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Urteil

311 O 393/24

LG Hamburg 11. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2025:0721.311O393.24.00
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Leitsätze
1. Die Anwendbarkeit des FernUSG auf einen Coaching-Vertrag kommt in Betracht, wenn eine Überwachung des Lernerfolgs geschuldet ist. Bereits eine einmalige Überwachung des Lernerfolgs kann ausreichend sein (Anschluss BGH, Urteil vom 15. Oktober 2009 - III ZR 310/08).(Rn.29) (Rn.33) 2. Eine Anfechtung des Coaching-Vertrages kann nicht auf die Behauptung gestützt werden, dass der Veranstalter den Kursteilnehmer durch die Veröffentlichung von „Erfolgsgeschichten“ ehemaliger Kursteilnehmer über Verdienst- und Erfolgsaussichten getäuscht habe. Bloße subjektive Werturteile oder marktschreierische Anpreisungen begründen kein Anfechtungsrecht (Anschluss BGH, Urteil vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04).(Rn.49) 3. Die Grenze zwischen einem hohen, aber rechtlich unbedenklichen Preis und einem widerrechtlichen, sittenwidrigen Preis wird zum einen durch die Festlegung eines Marktpreises und zum anderen durch die Festlegung einer rechtlich unbedenklichen Abweichung bestimmt.(Rn.51)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.950,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anwendbarkeit des FernUSG auf einen Coaching-Vertrag kommt in Betracht, wenn eine Überwachung des Lernerfolgs geschuldet ist. Bereits eine einmalige Überwachung des Lernerfolgs kann ausreichend sein (Anschluss BGH, Urteil vom 15. Oktober 2009 - III ZR 310/08).(Rn.29) (Rn.33) 2. Eine Anfechtung des Coaching-Vertrages kann nicht auf die Behauptung gestützt werden, dass der Veranstalter den Kursteilnehmer durch die Veröffentlichung von „Erfolgsgeschichten“ ehemaliger Kursteilnehmer über Verdienst- und Erfolgsaussichten getäuscht habe. Bloße subjektive Werturteile oder marktschreierische Anpreisungen begründen kein Anfechtungsrecht (Anschluss BGH, Urteil vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04).(Rn.49) 3. Die Grenze zwischen einem hohen, aber rechtlich unbedenklichen Preis und einem widerrechtlichen, sittenwidrigen Preis wird zum einen durch die Festlegung eines Marktpreises und zum anderen durch die Festlegung einer rechtlich unbedenklichen Abweichung bestimmt.(Rn.51) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.950,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. BGB auf Rückzahlung der geleisteten Vergütung für das Programm „E. M. P.“ zu, denn der Vertrag ist weder nichtig noch hat der Kläger diesen wirksam widerrufen, angefochten oder gekündigt. 1. Entgegen der Auffassung des Klägers steht der Wirksamkeit des Vertrages nicht schon entgegen, dass dessen Inhalt nicht im Sinne der erforderlichen essentialia hinreichend bestimmt wäre. Vielmehr lassen sich dessen Inhalte unschwer jedenfalls durch Auslegung dahingehend ermitteln, dass die Beklagte den Zugang zu Lehrvideos zu den benannten Themen, wöchentliche Zoom Calls, WhatsApp-Betreuung sowie Kontakte zu Agenten schuldet. Dies ist hinreichend. Der streitgegenständliche Vertrag unterfällt dem Anwendungsbereich des FernUSG nicht dergestalt, dass seine wirksame Durchführung von dem Zulassungserfordernis gemäß § 12 FernUSG abhängt. Dabei kann im Ergebnis zunächst dahinstehen, ob - wie der Kläger meint - auch Verträge zwischen Unternehmen dem Anwendungsbereich des FernUSG unterfallen, denn jedenfalls der vorliegende Vertrag ist schon deshalb vom Anwendungsbereich ausgenommen, weil „Teilnehmer“ hier bestimmungsgemäß nicht lediglich eine singuläre Person war, sondern die vertraglich geschuldeten Inhalte neben dem Kläger einer weiteren Person zur Verfügung standen. So hat der Kläger im Rahmen seiner Anhörung gemäß § 141 ZPO vor der Kammer, von der Beklagten nicht bestritten, erklärt, dass er den ursprünglichen, im Januar 2024 geschlossenen Vertrag für sich geschlossen habe. Später habe er eine weitere Person hinzufügen wollen, mit der er das Coaching sowie das Geschäft zusammen habe machen wollen. Auch habe man sich die Arbeit teilen wollen, wobei er für die Webseite zuständig habe sein sollen. Unabhängig von der rechtlichen Qualifikation eines Teilnehmers als Verbraucher oder Unternehmer sieht das FernUSG jedenfalls eine Definition eines Teilnehmers als Mehrheit von Personen nicht vor. Vielmehr ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen, dass diese als Teilnehmer am Unterricht eine einzelne Person voraussetzen. Dies folgt aus § 2 Abs. 1 FernUSG. Danach verpflichtet sich der Veranstalter von Fernunterricht neben der Lieferung des Fernlehrmaterials einschließlich der vorgesehenen Arbeitsmittel zu einer Überwachung des Lernerfolgs, insbesondere eingesandte Arbeiten innerhalb angemessener Zeit sorgfältig zu korrigieren und dem Teilnehmer am Fernunterricht diejenigen Anleitungen zu geben, die er erkennbar benötigt. Soweit das Gesetz hier auf den konkreten Teilnehmer am Fernunterricht abstellt, dessen Leistungen kontrolliert und der im erkennbar benötigten Umfang angeleitet werden soll, kann es sich denklogisch nur um eine einzelne Person und nicht um eine Mehrheit von Personen handeln. 2. Der Anwendbarkeit des FernUSG auf den vorliegenden Vertrag steht zudem weiterhin entgegen, dass eine Überwachung des Lernerfolgs nicht geschuldet war. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die vom Gesetz vorgesehene Überwachung des Lernerfolgs hinsichtlich ihrer Voraussetzungen im Gesetz nicht näher bestimmt ist und daher unter Berücksichtung der Entstehungsgeschichte der Norm und der Intention des Gesetzgebers weit auszulegen ist und auch bereits eine einmalige Überwachung des Lernerfolgs ausreichend sein kann (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2009 - III ZR 310/08, beck-online). Methodisch kommen dabei schriftliche Korrekturen ebenso wie begleitende Unterrichtsveranstaltungen oder andere Mittel in Betracht, wobei auch eine mündliche Kontrolle während eines begleitenden Direktunterrichts als hinreichende Überwachung des Lernerfolgs, z.B. durch Frage und Antwort, ausreichend sein kann. Erforderlich ist jedoch stets, dass eine individuelle Anleitung des Lernenden vorgesehen ist, die eine Lernerfolgskontrolle ermöglicht und eine solche von dem Lernenden auch eingefordert werden kann. Eine Überwachung des Lernerfolgs ist dann gegeben, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, zum Beispiel in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten zu erhalten. Ausgehend von dem vorbezeichneten Maßstab kann auf der Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags nicht festgestellt werden, dass eine Überwachung eines Lernerfolgs geschuldet war. So legt bereits die Beschreibung des Kursinhalts als Zugang zu einem Videokurs mit wöchentlichen Zoom Calls als „Bonus“ und „Kontakten zu exklusiven Agenten“ nicht nahe, dass eine Wissensvermittlung stattfindet, die zu einer weiteren Qualifikation des Teilnehmers führt. Nach dem Inhalt des Programms geht es zudem darum, Lehrinhalte zu den Themen Produktsuche, Onlineshop Aufbau und Marketing zu erhalten. Bereits hieraus ergibt sich, dass nicht eine Vermittlung von Wissen stattfindet, die zu einer weiteren Qualifikation des Teilnehmers führt. Vielmehr sollen die jeweiligen Teilnehmer offenbar in die Lage versetzt werden, sich selbst im gewerblichen Bereich mittels eines Online-Shops zu etablieren. Das Programm entspricht somit eher einem Coaching, welches eine individuelle Unterstützung auf Prozessebene darstellt, ohne direkte Lösungsvorschläge zu liefern oder individuelles Wissen zu vermitteln. Soweit der Kläger hinaus behauptet hat, dass die Beklagte sich ihm gegenüber auch zu einer 1:1-Betreuung durch den Coach verpflichtet habe, ist er für seine diesbezügliche Behauptung beweisfällig geblieben, so dass offenbleiben kann, ob eine derartige Betreuung zur Erfüllung des Merkmals Lernerfolgsüberwachung überhaupt ausreichend wäre. Der Vertrag enthält auch keine Bezeichnung der Teilnehmer, wie beispielsweise als „Absolvent“, oder des Kursabschlusses, wie beispielsweise „Zertifikat“, die indizieren könnte, dass nicht eine bloße Teilnahme, sondern darüber hinaus eine Lernerfolgskontrolle stattfindet und bei objektiver Betrachtung der Eindruck einer Qualifizierung entstehen könnte. Etwas anderes folgt auch nicht aus der (einmaligen) Verwendung des Begriffs der „Dropshipping Universität“ in einem der Videos. Denn das sodann dargestellte Modell gibt unter dieser Überschrift lediglich die Inhalte der Produktbeschreibung wieder, so dass auch insoweit nicht von einer indiziellen Wirkung mit Blick auf eine Qualifizierung oder Wissensvermittlung ausgegangen werden kann. Es kann vorliegend auch nicht festgestellt werden, dass die Live-Calls der Vertiefung des Inhalts der Videolehreinheiten oder eines sonstigen Inhalts dienen sollten. Denn der Kläger trägt schon nicht vor, welchen Inhalt die Lehrvideos hatten und inwieweit diese überhaupt zur Wissensvermittlung geeignet waren. Soweit auch genügen kann, dass einem Teilnehmer der Anspruch zusteht, in den Informationsveranstaltungen eine individuelle Anleitung zu erhalten und Fragen zum eigenen Verständnis des bisher Erlernten an den jeweiligen Dozenten zu stellen, um insoweit eine persönliche Lernkontrolle herbeizuführen, ob das bisher Erlernte richtig verstanden wurde und „sitzt” (BGH aaO), kann auch dies dem Vorbringen des Klägers nicht entnommen werden. Der Kläger hat in soweit im Rahmen seiner mündlichen Anhörung angegeben, dass er einer Gruppe zugefügt worden sei, in der sich die Teilnehmer untereinander ausgetauscht hätten; damit fehlt es indes bereits an dem erforderlichen Bezug zu den Lehrenden. Soweit der Kläger weiter vorgetragen hat, dass in den Videocalls jeweils 15 bis 20 Teilnehmer zugelassen gewesen seien, in diesen für jeden die Möglichkeit bestanden habe, seine Fragen zu einem bestimmten Thema einzubringen und der Coach versucht habe, darauf einzugehen, ist auch dies weder geeignet, eine Wissensvermittlung zu belegen noch die erforderliche Kontrolle dahingehend, ob das bisher Erlernte richtig verstanden wurde und „sitzt“. Denn das Vorbringen des Klägers verhält sich nicht zu konkret behandelten Themen oder Nachfragen, so dass nicht nachvollzogen werden kann, welches konkret vermittelte und erlernte „Wissen“ hier im Sinne einer „Lernerfolgskontrolle“ in den Live-Calls hätte überprüft werden können. Naheliegender scheint vielmehr, dass es bei der Beantwortung der Fragen im Rahmen der Live-Calls um die Klärung individueller unternehmerischer Bedürfnisse der Teilnehmer ging und nicht um eine Überwachung und Kontrolle vermittelten Wissens. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage der räumlichen Trennung bei der Wissensvermittlung kommt es mithin nicht mehr an. 3. Der Kläger hat den Vertrag auch nicht wirksam widerrufen. Dabei kann auch hier dahinstehen, ob er Verbraucher oder Unternehmer ist. Gemäß § 4 FernUSG i.V.m. § 355 BGB steht das Widerrufsrecht nur einem Verbraucher zu. Soweit der Kläger Verbraucher ist, ist ein ihm zustehendes Widerrufsrecht jedenfalls § 356 Abs. 4 BGB erloschen, da die Leistung der Beklagten unstreitig vollständig erbracht worden ist und er diese in Anspruch genommen hat. 4. Der Vertrag ist auch nicht mit ex tunc-Wirkung aufgrund der von dem Kläger erklärten Anfechtung nichtig (§ 123 i.V.m.§ 142 Abs. 1 BGB), denn der Kläger trägt schon nicht schlüssig vor, aufgrund welcher Umstände er durch eine Täuschung über Tatsachen zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums zur Abgabe der Vertragserklärung bestimmt worden ist. Die subjektive Enttäuschung über den Inhalt des gebuchten Kurses genügt insoweit nicht, die Kursinhalte sind zudem in der Produktbeschreibung dargestellt. Dass diese Beschreibung unzutreffend wäre, trägt der Kläger nicht vor. Soweit der Kläger behauptet, dass die Beklagte ihn arglistig getäuscht habe, indem sie ihm suggeriert habe, dass es sich um ein individuelles 1:1-Coaching mit persönlicher Betreuung durch die Lehrenden handele, das jedoch nie stattgefunden habe, steht dem bereits entgegen, dass für den Kläger bei Abschluss des Vertrages erkennbar war, dass diese Leistung nicht Bestandteil des geschlossenen (zweiten) Vertrages war. Wie bereits dargelegt, findet sich diese Leistung nicht in der Produktbeschreibung, die der Kläger vor Abschluss des Vertrages unstreitig zur Kenntnis genommen und bestätigt hat. Zu den Umständen bei Abschluss des ersten Vertrages aus dem Januar, der sodann in dem zweiten Vertrag aufgegangen ist, trägt der Kläger schon nichts vor. Soweit der Kläger weiter behauptet hat, dass die Beklagte ihn durch die Veröffentlichung von „Erfolgsgeschichten“ ehemaliger Kursteilnehmer über Verdienst- und Erfolgsaussichten getäuscht habe, fehlt es schon an der schlüssigen Darlegung, dass dieses Versprechen überhaupt objektiv falsch war. Darüber hinaus müsste sich die behauptete Täuschung im Rechtsrahmen des § 123 Abs. 1 BGB auf objektiv nachprüfbare Umstände beziehen. Bloße subjektive Werturteile oder marktschreierische Anpreisungen begründen kein Anfechtungsrecht (BGH, Urteil vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, beck-online). Die Beklagte ist der Behauptung des Klägers, dass es sich um falsche Erfolgsgeschichten handele, entgegengetreten. Der Kläger hat sein Vorbringen hierauf weder konkretisiert noch tauglichen Beweis angeboten. 5. Der streitgegenständliche Vertrag ist auch nicht wegen Wuchers nichtig. Gemäß § 138 Abs. 2 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Die Festlegung der Grenze zwischen einem hohen, aber rechtlich unbedenklichen Preis und einem widerrechtlichen, sittenwidrigen Preis wird durch zwei Setzungen bestimmt, erstens die Festlegung eines Marktpreises und zweitens die Festlegung einer rechtlich unbedenklichen Abweichung (BeckOGK/Jakl, 1.4.2025, BGB § 138 Rn. 161, beck-online). Der Kläger trägt vorliegend bereits nicht hinreichend zur Frage des Marktpreises vor. Der Vortrag hinsichtlich der Preise für eine Kursreihe des Unternehmens „Google“, für einen Zertifikatslehrgang der IHK Köln sowie für Anleitungen zum Thema „Shopify“ genügt schon deshalb nicht, weil überwiegend schon nicht feststellbar ist, dass diese überhaupt mit dem Inhalt des streitgegenständlichen Vertrags vergleichbar sind. Inwieweit Anleitungen zum Thema „Shopify“ dem Inhalt des hiesigen Coachings entsprechen sollen, trägt der Kläger nicht vor, inwieweit u.a. „Interact with Costumes Online“, „Email Marketing“ und „Measurement“ - unabhängig von § 184 GVG - mit den Themen Produktsuche, Onlineshop-Aufbau und Marketing korrespondieren, ebenfalls nicht. Der Kurs der IHK Köln scheint jedenfalls ansatzweise vergleichbar zu sein, genügt allein jedoch nicht zur Darlegung eines Marktpreises. Entsprechend besteht auch keine Vermutung für das Vorliegen der subjektiven Tatbestandsmerkmale auf Seiten der Beklagten. Im Übrigen trägt der Kläger weder vor, dass die Beklagte eine Leistung erbringen sollte, auf die er zur Behebung einer Zwangslage angewiesen war, noch dass die Beklagte eine umfassend mangelnde Erfahrung des Klägers im Geschäfts- oder Wirtschaftsleben ausgenutzt hätte oder ihm in erheblichem Maße die Fähigkeit gefehlt hätte, sich durch vernünftige Beweggründe leiten zu lassen noch dass er wegen einer verminderten psychischen Widerstandsfähigkeit dem Rechtsgeschäft nicht hätte widerstehen können, obwohl er dessen Nachteil durchschaut habe. Der Annahme des Bestehens eines sittenwidrigen Handelns auf Seiten der Beklagten steht somit auch die fehlende Erfüllung des subjektiven Tatbestands des § 138 Abs. 2 BGB entgegen. 6. Es kann weiter dahinstehen, ob der Kläger den streitgegenständlichen Vertrag wirksam gekündigt hat. Denn eine wirksame Kündigung wirkt lediglich ex nunc und würde weder zu einem Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des geleisteten Entgelts noch zu der begehrten Feststellung der Nichtigkeit des Vertragsverhältnisses führen. 7. Soweit der Kläger weiter vorträgt, dass die von der Beklagten erbrachte Leistung mangelhaft gewesen sei, weil sie lediglich allgemeine Inhalte und nicht die zur Umsetzung eines Dropshipping-Modells erforderlichen Kenntnisse vermittelt habe, bleibt schon unklar, was der Kläger hiermit rechtlich einwenden möchte. Im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht sieht das Gesetz bei Mängeln der Kauf-, Mietsache oder des Werks Gewährleistungsansprüche vor. Im Dienstvertragsrecht fehlen vergleichbare Regelungen. Soweit die Rechtsprechung in manchen Fällen dem zur Dienstleistung Verpflichteten in analoger Anwendung der §§ 633 ff. ein Nachbesserungsrecht dann einräumt, wenn die geschuldete Einzelleistung für sich betrachtet werkvertraglichen Charakter hat (BeckOK BGB/Baumgärtner, 74. Ed. 1.5.2025, BGB § 611 Rn. 53, beck-online), fehlt es vorliegend bereits an einer vergleichbaren Fallkonstellation. II. Mangels Nichtigkeit des Vertrages steht dem Kläger auch kein Anspruch auf die Feststellung zu, dass der geschlossene Coaching-Vertrag nichtig ist und keine Zahlungsverpflichtung aus dem Vertrag (mehr) resultieren. Einer Entscheidung über die Hilfsaufrechnung der Beklagten bedurfte es somit ebenfalls nicht. III. Das Schicksal der geltend gemachten Nebenforderungen folgt dem der Hauptansprüche. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Rückzahlung einer auf ein digitales Trainingsprogramm geleisteten Zahlung. Die Beklagte betreibt eine Internet-Plattform, auf der verschiedene Dienstleister ihre Produkte zum Verkauf anbieten, wobei im Falle eines Erwerbs die Beklagte als sogenannter Reseller Vertragspartnerin wird und als Deckungsgeschäft einen korrespondierenden Vertrag mit dem Dienstleister schließt. Die Beklagte verfügt nicht über eine Zulassung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht. Der Kläger wurde über eine Social-Media-Plattform auf das angebotene Coaching zum Thema Dropshipping aufmerksam. Im Januar 2024 schloss der Kläger zunächst einen Coaching-Vertrag zu einem Preis von 3.570,00 €. Am 4. März 2024 schloss der Kläger sodann in Erweiterung des bereits geschlossenen Vertrages den streitgegenständlichen Vertrag über die Teilnahme an dem Coaching „E. M. P.“ des Coaches R. J. zu einem Preis von 5.595,00 € (Anlage K1). Die Teilnahmegebühr sollte zahlbar in 10 Raten je 595,00 €, gesamt 5.950,00 € sein. Der Kläger zahlte insgesamt 3 Raten in Höhe von jeweils 595,00 € an Beklagte. Ausweislich der Leistungsbeschreibung (Anlage K1) des digitalen Produkts umfasste der Vertrag den Zugang zu einem Kurs mit 15 Modulen und 86 Lehrvideos mit einer Gesamtlänge von 27 Stunden zu den Themen Produktsuche, Onlineshop-Aufbau und Marketing sowie wöchentliche Zoom-Calls in der Zeit von Montag bis Samstag in der Zeit von 12 bis 20 Uhr, anschließende WhatsApp Betreuung für Rückfragen oder Anregungen „bis 50.000 Euro Umsatz“ sowie Kontakte zu exklusiven Agenten, wobei bei Nichterreichen eines Gesamtumsatzes von mindestens 10.000,00 € innerhalb der ersten 3 Monate die Betreuung bis zum Erreichen dieses Umsatzes kostenfrei fortgesetzt werden sollte. Der Kläger nahm die Leistungen des Kurses vollständig in Anspruch, eine Rüge bezüglich des Inhalts erhob er nicht. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 6. November 2024 (Anlage K2) ließ der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung der geleisteten Zahlung unter Berufung auf die Nichtigkeit des Vertrages wegen Verstoßes gegen das FernUSG wegen einer fehlenden Zulassung der Beklagten für Fernunterricht sowie die Kündigung und Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und Irrtums und den Widerruf des Vertrages erklären. Mit der Klage begehrt der Kläger Rückzahlung des geleisteten Entgelts, die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 5.595,00 € zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer sowie die Feststellung der Nichtigkeit des geschlossenen Vertrages. Die Beklagte erklärt hilfsweise die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Wertersatz für die Inanspruchnahme ihrer Leistungen in Höhe der Klagforderung. Dies entspreche dem objektiven Marktwert der in Anspruch genommenen Leistungen. Der Kläger trägt vor, mit der Qualität und dem Preis der Vertragsleistungen nicht einverstanden zu sein. Er behauptet, das geschuldete Training habe auch 1:1-Videocalls mit dem Coach umfasst. Er habe auch die Möglichkeit gehabt, durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Lernerfolgskontrolle durch die Beklagte bzw. die jeweils Lehrenden zu erhalten. Nach seiner Wahrnehmung seien weniger als 50% der Inhalte des Coachings synchron erfolgt, mithin sei das Wissen über eine „zeitliche Distanz“ vermittelt worden. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass der Vertragsinhalt nicht hinreichend bestimmt sei. Der Vertrag sei zudem wegen Verstoßes gegen das FernUSG nichtig, weil die Beklagte nicht über die nach § 12 FernUSG erforderliche Zulassung verfüge. Die Voraussetzung einer Kenntnis- und Fähigkeitenvermittlung nach § 1 Abs. 1 FernUSG sei vorliegend erfüllt, da dem Kläger theoretisches und praktisches Wissen vermittelt worden sei, auch liege die erforderliche räumliche Trennung bei der Wissensvermittlung vor. Der Kläger meint in diesem Zusammenhang, dass sich eine teleologische Reduktion des Merkmals der räumlichen Trennung auf eine asynchrone Wissensvermittlung, wie sie die Zentralstelle für Fernunterricht teilweise vornehme, verbiete. Ausreichend seien vielmehr örtlich verschiedene Aufenthaltsorte der Lehrenden sowie der Teilnehmer. Die Lerninhalte seien vorliegend zudem überwiegend durch die Videos und nicht durch die Live-Calls vermittelt worden, so dass auch die erforderliche Asynchronität vorliege. Der Kläger trägt weiter vor, dass auch die Voraussetzungen einer Lernerfolgsüberwachung gegeben seien, dies ergebe sich bereits aus den vereinbarten Leistungen. Die Teilnehmer hätten die Möglichkeit gehabt, Rückfragen zu den vermittelten Lerninhalten zu stellen und so ihren persönlichen Lern- und Wissenstand zu eruieren und prüfen zu lassen. An das Erfordernis der Lernerfolgsüberwachung seien nur geringe Anforderungen zu stellen, eine einmalige Kontrolle genüge ebenso wie eine mündliche Überwachung, bei der die Teilnehmer Fragen zum eigenen Verständnis stellen könnten. Auf die tatsächliche Durchführung der Überwachung komme es nicht an, soweit diese vertraglich vereinbart sei. Zugleich sei seine vertragliche Vereinbarung jedoch nicht Voraussetzung für das Vorliegen einer Lernerfolgsüberwachung, es reiche die tatsächliche Durchführung. Hierfür genüge die Kenntnis- und Fähigkeitenvermittlung durch Live-Calls sowie weitere inhaltsbezogene Kommunikation zwischen Teilnehmer und Lehrenden zur Ermöglichung eines Gedankenaustauschs. Der Kläger behauptet weiter, dass der Coach J. in einem Werbevideo vorvertraglich eine Lernerfolgsüberwachung versprochen sowie in einer privaten Korrespondenz mit dem Kläger ein 1:1-Mentoring in Aussicht gestellt habe. Der Kläger meint daher, dass eine Lernerfolgsüberwachung im Rahmen der Vertragsauslegung als vereinbart anzusehen sei, jedenfalls aber habe dies seiner Vorstellung entsprochen. Der Kläger vertritt weiter die Auffassung, dass er dem persönlichen Anwendungsbereich des FernUSG unterfalle, dieses sei auch auf Unternehmer im Sinne des § 14 BGB anwendbar, da das Gesetz einen eigenständigen Begriff des umfassend zu schützenden Teilnehmers definiere. Auf die subjektive Eigenschaft des Teilnehmers komme es im Rahmen des FernUSG nicht an, das Gesetz knüpfe ausschließlich an objektive Merkmale an. Der Kläger behauptet zudem, bei Abschluss des Vertrages arbeitssuchend und damit Verbraucher gewesen zu sein. Das mangelnde Vorliegen eines Unternehmergeschäfts folge zudem aus den hohen Anforderungen an die steuerliche Absetzbarkeit von Coachingvergütungen als vorab entstandene Betriebskosten. Bei dem angebotenen Coaching handele es sich somit um einen Fernlehrgang, mangels Vorhandensein der notwendigen Zulassung bei der Beklagten sei der Vertrag nichtig. Der Kläger meint weiter, dass die Beklagte ihn arglistig getäuscht habe, indem sie ihm suggeriert habe, dass es sich um ein individuelles 1:1-Coaching mit persönlicher Betreuung durch die Lehrenden handele, das jedoch nie stattgefunden habe. Auch habe die Beklagte ihn durch die Veröffentlichung von „Erfolgsgeschichten“ ehemaliger Kursteilnehmer über Verdienst- und Erfolgsaussichten getäuscht, dabei habe es sich jedoch lediglich um substanzlose Werbeversprechen gehandelt, er sei zudem von dem Coach in der Beklagten zurechenbarer Weise zum Vertragsabschluss überredet worden. Der Vertrag sei zudem als wucherähnliches Rechtsgeschäft sittenwidrig, da zwischen der von der Beklagten angebotenen Leistung und seiner Zahlungsverpflichtung ein auffälliges Missverhältnis bestehe, welches den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung der Beklagten zulasse. So würde von dem Unternehmen „Google“ eine Kursreihe „Google Digital Marketing & E-Commerce Professional Certificate“ kostenlos angeboten und von der IHK Köln ein Zertifikatslehrgang zum „Online-Marketing-Manager“ zu einem Preis von 1.690,00 €, Anleitungen für „Shopify“ seien bereits für 69,99 € erhältlich. Die Beklagte habe zudem einen Informationsmangel bei dem Kläger ausgenutzt. Die von der Beklagten erbrachte Leistung sei auch mangelhaft gewesen, weil sie lediglich allgemeine Inhalte und nicht die zur Umsetzung eines Dropshipping-Modells erforderlichen Kenntnisse vermittelt habe. Einem Anspruch der Beklagten auf Wertersatz für erbrachte Leistungen stehe § 817 BGB entgegen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn 1.780,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 627,13 € zu zahlen; festzustellen, dass der zwischen der Beklagtenseite und dem Kläger geschlossene Coaching-Vertrag nichtig ist und dass keine Zahlungsverpflichtung aus diesem Vertrag resultiert. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass die wesentliche Wissensvermittlung in den Live-Calls erfolge, in denen das im Videokurs vermittelte Wissen aufgegriffen, vertieft und erweitert werde, wobei der zeitliche Aufwand der Video-Calls den Umfang des Videokurses erheblich übersteige. Eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs sei nicht erfolgt, dies sei im Rahmen des vorliegenden Konzepts auch weder vorgesehen noch möglich gewesen. Das Coaching enthalte auch keine anderweitigen Prüfungen oder Tests. Eine Selbstkontrolle oder die bloße Möglichkeit zu initiativen Rückfragen innerhalb der ausschließlich durchgeführten Gruppen-Live-Calls genüge zur Annahme einer Lernerfolgskontrolle nicht. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass das FernUSG auf Vertragsschlüsse zwischen Unternehmern nicht anwendbar sei. Sie trägt in diesem Zusammenhang weiter vor, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in einer Existenzgründungsphase befunden und insoweit, unter Beachtung der Existenzgründerrechtsprechung, den Vertrag als Unternehmer geschlossen habe. Auch habe der Kläger bereits während des Coachings einen Online-Shop betrieben und Umsätze generiert, seine Entscheidungsfindung hinsichtlich der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit sei mithin bei Vertragsschluss bereits abgeschlossen gewesen. Gegenstand des Coachings sei auch nicht lediglich die Hilfestellung hinsichtlich einer möglichen unternehmerischen Tätigkeit, sondern die konkrete Anleitung zur Aufnahme und zum Aufbau eines Gewerbes im Bereich des E-Commerce gewesen, was für eine Privatperson ohne Belang gewesen wäre. Die Beklagte vertritt weiter die Auffassung, dass es sich bei dem Vertragsverhältnis um einen klassischen Coaching-Vertrag handele, bei dem kein vorgefertigtes oder angestrebtes Ziel im Vordergrund stehe. Auch fehle es an dem Merkmal der räumlichen Distanz, da vorliegend der Umfang der synchronen Maßnahmen, insbesondere in Gestalt der wöchentlichen Live-Calls den der asynchronen Maßnahmen erheblich überwiege. Einem etwaigen Anfechtungsrecht des Klägers stehe entgegen, dass sämtliche vertraglich vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß erbracht worden seien, der Kläger habe dabei insbesondere auch im vertraglich vereinbarten Umfang direkten Kontakt zu dem Coach gehabt. Die auf der Webseite benannten Umsätze seien von den Kursteilnehmern faktisch erzielt worden und es sei auch möglich, diese durch das im Rahmen des Coachings vermittelte Wissen zu generieren. Der behaupteten Sittenwidrigkeit stehe entgegen, dass die verlangte Vergütung für die vereinbarten Vertragsinhalte angemessen und üblich sei, die erlangten Kenntnisse seien für den angesprochenen Markt nutzbar. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Die Klage wurde der Beklagten am 6. Februar 2025 zugestellt. Das Gericht hat den Kläger persönlich gemäß § 141 ZPO angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2025 Bezug genommen.