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Beschluss

612 Qs 43/24

LG Hamburg 12. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2024:0716.612QS43.24.00
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Leitsätze
1. Macht ein Betroffener in einem gerichtlichen Bußgeldverfahren geltend, dass ihm vom Amtsgericht zu Unrecht die Einsicht in weitere Messdaten verweigert worden sei, ist ihm nicht zuzumuten, auf den Rechtsweg der Rechtsbeschwerde verwiesen zu werden. Es liegt ein ungeschriebener Rückausnahmefall des § 305 StPO vor.(Rn.17) (Rn.19) 2. Ein Anspruch auf Heranziehung der gesamten Messreihe besteht nur, wenn die angeforderten Daten im Einzelfall erkennbare Relevanz für die Verteidigung aufweisen.(Rn.27) (Rn.28) (Rn.29)
Tenor
1. Die Beschwerde des Betroffenen gegen „die Verfügung des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 06.05.2024 und 26.04.2024“ sowie gegen die faktische Versagung von erweiterter Akteneinsicht bezüglich der Unterlagen zu der gesamten Messreihe zur dem Bußgeldverfahren zugrundeliegenden Geschwindigkeitsmessung durch das Amtsgericht Hamburg-St. Georg (952 OWi 11/24) wird verworfen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Macht ein Betroffener in einem gerichtlichen Bußgeldverfahren geltend, dass ihm vom Amtsgericht zu Unrecht die Einsicht in weitere Messdaten verweigert worden sei, ist ihm nicht zuzumuten, auf den Rechtsweg der Rechtsbeschwerde verwiesen zu werden. Es liegt ein ungeschriebener Rückausnahmefall des § 305 StPO vor.(Rn.17) (Rn.19) 2. Ein Anspruch auf Heranziehung der gesamten Messreihe besteht nur, wenn die angeforderten Daten im Einzelfall erkennbare Relevanz für die Verteidigung aufweisen.(Rn.27) (Rn.28) (Rn.29) 1. Die Beschwerde des Betroffenen gegen „die Verfügung des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 06.05.2024 und 26.04.2024“ sowie gegen die faktische Versagung von erweiterter Akteneinsicht bezüglich der Unterlagen zu der gesamten Messreihe zur dem Bußgeldverfahren zugrundeliegenden Geschwindigkeitsmessung durch das Amtsgericht Hamburg-St. Georg (952 OWi 11/24) wird verworfen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Betroffene. I. Die F. und H. H., Behörde f. I. und S., Abteilung für Bußgeldangelegenheiten im Straßenverkehr (nachfolgend: Bußgeldstelle) hörte den Betroffenen im Rahmen eines Bußgeldverfahrens mit Schreiben vom 16.05.2023 an (Bl. 12 ff. d.A.). Grund für die Einleitung des Bußgeldverfahrens war der Vorwurf der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h (nach Toleranzabzug). Mit Schriftsatz vom 22.05.2023 legitimierte sich der Verteidiger für den Betroffenen und bat um Akteneinsicht (Bl. 17 f. d.A.). Nach Gewährung der Akteneinsicht durch die Bußgeldstelle beantragte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 09.06.2023 weitergehende Informationen, u.a. die digitalen Falldatensätze der vollständigen Messserie (Bl. 33 f. d.A.). Nachdem der Dienststelle VD der Polizei H. diese Anfrage weitergeleitet wurde, versagte diese die Überlassung der über die Messdaten des Betroffenen hinausgehende Daten der gesamten Messreihe. Soweit es die gesamte Messreihe betreffe, bestehe die Möglichkeit, diese nach Terminabsprache im dortigen Hause und unter Aufsicht einzusehen. Bezüglich der ebenfalls vom Verteidiger angeforderten „Gerätehistorie“ wies die Polizei H. darauf hin, dass zwischen der letzten eichamtlichen Überprüfung und der Messung keine Eingriffe in den eichamtlich gesicherten Bereich stattgefunden hätten. Das Messgerät sei zum Zeitpunkt der Messung ordnungsgemäß geeicht gewesen (Bl. 41 f. d.A.). Die fallbezogenen Messdaten sandte die Polizeidienststelle auf einem Datenträger an die Bußgeldstelle, woraufhin der Verteidiger sie durch Akteneinsicht zur Kenntnis nahm. Mit Schriftsatz vom 06.07.2023 erinnerte der Verteidiger an seine Aufforderung hinsichtlich der Übersendung der Daten zur gesamten Messreihe (Bl. 45 ff. d.A.). Die Auffassung, dass darauf kein Anspruch bestehe, sei rechtsfehlerhaft. Unter dem Aspekt des fairen Verfahrens und zur Ermöglichung der Überprüfung der Messung sei der Zugang zu den Messunterlagen und insbesondere zu den kompletten Messdaten der Messserie erforderlich. Für den Fall, dass ihm diese Informationen verwehrt werden sollte, beantragte er eine gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG. Mit Bußgeldbescheid vom 13.07.2023 (Bl. 62 ff. d.A.), welcher dem zustellungsbevollmächtigten Verteidiger am 15.07.2023 zugestellt wurde (Bl. 68 f. d.A.), setzte die Bußgeldstelle gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h (nach Toleranzabzug) ein Bußgeld in Höhe von 100,00 Euro sowie Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 28,50 Euro fest. Der Verteidiger legte mit Schriftsatz vom 19.07.2023, eingegangen bei der Bußgeldstelle am selben Tage, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 13.07.2023 ein und erinnerte an seine Aufforderung zur Übersendung der Messdaten (Bl. 71 d.A.). Nachdem die Bußgeldstelle dem Verteidiger mit Schreiben vom 24.07.2023 mitgeteilt hatte, dass das Vorverfahren abgeschlossen und aufgrund des Bußgeldbescheids und des daraufhin eingelegten Einspruchs der Antrag nach § 62 OWiG rechtlich überholt sei und nicht gesondert weitergeleitet werde (Bl. 77 d. A.), beantragte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 27.07.2023 im Hinblick auf die Verweigerung der Zurverfügungstellung der angeforderten Messdaten erneut gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG (Bl. 79 f. d.A.). Nach Abgabe des Verfahrens bestimmte das Amtsgericht Hamburg-St. Georg mit Verfügung vom 15.02.2024 einen Termin zur Hauptverhandlung auf den 16.05.2024, bei der das Amtsgericht das persönliche Erscheinen des Betroffenen anordnete (Bl. 94 f. d.A.). Die Ladung zum Termin wurde dem Verteidiger am 06.03.2024 (Bl. 100 d.A.) und dem Betroffenen am 08.03.2024 (Bl. 106 d.A.) zugestellt. Mit Schriftsatz vom 11.03.2024 beantragte der Verteidiger nun gegenüber dem Amtsgericht Hamburg-St. Georg, die Verwaltungsbehörde anzuweisen, die vollständige Messserie zur Verfügung zu stellen (Bl. 104 f. d.A.). Daraufhin fragte das Amtsgericht Hamburg-St. Georg mit Verfügung vom 18.04.2024 (an den Verteidiger am 26.04.2024 versandt) an, auf welcher Grundlage die Anweisung erfolgen solle, und wies darauf hin, dass derzeit keine Veranlassung zur Zurückverweisung nach § 69 Abs. 5 OWiG gesehen werde (Bl. 109 d.A.). Auf den weiteren Schriftsatz vom 30.04.2024, mit dem der Verteidiger nochmals um antragsgemäße Entscheidung bat und beantragte, den Termin zur mündlichen Verhandlung aufgrund der ihm fehlenden Messdaten der gesamten Messserie zu verlegen (Bl. 111 d.A.), beschloss das Amtsgericht Hamburg-St. Georg am 03.05.2024, dass der Antrag auf Terminsverlegung abgelehnt wird (Bl. 113 d.A.). Der aufgrund entsprechender Verfügung übersandte Beschluss vom 03.05.2024 erreichte den Verteidiger am 06.05.2024 (Bl. 114 d.A.). Aufgrund der Tatsache, dass der Betroffene und sein Verteidiger nicht zum Hauptverhandlungstermin am 16.05.2024 erschienen, verwarf das Amtsgericht Hamburg-St. Georg mit Urteil vom 16.05.2024 den Einspruch des Betroffenen (Bl. 130 d.A.). Das Verwerfungsurteil wurde dem Verteidiger am 03.06.2024 zugestellt. Bereits mit Schriftsatz vom 14.05.2024, dem zuständigen Vorsitzenden der Abteilung indes erst am 22.05.2024 vorgelegt, hat der Betroffene über seinen Verteidiger Beschwerde „gegen die Verfügung des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 06.05.2024 und 26.04.2024“ eingelegt (Bl. 120 ff. d.A.). Zur Begründung hat der Verteidiger unter anderem ausgeführt, das Amtsgericht habe die Herausgabe der Daten zu Unrecht verweigert. Um eine Überprüfung der Messung zu ermöglichen, sei die Herausgabe der gesamten Daten der Messserie erforderlich. Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 128 d.A.). Mit Schriftsatz vom 04.06.2024 hat der Betroffene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, Antrag auf Zulassung zur Rechtsbeschwerde gestellt sowie Rechtsbeschwerde eingelegt. II. 1. Die Beschwerde des Betroffenen „gegen die Verfügung vom 26.04.2024“ deutet die Kammer dahingehend, dass der Betroffene sich mit ihr gegen das Schreiben des Amtsgerichts vom 26.04.2024 wendet, welches dem Verteidiger am selben Tage zuging und mit welchem in Ausführung der Verfügung des zuständigen Vorsitzenden vom 18.04.2024 mitgeteilt wurde, dass gerichtlicherseits nach vorläufiger Würdigung keine Veranlassung zur Zurückweisung an die Verwaltungsbehörde nach § 69 Abs. 5 OWiG gesehen wird, jedoch Gelegenheit besteht, das Ersuchen noch weiter zu begründen. Diese Beschwerde ist bereits aus dem Grunde unzulässig, dass in der angegriffenen Verfügung keine Entscheidung, sondern lediglich eine vorbereitende Maßnahme des Amtsgerichts zu erblicken ist. 2. Die Beschwerde „gegen die Verfügung vom 06.05.2024“ versteht die Kammer dahingehend, dass der Betroffene sich mit ihr letztlich gegen den die Terminsverlegung versagenden Beschluss vom 03.05.2024 an sich wendet, welcher dem Verteidiger mit gerichtlichem Begleitschreiben vom 06.05.2024 übermittelt wurde. Auch diese Beschwerde ist unzulässig. Termine zur Hauptverhandlung werden nach § 213 Abs. 1 StPO vom Vorsitzenden des Gerichts anberaumt. Eine Anfechtung derartiger Entscheidungen ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten und nach einer vermittelnden Ansicht nur in Fällen evidenter Ermessensfehler des Vorsitzenden statthaft (vgl. zum Streitstand HansOLG, Beschluss vom 14.04.2020 – Az. 2 Ws 54-55/20, NStZ 2020, 694; zur vermittelnden Ansicht: HansOLG, Beschluss vom 14.10.1994 – Az. 1 Ws 275/94, BeckRS 1994, 31161321; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.06.2005 – Az. 5 Ws 81/05, BeckRS 2005, 11865). Dieser Ansicht schließt sich die Kammer an, wobei im vorliegenden Fall kein evidenter Ermessensfehler des Vorsitzenden ersichtlich und die Beschwerde daher nach § 305 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG unzulässig ist. Allein der Umstand, dass der Verteidiger auf der Beiziehung der Daten der gesamten Messreihe beharrte, musste vom zuständigen Vorsitzenden nicht zum Anlass genommen werden, den anberaumten Hauptverhandlungstermin zu verlegen. Im Sinne des Gebots der Verfahrensbeschleunigung hatte der Vorsitzende bereits am 15.02.2024 einen Termin zur Hauptverhandlung angesetzt. Es ist ohne Weiteres vertretbar und lässt keinen Ermessensfehler erkennen, dass er an diesem Termin trotz der daraufhin angebrachten und noch unerledigten Ersuchen des Verteidigers bezüglich der von ihm gewünschten Beiziehung weiterer Messdaten festhielt. Der Vorsitzende hat insoweit die Interessen der Beteiligten, das Gebot der Verfahrensbeschleunigung und die Belange des Gerichts bei der Terminplanung gegeneinander abgewogen und dabei auch die unterschiedlichen Auffassungen zu der Frage im Blick gehabt, ob noch weitere Ermittlungen erforderlich seien. Der Verteidiger hätte im Hauptverhandlungstermin die Möglichkeit gehabt, seinen Standpunkt zu unterstreichen und weiter zu begründen und so gegebenenfalls die gewünschte weitere Aufklärung durch das Amtsgericht zu erwirken. Weiter hätte der Verteidiger in Vorbereitung des Hauptverhandlungstermins bei der Polizei H., VD, nach vorheriger Terminabsprache die gesamte Messreihe einsehen können, um sein Vorbringen so ggfs. weiter zu unterfüttern. Hierzu bestand aufgrund des dreimonatigen Vorlaufs bei der Terminierung ausreichend Gelegenheit. 3. Die Kammer hat schließlich in den Blick genommen, dass der Schriftsatz des Verteidigers vom 14.05.2024 auch als Beschwerde gegen die faktische Versagung von erweiterter Akteneinsicht in Gestalt von Anforderung und Überlassung der Unterlagen zu der gesamten Messreihe – über die Messdaten des Betroffenen aus der dem Bußgeldverfahren zugrundeliegenden Geschwindigkeitsmessung hinaus – durch das Amtsgericht Hamburg-St. Georg gedeutet werden kann. Die falsche Bezeichnung schadet insoweit nicht, § 300 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG; die vorgenommene Deutung kommt dem Interesse des Betroffenen am nächsten. Aber auch insoweit muss der Beschwerde der Erfolg versagt bleiben, da sie zwar zulässig, jedoch unbegründet ist. a) Auch unter Beachtung der in § 305 Satz 1 StPO aufgeführten Regelung, welche gemäß § 46 Abs. 1 OWiG auch im Bußgeldverfahren Anwendung findet, ist die Beschwerde ausnahmsweise zulässig, da ein ungeschriebener Rückausnahmefall vorliegt. Dem Betroffenen ist eine Verweisung auf einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht zuzumuten. Grundsätzlich hat ein Betroffener ein anhängiges Bußgeldverfahren zu durchlaufen und im Fall einer Verurteilung den hierfür vorgesehenen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Im Ordnungswidrigkeitsverfahren ist gegen das Urteil nach § 79 Abs. 1 Satz 1 OWiG die Rechtsbeschwerde zulässig. Für den Fall, dass gegen den Betroffenen eine Geldbuße von weniger als 250 Euro festgesetzt wurde, ist die Rechtsbeschwerde indes grundsätzlich – wenn kein Fall gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2-5 OWiG vorliegt – nur dann zulässig, wenn sie ausdrücklich zugelassen wird, vgl. §§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, 80 Abs. 1 OWiG. Ob im Hinblick auf die faktische Verweigerung zur Einsicht in weitere Messunterlagen die Rechtsbeschwerde nach den §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG wegen der Versagung des rechtlichen Gehörs oder – in analoger Anwendung des § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG (vgl. Lay in: BeckOK, StVR, 23. Edition 2024, § 80 Rn. 103a) – wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit und einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren zuzulassen wäre, obliegt der eigenständigen Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (vgl. zur Ablehnung der Zulassung der Rechtsbeschwerde bei Verweigerung des Zugangs zu dem Gericht nicht vorliegenden Daten und Unterlagen zum Zwecke der Überprüfung des Ergebnisses der Geschwindigkeitsmessung: HansOLG, Beschluss vom 02.03.2021 – Az. 2 RB 5/21, BeckRS 2021, 5464). Mit Blick auf den „Fair-trial-Grundsatz“ sowie den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG steht Betroffenen indes in gewissen Grenzen ein Recht zu, Unterlagen und Daten, die zum Zwecke der Ermittlungen entstanden, aber nicht Aktenbestandteil geworden sind, zu erlangen (BVerfG, Beschluss vom 12.11.2020 – Az. 2 BvR 1616/18, NJW 2021, 455). Betroffenen ist es in einer solchen Verfahrenskonstellation nicht zuzumuten, auf den Rechtsweg der Rechtsbeschwerde verwiesen zu werden (vgl. LG Hagen, Beschluss vom 05.03.2021 – Az. 46 Qs 56/20, BeckRS 2021, 12196 Rn.8; LG Köln, Beschluss vom 11.10.2019 – Az. 323 Qs 106/19, BeckRS 2019, 26465 Rn. 2). Des Weiteren ist eine Entscheidung der Kammer auch nicht prozessual überholt. Mit Schriftsatz vom 04.06.2024 hat der Betroffene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Sollte dem Wiedereinsetzungsgesuch Erfolg beschieden sein, würde der Betroffene in den Stand vor Urteilsverkündung zurückversetzt. Er wäre dann weiterhin bestrebt, weitere Unterlagen zu erlangen. b) Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Betroffene hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf ergänzende Akteneinsicht in die digitalen Falldatensätze der vollständigen Messreihe, die dazugehörige Statistikdatei und die sog. „Lebensakte“. aa) Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht bereits aus der Sachverhaltsaufklärungs- und Darlegungsplicht des Gerichts. Bei einem standardisierten Messverfahren können die Fachgerichte in verfassungskonformer Weise von einer reduzierten Aufklärungs- und Darlegungspflicht ausgehen (BVerfG, Beschluss vom 12.11.2020 – Az. 2 BvR 1616/18, NJW 2021, 455, 456). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind in Einklang damit bei der Verwertung der Ergebnisse eines solchen Messverfahrens geringere Anforderungen an die Beweisführung und die Urteilsfeststellungen der Fachgerichte zu stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 18.09.1993 – Az. 4 StR 627/92, NJW 1993, 3081). Bestehen keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Messergebnisse, genügt daher zum Nachweis eines Geschwindigkeitsverstoßes grundsätzliche die Mitteilung des eingesetzten Messverfahrens, der ermittelten Geschwindigkeit nach Abzug der Toleranz und des berücksichtigten Toleranzwertes (vgl. BGH, Beschluss vom 30.10.1997 – Az. 4 StR 27/97, NJW 1998, 321). Um ein standardisiertes Messverhalten handelt es sich, wenn die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf derart festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind, wobei regelmäßig technische Messsysteme, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (im Folgenden: PTB) zur Eichung zugelassen ist, von Gerichten als standardisiertes Messverfahren insbesondere bei Geschwindigkeitsmessungen anerkannt sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2014 – Az. IV-1 RBs 50/14, BeckRS 2014, 15458 Rn. 9). Gemessen an diesen Maßstäben musste sich das Amtsgericht nicht veranlasst sehen, weitere Daten und Informationen zur Akte hinzuzuziehen. Bei der vorliegenden Geschwindigkeitsmessung wurde ein sogenanntes „PoliScan“-Messgerät – hier: PoliScan FM1 – des Herstellers V. Dr.-Ing. S. Bildverarbeitungssysteme GmbH, bei welchem mittels scannender Laserstrahlen eine Laufzeitmessung vorgenommen wird, verwendet. Die Nutzung von Messgeräten dieses Typs ist als standardisiertes Messverfahren im Rahmen von Geschwindigkeitsmessungen anerkannt (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 04.12.2014 – Az. 1 Ss OWi 1041/14, NJOZ 2015, 1568). Es sind keine Anhaltspunkte für eine technische Fehlfunktion oder einen anderen Defekt des Geräts ersichtlich. Nachdem der Verteidiger erweiterte Akteneinsicht in die Messdatei der betreffenden Geschwindigkeitsmessung des Betroffenen erhalten hatte, wurden auch keine technischen oder sonstigen Fehler im Hinblick auf die Messung vorgetragen. bb) Auch unter dem Aspekt des fairen und rechtsstaatlichen Verfahrens ergibt sich ein Anspruch auf Zugänglichmachung der gesamten Messreihe, der Statistikdatei und der gesamten Gerätehistorie im vorliegenden Fall nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleistet das aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG resultierende Recht auf ein faires Verfahren dem Betroffenen im Bußgeldverfahren einen Anspruch auf Zugang zu solchen Informationen, die im Verfahren zum Zweck der Ermittlungen angefallen, aber nicht Bestandteil der Bußgeldakte geworden sind (BVerfG, a.a.O.). Allerdings hebt das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zugleich hervor, dass der Informationszugang des Betroffenen gerade im Bereich massenhaft vorkommender Ordnungswidrigkeiten aus Gründen der erheblichen Verfahrensverzögerung und des Rechtsmissbrauchs einer sachgerechten Eingrenzung bedarf. Der Zugangsanspruch setzt in sachlicher Hinsicht voraus, dass die begehrten, hinreichend konkret benannten Informationen zum einen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf stehen und zum anderen aus der maßgeblichen Perspektive des Betroffenen erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen. Entscheidend ist daher, ob der Betroffene die angeforderten Informationen in verständiger Weise für die Beurteilung des Ordnungswidrigkeitenvorwurfs für bedeutsam halten darf (BVerfG, a.a.O.). Der Bundesgerichtshof hat auf einen Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Zweibrücken zum Thema „Einsichtsrecht in die gesamte Messreihe“ klargestellt, dass es sich dabei um eine tatsächliche Frage handelt, die weder einen allgemeinen Erfahrungssatz noch allgemein als gesichert anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse zum Gegenstand hat und daher einer Vorlegung nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 121 Abs. 2 GVG nicht zugänglich ist (BGH, Beschluss vom 30.03.2022 – Az. 4 StR 181/21, NZV 2022, 287). Zunächst müssten demnach die konkreten Daten und Unterlagen begehrt werden, die sodann in einem hinreichend konkret benannten sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zum Vorwurf stehen müssen und eine aus Sicht des Betroffenen zu bemessende erkennbare Relevanz für die Verteidigung aufweisen (vgl. Krenberger, Anmerkung zu: BGH, Beschluss vom 30.03.2022 – Az. 4 StR 181/21, NZV 2022, 287, 289). In einer späteren Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht im Einklang mit der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes noch einmal hervorgehoben, dass ein Recht auf erweiterten Zugang zu vorhandenen Informationen nicht unbegrenzt, sondern nur abhängig vom jeweiligen Einzelfall besteht (BVerfG, Beschluss vom 21.06.2023 – Az. 2 BvR 1082/21, NStZ-RR 2023, 385, 386). Unter Zugrundelegung der dargestellten Rechtsprechung besteht im vorliegenden Fall auch eingedenk des aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG resultierenden Rechts auf ein faires Verfahren kein Anspruch auf Heranziehung der gesamten Messreihe, der Statistikdatei sowie der Gerätehistorie. Es fehlt vorliegend am Vortrag, welche erkennbare Relevanz die angeforderten Daten im Einzelfall für die Verteidigung aufweisen. Soweit es die gesamte Messreihe betrifft, erschöpfen sich die allgemein gehaltenen und textbausteinartigen Ausführungen der Verteidigung darin, Rechtsprechung zu zitieren, aus welcher sich ergebe, dass generell ein Anspruch auf Herausgabe der Daten zur gesamten Messreihe bestehe, was jedoch – wie aufgezeigt – in dieser Allgemeinheit ganz eindeutig nicht zutreffend ist. Weder in den Schriftsätzen vom 09.06.2023, 06.07.2023 oder 11.03.2024 noch in der Beschwerde vom 14.05.2024 wird auf konkrete Umstände der dem Bußgeldbescheid zugrundeliegenden Messung eingegangen. Im Rahmen der Beschwerde vom 14.05.2024 wird anhand eines standardisierten Formschreibens vielmehr lediglich vorgetragen, dass die Daten zur gesamten Messreihe „regelmäßig“ erforderlich seien, um eine Überprüfung sämtlicher Messungen einer Messserie vornehmen zu könne. Dieser Vortrag ist jedoch nicht ausreichend und lässt nicht erkennen, welche Fehlerquellen der Betroffene aus einem Vergleich der eigenen Falldatei mit den anderen im Messzeitraum durchgeführten Messungen meint entnehmen zu können. Bezeichnend ist, dass der Verteidiger die im Schreiben der Polizei Hamburg an die Bußgeldstelle vom 14.06.2023 (Bl. 41 f. d.A.) aufgezeigte Gelegenheit, nach Terminabsprache dort im Hause und unter Aufsicht die gesamte Messreihe einzusehen, entweder nicht genutzt hat oder aber die Einsichtnahme ergebnislos geblieben sein dürfte, da anderenfalls zu erwarten gewesen wäre, dass er ihm aufgefallene Unregelmäßigkeiten mitgeteilt hätte. In diesem Zusammenhang ist allerdings auch darauf hinzuweisen, dass die Kammer keinen Anlass hat, an den Ausführungen der PTB in ihrer öffentlich zugänglichen Stellungnahme zu der Frage, welchen Erkenntniswert die gesamte Messreihe für die Beurteilung der Richtigkeit der konkreten Geschwindigkeitsmessung hätte, zu zweifeln. Die PTB stellt unter anderem klar, dass es für den Messwert einer konkreten Einzelmessung keinen sachlichen Zusammenhang mit den Messergebnissen der Fahrzeuge gibt, die in den Stunden davor und danach erfasst wurden, und erläutert dies anhand zahlreicher Fallkonstellationen und Beispiele (Physikalisch-Technische Bundesanstalt: „Der Erkenntniswert von Statistikdatei, gesamter Messreihe und Annullationsrate in der amtlichen Geschwindigkeitsüberwachung“, Fassung vom 13.12.2023, https://oar.ptb.de/files/download/520.20231214. pdf, zuletzt abgerufen am 14.07.2024). Soweit es die vom Verteidiger im vorliegenden Verfahren ebenfalls angeforderte Statistikdatei betrifft, führt die PTB in ihrer öffentlich zugänglichen Stellungnahme nachvollziehbar aus, dass derartige statistische Dateien zum Verkehrsfluss zwar für den Verwender interessant seien, allerdings keine Aussage über eine behauptete Fehlmessung im konkreten Einzelfall erlaubten (ebd.). Schließlich hat der Betroffene auch keinen Anspruch auf Überlassung der gesamten Gerätehistorie. Die Polizei Hamburg hat in ihrer Stellungnahme an die Bußgeldstelle vom 14.06.2023 darauf hingewiesen, dass zwischen der letzten eichamtlichen Überprüfung und der Messung keinerlei Eingriffe wie Reparatur- und Wartungsarbeiten in den eichamtlich gesicherten Bereich stattfanden und das Messgerät zum Zeitpunkt der Messung ordnungsgemäß geeicht gewesen sei. Hiervon hat der Verteidiger über die ihm von der Bußgeldstelle gewährte Akteneinsicht auch Kenntnis. Der Eichschein wurde zur Akte genommen und lag dem Verteidiger vor. Darüber hinaus sei angemerkt, dass der Betroffene eine Befundprüfung nach § 39 MessEG veranlassen und sich so Klarheit darüber verschaffen kann, ob das jeweilige Messgerät den Anforderungen der Eichung und der Konformitätsprüfung genügt. Auch wenn diese Überprüfung nicht unmittelbar den Nachweis der Ordnungsgemäßheit des Geräts zur Tatzeit erbringen kann, so kann durchaus der Schluss gezogen werden, dass bei dem Messgerät auch in der Vergangenheit keine Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind, jedenfalls, soweit keine konkreten, dem entgegenstehende Umstände vorgebracht werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.03.2020 – 2 RBs 30/20, BeckRS 2020, 4049 Rn. 14 sowie PTB, a.a.O.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StPO.