Urteil
612 KLs 15/20
LG Hamburg 12. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2020:1105.612KLS15.20.00
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Leitsätze
1. Ist die Beteiligung des Angeklagten an der Vortat Diebstahl zwar ungewiss, hat er aber in jedem Fall alle Tatbestandsmerkmale der Hehlerei erfüllt, dann steht im Wege der Postpendenz ein Sachverhalt fest, der die Verurteilung des Angeklagten wegen der auf den Diebstahl folgenden Nachtat der Hehlerei in jedem Fall rechtfertigt. Die mögliche Beteiligung des Angeklagten an der Vortat schließt die eindeutigen Verurteilung wegen Hehlerei nicht aus.(Rn.131)
2. Das Aufdrücken der Terrassentür stellt noch kein Einbrechen im Sinne von § 244 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 StGB dar. Hierfür ist die Aufhebung einer Umschließung durch gewaltsame Beseitigung des Hindernisses unter Aufwendung nicht unerheblicher körperlicher Kraft notwendig. Daran fehlt es hier.(Rn.136)
3. Zwar kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bereits das Aufdrücken eines geschlossenen, aber nicht verriegelten Fensters von außen ohne Substanzverletzung ein Einbrechen darstellen – dies jedoch nur, wenn es mit einer gewissen Kraftentfaltung einhergeht. Abgesehen davon, dass funktionstüchtige geschlossene, aber nicht verriegelte Terrassentüren üblicherweise ohne größere Kraftentfaltung aufgedrückt werden können, setzt dies voraus, dass überhaupt festgestellt werden kann, dass die Terrassentür der Wohnung zur Tatzeit fest und vollständig zugedrückt war.(Rn.137)
4. Für einen wirksamen Strafantrag reicht es aus, dass der Geschädigte mit seiner Strafanzeige unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er eine Strafverfolgung möglicher Taten zu seinem Nachteil wünscht (Anschluss BGH, Urteil vom 12. Mai1992 - 1 StR 133/92).(Rn.139)
5. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil vom 5. November 2020 ist durch Beschluss vom 30. Juni 2021 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.
Tenor
Der Angeklagte A. wird wegen Diebstahls in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, wegen Diebstahls in einem weiteren Fall, wegen Hehlerei und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
3 (drei) Jahren
verurteilt.
Gegen den Angeklagten wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 450,00 Euro angeordnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der ihm erwachsenen notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 123 Abs. 1 u. 2, 242 Abs. 1, 259 Abs. 1, 267 Abs. 1, 52, 53, 73 Abs. 1, 73c, 73d StGB
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist die Beteiligung des Angeklagten an der Vortat Diebstahl zwar ungewiss, hat er aber in jedem Fall alle Tatbestandsmerkmale der Hehlerei erfüllt, dann steht im Wege der Postpendenz ein Sachverhalt fest, der die Verurteilung des Angeklagten wegen der auf den Diebstahl folgenden Nachtat der Hehlerei in jedem Fall rechtfertigt. Die mögliche Beteiligung des Angeklagten an der Vortat schließt die eindeutigen Verurteilung wegen Hehlerei nicht aus.(Rn.131) 2. Das Aufdrücken der Terrassentür stellt noch kein Einbrechen im Sinne von § 244 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 StGB dar. Hierfür ist die Aufhebung einer Umschließung durch gewaltsame Beseitigung des Hindernisses unter Aufwendung nicht unerheblicher körperlicher Kraft notwendig. Daran fehlt es hier.(Rn.136) 3. Zwar kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bereits das Aufdrücken eines geschlossenen, aber nicht verriegelten Fensters von außen ohne Substanzverletzung ein Einbrechen darstellen – dies jedoch nur, wenn es mit einer gewissen Kraftentfaltung einhergeht. Abgesehen davon, dass funktionstüchtige geschlossene, aber nicht verriegelte Terrassentüren üblicherweise ohne größere Kraftentfaltung aufgedrückt werden können, setzt dies voraus, dass überhaupt festgestellt werden kann, dass die Terrassentür der Wohnung zur Tatzeit fest und vollständig zugedrückt war.(Rn.137) 4. Für einen wirksamen Strafantrag reicht es aus, dass der Geschädigte mit seiner Strafanzeige unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er eine Strafverfolgung möglicher Taten zu seinem Nachteil wünscht (Anschluss BGH, Urteil vom 12. Mai1992 - 1 StR 133/92).(Rn.139) 5. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil vom 5. November 2020 ist durch Beschluss vom 30. Juni 2021 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt. Der Angeklagte A. wird wegen Diebstahls in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, wegen Diebstahls in einem weiteren Fall, wegen Hehlerei und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren verurteilt. Gegen den Angeklagten wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 450,00 Euro angeordnet. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der ihm erwachsenen notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: §§ 123 Abs. 1 u. 2, 242 Abs. 1, 259 Abs. 1, 267 Abs. 1, 52, 53, 73 Abs. 1, 73c, 73d StGB I. 1. Der in der Stadt L. in P. geborene und zu der Zeit der Hauptverhandlung 36 Jahre alte Angeklagte E. A. ist mit seinen beiden jüngeren Brüdern bei seinen Eltern in der Stadt S. in P. aufgewachsen. Der mittlerweile verstorbene Vater des Angeklagten war als Koch tätig; die Mutter ist von Beruf Altenpflegerin. Er besuchte für insgesamt 12 Jahre die Schule. Nach den Besuchen der Grundschule und einer weiterführenden Schule ging er schließlich auf die Berufsschule, wo er zum Koch ausgebildet wurde. Nach dem Abschluss der Ausbildung war der Angeklagte in P. zunächst als Koch tätig und arbeitete dann in diversen Anstellungen, so unter anderem als Pizzafahrer, als Reinigungskraft sowie als Industriekletterer. Von 2009 bis 2010 lebte er für etwa ein Jahr in H., wo er als Elektriker arbeitete und bei seinem Cousin, dem anderweitig Verfolgten D. A., wohnte. Nach seiner Rückkehr nach P. war er dort vom Jahre 2010 bis zum Jahre 2015 wieder als Koch beschäftigt. Im August 2015 begab er sich erneut nach H.. Da er hier nicht, wie erhofft, eine Anstellung als Elektriker fand, verließ er H. wieder und begab sich nach N.. Nachdem der Angeklagte in N. wegen Wohnungseinbruchdiebstahls zu einer Haftstrafe verurteilt worden war und diese teilweise abgesessen hatte, wurde er im September 2016 zur Verfolgung von Straftaten, die er bei dem vorgenannten Aufenthalt in H. im August 2015 begangener hatte, nach Deutschland ausgeliefert. Hier befand der Angeklagte sich zunächst in H. in Untersuchungshaft und wurde mit Urteil des Amtsgerichts H.- A. vom 17.11.2016 (Az.:... ) wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in drei Fällen, davon in einem Fall als Versuch, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Nach der Verwerfung der auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung des Angeklagten durch Entscheidung des Landgerichts H. vom 04.04.2017 (Az.:... ) wurde das Urteil in Verbindung mit Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in H. vom 28.06.2017 schließlich am 29.06.2017 rechtskräftig. In den Gründen des vorgenannten Urteils hatte das Amtsgericht H.- A. zu den Tatgeschehen die folgenden Feststellungen getroffen: - In dem damals abgeurteilten Fall 1 begab sich der Angeklagte in der Nacht zum 17.08.2015 zu dem Wohnhaus im B. ... in H.- K. F., entriegelte durch ein rückwärtiges in Kippstellung stehendes Fenster, welches er über einen darunter gestellten Tisch erreichte, ein daneben befindliches geschlossenes Fenster, drang durch dessen Öffnung in die Wohnräume ein, durchsuchte dort das Erdgeschoss nach stehlenswerten Gegenständen und entwendete unter anderem einen Laptop, ein Smartphone, eine Digitalkamera, einen schwarzen Rucksack, eine Handtasche mit persönlichen Papieren, Bankkarten und etwa 160,00 Euro Bargeld sowie einen Behälter mit etwa 100 gesammelten Euromünzen, um das Stehlgut für sich zu verwenden, wobei er während der Tat von der im Obergeschoss schlafenden Geschädigten unbemerkt blieb. - In dem dort weiteren abgeurteilten Fall 2 verschaffte sich der Angeklagte in der Nacht zum 25.08.2015 über den Hausflur des Mehrfamilienhauses in der A.str. ... in H.- B. Zutritt zu dem Laubengang im ersten Obergeschoss, griff dort durch ein in Kippstellung stehendes Küchenfenster, öffnete das danebenliegende Fenster, begab sich in die Wohnung der bereits schlafenden Geschädigten, durchsuchte die Wohnung nach stehlenswerten Gegenständen und entwendete unter anderem einen Laptop, etwa 120,00 Euro Bargeld, goldene Ohrringe sowie EC- und Kreditkarten, um diese Sachen für sich zu verwerten. - In dem dort abgeurteilten Fall 3 kletterte er in derselben Nacht durch das auf Kipp stehende Küchenfenster der Erdgeschosswohnung im S. Weg... in H.- B. in die Wohnung der schlafenden Geschädigten, um diese nach stehlenswerten Gegenständen von nicht geringem Wert zu durchsuchen, wurde jedoch auf unbekannte Weise gestört und verließ daher die Wohnung ohne Beute gemacht zu haben. Nach vollständiger Verbüßung der Haftstrafe wurde der Angeklagte am 06.12.2018 entlassen. Es wurde Führungsaufsicht bis zum 05.12.2022 angeordnet. Der Angeklagte hatte sich auch in P. wiederholt in Strafhaft befunden. Dort ist er strafrechtlich bislang wie folgt in Erscheinung getreten: - Am 11.08.2003 verurteilte ihn das Amtsgericht S. wegen „Eigentumsdelikten oder Sachbeschädigung“ zu einer Strafe von sieben Monaten und "gemeinnützige Leistungen oder Arbeit in Verbindung mit anderen restriktiven Maßnahmen". - Am 17.08.2005 verurteilte ihn das Amtsgericht S. wegen „Beleidigung einer Amtsperson oder Widerstand gegen eine Amtsperson“ zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, die für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde aber auch zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10 Polnischen „Zloty. Die Freiheitsstrafe wurde schließlich vollzogen. Das Vollzugsende war der 19.06.2009. - Am 23.09.2009, rechtskräftig seit dem 01.10.2009, verurteilte ihn das Bezirksgericht D. wegen „Diebstahls unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren. - Am 27.09.2010, rechtskräftig seit dem 19.10.2010, verurteilte ihn das Amtsgericht S. wegen „Verletzung der Unterhaltspflicht“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren. Seitdem ihm seine polnische Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Straßenverkehr entzogen wurde, verfügt er über keine Fahrerlaubnis mehr. Ab April 2019 bis Mai 2020 arbeitete der Angeklagte in einer Filiale der Bäckereikette „K.“ in K.. Dort hatte er eine eigene Wohnung. Infolge der Maßnahmen zur Bekämpfung der Sars-CoV-2-Pandemie in Deutschland verringerten sich Anfang 2020 die Arbeitszeiten bei der Bäckerei und damit reduzierte sich auch das Einkommen des Angeklagten merklich. Er hat zudem Schulden, zuletzt insgesamt in Höhe von etwa 4.000,00 Euro. Im Frühling 2020 besuchte er regelmäßig seine damalige, in H.- B. wohnende Freundin. Bei diesen Aufenthalten übernachtete er teilweise auch bei seinem Cousin D. A. in dessen damaliger Wohnung im G. Weg... in H.- B1. Der Angeklagte hat mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin zwei gemeinsame minderjährige Kinder, eine 16 Jahre alte Tochter und einen 15 Jahre alten Sohn. Die beiden Kinder leben bei der Kindsmutter in P.. Der Angeklagte ist ihnen gegenüber unterhaltsverpflichtet und hält, so es ihm möglich ist, Kontakt zu den Kindern. Der Angeklagte hat bis zu seiner Festnahme in dieser Sache am 21.05.2020 gelegentlich Alkohol getrunken. Illegale Betäubungsmittel konsumiert er nicht. Aus der bis heute andauernden Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts H. vom 22.05.2020 hat er Kontakt zu seiner in P. lebenden Mutter und er erhält gelegentlich Besuch von seiner in H. wohnenden Tante, der Mutter des anderweitig Verfolgten D. A.. 1. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seinen eigenenglaubhaften Angaben sowie auf dem verlesenen, ihn betreffenden Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 08.10.2020, der im Wege des Selbstleseverfahrens verlesenen Auskunft aus dem polnischen Strafregister vom 05.08.2020 und den ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Urteilen des Amtsgerichts H.- A. vom 17.11.2016 und des Landgerichts H. vom 04.04.2017. Die vorgenannten Urkunden wurden mit dem Angeklagten in der Hauptverhandlung erörtert und von diesem jeweils als inhaltlich zutreffend bestätigt. Dabei hat der Angeklagte auf Vorhalt aus der polnischen Strafregisterauskunft und den Feststellungen zur Person in dem Urteil des Amtsgerichts H.- A., auch angegeben, die Angaben in der polnischen Registerauskunft und die Feststellungen in dem amtsgerichtlichen Urteil seien so richtig. In P. sei er bereits mehrmals in Strafhaft gewesen. Auch hat er unter anderem in diesem Zusammenhang angegeben, ihm sei in P. wegen Trunkenheit im Straßenverkehr seine Fahrerlaubnis entzogen worden. II. 1. a) Fall 1 In der Nacht vom 21.04. auf den 22.04.2020 stiegen ein oder mehrere Täter über ein Küchenfenster in das Reihenhaus der Zeugin W. in der J. Straße... in H.- L. ein. Der oder die Täter entwendeten im dortigen Erdgeschoss – während die Zeugin W. in dem Obergeschoss schlief und von dem Geschehen nichts mitbekam – Bargeld und mehrere Gegenstände, unter anderem einen bereits länger gebrauchten Rucksack der Marke „Deuter“, ein Tablet „Sony Xperia Z“ und ein Notebook „Acer Swift SF514-54T“ mit der Seriennummer... nebst Netzteil, dass die Zeugin kurze Zeit zuvor für 999,- Euro gekauft hatte. Die Rechnung für das Notebook nahmen die Täter nicht mit. Sie verblieb bei der Geschädigten. Der Angeklagte kam jedenfalls in der Zeit zwischen dem 22.04.2020 und dem 19.05.2020 in den Besitz des vorgenannten neuwertigen Notebooks ohne Rechnung und er versetzte es am 19.05.2020 gegen eine an ihn ausgezahlte Kreditsumme von 200,00 Euro in einer Filiale der „G. L.“ A. F. ... in... H., wobei er es jedenfalls aufgrund dieser Umstände zumindest für möglich hielt, dass das Notebook aus einer Straftat stammte. Auch erlangte der Angeklagte jedenfalls zwischen dem 22.04.2020 und dem 21.05.2020 einen „Deuter“-Rucksack zumindest gleichen Typs wie der bei der Zeugin W. entwendete, bei dem es sich wahrscheinlich um eben diesen handelte. Bei einer polizeilichen Durchsuchung der zeitweilig von dem Angeklagten mitbewohnten Wohnung des anderweitig Verfolgten D. A. im G. Weg... in H.- B1 am 30.06.2020 wurden unter anderem das bei der Zeugin W. entwendete „Sony“-Tablet nebst SIM-Karte sowie ein auf das „Acer“-Notebook bezogener und auf den Namen des Angeklagten lautender Pfandkreditvertrag einer H.er Filiale der „G. L.“ vom 19.05.2020 aufgefunden und sichergestellt. Das „Acer“-Notebook wurde sodann von der Polizei bei der besagten Filiale der „G. L.“ in H. sichergestellt. b) Fälle 2 bis 4 aa) Vortatgeschehen zu den Fällen 2 bis 4 Im Verlauf des 20.05.2020 oder in der Nacht zum 21.052020 begab sich der Angeklagte A. mit einem Fahrrad nach H.- B2, wo er spätestens kurz nach Mitternacht ankam. Hierbei führte er unter anderem den oben genannten Rucksack der Marke „Deuter“, ein Paar Handschuhe der Marke „Nike“ sowie einen Handbohrapparat nebst zwei Bohrstiften und eine gebogene Metallstange mit einem Kunststoffgriff bei sich. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte vorhatte, im Bereich H.- B2 aus Wohnungen – ggf. auch unter gewaltsamem Öffnen von Fenstern bzw. Türen mittels der hierfür mitgeführten Werkzeuge – Bargeld bzw. Wertgegenstände zu entwenden, um die so rechtswidrig zugeeignete Beute für sich zu verwerten. Den Angeklagten bedrückten zu dieser Zeit finanzielle Sorgen. Er hatte – bedingt durch die Maßnahmen zur Eindämmung der SARS-CoV-2-Pandemie in Deutschland – erhebliche Einkommenseinbußen. Zudem hatte er Schulden. bb) Tatgeschehen Fall 2 (Fall 3 der Anklagte) In der Nacht vom 20.05. auf den 21.05.2020, zwischen 22:00 Uhr und 01:00 Uhr betrat der Angeklagte den durch einen niedrigen Zaun und Hecken weitgehend eingefriedeten Gartenbereich des mit einem Mehrparteienhaus bebauten Grundstücks in der F.str. ... in H.- B2 durch eine Lücke in der Einfriedung des der Straße zugewandten Grundstücksteils. Er begab er sich zu dem rückwärtigen Teil des Grundstücks und dort auf die zu der im Erdgeschoss des Mehrparteienhauses gelegenen Wohnung gehörenden Terrasse des Zeugen und Geschädigten U., der in seinem Wohnzimmer auf einem Sessel vor dem Fernseher sitzend eingeschlafen war. Die Terrassentür hatte der Geschädigte von innen zugedrückt, jedoch nicht verriegelt. Der Angeklagte, der den schlafenden Geschädigten spätestens jetzt durch die Glasscheibe der Terrassentür bzw. das große Wohnzimmerfenster sehen konnte, stellte fest, dass die Terrassentür nicht verriegelt war und drückte diese auf. Nun betrat er durch die geöffnete Terrassentür das Wohnzimmer. Der Geschädigte U., der sich allein in der Wohnung befand, schlief weiterhin in dem Sessel und wachte auch in dem weiteren Verlauf des Geschehens nicht auf, solange der Angeklagte sich in dessen Wohnung befand. Der Angeklagte machte sich nun in der Wohnung auf die Suche nach Bargeld und stehlenswerten Gegenständen. Dabei hoffte der Angeklagte, dass der Geschädigte währenddessen nicht aufwachte und in dem Fall, dass der Geschädigte aufwachen sollte, ohne weitere Auseinandersetzung mit diesem die Flucht ergreifen und entkommen zu können. Er nahm – ohne sich dessen zuvor versichert zu haben – an, dass sich keine weiteren Personen in der Wohnung befanden. Er ging durch das Wohnzimmer an dem schlafenden Geschädigten vorbei und begab sich durch den Flur der Wohnung in das Schlafzimmer. Dort nahm er aus einer Kommode eine Herrenarmbanduhr der Marke „Seiko“, eine Herrenarmbanduhr der Marke „Festina“ – jeweils im Wert von etwa 500,00 Euro, eine goldene Herrenarmbanduhr der Marke „Omega“ mit Goldarmband im Wert von etwa 5.000,00 Euro, ein Paar Manschettenknöpfe der Marke „Cartier“, ein Kästchen mit mehreren Manschettenknöpfen, u.a. der Marke „Montblanc“, sowie eine Lederbrieftasche, ebenfalls von der Marke „Montblanc“ mit etwa 520,00 Euro Bargeld, darunter fünf 100-Euroscheine, und persönlichen Papieren des Geschädigten, insbesondere Personalausweis und Führerschein, sowie Bankkarten an sich. Weiter nahm er in der Wohnung noch drei Behältnisse mit Herrenparfüm bzw. Deodorant mit und im Wohnzimmer von dem Wohnzimmertisch – direkt vor dem schlafenden Geschädigten – dessen Notebook „Apple MacBook Pro“ nebst einer „Apple“-Funktastatur, einen Siegelring und eine Herrenarmbanduhr der Marke „Mühle / Glashütte“, die der Geschädigte im Oktober 2019 für 1.680,00 EUR auf Helgoland gekauft hatte, sowie ein Maniküre-Etui an sich, um diese jeweils für sich zu verwerten. Sodann verließ er mit dem Stehlgut über die Terrassentür die Wohnräume und entfernte er sich auch von dem Grundstück in der F.str. ... . Der Geschädigte schlief zunächst weiter. Insgesamt dauerte der Vorgang etwa 10 bis 15 Minuten, wovon der Angeklagte nur wenige Minuten in der Wohnung des Geschädigten verweilte. Die erbeuteten Gegenstände wollte der Angeklagte verkaufen. cc) Tatgeschehen Fall 3 (Fall 2 der Anklage) Kurz nach der Tat in dem abgeurteilten Fall 2, wahrscheinlich kurz nach 01:00 Uhr, betrat der Angeklagte mit den zuvor erbeuteten Gegenständen das ebenfalls mit einem Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück F.str. ..., und begab sich auf dessen rückwärtigen Teil hinter das Haus, um dort ungestört das Stehlgut aus der vorherigen Tat zu sichten und sortieren. Dabei fiel ihm ein dort auf einer Wäscheleine aufgehängter dunkelblauer Rucksack der Marke "Quechua" auf. Er nahm diesen an sich, um ihn für sich zu verwenden, nämlich um darin die Tatbeute zu verstauen und zu transportieren. Der Rucksack, der bei seiner Anschaffung jedenfalls etwa 60,00 Euro gekostet hatte, gehörte dem minderjährigen L. J., dessen Mutter, die Zeugin D. J., ihn einige Zeit zuvor zum Trocknen auf die Leine gehängt hatte. dd) Nachtatgeschehen zu den abgeurteilten Fällen 2 und 3 Auf dem Grundstück entnahm der Angeklagte der entwendeten Brieftasche des Geschädigten U. das darin enthaltene Bargeld, darunter die fünf 100-Euro-Scheine, und warf anschließend die Brieftasche einschließlich der darin enthaltenen Papiere in ein Gebüsch im Bereich des Grundstücks F.str. ... . Einige der in der Wohnung des Geschädigten U. erbeuteten Gegenstände verstaute er in dem zuvor von der Wäscheleine entwendeten Rucksack. Kurze Zeit darauf, gegen etwa 01:21 Uhr – der Geschädigte U. war zwischenzeitlich aufgewacht, hatte die Entwendung mehrerer Gegenstände bemerkt und die Polizei alarmiert – wurde der Angeklagte in H.- I. an der Straßenkreuzung H. / S., nachdem er Zivilfahndern aufgefallen war, von Polizeibeamten, unter anderem dem Zeugen und Polizeibeamten J1, angehalten, durchsucht und vorläufig festgenommen. Bei dem Angeklagten bzw. in den von ihm mitgeführten Rucksäcken – darunter der „Quechua“-Rucksack der Zeugin J. – wurden die entwendeten Armbanduhren, Schmuckstücke, EDV-Geräte, Geldscheine und Kosmetikartikel sowie Handschuhe, ein Handbohrapparat nebst zwei Bohrstiften und eine gebogene Metallstange mit Plastikgriff gefunden und sichergestellt. Die Geschädigte J., der die Entwendung des „Quechua“-Rucksacks ihres Sohnes erst auffiel, nachdem sie aufgrund des darin angebrachten Adressetiketts von der Polizei kontaktiert wurde, erhielt den Rucksack zurück. Der Geschädigte U. litt jedenfalls zu dem Zeitpunkt seiner Einvernahme als Zeuge in der Hauptverhandlung weiterhin unter den Folgen der Tat. Er sieht sich durch das Eindringen in seine Privatsphäre während seiner Anwesenheit in seinem Sicherheitsempfinden erheblich beeinträchtigt. Er wird in seiner Wohnung im Alltag weiterhin von einem Gefühl der Unsicherheit begleitet. Er hat in seiner Wohnung umfangreichere technische Sicherheitsvorkehrungen für etwa 1.500,00 Euro getroffen. Er hat der Polizei den festgestellten Sachverhalt zu Fall 2 vollständig mitgeteilt und deutlich gemacht, dass er eine Strafverfolgung hinsichtlich des gesamten Vorgangs wünsche. Die entwendete Brieftasche, ein Geschenk seiner Kinder, und seine Papiere hatte er jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt seiner Einvernahme als Zeuge in der Hauptverhandlung noch nicht zurückerhalten. Er hat sich mittlerweile eine Brieftasche gleichen Typs für 300,00 Euro gekauft. ee) Tatgeschehen Fall 4 Bei seiner Festnahme am 21.05.2020 führte der Angeklagte eine auf seine Personalien lautende und mit einer Fotografie von ihm versehene, totalgefälschte Nachbildung eines slowakischen EU-Führerscheins mit sich. Diese hatte er während seines Aufenthalts in K. im Herbst bzw. Ende 2019 – der genaue Zeitpunkt ließ sich nicht mehr feststellen – über eine polnische Webseite namens „d..pl“ von einem unbekannt gebliebenen Anbieter für etwa 150,00 Euro bestellt. Nachdem er seine Daten und eine Fotografie von sich übermittelt und den vereinbarten Kaufpreis überwiesen hatte, bekam er das gefälschte Dokument per Post. Den gefälschten Führerschein hatte der Angeklagte sich besorgt, weil ihm seine polnische Fahrerlaubnis einige Zeit zuvor wegen Trunkenheit in Straßenverkehr entzogen worden war und er über keinen Führerschein mehr verfügte. III. Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf den geständigen Einlassungen des Angeklagten – soweit die Kammer diesen Glauben geschenkt hat –, die durch Angaben der gehörten Zeugen, im Wege der Verlesung bzw. des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden und allseits in Augenschein genommene Lichtbilder ergänzt werden. Soweit die Kammer den Einlassungen des Angeklagten nicht gefolgt ist, beruhen die Feststellungen insbesondere auf glaubhaften zeugenschaftlichen Bekundungen sowie auf den eingeführten Urkunden und Augenscheinsobjekten. Dazu im Einzelnen: 1. Fall 1 Die von der Kammer getroffenen Feststellungen in dem Fall 1 zu der Vortat, dem Einbruchsdiebstahl bei der Zeugin W., und zu dem Handeln des Angeklagten fußen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin W., des Polizeibeamten P. und des Kriminalbeamten S., den allseits in Augenschein genommenen Fotografien des Tatorts und der dort gesicherten Spuren sowie des bei dem Angeklagten sichergestellten Rucksacks der Marke „Deuter“, den Inhalten der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Berichte der Kriminalbeamten R. und K., des Durchsuchungsberichts des Polizeibeamten H. vom 30.06.2020, der Rechnung für das „Sony“-Tablet vom 04.09.2013, dem Pfandkreditvertrag der „G. L.“ vom 19.05.2020, der E-Mail des Herrn P1 von „G. L.“, der verlesenen Stehlgutliste, den beiden Behördengutachten der Sachverständigen K. vom 23.06.2020 und vom 06.07.2020 sowie auf der Einlassung des Angeklagten. Dazu im Einzelnen: a) Aufgrund der eingeführten Beweismittel, insbesondere der jeweils glaubhaften Angaben der Zeugin W. und der Zeugen P. und S. sowie der Berichte der Kriminalbeamten R. und K. sowie der in Augenschein genommenen polizeilichen Lichtbilder, hat die Kammer sich die Überzeugung bilden können, dass es in der Nacht zum 22.04.2020 zu dem festgestellten Geschehen in dem Reihenhaus der Zeugin W. in der J. Straße... einschließlich der Entwendungen, unter anderem des „Acer“-Notebooks, gekommen ist. Die noch deutlich erkennbar unter dem Eindruck des Geschehens stehende Zeugin W. hat plausibel und widerspruchsfrei geschildet, dass sie sich am Abend des 21.04.2020, nachdem sie an ihrem kürzlich für 999,00 Euro neu erworbenen „Acer“-Notebook mit der Seriennummer... gearbeitet habe, schlafen gelegt habe. Im Erdgeschoss habe sie den kleineren Flügel des Küchenfensters zum Lüften in Kippstellung gelassen, da sie zuvor noch gekocht habe. Am nächste Morgen habe sie bemerkt, dass nun beide Flügel des Küchenfensters ganz offen gestanden, die Terrassentür geöffnet und die Schränke im Erdgeschoss durchsucht worden waren. Gefehlt hätten Bargeld und mehrere Gegenstände, unter anderem das kurze Zeit zuvor gekaufte „Acer“-Notebook, ein bereits etwas älterer „Deuter“-Rucksack und ein „Sony Xperia Z“-Tablet, die sich so auch auf der am 24.04.2020 von der Zeugin an die Polizei übersandten und in der Hauptverhandlung verlesenen Stehlgutliste finden. Die Angaben der Zeugin werden durch weitere Beweismittel bestätigt. So hat der Polizeibeamte P., der am 22.04.2020 die Strafanzeige aufgenommen hatte, bekundet, die Zeugin W. habe ihm eben diesen Sachverhalt geschildert und in dem Erdgeschossbereich des Hauses seien Küchenfenster, Terrassentür und einige Schränke geöffnet und letztere offensichtlich durchsucht worden. Auch hätten sich vor dem Küchenfenster im Erdreich Schuheindrücke befunden. Nach den Angaben des ermittelnden Kriminalbeamten S. und den Inhalten des eingeführten Berichts des Polizeibeamten R. vom 23.04.2020 zur Spurensicherung sowie dem Vermerk der ermittelnden Beamtin K. vom 12.05.2020 fanden sich in dem Bereich des Erdgeschosses des Hauses mehrere Handschuhspuren und vor dem Küchenfenster besagt Schuhsoleneindrücke. Auch hat die Kammer die polizeilichen Fotos vom Tatort in Augenschein genommen, auf denen die räumlichen Gegebenheiten und der Zustand des Erdgeschosses, insbesondere das geöffnete Küchenfenster, die geöffneten und offensichtlich durchwühlten Schränke sowie die Sohleneindruckspuren im Erdreich zu sehen sind. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder auf Bl. 5 bis 12 sowie Bl. 25 bis 28 des Sonderbandes „FA 2“ verwiesen. Nach alledem hat die Kammer keine Zweifel daran, dass es zu dem Eindringen in das Haus der Zeugin W. und zu der Entwendung der genannten Gegenstände gekommen ist. b) Gleichwohl hat die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit feststellen können, dass der Angeklagte an dieser Tat beteiligt war. aa) Der Angeklagte hat in Abrede genommen, an dem Einbruch und den Entwendungen bei der Zeugin W. am 22.04.2020 beteiligt gewesen zu sein und sich dahingehend eingelassen, dass er sowohl den vorgenannten Rucksack als auch das genannte Notebook der Marke „Acer“ jeweils von einer anderen Person, die er nicht nennen wolle, erhalten habe. Das besagte Notebook habe er am 19.05.2020 bei einer Filiale der „G. L.“ versetzt. Dass in der Wohnung des D. A., in der er zeitweilig gewohnt habe, sichergestellte Tablet der Marke Sony sei ihm unbekannt. Die „Nike“-Handschuhe, die er am 21.05.2020 dabeigehabt habe, könne zu der Tatzeit auch eine andere Person getragen haben, wobei er dazu keine näheren Angaben machen wolle. Was genau er am 22.04.2020 zu der mutmaßlichen Tatzeit gemacht habe, könne er heute nicht mehr erinnern. Weitere Fragen hierzu hat der Angeklagte nicht beantwortet. bb) Obwohl einige Indizien auf eine Tatbeteiligung des Angeklagten an dem Einbruchdiebstahl bei der Zeugin W. am 22.04.2020 hindeuten, hat die Kammer sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme letztlich nicht die sichere Überzeugung bilden können, dass der Angeklagte – eigenhändig oder unterstützend – an diesem konkreten Tatgeschehen mitgewirkt hat. So sprechen zunächst die folgenden Umstände für eine Beteiligung des Angeklagten an der Tat zu Lasten der Zeugin W.: Bei dem Angeklagten wurde bei seiner Festnahme am 21.05.2020 ein Rucksack der Marke „Deuter“ des gleichen Typs aufgefunden, wie er bei der Zeugin W. zuvor am 22.04.2020 entwendet worden war. Ausweislich des Durchsuchungsberichts des Polizeibeamten H. nebst vom 30.06.2020 sowie der Rechnung über das „Sony“-Tablet vom 04.09.2013, war zudem bei der polizeilichen Durchsuchung am selben Tag das der Zeugin W. entwendete „Sony“-Tablet nebst SIM-Karte in dem Wohnzimmer der zeitweilig von dem Angeklagten mitbewohnten Wohnung des D. A. im G. Weg... aufgefunden worden. Auch war dabei in der Küche der Wohnung ein auf den Namen des Angeklagten ausgestellter Pfandkreditvertrag der „G. L.“ vom 19.05.2020 gefunden worden, der sich ausweislich des Inhalts der verlesenen E-Mail des Herrn P1 von „G. L.“ an das Landeskriminalamt H. vom 14.07.2020 auf das bei der Zeugin W. entwendete „Acer“-Notebook mit der Seriennummer... bezog. Weiter lässt sich nach dem kriminaltechnischen Vergleichsgutachten der Sachverständigen K. vom Landeskriminalamt H. vom 23.06.2020 eine in dem Haus der Zeugin W. polizeilich gesicherte einzelne Handschuhfingerspur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit einem der bei dem Angeklagten am 21.05.2020 sichergestellten Handschuhe der Marke „Nike“ zuordnen, der wiederum als Verursacher der dort gesicherten weiteren Handschuhspuren nicht ausgeschlossen werden kann. Auch können nach dem weiteren kriminaltechnischen Gutachten der Sachverständigen K. vom 06.07.2020 die bei dem Angeklagten am 21.05.2020 sicherstellten Schuhe der Marke „Adidas“ als Verursacher eines von der Polizei im Erdboden vor dem Küchenfenster des Reihenhauses der Zeugin W. gesicherten Fußeindrucks nicht ausgeschlossen werden. Schließlich gleicht die Begehungsweise denen der drei Taten, für die der Angeklagte durch die oben genannte Entscheidung des Amtsgerichts H.- A. vom 17.11.2016 rechtskräftig verurteilt wurde. Gleichwohl steht für die Kammer – auch bei gesamtschauender Betrachtung – danach eine Beteiligung des Angeklagten an der Tat vom 22.04.2020 nicht ausreichend sicher fest. Letztlich hat die Kammer auch nicht ausschließen können, dass die Einlassung des Angeklagten, er habe das Notebook und den Rucksack von einer anderen Person erhalten, zutreffend ist. Sichere Beweise für eine Anwesenheit des Angeklagten am Tatort in der J. Straße... am 22.04.2020 gibt es nicht. Die dort gesicherten Handschuhabdrücke und der Sohleneindrücke lassen sich den bei ihm am 21.05.2020 sichergestellten Handschuhen bzw. Schuhen nicht sicher zuordnen. Auch handelt es sich bei den in Rede stehenden Handschuhen der Marke „Nike“ und den Schuhen der Marke „Adidas“ um industriell in großen Stückzahlen hergestellte und vertriebene Massenwaren. Besondere einzigartige Merkmale dieser konkreten Bekleidungsstücke sind nicht ersichtlich. Es ist letztlich nicht auszuschließen, dass bei dem Einbruch bei der Zeugin W. am 22.04.2020 eine andere Person gleichartige Handschuhe oder ggf. auch die bei dem Angeklagten sichergestellten Handschuhe trug. Der Rucksack der Marke „Deuter“, der bei dem Angeklagten gefunden wurde, entspricht nach den allseits in Augenschein genommenen Fotografien dem bei der Zeugin W. entwendeten Rucksack. Es ist jedoch durchaus möglich, dass der Angeklagte diesen Rucksack von dem tatsächlichen Täter oder einer Mittelsperson erhalten hat. Zudem handelt es sich um ein in großer Stückzahl hergestelltes und vertriebenes Produkt. Ohne weiteres erkennbare individuelle Merkmale oder Kennzeichnungen befanden sich an dem entwendeten Rucksack nicht, so dass eine sichere Zuordnung nicht möglich ist. Sowohl das bei der Zeugin entwendete Tablet als auch der auf den Angeklagten ausgestellte Pfandkreditvertrag betreffend das entwendete Notebook wurden ausweislich des Berichts des Polizeibeamten H. über die Durchsuchung in der Wohnung des anderweitig Verfolgten D. A. am 30.06.2020 nicht bei den in einem Gästezimmer der Wohnung befindlichen persönlichen Gegenständen des Angeklagten sondern nebst anderen, den Angeklagten nicht zugeordneten Datenendgeräten im Wohnzimmer bzw. mit weiteren, auf den Wohnungsmieter D. A. lautenden Pfandscheinen in der Küche gefunden. Es ist damit möglich, dass die Anwesenheit des Tablets in der Wohnung einer anderen Person, etwa dem D. A. zuzuordnen ist und der Angeklagte das Notebook von einer anderen Person – möglicherweise dem D. A. – erhalten hat. Der anderweitig Verfolgte D. A. auf dessen Einvernahme als Zeuge sowohl der Angeklagte und sein Verteidiger als auch die Vertreterin Staatsanwaltschaft verzichtet haben, war für das Gericht nicht erreichbar und konnte nicht zeugenschaftlich gehört werden. Weitere erfolgversprechende Beweismittel oder Ermittlungsansätze waren nicht ersichtlich. Nach alledem ist eine Beteiligung des Angeklagten an dem Diebstahl möglich. Sie kann letztlich aber auch nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. c) Angesichts der Einlassung des Angeklagten, der glaubhaften Angaben der Zeugin W. in Verbindung mit der verlesenen Stehlgutliste, der Angaben des Kriminalbeamten S. sowie der im Selbstleseverfahren eingeführten Inhalte der Ablichtung des Pfandkreditvertrags der „G. L.“ vom 19.05.2020 und der E-Mail des Herrn P1 von „G. L.“ vom 14.07.2020 steht jedoch fest, dass der Angeklagte jedenfalls zu einem Zeitpunkt nach dem Geschehen vom 22.04.2020 das Notebook erlangt und dieses am 19.05.2020 bei der Filiale der „G. L.“ A. F. ... in... H. gegen Zahlung einer Pfanddarlehenssumme vom 200,00 Euro versetzt hat. Ausweislich des Pfandkreditvertrags der „G. L.“ vom 19.05.2020 wurde am selben Tage in der Filiale A. F. ... in H.- A. ein Notebook „Acer Swift“ mit Ladekabel und Tasche von dem Angeklagten E. A., dessen zutreffende Personaldaten dort ebenfalls angegeben sind, für eine Summe von 200,00 Euro versetzt. Nach oben genannten E-Mail des Herrn P1 von „G. L.“ vom 14.07.2020 und den zeugenschaftlichen Angaben des Kriminalbeamten S. handelte es sich dabei um das Notebook der Zeugin W. mit der Seriennummer..., welches mittlerweile polizeilich sichergestellt wurde. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Angeklagte angesichts der näheren Umstände der Erlangung und bei dem Versetzen des Notebooks es jedenfalls für möglich hielt, dass dieses Gerät deliktischer Herkunft war, etwa aus einem Diebstahl stammte. Zwar hat Angeklagte weitere Fragen dazu, von wem und unter welchen konkreten Umständen er das Notebook erlangt und es später versetzt hat, nicht beantwortet. Die Kammer geht jedoch – auch unter Wertung dieses Teilschweigens – davon aus, dass er das Notebook nicht auf eine scheinbar reguläre und keinerlei Zweifel an einer unbemakelten Herkunft auslösende Weise erworben hat. Der Angeklagte erhielt jedenfalls ein nahezu neues Notebook ohne eine Rechnung und ohne sonstigen Nachweis des Eigentums und versetzte es gegen eine Summe von 200,00 Euro bei einem Pfandleihhaus. Diese Umstände mussten den Angeklagten, der sowohl in Deutschland als auch in P. wegen Eigentumsdelikten vorbestraft ist, vielmehr zumindest erheblich misstrauisch in Bezug auf die Herkunft des Notebooks machen, so dass er es wenigstens für möglich hielt, eine aus einer Straftat stammendes Gerät zu erhalten. Hinsichtlich des „Deuter“-Rucksack, wäre – auch unterstellt, es handelte sich um den bei der Zeugin W. entwendete Exemplar – nicht ausreichend sicher feststellbar, dass der Angeklagte eine deliktische Herkunft jedenfalls für möglich hielt. Es handelte sich nach den Angaben der Zeugin um einen nicht sehr hochpreisigen und zum Zeitpunkt der Entwendung auch bereits länger gebrauchten Rucksack, so dass eine Abgabe an den Angeklagten durch eine andere Person nicht zwingend sein Misstrauen über dessen Herkunft hervorgerufen haben muss. 2. Fall 2 Die Feststellungen der Kammer zu dem Vorgeschehen, Tatgeschehen und Nachtatgeschehen in dem abgeurteilten Fall 2 (Fall 3 der Anklage) beruhen auf den geständigen Angaben des Angeklagten, soweit die Kammer diesen gefolgt ist sowie auf den glaubhaften zeugenschaftlichen Angaben des Geschädigten U., des Polizeibeamten J1, des Kriminalbeamten S., den allseits in Augenschein genommenen polizeilichen Lichtbilder vom Tatort und den bei dem Angeklagten sichergestellten Gegenständen sowie den Inhalten der im Selbstleseverfahren eingeführten bzw. verlesenen Urkunden, insbesondere der Strafanzeigen der Polizeibeamten B. und H1 sowie der Berichte der Polizeibeamtin C.- S. und des Kriminalbeamten A1 – jeweils von 21.05.2020. a) Der Angeklagte hat eingeräumt, sich am 20.05.2020 unter Mitnahme seines Fahrrades mittels der S-Bahn von der in H.- B1 gelegenen Wohnung seines Cousins D. A. nach H.- B2 begeben zu haben. Er habe einen Freund namens „Sergej“ besuchen wollen. Die Strecke vom Bahnhof zu dem Freund habe er mit dem Fahrrad zurückgelegt. Es sei kalt gewesen, daher habe er bei der Fahrradfahrt Handschuhe getragen. Der „Sergej“, den er einige Jahre zuvor – möglicherweise vor etwa drei Jahren oder auch zu einem früheren Zeitpunkt – auf der Straße über Bekannte kennengelernt habe und dessen Nachnamen er nicht kenne, wohne in B2 in der Nähe der dortigen S-Bahnstation. Die genaue Adresse des Sergej oder nähere Einzelheiten zu dessen Wohnort erinnere er nicht. Eine Telefonnummer des S... sei ihm auch nicht bekannt. Möglicherweise sei diese in seinem Mobiltelefon gespeichert – wahrscheinlich sei das jedoch nicht der Fall. Wann in etwa er bei dem Sergej eingetroffen sei und für welchen Zeitraum er sich bei diesem aufgehalten habe, erinnere er nicht. Auch könne er nicht mehr sagen, wie er und besagter Sergej ihre gemeinsame Zeit an diesem Abend verbracht hätten. Einen besonderen Anlass für den Besuch bei dem Sergej habe es nicht gegeben. Nachdem er bei dem Sergej gewesen sei, sei er durch die F.str. gekommen. Dort habe er sich zum Rauchen zu einem Grundstück mit einem Mehrfamilienhaus begeben und sei dabei zufällig auf eine Wohnung aufmerksam geworden, weil aus dieser durch die Terrassentür bzw. das Fenster laute Fernsehgeräusche und Licht gedrungen seien. Er habe sich der Wohnung sodann durch den Garten genähert. Nachdem er bemerkt habe, dass die Terrassentür der Wohnung nicht verschlossen gewesen sei und ein Mann in einem Sessel vor dem Fernseher geschlafen habe, habe er sich spontan dazu entschlossen, in die Wohnung einzudringen und dort stehlenswerte Gegenständen zu suchen und zu entwenden. Die Terrassentür habe er ohne Anstrengung und ohne ein Geräusch zu machen von außen aufdrücken können. In der Wohnung habe er in großer Eile in dem Wohnzimmer und in dem Schlafzimmer die später bei ihm sichergestellten Armbanduhren, Manschettenknöpfe, einen Ring, das Notebook nebst Tastatur und einige Herrenkosmetikartikel entwendet, die er für sich habe verkaufen wollen. Auch eine Brieftasche und ein Etui habe er mitgenommen. Dabei habe er gehofft, dass der Mann währenddessen nicht aufwachte und vorgehabt, in dem Fall, dass der Geschädigte aufwachen sollte, ohne weitere Auseinandersetzung mit diesem die Flucht zu ergreifen – notfalls auch durch ein Fenster. Auch sei er davon ausgegangen, dass sich keine weiteren Personen in der Wohnung aufhielten. In der Wohnung habe er die „Nike“-Handschuhe getragen, die später bei ihm sichergestellt worden seien. b) Was das Vortatgeschehen angeht, hat die Kammer der Einlassung des Angeklagten nur bedingt Glauben geschenkt. Soweit der Angeklagte behauptet hat, er sei nach H.- B2 gefahren, um dort den besagten angeblichen Freund zu besuchen, ist dies zur festen Überzeugung der Kammer als unwahre Schutzbehauptung anzusehen. Die Kammer ist vielmehr davon überzeugt, dass der Angeklagte, den zu dieser Zeit nach eigenen Angaben aufgrund Lohnausfalls durch Kurzarbeit und Schulden finanzielle Sorgen bedrückten, an dem Abend des 20.05.2020 gezielt nach H.- B2 gefahren ist, um dort – ggf. auch durch Einbrechen oder Einsteigen – in jedenfalls eine Wohnung einzudringen und dort Wertgegenstände bzw. Bargeld zu stehlen, um diese für sich zu verwenden. Diese Überzeugung hat sich die Kammer aufgrund einer gesamtschauenden Würdigung der eingeführten Beweismittel und Indiztatsachen gebildet. Die Angaben des Angeklagten zu dem angeblichen Besuch bei dem „Sergej“ sind so vage, farblos, flach und lückenhaft, dass es bereits wenig wahrscheinlich erscheint, dass dieser Besuch tatsächlich stattgefunden hat. Die von dem Angeklagten mitgeführten und bei seiner Festnahme am 21.05.2020 polizeilich sichergestellten, nach seinen Angaben auch ihm gehörenden, Gegenstände, namentlich der Handbohrapparat nebst Bohrstiften, der gebogene Metallstab mit Plastikgriff und die Handschuhe sprechen zudem deutlich dafür, dass der Angeklagte an dem Abend vorhatte, in Wohnungen einzudringen und eben auch zu diesem Zweck nach H.- B2 gefahren ist. Bei dem Handbohrer und dem gebogenen Metallstab handelt es sich – gerade in dieser Kombination – um typisches Einbruchswerkzeug zum Öffnen von Fenstern und Türen im Wege des so genannten „Fensterbohrens“, nämlich des Aufhebelns der Verriegelung mit einem Stab durch ein zuvor in den Rahmen gebohrten Lochs, wie auch von dem Zeugen S., der bei dem Landeskriminalamt H. in der Sonderkommission „Castle“ für Einbruchsdelikte zuständig ist, sowie von dem Zeugen und Polizeibeamten J1 jeweils bekundet wurde. Die Kammer die polizeilichen Lichtbilder dieser Werkzeuge allseits in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder auf Bl. 19, 20, 23 und 173 der Leitakte verwiesen. Warum der Angeklagte an diesem Abend die genannten Werkzeuge mit sich führte, hat er auch auf Nachfrage nicht erklärt. Die Erklärung seines Verteidigers, es handele sich offensichtlich um Einbruchswerkzeug, zu dem weitere Fragen nicht beantwortet werden sollten, hat der Angeklagte auf Nachfrage des das Gerichts bestätigt. Dieses Teilschweigen des Angeklagten deutet die Kammer dahingehend, dass der einschlägig vorbestrafte Angeklagte das Werkzeug an den Tatabend eben bei sich hatte, um damit Fenster oder Türen zu öffnen, um in Wohnungen einzudringen und dort Wertgegenstände und Bargeld zu entwenden. Weiter geht die Kammer vor diesem Hintergrund davon aus, dass der Angeklagten die bei ihm aufgefundenen Handschuhe nicht, wie von ihm behauptet, dabeihatte, weil es an dem Abend kalt gewesen sei, sondern diese vielmehr mit sich führte um sie – wie bei der abgeurteilten Tat 2 von ihm eingeräumt auch geschehen – bei dem Eindringen in Wohnungen und Entwenden von Gegenständen zu tragen und so das Legen von daktyloskopischen oder molekulargenetischen Spuren zu verhindern. Der Geschädigte U. hatte nachvollziehbar und schlüssig bekundet, es sei an dem Abend des 20.05.2020 warm gewesen. Er habe daher den Abend zunächst auf der Terrasse verbracht. Die Angabe des Angeklagten, er habe die Handschuhe getragen, weil es kalt gewesen sei, ist daher als Schutzbehauptung zu werten. Auch soweit der Angeklagte behauptet hat, er habe sich zum Rauchen zu dem Grundstück in der F.str. ... begeben, sei dabei zufällig auf die Wohnung des Geschädigten U. aufmerksam geworden, weil aus dieser laute Fernsehgeräusche und Licht gedrungen sei und habe sich dann, nachdem er bemerkt habe, dass die Terrassentür der Wohnung nicht verschlossen gewesen sei, spontan dazu entschlossen, in die Wohnung einzudringen, ist die Kammer dem so nicht gefolgt. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass der Angeklagte in H.- B2, seinem Vorhaben entsprechend, aus Wohnungen werthaltige Beute zu entwenden, sich nach insoweit „geeigneten“ Wohnungen umgeschaut und sich dabei schließlich die Wohnung des Geschädigten U. gezielt ausgesucht hat. Angesichts der Tatsache, dass die Terrassentür der Wohnung des Geschädigten U. der rückwärtigen Grundstücksgrenze zugewandt ist, erscheint es auch lebensfremd, dass der Angeklagte bereits auf dem vorderen Teil des Grundstücks Geräusche aus dem Wohnzimmer des Geschädigten wahrgenommen haben könnte. c) Soweit die Kammer Feststellungen zum dem eigentlichen Tatgeschehen, den Gegebenheiten am engeren und weiteren Tatort sowie zu der Tatbeute getroffen hat, beruhen diese auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten und den diese stützenden bzw. ergänzenden, ebenfalls glaubhaften Angaben des Zeugen U., des Zeugen und Polizeibeamten J1, des Zeugen und Kriminalbeamten S. und den Inhalten der einvernehmlich verlesenen Strafanzeigen und dem Spurensicherungsbericht vom 21.05.2020 sowie den polizeilichen Lichtbildern von dem Tatort. Der Geschädigte U. hat die Gegebenheiten seiner Wohnung sowie auf dem Grundstück F.str. ... eingehend beschrieben. Die Zeugen J1 und S. haben jeweils den Tatort begangen bzw. aufgesucht. Weitere Beschreibungen des Tatortes und seiner näheren Umgebung im Sinne der getroffenen Feststellungen finden sich in den einvernehmlich verlesenen Strafanzeigen der Polizeibeamten B. und H1 und dem Spurensicherungsbericht des Kriminalbeamten A1 – jeweils vom 21.05.2020. Weiter hat die Kammer die polizeilichen Lichtbilder von dem Grundstück F.str. ... und dem Innern der Wohnung des Geschädigten allseits in Augenschein genommen, die von dem Geschädigten erläutert wurden und auf denen unter anderem der Gartenbereich, die Terrasse, das Wohnzimmer und das Schlafzimmer zu sehen sind. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder auf Bl. 33 bis 42 der Leitakte verwiesen. Zu dem eigentlichen Tatgeschehen hat die Kammer nicht sicher feststellen können, dass der Geschädigte U., an dem Abend des 20.05.2020 die Terrassentür derart geschlossen hatte, dass die Tür durch den Angeklagten von der Terrasse aus fest aufgedrückt werden musste, um sie zu öffnen. Der Geschädigte hat bekundet, er sei angesichts der warmen Temperaturen abends zunächst noch auf seiner Terrasse gewesen, habe sich dann durch die Terrassentür in das Wohnzimmer begeben. Er habe die Terrassentür lediglich zugedrückt, diese jedoch nicht mittels des Kipphebels verriegelt. Dann habe er sich in den Sessel vor dem Fernseher gesetzt und sei dort eingeschlafen. Der Geschädigte hat weiter bekundet, dass die Terrassentür, wenn sie fest in den Rahmen gedrückt werde, akustisch deutlich vernehmbar „einklicke“. Sie müsse dann zum Öffnen fest aufgezogen bzw. gedrückt werden, wobei erneut ein lautes „Klickgeräusch“ entstehe. Er drücke die Terrassentür „immer“ derart fest zu. Daran, ob er das auch an dem Abend des 21.05.2020 getan habe, bevor er eingeschlafen sei, könne er sich nicht mehr erinnern. Er gehe aber davon aus, dass getan zu haben. Er sei allerdings darüber verwundert gewesen, dass er bei dem Öffnen der Tür durch den Angeklagten nicht durch das laute „Klickgeräusch“ geweckt worden sei. Danach und angesichts des Umstandes, dass nach den nachvollziehbaren Angaben des Geschädigten am Abend des 20.05.2020 warme Temperaturen herrschten und so ein nicht festes Zudrücken der Terrassentür und eine damit einhergehende nicht vollständige Abdichtung der Türöffnung durch eindringende Zugluft nicht unbedingt bemerkbar gewesen wäre, steht es für die Kammer nicht sicher fest, dass die Terrassentür an diesem Abend von dem Geschädigten tatsächlich derart fest zugedrückt worden war und sich nicht einfach und geräuschlos aufdrücken ließ, wie von dem Angeklagten behauptet. Die erbeuteten Gegenstände sind von dem Zeugen U. detailliert beschrieben worden und, soweit sie bei dem Angeklagten sichergestellt wurden, auf den in Augenschein genommenen polizeilichen Lichtbildern zu sehen. Die Kammer hat die Lichtbilder der bei dem Angeklagten anlässlich seiner Festnahme am 21.05.2020 sichergestellten bzw. in den von ihm mitgeführten Behältnissen aufgefundenen Geldscheine, Armbanduhren, Schmuckstücke, EDV-Geräte und Kosmetikartikel in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird insoweit gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder auf Bl. 15 bis 23, 152 bis 167 sowie 172 bis 180 der Leitakte verwiesen. Die Feststellung des Neuanschaffungspreises der entwendeten „Mühle“-Armbanduhr beruht auf der verlesenen Ablichtung der zugehörigen Rechnung des Juweliers „A.“ auf H. vom 08.10.2019. Hinsichtlich der Feststellungen der etwaigen Werte der weiteren Armbanduhren hat der Geschädigte U., der nach eigenen glaubhaften Angaben Uhren sammele und dessen geschiedene Ehefrau Uhrmacherin sei, unter Nennung der Besonderheiten der entwendeten Modelle jeweils nachvollziehbare Angaben gemacht, auf die sich die Kammer gestützt hat. Die Wiederbeschaffungskosten für die entwendete „Montblanc“-Brieftasche hat er nachvollziehbar mit 300,00 Euro angegeben. Die zeugenschaftlichen Angaben des Geschädigten U. waren durchweg schlüssig und nachvollziehbar. Obwohl der Zeuge seiner Verärgerung über das Geschehen Ausdruck verliehen hat, waren seine Angaben zu keiner Zeit von einer übermäßigen Belastungstendenz geprägt. So hat er bei seinen Schilderungen nicht übertrieben und Erinnerungs- und Wahrnehmungslücken – etwa zu der Frage, ob er auch an dem Tatabend die Terrassentür fest zugezogen hatte – von sich aus herausgestellt. Die hinsichtlich des Nachtatgeschehens getroffenen Feststellungen, insbesondere zu dem nachträglichen Bemerken des Eindringens und Entwendens durch den Geschädigten U. stützen sich auf dessen nachvollziehbare, in sich stimmige und damit glaubhafte Angaben. Die Feststellungen zu dem Antreffen und der Festnahme des Angeklagten sowie der Sicherstellung von Tatbeute bei diesem, beruhen auf dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Bericht der Polizeibeamtin C.- S. vom 21.05.2020, aus dem sich ergibt, dass der Angeklagte zunächst ihr und einem weiteren Polizeibeamten aufgefallen und sodann angehalten, kontrolliert und durchsucht worden ist, sowie den glaubhaften Angaben der Beamten J1 und S.. Der Zeuge J1 hat berichtet, die sichergestellten Gegenstände, unter anderem zwei Rucksäcke, Armbanduhren, Manschettenknöpfe, ein Ring, das Notebook nebst Zubehör, Bargeld, Kosmetika sowie die Werkzeuge und Handschuhe seien bei dem Angeklagten bzw. in den von ihm mitgeführten zwei Rucksäcken aufgefunden worden. Diese bei dem Angeklagten sichergestellte Gegenstände hatten er sowie später der Beamte S. gesichtet. d) Die Feststellungen zu den Folgen der Tat für den Geschädigten U. basieren auf dessen glaubhaften Angaben. Der Geschädigte, der noch sichtlich unter dem Eindruck des Geschehens stand, hat nachvollziehbar, schlüssig und ohne erkennbare Übertreibungen oder Dramatisierungen über die psychischen Auswirkungen des Tatgeschehens bei ihm und die dadurch bedingten Änderungen seiner Verhaltensweisen im Alltag sowie die von ihm nun in Reaktion darauf ergriffenen Vorsichts- und Sicherungsmaßnahmen berichtet. 3. Fall 3 Die Feststellungen zu dem abgeurteilten Fall 3 (Fall 2 der Anklage) beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten und den dieses stützenden bzw. ergänzenden glaubhaften Angaben der Zeugin J. und des Zeugen und Kriminalbeamten S. sowie der allseits in Augenschein genommenen polizeilichen Lichtbilder des am 21.05.2020 bei dem Angeklagten sichergestellten Rucksacks der Marke „Quechua“. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf Bl. 18 sowie auf die Bl. 163 bis 165 der Leitakte verwiesen. Soweit die Kammer eine von der Anklage abweichende Reihenfolge der Taten 2 und 3 angenommen hat, beruht dies ebenfalls auf der insoweit glaubhaften geständigen Einlassung des Angeklagten, wonach er den in diesem Fall entwendeten Rucksack zum Abtransport des Stehlgutes aus Fall 2 benötigte. Die Feststellungen zu dem Anschaffungspreis des Rucksacks beruhen ebenfalls auf den glaubhaften Angaben der Zeugin J., die diesen nachvollziehbar mit 60,00 bis 70,00 Euro beziffert hatte. 4. Fall 4 Die Feststelllungen in dem Fall 4 stützt die Kammer auf das Geständnis des Angeklagten sowie die dieses stützenden und erweiternden zeugenschaftlichen Angaben des Polizeibeamten J1, das im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführte Gutachten des Sachverständigen Dr. M. vom 09.07.2020 und den Ausführungen in der verlesenen Strafanzeige des Polizeibeamten K1 vom 21.05.2020 sowie die allseits in Augenschein genommenen polizeilichen Lichtbilder des sichergestellten Führerscheins. Der Angeklagte hat eingeräumt, dass es sich bei dem bei ihm aufgefundenen gefälschten slowakischen Führerschein um eine von ihm in Auftrag gegebene und erworbene Fälschung handele. Er habe das Dokument Ende 2019 über eine Anzeige auf einer polnischen Webseite namens „d..pl“ gegen Zahlung von 150,00 Euro erworben. Er habe seine Daten und ein Foto an eine ihm genannte E-Mail-Adresse gesandt und den genannten Betrag überwiesen. Eine Unterschrift habe er nicht eingesandt. Zwei Wochen später habe er den gefälschten Führerschein mit der Post zugesandt bekommen. Die „Unterschrift“ auf dem Führerschein stamme nicht von ihm. Zunächst behauptete der Angeklagte, er habe den Führerschein „nur zum Spaß“ bestellt und habe ihn nicht nutzen wollen. Später hat er dann eingeräumt, er habe sich diesen besorgt, da er seine polnische Fahrerlaubnis aufgrund von Trunkenheit im Straßenverkehr verloren und keinen Führerschein mehr habe. Der Polizeibeamte J1 hat bekundet, der gefälschte Führerschein sei bei dem Angeklagten anlässlich seiner Festnahme sichergestellt worden. Gleiches ergibt sich aus dem Inhalt der verlesenen Strafanzeige des Polizeibeamten K1 vom 21.05.2020 zu dem Auffinden des gefälschten Führerscheins. Nach den plausiblen Ausführungen in dem Ergebnis des im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführte Gutachtens des für das Landeskriminalamt tätigen Sachverständigen Dr. M. vom 09.07.2020, handelt es sich bei dem Dokument um eine mit einem Thermodrucker erstellte Totalfälschung ohne die vorgeschriebenen Sicherheitsmerkmale. Auch der vorgenannten Strafanzeige des Polizeibeamten K1 zu der Überprüfung des Führerscheins nach fehlen bei diesem die obligatorischen Sicherheitskennzeichen. Auf den allseits in Augenschein genommenen polizeilichen Lichtbildern des sichergestellten Führerscheins, ist bereits mit bloßem Auge erkennbar, dass der Führerschein nicht handschriftlich unterzeichnet wurde. Insoweit wird bezüglich der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder auf Bl. 5 und 8 des Sonderbandes „FA 1 (§ 267 StGB)“ verwiesen. IV. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte tatmehrheitlich in dem Fall 1. einer Hehlerei gemäß § 259 Abs. 1 StGB, in dem abgeurteilten Fall 2 (Fall 3 der Anklage) eines Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB, in dem abgeurteilten Fall 3 (Fall 2 der Anklage) eines weiteren Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB und in dem Fall 4 einer Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 3. Alt. StGB schuldig gemacht. Dazu im Einzelnen: 1. a) Fall 1 In dem Fall 1 hat der Angeklagte dadurch, dass er – wie jedenfalls nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer zumindest sicher festgestellt werden kann – das zuvor der Zeugin W. entwendete Notebook erhalten und es in dem Pfandleihhaus versetzt hat und es dabei jedenfalls für möglich gehalten hat, dass dieses Gerät aus einem Diebstahl oder einem anderen Delikt stammte, eine Sache, die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hatte, sich zumindest verschafft – und diese in der Folge schließlich auch abgesetzt, wodurch er einen Betrag von 200,00 Euro erlangt hat.Damit hat er die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Hehlerei nach § 259 Abs. 1 StGB jedenfalls im Hinblick auf das Sich-Verschaffen in Bereicherungsabsicht erfüllt. Der eindeutigen Bewertung und Verurteilung nach § 259 Abs. 1 StGB steht nicht entgegen, dass Mittäter eines Diebstahlsdelikts tatbestandlich im Anschluss keine Hehler sein können. Die hier vorgenommene rechtliche Bewertung erfolgt im Wege der Postpendenz. Vorliegend besteht jedenfalls eine einseitige Sachverhaltsgewissheit dahingehend, dass der zeitliche frühere Sachverhalt – die Beteiligung des Angeklagten an der Einbruchdiebstahlstat zu Lasten der Zeugin W. – nur möglich aber nicht sicher, der zeitlich spätere Sachverhalt – das Erlangen des gestohlenen Notebooks und das Absetzen desselben durch den Angeklagten – aber sicher feststeht. Nach den Feststellungen der Kammer konnte eine Beteiligung des Angeklagten an diesem Diebstahl nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt, aber auch nicht ausgeschlossen werden. Während danach die Beteiligung an der Vortat ungewiss bleibt, hat der Angeklagte in jedem Fall alle Tatbestandsmerkmale der Hehlerei erfüllt. Der Angeklagte hat vorliegend danach das aus dem Einbruch vom 22.04.2020 stammende Notebook in Kenntnis von dessen deliktischer Herkunft erlangt, (vgl. BGH, Beschl. vom 11.11.1987 – 2 StR 506/87, BGHSt 35, 86-90; Fischer in: Fischer, StGB, 67. Aufl., § 2, Rn. 45 m.w.N.). Es steht daher ein Sachverhalt fest, der die Verurteilung wegen einer auf den Diebstahl folgenden Nachtat in jedem Fall rechtfertigt. Damit geht eine Verurteilung auf eindeutiger Grundlage im Wege der Postpendenz unter Anwendung des Zweifelssatzes der gesetzesalternativen Wahlfeststellung vor (vgl. BGH, Beschl. v. 09.11.2017 – 2 StR 320/17; Beschl. vom 24.02.2011 - 4 StR 651/10; Urt. v. 21.06.1995 – 2 StR 157/95 – jew. zit. n. juris; Sander in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 131). Die mögliche Beteiligung des Angeklagten an der Vortat schließt die eindeutigen Verurteilung wegen Hehlerei nicht aus (vgl. Fischer a.a.O. m.w.N.). b) Fall 2 Die abgeurteilte Tat zu 2 (Fall 3 der Anklage) ist als Diebstahl gemäß § 242 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit Hausfriedensbruch nach § 123 Abs.1 StGB zu werten. aa) Es liegt, auch wenn der Angeklagte gerade unter erheblicher Verletzung der Privatsphäre des Zeugen U. in dessen Wohnung eingedrungen ist und dort Gegenstände entwendet hat, rechtlich lediglich Diebstahl nach § 242 Abs. 1 StGB vor. Ein Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB ist, anders als angeklagt, nicht gegeben. Das festgestellte Tatgeschehen erfüllt noch nicht die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift. Zwar ist der Angeklagte in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung eingedrungen und hat dort Gegenstände entwendet, um sich diese widerrechtlich zuzueignen. Er ist jedoch nicht in nach § 244 StGB tatbestandsmäßiger Weise in die Wohnung des Geschädigten eingedrungen. Hierfür wäre ein Einbrechen, ein Einsteigen, ein Eindringen mit einem nicht ordnungsmäßigen Schlüssel bzw. Werkzeug oder ein Sich-verborgen-halten notwendig. Keines dieser Merkmale ist hier – jedenfalls nicht ausreichend sicher feststellbar – im Sinne der Vorschrift gegeben. Da der Angeklagte die Wohnung über die Terrassentür und damit über eine dafür vorgesehene Zugangsmöglichkeit betreten hat, ist er nicht eingestiegen. Einsteigen bedeutet Eindringen unter Schwierigkeiten über eine zum Ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung (vgl. BGH, Beschl. v. 10.03.2016 – 3 StR 404/15, BGHSt 61, 166-173). Das Aufdrücken der Terrassentür stellt noch kein Einbrechen im Sinne von § 244 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 StGB dar. Hierfür ist die Aufhebung einer Umschließung durch gewaltsame Beseitigung des Hindernisses unter Aufwendung nicht unerheblicher körperlicher Kraft notwendig. Daran fehlt es hier. Zwar kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bereits das Aufdrücken eines geschlossenen aber nicht verriegelten Fensters von außen ohne Substanzverletzung ein Einbrechen darstellen – dies jedoch nur, wenn es mit einer gewissen Kraftentfaltung einhergeht (vgl. BGH, Beschl. v. 27.11.2018 – 2 StR 481/17 –, BGHSt 63, 253). Unbeschadet dessen, dass funktionstüchtige geschlossene aber nicht verriegelte Terrassentüren üblicherweise ohne größere Kraftentfaltung aufgedrückt werden können, hat die Kammer hier – wie oben ausgeführt – bereits nicht ausreichend sicher feststellen können, dass die Terrassentür der Wohnung des Geschädigten U. zur Tatzeit überhaupt fest und vollständig zugedrückt war. bb) Hinsichtlich des nach § 52 StGB tateinheitlich mitverwirklichten Hausfriedensbruchs gemäß § 123 Abs. 1 StGB durch das widerrechtliche Eindringen des Angeklagten in die Wohnung gegen den Willen des Inhabers des Hausrechts, hat der Geschädigte U. als Hausrechtsinhabers der Tatortwohnung den nach § 123 Abs. 2 StGB notwendigen Strafantrag zwar nicht ausdrücklich gestellt. Dennoch liegt hier nach Wertung der Kammer ein wirksamer Strafantrag vor. Ausreichend hierfür ist, dass der Geschädigte mit seiner Strafanzeige unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er eine Strafverfolgung möglicher Taten zu seinem Nachteil wünscht (vgl. BGH, Urt. v. 12.05.1992 – 1 StR 133/92 –, juris; ders., GA 1957, 17; Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl., § 77 Rn. 24 – jew. m.w.N.). Der Geschädigte, der die Polizei verständigt hatte, teilte ausweislich der gemäß § 256 Abs.1 sowie § 251 Abs. 1 StPO einvernehmlich verlesenen Strafanzeige vom 21.05.2020 bereits bei der Aufnahme der Strafanzeige durch die Polizei den Sachverhalt des in Frage stehenden Vorgangs vollständig mit und machte damit hinreichend deutlich, dass er eine Strafverfolgung, auch hinsichtlich des widerrechtlichen Eindringens in seine Wohnung, wünschte. c) Fall 3 Hinsichtlich der Tat in dem abgeurteilten Fall 3 (Fall 2 der Anklage), dem Entwenden des Rucksacks von der auf dem hinteren Teil des Grundstücks in der F.str. ... befindlichen Wäscheleine, liegt ein Diebstahl gemäß § 242 Abs. 1 StGB vor. d) Fall 4 Die Tat in Fall 4 stellt nach den getroffenen Feststellungen rechtlich eine Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB dar. Der falsche Führerschein, der bei oberflächlicher Betrachtung für das ungeübte Auge einem echten EU-Führerschein täuschend ähnlich sieht, war unter Mitwirkung des zu dieser Zeit in Deutschland weilenden Angeklagten gefertigt und an diesen nach Deutschland versandt worden, wobei der Angeklagte das falsche Dokument, wie von ihm eingeräumt, bestellt hatte, um ihn aufgrund seiner entzogenen Fahrerlaubnis zu nutzen. 2. Die unter Fall 1 bis 4 jeweils abgeurteilten vier Taten stehen zueinander in dem Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB. V. 1. Bei der Strafzumessung ist die Kammer von den nachfolgenden Erwägungen ausgegangen. a) Fall 1 Hinsichtlich Fall 1 hat die Kammer die Einzelstrafe dem Strafrahmen des § 259 Abs. 1 StGB entnommen. Innerhalb des Strafrahmens hat die Kammer in einer umfassenden Abwägung das Nachfolgende berücksichtigt und der konkreten Strafzumessung für diesen Fall zugrunde gelegt: Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer hierbei das Geständnis des Angeklagten berücksichtigt, wenngleich die Beweislage insoweit durch den aufgefundenen, auf seinen Namen ausgestellten Pfandschein für ihn ungünstig war. Auch hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat in bedrückenden wirtschaftlichen Verhältnissen lebte. Strafmildernd hat die Kammer auch die erlittene Untersuchungshaft gewichtet. Der Angeklagte verfügte zwar bereits über Hafterfahrung. Als der deutschen Sprache nur unzureichend mächtiger Ausländer sind jedoch die Kontaktmöglichkeiten des Angeklagten, dessen Familie überwiegend in P. lebt, stark eingeschränkt. Zu seinen Gunsten hat die Kammer zudem, wenn auch nur am Rande, berücksichtigt, dass das der Zeugin W. entwendete und von ihm versetzte Notebook sichergestellt werden konnte, was letztlich nicht das Verdienst des Angeklagten ist, sich gleichwohl mildernd auswirkt. Zulasten des Angeklagten war hier zu berücksichtigen, dass er obwohl er sowohl in P. als auch in Deutschland wegen Eigentumsdelikten vorbestraft ist und insoweit Strafhaft erlitten hat und hier unter Führungsaufsicht steht, erneut straffällig geworden ist. Unter umfassender Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer für Fall 1 eine Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet und darauf erkannt. b) Fall 2 Für den abgeurteilten Fall 2 (Fall 3 der Anklage) hat die Kammer die Einzelstrafe dem Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB entnommen. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zugunsten der Angeklagten die geständige Einlassung sowie seine Entschuldigung bei dem Geschädigten U. in der Hauptverhandlung berücksichtigt, wobei die Kammer nicht verkennt, dass die Beweislage in diesem Fall für den nur kurze Zeit nach der Tat mit dem überwiegenden Teil der Tatbeute in der Nähe des Tatorts angetroffenen Angeklagten erdrückend war. Auch hier wirken sich die erlittene Untersuchungshaft und die Lebensumstände zur Tatzeit strafmildernd aus. Mildernd wurde zudem gewichtet, dass der Angeklagte auf nahezu sämtliche bei ihm sichergestellten Gegenstände verzichtet hat. Schließlich hat die Kammer, wenn auch nur am Rande, zu seinen Gunsten gewertet, dass ein großer Teil der Tatbeute sichergestellt wurde und an den Geschädigten U. zurückgelangt ist, obwohl dies nicht das Verdienst des Angeklagten ist, aber dennoch das Gewicht der Tatfolgen für den Geschädigten mindert. Zulasten des Angeklagten waren jedoch die abgebrühte Art der Tatausführung zu werten – hierbei insbesondere das Betreten der Wohnung und deren Durchsuchung nach stehlenswerten Gegenständen in dem Wissen, dass der Geschädigte im Wohnzimmer schlief und es bei einem Erwachen des Geschädigten, für den Angeklagten auch vorhersehbar, leicht zu einer Auseinandersetzung mit diesem hätte kommen können. Auch hatte der Angeklagte nicht sicher ausschließen bzw. ohne weiteres annehmen können, dass sich noch eine weitere Person in der für ihn von der Terrasse nicht voll einsehbaren Wohnung aufhielt. Zudem handelte es sich um eine jedenfalls in den Grundzügen vorbereitete und geplante, nicht um eine spontane, Tat. Der Angeklagte war mit dem Vorhaben, an diesem Abend Gegenstände aus Wohnungen zu entwenden, nach H.- B2 gefahren und führte dafür auch typisches Einbruchswerkzeug mit sich. Dass es nicht zu der Nutzung dieses Werkzeugs gekommen ist, lag zu der Überzeugung der Kammer lediglich daran, dass der Angeklagte auf die nicht verschlossene Terrassentür des Geschädigten stieß. Weiter sind die, so auch für den Angeklagten vorhersehbaren, erheblichen psychischen Folgen der Tat für den Geschädigten U. schärfend zu berücksichtigen. Zu der Zeit der Hauptverhandlung – etwa fünf Monate nach der Tat – spürte der Geschädigte die psychischen Folgen der Tat und war nach in seinem Alltagsleben von dieser beeinflusst. Der Geschädigte, der sich in seinem Sicherheitsempfinden in seiner Wohnung erheblich beeinträchtigt sieht, wird weiterhin von einem Gefühl der Unsicherheit begleitet und hat daher umfangreiche und kostenintensive Sicherheitsvorkehrungen getroffen. Darüber hinaus hat die Kammer jedoch nicht schärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte zwei Straftatbestände tateinheitlich erfüllt hat. Der Umstand, dass der Angeklagte in Deutschland und P. einschlägig vorbestraft ist, in Haft saß und in Deutschland unter Führungsaufsicht steht und dennoch wieder einschlägig mit einem Diebstahlsdelikt straffällig wurde, ist ebenfalls schärfend zu gewichten. Ausweislich der Feststellungen in den Gründen des Urteils des Amtsgerichts H.- A. vom 17.11.2016 war der Angeklagte bereits im August 2015 in drei Fällen in ähnlicher Art und Weise zum Stehlen in Wohnungen eingedrungen, während deren Bewohner dort schliefen. Hierfür hatte sich der Angeklagte in Untersuchungs- und Strafhaft befunden, was ihn offenkundig nicht ausreichend nachhaltig beeindruckt hat. Schließlich ist auch der, für den Angeklagten bei der Entwendung erkennbare, vergleichsweise hohe Gesamtwert der Tatbeute strafschärfend zu berücksichtigen. Nach alledem, insbesondere in Ansehung des deutlichen Überwiegens der auch im einzelnen gewichtigen Strafschärfungsgründe, liegt die Tat bereits nahe an der Grenze zu einem atypischen besonders schweren Fall des Diebstahls nach § 243 Abs. 1 StGB – insbesondere da sie mit einem Eindringen in eine Privatwohnung in unmittelbarer Anwesenheit des Bewohners, unter dem erkennbaren Risiko einer Konfrontation mit diesem unbegangen wurde und nicht unerhebliche psychische Folgen für den Geschädigten zeitigte. Vor diesem Hintergrund und unter umfassender Abwägung aller vorgenannter Umstände hat die Kammer für abgeurteilten Fall 2 einen bereits dem mittleren bis oberen Bereich des eröffneten Strafrahmens zu entnehmende Strafe für notwendig erachtet und auf eine Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren und 9 (neun) Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. c) Fall 3 Der Strafzumessung zu dem abgeurteilten Fall 3 (Fall 2 der Anklage) liegen folgende Erwägungen zugrunde: Die Kammer hat die Einzelstrafe dem Strafrahmen des § 242 Abs. 1, StGB entnommen. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer das umfassende Geständnis des Angeklagten berücksichtigt. Die Kammer hat zugunsten des Angeklagten zudem aus den bereits genannten Gründen die erlittene Untersuchungshaft, die damaligen Lebensumstände sowie den vergleichsweise niedrigen Wert der Beute, deren Diebstahl zunächst von den Geschädigten auch nicht bemerkt worden war sowie am Rande auch den Umstand, dass die Beute an die Geschädigten zurückgelangt ist, berücksichtigt. Demgegenüber hat die Kammer zulasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er einschlägig wegen Diebstahlsdelikten vorbestraft ist und unter Führungsaufsicht steht. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer innerhalb des genannten Strafrahmens unter nochmaliger umfassender Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände, insbesondere angesichts der nicht unerheblichen einschlägigen Vorstrafe in Deutschland, für den abgeurteilten Fall 3 eine Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet und darauf erkannt. d) Fall 4 Die Strafzumessung zu dem Fall 4 schließlich basiert auf den folgenden Erwägungen: Die Kammer hat die Einzelstrafe dem Strafrahmen des § 267 Abs. 1 StGB entnommen. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer dessen Geständnis berücksichtigt. Die Kammer hat zugunsten des Angeklagten zudem aus den bereits genannten Gründen die erlittene Untersuchungshaft, sowie am Rande auch den Umstand, dass die gefälschte Fahrerlaubnis sichergestellt werden konnte ohne dass es erwiesenermaßen zu einem „Einsatz“ derselben gekommen ist, berücksichtigt. Demgegenüber hat die Kammer zulasten des Angeklagten gewertet, dass er, wenn auch nicht einschlägig, vorbestraft ist und unter Führungsaufsicht stand. Auch hat die Kammer schärfend gewichtet, dass es sich bei der gefälschten Urkunde um einen „Führerschein“ handelte, die der Angeklagte sich erklärtermaßen besorgt hatte, um sie als Ersatz für seinen in P. wegen Trunkenheit im Straßenverkehr eingezogenen Führerschein verschafft hatte – und tatsächlich mit sich führte, mithin um diese Fälschung ggf. zur Teilnahme am Straßenverkehr zu nutzen, obwohl er hierzu nicht berechtigt ist. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer innerhalb des genannten Strafrahmens unter nochmaliger umfassender Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände für den abgeurteilten Fall 3 eine Freiheitsstrafe von 4 (vier) Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet und darauf erkannt. In diesem Falle ist eine kurze Freiheitsstrafe angezeigt. Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten darf nach § 47 Abs. 1 StGB nur dann verhängt werden, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen (vgl. BGH, Beschl. v. 08.09.2010 – 2 StR 407/10 –, juris). Die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe soll grundsätzlich nur als ultima ratio in Betracht kommen, wenn nicht auf sie verzichtet werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 08.05.1996 – 3 StR 133/96, juris; HansOLG Hamburg, Beschl. v. 24.10.2019 – 9 Rev 23/19, juris). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Angeklagte durch eine Geldstrafe nicht nachhaltig zu beeindrucken ist oder die Wahrung der Rechtsordnung dies erfordert. Das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB ist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles festzustellen. Das ist hier der Fall. Auch wenn der abgeurteilten Tat keine Vorbelastungen aufgrund gleicher oder ähnlicher Taten vorangegangen sind, handelt es sich bei dem Angeklagten um einen hartnäckigen Rechtsbrecher, der in P. mehrfach und in Deutschland nicht unerheblich vorbestraft ist. Er ist sowohl in Deutschland als auch in P. zu Haftstrafe verurteilt worden und hat diese verbüßt. In Deutschland war er erst im Dezember 2018 aus der Strafhaft entlassen worden und steht unter Führungsaufsicht. Hiervon hat er sich offensichtlich nicht beeindrucken lassen. 2. Unter erneuter umfassender Würdigung und bei Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände hat die Kammer aus den Einzelstrafen durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren gebildet. Dabei hat die Kammer insbesondere die – hinsichtlich der abgeurteilten Fälle 2 und 3 besonders engen – zeitlichen, situativen und räumlichen Zusammenhänge der Taten berücksichtigt. VI. Die gesamtschuldnerische Einziehung von Wertersatz in Höhe von 450,00 Euro gegen den Angeklagten beruht auf §§ 73c, 73d Abs. 2, 73 Abs. 1 StGB. Die Höhe des Wertersatzes setzt sich aus dem durch das Versetzen des Notebooks erlangten Pfandkreditbetrag in dem Fall 1 und dem Wert der nicht an den Geschädigten U. zurückgelangten Tatbeute aus dem abgeurteilten Fall 2, namentlich der „Montblanc“-Brieftasche, zusammen. Der Angeklagte hat in dem Fall 1 am 19.05.2020 für das Notebook einen Pfandkreditbetrag in Höhe von 200,00 Euro erlangt, der bei ihm nicht mehr vorhanden ist. Bei der Bestimmung der Höhe des Wertersatzes für die nicht mehr vorhandene Brieftasche in dem abgeurteilten Fall 2 hat die Kammer sich auf die glaubhaften Angaben des Zeugen U. zu den Wiederbeschaffungskosten für eine neue Brieftasche gleichen Typs gestützt und von dem genannten Neupreis in Höhe von 300,00 Euro im Wege der Schätzung ein Sechstel und damit einen Betrag von 50,00 Euro als abnutzungsbedingten Wertverlust abgezogen, da die entwendete Brieftasche bereits gebraucht war. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 StPO. Berichtigungsbeschluss vom 30. Juni 2021 Das Rubrum des Urteils der Kammer vom 5. November 2020 zu dem Aktenzeichen 612 KLs 15/20 wird wegen eines offenkundigen Versehens dahingehend berichtigt, dass der Geburtsort des Verurteilten Aleksandrow A. richtigerweise Lodz L. / Polen P. lautet.