an die Ein-Schiffsgesellschaften des Fonds verkauft wurden. 1.f. Unter anderem auf den Seiten 31 f. des Prospekts ist dargestellt worden, dass der vereidigte Sachverständige für die Bewertung von Schiffen, Herr Dipl.-Ing. O., in seinem Bewertungsgutachten zu den Schiffen MS „V.“, MS „V1“, MS „V. P.“ und MS „V. P1“ zur Auffassung gekommen sei, der momentane Wert des jeweiligen charterfreien Schiffes betrage 55 Mio US $, ohne darauf hinzuweisen, dass der Gutachter die Schiffe weisungsgemäß nicht besichtigt hat. 1.g. Unter anderem auf den Seiten 31 f. des Prospekts ist dargestellt worden, dass der Sachverständige für die Bewertung von Schiffen, Herr Dipl.-Ing. O., seine Bewertungsgutachten zu den Schiffen MS „V.“, MS „V1“, MS „V. P.“ und MS „V. P1“ unter Annahme einer uneingeschränkten Nutzung der Schiffe über einen Zeitraum von mindestens 14 Jahren erstellt hat, ohne darauf hinzuweisen, dass diese Annahme bereits von seinen Auftraggebern vorgegeben war und nichts darüber aussagt, ob der Gutachter eine Nutzung der konkreten Schiffe über mindestens 14 Jahre auch tatsächlich für möglich hält. 1.h. Die im Prospekt angegebenen Marktpreise sind zu hoch. Die Prospektformulierung auf Seite 19 „Günstige Kaufpreise (liegen jeweils ca. US-$ 12 Mio. unter Marktpreis)“ ist mithin ebenfalls falsch. 1.i. Es ist nicht dargestellt worden, dass die Ankaufsinspektionen bei drei von vier Schiffen der Ein-Schiffsgesellschaften durch Reedereien durchgeführt wurden, die gesellschaftsrechtlich mit der Beklagten zu 3) verflochten sind. 1.j. Der Prospekt stellt den Substanzwert der Schiffe zu hoch dar. 1.k. Der Prospekt verschweigt die Vereinbarung mit der darlehensgebenden Bank, dass diese im Falle des Verkaufs eines Schiffs innerhalb von 12 Monaten nach Übergabe an die Ein-Schiffsgesellschaften eine Gewinnbeteiligung in Höhe von 12,5% beanspruchen kann. 1.l. Der Prospekt stellt unzutreffend das Pooling der Erträge aus der Vercharterung als Vorteil dar und verschweigt gleichzeitig die daraus resultierenden Nachteile. 1.m. Die Prognoserechnung des Fonds weist ein überhöhtes Liquiditätsergebnis aus, weil sie nicht alle Vergütungen enthält, die nach den sonstigen Prospektangaben vertraglich vereinbart sind. 1.n. Im Prospekt fehlt der Hinweis, dass zum Zeitpunkt der Prospektveröffentlichung in 2007 bereits absehbar war, dass die Schifffahrt in eine Schieflage geraten könnte. 1.o. Die zu erwartende Krise in der Schifffahrt sowie die daraus resultierenden Risiken einer weiteren Vercharterung sind in der Prognose nicht berücksichtigt worden. 1.p. Der Prospekt klärt nicht ordnungsgemäß darüber auf, wie hoch die Zinsen aus den Schiffshypothekendarlehen sind. 1.q. Im Prospekt ist nicht dargestellt worden, dass eine loan-to-value-Klausel vereinbart wurde. 2a. Die Beklagte zu 1. ist im Hinblick auf Beteiligungen an dem Fonds H. S. S. XXV gegenüber den Anlegern Haftungsschuldnerin aus Prospekthaftung im weiteren Sinne. 2b. Die Beklagte zu 1. hat bei der Veröffentlichung des Prospekts zum Fonds H. S. S. XXV nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne schuldhaft gehandelt. 3a. Die Beklagte zu 2. ist im Hinblick auf Beteiligungen an dem Fonds H. S. S. XXV gegenüber den Anlagern Haftungsschuldnerin aus Prospekthaftung im weiteren Sinne. 3b. Die Beklagte zu 2. hat bei der Veröffentlichung des Prospekts zum Fonds H. S. S. XXV nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne schuldhaft gehandelt. 4a. Die Beklagte zu 3. ist im Hinblick auf Beteiligungen an dem Fonds H. S. S. XXV gegenüber den Anlagern Haftungsschuldnerin aus Prospekthaftung im weiteren Sinne. 4b. Die Beklagte zu 3. hat bei der Veröffentlichung des Prospekts zum Fonds H. S. S. XXV nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne schuldhaft gehandelt. 5. Die Beklagte zu 4. ist im Hinblick auf Beteiligungen an dem Fonds S. S. XXV gegenüber den Anlegern Haftungsschuldnerin gemäß § 133 Abs. 1 UmwG, soweit im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an dem Fonds H. S. S. XXV Schadensersatzansprüche von Anlegern gegen die Beklagte zu 2. bestehen. 6. Der Schaden der Anleger liegt in der Beteiligung als solcher an dem Fonds H. S. S. XXV. Der Höhe nach besteht er aus dem geleisteten Aufwand in Höhe der eigenfinanzierten Einlage nebst Agio abzüglich bereits erhaltener Barausschüttungen zzgl. des entgangenen Gewinns in Höhe von 2% p.a. bezogen auf die Summe von Eigenkapital und Agio ab dem 15.8.2008 bis zur Rechtshängigkeit sowie den Verbindlichkeiten gemäß § 172 Abs. 4 HGB. II. Der Erlass und das Datum dieses Vorlagebeschlusses sind gemäß § 6 Abs. 4 KapMuG im Klageregister öffentlich bekannt zu machen.
Entscheidungsgründe
I. Dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg werden folgende Feststellungsziele zum Zwecke eines Musterentscheids nach § 6 Abs. 1 KapMuG vorgelegt: 1. Der am 21. September 2007 veröffentlichte Prospekt zum H. S. S. F. XXV ist unrichtig und unvollständig, soweit folgende Angaben nicht oder falsch dargestellt wurden: 1.a. Es ist nicht dargestellt worden, dass die Beklagte zu 3. mit den Verkäufern der Schiffe „V.“ und „V1“ verflochten ist. 1.b. Es ist nicht dargestellt worden, dass die Beklagte zu 3. im Zusammenhang mit dem Verkauf der Schiffe „V.“ und „V1“ an die Ein-Schiffsgesellschaften erhebliche Sondervorteile erhalten hat. 1.c. Die prognostizierten Klasse- und Betriebskosten sind im Prospekt viel zu niedrig angesetzt worden. 1.d. Der schlechte Zustand der Schiffe ist im Prospekt nicht dargestellt worden. 1.e. Es ist nicht dargestellt worden, dass die MS „V.“, die MS „V1“ und die MS „V. P.“ zu stark überhöhten Preisen an die Ein-Schiffsgesellschaften des Fonds verkauft wurden. 1.f. Unter anderem auf den Seiten 31 f. des Prospekts ist dargestellt worden, dass der vereidigte Sachverständige für die Bewertung von Schiffen, Herr Dipl.-Ing. O., in seinem Bewertungsgutachten zu den Schiffen MS „V.“, MS „V1“, MS „V. P.“ und MS „V. P1“ zur Auffassung gekommen sei, der momentane Wert des jeweiligen charterfreien Schiffes betrage 55 Mio US $, ohne darauf hinzuweisen, dass der Gutachter die Schiffe weisungsgemäß nicht besichtigt hat. 1.g. Unter anderem auf den Seiten 31 f. des Prospekts ist dargestellt worden, dass der Sachverständige für die Bewertung von Schiffen, Herr Dipl.-Ing. O., seine Bewertungsgutachten zu den Schiffen MS „V.“, MS „V1“, MS „V. P.“ und MS „V. P1“ unter Annahme einer uneingeschränkten Nutzung der Schiffe über einen Zeitraum von mindestens 14 Jahren erstellt hat, ohne darauf hinzuweisen, dass diese Annahme bereits von seinen Auftraggebern vorgegeben war und nichts darüber aussagt, ob der Gutachter eine Nutzung der konkreten Schiffe über mindestens 14 Jahre auch tatsächlich für möglich hält. 1.h. Die im Prospekt angegebenen Marktpreise sind zu hoch. Die Prospektformulierung auf Seite 19 „Günstige Kaufpreise (liegen jeweils ca. US-$ 12 Mio. unter Marktpreis)“ ist mithin ebenfalls falsch. 1.i. Es ist nicht dargestellt worden, dass die Ankaufsinspektionen bei drei von vier Schiffen der Ein-Schiffsgesellschaften durch Reedereien durchgeführt wurden, die gesellschaftsrechtlich mit der Beklagten zu 3) verflochten sind. 1.j. Der Prospekt stellt den Substanzwert der Schiffe zu hoch dar. 1.k. Der Prospekt verschweigt die Vereinbarung mit der darlehensgebenden Bank, dass diese im Falle des Verkaufs eines Schiffs innerhalb von 12 Monaten nach Übergabe an die Ein-Schiffsgesellschaften eine Gewinnbeteiligung in Höhe von 12,5% beanspruchen kann. 1.l. Der Prospekt stellt unzutreffend das Pooling der Erträge aus der Vercharterung als Vorteil dar und verschweigt gleichzeitig die daraus resultierenden Nachteile. 1.m. Die Prognoserechnung des Fonds weist ein überhöhtes Liquiditätsergebnis aus, weil sie nicht alle Vergütungen enthält, die nach den sonstigen Prospektangaben vertraglich vereinbart sind. 1.n. Im Prospekt fehlt der Hinweis, dass zum Zeitpunkt der Prospektveröffentlichung in 2007 bereits absehbar war, dass die Schifffahrt in eine Schieflage geraten könnte. 1.o. Die zu erwartende Krise in der Schifffahrt sowie die daraus resultierenden Risiken einer weiteren Vercharterung sind in der Prognose nicht berücksichtigt worden. 1.p. Der Prospekt klärt nicht ordnungsgemäß darüber auf, wie hoch die Zinsen aus den Schiffshypothekendarlehen sind. 1.q. Im Prospekt ist nicht dargestellt worden, dass eine loan-to-value-Klausel vereinbart wurde. 2a. Die Beklagte zu 1. ist im Hinblick auf Beteiligungen an dem Fonds H. S. S. XXV gegenüber den Anlegern Haftungsschuldnerin aus Prospekthaftung im weiteren Sinne. 2b. Die Beklagte zu 1. hat bei der Veröffentlichung des Prospekts zum Fonds H. S. S. XXV nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne schuldhaft gehandelt. 3a. Die Beklagte zu 2. ist im Hinblick auf Beteiligungen an dem Fonds H. S. S. XXV gegenüber den Anlagern Haftungsschuldnerin aus Prospekthaftung im weiteren Sinne. 3b. Die Beklagte zu 2. hat bei der Veröffentlichung des Prospekts zum Fonds H. S. S. XXV nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne schuldhaft gehandelt. 4a. Die Beklagte zu 3. ist im Hinblick auf Beteiligungen an dem Fonds H. S. S. XXV gegenüber den Anlagern Haftungsschuldnerin aus Prospekthaftung im weiteren Sinne. 4b. Die Beklagte zu 3. hat bei der Veröffentlichung des Prospekts zum Fonds H. S. S. XXV nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne schuldhaft gehandelt. 5. Die Beklagte zu 4. ist im Hinblick auf Beteiligungen an dem Fonds S. S. XXV gegenüber den Anlegern Haftungsschuldnerin gemäß § 133 Abs. 1 UmwG, soweit im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an dem Fonds H. S. S. XXV Schadensersatzansprüche von Anlegern gegen die Beklagte zu 2. bestehen. 6. Der Schaden der Anleger liegt in der Beteiligung als solcher an dem Fonds H. S. S. XXV. Der Höhe nach besteht er aus dem geleisteten Aufwand in Höhe der eigenfinanzierten Einlage nebst Agio abzüglich bereits erhaltener Barausschüttungen zzgl. des entgangenen Gewinns in Höhe von 2% p.a. bezogen auf die Summe von Eigenkapital und Agio ab dem 15.8.2008 bis zur Rechtshängigkeit sowie den Verbindlichkeiten gemäß § 172 Abs. 4 HGB. II. Der Erlass und das Datum dieses Vorlagebeschlusses sind gemäß § 6 Abs. 4 KapMuG im Klageregister öffentlich bekannt zu machen. I. Die Antragsteller begehren von den Beklagten Schadensersatz wegen des aus ihrer Sicht fehlerhaften Beitritts zu einem Schiffsfonds. Die Antragsteller der Musterverfahrensanträge haben sich über die als Treuhänderin fungierende Beklagte zu 2) an dem Fonds „H. S. S. XXV“ beteiligt. Hierbei handelt es sich um einen Schiffsfonds, bestehend aus den vier Einzelschiffsgesellschaften MS „V. P.“ GmbH & Co KG, MS „V. P1“ GmbH & Co KG, MS „V.“ GmbH und Co KG und „MS V1“ GmbH und Co KG, deren Gründungsgesellschafter die Beklagten zu 1, 2 und 3 jeweils sind. Die Beklagte zu 2) hat im Jahre 2013 im Wege der Abspaltung Teile ihres Vermögens auf die Beklagte zu 4) übertragen. Gegenstand der Anlage sind vier gebrauchte, in den Jahren 1995, 1996 gebaute Massengutfrachter der Größenklasse Panamax. Der Fonds soll gewerbliche Einkünfte aus der Vercharterung der Schiffe erzielen. Die Investition soll zum Teil durch Eigenkapital der Anleger und zum Teil durch Hypothekendarlehen finanziert werden. Grundlage des Beteiligungsangebots ist der von der Beklagten zu 1) herausgegebene Emissionsprospekt „H. S. S. XXV“ vom 21. September 2007. Die Kläger halten diesen Prospekt aus einer Vielzahl vom Gründen für fehlerhaft; wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung der – gleichlautenden – Musterverfahrensanträge Bezug genommen. Nach Auffassung der Antragsteller haften die Beklagten zu 1) bis 3) für diese Fehler in ihrer Eigenschaft als Gründungsgesellschafterinnen der vier Einzelschiffsgesellschaften und die Beklagte zu 4) gemäß § 133 Abs. 1 UmwG. II. 1. Das Landgericht Hamburg ist für die Entscheidung über den Vorlagebeschluss zuständig, weil die Zuständigkeit eines anderen Gerichts nach § 6 Abs. 2 KapMuG nicht gegeben ist. Ausweislich des Klageregisters zum KapMuG sind bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung keine gleichgerichteten Anträge bekannt gemacht worden. 2. Der Musterverfahrensantrag ist statthaft, denn die geltend gemachten Ansprüche fallen in den Anwendungsbereich des § 1 KapMuG. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG sind insbesondere Ansprüche falscher oder irreführender Kapitalmarktinformationen musterverfahrensfähig. Um solche Ansprüche handelt es sich vorliegend; die Antragsteller begründen ihre Klagen u.a. mit den Rechtsprechungsgrundsätzen zur Prospekthaftung im weiteren Sinne (§ 311 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, § 280 Abs. 1 S. 1 BGB) bzw. mit der Verletzung vorvertraglicher Nebenpflichten der Beitrittsverträge, wobei diese Pflichtverletzungen gerade damit begründet werden, dass der Emissionsprospekt falsch, unvollständig und irreführend sei. 3. Die Kammer hat von der gem. § 3 Abs. 2 KapMuG grundsätzlich vorgesehenen Veröffentlichung der Musterverfahrensanträge nach § 3 Abs. 4 KapMuG abgesehen, weil die Voraussetzungen für eine Vorlage an das Hanseatische Oberlandesgericht nach § 6 Abs. 1 S. 1 KapMuG bereits vorliegen. Am 25.9.2014 sind in zehn bei der Zivilkammer 11 des Landgerichts Hamburg anhängigen Verfahren gleichzeitig gleichgerichtete Musterverfahrensanträge eingegangen, und zwar in den folgenden Verfahren: 311 O 75/13 311 O 83/13 311 O 85/13 311 O 86/13 311 O 89/13 311 O 109/13 311 O 116/13 311 O 122/13 311 O 123/13 311 O 233/13. Mit Schriftsätzen vom 28. bzw. 29.1.2015 haben die Antragsteller aller vorgenannten Verfahren die Anträge inhaltlich abgeändert, wobei die Antragsfassungen wortgleich sind. 4. Soweit die Beklagten die Zulässigkeit des (geänderten) Musterverfahrensantrags in Abrede stellen, folgt die Kammer dem nicht. a) Soweit die Beklagten zu 1), 2) und 4) geltend machen, nur Leistungs-, nicht jedoch Feststellungsklagen könnten zum Gegenstand eines Verfahrens nach dem KapMuG gemacht werden, stellte dies – die Richtigkeit unterstellt – die Zulässigkeit nicht in Frage, denn die Antragsteller haben in den Ausgangsverfahren jedenfalls auch jeweils einen Leistungsantrag gestellt. Aus welchen Gründen der Leistungsantrag „hinter der größeren Anzahl der Feststellungsanträge zurücktreten“ soll, erschließt sich der Kammer nicht. b) Soweit die Beklagten des Weiteren geltend machen, die Feststellungsziele seien für eine Vielzahl der Anleger außerhalb der hier antragsgegenständlichen Verfahren nicht entscheidungserheblich, weil es bei diesen Klägern an anderen Anspruchsvoraussetzungen fehle, die nicht Gegenstand der Feststellungsziele sind (Aktivlegitimation, Kausalität etwaiger Prospektfehler für die Anlageentscheidung), führt dies nicht zur Unzulässigkeit des Musterverfahrensantrags. Anders läge es allenfalls dann, wenn die Feststellungsziele deswegen nicht „für eine Vielzahl von Fällen“ von Bedeutung sind, weil die überwiegende Mehrzahl der weiteren Kapitalanlageverfahren zu dem antragsgegenständlichen Fonds aus anderen Gründen entscheidungsreif wären. Dass dies der Fall ist, machen die Musterbeklagten indessen selbst nicht geltend. c) Die Feststellungsziele Nr. 2a, 3a, 4a und 5, mit denen die Feststellung begehrt wird, dass die Beklagten zu 1 bis 4 „gegenüber den Anlegern Haftungsschuldner aus Prospekthaftung im weiteren Sinne sind“, sind nicht deswegen unstatthaft, weil damit gegenüber den jeweils betroffenen Beklagten das Bestehen des Anspruchs insgesamt festgestellt werden solle. Dies ist nicht Inhalt der genannten Feststellungsziele. Ausweislich der Antragsbegründung, vor deren Hintergrund die Feststellungsziele auszulegen sind, ist mit der Formulierung offensichtlich lediglich die sog. Passivlegitimation der jeweiligen Beklagten gemeint, also die Frage, ob sie als Haftungsschuldner für etwaige Prospektfehler in Betracht kommen, insbesondere weil ihnen den Anlegern gegenüber eine entsprechende Aufklärungspflicht obliegt. Damit wird folglich (nur) das „Vorliegen einer anspruchsbegründenden Voraussetzung“ i.S.d. § 2 Abs. 1 KapMuG und damit eine im Musterverfahren zulässige Feststellung begehrt. d) Es fehlt im Hinblick auf die Beklagte zu 3) auch nicht etwa deswegen an der Entscheidungserheblichkeit der Feststellungsziele unter Ziff. 1, weil bereits feststünde, dass diese für Schadensersatzansprüche der Kläger nicht passivlegitimiert ist. Die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG geforderte Entscheidungserheblichkeit setzt nur voraus, dass die Entscheidung in der Sache von der Beantwortung der Musterfrage abhängen kann, d.h. dass die Frage an einer Stelle des Entscheidungsbaums, der für die Endentscheidung abzuarbeiten ist, relevant werden kann (Kölner Kommentar/Kruies, Rn. 38 zu § 2 KapMuG m.w.N.). Dies ist bei den Feststellungszielen unter Ziff. 1 auch hinsichtlich der Beklagten zu 3) der Fall. Ob die Beklagte zu 3) tatsächlich passivlegitimiert ist, ist zwischen den Parteien im Übrigen streitig; aus diesem Grunde haben die Antragsteller unter Ziff. 4a des Musterverfahrensantrags auch eine entsprechende Feststellung beantragt. Ob diese Feststellung zu treffen ist, ist eine Frage der Begründetheit des Musterverfahrensantrags. e) Das Feststellungsziel Ziff. 6 ist ebenfalls zulässig. Zar ist die Höhe des Schadens für jeden Kläger individuell festzustellen, dennoch besteht ein Interesse an der Musterfeststellung, nach welchen abstrakten Grundsätzen sich dieser Schaden bemisst; ebensolche Grundsätze hat das Feststellungsziel zum Inhalt. Der Umstand, dass auch im Falle einer entsprechenden Feststellung durch Musterentscheid in den einzelnen Verfahren noch weiterer, einzelfallbezogener Subsumtionsbedarf besteht, steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Es ist gerade des Wesen des Musterentscheids, dass damit nicht über einen Einzelfall entschieden wird. Es ist für die Zulässigkeit des Feststellungsziels auch unerheblich, ob es die Tatbestands- oder die Rechtsfolgenseite der Ansprüche betrifft, die in den Ausgangsverfahren geltend gemacht werden (vgl. zutreffend Kölner Kommentar/ Kruis, Rn. 34-36 zu § 2 KapMuG). f) Die Entscheidung über die Musterverfahrensanträge kann entgegen der Auffassung der Beklagten ohne mündliche Verhandlung ergehen, zumal § 6 KapMuG ausdrücklich eine Entscheidung durch Beschluss vorsieht (Kölner Kommentar/Kruis, Rn. 50 zu § 6 KapMuG). Soweit in der Literatur z.T. vertreten wird, der in § 139 Abs. 1 S. 1 ZPO enthaltene Konzentrationsgrundsatz gebiete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zumindest dann, wenn die Entscheidungserheblichkeit der Feststellungsziele im Streit steht, folgt die Kammer dem nicht. Jedenfalls dann, wenn die vom Gesetz allein vorausgesetzte mögliche Entscheidungserheblichkeit der Feststellungsziele - wie hier - unproblematisch zu bejahen ist, erscheint die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zielführend.