Urteil
612 KLs 17/19
LG Hamburg 12. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2024:0903.612KLS17.19.00
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Leitsätze
1. Ergibt sich aus dem Verfahrensgang eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, muss diese im Rahmen der höchstrichterlich etablierten „Vollstreckungslösung“ (Anschluss BGH, Beschluss vom 17. Januar 2010 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124) dergestalt kompensiert werden, dass ein Teil der als tat- und schuldangemessen erkannten Geldstrafe für bereits vollstreckt zu erklären ist. Das Maß des für vollstreckt zu erklärenden Teils der Strafe richtet sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls, wobei insbesondere die Dauer der Verfahrensverzögerung wie auch die konkreten Auswirkungen der Verfahrensverzögerung auf den Angeklagten zu berücksichtigen sind.(Rn.437)
2. Beläuft sich die Dauer der (nicht durch erforderliche Verfahrensschritte bedingten) Verfahrensverzögerung auf insgesamt ungefähr vier Jahre, kann unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung, dass der Strafausspruch hier lediglich auf eine überschaubare Geldstrafe von 90 Tagessätzen lautet, der als angemessene Kompensation für die durch die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung erlittenen Belastungen für vollstreckbar zu erklärende Teil der verhängten Geldstrafe auf 10 Tagessätze für jedes Jahr der Verzögerung, also insgesamt jeweils auf 40 Tagessätze, bestimmt werden.(Rn.438)
Tenor
1. Die Angeklagte L. und der Angeklagte J. sind des Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten gefährlichen Körperverletzung, mit Beihilfe zum tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte und mit Beihilfe zur Sachbeschädigung schuldig.
2. Die Angeklagte L. wird zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu jeweils 40,00 Euro verurteilt.
3. Der Angeklagte J. wird zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu jeweils 15,00 Euro verurteilt.
4. Wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung gelten jeweils 40 Tagessätze der verhängten Strafe als vollstreckt.
5. Der Angeklagten L. wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Teilbeträgen von 100,00 Euro, beginnend am 15. des ersten Monats nach Rechtskraft des Urteils, zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn die Angeklagte L. einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.
6. Dem Angeklagten J. wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Teilbeträgen von 45,00 Euro, beginnend am 15. des ersten Monats nach Rechtskraft des Urteils, zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn der Angeklagte J. einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.
7. Die Angeklagte L. und der Angeklagte J. tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
§§ 113 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, Nr. 3, 114 Abs. 1, Abs. 2, 125 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4, Abs. 2, 303 Abs. 1, Abs. 2, 303c, 22, 23 Abs. 1, 27, 52 StGB
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ergibt sich aus dem Verfahrensgang eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, muss diese im Rahmen der höchstrichterlich etablierten „Vollstreckungslösung“ (Anschluss BGH, Beschluss vom 17. Januar 2010 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124) dergestalt kompensiert werden, dass ein Teil der als tat- und schuldangemessen erkannten Geldstrafe für bereits vollstreckt zu erklären ist. Das Maß des für vollstreckt zu erklärenden Teils der Strafe richtet sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls, wobei insbesondere die Dauer der Verfahrensverzögerung wie auch die konkreten Auswirkungen der Verfahrensverzögerung auf den Angeklagten zu berücksichtigen sind.(Rn.437) 2. Beläuft sich die Dauer der (nicht durch erforderliche Verfahrensschritte bedingten) Verfahrensverzögerung auf insgesamt ungefähr vier Jahre, kann unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung, dass der Strafausspruch hier lediglich auf eine überschaubare Geldstrafe von 90 Tagessätzen lautet, der als angemessene Kompensation für die durch die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung erlittenen Belastungen für vollstreckbar zu erklärende Teil der verhängten Geldstrafe auf 10 Tagessätze für jedes Jahr der Verzögerung, also insgesamt jeweils auf 40 Tagessätze, bestimmt werden.(Rn.438) 1. Die Angeklagte L. und der Angeklagte J. sind des Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten gefährlichen Körperverletzung, mit Beihilfe zum tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte und mit Beihilfe zur Sachbeschädigung schuldig. 2. Die Angeklagte L. wird zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu jeweils 40,00 Euro verurteilt. 3. Der Angeklagte J. wird zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu jeweils 15,00 Euro verurteilt. 4. Wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung gelten jeweils 40 Tagessätze der verhängten Strafe als vollstreckt. 5. Der Angeklagten L. wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Teilbeträgen von 100,00 Euro, beginnend am 15. des ersten Monats nach Rechtskraft des Urteils, zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn die Angeklagte L. einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt. 6. Dem Angeklagten J. wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Teilbeträgen von 45,00 Euro, beginnend am 15. des ersten Monats nach Rechtskraft des Urteils, zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn der Angeklagte J. einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt. 7. Die Angeklagte L. und der Angeklagte J. tragen die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 113 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, Nr. 3, 114 Abs. 1, Abs. 2, 125 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4, Abs. 2, 303 Abs. 1, Abs. 2, 303c, 22, 23 Abs. 1, 27, 52 StGB I. Persönliche Verhältnisse 1. Angeklagte L. Die Angeklagte L. wurde ...1989 in J. geboren. Sie ist deutsche Staatsangehörige und lebt in B1. Im Juli 2017 studierte die Angeklagte im 5. Semester Philosophie. Ob sie anschließend das Studium abgeschlossen hat, ist nicht bekannt. Inzwischen arbeitet die Angeklagte L. als Erzieherin bei der „K.- O.“ in B1, einer Freizeiteinrichtung für Kinder und Jugendliche im Alter von sechs bis 14 Jahren, deren Träger das Sozialwerk des D. F. (Dachverband) e.V. ist. Mit dieser Tätigkeit erzielte sie zuletzt ein monatliches Einkommen in Höhe von 1.355,19 Euro netto. Die Angeklagte L. ist nicht vorbestraft. In dieser Sache wurde die Angeklagte L. am 07.07.2017 vorläufig festgenommen. Den Erlass eines Haftbefehls gegen sie lehnte das Amtsgericht Hamburg am 08.07.2017 ab. Es ordnete jedoch am selben Tag die polizeirechtliche Freiheitsentziehung der Angeklagten L. bis zum 09.07.2017, 18:00 Uhr, an. Zu ihren persönlichen Verhältnissen hat die Angeklagte L. in der Hauptverhandlung lediglich – insoweit aber glaubhaft – angegeben, dass sie ...1989 in J. geboren worden sei, deutsche Staatsangehörige sei, inzwischen in B1 lebe, als Erzieherin tätig sei und mit dieser Tätigkeit zuletzt ein monatliches Einkommen von 1.355,19 Euro netto erzielt habe. Weitere Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen hat die Angeklagte L. in der Hauptverhandlung nicht gemacht. Feststellungen zur Arbeitsstelle der Angeklagten L. konnte die Kammer aufgrund eines verlesenen Ausdrucks der Homepage ihres Arbeitgebers treffen. Dass die Angeklagte L. vor ihrer aktuellen Tätigkeit für mehrere Semester Philosophie studierte, ergibt sich aus ihren Angaben, die im Protokoll über die Vorführung vor den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Hamburg am 08.07.2017 (Az. Eil Gs 365/17) beurkundet wurden. Aus diesem Protokoll und dem Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 08.07.2017 (Az. Eil XIV 70/17) ist auch zu entnehmen, dass der Erlass eines Haftbefehls abgelehnt und die Fortdauer der polizeirechtlichen Freiheitsentziehung bis 09.07.2017, 18:00 Uhr, genehmigt wurde. Dass die Angeklagte L. nicht vorbestraft ist, ergibt sich aus dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 13.08.2024. 2. Angeklagter J. Der Angeklagte J. wurde ...1995 in B. geboren. Er ist deutscher Staatsangehöriger und lebt in B1. Derzeit studiert der Angeklagte an der Freien Universität B1 im Studiengang Public Economics. Dem Angeklagten J. steht aktuell nur ein geringes Einkommen zur Verfügung. Sein Studium finanziert er vor allem durch Artistik. Er arbeitet für Revue- und Show-Formate in B1, aber auch im Ausland, wodurch er gewöhnlich mehr Geld verdient. In diesem Jahr waren ihm derartige Auftritte aufgrund der terminlichen Belastung durch die Hauptverhandlung nicht möglich. Ab Spätsommer 2024 hat der Angeklagte J. ein Engagement als Artist in den USA angenommen. Aktuell ist er außerdem als Fitnesstrainer tätig und erzielt mit dieser Tätigkeit monatliche Einkünfte zwischen 400,00 und 500,00 Euro. Hiervon muss er monatlich 350,00 Euro für Mietzahlungen aufwenden. Für seine Lebenshaltung greift er zudem auf Ersparnisse zurück, die er in den zurückliegenden Jahren, in denen er mit der artistischen Betätigung höhere Einnahmen erzielte, ansparen konnte. Der Angeklagte J. war (jedenfalls) im Jahr 2017 Sprecher der bundesweiten Initiative „G. v.“ und Mitglied im geschäftsführenden Jugendvorstand der Gewerkschaft V. im Bezirk N.- S.. Der Angeklagte J. ist nicht vorbestraft. In dieser Sache wurde der Angeklagte J. am 07.07.2017 vorläufig festgenommen. Den Erlass eines Haftbefehls gegen ihn lehnte das Amtsgericht Hamburg am 08.07.2017 ab. Es ordnete jedoch am selben Tag die polizeirechtliche Freiheitsentziehung des Angeklagten J. bis 09.07.2017, 14:00 Uhr, an. Die Feststellungen zu den Personalien des Angeklagten J., seinem Studium und seiner Erwerbstätigkeit beruhen auf dessen insoweit glaubhafter Einlassung in der Hauptverhandlung, wobei zunächst sein Verteidiger Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen vorgetragen hat und er diese anschließend als zutreffend bestätigt hat. Dass er jedenfalls im Jahr 2017 Sprecher der bundesweiten Initiative „G. v.“ und Mitglied im geschäftsführenden Jugendvorstand der Gewerkschaft V. im Bezirk N.- S. war, ergibt sich aus einem von „R. F. TV“ veröffentlichten Video über die Pressekonferenz der V.-Jugend in B. am 06.12.2017; in diesem Video ist der Angeklagte als einer der Sprecher zu sehen, und er nennt dort diese Betätigungen, als er sich zu Beginn der Pressekonferenz selbst vorstellt. Dem auszugsweise verlesenen Protokoll über die Vorführung vor den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Hamburg am 08.07.2017 (Az. Eil Gs 364/17) und dem Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 08.07.2017 (Az. Eil XIV 70/17) über die Fortdauer der Freiheitsentziehung, konnte die Kammer entnehmen, dass der Erlass eines Haftbefehls abgelehnt und die Fortdauer der polizeirechtlichen Freiheitsentziehung bis 09.07.2017, 14:00 Uhr, genehmigt wurde. Dass der Angeklagte J. nicht vorbestraft ist, ergibt sich aus dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 13.08.2024. II. Feststellungen zur Sache 1. Tathintergründe Vom 07.07.2017 bis 08.07.2017 fand in H. der sogenannte „G20-Gipfel“, ein Treffen der Vertreter der 20 wichtigsten Industrie- und Schwellenländer, statt. Neben zahlreichen Delegationen aus Politik und Wirtschaft aus der ganzen Welt fanden sich in H. auch zehntausende Gipfelgegner ein, um gegen den Gipfel und die Politik der G20-Staaten zu protestieren. Während die überwiegende Anzahl der angereisten Gipfelgegner friedlich protestieren wollte, begab sich auch eine Vielzahl von vornherein gewaltbereiter Gipfelgegner aus aller Welt nach H., um durch gewalttätige Aktionen ihren Protest kundzutun. Die Proteste gegen den G20-Gipfel, die seit Monaten angekündigt waren, fanden in zahlreichen Aktionen statt, die oftmals friedlich, teilweise aber auch gewalttätig verliefen. Bereits im Vorfeld des Gipfels war es zu gewalttätigen Aktionen wie z.B. Inbrandsetzungen durch Einzeltäter oder kleinere Gruppen gekommen. Es wurde allseits während des Gipfels auch mit gewalttätigen Protesten in der Stadt gerechnet. Zur Gewährleistung der Sicherheit befand sich ein Großaufgebot von Polizeikräften in H.. Für die H. Polizei war der G20-Gipfel der größte Einsatz in ihrer Geschichte. Im Wege der Amtshilfe wurde sie zudem von Einheiten der Bundespolizei, anderer Bundesländer sowie europäischer Nachbarstaaten unterstützt. Um den ordnungsgemäßen Ablauf des Gipfels sicherzustellen und die Gesundheit und das Leben der Gipfel- und Versammlungsteilnehmer, der sie schützenden Polizeibeamten sowie unbeteiligter Dritter zu schützen, erließ die Versammlungsbehörde der F. u. H. H. am 01.06.2017 außerdem für einen ca. 38 Quadratkilometer großen Bereich der Innenstadt H. – die sogenannte „blaue Zone“ – ein präventives allgemeines Versammlungsverbot für die beiden Gipfeltage (07.07. und 08.07.2017). Rund um den Austragungsort selbst, die Messehallen, sowie das Rathaus und die E. befand sich die sogenannte „rote Zone“. Im Vorfeld formierten sich für den Protest gegen den G20-Gipfel verschiedene Bündnisse, und zwar u.a.: - das spektrenübergreifende „Bündnis gegen das G20-Treffen in H.“ unter der Führung der postautonomen Interventionistischen Linken (im Folgenden: IL), - das von H. Autonomen gebildete Bündnis „Welcome to hell“ unter Führung der Roten Flora sowie - das antiimperialistische Bündnis „Fight G20“ unter Führung des Roten Aufbaus H., welches in enger Verbindung mit der ebenfalls vom Roten Aufbau H. geführten lokalen H. Formation „G20 entern“ stand. Dem Bündnis „Fight G20“ gehörte auch die Antikapitalistische Aktion B. (im Folgenden: AKAB) an. Um Personen, die für den Protest gegen den G20-Gipfel nach H. reisten, eine Unterkunft zu ermöglichen und den unterschiedlichen Akteuren des Gipfelprotests einen Raum für den Austausch untereinander zu schaffen, wurde Anfang Juli 2017 ein Camp im A. V.park errichtet. Die Idee für das Camp war zunächst im Bündnis „G20 entern“ entstanden. Während zunächst der Rote Aufbau H. an der Organisation des Camps im A. V.park noch federführend beteiligt war, übernahm diese Rolle später die IL. Für den 07.07.2017 planten das „Bündnis gegen das G20-Treffen in H.“ und die ihr angehörende IL, die Aktion „Block G20 – Colour the red zone“ durchzuführen. Dazu sollten sich am frühen Morgen dieses Tages mehrere verschiedenfarbige Personengruppen, die sogenannten „Finger“, auf den Tagungsort in den H. Messehallen und den ihn umschließenden Sicherheitsbereich, die „rote Zone“, zubewegen. Ziel der Aktion „Block G20 – Colour the red zone“ war es, die Zufahrtswege zum Tagungsort durch Menschen- und Materialblockaden zu versperren und dadurch den reibungslosen Verlauf des G20-Gipfels zu stören. Die Aktion sollte anschlussfähig für viele Menschen sein. Das Bündnis entwickelte einen entsprechenden Aktionskonsens: Man wolle ein öffentliches Bild dieser Aktion schaffen, das „der breiten Öffentlichkeit und natürlich auch den Anwohner*innen vermittelbar“ sei, kreativ und bunt, und zwar durch Menschen- und Materialblockaden mit einer Vielzahl kreativer Hilfsmittel. Sich entgegenstellende Polizeiketten sollten „durchflossen“ werden. Zum Schutz vor Polizeiknüppeln sollten große, aufblasbare Gummitiere und andere körperschützende Materialien mitgeführt werden. Die Friedfertigkeit der geplanten Aktion wurde betont; insoweit hieß es: „Von uns wird dabei keine Eskalation ausgehen.“ Das Bündnis „Fight G20“ plante, sich anzuschließen und – neben anderen Aktionen – ebenfalls am frühen Morgen des 07.07.2017 mit einer Personengruppe, welche überwiegend schwarz oder zumindest dunkel gekleidet sein sollte, also dem sogenannten „schwarzen Finger“, in Richtung „rote Zone“ zu marschieren. Nach den Planungen des Bündnisses „Fight G20“ sollte sich diese eigenständige Aktion zwar zeitlich und hinsichtlich der Bewegungsrichtung in die „Finger-Taktik“ von „Block G20 – Colour the red zone“ einfügen, jedoch bestand keine Bereitschaft, sich dem hierfür entwickelten Aktionsbild unterzuordnen. Vielmehr entwickelt das Bündnis „Fight G20“ in den Monaten vor dem G20-Gipfel ein eigenes Aktionsbild für seine Aktion. Dieses Aktionsbild für die eigene Aktion am 07.07.2017 formulierte das Bündnis „Fight G20“ so: „Aktionsraum ist die H. Innenstadt mit der Zielsetzung in Richtung Rote Zone zu kommen. Allerdings soll das nicht um jeden Preis durchgekämpft werden, wenn absehbar ist, dass die Bullen zu gut aufgestellt sind und wir in der Auseinandersetzung deutlich unterliegen. Blockaden im weiteren Umkreis machen ebenfalls Sinn, wobei z.B. die Route zwischen Flughafen und Messehallen oder wichtige Verkehrsknotenpunkte in Frage kämen. Außerdem befinden sich viele politische Ansatzpunkte, Aushängeschilder des Kapitalismus und Prestigeobjekte der Herrschenden in der Stadt, die im Rahmen der Proteste symbolkräftig angegangen werden können. Wir gehen von größeren Menschengruppen aus, die Straßenzüge durch ein kämpferisches Auftreten unpassierbar machen, die bewegungsfähig sind und eigeninitiativ gezielte Aktionen durchführen können. Es geht uns weder um ritualisierte Sitzblockaden, noch um willkürliche Zerstörung. Dass Angriffe auf Bushaltestellen und Kleingewerbe uns keine Hilfe sind, sollte den meisten ebenso einleuchten, wie die Sinnhaftigkeit und Vermittelbarkeit von beschädigten Banken, Konzernzentralen und Einrichtungen der Repressionsbehörden. Neben einer zielgerichteten und verantwortungsvollen Militanz können – je nach Verfasstheit der Menschengruppen – durchaus auch Handlungen des zivilen Ungehorsams wie Menschenblockaden eine wichtige Rolle spielen – nur sollte von einer passiven Praxis, die sich dem geplanten Handeln der Bullen unterwirft (abtransportiert werden, abdrängen lassen) Abstand gehalten werden. Zeitlich könnten wir uns das so vorstellen, dass in einer ersten Phase bestimmte Punkte / Straßenverläufe für möglichst große Blockaden in Beschlag genommen / erkämpft werden. Daran anschließen soll eine zweite Phase, in der der Aktionsraum erweitert wird und thematische Objekte einbezogen werden. Da die Realität sich unseren Wunschvorstellungen nicht immer zu 100 % anpasst, halten wir es für sinnvoll, die verschiedenen Aktionsformen vorzubereiten und im Laufe des Geschehens flexibel zu den richtigen Zeitpunkten und in den passenden Dimensionen einzusetzen. Dazu brauchen wir eine fitte koordinierte Struktur, die den Überblick behält.“ Vom Bündnis „Fight G20“ war geplant, dass der „schwarze Finger“ in der Art eines „schwarzen Blocks“ gegen den G20-Gipfel und die Politik der G20-Staaten stattfinden und eine massive Störung der öffentlichen Sicherheit herbeiführen sollte, indem aus einer großen Gruppe dunkel gekleideter und teilweise vermummter Personen heraus und in deren Schutz Symbole des Staates und des Kapitalismus – Gebäude, Werbetafeln und dergleichen – auf der Wegstrecke zerstört oder beschädigt werden sollten und derartige Handlungen durch die Aufmachung und Formation des Aufmarsches gegenüber der an der Wegstrecke anwesenden Bevölkerung mit der Folge einer erheblichen Einschüchterung in Aussicht gestellt werden sollte. Bei dem vorausgesehenen Aufeinandertreffen mit der Polizei sollte es nach dem Plan des Bündnisses „Fight G20“ zu einem Bewurf der Polizeikräfte und -fahrzeuge kommen mit dem Ziel, die Polizei als Vertreter des Staates einzuschüchtern, und unter zumindest billigender Inkaufnahme der Verletzung von Polizeikräften und Beschädigung von Polizeifahrzeugen. Diese Ausrichtung des „schwarzen Fingers“ war der Angeklagten L. und dem Angeklagten J. bekannt. Der Angeklagte J. gehörte jedenfalls im Jahr 2017 der B.er Jugendbewegung (im Folgenden: BJB) und der AKAB an, welche sich dem Bündnis „Fight G20“ anschloss, und war in der G20-Arbeitsgemeinschaft der AKAB aktiv. Der Angeklagte J. kümmerte sich im Vorfeld des G20-Gipfels u.a. darum, den Verkauf von Tickets für einen Sonderzug, der vom 05.07.2017 auf den 06.07.2017 aus B2 kommend nach H. fahren sollte, im Raum K. zu organisieren, insbesondere an Angehörige der BJB bzw. der AKAB. In einer WhatsApp-Gruppe der BJB tat er sich zudem hervor, indem er koordinierte, welche Aufgaben vor der Abreise noch erledigt werden sollten und welche Materialien zu den Gipfelprotesten mitgenommen werden sollten. Der Angeklagte J. reiste am 06.07.2017 zusammen mit weiteren Personen, die der BJB bzw. der AKAB angehörten, mit dem aus B2 kommenden Sonderzug nach H. und begab sich zum Camp im Bereich des A. V.parks. Dort schlugen der Angeklagte J. und weitere Personen, die mit ihm aus B. angereist waren, ihre Zelte im Bereich des insbesondere auch vom Roten Aufbau H. genutzten „Barrio Rosso“ auf. Am Abend des 06.07.2017 um 22:00 Uhr sollte in diesem Bereich ein Vorbereitungstreffen für die am darauffolgenden Tag geplante Blockadeaktion stattfinden. Dass der Angeklagte J. an diesem Vorbereitungstreffen teilnahm, liegt zwar nahe, konnte aber von der Kammer nicht festgestellt werden. Über die Angeklagte L. sind derartige Einzelheiten nicht bekannt. Fest steht, dass sie von ihrem Wohnort B1 aus zur Beteiligung an Protesten gegen den G20-Gipfel nach H. gereist war. Nicht bekannt ist hingegen, wer ihre Bezugspersonen waren und dass sie im Vorwege in eine wie auch immer geartete Organisation von Aktionen in H. eingebunden war. 2. Tatgeschehen Am frühen Morgen des 07.07.2017 vor 06:00 Uhr formierten sich im Camp am A. V.park jedenfalls vier Personengruppen: - eine überwiegend rot gekleidete Personengruppe, - eine überwiegend blau gekleidete Personengruppe, in welcher zahlreiche Personen pinkfarbene Kopfbedeckungen trugen (im Folgenden: „blauer Finger“), - eine überwiegend grün – zumeist mit OP-Kitteln nebst Hauben – gekleidete Personengruppe, an deren Ende sich uneinheitlich gekleidete Personen mit mehreren Fahnen in Rot, Rot-Gelb bzw. Rot-Lila befanden (im Folgenden: „grüner Finger“) sowie - eine überwiegend schwarz gekleidete Gruppe von ca. 200 bis 250 Personen, welche vom Bündnis „Fight G20“ im Rahmen von dessen Aktion für den Morgen des 07.07.2017 formiert worden war (im Folgenden: „schwarzer Finger“). Anderenorts, nämlich am S-Bahnhof L., startete eine größere violett gekleidete Personengruppe, der sich eine weiß gekleidete Personengruppe anschloss. Die überwiegend rot gekleidete Personengruppe begab sich vom Camp in nordöstlicher Richtung zur S-Bahnstation E.. Der „blaue Finger“ und der „grüne Finger“, welche, wie der „rote Finger“, Teil der Aktion „Block G20 – Colour the red zone“ waren, bewegten sich gegen 06:00 Uhr, nachdem sie den am V.parkstadion belegenen „Parkplatz Rot“ verlassen hatten, auf dem H.weg in südlicher Richtung. Demgegenüber marschierte der „schwarze Finger“, nachdem er ebenfalls gegen 06:00 Uhr das Gelände am V.park verlassen hatte, auf der S.allee (heute: U.- S.-Allee) zur S1.allee. Die Personen, welche sich in der als „schwarzer Finger“ bezeichneten Personengruppe bewegten, trugen schon im Bereich des V.parks und der S.allee fast ausnahmslos schwarze, anthrazitfarbene oder dunkelblaue Oberbekleidung. Nur einzelne Personen trugen andersfarbige Kleidungsstücke. Am Ende der Personengruppe folgten wenige Personen mit orangefarbenen Warnwesten. Mehr als die Hälfte der Personen hatte eine schwarze Kopfbedeckung, insbesondere Fischerhüte oder Kapuzen, aufgesetzt. Viele Personen trugen schwarzes oder dunkles Schuhwerk, insbesondere in großer Anzahl schwarze Sportschuhe mit weißer Sohle. Von der Personengruppe wurden mehrere rote Fahnen und eine gelbe Fahne mitgeführt. Vorangetragen wurden ein Transparent mit der Beschriftung „Gegenmacht aufbauen – Kapitalismus zerschlagen!“ und – zumindest auf dem ersten Teil der Strecke – ein weiteres Transparent mit der Beschriftung „Kapitalismus zerschlagen – Gegenmacht aufbauen“. Eine versammlungsrechtliche Anmeldung lag in Bezug auf den „schwarzen Finger“ nicht vor. In der als „schwarzer Finger“ bezeichneten Personengruppe befanden sich ab dem Aufbruch am V.park auch die Angeklagte L. und der Angeklagte J.. Die Angeklagte L. trug dabei schwarze Sportschuhe mit weißer Sohle, eine dunkelblaue Jeanshose und eine schwarze Regenjacke; zudem führte sie eine Sturmhaube und schwarze Arbeitshandschuhe mit sich sowie einen schwarzen Rucksack, in dem sich ein schwarzes Tuch befand. Der Angeklagte J. war mit schwarzen Sportschuhen mit weißer Sohle, einer dunkelblauen Stoffhose, einer über einem weißen Henleyshirt zunächst offen getragenen schwarze Funktionsjacke und einem roten, um den Hals gebundenen Tuch bekleidet; auf dem Rücken trug er einen schwarzen Rucksack. Die Angeklagte L. und der Angeklagte J. hatten, als sie am Morgen des 07.07.2017 mit dem „schwarzen Finger“ im Camp am V.park aufbrachen, Kenntnis vom Inhalt (wenn auch nicht zwingend vom Wortlaut) des vom Bündnis „Fight G20“ erstellten Aktionsbildes für die Aktion an jenem Tag. Ihnen war bereits beim Aufbruch im Camp bewusst, dass sich in dem „schwarzen Finger“ auch zahlreiche Personen befanden, die beim Aufeinandertreffen mit Polizeikräften diese aus dem Aufmarsch heraus mit Steinen oder pyrotechnischen Gegenständen bewerfen würden. Sie waren sich beim Aufbruch des „schwarzen Fingers“ im Übrigen im Klaren darüber, - dass die als „schwarzer Finger“ bezeichnete Personengruppe auf die vor Ort anwesende Bevölkerung, insbesondere Verkehrsteilnehmer sowie Arbeitskräfte in den umliegenden Betriebsstätten, einen einschüchternden Eindruck machte, - dass bei einem Aufeinandertreffen mit Polizeikräften von dem „schwarzen Finger“ auch ein einschüchternder Eindruck auf diese ausgehen würde, - dass sie durch ihre jeweilige schwarze bzw. dunkle Kleidung zu dem einschüchternden Eindruck, welcher von dem „schwarzen Finger“ ausging, auch selbst beitrugen, - dass zumindest einige Personen in dem „schwarzen Finger“ gewillt waren, Symbole des Staates oder des Kapitalismus (oder was sie dafür halten) zu zerstören oder zu beschädigen, - dass die zum Bewurf von Polizeikräften mit Steinen und Pyrotechnik sowie zu Sachbeschädigungen bereiten Personen in dem „schwarzen Finger“ die schwarze bzw. dunkle Kleidung der Angeklagten L. und des Angeklagten J. als Zeichen der Solidarität verstehen würden, und dass diesen aktiv gewaltbereiten Personen durch die einheitliche Kleidung ein Untertauchen in der Personengruppe des „schwarzen Fingers“ erleichtert würde und jene dadurch in der aktiven Begehung von Gewalttätigkeiten bestärkt werden würden. Die Angeklagten L. und J. nahmen dies alles zumindest auch billigend in Kauf. Die Kammer konnte indes nicht feststellen, dass die Angeklagte L. und der Angeklagte J. von Beginn an für möglich hielten und billigend in Kauf nahmen, dass aus der Personengruppe des „schwarzen Fingers“ heraus Gewalttätigkeiten gegen Zivilpersonen oder deren Eigentum begangen werden würden. Im Bereich der S.allee, die zwischen dem V.parkstadion und der B.-Arena (heute: B.-Arena) entlangführt und zu diesem Zeitpunkt im Übrigen menschenleer war, marschierte die als „schwarzer Finger“ bezeichnete Personengruppe im vorderen Teil in dicht geschlossenen Reihen, während die Personen im hinteren Teil weniger dicht und weniger geordnet folgten. Als sich der „schwarze Finger“ noch in der S.allee befand, wurde über das mitgeführte Megafon ein Redebeitrag gesprochen, der sich kritisch mit der Politik der G20-Staaten und der Politik der Bundesregierung auseinandersetzten. Zudem wurde aus der Personengruppe heraus dem Redebeitrag nachfolgend skandiert „A-Anti-Anticapitalista, A-Anti-Anticapitalista“. Der „schwarze Finger“ bog am Ende der S.allee in die S1.allee ein und marschierte auf dieser südostwärts in Richtung Innenstadt. Bei der S1.allee handelt es sich um eine Ausfallstraße, die durch ein Gewerbegebiet führt. Im Moment des Einbiegens des „schwarzen Fingers“ in die S1.allee nahte aus nordwestlicher Richtung gerade der Zeuge F., der als Berufskraftfahrer mit seinem Lkw unterwegs war. Dieser ließ den gesamten Aufzug passieren, was einige Minuten in Anspruch nahm, und fuhr dann in Schritttempo in einigem Abstand hinter ihm her. Ihm war in Anbetracht dessen, was er im Folgenden beobachtete, mulmig zumute. Er vergewisserte sich, dass die Türen seines Fahrzeugs verschlossen waren, weil er Sorge hatte, dass Personen aus dem Aufzug versuchen könnten, in sein Fahrzeug einzusteigen. Seiner Einschätzung nach war die Personengruppe „nur auf Krawall aus“. Kurz nachdem der „schwarze Finger“ von der S.allee in die S1.allee eingebogen war, warf eine Person aus der Gruppe, die eine blaue Jacke trug, ein Verkehrsschild samt zugehörigem Träger gegen einen auf der Mittelinsel installierten Werbeträger aus Metall und Glas. Ob an dem Verkehrszeichen oder der Werbeeinrichtung ein Schaden entstand, konnte die Kammer nicht feststellen. Ebenfalls konnte nicht aufgeklärt werden, ob die Angeklagte L. und/oder der Angeklagte J. dieses konkrete Geschehen wahrnahmen. Die Angeklagte L. und der Angeklagte J. hielten jedoch, jedenfalls, seit sie sich dem „schwarzen Finger“ im Camp am V.park angeschlossen hatten, für möglich und nahmen billigend in Kauf, dass Personen aus dem „schwarzen Finger“ Werbeeinrichtungen von Unternehmen beschädigen würden. Die Person, welche das Verkehrsschild gegen den Werbeträger warf, verstand die schwarze bzw. dunkle Kleidung, die von der Mehrzahl der Personen im „schwarzen Finger“ und auch von der Angeklagten L. und dem Angeklagten J. getragen wurde, als Zeichen der Solidarität und des Einverständnisses mit ihrem Vorgehen. Hierdurch wurde sie in der aktiven Begehung von Gewalttätigkeiten bestärkt. Dass eine solche Wirkung von der einheitlich dunklen Kleidung ausgehen würde, erkannten und billigten auch die Angeklagten. Jedenfalls ab dem Bereich der Einmündung der A.- K.-Straße in die S1.allee begannen Personen aus dem „schwarzen Finger“, Steine zu zerkleinern, indem sie diese auf die Fahrbahn warfen. Der Angeklagte J. nahm dies im dortigen Einmündungsbereich wahr und rechnete auch damit, dass diese Personen einige der handlicheren Gesteinsbrocken aufnehmen und als Wurfgeschosse nutzen würden, und nahm dies billigend in Kauf. Die Angeklagte L. hielt derartige Handlungen zumindest für möglich und billigte sie ebenfalls. Die schwarz gekleidete Personengruppe passierte die Einmündung der A.- K.-Straße. Aus dem schwarzen Finger wurde dort – unter anderem auch vom Angeklagten J. – skandiert: „Mach 'ne Faust aus deiner Hand, wandle Wut in Widerstand!“ In der Nähe der Einmündung der A.- K.-Straße in die S1.allee befand sich der Zeuge L1 in seinem abgeparkten Pkw und trank vor dem Beginn seiner Arbeit einen Kaffee. Der Zeuge L1 nahm die vorbeimarschierende Personengruppe wahr. Der Zeuge L1 empfand bei deren Anblick Angst und dachte, dass er „verloren“ wäre, wenn diese Personen auf ihn zukämen. Beim Betriebsgelände der Stadtreinigung H. in der S1.allee fuhr ein Pkw in der dortigen Linksabbiegerspur in südöstlicher Richtung. Es begaben sich mehrere, bis zu fünf, Personen aus dem „schwarzen Finger“ vor und neben diesen Pkw. Einige Personen traten mit Wucht gegen die Seite des Fahrzeugs, das zum Stehen gekommen war. Der Pkw bog dann nach links zum Betriebsgelände der Stadtreinigung H. ab. Nicht geklärt werden konnte, ob an dem Pkw durch die Tritte Beschädigungen eintraten. Gleichfalls konnte die Kammer nicht feststellen, ob die Angeklagte L. und der Angeklagte J. dieses konkrete Geschehen wahrnahmen. Feststellbar war überdies nicht, dass die Angeklagte L. und/oder der Angeklagte J. billigten, dass aus dem „schwarzen Finger“ heraus auf zivile Verkehrsteilnehmer bzw. deren Fahrzeuge eingewirkt werden würde. Der „schwarze Finger“ setzte seinen Weg stadteinwärts auf der S1.allee fort. Hinter dem Aufzug bewegte sich nunmehr auch der Zeuge D., der mit einer Straßenkehrmaschine vom Betriebsgelände der Stadtreinigung H. kommend in Fahrtrichtung stadteinwärts auf die S1.allee eingebogen war. Der Zeuge D. fuhr ebenfalls in gebührendem Abstand hinter dem Aufzug her. Auch er empfand angesichts der Aufmachung der Menschengruppe, aus welcher immer wieder Personen ausscherten, die Steine aufnahmen und zertrümmerten, großes Unbehagen. Von der BAB A7 kommend, folgten im Weiteren die Zeugen B., R. und W., die sich in ihren Pkws auf dem Weg zur Arbeit befanden, und der Zeuge R1, der als Berufskraftfahrer mit einem Lkw unterwegs war, dem „schwarzen Finger“, nachdem sie diesen hatten passieren lassen, im Schritttempo. Der Zeuge R1, der als Berufskraftfahrer eine Nachtschicht hinter sich hatte, war vor allem verärgert, weil sich die Beendigung seiner Tour verzögerte. Die Zeugen B., R. und W. hingegen machten sich Sorgen, dass ihre Fahrzeuge beschädigt werden könnten. Auf den letzten 50 Metern bevor eine Autobahnbrücke der BAB A7 über die S1.allee führt, zogen einige Personen aus dem „schwarzen Finger“, hochwahrscheinlich aus dessen hinterem Teil, mehrere Bauzaunelemente auf die Straße, welche dann quer über allen drei dort in südöstlicher Richtung führenden Fahrstreifen lagen, um den Straßenverkehr auch abseits der Protokollstrecken zu stören und ein Zeichen der Militanz zu setzen. Fahrzeuge, die den dortigen Bereich nach dem „schwarzen Finger“ passierten, fuhren über die liegenden Bauzaunelemente, um den Weg fortsetzen zu können. Ob die Angeklagte L. und der Angeklagte J. dieses Geschehen wahrnahmen, konnte die Kammer nicht feststellen. Sie hielten allerdings, jedenfalls, seit sie sich dem „schwarzen Finger“ im Camp am V.park angeschlossen hatten, für möglich und nahmen billigend in Kauf, dass Personen aus dem „schwarzen Finger“ Blockadematerial auf Straßen verbringen würden, um hierdurch zu provozieren und eine Bereitschaft zu regelwidrigem und aggressivem Verhalten zu signalisieren. Spätestens in dem Bereich der S1.allee bei der Autobahnbrücke nahm die als „schwarzer Finger“ bezeichnete Personengruppe insgesamt eine geschlossenere Formation ein. Über das Megafon wurden die mitmarschierenden Personen – für alle von ihnen hörbar – aufgefordert, zusammenzubleiben und die Lücken zu schließen. Bis der „schwarze Finger“ die Autobahnbrücke erreichte, hatten sich mehr Personen als beim Aufbruch im Camp und auf dem ersten Teil der Strecke Hüte, Kapuzen bzw. Sturmhauben über ihren Kopf gezogen, um den Eindruck von Geschlossenheit und Militanz zu vermitteln und um gegebenenfalls eine Wiedererkennung zu erschweren. Ab dem Bereich bei der Autobahnbrücke bewegte sich der „schwarze Finger“ in zügigem Schritt. Auch die Angeklagte L. und der Angeklagte J. erkannten, dass der „schwarze Finger“ durch die geschlossenere Formation, die zügige Fortbewegungsweise und die weitgehende Verhüllung vieler mitmarschierender Personen auf Beobachter noch bedrohlicher wirkte und insgesamt eine martialische Anmutung hatte, und billigten dies. Nachdem der „schwarze Finger“ unter der Autobahnbrücke hindurchgegangen war, legte eine Person aus dieser Personengruppe an der Kreuzung, an welcher der Autobahnzubringer von der S1.allee abzweigt, einen entzündeten und kräftig blau qualmenden Nebeltopf ab. Der blaue Qualm des Nebeltopfs zog über mehrere der in nordwestlicher Richtung führenden Fahrbahnen hinweg. Ob der Nebeltopf Verkehrsteilnehmer, die auf diesen Fahrbahnen unterwegs waren, bei der Fahrt konkret störte, konnte zwar nicht festgestellt werden. Jedoch befuhren mehrere Fahrzeuge die vom Qualm betroffenen Fahrstreifen. Wenngleich nicht feststeht, ob die Angeklagte L. und der Angeklagte J. sahen, wie der Nebeltopf abgelegt wurde, nahmen sie gleichwohl den qualmenden Nebeltopf im Fahrbahnbereich wahr. Ihnen war auch klar, dass der Nebeltopf von einer Person aus dem „schwarzen Finger“ dort abgelegt worden war und dass durch ihn die Militanz der Gruppe unterstrichen werden sollte, was sie billigten. Der „schwarze Finger“ wurde, als er sich vom Bereich der Autobahnbrücke über die S1.allee in Richtung der Einmündung der Straße R. bewegte, von der Zeugin N. und dem Zeugen K. aus dem angrenzenden Gebäude des Unternehmens C. D. GmbH (im Folgenden: C.) beobachtet. Die Zeugen empfanden das Auftreten der Gruppe als einschüchternd und sorgten sich, dass die dunkel gekleideten Personen sich dem Unternehmensgelände nähern würden. Die Zeugin N. fürchtete, dass die auf dem Firmenparkplatz abgestellten Pkw beschädigt und draußen auf dem Gelände abgestellte Gasflaschen in Brand gesetzt würden. Als sich der „schwarze Finger“ in dem Bereich zwischen dem Gelände des Unternehmens C. und dem Gelände des Unternehmens J. J. M. GmbH & Co. KG (im Folgenden: M.) bewegte, befuhr der Zeuge B1 dort die S1.allee in nördlicher Richtung. Aus dem schwarzen Finger lösten sich mehrere Personen und schoben einen großen Müllcontainer mit Rollen zunächst über die Fahrbahn, auf welcher sich der Zeuge B1 mit seinem Pkw befand. Dann schubsten sie, als sie sich rechtsseitig vor dem Pkw des Zeugen befanden, den Müllcontainer zielgerichtet in dessen Richtung. Der Zeuge B1 beschleunigte daraufhin sein Fahrzeug und konnte so verhindern, dass dieses getroffen wurde. Das Fahrzeug wurde nicht beschädigt. Der Zeuge B1 empfand aufgrund des erlebten Geschehens Wut; dass er sich ängstigte, konnte die Kammer nicht feststellen. Im gleichen Bereich wurde noch mindestens ein weiterer Müllcontainer von Personen aus dem schwarzen Finger auf die Fahrbahn der S1.allee gezogen oder geschoben, sodass letztlich zwei Müllcontainer den rechten Fahrstreifen in Fahrtrichtung Süden blockierten. Ob die Angeklagte L. und der Angeklagte J. dieses Geschehen wahrnahmen, konnte die Kammer nicht feststellen. Ebenso war nicht feststellbar, dass die Angeklagten Gewalt gegen zivile Personen oder Einwirkungen auf das Eigentum von Zivilpersonen billigend in Kauf nahmen. Sie hielten allerdings für möglich und nahmen billigend in Kauf, dass Personen aus dem „schwarzen Finger“ Blockadematerial auf Straßen verbringen würden und dass dies als Zeichen der Militanz verstanden werden könnte und auch sollte. Ebenfalls in dem Bereich zwischen dem Gelände des Unternehmens C. und dem Gelände des Unternehmens M. warf eine Person, die sich kurzzeitig aus dem schwarzen Finger gelöst hatte, einen Stein gegen den Fahrplanaushangkasten der in der S1.allee in Fahrtrichtung Norden befindlichen Bushaltestelle; die Glasscheibe des Fahrplanaushangkastens zersprang dadurch in Scherben. Der Angeklagte J. nahm dieses Geschehen wahr. Ob die Angeklagte L. es ebenfalls wahrnahm, konnte die Kammer nicht feststellen. Weder der Angeklagte J. noch die Angeklagte L. billigten, dass es aus dem „schwarzen Finger“ heraus zu Beschädigungen an Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs kam. An die Außenfassade eines Gebäudes des Unternehmens M. in der S1.allee, welches sich noch in der Fertigstellung befand, sprühten eine oder mehrere Personen aus dem „schwarzen Finger“ an zwei Stellen in schwarzer Farbe jeweils über die Breite von ca. 2,50 Metern und die Höhe von ca. 1,00 Meter den Schriftzug „NO G20“. Die Schriftzüge mussten später im Zuge der weiteren Fertigstellung des Gebäudes überstrichen, wodurch Mehrkosten in nicht exakt bezifferbarer Höhe entstanden. Die Kammer konnte nicht feststellen, ob die Angeklagte L. und der Angeklagte J. dieses Geschehen konkret wahrnahmen. Sie hielten jedoch für möglich und nahmen billigend in Kauf, dass Personen aus dem „schwarzen Finger“ u.a. Gebäude von Unternehmen beschädigen oder verunstalten würden. Derjenige oder diejenigen, welche die Außenfassade des Gebäudes mit schwarzer Farbe besprühten, verstanden die schwarze bzw. dunkle Kleidung, die von der Mehrzahl der Personen im „schwarzen Finger“ und auch von der Angeklagten L. und dem Angeklagten J. getragen wurde, als Zeichen der Solidarität und des Einverständnisses mit derartigen Handlungen. Zudem wurde den Akteuren durch die einheitliche dunkle Kleidung und die geschlossene Formation des „schwarzen Fingers“ ein Untertauchen in der Personengruppe erleichtert. Sie wurden dadurch in ihrem Tun bestärkt. Diese psychologische wie auch praktische Wirkung erkannten die Angeklagte L. und der Angeklagte J.; sie nahmen sie jeweils billigend in Kauf. Auch im Bereich des Geländes des Unternehmens M. zerkleinerten Personen aus dem „schwarzen Finger“ Gehwegplatte und Kantsteine, indem sie diese auf den Boden warfen. Handlichere Steine, die sich als Wurfgeschosse eigneten, nahmen sie an sich, um sie bei sich bietender Gelegenheit verwenden zu können. Auf dem Grundstück lagerten zudem Baumaterialien, namentlich Pflastersteine, welche Personen aus dem „schwarzen Finger“ zerkleinerten oder in Gänze mitnahmen. In dem Gebäude des Unternehmens M., das sich noch in der Fertigstellung befand, hielt sich als Sicherheitsdienstkraft der Zeuge M3 auf, der den „schwarzen Finger“ sah und das von dieser Gruppe ausgehende Geräusch aufprallender Steine hörte; er ängstigte sich sehr. Auch hier konnte die Kammer nicht feststellen, ob die Angeklagten L. und J. in der konkreten Situation registrierten, wie sich Personen aus dem „schwarzen Finger“ auf dem Baustellengelände mit Wurfgeschossen ausstatteten. Dass derlei geschehen könnte, war ihnen aber bewusst, und sie billigten es. Als der „schwarze Finger“ die Einmündung der Straße R. in die S1.allee erreichte, näherten sich auf der S1.allee in nördlicher Richtung fahrend mehrere Polizeifahrzeuge der in E. ansässigen s.- h. Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit (im Folgenden: BFE E.). Der „schwarze Finger“ einschließlich der Angeklagten L. und des Angeklagten J. bewegte sich eilig in Richtung R.. Als die Fahrzeuge der BFE E. in der Nähe des Einmündungsbereichs zum Stehen gekommen waren und die Polizeibeamten sich noch in diesen befanden, erfolgte durch zum „schwarzen Finger“ gehörende Personen für wenige Sekunden ein kurzer heftiger Bewurf der Einheit mit Steinen und pyrotechnischen Artikeln. Verletzungen von Personen oder Beschädigungen von Sachen wurden durch den Bewurf nicht hervorgerufen. Der Polizeibeamte und Zeuge J1, der als Leiter der BFE E. zunächst geplant hatte, einen Verantwortlichen des Aufzuges ausfindig zu machen und sodann nach Erhalt der benötigten Informationen den „schwarzen Finger“ gegebenenfalls polizeilich zu begleiten, nahm von seinem Vorhaben sogleich Abstand und forderte stattdessen die Angehörigen seiner Einheiten auf, ihre Schutzausrüstung anzulegen. Ob die Angeklagte L. und der Angeklagte J. dieses Geschehen wahrnahmen, konnte die Kammer nicht feststellen. Ihnen war jedoch klar, dass es beim Zusammentreffen mit Polizeikräften zu deren Bewurf durch Personen aus dem „schwarzen Finger“ kommen könnte, und sie billigten dies. Die Personen, welche die Polizeikräfte bewarfen, verstanden die schwarze bzw. dunkle Kleidung, die von der Mehrzahl der Personen im „schwarzen Finger“ und auch von der Angeklagten L. und dem Angeklagten J. getragen wurde, als Zeichen der Einigkeit und Solidarität. Diesen Personen wurde zudem durch die einheitliche dunkle Kleidung und die Geschlossenheit der Formation ein Untertauchen in Menge erleichtert. Sie wurden dadurch in der aktiven Begehung der Gewalttätigkeiten bestärkt. Auch dies erkannten die Angeklagte L. und der Angeklagte J., und sie nahmen es billigend in Kauf. Als sich der „schwarze Finger“ im R. befand, kam ihm die in B3 ansässige Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft der Bundespolizei (im Folgenden: BFE B3) mit mehreren Fahrzeugen entgegen. Die Hundertschaft hielt ihre Fahrzeuge in einem Abstand von ca. 50-60 Metern vor dem „schwarzen Finger“ an. Aus dem „schwarzen Finger“ wurde ein erster Stein in Richtung des vorderen Einsatzfahrzeugs geworfen. Angehörige der Hundertschaft stellten sich vor bzw. neben den Fahrzeugen auf, um den „schwarzen Finger“ zunächst aufzustoppen. Der „schwarze Finger“ rückte noch einige Meter vor und verharrte dann. Personen aus dem „schwarzen Finger“ zündeten vier pyrotechnische Gegenstände und warfen diese in Richtung der Polizeikräfte. Zudem schleuderten Personen aus dem „schwarzen Finger“ insgesamt mindestens weitere 13 Steine in Richtung der Polizeikräfte, um diese zu treffen und zu verletzen. Teilweise kamen die Steine in dem Bereich auf, wo sich Polizeibeamte aufgestellt hatten. Die Beamten trugen Schutzkleidung und Helme. Keiner der Polizeibeamten wurde durch den Bewurf getroffen oder verletzt. Wo im Bereich des „schwarzen Fingers“ die Angeklagte L. und der Angeklagte J. sich zum Zeitpunkt des Bewurfs der BFE B3 befanden und ob sie den Bewurf wahrnahmen, konnte die Kammer nicht feststellen. Sie rechneten allerdings damit, dass es im Falle des Zusammentreffens mit der Polizei zu derartigen Handlungen kommen könnte, und billigten dies. Diejenigen, die die Polizeikräfte bewarfen, verstanden die schwarze bzw. dunkle Kleidung, die von der Mehrzahl der Personen im „schwarzen Finger“ und auch von der Angeklagten L. und dem Angeklagten J. getragen wurde, als Zeichen eines solchen Einverständnisses und der Solidarität, und ihnen wurde durch die einheitliche dunkle und ganz überwiegend auch Haupthaar und Gesicht verhüllende Kleidung und das geschlossene Auftreten ein Untertauchen in der Personengruppe des „schwarzen Fingers“ erleichtert. Hierdurch wurden sie in der aktiven Begehung der Gewalttätigkeiten bestärkt; diese Wirkung der einheitlich dunklen Kleidung erkannten auch die Angeklagte L. und der Angeklagte J., und sie nahmen sie jeweils billigend in Kauf. Die Polizeikräfte der BFE B3, die aus ihren Fahrzeugen ausgestiegen waren, stürmten – nach dem Bewurf mit den vier pyrotechnischen Gegenständen und mit den ersten neun Steinen – in Richtung des „schwarzen Fingers“, um den weiteren Bewurf zu unterbinden und um Identitätsfeststellungen, Durchsuchungen, erkennungsdienstliche Maßnahmen und Festnahmen durchzuführen. Etwa zeitgleich näherten sich dem Aufzug von hinten die Mannschaftswagen der BFE E. sowie die beiden Wasserwerfer der Bundespolizeiabteilung Hünfeld. Entsprechend war den Teilnehmern des „schwarzen Fingers“ der Weg in beide Richtungen des R.s versperrt – durch die BFE B3 vollständig, aber auch durch die BFE E. sowie die H1 Wasserwerfer jedenfalls weitgehend. In dieser Situation kam es, als die B3er Polizeikräfte versuchten, die Personen des „schwarzen Fingers“ am Verlassen der Örtlichkeit zu hindern und eine statische Lage herbeizuführen, auch zu Schlägen und Tritten gegenüber einzelnen Teilnehmern des Aufzugs, die zur Durchführung der polizeilichen Maßnahmen nicht erforderlich gewesen wären, bei zugleich erfolgender Wasserabgabe durch die von hinten nahenden Wasserwerfer. Darauf, dass die Angeklagte L. oder der Angeklagte J. von gezielten Schlägen oder Tritten der Polizeikräfte betroffen waren, weist nichts hin; allerdings zog sich die Angeklagte L. – nicht ausschließbar im Zuge des Festnahmegeschehens – eine Schürfwunde am Bein zu. Um sich dem polizeilichen Zugriff zu entziehen, kletterten zahlreiche Personen aus dem „schwarzen Finger“ über ein an der Westseite des R.s befindliches Geländer, um auf den dahinter belegenen Parkplatz des Unternehmens T. GmbH & Co. KG (im Folgenden: T.) zu gelangen. Eines der Segmente dieses Geländers brach unter der Last der vielen Menschen, die das Geländer überkletterten, ab und stürzte mit diesen auf das ca. 1,50 bis 2,00 Meter tiefer gelegene Parkplatzgelände. Dabei kam es auch zu schweren Verletzungen, unter anderem bei einer Person zu einem offenen Bruch. Die Angeklagte L., die jedenfalls im Bereich des R.s zusätzlich zu ihrer dunklen Kleidung eine über den Kopf gezogene Sturmhaube, welche Augen, Nase und Mund unbedeckt ließ, und schwarze Arbeitshandschuhe trug, legte sich am Rande des R.s neben einem parkenden blauen Fahrzeug auf den Boden. Der Angeklagte J., der jedenfalls im Bereich des R.s seine schwarze Jacke geschlossen hatte und die Kapuze der Jacke über den Kopf gezogen hatte, kletterte über ein Teilstück des Geländers, das nicht abgebrochen war, und begab sich auf den Parkplatz des Unternehmens T.. Dort hielt er sich kurze Zeit zusammen mit anderen Personen aus dem „schwarzen Finger“ auf, bevor er von Polizeibeamten vorläufig festgenommen wurde. Die beiden Angeklagten wurden zur Gefangenensammelstelle verbracht und blieben auf richterlichen Beschluss bis 09.07.2017 dort. III. Grundlagen der Feststellungen zur Sache Eine Verständigung gemäß § 257c StPO hat nicht stattgefunden. 1. Angaben der Angeklagten L. und des Angeklagten J. Die Angeklagte L. und der Angeklagter J. haben im Rahmen ihrer gemeinsam vorgetragenen Erklärung am ersten Hauptverhandlungstag lediglich eingeräumt, dass sie Teil der G20-Proteste waren. In dieser Erklärung führten sie u.a. aus: „Wir alle waren mit unterschiedlicher Motivation und verschiedenen inhaltlichen Schwerpunkten Teil der G20-Proteste.“ Im Übrigen haben sich die Angeklagte L. und der Angeklagte J. nicht zur Sache eingelassen. In ihrer Erklärung vom ersten Hauptverhandlungstag, bei der sie sich jeweils die Ausführungen des anderen Mitangeklagten zu eigen gemacht haben, haben sie sich ansonsten ausschließlich mit Kritik an der Politik der G20-Staaten und an dem im Jahr 2017 in H. durchgeführten G20-Gipfel befasst. 2. Organisation der G20-Proteste und Bündnisstrukturen a) Größere Bündnisse im Rahmen des G20-Protests Aus den Angaben des Zeugen EKHK S., den Angaben des Zeugen L2, den Ausführungen des KHK T. in seinem Auswertebericht vom 25.04.2018 zur Kampagne „Colour the red zone“ sowie dem Wochenbericht Nr. 22/2017 des Bundesamts für Verfassungsschutz konnte die Kammer ableiten, dass sich für den Protest gegen den G20-Gipfel u.a. folgende Bündnisse formierten: - das spektrenübergreifende „Bündnis gegen das G20-Treffen in H.“ unter der Führung der postautonomen IL, - das von H. Autonomen gebildete Bündnis „Welcome to hell“ unter Führung der Roten Flora, sowie - das antiimperialistische Bündnis „Fight G20“ unter Führung des Roten Aufbaus H., welches in enger Verbindung mit der ebenfalls vom Roten Aufbau H. geführten lokalen H. Formation „G20 entern“ stand. In Übereinstimmung mit dem Auswertebericht des KHK T. vom 25.04.2018 hat der Zeuge EKHK S., der als Dienststellenleiter des Bereichs Lage und Analyse der Abteilung Staatsschutz des LKA H. über einen profunden Einblick in die linksradikale Szene verfügt, bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung berichtet, dass es – neben weiteren Formationen – drei größere Bündnisse gegeben habe. Er hat insofern das Bündnis „Welcome to hell“ als Bündnis der Autonomen unter Führung der Roten Flora erwähnt. Zudem hat er das „Bündnis gegen den G20“ unter der Führung der IL genannt; dabei hat er die Bezeichnung „Bündnis gegen den G20“ ersichtlich abkürzend für das auch im Wochenbericht Nr. 22/2017 (dazu sogleich) genannte „Bündnis gegen das G20-Treffen in H.“ verwendet. Schließlich hat er das Bündnis „G20 entern“ als Bündnis antiimperialistischer Gruppen unter Führung des Roten Aufbaus H. aufgezählt. Im Wochenbericht Nr. 22/2017 des Bundesamts für Verfassungsschutz wird das „Bündnis gegen das G20-Treffen in H.“ als spektrenübergreifendes Bündnis beschrieben, dem neben nichtextremistischen Gruppierungen auch Zusammenschlüsse aus dem autonomen, postautonomen und kommunistischen Spektrum angehören würden, und das von der IL und dem „… ums Ganze“-Bündnis maßgeblich getragen werde. Daneben benennt dieser Wochenbericht Nr.22/2017 als regionale Bündnisse das Bündnis „Welcome to hell“, welches sich als „autonome und antikapitalistische Allianz gegen den G20-Gipfel in H.“ bezeichne, und das Bündnis „G20 entern“, das u.a. von der antiimperialistischen Gruppierung Roter Aufbau H. getragen werde. Der Zeuge L2, der als Abteilungsleiter der Abteilung Auswertung beim Landesamt für Verfassungsschutz profunde Einblicke in die linksradikale Szene in H. verfügt, hat bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung neben dem „Bündnis gegen G20“ – also dem „Bündnis gegen das G20-Treffen in H.“ – noch das Bündnis „Fight G20“, dem u.a. der Rote Aufbau H. und die AKAB angehört hätten, und das lokale Bündnis „G20 entern“ aufgezählt. b) Zugehörigkeit der AKAB und des Roten Aufbaus H. zum Bündnis „Fight G20“ Dass dem Bündnis „Fight G20“ u.a. der Rote Aufbau H. und die AKAB angehörten, leitet die Kammer daraus ab, dass in dem Flugblatt „Fight G20“ unter der Überschrift „Beteiligte Gruppen“ u.a. die AKAB und der Rote Aufbau H. genannt wurden (zu den weiteren beteiligten Gruppen unten), was auch in Einklang mit den Bekundungen des Zeugen L2 steht, der bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung von der Zugehörigkeit beider Gruppierungen zu diesem Bündnis berichtet hat. c) Maßgebliche Beteiligung des Angeklagten J. an den Vorbereitungen der AKAB für den G20-Protest Zur Überzeugung der Kammer war der Angeklagte J. im Jahr 2017 Mitglied der AKAB und maßgeblich daran beteiligt, deren Beteiligung am Protest gegen den G20-Gipfel in H. zu organisieren. aa) Dass der Angeklagte J. jedenfalls im Jahr 2017 Mitglied der AKAB war, wird durch mehrere Beweismittel belegt. Deutlich für seine Zugehörigkeit zur AKAB spricht insbesondere ein Video über die Lenin-Liebknecht-Luxemburg-Demonstration 2017 in B1, das vom „Jugendverband R.“ erstellt wurde. In diesem Video ist der Angeklagte J. als Redner zu sehen und er stellt sich darin mit den Worten vor: „Ich bin N.. Ich bin aus B. von der Antikapitalistischen Aktion.“ Dies weist nicht nur auf die Zugehörigkeit des Angeklagten J. zur AKAB hin, sondern der Umstand, dass er zu einer Demonstration nach B1 reiste, um dort als Repräsentant der AKAB einen Redebeitrag zu halten, deutet auch darauf hin, dass er bei der AKAB eine Führungsrolle innehatte. Gestützt wird dies zudem durch eine Anmeldeliste für den Newsletter der AKAB, die aufgefunden wurde, als am 05.12.2017 in der damaligen Wohnung des Angeklagten J. durchsucht wurde. Bei dieser Durchsuchung wurde ausweislich des Durchsuchungsberichts des KK E. vom 07.12.2017 und des zugehörigen Sicherstellungsverzeichnisses vom 05.12.2017 als Asservat 3.4.18 ein Klemmbrett sichergestellt. Auf diesem Klemmbrett befand sich eine mehrseitige Liste, in die sich Personen eingetragen hatten, die den Newsletter der AKAB erhalten wollten. Dies legt nahe, dass der Angeklagte damals für den Newsletter der AKAB zumindest mitverantwortlich war. Auch ein Plakat und vier Fahnen – jeweils sichergestellt bei der Durchsuchung in der damaligen Wohnung des Angeklagten J. – liefern einen weiteren Hinweis auf seine Zugehörigkeit zur AKAB. Ausweislich der Lichtbildmappe vom 07.05.2018 über die beim Angeklagten J. sichergestellten Fahnen tragen diese jeweils den Schriftzug „AKAB“ bzw. „www.AKAB.mobi“. bb) In Zusammenschau mit diesen Beweismitteln entnimmt die Kammer insbesondere einem Notizbuch, welches bei der gesondert verfolgten J. K1 aufgefunden wurde, dass der Angeklagte J. bei der AKAB im Rahmen einer „G20-AG“ maßgeblich daran mitwirkte, deren Beteiligung an den Protesten gegen den G20-Gipfel in H. vorzubereiten. In diesem Notizbuch finden sich zahlreiche Eintragungen, welche sich auf die AKAB beziehen. Ebenso sind darin mehrere Notizen enthalten, die sich auf Vorbereitungen auf den G20-Gipfel in H. zum Gegenstand haben. Im Zusammenhang mit dem Stichwort „G20“ wird darin mehrfach der Name „N.“ bzw. die Abkürzung „Ni“ genannt. (1) Die Kammer hat keinen Zweifel, dass sich der Name „N.“ und die Abkürzung „Ni“ in dem Notizbuch der gesondert verfolgten K1 auf den Angeklagten J. beziehen. Dies folgert die Kammer aus einer Gesamtschau mehrerer Gesichtspunkte. (a) Zunächst zeigen bereits das Video über die Lenin-Liebknecht-Luxemburg-Demonstration 2017, die beim Angeklagten J. aufgefundene Anmeldeliste für den Newsletter der AKAB sowie die bei ihm ebenfalls aufgefundenen Fahnen bzw. das Plakat, dass er damals der AKAB angehörte und – über die bloß formale Zugehörigkeit hinausgehend – auch in erheblichem Maße in deren Aktivitäten eingebunden war. Wenn es seinerzeit neben dem Angeklagten J. eine weitere Person mit dem Vornamen „N.“ gegeben hätte, die in die Aktivitäten der AKAB erheblich eingebunden gewesen wäre, hätte es nahegelegen, dass die gesondert verfolgte K1 in ihrem Notizbuch nicht ausschließlich den Vornamen verwendet, sondern diesen zur Unterscheidung mit einem Zusatz, etwa dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens, versehen hätte. (b) Dass sich der Name „N.“ und die Abkürzung „Ni“ in dem Notizbuch der gesondert verfolgten K1 auf den Angeklagten J. beziehen, wird auch dadurch gestützt, dass er im Zusammenhang mit dem Protest gegen den G20-Gipfel und sich daran anschließenden Vorgängen mehrfach gemeinsam mit der gesondert verfolgten K1 in Erscheinung trat. So ist der Angeklagte J. zusammen mit der gesondert verfolgten K1 in einem von „R. F. TV“ veröffentlichten Video über die Pressekonferenz der V.-Jugend in B. am 06.12.2017 zu sehen, die sich mit den Durchsuchungsmaßnahmen in Ermittlungsverfahren wegen Geschehnissen während des G20-Gipfels befasst, die bei ihnen jeweils stattgefunden hatten. Gleich zu Beginn des Videos stellt der Angeklagte J. sich und die gesondert verfolgte K1 namentlich vor und erklärt, dass sie jeweils Sprecher bzw. Sprecherin der bundesweiten Initiative „G. v.“ und Mitglieder im geschäftsführenden Jugendvorstand der Gewerkschaft V. im Bezirk N.- S. seien. Ebenso ist der Angeklagte J. zusammen mit der gesondert verfolgten K1 und vier weiteren Personen in einem Beitrag des Fernsehmagazins „P.“, der die Geschehnissen am Morgen des 07.07.2017 im R. und die nachfolgenden Strafverfolgungsmaßnahmen thematisiert, zu sehen. In dem Beitrag werden der Angeklagte J., die gesondert verfolgte K1 und die weiteren vier Personen als Angehörige der V.-Jugend N. vorgestellt, die auf der „Demo“ am R. gewesen seien. Über alle sechs Personen wird in dem Beitrag berichtet, dass sie aus B. seien. Während in dem Beitrag fünf der sechs Personen mit kurzen Äußerungen zu Wort kommen, werden jeweils deren Namen eingeblendet; dies betrifft den Angeklagten J., die gesondert verfolgte K1, die gesondert verfolgte C. G., den gesondert verfolgten S. E1 und den gesondert verfolgten L. K2. Auch auf Aufnahmen, die auf der vom „schwarzen Finger“ am Morgen des 07.07.2017 zurückgelegten Wegstrecke gefertigt wurden, sind der Angeklagte J. und die gesondert verfolgte K1 wiederholt in unmittelbarer Nähe zueinander zu sehen. Es spricht viel dafür, dass sie die Wegstrecke gemeinsam als Gruppe innerhalb des „schwarzen Fingers“ zurückgelegt haben, was auch damit harmoniert, dass der Angeklagte J. in dem „P.“-Beitrag geäußert hat: „Bei uns war es eher bunt, vorne war’s anscheinend eher ein bisschen schwarz.“ Diese Formulierung („bei uns“) legt nahe, dass sie sich innerhalb des „schwarzen Fingers“ als Gruppe zusammen bewegten. Gemeinsam zu sehen sind der Angeklagte J. und die gesondert verfolgte K1 etwa auf Lichtbildern, die mit dem Mobiltelefon des gesondert verfolgten G1 gefertigt wurden (Dateinamen: ....JPG, ....JPG und....JPG), welche die überwiegend dunkel gekleidete Personengruppe, die mehrere rote Fahnen und eine gelbe Fahne mit sich führt, auf der S1.allee in der Nähe des Betriebsgeländes der Stadtreinigung H. zeigen. Die Personengruppe ist anhand der Aufmachung als der „schwarzer Finger“ zu erkennen (siehe dazu im Einzelnen unten). Zu erkennen ist auf den Lichtbildern auch, dass sich die gesondert verfolgte K1 – schätzungsweise ungefähr zwei Schrittlängen – vor dem Angeklagten befindet. Obwohl die Personengruppe von der Rückansicht fotografiert wurden, sind die gesondert verfolgte K1 und der Angeklagte J. klar zu identifizieren. Auf diesen Lichtbildern ist das Erscheinungsbild der gesondert verfolgten K1 durch zu einem Dutt geknotete mittelbraune Haare, eine kräftige Statur und insbesondere ein markantes geringeltes Langarmshirt in Rot und Anthrazit, welches sich von der Kleidung der übrigen Personen deutlich abhebt, geprägt. Mit denselben Merkmalen, insbesondere demselben geringelten Langarmshirt, ist die gesondert verfolgte K1 auch auf einem Video zu sehen, dass der PHM K3 beim polizeilichen Einschreiten am R. gefilmt hat (Dateiname: ....MTS); auf diesem Video ist die gesondert verfolgte K1 im Abgleich mit dem Video von der Pressekonferenz der V.-Jugend in B. am 06.12.2017 und dem „P.“-Beitrag (dazu jeweils bereits oben) eindeutig zu erkennen. Der Angeklagte J. kann auf den Lichtbildern, die mit dem Mobiltelefon des gesondert verfolgten G1 gefertigt wurden (Dateinamen: ....JPG, ....JPG und....JPG), hingegen anhand des roten Halstuchs, der mittelbraunen, an der rechten Kopfseite länger herabreichenden und mit abstehenden Strähnen locker sitzenden Haare sowie der zurückgeschobenen Ärmel seiner schwarzen Funktionsjacke identifiziert werden (zu diesen Merkmalen eingehend unten unter III. 7. lit. a). Ebenfalls gemeinsam zu sehen sind der Angeklagte J. und die gesondert verfolgte K1 in einem Video, das mit dem Mobiltelefon des gesondert verfolgten G1 gefertigt wurde (Dateiname: ...MOV), welches die als „schwarzer Finger“ erkennbare dunkel gekleidete Personengruppe, die mehrere rote Fahnen und eine gelbe Fahne mit sich führt, auf den rechten Fahrstreifen der S1.allee zeigt, während sie sich in südlicher Richtung bewegt und dabei die Einmündung der A.- K.-Straße passiert. Auch in diesem Video befindet sich die gesondert verfolgte K1 nur schätzungsweise ungefähr ein bis zwei Schrittlängen vor dem Angeklagten J.. In diesem Video ist die Personengruppe wiederum nur von hinten zu erkennen, jedoch stimmt das Erscheinungsbild der gesondert verfolgten K1 mit demjenigen auf den bereits erwähnten Lichtbildern, die mit dem Mobiltelefon des gesondert verfolgten G1 gefertigt wurden (Dateinamen: ....JPG, ....JPG und....JPG), überein, auf denen sie anhand des vom PHM K3 gefilmten Videos (Dateiname: ....MTS) identifiziert werden konnten. Auch der Angeklagte J. ist in diesem Video vom Mobiltelefon des gesondert verfolgten G1 zu erkennen, und zwar anhand des roten Halstuchs, der Frisur seiner mittelbraunen Haare, der zurückgeschobenen Ärmel seiner schwarzen Funktionsjacke und der kurz gehaltenen Bartstoppeln („Drei-Tage-Bart“), die in dieser Sequenz ebenfalls sichtbar werden (zu diesen Merkmalen eingehend unten). (c) Auch eine Nachricht in der WhatsApp-Gruppe der BJB mit dem Namen „„BJB – alle“, die nach Überzeugung der Kammer vom Angeklagten J. stammt, weist darauf hin, dass sich in dem Notizbuch der gesondert verfolgten K1 die Bezeichnungen „N.“ bzw. „Ni“ auf den Angeklagte J. bezogen. (aa) In diese WhatsApp-Gruppe „BJB – alle“ schickte ein Kontakt „N. BJB“ mit der Telefonnummer... Anfang Juli 2017 mehrere Nachrichten. Es handelt sich hierbei zur Überzeugung der Kammer um den damals vom Angeklagten J. genutzten Mobilfunkanschluss und um von diesem abgeschickte Nachrichten. Insoweit nimmt die Kammer zunächst in den Blick, dass sich der Angeklagte J. im Jahr 2017 – neben seinen weiteren politischen Aktivitäten – auch bei der BJB betätigte, aber nur ein einziger Kontakt mit dem Namen „N.“ der WhatsApp-Gruppe „BJB – alle“ angehört, was darauf schließen lässt, dass dieser Kontakt dem Angeklagten J. zuzuordnen ist. Für eine Betätigung des Angeklagten J. bei der BJB spricht zunächst, dass sich ausweislich der bei der Durchsuchung gefertigten Lichtbilder ein Stapel mit Flugblättern der BJB in seiner damaligen Wohnung befand. Auf den bereits angesprochenen Lichtbildern, die mit dem Mobiltelefon des gesondert verfolgten G1 gefertigt wurden (Dateinamen: ....JPG, ....JPG und....JPG), ist zudem zu sehen, dass der Angeklagte J. die gelbe Fahne, welche bei dem „schwarzen Finger“ mitgeführt wurde, trägt. Auf dem Lichtbild....JPG ist – spiegelverkehrt – „B. … BEWE…“ ablesbar, wobei der Schriftzug in weißen und schwarzen Druckbuchstaben mit Stempel-Textur gehalten ist. Ein vom PHM M1 im Rahmen der Sicherstellungsmaßnahmen am R. gefertigtes Lichtbild (Dateiname: ....JPG) zeigt, dass es sich hierbei um die Fahnen der BJB handelte; auf diesem vom PHM M1 gefertigten L2bild ist nämlich eine in demselben Gelbton gehaltene Fahne mit der in weißen und schwarzen Druckbuchstaben mit Stempel-Textur ausgeführten Beschriftung „B. JUGEND BEWEGUNG“ abgebildet. Die Annahme, dass die von „N. BJB“ abgeschickten Nachrichten von dem Angeklagten J. stammen, findet auch darin eine Stütze, dass in einer dieser Nachrichten, nämlich der Nachricht vom 05.07.2017, 20:08:11 Uhr, zu einem der Treffen ins D.-Haus in B. eingeladen wird, was mit dem gewerkschaftlichen Engagement des Angeklagten in Einklang steht. In dem bereits angesprochenen Beitrag des Fernsehmagazins „P.“ wird – ausweislich des von einem Sprecher gesprochenen Textes – das Gewerkschaftshaus in B. gezeigt, an dessen Fassade neben dem Logo des D. – darunter und deutlich kleiner – zusammen mit den Emblemen weiterer Gewerkschaften auch das Logo der Gewerkschaft V. angebracht ist, in deren Jugendorganisation der Angeklagte J. im Jahr 2017 aktiv war (dazu bereits oben). Zudem verschickte der Kontakt „N. BJB“ in der WhatsApp-Gruppe „BJB – alle“ am 09.07.2017 um 14:29:47 Uhr eine Mitteilung, dass er „draußen“ sei, was damit korrespondiert, dass die gegenüber dem Angeklagten J. angeordnete polizeirechtliche Freiheitsentziehung bis 09.07.2017, 14:00 Uhr, andauern sollte (dazu ebenfalls bereits oben, unter den Feststellungen zur Person). Dass bei zahlreichen in Gewahrsam genommenen Personen die Freiheitsentziehung länger andauerte, zeigt sich daran, dass von demselben Kontakt wenige Minuten später die weitere Nachricht „Rest kommt um 18:00 raus! [Abbildung eines angespannten Bizeps]“ abgeschickt wurde und nachfolgend die Gründe für seine frühe Entlassung in der WhatsApp-Gruppe diskutiert wurden. (bb) Die Nachricht, die der Angeklagte J. unter dem Kontakt „N. BJB“ am 05.07.2017, 20:08:11 Uhr in der WhatsApp-Gruppe „BJB – alle“ verschickte, weist darauf hin, dass sich in dem Notizbuch der gesondert verfolgten K1 die Bezeichnungen „N.“ bzw. „Ni“ auf den Angeklagte J. bezogen. Sie enthält nämlich wichtige Informationen für die Anreise zum G20-Gipfel mit dem Zug. Dies korrespondiert mit Eintragungen im Notizbuch der gesondert verfolgten K1, welche den darin genannten „N.“ als „Zugverantwortlichen“ ausweisen. In der Nachricht vom 05.07.2017, 20:08:11 Uhr, teilte der Angeklagte J. mit, dass der Zug in der Schweiz mehrere Stunden aufgehalten worden sei und neuer Treffpunkt um 00:15 Uhr am K. Hauptbahnhof sei. Bei dieser Gelegenheit lud er auch zu dem vorherigen Treffen im D.-Haus ein. Aus dieser Nachricht lässt sich ablesen, dass der Angeklagte J. eingebunden war, die Anreise von Personen aus B. zum G20-Gipfel mit dem Zug zu organisieren. Dies entspricht der Rolle, welche auch der im Notizbuch der gesondert verfolgten K1 genannte „N.“ nach den dortigen Eintragungen haben sollte. So heißt es dort u.a.: „G20: * N. und Ich koordinieren den Ticketverkauf für den Zug nach H. // wir haben 100 Tickets, 30 sind nach K. gegangen …“. Eine weitere Eintragung vom 21.06.2017 in dem Notizbuch der gesondert verfolgen K1 lautet: „AKAB 21.06.2017 . G20: Anreise über K. Hauptbahnhof → Welche Verbindung nehmen wir aus B.? (noch unklar wegen Baustellen); K., N. u. S. sind Zug u. Camp-Verantwortliche; wir sind im Fight G20-Barrio; …“ (d) Dass in dem Notizbuch der gesondert verfolgten K1 nicht nur der Name „N.“ für den Angeklagten J. steht, sondern auch die Abkürzung „Ni“, liest die Kammer daran ab, dass in ihren darin enthaltenen Aufzeichnungen im Zusammenhang mit den G20-Vorbereitungen wahlweise die Gruppe Na, N. und K. oder alternativ Na, Ni und K. genannt werden. Es liegt auf der Hand, dass „Na“ und „Ni“ für Na und N. stehen. So lautet zunächst eine undatierte Eintragung: „Na / Ni / K.: G20“ In weiteren undatierten Eintragungen ist Folgendes festgehalten: „G20-AG: Na, K., N.; Ticket-Masterliste: J. → Sonderzug // am 27. Mai Treffen von G20 Entern in B. → Raumfrage ist noch nicht geklärt → konspirativ!“ sowie „Mittwoch Bericht der G20-AG → Welche Aktionen werden beim Bündnistreffen am 28.5 geplant? G20 entern: (Na), Ni, K. // …“ (2) Diesen Eintragungen in dem Notizbuch der gesondert verfolgten K1 entnimmt die Kammer auch, dass der Angeklagte J. bei der AKAB im Rahmen einer „G20-AG“ maßgeblich daran mitwirkte, deren Beteiligung an den Protesten gegen den G20-Gipfel in H. vorzubereiten. Sie zeigen, dass er Teil einer dreiköpfigen „G20-AG“ war und dass diese auch in die Planung der Aktivitäten mit Bündnispartnern eingebunden war. Sein Name wird – wie sich aus den zitierten Eintragungen ergibt – in dem Tagebuch insbesondere auch im Zusammenhang mit einem Bündnistreffen am 28.05., gemeint ist ersichtlich der 28.05.2017, und der Formation „G20 entern“ genannt. Die Formation „G20 entern“ stand in enger Verbindung zum Bündnis „Fight G20“, weil jeweils der Rote Aufbau H. eine führende Rolle einnahm (dazu bereits oben unter III. 2. lit. a). Wegen dieser Verbindung zwischen „G20 entern“ und „Fight G20“ und da der über profunde Einblicke in die Szene verfügende Verfassungsschutzbeamte L2 – in Einklang auch mit dem Wochenbericht Nr. 22/2017 des Bundesamts für Verfassungsschutz – „G20 entern“ als (lediglich) lokale H. Formation beschrieben hat (dazu bereits oben), liegt nahe, dass die gesondert verfolgte K1 bei diesen Eintragungen die Bezeichnung „G20 entern“ als Synonym für das Bündnis „Fight G20“ verwendete. Der Angeklagte J. brachte sich in die Vorbereitungen für den Protest gegen den G20-Gipfel ein, auch bei der BJB, bei der es personelle und organisatorisch Überschneidungen mit der AKAB gab, nicht nur in der Person des Angeklagten J., der sich in beiden Gruppierungen betätigte, sondern etwa auch über die gesondert verfolgte K1. Diese war einerseits bei der AKAB aktiv, was durch die bereits aufgeführten Eintragungen in ihrem Notizbuch sowie den Umstand belegt wird, dass sie auf der in der damaligen Wohnung des Angeklagten J. aufgefundenen Anmeldeliste für den Newsletter der AKAB steht. Für die Betätigung der gesondert verfolgten K1 bei der BJB spricht, dass sich in ihrem Notizbuch auch zahlreiche Eintragungen finden, die sich auf die BJB beziehen, etwa eine Eintragung vom 05.05.2017, in welcher Themen eines „BJB-Plenum“ stichpunktartig aufgezählt werden. Zudem ist auch die gesondert verfolgte K1 – erkennbar an den zu einem Dutt geknoteten mittelbraunen Haaren, der kräftigen Statur und dem markanten geringelten Langarmshirt in Rot und Anthrazit – auf einem L2bild, das mit dem Mobiltelefon des gesondert verfolgten G1 gefertigt wurde (Dateiname: ....JPG), zu sehen, während sie die gelbe Fahne der BJB mit der Beschriftung in weißen und schwarzen Druckbuchstaben mit Stempel-Textur (zu dieser bereits oben) trägt und sich vor ihr weitere Personen der als „schwarzer Finger“ erkennbaren überwiegend dunkel gekleideten Personengruppe mit mehreren roten Fahnen in der Nähe des V.parkstadions befinden. Die Verbindungen zwischen der AKAB und der BJB zeigen sich auch an einer Eintragung im Notizbuch der gesondert verfolgten K1 vom 17.05.2017, in der sie unter der Überschrift „AKAB“ verschiedene Stichpunkte, u.a. „G20-Treffen B.“ aufführt, und dann als weiteren Stichpunkt auch einen Klima-Workshop der BJB nennt. In der WhatsApp-Gruppe „BJB – alle“ tat der Angeklagte J. sich hervor, indem er u.a. koordinierte, welche Aufgaben vor der Abreise noch erledigt werden sollten und welche Materialien zu den Gipfelprotesten mitgenommen werden sollten. So verschickte er am 05.07.2017 u.a. mehrere Nachrichten, in denen er eine Materialliste übersendete und fragte, ob etwas fehlen würde, sich erkundigte, ob er beim Info-Zettel etwas vergessen habe, und die Mitglieder der WhatsApp-Gruppe aufforderte nachzudenken, was noch mitgenommen werden sollte. 3. „Schwarzer Finger“ als eigenständige Aktion des Bündnisses „Fight G20“ Zur Überzeugung der Kammer war der „schwarze Finger“, der sich am Morgen des 07.07.2017 vom V.park zum R. bewegte, nicht Teil der vom „Bündnis gegen das G20-Treffen in H.“ vorbereiteten Aktion „Block G20 – Colour the red zone“. Vielmehr handelte es sich bei dem „schwarzen Finger“ um eine eigenständige Aktion des Bündnisses „Fight G20“ unter maßgeblicher Beteiligung des Roten Aufbaus H. mit eigenem Aktionsbild. a) Aktion „Block G20 – Colour the red zone“ als Aktion des „Bündnisses gegen das G20-Treffen in H.“ Die Aktion „Block G20 – Colour the red zone“ wurde durch das „Bündnis gegen das G20-Treffen in H.“ und die ihm angehörende IL vorbereitet. Dies folgert die Kammer aus der Gesamtschau mehrerer Umstände: So waren die für die Aktion „Block G20 – Colour the red zone“ ausgegebenen und entsprechend beschrifteten „Safety Cards“, auf denen Verhaltenshinweise für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer dargestellt wurden, in einer Ecke mit dem Schriftzug „Interventionistische Linke“ und deren Logo (weiße Buchstaben „IL“ auf schwarzem Grund mit einem roten Stern in der rechten oberen Ecke) versehen. Aufgrund der Zugehörigkeit der IL zum „Bündnis gegen das G20-Treffen in H.“ weist bereits diese Einbindung der IL in die Vorbereitung der Aktion darauf hin, dass die Aktion auch diesem Bündnis zuzuordnen ist. Auch aus Sicht des Roten Aufbaus H. und der AKAB handelte es sich bei der Aktion „Block G20 – Colour the red zone“ um ein Vorhaben, welches der IL bzw. deren Bündnis zuzurechnen war und von welchem man sich selbst abgrenzte. Dies belegt ein Protokoll vom „Treffen revolutionärer Gruppen zum G20“ vom 23.04.2017, an dem ausweislich der Anwesenheitsfeststellung auch der Rote Aufbau H. und die AKAB beteiligt waren (dazu eingehend unten). In diesem Protokoll ist unter der Überschrift „4. Blockaden am Freitag“ und der Unterüberschrift „Andere Akteuere1Anmerkung: wörtlich übernommen – Tippfehler im Original.Anmerkung: wörtlich übernommen – Tippfehler im Original.“ u.a. vermerkt „IL will unter dem Motto „Block-G20“ die Rote Zone blockieren“. Davon unterschieden wurden in diesem Protokoll die Vorstellungen für die eigene Aktion, welche ebenfalls unter der Überschrift „4. Blockaden am Freitag“, aber unter der Unterüberschrift „Unser Bündnis“ festgehalten wurden (dazu ebenfalls eingehend unten). In Einklang hiermit hat KHK T. in seinem Auswertevermerk vom 25.04.2018, in welchem Mobilisierung und Vorbereitungen der Aktion „Block G20 – Colour the red zone“ detailliert beschrieben werden, zusammengefasst, dass das „Bündnis gegen das G20-Treffen in H.“ den Aktionstag am 07.07.2017 als Kampagne „Colour the red zone“ geplant habe. Wie die Aktion „Block G20 – Colour the red zone“ nach den Planungen des „Bündnisses gegen das G20-Treffen in H.“ und der ihm angehörenden IL angelegt sein sollte, konnte die Kammer dem Aktionsbild entnehmen, welches am 04.03.2017 auf der Internetseite www.g20hamburg.org (https://www.g20hamburg.org/de/content/den-gipfel-stoeren-die-stadt-zurueckerobern) veröffentlicht wurde. Überschrieben war dieses Aktionsbild mit den Worten „Den Gipfel stören, die Stadt zurückerobern –H., 7. Juli: Der Tag der widerständigen und ungehorsamen Massenaktion zur Roten Zone – Aktionsbild Block G20 – Colour the red zone“, und es enthielt u.a. folgende Textpassagen: „[…] Wir wollen eine angekündigte, regelüberschreitende Aktion vorbereiten und durchführen. Was wir tun werden, ist nicht unbedingt und immer legal, aber transparent für diejenigen, die sich beteiligen wollen. Und obwohl die Beteiligung an dieser Aktion deshalb auch ein Risiko mit sich bringt, wollen wir sie so organisieren, dass sich alle, die sich daran beteiligen wollen, das auch tun können. Dafür wollen wir eine für die Einzelnen und die Bezugsgruppen kalkulierbare Situation und Stimmung schaffen, die kreative Ausdrucksmöglichkeiten bietet und gleichzeitig für alle übersichtlich bleibt. Deshalb werden wir belastbare Absprachen mit den Menschen treffen, die weitere Aktionen vorbereiten, die vorher, nachher oder auch gleichzeitig an anderen Orten stattfinden. Unsere Aktion soll vielen Menschen zugänglich sein, damit wir an diesem Tag Tausende sein werden! Wir wollen ein öffentliches Bild dieser Aktion schaffen, das der breiten Öffentlichkeit und natürlich auch den Anwohner*innen vermittelbar ist. […] Wir werden uns gemeinsam mit Zehntausenden die Straßen im Herzen H. wieder aneignen. Anwohner*innen werden zusammen mit Aktivist*innen aus vielen verschiedenen Ländern das Gipfeltreffen blockieren. Wir werden uns in mehreren Fingern oder vergleichbaren Strukturen organisieren, autonom handelnd und doch koordiniert. Wir werden aus allen Richtungen auf die Orte des Gipfeltreffens zuströmen, auf die Messehallen, auf das Rathaus und die E., kurz: auf die rote Zone, die für das Treffen abgeriegelt wird. Wo uns die Polizei daran hindern will, finden wir andere Wege zu unserem Ziel. Wo es nötig sein wird, werden wir Hindernisse überwinden und ggf. Polizeiketten durchfließen. Wir gehen so weit wir kommen. Schon auf unserem Weg zeigen wir unsere linken, gesellschaftlichen Gegenentwürfe auf, mit vielfältigen und kreativen Formen wie Raves, Versammlungen und der Aneignung von öffentlichem Raum und Leerstand. Wir behalten uns vor, über Nacht zu bleiben. Die Inszenierung der Macht stören Viele von uns werden sich in zahlreich stattfindenden Aktionstrainings auf diese Aktion vorbereiten. Unser Ziel ist es, den reibungslosen Ablauf des Gipfels spürbar zu stören. Gemeinsam erobern wir uns die Stadt zurück, zusammen umzingeln, stören und blockieren wir ihre selbstgerechte Inszenierung als Forum der Weltenretter. Denn sie sind die Brandstifter. Wir setzen sie fest, weil ihre Grenzen Millionen Menschen und ihre H. Gitter einer ganzen Stadt die Bewegungsfreiheit nehmen. Das Wort »Zufahrtswege« wird es an diesem Tag nur in Verbindung mit dem Wort »verstopft« geben. Unsere Aktionsform sind angekündigte Massenblockaden, die aus Menschen bestehen werden, sowie Materialblockaden. Kreative Hilfsmittel wie Großpuppen, Absperrbänder, Luftmatratzen, Fahrrad-Tandems, Einkaufswägen, Banner, Regenschirme etc. werden dabei zum Einsatz kommen. Wir werden dabei der Selbstinszenierung der Macht die Bilder eines kreativen und bunten Widerstands entgegensetzen. Viele von uns werden ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit durch körperschützende Materialien verteidigen. Von uns wird dabei keine Eskalation ausgehen. […]“ In diesem Aktionsbild der Aktion „Block G20 – Colour the red zone“ wird bereits dargestellt, dass beabsichtigt war, sich in mehreren „Fingern“ oder vergleichbaren Strukturen zu organisieren und aus verschiedenen Richtungen auf die „rote Zone“ um den Austragungsort selbst, die Messehallen sowie das Rathaus und die E. zuzuströmen. Zugleich zeigt dieses Aktionsbild, dass die Aktion „Block G20 – Colour the red zone“ nach den Planungen für viele Menschen anschlussfähig sein sollte, und zwar maßgeblich auch aufgrund der Kalkulierbarkeit der Risiken, die mit einer Teilnahme einhergingen. Insgesamt sollte ersichtlich die Friedfertigkeit der geplanten Aktion betont werden. Das angekündigt „Regelüberschreitende“ und „nicht immer und unbedingt Legale“ beschränkte sich nach dem Verständnis der Kammer darauf, dass in einen Bereich vorgedrungen werden sollte, in welchem Versammlungen untersagt waren (die innerhalb der „blauen Zone“ befindliche „rote Zone“), und dass Zufahrtswege durch Menschen- und Materialblockaden blockiert werden sollten. Es deutet sich an, dass die Verfasser des Aktionsbildes damit rechneten, dass es auf dem Weg in die „rote Zone“ oder während der Blockadeaktionen zu einer Konfrontation mit Polizeikräften kommen werde. Hierauf sollte mit passivem Widerstand reagiert werden, so durch „körperschützende Materialien“ und ohne Handlungen, die zu einer Eskalation beitragen könnten. b) „Schwarzer Finger“ als Aktion des Bündnisses „Fight G20“ Dass es sich bei dem „schwarzen Finger“ im Verhältnis zu der Aktion „Block G20 – Colour the red zone“ um eine eigenständige, vom Bündnis „Fight G20“ getragene Aktion handelte, die sich zwar zeitlich und hinsichtlich der Bewegungsrichtung in die „Finger-Taktik“ von „Block G20 – Colour the red zone“ einfügen sollte, dass jedoch nicht die Bereitschaft bestand, sich dem von der IL bzw. dem „Bündnis gegen das G20-Treffen in H.“ entwickelten Aktionsbild unterzuordnen, ergibt sich aus Folgendem: aa) Bei dem „schwarzen Finger“ handelte es sich um eine Aktion, die vom Bündnis „Fight G20“ getragen wurde. Dies folgert die Kammer aus einer Zusammenschau folgender Umstände: (1) Als wichtigen Gesichtspunkt erachtet die Kammer in diesem Zusammenhang, dass die Transparente, die an der Spitze des „schwarzen Fingers“ getragen wurden, mit der Parole, die auf dem Flugblatt des Bündnisses „Fight G20“ aufgedruckt war, korrespondierte. Sowohl auf den Transparenten als auch auf dem Flugblatt wurde die Formel „Gegenmacht aufbauen“ verwendet. Dass dem „schwarzen Finger“ zu Beginn der Wegstrecke zwei Transparten mit der Formel „Gegenmacht aufbauen“ vorangetragen wurden, konnte die Kammer anhand eines Videos, das ein Security-Mitarbeiter im Bereich der B.-Arena aufzeichnete (Dateiname: ....mp4), feststellen. Auf diesem Video ist eine ganz überwiegend dunkel gekleidete Personengruppe zu sehen, welche den H.weg quert und aus welcher mehrere rote Fahnen und eine gelbe Fahne herausragen, was erkennen lässt, dass es sich um den „schwarzen Finger“ handelt (siehe dazu im Einzelnen unten). Vor der Spitze der Personengruppe sind zwei weiße Tücher mit blauweißen Schriftzügen gespannt. Auf einem der Tücher ist in mittelblauer Farbe und in Schreibschrift der Schriftzug „Gegenmacht aufbauen“ aufgebracht; darunter ist ein Balken in demselben Blauton zu sehe, auf dem sich ein weißer Schriftzug befindet, der in der Videosequenz nicht zu entziffern ist. Auf dem zweiten Tuch ist weiße Schrift auf einem hellblauen Hintergrund zu erkennen, von der jeweils an der rechten Seite – auf dem Kopf stehend – in Druckbuchstaben die Anfangsbuchstaben von Wörtern zu erkennen sind und zwar „KAPI...“ sowie darunter „ZER…“. Zwei Lichtbilder (Dateinamen: ....JPG und ....JPG), die der PHM M1 am Morgen des 07.07.2017 im Zusammenhang mit den Sicherstellungsmaßnahmen am R. fertigte, erlauben die Klärung der vollständigen Beschriftung. Auf dem Lichtbild ....JPG ist ein weißes Tuch zu sehen, auf dem in mittelblauer Schreibschrift der Schriftzug „Gegenmacht aufbauen“ und darunter auf einem Balken desselben Blautons kleiner und in Druckbuchstaben „Kapitalismus zerschlagen!“ steht. Auf dem Lichtbild ....JPG ist ebenfalls ein weißes Tuch abgebildet, auf dem in weißen Druckbuchstaben das Wort „KAPITALISMUS“ und darunter das Wort „ZERSCHLAGEN“ – jeweils mit einem hellblauen Balken unterlegt – zu lesen ist; darunter finden sich in hellblauer Farbe und ebenfalls in Druckbuchstaben die Worte „Gegenmacht aufbauen“, wobei vor und hinter diesen Worten ein hellblauer Stern zu sehen ist. Es handelt sich aufgrund der übereinstimmenden Gestaltung um dieselben Transparente wie in dem Video, das der Security-Mitarbeiter im Bereich der B.-Arena aufzeichnete. Diese Beschriftungen auf den Transparenten des „schwarzen Fingers“ („Gegenmacht aufbauen – Kapitalismus zerschlagen!“ bzw. „Kapitalismus zerschlagen – Gegenmacht aufbauen“) korrespondieren mit dem Flugblatt von „Fight G20“, auf dessen Titelseite neben dem Schriftzug „Fight G20“ die Zeile „Gegenmacht aufbauen!“ aufgedruckt ist und dessen erste Seite mit den Worten „Fight G20 Gegenmacht aufbauen“ überschrieben ist. (2) Gestützt wird die Annahme, dass es sich bei dem „schwarzen Finger“ um eine Aktion von „Fight G20“ handelte, auch durch den Umstand, dass in dem „schwarzen Finger“ Personen festgestellt werden konnten, die sich beim Roten Aufbau H. bzw. der AKAB betätigten, wobei diese Gruppierungen wiederum jeweils dem Bündnis „Fight G20“ angehörten. Dabei nimmt die Kammer in den Blick, dass sich in dem „schwarzen Finger“ gerade auch Personen befanden, die beim Roten Aufbau H. bzw. der AKAB eine besonders aktive Rolle einnahmen, was namentlich auf den gesondert verfolgten H. S1 und auch auf den Angeklagten J. zutrifft. (a) Nach den übereinstimmenden und in jeder Hinsicht glaubhaften Angaben des ermittlungsführenden Zeugen KB R2, des Zeugen EKHK S. und des Zeugen L2 wurde der gesondert verfolgte H. S1 am Morgen des 07.07.2017 beim polizeilichen Einschreiten gegen den „schwarzen Finger“ am R. festgenommen, woraus die Kammer folgert, dass er sich zuvor im „schwarzen Finger“ aufhielt. Bei dem gesondert verfolgten H. S1 handelt es sich nach den auch insofern übereinstimmenden Angaben dieser Zeugen um die zentrale Führungsfigur des Roten Aufbaus H.. (b) Nach Überzeugung der Kammer marschierte außerdem der Angeklagte J. im „schwarzen Finger“ mit (dazu eingehend unten unter III. 7. lit. a). Er war, wie bereits ausgeführt, im Jahr 2017 Mitglied der AKAB und maßgeblich daran beteiligt, deren Beteiligung am Protest gegen den G20-Gipfel in H. zu organisieren. (c) Auch die gesondert verfolgte K1 befand sich, wie bereits ausgeführt, innerhalb des „schwarzen Fingers“. Auch sie betätigte sich im Jahr 2017 bei der AKAB, was sich aus den Aufzeichnungen in ihrem Notizbuch sowie aus der Eintragung ihres Namens in der Anmeldeliste für den Newsletter der AKAB entnehmen lässt (auch dazu bereits oben). bb) Dass es sich bei dem „schwarzen Finger“ um eine im Verhältnis zur „Finger-Taktik“ von „Block G20 – Colour the red zone“ eigenständige Aktion handelte und diese sich nach den Planungen des Bündnisses „Fight G20“ gerade nicht dem Aktionsbild von „Block G20 – Colour the red zone“ unterordnen sollte, sondern von „Fight G20“ stattdessen ein eigenes – von Militanz geprägtes – Aktionsbild entwickelt wurde, ergibt sich aus Folgendem: (a) Die Eigenständigkeit des „schwarzen Fingers“ gegenüber der Aktion „Block G20 – Colour the red zone“ zeigt sich nicht zuletzt daran, dass sowohl die IL, welche an der Vorbereitung der Aktion „Block G20 – Colour the red zone“ maßgeblich beteiligt war, als auch das Bündnis „Fight G20“ den „schwarzen Finger“ nicht als der Aktion der IL zugehörig betrachteten. (aa) Dass der „schwarze Finger“ seitens der IL nicht als Teil der Aktion „Block G20 – Colour the red zone“ und der von ihr praktizierten „Finger-Taktik“ angesehen wurde, offenbart ein Beitrag („Tweet“), der am 07.07.2017 um 09:58 Uhr auf der Social-Media-Plattform „X“ (damals noch „twitter“) von dem Account der IL abgesetzt wurde. Dieser „Tweet“, der mit dem Hashtag „#BlockG20“ veröffentlicht wurde, umfasste ein Lichtbild, auf dem zahlreiche überwiegend blau gekleidete Personen auf einer Straße sitzend abgebildet sind (zu dem Lichtbild näher unten), und die Textzeile „Yeah – alle Finger sind in der blauen Zone angekommen!“. Mit der „blauen Zone“ war dabei die einen großen Bereich der Innenstadt H. umfassende (temporäre) Versammlungsverbotszone gemeint (dazu näher unten unter III. 6.). Die gesamte vom „schwarzen Finger“ zurückgelegte Wegstrecke vom V.park über die S.allee und die S1.allee bis zum R. liegt jedoch außerhalb dieser Versammlungsverbotszone (zur Wegstrecke des „schwarzen Fingers“ und den Grenzen der Versammlungsverbotszone unten unter III. 4.). Da der Weg des „schwarzen Fingers“ endete, bevor dieser die Versammlungsverbotszone, also die „blaue Zone“, erreichte, lässt der „Tweet“ erkennen, dass sein Verfasser den „schwarzen Finger“ nicht im Blick hatte, was wiederum auch dafür spricht, dass der „schwarze Finger“ von der IL, die „Block G20 – Colour the red zone“ maßgeblich organisiert hatte, nicht als Teil ihrer Aktion angesehen wurde. (bb) Dass darüber hinaus auch das Bündnis „Fight G20“ den „schwarzen Finger“ als eine im Verhältnis zu „Block G20 – Colour the red zone“ eigenständige Aktion betrachtete, ist dem Protokoll zu entnehmen, welches anlässlich des „Treffens revolutionärer Gruppen zum G20“ am 23.04.2017 erstellt wurde. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass auf diesem Treffen am 23.04.2017 die Planungen für den „schwarzen Finger“ besprochen wurden. Auf diesem Treffen bauten weitere Bündnisaktivitäten von „Fight G20“ auf, und die dort angestellten Überlegungen mündeten schließlich in die Durchführung des „schwarzen Fingers“. Dies schließt die Kammer nicht zuletzt daraus, dass der Kreis der am Bündnis „Fight G20“ beteiligten Gruppen nahezu deckungsgleich ist mit den Gruppen, die bei dem Treffen am 23.04.2017 vertreten waren oder entschuldigt nicht daran teilnahmen: Dem Bündnis „Fight G20“ gehörten die Antifaschistische Aktion Burg, die Antifaschistische Revolutionäre Aktion Gießen, die AKAB, die Antikapitalistische Linke München, der Arbeitskreis Internationalismus Stuttgart, die Revolutionäre Aktion Stuttgart, die Revolutionär organisierte Jugendaktion Nürnberg, der Rote Aufbau H., der Rote Aufbau Rhein/Ruhr, Siempre Antifa Frankfurt und Young Struggle an, was sich aus dem Flugblatt von „Fight G20“ ergibt, auf dessen letzter Seite die Genannten als „beteiligte Gruppen“ aufgezählt werden. Diese Aufzählung stimmt weitgehend mit den Gruppen überein, die auch bei dem Treffen am 23.04.2017 vertreten waren oder entschuldigt nicht daran teilnahmen. Ausweislich des über das „Treffen revolutionärer Gruppen zum G20“ am 23.04.2017 verfassten Protokolls nahmen an diesem die Gruppierungen Roter Aufbau H., Roter Aufbau Rhein/Ruhr, AKAB, Roter Tresen Dortmund, Young Struggle, Antikapitalistische Linke München, Arbeitskreis Internationalismus Stuttgart und Revolutionäre Aktion Stuttgart teil; die Gruppierungen Siempre Antifa Frankfurt, Antifaschistische Revolutionäre Aktion Gießen und Antifaschistische Linke International Göttingen werden als „entschuldigt“ aufgeführt. Soweit dem „Fight G20“ auch die Revolutionär organisierte Jugendaktion Nürnberg angehörte, liegt nahe, dass es sich dabei um dieselbe Gruppierung handelt, für die unter der Bezeichnung Revolutionär-organisierte Jugend Antifa in dem Protokoll über das Treffen vom 23.04.2017 vermerkt ist, dass diese auch kommen wollte; offenbar war diese Gruppierung also auch eingeladen, aber fehlte unentschuldigt. Betreffend die Antifaschistische Aktion Burg, die auch „Fight G20“ angehörte, lässt sich hingegen dem Protokoll entnehmen, dass diese nicht in das Treffen am 23.04.2017 involviert war, was daran gelegen haben kann, dass sie sich dem Bündnis „Fight G20“ möglicherweise erst später anschloss. Die weit überwiegende Anzahl der an „Fight G20“ beteiligten Gruppen (jedenfalls neun von insgesamt elf Gruppen) nahmen an dem Treffen vom 23.04.2017 indes teil oder waren zumindest eingeladen und fehlten entschuldigt. In dem Protokoll über das Treffen am 23.04.2017 sind Überlegungen festgehalten, die für die Abgrenzung der eigenen Aktivitäten gegenüber der Aktion „Block G20 – Colour the red zone“ sprechen und nach dem Verständnis der Kammer den Ausgangspunkt für die weitere Planung des „schwarzen Fingers“ bildeten. In dem Protokoll wird hinsichtlich der für Freitag, also den 07.07.2017, geplanten Blockaden klar unterschieden zwischen den Aktionen anderer Akteure und der Aktion des eigenen Bündnisses. Dabei wird unter der Überschrift „Andere Akteuere“ u.a. aufgeführt: „IL will unter dem Motto „Block-G20“ die Rote Zone blockieren“, während in einem weiteren Abschnitt unter der Überschrift „Unser Bündnis“ grob die Planungen für die eigene Aktion skizziert sind. Dies zeigt nach Dafürhalten der Kammer deutlich, dass man sich als eigenständiges Bündnis betrachtete, welches zwar über die Vorhaben der IL informiert war, aber hiervon abgegrenzt eigene Aktionen vorbereitete. Nach der Passage zu den Aktionen anderer Akteure schließt sich unter der Überschrift „Unser Bündnis“ folgende Aufzählung an: „- wir wollen in der Innenstadt bleiben - Ein öffentlicher Anlaufpunkt - Richtung Rote Zone → aber nicht um jeden Preis - Es braucht Konzept um sinnlose Militanz zu verhindern - Ein Aktionsbild und sehr grobes Konzept wurde vorgestellt und für gut befunden - näheres nicht über Mail. Es gibt eine Blockade AG bestehend aus RAS, RA HH, YS und AKAB“ Mit dieser Aufzählung korrespondieren Ausführungen in der „Skizze für den Aktionstag“, die bei einer Durchsuchung am 29.06.2017 in der Wohnung des gesondert verfolgten H. S1, der Führungsfigur des Roten Aufbaus H. war und sich am 07.07.2017 im „schwarzen Finger“ befand (dazu jeweils bereits oben), aufgefunden wurde. In dieser „Skizze für den Aktionstag“ heißt es unter der Überschrift „Aktionsbild“ u.a.: „Aktionsraum ist die H. Innenstadt mit der Zielsetzung in Richtung Rote Zone zu kommen. Allerdings soll das nicht um jeden Preis durchgekämpft werden, wenn absehbar ist, dass die Bullen zu gut aufgestellt sind und wir in der Auseinandersetzung deutlich unterliegen.“ Auch die Differenzierung zwischen „sinnhafter“ und „sinnloser“ Militanz wird in der „Skizze für den Aktionstag“ aufgegriffen, indem dort Folgendes dargelegt wird: „Dass Angriffe auf Bushaltestellen und Kleingewerbe uns keine Hilfe sind, sollte den meisten ebenso einleuchten, wie die Sinnhaftigkeit und Vermittelbarkeit von beschädigten Banken, Konzernzentralen und Einrichtungen der Repressionsbehörden.“ Vor diesem Hintergrund geht die Kammer davon aus, dass die „Skizze für den Aktionstag“ darauf aufbaute, was bei dem „Treffen revolutionärer Gruppen zum G20“ am 23.04.2017 u.a. zwischen Vertretern des Roten Aufbaus H. und der AKAB besprochen wurde, und dass sie letztlich die Planungen und Konzeption des Bündnisses „Fight G20“ für den „schwarzen Finger“ wesentlich ausgeformter wiedergibt, als sich dies noch dem Protokoll über das Treffen vom 23.04.2017 entnehmen lässt. Was in der „Skizze für den Aktionstag“ unter der Überschrift „Aktionsbild“ festgehalten ist, gibt somit wieder, welches Aktionsbild das Bündnis „Fight G20“ für die eigene Aktion am 07.07.2017 formulierte. (b) Der „Skizze für den Aktionstag“ ist nicht nur zu entnehmen, dass das Bündnis „Fight G20“ eine eigene, von „Block G20 – Colour the red zone“ abgegrenzte Aktion plante. Sie lässt insbesondere auch erkennen, dass man hier – anders bei „Block G20 – Colour the red zone“ – Militanz im Sinne von gezielten Sachbeschädigungen und einem aktiven Vorgehen gegen Polizeikräfte für ein probates Mittel hielt. Die zentralen Passagen dieses Aktionsbildes von „Fight G20“, wie sie in der „Skizze für den Aktionstag“ festgehalten wurden, sind unter den Feststellungen zur Sache wiedergegeben. Näher eingegangen werden soll auf Folgendes: Wie ausgeführt, setzte „Block G20 – Colour the red zone“ nach dem am 04.03.2017 veröffentlichten Aktionsbild zentral auf Menschen- und Materialblockaden, durch welche die Zufahrtswege zu den Veranstaltungsorten des G20-Gipfels „verstopft“ werden sollten; Maßnahmen der Polizei sollte mit passivem Widerstand begegnet werden. Dies deckt sich auch mit der Darstellung auf den von der IL vorbereiteten „Safety Cards“ (dazu bereits oben), auf denen unter den Überschriften „Bezugsgruppen bilden“ und „Blockieren“ stehende und sitzende Personen mit einer Fahne und einem Transparent sowie unter der Überschrift „#BlockG20 am 7.7.“ drei sitzende Personen mit untergehakten Armen und einer Fahne abgebildet sind; unter der Überschrift „Was tun bei Festnahme?!“ findet sich überdies die Abbildung einer Person im Schneidersitz, die von zwei blau-grau gekleideten Personen mit Schirmmützen, bei denen es sich ersichtlich um Polizeibeamte handeln soll, getragen wird. Einer solchen Praxis steht das Bündnis „Fight G20“ ausweislich der „Skizze für den Aktionstag“ ausdrücklich kritisch gegenüber. Etwas abfällig wird hier angemerkt, dass es für „Fight G20“ nicht um „ritualisierte Sitzblockaden“ gehe. Handlungen des zivilen Ungehorsams wie Menschenblockaden könnten zwar eine wichtige Rolle spielen, jedoch solle „von einer passiven Praxis, die sich dem geplanten Handeln der Bullen unterwirft (abtransportiert werden, abdrängen lassen) Abstand gehalten werden.“ Dies steht im diametralen Gegensatz zu der Handlungsempfehlung auf der „Safety Card“, wonach zwar einer Aufforderung der Polizeikräfte zur Auflösung von Blockaden nicht nachgekommen werden soll, aber man sich im Falle der Festnahme schlicht wegtragen lassen soll, was der von „Fight G20“ ausdrücklich abgelehnten „passiven Praxis“ gleichkommt. Insgesamt zeugt das Aktionsbild in der „Skizze zum Aktionstag“ von einer deutlich größeren Militanz als das von „Block G20 – Colour the red zone“ veröffentlichte Aktionsbild. So heißt es in der „Skizze zum Aktionstag“ u.a., dass „Aushängeschilder des Kapitalismus und Prestigeobjekte der Herrschenden … symbolkräftig angegangen werden können“, dass man „Straßenzüge durch ein kämpferisches Auftreten unpassierbar machen“ wolle und dass „beschädigte Banken, Konzernzentralen und Einrichtungen der Repressionsbehörden“ sinnhaft und vermittelbar seien, und es wird darin zum Ausdruck gebracht, dass „zielgerichtete und verantwortungsvolle Militanz“ eine wichtige Rolle spiele. In den Blick genommen werden eine „Auseinandersetzung mit dem Bullen“ und „gezielte Aktionen“. In einer ersten Phase sollten bestimmte Punkte bzw. Straßenverläufe „erkämpft“ werden, in einer zweiten „thematische Objekte einbezogen“ werden. Die Kammer liest in der „Skizze für den Aktionstag“ zum einen den mehr oder minder unverhohlenen, wenn auch leicht verklausulierten Aufruf zu Sachbeschädigungen gegen Symbole des Kapitalismus oder das, was dafür gehalten wird. Unmissverständlich kommt dies zum Ausdruck, indem von „beschädigten Banken“ pp. die Rede ist; aber auch Schlagworte wie das „symbolkräftige Angehen von Aushängeschildern und Prestigeobjekten“, die „gezielten Aktionen“ sowie das „Einbeziehen thematischer Objekte“ sprechen zur Überzeugung der Kammer an, dass hier über die letztlich nur unter anderem in Betracht kommenden Menschen- und Materialblockaden hinaus Sachbeschädigungen begangen werden sollen. Weiter ist der „Skizze für den Aktionstag“ zu entnehmen, dass eine einschüchternde Wirkung für wünschenswert erachtet wird („kämpferisches Auftreten“) und dass im Falle einer Konfrontation mit der Polizei anstelle eines passiven Widerstandes ein proaktives Vorgehen gegen die Einsatzkräfte erwartet wird. Militanz wird gutgeheißen, solange sie „zielgerichtet“ ist. Dies korrespondiert mit dem, was die Kammer in der Hauptverhandlung durch die Befragung des Sachverständigen Prof. Dr. H., der sich seit seiner Doktorarbeit wissenschaftlich mit Protesten und sozialen Bewegungen beschäftigt, als Politikwissenschaftler an der Universität B4 zu diesem Feld forscht, als Vorstandsvorsitzender das Institut für Protest- und Bewegungsforschung leitet und dementsprechend über eine fundierte Sachkunde auf dem Gebiet der Protestforschung verfügt, und des Zeugen EKHK S. über den Stand der Militanzdebatte innerhalb der linksradikalen Szene und bei denjenigen, die die Demonstrationstaktik des „schwarzen Blocks“ praktizieren, erfahren hat. Danach werde zwar gezielte Gewalt gegen Personen abgelehnt; Steinwürfe in Richtung von (im Kollektiv auftretenden) Polizeikräften würden jedoch für legitim gehalten. Auch für Sachbeschädigungen werde differenziert: Die Beschädigung des Eigentums von Privatpersonen oder beispielsweise von Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs werde abgelehnt, während die Beschädigung von Gebäuden oder Gegenständen, die größeren Wirtschaftsunternehmen oder staatlichen Institutionen wie der Polizei zugehörig seien, für sachgerecht erachtet würden. Abgestellt werde, so der Zeuge EKHK S., entscheidend darauf, ob Aktionen innerhalb der Szene und in mit dieser sympathisierenden Kreisen „vermittelbar“ seien. Vertiefend wird hierauf noch in den Ausführungen unter III.13. eingegangen werden. 4. Wegstrecke und Erscheinungsbild des „schwarzen Fingers“ Die Wegstrecke und das Erscheinungsbild des „schwarzen Fingers“ auf seinem Weg vom V.park über die S.allee und die S1.allee bis zum R. ist durch zahlreiche Lichtbilder und Videos belegt. a) Aufbruch am V.park und Weg entlang der S.allee Zur Überzeugung der Kammer formierte sich der „schwarze Finger“ am frühen Morgen des 07.07.2017 im Camp am V.park, brach dann gegen 06:00 Uhr dort auf und begab sich über den sogenannten „Parkplatz Rot“ nach Überquerung des H.wegs zunächst auf die S.allee. So ist auf einem mit dem Mobiltelefon der gesondert verfolgten R5 gefertigten Lichtbild (Dateiname: ....JPG) eine größere ganz überwiegend in Schwarz oder in ähnlichen dunklen Farben gekleidete Personengruppe auf dem am H. V.park belegenen „Parkplatz Rot“ zu sehen. Im Hintergrund ist das V.parkstadion zu sehen. Aus der überwiegend dunkel gekleideten Personengruppe ragen mehrere rote Fahnen und eine gelbe Fahne heraus. Nur einzelne Personen tragen Kleidungsstücke, die nicht schwarz sind oder einen ähnlichen dunklen Farbton haben: So sind drei Personen mit hell- bzw. mittelgrauen Oberteilen zu erkennen. Eine Person trägt zu ihrem schwarzen Oberteil eine mittelblaue Hose. Eine weitere Person ist mit einem lilafarbenen Oberteil und einer mittelblauen Jeanshose bekleidet. Zudem tragen zwei Personen orangefarbene Warnwesten. Bei einer weiteren Person ist eine am Rücken getragene gelbgrüne Gürteltasche zu sehen. Die Personengruppe, deren überwiegende Blickrichtung zum V.parkstadion geht, ist im vorderen Bereich dichter, während im hinteren Bereich die Abstände größer sind. Ganz ähnlich ist die Situation auf Lichtbildern zu sehen, die mit dem Mobiltelefon des gesondert verfolgten G1 ebenfalls auf dem „Parkplatz Rot“ aufgenommen wurde (Dateinamen: Dateinamen....JPG, ....JPG und....JPG). Zu sehen ist auf diesen Lichtbildern jeweils ein Ausschnitt einer größere Personengruppe, aus der eine gelbe Fahne und mindestens eine rote Fahne herausragen. Die auf dem Ausschnitt abgebildeten Personen sind fast ausnahmslos schwarz gekleidet. Im vorderen Teil der Gruppe tragen nahezu alle Personen schwarze Kopfbedeckungen, vielfach sogenannte Fischerhüte und Kapuzen. Nur am unteren Bildrand sind wenige Personen in andersfarbigen Kleidungsstücken zu sehen, unter ihnen auch die gesondert verfolgte K1, welche mit einem markanten geringelten Langarmshirt in Rot und Anthrazit bekleidet ist und die die – an dem Schriftzug in weißen und schwarzen Druckbuchstaben mit Stempel-Textur erkennbare – gelbe Fahne der BJB trägt (dazu bereits oben unter III. 3. lit. b). Dieselbe Personengruppe ist dann in einem Video zu sehen, das ein Security-Mitarbeiter im Bereich der B.-Arena aufzeichnete (Dateiname: ....mp4). Dieses Video zeigt nach Überzeugung der Kammer den „schwarzen Finger“ bei der Überquerung des H.wegs, welcher am „Parkplatz Rot“ entlangführt. Es ist darauf eine ganz überwiegend dunkel gekleidete Personengruppe zu sehen, welche den H.weg quert und aus welcher mehrere rote Fahnen und eine gelbe Fahne herausragen. Die Bekleidung nahezu sämtlicher in der Videosequenz erkennbarer Personen ist schwarz, anthrazit oder in ähnlichen Farbtönen gehalten; vereinzelt sind dunkelblaue Hosen zu sehen. Mit Blick auf die Bekleidung der Personen, die mitgeführten Fahnen und deren Farben sowie den Aufnahmeort am „Parkplatz Rot“ ist davon auszugehen, dass auf diesem Video ebenso wie auf dem Lichtbild, das mit dem Mobiltelefon der gesondert verfolgten R5 gefertigten wurde und den Dateinamen ....JPG trägt, und gleichermaßen auf den Lichtbildern, die mit dem Mobiltelefon des gesondert verfolgten G1 gefertigt wurden und die Dateinamen....JPG, ....JPG und....JPG tragen, der „schwarze Finger“ zu sehen ist. In dem Video ist – relativ leise – der Ausruf „Anticapitalista“ zu hören. Zudem werden an der Spitze der Personengruppe zwei weiße Transparente aufgespannt, wobei auf einem davon der Schriftzug „Gegenmacht aufbauen“ lesbar ist (dazu bereits oben). Dasselbe Geschehen wurde auch im Rahmen der Videoüberwachung am V.parkstadion von der Kamera „Rampe NW“ aufgezeichnet, und zwar in einer Videosequenz, die – ausweislich des eingeblendeten Zeitstempels – ein Geschehen vom 07.07.2017 ab 06:05:10 Uhr zeigt. In dieser Sequenz ist eine ganz überwiegend in Schwarz oder ähnlichen dunklen Farben gekleidete Gruppe von schätzungsweise 200 bis 250 Personen zu sehen, die vom „Parkplatz Rot“ kommend den H.weg überquert und weiter in östlicher Richtung auf der S.allee marschiert. An der Spitze der Personengruppe werden zwei weiße Transparente getragen, und mehrere rote Fahnen sowie eine gelbe Fahne werden mitgeführt. Während die Personen im vorderen Teil und in der Mitte dicht beieinander marschieren, sind die Abstände zwischen ihnen im hinteren Teil, bei dem auch drei Personen mit orangefarbenen Warnwesten zu sehen sind, weniger eng. Mit Blick auf die Bekleidung der Personen, die mitgeführten Transparente und Fahnen sowie deren Farben und den Aufnahmeort beim „Parkplatz Rot“ ist ersichtlich, dass auch in dieser Sequenz der „schwarze Finger“ zu sehen ist. Wie der „schwarze Finger“ seinen Weg auf der S.allee fortsetzte, zeigen Videosequenzen, die ebenfalls im Rahmen der Videoüberwachung am V.parkstadion entstanden, sowie ein Lichtbild, das mit dem Mobiltelefon der gesondert verfolgten R5 gefertigt wurde. Diese Aufnahmen belegen, dass mehr als die Hälfte der Personen schwarze Kopfbedeckungen, insbesondere Fischerhüte oder Kapuzen, trugen. So ist auf den Sequenzen, die – ausweislich der eingeblendeten Zeitstempel – am 07.07.2017 ab 06:07:29 Uhr von der Kamera „S.allee T18“ und am selben Tag ab 07.07.2017, 06:08:59 Uhr, von der Kamera „Rampe NO“ im Rahmen der Videoüberwachung am V.parkstadion aufgezeichnet wurden, jeweils eine ganz überwiegend in Schwarz oder in ähnlichen dunklen Farben gekleidete Personengruppe von ca. 200 bis 250 Personen zu erkennen, die sich auf der S.allee zwischen der B.-Arena und dem V.parkstadion bewegt und aus der mehrere rote Fahnen und eine gelbe Fahnen herausragen. Innerhalb der Personengruppe tragen mehr als die Hälfte der Personen dunkle, überwiegend schwarze, Kopfbedeckungen. Beide Videosequenzen lassen auch erkennen, dass im vorderen Teil der Gruppe die Personen dicht geschlossenen Reihen marschieren, während im hinteren Teil die Abstände zwischen den Personen größer sind. Ein Lichtbild, das ebenfalls im Bereich bei der Nordseite des V.parkstadions mit dem Mobiltelefon der gesondert verfolgten R5 gefertigt wurde (Dateiname: ....JPG), zeigt dieselbe sehr dunkel gekleidete Personengruppe von der rückwärtigen Perspektive und aus der Nähe aufgenommen. Wie auf den Sequenzen aus der Videoüberwachung am V.parkstadion sind auch auf diesen Lichtbildern mehrere rote Fahnen und eine gelbe Fahne, welche aus der Personengruppe herausragen, zu erkennen. Auf dem Lichtbild mit dem Dateinamen ....JPG sind die von den Personen fast ausnahmslos getragenen sehr dunklen, zumeist schwarzen Kleidungsstücke und die zahlreichen schwarzen Kopfbedeckungen zu sehen, bei denen es sich vielfach um sogenannte Fischerhüte handelt. Am östlichen Ende der S.allee ist der „schwarze Finger“ kurz vor dem Erreichen der S1.allee auf einem weiteren Video zu sehen (Dateiname: ....mp4), welches die ganz überwiegen schwarz oder in ähnlichen dunklen Farben gekleidete Personengruppe zeigt. Erkennbar ist auch, dass die überwiegende Zahl der Personen schwarze Kopfbedeckungen tragen. Bei einer größeren Anzahl der Personen sind die Gesichter durch schwarze Tücher oder Ähnliches teilweise verhüllt. Im vorderen Teil der Gruppe marschieren die Personen in dicht geschlossenen Reihen. Zu sehen sind außerdem mehrere rote Fahnen und eine gelbe Fahne. Zu hören ist, wie über ein Megafon ein Redebeitrag gesprochen wird, der sich kritisch mit der Klimapolitik der Bundesregierung und der G20-Staaten auseinandersetzt. Nach Ende des Redebeitrags ist ebenfalls zu hören, dass aus der Personengruppe heraus skandiert wird: „A-Anti-Anticapitalista, A-Anti-Anticapitalista“. b) S1.allee Zur Überzeugung der Kammer bog der „schwarze Finger“ am östlichen Ende der S.allee in die S1.allee ein und setzte seinen Weg nun in südlicher Richtung fort. So hat etwa der Zeugen F., der nach seinen Angaben am 07.07.2017 zwischen 06:00 Uhr und 06:30 Uhr mit einem Lkw die S1.allee befuhr, bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung angegeben, dass aus Richtung V.parkstadion kommend überwiegend dunkel gekleidete Personen aus der S.allee eingebogen seien. Er hat geschildert, dass Gesichter von Personen bedeckt gewesen seien. Dass der „schwarze Finger“ von der S.allee in die S1.allee einbog und südwärts marschierte, wird auch bestätigt durch ein Video, das mit dem Mobiltelefon des gesondert verfolgten G1 auf der S1.allee nahe der Einmündung der A.- K.-Straße aufgenommen wurde (Dateiname: ...MOV). In dieser Videosequenz ist zu sehen, wie eine ganz überwiegend dunkel gekleidete Personengruppe, die mehrere rote Fahnen und eine gelbe Fahne bei sich führt, sich auf den rechten Fahrstreifen der S1.allee in südlicher Richtung bewegt und dabei die Einmündung der A.- K.-Straße passiert. Dass in der Sequenz der Einmündungsbereich der A.- K.-Straße zu sehen ist, konnte durch einen Abgleich mit der bei „Google Maps“ über die dortige Funktion „Streetview“ in Augenschein genommenen Wegstrecke zugeordnet werden; hier wie dort ist links neben einem grauen Kabelverteilerkasten ein markanter großer blauer Aufsteller mit der Abbildung einer stilisierten Draufsicht eines Stadions und darunter einem großen weißen „P“ zu sehen. Mit Blick auf die Bekleidung der Personen, die mitgeführten Fahnen und deren Farben sowie den Aufnahmeort nahe der S.allee ist davon auszugehen, dass auf diesem Video der „schwarze Finger“ zu sehen ist. Neben dem Zerschlagen von Steinen (dazu noch unten unter III. 8 lit. b) ist in der Videosequenz auch zu hören, wie aus dem schwarzen Finger skandiert wird: „Mach ‘ne Faust aus deiner Hand, wandle Wut in Widerstand!“ Dabei ist zu sehen, dass der Angeklagte J., der an seinem roten Halstuch, den zurückgeschobenen Ärmeln seiner schwarzen Jacke, seinen mittelbraunen Haaren, die an der rechten Kopfseite als locker sitzende Strähnen abstehen, und dem „Drei-Tage-Bart“ zu erkennen ist (zu diesen Merkmalen unten unter III. 7. lit. a), seine zur Faust geballte rechte Hand mehrfach rhythmisch in die Höhe streckt, woraus die Kammer ableitet, dass er sich an dieser Skandierung beteiligte. Der „schwarze Finger“ marschierte auf der S1.allee in südlicher Richtung und bewegte sich unter einer Autobahnbrücke hindurch, welche die S1.allee überspannt. Dies kann einem vom Zeugen R. gefertigten Video (Dateiname: ....mp4) und einem weiteren von der Zeugin N. bereitgestellten Video (Dateiname: ...mp4) entnommen werden. Überdies zeigen diese Videos auch, dass der „schwarze Finger“ im Lauf der Wegstrecke auf der S1.allee eine kompaktere und geschlossenere Formation einnahm; die Personengruppe marschierte ausweislich dieser Videos jedenfalls ab dem Bereich bei der Autobahnbrücke in zügigem Schritt. Das Video des Zeugen R. zeigt die ungefähr 200 bis 250 Personen umfassende, sehr dunkel gekleidete Personengruppe, während diese auf den rechten Fahrstreifen auf die Autobahnbrücke zumarschiert. Nahezu alle Personen sind in Schwarz oder in ähnlichen dunklen Farben gekleidet. Sehr viele Personen – insbesondere im vorderen Teil der Gruppe – tragen schwarze Kopfbedeckungen. Nur vereinzelt sind Personen mit andersfarbigen Kleidungsstücken zu sehen: Zu erkennen sind einzelne (insgesamt weniger als zehn) Personen mit grauen bzw. beigefarbenen Oberteilen sowie mit hell- bzw. mittelblauen Hosen, eine Person mit einem roten T-Shirt, eine weitere Person mit einem weißen T-Shirt und einer roten Kopfbedeckung sowie am Ende der Personengruppe vier Personen mit orangefarbenen Warnwesten. Aus der Personengruppe ragen mehrere rote Fahnen und eine gelbe Fahne heraus. Die in dem Video des Zeugen R. wahrnehmbaren Personen bewegen sich dicht beieinander; größere Lücken zwischen den Personen sind in dem Video nicht zu erkennen. Aus diesem Video stammen zwei Videoprints, welche die sehr dunkel gekleidete und geschlossene Personengruppe auf der Straße ebenfalls zeigen. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO ergänzend auf diese Videoprints auf Bl. 1598 der Leitakte verwiesen. Ein ähnliches Bild der Personengruppe wie in dem Video des Zeugen R. und den daraus erstellten Videoprints bietet sich auch auf einem von der Zeugin N. bereitgestellten Video (Dateiname: ...mp4), allerdings hier im Bereich der S1.allee nach der Autobahnbrücke, also östlich der BAB A7. In diesem Video ist zu sehen, dass sich die ungefähr 200 bis 250 Personen umfassende, sehr dunkel gekleidete Personengruppe auf den rechten Fahrbahnen einer mehrspurigen Straße marschierend entlang eines Baustellengrundstücks mit abgetragener Grasnarbe und aufgeschüttetem Bodenmaterial bewegt, während im Hintergrund ein größeres Gewerbegebäude mit der Aufschrift „Autoteile“ zu sehen ist. Anhand der Luftbildaufnahmen des Bereichs um den R. (Luftbildnummer: ...), welche die weiteren Gebäudeteile abbilden, und der Lichtbildmappe der KOK’in W1 vom 08.08.2017 zu „Beschädigungen S1.allee..., ... H. (Firmengebäude Fa. M.)“ ist die Zuordnung möglich, dass es sich hierbei um das Gebäude des Unternehmens M. handelt. Zu erkennen ist auf dem von der Zeugin N. bereitgestellten Video (Dateiname: ...mp4), dass an der Spitze der Personengruppe von mehreren Schulter an Schulter marschierenden Personen mindestens ein Transparent getragen wird. Dahinter folgt dicht beieinander die überwiegende Mehrzahl der weiteren dunkel gekleideten Personen der Gruppe, aus welcher mehrere rote Fahnen und eine gelbe Fahne herausragen. Lediglich im hinteren Bereich entstehen Abstände von wenigen Schrittlängen zwischen den Personen; eine kleinere Gruppe von Personen fällt dort etwas zurück. Einige Personen aus dem hinteren Bereich der Personengruppe gehen daraufhin in Laufschritt über, was ersichtlich dazu dient, die Geschlossenheit des „schwarzen Fingers“ wiederherzustellen. Die Verdichtung der Formation und die Geschlossenheit der Personengruppe war gewollt, und dies wurde den Teilnehmern des „schwarzen Fingers“ auch bekanntgemacht. So ist in dem Video mit dem Dateinamen ....MOV, welches mit dem Mobiltelefon des gesondert verfolgten G1 aufgenommen wurde und Teilnehmer des „schwarzen Fingers“ beim Unterqueren der Autobahnbrücke zeigt, zu hören, wie durch das Megafon durchgesagt wird: „Bleibt zusammen! Schließt die Lücken!“. Auf dem bereits genannten Video der Zeugin N. mit dem Dateinamen ...mp4, das den Bereich der S1.allee östlich der Autobahnbrücke zeigt, ist zu sehen, wie eine Person aus dem vorderen Teil des „schwarzen Fingers“ die dahinter marschierenden Personen heranwinkt und Personen aus dem hinteren Teil des schwarzen Fingers in Laufschritt verfallen. c) R. Zur Überzeugung der Kammer marschierte der „schwarze Finger“ schließlich von der S1.allee in den R.. So hat etwa der Zeuge F. in der Hauptverhandlung geschildert, dass die überwiegend dunkel gekleidete Personengruppe von der S1.allee in den R. abgebogen sei. In Übereinstimmung damit hat auch der Zeuge R. bekundet, dass er den hinteren Teil der Personengruppe gesehen habe, als sich dieser in den R. bewegt habe. Auch das BEDO-Mast-Video des POK W2 (Dateiname: ....mp4) zeigt den „schwarzen Finger“ im R.. Auf zwei Videoprints aus diesem BEDO-Mast-Video, welche ein nicht vergrößertes und ein vergrößertes Standbild daraus wiedergeben, ist eine größere Personengruppe auf beiden Fahrstreifen des R.s zu sehen. Die Bekleidung der Personen mutet komplett schwarz an. Die Gesichter der Personen sind nicht zu erkennen; nur bei einzelnen von ihnen sind helle Gesichtspartien zu erahnen, während bei der Mehrzahl auch der Kopfbereich vollständig schwarz erscheint. Vor der Personengruppe, aus der eine rote Fahne herausragt, befindet sich ein weißes Transparent mit blauer Beschriftung. Bei der Personengruppe steigt rötlicher Qualm auf. Auf dem nicht vergrößerten Videoprint, auf dem die Personengruppe dementsprechend kleiner abgebildet ist, weist der Zeitstempel die Uhrzeit 06:27:51 Uhr; von der Datumsangabe ist ausschließlich eine „7“ am Ende zu lesen. Wegen der Einzelheiten der Abbildungen auf beiden Videoprints wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO ergänzend auf diese Videoprints Bl. 1599 d.A. verwiesen. Ausweislich des „Ergänzungsbogens Sachverhalt“ zum Kurzbericht der POK’in G2 vom 07.07.2017 wurden im Zuge der Beweissicherung durch die eingesetzten Polizeikräfte am Tatmorgen im R. unter anderem 51 schwarze Mützen, 41 schwarze Sturmhauben, acht schwarze Baseballkappen, eine Wollmütze, 28 Paar Handschuhe sowie ein einzelner Handschuh, sechs rote und sechs schwarze Tücher, sieben schwarze Jacken und fünf schwarze T-Shirts sichergestellt. Bei den genannten Kleidungsstücken handelte es sich ausweislich der Bekundungen der Zeugen PB J1 und PB R3 um solche, die bei der Absuche des Einsatzortes und des Nahbereichs, insbesondere im Bereich der Lagerhalle des Unternehmens T. und auf dem dortigen Parkplatz, hatten aufgefunden werden können, derer sich also die von der Polizei vor Ort festgesetzten und flüchtende Personen hatten entledigen können. Hinzu kommen die zahlreichen dem einheitlich dunklen Äußeren dienenden Bekleidungsstücke, die die Personen aus dem „schwarzen Finger“ nach dem polizeilichen Zugriff weiterhin trugen. 5. Wegstrecke und Erscheinungsbild weiterer „Finger“ Von dem Erscheinungsbild des „schwarzen Fingers“ unterschieden sich der „blaue Finger“ und der „grüne Finger“, die ebenfalls am Morgen des 07.07.2017 im Bereich des A. V.parks starteten, erheblich. Auf einer Sequenz, die – ausweislich des eingeblendeten Zeitstempels – am 07.07.2017, ab 05:58:53 Uhr von der Kamera „Rampe NW“ im Rahmen der Videoüberwachung am V.parkstadion aufgezeichnet wurden, ist eine überwiegend blau gekleidete Personengruppe, in welcher zahlreiche Personen pinkfarbene Kopfbedeckungen tragen, zu sehen, welche vom „Parkplatz Rot“ in den H.weg einbiegt und diesem in südlicher Richtung folgt. Unmittelbar darauf schließt sich eine überwiegend grün – zumeist mit OP-Kitteln nebst Hauben – gekleidete Personengruppe an, die sich in dieselbe Richtung bewegt und an deren Ende sich uneinheitlich gekleidete Personen mit mehreren Fahnen in Rot, Rot-Gelb bzw. Rot-Lila befinden. Dieselben Personengruppen sind – mit einem Abstand von etwa 100 Metern zwischen ihnen – auch auf einer Sequenz zu sehen, welche ebenfalls im Rahmen der Videoüberwachung am V.parkstadion – ausweislich des eingeblendeten Zeitstempels – am 07.07.2017, ab 06:02:09 Uhr von der Kamera „Rampe SW – Mast links“ etwas weiter südlich am H.weg aufgezeichnet wurde. Die Kammer ist davon überzeugt, dass es sich bei der überwiegend blau gekleideten Personengruppe um den „blauen Finger“ der Aktion „Block G20 – Colour the red zone“ handelte und bei der überwiegend grün gekleideten Personengruppe um den „grünen Finger“ dieser Aktion. Die folgt nicht nur aus den jeweils bei den Personengruppen vorherrschenden Farben der Oberbekleidung. Ausweislich eines in Augenschein genommenen Videos wurde auf einer Pressekonferenz der Aktion „Block G20 – Colour the red zone“ in den Tagen vor dem 07.07.2017 auch erläutert, dass der „grüne Finger“ „mit Arztkostümen ausstaffiert“ an der Aktion teilnehmen werden. In Einklang hiermit trugen die Personen in der überwiegend grün gekleideten Personengruppe, welche auf den Videosequenzen im Bereich des H.wegs aufgezeichnet wurden, in der Mehrzahl OP-Kittel nebst Hauben. Dem Beitrag, der am 07.07.2017 um 09:58 Uhr auf der Social-Media-Plattform „X“ (damals noch „twitter“) von dem Account der IL mit dem Text „Yeah - alle Finger sind in der blauen Zone angekommen!“ zu dem Hash-tag „#BlockG20“ veröffentlicht wurde (dazu bereits oben), war ein Lichtbild beigefügt, auf dem zahlreiche Personen auf einer Straße sitzend abgebildet sind; viele von ihnen tragen blaue Jacken und pinkfarbenen Perücken als Kopfbedeckung. Diese Aufmachung korrespondiert mit der Erscheinung vieler Personen der am H.weg aufgezeichneten überwiegend blau gekleideten Personengruppe. Dem Auswertebericht des KHK T. vom 25.04.2018 zur Kampagne „Colour the red zone“ konnte die Kammer überdies entnehmen, dass sich der „lila Finger“ am Morgen des 07.07.2017 am S-Bahnhof L. zusammenfand und sich ihm im weiteren Verlauf der „weiße Finger“ anschloss. Dies deckt sich mit Angaben, die – ausweislich des im Wege des Urkundsbeweises eingeführten Wortprotokolls – der LPD D1 gegenüber dem von der H. Bürgerschaft eingesetzten Sonderausschuss "Gewalttätige Ausschreitungen rund um den G20-Gipfel in H." in dessen Sitzung am 17.05.2018 zu einer lilafarbenen und einer weißen Personengruppe gemacht hat. Ebenfalls ist in dem Auswertebericht des KHK T. vom 25.04.2018 beschrieben, dass sich eine rot gekleidete Gruppe am Morgen des 07.07.2017 vom Camp in A. zum S-Bahnhof E. bewegt habe. Auch dies steht in Einklang mit Angaben des LPD D1 vor dem Sonderausschuss der H. Bürgerschaft in der Sitzung am 17.05.2018. 6. Versammlungsbehördliche Gegebenheiten Dass die Versammlungsbehörde der F. u. H. H. am 01.06.2017 für einen großen Bereich der Innenstadt H., die sogenannte „blaue Zone“, ein präventives allgemeines Versammlungsverbot für die beiden Gipfeltage am 07.07.2017 und 08.07.2017 angeordnet hatte, ergibt sich aus der entsprechenden Allgemeinverfügung, welche im Wege des Urkundsbeweises zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht worden ist. Anhand dieser Allgemeinverfügung und der in ihr enthaltenen, nach Straßenzügen vorgenommenen räumlichen Umgrenzung der Versammlungsverbotszone konnte die Kammer nachvollziehen, dass die gesamte vom „schwarzen Finger“ zurückgelegte Wegstrecke vom V.park über die S.allee und die S1.allee bis zum R. außerhalb dieser Zone lag. Nach der Allgemeinverfügung verlief die westliche Grenze der Versammlungsverbotszone nämlich entlang der Straßenzüge B.str., S., B1.str., B2.str., W.str., T.str., S2.allee, G.weg und dementsprechend östlich der vom „schwarzen Finger“ zurückgelegten Wegstrecke. Dass für den „schwarzen Finger“ keine Anmeldung bei der Versammlungsbehörde vorlag, ergibt sich daraus, dass der KD Hieber – ausweislich des im Wege des Urkundsbeweises eingeführten Wortprotokolls – gegenüber dem von der H. Bürgerschaft eingesetzten Sonderausschuss "Gewalttätige Ausschreitungen rund um den G20-Gipfel in H." in dessen Sitzung am 17.05.2018 angegeben hat, dass dieser nicht nach dem Versammlungsgesetz angemeldet gewesen sei. Dies steht auch in Einklang mit den Angaben des Zeugen PB R3, der nach seinen Angaben schon damals Hundertschaftsführer der BFE B3 war und in der Hauptverhandlung bekundet hat, dass er sich dem „schwarzen Finger“ anders hätte annähern können, wenn eine Versammlung angemeldet worden wäre. In Übereinstimmung hiermit hat auch der bei der Abteilung Staatsschutz des LKA H. tätige Zeuge EKHK S. in der Hauptverhandlung berichtet, dass es im Vorwege keine Erkenntnislage zum „schwarzen Finger“ gegeben habe. 7. Anwesenheit der Angeklagten im „schwarzen Finger“ a) Anwesenheit des Angeklagten J. Der Angeklagte J. befand sich ab dem Aufbruch des „schwarzen Fingers“ am Morgen des 07.07.2017 im Bereich des V.parks bis zum Zusammentreffen mit der Polizei ca. eine halbe Stunde später am R. im „schwarzen Finger“. Dafür, dass sich der Angeklagte J. am Morgen des 07.07.2017 im „schwarzen Finger“ befand, spricht bereits seine Äußerung in dem Beitrag des Fernsehmagazins „P.“, der die Geschehnisse am Morgen des 07.07.2017 im R. und die nachfolgenden Strafverfolgungsmaßnahmen thematisiert. In diesem Fernsehbeitrag hat der Angeklagte J. in Bezug auf die Bekleidung der im R. von Polizeikräften gestoppten Personengruppe geäußert: „Bei uns war es eher bunt, vorne war’s anscheinend eher ein bisschen schwarz.“ Mit Blick auf den Kontext der Äußerung, die Geschehnisse am Morgen des 07.07.2017, impliziert diese Äußerung, dass er zugleich seine Anwesenheit im „schwarzen Finger“ einräumt. Dies wird bestätigt und ergänzt durch weitere Beweismittel. Anhand der zur Verfügung stehenden Bild- und Videodateien sowie Textnachrichten konnte die Kammer nämlich bereits ab der Anreise nach H. bis zu seiner Festnahme am R. den Aufenthalt des Angeklagten J. in weiten Teilen rekonstruieren. Zunächst belegen die vorhandenen Beweismittel die Anreise des Angeklagten J. mit einem Sonderzug von K. nach H.. So schickte er über den von ihm genutzten Kontakt „N. BJB“ mit der Telefonnummer... (s. dazu bereits oben) am 05.07.2017 um 20:08:11 Uhr in die WhatsApp-Gruppe „BJB - alle“ eine Nachricht, in welcher er u.a. mitteilte: „Der Zug wurde in der Schweiz mehrere Stunden aufgehalten. Deshalb fahren wir später nach K., damit wir nicht so lange dort warten müssen.“ In dem Video des S.-TV-Berichts „G20 in H. – Eine Stadt im Ausnahmezustand“ ist der Angeklagte J., nachdem zuvor über das Eintreffen von G20-Gegnern am H. Hauptbahnhof berichtet wurde, auf dem am S.damm belegenen Vorplatz dieses Bahnhofs zu sehen und zu hören, wie er zunächst über ein Megafon andere Reisende zum Anhalten auffordert und sich dann gegenüber dem Filmteam kritisch zum G20-Gipfel und dessen Sicht auf die Globalisierung äußert. Die Kammer entnimmt dem, dass der Angeklagte J. mit dem Sonderzug, der nach Angaben des Zeugen EKHK S. aus B2 kommend G20-Gegner nach H. brachte, angereist war. Auf Lichtbildern, die mit dem Mobiltelefon des gesondert verfolgten G1 gefertigt wurden (Dateinamen: ....JPG, ....JPG und....JPG), konnte der Angeklagte J. dabei erkannt werden, wie er sich mit weiteren mit Rucksäcken bepackten Personen auf das Gelände des Camps am V.park begab. Zwar ist er auf diesen Lichtbildern nur von der Rückseite zu sehen. Die Person, welche die Kammer für den Angeklagten J. hält, trägt auf diesen Lichtbildern jedoch ebenso wie der Angeklagte in dem Video des S.-TV-Berichts einen großen schwarzen Trekkingrucksack auf dem Rücken, an dessen Seite eine 1,5-Liter-PET-Trinkflasche und an dessen unterem Ende eine zusammengerollte Isoliermatte mit dunkelgrauer Außen- und grüner Innenseite befestigt ist; einen dunkelgrauen Kapuzenpullover mit breiten cremeweißen Kordeln an der Kapuze, den der Angeklagte J. in dem Video des Spiegel-TV-Berichts noch übergezogen hatte, trägt er auf den Lichtbildern, die mit dem Mobiltelefon des gesondert verfolgten G1 gefertigt wurden, um die Hüfte gebunden, so dass die Rückseite seiner Oberschenkel weitgehend verdeckt wird. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Angeklagte J. und die mit ihm aus B. angereisten Personen von der AKAB bzw. der BJB ihre Zelte im Bereich des insbesondere auch vom Roten Aufbau H. genutzten „Barrio Rosso“ aufschlugen. Auf einem anderen L2bild, das mit dem Mobiltelefon des gesondert verfolgten G1 gefertigt wurde (Dateiname: ....JPG), sind zahlreiche Campingzelte zu sehen, die vor mehreren Veranstaltungszelten errichtet wurden und sich vor dichtem Baumbestand befinden. Es handelt sich ersichtlich um ein Teil des Camps am A. V.park. Auf diesem Lichtbild ist auch ein gelbes Zelt zu sehen, vor dem eine Fahne aufgestellt ist, die anhand der Aufmachung – gelb mit Beschriftung in weißen und schwarzen Druckbuchstaben mit Stempel-Textur – als Fahne der BJB zu erkennen ist. Vor den Zelten ist auf dem Lichtbild ein dunkelgrünes Transparent mit den in weiß gehaltenen Textfragmenten „REVOLUTIO… SOLIDAR…“ zu erkennen. Auf einem weiteren Lichtbild, das mit dem Mobiltelefon des gesondert verfolgten G1 gefertigt wurde (Dateiname: ....JPG), ist dasselbe dunkelgrüne Transparent zu sehen, auf dessen Rückseite der weiße Schriftzug „REVOLUTIONÄRE SOLIDAR…ÄT“ durchschimmert; wenige Meter daneben ist auf dem Lichtbild ein weiteres weißes Transparent zu erkennen, auf dessen Rückseite ein roter Stern und das in schwarz gehaltene Textfragment „BAR… ROSS…“ durchscheint. Auf der Facebook-Seite des Roten Aufbaus H. wurde am 05.07.2017 ein Eintrag der Waterkant Antifa vom 05.07.2017 mit einem Lichtbild geteilt, auf dem mehrere Camping- und Veranstaltungszelte zu sehen sind und daneben dasselbe in Weiß gehaltene Transparent, auf dem hier neben dem roten Stern die Beschriftung „BARRIO ROSSO“ abgelesen werden kann. Die Waterkant Antifa steht nach den glaubhaften Angaben des Zeugen EKHK S. mit dem Roten Aufbau H. in Verbindung und nutzt dessen „Personenpotential“, was auch der Zeuge KB R2 bestätigt hat, der darauf hingewiesen hat, dass der gesondert verfolgte H. S1 „alleiniger Kopf“ des Roten Aufbaus H. und der Waterkant Antifa sei. Die Waterkant Antifa versah ihren Facebook-Beitrag vom 05.07.2017 mit folgendem Text: „Schlafzelte sind nun erlaubt, kommt in das Protestcamp im A. V.park unserer Barrio Rosso steht!“ Der Rote Aufbau H. brachte seine Verbindung zum Barrio Rosso zum Ausdruck, indem er auf Facebook den Beitrag der Waterkant Antifa vom 05.07.2017 teilte und mit den Worten „Yes, we sleep!“ („Ja, wir schlafen!“) versah. Dass das Barrio Rosso vom Roten Aufbau H. und der AKAB, welche jeweils dem Bündnis „Fight G20“ angehörten (dazu bereits oben), bzw. den mit dem Angeklagten J. angereisten Personen aus B., die sich zumindest teilweise ebenfalls im Umfeld der AKAB betätigten, genutzt wurde, steht überdies im Einklang mit einem Eintrag im sichergestellten Notizbuch der gesondert verfolgten J. K1, die darin notierte: „wir sind im Fight G20-Barrio“. Dem Facebook-Eintrag der Waterkant Antifa vom 05.07.2017, der am selben Tag vom Roten Aufbau H. geteilt wurde, ist auch zu entnehmen, dass am Donnerstag, den 06.07.2017 im „Barrio Rosso“ ein Vorbereitungstreffen für die am darauffolgenden Tag geplante Blockadeaktion stattfinden sollte. Auf dem beigefügten Lichtbild ist nämlich neben dem weißen Transparent mit der Beschriftung „BARRIO ROSSO“ auch ein mit „ROTES BRETT“ überschriebener Aufsteller zu sehen mit dem folgenden Text: „Großes Blockade Vorbereitungstreffen Do 2200 → Barrio Rosso“. Dass der Angeklagte J. an diesem Vorbereitungstreffen teilnahm, liegt zwar nahe, konnte aber von der Kammer nicht festgestellt werden. Der Angeklagte brach am frühen Morgen des 07.07.2017 mit dem „schwarzen Finger“ im Bereich des H. V.parks auf und bewegte sich mit diesem über die S.allee zur S1.allee. Dafür spricht zunächst das Lichtbild....JPG, das mit dem Mobiltelefon des gesondert verfolgten G1 gefertigt wurde. Auf diesem Lichtbild ist der „schwarze Finger“ auf dem „Parkplatz Rot“ beim V.park zu sehen und bei ihm u.a. auch die gesondert verfolgte K1, während sie die Fahne der BJB trägt (dazu bereits oben). Die bereits zitierte Äußerung des Angeklagten J. in dem „P.“-Beitrag („Bei uns war es eher bunt, vorne war’s anscheinend eher ein bisschen schwarz.“) und der Umstand, dass auf mehreren Aufnahmen vom „schwarzen Finger“ der Angeklagte J. und die gesondert verfolgte K1 in unmittelbarer Nähe zueinander zu sehen sind, legt nahe, dass sie sich innerhalb des „schwarzen Fingers“ als Gruppe zusammen bewegten. Dies spricht weiter dafür, dass der Angeklagte J. zusammen mit der gesondert verfolgten K1 dem „schwarzen Finger“ ab dem Aufbruch am A. V.park angehörte. Gestützt wird dies auch dadurch, dass der Angeklagte in dem Video ...MOV, das mit dem Mobiltelefon des gesondert verfolgten G1 gefertigt wurde, zu sehen ist, während er in der Nähe der Einmündung der A.- K.-Straße in die S1.allee skandiert. Da diese Örtlichkeit sich noch in der Nähe zum A. V.park befindet, spricht auch dies dafür, dass er mit dem „schwarzen Finger“ noch am Camp aufbrach. Auch nach den glaubhaften und insoweit übereinstimmenden Angaben der Zeugin PBin G3, der Zeugen PB T1 und PB K4 sowie der Zeugen B. und R. gab es keinen Zustrom von Personen zum „schwarzen Finger“. Auch der Zeuge R1 hat bekundet, dass er nicht beobachtet habe, dass Leute zum „schwarzen Finger“ dazugekommen oder weggegangen seien. Soweit der Zeuge PB L3 erklärt hat, dass nach seinem Kenntnisstand auch Personen zu dem „schwarzen Finger“ hinzugekommen seien, geht die Kammer von einem Irrtum aus. Schließlich beobachtete der Zeuge PB L3, der während des G20-Gipfels im Jahr 2017 für die Polizei H. als Leiter des Einsatzabschnitts Aufklärung fungierte, den „schwarzen Finger“ nicht selbst. Vielmehr beruhten seine Erkenntnisse auf dem, was die polizeilichen Aufklärer ihm an Informationen zutrugen. Zu den im relevanten Bereich tätigen polizeilichen Aufklärern zählten damals insbesondere die Zeugin PB'in G3, der Zeuge PB T1 und der Zeuge PB K4, deren Angaben zu den betreffenden Bekundungen des Zeugen PB L3 indes im Gegensatz stehen. Die Kammer hat insoweit gesehen, dass die vorgenannten Zeugen freilich eine Aussage über etwaig zu dem Aufzug hinzukommende oder sich entfernende Personen allein bezüglich des von ihnen begleiteten Streckenabschnitts tätigen konnten; in der Gesamtschau ergeben die Bekundungen der Zeugen jedoch – zumal in Verbindung mit den Angaben der zivilen Zeugen B., R. und R1 – ein lückenloses Bild. Dass sich der Angeklagte J. bereits ab dem Aufbruch am A. V.park mit dem „schwarzen Finger“ stadteinwärts bewegte, findet zudem eine weitere Stütze in einer Sequenz, die – ausweislich des eingeblendeten Zeitstempels – ab 07.07.2017, 06:08:59 von der Kamera „Rampe NO“ im Rahmen der Videoüberwachung am V.parkstadion aufgezeichnet wurde: Darauf ist im mittleren Bereich des „schwarzen Fingers“ zwischen der gelben und einer roten Fahne eine Person zu erkennen, deren Erscheinung mit dem Aussehen des Angeklagten J. auf den Lichtbildern, die der PHM R4 am 07.07.2017 im Rahmen erkennungsdienstlichen Maßnahmen von ihm gefertigt hat (Dateinamen: ....JPG, ....JPG, ....JPG, ....JPG), in Einklang steht. Auf diesen ED-Lichtbildern ist der Angeklagte J. als schlanke Person mit kurz gehaltenen Bartstoppeln („Drei-Tage-Bart“) zu sehen, die mit schwarzen Sportschuhen mit weißer Sohle, einer dunkelblauen Stoffhose, einer über einem weißen Henleyshirt getragenen schwarzen Funktionsjacke und einem roten, um den Hals gebundenen Tuch bekleidet ist und deren mittelbraune Haare an der rechten Kopfseite mit abstehenden Strähnen locker sitzend bis zur Mitte der Ohrmuschel herabreichen. In Übereinstimmung damit trägt die von der Kamera „Rampe NO“ in der genannten Videosequenz aufgezeichnete Person dunkle Oberbekleidung, um den Hals ein rotes Tuch und an der rechten Kopfseite bis zu den Ohren reichende Haare. Markant ist überdies bei der Person, welche in dieser Videosequenz von der rechten Seite zu sehen ist, ein bis zum Ellenbogen zurückgeschobener rechter Ärmel. Mit entsprechend zurückgeschobenen Jackenärmeln ist der Angeklagte J. auf einem vom POM K3 gefertigten Video (Dateiname: ....MTS) zu sehen, auf dem er im Übrigen anhand seiner Gesichtszüge, des „Drei-Tage-Barts“ und des roten Halstuchs zu identifizieren ist. Mit hoher Wahrscheinlichkeit handelt es sich dementsprechend bei der dunkel gekleideten Person mit dem roten Tuch um den Hals, die von der Kamera „Rampe NO“ aufgezeichnet wurde, um den Angeklagten J.. Auf weiteren Lichtbildern, die mit dem Mobiltelefon des gesondert verfolgten G1 im Bereich der S1.allee auf Höhe des Betriebsgeländes der Stadtreinigung H. gefertigt wurden, das sich ausweislich des in Augenschein genommenen Kartenmaterials ungefähr 300 Meter vor der Autobahnbrücke befindet, ist abermals der Angeklagte J. zu sehen, wobei sich zahlreiche schwarz oder in ähnlich dunklen Farben gekleidete Personen – viele davon mit schwarzen Hüten oder anderen Kopfbedeckungen – vor ihm befinden. Die Person, welche die Kammer hier für den Angeklagten J. hält, trägt eine schwarze Funktionsjacke, einen schwarzen Rucksack auf dem Rücken und um den Hals ein rotes Tuch. Neben dem roten Tuch sind vor allem die mittelbraunen Haare markant, welche auf der rechten Kopfseite länger sind und von denen einige Strähnen leicht abstehen. Diese Merkmale stimmen jeweils mit der Erscheinung des Angeklagten J. auf den Lichtbildern überein, die nach seiner Festnahme im Rahmen der erkennungsdienstlichen Maßnahme gefertigt wurden, wobei auf diesen der Rucksack nicht abgelichtet wurde. Abgebildet ist die Person auf dem Lichtbild mit einer gelben Fahne, die mit einem Schriftzug in weißen und schwarzen Druckbuchstaben mit Stempel-Textur beschriftet ist. Aufgrund der übereinstimmenden Aufmachung mit einer auf einem Lichtbild abgebildeten gelben Fahne mit dem Schriftzug „B. JUGEND BEWEGUNG“, die am R. sichergestellt wurde (dazu bereits oben), geht die Kammer davon aus, dass es sich hierbei um die Fahne der BJB handelt. Schließlich ist der Angeklagte J. auf verschiedenen Videoaufzeichnungen im Bereich des R.s zu erkennen. Auf einem vom POM M2 gefertigten Video (Dateiname: ....MTS) ist der Angeklagte J. vor dem Zaun zum Gelände des Unternehmens T. zu sehen, während zahlreiche schwarz bzw. dunkel gekleidete Personen dabei sind, den dortigen Zaun zu überklettern, und in Schutzausrüstung gekleidete Polizeibeamte sich diesen nähern. Die Kammer vermag den Angeklagten aufgrund des roten Halstuchs, der schlanken Gesichtszüge und der kurz gehaltenen Bartstoppeln („Drei-Tage-Bart“), welche mit der Erscheinung des Angeklagten J. auf den Lichtbildern aus der erkennungsdienstlichen Maßnahme korrespondieren, zweifelsfrei zu identifizieren. Auf der Videoaufzeichnung ist auch zu erkennen, dass der Angeklagte J. zu diesem Zeitpunkt die Kapuze seiner Jacke auf den Kopf gezogen hatte. Wenige Sekunden später ist auf demselben vom POM M2 gefertigten Video (Dateiname: ....MTS) zu sehen, dass sich dieselbe Person – zuordenbar anhand des roten Halstuchs – nunmehr auf der anderen Seite des Zauns zum T.-Gelände befindet. Ebenso wie beim Angeklagten J. in dem Video des POM K3 (Dateiname: ....MTS) sind die Jackenärmel bei dieser Person bis zu den Ellenbogen zurückgeschoben. Ebenfalls ist diese Person, also der Angeklagte J., – gut erkennbar anhand des roten Halstuchs und der zurückgeschobenen Jackenärmel – auf einem Video, das aus einem auf dem Gelände des Unternehmens T. stehenden Lkw heraus gefilmt wurde, beim Überklettern des genannten Zauns zu beobachten. Auf einem Überwachungsvideo des Unternehmens T. (Bezeichnung des Videos: Tor 1 cam.avi) ist weiter zu sehen, wie der Angeklagte J. – zuordenbar anhand der markant zurückgeschobenen Jackenärmel – aus dem Bereich des Zauns kommend das Parkplatzgelände quert und sich dann dort aufhält. Dass es sich hierbei um den Angeklagten J. handelte, wird auch durch zwei Stellen in den Videos des POM M2 und des POM K3 (Dateiname jeweils: ....MTS) deutlich, welche Teile derselben Szene aus Blickrichtung von der Straße zeigen – hier ist neben den zurückgeschobenen Ärmeln auch das rote Halstuch jeweils gut zu erkennen. Dass sich der Angeklagte J. am R. befand, als der „schwarze Finger“ am 07.07.2017 auf Polizeikräfte traf, findet schließlich auch eine weitere Stütze darin, dass der POM Schünemann in seiner dienstlichen Erklärung vom 03.09.2017 nach der Beschreibung des Zusammentreffens mit dem „schwarzen Finger“ und der Festnahmesituation festhielt, dass er mit der Bearbeitung betreffend den Angeklagten J. befasst gewesen sei. b) Anwesenheit der Angeklagten L. Auch die Angeklagte L. befand sich ab dem Aufbruch des „schwarzen Fingers“ am Morgen des 07.07.2017 im Bereich des V.parks bis zum Zusammentreffen mit der Polizei ca. eine halbe Stunde später am R. im „schwarzen Finger“. Auf dem vorhandenen Videomaterial ist die Angeklagte L. erstmals im Bereich des R.s zu erkennen, nämlich ebenfalls auf dem bereits erwähnten Video des POM K3 (Dateiname: ....MTS), zunächst von Minute 01:04 bis 01:07 sowie dann von Minute 01:14 bis 01:18. Sie ist dort neben dem parkenden blauen Pkw Volvo mit dem amtlichen Kennzeichen ... zunächst hockend und sich dann hinlegend zu sehen. Dabei trägt sie eine über den Kopf gezogene schwarze Sturmhaube, welche ihre Ohren vollständig bedeckt, jedoch die Augenpartie, die Nase und den Mund unbedeckt lässt, sowie an den Händen schwarze Arbeitshandschuhe. Sie wird dabei teilweise von einer weiteren mit einer schwarzen Sturmhaube bekleideten neben ihr kauernden Person, deren Beine in die Bereiche von Kantstein und Fahrbahn ragen, verdeckt. Der Körper der Angeklagten L. befindet sich hingegen näher am Zaun zu dem Unternehmensgelände von T. und vollständig auf dem Gehweg. Bei dieser vollständig auf dem Gehweg befindlichen Person mit der schwarzen Sturmhaube und den schwarzen Arbeitshandschuhen neben dem blauen Volvo handelt es sich zur Überzeugung der Kammer um die Angeklagte L.. Die Gesichtszüge der zunächst hockenden und dann liegenden Person in dem Video des POM K3 stimmen mit denjenigen der Angeklagten L. überein. Markant sind insofern insbesondere die nach oben zeigende Nasenspitze und die etwas vorstehende Lippen- und Mundpartie; hinzu kommt eine helle Farbe der Gesichtshaut. Eben diese Merkmale korrespondieren vollständig mit den Gesichtsmerkmalen der Angeklagten L. auf den Lichtbildern, die der PHM R4 im Rahmen der erkennungsdienstlichen Maßnahme von ihr gefertigt hat (....JPG, ....JPG, ....JPG), und ihrer Erscheinung in der Hauptverhandlung. In dem Video des POM K3 ist außerdem zu sehen, dass die Person, welche die Kammer für die Angeklagte L. hält, unter einer schwarzen Regenjacke ein brombeerfarbenes Shirt und darüber ein dunkelgraues Shirt, eine dunkelblaue Jeanshose und schwarze Sportschuhe mit weißer Sohle trägt. In Übereinstimmung hiermit war die Angeklagte L. am 07.07.2017 ausweislich der genannten Lichtbilder des PHM R4 aus den erkennungsdienstlichen Maßnahmen mit einer schwarzen Regenjacke bekleidet, unter welcher sie ein brombeerfarbenes Tanktop/Achsel-shirt angezogen hatte; um die Hüfte hatte sie ein dunkelgraues Langarmshirt gebunden. Zudem zeigen die von PHM R4 erstellten Lichtbilder, dass die Angeklagte L. am Tattag schwarze Schuhe mit weißer Sohle und eine dunkelblaue Jeanshose trug. In einem vom POM M2 gefertigten Video (Dateiname: ....MTS) ist bei Minute 02:41 an derselben Stelle – neben einer weiteren, näher an der Straße befindlichen Frau – eine liegende weibliche Person von vorne zu sehen, bei der es sich ebenfalls um die Angeklagte L. handelt, die inzwischen die schwarze Sturmhabe von ihrem Kopf entfernt hatte. Auch hier stehen die Gesichtszüge mit denjenigen der Angeklagte L. in Einklang. Zudem hat diese liegende weibliche Person längere Haare in den Farbtönen mittelbraun und blond, was zu den Lichtbildern des PHM R4 passt, auf denen die Angeklagte L. längere mittelbraune Haare mit blonden Strähnen trägt. Später, ab Minute 05:18 bis 05:27, ist in dem Video des POM M2 dieselbe liegende Person in der Nähe des blauen Pkw Volvo auch von der Rückseite zu sehen. Hier stimmen nicht nur die sichtbaren Haare in Farbe und Länge mit denjenigen der Angeklagten L. auf den ED-Lichtbildern des PHM R4 überein. Auffällig sind in dem Video des POM M2 ab Minute 05:18 bei dieser liegenden Person auch eine schwarze Schnur am oberen Rückenbereich der Regenjacke, eine weiße Schlaufe an der Seite der Jacke sowie eine helle Verfärbung der Hose unterhalb der rechten Kniekehle; sämtliche dieser Merkmale weist auch die Bekleidung der Angeklagten L. auf den ED-Fotos des PHM R4 auf. Diese Übereinstimmungen sprechen dafür, dass es sich bei der liegenden Person um die Angeklagte L. handelte. Zugleich deutet die Positionierung dieser Person neben dem blauen Pkw Volvo als weiterer Gesichtspunkt darauf hin, dass es sich bei der im Video des POM K3 ebenfalls in diesem Bereich erkennbaren Person mit der schwarzen Sturmhaube um die Angeklagte L. handelte. Ohne Zweifel befand sich die Angeklagte L. auch bereits seit dem Aufbruch im Camp am V.park in dem „schwarzen Finger“. Wie bereits ausgeführt, folgt aus den übereinstimmenden Angaben der Zeugin PB'in G3, der Zeugen PB T1 und PB K4 sowie der Zeugen B., R. und R1, dass es keinen Zustrom von Personen zum „schwarzen Finger“ gab. Angesichts der zügigen Geschwindigkeit, mit der sich der „schwarze Finger“ auf den meisten Abschnitten der von ihm am Morgen des 07.07.2017 zurückgelegten Strecke bewegte, erscheint es überdies fernliegend, dass sich Personen ihm zu Fuß angeschlossen haben könnten. Ausweislich des von der Zeugin N. bereitgestellten Videos (Dateiname: ...mp4) mussten im Bereich hinter der Autobahnbrücke Personen sogar in Laufschritt verfallen, um nicht den Anschluss an den „schwarzen Finger“ zu verlieren. 8. Aus dem „schwarzen Finger“ vorgenommene Handlungen a) Bewurf eines Werbeträgers mit einem Verkehrszeichen Die Kammer ist davon überzeugt, dass, kurz nachdem der „schwarze Finger“ von der S.allee in die S1.allee eingebogen war, eine Person aus der Gruppe, die eine blaue Jacke trug, ein Verkehrsschild samt zugehörigem Träger gegen einen auf der Mittelinsel installierten Werbeträger aus Metall und Glas warf. Zwar konnte sich der Zeuge PB K4, der am 07.07.2017 als polizeilicher Aufklärer eingesetzt war, bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht mehr an ein derartiges Geschehen erinnern. Allerdings hat der Zeuge PB K4 den Hergang des Geschehens in seinem Bericht vom 11.07.2017 präzise geschildert. Als Details hat er dabei neben der Örtlichkeit („kurz hinter der Einmündung S.allee/S1.allee“) genannt, dass die werfende Person eine blaue Jacke getragen habe, dass der Werbeträger ein Gehäuse aus Glas und Metall gehabt habe und auf einer Mittelinsel montiert gewesen sei und dass sich das Verkehrsschild noch an seinem Träger befunden habe. Dass er nicht wisse, ob ein Schaden entstand, legte er in seinem Bericht freimütig offen, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht. Bei seiner polizeilichen Vernehmung am 31.07.2017 konnte der Zeuge PB K4 zu seinen Angaben in dem Bericht – mit seinen dortigen Angaben übereinstimmend – bekunden, dass im Verlauf ein Verkehrsschild gegen eine Werbetafel geworfen worden sei und die werfende Person „etwas Blaues“ angezogen hatte. Auch bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung gegen den gesondert verfolgten V. vor dem Amtsgericht H.- A. hat er berichtet, dass eine Person mit einer blauen Jacke ein Verkehrsschild gegen eine Werbetafel geworfen habe und sich dann in die Gruppe begeben habe. Die diesbezüglichen Angaben des Zeugen PB K4 finden überdies eine Stütze darin, dass bei der Inaugenscheinnahme der Wegstrecke über die Funktion „Streetview“ bei „Google Maps“ an der von ihm in seinem Bericht vom 11.07.2017 genannten Stelle ein entsprechender Werbeträger auf einer Mittelinsel zu sehen war. Zwar könnte der bei „Google Maps“ abgebildete Werbeträger auch erst später errichtet worden sein, es liegt jedoch nahe, dass die dortige Fläche auf der Mittelinsel schon seit längerer Zeit für eine Einrichtung der Außenwerbung zur Verfügung gestellt wurde. Ob an dem Verkehrszeichen oder der Werbeeinrichtung ein Schaden ent-stand, konnte die Kammer nicht feststellen, da der Zeuge PB K4 in seinem Bericht vom 11.07.2017 angegeben hat, dass er nicht wisse, ob bei dem Geschehen ein Schaden entstanden sei. Andere Anhaltspunkte für die Klärung dieses Gesichtspunkts haben sich im Rahmen der Beweisaufnahme nicht ergeben. Ebenfalls konnte nicht aufgeklärt werden, ob die Angeklagte L. und/oder der Angeklagte J. dieses konkrete Geschehen wahrnahmen. Dies liegt schon daran, dass sie sich zum maßgeblichen Zeitpunkt möglicherweise in einem Teil des „schwarzen Fingers“ befanden, der den Werbeträger bereits passiert hatte, und dementsprechend nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Geschehen außerhalb ihres Sichtfeldes lag. b) Zerschlagen von Steinen auf der Wegstrecke Nach Überzeugung der Kammer zerkleinerten jedenfalls ab dem Bereich der Einmündung der A.- K.-Straße in die S1.allee und auch im weiteren Verlauf der S1.allee Personen aus dem „schwarzen Finger“ Steine, indem sie diese auf den Boden warfen. Zur weiteren Überzeugung der Kammer diente dieses Vorgehen nicht zuletzt der Gewinnung von Wurfobjekten. Jedenfalls der Angeklagte J. nahm zumindest auf Höhe der Einmündung der A.- K.-Straße wahr, dass von Personen Steine zertrümmert wurden. Im Einzelnen: aa) Mehrere Zeugen, die sich am Morgen des 07.07.2017 im Bereich der S1.allee aufhielten, haben bekundet, dass von Personen aus dem „schwarzen Finger“ Steine auf die Straße geworfen worden seien. So hat etwa der Zeugen F., der nach seinen Angaben am 07.07.2017 zwischen 06:00 Uhr und 06:30 Uhr mit einem Lkw die S1.allee befuhr, bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung angegeben, dass aus Richtung V.parkstadion kommend überwiegend dunkel gekleidete Personen aus der S.allee eingebogen seien und ein Teil von ihnen Steine aus Büschen genommen und auf die Straße geworfen hätten; der Zeuge F. hat auf die Frage, wo dies vorgefallen sei, auf einer Karte den Bereich zwischen den Einmündungen der S.allee und der A.- K.-Straße gezeigt. Zudem hat der Zeuge F. bekundet, dass auch von einer Baustelle auf Höhe der Autobahn Steine genommen und auf die Straße geschmissen worden seien. Auch der Zeuge W., der sich nach seinen Angaben am Morgen des 07.07.2017 mit seinem Pkw auf dem Weg zu seiner Arbeitsstelle befand, hat bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung berichtet, dass Personen von einer überwiegend dunkel oder schwarz gekleideten Gruppe Gehwegsteine herausgerissen und auf die Straße geschmissen hätten; er hat dabei zur Erläuterung auf einer Karte auf den Bereich der S1.allee zwischen der Autobahnbrücke und dem Betriebsgelände des Unternehmens M. gezeigt. Der Zeuge D. hat berichtet, aus dem Personenzug, hinter welchem er hergefahren sei, seien Gruppen ausgeschert; diese hätten Steine aus dem Gehweg aufgenommen und zu Boden geworfen. Er sei überrascht gewesen, wie schnell ihnen dies gelungen sei. Der Zeuge R. hat hiermit korrespondierend geschildert, dass er am Straßenrand größere und kleinere Bruchstücke von Kantsteinen gesehen habe; wie diese dorthin gelangt seien, habe er aber nicht gesehen. Wie Personen aus dem „schwarzen Finger“ Steine auf den Boden werfen und diese dadurch zerkleinern, ist auf einer vom Zeugen D. gefilmten Videosequenz (Dateiname: ....VOB) zu sehen. In dieser Sequenz sieht man, dass sich die überwiegend dunkel gekleideten Personen auf der rechten Seite einer Straße sowie dem daran entlangführenden Fahrrad- und Gehweg vorwärtsbewegen. Anhand der Bebauung – insbesondere des im Hintergrund erkennbaren Gewerbegebäudes des Unternehmens M. (dazu bereits oben) – ist zu erkennen, dass es sich um den Abschnitt der S1.allee ca. 300 Meter nördlich der Einmündung in den R. handelt. Auch der Zeuge D. hat bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung bekundet, dass diese Videosequenz den Bereich hinter der Autobahnbrücke zeigt. In dem Video ist zu sehen, dass zwei dunkel gekleidete Personen von der rechten Seite des „schwarzen Fingers“ hier kurz stehenbleiben, sich bücken, dunkle Gegenstände aufnehmen und sie auf den gepflasterten Boden des Gehwegs schleudern, wodurch diese in Stücke zerspringen. Eine der beiden Personen bückt sich nochmals und nimmt jedenfalls zwei der so entstandenen Stücke auf. Anschließend begeben sich beide Personen wieder zu dem „schwarzen Finger“ und bewegen sich mit diesem weiter vorwärts. Als sich die Kamera der Örtlichkeit nähert, ist zu erkennen, dass in dem Bereich, in dem die geworfenen Gegenstände aufkamen, Bruchstücke von Steinen liegen. Daraus folgert die Kammer, dass die beiden dunkel gekleideten Personen, die zum „schwarzen Finger“ gehörten, dort Steine auf den Boden warfen, um diese zu zerkleinern, und dass eine dieser Personen hierbei entstandene Bruchstücke aufnahm. Ein vom Zeugen R. gefertigtes Lichtbild (Dateiname: ....JPG) zeigt in Stücke gebrochene Betonplatten, augenscheinlich Gehwegplatten oder Kantsteine, auf der Fahrbahn und dem daneben verlaufenden, durch Kantsteine abgesetzten Fahrrad- und Gehweg. Im Hintergrund ist – anhand eines markanten Wechsels heller Fassadenteile mit dunklen bodentiefen Fensterelementen, der auch in der Lichtbildmappe der KOK’in W1 vom 08.08.2017 zu „Beschädigungen S1.allee..., ... H. (Firmengebäude Fa. M.)“ zu sehen ist – ein Teil der Fassade des Gewerbegebäudes des Unternehmens M. zu erkennen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht die Kammer davon aus, dass Personen aus dem „schwarzen Finger“ darüber hinaus auch Baumaterialien, die auf dem Gelände des Unternehmens M. lagerten, in der beschriebenen Weise zerkleinerten oder in Gänze mitnahmen. Auf einem Lichtbild, das am 08.07.2017 auf dem Gelände des Unternehmens M. aufgenommen wurde, sind mehrere aufgestapelte Vollverbundpflastersteine in gezahnter Form zu sehen. In der bereits erwähnten vom Zeugen D. gefilmten Videosequenz (Dateiname: ....VOB) ist darüber hinaus auch zu erkennen, wie mehrere schwarz gekleidete Personen vom Gelände des Unternehmens M. angelaufen kommen und sich in den „schwarzen Finger“ eingliedern; mindestens eine Person trägt einen grauen Gegenstand, der nach dem Gangbild und der Körperhaltung der Person schwer ist. Der Zeuge D. hat dazu in der Hauptverhandlung erläutert, dass im dortigen Bereich einige Personen aus der Gruppe ausgeschert seien und auf ein Privatgelände gelaufen seien. Dass Baumaterialien, die auf dem Gelände des Unternehmens M. lagerten, von Personen aus dem „schwarzen Finger“ mitgenommen wurden, findet eine weitere Stütze darin, dass es sich bei der Mehrzahl der 38 Steine, die ausweislich des ersten Ergänzungsbogens zum Kurzbericht der POK’in G2 vom 07.07.2017 im R. auf der Straße aufgefunden und sichergestellt sowie vom PHM M1 fotografisch dokumentiert wurden, nicht um Feldsteine handelte, sondern neben Brocken von Asphalt und Beton auch um kantige Bruchstücke verschiedener Baumaterialen wie Ziegel- und Pflastersteine. Dass bereits spätestens ab der Einmündung der A.- K.-Straße in die S1.allee damit begonnen wurde, Steine auf die Straße zu werfen, wie dies auch der Zeuge F. geschildert hat, findet Bestätigung in dem Video, das mit dem Mobiltelefon des gesondert verfolgten G1 im dortigen Bereich aufgenommen wurde (Dateiname: ...MOV). In dieser Videosequenz ist zu sehen, wie sich der „schwarze Finger“ auf den rechten Fahrstreifen der S1.allee in südlicher Richtung bewegt und dabei die Einmündung der A.- K.-Straße passiert (dazu bereits oben unter III. 4.). Während der „schwarze Finger“ den Einmündungsbereich der A.- K.-Straße passiert, ist ein Geräusch zu hören, wie es beim Zerschlagen von Steinen bzw. beim Aufeinanderprallen von Gegenständen aus Gestein entsteht. Aufgrund dieses aufgezeichneten Geräuschs und der damit korrespondierenden Angabe des Zeugen F. verbleibt für die Kammer kein Zweifel daran, dass bereits im Bereich der Einmündung der A.- K.-Straße in die S1.allee Personen aus dem „schwarzen Finger“ begannen, Steine zu zerkleinern, indem sie diese auf die Fahrbahn warfen. bb) Dass die in der beschriebenen Weise erlangten Gesteinsbrocken von Personen aus dem „schwarzen Finger“ aufgenommen wurden, um sie als Wurfgeschosse zu verwenden, vermag die Kammer aus einer Gesamtschau mehrerer Beweismittel zu schließen. So zeigt die bereits erwähnte vom Zeugen D. aufgenommenen Videosequenz (Dateiname: ....VOB), wie zwei dunkel gekleidete Personen aus dem „schwarzen Finger“ weiter südlich in der Nähe des Gebäudes des Unternehmens M. Steine auf den Boden warfen, um diese zu zerkleinern, und eine der Personen so entstandene Bruchstücke nachfolgend aufhob (dazu bereits oben); entsprechend werden auch auf anderen Abschnitten der Strecke Bruchstücke, die durch das Zerschlagen von Steinen entstanden, von Personen aus dem „schwarzen Finger“ aufgenommen worden sein. Dass so entstandene Bruchstücke von Steinen von Personen aus dem „schwarzen Finger“ dann mitgeführt wurden, um sie als Wurfgeschosse zu verwenden, zeigt zum einen das im R. aufgenommene BEDO-Mast-Video des POK W2, auf dem der Bewurf der BFE B3 mit Steinen zu sehen ist (dazu ausführlicher noch unter III. 8. lit. j). Weiter sprechen die ausweislich des Kurzberichts der POK’in G2 vom 07.07.2017 und insoweit des ersten Ergänzungsbogens zum Sachverhalt nach dem polizeilichen Zugriff auf der Fahrbahn und dem Gehweg im R. aufgefundenen 38 kantigen Gesteinsbrocken für diese Verwendungsabsicht. Wie vom PHM M1 fotografisch festgehalten, lagen diese auf der Fahrbahn, dem Parkstreifen und dem Gehweg; es handelte sich hierbei fast ausnahmslos um Brocken von Asphalt, Ziegelsteinen und Beton unterschiedlicher Größe und Beschaffenheit. Für die Kammer kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass es sich bei diesen Gesteinsbrocken um die zuvor in der S1.allee erlangten Trümmer handelte. cc) In Bezug auf den Angeklagten J. konnte die Kammer feststellen, dass er jedenfalls das Zertrümmern von Steinen auf Höhe der Einmündung der A.- K.-Straße in die S1.allee wahrnahm. Dies ist dem bereits erwähnten Video zu entnehmen, das mit dem Mobiltelefon des gesondert verfolgten G1 gefertigt wurde (Dateiname: ...MOV). In dieser Videosequenz ist zu sehen, dass sich der Angeklagte J., der an seinem roten Halstuch, den zurückgeschobenen Ärmeln seiner schwarzen Jacke, seinen mittelbraunen Haaren, die an der rechten Kopfseite als locker sitzende Strähnen abstehen, und dem „Drei-Tage-Bart“ zu erkennen ist, umdreht, als das Geräusch aufeinanderschlagender Steine zu vernehmen ist, und – wie weitere sichtbare Personen – kurzzeitig in Richtung der Geräuschquelle blickt, wobei er allerdings seinen Weg mit unverminderter Geschwindigkeit fortsetzt. Wo sich die Angeklagte L. zu diesem Zeitpunkt befand, ist nicht bekannt. Dass auch sie an dieser Stelle oder anderenorts im Verlauf des Marsches des „schwarzen Fingers“ durch die S1.allee hörte und/oder sah, wie einzelne Personen Steine bzw. Gehwegplatten zertrümmerten, liegt zwar nahe, konnte aber nicht festgestellt werden. c) Tritte gegen Pkw beim Betriebsgelände der Stadtreinigung H. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass sich auf der S1.allee beim Betriebsgelände der Stadtreinigung H. in der S1.allee mehrere, bis zu fünf, Personen aus dem „schwarzen Finger“ zu einem Pkw begaben und mit Wucht gegen die Seite des Fahrzeugs traten. In jeder Hinsicht glaubhaft hat der Zeuge F. geschildert, dass sich ein Pkw auf dem Linksabbieger bei der Stadtreinigung befunden habe; dann seien Personen aus der Masse, aus der heraus zuvor Steine geschmissen worden seien, zu dem Pkw hingegangen und hätten gegen diesen getreten; es habe sich um höchstens fünf Personen gehandelt. Für die Glaubhaftigkeit dieser Bekundungen des Zeugen F. spricht zunächst, dass diese hinsichtlich des wesentlichen Kerngehalts in Einklang stehen mit seinen Angaben bei der polizeilichen Vernehmung am 03.12.2018. Bereits im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung hat er geschildert, dass bei der Stadtreinigung gegen einen Pkw getreten worden sei. Soweit der Zeuge damals zudem davon gesprochen hatte, dass gegen diesen Pkw „gehauen“ worden sei, konnte nicht geklärt werden, ob er damit bei der polizeilichen Vernehmung Schläge gegen den Pkw beschreiben wollte oder ob es sich lediglich um eine unpräzise Ausdrucksweise handelte und damit ebenfalls Tritte gemeint sein sollten. In der Hauptverhandlung hat er in diesem Zusammenhang jedenfalls nur noch davon gesprochen, dass getreten worden sei. Für die Richtigkeit der Angaben des Zeugen F. spricht, dass seine Angaben zu dem Geschehen ansonsten konstant waren und er den Vorfall – trotz eines großen zeitlichen Abstands zwischen der polizeilichen Vernehmung und seiner Aussage in der Hauptverhandlung – jeweils übereinstimmend an derselben Stelle verortet hat. Dass er zu bestimmten Aspekten des Geschehens – namentlich dem etwaigen Eintritt von Beschädigungen an dem Pkw und einer etwaigen Reaktion des Fahrers – keine Wahrnehmungen erinnert, hat er freimütig eingeräumt. Bei der Würdigung der Angaben des Zeugen F. berücksichtigt die Kammer überdies, dass dieser am Morgen des 07.07.2017 während der Fahrt mit einem Lkw ungeplant dem „schwarzen Finger“ begegnete und bei ihm kein Motiv dafür ersichtlich war, dass er Personen aus dem „schwarzen Finger“ zu Unrecht belasten könnten. Auch ergaben sich aus seinen Angaben keine Anhaltspunkte, die Anlass zur Besorgnis gäben, dass ihm nicht an einer wahrheitsgemäßen Aussage gelegen sein könnte. Die Kammer konnte indes nicht feststellen, ob die Angeklagte L. und der Angeklagte J. dieses konkrete Geschehen wahrnahmen. Möglicherweise hatten sie nämlich bereits zum Zeitpunkt der Einwirkung auf den Pkw diesen mit dem „schwarzen Finger“ passiert, und es kann dementsprechend nicht ausgeschlossen werden, dass das Geschehen außerhalb ihres Sichtfeldes lag. d) Verbringung von Bauzaunelementen auf die S1.allee Dass auf den letzten 50 Metern vor der Autobahnbrücke, welche die S1.allee überspannt, einige Personen aus dem „schwarzen Finger“ mehrere Bauzaunelemente auf die Straße zogen, welche dann quer auf mehreren Fahrstreifen lagen, und Fahrzeuge über die liegenden Bauzaunelemente hinwegfuhren, um den Weg fortsetzen zu können, steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund von Lichtbildern, die der Zeuge R. zur Verfügung gestellt hat, sowie der Angaben mehrerer Zeugen fest. So hat der Zeuge F. bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung geschildert, dass sich auf Höhe der Autobahn eine Baustelle befunden habe und dort Personen aus der überwiegend dunkel gekleideten Gruppe, also dem „schwarzen Finger“, Bauzäune umgekippt hätten, und zwar auch auf den von ihm genutzten Fahrstreifen, so dass er habe ausweichen müssen. In Übereinstimmung damit hat der Zeuge B. in der Hauptverhandlung bekundet, dass er, nachdem er am Morgen des 07.07.2017 die BAB A7 Richtung S1.allee verlassen habe, eine weitgehend vermummte Personengruppe gesehen habe, aus welcher Personen zur Baustelle ausgeschert seien und einen Bauzaun auf die Straße geworfen hätten. Der Zeuge R1, der nach seinen Angaben am selben Morgen die BAB A7 auch an der Anschlussstelle V.park verlassen hatte, hat in der Hauptverhandlung ebenfalls angegeben, dass er eine schwarz gekleidete Menge von Leuten gesehen habe; einzelne Personen aus dieser Menge hätten einen Absperrzaun abgebaut und auf die Straße gelegt. Auch der Zeuge L1 hat damit in Einklang stehend in der Hauptverhandlung berichtet, dass er, als er am Morgen des 07.07.2017 die S1.allee befuhr, einen Bauzaun gesehen habe, der auf der Straße gelegen habe. Ebenso hat der Zeuge R. bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung beschrieben, dass bei der Autobahnbrücke Bauzäune verteilt gelegen hätten, als er an demselben Morgen auf dem Weg zu seinem Arbeitsplatz beim Unternehmen T. gewesen sei; auch habe er im Zusammenhang mit einer dunkel gekleideten Gruppe, die nach seiner Schätzung ca. hundert Leute umfasst habe, bei der Baustelle Personen gesehen, die dort Bauzäune herausgerissen hätten. Auf Vorhalt seiner polizeilichen Angaben hat auch der Zeuge D., der nach seinen Angaben an diesem Morgen mit einer Kehrmaschine der Stadtreinigung H. auf der S1.allee unterwegs war, in der Hauptverhandlung bekundet, dass Bauzäune auf der Straße gelegen hätten und die Straße danach nur noch schwer befahrbar gewesen sei; er könne allerdings nicht mehr genau sagen, wo dies genau gewesen sei. Soweit die Aussagen dieser Zeugen nicht ganz einheitlich oder unpräzise dazu waren, auf welche Fahrstreifen die Bauzaunelemente verbracht wurden, steht dies ihrer Belastbarkeit nicht entgegen. Die Angaben der Zeugen stimmten hinsichtlich des wesentlichen Kerns dieses Vorgangs überein. Angesichts der seit dem Tattag verstrichenen Zeit ist nicht verwunderlich, wenn die Erinnerung bezüglich eher untergeordneter Sachverhaltselemente – wie hier der exakten Lage der Bauzaunelemente – nachlässt. Wo die Bauzaunelemente letztlich auf der Straße lagen, konnte ohnehin anhand der vom Zeugen R. gefertigten Lichtbilder geklärt werden: Die Angaben der Zeugen korrespondieren mit zwei vom Zeugen R. gefertigten Lichtbildern (Dateinamen: ....JPG und....JPG) und werden durch diese betreffend die Lage der Bauzaunelemente konkretisiert. Auf diesen beiden Lichtbildern sind Bauzaunelemente zu sehen, die auf den in südlicher Richtung führenden Fahrstreifen der S1.allee einige Meter vor der querenden Autobahnbrücke liegen, während sich verschiedene Fahrzeuge mit Fahrtrichtung zur Autobahn ebenfalls auf diesen Fahrstreifen befinden. Zu erkennen ist ebenfalls, dass sich auf der Fahrbahn der S1.allee unmittelbar hinter der Autobahnbrücke mehrere dunkel gekleidete Personen und Personen mit orangefarbenen Warnwesten befinden und in ihrer Nähe blauer Qualm aufsteigt. Dies korrespondiert mit einem von der Zeugin N. bereitgestellten Video (Dateiname: ....mp4), auf dem eine größere, überwiegend dunkel gekleidete Personengruppe mit einigen jedenfalls roten Fahnen bei der Autobahnbrücke zu sehen ist, während sich im Kreuzungsbereich blauer Qualm ausbreitet. Aus dieser Übereinstimmung und den bereits erwähnten Angaben der Zeugen F. und B. folgert die Kammer, dass die Personen, die auf den vom Zeugen R. gefertigten Lichtbildern (Dateinamen: ....JPG und....JPG) zu erkennen sind, das Ende des „schwarzen Fingers“ bildeten. Auf dem Lichtbild....JPG sind – näher an der Autobahnbrücke – zwei Bauzaunelemente abgebildet, die vor einem silbernen Kleinwagen auf dem linken und dem mittleren Fahrstreifen liegen; hinter dem Kleinwagen sind zudem zwei weitere Bauzaunelemente erkennbar, die sich über alle drei Fahrstreifen erstrecken, wobei sich auf dem rechten Fahrstreifen ein schwarzer Pkw über dem dort liegenden Bauzaunelement befindet. Am unteren Bildrand des Lichtbildes....JPG ist der Frontbereich eines weiteren Fahrzeugs – offensichtlich das Fahrzeug des Zeugen R. – zu erkennen, vor dem die bereits beschriebenen Bauzaunelemente liegen. Zwischen den drei Fahrstreifen und den in die Gegenrichtung verlaufenden Fahrstreifen war ausweislich der Lichtbilder des Zeugen R. (Dateinamen: ....JPG und....JPG) eine erhöhte, mit Kantsteinen abgesetzte Mittelinsel errichtet. Dementsprechend geht die Kammer davon aus, dass jedenfalls der silberne Kleinwagen, der zwischen den Bauzaunelementen zu sehen ist, und der schwarze Pkw auf dem rechten Fahrstreifen, der sich auf einem liegenden Bauzaunelement zu befinden scheint, über die liegenden Bauzaunelemente hinwegfuhren, um den Weg fortsetzen zu können. Dem steht nicht entgegen, dass der Zeuge F. bekundet hat, dass er wegen des auf die Fahrbahn gekippten Bauzaunes habe ausweichen müssen, denn möglicherweise lagen noch nicht sämtliche Bauzaunelemente auf der Fahrbahn, als der Zeuge F. den Streckenabschnitt passierte. Ob die Angeklagte L. und der Angeklagte J. wahrnahmen, dass von Personen aus dem „schwarzen Finger“ Bauzaunelemente auf die Fahrbahn der S1.allee verbracht wurden, konnte die Kammer nicht feststellen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte die Kammer nicht ausschließen, dass das Geschehen außerhalb ihres Sichtfeldes lag. e) Ablegen eines entzündeten Nebeltopfes bei der Autobahnbrücke Die Kammer ist davon überzeugt, dass eine Person aus dem „schwarzen Finger“ an der Kreuzung, an welcher der Autobahnzubringer von der S1.allee abzweigt, einen entzündeten und kräftig blau qualmenden Nebeltopf ablegte und der Qualm über mehrere der in nordwestlicher Richtung führenden Fahrstreifen hinweg zog. Der Zeuge R. hat bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung bekundet, dass er im Zusammenhang mit der von ihm am 07.07.2017 auf der S1.allee beobachteten schwarz gekleideten Personengruppe im Bereich der Autobahnbrücke auch „Feuerwerkskörper und Rauchbomben“ wahrgenommen habe. Auch die Zeugin N. hat in der Hauptverhandlung berichtet, dass es, als die überwiegend dunkel gekleidete Personengruppe unter der Autobahnbrücke hervorgekommen sei, „etwas rötlich-blau gequalmt“ habe. Diese Angaben der beiden Zeugen erfahren durch zwei vom Zeugen R. gefertigte Lichtbilder (R. (Dateinamen: ....JPG und....JPG), die bereits im Zusammenhang mit den auf die Straße verbrachten Bauzäunen erörtert wurden, und zwei von der Zeugin N. bereitgestellte Videos (Dateinamen: ...mp4 und ....mp4) Bestätigung und Präzisierung. Auf den vom Zeugen R. gefertigten Lichtbildern ist neben Personen, die das Ende des „schwarzen Fingers“ bildeten (dazu bereits oben), und den auf der Fahrbahn liegenden Bauzaunelementen auch viel blauer Qualm im Bereich hinter – also südöstlich – der Autobahnbrücke zu sehen, der über mehrere Fahrstreifen zieht, auf denen sich mehrere Fahrzeuge befinden. Dies belegt, dass mehrere Fahrzeuge die vom Qualm betroffenen Fahrstreifen befuhren, wenngleich nicht festgestellt werden konnte, ob Verkehrsteilnehmer, die auf diesen Fahrstreifen unterwegs waren, dadurch bei der Fahrt konkret gestört wurden. In dem Video ...mp4 ist eine größere, überwiegend dunkel gekleidete Personengruppe mit jedenfalls einer roten Fahne und einem vorangetragenen weißen Transparent zu sehen, welche unter der die S1.allee überspannenden Autobahnbrücke hervorkommt. Es ist auch zu erkennen, dass sich aus dem vorderen Bereich der Gruppe eine Person löst und sich zügigen Schrittes in Richtung der Kreuzung, an welcher der Autobahnzubringer abzweigt, bewegt, während sie einen qualmenden Gegenstand mit sich führt. In dem Video ....mp4 ist dann zu sehen, wie vom Kreuzungsbereich bei der Autobahnbrücke viel blauer Qualm aufsteigt und über mehrere Fahrstreifen, die zu dieser Brücke führen, hinwegzieht, während sich die überwiegend dunkelgekleidete Personengruppe, bei der hier mehrere rote Fahnen und eine gelbe Fahne zu sehen sind, daran vorbeibewegt. Die Kammer folgert aus der Zusammenschau beider Videos, dass eine Person, die dem „schwarzen Finger“ angehörte, den qualmenden Nebeltopf im Kreuzungsbereich ablegte. Auch auf einem vom Zeugen D. gefertigten Video (Dateiname: ....VOB) ist blauer Qualm im Kreuzungsbereich zu sehen, der nahe der Autobahnabfahrt über die Fahrbahn zieht, während sich eine größere Gruppe dunkel gekleideter Personen, an deren Ende mehrere Personen Warnwesten tragen, in der Nähe ebenfalls auf der S1.allee befindet. Soweit der Zeuge D. bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung bekundet hat, dass nach seiner Wahrnehmung keine Pyrotechnik eingesetzt worden sei („da war nichts“), geht die Kammer davon aus, dass er sich diesbezüglich nicht mehr zutreffend erinnert. Diese genannten Videos und die vom Zeugen R. gefertigten Lichtbilder erlauben die Präzisierung, dass der Qualm nicht, wie von der Zeugin N. angenommen, „rötlich-blau“ war, sondern ausschließlich eine blaue Farbe hatte. Zudem ergeben sich aus ihnen keine Anhaltspunkte dafür, dass an der dortigen Stelle mehr als ein Nebeltopf zum Einsatz kam, was dafür spricht, dass diesbezüglich das Erinnerungsbild des Zeugen R., der von „Feuerwerkskörpern und Rauchbomben“ gesprochen hat, nach der erheblichen seither verstrichenen Zeit nicht mehr ganz exakt war. Da ausweislich der von der Zeugin N. bereitgestellten Videos der Nebeltopf aus der Spitze des „schwarzen Fingers“ in den Kreuzungsbereich verbracht wurde, der komplette „schwarze Finger“ danach wenige Meter entfernt vorbeizog und der Nebeltopf kräftig qualmte, ist anzunehmen, dass sämtliche Personen aus dem „schwarzen Finger“ – einschließlich der Angeklagten L. und des Angeklagten J. – den auf der Fahrbahn liegenden Nebeltopf wahrnahmen. Wenngleich nicht festgestellt werden konnte, ob beide Angeklagten auch sahen, wie sich eine Person aus dem „schwarzen Finger“ löste und den entzündeten Nebeltopf im Kreuzungsbereich ablegte, besteht mit Blick auf den zeitlichen und örtlichen Zusammenhang zwischen dem Abbrennen des Nebeltopfs und dem Passieren der Örtlichkeit durch den „schwarzen Finger“ sowie im Hinblick auf den guten Informationsstand der Angeklagten über die Ausrichtung der Aktion (dazu eingehend unten) kein Zweifel daran, dass ihnen auch klar war, dass der Nebeltopf von einer Person aus dem „schwarzen Finger“ dort abgelegt worden war. f) Schubsen eines Müllcontainers in Richtung des Fahrzeugs des Zeugen B1 Zur Überzeugung der Kammer steht auch fest, dass Personen, die sich aus dem „schwarzen Finger“ lösten, im Bereich der S1.allee – in der Nähe der Betriebsgelände des Unternehmens C. und des Unternehmens M. – einen Müllcontainer zielgerichtet in Richtung des Wagens des Zeugen B1 schubsten und noch mindestens ein weiterer Müllcontainer von Personen aus dem „schwarzen Finger“ auf die Fahrbahn der S1.allee gezogen oder geschoben wurde. Der Zeuge B1 hat bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung bekundet, dass ihm, als er am Morgen des 07.07.2017 zu seinem Arbeitsplatz beim Unternehmen C. in der S1.allee... gefahren sei, auf der linken Seite eine Gruppe von dunkel gekleideten Personen, die teilweise vermummt gewesen seien, entgegengekommen sei. Der Zeuge hat dazu auf einer Karte gezeigt, dass er sich aus südlicher Richtung kommend mit seinem Fahrzeug zum Gelände des Unternehmens C. bewegte. Aus der dunkel gekleideten Gruppe hätten sich mehrere, ungefähr zwischen fünf und sieben, vermummte Personen gelöst und einen Müllcontainer von seitlich vorne rechts in Richtung seines Fahrzeugs geschoben. Er könne nicht sagen, ob sämtliche dieser Personen selbst diesen Container geschoben hätten. Er habe den Eindruck gehabt, dass der Container gezielt in seine Richtung bewegt worden sei und man ihn habe treffen wollen. Er habe sein Fahrzeug beschleunigt; sonst hätte der Container sein Fahrzeug getroffen. Die Bekundungen des Zeugen B1 sind in jeder Hinsicht glaubhaft. Seine Angaben zu dem Vorgang in der Hauptverhandlung korrespondieren im Wesentlichen mit dem, was er bei der polizeilichen Vernehmung am 14.02.2018 bekundet hat. Bereits damals hat er geschildert, dass sich aus dem hinteren Bereich des Zuges vier bis fünf Leute gelöst und einen Rollcontainer von einem Firmengelände in Richtung Straße geschoben hätten; als er die Personen erreicht habe, sei der Container stärker in Richtung seines Autos geschubst worden, und er habe nur durch Erhöhung der Geschwindigkeit eine Kollision mit dem hinteren Bereich des Autos vermeiden können. Bei der Würdigung der Angaben des Zeugen B1 berücksichtigt die Kammer, dass dieser am Morgen des 07.07.2017 auf dem Weg zu seiner Arbeitsstelle ungeplant dem „schwarzen Finger“ begegnete und bei ihm kein Motiv dafür ersichtlich war, dass er Personen aus dem „schwarzen Finger“ zu Unrecht belasten könnte. Auch ergaben sich aus seinen Angaben keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm nicht an einer wahrheitsgemäßen Aussage gelegen sein könnte. Gestützt werden die Angaben des Zeugen B1 zudem durch ein vom Zeugen R. gefertigtes Lichtbild (Dateiname: ....JPG); auf diesem sind ein seitwärts liegender und ein stehender Müllcontainer, welche jeweils mit Rollen ausgestattet sind, auf dem rechten Fahrstreifen der S1.allee in Fahrtrichtung stadteinwärts nahe dem Gelände des Unternehmens M. zu sehen. Dies steht auch in Einklang mit den Bekundungen der Zeugen B., R1 und W., die ebenfalls von Müllcontainern im Bereich der Fahrbahn berichtet haben. Der Zeuge W. hat bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung zudem geschildert, dass Personen aus einer größeren schwarz oder dunkel gekleideten Gruppe, zu der auch einige Leute mit Warnwesten in Gelb oder Orange gehört hätten, Müllcontainer „auf die Straße umgekippt“ hätten; er hat zur örtlichen Einordnung des Geschehens auf einer Karte den Bereich der S1.allee bei den Unternehmen C. und M. gezeigt. Aus diesen Schilderungen folgert die Kammer, dass es Personen, die zum „schwarzen Finger“ gehörten, waren, welche zumindest die beiden Müllcontainer, die auf dem vom Zeugen R. gefertigten Lichtbild zu sehen sind, auf die Straße schoben und einen Müllcontainer zielgerichtet in Richtung des Fahrzeugs des Zeugen B1 schoben, wobei es sich dabei möglicherweise um einen der Container handelte, die auf dem vom Zeugen R. gefertigten Lichtbild zu sehen sind. Das Verbringen der Müllcontainer auf die Fahrbahn hatte eine ähnliche Außenwirkung wie zuvor bereits die mittels Ablegens von Bauzaunelementen errichtete Materialblockade oder das Zünden des Nebeltopfes; aus ihm sprach der Wille demonstrativer Regelmissachtung und Rücksichtslosigkeit. Dass die Angeklagte L. und/oder der Angeklagte J. wahrnahmen, dass aus dem schwarzen Finger heraus Personen Müllcontainer auf die Straße zogen und einen der Container in Richtung des Fahrzeugs des Zeugen B1 schoben, konnte nicht festgestellt werden. Mit Blick auf die Bekundungen des Zeugen B1, der geschildert hat, dass er den Aufzug bereits nahezu passiert habe, als sich einzelne Personen hieraus gelöst und den Müllcontainer in Richtung seines Fahrzeugs geschubst hätten, liegt es nahe, dass sich dieses Geschehen nicht im Gesichtsfeld der Angeklagten befand. g) Bewurf des Fahrplanaushangkastens der Bushaltestelle Zur Überzeugung der Kammer warf eine Person, die sich kurzzeitig aus dem „schwarzen Finger“ löste, einen Stein gegen den Fahrplanaushangkasten der auf der östlichen Seite der S1.allee befindlichen Bushaltestelle nahe dem Gelände des Unternehmens M., woraufhin die Glasscheibe in Scherben zersprang. In einer auf Video aufgezeichneten Pressekonferenz der V.-Jugend B. vom 06.12.2017 hat der Angeklagte J. im Kern eingeräumt, dass es aus dem „schwarzen Finger“ zur Einwirkung auf eine Bushaltestelle gekommen sei: So hat er auf dieser Pressekonferenz geäußert, dass eine vollständig vermummte Person auf die Bushaltestelle zugerannt sei und versucht habe, dort etwas hineinzuwerfen oder dagegenzutreten. Dies findet eine Bestätigung und Präzisierung in den Angaben des Zeugen R1, der nach seinen Angaben am Morgen des 07.07.2017 zwischen 06:00 Uhr und 06:30 Uhr mit seinem Lkw bei der Abfahrt V.park die Autobahn verließ, dann zum R. fuhr und auf diesem Weg eine Menge schwarz gekleideter Leute sah. Der Zeuge R1 hat bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung in jeder Hinsicht glaubhaft geschildert, dass eine Person links aus der Menge herausgegangen sei und einen Stein gegen das Glas der Bushaltestelle geworfen habe; es habe sich um die Bushaltestelle schräg gegenüber dem Unternehmen M. gehandelt. Dies steht in Einklang mit seiner Schilderung im Rahmen der polizeilichen Vernehmung, bei der er angegeben hat, dass eine Person aus der Menge zu einer Bushaltestelle weggegangen sei und dort einen Stein hineingeworfen habe, wodurch es zu Glasbruch gekommen sei. Für die Glaubhaftigkeit der Angabe des Zeugen R1 spricht – neben dieser Konstanz zu seiner vorherigen Bekundung gegenüber der Polizei und der Übereinstimmung mit eigenen Äußerungen des Angeklagten J. auf der Pressekonferenz der V.-Jugend B. – auch, dass er in der Hauptverhandlung zwar die Annahme formuliert hat, dass die linke gläserne Seitenwand der Bushaltestelle beschädigt worden sein könnte, er jedoch unumwunden offengelegt hat, dass ihm eine ausreichende Erinnerung fehle, um die Beschädigung an der Bushaltestelle näher zu lokalisieren. Die Kammer entnimmt den Angaben des Zeugen R1 insofern auch lediglich, dass eine Beschädigung an der Bushaltestelle an der S1.allee gegenüber dem Gelände des Unternehmens M. durch den Bewurf mit einem Stein entstand, der von einer Person geworfen wurde, die sich zuvor aus dem „schwarzen Finger“ gelöst hatte. Dass es zu einer Einwirkung auf die Bushaltestelle an der Schnackenburg-allee gegenüber dem Gelände des Unternehmens Autoteile M. kam, wird zusätzlich auch durch die Angaben der Zeugin PB'in G3 gestützt, wenngleich die Kammer ihre Bekundungen nicht für vollständig belastbar erachtet und sie überhaupt nur mit größter Vorsicht und ausschließlich ergänzend in die Beweiswürdigung einstellt. In ihrem Bericht vom 11.07.2017 hat die Zeugin PB'in G3, welche am Morgen des 07.07.2017 im Bereich der S1.allee als polizeiliche Aufklärerin tätig war, beschrieben, dass sie der schwarz gekleidete Personengruppe ab der Autobahnanschlussstelle V.park mit dem Fahrrad gefolgt sei und „nahezu jede“ auf dem Weg befindliche Bushaltestelle „entglast“ worden sei. Auch bei ihrer Vernehmung am 03.01.2018 in dem Verfahren gegen den gesondert verfolgten V. vor dem Amtsgericht H.- A. hat sie davon gesprochen, dass sie zwei „völlig zerstörte Haltestellen“ gesehen haben, nachdem der „Block“ vorbeigezogen gewesen sei. Dafür, dass es zu Beschädigungen an mehr als einer Bushaltestelle oder gar zu deren vollständiger Zerstörung gekommen sei, haben sich in der Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte ergeben. Vielmehr belegten die weiteren Beweismittel – abgesehen von den Angaben der Zeugin PB'in G3 – allein, dass es entlang der S1.allee zur Beschädigung an einer Bushaltestelle kam. Insofern würdigt die Kammer die Angaben der Zeugin PB'in G3 lediglich als zusätzlichen Anhaltspunkt, der darauf hindeutet, dass eine Bushaltestelle während des verfahrensgegenständlichen Geschehens beschädigt wurde. Als weiteres Indiz tritt hinzu, dass der Zeuge D. in der Hauptverhandlung auf Vorhalt seiner Angabe aus der polizeilichen Vernehmung, wonach am 07.07.2017 – als er mit seiner Kehrmaschine zurückgekehrt sei – bei der Bushaltestelle Glassplitter auf dem Gehweg gelegen hätten und er Glasbruch weggeräumt habe, diese als zutreffend bestätigt und um den Hinweis ergänzt hat, dass sich diese Bushaltestelle beim Rückweg auf der rechten Seite befunden habe. Dies wiederum korrespondiert mit der Lage der Bushaltestelle gegenüber dem Gelände des Unternehmens M., welche sich östlich der S1.allee befindet, während der Zeuge D. diese Straße in nördlicher Richtung befahren musste, um zu dem weiter nördlich gelegenen Betriebsgelände der Stadtreinigung zu gelangen. Ein weiteres Indiz ergibt sich auch aus einer von dem Zeugen D. gefilmten Videosequenz (Dateiname: ....VOB). In dieser Sequenz sieht man, dass sich die überwiegend dunkel gekleideten Personen auf der rechten Seite der S1.allee sowie dem daran entlangführenden Fahrrad- und Gehweg beim Gewerbegebäude des Unternehmens M. vorwärtsbewegen (dazu bereits oben). Auf der Straßenseite gegenüber von diesem Gewerbegebäude ist eine Bushaltestelle zu erkennen, an der die Personengruppe vorbeizieht. Es löst sich dann aus deren Ende eine Person, die mit blauer Jacke, aufgesetzter Kapuze und einer schwarzen Hose bekleidet ist, einen schwarzen Rucksack auf dem Rücken trägt und eine weitere schwarze Textilie über dem linken Arm mit sich führt. Diese Person stürmt dann unvermittelt dynamisch in Richtung der Bushaltestelle, welche sich in diesem Moment gerade nicht mehr im Aufnahmebereich befindet. Aufgrund ihres Bewegungsablaufs entsteht der Eindruck, dass die mit der blauen Jacke bekleidete Person Anlauf nimmt. Im Zuge dieser dynamischen Bewegung verlässt diese Person dann ebenfalls den Aufnahmebereich. Auch wenn der weitere Ablauf der Handlung nicht mehr auf der Videosequenz aufgezeichnet wurde, legt das Verhalten der mit der blauen Jacke bekleideten Person nahe, dass es sich hierbei um die Einwirkung auf die Bushaltestelle handeln dürfte. Andere Personen, die sich der Bushaltestelle nähern oder eine andere Handlung mit Bezug zu dieser vornehmen, sind in der Videosequenz nicht zu sehen. Insofern ist allerdings einschränkend in den Blick zu nehmen, dass sich bei Beginn der Videosequenz bereits ein Teil der dunkel gekleideten Personengruppe an der Bushaltestelle vorbeibewegt hatte, so dass nicht auszuschließen ist, dass die Einwirkung auch schon zuvor erfolgt sein könnte. Auch die Schadensanzeige des Unternehmens Wall, welche nach den Angaben der Zeugin KOK‘in W1 für die Bushaltestelle zuständig ist, stützt die Angaben des Zeugen R1 und ermöglicht zudem die Konkretisierung, dass durch den Steinwurf die Glasscheibe des Fahrplanaushangkastens zerstört wurde. In der Schadensanzeige wird angegeben, dass ein Schaden, der mit der Beschreibung „Infokasten klein zerstört“ beschrieben wird, am 11.07.2017 festgestellt worden sei. Der Schadensanzeige ist ein Lichtbild beigefügt, das eine Bushaltestelle zeigt, an deren Fahrplanaushangkasten ein rotweißes Absperrband angebracht ist; im Hintergrund ist ein Stabmattenzaun und dahinter ein großes rotes Gebäude mit einem blauen Fassadenelement, über dem sich ein Vordach befindet, zu erkennen. Dies korrespondiert mit Lichtbildern in der Lichtbildmappe zur beschädigten Bushaltestelle S1.allee, welche von der Zeugin KOK‘in W1 am 11.11.2017 erstellt wurde. Dort ist auf Bild 3 eine Bushaltestelle und auf Bild 4 ein Fahrplanaushangkasten zu sehen. An dem Fahrplanaushang ist rotweißes Absperrband angebracht; im Hintergrund erkennbar sind ein Stabmattenzaun, ein großes rotes Gebäude mit Vordach und auf Bild 4 zudem ein blaues Fassadenelement unterhalb des Vordachs. Aufgrund dieser Übereinstimmungen ist davon auszugehen, dass sich die Schadensanzeige und die von der Zeugin KOK‘in W1 am 11.11.2017 erstellte Lichtbildmappe auf dieselbe Bushaltestelle beziehen. Als Bild 1 ist in die Lichtbildmappe zudem eine Übersichtsaufnahme der entlang der Bushaltstelle verlaufenden Straße, an der auch das Gebäude des Unternehmens M. zu erkennen ist, eingefügt. Diese Übersichtsaufnahme und die als Bild 2 eingefügte Luftaufnahme aus „Google Maps“ erlauben die Zuordnung, dass es sich bei der auf Bild 3 und Bild 4 abgebildeten Bushaltestelle ebenso wie bei der identischen Bushaltestelle, die in der Schadensanzeige des Unternehmens Wall zu sehen ist, um die Bushaltestelle an der S1.allee gegenüber dem Gebäude des Unternehmens M. handelt. Dass die Glasscheibe des Fahrplanaushangkasten beschädigt ist, lässt sich auf den L2bildern zwar nicht erkennen, die Angaben in der Schadensanzeige hat die Zeugin KOK‘in W1 jedoch dadurch bestätigt, dass sie unter dem Bild 4 der Lichtbildmappe notierte: „Entglaste Fahrplanhalterung der Bushaltestelle ‚BAB Auffahrt V.park‘. Glassplitter am Boden sind noch erkennbar.“ Auch bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung hat die Zeugin KOK’in W1 bekundet, dass der Fahrplanaushangkasten der Bushaltestelle „entglast“ gewesen sei. Sie habe sich das Anfang August 2017 selbst angesehen und die Fotos für die Lichtbildmappe aufgenommen; es habe sich tatsächlich um Glas gehandelt und es hätten noch Glassplitter auf dem Boden gelegen. Aufgrund der Angaben des Zeugen R1 und der nur wenige Tage später festgestellten Beschädigung, auf welche sich die Schadensanzeige bezieht, geht die Kammer davon aus, dass beide dasselbe Schadensereignis zum Gegenstand haben. Dagegen spricht aus Sicht der Kammer auch nicht, dass in der Schadensanzeige verzeichnet ist, dass die letzte vorangegangene Kontrolle am 10.07.2017 stattgefunden habe, was nahelegt, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine Beschädigung der Bushaltestelle festgestellt wurde. Angesichts einer auf den Fahrplanaushangkasten begrenzten und damit kleineren Beschädigung hält es die Kammer für nicht unwahrscheinlich, dass der Schaden bei einer vorangegangenen Kontrolle zunächst unbemerkt geblieben ist. Dass der Angeklagte J. wahrnahm, wie eine Person aus dem „schwarzen Finger“ ausscherte und auf die Bushaltestelle einwirkte, folgt bereits aus seinen Äußerungen auf der Pressekonferenz der V.-Jugend B. vom 06.12.2017. Soweit er diesbezüglich weiter geäußert hat, dass die Person nach ihrer Einwirkung auf die Bushaltestelle aus der Gruppe zur Rede gestellt worden sei, hält die Kammer dies für eine nicht glaubhafte und widerlegte Schutzbehauptung. So hat der Zeuge R1 bekundet, dass eine Reaktion der Gruppe auf das Verhalten der Person nicht erfolgt sei. Angesichts des Umstandes, dass es auf der Wegstrecke vom V.park bis zum R. aus dem „schwarzen Finger“ heraus wiederholt zu verschiedenen Rechtsbrüchen kam, ohne dass sich Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass andere Personen aus der Gruppe intervenierten, erscheint es auch nicht lebensnah, dass dann aber wegen der Einwirkung auf die Bushaltestelle eine Zurechtweisung aus der Gruppe erfolgte. Auch die vom Zeugen D. gefilmte Videosequenz, auf der mit hoher Wahrscheinlichkeit diejenige Person, welche die Bushaltestelle mit einem Stein bewarf, zu sehen ist, als sie sich gerade dynamisch auf diese zubewegt (dazu bereits oben), zeigt nicht, dass eine Reaktion aus dem „schwarzen Finger“ erfolgt; vielmehr bewegen sich die anderen Personen weiter vorwärts, nachdem sich die mit der blauen Jacke bekleidete Person von der Gruppe gelöst hat. Dass auch die Angeklagte L. den Bewurf des Fahrplanaushangkastens der Bushaltestelle wahrnahm, konnte nicht festgestellt werden. h) Aufsprühen eines Schriftzugs an der Außenfassade des Unternehmens M. Die Kammer ist davon überzeugt, dass eine Person oder mehrere Personen aus dem „schwarzen Finger“ an die Außenfassade eines Gebäudes des Unternehmens M. in der S1.allee an zwei Stellen in schwarzer Farbe jeweils über eine Breite von ca. 2,50 Metern und eine Höhe von ca. 1,00 Meter den Schriftzug „NO G20“ sprühten. Dies beruht insbesondere auf den Angaben des Zeugen R1, der bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung auch geschildert hat, dass eine Person rechts aus der Menge herausgelaufen sei und etwas an das noch neue Gebäude des Unternehmens M. gesprüht habe. Auf Vorhalt eines Lichtbildes, welches den Schriftzug „NO G20“ an der Fassade des Gebäudes des Unternehmens M. zeigt, hat der Zeuge R1 bestätigt, dass es sich hierbei um den Schriftzug handele, von dem er gesehen habe, wie dieser aufgesprüht worden sei; bei einem weiteren entsprechenden Schriftzug an der Fassade desselben Gebäudes sah er sich außerstande zu sagen, ob er damals gesehen habe, wie dieser entstanden sei. Bestätigt werden diese Bekundungen des Zeugen R1 durch die Angaben der Zeugin PB'in G3, welche auch insofern nur ergänzend herangezogen werden. Die Zeugin PB'in G3 hat bei ihrer Vernehmung am 03.01.2018 in dem Strafverfahren gegen den gesondert verfolgten V. vor dem Amtsgericht H.- A. beschrieben, dass auf Höhe des ersten Firmengebäudes Personen von der dunkel gekleideten Gruppe ausgeschwärmt seien und eine Person etwas an die Fassade geschrieben habe; die Glasfassade an dieser Seite habe nicht mehr so ausgesehen wie auf der anderen Seite. Da es sich bei dem Gebäude des Unternehmens M. um das erste rechtsseitig belegene Gebäude nach der Autobahnbrücke handelt und dessen Fassade über einige glänzende Elemente verfügt, liegt nahe, dass sie sich damit auf dieses Gebäude bezog. Auch der Zeuge M3, der im Juli 2017 als Sicherheitsdienstkraft im Gebäude des Unternehmens M. tätig war, hat bei seiner Vernehmung berichtet, dass er bei einem morgendlichen Kontrollgang an einer Stelle am Gebäude Schmierereien mit dem Schriftzug „NO G20“ gesehen habe. Zuvor habe er in der Nähe des Gebäudes „über hundert vermummte Personen“ auf der Straße und dann auch Wasserwerfer gesehen. Mehrere Personen, nach seiner Schätzung fünf bis zehn, seien auch auf das Firmengrundstück gekommen. Er habe sich daraufhin zurückgezogen. Damals habe er alle zwei Stunden Rundgänge im Gebäude und um dieses herum durchgeführt. Bei seinem vorangegangenen Rundgang, von dem er annehme, dass er diesen um 04:00 Uhr absolviert habe, habe er derartige Schmierereien noch nicht gesehen, weshalb er davon ausgehe, dass diese neu gewesen seien. Die Kammer nimmt an, dass sich diese Bekundungen des Zeugen M3 auf den Morgen des 07.07.2017 beziehen. Zwar konnte der Zeuge M3 nicht sagen, an welchem Tag sich das von ihm berichtete Geschehen zugetragen haben soll; er erinnerte sich lediglich, dass es sich um einen Sommermorgen gehandelt habe. Auch hat der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommene Ermittlungsführer KB R2 bekundet, dass in der Strafanzeige vom 08.07.2017 betreffend eine Sachbeschädigung beim Unternehmen M. der „08.07.2017“ als Tatzeit notiert worden sei. Allerdings konnte der Zeuge KB R2 nach seinen Angaben keine Anhaltspunkte dafür finden, dass am 08.07.2017 im Bereich der S1.allee ein Geschehen stattgefunden habe, welches in Verbindung mit den vom Zeugen M3 geschilderten Vorgängen gebracht werden kann. Er hat ausgeführt, dass Videos vorhanden wären, wenn dort am 08.07.2017 ein „schwarzer Block“ von Wasserwerfern begleitet worden wären; solche Videos gebe es allerdings nicht. Sämtliche Videos zum G20-Geschehen seien mit einem Geotag versehen worden. Eine von ihm durchgeführte Abfrage zu Videos vom 08.07.2017 aus dem Bereich der S1.allee sei negativ verlaufen. Vor diesem Hintergrund geht die Kammer davon aus, dass bei der Anzeigenaufnahme eine unrichtige Tatzeit notiert wurde und sich die Schilderungen des Zeugen M3 tatsächlich auf den Morgen des 07.07.2017 beziehen, an welchem zweifelsfrei eine überwiegend in Schwarz oder ähnlichen dunklen Farben gekleidete Personengruppe an dem Grundstück des Unternehmens M. vorbeizog. Gestützt werden die Bekundungen der Zeugen R1, M3 und PB'in G3 durch Lichtbilder von der Fassade des Gebäudes des Unternehmens M.. Auf diesen Lichtbildern sind hellgraue Fassadenwände eines Gewerbegebäudes zu sehen, welche durch schwarze Fensterelemente unterbrochen werden. Auf einem der Lichtbilder ist der in schwarzer Farbe aufgesprühte Schriftzug „NO G20“ zwischen zwei bodentiefen schwarzen Fensterelementen zu sehen, wobei vor der Fassade ein Fahrrad steht; hinsichtlich der Einzelheiten wird insofern gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf das Lichtbild im SB 6 Trennblatt 9 Bl. 3 unten verwiesen. Auf einem weiteren Lichtbild ist an einer Außenwand ebenfalls der in schwarzer Farbe aufgesprühte Schriftzug „NO G20“ unterhalb eines schmalen horizontal entlang der Fassade verlaufenden Fensterelements abgebildet; diesbezüglich wird hinsichtlich der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf das Lichtbild im SB 6 Trennblatt 9 Bl. 4 verwiesen. Diese Lichtbilder erlauben – gerade auch mit Blick auf das in einem Lichtbild erkennbare Fahrrad –, die Abmessungen der aufgesprühten Schriftzüge abzuschätzen. Die sehr ähnliche Ausführung beider Schriftzüge erlaubt zudem die Folgerung, dass sie hochwahrscheinlich von derselben Person, jedenfalls aber bei derselben Gelegenheit angebracht wurden. Indiziell werden die Angaben der Zeugen zu dem Schriftzug an der Fassade des Unternehmens M. auch durch die vom Zeugen D. gefilmte Videosequenz gestützt (Dateiname: ....VOB). In dieser Videosequenz ist zu sehen, wie sich eine Person von der sich vorwärtsbewegenden überwiegend dunkel gekleideten Personengruppe auf der S1.allee zur Fassade des Gewerbegebäudes des Unternehmens M. begibt, und zwar genau zu der Stelle, an der sich ausweislich des bereits genannten Lichtbildes dann später ein aufgesprühter Schriftzug „NO G20“ unterhalb eines schmalen, horizontal entlang der Fassade verlaufenden Fensterelements befinde; in der Videosequenz ist hingegen an dieser Stelle noch kein Schriftzug zu sehen. Vor diesem Hintergrund erscheint es hochwahrscheinlich, dass hier die Person zu sehen ist, die sich an das Gebäude des Unternehmens M. begibt, um dort den Schriftzug „NO G20“ aufzusprühen. Dass die Schriftzüge später im Zuge der weiteren Fertigstellung des Gebäudes überstrichen wurden, folgert die Kammer aus den Angaben der Zeugin KOK’in W1, die Entsprechendes bekundet hat. Die hierdurch entstandenen Baumehrkosten schätzt die Kammer auf einen Betrag im mittleren dreistelligen Bereich, jedenfalls unter 1.000 Euro. Ob die Angeklagte L. und der Angeklagte J. wahrnahmen, wie von einer oder mehreren Personen aus dem „schwarzen Finger“ mit einer Spraydose ein Schriftzug auf das Gewerbegebäude des Unternehmens M. aufgebracht wurde, vermochte die Kammer nicht festzustellen. i) Bewurf der BFE E. Zur Überzeugung der Kammer steht auch fest, dass im Bereich der Einmündung des R.s in die S1.allee durch zum „schwarzen Finger“ gehörende Personen für wenige Sekunden ein kurzer heftiger Bewurf in Richtung der Einsatzfahrzeuge der BFE E. mit Steinen und pyrotechnischen Artikeln erfolgte. Diese Feststellung beruht auf den im Kern übereinstimmenden Angaben des Zeugen PB J1 und des Zeugen PB E2, welche zudem durch Videoaufnahmen gestützt werden. Der Zeuge PB J1, der während des G20-Gipfels in H. der Leiter der BFE E. war, hat bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung bekundet, dass er am Morgen des 07.07.2017 mit seiner Einheit auf der S1.allee Richtung Norden gefahren sei, um gemäß einem ihm erteilten Auftrag eine Gruppe festzustellen, die das Camp verlassen habe. Es sei ihnen auf der S1.allee eine schwarz gekleidete, teilweise vermummte Personengruppe entgegengekommen, die sich im Einmündungsbereich zum R. auf dem Gehweg und der Fahrbahn befunden habe. Er habe sich wegen der Größe der Gruppe entschieden, diese nicht aufzustoppen. Seine Einheit habe im Einmündungsbereich angehalten. Dann sei die Einheit aus der Gruppe kurz und heftig beworfen worden; es seien Steine, Pyrotechnik und Rauchkörper geflogen. Es habe sich um eine zweistellige Anzahl an geworfenen Gegenständen gehandelt; er könne nicht sagen, ob es zehn oder 20 Steine gewesen seien. Die geworfenen Gegenstände seien teilweise im Einmündungsbereich und neben der Kolonne aufgekommen. Das Geschehen habe sich binnen weniger Sekunden abgespielt. Seine Kräfte seien zu diesem Zeitpunkt noch aufgesessen gewesen. Zu Schäden an den Fahrzeugen sei es nicht gekommen. Die Personengruppe sei dann in den R. eingebogen. Diese Bekundungen des Zeugen PB J1 stehen im Wesentlichen in Einklang mit seinen vorherigen Angaben in seinem Bericht vom 15.09.2017 und in seinem Vermerk vom 18.09.2017 sowie mit seinen Schilderungen in dem Strafverfahren gegen den gesondert verfolgten V. vor dem Amtsgericht H.- A. bei seiner dortigen Vernehmung am 14.11.2017 und 27.11.2017. Bereits in seinem Bericht vom 15.09.2017 hat der Zeuge PB J1 angegeben, dass seine Fahrzeugkolonne bei der Einmündung zum R. aus einer schwarz bzw. dunkel gekleideten Personengruppe heraus sofort mit Steinen und pyrotechnischen Gegenständen beworfen worden sei. In seinem Vermerk vom 18.09.2017 hat er den Bewurf in Ergänzung dazu als kurz und heftig beschrieben. Bei seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht H.- A. hat er wiederholt, dass es sich um einen kurzen und heftigen Bewurf gehandelt habe. Hinsichtlich der verwendeten Gegenstände hat er zunächst „Flaschen, Böller, Pyro, Rauchbomben, Steine“ genannt, dann aber im weiteren Verlauf der Vernehmung klargestellt, dass es sich um Steine, Knallkörper und etwas mit Rauch gehandelt habe; ob auch Flaschen geworfen worden seien, wisse er nicht. Gestützt werden diese Bekundungen des Zeugen PB J1 durch die Angaben des mittlerweile verstorbenen Zeugen PB E2, die im Wege des Urkundsbeweises zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht wurden. Bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung am 15.08.2017 hat dieser geschildert, dass am 07.07.2017 uniformierte Kräfte an der Einmündung S1.allee / R. auf schwarz gekleidete, vermummte Personen getroffen seien, die aus Richtung der Autobahn gekommen seien. Aus der Gruppe habe massiver Steinbewurf auf die Kräfte mit Pflastersteinen und durchbrochenen Gehwegplatten eingesetzt. Er, der damals als ziviler Aufklärer der Polizei eingesetzt worden sei, habe sich mit seinem Fahrzeug neben den uniformierten Kräften befunden. Dann habe er gewendet und habe gesehen, wie die Kräfte von den Fahrzeugen abgesessen seien und die schwarz gekleidete Gruppe in den R. eingebogen sei. Auch bei seiner Vernehmung in dem Strafverfahren vor dem Amtsgericht H.- A. hat der Zeuge E2 in Übereinstimmung mit diesen Angaben bekundet, dass er die S1.allee hochgefahren sei und sich an der Ecke R. 150 bis 200 schwarz gekleidete Personen befunden hätten; es hätten sich Einsatzfahrzeuge dort befunden, in deren Richtung Steine geflogen seien. Er habe gewendet und sei wieder weggefahren. Im Rückspiegel habe er gesehen, dass die Gruppe sich zum R. bewegt habe. Bei dem Bewurf seien große Pflastersteine zum Einsatz gekommen. Es habe sich sicherlich um 15 Steine gehandelt. Die Steine seien in Richtung der Polizeifahrzeuge geflogen. Die Übereinstimmung der Angaben des Zeugen PB J1 und des Zeugen PB E2 hat für die Beweiswürdigung der Kammer auch deswegen besonderes Gewicht, weil nicht anzunehmen ist, dass der in E. tätige Zeuge PB J1 die Angaben des seinerzeit in H. tätigen Zeugen PB E2 in der polizeilichen Vernehmung vom 15.08.2017 kannte, als er sich am 15.09.2017 in seinem Bericht zu dem Steinbewurf an der Einmündung S1.allee / R. geäußert hat. Dass der Zeuge PB K.- M. bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht von dem Bewurf berichtet hat, spricht nicht gegen die Richtigkeit der Angaben des Zeugen PB E2. Zwar war der Zeuge PB K.- M. nach seinen eigenen Bekundungen und den damit übereinstimmenden Angaben des Zeugen PB E2 am Morgen des 07.07.2017 zusammen mit Letzterem eingesetzt und fuhr mit ihm auch zur S1.allee. Allerdings deuten die Angaben beider Zeugen auch darauf hin, dass der Zeuge PB K.- M., bevor sie die Einmündung zum R. erreichten, das Fahrzeug bereits am ca. 150 Meter südlich davon gelegenen W.ring verließ und deshalb nicht vor Ort war, als der „schwarze Finger“ sich auf Höhe der Einmündung zum R. befand. So hat der Zeuge PB E2 bei seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht H.- A. bekundet, dass sein Kollege nur einmal das Fahrzeug kurz verlassen habe vor der Kreuzung S1.allee / Ecke R.; das sei vor dem Sichtkontakt mit der schwarzen Gruppe gewesen. Auch der Zeuge PB K.- M. hat bei seiner Vernehmung in der hiesigen Hauptverhandlung bekundet, dass er Höhe Einmündung W.ring das Fahrzeug verlassen habe und sich dort umgesehen habe. Bereits bei der Vernehmung vor dem Amtsgericht H.- A. hat er geschildert, dass er früh aus dem Auto ausgestiegen sei und sich in den W.ring habe begeben wollen, um zu sehen, ob dort etwas passiert; er sei anschließend wieder zum Fahrzeug zurückgekehrt. Vor dem Amtsgericht H.- A. hat der Zeuge PB K.- M. überdies bekundet, dass er im Kreuzungsbereich Steine habe liegen sehen, was wiederum die Angaben des Zeugen PB J1 und des Zeugen PB E2 indiziell stützt. Anschaulich hat der Zeuge PB K.- M. in seiner polizeilichen Vernehmung davon gesprochen, dass er auf der Fahrbahn sowie im Einmündungsbereich R. / Ecke S1.allee diverse große Steine auf der Fahrbahn habe feststellen können. Das seien „wirklich solche Teile“ gewesen. Er ärgere sich ein bisschen, dass er seinerzeit keine Fotos gemacht habe, gerade von den Pflastersteinen, die dort im Einmündungsbereich gelegen hätten. Die hätten dort überall verstreut gelegen, „diese Dinger“, 20 bis 25 Stück. Dass der Zeuge PB K.- M. einerseits den Bewurf an sich gerade nicht wahrgenommen hat – auch dies hat er in seiner polizeilichen Vernehmung bereits betont und auf Befragen auch mitgeteilt, dass er während seines Einsatzes am Morgen des 07.07.2017 zu keinem Zeitpunkt die schwarz gekleideten Personen gesehen habe –, allerdings sehr wohl eine Vielzahl von Steinen, die im Einmündungsbereich gelegen hätten, steht nur in scheinbarem Widerspruch zueinander. Tatsächlich korrespondiert es mit der konstant vom Zeugen getätigten Angabe, dass er zwischenzeitlich ausgestiegen sei. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass sich der Zeuge K.- M. fußläufig in Richtung S1.allee begab und deshalb erst dort eintraf, als der „schwarze Finger“ bereits vollständig in den R. eingebogen war, und dass er dann wieder in das vom Zeugen PB E2 geführte Fahrzeug einstieg. Soweit der Zeuge PB K.- M. sich in der Hauptverhandlung auch auf Vorhalt nicht daran erinnern konnte, seinerzeit im Einmündungsbereich Steine liegen gesehen zu haben, ist anzumerken, dass der Zeuge sich erklärtermaßen nur noch sehr vage und punktuell an die Geschehnisse vom Morgen des 07.07.2017 erinnert hat. Seine Vernehmung in der Hauptverhandlung ist letztlich weitgehend unergiebig verlaufen. Die sehr plastische Schilderung in seiner polizeilichen Vernehmung, die nur etwa zwei Monate nach dem Vorfall stattfand, erscheint der Kammer deshalb bei aller Vorsicht insgesamt gleichwohl belastbar; jedenfalls kann sie indiziell herangezogen werden. Soweit die Zeugen PB J2 und PB B2, die am 07.07.2017 als Fahrer bzw. Funksprecher zusammen mit dem Zeugen PB J1 im selben Fahrzeug eingesetzt waren, bei ihren jeweiligen Vernehmungen in der Hauptverhandlung angegeben haben, dass sie einen Bewurf ihrer Einheit im dortigen Kreuzungsbereich nicht erinnern, spricht dies nicht gegen die Richtigkeit der Angaben des Zeugen PB J1. Der als Funksprecher tätige Zeuge PB B2 hat nämlich bei seiner Vernehmung auch geschildert, dass seine Sicht in dem Fahrzeug eingeschränkt und die damalige Situation hektisch gewesen sei, was dafür spricht, dass ihm das Geschehen entgangen sein kann. Der Zeuge PB J2 konnte sich an die Abläufe im Kreuzungsbereich insgesamt nur noch wenig erinnern. So hat er auf Frage zu einem etwaigen Steinbewurf bekundet, dass er dazu kein Bild vor Augen habe. Auch dazu, ob dort etwas auf der Straße gelegen habe, hat er angegeben, dass er sich nicht mehr erinnere. Die Angaben des Zeugen PB J1 und des Zeugen PB E2 stehen darüber hinaus auch in Einklang mit vom Zeugen R. gefertigten Videos und einem Video, welches vom Wasserwerfer HÜN 2 aufgenommen wurde. In dem vom Zeugen R. gefertigten Video (Dateiname: ....mp4) sind mehrere Einsatzfahrzeuge der Polizei zu sehen, die aus südlicher Richtung kommend von der S1.allee in den R. einbiegen, während zwei Fahrzeuge auf einer von Norden kommenden Fahrbahn vor der Kreuzung anhalten. Im Kreuzungsbereich liegen mehrere dunkle Gegenstände, die aussehen wie Steine, darunter auch ein eckiges, ungefähr faustgroßes Objekt zentral in der Mitte der Kreuzung. Auch auf weiteren vom Zeugen R. gefertigten Videos (Dateinamen: ....mp4 und....mp4) sind dunkle Objekte mit einem entsprechenden Aussehen auf dieser Kreuzung und in deren Nähe zu erkennen. In einem vom Wasserwerfer HÜN 2 aufgenommenen Video (HÜN 2 Video 2) ist zu sehen, wie der Wasserwerfer HÜN 1 aus südlicher Richtung kommend von der S1.allee langsam in den R. einbiegt, während gleich am Anfang der – ausweislich des eingeblendeten Zeitstempels – am 07.07.2017 um 06:27:51 Uhr beginnenden Videosequenz ungefähr drei Meter rechts von dem Fahrzeug ein grauer, quaderartiger und ungefähr faustgroßer Gegenstand mitten im Kreuzungsbereich liegt. Die Kammer geht aufgrund des Erscheinungsbildes dieser im Kreuzungsbereich erkennbaren Gegenstände davon aus, dass es sich um Steine handelt. Dafür, dass es in diesem Kreuzungsbereich auch zur Verwendung pyrotechnischer Gegenstände kam, spricht zudem ein vom Wasserwerfer HÜN 1 aufgenommenes Video (Dateiname: ....VOB) mit einem – ausweislich des eingeblendeten Zeitstempels – Beginn am 07.07.2017 um 06:27:13 Uhr, in dem nach wenigen Sekunden Einsatzfahrzeuge bei der Kreuzung S1.allee / R. zu sehen sind, in deren Nähe Qualm aufsteigt. Dieselbe Situation wird auch in einem weiteren vom Wasserwerfer HÜN 1 aufgenommenen Video (HÜN 1 Video 2) festgehalten, wobei hier wenige Sekunden nach dessen Beginn – ausweislich des eingeblendeten Zeitstempels – am 07.07.2017 um 06:27:13 Uhr zudem zentral im Kreuzungsbereich auf dem Boden eine helle kegelförmige Farbspur zu erkennen ist, wie sie typischerweise durch pyrotechnische Erzeugnisse, die bodennah abbrennen, hervorgerufen werden kann. Soweit der Zeuge D. in der Hauptverhandlung bekundet hat, dass sich die Einsatzfahrzeuge noch weiter weg – im Bereich des ca. 150 Meter südlichen W.rings – befunden hätten, als die dunkel gekleidete Personengruppe in den R. eingebogen sei, spricht dies nicht durchgreifend gegen den von den Zeugen PB J1 und PB E2 geschilderten Bewurf. Aus Sicht der Kammer liegt vielmehr nahe, dass der Zeuge D. die zeitlichen Abläufe insoweit nicht mehr verlässlich erinnert hat. So hat er selbst im Rahmen der weiteren Befragung deutlich gemacht, dass er nicht sagen könne, wie weit die Polizeikräfte entfernt gewesen seien, als die Personengruppe aus seinem Blickfeld verschwunden sei. Für einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Einbiegen des „schwarzen Fingers“ in den R. und dem Eintreffen der BFE E. an dessen Einmündung in die S1.allee spricht auch das bereits genannte, vom Wasserwerfer HÜN 1 aufgenommene Video (Dateiname: ....VOB), in dem zu sehen ist, dass Einsatzfahrzeuge der BFE E. bereits am Einmündungsbereich angehalten haben, während die Kehrmaschine des Zeugen D. aus nördlicher Richtung kommend sich diesem Bereich erst allmählich annähert. Mit Blick darauf, dass der Zeuge D. bekundet hat, am Ende ungefähr 70 bis 100 Meter hinter der Personengruppe hergefahren zu sein, legen seine Angaben in Zusammenschau mit dem vorgenannten Video nahe, dass sich der „schwarze Finger“ und die ersten Einsatzfahrzeuge der BFE E. zeitgleich am Einmündungsbereich befanden. Dass in den polizeilichen EPS-Web-Protokollen für den 07.07.2017 im Zeitraum von 06:00 bis 07:00 Uhr keine Meldung über Bewurf verzeichnet ist, für welche die BFE E. als Absender eingetragen ist, spricht nicht dagegen, dass es an der Kreuzung S1.allee/R. zum Bewurf dieser Einheit kam. In den EPS-Web-Protokollen findet sich am 07.07.2017 um 06:27 Uhr folgende Meldung von „F.“ an „K. 1“: „200 Personen (schwarzer Finger) S1.allee in den Ronden“. Dazu wurde am selben Tag um 06:29 Uhr als Ergänzung nachgetragen „Kräfte wurden mit Pyro angegangen“. Dass „F.“ dabei für den Funkrufnamen der BFE B3 steht, ergibt sich aus den Angaben des Zeugen PB R3 und des Zeugen PB A., welche beide dieser Einheit angehörten und in der Hauptverhandlung übereinstimmend bekundet haben, dass sie als „F. 900“ eingesetzt gewesen seien. Wie der Zeuge PB B2, der damals als Funksprecher der BFE E. tätig war, angegeben hat, lautete der Funkrufname seiner Einheit hingegen „U.“. Allerdings erscheint nicht fernliegend, dass bei der händisch erfolgten Eintragung der Meldung von 06:27 Uhr und der Ergänzung von 06:29 Uhr in das EPS-Weg-System der Absender nicht korrekt erfasst wurde. Dafür spricht insbesondere das BEDO-Mast-Video des POK W2 (Dateiname: ....mp4), welches ausweislich des eingeblendeten Zeitstempels am 07.07.2017 um 06:27:49 Uhr beginnt. In diesem Video ist gleich zu Beginn zu sehen, dass sich die überwiegend dunkel gekleidete Personengruppe auf dem gekrümmt verlaufenden R. bereits jenseits von dessen Scheitelpunkt bewegt, während sich die Einsatzfahrzeuge der BFE B3 auf Höhe des ersten Gebäudes südlich des T.-Parkplatzgeländes befinden. Ausweislich der Luftaufnahmen vom Bereich R. konnte vom Standort der BFE B3 aus wegen der vorhandenen Bebauung und der Linkskurve, die die Straße R. im nördlichsten Teilstück vollzieht, das Einbiegen der Personengruppe von der S1.allee in den R., auf welches die EPS-Web-Meldung von 06:27 Uhr Bezug nimmt, nicht beobachtet werden. Dies spricht dagegen, dass die Meldung von 06:27 Uhr und die Ergänzung von 06:29 Uhr auf Funksprüchen der BFE B3 beruhen, weil die Meldung von 06:27 Uhr suggeriert, dass das Abbiegen der Personengruppe in den R. von dem Meldenden beobachtet wurde. Inhaltlich würden die Meldung von 06:27 Uhr und die Ergänzung von 06:29 Uhr hingegen mit dem korrespondieren, was der Zeuge PB J1 und der Zeuge PB E2 in Bezug auf den Bewurf der BFE E. geschildert haben. Es ist deswegen ernsthaft in Betracht zu ziehen, dass es zu einer unrichtigen Eintragung gekommen sein könnte. Hierfür spricht indiziell auch, was der Zeuge PB K.- M. noch in seiner polizeilichen Vernehmung mitgeteilt hat. Seinerzeit hat er nämlich angegeben, sie – er und sein Kollege PB E2 – hätten über Funk gehört, dass in der S1.allee / Ecke R. schwarz gekleidete Personen Steine geworfen hätten. Daraufhin seien sie in die S1.allee gefahren. Ein Funkspruch dieses Inhalts kann aus den bereits dargestellten Gründen nicht von der BFE B3 gekommen sein. Unabhängig von diesem vorgenannten Gesichtspunkt lässt sich daraus, dass für den 07.07.2017 im Zeitraum von 06:00 bis 07:00 Uhr keine Meldung über Bewurf verzeichnet ist, für welche die BFE E. als Absender eingetragen ist, nicht ableiten, dass es keinen Bewurf dieser Einheit gegeben hat. Aufgrund der überzeugenden Angaben des Ermittlungsführers KB R2 in der Hauptverhandlung ist nicht davon auszugehen, dass die im EPS-Web-System eingetragenen Meldungen eine lückenlose Dokumentation der Ereignisse gewährleisten. Nach seinen Schilderungen dienen die EPS-Web-Meldungen dazu, die Entscheidungsfähigkeit der Polizeiführung herzustellen; hingegen sei das System nicht darauf ausgelegt, dass nachträglich daraus genau abgelesen werden könne, wo Kräfte angegriffen wurden. Inwieweit die Angeklagte L. und der Angeklagte J. den Bewurf der BFE E. wahrnahmen, konnte im Rahmen der Beweisaufnahme wiederum nicht festgestellt werden. j) Bewurf der BFE B3 Zur Überzeugung der Kammer steht auch fest, dass Personen aus dem „schwarzen Finger“ im R. vier gezündete pyrotechnische Gegenstände in Richtung der Polizeikräfte der BFE B3 warfen und zudem insgesamt mindestens 14 Steine in deren Richtung schleuderten, 13 hiervon, um die Einsatzkräfte zu treffen und zu verletzen. Dokumentiert ist der Bewurf der BFE B3 durch Personen aus dem „schwarzen Finger“ durch das BEDO-Mast-Video des POK W2 (Dateiname: ....mp4). In dem BEDO-Mast-Video des POK W2, welches ausweislich des eingeblendeten Zeitstempels am 07.07.2017 um 06:27:49 Uhr beginnt, ist zunächst zu sehen, dass sich eine überwiegend dunkel gekleidete Personengruppe in der Biegung des R.s in südlicher Richtung vorwärtsbewegt. Die Personengruppe trägt ein Transparent mit der Beschriftung „Gegenmacht aufbauen“ vor sich; eine rote Fahne ragt aus der Gruppe heraus, und es steigt roter Qualm auf. Gesichter sind nicht zu erkennen; die Köpfe der Personen in den vorderen Reihen sind weitgehend schwarz verhüllt. Im Vordergrund – ca. 50 bis 60 Meter von der Personengruppe entfernt – stehen Einsatzfahrzeuge der Polizei auf der Straße. Nach den Angaben des Zeugen PB R3 handelt es sich hierbei um Kräfte der BFE B3. In dem BEDO-Mast-Video ist dann zu sehen, dass aus der Personengruppe ein erster Stein in Richtung des vorderen Einsatzfahrzeugs fliegt. Die überwiegend dunkel gekleidete Personengruppe hält an, und aus den Einsatzfahrzeugen steigen Polizeibeamte aus. Mehrere Polizeibeamte mit Helm und Schutzkleidung gehen an den Einsatzfahrzeugen vorbei einige Meter auf die Personengruppe zu. Ein weiterer Stein aus dem – aus Sicht der BFE B3 – rechten Teil der Gruppe fliegt in Richtung der Polizeikräfte. Sodann wird ein qualmender pyrotechnischer Gegenstand aus der Personengruppe in Richtung der Polizeikräfte geworfen und kommt einige Meter vor dem vorderen Einsatzfahrzeug auf. Bei den auf der linken Straßenseite geparkten Pkw blitzen in dichter Folge zwei pyrotechnische Gegenstände auf, die ersichtlich aus der Personengruppe nach vorne geworfen wurden. Während die Polizeibeamten sich rechts und links des vorderen Einsatzfahrzeugs aufstellen, wird ein weiterer Stein in ihre Richtung geschleudert, ungefähr zwei Sekunden später gefolgt von vier weiteren geworfenen Steinen. Wenige Sekunden später wird ein mindestens faustgroßer Stein geschleudert und kommt – etwa auf Höhe des vorderen Einsatzfahrzeugs links von diesem – zwischen den sich aufstellenden Polizeibeamten auf. Darauf werden unmittelbar hintereinander ein Stein und ein pyrotechnischer Gegenstand aus dem rechten Teil der Personengruppe geworfen, die in der Nähe der Polizeibeamten zu Boden gehen, wobei letzterer wenige Meter vor den Beamten mit einem hellen Lichtblitz explodiert. Die Polizeibeamten, die sich zuvor auf Höhe des vorderen Einsatzfahrzeugs aufgestellt hatten, stürmen nun auf die Personengruppe zu. Es fliegen dicht hintereinander drei weitere Steine aus dem zentralen und dem rechten Teil der Personengruppe in Richtung der Polizeikräfte. Ein weiterer aus der Personengruppe geworfener Stein geht anschließend auf der linken Seite zwischen laufenden Polizeibeamten nieder. Schließlich fliegt nochmals aus dem rechten Teil der Personengruppe ein Stein in Richtung von voranstürmenden Beamten. Wer die Steine und pyrotechnischen Gegenstände warf, wo im Bereich des „schwarzen Fingers“ sich die Angeklagte L. und der Angeklagte J. zum Zeitpunkt des Bewurfs befanden und ob sie diesen auch nur wahrnahmen, konnte nicht festgestellt werden. Die Kammer geht davon aus, dass durch den Bewurf am R. keiner der eingesetzten Polizeibeamten der BFE B3 verletzt wurde. In dem BEDO-Mast-Video ist nicht zu sehen, dass Polizeibeamte durch Steine oder pyrotechnische Gegenstände getroffen wurden. Der als Zeuge vernommene PB R3, der nach seinen Angaben damals als Hundertschaftsführer der BFE B3 vor Ort war, hat bekundet, dass er nicht wisse, dass von seinen Kollegen jemand in der dortigen Situation verletzt wurden. Auch der Zeuge PB N1, der ebenfalls mit der BFE B3 am R. eingesetzt war, hat bei seiner Vernehmung angegeben, dass er zwar nachträglich anhand eines Videos gesehen habe, dass ein Stein ihn nur knapp verfehlt habe. Er sei jedoch nicht getroffen worden. Gleichwohl hält es die Kammer für möglich, dass Polizeibeamte durch den Bewurf hätten verletzt werden können. In dem Video ist zu sehen, dass einige der Steine auch in der Nähe von Polizeibeamten aufkommen, was auch mit der Bekundung des Zeugen PB N1 korrespondiert. Der Zeuge PB N1 hat überdies bei seiner Vernehmung nachvollziehbar erläutert, dass die Schutzausrüstung keinen vollständigen Schutz biete, sondern zwischen den Protektoren auch Lücken vorhanden seien, damit man sich bewegen könne; so sei insbesondere die Rückseite der Beine und auch der vordere Bereich der Arme beim Rennen nicht geschützt. In den Videos des POM M2 (Dateiname: ....MTS) und des POM K3 (Dateiname: ....MTS) ist zu sehen, wie Beamte der BFE E. auf Personen aus dem „schwarzen Finger“ zustürmen und versuchen zu verhindern, dass diese sich von der Örtlichkeit entfernen, indem sie diese zu Boden bringen. Dabei sind auch von Beamten ausgeführte Schläge und Tritte zu erkennen, die zur Durchführung der Maßnahme nicht erforderlich gewesen wären. Ausweislich der dienstlichen Erklärung der POM’in P. vom 07.09.2017 wurde bei der Angeklagten L. eine Schürfwunde am rechten Knie dokumentiert. Nicht ausschließbar ist, dass sie sich diese im Zusammenhang mit der Festnahmesituation zuzog. Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte L. oder der Angeklagte J. von Schlägen oder Tritten der Polizeibeamten betroffen waren, haben sich im Rahmen der Beweisaufnahme hingegen nicht ergeben. 9. Wirkung des „schwarzen Fingers“ auf die anwesende Bevölkerung Der Anblick des „schwarzen Fingers“ war – jedenfalls ab dem Bereich der S1.allee bei der Autobahnbrücke – ohne Weiteres geeignet, auf Beobachter bedrohlich zu wirken. Zumindest, als er diesen Streckenabschnitt erreichte, machte er einen einschüchternden Eindruck, hatte eine martialische Anmutung und vermittelte nach außen einen Eindruck von Geschlossenheit und Militanz. Dabei spielte insbesondere die im „schwarzen Finger“ überwiegend getragene dunkle Bekleidung und die Einnahme einer kompakten, dichten und geschlossenen Formation eine maßgebliche Rolle, wobei zusätzlich die von vielen mitmarschierenden Personen getragenen Kopfbedeckungen und andere Vermummungsgegenstände das so erzeugte Erscheinungsbild weiter verstärkten (zum Erscheinungsbild des „schwarzen Fingers“ auf der Wegstrecke bereits oben). Auch durch den im Bereich bei der Autobahnbrücke abgelegten entzündeten Nebeltopf und die Errichtung von Materialblockaden (dazu ebenfalls bereits oben) wurde die Militanz der Gruppe weiter unterstrichen. Dass der „schwarze Finger“ auf die ganz überwiegende Mehrzahl der entlang der S1.allee am Morgen des 07.07.2017 anwesende Zivilpersonen auch einen entsprechenden einschüchternden Eindruck machte, vermag die Kammer den Bekundungen der Zeugen zu entnehmen, die am Tattag als Verkehrsteilnehmer oder Mitarbeiter angrenzender Unternehmen vor Ort waren. So hat der Zeuge F., der nach seinen Angaben an jenem Morgen als Lkw-Fahrer die S1.allee befuhr, in der Hauptverhandlung bekundet, dass eine überwiegend dunkel gekleidete Personengruppe aus der S.allee kommend in die S1.allee eingebogen sei und er währenddessen ungefähr fünf bis zehn Minuten habe warten müssen. Anschließend sei er mit einigem Abstand – von mehr als der Länge des Sitzungssaales – in Schritttempo hinterhergefahren. Er habe geprüft, ob die Zentralverriegelung seines Lkws verriegelt sei, weil er Sorge gehabt habe, dass Personen aus dem Aufzug versuchen könnten, in sein Fahrzeug einzusteigen. Er habe ein mulmiges Gefühl gehabt. Dies korrespondiert mit seinen Angaben bei der polizeilichen Vernehmung am 03.12.2018, bei der er geschildert hat, dass eine schwarzgekleidete und vermummte Personengruppe aus der S.allee gekommen sei. Beim Anblick der Personengruppe habe er erstmal geguckt, dass die Türen seines Fahrzeugs „zu“ seien, damit „sie“ nicht reinkämen. Es habe für ihn ausgesehen, als ob die Personen „nur auf Krawall aus“ seien. Ähnlich hat auch der Zeuge L1, der nach seinen Angaben am Morgen des 07.07.2017 in der Nähe der Einmündung der A.- K.-Straße in die S1.allee in seinem abgeparkten Pkw vor Beginn seiner Arbeit einen Kaffee trank, seinen Eindruck geschildert. Er hat in der Hauptverhandlung bekundet, dass er beim Anblick der schwarz gekleideten Personen „etwas Angst“ bekommen habe und gedacht habe, dass er „verloren“ wäre, wenn diese Personen auf ihn zukämen; er habe befürchtet, dass sie ihn aus dem Fahrzeug holen oder dieses „auf das Dach legen“ könnten. Er hat dabei erläutert, dass er diese Gedanken insbesondere auf die dunkle Bekleidung der „Truppe“ zurückführe. Auch dies deckt sich mit dem, was er bereits am 09.02.2018 bei seiner polizeilichen Vernehmung angegeben hat. Damals hat er beschrieben, dass er an dem Morgen, als er die schwarz gekleideten Personen gesehen habe, an die Verriegelung seines Fahrzeugs gedacht habe, jedoch zu dem Schluss gekommen sei, dass diese nutzlos wäre, weil er in Betracht gezogen habe, dass die Personen sein Fahrzeug umkippen würden. Zudem hat er damals angegeben, dass die schwarz gekleidete Menge auf ihn angsteinflößend gewirkt habe; das Geschehen sei bei ihm emotional verankert und habe einen bleibenden Eindruck hinterlassen. Eine ähnliche Wahrnehmung war auch den Bekundungen des Zeugen D., der nach seinen Angaben am Morgen des 07.07.2017 mit einer Kehrmaschine vom Gelände der Stadtreinigung H. in der S1.allee aufbrach und in Richtung O.str. fuhr, in der Hauptverhandlung zu entnehmen. Er hat geschildert, dass er damals schätzungsweise 100 bis 200 Leute gesehen habe, die Kopfbedeckungen getragen hätten, sodass man ihre Gesichter nicht habe erkennen können. Von ihnen seien Steine rausgerissen und auf die Straße geschmissen worden. Es sei „wie Krieg“ gewesen. Er habe so etwas noch nie zuvor gesehen und etwas unter Schock gestanden. Er sei deswegen dann langsam gefahren und den Personen bis zum R. gefolgt. Auch dies liegt auf einer Linie mit seinen vorherigen Angaben am 11.01.2018 bei der Polizei. Dort hatte er berichtet, dass er es „etwas mit der Angst zu tun“ bekommen und den Abstand vergrößert habe, als Personen aus der Menge Gegenstände auf die Straße geworfen hätten. Er habe befürchtet, dass auch er zum Ziel dieser „Randale“ werden könnte. Er habe nicht die ganzen Aktionen mit seinem Mobiltelefon gefilmt, weil er nicht dabei habe „erwischt“ werden wollen; er habe angenommen, dass er in diesem Fall womöglich auch angegriffen werden würde. Von ähnlichen Befürchtungen hat auch der Zeuge B. gesprochen, der nach seinen Angaben am 07.07.2017 um kurz nach 06:00 Uhr auf dem Weg zu seiner Arbeitsstelle die S1.allee mit seinem Pkw befuhr. Er hat in der Hauptverhandlung bekundet, dass er, als er dort auf einen weitgehend „vermummten Pulk“ getroffen sei, Angst gehabt habe, dass ein Stein sein Auto treffen könnte. Er sei im Schritttempo hinterhergefahren und habe Abstand gehalten, um zu vermeiden, dass er etwas abbekomme. Dies deckt sich inhaltlich mit seinen Angaben bei der polizeilichen Vernehmung am 04.12.2018, wo er geschildert hat, dass er Angst gehabt habe, dass etwas sein Auto trifft, als Personen aus einem schwarzen Pulk „Sachen herumgeschmissen“ hätten. Er habe dann erstmal Abstand zu dem Pulk gehalten. Auf Frage, ob er an den Personen vorbeigefahren wäre, wenn er gekonnt hätte, hat er seinerzeit angegeben, dass er dies nicht getan hätte. Er hätte sich nicht getraut, dies zu tun. Er habe für denkbar gehalten, dass die Personen gegen sein Auto schlagen, treten oder auf andere Weise darauf einwirken würden. Ganz ähnlich hat auch der Zeuge R., der nach seinen Angaben am Morgen des 07.07.2017 mit dem Pkw bei der Anschlussstelle V.park die Autobahn verließ und in Richtung des Betriebsgeländes des Unternehmens T. fuhr, seine Eindrücke und Empfindungen beschrieben. So hat er in der Hauptverhandlung bekundet, dass er, als er eine Menge schwarz gekleideter Leute gesehen habe, gehofft habe, dass nichts passieren werde. Er habe gedacht, dass diese auf ihn zukommen und sein neues Auto beschädigen würden. In dieser Situation habe er Angst gehabt. Zu der Personengruppe habe er mehr als 50 Meter Abstand gehalten. Diese Bekundungen stehen in Einklang mit dem, was er bei der polizeilichen Vernehmung am 03.05.2018 geschildert hat: Dort hat er angegeben, dass er damals lieber ein bisschen Abstand von der Gruppe habe halten wollen. Um sein Auto habe er ein bisschen Angst gehabt. Er habe erwogen, ob die Personen auf sein Auto losgehen würden, und gehofft, dass sein Auto in Ruhe gelassen werde. Als er gedacht habe, dass er die Polizei rufen müsste, sei bereits die Polizei gekommen. Weniger verängstigt, aber gleichwohl nicht frei von Befürchtungen hat sich der Zeuge R1 gezeigt, der nach seinen Angaben mit einem Lkw an diesem Morgen ebenfalls an der Anschlussstelle V.park die Autobahn verließ und sodann den R. ansteuerte. In der Hauptverhandlung hat er bekundet, dass er sich weiter hinten gehalten habe, weil er für möglich gehalten habe, dass die auf dieser Strecke angetroffenen schwarz gekleideten Personen Steine auf sein Fahrzeug werfen könnten. Er hat in seiner Vernehmung aber deutlich gemacht, dass bei ihm die Verärgerung überwogen habe, dass er nach einer in der Nacht gefahrenen Tour aufgehalten werde. Bei seiner polizeilichen Vernehmung am 17.11.2017 hat der Zeuge R1 geschildert, dass er im R. nicht weitergefahren sei, weil er Angst gehabt habe, dass ein Stein „in sein Fahrzeug kommen“ würde. Beunruhigung über die Lage hat auch der Zeuge W. zum Ausdruck gebracht, der nach seinen Angaben am Morgen des 07.07.2017 ebenfalls an der Anschlussstelle V.park von der Autobahn abfuhr und seinen Pkw über die S1.allee steuerte, um zu seiner Arbeitsstelle zu gelangen. Er hat zu der Situation, in der er dort viele überwiegend schwarz oder dunkel gekleidete, teilweise auch vermummte Personen gesehen habe, in der Hauptverhandlung bekundet, dass er Angst gehabt habe, dass sie auf sein Auto zukommen und dieses kaputttreten oder ihm etwas antun würden. Er habe deswegen auch länger an der Ampel gewartet. Dies deckt sich inhaltlich mit dem, was er bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung am 06.12.2018 angegeben hat. Dort hat er berichtet, dass er Abstand gehalten habe, weil er Angst um sein Auto gehabt habe. Schon damals hat er erwähnt, dass er bei der Grünphase der Ampel noch weiter gewartet habe. Er habe in Betracht gezogen, dass sie Autos kaputttreten, weil sie auch Steine auf die Straße geschmissen hätten. Bei der polizeilichen Vernehmung hat er zudem angegeben, dass ihm die Personengruppe „ziemlich aggressiv“ vorgekommen sei. Für ihn seien es „unreife Jugendliche“ gewesen, die „Lust hatten auf Krawall“. Er habe den Eindruck gehabt, dass sie darauf aus gewesen seien, Sachen zu demolieren und Stress zu machen. Zu überholen habe er sich nicht getraut. Der Zeuge K., der sich nach seinen Angaben am Morgen des 07.07.2017 im Gebäude des Unternehmens C. an der S1.allee befand, hat in der Hauptverhandlung bekundet, dass er die Situation damals als bedrohlich empfunden habe. Er hat diese Empfindung damit in Zusammenhang gebracht, dass es viele schwarz gekleidete Menschen gewesen seien, die auch noch Gegenstände geschmissen hätten. Er habe damals gehofft, dass diese nicht auf das Gelände seines Unternehmens kommen würden. Übereinstimmend damit hat der Zeuge K. bei seiner polizeilichen Vernehmung am 09.02.2018 angegeben, dass die Personen in erster Linie bedrohlich gewirkt hätten, was aus seiner Sicht normal sei, wenn eine „vermummte Truppe“ auf jemanden zukomme. Er habe damals gehofft, dass die Personen nicht zu seinem Unternehmen kommen und dort Steine schmeißen oder etwas einschlagen. Ähnlich hat sich auch die Zeugin N. geäußert, die sich nach ihren Angaben damals in demselben Gebäude des Unternehmens C. aufhielt. In der Hauptverhandlung hat sie bekundet, dass sie beunruhigt gewesen sei und ein ungutes Gefühl gehabt habe; sie sei froh gewesen, als wieder Autos gefahren seien. Sie hat berichtet, dass ihre Beunruhigung wahrscheinlich darauf zurückzuführen gewesen sei, dass „alle dunkel gekleidet“ gewesen seien und es sich um eine „geschlossene Masse“ gehandelt habe. Davon bekäme sie „so richtig Gänsehaut“. Auch dies steht in Einklang mit ihren Angaben bei der polizeilichen Vernehmung am 09.02.2018. Gegenüber der Polizei hat sie damals geäußert, dass sie von der Situation so betroffen gewesen sei, dass sie sie durch Videoaufzeichnung habe festhalten wollen. Ihr sei es auch darum gegangen, dass, wenn es zu Straftaten käme, dies auf Video aufgezeichnet sei. Sie habe sich unwohl gefühlt und habe sich deswegen zu dem Zeugen K. begeben. Sie habe sich auch mit Blick auf die privaten Fahrzeuge einschließlich ihres eigenen, die Lösungsmittel im Gebäude und die vor dem Gebäude gelagerten Gasflaschen Sorgen gemacht. Sie habe dafür gesorgt, dass die Räumlichkeiten verschlossen würden und auch blieben. Nach draußen zu gehen, habe sie sich nicht getraut. Die Personengruppe habe „strukturiert, zielstrebig und bedrohlich“ auf sie gewirkt. Auch der Zeuge M3, der am Morgen des 07.07.2017 als Sicherheitsdienstkraft beim Gebäude des Unternehmens M. tätig war (dazu bereits oben), war durch das dortige Geschehen beunruhigt. Bei seiner Vernehmung als Zeuge in der Hauptverhandlung hat er bekundet, dass er in der Nähe des Gebäudes über hundert vermummte Personen auf der Straße und dann auch Wasserwerfer gesehen habe; es seien auch mehrere Personen auf das Firmengrundstück gekommen. Daraufhin habe er sich zurückgezogen. Er habe das Geräusch von aufprallenden Steinen gehört. In dieser Situation habe er Angst um seine Sicherheit gehabt. Diese Bekundungen korrespondieren im Kern mit den Angaben des Zeugen M3 bei seiner polizeilichen Vernehmung am 18.12.2017. Damals hat er geschildert, dass er mehrere hundert vermummte Personen gesehen und gleich ein ungutes Gefühl gehabt habe. Er habe sich in Deckung gebracht und gehört, dass Steine gegen Fenster geworfen werden würden. Er sei aufgrund der Vermummung der Personen von deren hoher Gewaltbereitschaft und deswegen auch von einer Gefahr für Leib und Leben ausgegangen. Soweit von der Verteidigung moniert wurde, dass die von den Zeugen beschriebenen Empfindungen auf Medienberichte über gewalttätige Ausschreitungen anlässlich des G20-Gipfels zurückzuführen seien, vermochte die Kammer dem nicht zu folgen. Die Kammer nimmt bei der Würdigung der Bekundungen dieser Zeugen in den Blick, dass es der Natur des Menschen eigen ist, dass verschiedene Personen identische oder ähnliche Geschehnisse unterschiedlich empfinden. Hier fällt jedoch auf, dass die Schilderungen der Zeugen über ihren Eindruck beim Anblick des „schwarzen Fingers“ auf derselben Linie liegen, also innerhalb des Spektrums menschlicher Emotionen ähnliche Empfindungen angesprochen haben, wobei sich die jeweils von den Zeugen geschilderten Empfindungen vor allem hinsichtlich der Intensität unterscheiden. Einige der Augenzeugen haben ihr damaliges subjektives Erleben bemerkenswert nüchtern, andere wiederum auch in der Rückschau noch mit emotionaler Beteiligung geschildert; dabei haben sie ihre Ängste und sonstigen Empfindungen angesichts der dunkel gekleideten Personengruppe zum Teil in der Rückschau und nach der inzwischen verstrichenen Zeit als möglicherweise objektiv gar nicht begründet hinterfragt, was aus Sicht der Kammer ein Vermögen zu Reflexion und Differenzierung erkennen lässt. Entscheidend ist jedoch nicht, ob die Zeugen heute, sieben Jahre nach dem fraglichen Geschehen, ihre damaligen Ängste rational nachvollziehen können; maßgeblich ist, was die Zeugen auf Befragen ohne jede Dramatisierung über ihr damaliges inneres Erleben mitgeteilt haben. Die Kammer hält die Angaben hierzu für glaubhaft, zumal die von den Zeugen wiedergegebenen Empfindungen angesichts der bereits beschriebenen Anmutung des „schwarzen Fingers“ (dazu bereits oben unter III. 4.) auch für den besonnenen Betrachter ohne Weiteres nachvollziehbar sind. In den Blick zu nehmen ist überdies, dass es sich bei den gehörten Augenzeugen um Personen handelt, die am Morgen des 07.07.2017 als Verkehrsteilnehmer oder Mitarbeiter angrenzender Unternehmen vor Ort waren. Bei keinem von ihnen war ein Motiv dafür ersichtlich, dass er oder sie die Angeklagten zu Unrecht belastet haben könnte. Auch ergaben sich aus den Angaben der Zeugen keine Anhaltspunkte, die besorgen ließen, dass ihnen nicht an einer wahrheitsgemäßen Aussage gelegen sein könnte. 10. Objektive Mitwirkung der Angeklagten am einschüchternden Eindruck Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass die beiden Angeklagten objektiv an dem vom „schwarzen Finger“ ausgehenden einschüchternden Eindruck selbst mitwirkten. Dessen einschüchternder Eindruck wurde maßgeblich durch die von den Mitmarschierenden überwiegend getragene sehr dunkle Bekleidung und die von ihnen eingenommene kompakte, dichte und geschlossene Formation bestimmt (dazu bereits oben). Indem sich die Angeklagten ebenfalls in dunkler Kleidung (auch dazu bereits oben) in den „schwarzen Finger“ eingliederten und mitmarschierten, leisteten sie selbst einen Betrag zu dessen Außenwirkung, die den Eindruck von Geschlossenheit und Militanz vermittelte und insgesamt martialisch anmutete. Aufgrund der Einheitlichkeit des militanten Auftritts und der dadurch gesteigerten Einschüchterungswirkung, zu der die Angeklagten beitrugen, war für außenstehende Beobachter aus der Bevölkerung nicht erkennbar, welche der mitmarschierenden Personen Einfluss auf die in Aussicht gestellten Gewalttätigkeiten nehmen konnten oder wollten. 11. Objektive Förderung der Gewalttätigkeiten durch die Angeklagten Die Kammer ist auch überzeugt, dass beide Angeklagten – unabhängig davon, inwieweit sie subjektiv damit rechneten und dies billigend in Kauf nahmen (dazu sogleich unter III. 13. mehr) – sämtliche aus dem „schwarzen Finger“ heraus verübten Gewalttätigkeiten durch ihr Mitmarschieren in dunkler Bekleidung objektiv förderten. Indem die Angeklagten sich in dunkler Bekleidung in den „schwarzen Finger“ eingliederten, setzten sie ein Zeichen der Solidarität gegenüber den aktiven Gewalttätern, was von diesen auch entsprechend verstanden wurde. Dabei nimmt die Kammer in den Blick, dass die Farbe Schwarz innerhalb der linksradikalen Szene eine hohe Symbolkraft hat und mit Militanz in Verbindung gebracht wird (dazu ausführlich nachfolgend unter III. 13. lit. a). Dementsprechend wurde mit der dunklen Kleidung zugleich die Befürwortung eines militanten Auftretens zum Ausdruck gebracht. Die gewaltbereiten Personen hatten Grund zu der Annahme, dass diejenigen Personen, die, wie die beiden Angeklagten, bei dem „schwarzen Finger“ mitmarschierten, dabei dem Dresscode entsprechend eine schwarze Jacke, eine jedenfalls dunkle Hose und schwarze Turnschuhe (gar mit weißer Sohle; auch hierzu unten mehr) trugen und hierdurch die einheitlich dunkel und geschlossen anmutende Erscheinung des Aufzuges gemeinsam mit allen anderen dunkel gekleideten Personen prägten, mit einem „kämpferischen Auftreten“ im Falle eines Zusammentreffens mit Polizeikräften, welches Steinwürfe gegen diese einschloss, gezielten Beschädigungen von „Symbolen des Kapitalismus und der Repressionsbehörden“ (wie nicht zuletzt in der „Skizze zum Aktionstag“ angekündigt) und der Verbringung von Blockadematerial auf die Fahrbahn einverstanden waren. Dass die beiden Angeklagten, indem sie sich durch die eigene dunkle Bekleidung dem Erscheinungsbild der überwiegenden Mehrzahl der anderen im „schwarzen Finger“ mitmarschierenden Personen anglichen, zudem daran mitwirkten, dass aktiv gewaltbereiten Personen durch die einheitliche Kleidung ein Untertauchen in der Personengruppe erleichtert würde, liegt auf der Hand. Das Entdeckungsrisiko wurde für aktive Gewalttäter hierdurch erheblich verringert, weil ihre Identifizierung deutlich erschwert wurde. Aufgrund der Einheitlichkeit im Erscheinungsbild und der weitgehenden Bedeckung von Kopf und Gesicht bei dem Großteil der Personen war es letztlich, wie auch der Ermittlungsführer KB R2 in der Hauptverhandlung bekundet hat, nicht möglich, auch nur eine einzige der gewalttätigen Aktionen einer bestimmten Person zuzuordnen. Da dies für die aktiven Gewalttäter ohne Weiteres zu erkennen war, wurden jene auch hierdurch in der aktiven Begehung von Gewalttätigkeiten bestärkt. 12. Vorsatz der aktiven Gewalttäter Zweifelsfrei steht auch fest, dass die aus dem „schwarzen Finger“ heraus handelnden aktiven Gewalttäter bezüglich der von ihnen begangenen Gewalttaten vorsätzlich handelten. Dem steht nicht entgegen, dass die aktiven Gewalttäter nicht identifiziert werden konnten. Die Kammer vermag nämlich bereits aus den objektiven Tatumständen auf den Vorsatz bezüglich der jeweiligen Gewalttaten zu schließen. So ist offensichtlich, dass die jeweilige Person bzw. die jeweiligen Personen, welche - einen Werbeträger mit einem Verkehrsschild bewarf, - mit Wucht gegen einen Pkw beim Betriebsgelände der Stadtreinigung H. traten, - einen Müllcontainer in Richtung des Pkw des Zeugen B1 schubsten, - den Fahrplanaushangkasten der Bushaltestelle gegenüber dem Gelände des Unternehmens M. bewarf, - die beiden Schriftzüge „NO G20“ an der Außenfassade des Gebäudes des Unternehmens M. aufsprühte, es darauf anlegten, dass an dem jeweiligen Objekt ihrer Einwirkung eine Beschädigung eintreten sollte. Gleichfalls geht die Kammer davon aus, dass es die Personen, die aus dem „schwarzen Finger“ heraus die BFE E. und die BFE B3 bewarfen, zumindest für möglich hielten und billigend in Kauf nahmen, dass Polizeikräfte verletzt und/oder Einsatzfahrzeuge beschädigt werden würden. Anknüpfungspunkt für diese Schlussfolgerung ist insofern der Umstand, dass der Bewurf in Richtung der Polizeikräfte erfolgte und die Wurfobjekte teilweise auch in deren Nähe aufkamen. Hinsichtlich des Bewurfs der BFE E. nimmt die Kammer dabei die glaubhafte Bekundung des Zeugen PB J1 in den Blick, aus der sich ergibt, dass die Wurfobjekte in der Nähe der E.er Einheit, die bei der Einmündung des R.s in die S1.allee zum Stehen gekommen war, zu Boden gingen. Bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung hat der Zeuge PB J1 geschildert, dass die „Flugobjekte“ ungefähr 10 bis 15 Meter weit geworfen worden und teilweise im Einmündungsbereich sowie neben der Kolonne gelandet seien. Dies stimmt überein mit seinem Vermerk vom 18.09.2017, in dem er angegeben hat, dass der Bewurf im Einmündungsbereich S1.allee/R. gelandet sei und einzelne Gegenstände am Führungsfahrzeug vorbeigeworfen worden seien. In Anbetracht des Umstandes, dass die Polizeikräfte zum Zeitpunkt des Bewurfs noch nicht von den Einsatzfahrzeugen abgesessen hatten, dürften sich die aktiven Gewalttäter allerdings lediglich vorgestellt haben, dass Polizeifahrzeuge getroffen und beschädigt werden könnten. Soweit es den Bewurf der BFE B3 betrifft, ist die Kammer davon überzeugt, dass die Personen, die Steine und pyrotechnische Gegenstände in Richtung der Einheit warfen, die Verletzung von Polizeibeamten zumindest für möglich hielten und billigend in Kauf nahmen. Hier setzte sich der Bewurf nämlich noch fort, nachdem die Einsatzkräfte von ihren Fahrzeugen abgesessen waren und sich vor diesen aufgestellt hatten. Diesbezüglich ist in dem BEDO-Mast-Video des POK W2 zu sehen, dass die im R. geworfenen Steine und pyrotechnischen Gegenstände von der Personengruppe weg und in Richtung der Polizeikräfte fliegen; zu sehen ist auf diesem Video außerdem, dass die Wurfobjekte teilweise in der Nähe der eingesetzten Beamten und der Einsatzfahrzeuge aufkommen. 13. Vorstellungsbild der Angeklagten J. und L. hinsichtlich der Ausrichtung des „schwarzen Fingers“ und subjektive Tatseite Anknüpfend an die Feststellung, dass es sich bei dem „schwarzen Finger“ eigenständige Aktion mit einem eigenen militanten Aktionsbild handelte (dazu bereits oben), gelangt die Kammer unter Betrachtung weiterer Gesichtspunkte in der Gesamtschau zu der Überzeugung, dass beide Angeklagte über die Ausrichtung des „schwarzen Fingers“ im Bilde waren. Ebenfalls aufgrund einer Gesamtwürdigung vermag die Kammer auch Feststellungen dazu zu treffen, inwieweit die Angeklagten die Taten der aktiven Gewalttäter billigten und zudem erkannten, dass sie diese förderten, wobei sie auch hiermit einverstanden waren. a) Aktionsform „schwarzer Block“ Ausgangspunkt dabei sind zunächst die Vorstellungen, welche Personen, die Einblick in die linksradikale Szene haben, üblicherweise mit einer schwarz bzw. dunkel gekleideten marschierenden Personengruppe wie dem „schwarzen Finger“ verbinden. Die Kammer geht dabei davon aus, dass der „schwarze Finger“ eine Verbindungslinie zu der Demonstrationstaktik des „schwarzen Blocks“ aufweist. Der Sachverständige Prof. Dr. H., hat – in abstrakter Hinsicht – nachvollziehbar erläutert, dass es sich bei einem „schwarzen Block“ um eine Demonstrationstaktik handele, derer sich traditionell Personen aus dem linken oder linksradikalen Spektrum bedienen würden, die jedoch auch schon von Teilen der Rechtsradikalen aufgegriffen worden sei. Die Teilnehmer eines „schwarzen Blocks“ seien meistens schwarz gekleidet und meistens auch vermummt. Dass Transparente, Plakate und Megafone mitgeführt würden, sei nicht ungewöhnlich, sondern auch beim „schwarzen Block“ üblich. Oft befinde sich der „schwarze Block“ an der Spitze eines Aufmarsches. Ein „schwarzer Block“ praktiziere „Militanz ohne Militanz“, was bedeute, dass Militanz in erster Linie symbolisch ausgeübt werde, aber auch die Möglichkeit der Gewalttätigkeit bestehe, ohne dass die Ausübung von Gewalt mit dieser Demonstrationstaktik zwingend einherginge. Es müsse nicht zur Gewaltanwendung kommen, allerdings stehe die Drohung mit Gewalt im Raum. Die Drohung liefe leer, wenn sie nicht irgendwann erfüllt würde, weshalb es gelegentlich auch zu ihrer Umsetzung kommen müsse. Es gehe aber in erster Linie um symbolische Kommunikation. Die schwarze Kleidung und auch Vermummung solle die Radikalität nach außen transportieren, und die Menschenmenge solle entsprechend auf Beobachter durchaus furchterregend wirken. Schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild fügt sich der „schwarze Finger“ in diese vom Sachverständigen Prof. Dr. H. skizzierte Gestalt des „schwarzen Blocks“ zwanglos ein. Wie ausgeführt, handelte es sich bei dem „schwarzen Finger“ um eine geschlossene und überwiegend dunkel gekleideter Personengruppe, innerhalb derer ein Großteil der Personen mehr oder weniger vermummt waren. Dass der „schwarze Finger“ nicht lediglich Teil eines größeren Aufmarschs war, sondern es neben den überwiegend dunkel gekleideten Personen nur einzelne wenige Personen mit andersfarbiger Bekleidung gab, spricht nicht gegen die Verbindungslinie zu der Demonstrationstaktik des „schwarzen Blocks“, da sich auch nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. H. ein „schwarzer Block“ lediglich oft – aber damit nicht notwendigerweise – an der Spitze eines Aufmarsches befindet. Dass für den „schwarzen Finger“ das „Zurschautragen“ von Militanz als kommunikatives Element, welches der Sachverständige Prof. Dr. H. als charakteristisch für den „schwarzen Block“ beschrieben hat, vom Bündnis „Fight G20“ angedacht war, lässt sich schon daraus ablesen, dass in dem in der „Skizze zum Aktionstag“ umrissenen Aktionsbild ein „kämpferisches Auftreten“ beschrieben wird (dazu bereits oben). Soweit der Sachverständige Prof. Dr. H. den „schwarzen Finger“ nicht mit der Demonstrationstaktik des „schwarzen Blocks“ in Verbindung bringen wollte, sondern ihn lediglich als Teil einer „Fünf-Finger-Taktik“ beschrieben hat, vermochte dies die Kammer nicht zu überzeugen, da er bei der Anwendung seiner von fundierter Sachkunde getragen Ausführungen auf den konkreten Sachverhalt unzutreffende Tatsachengrundlagen herangezogen hat. Die Kammer hat aufgrund der intensiven wissenschaftlichen Befassung des Sachverständigen mit der Protestforschung, die sich in sehr instruktiven Ausführungen in der Hauptverhandlung niedergeschlagen hat, keinen Zweifel daran, dass er – abstrakt – über die erforderliche Sachkunde in Bezug auf Demonstrationstaktiken und Aktionsformen des Protests verfügt. Gleichwohl kann seinen in Bezug auf den „schwarzen Finger“ gezogenen konkreten Ableitungen nicht gefolgt werden, da er dabei ersichtlich – an entscheidenden Punkten – unzutreffende Sachverhaltselemente zugrunde gelegt hat: Der Sachverständige Prof. Dr. H. hat insofern ausgeführt, dass im konkreten Fall für den „schwarzen Finger“ die Bezeichnung als „schwarzer Block“ nicht passend sei. Der „schwarze Finger“ sei vielmehr Teil der „Fünf-Finger-Taktik“ gewesen. Dies sei eine Aktionsform, die im Zusammenhang mit den Castor-Protesten entwickelt worden sei. Kern der „Fünf-Finger-Taktik“ sei das Durchfließen von Polizeiketten, indem sich die Finger in kleinere Gruppen aufspalten, um an der Polizei vorbeizukommen; es gehe nicht darum, auf die Polizei zuzurennen und in eine Auseinandersetzung zu geraten. Der Sachverständige Prof. Dr. H. hat erläutert, dass er annehme, dass bei dem „schwarzen Finger“ die Farbe Schwarz nicht zufällig gewählt worden sei; bei den Farben gehe es um politische Selbstidentifizierung. Schwarz stehe nach seiner Einschätzung in der Szene für eine autonome oder anarchistische Ausrichtung. Es habe bei dem G20-Gipfel einen Aktionskonsens für die verschiedenfarbigen „Finger“ gegeben, der veröffentlicht worden sei. Nach diesem Aktionskonsens sei es darum gegangen, die Routen der Delegierten zu blockieren und – wenn möglich – auch in die „rote Zone“ zu kommen; es sei darin betont worden, dass von den daran beteiligten Personen „keine Gewalt ausgehen“ werde. Er gehe nicht davon aus, dass es neben dem veröffentlichen Aktionskonsens noch einen nichtöffentlichen Aktionskonsens gegeben habe. Soweit der Sachverständige Prof. Dr. H. bei seinen Ableitungen für den „schwarzen Finger“ auf den Aktionskonsens abgestellt hat, hat er das am 04.03.2017 im Internet veröffentlichte Aktionsbild der Aktion „Block G20 – Colour the red zone“ zugrunde gelegt, in dem die von ihm angesprochene Wendung „von uns wird keine Eskalation ausgehen“ vorkommt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme handelte es sich bei dem „schwarzen Finger“ jedoch um eine eigenständige Aktion, die vom Bündnis „Fight G20“ getragen wurde und sich zwar zeitlich und hinsichtlich der Bewegungsrichtung in die „Finger-Taktik“ von „Block G20 – Colour the red zone“ einfügen sollte, jedoch gerade ohne die Bereitschaft, sich dem hierfür entwickelten Aktionsbild unterzuordnen; vielmehr existierte entgegen der Annahme des Sachverständigen für den „schwarzen Finger“ ein eigenes Aktionsbild, welches in der „Skizze zum Aktionstag“ festgehalten wurde und von einer deutlich größeren Militanz geprägt war (zu alledem oben unter III. 3.). Auch seine Annahme, dass es neben dem veröffentlichten Aktionskonsens keinen weiteren, nichtöffentlichen Aktionskonsens gegeben habe, hat sich in der Beweisaufnahme gerade nicht bestätigt. Überdies ist der Sachverständige Prof. Dr. H. von einem unzutreffenden Erscheinungsbild des „schwarzen Fingers“ ausgegangen, als er diesen von der Demonstrationstaktik des „schwarzen Blocks“ abgegrenzt hat. So hat er beschrieben, dass es am R. eine „große Varianz“ bei der Bekleidung gegeben habe; die erste Reihe sei schwarz gekleidet gewesen, was jedoch nicht auf den ganzen „schwarzen Finger“ zugetroffen habe. Obwohl diese Annahmen in der Hauptverhandlung eingehend mit ihm erörtert und hinterfragt worden sind, hat er eine überwiegend dunkel gekleidete Personengruppe mit nur einzelne Personen in andersfarbiger Bekleidung nicht als Grundlage seiner konkreten Ableitungen herangezogen. Der Sachverständige hat sich insoweit auf Analysen von Kollegen und Mitverfassern einer Studie zu der Eskalation der Gewalt anlässlich des G20-Gipfels in H. bezogen, die sich speziell mit dem „schwarzen Finger“ befasst hätten (was für ihn selbst nicht gelte); diese wiederum hätten sich auf öffentlich zugängliche Quellen gestützt – so auch auf den bereits erwähnten Beitrag des Fernsehmagazins „P.“, in welchem sich der Angeklagte J. dahingehend geäußert hat, der Aufzug sei dort, wo er und seine Bezugspersonen gelaufen seien, „eher bunt“ gewesen, während es „vorne (…) anscheinend eher ein bisschen schwarz“ gewesen sei. Diese vom Angeklagten J. abgegebene Schilderung ist jedoch nach Auffassung der Kammer interessengeleitet und entspricht nicht den Tatsachen. In Erinnerung gerufen sei hier, was auf den Videoprints auf Bl. 1598 d.A. dokumentiert ist, auf die bereits Bezug genommen wurde. „Bunt“ mutete hier, von den getragenen roten und gelben Fahnen sowie den von einzelnen Personen am Ende des Aufzuges getragenen, orangefarbenen Warnwesten, gar nichts an. Es war auch nicht nur lediglich im vorderen Bereich „ein bisschen schwarz“. Vielmehr erschien der Aufzug einheitlich schwarz, jedenfalls dunkel, und dabei geschlossen. Ausgehend davon, dass die Kammer nach alledem – anders als der Sachverständige Prof. Dr. H. – eine Verbindungslinie vom „schwarzen Finger“ zum „schwarzen Block“ herstellt, erachtet sie auch seine – abstrakten – Ausführungen zum Maß der Militanz beim „schwarzen Block“ für übertragbar. Nachvollziehbar hat der Sachverständige insofern dargelegt, dass Militanz in erster Linie symbolisch ausgeübt werde, aber die Drohung mit Gewalt leerlaufe, wenn sie nicht irgendwann erfüllt werde (dazu bereits oben). Weiter hat er ausgeführt, dass es eine klare Grenze für Militanz auch beim „schwarzen Block“ gebe, die darin bestehe, dass grundsätzlich keine gezielte Gewalt gegen Personen (einschließlich einzelner Polizeibeamter) angewandt würde, allerdings in der kollektiven Situationslage auch Steine in Richtung der Polizei geworfen würden. Dies deckt sich im Kern mit dem, was der Zeuge EKHK S. dazu berichtet hat. Nach seinen Schilderungen geht es um die Vermittelbarkeit von Gewalt. So seien direkte Personenangriffe und Tötungen von Personen nicht vermittelbar, jedoch werde Gewalt gegen Rechtsradikale und gegen Polizeikräfte als vermittelbar angesehen. Daraus leitet die Kammer ab, dass von der Mehrzahl im „schwarzen Finger“ mitmarschierenden Personen und auch von den beiden Angeklagten jedenfalls Gewalt gegen zivile Personen nicht gebilligt wurde. Anders stellt sich dies in Bezug auf den Bewurf von Polizeikräften mit Steinen und anderen Gegenständen dar. Insofern nimmt die Kammer in den Blick, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. H. und nach den Bekundungen des Zeugen EKHK S. davon auszugehen ist, dass Gewalt gegen – kollektiv in Erscheinung tretende – Polizeibeamte zu den beim „schwarzen Block“ akzeptierten Aktionsformen zählt. Auch der Umstand, dass im Bereich des R.s eine Vielzahl an Wurfgeschossen aufgefunden wurden, spricht für die Akzeptanz, die der Bewurf von Polizeikräften als Aktionsform konkret innerhalb des „schwarzen Fingers“ genoss. Ausweislich des ersten Ergänzungsbogens zum Kurzbericht der POK’in G2 vom 07.07.2017 wurden im R. insgesamt 38 Steine aufgefunden und sichergestellt. Diese Steine sind auch auf in Augenschein genommenen Lichtbildern des PHM M1 fotografisch dokumentiert. Auf diesen Lichtbildern ist zu erkennen, dass es sich in der überwiegenden Mehrzahl nicht um Feldsteine handelte, sondern um kantige Bruchstücke von Baumaterialen und Asphalt. Dies wiederum steht in Einklang mit der bereits unter III. 8. lit. b) behandelten gezielten Zerkleinerung von Steinen durch Zerschlagen. Für ein bewusst militantes Auftreten des „schwarzen Fingers“ spricht aus Sicht der Kammer auch, dass durch die BFE B3 am Tatmorgen im R. ausweislich des „Ergänzungsbogens Sachverhalt“ zum Kurzbericht der POK’in G2 vom 07.07.2017 neben den bereits genannten 38 Gesteinsbrocken eine Zwille, drei Signalraketen, sechs Handfackeln, sechs Rauchkörper, ein Bengalo, eine Feuerwerksbatterie und acht Böller gefunden werden konnten – insoweit nur in den Rucksäcken derjenigen Personen, die am R. vorläufig festgenommen wurden, sodass davon ausgegangen werden darf, dass insgesamt noch weitaus mehr pyrotechnische Gegenstände mitgeführt wurden, weil auch die geflüchteten Personen, wie auf einem Video aus der Videoüberwachung von T. (Dateiname: Aussen Rampe hinten Trockenlager.avi) und einem weiteren Video, das aus einem Lkw auf dem T.-Gelände gefilmt wurde (Dateiname: ...mp4), zu sehen ist, teilweise Rucksäcke bei sich trugen. Dies legt nahe, dass jedenfalls einer Vielzahl der im „schwarzen Finger“ mitlaufenden Personen daran gelegen war, durch Zünden von Pyrotechnik einen militanten Eindruck zu erwecken. Das Tragen von Sturmhauben – in Erinnerung gerufen sei, dass immerhin 41 Sturmhauben am R. und auf dem Fluchtweg sichergestellt werden konnten – symbolisiert aus Sicht der Kammer losgelöst von der Frage, ob die betreffende Person tatsächlich Gewalt verüben würde, ebenfalls Radikalität und Militanz. Auch insoweit spricht vieles dafür, dass eine Vielzahl von Sturmhauben oder anderen Vermummungsmaterialien gerade nicht sichergestellt werden konnte, weil sich mehr als die Hälfte der sich am „schwarzen Finger“ beteiligenden Personen durch Flucht etwaigen Sicherstellungsmaßnahmen entzogen hatten. b) Kenntnisstand der Angeklagten Bereits die vorstehend dargelegte Verbindung zwischen dem „schwarzen Finger“ und der Demonstrationstaktik des „schwarzen Blocks“ lässt es als eher fernliegend erscheinen, dass die Angeklagte L. und der Angeklagte J. rein zufällig ausgerechnet bei dem Aufzug mitliefen, welcher schon seinem äußeren Erscheinungsbild nach auf Außenstehende eine furchterregende Wirkung hatte und aus welchem heraus überdies Gewalttaten begangen wurden. So, wie die Augenzeuginnen und Augenzeugen intuitiv und ersichtlich ohne eingehendere Kenntnis über Protestformen aus dem einheitlich dunklen Äußeren und der schließlich geschlossenen Formation des „schwarzen Fingers“ darauf schlossen, dass zumindest mit der Begehung von Sachbeschädigungen zu rechnen war, und die Personengruppe als bedrohlich wahrnahmen, werden auch die Angeklagten erfasst haben, an was für einer Aktion sie hier teilnahmen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Angeklagte L. und der Angeklagte J. die Entscheidung, beim „schwarzen Finger“ mitzulaufen, sehr bewusst getroffen hatten. Weiter geht die Kammer davon aus, dass dieser Entscheidung nicht nur die inhaltliche Identifikation mit dem, wofür die Farbe Schwarz auf Demonstrationen steht, zugrunde lag, sondern auch eine Verständigung mit anderen teilnehmenden Personen bezüglich des akzeptablen Grades an Militanz. Der Sachverständige Prof. Dr. H. hat erläutert und die Kammer konnte zudem einem Video über ein Aktionstraining des Bündnisses „Ende Gelände“ (Dateiname: Ende Gelände – Aktionstraining 01_Durchfliessen von Polizeiketten mit 5-Finger-Taktik [720p].mp4) entnehmen, dass ein wesentliches Element der „Finger-Taktik“ ist, dass sich die Teilnehmenden auf verschiedenen Ebenen in Bezugsgruppen organisieren, wobei die Mitglieder einer Bezugsgruppe gemeinsam entscheiden, welches Maß an Konfrontation und Eskalation sie bei einer Aktion für vertretbar halten. Diese Bezugsgruppen wiederum entsenden Delegierte in das Plenum des „Fingers“, wo weitere Entscheidungen getroffen werden. Jede und jeder soll, so wird in dem vorgenannten Video erläutert, nur „so weit gehen“, wie er oder sie möchte. Dass die Angeklagten bei dem „schwarzen Finger“ mitliefen, ohne zuvor an einem Kommunikationsprozess über das konkrete Vorgehen teilgenommen zu haben, hält die Kammer auch aus diesem Grunde für fernliegend. Folgende Indizien hat die Kammer für die Frage, ob die Angeklagten bereits vor Aufbruch des „schwarzen Fingers“ am Morgen des 07.07.2017 zumindest für möglich hielten, dass dieser für Außenstehende bedrohlich wirken würde und dass aus diesem heraus auch Gewalttaten gegen Personen und Sachen begangen würden, weiter in den Blick genommen: aa) Zum einen hat die Kammer gesehen, dass die Bekleidung der Angeklagten L. und des Angeklagten J. am Morgen des 07.07.2017 augenscheinlich einem bestimmten, zuvor für den „schwarzen Finger“ vereinbarten Dresscode folgte: Dafür, dass vor dem Aufbruch des „schwarzen Fingers“ am Morgen des 07.07.2017 ein solcher „Dresscode“ bekanntgegeben worden war, spricht indiziell bereits, dass eine Vielzahl der Personen schwarze Fischerhüte und schwarze Turnschuhe mit weißer Sohle trug, wie in den Videos des POM K3 und des POM M2 zu sehen ist. Etliche von ihnen führten überdies Arbeits- bzw. Gartenhandschuhe mit sich. Dies kann wiederum dem Kurzbericht der POK’in G2 vom 07.07.2017 bzw. den diesem beigefügten „Ergänzungsbögen Sachverhalt“ in Zusammenschau mit den von PHM M1 gefertigten Lichtbildern entnommen werden. Bei den 51 im ersten „Ergänzungsbogen Sachverhalt“ erwähnten schwarzen Mützen handelte es sich danach größtenteils um sogenannte Fischerhüte, wie sie auch auf dem zuvor bereits erwähnten Video aus der Videoüberwachung von T. (Dateiname: Aussen Rampe hinten Trockenlager.avi), auf den ebenfalls bereits mehrfach beschriebenen Lichtbildern vom Mobiltelefon des gesondert verfolgten G1 (Dateinamen: ....JPG, ....JPG und....JPG) und auf einem Lichtbild vom Mobiltelefon der gesondert verfolgten R5 (Dateiname: ....JPG) zu erkennen sind. Derartige Fischerhüte sind auf den von PHM M1 gefertigten Lichtbildern von den am R. und in der näheren Umgebung sichergestellten Gegenständen zu erkennen. So zeigt das Lichtbild ....JPG schwarze Kopfbedeckungen, u.a. auch einen Fischerhut, und Handschuhe, die vor überwiegend schwarz gekleideten Personen auf dem Gehweg liegen. Auf dem Lichtbild ....JPG sind zahlreiche schwarze Bekleidungsstücke auf dem Gehweg ausgebreitet zu sehen, darunter auch eine große Anzahl an Sturmhauben, Fischerhüten sowie Arbeits- und Gartenhandschuhen. Diesen Lichtbildern kann auch entnommen werden, dass die aufgefundenen Arbeits- oder Gartenhandschuhe größtenteils schwarz und vielfach noch unbenutzt und mit Etikett versehen waren. Witterungsbedingt bedurfte es der Handschuhe im Sommermonat Juli zur Überzeugung der Kammer nicht. Welchen Zweck sie neben der Komplettierung des insgesamt dunklen Äußeren erfüllen sollten, konnte die Kammer nicht feststellen. In Betracht zu ziehen ist, dass derartige Handschuhe im Straßenkampf von Vorteil sind und dass sie die Antragung von Spuren – etwa auf Wurfobjekte – verhindern. In der Gesamtschau kann für die Kammer kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass dem Mitführen insbesondere der schwarzen Fischerhüte und der zahlreichen und vielfach noch neuen Garten- und Arbeitshandschuhe eine vorherige Verabredung zugrunde lag. Der Umstand, dass einige der Handschuhe noch paarweise verbunden und mit Etikett versehen waren, spricht überdies dafür, dass diese speziell für die G20-Proteste angeschafft worden waren. Gestützt wird dies auch durch die Notiz, welche die gesondert verfolgte K1 unter dem 21.06.2017 und mit der Überschrift „AKAB“ (zu dieser Notiz bereits oben) in ihrem Notizbuch eingetragen hatte und in der u.a. Folgendes festgehalten wurde: „…K. bringt Klamottenliste zum nächsten Lesekreis mit (S. besorgt das evtl.) Schuhe u. Handschuhe, Selbstschutz (Schienbeinschoner und sowas) …“. Markant war überdies, dass die meisten Personen nicht nur einheitlich schwarze Turnschuhe mit weißer Sohle trugen; es handelte sich hierbei sogar, wie der Zeuge KB R2 bekundet hat, vielfach um exakt das gleiche Modell der Linie „Vty“ von der Schuhhandelskette „Deichmann“, erkennbar an dem Profil, welches unterschiedlich große ovale Erhebungen aufwies. Polizeilicherseits wurde dies für so auffällig gehalten, dass durch PHM R4 am 10.08.2017 eine Lichtbildmappe von diesem Schuhmodell gefertigt wurde, welche in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde. Dass eine bemerkenswert große Anzahl von Personen rein zufällig das identische Schuhmodell trug, schließt die Kammer aus; vielmehr wird auch dem eine Absprache zugrunde gelegen haben, und die Schuhe dürften – zumindest auch – für die Teilnahme am „schwarzen Finger“ angeschafft worden sein. Für die beiden Angeklagten gilt, dass ihre Bekleidung am Morgen des 07.07.2017 dem vorstehend beschriebenen Dresscode folgte. Beide waren, wie die meisten anderen Personen in dem Aufzug auch, mit einer schwarze Regen- bzw. Funktionsjacke mit Kapuze, die spätestens im R. auch geschlossen war, einer dunklen Hose und schwarzen Schuhe mit weißer Sohle bekleidet. Die Jacken wurden zur Überzeugung der Kammer nicht etwa mit Blick auf das Wetter getragen, sondern zwecks farblicher Eingliederung in den „schwarzen Finger“. Insoweit hat die Kammer auch in den Blick genommen, dass der Zeuge PB L3 bekundet hat, dass ihm polizeiliche Beobachter zugetragen hätten, dass Personen aus dem „schwarzen Finger“ sich umgezogen und „bürgerliche Kleidung“ angelegt hätten. Ein solches Vorgehen konnte die Kammer auch in dem Video aus der Videoüberwachung von T. (Dateiname: Aussen Rampe hinten Trockenlager.avi) erkennen; auf diesem ist zu sehen, wie eine männliche und eine weibliche Person neben einem Gebäude von T. ihre jeweiligen schwarzen Jacken ablegen und in ihren Rucksäcken verstauen. Von einer entsprechenden Vorgehensweise – in die entgegengesetzte Richtung – hat auch der Zeuge L2 in Bezug auf die „Welcome to hell“-Demonstration am Fischmarkt berichtet; es hätten sich Personen, die zuvor bunte Kleidung getragen hätten, umgezogen und seien plötzlich schwarz gekleidet gewesen. Vor diesem Hintergrund liegt nahe, dass zur Taktik von Teilnehmern eines „schwarzen Blocks“ auch gehört, das Erscheinungsbild zügig durch das An- bzw. Ablegen von schwarzen Jacken o.ä. zu verändern. In der Folge lässt sich die Zugehörigkeit der betreffenden Person zum „schwarzen Block“ nicht mehr ausmachen, wenn diese die Jacke abgelegt und in ihrem Rucksack verstaut hat. Insofern spricht es auch nicht gegen die Eingliederung der Angeklagten L. und des Angeklagten J. in das äußerliche und einheitlich dunkle Erscheinungsbild des „schwarzen Fingers“, dass diese unter ihrer schwarzen Jacke brombeerfarbene und graue bzw. weiße Oberteile trugen. Die Angeklagte L. entsprach im R., mit einer über den Kopf gezogenen Sturmhaube, schwarzen Arbeitshandschuhen, schwarzen Sportschuhe mit weißer Sohle, einer dunkelblauen Jeanshose und einer schwarzen Regenjacke bekleidet, dem Vollbild von Personen, wie sie im „schwarzen Block“ erwartet werden können. Insbesondere aus dem von ihr getragenen Schuhwerk folgert die Kammer außerdem, dass sie im Vorfeld gut über die geplante Aktion informiert war, denn die Angeklagte trug zur Überzeugung der Kammer eben jenes Schuhmodell von „Deichmann“, welches an vielen Personen aus dem „schwarzen Finger“ aufgefallen war. In dem vom POM K3 gefertigten Video (Dateiname: ....MTS) ab Minute 01:14 bis 01:18 und auf dem vom POM M2 gefertigten Video (Dateiname: ....MTS) ab Minute 05:18 bis 05:21 sind die von der Angeklagten L. getragenen schwarzen Sportschuhe mit weißer Sohle zu sehen (dazu bereits oben unter III. 7. lit. b). Auf dem vom POM M2 gefertigten Video ist zudem zu erkennen, dass die Sohle über ein Profil bestehend aus unterschiedlich großen ovalen Erhebungen verfügt. Dieses Video zeigt auch, dass sich im Aufnahmebereich um die Angeklagte herum vier weitere Personen befinden, die schwarze Sportschuhe mit einer weißen Sohle tragen, die ein identisches Profil aufweisen. Es ist nicht davon auszugehen, dass es sich hierbei schlicht um einen Zufall handelt. Vielmehr schließt die Kammer aus den von der Angeklagten L. getragenen Schuhen, dass sie bereits im Vorwege gut über die geplante Aktion informiert war. Die von der Angeklagten L. getragenen Arbeitshandschuhe legen überdies nahe, dass sie gewillt war, eigenhändig Gewalttätigkeiten zu begehen, was die Kammer jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen konnte. bb) Bezüglich des Angeklagten J. ist hat die Kammer zudem bedacht, dass bei ihm davon ausgegangen werden kann, dass er bereits in den Monaten vor dem 07.07.2017 in die Organisation der G20-Proteste und auch des „schwarzen Fingers“ eingebunden war (dazu ausführlich bereits oben unter III. 2. lit. c) und deshalb kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass er über die Vorstellungen, die zumindest einige der Akteure des Bündnisses „Fight G20“ hiermit verbanden, ins Bild gesetzt war. Dass bei dem „Treffen revolutionärer Gruppen“ am 23.04.2017 und bei den nachfolgenden Organisationstreffen sowie am Vorbereitungstreffen im „Barrio Rosso“ am Abend des 06.07.2017 auch die Bereitschaft zu aktiver Gewalt ein Thema gewesen sein muss, ergibt sich aus dem Protokoll des Treffens sowie aus der zur Überzeugung der Kammer hieraus erwachsenen „Skizze für den Aktionstag“ (dazu ausführlich bereits oben unter III. 3. lit. b). Es lässt sich zusätzlich an einer Nachricht vom 19.07.2017, 17:06:03 Uhr, ablesen, die ein „S.“, mutmaßlich der gesondert verfolgte S. E1, im WhatsApp-Chat „BJB - alle“ versendete und in der es heißt: „Nochmal zu der Diskussion zu den ‚Autonomen“ und der Anwendung von Gewalt beim Protest: Ich persönlich habe das Vertrauen in diese Leute verloren. Und sie haben immer wieder viel Vertrauensvorschuss bekommen. Ich habe sie selbst verteidigt. (…) Mir geht es auch nicht um irgendwelche Autonomen, sondern um die, mit denen wir Kontakt hatten.“ …, worauf eine „C.“ um 17:41 Uhr schreibt: „(…) Ich bin mit mir und meiner Meinung momentan auch im Zweifel. Bestimmte Personengruppen haben uns massiv in Gefahr gebracht. Dass die Polizei widerlich gehandelt hat, steht außer Frage, dennoch bin ich wütend auf die Leute, die den Einsatz aus polizeilicher Sicht sogar noch gerechtfertigt haben.“ Diesen Nachrichten ist zu entnehmen, dass innerhalb der Chatgruppe, der auch der Angeklagte J. angehörte, ein Problembewusstsein dahingehend bestand, dass es in dem Aktionsbündnis Personen gab, für die Gewalt gegen Personen und Sachen, soweit ihrer Ansicht nach vermittelbar, ein probates Mittel sind. Diese Problematik war offenbar innerhalb der Gruppe von B.er Aktivistinnen und Aktivisten noch nicht ausdiskutiert; die gesondert verfolgte K1 notierte unter dem 21.06.2017 und der Überschrift „AKAB“ in ihrem Notizbuch u.a. auch: „Wir brauchen mal ne Grundsatzdebatte über Militanz, Gewalt, Linksradikalismus und so.“ Die militante Ausrichtung wurde von der AKAB und damit auch vom Angeklagten J. mitgetragen, was sich indiziell aus der vom Bündnis „Fight G20“ und damit der AKAB mitverantworteten Broschüre „Fight G20“ ergibt, die zumindest in Teilen martialisch anmutende Zitate („You know we’re the angry youth. We’re back on a track to attack“, also: „Ihr wisst, wir sind die wütende Jugend. Wir sind wieder auf dem Weg, um anzugreifen“, verbunden mit der Zeichnung von einer Sturmhaube) und Bebilderungen (ein Foto von Polizeibeamten in Vollschutzmontur, offensichtlich im Rahmen eines Straßenkampfs entstanden – zu sehen sind Flammen von einer brennenden Barrikade und Qualm; ein Foto von einer vollvermummten Person, die die linke Faust in die Höhe reckt) enthält. Als weiteres Indiz hat die Kammer das Mobilisierungsvideo „...mp4“ in den Blick genommen, welches am 06.06.2017 auf der Facebook-Seite der „Waterkant Antifa“ veröffentlicht wurde, die, wie ausgeführt, personell weitgehende Überschneidungen mit dem Roten Aufbau H. aufwies und damit dem Bündnis „Fight G20“, welchem sich auch die AKAB angeschlossen hatte, zumindest nahestand. In diesem ebenfalls visuell und akustisch in martialischem Stil gehaltenen Video, in dem viele vollvermummte Personen zu sehen sind, ist unter anderem zu hören, wie gerappt wird: „Hass auf das, was ihr seid, wofür ihr steht / bleiben ein Problem, schmeißen Steine auf den Weg / das ist unser Hass, schmeißen diese Steine auf die Hundertschaft / und eure Wagen brennen, bleiben sie unbewacht.“ Weiter ist aus dem Off ein Sprecher zu hören, der sagt: „Jeden Tag füttert ihr mich mit einer Portion Hass, jeden Tag ist das meine Nahrung: ein Löffel Hass. (…) Es ist nur eine Frage der Zeit, wann es explodieren und wen es dann treffen wird. (…) Der Punkt ist: Ich bin eine wandelnde Zeitbombe, und ich werde explodieren.“, während durch Inserts die Protestaktionen anlässlich des G20-Gipfels, unter anderem die „direkten Aktionen“ am 07.07.2017, angekündigt werden. Ein Nachweis dafür, dass dem Angeklagten J. oder auch der Angeklagten L. dieses Video bekannt war, konnte zwar nicht erbracht werden. Es liegt jedoch nahe, dass dieses Mobilisierungsvideo, das aufwändig produziert war und dazu dienen sollte, möglichst viele Angehörige der linksradikalen Szene sowie nahestehender Kreise zur Teilnahme auch an dem „schwarzen Finger“ zu gewinnen, jedenfalls bei denjenigen, die sich dem Bündnis „Fight G20“ angeschlossen hatten, eine weite Verbreitung fand. cc) Dass man innerhalb der AKAB und BJB jedenfalls davon ausging, bei den Aktionen in Auseinandersetzungen mit der Polizei verwickelt zu werden, bei welchen es angeraten sein würde, vermummt zu sein, ist der vom Angeklagten J. im Chat der WhatsApp-Gruppe „BJB - alle“ am 05.07.2017 um 12:20:05 Uhr übersandten Materialliste zu entnehmen, welcher zufolge unter anderem „Cappys, Sonnenbrillen und Halstücher“ mitgenommen werden sollten. Dass mindestens Farbsprayereien in Betracht gezogen wurden, ist wiederum dem Eintrag vom 21.06.2017 im Notizbuch der gesondert verfolgten K1 zu entnehmen, in welchem es u.a. heißt, man werde am Freitag in zwei Wellen vorgehen, morgens in Richtung roter Zone, mittags in Richtung E., und dann vermerkt ist: „Kleingruppenaktionen am Rande? (Bänke verschönern, Sprayerei…)“ dd) Aus dem vorstehend Ausgeführten schließt die Kammer, dass die beiden Angeklagten über die geplante Aktion im Vorwege gut informiert waren. Hieraus sowie aus den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. H. und den Bekundungen des Zeugen EKHK S. zur Militanz im „schwarzen Block“ folgert die Kammer, dass beide Angeklagte damit rechneten, dass es beim Aufeinandertreffen mit Polizeikräften aus dem „schwarzen Finger“ heraus zu deren Bewurf mit Steinen kommen würde. Entsprechend lag dann aber auch im Bereich ihrer Erwartungen, dass sich im „schwarzen Finger“ Personen befanden, die Polizeikräfte mit pyrotechnischen Gegenständen bewerfen würden. Beide Handlungsformen unterscheiden sich nämlich nicht wesentlich hinsichtlich ihrer Intensität und sind Ausdruck desselben Grades an Militanz. Gleichfalls schließt die Kammer mit Hinblick auf den guten Informationsstand über die geplante Aktion, den beide Angeklagte bereits im Vorfeld erhalten hatten, dass sie sich bereits bei Aufbruch des „schwarzen Fingers“ im Klaren darüber waren, dass zumindest einige Personen in dem „schwarzen Finger“ gewillt waren, Symbole des Staates oder des Kapitalismus (oder was sie dafür halten) zu zerstören oder zu beschädigen. Insofern nimmt die Kammer insbesondere nochmals das Aktionsbild aus der „Skizze für den Aktionstag“ in den Blick. Wenngleich nicht zwingend davon ausgegangen werden kann, dass die beiden Angeklagten seinerzeit Kenntnis vom Wortlaut dieses Aktionsbildes hatten, ist aus ihrem jeweiligen guten Informationsstand über die geplante Aktion zu folgern, dass sie bei Aufbruch des „schwarzen Fingers“ zumindest Kenntnis von dessen Inhalt hatten. Indem dieses Aktionsbild unterscheidet zwischen „nicht hilfreichen“ Angriffen auf Bushaltestellen und Kleingewerbe einerseits und der „Sinnhaftigkeit und Vermittelbarkeit von beschädigten Banken, Konzernzentralen und Einrichtungen der Repressionsbehörden“ andererseits, wird deutlich, dass vom Bündnis „Fight G20“ die Beschädigung von Einrichtungen, die als Symbole des Staates oder des Kapitalismus angesehen werden, befürwortet wurde, während Einwirkungen auf Eigentum von Zivilpersonen und auf von Zivilpersonen genutzte Einrichtungen (wie insbesondere Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs) als nicht vermittelbar angesehen wurden. Angesichts des guten Informationsstandes der beiden Angeklagten geht die Kammer davon aus, dass sich diese Differenzierung auch in ihren Erwartungen an den Verlauf der Aktion niederschlug. Als sie am Morgen mit dem „schwarzen Finger“ aufbrachen, hielten sie es dementsprechend für möglich, dass es zur Einwirkung auf Werbeeinrichtungen von Unternehmen oder zur Beschädigung von Unternehmensgebäuden kommen könnte, wie dies dann auf der Wegstrecke auch tatsächlich geschah. Dass es die Angeklagten jedenfalls für möglich hielten und billigend in Kauf nahmen, dass Personen aus dem „schwarzen Finger“ mittels Farbspraydosen Schriftzüge auf Gebäuden größerer Unternehmen oder Einrichtungen des öffentlichen Raums aufbringen würden, leitet die Kammer ebenfalls aus dem Vorstellungsbild der beiden Angeklagten zur Ausrichtung des „schwarzen Fingers“ und aus der Haltung ab, die sie gegenüber von anderen Personen der Gruppe begangenen Beschädigungen von einnahmen. Hinzu kommt indiziell auch die bereits erwähnte Notiz der gesondert verfolgten K1, wonach als Kleingruppenaktionen die „Verschönerung von Bänken“ und „Sprayereien“ in Betracht gezogen wurden. ee) Hinzu kommt, dass die Angeklagte L. und der Angeklagte J. bei Aufbruch des „schwarzen Fingers“ aus dem Camp im A. V.park am Morgen des 07.07.2017 oder spätestens im Verlauf der Wegstrecke aufgrund der weiteren Vorkommnisse die militante Anmutung des Aufzugs und die Gewaltbereitschaft einzelner Teilnehmer erkannt haben dürften. (1) Der Angeklagte J. nahm, wie ausgeführt, zumindest in der S1.allee im Einmündungsbereich A.- K.-Straße wahr, dass Personen aus dem „schwarzen Finger“ Steine zertrümmerten. In dem in diesem Zusammenhang bereits erörterten Video, das mit dem Mobiltelefon des gesondert verfolgten G1 gefertigt wurde (Dateiname: ...MOV), ist zu sehen, dass sich der Angeklagte J. umdreht, als das Geräusch aufeinanderschlagender Steine zu vernehmen ist, und kurzzeitig in Richtung der Geräuschquelle blickt. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass dem Angeklagten J. klar war, dass bei der Zerkleinerung entstandene Bruchstücke von Personen aus dem „schwarzen Finger“ aufgenommen wurden, um sie als Wurfgeschosse beim Bewurf von Polizeikräften zu verwenden. Insofern nimmt die Kammer noch einmal in den Blick, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. H. und nach den Bekundungen des Zeugen EKHK S. davon auszugehen ist, dass Gewalt gegen – kollektiv in Erscheinung tretende – Polizeibeamte zu den beim „schwarzen Block“ akzeptierten Aktionsformen zählt. Hiermit korrespondiert auch die in dem Video vom Mobiltelefon des gesondert verfolgten G1 (Dateiname: ...MOV) dokumentierte Reaktion des Angeklagten J. und der weiteren Personen, die mit ihm ihren Blick auf das Geschehen richteten, als sie das Geräusch aufeinanderschlagender Steine hörten: Der Angeklagte J. setzt – wie auch die weiteren Personen – den Weg mit unverminderter Geschwindigkeit zusammen mit dem „schwarzen Finger“ fort, ohne eine weitere Reaktion auf dieses Verhalten zu zeigen. Dies bestätigt, dass sich das Zerkleinern von Steinen für die Personen, die beim „schwarzen Finger“ mitmarschierten, nicht als unerwarteter Vorgang darstellte. Für die Angeklagte L. konnte die Kammer nicht feststellen, dass sie das Zerkleinern von Steinen beobachtete, während sie mit dem „schwarzen Finger“ marschierte. Gleichwohl geht die Kammer auch in Bezug auf sie davon aus, dass sie damit rechnete, dass Personen aus dem „schwarzen Finger“ sich mit Steinen bevorraten und Polizeikräfte mit diesen bewerfen würden. Insofern ist neben den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. H. und den Bekundungen des Zeugen EKHK S. zur Militanz im „schwarzen Block“ die von der Angeklagten L. getragene Bekleidung als Indiz für ihre Informiertheit in die Betrachtung einzustellen. (2) Die Kammer ist überdies auch davon überzeugt, dass sich die Angeklagte L. und der Angeklagte J. darüber im Klaren waren und billigend in Kauf nahmen, dass der „schwarze Finger“ auf die vor Ort anwesende Bevölkerung, insbesondere Verkehrsteilnehmer sowie Arbeitskräfte in den umliegenden Betriebsstätten, aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes und der Aktivitäten einzelner Teilnehmer einen einschüchternden Eindruck machte, dass bei einem Aufeinandertreffen mit Polizeikräften von dem schwarzen Finger auch ein einschüchternder Eindruck auf diese ausgehen würde und dass sie durch ihre jeweilige schwarze bzw. dunkle Kleidung zu dem einschüchternden Eindruck, welcher von dem schwarzen Finger ausging, auch selbst beitrugen. Den Angeklagten kann dieser einschüchternde Eindruck nicht verborgen geblieben sein, während sie mit dem „schwarzen Finger“ marschierten; hierfür genügte es, dass sie sich einmal umschauten. Wie bereits ausgeführt, konnte anhand der in Augenschein genommenen Videoaufnahmen und Lichtbilder, welche von dem „schwarzen Finger“ gefertigt wurden, dessen einschüchternde Wirkung ohne Weiteres nachvollzogen werden; der „schwarze Finger“ machte auf die Zeugen, welche als Verkehrsteilnehmer und Arbeitskräfte damals vor Ort anwesend waren, ganz überwiegend einen einschüchternden Eindruck, welcher sich von Person zu Person nur in der Intensität unterschied (dazu ausführlich oben unter III. 9.). Dass die beiden Angeklagten eine solche einschüchternde Wirkung nicht in Betracht gezogen und auch nicht gesehen haben könnten, dass sie durch ihre eigene schwarze bzw. dunkle Bekleidung daran mitwirken, hält die Kammer für ausgeschlossen. Zur Überzeugung der Kammer, die sich wesentlich auf die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. H. zum „schwarzen Block“ stützt, war vielmehr diese einschüchternde Wirkung von den Personen im „schwarzen Finger“ gerade intendiert. Durch die Materialblockaden wurde diese einschüchternde Wirkung noch unterstrichen. Das von den Augenzeugen geschilderte Verhalten – das Verbringen von Bauzaunelementen und Müllcontainern auf die Fahrbahn – mutet aus Sicht der Kammer in provokanter Weise mutwillig rücksichtslos und zugleich willkürlich an und gibt einen ersten, wenngleich noch vergleichsweise schwachen Vorgeschmack auf das in der „Skizze zum Aktionstag“ angekündigte „kämpferische Auftreten“, durch welches „Straßen unpassierbar gemacht“ werden sollten. Zudem sei daran erinnert, dass es in der „Skizze für den Aktionstag“ u.a. heißt: „Blockaden im weiteren Umkreis machen·ebenfalls Sinn, wobei z.B. die Route zwischen Flughafen und Messehallen oder wichtige Verkehrsknotenpunkte in Frage kämen.“ Demnach zählten Blockademaßnahmen zu den Handlungsformen, die vom Bündnis „Fight G20“ als sinnvoll befürwortet wurden. Angesichts des guten Informationsstandes beider Angeklagter (dazu bereits oben) geht die Kammer davon aus, dass sie entsprechende Verhaltensweisen anderer Personen im „schwarzer Finger“ in Betracht zogen. In diesem Zusammenhang nimmt die Kammer in den Blick, dass sich derartige Handlungen hinsichtlich des Grades an Militanz nicht wesentlich von den bereits genannten Einwirkungen auf Werbeeinrichtungen oder die Beschädigung von Unternehmensgebäuden unterscheiden. Es kann auch kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die Angeklagten erkannten, dass durch den entzündeten Nebeltopf die Militanz der Gruppe unterstrichen werden sollte. Es ist anzunehmen, dass sich ihnen ohne Weiteres erschloss, dass der qualmende Nebeltopf im Fahrbahnbereich nach außen an Beobachter die Botschaft sendete, dass man sich an Regeln nicht gebunden fühlt und Störungen herbeiführen möchte. Dabei nimmt die Kammer zum einen in den Blick, dass ein Nebeltopf, dessen Qualm über Fahrbahnen hinwegzieht, zumindest geeignet ist, Verkehrsteilnehmer bei der Fahrt zu beeinträchtigen, wenngleich hier keine konkreten Störungen festgestellt werden konnten. Dies muss auch für die Angeklagten offensichtlich gewesen sein. Zum anderen liegt auch auf der Hand, dass sich ausbreitender Qualm – je nach Begleitumständen – Assoziationen zu Zerstörung und Gewalt hervorrufen oder verstärken kann. (3) Zur Überzeugung der Kammer steht außerdem fest, dass sich die Angeklagten L. und J. beim Aufbruch des „schwarzen Fingers“ darüber im Klaren waren, dass die zum Bewurf von Polizeikräften mit Steinen und Pyrotechnik sowie zu Sachbeschädigungen bereiten Personen in dem „schwarzen Finger“ ihre schwarze bzw. dunkle Kleidung als Zeichen der Solidarität verstehen würden, dass diesen aktiv gewaltbereiten Personen durch die einheitliche Kleidung ein Untertauchen in der Personengruppe des „schwarzen Fingers“ erleichtert würde und dass jene dadurch letztlich in der aktiven Begehung von Gewalttätigkeiten bestärkt würden, was beide ebenfalls billigend in Kauf nahmen. Insofern nimmt die Kammer in den Blick, dass eine einheitliche Bekleidung schon für sich genommen einerseits eine Verbundenheit zum Ausdruck bringt und andererseits die Identifizierung von Gewalttätern innerhalb der Gruppe erschwert. In Einklang damit hat auch der Verfassungsschutzbeamte L2 bei seiner Vernehmung als Zeuge in der Hauptverhandlung angegeben, dass es nach seinen Erfahrungen und Erkenntnissen bei der typischerweise im „schwarzen Block“ vorzufindenden Bekleidung um Selbstversicherung gehe, indem nach außen Stärke und nach innen Einigkeit gezeigt, aber auch die Identifizierung einzelner Personen erschwert werde. c) Innere Haltung der Angeklagten Aus dem Umstand, dass beide Angeklagte sich dem „schwarzen Finger“ anschlossen, obwohl sie sich im Klaren darüber waren, dass sich in diesem Per-sonen befanden, welche Polizeikräfte mit Steinen und pyrotechnischen Gegen-ständen bewerfen würden und/oder gewillt waren, Symbole des Staates oder des Kapitalismus (oder was sie dafür halten) zu zerstören oder zu beschädigen oder Blockadematerial auf Straßen zu verbringen, folgert die Kammer überdies, dass sie es dabei auch billigend in Kauf nahmen, dass derartige Handlungen vom „schwarzen Finger“ ausgehen würden und dass sich mitmarschierende Personen auch mit Steinen bevorraten würden. Die Kammer nimmt dabei nochmals den guten Informationsstand beider Angeklagter in den Blick. Außerdem berücksichtigt die Kammer, dass der Sachverständige Prof. Dr. H. überzeugend dargelegt hat, dass an einem „schwarzen Block“ Personen teilnähmen, die sich mit diesem identifizieren, was naturgemäß auch eine Identifikation mit dem dort erwartungsgemäß vorzufindenden Maß an Militanz einschließt. Auch der Umstand, dass die beiden Angeklagten den „schwarzen Finger“ nicht verließen, als dieser jedenfalls ab dem Bereich der Autobahnbrücke durch die geschlossenere Formation, die zügige Fortbewegungsweise und die weitgehende Verhüllung vieler mitmarschierender Personen auf Beobachter noch bedrohlicher wirkte, insgesamt eine martialische Anmutung hatte und die Militanz durch einen gezündeten Nebeltopf und die Errichtung von Materialblockaden weiter unterstrichen wurde – was die beiden Angeklagten jeweils auch erkannten –, spricht indiziell dafür, dass sie bereits ab dem Aufbruch im V.park die einschüchternde Wirkung und ihre eigene Mitwirkung daran billigend in Kauf nahmen. Erst recht billigten sie, dass der „schwarze Finger“ ab dem Bereich bei der Autobahnbrücke noch bedrohlicher wirkte und insgesamt eine martialische Anmutung hatte. Sie trugen durch die weitgehende Verhüllung ihres Kopfes und das Schließen ihrer Jacke jeweils spätestens im R. zu dieser Steigerung der bedrohlichen Außenwirkung ihrerseits zusätzlich bei. Insofern ist auch in die Betrachtung einzubeziehen, dass der Sachverständige Prof. Dr. H. – freilich bezogen auf den „schwarzen Block“ – erläutert hat, dass bei diesem bezweckt werde „ein bisschen furchterregend“ zu sein, was sich in das von ihm gezeichnete Bild von der im Raum stehenden Drohung mit Gewalt als kommunikativem Element nahtlos einfügt. Mit Blick auf die von der Kammer gesehenen Verbindungslinie zwischen dem „schwarzen Block“ und dem „schwarzen Finger“ wird davon ausgegangen, dass die überwiegend dunkle Bekleidung der Personengruppe, die sich am Morgen des 07.07.2017 vom V.park über die S.allee und die S1.allee zum R. bewegte, ebenfalls einer solchen symbolischen Kommunikation diente, was auch darin eine Stütze findet, dass im Aktionsbild der „Skizze für den Aktionstag“ ein „kämpferisches Auftreten“ angekündigt wurde. Angesichts des guten Informationsstandes beider Angeklagter über die geplante Aktion kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie diese bezweckte Außenwirkung nicht bedacht und billigend in Kauf genommen habe. Nicht von der Billigung der Angeklagten erfasst war allein, dass einzelne Akteure aus dem „schwarzen Finger“ ausscherten, um Gewalt gegen zivile Personen oder Einwirkungen auf das Eigentum von Zivilpersonen oder aber Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs zu verüben. Die Kammer geht davon aus, dass die Angeklagten bereits nicht damit rechneten, dass, wie im Bereich des Linksabbiegers zur Einfahrt der Stadtreinigung zum Nachteil eines unbekannt gebliebenen Pkw-Fahrers und auf Höhe des Unternehmens C. zum Nachteil des Zeugen B1 geschehen, auf zivile Verkehrsteilnehmer bzw. deren Fahrzeuge eingewirkt werden würde. Gleiches gilt für die Beschädigung des Fahrplanaushangkastens. Insofern haben der Sachverständige Prof. Dr. H. und der Zeuge EKHK S. übereinstimmend erläutert, dass derartige Verhaltensweisen für nicht vermittelbar gehalten würden und auch bei Personen, die an Aktionen eines „schwarzen Blocks“ teilnähmen, tabu seien. IV. Rechtliche Würdigung Beide Angeklagte haben sich jeweils wegen Landfriedensbruchs gemäß § 125 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 StGB in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, 27 StGB, mit Beihilfe zum tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte gemäß § 114 Abs. 1, Abs. 2 StGB i.V.m. §§ 113 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, Nr. 3, 27 StGB und mit Beihilfe zur Sachbeschädigung gemäß §§ 303 Abs. 1, Abs. 2, 303c, 27 StGB strafbar gemacht. Hinsichtlich des Landfriedensbruchs geht die Kammer davon aus, dass sich beide Angeklagten an den Gewalttätigkeiten im Sinne von § 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB als Gehilfen und an den Bedrohungen im Sinne von § 125 Abs. 1 Nr. 2 StGB als Mittäter beteiligt habe. Gegen eine Anwendbarkeit des § 125 Abs. 1 Nr. 2 StGB spricht auch nicht, dass es nach den Versammlungsgesetzen einiger Bundesländer (inzwischen) ausdrücklich – mitunter bei Androhung von Strafen oder Geldbußen – verboten ist, in Versammlungen in einschüchternder Aufmachung aufzutreten (s. §§ 18 Abs. 1, 27 Abs. 8 VersG NRW, §§ 9 Abs. 1, 26 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 HessVersFG, § 9 Abs. 2 VersFG Berlin, § 8 Abs. 2 VersFG SH, § 10 Abs. 2 SächsVersG, Art. 7 BayVersG i.V.m. Art. 23a BayLStVG, § 3 VersG LSA). Es kann daraus nicht gefolgert werden, dass ein entsprechendes Verhalten nicht auch nach anderen Bestimmungen zu Sanktionen führen kann. Vielmehr dienen die betreffenden landesrechtlichen Vorschriften dazu, das Uniformierungsverbot näher zu konkretisieren. Der Strafbarkeit wegen Landfriedensbruchs und Beihilfe zum tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte steht § 113 Abs. 3 StGB i.V.m. § 125 Abs. 2 StGB bzw. § 114 Abs. 3 StGB nicht entgegen. Sowohl der Landfriedensbruch als auch die Beihilfe zum tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte waren nämlich bereits vollendet, als der polizeiliche Zugriff erfolgte. Das bloße kurzzeitige Aufstoppen des Aufzuges durch Polizeikräfte zur Klärung der Lage war hingegen jedenfalls nicht rechtswidrig im Sinne von § 113 Abs. 3 StGB. Es bestand nämlich eine rechtliche Eingriffsgrundlage, die Zuständigkeit der handelnden Polizeikräfte war gegeben, die wesentlichen Förmlichkeiten wurden eingehalten und das Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Als milderes Mittel zur Auflösung kommt ein Anhalten einer Versammlung als sogenannte Minusmaßnahme in Betracht, wenn die Voraussetzungen von § 15 Abs. 3 VersG vorliegen (VG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.06.2014 – Az. 5 K 2334/13.F, BeckRS 2016, 48490). Danach kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn sie nicht angemeldet sind, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach § 15 Abs. 1 oder 2 VersG gegeben sind. Hier fehlte es bereits an versammlungsrechtlichen Anmeldung in Bezug auf den „schwarzen Finger“. Die Einsatzkräfte der BFE B3, welche in Amtshilfe für die Polizei H. tätig wurden, waren sachlich und örtlich für die Durchführung versammlungsrechtlicher Maßnahmen zuständig. Auch wurden dabei die wesentlichen Förmlichkeiten eingehalten und das eröffnete Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Mit Blick auf die Konkurrenzen wird die verwirklichte Beihilfe zur Sachbeschädigung nicht durch den Landfriedensbruch verdrängt. Zwar tritt eine tateinheitlich begangene Sachbeschädigung im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter die verwirklichte Variante des Landfriedensbruchs gemäß § 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB „wegen Gewalttätigkeiten gegen Sachen“ zurück (BGH, Beschluss vom 09.02.2022 – Az. 3 StR 447/21, BeckRS 2022, 5048). Davon unterscheidet sich die Konstellation jedoch in mehrfacher Hinsicht: Nur den Landfriedensbruch in der Bedrohungsvariante gemäß § 125 Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklichten die beiden Angeklagten als Täter, während sie sich an den Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Sachen gemäß § 125 Abs. 1 Nr. 1 StPO nur als Teilnehmer beteiligten. Auch geht es hier nicht um den Vorwurf der Sachbeschädigung, sondern lediglich um den Vorwurf der tateinheitlich verwirklichten Beihilfe zur Sachbeschädigung. Zum Zwecke der Klarstellung ist daher der Vorwurf der tateinheitlich verwirklichten Beihilfe zur Sachbeschädigung in den Tenor mit aufzunehmen. V. Strafzumessung Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Strafrahmen Ausgangspunkt bei der Strafzumessung ist der gemäß §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB und §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB doppelt gemilderte Strafrahmen aus § 224 Abs. 1 StGB, der – infolge der Milderung – eine Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren und sieben Monaten vorsieht und damit die schwerste Strafe im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB androht. a) Kein besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs gemäß § 125a StGB Ein besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs gemäß § 125a StGB, bei dem der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reichen würden, liegt nicht vor. Die Annahme des Regelbeispiels des § 125a S. 2 Nr. 2 StGB kommt schon nicht in Betracht, da dieses nur eigenhändig verwirklicht werden kann und den Angeklagten nicht nachgewiesen werden kann, dass sie selbst Waffen oder gefährliche Gegenstände bei sich führten. Auch ein unbenannter besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs ist nicht anzunehmen. Ein solch unbenannter besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs setzt voraus, dass sich die objektiven und subjektiven Tatumstände von den erfahrungsgemäß bei einem Landfriedensbruch vorkommenden und deshalb bei dem Strafrahmen des § 125 Abs. 1 StGB berücksichtigten Fällen wesentlich abheben und bei einer Gesamtwürdigung aller den Täter be- und entlastenden Umstände die Anwendung des schärferen Strafrahmens rechtfertigen. Namentlich ist dies der Fall, wenn die öffentliche Sicherheit in einer besonders schwerwiegenden Weise gestört wurde. Insofern ist zulasten beider Angeklagter in den Blick zu nehmen, dass sich das verfahrensgegenständliche Geschehen, an dem sie sich beteiligten, über eine längere Strecke von der S1.allee bis in den R. ereignete, wobei einschränkend zu berücksichtigen ist, dass die Wegstrecke in den frühen Morgenstunden in einem Industriegebiet zurückgelegt wurde, weswegen nicht mit einer großen Zahl anwesender Personen zu rechnen war. Darüber hinaus handelte es sich, wie bereits das bewusste Tragen einheitlicher Kleidung belegt, um ein geplantes Vorgehen. Erschwerend kommt außerdem hinzu, dass durch die Angeklagten neben dem Landfriedensbruch tateinheitlich weitere Straftatbestände verwirklicht wurden. Zulasten des Angeklagten J. fällt außerdem ins Gewicht, dass er über seine Einbindung bei der AKAB in die Vorbereitungen des „schwarzen Fingers“ involviert war. Betreffend die Angeklagte L. wirkt sich ihre besonders weitgehende Verhüllung mit Sturmhaube und Handschuhen nachteilig aus. Zugunsten beider Angeklagter ist indes zu gewichten, dass sie jeweils unbestraft sind und das verfahrensgegenständliche Geschehen bereits längere Zeit zurückliegt. Sie waren zudem zum Zeitpunkt der Tatbegehung – mit 22 Jahren (Angeklagter J.) bzw. 28 Jahren (Angeklagte L.) – noch vergleichsweise jung, was ebenfalls bei der Bewertung des Unrechtsgehalts einzustellen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 05.05.2022 – Az. 1 StR 87/22, BeckRS 2022, 12907). Beide Angeklagte waren im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen bis zum 09.07.2017 von einer kurzfristigen polizeirechtlichen Freiheitsentziehung betroffen. Die sich über mehrere Monate erstreckende Hauptverhandlung, welche für beide Angeklagte mit wiederholten Anreisen und Aufenthalten in H. verbunden war, stellte für sie eine weitere Belastung dar. Als weitere nachteilige Tatfolge ist für die Angeklagte L. überdies zu berücksichtigen, dass bei ihr im Zusammenhang mit der Festnahmesituation möglicherweise eine Schürfwunde entstand. Zudem ist zugunsten beider Angeklagter zu sehen, dass der Bewurf der BFE E. und der BFE B3 jeweils nur kurz andauerte. Die Angeklagten begingen nach den Feststellungen jeweils nicht eigenhändig Gewalttaten und führten auch nicht selbst gefährliche Gegenstände mit sich. In den Blick zu nehmen ist weiter, dass von dem Bewurf der Polizeibeamten angesichts der von ihnen getragenen Schutzausrüstung nur eine eher geringe konkrete Gefährlichkeit ausging. Überdies ist insgesamt nur ein überschaubarer Sachschaden eingetreten. In einer Gesamtschau der vorgenannten Umstände reicht das Geschehen dementsprechend nicht an den Unrechtsgehalt der in § 125a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 4 StGB normierten Regelbeispielen heran. b) Kein minder schwerer Fall gemäß § 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB Bei der Bestimmung des maßgeblichen Strafrahmens ist ein minder schwerer Fall der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB hier – auch unter Berücksichtigung der gesetzlich vertypten Milderungsgründe – nicht zugrunde zu legen. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Hierzu ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (ständige Rechtsprechung, statt vieler: BGH, Urteil vom 24.06.1998 – Az. 5 StR 258/98, Rn. 5, zitiert nach juris). In einem ersten Schritt hat die Kammer zunächst alle bereits genannten, für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände umfassend gewürdigt und gegeneinander abgewogen. Eine deutliche Abweichung des Tatbildes von den üblicherweise vorkommenden Fällen der gefährlichen Körperverletzung vermochte die Kammer dabei nicht zu erkennen. Im nächsten Schritt hat die Kammer geprüft, ob sich die Tat unter zusätzlicher Heranziehung vertypter Strafmilderungsgründe als minder schwerer Fall darstellt. Zugunsten der Angeklagten sind zwei vertypte Milderungsgründe zu berücksichtigen. Soweit sie der Beihilfe zur versuchten gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, 27 StGB schuldig sind, ist zum einen obligatorisch eine Milderung gemäß §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen. Zum anderen erachtet die Kammer unter Berücksichtigung der bereits genannten schuldrelevanten Umstände eine weitere Milderung gemäß §§ 23 Abs. 3, 49 Abs. 1 StGB als angemessen, wobei insbesondere in den Blick genommen wird, dass die konkrete Gefährlichkeit des Versuchs angesichts der Schutzausrüstung der Polizeibeamten, die dem Bewurf ausgesetzt waren, eher gering war. Mit Blick auf die allgemeinen Strafmilderungsgründe und eines dieser vertypten Milderungsgründe gelangt die Kammer noch nicht zur Heranziehung des Strafrahmens nach § 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahre vorsieht. Entscheidend ist insofern für die Kammer, dass es um den Bewurf mehrerer Menschen mit nicht weniger als 14 Steinen und anderen Gegenständen ging und es – wenn auch bei eher geringer konkreter Gefährlichkeit – nur vom Zufall abhing, dass es nicht zur Verletzung von eingesetzten Polizeibeamten kam; zudem kommt der Verwirklichung mehrerer Straftatbestände zugleich einiges Gewicht zu. Würde die Kammer hingegen beide vertypten Milderungsgründe zusätzlich zu den allgemeinen Strafmilderungsgründen in die Prüfung einstellen, ließe sich die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB zwar begründen. Im Ergebnis hat die Kammer allerdings der Anwendung des doppelt gemilderten Strafrahmens aus § 224 Abs. 1 Halbsatz 1 StGB den Vorzug gegeben. Diese Variante ist wegen der niedrigeren Strafrahmenuntergrenze für die Angeklagten günstiger als die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB, weswegen letztlich doch der gemäß §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB und gemäß §§ 23 Abs. 3, 49 Abs. 1 StGB doppelt gemilderte Regelstrafrahmen aus § 224 Abs. 1 Halbsatz 1 StGB zur Anwendung gelangt. c) Anwendung des doppelt gemilderten Strafrahmens aus § 224 Abs. 1 Halbsatz 1 StGB Nach Anwendung der doppelten Milderung gemäß §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB und gemäß §§ 23 Abs. 3, 49 Abs. 1 StGB (dazu bereits zuvor) auf den Regelstrafrahmen aus § 224 Abs. 1 Halbsatz 1 StGB reicht der anzuwendende Strafrahmen von einem Monat bis zu fünf Jahren und sieben Monaten Freiheitsstrafe. 2. Strafzumessung im engeren Sinne (§ 46 StGB) Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer noch einmal alle bereits unter V. 1. lit. a) angesprochenen Strafzumessungsgesichtspunkte umfassend abgewogen. Sie ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass es einerseits nicht mehr angemessen wäre, lediglich auf die angedrohte Mindeststrafe zu erkennen, dass sich aber andererseits die zu erkennende Strafe auch nicht allzu weit von der Strafrahmenuntergrenze absetzen muss. Gemäß § 47 Abs. 2 StGB ist eine Geldstrafe zu verhängen, da eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht kommt und die Verhängung einer kurzzeitigen Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf die Angeklagten oder zur Verteidigung der Rechtsordnung nicht unerlässlich ist. Dabei nimmt die Kammer insbesondere in den Blick, dass beide Angeklagte bislang unbestraft sind und das verfahrensgegenständliche Geschehen bereits längere Zeit zurückliegt. Unter Berücksichtigung aller bereits genannter Strafzumessungsgesichtspunkte erachtet die Kammer in Bezug auf beide Angeklagte jeweils eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen. 3. Tagessatzhöhe und Bewilligung von Zahlungserleichterungen Im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten war die Höhe eines Tagessatzes für die Angeklagte L. auf 40,00 Euro und für den Angeklagten J. auf 15,00 Euro festzusetzen. Dabei legt die Kammer zugrunde, dass die Angeklagte L. über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.355,19 Euro und der Angeklagte J. über ein monatliches Nettoeinkommen zwischen 400,00 und 500,00 Euro verfügt. Die Kammer hat überdies die tenorierten Zahlungserleichterungen bewilligt, da es den Angeklagten nach ihren jeweiligen beengten wirtschaftlichen Verhältnissen und auch unter Berücksichtigung der Kompensation für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (dazu sogleich) nicht zuzumuten ist, die Geldstrafe nach Rechtskraft sofort vollständig zu zahlen. VI. Verfahrensverzögerung Die unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 EMRK angemessene Verfahrensdauer ist in diesem Verfahren rechtsstaatswidrig überschritten worden. Als Kompensation für die eingetretene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung hat die Kammer bestimmt, dass jeweils 40 Tagessätze der verhängten Strafe als vollstreckt gelten. 1. Verfahrensgang Der bisherige Verfahrensgang stellt sich folgendermaßen dar: Ein Strafverfahren gegen die Angeklagten (bzw. gegen insgesamt 103 Beschuldigte) wegen des verfahrensgegenständlichen Geschehens vom Morgen des 07.07.2017 wurde noch am 07.07.2017 eingeleitet. Nach Verfahrensverbindungen wurden insgesamt 32 Verfahren bei der Staatsanwaltschaft H. geführt, neun Verfahren wurden in die Schweiz abgegeben. Am 26.09.2019 wurde im hiesigen, gegen sieben Beschuldigte geführten Verfahren von der Staatsanwaltschaft Hamburg Anklage zum Landgericht Hamburg, Große Strafkammer, erhoben. Am 04.10.2019 gingen die Akten bei der Kammer ein; am 07.10.2019 wurde die Zustellung der Anklageschrift – an zwei der damals insgesamt sieben Angeschuldigten mit Pflichtverteidigerhinweis – verfügt. Bis Dezember 2019 trafen noch weitere Datenträger und sonstige Nachträge zur Akte ein; weiter war in der Folgezeit über Akteneinsichtsgesuche der Verteidiger gesondert Verfolgter oder auswärtiger Behörden und Gerichte und über Beiordnungs- bzw. Umbeiordnungsanträge zu entscheiden. Ab dem 25.09.2020 wurde das Verfahren sodann über geraume Zeit überhaupt nicht mehr gefördert: Am 06.01.2021 vermerkte die Vorsitzende, dass eine kurzfristige Förderung des Verfahrens mit Rücksicht auf mehrere umfangreiche laufende Haftsachen und vorrangige, weil ältere Nichthaftsachen nicht möglich und mit Blick auf die Covid-19-Pandemie auch untunlich sei, da den insgesamt sieben aus dem gesamten Bundesgebiet stammenden Angeschuldigten wie auch den sechs nicht in H. ansässigen Verteidigerinnen und Verteidigern aus Gründen des Infektionsschutzes die Anreise zu absehbar mindestens 20 Hauptverhandlungsterminen nicht zugemutet werden könne. Mit Vermerk vom 06.07.2021 verwies die Vorsitzende darauf, dass nunmehr auch wegen der Abarbeitung einer Vielzahl von „EncroChat-Verfahren“ die alsbaldige Förderung des Verfahrens nicht möglich sei. Es folgten im Abstand von jeweils sechs Monaten weitere Vermerke, in denen von der Vorsitzenden erläutert wurde, dass mit Blick auf die weiterhin angespannte Geschäftslage der Kammer das Verfahren nicht kurzfristig seinen Fortgang nehmen könne. Bis Juli 2022 wurde überdies weiterhin auf die fortdauernde Covid-19-Pandemie verwiesen sowie Anfang 2023 auf personelle Umbrüche und Vakanzen in der Kammer. Am 20.07.2023 wurde das Hauptverfahren eröffnet, und die Anklage gegen die ursprünglich sieben Angeklagten wurde zur Hauptverhandlung vor der Großen Strafkammer zugelassen. Zugleich wurde die Terminsabstimmung mit den insgesamt sieben Verteidigerinnen und Verteidigern angeschoben, wobei mit Rücksicht auf zu erwartende Abstimmungsschwierigkeiten Termine erst ab Januar 2024 vorgeschlagen wurden. Nach Eingang sämtlicher Rückmeldungen bis Ende August 2023 konnten Anfang September 2023 die noch in Betracht kommenden Termine mitgeteilt werden. Mit Verfügung vom 20.09.2023 schließlich wurden Termine für die Hauptverhandlung ab dem 18.01.2024 anberaumt. Mit Rücksicht auf die von der Kammer fortlaufend parallel zu verhandelnden Haftsachen wie auch auf die anderweitigen Verpflichtungen der Verfahrensbeteiligten wurden dabei im Schnitt Blöcke von vierzehntägig je zwei aufeinanderfolgenden Hauptverhandlungsterminen angesetzt. Die Hauptverhandlung wurde dann seit dem 18.01.2024 wie anberaumt durchgeführt und hat – mit mehreren auch dreiwöchigen und einer knapp einmonatigen Unterbrechung – insgesamt 24 Sitzungstage angedauert. 2. Kompensation der Verfahrensverzögerung Aus dem Verfahrensgang ergibt sich eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, die im Rahmen der höchstrichterlich etablierten „Vollstreckungslösung“ (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 17.01.2010, Az.: GSSt 1/07 -, BGHSt 52, 124-148, zitiert nach juris) dergestalt kompensiert werden muss, dass ein Teil der hier als tat- und schuldangemessen erkannten Geldstrafe für bereits vollstreckt zu erklären ist. Das Maß des für vollstreckt zu erklärenden Teils der Strafe richtet sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls, wobei insbesondere die Dauer der Verfahrensverzögerung wie auch die konkreten Auswirkungen der Verfahrensverzögerung auf den Angeklagten zu berücksichtigen sind. Die Kammer geht davon aus, dass sich die Dauer der (nicht durch erforderliche Verfahrensschritte bedingten) Verfahrensverzögerung auf insgesamt ungefähr vier Jahre beläuft. Die Verfahrensverzögerung stellte sich für die Angeklagten auch als belastend dar. So mussten sie spätestens mit Zustellung der Anklageschrift mit einer Verurteilung zu einer empfindlichen Strafe rechnen, wenngleich die Staatsanwaltschaft bereits in der Anklageschrift deutlich gemacht hat, dass nicht die Straferwartung, sondern der besondere Umfang und die Bedeutung der Sache Anlass für die Anklageerhebung zum Landgericht gegeben hat. Die Kammer hat auch in den Blick genommen, dass der Zeitraum zwischen der anklagegegenständlichen Tat und der hiesigen Verurteilung im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung bereits Berücksichtigung gefunden hat. Die Angeklagten haben wegen der angeklagten Tat überdies zu keinem Zeitpunkt Untersuchungshaft erlitten. Schließlich ist auch zu sehen, dass der Vollstreckungsabschlag wegen der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ins Verhältnis zu setzten ist zu der jeweils verhängten Strafe (s. dazu Sander, in: Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Auflage 2024, Rn. 781); insofern ist auch zu berücksichtigen, dass der Strafausspruch in Bezug auf beide Angeklagte hier lediglich auf eine überschaubare Geldstrafe von 90 Tagessätzen lautet. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände hat die Kammer den als angemessene Kompensation für die durch die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung erlittenen Belastungen für vollstreckbar zu erklärenden Teil der verhängten Geldstrafe auf 10 Tagessätze für jedes Jahr der Verzögerung, also insgesamt jeweils auf 40 Tagessätze, bestimmt. VII. Kosten Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.