Urteil
412 HKO 70/09
LG Hamburg 12. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2014:1128.412HKO70.09.0A
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Leitsätze
1. Die Abschlussprovision für Riesterrentenverträge deckt lediglich die jeweilige Versicherungssumme bzw. Versicherungsprämie ab, die zum Zeitpunkt des Abschlusses vereinbart wurde. Riesterverträge sind dadurch gekennzeichnet, dass zusätzlich eine jährliche staatliche Förderung erfolgt, welche die durch den Versicherer vereinnahmten Beträge erhöht und dass diese staatliche Förderung bei einer Erhöhung der jeweiligen Gehälter entsprechend erhöht wird. Diese Vorteile sind noch nicht mit der Abschlussprämie abgegolten.(Rn.38)
2. Der Kapitalwert einer betrieblichen Altersversorgung, welche auf den Beiträgen des Versicherungsunternehmens beruht, ist nach den „Grundsätzen“ auf einen Ausgleichsanspruch anzurechnen.(Rn.49)
3. Bestehen im Fall einer fristlosen Kündigung objektiv erhebliche Verdachtsmomente gegen den Handelsvertreter, so liegt die Beweislast dafür, dass die erhobenen Vorwürfe nicht zutreffen, beim Handelsvertreter, wenn ausnahmsweise von einer vollen Anrechnung der Altersversorgung abgesehen werden soll.(Rn.53)
4. Eine Regelung in den Allgemeinen Vertragsbestimmungen, wonach Abrechnungen, auch solche nach dem Ausscheiden des Vermittlers, als anerkannt gelten, wenn nicht innerhalb eines Monats Einwendungen dagegen erhoben werden, ist zusammen mit dem Hinweis auf allen Abrechnungen, dass Einwendungen, insbesondere hinsichtlich der Belastung mit Storno, innerhalb eines Monats geltend gemacht werden müssen und dass sie nach Ablauf dieser Frist als anerkannt gelten, wirksam.(Rn.56)
(Rn.57)
5. Ein durch Stillschweigen abgegebenes Anerkenntnis nach diesen Regelungen bewirkt keinen Verzicht auf zu Unrecht abgezogene Beträge, führt aber zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast.(Rn.58)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 43.420,40 nebst Zinsen in Höhe von 8% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2014 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 3/4, die Beklagte zu 1/4 zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Abschlussprovision für Riesterrentenverträge deckt lediglich die jeweilige Versicherungssumme bzw. Versicherungsprämie ab, die zum Zeitpunkt des Abschlusses vereinbart wurde. Riesterverträge sind dadurch gekennzeichnet, dass zusätzlich eine jährliche staatliche Förderung erfolgt, welche die durch den Versicherer vereinnahmten Beträge erhöht und dass diese staatliche Förderung bei einer Erhöhung der jeweiligen Gehälter entsprechend erhöht wird. Diese Vorteile sind noch nicht mit der Abschlussprämie abgegolten.(Rn.38) 2. Der Kapitalwert einer betrieblichen Altersversorgung, welche auf den Beiträgen des Versicherungsunternehmens beruht, ist nach den „Grundsätzen“ auf einen Ausgleichsanspruch anzurechnen.(Rn.49) 3. Bestehen im Fall einer fristlosen Kündigung objektiv erhebliche Verdachtsmomente gegen den Handelsvertreter, so liegt die Beweislast dafür, dass die erhobenen Vorwürfe nicht zutreffen, beim Handelsvertreter, wenn ausnahmsweise von einer vollen Anrechnung der Altersversorgung abgesehen werden soll.(Rn.53) 4. Eine Regelung in den Allgemeinen Vertragsbestimmungen, wonach Abrechnungen, auch solche nach dem Ausscheiden des Vermittlers, als anerkannt gelten, wenn nicht innerhalb eines Monats Einwendungen dagegen erhoben werden, ist zusammen mit dem Hinweis auf allen Abrechnungen, dass Einwendungen, insbesondere hinsichtlich der Belastung mit Storno, innerhalb eines Monats geltend gemacht werden müssen und dass sie nach Ablauf dieser Frist als anerkannt gelten, wirksam.(Rn.56) (Rn.57) 5. Ein durch Stillschweigen abgegebenes Anerkenntnis nach diesen Regelungen bewirkt keinen Verzicht auf zu Unrecht abgezogene Beträge, führt aber zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast.(Rn.58) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 43.420,40 nebst Zinsen in Höhe von 8% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2014 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 3/4, die Beklagte zu 1/4 zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar. I. Nach dem Übergang des Klägers auf einen bezifferten Klagantrag ist der Rechtsstreit hinsichtlich der den Zahlungsanspruch vorbereitenden Auskunftsansprüche, einschließlich des Streits über die Erfüllung des Anspruchs auf den Buchauszug, abgeschlossen ohne dass es dazu einer ausdrücklichen Erledigungserklärung bedurfte (Zöller-Vollkommer, ZPO, 30 Auflage 2014, § 91 a, Stufenklage). Folglich ist lediglich noch über den hier gestellten Zahlungsantrag zu entscheiden. Dieser verbleibende Klagantrag ist nur teilweise begründet. Die Beklagte hat den Beweis nicht geführt, dass der Kläger Gründe für eine fristlose Kündigung gegeben hat. Insbesondere ist nicht bewiesen, dass er für ihren Wettbewerber I. AG tätig wurde. Im Gegenteil hat der Kläger das Vertragsverhältnis zur Recht fristlos kündigen können, nachdem ihm der Zugang zu seinem Arbeitsplatz und seinen Geschäftsunterlagen verweigert worden war. Daher schuldet ihm die Beklagte für den ihm entgangenen Verdienst bis zur regulären Kündigungsfrist Schadensersatz. Diesen hat das Gericht unter Zugrundelegung der klägerischen Berechnung und nach Abzug der von ihm im fraglichen Zeitraum erzielten anderweitigen Einkünfte auf € 8.101,93 festgelegt. Ferner hat der Kläger auch einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB, welcher nicht nach § 89b III HGB entfallen ist. Dieser ist nach Auffassung des Gerichts unter Berücksichtigung des anzurechnenden Kapitalwerts der Altersversorgung auf (verbleibende) € 35.318,49 zu bemessen. Ansprüche auf eine weitergehende Erstattung von Beträgen aus der Stornoreserve bestehen nicht. II. Der Beklagten ist der Beweis, dass der Kläger während des mit ihr bestehenden Vertragsverhältnisses für den Wettbewerber I. AG tätig wurde, nicht gelungen. Ihr entsprechender Verdacht wurde nach der in jeder Hinsicht glaubhaften Aussage ihrer Mitarbeiterin A. M. aufgrund eines Anrufes der dem Kläger unterstellten Mitarbeiterin N. Z. (jetzt H.) geweckt, welche Frau M. am Telefon erzählte, dass der Kläger für die I. AG tätig wäre. Frau Z. habe Wert darauf gelegt, in einem Bericht von Frau M. für ihren (M.s) Vorgesetzten nicht namentlich genannt zu werden. Sie habe befürchtet, der Kläger könne ihr schaden, indem er ihren Hauptarbeitgeber A. von ihrer nicht genehmigten Nebentätigkeit für die Beklagte unterrichte. Der Kläger hätte auch verschiedene andere Mitarbeiter der Beklagten angesprochen, ob sie nicht ebenfalls zur I. AG wechseln wollten, unter anderem Herrn R., den damaligen Lebensgefährten von Frau Z. (jetzt H.). Auch der weitere Mitarbeiter der Beklagten, K., ebenfalls ihr Vorgesetzter, sei bereits für I. tätig. In dem Telefonat habe Frau Z. (H.) die Zeugin auf den Termin eines Meetings bei der I. AG hingewiesen, bei dem sie alle da sein sollten. Auch habe Frau Z. ihr am Telefon gesagt, dass der Kläger bereits über eine E-Mail-Adresse bei der I. AG verfüge. Ob der Kläger tatsächlich das erwähnte Meeting bei der Fa. I. AG aufsuchte, wurde durch den weiteren Mitarbeiter der Beklagten J. O. geprüft. Dieser beschrieb -ebenfalls in jeder Hinsicht glaubhaft- in seiner Aussage, dass er zur fraglichen Zeit zur Firma I. gefahren sei und dort das ihm gut bekannte Fahrzeug des Klägers auf dem Parkplatz gesehen habe. Er habe sich dann an der Rezeption nach dem Kläger erkundigt und bat darum, ihn zu sprechen. Die dortige Mitarbeiterin habe ihm gesagt, der Kläger befände sich in einem Meeting und gefragt, ob er warten wolle oder ob sie eine Rückrufnummer notieren solle. Darauf habe der Zeuge verzichtet und sei gegangen. Der Kläger hat sich demgegenüber dahin eingelassen, dass er zu dieser Zeit noch nicht für die Firma I. AG tätig gewesen sei. Er habe auch keine Mitarbeiter der Beklagten aufgefordert, zur I. AG zu wechseln, insbesondere nicht den ihm zeitweilig unterstellten Herrn R.. Die Veranstaltung habe er besucht, um sich im Hinblick auf einen möglichen Wechsel zu einem anderen Unternehmen zu informieren. Die Zeugin H. (vormals Z.), welche den Verdacht gegen den Kläger aufgebracht hat, hat in ihrer Aussage vorgegeben, sich nicht an ein Telefonat mit der Zeugin M. zu erinnern und bestritten, dass sie irgendetwas über eine Tätigkeit des Klägers für die I. AG gewusst habe. Sie habe auch keinesfalls zu Frau M. gesagt, dass der Kläger Herrn R., den damaligen Lebensgefährten von Frau H., habe abwerben wollen, Dagegen spreche auch, dass Herr R. und der Kläger sich „spinnefeind“ gewesen seien und mit Sicherheit keinen Kontakt gehabt hätten. Sie wisse nichts von einem Büro des Klägers bei der Fa. I. oder einer E-Mail-Adresse, die er dort gehabt haben solle, ebenso wenig wie von einer Einladung zu einer Veranstaltung bei I., an der sie (auf Wunsch von Herrn Za.) teilnehmen solle. In ihrer damaligen Situation hätte sie andere Probleme gehabt. Es sei eine turbulente Zeit für sie gewesen, und sie sei kurz vor der Privatinsolvenz gewesen. Zudem habe es in dem Büro richtig „trouble“ gegeben, als erst ihr Lebensgefährte R. (im Januar oder Februar) und dann sie (im April oder Mai) dort aufhörten. Die Aussage dieser Zeugin ist unglaubhaft. Dass sie mit der Zeugin M. telefoniert hat und die einzige Informationsquelle für eine behauptete vertragswidrige Tätigkeit des Klägers war, steht aufgrund der Aussage der Zeugin M. fest. Unglaubhaft ist, dass sie sich nicht an dieses Telefonat erinnere. Ein Telefonat, in welchem ein Mitarbeiter einer übergeordneten Stelle im Unternehmen mitteilt, dass der eigene Vorgesetzte vertragswidrige Aktivitäten entfaltet, ist ein seltenes und belastendes Ereignis. Das gilt besonders in einem Fall, wenn man Angst haben muss, der Betreffende könne einem existenziellen Schaden zufügen, hier durch eine etwaige Mitteilung an den Hauptarbeitgeber A. über die verbotene Nebentätigkeit bei der Beklagten. Der Versuch der Zeugin, dieses Geschehen als beiläufiges Telefonat darzustellen, an das man sich nach sechs Jahren und den vielfältigen seinerzeitigen Problemen nun wahrlich nicht mehr erinnern könne, lässt sie als unglaubwürdig erscheinen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass ein solches Telefonat, mit dem sie jetzt nichts mehr zu tun haben will, stattgefunden hat. Dies ist für die Beklagte, die ein solches Telefonat behauptet, jedoch nur von eingeschränktem Nutzen. Denn die Unglaubwürdigkeit der Zeugin schlägt auch auf ihre Angaben im Rahmen des Telefonats selbst zurück. Von der Zeugin war zu erfahren, dass ihr damaliger Lebensgefährte R. mit dem Kläger heftig zerstritten war. Dass ihr eigenes Verhältnis zu dem Kläger schlecht war, ergibt sich schon aus der Tatsache des Telefonats und ihrer Angst, er könnte sie bei ihrem weiteren Arbeitgeber anschwärzen. Es besteht die reale Möglichkeit, dass die Zeugin den Kläger fälschlich beschuldigt hat, beispielsweise um den Abgang ihres im Streit ausgeschiedenen Lebensgefährten zu rächen. Wenn ihre seinerzeitigen Beschuldigungen auf belastbaren Wahrnehmungen bestanden hätten, bestände kein Grund, sie jetzt generell zu leugnen und Erinnerungslücken vorzuschieben. Insbesondere ihre gegenüber Frau M. aufgestellte Behauptung, der Kläger habe versucht, (ausgerechnet) Herrn R. abzuwerben, erscheint im Licht ihrer jetzigen Aussage als vollkommen unwahrscheinlich. Es bleibt der Umstand, dass sie richtig mitgeteilt hat, wann der Kläger an einer Veranstaltung der I. AG teilnehmen würde. Dies lässt Raum für den Verdacht, dass der Kläger im Rahmen der Geschäftsstelle der Beklagten entsprechende Informationen weiter gegeben hat. Aber es gibt auch andere denkbare Erklärungen, bis hin zu einer Information der Zeugin durch Mitarbeiter der I. AG (z.B. aus Anlass von Abwerbeversuchen), bei völliger Diskretion des Klägers. Der Umstand, dass der Kläger die Veranstaltung der I. AG - wie von der Zeugin in dem Telefonat vorhergesagt - besucht hat, reicht für eine Überzeugungsbildung zu seinen Lasten nicht aus. Dabei bleibt es auch, wenn die Aussage des Zeugen O. miteinbezogen wird. Dass der Kläger vor Ort war und dass sein Name an der Rezeption sogar bekannt war, lässt sich unverfänglich auch mit der Darstellung des Klägers vereinbaren. Zu denken gibt allerdings die durch den Zeugen O. geschilderte Reaktion der Rezeptionistin, die gesagt habe, der Kläger befände sich in einem Meeting und sich danach erkundigte, ob der Zeuge warten wolle oder ob sie eine Rückrufnummer notieren solle. Wenn der Kläger als bloßer Besucher in den Räumen der I. AG weilte, wäre eine solche Reaktion kaum zu erwarten. Das Meeting, welches als Grund dafür genannt wird, dass der Kläger zurzeit nicht zu sprechen sei, wäre ja gerade der Grund, warum der Kläger überhaupt dort ist. Wer sich nach ihm erkundigt, muss ein enger Mitarbeiter von ihm sein oder mit ihm verabredet sein; -eine entsprechende Antwort würde dann anders ausfallen, insbesondere würde man in einem solchen Fall nicht nach einer Rückrufnummer fragen (da Handy-Kontakt vorausgesetzt werden kann). Wieder andererseits laufen viele Kommunikationen in derartigen Situationen automatisiert ab, vielleicht hat die Rezeptionistin ohne größeres Nachdenken ihre üblichen Worte benutzt, mit denen sie auf Besucher reagiert, die sie gerade nicht zu dem gewünschten Gesprächspartner durchlassen kann. Hinsichtlich der im Drucker der Geschäftsstelle gefundenen Unterlagen der I. AG ist keine Zuordnung zum Kläger möglich, zumal nach der Mitteilung der Zeugin H. an Frau M. auch ihr weiterer Vorgesetzter, Herr K., für I. tätig gewesen sein soll. Die Annahme, der Kläger habe eine E-Mail-Adresse mit seinem Namen und der Endung „@i.-ag.de“ unterhalten, beruht wiederum allein auf den Angaben der unglaubwürdigen Zeugin H. in dem Telefonat mit Frau M., ohne durch belastbare Tatsachen gestützt zu werden. Alles in allem ist die Darstellung des Klägers mit den verfügbaren Beweismitteln nicht zu widerlegen. Das von ihm eingeräumte Verhalten, Aufsuchen des Wettbewerbers zur Information über die Möglichkeit eines etwaigen Wechsels, ist kein Verstoß gegen vertragliche Pflichten. Im Gegenteil darf ein Unternehmen wechselwillige Mitarbeiter, die ihre Kündigungsfristen einhalten, grundsätzlich nicht behindern. III. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gab es für die Beklagte keinen Grund, den Kläger fristlos zu kündigen. Eine Verdachtskündigung war mangels vorheriger Anhörung des Klägers nicht möglich. Die unberechtigte Kündigung und die Verweigerung des Zutritts zu den Geschäftsräumen sind demzufolge als Vertragsverletzung nach § 280 I BGB zu werten, die den Kläger seinerseits zur fristlosen Kündigung und zu entsprechenden Schadensersatzansprüchen berechtigen. Infolge der durch die Beklagte verursachten vorzeitigen Vertragsbeendigung hat der Kläger Einnahmeausfälle erlitten, die er -nach Abzug der Kosten- € 3.293,00 monatlich beziffert, was in den von ihm geltend gemachten Zeitraum von sechs Monaten zu einem Betrag von € 19.758,00 führt. Die reguläre Kündigungsfrist betrug sechs Monate zum Monatsende, sodass der Zeitraum nicht zu lang ist. Der von der Beklagten eingeräumte monatliche Durchschnittsverdienst von € 4.641,00 (Schriftsatz vom 14.8.14, S. 4, Blatt 193 der Akten) abzüglich eines Kostenanteils von 20% (Schriftsatz vom 27.9.2012, Seite 3, Blatt 110 der Akten) führt auch zu keinem niedrigeren Betrag, Von diesem Betrag abzusetzen sind die tatsächlichen Einnahmen des Klägers in dieser Zeit durch ein Immobiliengeschäft in Höhe von € 11.656,07 (Anlage K 41), sodass sich der insoweit zuerkannte Betrag von € 8.101,93 ergibt. IV. In Bezug auf die dynamischen Lebensversicherungen hat die Beklagte aufgrund einer Berechnung nach den Grundsätzen einen Ausgleichsanspruch des Klägers in Höhe von € 12.445,49 errechnet (Anlage B 5, Blatt 2). Dieser Berechnung folgt das Gericht. Bezüglich des Geldwerts hat der Kläger keine durchgreifenden Einwände vorgebracht. Die weiteren Faktoren ergeben sich nachvollziehbar aus den gerichtsbekannten Grundsätzen zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs, die zwar nicht wirksam im Voraus vereinbart werden können (§ 89b IV Satz 1 HGB), aber als Schätzgrundlage nach § 287 II ZPO durch die Kammer angewendet werden. Ausgleichsansprüche aufgrund der Vermittlung von Sachversicherungen hat der Kläger nicht. Das Gericht hat allerdings keine Zweifel daran, dass die Beklagte aufgrund der durch den Kläger vermittelten Sachversicherungen weiterhin Vorteile hat, die nicht durch Provisionszahlungen an den Kläger abgedeckt wurden, weil die Abschlussprovision jeweils nur für den ersten Zeitraum fällig wird, die meisten Kunden ihre jeweiligen Versicherungen aber für mehrere Jahre unverändert beibehalten. Jedoch wurden diese Versicherungen bei der Beklagten durch Agenturen betreut, d.h. der Kläger erhielt auch im laufenden Vertragsverhältnis keine Folgeprovisionen. Da auf dieses Vertragsverhältnis nach der Entscheidung des BGH vom 23.11.2011 (VIII ZR 203/10) § 89b HGB in der früheren Fassung anzuwenden ist, erhält der Handelsvertreter nur insoweit einen Ausgleich für Vorteile, die er dem Unternehmen verschafft hat, wie er auch entsprechende Provisionsverluste erleidet. Das ist hier nicht der Fall. Ausgleichspflichtig sind aber die Vorteile, welche die Beklagte aufgrund der durch den Kläger vermittelten Riesterrentenverträge erlangt. Die Abschlussprovision für diese Verträge deckt lediglich die jeweilige Versicherungssumme bzw. Versicherungsprämie ab, die zum Zeitpunkt des Abschlusses vereinbart wurde. Riesterverträge sind dadurch gekennzeichnet, dass zusätzlich eine jährliche staatliche Förderung erfolgt, welche die durch den Versicherer vereinnahmten Beträge erhöht und dass diese staatliche Förderung bei einer Erhöhung der jeweiligen Gehälter entsprechend erhöht wird. Diese Vorteile sind noch nicht mit der Abschlussprämie abgegolten. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 15.8.2014 seine Darstellung revidiert, wonach er jährlich € 22.000,00 an Provision aus den auf diese Riesterentenkomponenten entfallenden Einnahmen der Beklagten erzielte. Vielmehr hat er klargestellt, dass es sich im Schnitt um € 11.000,00/ Jahr handelte. Dies wurde durch die Beklagtenseite nicht bestritten, und kann daher einer Schätzung des Gerichts zugrunde gelegt werden. Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass diese Provisionen auf einer aktiven Betreuungsleistung beruhen, und keineswegs bereits allein durch die Abschlussvermittlung verdient seien, ist dies nur bedingt richtig. Die Anträge auf eine jährliche staatliche Zulage werden üblicherweise im Dauerzulageverfahren gehandhabt und erfordern keine besondere Betreuung des Kunden. In Bezug auf die Berücksichtigung etwaiger Gehaltsanpassungen ist ein gewisser ergänzender Betreuungsaufwand erforderlich, der zu Lasten des Ausgleichsanspruchs des Abschlussvermittlers zu berücksichtigen ist. Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Erhöhungsbeträge aus den Anpassungen gegenüber den Zulagen zweitrangig sind. Die Berechnung von Ausgleichsansprüchen aus der Vermittlung von Riesterrenten kann nicht nach den im Übrigen anzuwendenden „Grundsätzen“ erfolgen, weil diese sich nicht auf Riesterrenten beziehen. Zutreffend hat daher die Klägerseite eine Berechnung vorgelegt, welche sich nach den allgemeinen Grundsätzen richtet, und die jährlichen Vorteile unter Berücksichtigung einer Abwanderungsquote zugrunde gelegt. Zutreffend an dem Ansatz ist auch, dass die an den Vermittler gezahlten Provisionen mindestens die Vorteile reflektieren, die das Unternehmen aus dem Geschäft hat. Wegen § 89b I 2 HGB a.F. steht dem Vermittler jedoch auch kein höherer Ausgleich zu, d.h. die Marge des Versicherers bleibt unangetastet. Als zutreffend erscheint auch die Grundannahme der Klägerseite, dass jährlich nicht mehr als 5% der Vertragspartner ihre Riesterrente aufgegeben. Die Beklagtenseite, die insoweit aus erster Hand informiert ist, hat jedenfalls keine davon abweichenden Zahlen zugrunde gelegt. D.h. grundsätzlich wäre mit einer Abwanderungsquote von 5% zu rechnen, wie dies auch klägerseits zugrunde gelegt wurde. Das berücksichtigt allerdings nicht die Betreuungskomponente, die sich in der geringeren Abwanderung niederschlägt (Als „Abwanderung“ in diesem Sinne ist es auch zu werten, wenn Versicherungsnehmer mangels entsprechender Informationen ihre Gehaltssteigerungen nicht mitteilen oder keine die Förderung ausschöpfenden Zulagenanträge stellen). Ohne eine solche Betreuung gäbe es sicherlich mehr Kunden, die ihre Gehaltsanpassungen nicht mitteilen, mit der Folge, dass die Prämien und die Förderung nicht in dem Maße steigen, wie dies möglich wäre. Dies hat die Kammer in ihrer nachstehenden Rechnung durch eine (fiktive) Erhöhung der Abwanderungsquote auf jährlich 10% des Ausgangsbetrages zum Ausdruck gebracht. Das Ergebnis der addierten Vorteile ist dann auf den heutigen Wert abzuzinsen. Danach ergibt sich folgende Berechnung des Ausgleichsanspruchs für die Riesterrenten: Abwanderung 10% Abzinsung 4% Faktor 2009 11.000 10.560,00 0,96 2010 9.900 9.108,00 0,92 2011 8.800 7.744,00 0,88 2012 7.700 6.468,00 0,84 2013 6.600 5.280,00 0,80 2014 5.500 4.180,00 0,76 2015 4.400 3.168,00 0,72 2016 3.300 2.244,00 0,68 2017 2.200 1.408,00 0,64 2018 1.100 660,00 0,60 Ausgl. Riesterrenten 50.820,00 Hinsichtlich des Kapitalisierungszinssatzes von 4% hat das Gericht die für die Beklagte günstige Annahme der Klägerseite zugrunde gelegt. Da hinsichtlich der Fälligkeiten keine Einzelheiten bekannt sind, erfolgte die Bewertung des nach Abzug der Abwanderungsquote verbleibenden Betrages auf den Zeitwert zum 1.1.2009 gemäß § 287 II ZPO durch Abzug eines jährlichen Anteils von 4%, ohne dass hier eine bloße Scheingenauigkeit vermittelnde Einzelheiten berücksichtigt werden konnten. Abzusetzen von dem Ausgleichsanspruch ist sodann der Kapitalwert der beiden betrieblichen Altersversorgungen, welchen die Beklagtenseite auf nachvollziehbare Weise (vgl. zuletzt Anlage B 7) mit zusammen € 39.607,00 beziffert. Insgesamt berechnet sich der klägerische Ausgleichsanspruch danach wie folgt: Ausgl Riesterrenten 50.820,00 Ausgl. Dyn. Lebensvers. 12.445,49 Summe 74.925,49 abzgl. Altersversorgung -39.607,00 Ausgleichsanspruch 35.318,49 V. Der Kapitalwert einer betrieblichen Altersversorgung, welche auf den Beiträgen des Versicherungsunternehmens beruht, ist nach den „Grundsätzen“ auf einen Ausgleichsanspruch anzurechnen. Eine solche Regelung ist zwar im Vorwege nicht verbindlich, entspricht aber in der Regel der Billigkeit (BGH Urteil 20.11.2002 – 211/01 NJW 2003, 1246), wenn die Parteien sie bei Vertragsschluss gewollt haben. Hierzu hat diese Kammer bereits in der die Beklagte betreffenden Sache 412 O 40/09, Urteil vom 27.11.2009, Folgendes ausgeführt: Die durch die Beklagte vorgenommene Anrechnung des Barwerts der Altersversorgungsanwartschaft entspricht der Billigkeit. Die Voraussetzungen für eine mögliche Anrechnung der Anwartschaft liegen vor, weil die Anwartschaft ausschließlich auf Beiträgen der Beklagten beruht, zu denen sie sich freiwillig im Laufe des Vertragsverhältnisses verpflichtet hat, ohne dafür von der Klägerin eine besondere Gegenleistung zu verlangen. Eine Gegenleistung der Klägerin besteht nicht darin, dass die Teilnahme am Versorgungsprogramm und die laufende Zahlung der Beiträge daran geknüpft ist, dass der Vermittler eine bestimmte Mindestproduktion (Ziffer 2.1. der Bedingungen) erzielt. Die Produktion wird bereits durch die Provisionen entgolten. Vergleichbares gilt für die Verpflichtung, selbst eine beitragspflichtige Versicherung bei der Beklagten zu unterhalten (Ziff. 3.2. der Bedingungen), die nicht abgetreten, beliehen oder verpfändet werden kann (Ziffer 5.4. der Bedingungen). Die zu zahlenden Prämien werden durch die Versicherungsleistung abgegolten. Das Abtretungsverbot lässt sich nicht als Leistung zugunsten der Beklagten verstehen. Sowohl in Ziff. V.1. der "Grundsätze" (auf die in Ziff. III.4 der AVB hingewiesen wird) als auch in Ziff. 8.1. der Bedingungen zum Versorgungsprogramm … ist geregelt, dass die Leistungen aus dem Versorgungsprogramm bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs zur Anrechnung gebracht werden. Auch diese Regelung ist zwar nach § 89b IV HGB nicht verbindlich, sie bringt aber die Absicht der Parteien zum Ausdruck, die Leistungen der Altersversorgung entsprechend zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung auch dieses Gerichts kann in derartigen Fällen eine volle Anrechnung des Barwerts der Anwartschaft der Billigkeit entsprechen (BGH NJW 2003, 1241, 1243; 2003, 3350, 51; OLG München, VersR 2006, 1122; OLG Celle, Urteil vom 13.1.2005 11 U 171/04, RuS 2006, 132, vgl. auch BGH VersR 2006, 1256, 1258 sowie LG Hamburg 412 O 42/07 - Urteil vom 23. Januar 2009). Das ist auch hier der Fall, weil der Klägerin diese Konsequenz bei der Teilnahme an dem Programm bewusst war und der Erwerb einer unverfallbaren Anwartschaft aus einer Altersversorgung gegenüber bloßen Ansprüchen aus § 89b HGB neben dem Nachteil der gekürzten Auszahlung auch erhebliche Vorteile mit sich bringt. So verlieren Versicherungsvertreter sämtliche Ausgleichsansprüche im Fall einer Eigenkündigung oder wenn ihnen aus wichtigem Grund fristlos gekündigt wird. Erfolgt eine reguläre Kündigung, nachdem die Produktion des Vertreters, beispielsweise aufgrund einer längeren Krankheit, nachgelassen hat, wirkt sich dies voll auf die Höhe des Ausgleichsanspruchs aus, der weit unter das einmal erreichte Niveau früherer Jahre sinken kann. Demgegenüber bleibt die unverfallbare Anwartschaft ungekürzt erhalten. Sie ist ein Weg, mit Unterstützung des Unternehmens, den Mindestteil eines künftigen Ausgleichsanspruchs bereits in guten Zeiten festzuschreiben. Wer diese Option wählt, dem ist im Regelfall auch ohne rechtliche Verbindlichkeit zumutbar, dass eine geplante Anrechnung bei Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs auch durchgeführt wird, wenn nicht aufgrund der Umstände im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt ist (ein Beispiel wäre die unberechtigte fristlose Kündigung seitens des Versicherungsunternehmens, durch die der Vermittler unerwartet und unverschuldet in Existenznöte gerät). Im vorliegenden Fall sind keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer die Anrechnung entgegen der erklärten Intention der Parteien als unzumutbar anzusehen wäre. Diese Erwägungen treffen auch auf den vorliegenden Fall zu. Allerdings hat diese Kammer in Fällen einer unberechtigten fristlosen Kündigung mitunter von einer vollen Anrechnung der Altersversorgung abgesehen, weil die betroffenen Vertreter in einem solchen Fall durch das unverschuldete plötzliche Wegbrechen ihrer laufenden Einkünfte in eine besonders schwierige Situation geraten. Das gilt im Grundsatz auch hier, aber zugunsten der Beklagten muss berücksichtigt werden, dass objektiv erhebliche Verdachtsmomente gegen den Kläger bestanden und der Kläger seinerseits nicht nachgewiesen hat, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht zutrafen. Zwar liegt im Hinblick auf die Kündigungsgründe die Beweislast bei der Beklagten, aber soweit eine ausnahmsweise Besserstellung gegenüber dem Regelfall erfolgen soll, liegt die Beweislast auf Klägerseite. VI. Zusammenfassend ergibt sich der zuerkannte Betrag wie folgt: Ausgleichsanspruch 35.318,49 Entgangener Gewinn 19.758,00 3293 * 6 Erzielter Gewinn -11.656,07 K 41 Zuerkannte Endsumme 43.420,42 VII. Weitere Ansprüche auf Auskehrung von Stornoreserve stehen dem Kläger nicht zu. Nach Ziffer B 7. der AVB (Anlage B 1) gelten Abrechnungen, auch solche nach dem Ausscheiden des Vermittlers, als anerkannt, wenn nicht innerhalb eines Monats Einwendungen dagegen erhoben werden. Unstreitig hat der Kläger laufend Abrechnungen erhalten, die auch Angaben zur Entwicklung des Stornoreservekontos enthielten. Alle Abrechnungen enthielten den Hinweis, dass Einwendungen, insbesondere hinsichtlich der Belastung mit Storno, innerhalb eines Monats geltend gemacht werden müssten und dass sie nach Ablauf dieser Frist als anerkannt gelten. Diese vertragliche Regelung in Verbindung mit den erteilten Hinweisen hält die Kammer für wirksam. Das Stornoreservekonto wird über die gesamte Laufzeit des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der letzten Stornohaftungszeit geführt. Für beide Seiten besteht damit ein erhebliches Interesse daran, den jeweiligen Stand jeweils zeitnah zu erfassen, da eine nachträgliche Aufarbeitung wegen der Vielzahl von Vorgängen, die in die Buchungen miteinfließen, mit einem nicht zu bewältigendem Aufwand verbunden wäre. Ein durch Stillschweigen abgegebenes Anerkenntnis nach diesen Regelungen bewirkt zwar keinen Verzicht auf zu Unrecht abgezogene Beträge, führt aber zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast. Die pauschale Beanstandung vom 6.1.2009 (Anlage K 38) in Bezug auf die Abrechnungen für April bis November 2008 als nicht „nachvollziehbar“ kann sich aufgrund der für die übrigen Abrechnungen verstrichenen Fristen nur auf die Abrechnung November 2008 beziehen, ohne dass der Kläger im Folgenden dargelegt hätte, was an dieser Abrechnung zu beanstanden ist. Im Ergebnis ist dieser Widerspruch ohne Auswirkungen, weil er keine konkreten Beanstandungen nennt. Soweit der Kläger dargestellt hat, dass ihm jegliche Informationen zu den angesetzten Stornierungen fehlten, beruht das auf der verdichteten Form der Abrechnungen für Vermittler ab der Stufe 3, welche der zwischen den Parteien vereinbarten Praxis entspricht. Von seinem Recht, „unverdichtete“ Abrechnungen zu verlangen, hat der Kläger nicht einmal in diesem Rechtsstreit Gebrauch gemacht und folglich auch nicht - entsprechend der gerichtlichen Auflage vom 15.08.2014 (Seite 10 des Protokolls, Blatt 203 der Akten) -dargelegt, welche Abbuchungen von seinem Stornoreserveguthaben beanstandet werden sollen. In Anbetracht dessen kann er sich nicht darauf beschränken, in allgemeiner Form die Berechtigung einer jeden für ihn nachteiligen Buchung zu bestreiten. VIII. Die Zinsentscheidung beruht auf den § 291 BGB. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus den §§ 92 I, 92 II, 91 a ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistung beruht auf § 709 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: Antrag zu 1) Kündigungsdatum 1.000,00 Antrag zu 2) Differenzabr/ Zahlung 500,00 Antrag zu 3) Buchauszug 30.000,00 Antrag zu 4 ) Feststellung Antrag zu 5) Auskunft LV 2.000 Antrag zu 6) Zahlung 179.219,03 Summe 212.719,03 Der Wert des Feststellungsantrags zu 4) ist im Zahlungsantrag enthalten. Der Kläger war für die Beklagte, ein Versicherungsunternehmen, als Handelsvertreter tätig. Die Grundlagen der Zusammenarbeit ergeben sich aus dem Vertrag vom 18. April 1988 (Anlage K 1) und den Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB) für Repräsentanten der HMI-Organisation (Anlage K 33). Weitere Regelungen, insbesondere im Hinblick auf eine betriebliche Altersversorgung, trafen die Parteien durch einen am 13.9.1999 unterzeichneten Vertrag (Anlage K 2). Der Kläger wurde im Strukturvertrieb tätig und erreichte dort zuletzt die 5. Stufe. In Ziffer 6 der AVB finden sich Regelungen zur Stornohaftungszeit bei abgeschlossenen Verträgen; in Ziffer 8. ist die Führung eines Stornoreservekontos geregelt. Nach Absatz 1 sollen die darauf gebuchten Beträge für nach Vertragsende anfallende Stornoforderungen verwendet werden. Nach Absatz 2 gelten die dort gesammelten Beträge erst dann als verdient, wenn die Stornohaftungszeiten für sämtliche vergüteten Verträge, die der Vermittler bzw. die ihm unterstellte Struktur vermittelt hat, abgelaufen sind. In Ziffer 5 der AVB wird geregelt, dass mit Beendigung des Vertragsverhältnisses jeder Anspruch des Vermittlers auf „irgendwelche Vergütungen, Provisionen bzw. Folgeprovisionen“ erlischt, ausgenommen etwaige Ansprüche nach § 87 Abs 3 HGB. Auf einen nach § 89b HGB „etwa gegebenen Ausgleichsanspruch“ fänden die „Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs“ Anwendung. Gemäß Ziffer 11 der AVB kann das Vertragsverhältnis ab einer Vertragsdauer von fünf Jahren oder des Erreichens der Stufe des Chefrepräsentanten nur mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss des Kalendermonats regulär gekündigt werden. Am 22. April 2008 besuchte der Kläger eine Veranstaltung bei einem Wettbewerber der Beklagten, der I. AG. Die Beklagte verwehrte ihm daraufhin am Folgetag, dem 23. April 2014, den Zutritt zu ihren durch den Kläger genutzten Geschäftsräumen in der R.-B. -Straße ... in D., in der Absicht, ihre Kundendaten vor ihm zu schützen. In den folgenden Tagen forderte der Kläger die Beklagte mehrfach auf, ihm wieder Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren. Mit Schreiben vom 28. April 2008, welches den Kläger jedoch erst am 6. Mai 2008 erreichte, erklärte die Beklagte die fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses. Streitig ist, ob die Beklagte eine mit Schreiben vom 3. Mai 2008 erklärte fristlose Kündigung des Klägers erhalten hat. Nachdem der Kläger zunächst im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Erteilung eines Buchauszugs und weitere Auskunftsansprüche geltend gemacht - und die Beklagte dem, wenn auch nach Auffassung des Klägers nur unzureichend nachgekommen ist- verlangt er nunmehr im einzelne bezifferte Beträge auf Erstattung der gesammelten Stornoreserve, auf Ersatz eines Kündigungsfolgeschadens und aufgrund eines seiner Auffassung nach bestehenden Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB. Der Kläger bestreitet, dass er während des laufenden Vertrages mit der Beklagten für den Wettbewerber I. AG tätig geworden sei. Die Veranstaltung in den Räumen der I. AG am 22. April 2008 habe er nur besucht, um sich über eine etwaige berufliche Neuorientierung zu informieren. Eine Konkurrenztätigkeit zur Beklagten habe er jedoch in keiner Weise aufgenommen gehabt. Dass am 23.4.2008 Materialien der I. AG im Gemeinschaftsdrucker der Geschäftsstelle der Beklagten gefunden wurden, habe nichts mit ihm zu tun, sondern sei auf einen anderen Benutzer des Druckers zurückzuführen. Unstreitig verfügte die Geschäftsstelle über 10 eingerichtete und an den Drucker angeschlossene Arbeitsplätze. Von der behaupteten Einrichtung einer auf seinen Namen lautenden E-Mail-Adresse mit der Endung „@i.-ag.de“ sei ihm nichts bekannt. Der Kläger hält die ihm gegenüber erklärte fristlose Kündigung für unwirksam. Für dadurch verursachte Provisionsausfälle über einen Zeitraum von sechs Monaten verlangt er Schadensersatz. Die Ausfälle beziffert er nach Abzug der Büroaufwendungen auf € 3.293,00 monatlich, insgesamt € 19.758,99. Der Kläger räumt ein, im fraglichen Zeitraum Einkünfte in Höhe von € 11.656,07 netto aus einer Immobilienvermittlung bezogen zu haben. Ferner ist der Kläger der Auffassung, dass ihm ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB zustehe. Da er sich nichts habe zuschulden kommen lassen, sei dieser Anspruch durch die Kündigung der Beklagten nicht entfallen. Die Anspruchsberechnung der Beklagten nach den Grundsätzen, welche allein in Bezug auf die Vermittlung dynamischer Lebensversicherungen erfolgte, hält der Kläger für nicht nachvollziehbar. Der durch die Beklagte errechnete Betrag von € 12.445,49 sei unzureichend. Überdies sei es unbillig, von diesem Betrag den Wert der betrieblichen Altersversorgung abzusetzen, welchen die Beklagte auf € 39.607,00 beziffert, und der dazu führt, dass ein Ausgleichsanspruch infolgedessen erlischt. Die Unbilligkeit der Anrechnung beruhe insbesondere darauf, dass die Altersversorgung erst 24 Jahre nach Vertragsende fällig wird. Im Rahmen des Ausgleichsanspruchs sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger in großem Umfang Riester-Renten-Verträge vermittelt hätte, für die jährliche staatliche Zuzahlungen flössen und bei denen laufend Anpassungen an gestiegene Gehälter der Kunden erfolgten. Die daraus resultierenden Vorteile der Beklagten seien durch die Abschlussprovision noch nicht abgegolten. Ohne Abschlussprovisionen habe er im Jahr durchschnittlich 22.000,00 € aufgrund früher vermittelter Riester-Verträge bezogen. Diese jährliche Summe, hochgerechnet auf fünf Folgejahre müsse einem Ausgleichsanspruch zugrunde gelegt werden. Eine Abwanderungsquote könne bei dieser Versicherung maximal mit 5% angenommen werden. Daraus errechne sich ein Betrag von € 137.353,74, abgezinst mit 4% jährlich, € 111.901,32. Diesen Betrag verlangt der Kläger als Ausgleichsanspruch. Für die Einzelheiten wir auf den Schriftsatz vom 9.5.2014, Seite 8, Blatt 146 der Akten, Bezug genommen. Schließlich ist der Kläger der Auffassung, dass die ihm auszuzahlende Stornoreserve € 56.844,00 und nicht lediglich die ihm von der Beklagten mittlerweile ausgezahlten € 9.284,29 betrage. Der Betrag von € 56.844,00 sei in der Rechnung vom 10.4.2008 (Anlage K 32) mit dem Stand März 2008 ausgewiesen worden. Anschließende, von der Beklagten behauptete Verminderungen, seien ihm nicht nachvollziehbar und werden bestritten. Hierzu verweist der Kläger auf einen von ihm mit Schreiben vom 6. Januar 2009 erklärten Widerspruch gegen die in den Abrechnungen April bis November 2009 aufgeführten Stornierungen, die für ihn nicht nachvollziehbar seien (Anlage K 38). Überdies bestreitet der Kläger, dass die Beklagte die erforderlichen Nachbearbeitungen vorgenommen habe. Insgesamt betrage die Forderung des Klägers: Schadensersatz (vorzeitige Kündigung € 19.758,99 Auskehrung Stornoreserve-Differenz € 47.559,71 Ausgleichsanspruch € 111.901,32 Summe € 179.219,03 Bei der niedrigeren Berechnung des Ausgleichsanspruchs durch die Beklagte sei überdies zu beanstanden, dass Sachversicherungen, die ebenfalls durch den Kläger vermittelt wurden, mit Null bewertet worden seien und dass ein (nicht nachvollziehbarer) Kapitalwert der Altersversorgung von € 39.607,00 abgezogen werde. Der Kläger hat zunächst beantragt, (1) festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Handelsvertreterverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 29.4.2008, sondern durch die fristlose Kündigung des Klägers vom 3.5.2008 beendet worden sei, (2) a) die Beklagte zu verurteilen, für die Zeit bis zum Zugang der fristlosen Kündigung vom 3.5.2008 abzurechnen und b) den sich ergebenden Saldo auszuzahlen, 3) die Beklagte zur Erstellung eines hinsichtlich der Einzelangaben näher spezifizierten Buchauszuges zu verurteilen, 4) festzustellen, dass der Ausgleichsanspruch des Klägers nach § 89b HGB fortbestände sowie mit Schriftsatz vom 21.8,2012, Seite 9, Blatt 101 der Akten, dem Kläger Auskunft über die von ihm selbst und den ihm unterstellten Vertriebspartnern (auch soweit bereits ausgeschieden) ab dem 18.4.1988 vermittelten dynamischen Lebensversicherungen (mit weiteren Spezifikationen) zu erteilen sowie den auf der Grundlage der zu erteilenden Auskunft zu beziffernden Ausgleichsanspruch zu zahlen. Nachdem die Beklagte die von ihr verlangten Abrechnungen vorgenommen hat, haben die Parteien die Ansprüche zu 1) und 2) für erledigt. erklärt. Darüber hinaus hat die Beklagte -wie gesagt- einen Buchauszug erstellt und hinsichtlich der in die Berechnung des Ausgleichsanspruchs einbezogenen Lebensversicherungen eine Vertragsanalyse (Anlage B6) vorgelegt, die der Kläger allerdings für unvollständig hält, Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 179.219,03 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 30. Juli 2014 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, sie habe dem Kläger zu Recht fristlos gekündigt. Ihm sei vorzuwerfen, dass er noch während seiner Tätigkeit bei der Beklagten auch für den Wettbewerber I. AG tätig geworden sei und überdies versucht habe, andere Handelsvertreter der Beklagten ebenfalls abzuwerben und für eine Tätigkeit bei der I. AG zu gewinnen. Schon deswegen schieden Ausgleichsansprüche nach § 89 b HGB aus. Unabhängig davon seien diese Ansprüche auch rechnerisch nicht gegeben. Der Kläger könnte theoretisch nur Ausgleichsansprüche wegen der von ihm vermittelten dynamischen Lebensversicherungen haben. Würden diese nach den vertraglich vereinbarten Grundsätzen zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs berechnet, ergäbe sich ein Betrag von € 12.445,49 (Anlage B 5 Seite 2), auf welchen (nach den Grundsätzen) der Kapitalwert der erreichten betrieblichen Altersversorgung in Höhe € 39.607,00 anzurechnen sei. Diese führe dazu, dass der Anspruch entfalle. Aus der Vermittlung von Sachgeschäft bestehe kein Ausgleichsanspruch, weil diese Verträge weiter von den Agenturen betreut würden. Die vermittelten Riesterrenten seien ebenfalls durch die gezahlte Abschlussprovision vergütet, - die weiteren Zahlungen, die der Kläger erhalten habe, seien als Vergütung von Betreuungsleistungen zu betrachten, welche nach dem Ende der Tätigkeit des Klägers entfielen. Im Hinblick auf die Stornoreserve beständen ebenfalls keine weiteren Ansprüche des Klägers, da sich das im Jahr 2008 bestehende Guthaben auf dem Stornoreservekonto auf den dem Kläger ausgezahlten Betrag infolge von Stornierungen verringert habe. In dem Kläger monatlich übersandten Abrechnungen sei jeweils die Entwicklung des Stornoreservekontos ersichtlich gewesen, verbunden mit dem Hinweis, dass Einwendungen, „insbesondere hinsichtlich der Belastung mit Storno“ (vgl. Anlage K 37) innerhalb eines Monats erhoben werden müssten. Nach Ablauf dieser Frist gelte die Abrechnung als anerkannt. Der einzige Widerspruch des Klägers vom 6.1.2009 gegen die Abrechnungen April - November 2009 (Anlage K 38) sei ein unbeachtlicher Global-Widerspruch. Ergänzend beruft sich die Beklagte auf Verjährung. Ihrer Auffassung nach ist für den Verjährungsbeginn nicht auf den Ablauf der Stornohaftungszeit abzustellen, sondern auf die jeweiligen Mitteilungen über den Bestand des Stornoreservekontos. Anderenfalls müssten sämtliche Stornierungen während der gesamten Betriebszugehörigkeit eines ausscheidenden Vermittlers betrachtet werden, also ggf. auch Zeiträume über mehr als zwanzig Jahre. Dies widerspräche den gesetzlichen Verjährungsregelungen. Für das weitere Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A. M., J. O. und M. N. H., geb. Z., für deren Aussage auf das Protokoll vom (Blatt der Akten) Bezug genommen wird.