Beschluss
311 S 59/21
LG Hamburg 11. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2022:0204.311S59.21.00
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Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 09.07.2021, Aktenzeichen 810 C 378/20, wird verworfen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis € 600,- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 09.07.2021, Aktenzeichen 810 C 378/20, wird verworfen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis € 600,- festgesetzt. I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung eines sie zur Duldung der Überprüfung und ggfs. Reparatur eines im Bereich ihrer Wohnung vermuteten Wasserschadens verpflichtenden Urteils. Die Klägerin bewohnt eine von den Beklagten angemietete Wohnung. Im Jahr 2017 stellten die Beklagten einen Wasserschaden in den unter der klägerischen Wohnung belegenen Räumen fest. Die Beklagten begehrten daraufhin Zutritt zu der Wohnung der Klägerin, um feststellen zu können, ob der Wasserschaden auf einen Rohrbruch in den in der Ecke des klägerischen WC-Raumes verlaufenden Regenwasserfallleitungen zurückzuführen ist. Die Klägerin verweigerte den Zutritt mit der Begründung, dass nicht von einem Rohrbruch auszugehen sei. Ortungsarbeiten der Beklagten außerhalb der klägerischen Wohnung führten nicht zur Feststellung der Ursache des Wasserschadens. Sie ließen den Dacheinlauf provisorisch blockieren, wiesen aber darauf hin, dass das Provisorium zeitnah zurückgebaut werden solle, da andernfalls Schäden am Dach drohten. Daraufhin erhoben die hiesigen Beklagten vor dem Amtsgericht Hamburg-Barmbek Zutritts- und Duldungsklage gegen die hiesige Klägerin. Im Rahmen jenes Verfahrens ließ das Amtsgericht ein Gutachten einholen, welches zu der Feststellung gelangte, dass die Durchfeuchtung in der unteren Wohnung auf einer Rohrleckage im Bereich der klägerischen Wohnung beruhen müsse. Mit Urteil vom 24.03.2020 (Az.: 810 C 298/18) verurteilte das Amtsgericht die hiesige Klägerin zur Duldung der Überprüfung und ggfs. Reparatur. Die Beklagten begehrten nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens 810 C 298/18 erneut Zutritt zu der klägerischen Wohnung, den die Klägerin im August 2020 unter Berufung auf die Corona-Pandemie verweigerte. Zur Begründung ihrer am 07.12.2020 erhobenen Vollstreckungsabwehrklage hat die Klägerin ausgeführt, dass die Gewährung des Zutritts nicht eilbedürftig und ihr Gesundheitsschutz vorrangig sei. Der WC-Raum habe keine Fenster und könne nur schlecht belüftet werden, weshalb während der Pandemie dort keine Arbeiten durchgeführt werden könnten. Außerdem stehe den Beklagten das sog. „Inliner-Verfahren“ zur Feststellung einer Rohrundichtigkeit zur Verfügung, bei dem ein Betreten der klägerischen Wohnung nicht notwendig sei. Die Klägerin hat beantragt, dass die Zwangsvollstreckung gem. Vollstreckungsurteil (Geschäftszeichen: 810 C 298/18) für die Dauer der Corona-Pandemie für unzulässig erklärt wird. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben vorgetragen, dass durch ein nicht repariertes Leitungsrohr erhebliche Schäden drohten und die Handwerker sämtliche Hygienevorschriften einhalten würden. Auch müsse die Klägerin während der Arbeiten nicht einmal anwesend sein. Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek hat die Vollstreckungsabwehrklage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Zwar sei es denkbar, dass der Einwand der Unzumutbarkeit von Handwerkerarbeiten „während der Pandemie“ als materiell-rechtliche Einwendung i. S. d. § 767 Abs. 1 ZPO anzusehen sei. Dieser Einwand sei aber gem. § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert, weil er bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.03.2020 habe vorgetragen werden können. Außerdem müsse der Mieter dringend notwendige Reparaturarbeiten durch Abstands- und Hygienevorschriften einhaltende Handwerker hinnehmen, zumal die Klägerin hierbei nicht anwesend sein müsse. Soweit die Klägerin die beabsichtigten Baumaßnahmen in Zweifel ziehe, sei dies unbeachtlich, weil die Art und Weise der Mängelbeseitigung Sache des Vermieters sei. Das Urteil ist der Klägerin am 20.07.2021 zugestellt worden. Mit am 19.08.2021 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat sie gegen das Urteil Berufung eingelegt. Nach zweimaliger Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung letztlich bis zum 20.11.2021 (Samstag) hat die Klägerin ihre Berufung mit am 22.11.2021 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Klägerin meint, der Streitwert belaufe sich hier auf mehr als € 600,-. Aufgrund der Gefahr für Leib und Leben, welche der Klägerin mit der Vollstreckung drohe, sei mindestens von einem Streitwert von € 1.000,- auszugehen. Im Übrigen wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen und verweist insbesondere auf das dynamische Infektionsgeschehen seit Herbst 2021. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 09.07.2021 aufzuheben und die Vollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 24.03.2020 für unzulässig zu erklären. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. II. Die Berufung war gem. § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die aus der erstinstanzlichen Klagabweisung resultierende Beschwer der Klägerin den gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Mindestwert von mehr als € 600,- nicht erreicht und das Amtsgericht die Berufung - für das Berufungsgericht bindend - nicht gem. § 511 Abs. 4 ZPO zugelassen hat. Der Streitwert - und damit auch der Wert des Beschwerdegegenstands i. S. d. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO - richtet sich bei der Vollstreckungsabwehrklage gem. §§ 2, 3 ZPO nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung. Dabei ist der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs ohne Rücksicht auf seine Realisierbarkeit anzusetzen (BGH, NJW 2015, 251 Rn. 15, beck-online). Mit Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 24.03.2020 ist die hiesige Klägerin verurteilt worden, den hiesigen Beklagten Zugang zu ihrer Wohnung zu gewähren und die Arbeiten zur Abklärung der Frage, ob ein Rohrbruch im WC-Raum vorliegt, sowie etwaige Reparaturarbeiten zu dulden. Die materielle Beschwer ist bei einer Verurteilung im vorgenannten Sinne mit nicht mehr als € 600,- zu bemessen (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 1081 Rn. 11, beck-online; LG Berlin, NJW 2018, 244 Rn. 2, beck-online). Nichts anderes kann für die Vollstreckungsabwehrklage gelten, mit welcher der Schuldner einer titulierten Duldungspflicht die Erklärung der Zwangsvollstreckung für unzulässig erstrebt. Entgegen der Auffassung der Klägerin gebietet die spezielle Situation der Pandemie hier aufgrund von mit dem Betreten der Wohnung möglicherweise verbundenen Gesundheitsgefahren - auch mit Blick auf die Omikron-Variante des Virus - keine abweichende Bewertung der Beschwer. Auch die Verhängung eines Zwangsgeldes in Höhe von € 1.000,- gegen die Klägerin hat keinen Einfluss auf die Bewertung ihrer Beschwer durch das angegriffene Urteil. Denn die Bemessung eines Ordnungsgeldes verfolgt eine doppelte Zielsetzung: Es soll - präventiv - eine zukünftige Zuwiderhandlung verhindern und - repressiv - eine strafähnliche Sanktion für die Übertretung eines gerichtlichen Verbots darstellen (vgl. Beschluss der Zivilkammer 16 des Landgerichts Hamburg vom 09.09.2021, S. 3 m. w. N. - von der Klägerin mit Schriftsatz vom 31.01.2022 zur Akte gereicht). Maßgeblich für die Bemessung des Ordnungsgeldes ist vor diesem Hintergrund das Verhalten des Schuldners insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Dauer des Verstoßes. Ferner zu berücksichtigen ist das Verschulden des Verletzers sowie der Umstand, ob er daraus einen Vorteil zieht und ob die Verletzungshandlung eine besondere Gefährlichkeit aufweist (Zivilkammer 16, a. a. O.). All diese Umstände stehen mit der Bemessung der Beschwer der Berufungsklägerin i. S. d. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in keinem Zusammenhang. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.