Urteil
612 KLs 22/20
LG Hamburg 12. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2021:0319.612KLS22.20.00
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Leitsätze
1. Entscheidend war für die Kammer, welche Haltung des Angeklagten in seinem Geständnis zum Ausdruck gekommen ist. Der Angeklagte hat frühzeitig im Verfahren die aus seiner Sicht noch in Betracht kommende Verteidigungsstrategie, zu schweigen und mit allen ihm prozessual zur Verfügung stehenden Mitteln die Verwertung der EncroChat-Daten anzugreifen, aufgegeben und stattdessen ein zwar pauschales, aber doch umfassendes Geständnis bezüglich aller seine Person betreffenden Tatumstände abgelegt. Er hat hierdurch und durch sein durchweg kooperatives Verhalten in der Hauptverhandlung zu einer ganz erheblichen Abkürzung des Verfahrens beigetragen.(Rn.215)
2. Strafschärfend ist zu berücksichtigen, dass sich die Tat auf die harte Drogen Kokain, die für ihr hohes Suchtpotential bekannt ist, bezog. Die nichtgeringe Menge hat der Angeklagte in einen Fall um das 8.400-fache überschritten. Die Kammer hat in Bezug auf die beiden vorstehend genannten Strafschärfungsgründe allerdings in den Blick genommen, dass die Gefährlichkeit der Droge bereits bei der Festsetzung des Grenzwertes Berücksichtigung findet.(Rn.221)
3. Die Kammer hat zudem strafschärfend die hochprofessionelle und gewerbsmäßige Art der Tatausführung berücksichtigt. Diese zeichnete sich durch eine eingespielte Organisation mit bandenähnlichen Strukturen, durch ein arbeitsteiliges Vorgehen und Absicherungsmaßnahmen wie die Verwendung von Kryptohandys aus. Dies spricht für eine beträchtliche kriminelle Energie des Angeklagten.(Rn.223)
Tenor
1. Der Angeklagte A. X. wird wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen sowie wegen vorsätzlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
9 (neun) Jahren und 11 (elf) Monaten
verurteilt.
2. Der Angeklagte H. C. wird wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition und mit unerlaubtem Besitz von Munition sowie wegen vorsätzlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
6 (sechs) Jahren und 11 (elf) Monaten
verurteilt.
3. Gegen die Angeklagten A. X. und H. C. als Gesamtschuldner werden
- die Einziehung der am 19.10.2020 gepfändeten 19,04214224 Bitcoins,
- die erweiterte Einziehung der am 11.08.2020 in den Wohnungen L. Steindamm... und B.str. ... in H. sichergestellten Bargeldbeträge in Höhe von insgesamt 118.150,00 Euro (Barcodes ... , ... , ... , ...)
- sowie die Einziehung von Wertersatz in Höhe eines Geldbetrages von 2.842.467,63 Euro
angeordnet.
Daneben werden
- gegen den Angeklagten A. X. die erweiterte Einziehung des am 11.08.2020 in dem Ladengeschäft t./ S. S. in der G.allee... in H. sichergestellten Bargeldbetrages in Höhe von insgesamt 4.495,00 Euro (Barcodes ... , ... und ...) und
- gegen den Angeklagten H. C. die erweiterte Einziehung des am 11.08.2020 in der Wohnung J.- S.-Weg ..., an der Person und im Fahrzeug des Angeklagten H. C. sichergestellten Bargeldbetrages in Höhe von insgesamt 7.940,00 Euro (Barcodes ... , ... , ... , ... , ...)
angeordnet.
4. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
§§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BtMG, 52 Abs. 1 Nr. 2b), Abs. 3 Nr. 2b) WaffG, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Entscheidend war für die Kammer, welche Haltung des Angeklagten in seinem Geständnis zum Ausdruck gekommen ist. Der Angeklagte hat frühzeitig im Verfahren die aus seiner Sicht noch in Betracht kommende Verteidigungsstrategie, zu schweigen und mit allen ihm prozessual zur Verfügung stehenden Mitteln die Verwertung der EncroChat-Daten anzugreifen, aufgegeben und stattdessen ein zwar pauschales, aber doch umfassendes Geständnis bezüglich aller seine Person betreffenden Tatumstände abgelegt. Er hat hierdurch und durch sein durchweg kooperatives Verhalten in der Hauptverhandlung zu einer ganz erheblichen Abkürzung des Verfahrens beigetragen.(Rn.215) 2. Strafschärfend ist zu berücksichtigen, dass sich die Tat auf die harte Drogen Kokain, die für ihr hohes Suchtpotential bekannt ist, bezog. Die nichtgeringe Menge hat der Angeklagte in einen Fall um das 8.400-fache überschritten. Die Kammer hat in Bezug auf die beiden vorstehend genannten Strafschärfungsgründe allerdings in den Blick genommen, dass die Gefährlichkeit der Droge bereits bei der Festsetzung des Grenzwertes Berücksichtigung findet.(Rn.221) 3. Die Kammer hat zudem strafschärfend die hochprofessionelle und gewerbsmäßige Art der Tatausführung berücksichtigt. Diese zeichnete sich durch eine eingespielte Organisation mit bandenähnlichen Strukturen, durch ein arbeitsteiliges Vorgehen und Absicherungsmaßnahmen wie die Verwendung von Kryptohandys aus. Dies spricht für eine beträchtliche kriminelle Energie des Angeklagten.(Rn.223) 1. Der Angeklagte A. X. wird wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen sowie wegen vorsätzlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 (neun) Jahren und 11 (elf) Monaten verurteilt. 2. Der Angeklagte H. C. wird wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition und mit unerlaubtem Besitz von Munition sowie wegen vorsätzlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 (sechs) Jahren und 11 (elf) Monaten verurteilt. 3. Gegen die Angeklagten A. X. und H. C. als Gesamtschuldner werden - die Einziehung der am 19.10.2020 gepfändeten 19,04214224 Bitcoins, - die erweiterte Einziehung der am 11.08.2020 in den Wohnungen L. Steindamm... und B.str. ... in H. sichergestellten Bargeldbeträge in Höhe von insgesamt 118.150,00 Euro (Barcodes ... , ... , ... , ...) - sowie die Einziehung von Wertersatz in Höhe eines Geldbetrages von 2.842.467,63 Euro angeordnet. Daneben werden - gegen den Angeklagten A. X. die erweiterte Einziehung des am 11.08.2020 in dem Ladengeschäft t./ S. S. in der G.allee... in H. sichergestellten Bargeldbetrages in Höhe von insgesamt 4.495,00 Euro (Barcodes ... , ... und ...) und - gegen den Angeklagten H. C. die erweiterte Einziehung des am 11.08.2020 in der Wohnung J.- S.-Weg ..., an der Person und im Fahrzeug des Angeklagten H. C. sichergestellten Bargeldbetrages in Höhe von insgesamt 7.940,00 Euro (Barcodes ... , ... , ... , ... , ...) angeordnet. 4. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BtMG, 52 Abs. 1 Nr. 2b), Abs. 3 Nr. 2b) WaffG, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB (abgekürzt nach § 267 Abs. 4 Satz 4 StPO hinsichtlich des Angeklagten C.) Die beiden Angeklagten trieben in H. im Tatzeitraum vom 1. März 2020 bis zum 11. August 2020 in einem auf Dauer angelegten arbeitsteiligen Zusammenwirken Handel mit Kokain, wobei in insgesamt acht Fällen Vorratsmengen in einer Größenordnung von zwei Kilogramm (Fall 3) bis 60 Kilogramm (Fall 1) für den gewinnbringenden Vertrieb erworben und in den Fällen 1 bis 7 anschließend auch vollständig abverkauft wurden. Im Tatzeitraum von Anfang März 2020 bis Mitte Mai 2020 erworben und verkauften die beiden Angeklagten insgesamt mindestens 102 Kilogramm Kokaingemenge und erlangten auf diese Weise wenigstens 2.958.000 Euro. Während der Angeklagte X. bei Lieferanten das Kokain bestellte und die Übergabe der Lieferungen koordinierte, war der Angeklagte H. C. und neben ihm in den Fällen 2 bis 7 auch sein Bruder, der gesondert verfolgte J. C., dafür zuständig, sich gemäß den vom Angeklagten X. erteilten Anweisungen mit den Drogenkurieren zu treffen und das Kokain in Empfang zu nehmen, es in eine der hierfür vorgesehenen Bunkerwohnungen zu bringen, dort weiterzuverarbeiten und für den Abverkauf in Teilmengen von in der Regel rund einem Kilogramm zu verpacken. Die gewinnbringende Weiterveräußerung koordinierte wiederum der Angeklagte X., der jeweils entweder den Mitangeklagten H. C. oder den gesondert verfolgten J. C. beauftragte, sich zu den von ihm zuvor mit den Abnehmern vereinbarten Treffpunkten zu begeben und dort gegen Übergabe des vereinbarten Kaufpreises das Kokaingemenge auszuhändigen. Die Kommunikation der Angeklagten untereinander und mit dem J. C. sowie mit Lieferanten, Kurieren und Abnehmern erfolgte bei alledem, soweit sie nicht im Rahmen persönlicher Treffen stattfand, über das verschlüsselte Kommunikationsnetzwerk „EncroChat“. Eine letzte Lieferung von mindestens 8,5 Kilogramm Kokaingemenge bezogen die beiden Angeklagten am 10. August 2020. Diese Lieferung wurde in der im L. Steindamm... in H. belegenen Bunkerwohnung noch am selben Abend und am Folgetag zum größten Teil gestreckt. Eine Teilmenge wurde anschließend in eine andere Bunkerwohnung in der B.str. ... in H. verbracht. Beim polizeilichen Zugriff am 11. August 2020 konnten in einer Bunkerwohnung im L. Steindamm rund sechs Kilogramm sowie in der Bunkerwohnung in der B.str. rund vier Kilogramm Kokaingemenge sichergestellt werden. In der letztgenannten Bunkerwohnung, die er unter fremdem Namen angemietet hatte, verwahrte der Angeklagte H. C. in einem Bettkasten neben einer aus der Lieferung vom 10. August 2020 stammenden Kokainteilmenge auch zwei funktionsfähige scharfe Schusswaffen sowie 50 verfeuerungsfähige Patronen. In seiner Wohnung im J.- S.-Weg... konnten schließlich noch knapp 25 Gramm Kokain sichergestellt werden. Beide Angeklagten haben im Rahmen einer Verständigung gemäß § 257c StPO das ihnen zur Last gelegte Geschehen vollumfänglich eingeräumt. Ihre Geständnisse werden insbesondere gestützt durch das Ergebnis der am 11. August 2020 durchgeführten Durchsuchungen sowie durch die umfangreich in die Hauptverhandlung eingeführten EncroChat-Daten, insbesondere die ausgetauschten Text- und Bildnachrichten. I. 1. Der Angeklagte A. X. wurde... 1973 in V., A., geboren. Zuletzt musste er sich im Februar 1997 vor dem Landgericht H. verantworten (Az.:). In der damaligen Hauptverhandlung traf das Gericht folgende Feststellungen zur Person des Angeklagten A. X.: „Zusammen mit seinem Bruder wuchs er im Elternhaus auf. Mit 7 Jahren wurde der Angeklagte X. eingeschult. Er besuchte 8 Jahre die Grundschule und wurde während weiterer 4 Schuljahre zum Mechaniker ausgebildet. Nach erfolgreichem Abschluss dieser Berufsausbildung im Jahre 1990 suchte er ca. 8 Monate lang vergeblich eine Arbeitsstelle als Mechaniker, bevor er einen Aushilfsjob in einer Schlachterei annahm. Als der Angeklagte 10 Jahre alt war, beging sein Onkel Selbstmord, nachdem er von der damals in A. existierenden Geheimpolizei vor die Entscheidung gestellt worden war, entweder in einer Fischfabrik als Spitzel tätig zu werden und ihm dort zu Ohren kommende Republikfluchtpläne zu verraten oder aber – im Falle seiner Weigerung – selbst ins Gefängnis und seine Familie in ein Internierungslager gesteckt zu werden. Wegen dieses Ereignisses kam die Familie X. ins Gerede, was wiederum dazu führte, daß sich der Angeklagte X. mit anderen Kindern in die Haare geriet, wobei er die Unterstützung von seinen Verwandten und Freunden erhielt. Aufgrund dieses Erlebnisses sowie wegen der politischen Unruhen in A. in den Jahren 1990/91, bei denen es zu gewaltsamen Zusammenstößen mit der Polizei kam und die schließlich im Jahre 1991 zur Massenflucht der Bevölkerung führten, entschloß sich auch der Angeklagte X. im Frühjahr 1991 zur Flucht. Dabei war neben seiner Angst, in V. könne ihm bei weiterem Verweilen etwas zustoßen, die Hoffnung auf ein besseres materielles Leben, das ihm auch die finanzielle Unterstützung seiner zurückbleibenden Familie ermöglichen würde, ausschlaggebend. So flüchtete der Angeklagte Anfang März 1991 von D. aus mit einem Schiff nach B./ I.. Nach Feststellung seiner von ihm zutreffend angegebenen Personalien wurde er in ein Lager bei B1 verbracht. Dort erhielt er auf seinen Asylantrag vom 07. März 1991 hin am 18. März 1991 eine Aufenthaltserlaubnis. Er fand Arbeit auf Baustellen für umgerechnet 10,- bis 15,- DM pro Tag. Nach einigen Monaten wurde er der Stadt N. in der Provinz T. zugewiesen und bekam dort am 28. August 1991 eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis. Am 14. Dezember 1991 wurde für den Angeklagten von der Stadt N. ein Personalausweis mit der Nummer... ausgestellt. In N. arbeitete der Angeklagte mehrere Monate in einem Lager für Baumaterialien und verdiente dort monatlich ca. 1.000,- DM netto. Im Sommer 1992 verbrachte er 15 Urlaubstage in A.. Nach seiner Rückkehr nach I. arbeitete er nur noch wenige Tage, bis das Arbeitsverhältnis gekündigt wurde. Da er nicht sogleich eine neue Arbeitsstelle fand, beschloß er zusammen mit dem ihm als Nachbarn von Kindheit an gut bekannten Zeugen H., der sich ebenfalls in I. aufhielt, gemeinsam nach Deutschland zu reisen. Beide hatten von einem in H. lebenden Landsmann gehört, daß hier leichter als in I. Arbeit zu bekommen und der Arbeitslohn besser sei. Dementsprechend fuhren der Angeklagte X. und der Zeuge H. mit der Bahn nach H. und beantragten Ende September/Anfang Oktober 1992 Asyl […] Sie wurden zunächst auf einem Wohnschiff in H.- A. und dann in einem Asylantenheim in H.- L. untergebracht. Anfang 1993 lernte der Angeklagte seine Verlobte S. S. kennen und zog ca. 1 Monat später zu ihr. Nach Ablehnung seines Asylantrages wurde er im August 1993 in Abschiebehaft genommen, aus der er nach 21 Tagen wieder entlassen wurde. Wie schon vor jener Inhaftierung beging der Angeklagte auch jetzt wieder Ladendiebstähle und später Taschendiebstähle, um seine finanziellen Bedürfnisse zu befriedigen. Aus Angst vor einer erneuten Festnahme fuhr er im Januar 1994 nach I. zu seinem Bruder, der dort in R. E. […] lebte und arbeitete. Bei seinem kurz darauf unternommenen Versuch der Wiedereinreise nach Deutschland mit falschen Personalpapieren wurde er von Schweizerischen Grenzbeamten festgenommen und 12 Tage später nach A. abgeschoben. Dort fand er in V. völlig veränderte Verhältnisse vor: Verfeindete Gruppierungen bekämpften einander nunmehr am helllichten Tag mit Schußwaffen, während sich die Polizei aus diesen Auseinandersetzungen heraushielt. Deshalb verließ der Angeklagte auf Drängen seines Vaters, der um die Sicherheit seines Sohnes besorgt war, A. nach kurzer Zeit wieder und reiste mit einem vor seiner Abreise besorgten gefälschten Paß über I. und F. nach H., wo er im Mai 1994 eintraf. Da er viele albanische Landsleute auf der Straße Rauschgift verkaufen sah und den dabei erzielten Gewinn sehr verlockend fand, begann er selbst noch im Mai 1994 ebenfalls mit dem Straßenverkehr von Rauschgift.“ Im Herbst 1994 gehörte der Angeklagte X. einer von zwei konkurrierenden Gruppen albanischer Rauschgifthändler an, wobei sich deren Betäubungsmittelgeschäfte seinerzeit auf Kokain im unteren dreistelligen Grammbereich bezogen. Sämtliche Bandenmitglieder, auch der Angeklagte X., statteten sich seinerzeit – wie auch Mitglieder der Gegenseite – mit verschiedenen halbautomatischen Schusswaffen aus, ohne im Besitz waffenrechtlicher Erlaubnisse zu sein. Im Zuge der Bandenrivalität kam es unter anderem mehrfach zu Schießereien im öffentlichen Raum. So gab in einer Discothek auf S.. P. zunächst ein Mitglied der gegnerischen Bande zwei Schüsse auf einen der damaligen Mitangeklagten des X. ab, woraufhin dieser Mitangeklagte ebenfalls fünf Patronen verfeuerte. Im weiteren Verlauf stieß der Angeklagte X., um wegen der Schüsse auf seinen Freund Rache zu nehmen, einem anderen Mitglied der gegnerischen Bande ein sogenanntes Rambo-Messer zunächst gegen das linke Schulterblatt und sodann gegen dessen obere linke Kopfhälfte, was jeweils nur oberflächliche Hautverletzungen zur Folge hatte. Sodann versetzte der Angeklagte X. dem Geschädigten, der sich ihm nunmehr zugewandt hatte, in Tötungsabsicht einen ca. 10 cm tiefen Stich in den Bauch sowie einen etwa ebenso tiefen Stich in die linke Brust. Nachdem der Geschädigte zusammengesackt war, riss der Angeklagte das Messer wieder an sich und verließ die Discothek. Der Geschädigte, für den infolge der Stichverletzungen akute Lebensgefahr bestand, konnte letztlich durch eine zweistündige Operation gerettet werden. Bei anderer Gelegenheit passten der Angeklagte X. und einer seiner damaligen Mitangeklagten zwei Mitglieder der gegnerischen Bande vor einem Haus ab, in welches sie diese zuvor hineingehen gesehen hatten. Während der Mitangeklagte, als die Rivalen das Haus wieder verließen, mehrere Schüsse mit Tötungsvorsatz abgab, feuerte der Angeklagte einmal – und dies lediglich mit Verletzungsvorsatz – in Richtung Hauseingang. Sodann ließen der Angeklagte und sein Mittäter von weiteren Schüssen auf ihre Kontrahenten ab. Die beiden Geschädigten erlitten im Zuge des Geschehens Schussverletzungen. Schließlich suchten die vier damaligen Angeklagten, von denen drei scharfe Schusswaffen bei sich trugen, ein Mitglied der gegnerischen Bande in einem Schnellrestaurant in H.- A. auf, wobei einer der Angeklagten dort in Tötungsabsicht drei gezielte Schüsse auf den Kontrahenten abgab. Dieser Mitangeklagte wurde auf der anschließenden Flucht in der Fußgängerzone von unbeteiligten Zeugen zu Fall gebracht und vorläufig festgenommen. Um seinen Freund zu befreien, richtete der Angeklagte X. seine Schusswaffe aus einer Entfernung von ein bis zwei Metern auf die Zeugen und befahl ihnen, von diesem abzulassen. Während der eine Zeuge augenblicklich zur Seite sprang, zögerte der andere Zeuge einen kurzen Moment. Sofort gab der Angeklagte einen gezielten Kopfschuss auf ihn ab. Der Zeuge fiel zu Boden und starb noch am Tatort an den Folgen der Schussverletzung. Der auf diese Weise befreite damalige Mitangeklagte verließ wenig später Deutschland, und zwar unter Mitnahme von Bargeld und Kokain, welches er zuvor anderen Bandenmitgliedern entwendet hatte. Dieses Handeln, von den verbliebenen Mitgliedern der Gruppierung als Verrat empfunden, hatte umfangreiche Vergeltungsmaßnahmen zur Folge. Ab dem 20. Januar 1995 befand der Angeklagte X. sich wegen der vorstehend dargestellten Ereignisse in Polizei- und Untersuchungshaft – bis Ende Oktober 1996 unter den verschärften Bedingungen der „strengen Einzelhaft“. Mit Urteil vom 13. Februar 1997 verurteilte das Landgericht H. den Angeklagten X. in jener Sache wegen Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe und mit Nötigung in zwei tateinheitlich begangenen Fällen, versuchten Totschlags, Geiselnahme, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, unerlaubten Führens einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich begangenen Fällen sowie unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über halbautomatische Selbstladekurzwaffen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe, und es wurde die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Nach Rechtskraft der Verurteilung vom 13. Februar 1997 war der Angeklagte X. zunächst in der JVA F. in Strafhaft; später wechselte er in den offenen Vollzug in der JVA G.. Nach Verbüßung von gut 18 Jahren Freiheitsstrafe wurde der Angeklagte am 4. April 2013 entlassen. Die Reststrafe aus der Verurteilung vom 13. Februar 1997 wurde schließlich mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 28. Mai 2018 erlassen. Mit seiner damaligen Verlobten S. S. ist der Angeklagte X. mittlerweile verheiratet. Während der Haftzeit wurden im Rahmen von Langzeitbesuchen die beiden gemeinsamen Kinder des Angeklagten und seiner Ehefrau geboren. Am 11. März 2000 kam ihre Tochter, am 05. November 2002 ihr Sohn, der gesondert verfolgte A. S., zur Welt. In der Zeit des offenen Vollzugs begann der Angeklagte X., in einem italienischen Restaurant zu arbeiten. Diese Beschäftigung setzte er nach der Haftentlassung für ein weiteres Jahr fort. Im Anschluss nahm er eine Anstellung in einem Autohaus an, wo er bis 2019 beschäftigt war. Seitdem und bis zuletzt war der Angeklagte offiziell im Betrieb seiner Ehefrau mit einem Bruttogehalt von 1.500 Euro angestellt und will dort täglich sechs bis acht Stunden gearbeitet haben. Es handelte sich hierbei um das Mobilfunkgeschäft „S. S.“ mit angeschlossenem Wettbüro „t.“ in der G.allee. Bis zu seiner Verhaftung in der vorliegenden Sache lebten der Angeklagte X., seine Frau und die beiden gemeinsamen Kinder zusammen in einer Wohnung in der K.str. ... in H.. Gesundheitliche Probleme bestehen bei dem Angeklagten ebenso wenig wie ein Missbrauch von Alkohol und Drogen. Der Angeklagte hat keine Schulden. Der Angeklagte X. ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: 1. Am 02. Februar 1993 verurteilte ihn das Amtsgericht H. (Az.: ...) wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15 DM. 2. Am 24. März 1993 wurde der Angeklagte wiederum durch das Amtsgericht H. (Az.: ...) wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15 DM Geldstrafe verurteilt. 3. Am 21. Juni 1993 verurteilte ihn das Amtsgericht K. in dem unter dem staatsanwaltschaftlichen Aktenzeichen... geführten Verfahren wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à 5 DM. 4. Am 11. Oktober 1993 verhängte das Amtsgericht H. (Az.: ...) wegen Diebstahls eine Freiheitsstrafe von vier Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung wurde wegen der im Bewährungszeitraum verübten Taten widerrufen, die Gegenstand der nachfolgend unter 5. geschilderten Verurteilung waren. 5. Schließlich kam es am 13. Februar 1997 zu der bereits ausführlich dargestellten Verurteilung durch das Landgericht H. (Az.: ...). In der vorliegenden Sache wurde der Angeklagte X. am 11. August 2020 festgenommen. Seit dem 12. August 2020 befindet er sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom selben Tag (Az. 167 Gs 389/20) in Untersuchungshaft; zugleich ordnete das Amtsgericht Hamburg im Beschlusswege an, dass Besuche und Telefonate der Erlaubnis bedürfen und – ebenso wie der Schrift- und Paketverkehr – zu überwachen sind und der Angeklagte X. vom Mitangeklagten H. C. und den gesondert verfolgten I. K., K. Ö. und seinem Sohn A. S., der sich in der Sache zeitweise ebenfalls in Untersuchungshaft befand, zu trennen ist. Das Haftstatut wurde mit Beschluss der Vorsitzenden vom 18. Dezember 2020 aufrechterhalten. Am 26. Februar 2021, nach fortgeschrittener Hauptverhandlung und umfassenden Geständnissen beider Angeklagter, änderte die Vorsitzende das Haftstatut dahingehend ab, dass Besuche und Telekommunikation des Angeklagten mit Personen, für die bereits eine Besuchs- bzw. Telefonerlaubnis vorliegt, nicht mehr zu überwachen sind. Aufgrund der Trennung von seiner Frau und seinen Kindern setzt die neuerliche Haft dem Angeklagten X. sehr zu. Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten X. in der Hauptverhandlung. Sie stützen sich weiter auf die Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 07. Januar 2021, die mit dem Angeklagten erörtert und von diesem als zutreffend bestätigt wurde. Ebenfalls als zutreffend bestätigt hat der Angeklagte die Feststellungen im Urteil des Landgerichts H. vom 13. Februar 1997 (... –). Soweit der Angeklagte X. vorträgt, er habe im Tatzeitraum selbst vermehrt Kokain genommen und daher keine kritische Distanz zur Droge gehabt, hält die Kammer dies für eine unglaubhafte Schutzbehauptung. Die Durchsuchungen seiner Wohnung, der Geschäftsräume des Handyladens seiner Ehefrau sowie seiner Person haben keinerlei Hinweise auf einen eigenen Kokainkonsum des Angeklagten erbracht; auch in den über das verschlüsselte Kommunikationssystem EncroChat gewechselten Text- und Bildnachrichten finden sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte nicht lediglich als Händler, sondern wesentlich auch als Konsument Umgang mit Kokain hatte. Der Angeklagte mag vereinzelt bei sich bietender Gelegenheit Kokain genommen haben; ein darüberhinausgehender Konsum ist aus Sicht der Kammer aber keinesfalls anzunehmen. Auch dass der Angeklagte X. im Geschäft seiner Frau mitgearbeitet haben will, hält die Kammer für unglaubhaft. Aus der dem Angeklagten X. zuzuordnenden EncroChat-Kommunikation wird deutlich, dass er im betreffenden Zeitraum praktisch seine gesamte Arbeitszeit und -kraft dem An- und Verkauf von Kokain und der Sicherung der hierbei erlangten Gelder gewidmet hat. 2. Der Angeklagte H. C. ist der Sohn einer Cousine des Angeklagten A. X.. Er wurde... 1988 in V., A., geboren und ist mit seinen zwei Brüdern im Haushalt beider Eltern aufgewachsen. Getrieben vom Wunsch nach Arbeit und einem besseren Leben, zog die Familie des Angeklagten 1991 nach G.. Dort arbeitete seine Mutter zunächst als Kindergärtnerin und sein Vater als Elektriker. Allerdings wurden die Eltern (erneut) arbeitslos, sodass die Familie 2009 zurück nach A. zog und dort von dem in G. angespartem Geld eine Bäckerei eröffnete. Die Bäckerei wurde im Familienbetrieb geführt; auch der Angeklagte arbeitete mit. Daneben absolvierte der Angeklagte C. eine Ausbildung zum Mechaniker, die er 2013/2014 in A. abschloss. Im Ausbildungsberuf hat der Angeklagte nie gearbeitet. Nach seinem Abschluss half er stattdessen weiter im Familienbetrieb mit, bis dieser geschlossen werden musste, da er sich nicht rentierte. Die wirtschaftliche Situation der Familie verschlechterte sich zunehmend, sodass sich der Angeklagte entschloss, nach Deutschland auszuwandern und dort sein Glück zu versuchen. Ende Dezember 2014 reiste er über I. ein. Die Erstaufnahme fand in D1 statt. Später wurde der Angeklagte im Rahmen des Asylverfahrens nach K1 und sodann nach H. umverteilt, wo er zunächst in H. wohnte. Einige Monate später stellte die Mutter des Angeklagten C. den Kontakt zu ihrem ebenfalls in H. wohnhaften Cousin, den Mitangeklagten A. X., her, den der Angeklagte bis dahin nicht gekannt hatte. Der Asylantrag des Angeklagten C. wurde im Jahre 2017 abgelehnt. In der Folge hielt er sich für Erwerbszwecke weiter in Deutschland auf. Von Ende 2016 an bis 2018 arbeitete der Angeklagte C. zunächst „schwarz“ auf einer Baustelle. Ab November 2019 war er als Reinigungskraft bei einer Reinigungsfirma beschäftigt. Diese Tätigkeit war auch offiziell angemeldet. Daneben arbeitete er tageweise auch als Umzugshelfer. Seine Frau A. C. lernte der Angeklagte C. 2017 in Deutschland kennen. Sie ist R. und lebt seit knapp sieben Jahren in Deutschland. Am 13. August 2019 heirateten sie in R.. Seine Frau brachte zwei Töchter (sechs und zehn Jahre alt) mit in die Ehe. Zu viert lebte die junge Familie zuletzt bis zur Festnahme des Angeklagten in hiesiger Sache gemeinsam in einer Wohnung im J.- S.-Weg. Der Angeklagte erwartete mit seiner Frau ein gemeinsames Kind; A. C. erlitt jedoch in der Aufregung um die Festnahme des Angeklagten in dieser Sache eine Fehlgeburt. Seit der Eheschließung verfügt der Angeklagte über eine Aufenthaltserlaubnis. Aus seiner Tätigkeit bei der Reinigungsfirma standen dem Angeklagten C. monatlich 1.100 Euro (netto) zur Verfügung, seine Frau bekam 850 Euro ausgezahlt. Drogen konsumiert der Angeklagte C. keine. Bei Feiern trinkt er gelegentlich Alkohol. Der Angeklagte C. hat weder gesundheitliche Probleme noch Schulden. In Deutschland ist der Angeklagte C. bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten; das Bundeszentralregister enthält keine Eintragungen in Bezug auf seine Person. Der Angeklagte C. wurde am 11. August 2020 – erstmalig in seinem Leben – festgenommen und befand sich in dieser Sache seit dem 12. August 2020 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgericht Hamburgs vom selben Tag (Az. 167 Gs 389/20) in Untersuchungshaft. Mit Beschluss vom 13. August 2020 wurde angeordnet, dass Besuche und Telefonate der Erlaubnis bedürfen und – ebenso wie der Schrift- und Paketverkehr – zu überwachen sind und der Angeklagte H. C. vom Mitangeklagten A. X. und den gesondert verfolgten I. K., K. Ö. und A. S. zu trennen ist. Das Haftstatut wurde zunächst mit Beschluss der Vorsitzenden vom 18. Dezember 2020 aufrechterhalten, zum Ende des Hauptverfahrens mit Beschluss der Vorsitzenden vom 26. Februar 2021 dann aber dahingehend abgeändert, dass die Überwachung der (bereits erlaubten) Besuche und Telekommunikation nicht mehr erforderlich ist. Die genannten Umstände – die erstmalige Hafterfahrung, zumal unter Pandemiebedingungen und bei bestehender Sprachbarriere (Der Angeklagte H. C. ist der deutschen Sprache nicht mächtig.), die weitreichenden Beschränkungen durch das Haftstatut, die Trennung von seiner zunächst schwangeren Frau und ihren Töchtern und die Tatsache, dass er seiner Frau bei und nach der Fehlgeburt nicht beistehen konnte – haben dazu geführt, dass ihm die Untersuchungshaft in besonderem Maße zu schaffen machte. II. Die Angeklagten A. X. und H. C. schlossen sich zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 1. März 2020 zusammen, um zukünftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu begehen. Der Angeklagte X. sah im Kokainhandel die Möglichkeit, sich eine fortlaufende wie auch überaus ergiebige Einnahmequelle zu verschaffen. Der Angeklagte H. C., der zu dem Angeklagten X., seinem „Onkel“, aufschaute, erlag ebenfalls den Verlockungen des leicht verdienten Geldes. Fortan erwarben die beiden Angeklagten, die, wie ihnen bewusst war, über keine betäubungsmittelrechtliche Erlaubnis verfügten, Kokain im zwei- bis dreistelligen Kilogrammbereich, streckten es und verkauften es gewinnbringend weiter. Nach der abgesprochenen Aufgabenverteilung kam dem Angeklagten X., der aus seiner Haftzeit noch über vielfältige Kontakte ins kriminelle Milieu und insoweit auch zu Betäubungsmittellieferanten und -abnehmern verfügte und in diesen Kreisen respektiert war, die Rolle zu, mit den Lieferanten und den Abnehmern die Vertragsverhandlungen zu führen und die Übergaben der Erwerbsmengen zu koordinieren. Er hielt über sein EncroChat-Handy den Kontakt zu verschiedenen, noch nicht oder jedenfalls nicht sicher identifizierten Lieferanten des Kokains – im Tatzeitraum handelte es sich hierbei um mindestens vier verschiedene Lieferanten, die in den EncroChat-Nachrichten z.B. als „Cousin“ oder „Russe“ bezeichnet wurden und etwa die Accountnamen „n.“ und „p.“ nutzten – und plante die Anlieferungen bis ins Detail, ohne hierbei selbst offen in Erscheinung zu treten. Die Kammer geht zu Gunsten der Angeklagten davon aus, dass die Lieferanten allesamt ihrerseits in Deutschland ansässig waren, die Angeklagten also keine Betäubungsmittel aus dem Ausland bezogen. Der Angeklagte X. nahm auch die Bestellungen der Abnehmer entgegen und entschied, wie die angelieferten Kokainmengen weiter zu verarbeiten waren. Der Angeklagte H. C., der zu derartigen Verhandlungen in Ermangelung entsprechender Kontakte und auch ausreichender Sprachkenntnisse selbst nicht in der Lage und im Betäubungsmittelgeschäft noch unerfahren war, nahm die Lieferungen auf Geheiß des Angeklagten A. X. von den jeweiligen Kurieren entgegen und verbrachte sie zunächst in die zu diesem Zwecke angemietete Bunkerwohnung im L. Steindamm. Dort wurde das Kokain, welches jeweils einen Wirkstoffgehalt von mindestens 70% Cocainhydrochlorid aufwies, von H. C. zunächst getestet. Der Angeklagte X. wurde über das Ergebnis des Qualitätstests dezidiert in Kenntnis gesetzt, und ihm wurden Lichtbilder von dem neu eingetroffenen Kokain übermittelt. Der Angeklagte C. entschied zwar nicht über die Ankäufe, er hatte jedoch im Tatzeitraum bereits ausreichende Expertise erworben, um eine beratende Funktion für den Angeklagten X. innezuhaben. In der Folge kam es vereinzelt dazu, dass der Angeklagte X. eine Teilmenge des gekauften Kokains umtauschte, weil ihm die Qualität unzureichend erschien, oder aber vom selben Lieferanten weitere Mengen aus demselben Vorrat erwarb, sofern die Testung eine besonders gute Qualität ergab. Das Kokain wurde nach der Qualitätsprüfung vom Angeklagten C. mit Aceton gewaschen, mithilfe von Rotlichtlampen getrocknet, gestreckt, in Portionen unterschiedlicher Größe und Qualität aufgeteilt und mittels einer Hydraulikpresse zu Blöcken gepresst sowie mit Prägestempeln versehen; kleinere Mengen wurden ungepresst in Beutel verpackt. Gelagert wurde das Kokaingemenge in derselben Bunkerwohnung oder an anderen Stellen wie der vom Angeklagten H. C. unter der falschen Personalie „M.“ angemieteten Wohnung in der B.str.. Auf Geheiß des Angeklagten X. lieferte der Angeklagte H. C. in der Folgezeit Teilmengen an Abnehmer aus, mit denen X. zuvor Menge und Preis sowie Ort und Zeit der Übergabe vereinbart hatte. Die Abnehmer der Angeklagten, die jeweils einen Kilogrammpreis von mindestens 29.000 Euro zu zahlen hatten, waren ihrerseits keine „Endverbraucher“, sondern entsprachen in der Handelskette gewissermaßen dem Einzelhandel; sie erwarben von den Angeklagten Kokain in Mengen von mindestens einem Kilogramm oder mehr, vereinzelt aber auch lediglich im zwei- oder dreistelligen Grammbereich, zum Zwecke des Weiterverkaufs. Die Angeklagten verfügten über einen festen Stamm derartiger Abnehmer, unter ihnen die EncroChat-Nutzer „a.“, „b.“ und „i.“. Spätestens am 29.03.2020 – hochwahrscheinlich bereits vor dem 20.03.2020 – gesellte sich der gesondert verfolgte Bruder des Angeklagten H. C., J. C., hinzu. Die beiden Angeklagten und J. C. waren sich einig, dass sie fortan zu dritt dem An- und Verkauf von Kokain nachgehen wollten. Dabei oblagen dem J. C. innerhalb der Gruppierung ähnliche Aufgaben wie dem Angeklagten H. C.; er war fortan ebenfalls für die Entgegennahme neuer Kokainlieferungen, deren Verbringen in die Bunkerwohnungen und auch für die Auslieferung an Abnehmer zuständig. J. C. hatte allerdings nicht nur die Anweisungen des Angeklagten A. X. zu befolgen, sondern war in dem Bandengefüge auch seinem älteren Bruder H. C. untergeordnet, den X. als Hauptansprechpartner ansah. Das für die Übermittlung der Anweisungen X.s benötigte EncroChat-Handy wurde jeweils demjenigen der Brüder übergeben, der sich mit den Kurieren bzw. Abnehmern treffen sollte. Im Zeitraum vom 1. März 2020 bis einschließlich Mitte Mai 2020 erwarben und verkauften die beiden Angeklagten insgesamt 102 Kilogramm Kokaingemenge mit einem Wirkstoffanteil von 71,4 Kilogramm Cocainhydrochlorid gewinnbringend zu einem Preis von mindestens 29.000 Euro pro Kilogramm weiter und erlangten auf diese Weise 2.958.000 Euro. Die erlangten Verkaufserlöse wurden vom Angeklagten H. C. auf Geheiß des Angeklagten X. gebündelt und, soweit sie der Bezahlung der Lieferanten dienten und/oder außer Landes geschafft werden sollten, in Kunststoffbeutel verpackt und vakuumiert. Entsprechend seiner niederen Position in der Hierarchie wurde der gesondert verfolgte J. C. für seine Tätigkeit lediglich pauschal entlohnt, während die Angeklagten A. X. und H. C. die erzielten Gewinne monatlich nach erfolgter Abrechnung hälftig teilten. Der Angeklagte X. verfügte dabei über ein weitgestreutes Anlagesystem: Er legte die Drogenerlöse – für sich wie auch für den Angeklagten H. C. – in Bitcoins an und veranlasste Bargeldtransfers ins Ausland. Insgesamt erwarb der Angeklagte X. für 115.523,37 Euro, die aus den Taterlösen stammten, 19,04214224 Bitcoins. Im Juni 2020 verließ der gesondert verfolgte J. C. Deutschland, und der Kokainhandel wurde nunmehr wieder von den beiden Angeklagten allein betrieben, wobei der Angeklagte X. bei dem letzten Erwerbsvorgang am 10. August 2020 seinen Sohn, den gesondert verfolgten A. S., einband. Bei alledem kannten die beiden Angeklagten sämtliche sie betreffenden Tatumstände und billigten diese. Im Einzelnen konnten folgende Erwerbsvorgänge festgestellt werden: Fall 1 Zu einem nicht genau ermittelten Zeitpunkt Anfang März 2020 erwarb der Angeklagte X. von einem bislang unbekannten Lieferanten, von ihm bezeichnet als „Cousin“, eine Menge von wenigstens 60 Kilogramm Kokaingemenge. In die Kokainblöcke war bei Anlieferung das Motiv einer Maske – bekannt als „Anonymous“-Maske – eingeprägt. Die Lieferung wies einen Wirkstoffgehalt von mindestens 42 Kilogramm Cocainhydrochlorid auf. Der Angeklagte X. ließ sie vom Angeklagten H. C. in Empfang nehmen und auf die Bunkerwohnungen verteilen. Dort wurde das Kokain gelagert, zum Teil weiterverarbeitet und durch die Angeklagten bis zum 7. April 2020 vollständig und gewinnbringend weiterveräußert. Die Kammer geht zu Gunsten der Angeklagten davon aus, dass der gesondert verfolgte J. C. an dem Abverkauf nicht – auch nicht sukzessive zum Ende hin, als er sich bereits in H. aufhielt – beteiligt war. Fall 2 Nachdem sich J. C. den beiden Angeklagten angeschlossen hatte, bestellte der Angeklagte X. am 29. März 2020 bei einem bislang nicht identifizierten Lieferanten zunächst probeweise ein Kilogramm Kokain aus einer größeren, bei dem Lieferanten neu eingetroffenen Vorratsmenge. J. C. nahm das Probepaket am 30. März 2020 entgegen, und der Angeklagte H. C. testete das Kokaingemenge. Angesichts der vom Angeklagten H. C. festgestellten besonders guten Qualität bestellte der Angeklagte X. auf Anregung des Angeklagten H. C. noch am selben Tag weitere sechs Kilogramm der Ware, die J. C. am 31. März 2020 kurz nach 13:30 Uhr entgegennahm. Der Anteil des Wirkstoffs Cocainhydrochlorid betrug bei den insgesamt sieben Kilogramm Kokaingemenge mindestens 4,9 Kilogramm. Das Kokain wurde u.a. in der Wohnung L. Steindamm... weiterverarbeitet und gewinnbringend weiterveräußert. Fall 3 Kurz vor dem 10. April 2020 bestellte der Angeklagte X. von einem unbekannt gebliebenen, als der „Russe“ bezeichneten Lieferanten eine Menge von wenigstens 17 Kilogramm Kokain mit mindestens 11,9 Kilogramm Cocainhydrochlorid, die der „Russe“ in zwei Teillieferungen überbrachte. Zehn Kilogramm nahm der gesondert verfolgte J. C. auf die über H. C. vermittelte Anweisung X.s um 15:07 Uhr am 10. April 2020 in unmittelbarer Nachbarschaft zur Bunkerwohnung im L. Steindamm entgegen. Die weiteren sieben Kilogramm wurden vom „Russen“ am Morgen des 11. April 2020 am selben Ort übergeben. Der Angeklagte H. C. und der gesondert verfolgte J. C. verarbeiteten das Kokain unter Einsatz von Aceton in der Wohnung L. Steindamm... weiter und pressten es in 16 Kiloblöcke, welche eine Prägung in Form eines Pferdes erhielten. Die Blöcke wurden noch am selben Tag gegen 17:46 Uhr von einem Abnehmer abgeholt. Fall 4 Kurz vor dem 20. April 2020 bestellte der Angeklagte X. erneut bei dem „Russen“ die Lieferung von zwei Kilogramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 1,4 Kilogramm Cocainhydrochlorid, die J. C. am 21. April 2020 kurz nach 09:24 Uhr in der Nähe der Bunkerwohnung L. Steindamm... auf einem Parkplatz im G.weg... entgegennahm und die nachfolgend durch den Angeklagten H. C. und den gesondert verfolgten J. C. weiterverarbeitet, durch den Angeklagten A. X. gewinnbringend weiterveräußert und wiederum durch H. und J. C. an die Abnehmer ausgeliefert wurden. Fall 5 Kurz nach der Lieferung vom 21. April 2020 erhielten die Angeklagten am 22. April 2020 von dem bislang nicht näher identifizierten EncroChat-Nutzer „m.“ insgesamt 25 Kilogramm des Streckmittels Levamisol. Ebenfalls am 22. April 2020 bestellte der Angeklagte X. bei dem nicht sicher identifizierten EncroChat-Nutzer „n.“ zudem fünf Kilogramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 3,5 Kilogramm, deren Ankunft er dem Angeklagten H. C. für den 23. April 2020 gegen 08:15 bis 08:30 Uhr ankündigte. Am 23. April 2020 überbrachte der Nutzer „m.“ als Kurier dem Angeklagten H. C. und dem gesondert verfolgten J. C. kurz vor 08:29 Uhr das Kokain, welches diese anschließend – hochwahrscheinlich mit dem am Tag zuvor erhaltenen Streckmittel – weiterverarbeiten und welches der Angeklagte A. X. in der Folgezeit gewinnbringend weiterverkaufte, wobei wiederum H. und J. C. für die Übergaben an die Abnehmer zuständig waren. Fall 6 Spätestens am 28. April 2020 bestellte der Angeklagte X. bei dem unbekannten Lieferanten „n.“ eine Menge von sieben Kilogramm Kokain, die von dessen Kurier „m.“, vom Angeklagten X. auch als „der Italiener“ bezeichnet, am Morgen des 29. April 2020 gegen 08:15 Uhr an den gesondert verfolgten J. C. übergeben wurde. Nach Eingang der Lieferung prüfte der Angeklagte H. C. deren Qualität. Da der Angeklagte X. mit dem Ergebnis nicht zufrieden war, entschloss er sich dazu, nur ein Kilogramm von der Lieferung zu behalten und die übrigen sechs Kilogramm umzutauschen. Er bestellte daher weitere fünf Kilogramm Kokain, die am 30. April 2020 kurz vor 09:24 Uhr von dem Lieferanten im Austausch gegen sechs Kilogramm des bereits gelieferten Kokaingemenges an den J. C. übergeben wurden. Der Wirkstoffgehalt der insgesamt sechs Kilogramm Kokain lag dabei bei mindestens 4,2 Kilogramm. Das Kokain wurde an verschiedene Abnehmer weiterveräußert und ab den Mittagstunden des 30. April 2020 im Auftrag des X. durch H. und J. C. an verschiedene Abnehmer ausgeliefert. Fall 7 Kurz vor dem 12. Mai 2020 bestellte der Angeklagte X. erneut 5 Kilogramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von wenigstens 3,5 Kilogramm bei dem noch nicht sicher identifizierten Lieferanten „n.“, die gegen 09:50 Uhr vom Angeklagten H. C. oder von dem gesondert verfolgten J. C. – eindeutige Feststellungen ließen sich hier nicht treffen – entgegengenommen wurden. Bei der anschließenden Prüfung stellte der Angeklagte H. C. die besonders gute Qualität der Lieferung fest. H. und J. C. verarbeiteten das Kokain wie üblich weiter, indem sie es mit Aceton behandelten, mit Streckmittel versetzten, neu pressten und prägten. Das Kokain wurde anschließend gewinnbringend weiterveräußert. Fall 8 Kurz vor dem 10. August 2020 bestellte der Angeklagte X. bei oder über einen in Bremen ansässigen Lieferanten mit dem EncroChat-Namen „p.“ insgesamt wenigstens 8,5 Kilogramm Kokain. Kurz zuvor hatte der gesondert verfolgte J. C. H. hochwahrscheinlich am 9. Juni 2020 oder zu einem anderen nicht genau feststehenden Zeitpunkt Deutschland verlassen, um sich ins Ausland abzusetzen. Um seinen Platz innerhalb der Gruppe zu füllen, hatte der Angeklagte X. jedenfalls im August 2020 seinen Sohn, den zu dieser Zeit 17-jährigen A. S., in den Prozess der Verarbeitung und Aufbereitung von Kokain eingeführt. Die vom Angeklagten X. bestellte Kokainmenge wurde am Abend des 10. August 2020 zur Bunkerwohnung im L. Steindamm... geliefert und noch am selben Abend sowie am Vormittag des Folgetages größtenteils bereits im Auftrag des Angeklagten X. vom Angeklagten H. C. und dem gesondert verfolgten A. S. mit Aceton gewaschen, getrocknet, anschließend mit Levamisol gestreckt und zum gewinnbringenden Weiterverkauf portioniert und geprägt; dieses sollte im Verlaufe des 11. August 2020 auch noch mit dem Rest der Lieferung geschehen, wozu es aber infolge des polizeilichen Zugriffs nicht mehr kam. Ein Teil des bereits weiterverarbeiteten Kokaingemenges – gut vier Kilogramm – wurde vom Angeklagten H. C. in die Bunkerwohnung in der B.str. ... verbracht und dort im Sideboard und im Bettkasten verstaut. In eben diesem Bettkasten hatte der Angeklagte H. C. zu diesem Zeitpunkt eine ungeladene Pistole des Herstellers Glock, Kaliber 9mm, die neben mit dieser Waffe verfeuerungsfähigen 50 Patronen des Kalibers 9mm lose in einer Tasche verpackt war und innerhalb von etwa 20 Sekunden hätte geladen und in schussbereiten Zustand versetzt werden können, sowie eine zu einer scharfen Schusswaffe umgebaute Schreckschusspistole des Fabrikates Zoraki, Kaliber 9mm Browning kurz, 2 Schalldämpfer und ein Messer deponiert. Nachtatgeschehen Am 11. August 2020 ab 14:25 Uhr wurden zuvor erwirkte richterliche Durchsuchungsanordnungen im L. Steindamm, in den Wohnungen der Angeklagten in der K.str. und im J.- S.-Weg sowie in den Geschäftsräumen der Firma „S. S.“ in der G.allee vollstreckt; am frühen Abend wurde darüber hinaus auch die Bunkerwohnung in der B.str. ... durchsucht. Bei der Durchsuchung der Bunkerwohnung im L. Steindamm konnten aus der Lieferung vom Vortag insgesamt 6.072,78 Gramm überwiegend bereits gestrecktes Kokaingemenge mit einem Gesamtanteil des Wirkstoffes Cocainhydrochlorid von 4.309,23 Gramm in unterschiedlichen Verarbeitungszuständen und Teilmengen (von 31,19 Gramm lose in einem Beutel verpackten Kokaingemenge bis zu einem gepressten Kokainblock mit einem Gewicht von 1.037,80 Gramm) und mit unterschiedlich hohen Wirkstoffgehalten (von Gemenge mit lediglich noch 30,5 % Cocainhydrochloridanteil bis zu solchem mit einem Wirkstoffgehalt von 85,7 %) und daneben Verarbeitungsutensilien wie knapp 2,5 Kilogramm des Streckmittels Levamisol, 42 Liter Aceton, eine hydraulische Betäubungsmittelpresse und diverse Prägeschablonen mit unterschiedlichen Motiven (Bugatti, Tesla, Audi u.a.) sowie 81.150 Euro Bargeld aus vorherigen Kokainverkäufen, eine Geldprüf- und eine Geldzählmaschine beschlagnahmt werden. Der Rest dieser Lieferung, nämlich insgesamt 4.071,5 Gramm bereits gestrecktes Kokain mit einem Gesamtanteil des Wirkstoffes Cocainhydrochlorid von 2.937,70 Gramm bei Wirkstoffanteilen von 64,0 bis 81,3 %, konnte in der Bunkerwohnung in der B.str. ... sichergestellt werden. Auch diverses Verpackungsmaterial, zwei Feinwaagen, 17,5 Kilogramm Levamisol, eine Kokainpresse sowie die im Bettkasten gelagerten Waffen und, eingeschweißt in Plastikfolie, 37.000 Euro Bargeld wurden gefunden und beschlagnahmt. Der Angeklagte H. C. lagerte zudem – nicht ausschließbar ebenfalls aus der Lieferung vom Vortag stammend – in seiner Wohnung J.- S.-Weg... am 11. August 2020 insgesamt 24,74 Gramm Kokain zum eigenen gewinnbringenden Weiterverkauf, von denen 18,85 Gramm einen Wirkstoffgehalt von 73,4 % entsprechend 13,83 Gramm und 5,87 Gramm einen Wirkstoffgehalt von 81,3% entsprechend 4,77 Gramm Cocainhydrochlorid aufwiesen. Außerdem verwahrte H. C. in seiner Wohnung 7.780 Euro Bargeld, die aus vorangegangenen Betäubungsmittelgeschäften stammten. Der Angeklagte X. wurde in dem Handyladen in der G.allee vorläufig festgenommen. Bei der Durchsuchung seiner Person sowie seiner Handtasche wurden in seiner Hosentasche 75 Euro, in seinem Portemonnaie 1.350 Euro Bargeld und Fremdwährung und weiter in seiner Handtasche 3.070 Euro Bargeld gefunden und beschlagnahmt. In der Bunkerwohnung im L. Steindamm wurden der Angeklagte H. C. und im dortigen Treppenhaus der Sohn des Angeklagten X., A. S., angetroffen und vorläufig festgenommen. Bei der Durchsuchung der Person des Angeklagten C. wurden in seiner Handtasche noch 160 Euro Bargeld gefunden und sichergestellt. A. S. wurde wegen der Tat vom 10. August 2020 am 15. Dezember 2020 vom Amtsgericht H. zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. III. Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung der Angeklagten, die das Tatgeschehen wie festgestellt in der Hauptverhandlung eingeräumt haben, soweit es auf ihren eigenen Wahrnehmungen beruht. Ihre Einlassung wird bestätigt und ergänzt durch die glaubhaften Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, die in Augenschein genommenen Lichtbilder sowie die im Selbstleseverfahren eingeführten und die verlesenen Urkunden. 1. Einlassung des Angeklagten A. X. Der Angeklagte X. hat sich am vierten Hauptverhandlungstag in der Weise geständig eingelassen, dass er eine vorbereitete schriftliche Einlassung, von ihm selbst formuliert und unterzeichnet, durch seinen Verteidiger hat vortragen lassen. Zu diesem Zeitpunkt waren zwar bereits umfangreich Lichtbilder in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Dies war indes zeitplanerischen Belangen und dem Bedarf einer nach erfolgter Verständigung noch notwendigen Rücksprache der Angeklagten mit ihren Verteidigern geschuldet. Es bestand Einigkeit, dass die Einlassung gleichwohl noch als frühzeitig angesehen werden sollte. Der Angeklagte hat sich zu den Tatvorwürfen wie folgt geäußert: Die ihm unter Ziffern 1 bis 8 der Anklage gemachten Vorwürfe seien zutreffend und würden von ihm vollen Umfangs eingeräumt. Er habe in dem in der Anklageschrift bezeichneten Umfang mit den in der Anklageschrift aufgeführten Mengen Handel mit Betäubungsmitteln betrieben. Er habe „damals selber viel Kokain konsumiert“ und sich auch „in einer persönlich schwierigen Situation“ befunden. Der Mitangeklagte H. C. habe im Wesentlichen auf seine Anweisungen gehandelt. Soweit ihm, X., in der Anklageschrift für bestimmte Taten die Nutzung bestimmter EncroChat-Handys mit entsprechenden Nutzernamen zugeordnet würden, wolle er auch dies vollen Umfangs bestätigen. Zu Lieferanten und Abnehmern wolle und werde er aus persönlichen Gründen keine Angaben machen. Er sehe, dass er sich falsch verhalten habe, stehe vollen Umfangs dazu und bedauere und bereue dies. Auf Nachfrage hat der Angeklagte noch einmal bestätigt, dass dies seine Einlassung zur Sache sein solle. Weiter hat er auf Befragen zu dem von ihm behaupteten Drogenkonsum ergänzt, dieser habe nur temporär – etwa ab Anfang des Jahres 2020 – stattgefunden und auch nur gelegentlich. Er habe sich vom Kokain alsbald und ohne Weiteres auch wieder lösen können. Außerdem hat der Angeklagte auf Vorhalt noch explizit bestätigt, dass er im EncroChat-Netzwerk zunächst im Zeitraum vom 19.03.2020 bis 03.04.2020 den Account „t.“ genutzt habe, dann vom 03.04.2020 bis 08.04.2020 kurzzeitig den Account „k.“ und ab dem 08.04.2020 dann den Account „h.“. Weitere Fragen wollte der Angeklagte X. nicht beantworten. Die Einlassung des Angeklagten ist ganz überwiegend glaubhaft. Dabei hat die Kammer bedacht, dass einer schriftlich vorbereiteten und verlesenen Einlassung ohnehin schon ein weitaus geringerer Beweiswert zukommt als einer Einlassung, die in freiem mündlichem Vortrag erfolgt. Umso mehr muss dies gelten, wenn die Einlassung so schlank und detailarm ausgestaltet ist wie die des Angeklagten X.. Weiter hat die Kammer in den Blick genommen, dass dem Geständnis eine förmliche verfahrensverkürzende Absprache zugrunde lag. All dies tut der Glaubhaftigkeit der Einlassung indes keinen Abbruch. Dass der Angeklagte X. sich selbst zu Unrecht belastet haben könnte, schließt die Kammer aus. Dies liegt bereits in Anbetracht der hohen Straferwartung auch für den Fall einer umfassend geständigen Einlassung eher fern. Auch konnte die Kammer keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass der Angeklagte X. womöglich übermäßig Verantwortung auf sich genommen hat, um den Mitangeklagten C. zu entlasten, oder umgekehrt Verantwortung auf den Mitangeklagten abgewälzt hat. Insbesondere aber deckt sich die Einlassung des Angeklagten X. nicht nur mit der seines Mitangeklagten, sondern auch mit den Erkenntnissen, die die Kammer in der Beweisaufnahme gewinnen konnte, wie unten (Ziff. 3) nach dargestellt werden wird. Allein soweit der Angeklagte X. bemüht war, der Kammer zu vermitteln, seine Hemmschwelle zur Begehung der Taten sei infolge eines bei ihm im bzw. bereits vor dem Tatzeitraum betriebenen Kokainmissbrauchs herabgesetzt gewesen, ist die Kammer ihm nicht gefolgt. Der Angeklagte mag im Tatzeitraum vereinzelt und bei Gelegenheit Kokain konsumiert haben. Seine Willensbildung dürfte dies indes kaum merklich beeinflusst haben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen in den Feststellungen zur Person, oben Ziff. I.1, verwiesen. 2. Einlassung des Angeklagten H. C. Der Angeklagte H. C. hat sich ebenfalls am vierten Hauptverhandlungstag und im Wege einer schriftlich vorbereiteten Einlassung zu den Tatvorwürfen erklärt. Hierbei handelte es sich allerdings erkennbar nicht um eine von ihm selbst verfasste, sondern um eine von seinem Verteidiger – in Abstimmung mit dem Angeklagten C. – gefertigte schriftliche Erklärung. Der Angeklagte C. hat ausdrücklich erklärt, dass diese von seinem Verteidiger vorgetragene Erklärung seine Einlassung zur Sache sein solle, und hat im weiteren Verlauf Nachfragen der Kammer – und zwar spontan und ohne vorherige Absicherung durch Rücksprache mit seinem Verteidiger – beantwortet. Auch der Angeklagte H. C. hat die ihm mit der Anklage zur Last gelegten Tatvorwürfe und Sachverhalte vollumfänglich eingeräumt. Er habe gemeinschaftlich mit dem Mitangeklagten X. und einer weiteren Person, die er namentlich nicht nennen wolle, mit Kokain in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben und dabei eine Schusswaffe, die sich in seinem Besitz befunden habe, teilweise mitgeführt. Es sei auch zutreffend, dass er halbautomatische Kurzwaffen sowie Munition besessen habe. Er habe sich Anfang März 2020 zunächst mit dem Mitangeklagten und später dann mit einer weiteren Person zusammengeschlossen, um zukünftig Kokain in mittlerer bis guter Qualität im Kilogrammbereich in einem arbeitsteiligen Zusammenwirken abzuverkaufen. Seine Aufgabe sei es vornehmlich gewesen, das gelieferte Kokain entgegenzunehmen, es in die Bunkerwohnung L. Steindamm... oder in die Wohnung B.str. ... zu verbringen, dort zu lagern und weiterzuverarbeiten, d.h. zu strecken und in Portionen unterschiedlicher Größe und Qualität zu verpacken und sodann mit einem Prägestempel zu versehen. Es sei auch richtig, dass er zu diesem Zweck die Wohnung B.str. ... unter den falschen Personalien „M.“ angemeldet habe. Darüber hinaus habe er teilweise auch das Kokain an Abnehmer weitergegeben. In der als Drogendepot genutzten Wohnung B.str. ... habe er zudem zwei funktionsfähige scharfe Schusswaffen, d.h. eine ungeladene Pistole des Herstellers Glock, Kaliber 9 mm, sowie 50 zugehörige Patronen des Kalibers 9 mm und zusätzlich die zu einer scharfen Schusswaffe umgebaute Schreckschusspistole des Fabrikats Zoraki, Kaliber 9mm kurz, sowie zwei Schalldämpfer deponiert. Die Kommunikation im Zusammenhang mit dem Erwerb und Abverkauf der Betäubungsmittel sei ausschließlich mittels sogenannter EncroChat-Handys erfolgt. Er selbst habe im Tatzeitraum jeweils ein EncroChat-Handy mit dem Nutzernamen „t.“, „h.“ und „o.“ genutzt. Die Nutzung des Namens „t.“ sei ca. ab dem 03.04.2020, die des Namens „h.“ von einem für ihn nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkt bis ca. 08.04.2020 und die des Namens „o.“ in der Zeit vom 30.03. bis 04.04.2020 erfolgt. Es besteht keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten H. C. zu zweifeln. Die Kammer hat auch insoweit in den Blick genommen, dass der Beweiswert einer schriftlichen, zumal vom Verteidiger vorbereiteten und vorgetragenen, Einlassung zunächst einmal vergleichsweise gering ist und dass dem Geständnis eine förmliche verfahrensverkürzende Absprache zugrunde lag. Für die Glaubhaftigkeit der Einlassung spricht aber, dass der Angeklagte C. differenziert hat zwischen Details, die er noch erinnert, und solchen, bezüglich derer er nicht mehr sicher ist. Allgemein ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde – zumal in Anbetracht der ihm bewussten Straferwartung – der Angeklagte C. sich selbst zu Unrecht belastet haben sollte. Vor allem seine Bereitschaft, Nachfragen der Kammer oder des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft – beispielsweise zu einzelnen Lichtbildern oder zu seinen Kenntnissen im Umgang mit Schusswaffen – zu beantworten, ohne lange nachzudenken, haben den Eindruck verstärkt, dass der Angeklagte sich wahrheitsgemäß eingelassen hat und – in Grenzen, nämlich nur, soweit er nicht zwangsläufig andere Personen wie seinen Bruder J. explizit hätte belasten müssen – gewillt war, zur Aufklärung beizutragen. 3. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen beruhen ergänzend, soweit es die Fälle 1 bis 7 betrifft, vor allem auf den überaus umfangreichen, über EncroChat ausgetauschten Text- und Bildnachrichten, in denen nicht nur die einzelnen Erwerbsvorgänge außerordentlich anschaulich dokumentiert sind, sondern aus denen auch gefolgert werden kann, welche Accountnamen in welchen Zeiträumen von welchem der Angeklagten genutzt wurden, wie die Aufgabenverteilung und die Rangfolge in der Gruppierung beschaffen war und wie mit den Taterträgen verfahren wurde. Hinsichtlich Fall 8 stützen sich die Feststellungen auch auf die Videoprints aus der Videoüberwachung im Bereich der Bunkerwohnung im L. Steindamm vom 10. und 11. August 2020, die in diesem Zusammenhang erstellten Ermittlungsvermerke des Ermittlungsführers KB L., die anlässlich der Durchsuchungen gefertigten Lichtbilder, Durchsuchungsberichte und –protokolle, Sicherstellungs- bzw. Beschlagnahmevermerke und -protokolle und sonstigen Ermittlungsvermerke sowie die chemisch-toxikologischen, daktyloskopischen, DNA-analytischen und kriminaltechnischen Behördengutachten und –zeugnisse betreffend die Untersuchung von bei den Durchsuchungen aufgefundenen Beweismitteln. Das Ergebnis der Durchsuchungen stützt indiziell auch die zu den früheren Erwerbsvorgängen (Fälle 1 bis 7) getroffenen Feststellungen bezüglich des Modus operandi der Gruppierung und der – insoweit geschätzten – Wirkstoffgehalte. Ergänzend konnte sich die Kammer schließlich auf die glaubhaften Bekundungen der als Zeugen gehörten Kriminalbeamten – KB L. und KB G. als Ermittlungsführer, KB W. als weiterer, zeitweise in das Ermittlungsverfahren eingebundener Kriminalbeamter und neben den drei Vorgenannten noch KB’in S1 und KB C1, die ebenfalls an Durchsuchungsmaßnahmen beteiligt waren – stützen. Im Einzelnen: a) Gang der Ermittlungen Ausgangspunkt der Ermittlungen gegen die Angeklagten waren, wie der Zeuge KB L. berichtet hat, Angaben, die ein Informant beim LKA... gemacht habe. Dem Zeugen L. sei von dem Vernehmungsbeamten zugetragen worden, dass der Informant angegeben habe, ein Albaner namens „B.“, der wegen Mordes viele Jahre im Gefängnis gesessen habe und einen Handyladen in der G.allee betreibe, verkaufe Kokain in Mengen ab einem Kilogramm zum Preis von 34.000 Euro pro Kilogramm, wobei der Preis bei der Abnahme von größeren Mengen reduziert sei. Der „B.“ setze sogenannte Läufer für die Betäubungsmittelübergaben ein. Er nutze bei alledem ein EncroChat-Telefon. Die Kammer verkennt nicht, dass die Angaben eines solchen anonym gebliebenen Informanten – zumal zweifach vom Hörensagen weitergeleitet – nur einen begrenzten Beweiswert haben. Gleichwohl kommt ihnen jedenfalls indizielle Bedeutung zu. Bemerkenswert sind die Angaben des Informanten insoweit, als sie sich, wie auch der Zeuge KB L. erläutert hat, nicht nur zur Person des Angeklagten A. X. als recht detailgenau und zutreffend erwiesen haben (Nach allem, was der Kammer im Verfahren über den Angeklagten bekanntgeworden ist, kann kein Zweifel daran bestehen, dass er die von dem Informanten als Albaner „B.“ bezeichnete Person ist.), sondern auch in der Sache. Der Zeuge KB L. hat weiter bekundet, die auf die Angaben des Informanten hin veranlassten, verdeckten Ermittlungsmaßnahmen – Überwachung festgestellter Telefonanschlüsse und Observation – hätten nur wenige Erkenntnisse erbracht. Auffällig sei gewesen, dass der Angeklagte X. sich an bestimmten, regelmäßig genutzten Treffpunkten wie bei dem Handyladen in der G.allee oder in einem Café im Eppendorfer Weg mit wiederkehrenden Kontaktpersonen getroffen habe, ohne dass auf den überwachten Leitungen zuvor entsprechende Kommunikation festzustellen gewesen sei. Zugleich habe bei der Observation beobachtet werden können, dass Mobiltelefone genutzt worden seien, ohne dass entsprechende Nachrichten oder Gespräche in der Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) aufgelaufen seien. Es habe dann der Angeklagte H. C. als eine der Kontaktpersonen ausgemacht werden können. Später hätten sich Hinweise auf einen weiteren Läufer, den J. C., ergeben, der mit der Ehefrau von H. C. gemeinsam die Wohnung im L. Steindamm betreten und über einen Schlüssel für diese verfügt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei man bereits davon ausgegangen, dass die Wohnung im L. Steindamm als Bunkerwohnung genutzt worden sei. Durch Einsatz eines sog. „IMSI-Catchers“ habe dann bereits frühzeitig festgestellt werden können, dass der Angeklagte A. X. ein EncroChat-Handy benutzt habe. Ein weiteres mittels IMSI-Catchers festgestelltes EncroChat-Handy habe im L. Steindamm, dort im 7. OG bei M., lokalisiert werden können. Anlässlich der Messung habe eine Person, die aus dem Bereich der genannten Wohnung gekommen sei, fotografiert werden können. Es habe sich hierbei, wie weitere Ermittlungen ergeben hätten, um den Angeklagten H. C., also eine der Kontaktpersonen des Angeklagten X., gehandelt. Die Auswertung der vorhandenen Verkehrsdaten in einem anderen Verfahren habe ergeben, dass sich der damals noch unbekannte Nutzer dieses überwachten EncroChat-Handys mehrmals im Bereich L. Steindamm, wo sich den Erkenntnissen aus der Observation zufolge auch der Angeklagte H. C. regelmäßig aufgehalten habe, ebenso wie im Bereich der J.str. (Anmerkung: Die J.str. befindet sich unweit der B.str..). Auch habe die Auswertung ergeben, dass sich der Nutzer des EncroChat-Handys zu einem früheren Zeitpunkt in Glinde aufgehalten habe, wo C. ursprünglich wohnhaft gemeldet gewesen sei. Als dann die EncroChat-Daten vom BKA eingetroffen seien, habe die Sichtung der zu den per IMSI-Catcher zuvor festgestellten EncroChat-Handys der Angeklagten gehörenden Accounts recht schnell ergeben, dass über das Netzwerk umfangreich zu Betäubungsmittelgeschäften kommuniziert worden sei. Mittels der im Bereich des Bunkers im L. Steindamm installierten Videotechnik habe dann festgestellt werden können, dass am 10. August 2020 augenscheinlich eine weitere Kokainlieferung eingetroffen sei. Daraufhin seien am 11. August 2020 die bereits zuvor erlangten Durchsuchungsbeschlüsse vollstreckt worden. Das Ergebnis der Durchsuchungen, wie es sich aus den Angaben der Zeugen KB’in S1, KB C1, KB L., KB W. und KB G., den eingeführten Durchsuchungsberichten und -protokollen, Sicherstellungsvermerken und sonstigen Ermittlungsvermerken sowie den zahlreichen in Augenschein genommenen Lichtbildern ergibt, stützt nicht nur die Feststellungen zu Fall 8. Die genannten Beweismittel belegen eindrücklich das Ausmaß des Kokainhandels der Angeklagten und stützen indiziell und zusätzlich zu den über EncroChat übermittelten Text- und Bildnachrichten auch die Feststellungen zu den Fällen 1 bis 7. Ausweislich des Durchsuchungsvermerks des Zeugen KB S2 vom 11. August 2020 wurde der Angeklagte C. in der Wohnung im L. Steindamm... im 8. OG (nicht 7. OG) bei M. angetroffen. Der A. S. sei den Beamten auf dem Weg zu der Wohnung im Treppenhaus entgegengekommen. In der Wohnung hätten beim ersten Überblick neben einer Betäubungsmittelpresse mit Hydraulik und Schablonen, diversem Verpackungsmaterial, Schüsseln, Sieben und Rotlichtlampen ca. sieben Kilogramm weißes Pulver, offensichtliches Kokain in verschiedenen Zuständen (zu 1-Kilogramm-Blöcken gepresst oder zerbrochen, eingeschweißt und in loser Form) in der Wohnung aufgefunden werden können sowie daneben drei Kilogramm des Streckmittels „Levamisol“ und ca. 42 Liter Aceton. Diese Schilderungen decken sich mit dem, was auf den anlässlich der Durchsuchung gefertigten Lichtbildern zu erkennen ist. Der Zeuge G. hat berichtet, ein Abgleich von Lichtbildern, die bei der Durchsuchung gefertigt wurden, mit Lichtbildern aus den EncroChat-Protokollen habe ergeben, dass diese Lichtbilder in der Wohnung im L. Steindamm gefertigt worden sein müssten. Dies sei beispielsweise anhand des Sofa-Bezugsstoffs festzustellen gewesen, der sowohl auf EncroChat-Bildern als auch auf Bildern von der Durchsuchung zu erkennen gewesen sei. Auch hat die Kammer Lichtbilder von zahlreichen im L. Steindamm beschlagnahmten Prägeschablonen in Augenschein genommen, die wiederum mit Prägungen auf Blöcken von gepressten weißlichen Substanzen – augenscheinlich Kokain – übereinstimmten (so beispielsweise Logos von Bugatti, Audi oder Tesla, um nur einige wenige zu nennen). Bekannt ist aus dem Bericht des KB B. zur Durchsuchung im Handyladen in der G.allee und der Festnahme des Angeklagten X. am 11. August 2020, dass keiner der Schlüssel des X. zu der Bunkerwohnung im L. Steindamm... passte, was dafür spricht, dass der Angeklagte X. selbst sich tunlichst im Hintergrund gehalten hat und keinen unmittelbaren Umgang mit den Betäubungsmitteln hatte. Soweit es die Bunkerwohnung in der B.str. ... betrifft, hat der Zeuge KB L. angegeben, Hinweise auf die konkrete Wohnung hätten sich erst im Rahmen der Vollstreckung der übrigen Durchsuchungsbeschlüsse ergeben. Die Feststellungen zum Ergebnis der Durchsuchungen, insbesondere zu den aufgefundenen Betäubungsmitteln und Schusswaffen und zu dem beschlagnahmten Bargeld, beruhen auf den Bekundungen des Zeugen KB C1, der speziell auch zu der Auffindesituation bezüglich der Schusswaffen befragt wurde. Diese ist auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern zudem dokumentiert. Der Zeuge KB G., der ganz wesentlich mit der Auswertung der Chatinhalte befasst war und diese mit Ermittlungserkenntnissen aus der TKÜ und der Observation abgeglichen hat, hat – passend hierzu – berichtet, dass den Textnachrichten zu entnehmen gewesen sei, dass der Angeklagte X. über EncroChat die Kommunikation mit seinen Kokainlieferanten und Abnehmern geführt, vor allem aber auch H. und J. C. Anweisungen erteilt habe. Weiter hat der Zeuge G. erläutert, der Angeklagte X. habe zwar zweimal den Account gewechselt. Von den mit ihm vernetzten Nutzern habe er aber jeweils einen sogenannten „Nickname“ erhalten, der auf ihn hingedeutet habe („b., b. 1, b. n., Onkel b., B.nuw u.a.). Hierzu ist anzumerken, dass bereits aus dem Urteil des Landgerichts H. vom 13. Februar 1997 bekannt ist, dass der Angeklagte A. X. in seinem Umfeld und von seiner Familie „B.“ genannt wird. An anderer Stelle in der EncroChat-Kommunikation ist neben „B.“ auch von „A1“ (dem Albaner), „Onkel“ (hier u.a.: Onkel von H. und J. C.) oder auch „Opa“ oder „Paps“ (Der Angeklagte war im Tatzeitraum 49 Jahre alt und wurde von jüngeren Nutzer so genannt.) die Rede. Der Zeuge G. hat weiter erläutert, relevant seien ausweislich der ausgewerteten EncroChat-Daten aufseiten der Angeklagten die EncroChat-Accounts „t.“, „h.“, „k.“ und „o.“ gewesen. Der Angeklagte X. sei seinen Erkenntnissen zufolge zunächst mit dem Account „t.“, dann kurzzeitig dem Account „k.“ und letztlich als „h.“ aufgetreten; H. und auch J. C. hätten anfangs den Account „h.“, später dann den Account „t.“ genutzt. Der Account „o.“ habe keine wesentliche Rolle gespielt. Es sei erkennbar gewesen, dass regelmäßig H. (ausweislich der Erkenntnisse aus Observationen und EncroChat-Nachrichten „L.“ oder auch „Neffe“ genannt) und J. („G.“) C. sich bei der Nutzung der EncroChat-Handys abgewechselt hätten. Auch der Angeklagte X. habe das ihm zugerechnete EncroChat-Handy anscheinend – allerdings ausnahmsweise – einmal aus der Hand gegeben. b) EncroChat-Protokolle Die vom Zeugen G. mitgeteilten Erkenntnisse waren anhand einer Analyse der EncroChat-Textnachrichten gut nachvollziehbar. Die Kammer hat nicht nur aufgrund der geständigen Einlassungen der Angeklagten auch insoweit, sondern auch nach Würdigung des umfangreich eingeführten EncroChat-Materials, keinen Zweifel daran, dass die EncroChat-Accounts „t.“, „h.“ und „k.“ den Angeklagten so zugeordnet werden können, wie es der Zeuge KB G. getan hat. Weiter ergeben sich aus den EncroChat-Protokollen anschaulich Hinweise auf die Organisationsstruktur der Tätergruppierung, auf die Vielzahl von Kontaktpersonen (auf Lieferanten- und Abnehmerseite) und auf das Ausmaß des betriebenen Kokainhandels. Abzulesen ist auch, wie die Angeklagten mit den erlangten Taterlösen umgingen. Diesbezüglich wurde für jeden Monat akribisch abgerechnet. Aus den Protokollen folgt, dass zu Beginn des Tatzeitraums die den Account „t.“ nutzende Person dem Nutzer des Accounts „h.“ Arbeitsaufträge erteilt und von diesem über die Kokainbestände im Detail auf dem Laufenden gehalten werden möchte. Zu einem Wechsel kommt es am 3. April 2020. Nun nimmt „t.“ Anweisungen entgegen, die vom Account „k.“ erteilt werden; auch „h.“ erhält von „k.“ Arbeitsaufträge. Im Verlaufe des 8. April 2020 kommt es zu einem erneuten Wechsel. Fortan ist es der Account „h.“, der übergeordnet zu sein scheint. Spiegelbildlich hierzu werden bis zum 3. April 2020 unzählige Lichtbilder von „h.“ an „t.“ geschickt, ab dem 8. April 2020 hingegen von „t.“ an „h.“. Die Analyse der EncroChat-Nachrichten erhellt im Übrigen auch darüber hinaus den Modus operandi der Tätergruppierung und belegt eindrücklich den schwunghaften und auf Dauer angelegten, arbeitsteiligen Handel mit Kokain. Beispielhaft seien folgende Chats zwischen „t.“ und „h.“ vom Abend des 20. März 2020: 20.03.2020 20:13 t. Und was gibt es drüben 20.03.2020 20:14 h. 200mbw 20.03.2020 20:14 h. 500Maske 20.03.2020 20:14 h. 250Coca 20.03.2020 20:16 t. Und wie viele Pakete insgesamt haben wir. Denke erst einmal selbst nach 20.03.2020 20:17 h. 7 Herzen 20.03.2020 20:18 h. 1 Pferd 20.03.2020 20:18 h. 1 mbw 20.03.2020 20:20 h. Und ca. 18 Masken 20.03.2020 20:20 h. Glaube ich sowie 20.03.2020 20:23 t. Okay, G. soll dort zählen, was wir morgen haben 20.03.2020 20:23 t. Damit wir alle notieren können, damit die Zahlen stimmen 20.03.2020 20:24 h. Alles gut 20.03.2020 20:24 h. Ich sags ihm/ihr, schreibe ihm und ein Chat vom Nachmittag des 31. März 2020 angeführt: 31.03.2020 15:34 t. Du hast heute für mich schon wieder kein Foto von der Maske gemacht 31.03.2020 15:48 t. Auf dem Foto 31.03.2020 15:49 h. Ja 31.03.2020 15:49 t. Nimm 1 gr von der Maske zum Verbennen 31.03.2020 15:50 h. Ok 31.03.2020 15:50 t. Mach Foto auch von außen 31.03.2020 15:50 t. Mit Verpackung 31.03.2020 15:50 h. Ja 31.03.2020 15:50 t. Und schick mir Fotos von AK 31.03.2020 15:51 t. Schicke sie mir mit 30 Min. Diese Ausschnitte belegen neben einem klaren Über-/Unterordnungsverhältnis, dass der Nutzer „t.“ selbst keinen unmittelbaren Umgang mit den Kokainvorräten hat und ihm entsprechend auch der Überblick über diese fehlt. Der Nutzer „h.“ ist insofern gehalten, ihm die nötigen Informationen und auch Lichtbilder von den Betäubungsmitteln zukommen zu lassen. Von dem Account „h.“ wurden im März buchstäblich Hunderte von Lichtbildern an den Account „t.“ versandt, die weiße, gepresste Substanz in unterschiedlichen Mengen, teils mit Prägung, teils auf einer Feinwaage liegend, zeigen. Es handelt sich bei der auf den Lichtbildern zu erkennenden, weißen Substanz ohne jeden Zweifel um Kokainbrocken und -blöcke. Soweit von „drüben“ die Rede ist, wird es sich zur Überzeugung der Kammer um die Bunkerwohnung in der B.str. handeln. Die Nachrichten von 20:23 Uhr am 20. März 2020 sprechen, nebenbei bemerkt, dafür, dass der gesondert verfolgte J. („G.“) C. sich bereits zu diesem Zeitpunkt in H. aufhielt und in den Vertrieb der Kokainblöcke mit der Prägung „Maske“ involviert war. Jedenfalls in der Folgezeit bis etwa Mitte Mai tritt der J. C. in der EncroChat-Kommunikation als offensichtlich hierarchisch untergeordneter Handlanger auf. Die hierarchische Struktur der Gruppierung, die klar verteilten Aufgaben und die Verwendung von Codewörtern sowie die kostenträchtige Nutzung von EncroChat-Telefonen belegen dabei, dass den nunmehr bis zur Ausreise des J. C. gemeinsam mit diesem begangenen Taten eine Bandenabrede zugrunde lag. Ab dem 04. April 2020 schreibt „k.“ an „t.“ in ähnlicher Weise wie zuvor „t.“ an „h.“: 04.04.2020 16:30 k. Mein Lieber 04.04.2020 16:30 t. Hey Bruder 04.04.2020 16:31 k. Wo bist du 04.04.2020 16:31 t. 1 Min. bei Fele 04.04.2020 16:31 k. Ok 04.04.2020 16:31 k. Dort findest du ihn 04.04.2020 16:31 t. Oki So auch noch 08. April 2020: 08.04.2020 12:04 k. Mein Lieber, bist du fertig 08.04.2020 12:04 t. Nein Bruder, er ist nicht hier 08.04.2020 12:04 k. Wo bist du 08.04.2020 12:05 k. Schaue, er muss da irgendwo geparkt haben 08.04.2020 12:05 t. Es ist da ein grauer Golf, der gegenüber geparkt hat, aber niemand ist da 08.04.2020 12:06 k. Dann geh dahin 08.04.2020 12:06 t. Oki Hieraus ergibt sich anschaulich, wie der eine Nutzer, „k.“, Übergabetermine koordiniert, die nunmehr „t.“ wahrzunehmen hat, und dass „t.“ selbst nicht mit den Personen kommuniziert, mit denen er sich treffen soll. Anders als „h.“ tauscht sich „t.“ zudem bis zum 3. April 2020 mit den Nutzern anderer Accounts, bei denen es sich ersichtlich um Lieferanten oder Abnehmer handelt, aus. Am 4. April 2020 übernimmt dies der Account „k.“. Beispielhaft sei der Nachrichtenwechsel mit dem Account „i.“ genannt; kommuniziert wird zweifellos über eine Kokainlieferung: 03.04.2020 20:36 i. Paps 03.04.2020 20:36 i. ..?? 03.04.2020 20:37 t. Ja sohn 03.04.2020 20:37 i. Paps was hat er ihm gegeben 03.04.2020 20:37 i. Da ist ein N drauf paps 03.04.2020 20:38 i. Er sagt das ist total matt 03.04.2020 20:39 i. Steinhart 03.04.2020 20:39 i. Ist definitiv nicht das Pferd sagt er 03.04.2020 20:40 t. Da ist top Bolivian 03.04.2020 20:40 t. Soll in Mitte brechen sag ihn Hieran schließt sich am folgenden Tag als Chat zwischen „k.“ und „i.“ an: 04.04.2020 19:34 i. Paps was geht alles klar.. 04.04.2020 19:35 i. Habe eben gerade mit meinem Freund gesprochen.. Die haben letzte Nacht zu doll gefeiert er geht morg ins lager schickt Fotos usw 04.04.2020 19:35 i. Ok.. 05.04.2020 01:03 k. Sohn Maske morgen 29.5 Am 8. April 2020 kommt es erneut zu einem Wechsel. Hier erteilt am Vormittag noch der Nutzer des Accounts „k.“ die Anweisungen – im nachfolgenden Beispiel an den Nutzer des Accounts „h.“. Die Kammer geht davon aus, dass hier der Angeklagte X. dem Angeklagten H. C. mitteilt, welche Anweisungen er an „ihn“ – den gesondert verfolgten J. C. – weitergeben soll: 08.04.2020 10:48 h. Hey Mann, bei welcher Station muss er aussteigen 08.04.2020 10:49 h. Zum (Symbol) 08.04.2020 10:49 h. Denn ich habe seinen Namen vergessen 08.04.2020 10:49 k. L. Straße 08.04.2020 10:50 h. Okay 08.04.2020 10:50 k. Und er soll direkt nach Hause gehen 08.04.2020 10:51 k. Weil er um 1 Uhr das Adidas geben muss 08.04.2020 10:51 k. Habt ihr alles rausgeholt 08.04.2020 10:51 k. Nicht, dass er vor ihm da ist 08.04.2020 10:51 h. Okay 08.04.2020 10:51 h. Ja, wir haben sie rausgeholt Ab 17:50 Uhr erscheint es sodann genau umgekehrt, und offensichtlich gibt es Komplikationen bezüglich der EncroChat-Handys, die der Gruppierung zur Verfügung stehen: 08.04.2020 17:50 h. Eyy man 08.04.2020 17:50 h. Haben wir immer noch dieses Encro 08.04.2020 17:50 h. Was wir oben hatten? 08.04.2020 17:50 t. Ja 08.04.2020 17:51 t. Glaube ich 08.04.2020 17:51 t. Ich schaue nach 08.04.2020 17:51 t. Jetzt 08.04.2020 18:11 h. Wenn du G. wegen diesen 2 Hublot sagt 08.04.2020 18:11 h. Bei 170 08.04.2020 18:11 h. Diesen Jungs 08.04.2020 18:12 h. Schicke G. zu 170 jetzt 08.04.2020 18:14 h. Zu 183 08.04.2020 18:14 t. Zu 183 08.04.2020 18:14 t. ?? 08.04.2020 18:15 h. Ja, jetzt sofort 08.04.2020 18:15 t. Ok Ein derartiger zweifacher Rollentausch, wie er sich aus den analysierten Chats ergibt, ist im Bereich der Bandenkriminalität nach Erfahrung der Kammer ausgesprochen ungewöhnlich, sodass die Kammer letztlich stattdessen den Schluss gezogen hat, dass nicht die Positionen im Gruppengefüge getauscht wurden, sondern die genutzten EncroChat-Handys und -Accounts. Aus den Chatnachrichten ergeben sich auch Erklärungen für die beiden Accountwechsel: Am 3. April 2020 wollte die Person, die ursprünglich den Account „t.“ nutzte – zur Überzeugung der Kammer also A. X. – ein neueres bzw. größeres EncroChat-Handy nutzen. Erläuternd sei hierzu angemerkt, dass die Mobilfunkgeräte des Anbieters EncroChat jeweils untrennbar mit einem bestimmten Account verbunden waren; bei einem Wechsel des Geräts war zwangsläufig auch der Account zu wechseln. Bei dem neuen Gerät desselben Nutzers handelte es sich um das EncroChat-Handy, das auf den Account „k.“ registriert war. Belegt wird dies durch folgende Chats: 03.04.2020 19:11 v. Brudaaa 03.04.2020 19:11 v. Geht oder 03.04.2020 19:12 k. Top 03.04.2020 19:12 v. Bro dein geld ist bei mir sicher 03.04.2020 19:12 v. Nein Spass ich bringe es dir morgen vorbei 03.04.2020 19:12 v. Und eine Hülle schenk ich dir auch 03.04.2020 19:14 k. Okay brudi 03.04.2020 19:14 k. Welche Panzer folie passt hier 03.04.2020 19:14 k. Weist du das 03.04.2020 19:15 v. Bruder 03.04.2020 19:15 v. Da ist doch schon blickschutzfolie drauf 03.04.2020 19:15 v. Nein leider nicht sowie 03.04.2020 22:33 c2 Neues encro Modell? 03.04.2020 22:33 c2 Oder wieso? 03.04.2020 22:34 k. Nein brauchte 03.04.2020 22:34 k. Ist fast wie das alte nur bisschen grisser 03.04.2020 22:34 c2 Anderen löschen? 03.04.2020 22:34 k. Jap Der erste Accountwechsel wurde erkennbar geplant und geordnet vollzogen. Am 3. April ab 20:01 Uhr leitete „t.“ sich seine Kontakte an den anschließend von ihm genutzten Account „k.“ weiter und informierte die anderen Nutzer im Anschluss vorab über seinen Wechsel der EncroChat-Adresse („Hab dir meine neue addy geschickt“, „Hab dir meine neue encro geschickt“ usw.), was von diesen ausweislich ihrer Reaktionen verstanden wird („Alte löschen?“ – „Jap“ – „Ok“). Dieser Ablauf zeugt auch – jedenfalls bei diesem Nutzer – von der engen Verknüpfung des EncroChat-Handys und des dazugehörenden Accounts mit seiner Person. Der Account „t.“ wurde fortan von H. und J. C. genutzt: 03.04.2020 22:18 i. Nur noch hier..? 03.04.2020 22:19 k. Jap 03.04.2020 22:20 k. Kannst den anderen lassen 03.04.2020 22:20 k. Kriegt der kleienr (Hervorhebung durch die Kammer) Nicht abschließend feststellen konnte die Kammer, ob es der Angeklagte H. C. – der zu diesem Zeitpunkt das Handy zum Account „h.“ zur Verfügung hatte – oder aber, was näherliegt, J. C. als das neue und unerfahrene Mitglied der Gruppierung als der „Kleine“ bezeichnet wurde. Am 8. April 2020 beschädigte der Nutzer des Handys zum Account „k.“ allerdings dieses neuere, nur wenige Tage lang verwendete Gerät, indem er es aus Wut gegen eine Wand warf, sodass ein erneuter Wechsel – nun zum alten Handy und dem Account „h.“ – erforderlich wurde. In dieser Situation musste er seine Gesprächspartner ohne vorherige Ankündigung von seinem neuen Account „h.“ aus anschreiben und sich zu erkennen geben und war zudem dringlich um die Beschaffung eines neuen EncroChat-Handys bemüht, was folgendem Chat zu entnehmen ist: 08.04.2020 17:26 h. Brudi ich bins 08.04.2020 17:26 h. Der telefonkarten man 08.04.2020 17:27 h. Mein Telefon ist kaput 08.04.2020 17:27 h. Kannst du mir ein neu jetzt machen 08.04.2020 17:27 h. k 08.04.2020 17:29 v. Hey bro bin grade im wagen 08.04.2020 17:30 v. Was ist passiert 08.04.2020 17:31 h. Ist runter gefallen 08.04.2020 17:31 h. Total Schrot 08.04.2020 17:31 h. Kannst du mir ein neu auf die schnelle fertig machen 08.04.2020 17:45 v. Bruder 08.04.2020 17:45 v. Wir selber haben keine mehr Nach alledem kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Angeklagte A. X. im Zeitraum vom 19. März 2020 bis zum 3. April 2020 den Account „t.“, ab dem Abend des 3. April bis zum Nachmittag des 8. April 2020 sodann den Account „k.“ und schließlich ab dem frühen Abend des 8. April 2020 den Account „h.“ nutzte und insoweit die sich aus den EncroChat-Protokollen ergebenden Text- und Bildnachrichten dieser Accounts jeweils in den betreffenden Zeiträumen ihm zuzurechnen sind, was umgekehrt auch für den Angeklagten H. C. und den Account „h.“ im Zeitraum bis zum 8. April 2020 sowie den Account „t.“ ab dem 3. April 2020 gilt. Soweit die in den Textnachrichten der beiden letztgenannten Accounts von „L.“ die Rede ist, wurde das betreffende Handy allerdings zeitweise von dem gesondert verfolgten J. C. genutzt. Dies vorangestellt, konnten die einzelnen Fälle 1 bis 7 anhand der EncroChat-Protokolle wie folgt rekonstruiert werden: c) Zu den einzelnen Fällen aa) Fall 1 Die Feststellungen zu Fall 1 ergeben sich aus den geständigen Einlassungen der Angeklagten, die die Tat wie festgestellt eingeräumt haben, sowie aus den Textnachrichten, die am 04.04.2020 zwischen den EncroChat-Accounts „k.“ (A. X.) und „n.“ ausgetauscht wurden. Am 04.04.2020 um 23:34 Uhr teilt der Angeklagte X. dem Nutzer des Accounts „n.“ mit, dass er Anfang März 60 Kilogramm Kokain der Prägung Maske erworben habe: „Weis du canim, ich hatte 60 kg Maske abholen lassen von Neffe, vor 1 Monat“. Dass es sich bei „Maske“ um Kokain einer besonderen Prägung handelt, folgt aus diversen EncroChat-Nachrichten sowie mehreren von den Angeklagten gemeinsam erstellten Abrechnungen insbesondere für die Monate März und April 2020. Kokainblöcke mit der Prägung der „Anonymous“-Maske sind im Übrigen auf zahlreichen der gewechselten Bildnachrichten zu sehen. Die 60 Kilogramm Kokain wurden auch letztlich vollständig abverkauft. Aus den Abrechnungsunterlagen für März 2020, dort unter „Paketlisten Maske“ ergibt sich, dass insgesamt „93“, gemeint wohl 93 Kilogramm Kokain der Prägung Maske, abverkauft wurden. Allerdings ging der Verkauf offenbar schleppender voran als von den Angeklagten erwartet. So schreibt „t.“ am 28.03.2020 um 14:01 Uhr an „n.“: „Muss paar Maske verkaufen canim“. Noch am 05. April 2020 klagt er demselben Nutzer gegenüber, er habe von der Sorte noch „eine Menge Kilos da“. Am 07. April 2020 allerdings erklärt „t.“ auf die Frage von „adolfclan“ von 15:56 Uhr, ob sie noch Maske hätten: „Nein alle“. bb) Fall 2 Auch die Feststellungen zu Fall 2 beruhen nicht nur auf den geständigen Einlassungen beider Angeklagter, sondern zudem auf Text- und Bildnachrichten aus den EncroChat-Protokollen ab dem 29. März 2020: An dem Tage teilt „t.“ (A. X.) „h.“ (H. C.) zunächst mit, dass im H.er Hafen eine Großlieferung von 380 Kilogramm eingetroffen sei. Sodann ergibt sich aus den ab 23:20 Uhr ausgetauschten Nachrichten, dass der Angeklagte A. X. aus dieser Großlieferung ein „Probepaket“ erwerben will, das sie bei schlechter Qualität zurückgeben oder nach ihrem System weiterverarbeiten können („Wir werden morgen ein Kilo sehen. Wir werdens nehmen, in der Mitte teilen. Und wenn es nicht gut ist, dann werden wir es zurückgeben. (…) Ansonsten haben wir unser System.“). Diese Formulierung („unser System“) belegt einmal mehr die langfristig angelegte, arbeitsteilige Begehung. Aus den am 30.03.2020 ab 17:55 Uhr zwischen den Angeklagten ausgetauschten EncroChat-Nachrichten ergibt sich weiter, dass die Angeklagten die Übergabe des Probepakets am Abend des 30. März organisierten. Hierfür schickte der Angeklagte A. X. die Kontaktdaten des die Übergabe von Lieferantenseite ausführenden Läufers auf das EncroChat Handy des Angeklagten H. C., der dieses für die Übergabe selbst an „G.“ geben sollte. Dass die Übergabe sodann auf Geheiß des Angeklagten A. X. vom Läufer des Lieferanten an H. C. erfolgte, ergibt sich aus den nachfolgend ab 18:04 zwischen den Angeklagten ausgetauschten EncroChat-Nachrichten. Hier schreibt „t.“ (A. X.): „Geht los. Denn in 10 Minuten ist er dort.“, und „h.“ (H. C.) bestätigt. Um 18:12 Uhr fragt „t.“, ob sie angekommen seien, und fordert um 18:15 Uhr: „G. soll mit ihm in die Biegung reingehen.“. Ersichtlich hält „t.“ zeitgleich Kontakt zu dem Lieferanten und koordiniert die Übergabe im Detail. Um 18:18 Uhr meldet „h.“: „Sie sind zusammen.“ und wird daraufhin von „t.“ aufgefordert, er solle nach Hause gehen und das Paket öffnen. Dem wenig später von H. C. an A. X. übermittelten Lichtbild, auf dem augenscheinlich ein Block Kokain mit der Prägung zu sehen ist, der offenbar – ausweislich der Anzeige auf dem Display der Feinwaage – 997,3 Kilogramm wiegt, ist zu entnehmen, dass C. das Probepaket in die Bunkerwohnung verbracht und geöffnet hat. Aus den nachfolgend ab 18:51 ausgetauschten Textnachrichten zwischen den Angeklagten sowie den zahlreichen ausgetauschten Lichtbildern, ergibt sich, dass der Angeklagte H. C. die Qualität des Kokains auf Geheiß des Angeklagten A. X. testet und befindet, die Lieferung sei „schöner als Maske“, sie habe sich sofort im Wasser aufgelöst. Wegen der vom Angeklagten H. C. festgestellten besonders guten Qualität des Kokaingemenges („es ist schöner […], besser“), erörtern die Angeklagten ab 20:16 Uhr, dass sie „5 nehmen von diesem“ und „machen kalashnikov“ (eine bestimmte Prägung, Anm. der Kammer). „h.“ schlägt sogar vor, sieben bis zehn Kilogramm zu nehmen, und meint, „das Paket“, also ein Kilogramm hiervon könne „für 31 bis 32 gehen“, „direkt“, also für mindestens 31.000 Euro weiterverkauft werden. Aus den danach gesendeten Chatnachrichten und Lichtbildern zwischen den Angeklagten folgt, dass X. am 31. März 2020 bei dem Lieferanten weitere sechs Kilogramm bestellt hat und dem Angeklagten H. C. mitteilt, dass J. C. sich mit einem Rucksack für die weitere Lieferung bereithalten solle. Weiter ergibt sich daraus, dass auch die weiteren sechs Kilogramm geliefert wurden, wobei davon nur vier mit der Prägung „AK“, eines der Sorte „flx“ und eines mit dem Zeichen Polo waren. cc) Fall 3 Die Geständnisse der Angeklagten zu Fall 3 der Anklage werden wiederum durch die eingeführten Text- und Bildnachrichten gestützt aus der EncroChat-Auswertung gestützt. Danach kündigt „h.“ (nunmehr A. X.) „t.“ (also H. C.) in der Nacht zum 10.04.2020 um 00:03 Uhr an, dass „er“ – also J. C. – am nächsten Morgen ab 8 Uhr wach sein solle, weil „der Italiener“ um 08:30 Uhr bei der Garage sei. Dies spricht für ein verabredetes Treffen bei der Garage am G.weg nahe der Bunkerwohnung im L. Steindamm. Es kämen zehn Kilogramm, H. C. solle schauen, dass er schnell das Aceton besorge. Um 08:14 Uhr teilt „h.“ mit, „er“ komme „jetzt nicht, vielleicht abends“. Um 15:07 Uhr weist „h.“ den „t.“ an, „G.“ rauszuschicken, da „der Russe“ in fünf Minuten da sei. „G.“ solle diesem das Geld geben und auch „eine Tasche für 10 Kilo“ mitnehmen. Dass diese die zehn Kilogramm sodann tatsächlich übergeben wurden, ergibt sich aus den wenig später vom Angeklagten H. C. an den Angeklagten A. X. gesandten Lichtbildern. Der Angeklagte „t.“ teilt „h.“ mit, dass die gelieferten Kokainblöcke unterschiedliche Qualität aufwiesen, nämlich sechs Kilogramm der Sorte „Flex“ und vier Kilogramm der Sorte „Ak“. In der Folgezeit beauftragt „h.“ den Angeklagten H. C. damit, aus dem gelieferten Kokain mit Hilfe des Acetons jeweils Kiloblöcke mit der Prägung „Pferd“ herzustellen („Mache alle Pferd. Mit 770.“). Das Aceton nimmt der „G.“ ausweislich der gewechselten Textnachrichten am frühen Abend von einem „Polen“ entgegen. Später am Abend um 23:15 Uhr teilt „h.“ (A. X.) dem Nutzer „t.“ (also H. C.), dass der als „Russe“ bezeichnete Lieferant am nächsten Tage um 8:30 Uhr wiederkommen werde und weitere „7 Stück“ (gemeint: sieben Kilogramm Kokain) bringen werde, die C. auch unmittelbar danach zu neun Kilogramm weiterverarbeiten solle. Die im Zuge dieses Chats von „h.“ an „t.“ übersandten Lichterbilder zeigen einen Block Kokain mit der Prägung 35, wobei die Kammer annimmt, dass es sich hierbei um das erwartete Kokain handelt. Daneben werden weiter Anweisungen zu anderweitigen Transaktionen erteilt, die indes nicht Gegenstand des Verfahrens waren. Aus den nachfolgend zwischen den vorgenannten Accounts ausgetauschten Nachrichten und Bildern des nächsten Tages geht hervor, dass am Morgen des 11. April 2020 gegen 08:15 Uhr der „Russe“ eingetroffen ist. Den nachfolgend gewechselten Text- und Bildnachrichten ist zu entnehmen, dass es zur Übergabe der sieben Kokainpakete gegen Aushändigung des Kaufpreises gekommen sein muss. Im Laufe des Tages drängt „h.“ darauf, dass „L.“ (H. C.) schnell machen solle. Um 17:44 Uhr wird ein Foto von 16 Paketen, augenscheinlich Kokainblöcken mit der Aufschrift „PF“ (für „Pferd“) vom Account „t.“ (zu diesem Zeitpunkt von J. C. genutzt) an „h.“ übersandt. Im Weiteren fordert „h.“ J. C. auf, das Telefon an „L.“ (H. C.) zu übergeben und die 16 Pakete an den „Polen mit dem Lastwagen“ auszuliefern. Dass der Ankauf von insgesamt 17 Kilogramm Kokain, das am 10. und 11. April 2020 vom „Russen“ an J. C. übergeben wurde, stattgefunden hat, folgt schließlich auch aus der über EncroChat von den Angeklagten gemeinsam erstellten Monatsabrechnung für April 2020. Die für Fall 3 relevante EncroChat-Kommunikation belegt zudem, dass es den Angeklagten darum ging, dass Kokain maximal zu strecken, um den bestmöglichen Gewinn aus einem Weiterverkauf zu ziehen. So fragt “ h.“ „t.“: „Wie viele hast du Plus rausgeholt?“ und schreibt: „Mann, ich mache heute 9 Kilo von den 8, die heute gekommen sind“ (11. April 2020 ab 08:17 Uhr) dd) Fall 4 Dass am 21. April 2020 ein Ankauf von zwei Kilogramm Kokain durch die Angeklagten stattfand, folgt wiederum aus ihren Einlassungen, im Übrigen jedoch insbesondere aus der EncroChat-Kommunikation zwischen dem Angeklagten A. X. als Nutzer des Accounts „h.“ und dem Angeklagten H. C. als Nutzer des Accounts „t.“ am 20. und 21. April 2020. Am 20. April 2020 ab 20:24 Uhr kündigt der X. alias „h.“ dem H. C. als Nutzer „t.“ an, dass der als „Russe“ bezeichnete Lieferant morgen zwei Kilogramm Kokain (Prägung BMW und Hublot) an „G.“ alias J. C. übergeben werde. Als Übergabeort legt „h.“ den G.weg... fest und sendet an „t.“ ein Lichtbild, auf dem eine Hauswand mit der Aufschrift „G.weg“ zu erkennen ist. Am 21. April 2020 teilt J. C., der zwischenzeitlich das EncroChat-Telefon übernommen hat, um 09:24 Uhr dem X. mit, dass der Lieferant gekommen sei, und übersendet im Folgenden ein Lichtbild eines mit der Prägung BMW versehenen Blockes einer weißen Substanz, bei der es sich augenscheinlich um Kokain handelt. Aus dem darauffolgenden Nachrichtenwechsel zwischen den vorgenannten Accounts ergibt sich, dass der Angeklagte H. C. und der gesondert verfolgte J. C. im Auftrag des Angeklagten A. X. Abnehmer belieferten und dafür auch Kokain aus anderen Vorräten zur Verfügung hatten. ee) Fall 5 Die zum Fall 5 getroffenen Feststellungen folgen aus den Einlassungen der Angeklagten sowie aus den EncroChat-Nachrichten, die zwischen den Nutzern der Accounts „h.“, „t.“, „n.“ und „m.“ am 22. und 23. April 2020 ausgetauscht wurden. Aus dem Chatverlauf ab 20:51 Uhr zwischen den Nutzern „n.“ und „m.“ geht zunächst hervor, dass für den Angeklagten A. X. („alba“) eine Lieferung von Levamisol („leva“) bestimmt ist. Der Nutzer „m.“ bestätigt dies auch und konkretisiert die Menge („10 x 2,5 kg leva“) sowie auch den Übergabezeitpunkt („Ca. 08:30 hh“). Korrespondierend hierzu unterrichtet der Nutzer „m.“ den seinerzeit unter dem Account „h.“ auftretenden Angeklagten A. X. sodann am Morgen des 22. April 2020 ab 07:39 Uhr über seine bevorstehende Ankunft. Zur selben Zeit unterrichtet der Angeklagte A. X. den in diesem Moment unter dem Account „t.“ kommunizierenden gesondert verfolgten J. C. über die bevorstehende Ankunft des Nutzers „m.“, der schließlich auch dessen Ankunft vermeldet („Er ist gekommen“). Dass der gesondert verfolgte J. C. die Streckmittel entgegennimmt, folgt dabei aus zwei Nachrichten des Angeklagten A. X. vom vorherigen Abend, in denen er dem Nutzer „t.“ (in dieser Situation H. C.) mitteilt, dass „G.“ „dort schlafen“ und dieser es auch „holen“ werde. Dass die Lieferung des Streckmittels vollzogen worden ist, folgt schließlich aus den weiter zwischen dem Angeklagten A. X. und dem gesondert verfolgten J. C. gewechselten Nachrichten am 22. April 2020 ab 08:32 Uhr, in denen auch wieder auch die Gesamtmenge („25 Kilo“) sowie die Stückmenge („Die sind ja fertig diese 2.5 Kilo, jedes einzelne“) Bezug genommen wird. Dass eine derartig große Menge Streckmittel geliefert wurde, spricht wiederum für den festgestellten Modus operandi und das Ausmaß des Kokainhandels der Angeklagten. Dass es in der Folge sodann auch noch zu der Lieferung von fünf Kilogramm Kokain gekommen ist, folgt aus den nachstehenden Chatverläufen: So unterrichtet der Nutzer „m.“, dass ihn der Angeklagte A. X. („A1 schreibt mir“) angeschrieben habe und ob das Kokain („Bloks“) an diesen gehen sollen, worauf der Nutzer „n.“ erwidert, dass lediglich fünf „Bloks“ für den Angeklagten A. X. bestimmt seien („Nicht alle bru“; „5 er“): Passend hierzu fordert der Angeklagte A. X. am selben Abend um 21:38 Uhr über seinen Account „h.“ den Angeklagten H. C. oder dessen Bruder auf, das EncroChat-Handy zu holen, da „der Italiener gege 08:15-08:30 Uhr“ am folgenden Tag kommen werde. Dies korrespondiert wiederum mit den am folgenden Tag zwischen den Nutzern „n.“ und „m.“ ausgetauschten Nachrichten, in denen nicht nur wieder von der für den Angeklagten A. X. bestimmten Menge die Rede ist („Bru sind 19/und eine mit kurdisch drauf geschrieben.. Also HB den kurdisch plus 5 und HH 7 Erik 5 alba 2 deutsche“), sondern auch, dass die Lieferung vollzogen wurde („A1 fertig“). Da der Nutzer „m.“ zeitgleich den unter dem Account auftretenden Angeklagten A. X. über seine bevorstehende Ankunft unterrichtet (07:36 Uhr: „Kurz nach 08:00 da“; 08:12 Uhr: „08:20“), handelt es sich auch um ein und dasselbe Treffen, welches gegen 08:29 Uhr endete („A1 fertig“). Dass im Rahmen dieses Treffen Kokain in einer besonders guten Qualität übergeben wurde, folgt schließlich aus dem weiter zwischen dem Angeklagten A. X. einerseits und dem Angeklagten H. C. und dessen Bruder andererseits geführten Chatverlauf. So werden an den Angeklagten A. X. um 10:39 Uhr nicht nur Fotos von auf Feinwaagen liegenden (gebrochenen) Blocks Kokain übersendet, sondern ihm im weiteren Verlauf auch Mitteilungen zur Menge („1 Kilo 5 gr weniger“; „5 Pakete sind gekommen“) wie auch zur Qualität gemacht („Es ist gut Top“). ff) Fall 6 Die Feststellungen zu Fall 6 stützen sich neben den geständigen Einlassungen der Angeklagten auf über EncroChat gewechselte Nachrichten ab dem 28. April 2020. Wann der Angeklagte X. die Bestellung von sieben Kilogramm Kokain bei dem Lieferanten „n.“ vornahm, konnte nicht festgestellt werden. Der Angeklagte X. kündigte sie dem Angeklagten H. C. und dem J. C. jedoch spätestens am Abend des 28. April 2020 an. Das folgt aus der EncroChat-Kommunikation zwischen den Nutzern „h.“ (A. X.) und „t.“ (H. oder J. C.). Die Angeklagten einigten sich darauf, dass die Bestellung wieder im G.weg... übergeben werden sollte. „h.“ schreibt ausweislich der Chatprotokolle um 21:51 Uhr: „Was für eine Adresse soll ich dem Italiener geben. für morgen.“, worauf man sich auf den G.weg... einigt. Sodann kann dem Chat entnommen werden, wie der Angeklagte X. am Morgen des 29. April 2020 den C.-Brüdern mitteilt, dass der Kurier „m.“ des Lieferanten „n.“ um 8:15 Uhr am vereinbarten Treffpunkt sein werde. Die Zeitangabe korreliert mit derjenigen, die „h.“ wiederum von „m.“ selbst erhalten hat. Der Angeklagte X. vergewissert sich, dass J. C. zu dem Treffen mit „m.“ auch Geld mitbringen werden (07:53 Uhr: „Vergiss das Geld nicht“, und lässt sich Lichtbilder von eingeschweißten Bargeldern übersenden. Er fordert den Angeklagten H. C. auf, „G.“ entsprechende Anweisungen zu geben. Um 08:07 Uhr fordert er ihn auf, „ihn“ (J. C.) loszuschicken. Er solle ihm das Handy mitgeben. Im weiteren Chatverlauf spricht X. dann ersichtlich J. C. an. Die Übergabe der sieben Kilogramm Kokaingemenge sind in dem Chat ab 08:09 Uhr dokumentiert. Um 08:21 Uhr kommt J. C. „zu Hause“ an und beklagt sich, er habe „diese (die 7 Kilogramm, Anmerkung der Kammer) mit Mühe schleppen können“. „h.“ fragt: „Wieviele Beutel sind es denn“, und „t.“ teilt mit: „7 Pakete“. Aus den sodann im Chat übersandten Lichtbildern und den weiteren Textnachrichten geht hervor, dass in diesen sieben Pakenten Kokainblöcke mit der Prägung „P&B“ enthalten waren. Den weiteren Chatnachrichten ist zu entnehmen, dass die C.-Brüder sodann die Qualität der Kokainblöcke testeten und der Angeklagte H. C. den Angeklagten X. über die Ergebnisse in Kenntnis setzte. Der Kommunikation ist weiter zu entnehmen, dass der Angeklagte X. – entsprechend der vom Angeklagten C. mitgeteilten Einschätzung „Es sieht gar nicht gut aus“ mit der Qualität nicht zufrieden war und daher beschloss, einen Teil der Lieferung zu tauschen. Um 08:54 Uhr schreibt “ t.“: “Das Erste scheint gut zu sein“, und „h. erwidert: „Und die anderen tauschen wir aus“. Wenig später ist der EncroChat-Kommunikation des Lieferanten „n.“ mit seinem Kurier „m.“ zu entnehmen, dass der „A1“, also der Angeklagte X., fünf Kilogramm „Blaue“ bekommen werde, aber sechs Kilogramm zurückgeben werde. Am 30.04.2020 um 8:12 Uhr vereinbaren „m.“ und „h.“ ein Treffen für den Umtausch in einer Stunde, und zwar im Bereich G.weg. Um 09.24 Uhr meldet „m.“ gegenüber „n.“, also dem Lieferanten, dass er sich mit dem Neffen des A1 getroffen habe. Daraus schließt die Kammer, dass der Umtausch zu diesem Zeitpunkt wie vereinbart stattgefunden hat. Der Abverkauf erfolgte bereits am selben Tag in den Mittagsstunden. Das ergibt sich aus den Anweisungen des Angeklagten X., die er als „h.“ an „t.“ schickt. Aus der Anrede („Mein Lieber“) und dem unmittelbar erteilten Arbeitsauftrag, dass der Angeschriebene die Übergaben persönlich durchführen soll, kann geschlossen werden, dass zu diesem Zeitpunkt das EncroChat-Handy „t.“ von J. C. genutzt wurde, da dieser überwiegend als Läufer eingesetzt wurde. Es sollen kleinere Lieferungen im zwei- bis dreistelligen Grammbereich an unterschiedliche Abnehmer (u.a. „B.“ und „L.“) erfolgen. gg) Fall 7 Die Feststellungen zu Fall 7 beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten und den Text- und Bildnachrichten, die am 12. und 13. Mai 2020 über EncroChat ausgetauscht wurden, und zwar zwischen „h.“ (A. X.) einerseits und wiederum „n.“ und „m.“ andererseits wie auch zwischen „h.“ und „t.“. Am 12. Mai 2020 bespricht der Lieferant „n.“ mit seinem Kurier „m.“ dessen „Tour“ am Folgetag und fordert ihn auf, „A1“, also dem Angeklagten A. X., in „HH“, also H., „5“, also fünf Kilogramm Kokain zu übergeben. Daraus kann gefolgert werden, dass der Angeklagte X. zuvor fünf Kilogramm Kokain bei diesem Lieferanten bestellt hatte. Diese fünf sollen sich aus verschiedenen Paketen zusammensetzen, die „n.“ dem „m.“ am 13. Mai 2020 um 7:26 Uhr als „3 +1 und den 607“ beschreibt. Dass es am 13. Mai 2020 dann zur Übergabe der bestellten fünf Kilogramm Kokain kam, folgt zum einen aus den dem Chat zwischen „m.“ und „h.“, also X.. „m.“ kündigt seine Ankunft zunächst für 9:50 Uhr, dann wenig später für 9:45 Uhr an. Damit korrespondierend leitet „h.“ diese Informationen um 09:12 Uhr an „t.“ weiter. Um 9:50 Uhr teilt „t.“ dem Angeklagten X. mit, dass er „sie genommen“ habe, woraus zu schließen ist, dass damit das bestellte Kokain gemeint ist und eine Übergabe stattgefunden hat. Dafür spricht auch, dass „m.“ „n.“ um 9:51 Uhr mitteilt „“. In späteren Nachrichten teilen der Angeklagte H. C. oder J. C. dem Angeklagten A. X. um 12:32 Uhr mit, dass „5 Pakete“ angekommen seien, womit die bestellten fünf Kilogramm Kokain gemeint sind, und dass die Qualität sehr gut sei. Aus der Kommunikation geht weiter hervor, dass die C.-Brüder mit der Weiterbearbeitung des Kokains beschäftigt sind und ein Teil des Kokains in eine zweite Bunkerwohnung verbracht werden soll. “ t.“ schreibt: „Ich bringe 2 nach drüben“. hh) Fall 8 Die Feststellungen zu Fall 8 beruhen, wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, auf der videotechnik-gestützten Observation der Bunkerwohnung im L. Steindamm vom 10. und 11. August 2020 und dem Ergebnis der am 11. August 2020 durchgeführten Durchsuchungen. d) Wirkstoffgehalt Die Feststellung, dass die von den Angeklagten in den Fällen 1 bis 7 zum Zwecke des Weiterverkaufs erworbenen Kokainmengen einen Wirkstoffgehalt von jeweils mindestens 70% aufwiesen, beruhen auf einer zurückhaltenden Schätzung der Kammer. Herangezogen hat die Kammer insoweit zum einen die Erkenntnisse, die die chemisch-toxikologische Untersuchung der am 11. August 2020, also in Fall 8, in den beiden Bunkerwohnungen sowie der Wohnung des Angeklagten H. C. im J.- S.-Weg sichergestellten Kokainmengen ausweislich der Behördengutachten des Sachverständigen Dr. S. vom 23.09.2020, 12.10.2020, 08.10.2020 und 12.11.2020 ergeben hat. Zwar lag diese, wie die Kammer sodann in einem weiteren Schritt errechnet hat, lediglich noch bei durchschnittlich 71,44 %. Hierbei war allerdings in den Blick zu nehmen, dass das Kokaingemenge bereits ganz überwiegend – und teils ganz erheblich – gestreckt war. Der Kammer ist aus anderen Verfahren bekannt, dass im Jahr 2020 selbst im Straßenverkauf der Wirkstoffgehalt des gehandelten Kokaingemenges regelmäßig bei mindestens 80% Cocainhydrochlorid lag, sodass weitergehende Sicherheitsabschläge keinesfalls veranlasst waren. e) Taterträge Soweit es die in den Fällen 1 bis 7 erlangten Taterlöse betrifft, liegt den Feststellungen der Kammer eine ebenfalls denkbar zurückhaltende Schätzung unter Würdigung der über EncroChat ausgetauschten Nachrichten zugrunde. Der Kammer ist aus anderen Betäubungsmittelstrafverfahren bekannt, dass der Preis für ein Kilogramm Kokain, ist dieses erst einmal auf deutschem Boden angekommen, in diesem Bereich der Vertriebskette – gewissermaßen zwischen „Großhändlern“ und „Einzelhändlern“ – regelmäßig bei mindestens 30.000 Euro je Kilogramm liegt. Die Annahme, dass die Angeklagten je Kilogramm erworbenem und weiterveräußertem Kokain mindestens 29.000 Euro erlangt haben, ist auch mit Blick auf die Erkenntnisse aus den ausgewerteten Chats denkbar vorsichtig. Sehr vereinzelt ist festzustellen, dass ein Kilogramm Kokain auch für lediglich 28.500 Euro von den Angeklagten weiterveräußert wurde, nämlich an die Abnehmerin, die unter dem Accountnamen „b.“ aktiv ist. Im Chat vom 12. Mai 2020 weist „b.“ den Nutzer „h.“, also den Angeklagten X., darauf hin, dass sie beim vorherigen Mal für „Maske 28,5 bezahlt“ habe. Ein Chat vom 08. Mai 2020 zwischen „k.“ (A. X.) und dem Abnehmer „i.“ belegt allerdings, dass der Angeklagte es im Übrigen für fernliegend hielt, seine Kokainvorräte für lediglich diesen Preis zu verkaufen: 08.04.2020 15:38 k. Wer sagt 28.5 ? 08.04.2020 15:38 i. Steht doch in deinem status 08.04.2020 15:38 k. Wo denn 08.04.2020 15:38 i. Hahahahahhahahaha 08.04.2020 15:38 k. Sohn 08.04.2020 15:38 i. Schnell weg genommen 08.04.2020 15:38 k. Es war wegen was anderes 08.04.2020 15:39 k. Wollte ein freuen ärgern 08.04.2020 15:39 k. Jetzt kannst dein Freund sagen 08.04.2020 15:39 k. Wenn er morgen kommt, kann er haben 08.04.2020 15:39 i. Preis? 08.04.2020 15:39 k. 31.5 08.04.2020 15:40 i. Ok Bezüglich der am 05. April 2020 weiterhin nicht abverkauften Vorräte der Sorte „Maske“, Fall 1, die dem Angeklagten X. Sorge bereiteten („Hab ne Menge kilo da noch“, Textnachricht von 00:10 Uhr) legt der Nutzer „n.“ dem Angeklagten daraufhin nahe: „Hau doch raus 28500-29 fertig“, was dafür spricht, dass ein Verkaufspreis in dieser Höhe gewissermaßen als Sonderangebot im Rahmen eines Schlussverkaufs verstanden wird. Dass die vom Angeklagten X. verlangten Preise je Kilogramm in der Regel deutlich höher waren, belegt beispielhaft ein Chat vom 29. März 2020 zwischen „t.“ (zu jenem Zeitpunkt noch A. X.) und „h.“ (seinerzeit noch H. C.), in dem X. ab 21:04 Uhr schreibt: „Okay, wir gebens morgen L. - Für 32.5- Auch diese loswerden (…) Denn wenn sie auf den Markt kommen, dann werden die Preise sinken - Dann wird uns der Preis fürs Kilo auf 33 sinken“. Am 10. April 2020 tauschen sich „t.“ (nunmehr H. C.) und „h.“ (nunmehr A. X.) wie folgt aus: 10.04.2020 10:39 t. Ich habe ein letztes Pferd, wenn du es haben willst für 31 10.04.2020 10:39 h. Sprich? 10.04.2020 10:39 t. Hast du 10.04.2020 10:40 h. Haben wir ihm das Letzte für 32 gegeben? 10.04.2020 10:40 t. Ja 10.04.2020 10:40 h. Hahaha warum bist du soweit nach unten bei ihm gegangen? Unverändert hoch sind die Preise auch noch Mitte Mai 2020. Hier schreibt „h.“ (A. X.) auf die Frage von „c1“ nach den Preisen am 11.05.2020 ab 15:58 Uhr: „Denke für diese Pferd ähnlich bei 30.5 maximal - Aber denke werden so bei 32-32.750“ Unter Zugrundelegung des Mindestpreises für ein Kilogramm von 29.000 Euro errechnet sich auch der Gesamtbetrag des durch die Taten 1 bis 7 erlangten, nämlich von 2.958.000 Euro. f) Verwendung der Taterträge Die Auswertung der EncroChat-Daten belegt, dass die Taterlöse, soweit mit diesen nicht die pauschale Entlohnung des Läufers J. C. zu erfolgen hatte oder Lieferanten wie „Cousin“ zu bezahlen waren, beiden Angeklagten zustehen sollten und dass der Gewinn teilweise in Bitcoins angelegt, zu einem großen Teil aber auch ins Ausland verbracht wurde. Dass der Angeklagte H. C. nicht wie sein Bruder pauschal entlohnt wurde, ist beispielsweise einem Nachrichtenwechsel vom 9. April 2020 zu entnehmen. Hier schreibt „h.“ (A. X.) um 22:09 und 22:10 Uhr: „Gib 300 G.. – 5000 €/unser Gewinn“. Über den Ankauf der Bitcoins tauschte sich der Angeklagte X. am 24. März 2020 mit dem Mitangeklagten C., der mit der Thematik bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht vertraut war, aus, wobei mit dem nachfolgenden Chat auch belegt ist, dass die Bitcoins beiden Angeklagten zugutekommen sollten: 24.03.2020 22:04 t. Wir kaufen 5-6 Bitcoins 24.03.2020 22:04 t. Morgen, übermorgen 24.03.2020 22:05 h. Was 24.03.2020 22:05 h. ? 24.03.2020 22:05 t. Bitcoin 24.03.2020 22:06 h. Was ist das 24.03.2020 22:06 t. Das erkläre ich dir morgen Auf Grundlage der Bekundungen des Zeugen KB L. konnte die Kammer feststellen, dass insgesamt von den Ermittlungsbehörden am 19.10.2020 19,04214224 Bitcoins gepfändet wurden. Die für den Erwerb der Bitcoins aufgewendeten Beträge konnten bei einer Auswertung eines iPhones 6, welches am 11. August 2020 in der Wohnung des Angeklagten C. im J.- S.-Weg sichergestellt wurde, ermittelt werden. Danach sind im Zeitraum vom 30. März 2020 bis zum 21. April 2020 insgesamt 115.523,37 Euro gezahlt worden. X. bediente sich hierbei der Hilfe des EncroChat-Nutzers „e.“, wie Chats mit diesem vom 29. und 30. März 2020, 10. und 11. April 2020 und 14.05.2020 belegen. g) Am 11. August 2020 sichergestelltes Bargeld Dass am 11. August 2020 in der Bunkerwohnung im L. Steindamm... insgesamt 81.150 Euro Bargeld gelagert waren, ergibt sich aus den Durchsuchungsberichten und -protokollen und des KB S2 vom 11.08.2020 und dem Vermerk zur Bargeldzählung des diesbezüglich auch in der Hauptverhandlung gehörten Zeugen KB C1, wonach in einem Lowboard 70.550 Euro, in einem Schrank 2.000 Euro sowie auf der Couch 8.600 gefunden wurden. Aus dem Durchsuchungsbericht des KB S2 folgt auch, dass sich in der Handtasche des Angeklagten C., die auf der Couch im Wohnzimmer liegend gefunden wurde, 160 Euro Bargeld befanden. Die Feststellungen bezüglich des in der B.str. ... beschlagnahmten Bargeldes stützen sich auf die den Durchsuchungsbericht des KB K1 vom 11. August 2020 und dessen Bericht zur Asservierung vom 13. August 2020. Danach belief sich der Betrag auf 37.000 Euro. Soweit es das in der Wohnung des Angeklagten C. im J.- S.-Weg beschlagnahmte Bargeld betrifft, ergeben sich die Feststellungen hierzu aus dem Durchsuchungsbericht des KB W1 vom 11.08.2020. Danach wurden in einem Schlafzimmerregal 300 Euro und in einem Tresor in einem Karton 1.000 Euro sowie in einer Papiertüte weitere 5.500 Euro gefunden. Aus dem Durchsuchungsbericht des KB B. vom 11. August 2020 schließlich ergibt sich, dass der Angeklagte X. bei seiner Festnahme im Geschäft „S. S.“ in seiner Hosentasche 75 Euro Bargeld bei sich trug. In einer Handtasche, die ihm zugeordnet werden konnte und die neben der Kasse lag, wurden dem Bericht zufolge 59 Banknoten zu 50 Euro und sechs Banknoten zu 20 Euro gefunden sowie weitere 27 50-Euro-Noten und diverse Fremdwährung. Weitere in der G.allee und in der K.str. beschlagnahmte Bargeldbeträge konnte die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit dem Angeklagten X. zurechnen. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass sämtliche vorgenannten Bargeldbeträge aus anderweitigen, nicht verfahrensgegenständlichen Betäubungsmittelgeschäften stammten. Dies gilt in Anbetracht der Schwunghaftigkeit, mit der die Angeklagten ausweislich der EncroChat-Protokolle ihren Kokainhandel betrieben, einerseits und in Anbetracht des Umstandes, dass die (angeblichen) legalen Einkünfte beider Angeklagter im Vergleich zu den Taterlösen zu vernachlässigen waren. Dass das Geld noch aus den Fällen 1 bis 7 gestammt haben könnten, schließt die Kammer mit Blick darauf, dass zwischen der letzten Tat und dem polizeilichen Zugriff etwa drei Monate verstrichen waren, aus. IV. Damit hat sich der Angeklagte X. in sechs Fällen (Fälle 2 bis 7) des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 1 BtMG sowie in zwei Fällen (Fälle 1 und 8) wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen gemäß § 29a Abs. 1 Ziff. 2 BtMG schuldig gemacht. Sämtliche Fälle stehen zu einander im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB. Der Angeklagte C. ist nach den getroffenen Feststellungen ebenfalls in sechs Fällen (Fälle 2 bis 7) des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 1 BtMG schuldig, in Fall 1 des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG und in Fall 8 schließlich des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition und mit unerlaubtem Besitz von Munition gemäß §§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, 52 Abs. 1 Nr. 2b), Abs. 3 Nr. 2b) WaffG, 52 StGB. Alle acht Fälle stehen zu einander im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB. V. 1. Strafzumessung betreffend den Angeklagten A. X. a) Einzelstrafen Bezüglich des Angeklagten A. X. hat die Kammer auf folgende Einzelstrafen erkannt: aa) Fall 1 Die Einzelstrafe für Fall 1 hat die Kammer § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG entnommen, der von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe reicht. Dabei hat die Kammer zunächst geprüft, ob die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 29a Abs. 2 BtMG in Betracht kommt, und dies im Ergebnis verneint. Nach einer umfassenden Gesamtwürdigung der für und gegen den Angeklagten X. sprechenden Umstände weicht das Gesamtbild dieser Tat vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle nicht in einem so erheblichen Maße ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist; vielmehr wiegen nach Ansicht der Kammer Unrecht und Schuld unter Heranziehung aller Gesichtspunkte, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr folgen, überdurchschnittlich schwer. Dabei hat die Kammer insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt: Zugunsten des Angeklagten X. hat die Kammer dessen Geständnis gewertet. Der Angeklagte X. hat sich frühzeitig geständig eingelassen, nämlich zu Beginn der Hauptverhandlung in hiesiger Sache. Dabei hat es ihn zunächst einige Überwindung gekostet, sich auf die verfahrensverkürzende Verständigung einzulassen, und dies nicht nur mit Blick auf die immens hohe Straferwartung, sondern auch, weil er fürchtete, durch ein Einräumen des gesamten anklagegegenständlichen Geschehens inzident auch andere Personen, insbesondere seine Lieferanten, zu belasten. Letzteres widerstrebt dem Angeklagten, bedingt durch sein persönliches und kulturell bedingtes Verständnis von Loyalität, sehr. Er hat sich gleichwohl entschlossen, „reinen Tisch“ zu machen, jedenfalls, was seine eigene Person betrifft. Auf diese Weise hat er auch dem Mitangeklagten H. C. den Weg geebnet, ein Geständnis abzulegen. Aufgrund familiärer Verbundenheit und weil der Angeklagte X. ihm innerhalb des Bandengefüges deutlich übergeordnet war, hätte sich nämlich der Angeklagte C., für den Loyalität ersichtlich ebenfalls von herausragender Bedeutung ist, ohne die Rückendeckung des Angeklagten X. höchstwahrscheinlich nicht zur Sache eingelassen; H. C. bedurfte insoweit gewissermaßen der „Erlaubnis“ seines „Chefs“, des Angeklagten X.. Der Wert des Geständnisses wird auch nur bedingt durch die außerordentlich belastende Beweislage geschmälert. Zum einen waren zwar die Erkenntnisse aus der Auswertung der EncroChat-Daten, was den Betäubungsmittelhandel durch die Gruppierung im Allgemeinen und die einzelnen Erwerbsvorgänge im Besonderen betrifft, besonders ergiebig; die Zuordnung der relevanten EncroChat-Accounts bzw. der von diesen versandten Text- und Bildnachrichten hat der Angeklagte indes durch seine geständige Einlassung sehr erleichtert. Weiter hat die Kammer in den Blick genommen, dass der Angeklagte subjektiv und nach anwaltlicher Beratung zumindest Zweifel an der Verwertbarkeit der EncroChat-Daten hatte. Dabei durfte dahingestellt bleiben, ob – wovon die Kammer ausgeht – strafprozessual eine Verwertbarkeit gegeben ist. Entscheidend war für die Kammer, welche Haltung des Angeklagten in seinem Geständnis zum Ausdruck gekommen ist. Wie sich die höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage verhalten wird, konnte und kann der Angeklagte schwerlich prognostizieren. Dennoch hat er frühzeitig im Verfahren die aus seiner Sicht noch in Betracht kommende Verteidigungsstrategie, zu schweigen und mit allen ihm prozessual zur Verfügung stehenden Mitteln die Verwertung der EncroChat-Daten anzugreifen, aufgegeben und stattdessen ein zwar pauschales, aber doch umfassendes Geständnis bezüglich aller seine Person betreffenden Tatumstände abgelegt. Er hat hierdurch und durch sein durchweg kooperatives Verhalten in der Hauptverhandlung zu einer ganz erheblichen Abkürzung des Verfahrens beigetragen. Die Beweisaufnahme konnte nach sechs (allenfalls halben) Verhandlungstagen geschlossen werden. Zugunsten des Angeklagten X. hat die Kammer ferner die erlittene Untersuchungshaft in den Blick genommen, die aufgrund der besonderen Umstände, die die Covid-19-Pandemie mit sich bringt, und der mit dem Haftstatut angeordneten Beschränkungen besonders belastend für den Angeklagten war. Strafmildernd hat die Kammer ferner berücksichtigt, dass der Angeklagte auf sämtliche Asservate verzichtet hat, mit Ausnahme des – ihm nachweislich nicht zuzuordnenden – in der G.allee... sichergestellten iPhone XS. In geringem Maße hat die Kammer strafmildernd gewürdigt, dass dem Angeklagten X. aufenthaltsrechtliche Maßnahmen drohen. Ob die Ausländerbehörde eine Beendigung seines Aufenthalts anstreben wird, was den durch seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder in Deutschland verwurzelten Angeklagten schwer treffen würde, ist derzeit nicht absehbar. Dem stehen jedoch gewichtige strafschärfende Aspekte gegenüber: Zulasten des Angeklagten spricht zuvorderst, dass er erheblich vorbestraft ist, und zwar auch einschlägig wegen Betäubungsmitteldelikten. Auch die Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe mit Feststellung der besonderen Schuldschwere und der Vollzug von 18 Jahren Haft konnten ihn nicht erreichen und von neuerlichen Straftaten abhalten. Strafschärfend ist weiter zu berücksichtigen, dass sich die Tat auf die harte Drogen Kokain, die für ihr hohes Suchtpotential bekannt ist, bezog. Die nichtgeringe Menge hat der Angeklagte in Fall 1 um das 8.400-fache überschritten. Die Kammer hat in Bezug auf die beiden vorstehend genannten Strafschärfungsgründe allerdings in den Blick genommen, dass die Gefährlichkeit der Droge bereits bei der Festsetzung des Grenzwertes Berücksichtigung findet. Bezüglich des Angeklagten X. musste sich außerdem seine übergeordnete und gewichtige Rolle im Tatgeschehen zu seinen Lasten auswirken. Er war der Drahtzieher des Geschehens. Seine Nähe zu Strukturen der organisierten Kriminalität hat es ihm ermöglicht, kurzfristig Kokain in beachtlicher Menge beschaffen. Der Angeklagte agierte als ein im kriminellen Drogenmilieu bestens und überregional mit Lieferanten und Abnehmern vernetzter Händler. Die Entscheidungsbefugnis über sämtliche Vorgänge lag bei ihm. Er bestimmte darüber, wie mit den erzielten Taterlösen zu verfahren sei. Strafschärfend hat die Kammer in Fall 1 zudem die hochprofessionelle und gewerbsmäßige Art der Tatausführung berücksichtigt, die über das hinausgeht, was der Kammer üblicherweise in Verfahren, die „nur“ das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge i.S.d. § 29a Abs. 1 Ziff. 2 BtMG und nicht etwa die bandenmäßige Begehung zum Gegenstand haben, begegnet. Bereits Fall 1 zeichnete sich durch eine eingespielte Organisation mit jedenfalls bandenähnlichen Strukturen, durch ein arbeitsteiliges Vorgehen und Absicherungsmaßnahmen wie die Verwendung von Kryptohandys aus. All dies spricht für eine beträchtliche kriminelle Energie des Angeklagten. Die vorgenannten Strafschärfungsgründe bringen es mit sich, dass die für Fall 1 zu findende Strafe nicht mehr der unteren Hälfte des anzuwendenden Strafrahmens entnommen werden konnte. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer innerhalb des genannten Strafrahmens unter nochmaliger umfassender Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände für Fall 1 eine Freiheitsstrafe von 8 (acht) Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet und darauf erkannt. bb) Fall 2 Die Einzelstrafe für Fall 2 hat die Kammer dem Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG entnommen, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren vorsieht. Ein minder schwerer Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG konnte nach Gesamtwürdigung aller strafzumessungsrelevanten Umstände ausgeschlossen werden: Die Kammer hat auch insoweit das durchaus werthaltige Geständnis des Angeklagten berücksichtigt. Weiter hat die Kammer wegen der erschwerenden Umstände die erlittene Untersuchungshaft in den Blick genommen, überdies den Verzicht auf sämtliche Asservate und die drohenden aufenthaltsrechtlichen Folgen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen zu Fall 1 verwiesen. Weiter ist die Kammer der Ansicht, dass trotz des Umstandes, dass ab Fall 2 durch das Hinzutreten des J. C. eine bandenmäßige Begehung vorlag, kein derart erhöhter Unrechts- und Schuldgehalt anzunehmen ist, dass dies im Ergebnis auch eine höhere Strafe als in Fall 1 hätte begründen können. Vielmehr hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass hier das Zusammenwirken dreier familiär miteinander verbundenen Bandenmitglieder nicht dem Bild der üblichen Bandenkriminalität entspricht. Dies führt zwar nicht zum Entfallen der Anwendbarkeit des § 30a Abs. 1 BtMG, war jedoch bei der Prüfung, ob gegebenenfalls ein minder schwerer Fall vorliegt, zu bedenken. Allerdings waren auch in Fall 2 gewichtige Strafschärfungsgesichtspunkte in die Gesamtabwägung einzustellen: Wiederum hat die Kammer die erhebliche, auch einschlägige Vorbelastung des Angeklagten strafschärfend berücksichtigt. Weiter musste sich zu Lasten des Angeklagten auswirken, dass die Tat sich auf die harte, mit hohem Suchtpotential einhergehende Droge Kokain und eine beträchtliche Menge hiervon, nämlich mit 4,9 Kilogramm Cocainhydrochlorid auf das 980-fachen der nicht geringen Menge, bezog, wobei die Kammer gesehen hat, dass die Gefährlichkeit der Droge schon bei der Bestimmung des Grenzwertes zum Tragen kommt. Strafschärfend war auch in diesem Falle die übergeordnete Stellung des Angeklagten X. zu würdigen. Schließlich hat die Kammer in den Blick genommen, dass in Fall 2 mehraktig vorgegangen wurde, indem zunächst lediglich ein Kilogramm als Probelieferung und dann wegen der besonders guten Qualität noch weitere sechs Kilogramm bestellt, entgegengenommen und abverkauft wurden; hierin kommen in besonderem Maße die professionelle Begehungsweise und die kriminelle Energie zum Ausdruck. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer innerhalb des Strafrahmens des § 30a Abs. 1 BtMG eine umfassende Gesamtwürdigung aller zuvor genannten für und gegen den Angeklagten X. sprechenden Umstände vorgenommen und im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 7 (sieben) Jahren und 3 (drei) Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet und darauf erkannt. cc) Fall 3 Auch in Fall 3 war der Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG anzuwenden. Aus den bereits zu Fällen 1 und 2 ausgeführten Gründen kam die Annahme eines minder schweren Falles nicht in Betracht. Hier bezog sich die Tat auf eine Menge von 11,9 Kilogramm Cocainhydrochlorid und damit das 2.380-fache der nicht geringen Menge. Auch diese Tat wurde mehraktig begangen. Mit Blick auf die im Vergleich zu den übrigen Fällen – ausgenommen der noch nicht bandenmäßig begangene Fall 1 – größte Menge an Betäubungsmitteln hat die Kammer für Fall 3 auf die höchste Einzelstrafe, nämlich eine Freiheitsstrafe von 8 (acht) Jahren und 6 (sechs) Monaten erkannt, die nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände tat- und schuldangemessen ist. dd) Fall 4 Am wenigsten schwer wog im Vergleich zu den übrigen Fällen die Tat in Fall 4, denn diese bezog sich „nur“ auf eine Menge von 1,4 Kilogramm Cocainhydrochlorid, was dem 280-fachen des Grenzwerts zur nicht geringen Menge entspricht. Gleichwohl hat die Kammer auch für diesen Fall die Einzelstrafe dem Strafrahmen gemäß § 30a Abs. 1 BtMG entnommen. Unter umfassender Würdigung aller bereits zu den Fällen 1 und 2 dargestellten Strafzumessungsgesichtspunkte kam die Annahme eines minder schweren Falles nicht in Betracht. Dabei hat die Kammer in diesem Fall – wie auch in den nachfolgenden Fällen 5 bis 8 – in geringem Maße zusätzlich strafmildernd berücksichtigt, dass die Angeklagten ab dem 20. April 2020 polizeilich observiert wurden, wobei allerdings in den Blick zu nehmen war, dass sie weder zu Taten provoziert wurden noch die polizeiliche Observation so engmaschig erfolgte, dass eine tatsächliche Gefährdung durch das Rauschgift bei dessen Übernahme durch die Angeklagten ausgeschlossen war (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 08. Juni 2004 - 5 StR 173/04). Unter nochmaligen umfassender Abwägung aller für und gegen den Angeklagten X. sprechenden Umstände in Fall 4 hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Jahren und 3 (drei) Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet und darauf erkannt. ee) Fall 5 Auch für Fall 5 war der Strafrahmen § 30a Abs. 1 BtMG anzuwenden; die Annahme eines minder schweren Falles kam auch insoweit aus den bereits dargestellten Gründen nicht in Betracht. Diese Tat bezog sich auf eine Menge von 3,5 Kilogramm Cocainhydrochlorid und damit das 700-fache der nicht geringen Menge. Unter Berücksichtigung aller bereits genannten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Jahren und 10 (zehn) Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet und darauf erkannt. ff) Fall 6 Den Strafrahmen für Fall 6 hat die Kammer wiederum der Vorschrift des § 30a Abs. 1 BtMG entnommen, weil es sich aus den zu Fällen 1, 2 und 4 genannten Gründen nach umfassender Würdigung aller für und gegen den Angeklagten X. sprechenden Umstände nicht um einen minder schweren Fall handelte. Zusätzlich hat die Kammer sodann für die Einordnung der Tat in den anzuwendenden Strafrahmen berücksichtigt, dass sie sich auf eine Menge von 4,2 Kilogramm Cocainhydrochlorid, mithin das 840-fache des Grenzwerts zur nicht geringe Menge, bezog. Außerdem gingen die Angeklagten in diesem Fall erneut mehraktig vor, indem sie sechs Kilogramm der zunächst gelieferten sieben Kilogramm zurückgaben und stattdessen in der Erwartung besserer Qualität fünf Kilogramm nachbestellten. Das hiermit einhergehende, höhere Entdeckungsrisiko hat den Angeklagten X. insoweit nicht abgeschreckt, was für seine kriminelle Energie spricht. Unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanten Gesichtspunkte hat die Kammer auf eine Freiheitsstrafe von 7 (sieben) Jahren erkannt, die tat- und schuldangemessen ist. gg) Fall 7 Den Strafrahmen hat die Kammer auch in Fall 7 aus den bereits bekannten Erwägungen der Vorschrift des § 30a Abs. 1 BtMG entnommen; ein minder schwerer Fall war auch insoweit nicht zu erkennen. Unter umfassender Würdigung aller bereits genannten fallübergreifend geltenden, für und gegen den Angeklagten X. sprechenden Umstände sowie der Menge von 3,5 Kilogramm Cocainhydrochlorid hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Jahren und 10 (zehn) Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet und darauf erkannt. hh) Fall 8 In Fall 8 schließlich war für den Angeklagten X. wiederum der Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG in Anwendung zu bringen. Auch insoweit hat die Kammer einen minder schweren Fall i.S.d. § 29a Abs. 2 BtMG nicht angenommen. Hier hat die Kammer zunächst einmal alle zu Fall 1 genannten, für und gegen den Angeklagten X. sprechenden Umstände gewürdigt sowie in geringem Maße die Tatsache, dass die Tat weitgehend vor den Augen der Polizei stattfand und hier die Gefahr geringer war, dass das Kokain weiterverkauft würde. In diesem Zusammenhang war auch in den Blick zu nehmen, dass tatsächlich die gesamte tatgegenständliche Kokainmenge sichergestellt werden konnte und nicht in den Verkehr gelangt ist. Diesen Umstand hat die Kammer ganz erheblich strafmildernd berücksichtigt. Hinzu kommt in diesem Fall, dass das Geständnis des Angeklagten X. höher als in den übrigen Fällen zu bewerten war, denn belastende EncroChat-Protokolle lagen zu dieser Tat nicht mehr vor, und vordergründig und dem äußeren Geschehen nach konnten ihm die in den beiden Bunkerwohnungen aufgefundenen Betäubungsmittelmengen und sonstigen Beweismittel nicht zugerechnet werden, wenn auch in der Gesamtschau die Erkenntnisse betreffend die Fälle 1 bis 7 indiziell deutlich für seine Täterschaft auch in diesem Fall sprachen. Indes bezog sich die Tat in Fall 8 auf 7.246,93 Gramm Cocainhydrochlorid, was dem 1.449-fachen des Grenzwerts zur nicht geringen Menge entspricht. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer innerhalb des genannten Strafrahmens unter nochmaliger umfassender Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände für Fall 1 eine Freiheitsstrafe von 5 (fünf) Jahren und 6 (sechs) Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet und darauf erkannt. b) Gesamtstrafe Aus den acht Einzelstrafen hat die Kammer gemäß den Grundsätzen der §§ 53, 54 StGB unter nochmaliger zusammenfassender Abwägung aller vorgenannten Umstände und Berücksichtigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten eine Gesamtstrafe gebildet. Als Einsatzstrafe hat die Kammer dabei die Einzelstrafe in Fall 3 von acht Jahren und sechs Monaten herangezogen. Bei der Erhöhung der Einsatzstrafe hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass die nicht geringe Menge des nachweislich verkauften Kokains von insgesamt 102 Kilogramm Kokain mit einem Anteil von 71,4 Kilogramm Cocainhydrochlorid um das 14.280-fache überschritten ist. Die Kammer hat weiter den vergleichsweise engen zeitlichen, situativen, motivatorischen und kriminologischen Zusammenhang zwischen den verfahrensgegenständlichen Taten in den Blick genommen. Zwar ist zu sehen, dass sich der Tatzeitraum von Anfang März bis Mitte August über immerhin noch fast sechs Monate erstreckt. Andererseits wurden die vollkommen gleichartigen Taten zu Fällen 1 bis 7 in schneller Abfolge begangen. In besonderem Maße hat die Kammer bei der Gesamtstrafenbildung noch einmal das Geständnis des Angeklagten bedacht. All dies zugrunde gelegt, war eine besonders straffe Gesamtstrafenbildung, nämlich die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 (neun) Jahren und 11 (elf) Monaten, angebracht. 2. Strafzumessung betreffend den Angeklagten H. C. a) Einzelstrafen Bei der Bestimmung der Einzelstrafen für den Angeklagten H. C. hat die Kammer stets die Binnengerechtigkeit im Verhältnis zum Angeklagten X. im Blick gehabt. Dabei hatte sich in allen Fällen auszuwirken, dass der Angeklagte C. im Verhältnis zum Angeklagten X. im Tatzeitraum nicht strafrechtlich vorbelastet war, noch nie zuvor – und schon gar nicht achtzehn Jahre lang – in Haft gewesen ist und im gesamten Tatgeschehen eine deutlich untergeordnete Stellung innehatte, dabei aber dennoch ein höheres Entdeckungsrisiko eingegangen ist. Dies hat dazu beigetragen, dass die Einzelstrafen für den Angeklagten C. in allen Fällen außer in Fall 8 merklich niedriger auszufallen hatten als für den Angeklagten X.. In Fall 8 besteht die Besonderheit, dass der Angeklagte C. hier nicht lediglich des Handeltreibens in nicht geringer Menge, sondern des bewaffneten Handeltreibens schuldig ist, sodass ein anderer Strafrahmen in Anwendung zu bringen war. In der Gesamtschau hielten sich hier im Verhältnis zum Angeklagten X. die zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten C. streitenden Gesichtspunkte die Waage, sodass es in Fall 8 angemessen war, für ihn auf eine gleich hohe Einzelstrafe wie für den Mitangeklagten zu erkennen. Im Einzelnen: aa) Fall 1 Die Einzelstrafe für Fall 1 hat die Kammer § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG entnommen, der von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe reicht. Dabei hat die Kammer auch bezüglich des Angeklagten H. C. zunächst geprüft, ob die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 29a Abs. 2 BtMG in Betracht kommt, und dies im Ergebnis verneint. Nach einer umfassenden Gesamtwürdigung der für und gegen den Angeklagten H. C. sprechenden Umstände weicht das Gesamtbild dieser Tat vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle nicht in einem so erheblichen Maße ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist; vielmehr wiegen nach Ansicht der Kammer Unrecht und Schuld unter Heranziehung aller Gesichtspunkte, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr folgen, überdurchschnittlich schwer. Dabei hat die Kammer insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt: Zugunsten des Angeklagten C. hat die Kammer dessen frühzeitiges Geständnis gewertet. Dieses war zwar noch vergleichsweise schlank und eng am Anklagesatz ausgerichtet, allerdings nicht nur pauschal und insbesondere von einer geradezu entwaffnenden Freimütigkeit und einer gewissen Unbedarftheit gekennzeichnet, die mit der untergeordneten Position des Angeklagten im Gesamtgeschehen korrespondiert. Durch seine unverbrüchliche Loyalität zu dem Angeklagten X. war der Angeklagte C. letztlich in seinen Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt, was die Kammer ebenfalls strafmildernd berücksichtigt hat. Der Angeklagte C. hat sich mit seinen geständigen Angaben dabei dennoch nicht auf das Nötigste beschränkt, sondern Nachfragen der Kammer und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft spontan beantwortet und sich dabei auch mehr als unerlässlich selbst belastet. Hinsichtlich der Wertigkeit des Geständnisses angesichts der noch nicht höchstrichterlichen entschiedenen Frage der Verwertbarkeit der EncroChat-Daten gilt im Übrigen das bereits zum Angeklagten X. Gesagte. Zu Gunsten des Angeklagten C. hat die Kammer dessen untergeordnete Stellung in dem Gesamtgeschehen gewürdigt. Erheblich strafmildernd konnte die Kammer berücksichtigen, dass der Angeklagte C. bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und Erstverbüßer ist. Zugunsten des Angeklagten C. hat die Kammer außerdem die erlittene Untersuchungshaft in den Blick genommen, die aufgrund der Haftunerfahrenheit und der mangelnden Deutschkenntnisse des Angeklagten, der mit dem Haftstatut angeordneten besonderen Beschränkungen, der durch die Corona-Pandemie erschwerten Bedingungen und wegen der Trennung von seiner Ehefrau in einer für sie ausgesprochen schwierigen Lebenssituation besonders belastend für ihn war. Strafmildernd hat die Kammer ferner berücksichtigt, dass der Angeklagte auf sämtliche Asservate verzichtet hat. In geringem Maße hat die Kammer außerdem strafmildernd gewürdigt, dass dem Angeklagten H. C. aufenthaltsrechtliche Maßnahmen drohen. Ob die Ausländerbehörde eine Beendigung seines Aufenthalts anstreben wird, ist derzeit nicht absehbar. Wegen der Bindung zu seiner Ehefrau und seinen Stieftöchtern würde ihn diese schwer treffen. Dem stehen jedoch gewichtige strafschärfende Aspekte gegenüber: Zulasten des Angeklagten spricht zunächst einmal, und dies ganz erheblich, dass die nichtgeringe Menge in Fall 1 um das 8.400-fache überschritten ist. Allerdings hat die Kammer dabei auch in den Blick genommen, dass es nicht der Angeklagte C. war, der über die Größenordnung des Erwerbsvorgangs entschieden hat, weil die Verhandlungen mit den Lieferanten allein vom Mitangeklagten X. geführt wurden. Strafschärfend ist weiter zu berücksichtigen, dass sich die Tat auf die harte Drogen Kokain, die für ihr hohes Suchtpotential bekannt ist, bezog. Die Kammer hat in Bezug auf die beiden vorstehend genannten Strafschärfungsgründe allerdings in den Blick genommen, dass die Gefährlichkeit der Droge bereits bei der Festsetzung des Grenzwertes Berücksichtigung findet. Nicht außer Acht lassen konnte die Kammer, dass der Angeklagte H. C. zwar im Verhältnis zum Angeklagten X. eine untergeordnete Stellung innehatte, allerdings bei der Tatausführung gleichwohl – abgesehen von den Vertragsverhandlungen – für diverse Teilakte verantwortlich war. Der Angeklagte war Bunkerwohnungshalter, Qualitätsprüfer und Läufer in einem und für die Weiterverarbeitung des Kokains zuständig. Strafschärfend hat die Kammer auch für den Angeklagten C. die hochprofessionelle und gewerbsmäßige Tatausführung berücksichtigt, die über das hinausgeht, was der Kammer aus anderen Verfahren, die „nur“ das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge i.S.d. § 29a Abs. 1 Ziff. 2 BtMG und nicht etwa die bandenmäßige Begehung zum Gegenstand haben, kennt. Bereits Fall 1 zeichnete sich durch eine eingespielte Organisation mit jedenfalls bandenähnlichen Strukturen, ein arbeitsteiliges Vorgehen und Absicherungsmaßnahmen wie die Verwendung von Kryptohandys aus. All dies zeugt auch hinsichtlich des Angeklagte C. von einer beträchtlichen kriminellen Energie. Die Kammer hat dabei – dies wiederum zu Gunsten des Angeklagten C. – zwar angenommen, dass er sich durch seinen Onkel zur Tat verleiten ließ. Auch ist zu sehen, dass die Tatgeneigtheit des Angeklagten dadurch verstärkt worden sein könnte, dass für ihn biografisch bedingt materielle Sicherheit von besonderer Bedeutung ist. Andererseits ging der Angeklagte gemeinsam mit seiner Ehefrau einer legalen Beschäftigung als Reinigungskraft nach, sodass der Lebensunterhalt der Familie sichergestellt war. Der Angeklagte ist gewissermaßen „ohne Not“ von einem Leben in Legalität sogleich mit nur einem Schritt in den Bereich der organisierten Kriminalität gewechselt. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung konnte die Kammer die Einzelstrafe unter nochmaliger umfassender Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände trotz der beträchtlichen Menge von Kokain, auf die die Tat sich bezog, noch der unteren Hälfte des genannten Strafrahmens entnehmen, wobei sich die Strafe allerdings von der Mindeststrafe von einem Jahr bereits sehr deutlich absetzen musste. Die Kammer hat nach alledem für Fall 1 eine Freiheitsstrafe von 5 (fünf) Jahren und 10 (zehn) Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet und darauf erkannt. bb) Fall 2 Die Einzelstrafe für Fall 2 hat die Kammer dem Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG entnommen. Auch insoweit hat die Kammer einen minder schweren Fall, hier nach § 30a Abs. 3 BtMG, unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten C. sprechenden Umstände verneint. Dabei hat sie neben den bereits zu Fall 1 genannten Erwägungen besonders in den Blick genommen, dass zwar ab Fall 2 durch das Hinzutreten des J. C. eine bandenmäßige Begehung vorlag, jedoch das Zusammenwirken dreier familiär miteinander verbundenen Bandenmitglieder nicht dem Bild der üblichen Bandenkriminalität entspricht, an welches der Gesetzgeber bei der Schaffung des Tatbestandes des § 30a Abs. 1 BtMG gedacht hat. Dies war bei der Prüfung, ob gegebenenfalls ein minder schwerer Fall vorliegt, zu bedenken. Allerdings musste sich andererseits strafschärfend auswirken, dass der Wirkstoffgehalt von 4,9 Kilogramm die nicht geringe Menge um das 980-fache überschritt. Außerdem hatte der Angeklagte C. innerhalb des Bandengefüges eine zentrale und im Verhältnis zu seinem Bruder J. C. übergeordnete Position inne. Schließlich hat die Kammer in den Blick genommen, dass in Fall 2 mehraktig vorgegangen wurde, indem zunächst lediglich ein Kilogramm als Probelieferung und dann wegen der besonders guten Qualität – auf deutliches Betreiben des Angeklagten H. C. hin – noch weitere sechs Kilogramm bestellt, entgegengenommen und abverkauft wurden; hierin kommen in besonderem Maße die professionelle Begehungsweise und die kriminelle Energie zum Ausdruck. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer innerhalb des Strafrahmens des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG nach umfassender Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden, schon bei der Strafrahmenwahl zum Tragen kommenden Umstände für Fall 2 eine Freiheitsstrafe von 5 (fünf) Jahren und 3 (drei) Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet und darauf erkannt. cc) Fall 3 Für Fall 3 hat die Kammer den Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG angewendet. Ein minder schwerer Fall war auch insoweit nicht gegeben. Erneut hat die Kammer sämtliche bereits zu den Fällen 1 und 2 genannten, fallübergreifend bedeutsamen Strafzumessungsgesichtspunkte berücksichtigt sowie außerdem, dass in Fall 3 mit einer Menge von 11,9 Kilogramm Cocainhydrochlorid das 2.380-fache der nicht geringen Menge Gegenstand der Tat war. Auch diese Tat wurde mehraktig begangen. Innerhalb des genannten Strafrahmens hat die Kammer sodann nach nochmaliger Würdigung aller für und gegen den Angeklagten C. sprechenden Umstände eine Freiheitsstrafe von 5 (fünf) Jahren und 7 (sieben) Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet und darauf erkannt. dd) Fall 4 Den Strafrahmen für Fall 4 hat die Kammer ebenfalls der Vorschrift des § 30a Abs. 1 BtMG entnommen. Unter umfassender Würdigung aller bereits genannten für und gegen den Angeklagten C. sprechenden Umstände sowie mit Blick auf die in diesem Fall mit einer Menge von 1,4 Kilogramm Cocainhydrochlorid (also dem 280-fachen der nicht geringen Menge) hat die Kammer auch insoweit einen minder schweren Fall nach § 30a Abs. 2 BtMG verneint. Zwar wurde das Tatgeschehen ab dem 20.04.2020 polizeilich observiert. Dies konnte sich allerdings nur in geringem Maße strafmildernd auswirken, weil die Angeklagten weder zu Taten provoziert wurden noch die polizeiliche Observation so engmaschig erfolgte, dass eine tatsächliche Gefährdung durch das Rauschgift bei dessen Übernahme durch die Angeklagten ausgeschlossen gewesen wäre. In der Gesamtschau hat allerdings der Umstand, dass die Tat in diesem Fall die vergleichsweise noch geringste Menge an Cocainhydrochlorid zum Gegenstand hatte und es sich nicht um einen „klassischen“ Fall der Bandenkriminalität handelte, neben den übrigen, strafmildernd zu berücksichtigenden Umständen dazu geführt, dass die Kammer auf die innerhalb des Regelstrafrahmens geringstmögliche Strafe, nämlich eine Freiheitsstrafe von 5 (fünf) Jahren erkannt hat, die insgesamt tat- und schuldangemessen ist. ee) Fall 5 Auch für Fall 5 hat die Kammer den Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG zur Anwendung gebracht und die Annahme eines minder schweren Falles verneint. Neben den bereits genannten, fallübergreifend relevanten Strafzumessungserwägungen war hier die Menge von 3,5 Kilogramm Cocainhydrochlorid entsprechend dem 700-fachen der nicht geringen Menge für die Bestimmung der Einzelstrafe ausschlaggebend. Die Kammer hat für diesen Fall eine Freiheitsstrafe von 5 (fünf) Jahren und 3 (drei) Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet und darauf erkannt. ff) Fall 6 Den Strafrahmen für Fall 6 hat die Kammer wiederum der Vorschrift des § 30a Abs. 1 BtMG entnommen, weil es sich aus den bereits dargestellten Gründen nach umfassender Würdigung aller für und gegen den Angeklagten C. sprechenden Umstände nicht um einen minder schweren Fall handelte. Zusätzlich hat die Kammer hierbei berücksichtigt, dass sie sich auf eine Menge von 4,2 Kilogramm Cocainhydrochlorid, mithin das 840-fache des Grenzwerts zur nicht geringe Menge, bezog. Außerdem gingen die Angeklagten in diesem Fall erneut mehraktig vor, indem sie sechs Kilogramm der zunächst gelieferten sieben Kilogramm zurückgaben und stattdessen in der Erwartung besserer Qualität fünf Kilogramm nachbestellten. Das für ihn hiermit einhergehende, höhere Entdeckungsrisiko hat den Angeklagten C. insoweit nicht abgeschreckt, was für seine kriminelle Energie spricht. Unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanten Gesichtspunkte hat die Kammer für diesen Fall sodann innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens eine Freiheitsstrafe von 5 (fünf) Jahren und 4 (vier) Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet und darauf erkannt. gg) Fall 7 Auch für Fall 7 hat die Kammer den anzuwendenden Strafrahmen der Vorschrift des § 30a Abs. 1 BtMG entnommen. Unter umfassender Würdigung aller zuvor genannten für und gegen den Angeklagten C. sprechenden Umstände sowie mit Blick auf die tatgegenständliche Menge von 3,5 Kilogramm Cocainhydrochlorid, die dem 700-fachen der nicht geringen Menge entspricht, hat die Kammer einen minder schweren Fall nach § 30a Abs. 2 BtMG verneint und nach nochmaliger Würdigung aller Strafzumessungsgesichtspunkte eine Freiheitsstrafe von 5 (fünf) Jahren und 3 (drei) Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet und darauf erkannt. hh) Fall 8 Für Fall 8 schließlich hat die Kammer in Anwendung des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG den Strafrahmen der Vorschrift des § 30a Abs. 1 BtMG entnommen. Insoweit hat die Kammer ergänzend zu den bereits dargestellten, fallübergreifend relevanten Strafzumessungserwägungen berücksichtigt, dass der Angeklagte C. in Bezug die aufgefundenen Schusswaffen unumwunden eingeräumt hat, dass er Waffen bedienen kann, weil er dies beim albanischen Militär gelernt hat. Ganz erheblich strafmildernd hat sich ausgewirkt, dass die Betäubungsmittel in Fall 8 sichergestellt werden konnten und nicht in den Verkehr gelangt sind. Dass die Tat unter polizeilicher Beobachtung stattfand, hat die Kammer aus den bereits genannten Gründen nur in geringem Maße berücksichtigt. Andererseits musste sich strafschärfend auswirken, dass der Tatbestand des bewaffneten Handeltreibens auch bereits durch das Mitführen weitaus weniger gefährlicher Gegenstände verwirklicht werden kann. Zudem hat der Angeklagte gleich zwei scharfe Schusswaffen neben dem Kokain verwahrt. Außerdem hat der Angeklagte in Fall 8 tateinheitlich zwei waffenrechtliche Straftatbestände verwirklicht. Dass neben den Waffen auch ein Schalldämpfer verwahrt wurde, spricht außerdem dagegen, dass der Angeklagte sie allein zu Verteidigungszwecken besaß. Die Kammer hat jedoch auch in den Blick genommen, dass sich die Schusswaffen zwar bei einem Teilakt – dem Deponieren eines Teils der Lieferung vom 10.08.2020 – für den Angeklagten in unmittelbarer Zugriffsnähe befanden (weshalb überhaupt ein Schuldspruch wegen bewaffneten Handeltreibens in Betracht kam), wegen ihres Aufbewahrungsorts im Bettkasten eine Realisierung der besonderen, die erhöhte Strafandrohung rechtfertigende Gefährlichkeit allerdings fernlag. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer innerhalb des genannten Strafrahmens unter nochmaliger umfassender Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände für Fall 8 eine Freiheitsstrafe von 5 (fünf) Jahren und 6 (sechs) Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet und darauf erkannt. b) Gesamtstrafe Aus den acht Einzelstrafen hat die Kammer gemäß den Grundsätzen der §§ 53, 54 StGB unter nochmaliger zusammenfassender Abwägung aller vorgenannten Umstände und Berücksichtigung der Person des Angeklagten C. und der einzelnen Straftaten eine Gesamtstrafe gebildet. Als Einsatzstrafe hat sie dabei die Einzelstrafe zu Fall 1 zugrundegelegt. Bei der Erhöhung der Einsatzstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten hat die Kammer insbesondere in den Blick genommen, dass die nichtgeringe Menge des nachweislich verkauften Kokains von insgesamt 102 Kilogramm Kokain mit einem Anteil von 71,4 Kilogramm Cocainhydrochlorid um das 14.280-fache überschritten ist. Die Kammer hat weiter den vergleichsweise engen zeitlichen, situativen, motivatorischen und kriminologischen Zusammenhang zwischen den verfahrensgegenständlichen Taten in den Blick genommen. Zwar ist zu sehen, dass sich der Tatzeitraum von Anfang März bis Mitte August über immerhin noch fast sechs Monate erstreckt. Andererseits wurden die vollkommen gleichartigen Taten in den Fällen 1 bis 7 in schneller Abfolge begangen. In besonderem Maße hat die Kammer bei der Gesamtstrafenbildung noch einmal das Geständnis des Angeklagten bedacht. All dies zugrunde gelegt, war eine besonders straffe Gesamtstrafenbildung, nämlich die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 (sechs) Jahren und 11 (elf) Monaten, angemessen. VI. Die Einziehung der am 19.10.2020 gepfändeten 19,04214224 Bitcoins beruht auf § 73c StGB. Die Bitcoins sind an die Stelle eines Anteils der ursprünglich erlangten Taterträge von 115.523,37 Euro getreten. Die weitere Einziehung von Wertersatz in Höhe eines Geldbetrages 2.842.476,63 Euro stützt sich ebenfalls auf § 73c StGB. Der Betrag resultiert aus den erlangten 102x 29.000 Euro, also 2.958.000 Euro, abzüglich der für die Bitcoins aufgewendeten 115.523,37 Euro. Beide Angeklagte haften jeweils als Gesamtschuldner. Die erweiterte Einziehung gegen beide Angeklagten als Gesamtschuldner der sichergestellten Bargeldbeträge in Höhe von insgesamt 118.150,00 Euro beruht auf § 73a StGB und bezieht sich auf die in den Bunkerwohnungen beschlagnahmten Gelder. Gleiches gilt für die gegen den Angeklagten X. angeordnete erweiterte Einziehung des sichergestellten Bargeldbetrages in Höhe von insgesamt 4.495,00 Euro und die gegen den Angeklagten C. angeordnete erweiterte Einziehung des sichergestellten Bargeldbetrages in Höhe von insgesamt 7.940,00 Euro. Bezüglich dieser Bargeldbeträge war eine eindeutige Zuordnung zu dem jeweiligen Angeklagten vorzunehmen. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.