Urteil
311 O 125/17
LG Hamburg 11. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2017:1009.311O125.17.00
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Leitsätze
1. In Mietrechtsangelegenheiten ist einheitlich entweder Wohnraummietrecht oder Gewerberaummietrecht anzuwenden. (Rn.12)
Bei gemischten Verträgen kommt es darauf an, welche Nutzungsart nach der Vereinbarung der Parteien überwiegt. (Rn.13)
Indiz für einen Wohnraummietvertrag können die Verwendung des Formulars eines städtischen Wohnraummietvertrages oder in der Vergangenheit durchgeführte Mieterhöhungsverfahren vor dem Amtsgericht sein. (Rn.14)
2. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Berufung vor dem OLG Hamburg (8 U 115/17) ist nach dem Hinweisbeschluss des OLG Hamburg zurückgenommen worden.
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf € 15.157,20 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Mietrechtsangelegenheiten ist einheitlich entweder Wohnraummietrecht oder Gewerberaummietrecht anzuwenden. (Rn.12) Bei gemischten Verträgen kommt es darauf an, welche Nutzungsart nach der Vereinbarung der Parteien überwiegt. (Rn.13) Indiz für einen Wohnraummietvertrag können die Verwendung des Formulars eines städtischen Wohnraummietvertrages oder in der Vergangenheit durchgeführte Mieterhöhungsverfahren vor dem Amtsgericht sein. (Rn.14) 2. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Berufung vor dem OLG Hamburg (8 U 115/17) ist nach dem Hinweisbeschluss des OLG Hamburg zurückgenommen worden. 1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf € 15.157,20 festgesetzt. Die Klage ist unzulässig. Es handelt sich um eine Wohnraummiete-Sache, für die das Amtsgericht zuständig ist. Nach der maßgebenden Entscheidung des BGH (Urteil vom 9.7.2014, VIII ZR 376/13, zitiert nach juris) ist einheitlich entweder Wohnraummietrecht oder Gewerberaummietrecht anzuwenden. Bei gemischten Verträgen kommt es darauf an, welche Nutzungsart nach der Vereinbarung der Parteien überwiegt. Dies ist hier offen, da die Parteien im Vertrag nicht niedergelegt haben, welcher Anteil Wohnen oder Büro betrifft. Die Parteien haben auch nicht vorgetragen, dass sich die Parteien dazu im Jahre 1970 bei Abschluss des Vertrages bestimmte Gedanken gemacht oder mündliche Vereinbarungen abgeschlossen haben. Indiz für einen Wohnraummietvertrag ist das verwendete Formular eines Hamburger Wohnraummietvertrages. Außerdem haben die Parteien in der Vergangenheit mehre Mieterhöhungsverfahren vor dem Amtsgericht durchgeführt. Zu diesem Zeitpunkt sind die Parteien – offensichtlich – beide davon ausgegangen, dass ein Wohnraummietvertrag vereinbart worden war. Auch dies ist ein erhebliches Indiz. Dagegen spricht auch nicht die Regelung in § 5 des Mietvertrages (Anlage K 1). Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus § 5 des Mietvertrages nicht, dass ein Gewerberaummietvertrag vereinbart worden ist. Vielmehr ist diese Vereinbarung von den Parteien nicht eingehalten und tatsächlich durch das vom Gesetz für Wohnraummietverträge vorgesehene Mieterhöhungsverfahren ersetzt worden. Für das Vorliegen eines Gewerberaummietvertrages könnte allerdings sprechen, dass der beklagte Verein selbst keinen Wohnbedarf hat, er also eigentlich nach dem Wortsinn nicht „wohnen“ kann. Das schließt aber nicht aus, dass die Parteien einen Wohnraummietvertrag vereinbaren. Letztlich liegt nach der Auffassung der Kammer mindestens ein Zweifelsfall vor, der nach der Rechtsprechung des BGH zu einer Anwendung von Wohnraummietrecht führt (BGH, a. a. O.). Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 41 Abs. 2 GVG. Die Klägerin verlangt die Räumung eines vermieteten Wohn-Büros. Die Klägerin vermietete mit Mietvertrag vom 28.8.1970 Räume an die Beklagte. Der Vertrag ist mit „Hamburger Mietvertrag für Wohnraum“ überschrieben. In § 1 werden die Mieträume als „Wohn-Büro“ bezeichnet. Auf den Vertrag Anlage K 1 wird Bezug genommen. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 3.4.2017 die Kündigung des Mietvertrages erklärt (Anlage K 2). Die Klägerin ist der Auffassung, es handele sich um einen Gewerberaummietvertrag. Die Beklagte sei als Verein nicht in der Lage „zu wohnen“. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, das Wohn-Büro im Hause E. L. Straße …, II. OG, … H., bestehend aus 5 ½ Zimmern mit Nebenraum zu räumen und zum 31.5.2017 geräumt an die Klägerin herauszugeben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält das Landgericht für unzuständig. Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.