Urteil
412 HKO 51/15
LG Hamburg 12. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Bekanntgabe eines Pin Codes und die Bereitstellung eines Containers zur Abholung im „Express Release“ Verfahren stellt keine Ablieferung des Frachtgutes i.S.d. § 498 Abs. 1 HGB dar. Nach deutschem Recht ist der Terminal bei der Ablieferung von Waren als „Allonge des Verfrachters“ zu betrachten. Auch kommt es auf die (körperliche) Ablieferung der Güter an, da diese maßgeblich für den Beginn der in § 510 HGB geregelten Anzeigefristen ist.(Rn.21)
2. Weicht ein Terminalbetreiber aus Rationalisierungsgründen von der klassischen Verfahrensweise (Auslieferung gegen Vorlage eines Legitimationspapiers) ab, geschieht dies auf sein Risiko bzw. das Risiko der mit ihm zusammenarbeitenden Reedereien.(Rn.24)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 433.171,74 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Oktober 2014 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bekanntgabe eines Pin Codes und die Bereitstellung eines Containers zur Abholung im „Express Release“ Verfahren stellt keine Ablieferung des Frachtgutes i.S.d. § 498 Abs. 1 HGB dar. Nach deutschem Recht ist der Terminal bei der Ablieferung von Waren als „Allonge des Verfrachters“ zu betrachten. Auch kommt es auf die (körperliche) Ablieferung der Güter an, da diese maßgeblich für den Beginn der in § 510 HGB geregelten Anzeigefristen ist.(Rn.21) 2. Weicht ein Terminalbetreiber aus Rationalisierungsgründen von der klassischen Verfahrensweise (Auslieferung gegen Vorlage eines Legitimationspapiers) ab, geschieht dies auf sein Risiko bzw. das Risiko der mit ihm zusammenarbeitenden Reedereien.(Rn.24) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 433.171,74 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Oktober 2014 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und begründet. Gemäß § 498 HGB in Verbindung mit abgetretenem Recht der S... BV haftet die Beklagte der Klägerin für den Verlust der acht Container Ferronickel in Höhe der Gewichtshaftung von zwei Sonderziehungsrechten pro KG nach den §§ 504 I, 505 HGB. Das führt zu dem hier zuerkannten Betrag. I. Die Klägerin ist aus abgetretenem Recht der Empfängerin der Ware, der S... BV, aktivlegitimiert, den Schaden geltend zu machen. Soweit dieser Anspruch seinen Ursprung in dem Rechtsinstitut der Drittschadensliquidation hat, ist es unerheblich, dass für die Abtretungserklärung niederländisches Recht vereinbart wurde, dem das Rechtsinstitut der Drittschadensliquidation unbekannt ist. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass sich nach Art 14 Rom I die Übertragbarkeit einer Forderung, das Verhältnis zwischen Zessionär und Schuldner, die Voraussetzungen, unter denen die Übertragung dem Schuldner entgegengehalten werden kann und die befreiende Wirkung einer Leistung durch den Schuldner nach dem Recht bestimmt, dem die übertragende Forderung unterliegt. Das ist hier nach den Konnossementsbedingungen deutsches Recht. Hierbei geht es aber allein um das Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner, welches die Parteien der Abtretungsvereinbarung nicht verändern können, sondern welches sie so nehmen müssen, wie sie es vorfinden. Dass die Parteien der Abtretungsvereinbarung durch die Vereinbarung niederländischen Rechts diesbezügliche Änderungen vornehmen wollten, ist aber nicht ersichtlich. Vielmehr geht aus der Vereinbarung hervor, dass die Parteien sämtliche Forderungen von S... gegen die Beklagte, unverändert auf die Klägerin übertragen wollten. Die Vereinbarung niederländischen Rechts ist nur in Bezug auf das Innenverhältnis der Vertragsschließenden von Bedeutung. Ein Wille der Parteien der Abtretungsvereinbarung, auf Drittschadensliquidation beruhende Ansprüche von der Abtretung auszuklammern, lässt sich der (internen) Vereinbarung niederländischen Rechts nicht entnehmen. II. Der Schaden, der durch die Abholung der Ware durch Unbefugte entstanden ist, fällt auch in den nach § 498 I HGB beschriebenen Obhutszeitraum., also die Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung. Eine Vorverlegung des Ablieferungszeitpunktes auf den Moment, in dem die Container zur Abholung bereitstehen und die Pin Codes bekannt gegeben waren, kann nicht angenommen werden. Nach dem hier anwendbaren deutschen Recht ist der Terminal bei der Ablieferung von Waren immer noch als „Allonge des Verfrachters“ zu betrachten (Rabe, Seehandelsrecht, 4. Auflage 2000, § 606 HGB RN 31) und es gelten immer noch die bereits vom BGH im Urteil vom 15.11.1965 (II ZR 31/65,) angestellten Erwägungen, warum es gerade auf die (körperliche) Ablieferung der Güter ankommt. Diese ist nämlich maßgeblich für den Beginn der jetzt in § 510 HGB geregelten Anzeigefristen, die sich nicht einhalten ließen, wenn der Zeitpunkt der Ablieferung gedanklich auf einen Moment vorverlegt wird, in dem sich die Ware noch in der Obhut des Terminals befindet (BGH, a.a.O., juris RN 10). Auch im Übrigen besteht kein Grund, die Verantwortung des Verfrachters für die Ware enden zu lassen, solange sie noch durch den Terminal, der als Erfüllungsgehilfe des Verfrachters anzusehen ist, verwahrt wird. Denn dann hätte das Express Release Verfahren zur Folge, dass der Verfrachter auch bei anderen vom Terminal zu vertretenen Störungen, z.B. mangelnden Stromanschluss eines Kühlcontainers oder der Überflutung oder dem Abbrennen des Lagers, von der Haftung für mangelnde Ladungsfürsorge frei würde, eine Folge, welche die Vertragsparteien sicherlich nicht stillschweigend mit der Vereinbarung des Express Release Verfahrens herbeiführen wollten. Ebenso wenig wollten die Terminal-Betreiber konkludent in eigenes Obhutsverhältnis zugunsten der Ladungsinteressenten eintreten. Für die Ladungsinteressenten würde dies überdies bedeuten, dass sie bei Feststellung eines Schadens erst einmal den richtigen Anspruchsgegner finden müssten und jeweils zu klären hätten, ob alle Voraussetzungen für die Ablieferung der Ware tatsächlich Vorlagen. Sie müssten z.B. herausfinden, ob die Container tatsächlich zur Abholung bereit standen oder ob noch weitere Umfuhren erforderlich gewesen wären. Allein die Übersendung der Pin Codes wäre hier wenig aussagekräftig. Im vorliegenden Fall befand sich das Schiff zu diesem Zeitpunkt noch auf See. Demnach bleibt es dabei, dass die Beklagte die Ware nicht an den Berechtigten ausgeliefert hat und daher für den Verlust haftet (vgl. Rabe, Seehandelsrecht, 4. Auflage, § 606 RN 26). Die Beklagte kann sich auch nicht auf eine zu Lasten der Empfänger wirkende Anscheinsvollmacht der unbefugten Abholer berufen, weil nicht beweisbar ist, dass deren Kenntnis der Pin durch mangelnde Datensicherheit auf Seiten der Empfänger verursacht ist. Umgekehrt besteht kein Anscheinsbeweis zugunsten der Beklagten bzw. des Terminals, dass die Pin Codes von dort aus nicht an Unberechtigte gelangt sind. Soweit die Beklagte darauf verwiesen hat, dass es praktisch ausgeschlossen sei, dass bei der sicheren und langjährig praktizierten Verfahrensweise des Terminals von dort aus Informationen in falsche Hände gelangt sein könnten, kann dies nicht als richtig unterstellt werden, weil gerade die organisierte Kriminalität immer wieder Wege findet, Sicherheitsmechanismen zu umgehen. Da der Terminal Betreiber die Beklagte in diesem Rechtsstreit auch nicht unterstützt hat und die konkreten Sicherungsmaßnahmen und ggf. die Art, wie sie ggf. ausgeschaltet wurden, auch nicht dargelegt wurden, lässt sich auch nicht die Folgerung ziehen, dass der Schaden für einen ordentlichen Verfrachter (Terminalbetreiber) bei Anwendung der üblichen Sorgfalt unvermeidbar war. Die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen sind allerdings insofern unbefriedigend, weil im vorliegenden Fall auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass es die Empfängerseite war, welche die Daten nicht genügend gesichert hatte. Diese konkrete Möglichkeit lässt sich nicht von der Hand weisen. Aber das ist letztlich Spekulationen. Der Grund, warum jenseits davon die Verantwortung für Verluste wie den vorliegenden auf Verfrachterseite zu bleiben hat, liegt darin, dass das vorliegende Verfahren in erster Linie der Beschleunigung der Abläufe im Terminalbereich und der Personaleinsparung dient. Auch wenn dieses Verfahren von der Kundschaft ebenfalls gern genutzt wird, so wäre es nicht gerechtfertigt, dieser auch stillschweigend die Risiken aufzuerlegen, die dieses Verfahren mit sich bringt. Aufgabe des Verfrachters / Terminals ist es sicherzustellen, dass an den wirklichen Berechtigten ausgeliefert wird. Wenn der Terminalbetreiber aus Rationalisierungsgründen von der klassischen Verfahrensweise (Auslieferung gegen Vorlage eines Legitimationspapiers) abweicht, geschieht dies auf seines Risiko bzw. das Risiko der mit ihm zusammenarbeitenden Reedereien. III. Der zuzuerkennende Schadensersatz richtet sich gemäß § 502 HGB auf Wertersatz und beläuft sich wegen des Eingreifens der Höchstgrenze nach § 504 I HGB auf den Wert von zwei Sonderziehungsrechten pro Kilogramm der verlorenen Ware, also auf den 382.080 Sonderziehungsrechte zu dem am Tag der vereinbarten Ablieferung der Ware geltenden Kurs (§ 505 HGB). Das war im vorliegenden Fall der 27.6.2014. An diesem Tag war ein SZR 1,13372 Euro wert, so dass 382.080 SZR zu einem Betrag von 433.171,74 führen. Dass der tatsächliche Wert der abhandengekommen Ware diesen Wert übersteigt, ergibt sich aus Handelsrechnung (Anlage K2). Für 310.440 kg wurden USD 1.983.460,33 gezahlt. Das entspricht USD 6,39 pro kg. Bei 191.040 kg entwendeter Ware führt dies zu einem Wert von 1,22 Mio. USD, der bei einem seinerzeitigen Umrechnungskurs des USD von 1,3630 zum Euro zu einem Betrag von € 895.518,- geführt hätte. Auf die von den Parteien angestellten Erwägungen zum Freistellungsanspruch und zu der Frage, ob die S... BV gegenüber ihren Auftraggebern haftpflichtig gewesen wäre und ob mit diesen ein überhöhter Vergleichsbetrag vereinbart wurde, kommt es für diese Entscheidung nicht an, weil die Klägerin berechtigt ist, den Wertersatzanspruch der Ladungsseite geltend zu machen. Die Zinsentscheidung beruht auf den §§ 286, 288 BGB. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus den §§ 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistung beruht auf § 709 ZPO. Die Klägerin, eine niederländische Versicherungsgesellschaft, verlangt von der Beklagten, einer Reederei, unter Berufung auf abgetretenes Recht Schadensersatz für den Verlust von 8 Containern mit Ferronickel, welche im Zusammenhang mit dem Transport abhanden gekommen sind. Die Klägerin ist führender Verkehrshaftungsversicherer der Gesellschaft C. S H... B.V. („S... BV“). Die S... BV war durch Fa. A… A… M… Ltd. (die „Käuferin“) beauftragt worden, 13 Container mit insgesamt 310.440 KG Ferronickel von Santos (Brasilien) nach Rotterdam zu transportieren. Die Käuferin hatte diese Ware zum Preis von USD 1.983.460,33 von der Fa. A… A... N… B… Ltda erworben (Handelsrechnung vom 8. Juni 2014, Anlage K 2). Die Beklagte wurde unter Vereinbarung deutschen Rechts mit dem Seetransport von Brasilien nach Rotterdam beauftragt und stellte für die 13 Container ein Konnossement (Anlage K 1) aus, in welchem die Käuferin als „Notify Party“, und die Verkäuferin als „Shipper“ aufgeführt war. Die S… BV war als Empfängerin der Lieferung aufgeführt. Die Buchung (Anlage K 3) bei der Beklagten war durch das brasilianische Unternehmen C… S... (B… Ltda. vorgenommen worden. Am Terminal in Rotterdam werden Container in der Weise abgeholt, dass der abholende LKW-Fahrer einen Pin-Code einzugeben hat, welcher dem Empfänger zuvor übermittelt wurde. Hier wurde der S... BV am 25. Juni 2014, noch vor Ankunft des Schiffes, für jeden der 13 Container ein solcher Code übermittelt. Das Schiff „C… S... R...“ lief den Hafen von Rotterdam am 26. Juni 2014 an. Die Container wurden am Euromax Terminal entladen. S... BV beauftragte noch am selben Tag die Fa. H. N. P… & Z… B.V. („P…), die 13 Container am Folgetag vom Euromax Terminal abzuholen und übersandte die Pin-Codes an P…. Bereits am 26. Juni 2014 holte P… mittels der überlassenen Pin- Codes drei der Container ab. Am folgenden Tag, dem 27. Juni 2014, stellte sich heraus, dass nur noch zwei Container vorhanden waren, während acht durch eine andere Spedition abgeholt waren. Es handelt sich um die Container F… 2... ); S… 1... ; S… 1... S… 1... ,S… 7... S… 7... , S… 7... mit einer Lademenge von insgesamt 191.040 KG. Die abholende Spedition war durch Kriminelle beauftragt worden, welche über die zu den Containern gehörigen Pin Codes verfügten. Die ihnen übergebenen Containersamt Ladung blieben „verschwunden“. Zur Abgeltung erhobener Ansprüche der Parteien des Kaufvertrages und deren Transportversicherer schlossen die S... BV und ihre Versicherer eine Vereinbarung, nach welcher sich die S... -Versicherer verpflichteten, USD 875.000,00 an die Transportversicherer zu zahlen (Anlage K 9). Gemäß Ziffer 2 der in der Zeit zwischen dem 9.4. bis 11.5.2015 Unterzeichneten Vereinbarung übertrugen die Kaufvertragsparteien und ihre Transportversicherer bei Erhalt der Zahlung ihre sämtliche Ansprüche, einschließlich ihrer Ansprüche gegen die Beklagte, auf die S... Versicherer, wobei sich diese Vereinbarung nach niederländischem Recht (Ziffer 9) richten sollte. Unter dem 18.6.2015 gaben die S... BV und die S... B… Abtretungserklärungen hinsichtlich ihrer sämtlichen Ansprüche aus dem Abhandenkommen der genannten Container gegen die Beklagte ab, zugunsten der im Annex genannten Mitversicherer, nämlich der X… I... C… Limited, R… V..., A… S... NV (A…, A… S… - vei... N.V. und L… U... (through Underwriting agent T… I... M... Ltd acting as Coverholder for L… Syndicate 1301. Letztere übertrugen diese Ansprüche mit Vereinbarung vom 14./15.7.2015 (Anlage K 10) auf die hiesige Klägerin. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte für den entstandenen Schaden, da sie die Ware an einen Unberechtigten herausgegeben habe. Die Aktivlegitimation der Klägerin ergäbe sich aus den vorgelegten Abtretungsvereinbarungen. Die Höhe des Schadens ergäbe sich aus der Gewichtshaftung von 2 Sonderziehungsrechten pro KG, auf der Grundlage der abhanden gekommenen Menge von 191.040 KG, deren Handelswert USD 1.220.590,27 betrage. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den Gegenwert von 382.080 Sonderziehungsrechten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Oktober 2014 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt die Aktivlegitimation der Klägerin. Diese lasse sich weder aus den Abtretungen der S... BV, noch der S.. B… ableiten. Da die Parteien der Vereinbarungen hierfür niederländisches Recht vereinbart hätten, das niederländische Recht aber keine Drittschadensliquidation kenne, seien Ansprüche der Zedenten aus Drittschadensliquidation auch nicht von den Abtretungen erfasst. Die nach deutschem Recht gegebene Rechtsposition des Empfängers und Befrachters, die Ansprüche der geschädigten Dritten geltend zu machen, sei auf die Klägerin daher nicht übergegangen. Soweit die S... Unternehmen ihrerseits über Freihalteansprüche gegen die Beklagte verfügt haben sollten, wäre eine Abtretung nach § 399 BGB nicht möglich gewesen, ohne deren Inhalt zu verändern. Die für den einen Schaden ausgleichenden Transportversicherer zugelassene Ausnahme greife nicht, da die Zessionäre Haftpflichtversicherer seien. Unabhängig davon hätten die Zedenten zu keiner Zeit Ansprüche gegen die Beklagte gehabt. Denn der Verlust sei nicht während des Haftungszeitraums im Sinne des § 498 HGB eingetreten. Dieser ende bei dem „Express Release“ Verfahren, welches eine Abholung der Container mittels der Eingabe von Pin Codes ermöglicht, bereits mit Bekanntgabe der Pin Codes und der Bereitstellung der Container zur Abholung. Weder aus Sicht von S noch aus Sicht des Terminals, noch aus Sicht der Beklagten hätte die Beklagten für eine "Ablieferung" noch etwas zu veranlassen gehabt. Aus der Sicht aller Beteiligten habe die Beklagte all dasjenige getan, wozu sie gegenüber S... zur "Ablieferung" der Güter verpflichtet sein sollte. Auch und gerade aus Sicht von S... habe die Beklagte all das für die "Ablieferung" Notwendige getan; eine körperliche Übergabe, welche nicht unbedingt Voraussetzung für eine Ablieferung sei, habe gerade nicht stattfinden sollen. Mittels der Freistellungserklärung und der Übersendung der PIN-Nummern habe S... vielmehr die Möglichkeit des jederzeitigen Zugriffs auf die Container gehabt und habe diesen Zugriff sogar hinsichtlich dreier Container planwidrig früher, nämlich bereits am 26. Juni 2014 ausgeübt. Das Dazwischentreten unbefugter Dritter sei daher zu einem Zeitpunkt nach "Ablieferung“, und damit außerhalb des Verantwortungsbereichs der Beklagten erfolgt. Die Ablieferung mittels Pin Code und Freistellung sei ein in den Umschlagterminals der Häfen von Rotterdam, Amsterdam, Antwerpen etabliert. Gerade S... habe hier auf ein Express Release, bei dem keine Konnossemente mehr vorgelegt werden müssen, Wert gelegt. Das Risiko eines Missbrauchs sei nicht der Beklagten anzulasten. Die Beklagte sei auch nicht dafür verantwortlich, dass der von ihr generierte 7stellige Code von Unbefugten genutzt worden sei. Ein Datenleck habe weder auf Beklagtenseite noch auf Seite des Terminals Vorgelegen. Im Zweifel seien die Daten durch eine undichte Stelle beim Empfänger in falsche Hände geraten. Auch lasse das Vorgehen der Diebe auf organisierte Kriminalität schließen. Das entwendete Produkt sei auf üblichen Kanälen kaum absetzbar, habe aber Bedeutung unter anderem für die Rüstungsproduktion. Selbst ein mit der üblichen Sorgfalt handelnder ordentlicher Verfrachters könne derartige Angriffe nicht abwenden. Soweit die Klägerin Haftpflichtansprüche der S... Unternehmen geltend mache, scheide eine Verantwortlichkeit der Beklagten auch deswegen aus, weil die S...-Unternehmen ihren Auftraggebern nicht zur Haftung verpflichtet seien, jedenfalls nicht aus Gründen die der Beklagten anzulasten seien und nicht in der entsprechenden Höhe. Dies beurteile sich nach englischem Recht. Die entsprechende Vereinbarung mit den Transportversichern sei als Vertrag zu Lasten Dritter zu werten und daher für die Beklagte nicht verbindlich. Für das weitere Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Klägerseite noch unter dem 7.6.2016 einen Schriftsatz eingereicht. Auf die darin enthaltenen Ausführungen, mit denen auf Vorbringen der Beklagten in einem nachgelassenen Schriftsatz erwidert wurde, kam es für die Entscheidung nicht an. Mit Schriftsatz vom 18.9.2015 (Blatt 72 der Akten), welcher dem Terminal-Betreiber „E… C... T... BV“ per Einschreiben / Rückschein zugestellt wurde (Nachweis Blatt 82 der Akten, Sendungsnummer RB:... ), hat die Beklagte dem Terminal Betreiber den Streit verkündet. Dieser ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten.