Urteil
311 O 346/15
LG Hamburg 11. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2017:0110.311O346.15.00
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Leitsätze
1. Die Unterschreitung des Grenzabstandes von 5 Meter nach den sog. Hochkamper Bedingungen ist nicht rechtswidrig, wenn der Grundstücksnachbar darin eingewilligt hat, dass durch einen Anbau der an sich zu wahrende Mindestabstand von 5 Meter auf 3 Meter verkürzt wird.(Rn.48)
(Rn.55)
2. Vorliegend war die Einwilligung zur Verkürzung des Mindestabstandes nicht an die auflösende Bedingung im Sinne von § 158 Abs. 2 BGB geknüpft, dass der Anbau als Garage nutzbar ist und auch tatsächlich so genutzt wird. Die Auslegung des streitgegenständlichen Schreibens lässt die Annahme einer Bedingung gemäß § 158 Abs. 2 BGB nicht zu. Im Schreiben kommt nicht zum Ausdruck, dass in die Errichtung des Anbaus nur zugestimmt wird, solange die Nutzung als „reine“ Garage erfolgt. Eine zeitliche Begrenzung wird gerade nicht genannt. Auch wird nicht etwa eine Auflage erteilt.(Rn.61)
(Rn.63)
3. Wenn der Nachbar in die Verkürzung des Mindestabstandes gegenüber den Voreigentümern eingewilligt hat, kann er nicht den Abriss bzw. Rückbau des Gebäudeteils von den Rechtsnachfolgern verlangen.(Rn.64)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, vom Kläger und/oder von der aus der Gesellschaftern M. S. und S. S1 bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts bezüglich eines eingeschossigen Anbaus auf der Nordseite des auf dem Grundstück K. Straße... H., errichteten Einfamilienhauses die Einhaltung eines Mindestabstandes von 5 Metern zum nördlichen Nachbargrundstück zu verlangen.
2. Die Widerklage und die Drittwiderklage werden abgewiesen.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 16.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Unterschreitung des Grenzabstandes von 5 Meter nach den sog. Hochkamper Bedingungen ist nicht rechtswidrig, wenn der Grundstücksnachbar darin eingewilligt hat, dass durch einen Anbau der an sich zu wahrende Mindestabstand von 5 Meter auf 3 Meter verkürzt wird.(Rn.48) (Rn.55) 2. Vorliegend war die Einwilligung zur Verkürzung des Mindestabstandes nicht an die auflösende Bedingung im Sinne von § 158 Abs. 2 BGB geknüpft, dass der Anbau als Garage nutzbar ist und auch tatsächlich so genutzt wird. Die Auslegung des streitgegenständlichen Schreibens lässt die Annahme einer Bedingung gemäß § 158 Abs. 2 BGB nicht zu. Im Schreiben kommt nicht zum Ausdruck, dass in die Errichtung des Anbaus nur zugestimmt wird, solange die Nutzung als „reine“ Garage erfolgt. Eine zeitliche Begrenzung wird gerade nicht genannt. Auch wird nicht etwa eine Auflage erteilt.(Rn.61) (Rn.63) 3. Wenn der Nachbar in die Verkürzung des Mindestabstandes gegenüber den Voreigentümern eingewilligt hat, kann er nicht den Abriss bzw. Rückbau des Gebäudeteils von den Rechtsnachfolgern verlangen.(Rn.64) 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, vom Kläger und/oder von der aus der Gesellschaftern M. S. und S. S1 bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts bezüglich eines eingeschossigen Anbaus auf der Nordseite des auf dem Grundstück K. Straße... H., errichteten Einfamilienhauses die Einhaltung eines Mindestabstandes von 5 Metern zum nördlichen Nachbargrundstück zu verlangen. 2. Die Widerklage und die Drittwiderklage werden abgewiesen. 3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 16.000,00 € festgesetzt. Die Klage hat im Gegensatz zur (Dritt-) Widerklage Erfolg. Da bereits der vom Kläger geltend gemachte Hauptantrag durchgreift, bedarf es keiner Entscheidung über seinen Hilfsantrag. A. Der Hauptantrag des Klägers auf Feststellung, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, den Rückbau des Anbaus unter Einhaltung eines Mindestabstands von 5 m zu verlangen, ist zulässig und begründet. I. Das Feststellungsbegehren des Klägers ist zulässig. Insofern kann weitgehend auf die Hinweise der Kammer in der Verfügung vom 23.02.2016 (Bl. 42 d. A.) und im Beschluss vom 12.04.2016 (Bl. 73 d. A.) verwiesen werden. Insbesondere führt das im Vorverfahren zum Az. 330 O 583/12 ergangene Urteil vom 01.11.2013 nicht zur Unzulässigkeit der vorliegenden Feststellungsklage. Grundsätzlich wirkt das Urteil aus dem Vorprozess nur für und gegen die Parteien des Rechtsstreits (§ 325 Abs. 1 ZPO). Eine Rechtskrafterstreckung auf den Kläger findet nicht statt, da die im Vorverfahren maßgeblich schuldrechtliche Verpflichtung der Eheleute M. zur Beseitigung des Anbaus nicht auf den Kläger im Rahmen des Grundstückserwerbs übergegangen ist. Darüber hinaus unterscheiden sich die Verfahren auch inhaltlich. Im Rechtsstreit zu 330 O 583/12 ging es um die Auslegung und Rechtsfolge der Erklärung der Eheleute M. vom 20.12.2012 (Anlage K 7). Mit der Frage, wie die Grunddienstbarkeit, die Hochkamper Bedingungen oder das Schreiben des Beklagten vom 13.04.1988 zu würdigen sind, haben sich in dem Vorverfahren weder das Landgericht noch das Hanseatische Oberlandesgericht befasst. Im vorliegenden Verfahren macht der Kläger außerdem vermeintliche Rechte aus seiner Stellung als Vereinsmitglied gegenüber dem Beklagten geltend. Der Kläger hat auch das in § 256 ZPO vorausgesetzte Feststellungsinteresse. Die von ihm erhobene Klage trägt dazu bei, die zwischen den Parteien bestehenden Meinungsverschiedenheiten über den Rückbau der Garage zu beseitigen und Rechtsklarheit zu schaffen. Nachdem das Hanseatische Oberlandesgericht rechtskräftig entschieden hat, dass eine Umschreibung des gegen die Eheleute M. erwirkten Titels auf den Kläger und die Drittwiderbeklagten nicht möglich ist, verfolgt der Beklagte nunmehr sein Rückbauverlangen unmittelbar gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagten weiter. Der Beklagte hat Widerklage und Drittwiderklage erhoben. II. Das Feststellungsbegehren des Klägers ist begründet. Der Beklagte ist nicht berechtigt, vom Kläger bzw. den Drittwiderbeklagten die Einhaltung eines Mindestabstandes zum nördlichen Nachbargrundstück zu verlangen. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger die Aktivlegitimation des Beklagten trotz der vorgelegten Anlagen B 1 und B 2 in erheblicher Weise bestreiten kann. Jedenfalls ist der Beseitigungsanspruch des Beklagten ausgeschlossen. 1. Grundsätzlich sind der Kläger und die Drittwiderbeklagten verpflichtet, den Grenzabstand von 5 m einzuhalten. Zwar besteht keine dahingehende schuldrechtliche Verpflichtung des Klägers und der Drittwiderbeklagten, jedoch kann sich der Beklagte auf einen sachenrechtlichen Anspruch stützen. a) Ein schuldrechtlicher Anspruch des Beklagten gegen den Kläger bzw. die Drittwiderbeklagten besteht nicht. Dies hat das Hanseatische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 28.07.2016 (Az.: 6 W 14/16, Anlage B 10) rechtskräftig entschieden. Die von den Eheleuten M. abgegebene Verpflichtungserklärung bindet den Kläger und die Drittwiderbeklagten nicht. Eine Titelumschreibung konnte nicht erfolgen. b) Dem Beklagten steht allerdings im Grundsatz ein Anspruch aus § 1027 in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 BGB zu; denn durch die Unterschreitung des Grenzabstandes wird eine Grunddienstbarkeit zugunsten des Beklagten beeinträchtigt. aa) Das Grundstück des Klägers und der Drittwiderbeklagten ist gemäß § 1018 BGB zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Nachbargrundstücke in der Weise belastet, dass die Eigentümer des Anwesens K. Straße... das Grundstück in einzelnen Beziehungen in der Nutzung des Grundstücks beschränkt sind. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der in den Hochkamper Bedingungen vorgesehene Mindestabstand von 5 m über eine im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit abgesichert ist. bb) Der von den Voreigentümern – den Eheleuten W. – im Jahr 1988 errichtete Anbau beeinträchtigt die Grunddienstbarkeit. Unstreitig unterschreitet der Anbau den nach den Hochkamper Bedingungen zu wahrenden Mindestabstand von 5 m. cc) Der Kläger und die Drittwiderbeklagten sind Zustandsstörer; denn von ihrem Willen hängt die Beseitigung des „Überbaus“ bzw. Herstellung des Abstandes von 5 m ab. 2. Der von dem Beklagten geltend gemachte Anspruch ist indes ausgeschlossen. Die Unterschreitung des Grenzabstandes von 5 m ist nicht rechtswidrig; denn der Beklagte hat in die Schaffung des jetzigen Bauzustandes eingewilligt. Dabei kann offen bleiben, ob der Vortrag des Klägers zutrifft, dass - der Beklagte den „Istzustand“ der Garage im Laufe der Jahre stillschweigend genehmigt hat, weil ehemalige Vorstandsmitglieder des Beklagten seit Errichtung des Anbaus aufgrund von Besuchen bei den Eheleuten W1 die Grenzüberschreitung und die Nutzung des Anbaus als „Kunstgarage“ bekannt gewesen sein soll, - der Durchsetzung etwaiger Ansprüchen des Beklagten die vom Kläger erhobene Verjährungseinrede entgegensteht, - sich der Beklagte Verwirkung entgegenhalten lassen müsse oder dass - das Verlangen des Beklagten treuwidrig sei, weil er die gegenüber dem Kläger bestehende mitgliedschaftliche Sonderbeziehung verletze, indem er den Kläger aus sachfremden Erwägungen willkürlich im Vergleich zu den Eheleuten W1 ungleich behandele. Ob die vorstehend skizzierte Argumentation des Klägers durchgreift, mag durchaus zweifelhaft sein. Jedenfalls ist aus dem Schreiben des Beklagten vom 13.04.1988 (Anlage K 5) eine Einwilligung abzuleiten, von der sich der Beklagte nunmehr nicht mehr einseitig lösen kann. a) Das Schreiben vom 13.04.1988 ist zwanglos als Einwilligung zu verstehen. Zwar hat der Beklagte lediglich erklärt, „keine Einwände“ zu erheben. Dies kann aber im Kontext mit dem Antrag auf Ausnahmegenehmigung (Anlage K 4) nur so ausgelegt werden, dass der Beklagte dem Bauvorhaben zustimmt. Der Beklagte war unstreitig damit einverstanden, dass durch den Anbau der an sich zu wahrende Mindestabstand von 5 m auf 3 m verkürzt werden darf. Der Beklagte hat allerdings lediglich in den Anbau einer Doppelgarage eingewilligt. Einer anderen Nutzung hat er dagegen nicht zugestimmt. Dass den damaligen Eigentümern freie Hand bei der Art der Nutzung des Anbaus gegeben werden sollte, kann ein verständiger Leser des Schreibens vom 13.04.1988 unter Berücksichtigung der Vorkorrespondenz (Anlagen K 3 und B 3) bei objektiver Betrachtung nicht ableiten, zumal Ausnahmen vom Grundsatz des Mindestabstandes von 5 m eng auszulegen sind: - Die Nutzung des Anbaus als Garage war eine wesentliche Voraussetzung für die Einwilligung. Dies ergibt sich aus der Formulierung „Nachdem wir uns über die künftige Nutzung des Grundstücks einig geworden sind“. - Mit der „künftigen Nutzung“ war die Errichtung einer Doppelgarage gemeint. Dies folgt aus der sich anschließenden Bezugnahme auf die „geplanten Umbaumaßnahmen“ und „vorgelegten Pläne“. Sowohl in der Anfrage des Architekten vom 20.01.1988 (Anlage K 4) als auch in den eingereichten Grundrissdarstellungen (Anlage B 3) ging es um die Errichtung einer Doppelgarage und nicht etwa um die Schaffung einer Wohn-, Hobby- oder Lagerfläche. Ausdrücklich heißt es, dass die Einwendungen des Beklagten erst nach der Betriebsverlegung der Galerie entfallen sind. b) Die Zustimmung des Beklagte ist mit dem vorstehend geschilderten Inhalt wirksam. aa) Nichtigkeit infolge Anfechtung ist nicht eingetreten. Unabhängig von der Beantwortung der Frage, ob der Beklagte seine Erklärung vom 13.04.1988 überhaupt angefochten hat, ist jedenfalls – unstreitig – die Anfechtungsfrist verstrichen. Insofern kann offen bleiben, ob die Eheleute W. den Beklagten über ihre wahre Nutzungsabsicht des Anbaus arglistig getäuscht haben. bb) Die Einwilligung des Beklagten zur Verkürzung des Mindestabstandes von 5 m auf 3 m ist nicht an die auflösende Bedingung im Sinne von § 158 Abs. 2 BGB geknüpft, dass der Anbau als Garage nutzbar sei und auch tatsächlich genutzt werde. Dabei kann offen bleiben, ob eine solche Bedingung überhaupt wirksam vereinbart werden konnte. Jedenfalls lässt die Auslegung des Schreibens des Beklagten vom 13.04.1988 die Annahme einer Bedingung gemäß § 158 Abs. 2 BGB nicht zu: Über die Voraussetzungen, die ergänzend zu den eingereichten Grundrissdarstellungen gegeben sein müssen, haben sich die Parteien soweit ersichtlich gar keine Vorstellungen gemacht. Insbesondere ist nicht dargelegt, dass etwa bestimmte Anforderungen an die Zuwegung oder die Einholung baubehördlicher Genehmigungen Gegenstand der Erörterungen waren sowie die Zustimmung des Beklagten mit der Erfüllung dieser Anforderung „stehen und fallen“ sollte. Insofern ist unbestimmt, welchen konkreten Inhalt eine etwaige auflösende Bedingung haben sollte. Nicht belegt ist vom darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten fernerhin eine Einigung der Parteien darüber, dass die Genehmigungswirkung der Erklärung vom 13.04.1988 wieder entfallen soll, wenn der errichtete Anbau nicht ausschließlich als Garage genutzt werden sollte. Aus dem Wortlaut des Schreibens vom 13.04.1988 ergibt sich nicht, dass die Einwilligung eine Bedingung im Sinne von § 158 Abs. 2 BGB enthalten sollte. Zwar muss das Vorhandensein einer „auflösenden Bedingung“ nicht ausdrücklich formuliert werden. Jedoch kommt in dem Schreiben auch nicht in sonstiger Art und Weise zum Ausdruck, dass in die Errichtung des Anbaus nur zugestimmt wird, solange die Nutzung als „reine“ Doppelgarage erfolgt. Eine zeitliche Begrenzung wird gerade nicht genannt. Auch wird nicht etwa eine Auflage erteilt. Vielmehr wird lediglich auf eine (im Einzelnen unbestimmte) Einigung über die künftige Nutzung des Grundstücks verwiesen. Des Weiteren zwingt der Gesamtkontext nicht zu der Annahme, dass die Einwilligung auflösend bedingt sein sollte. Einerseits wird aus der Zusammenschau der Anlage K 4, B 3 und K 5 schon deutlich, dass die Nutzung des Anbaus als Garage für die Entscheidungsfindung des Beklagten maßgeblich war. Andererseits lässt sich über die absprachegemäße Nutzung des Anbaus als Garage auch anders wachen als durch Vereinbarung einer auflösenden Bedingung. So kommt etwa in Betracht, dass der Beklagte den Eigentümer auf Unterlassung in Anspruch nimmt, wenn dieser von dem einvernehmlich vereinbarten Nutzungszweck abweichen sollte. Soll jedoch in den Bestand einer Einwilligung eingegriffen werden, ist es geboten, dass der Empfänger der Erklärung bei objektiver Betrachtung zumindest erkennen kann, dass Investitionen in den Anbau hinfällig und ggf. erhebliche Rückbaukosten anfallen können, wenn von dem zugrunde gelegten Nutzungszweck abgewichen werden sollte. Daran fehlt es hier. c) Da der Beklagte in die Verkürzung des Mindestabstandes gegenüber den Voreigentümern eingewilligt hat, kann er jetzt nicht den Abriss bzw. Rückbau des Gebäudeteils von den Rechtsnachfolgern verlangen. Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass möglicherweise die Zuwegung zum Gebäudeanteil aus bautechnischen Gründen nicht geschaffen werden kann. Es ist weder vorgetragen noch aus sonstigen Umständen ersichtlich, dass diese u.U. vorhandenen Schwierigkeiten erst nach der Einwilligung vom 13.04.1988 entstanden bzw. von den jeweiligen Eigentümern (abredewidrig) verursacht worden sind. Der Beklagte hat damals seine Einwilligung nicht davon abhängig gemacht, dass eine Zuwegung mit einer Mindestbreite o.ä. geschaffen werden und vorhanden bleiben muss. Ohne Hinzutreten weiterer – damals nicht bekannter oder abzusehender – Umstände kann der Beklagte nunmehr nicht (einseitig) seine einmal erteilte Einwilligung inhaltlich weiter einschränken oder an die Einhaltung weiterer Auflagen knüpfen. Eine andere Frage ist, ob der Beklagte von dem Kläger bzw. Drittwiderbeklagten verlangen kann, dass diese den Anbau einer „reinen“ Nutzung als Doppelgarage zuführen müssen. Ob etwa ein Garagentor zu installieren ist oder in der Garage lediglich Fahrzeuge und Fahrräder abgestellt werden dürfen bzw. was die Verhandlungspartner im Jahr 1988 im Einzelnen unter einer Garagennutzung verstanden haben, ist indes nicht streitgegenständlich. Weder verlangt der Beklagte aktuell die Nutzung des Anbaus in bestimmter Weise noch hat der Kläger hierzu eine Feststellung im Hauptantrag begehrt. B. Einer Entscheidung über den Hilfsantrag (Feststellung, dass keine Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes besteht, wenn der Anbau „überwiegend“ zur Unterbringung von Fahrzeugen verwendet wird) bedarf es nicht, da bereits der vom Kläger geltend gemachte Hauptantrag zulässig und begründet ist. C. Die (inzwischen) zulässige Widerklage und Drittwiderklage ist unbegründet. Die Beseitigung des Anbaus bzw. Herstellung des Mindestabstandes von 5 m kann der Beklagte von dem Kläger und den Drittwiderbeklagten aus den oben genannten Gründen nicht verlangen. Die Unterschreitung des Mindestabstandes zum Nachbargrundstück ist aufgrund der nach wie vor bindenden Einwilligung des Beklagten vom 13.04.1988 nicht rechtswidrig. D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte auf Grundlage einer Grunddienstbarkeit und der sog. Hochkamper Bedingungen die Einhaltung eines Grenzabstandes von 5 m zwischen dem Grundstück des Klägers und der Drittwiderbeklagten und dem jeweiligen Nachbargrundstück verlangen kann (vgl. Skizze auf Bl. 80 d. A.). Der Kläger ist zusammen mit seiner Ehefrau, der Drittwiderbeklagten zu 1), Gesellschafter in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der Drittwiderbeklagten zu 2). Die Drittwiderbeklagte zu 2) ist Eigentümerin eines Hausgrundstückes in der K. Straße... in... H. (Anlage K 1). Der Beklagte ist ein Verein, der nach seiner Satzung (Anlage K 3) über die Einhaltung der sog. Hochkamper Bedingungen wacht und grundbuchrechtliche Verpflichtungen geltend macht. § 2 a) der Satzung des Beklagten sieht vor: „Der Verein bezweckt die Aufrechterhaltung und Innehaltung derjenigen Verpflichtungen, welche die Eigentümer der Grundstücke der Villenanlage H. Kamp und/oder ihre Rechtsvorgänger … übernommen haben und/oder, welche ihnen infolge grundbuchlicher Eintragungen obliegen.“ Die „Hochkamper Bedingungen“ (Anlage K 3) sehen u.a. in § 2a vor, dass auf dem gekauften Grundstück erbaute Gebäude „mit seinen Grundmauern … mindestens 5 Meter von der Nachbargrenze entfernt bleiben“ muss. Die „Hochkamper Bedingungen“ sind durch die Eintragung von Grunddienstbarkeiten abgesichert. Im Jahr 1988 beabsichtigten die damaligen Eigentümer des Grundstücks K. Straße... (die Eheleute W.) einen Umbau. Der bauleitende Architekt wandte sich deshalb mit Schreiben vom 20.01.1988 an den Beklagten und bat u.a. darum, den „eingeschossigen Anbau einer Doppelgarage an der Nordseite“ mit einer Unterschreitung des Grenzabstandes von 5 m auf 3 m zu genehmigen (Anlage K 4). Die dem Beklagten überreichten Grundrissdarstellungen (Stand 07.03.1988, Anlage B 3) wiesen für die Nordseite des bisherigen Gebäudekörpers die Planung für den Anbau einer Doppelgarage aus. Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 13.04.1988: „Nachdem wir uns über die künftige Nutzung des Grundstücks einig geworden sind …, bestehen seitens des Vereins … keine Einwendungen gegen die von Ihnen geplanten Umbaumaßnahmen, die sich aus den vorgelegten Plänen … ergeben …“ (Anlage K 5). Auch der Eigentümer des nördlich angrenzenden Grundstücks stimmte dem Anbau und der damit verbundenen Unterschreitung des Grenzabstandes zu. Der Anbau wurde entsprechend der Planungen umgesetzt. Der Grenzabstand beträgt weniger als 5 m. Eine Zuwegung zum Anbau ist nicht vorhanden. Im Jahr 2007 verkauften die Eheleute W. das Grundstück K. Straße... an die Eheleute M.. Mit Schreiben vom 01.03.2011 beanstandete der Beklagte gegenüber den Eheleuten M. die bauliche Situation (Anlage B 5). Mit weiterem Schreiben vom 09.09.2011 forderte der Beklagte die Eheleute M. auf, den rückwärtigen Bauteil tatsächlich als Garage herzustellen und die erforderliche Zufahrt von der Straße her entsprechend zu schaffen, um eine tatsächliche Nutzung als Garage zu ermöglichen (Anlage K 6). Die Eheleute M. gaben am 20.12.2011 gegenüber dem Beklagten eine entsprechende Verpflichtungserklärung ab (Anlage K 7). Nach weiterer Korrespondenz (Anlagen B 6, B7 und B8) erhob der Beklagte mit Schriftsatz vom 13.12.2012 (Anlage B 9) gegen die Eheleute M. Klage mit dem Antrag, den eingeschossigen Anbau an der Nordseite aus dem Grenzbereich zu den unmittelbaren Nachgrundstücken unter Einhaltung eines Mindestabstandes von 5 m zu beseitigen. Das Landgericht Hamburg hat die Eheleute M. antragsgemäß auf Grundlage der abgegebenen Verpflichtungserklärung vom 20.12.2012 verurteilt (Urteil vom 13.12.2013 zu 330 O 583/12, Anlage K 8). Im November 2014 kam es zur Zwangsversteigerung des Grundstücks. Die Drittwiderbeklagte zu 2) wurde durch Zuschlagsbeschluss vom 21.11.2014 neue Eigentümerin. Seit 2015 bewohnt der Kläger mit seiner Familie das Haus. Am 29.01.2015 wurde der Kläger Mitglied des Beklagten (Anlage K 2). In der Folgezeit führten der Kläger und der Beklagte Korrespondenz (u.a. Schreiben des Beklagten vom 24.02.2015, Anlage K 14; Schreiben des Klägers vom 30.03.2015, Anlage K 9). Mit Schreiben vom 15.04.2015 forderte der Beklagte dann den Kläger zum Abbruch auf, da die Alternativen – Schaffung einer Zufahrt oder Zuerwerb einer Grundstücksfläche – tatsächlich nicht realisierbar seien (Anlage K 10). Mit Schriftsatz vom 21.05.2015 beantragte der Beklagte, den gegen die Eheleute M. erwirkten (rechtskräftigen) Titel auf die Drittwiderbeklagte zu 2) umzuschreiben (Anlage K 11). Das Landgericht erteilte am 14.08.2015 eine Rechtsnachfolgeklausel (Anlage K 12). Hiergegen legte die Drittwiderbeklagte zu 2) Erinnerung ein. Mit Beschluss vom 29.12.2015 erklärte das Landgericht Hamburg die Zwangsvollstreckung aus der Rechtsnachfolgeklausel für unzulässig (Anlage K 13, Az.: 330 O 583/12). Die dagegen vom Beklagten eingelegte sofortige Beschwerde wurde vom Hanseatischen Oberlandesgericht am 28.07.2016 zurückgewiesen (Anlage B 10, Az.: 6 W 14/16). Der Kläger trägt vor: - Der Beklagte sei an seine im Jahr 1988 erklärte Zustimmung gebunden. Diese sei nach wie vor wirksam. Insbesondere sei die Zustimmung nicht an eine auflösende Bedingung geknüpft worden. - Der streitgegenständliche Anbau sei von den damaligen Eigentümern (den Eheleuten W.) nicht als klassische Garage zur Unterbringung von Fahrzeugen, sondern überwiegend als Abstellfläche sowie gelegentlich zur Durchführung von Kunstausstellungen genutzt worden. Bei den Ausstellungen seien auch mehrfach damalige Mitglieder des Vorstands des Beklagten anwesend gewesen, so dass dem Beklagten bereits kurz nach Errichtung des Anbaus im Jahr 1988 die Verwendung des Anbaus als „Kunstgarage“ bekannt gewesen sei. Nunmehr könne der Beklagte keine angebliche Verletzung der Grunddienstbarkeit geltend machen. - Der Beklagte verletzte die zwischen den Parteien bestehende mitgliedschaftliche Sonderrechtsbeziehung. Er dürfe den Kläger nicht willkürlich anders behandeln als die Eheleute W., denen gegenüber die unterbliebene Nutzung als Garage nicht gerügt worden sei. - Etwaige Ansprüche des Beklagten seien ohnehin verjährt. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, vom Kläger und/oder von der aus der Gesellschaftern M. S. und S. S. bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts bezüglich eines eingeschossigen Anbaus auf der Nordseite des auf dem Grundstück K. Straße... H., errichteten Einfamilienhauses die Einhaltung eines Mindestabstandes von 5 Metern zum nördlichen Nachbargrundstück zu verlangen, hilfsweise, festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, vom Kläger und/oder von der aus der Gesellschaftern M. S. und S. S. bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts bezüglich eines eingeschossigen Anbaus auf der Nordseite des auf dem Grundstück K. Straße... H., errichteten Einfamilienhauses die Einhaltung eines Mindestabstandes von 5 Metern zum nördlichen Nachbargrundstück zu verlangen, sofern der Anbau überwiegend zur Unterbringung von Fahrzeugen verwendet wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Im Wege der Widerklage gegen den Kläger und im Wege der Drittwiderklage gegen die Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) beantragt der Beklagte, den Kläger und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den in der Anlage zur Widerklage rot gekennzeichneten eingeschossigen Anbau an der Nordseite des auf dem Grundstücks K. Straße... H. errichteten Einfamilienhauses aus dem Grenzbereich zu den nördlich und östlich angrenzenden Nachbargrundstücken unter Einhaltung eines Mindestabstandes von 5 Metern zur jeweiligen Nachbargrenze zu beseitigen. Der Kläger und die Drittwiderbeklagten beantragen, die Widerklage und Drittwiderklage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor: - Er sei zur Durchsetzung der Hochkamper Bedingungen von den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke ermächtigt und bevollmächtigt (Anlagen B 1 und B 2). - Aus der Erklärung vom 13.04.1988 könnten der Kläger und die Widerbeklagten keine Rechte ableiten. Grundlage der Erklärung sei die Nutzung der Fläche als Garage. - Erst im November 2010 habe der Beklagte festgestellt, dass die von den Eheleuten W. als Doppelgarage deklarierte Fläche nicht als Garage genutzt werde. Eine Zuwegung erscheine auch praktisch nicht realisierbar (vgl. Anlage B 10). Am 08.12.2010 habe der Beklagte die Eheleute M. bereits mündlich darauf hingewiesen, dass der Nutzungszustand im Widerspruch zu den „Hochkamper Bedingungen“ stehe. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Verfügung des Gerichts vom 23.02.2016, den Hinweisbeschluss vom 12.04.2016, die Ladungsverfügung vom 19.08.2016 sowie die Sitzungsprotokolle vom 12.04.2016 und 20.12.2016 verwiesen.