Beschluss
311 OH 3/25
LG Hamburg 11. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2025:0717.311OH3.25.00
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Tenor
1. Der Antrag der Antragstellerin vom 27. Mai 2025 auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Verfahrenswert wird auf 23.760,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag der Antragstellerin vom 27. Mai 2025 auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Verfahrenswert wird auf 23.760,- € festgesetzt. Der auf Feststellung von Mängeln der Heizungsanlage sowie des Fettabscheiders, deren Ursache bzw. Auswirkungen sowie der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der behaupteten Mängel nebst einer angemessenen Mietminderung gerichtete Antrag ist unzulässig. Gemäß § 485 Abs. 1 ZPO kann während oder außerhalb eines Streitverfahrens auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird. Nach Absatz 2 der Norm ist ein entsprechender Antrag auf schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen auch dann zulässig, soweit ein Rechtsstreit noch nicht anhängig ist und der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Zustands einer Person oder des Zustands oder Werts einer Sache, der Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels sowie des Aufwands für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels hat, wobei ein rechtliches Interesse dann anzunehmen ist, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann. Vorliegend sind weder die Voraussetzungen des Absatzes 1 noch des Absatzes 2 der Vorschrift erfüllt. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass unter dem Aktenzeichen... am 13. Mai 2025 eine Räumungs- und am 19. Mai 2025 unter dem Aktenzeichen... eine Zahlungsklage betreffend das Mietverhältnis anhängig gemacht worden sind. Das Räumungsverfahren wurde zwischenzeitlich zwar an die hiesige Kammer abgegeben, die die Klage zunächst zwecks Förderung des eilbedürftigen Verfahrens zugestellt hat. Die Kammer hat das Verfahren indes im Rahmen eines Auslegungsstreits betreffend eine Norm des Geschäftsverteilungsplans dem Präsidium des Landgerichts zwecks Bestimmung der zuständigen Kammer vorgelegt. Hierauf kommt es indes im Ergebnis nicht an. Maßgeblich für die Anwendbarkeit des § 485 Abs. 2 ZPO ist der Zeitpunkt der Anhängigkeit, mithin des Eingangs der Sache bei dem Gericht. Dies war am 27. Mai 2025 der Fall, mithin nach Erhebung der Klagen durch die Klägerin. Auf die Rechtshängigkeit, mithin die Zustellung, kommt es nicht an. Die Vorschrift des § 485 Abs. 2 verfolgt den Zweck, einen Rechtsstreit zu vermeiden, weshalb das selbstständige Beweisverfahren hier nur zulässig ist, solange ein Rechtsstreit noch bei keinem Gericht anhängig ist. Wird der Hauptsacheprozess nach Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens anhängig, entfällt die Zulässigkeit des Beweisverfahrens (BeckOK ZPO/Kratz, 56. Ed. 1.3.2025, ZPO § 485 Rn. 29, beck-online), da der mit ihm verfolgte Zweck, ein Hauptsacheverfahren zu vermeiden, mit der Weiterführung des selbstständigen Beweisverfahrens nicht mehr erreicht werden kann. Die weitere Beweiserhebung ist entweder überflüssig, weil es aus der Sicht des mit der Hauptsache befassten Gerichts auf das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ankommt oder sie verstößt gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz jedenfalls dann, wenn zwei verschiedene Spruchkörper für die beiden Verfahren zuständig sind. Die Zulässigkeit des Antrags ergibt sich auch nicht aus § 485 Abs. 1 ZPO. Die Antragsgegnerin hat der Beweiserhebung nicht zugestimmt. Ebenso ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass Beweismittel verloren gehen oder ihre Benutzung erschwert würde. Verlust oder Erschwernis des Beweismittels des Sachverständigengutachtens sind zu besorgen, wenn die zu besichtigende oder zu begutachtende Sache unterzugehen oder verändert zu werden droht und der Antragsteller keine Möglichkeit hat, die Veränderung oder den Untergang des Beweismittels zu verhindern (MüKoZPO/Schreiber, 7. Aufl. 2025, ZPO § 485 Rn. 10, beck-online). Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang zu verschiedenen, von ihr als „Repressalien“ empfundenen Umständen wie die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung zwecks Untersagung einer für den 30. April 2025 geplanten Tanzveranstaltung, der Drohung, der Antragstellerin im Wiederholungsfall einer Veranstaltung mit Musikbegleitung „das Wasser abzustellen“ sowie der Untersagung der Nutzung der Marke „L. C.“ vorträgt, ist ein Bezug zu den gerügten Mängeln bereits nicht ersichtlich und insoweit auch nicht, inwieweit eine Erschwernis der Beweiserhebung bezüglich der Heizungsanlage oder des Fettabscheiders drohen soll. Zu dem Fettabscheider im Übrigen hält die Antragstellerin keinen weiteren Vortrag. Soweit die Antragstellerin weiter vorträgt, dass einzig die Gegenseite Zugang zu der Wasser- und Heizversorgung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten besitze, kann hieraus nicht, auch nicht im Zusammenhang mit den weiteren Auseinandersetzungen der Parteien, geschlossen werden, dass eine Veränderung der Heizungsanlage droht. Es ist auch weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Antragstellerin keine Möglichkeit hätte, eine etwaige Veränderung nicht auf anderem, rechtlichen oder faktischen, Wege zu verhindern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, da das Gesuch des Antragstellers zurückgewiesen wurde (MüKoZPO/Schreiber, 7. Aufl. 2025, ZPO § 485 Rn. 33, beck-online) Bei der Bemessung des Verfahrenswerts hat das Gericht unter Berücksichtigung der behaupteten Mängel der Heizung sowie des Fettabscheiders entsprechend § 41 Abs. 5 GKG den Jahreswert einer Minderung des Mietzinses in Höhe von 20% zugrunde gelegt.