Urteil
712 Ns 95/18
LG Hamburg 12. Kleine Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2019:0625.712NS95.18.00
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Leitsätze
Hat der Angeklagte im Zusammenwirken mit einem Mittäter einen Einbruchdiebstahl begangen, bei dem der Tresor des Zollfahndungsamtes entwendet wurde, ist bei der Strafzumessung im Strafrahmen des Diebstahls im besonders schweren Fall u.a. zu berücksichtigen, dass der Angeklagte seine dienstliche Stellung als Zollbeamter zur Tat ausgenutzt und dadurch tateinheitlich auch den Straftatbestand des Verwahrungsbruchs verwirklicht hat, ferner dass der durch die Tat angerichtete Schaden von mehr als 130.000 € ungewöhnlich hoch ist und dass sowohl das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB als auch des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB erfüllt ist. Von daher ist vorliegend auf eine zeitige Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 7 Monaten zu erkennen; jedoch kann die Strafe bei dem nicht vorbestraften Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt werden.(Rn.135)
Tenor
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 10.6.2015 (Az. 726b Ls 167/14) aufgehoben und der Angeklagte B. wird wegen Einbruchdiebstahls in Tateinheit mit Verwahrungsbruch zu einer
Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 7 (sieben) Monaten
verurteilt. Die Vollstreckung von
2 (zwei) Monaten
der Strafe gilt wegen der überlangen Verfahrensdauer als erledigt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Hinsichtlich des vom Angeklagten B. durch die rechtswidrige Tat erlangten Ertrages in Höhe von 130.511,53 € wird die Einziehung von Wertersatz angeordnet. Außerdem wird die Aluminium-Klappleiter (BC Nr.... ) als Tatmittel eingezogen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 133 Abs. 1 und 3, 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 und 2, 25 Abs. 2, 52, 56 Abs. 2, 73 Abs. 1, 73d Abs. 1 StGB
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat der Angeklagte im Zusammenwirken mit einem Mittäter einen Einbruchdiebstahl begangen, bei dem der Tresor des Zollfahndungsamtes entwendet wurde, ist bei der Strafzumessung im Strafrahmen des Diebstahls im besonders schweren Fall u.a. zu berücksichtigen, dass der Angeklagte seine dienstliche Stellung als Zollbeamter zur Tat ausgenutzt und dadurch tateinheitlich auch den Straftatbestand des Verwahrungsbruchs verwirklicht hat, ferner dass der durch die Tat angerichtete Schaden von mehr als 130.000 € ungewöhnlich hoch ist und dass sowohl das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB als auch des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB erfüllt ist. Von daher ist vorliegend auf eine zeitige Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 7 Monaten zu erkennen; jedoch kann die Strafe bei dem nicht vorbestraften Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt werden.(Rn.135) Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 10.6.2015 (Az. 726b Ls 167/14) aufgehoben und der Angeklagte B. wird wegen Einbruchdiebstahls in Tateinheit mit Verwahrungsbruch zu einer Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 7 (sieben) Monaten verurteilt. Die Vollstreckung von 2 (zwei) Monaten der Strafe gilt wegen der überlangen Verfahrensdauer als erledigt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Hinsichtlich des vom Angeklagten B. durch die rechtswidrige Tat erlangten Ertrages in Höhe von 130.511,53 € wird die Einziehung von Wertersatz angeordnet. Außerdem wird die Aluminium-Klappleiter (BC Nr.... ) als Tatmittel eingezogen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: §§ 133 Abs. 1 und 3, 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 und 2, 25 Abs. 2, 52, 56 Abs. 2, 73 Abs. 1, 73d Abs. 1 StGB I. Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek hat den Angeklagten am 10.6.2015 von einem von der Staatsanwaltschaft Hamburg mit Anklage vom 29.10.2014 erhobenen Vorwurf des Diebstahls im besonders schweren Fall in Tateinheit mit Verwahrungsbruch freigesprochen. Eine dagegen gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft hat die Kleine Strafkammer 11 am Landgericht mit Urteil vom 4.1.2018 verworfen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der 2. Strafsenat am Hanseatischen Oberlandesgericht das freisprechende Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen. In dem daraufhin vor der Kleinen Strafkammer 12 durchgeführten Verfahren war Berufung der Staatsanwaltschaft erfolgreich. II. Der jetzt 61 Jahre alte Angeklagte ist in M. geboren und aufgewachsen. Nach Erlangung der mittleren Reife war er zunächst eineinhalb Jahre im Deichbau beschäftigt, bevor er 1976 seinen Wehrdienst beim Bundesgrenzschutz absolvierte. Seit dem 1.4.1978 ist er für die B. tätig, wo er zunächst eine Karriere im mittleren Dienst einschlug. 1999 durchlief er eine Ausbildung zum Finanzermittler und Vermögensabschöpfer. In dieser Eigenschaft war er als Zollbeamter in einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe mit der Polizei H. tätig. 2008 stieg er in den gehobenen Dienst auf, wo er zunächst den Rang eines Zollinspektors und seit 2013 den Rang eines Zolloberinspektors bekleidete. Der Angeklagte ist verheiratet. Er hat 3 erwachsene Kinder. Seine beiden Söhne J. und A. sind 32 bzw. 35; seine Tochter L. ist 28 Jahre alt. Alle haben das Elternhaus seit langem verlassen. Der Angeklagte lebt unter der Woche zusammen mit seiner Frau, der Zeugin A1 J., und deren 16 Jahre alten Tochter M. in einer von der Zeugin angemieteten Wohnung in H.- B.. Die Wochenenden verbringt das Paar in einem beiden gehörenden Ferienhaus im nordfriesischen H.. Als Zolloberinspektor erzielt der Angeklagte ein monatliches Einkommen in Höhe von 2800 € netto. Seine Frau, die als Kriminalkommissarin 2600 € zum Familieneinkommen beisteuert, bezieht von ihrem Exmann zusätzlich 300 € Unterhalt für ihre Tochter. Über nennenswerte Ersparnisse verfügt das Paar nicht. Für die gemeinsam genutzte Wohnung zahlen beide eine Warmmiete in Höhe von monatlich 750 €. Auf den von Ihnen zur Finanzierung des Hauses in H. aufgenommenen Immobilienkredit in Höhe von 124.000 € zahlen sie monatlich 700 € und quartalsweise 800 € ab. Daneben zahlt der Angeklagte Unterhalt in Höhe von 311 € monatlich an seine frühere, von ihm geschiedene Frau C.. Seit dem 28.8.2014 ist der Angeklagte vom Dienst suspendiert. Konsequenzen für seine Einkommensverhältnisse hatte die Suspendierung bisher nicht. Für den Fall der Rechtskraft der Verurteilung im hiesigen Fall würde der jetzt 61 Jahre alte Angeklagte nicht nur aus dem Dienst entfernt werden, sondern auch seine ab dem 67. Lebensjahr zu zahlenden Pensionsansprüche in Höhe von monatlich 2800 € netto verlieren. Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher noch nicht in Erscheinung getreten. Der Angeklagte kam in der vorliegenden Sache am 28.8.2014 in Untersuchungshaft, die auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 29.8.2014 bis zu seiner Verschonung gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 € - später reduziert auf 20.000 € - am 10.10.2014 verbüßte. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Hamburg-Wandsbek vom 10.6.2015 wurden der Haftbefehl und der Verschonungsbeschluss nach dem Freispruch des Angeklagten aufgehoben. Die vorstehenden Feststellungen zur Person des Angeklagten stützen sich auf seine eigenen, glaubhaften Angaben sowie auf die Verlesung und Erörterung der Angaben des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen vor dem Amtsgericht im Protokoll der Hauptverhandlung vom 10.6.2015, die die Kammer übernommen hat, soweit sie vom Angeklagten bestätigt wurden. Weiter beruhen die Feststellungen auf der Verlesung der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 9.4.2019, die mit dem Angeklagten erörtert und von diesem für richtig befunden wurde. III. Zur Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: 1. Planung des Einbruchs a) Verhältnis des Angeklagten zu den Zeugen Y. Anfang 2012 lernte der Angeklagte über seine Tochter L. den damals mit dieser liierten, durch das Amtsgericht am 10.6.2015 gesondert verurteilten Zeugen Y. kennen. Die Beziehung zwischen beiden war von Anfang an dadurch belastet, dass der damals fast 40 Jahre alte Zeuge Y. verheiratet war und drei bereits 11,14 und 15 Jahre alte Kinder hatte. Zum Missfallen des Angeklagten, der seinerzeit noch ein vertrauensvolles Verhältnis zu seiner damals kurz über 20 Jahre alten Tochter hatte und sich einen jüngeren Mann für sie gewünscht hätte, belog der Zeuge Y. diese immer wieder über das Verhältnis zu seiner Ehefrau M. Y.. Die Situation eskalierte, als die M. Y. die Tochter des Angeklagten im Jahr 2012 aus Eifersucht mit einem Messer angegriffen hatte. In der Folge wurde die Tochter des Angeklagten aufgrund von Selbstverletzungen vorübergehend in der Psychiatrie aufgenommen. 2013 wurde L. B. von dem Zeugen Y. schwanger. Hierüber war der Angeklagte so erbost, dass es zu einer heftigen verbalen Auseinandersetzung zwischen ihm und seiner Tochter sowie dem Zeugen Y. kam. Im Folgenden ging der Angeklagte auf Distanz zu dem Paar und entschloss sich, sich künftig aus den Angelegenheiten seiner Tochter herauszuhalten. Später kamen beide sich wieder etwas näher. Als der Zeuge Y. die Scheidung einreichte sowie erklärte, seine Frau verlassen und mit der Tochter des Angeklagten in eine gemeinsame Wohnung in A. ziehen zu wollen, unterstützte der Angeklagte beide sogar, indem er ihnen im April 2013 bei der Zahlung der Mietkaution unter die Arme griff. Der Angeklagte und der Zeuge Y. sahen sich in dieser Zeit etwa einmal im Monat. Ein wirklich vertrauensvolles Verhältnis des Angeklagten zu dem Zeugen Y. – der entgegen anderslautenden Bekundungen weiter an der Ehe mit seiner Frau festhielt – entwickelte sich gleichwohl nie. b) Versuch des Angeklagten unbekannte Täter anzuwerben Mitte 2013 kam es zur Gerichtsverhandlung gegen die M. Y. wegen des von dieser begangenen Messerangriffs. Im Anschluss daran begaben sich der Angeklagte, seine Exfrau C., seine Tochter und der Zeuge Y. zusammen in ein Café. Während der Angeklagte vor dem Café mit dem aus der Türkei stammenden Zeugen Y. zusammenstand, fragte er diesen, ob er kriminelle Landsleute kennen würde, die in sein Büro einbrechen und dort einen Tresor mit einer großen Menge Bargeldes entwenden würden. Dabei war dem Angeklagten aufgrund seiner Tätigkeit als Vermögensabschöpfer beim Zollfahndungsamt im Sachgebiet Organisierte Kriminalität bekannt, dass in dem in seinem Büro befindlichen Tresor in verschiedenen Verfahren sichergestelltes Bargeld in erheblicher Höhe, darunter insbesondere ein Einzelbetrag in Höhe von 69.500 €, eingelagert war. Auch wusste der Angeklagte, dass die Sicherheitsvorkehrungen in der provisorisch Gebäude im B. Weg... in... H.- R. untergebrachten Dienststelle unzureichend waren. Konkret war ihm bewusst, dass das Gebäude lediglich im Erdgeschoss über eine Alarmsicherung verfügte und der 1. Stock sowie der 2. Stock, in dem sich auch die Büros seines Sachgebietes befanden, ungesichert waren. Auch war ihm nicht entgangen, dass der Tresor, dessen Code... nur ihm und seinen Kollegen bekannt war, lediglich mit einer Rigipswand verschraubt war. Bereits zu diesem Zeitpunkt hatte er daher den Entschluss gefasst, seine Kenntnisse im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem oder mehreren Mittätern dazu zu nutzen, den Inhalt des Tresores an sich zu bringen und für sich zu verwenden. Dabei ging er davon aus, dass der Zeuge Y. Kontakt zu Personen herstellen könnte, die die Tat nach seinen Anweisungen begehen würden. Dass das Verhältnis des Zeugen Y. zu seiner Tochter im Falle einer Entdeckung der Tat möglicherweise dadurch belastet werden würde, dass dieser sich strafrechtlich zu verantworten hätte, kam dem Angeklagten dabei nicht ungelegen. Insofern ging der Angeklagte fest davon aus, dass man dem Zeugen Y. nicht glauben würde, wenn dieser ihn – einen langjährigen und tadellos beleumundeten Zollbeamten – der Mittäterschaft bezichtigen würde. Der Zeuge Y. – der tatsächlich über keine Verbindungen in das kriminelle Milieu verfügte – ging zwar sogleich davon aus, dass der Angeklagte ihm mit der Frage eine Falle stellen könnte, gab aber gleichwohl vor, sich wie vom Angeklagten gewünscht, nach möglichen Tätern zu erkundigen. Wie der Angeklagte wusste, war der Zeuge Y. damals aufgrund einer gescheiterten Selbständigkeit mit 18.000 € verschuldet. Auch der Verfügungsrahmen seiner Kreditkarte in Höhe von 5.000 € war erschöpft. Der Zeuge Y. war daher daran interessiert, schnell an Geld zu kommen. Auch wenn der Angeklagte keine konkreten Angaben zur Höhe der von ihm erwarteten Beute und des gegebenenfalls auf den Zeugen Y. entfallenden Anteils gemacht hatte, ging er davon aus, dass dieser sich aufgrund seiner finanziellen Zwangslage zur Mitwirkung bereitfinden würde. Nachdem der Zeuge Y. mit der Tochter des Angeklagten allein war, berichtete er dieser von dem Ansinnen ihres Vaters. Als diese ihm riet, er möge „die Finger davon lassen“, beruhigte er seine Lebensgefährtin damit, dass er ja ohnehin niemanden kennen würde, der hierfür infrage käme. Etwa einen Monat später rief der Angeklagte erneut bei dem Zeugen Y. an, um sich bei ihm zu erkundigen, ob er zwischenzeitlich jemanden gefunden hätte, der bereit wäre, die Tat zu begehen. Dies verneinte der Zeuge Y. abermals und gab vor, weiter zu suchen. Auch von diesem Gespräch berichtete der Zeuge Y. der Tochter des Angeklagten, die indes weder ihrem Vater noch ihrem Lebensgefährten zutraute, eine solche Tat zu begehen. Tatsächlich hatte der Zeuge Y. bis dahin nicht den Versuch unternommen, nach potentiellen Tätern zu suchen, trug sich aber weiterhin mit dem Gedanken, die Tat selbst zu begehen. c) Bereitfinden des Zeugen Y. zur Tat Nach dem Telefonat mit dem Angeklagten fasste der Zeuge Y. den Entschluss, selbst im Zollfahndungsamt einzubrechen. Am 29.5.2014 – Christi Himmelfahrt – fand im Haus der Eheleute B. in H. eine Familienfeier statt, zu der der Angeklagte und seine Frau unter anderem den Zeugen Y. eingeladen hatten. Während des Fests begaben sich der Angeklagte und der Zeuge Y. zum Rauchen nach draußen. Hier sprach der Zeuge Y. den Angeklagten von den anderen Gästen unbemerkt an und bat ihn um einen Lageplan des Bürogebäudes, in dem die Dienststelle des Angeklagten untergebracht war und das der Zeuge bisher nur von außen gesehen hatte. Daraufhin fertigte der Angeklagte eine Skizze, in der er insbesondere das Fenster seines Büros sowie des Zimmers, in das der Zeuge Y. am besten einsteigen sollte, einzeichnete und die der Zeuge Y. sich einprägte. Der Angeklagte teilte dem Zeugen Y. sodann mit, dass nur das Erdgeschoss des Gebäudes alarmgesichert sei und die darüber liegenden Stockwerke nicht. Auch wies er ihn darauf hin, dass er darauf achtzugeben habe, die nur von innen zu öffnende Tür zum Treppenhaus im 1. Obergeschoss nicht hinter sich ins Schloss fallen zu lassen. Weiterhin erklärte er dem Zeugen Y., dass der von einer Person leicht zu tragende Tresor nur mit der Rigipswand verschraubt und daher leicht aus der Wand herauszuhebeln sei. Gleichzeitig kündigte er an, dass die Türen auf dem Flur nicht abgeschlossen sein würden und wies den Zeugen Y. darauf hin, in welchem Zimmer sich der Tresor befinde. Den Code des Tresors verriet der Angeklagte dem Zeugen Y. indes genauso wenig wie die Höhe des in dem Tresor befindlichen Bargeldbetrages. Beide einigten sich lediglich darauf, die Beute hälftig unter sich aufzuteilen. d) Konkrete Tatplanung Anfang Juni 2014 erklärte der Zeuge Y. dem Angeklagten während dieser bei seiner Tochter zu Besuch war, dass er die Tat selbst begehen wolle. Hiermit erklärte sich der Angeklagte einverstanden und sprach mit dem Zeugen Y. ab, dass der beste Zeitpunkt hierfür die 1. Halbzeit des am 21.6.2014 stattfindenden Fußball-Länderspiels Deutschland gegen Ghana wäre. Zur Begründung wies der Angeklagte darauf hin, dass sich während des Spiels niemand an der Dienststelle aufhalten und auch die Polizei nur wenig Streife fahren würde. Gleichzeitig vereinbarten beide, dass der Angeklagte sich mit seinen Söhnen J. und A. zur Tatzeit auf die Fanmeile auf das H. begeben sollte, um dort das Fußballspiel anzusehen und so für die Tatzeit ein Alibi zu haben. Der gemeinsam gefassten Tatplan sah weiter vor, dass beide sich im Anschluss an die Tat treffen, der Angeklagte den Tresor öffnen, die Beute teilen und den Tresor sodann entsorgen würde. Angaben zum Inhalt des Tresors machte der Angeklagte nicht, sondern behauptete, dass sich dies aufgrund von Auszahlungen ständig ändern könne und sagte dem Zeugen Y. jedoch zu, dass er die Hälfte des Inhalts erhalten sollte. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 21.6.2014 forderte der Zeuge Y. den Angeklagten auf, ihm das zur Begehung der Tat benötigte Werkzeug – insbesondere eine Leiter, einen Kuhfuß, einen Hammer und Handschuhe – zu beschaffen. Hiermit erklärte der Angeklagte sich ebenfalls einverstanden und sagte dem Zeugen Y. zu, die benötigten Gegenstände spätestens am Vortag der Tat in der Gartenlaube seiner Ehefrau in H.- B. zu deponieren. e) Verlassen des Büros durch den Angeklagten Am Freitag, den 20.6.2014 verließ der Angeklagte das von diesem zusammen seinen ebenfalls im Bereich der Vermögensabschöpfung tätigen Kollegen, den Zeugen d. P. und W., genutzte Büro als letzter um 15:00 Uhr. Dabei ließ er die Bürotür entgegen einer anderslautenden Dienstanweisung seines unmittelbaren Vorgesetzten d. P. offen stehen, um dem Zeugen Y. die Ausführung der Tat zu erleichtern. 2. Durchführung des Einbruchs a) Abholung der Tatwerkzeuge durch den Zeugen Y. Am Samstag, den 21.6.2014 fuhr der Zeuge Y. gegen Abend mit seinem PKW Opel Astra zunächst zum Kleingarten der Ehefrau des Angeklagten im G. M. in H.- B.. Von dort entnahm er aus einem unverschlossenen Werkzeugschuppen die Tatwerkzeuge, die der Angeklagte vereinbarungsgemäß für ihn zur Abholung bereitgestellt hatte. Zusätzlich führte er ein paar sogenannter OP-Handschuhe aus Plastik mit sich, die er bei der Ausführung der Tat unter den vom Angeklagten beschafften Arbeitshandschuhen tragen wollte um sicher zu gehen, dass er am Tatort keine Spuren hinterlassen würde. b) Eindringen des Zeugen Y. in das Zollfahndungsamt Als gegen 20:45 Uhr der letzte Mitarbeiter des Zollfahndungsamtes das Gebäude verlassen und die Alarmanlage scharf geschaltet hatte, traf der Zeuge Y. mit seinem Fahrzeug vor Ort ein. Nachdem er sich eine Weile vor dem Gebäude aufgehalten hatte um sicherzustellen, dass niemand mehr vor Ort war, parkte er in einer Durchfahrt zum Nachbargrundstück des Zollfahndungsamtes und stellte gegen 21:00 Uhr die von ihm mitgeführte Leiter im 1. Stock an der vom B. aus nicht einsehbaren linken Seite des Gebäudes zunächst an einem Fenster in der Mitte des Gebäudes an. Nachdem der Versuch, die dortige Scheibe mit dem Hammer einzuschlagen misslang, verschob er die Leiter weiter nach rechts und unternahm einen erneuten Versuch. Diesmal gelang es ihm, die Scheibe zu zerstören. Mit dem Kuhfuß erweiterte er das Loch und stieg in das Gebäude ein. c) Entwenden des Tresors durch den Zeugen Y. Im Zollfahndungsamt begab er sich zielgerichtet vom 1. Stock über das Treppenhaus in den durch das Sachgebiet des Angeklagten genutzten 2. Stock, wo er zunächst in dem frei zugänglichen linken Teil des Flures eine von ihm verschlossen vorgefundene Bürotür aufbrach und die Einrichtung des Zimmers in Unordnung brachte, um den Eindruck zu erwecken, dass der Täter keine Kenntnis von den Gegebenheiten im Gebäude gehabt habe. Tatsächlich begab der Zeuge Y. sich sodann zielgerichtet in den durch eine verschlossene Tür gesicherten rechten Teil des Flures, in dem sich – wie er von dem Angeklagten wusste – dessen Büro befand. Hierzu schlug er den Glaseinsatz der Tür ein und brach das Schloss auf. Auf dem Flur öffnete er verschiedene Türen, bis er im Zimmer des Angeklagten den offen auf einem Sideboard platzierten Tresor entdeckte. Dabei handelte es sich einen ca. 20-30 Kilo schweren Möbeltresor. Darin befand sich – verpackt in Plastikbeuteln – im Rahmen der Vermögensabschöpfung sichergestelltes Bargeld in Höhe von insgesamt 130.477,93 € und 30 GBP, darunter auch ein bereits seit dem 30.10.2013 im Tresor verwahrter Einzelbetrag in Höhe von 69.500 €, welcher – wie der Angeklagte wusste – kurz vor der Auskehrung an den Berechtigten durch den zuständigen Zeugen d. P. stand. Mit dem von ihm mitgeführten Kuhfuß hebelte der Zeuge Y. den nur mit zwei Schrauben in der Rigipswand befestigten Safe aus der Wand und warf ihn aus dem Fenster auf die neben dem Gebäude befindliche Rasenfläche. Sodann verließ der Zeuge Y. das Büro des Angeklagten und entnahm aus Neugier, sowie um den Verdacht eines zielgerichteten Vorgehens zu zerstreuen, aus einem am Ende des Ganges befindlichen Materialschrank ein Handfunkgerät der Marke Motorola sowie eine Zollkelle und kehrte mit diesen Gegenständen durch das Treppenhaus in den 1. Stock zurück. Hier stellte er fest, dass er die Flurtür, die sich ohne Schlüssel nur von innen öffnen ließ, und auf die ihn der Angeklagte ihn deshalb besonders hingewiesen hatte, doch hinter sich ins Schloss fallen lassen hatte. Mit dem Hammer schlug er daher unter Einsatz massiver Gewalt den Glaseinsatz der Tür ein und kehrte in das Büro, durch dessen Fenster er eingestiegen war, zurück. Beim Ausstieg aus dem Fenster zog er sich – wie er allerdings erst später feststellte – trotz der von ihm getragenen Handschuhe eine Schnittverletzung an der Hand zu und hinterließ unter anderem am Fensterrahmen und an der Fensterbank eine Blutspur. Unten angekommen, lud er den Tresor in sein Fahrzeug und entfernte sich gegen 21:15 Uhr unter Zurücklassung der Tatwerkzeuge vom Tatort. 3. Verteilung der Beute und Nachtatgeschehen a) Treffen des Zeugen Y. mit dem Angeklagten Nachdem der Zeuge Y. die Zollkelle noch in H.- R. in einem Abfallcontainer im H. Weg entsorgt hatte, begab er sich zunächst zur S. Tankstelle in der S. Allee. Hier kaufte er sich ein Bier und versuchte, mit seinem Mobiltelefon den Angeklagten auf dessen Mobiltelefon anzurufen, um ihm von der erfolgreichen Tatbegehung zu berichten und sich mit ihm zur Verteilung der Beute zu treffen. Aus Neugier und in der Annahme, damit möglicherweise den Polizeifunk abhören zu können, schaltete er um 22:07 Uhr das aus dem Zollfahndungsamt entwendete Funkgerät ein. Der Angeklagte hielt sich zu dieser Zeit – nicht wie gegenüber dem Zeugen Y. angekündigt – auf dem Fanfest auf dem H. auf, sondern hatte sich mit seinen Söhnen J. und A. sowie weiteren Personen im Brauhaus am S. in H.- N. getroffen, um das Fußballspiel anzusehen. Obwohl der Angeklagte bemerkte, dass der Zeuge Y. versuchte, ihn während des Spiels zu erreichen, ging er nicht ans Telefon, da er nicht wollte, dass seine Söhne oder die anderen Anwesenden etwas von dem Gespräch mitbekämen. Nach Ende des Spiels gegen 22.45 Uhr begab der Angeklagte sich nach draußen, um ungestört telefonieren zu können. Hier erreichte ihn ein Anruf des Zeugen Y., der ihm mitteilte, er habe „das Paket gepackt“, womit er zum Ausdruck bringen wollte, dass er den gemeinsamen Tatplan wie vereinbart ausgeführt hatte und beide sich – wie zuvor vereinbart – in der F. Straße... am sogenannten Quartier 21 vor dem B. Restaurant „M. P.“ treffen würden. Der Angeklagte begab sich sodann mit seinem PKW Mercedes dorthin. Möglicherweise fuhr er auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu seiner Wohnung und von dort mit seinem PKW zum Übergabeort. Der Zeuge Y. hatte sich unterdessen, nachdem er eine Weile ziellos herumgefahren und um 22:38 Uhr in der Nähe des W. im Stadtteil H.- D. auch noch einmal das Funkgerät eingeschaltet hatte, zum vereinbarten Treffpunkt begeben. Gegen 23:15 Uhr traf der Angeklagte vor dem Lokal „M. P.“ auf den bereits in seinem Fahrzeug wartenden Zeugen Y.. Dieser lud den Tresor auf Geheiß des Angeklagten in den Kofferraum des Mercedes. Hier gab der Angeklagte den Code in den Tresor ein und öffnete die Tür. Bei dieser Gelegenheit konnte der Zeuge Y. erkennen, dass der Code des Tresors... lautete, so dass er diesen später gegenüber der Polizei anzugeben vermochte. Aus dem Innern des Tresors entnahm der Angeklagte eine Plastiktüte mit 25.000-30.000 € und übergab sie dem Zeugen Y.. Dieser nahm den Beutel an sich, ohne das Geld zu zählen. b) Flucht des Zeugen Y. Bereits auf der Fahrt vom Tatort zur Geldübergabe hatte der Zeuge Y. spontan den Entschluss gefasst, sich – anders als mit dem Angeklagten abgesprochen – mit seinem Teil der Beute in seine türkische Heimat abzusetzen. Maßgeblich hierfür war, dass er bemerkt hatte, dass er sich beim Ausstieg aus dem Fenster eine blutende Verletzung an der Hand zugezogen hatte und aufgrund der mutmaßlich von ihm hinterlassenen Blutspuren seine Entdeckung befürchtete. Nach der Geldübergabe begab er sich zunächst zu einem nahe gelegenen Geldautomaten der S. Bank in der F. Straße... , wo er am frühen Morgen des 22.6.2014 um 0:07 Uhr und 0:08 Uhr 160 € bzw. 540 € in bar auf das Konto der Tochter des Angeklagten einzahlte, um diese mit seinem im März neugeborenen Kind nicht mittellos zurückzulassen. Kurz nach 0:00 Uhr fuhr der Zeuge Y. über die BAB 7 in Richtung Süden. Unterwegs hielt er mehrfach an und fuhr sogar ein Stück wieder zurück, da er erwog noch einmal zum Tatort zurückzukehren, um die dort von ihm vermuteten Spuren zu beseitigen. Auch schrieb er gegen 3:30 Uhr eine SMS an die Tochter des Angeklagten, der er am Vorabend mitgeteilt hatte, gegen Zahlung von 300 € für Albaner auf der R. als Türsteher ein illegales Glücksspiel überwacht zu haben. In der SMS teilte er der Zeugin B. mit, dass er „Mist gebaut“ habe und sich daher nach Tschechien absetzen müsse. Ferner schrieb er ihr, dass es ihm leid tue, dass es mit ihnen „nicht geklappt“ habe, was die Zeugin B. als Trennung auffasste. Um 4:42 Uhr checkte er in dem Motel S. in S1/R. ein, wo er einige Stunden schlief, bevor er am frühen Morgen weiter nach Italien fuhr. Hier wollte er in V. oder in B. eine Fähre in das türkische C. nehmen und von dort aus zu seiner Familie an die Schwarzmeerküste fahren. Als er zur Ruhe kam, wurde dem Zeugen Y. bewusst, dass ihm die Rückkehr nach Deutschland unter den gegebenen Umständen unmöglich war. Die Schuld hierfür gab er dem Angeklagten, dem er vorwarf, ihn als Handlanger benutzt zu haben. Als er am Abend des 22.6.2014 in V. eintraf, stellte der Zeuge Y. fest, dass der Fährverkehr von Italien in die Türkei seit seinem letzten Aufenthalt dort eingestellt worden war. Aus Frust fuhr er in Richtung R., das er aus dem Fernsehen kannte. Bereits auf dem Weg dorthin begab er sich in ein Spielcasino und begann, den seinen Anteil an der Beute, dessen Höhe aufgrund der Stückelung in 10 €, 20 €, 50 € aber auch 100 € und 500 € Scheine schwer zu ermessen war und die er überschlägig auf 25.000-30.000 € schätzte, zu verpassen. In R. angekommen, mietete er sich in einem Apartment ein und zählte erstmals zumindest die größeren Scheine aus der Beute. Dabei stellte er fest, dass das Geld nicht mehr ausreichte, um seine Schulden zu bezahlen und der ursprünglich gefasste Plan, mit seiner Familie ein sorgenfreies Leben in Deutschland zu führen, nicht mehr zu realisieren sein würde. Er fuhr deshalb fort, die Beute aus Frust für Glücksspiel, Alkohol und Prostituierte in R. auszugeben. Nach 3 Tagen verließ er R. und fuhr mit dem ihm verbleibenden Taterlös in Höhe von ca. 15.000 € auf dem Landweg zu seiner Familie nach G.. Nachdem er zwischenzeitlich nach Deutschland zurückgekehrt war und aus der Tatbeute in der Nähe von B. einen älteren BMW 740d zum Preis von 8.000,- € gekauft und für weitere 3.000,- -4.000,- € wieder in Stand gesetzt hatte, kehrte er in dem neuen Wagen mit seiner Ehefrau an die Schwarzmeerküste zurück. c) Rückkehr und Verhaftung des Zeugen Y. Mitte August 2014 kam der Zeuge Y. wieder zur Tochter des Angeklagten zurück und begann, in A. als Taxifahrer zu arbeiten. Von der Tochter des Angeklagten beharrlich mit dem Verdacht konfrontiert, die Tat zusammen mit dem Angeklagten begangen zu haben, gab der Zeuge Y. dieser gegenüber nach einigen Tagen zu, den Einbruch begangen zu haben. Von der Beteiligung des Angeklagten erwähnte er nichts. Die Zeugin B., die sich daran erinnerte, dass der Angeklagte jemanden gesucht hatte, der im Zollfahndungsamt einbrechen würde, glaubte dem Zeugen Y. jedoch nicht. Zuvor hatte der Angeklagte, von seiner Tochter mit deren Verdacht konfrontiert ungehalten reagiert und gesagt, sie solle niemandem etwas davon erzählen, wenn sie nicht wolle, dass er „hinter Gitter“ kommt. Ende August 2014 entschloss sich der Zeuge Y., der nach wie vor zwischen seiner Ehefrau und der Tochter des Angeklagten hin- und hergerissen war, auf Anraten seines Patenonkels beide Frauen zu seiner Familie nach G. einzuladen und dort durch Vermittlung seines Onkels ein klärendes Gespräch zu führen, an dessen Ende er sich für eine der beiden Frauen entscheiden würde. Dabei hatte der Zeuge Y. zwei auf einen Flug am 28.8.2014 gebuchte Tickets für sich und die Tochter des Angeklagten gekauft und seiner Ehefrau ein Flugticket für einen späteren Zeitpunkt überlassen. Möglicherweise nachdem die Tochter des Angeklagten über die Ehefrau des Zeugen Y. von diesem Plan erfahren hatte, erstattete sie indes Anzeige bei der Polizei, die den Zeugen Y. noch im Flugzeug verhaften konnte. Dieser gab sogleich zu, im Zollfahndungsamt eingebrochen zu sein, stellte jedoch klar, die Tat nicht allein, sondern gemeinsam mit dem Angeklagten begangen zu haben. Der Angeklagte, der noch versucht hatte, seine Tochter von einer Anzeige abzuhalten, wurde daraufhin noch am gleichen Tag verhaftet. 4. Motiv des Angeklagten Bei Begehung der Tat hatte der Angeklagte in der Absicht gehandelt, sich mit der überwiegend von ihm vereinnahmten Tatbeute zusammen mit seiner Ehefrau, der Zeugin J., ein altes Haus auf Mallorca zu kaufen und es – wie schon das von beiden gekaufte Wochenendhaus in H. – zu sanieren und es als Feriendomizil für sich und seine Familie zu nutzen. Dabei sollte der Kaufpreis für die Anschaffung des Hauses von ca 70.000,- € bis 80.000,- € mit einem Bankkredit fremdfinanziert und der Taterlös für die darüber hinaus anfallenden Kosten insbesondere der Sanierung des Hauses verwandt werden. Noch im August 2014 hatten beide nach entsprechenden Angeboten recherchiert. IV. Die vorstehenden Feststellungen stützen sich auf die Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte. Im Wesentlichen beruhen sie allerdings auf den weitgehend glaubhaften Bekundungen des Zeugen Y.. Diesen vermochte die Kammer trotz gewisser Inkonsistenzen grundsätzlich zu folgen, weil sie insbesondere durch die Aussage der Zeugin L. B. in erster Instanz – eingeführt über den als Zeugen vernommenen Richter am Amtsgericht T. –, die als Ermittlungsführerin der Polizei vernommene Zeugin S., die Lichtbilder und Skizzen vom Tatort, die DNA-Untersuchung der Blutspuren am Tatort, die Berichte der Kriminalbeamten M. und N. jeweils vom 22.6.2014, die Geodaten des entwendeten Funkgeräts, die schriftlichen Belege zur Einzahlung des Geldes bei der S.-Bank und zum Hotelaufenthalt des Zeugen Y. in S1-R. sowie – ergänzend und ohne dass die Überzeugungsbildung der Kammer entscheidend darauf beruhen würde – durch die Aussage der als Zeugin vernommenen Hundeführerin B. bestätigt werden. Die Feststellungen zu den Gegebenheiten am Arbeitsplatz des Angeklagten beruhen insbesondere auf den glaubhaften Angaben der als Zeugen vernommenen Kollegen des Angeklagten V., d. P. und W., die hinsichtlich der Feststellungen zur Schadenshöhe durch die schriftlichen Stellungnahmen des Zeugen d. P. vom 30.6.2014 und des ebenfalls beim Zollfahndungsamt Hamburg beschäftigten Zeugen T1 vom 26.6.2014 sowie einer im Zollfahndungsamt erstellten Übersicht der im Tresor eingelagerten Bargeldbeträge vom 15.10.2014 bestätigt und ergänzt werden. Im Einzelnen: 1. Einlassung des Angeklagten Der Angeklagte hat sich erstmals in einem Termin zur Haftprüfung am 22.9.2014 zum Tatvorwurf eingelassen. Dabei machte er sich eine schriftlich vorbereitete Erklärung zu Eigen und ergänzte diese auf Nachfrage des Haftrichters, in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht am 3.6.2015 und in den Berufungsverhandlungen der Kleinen Strafkammer 11 am 18.12.2017 und der hiesigen Kleinen Strafkammer am 14.6.2019. Widersprüche traten dabei nicht zutage. Die Kammer vermochte den konstant vorgetragenen Angaben dennoch keinen Glauben zu schenken, weil sie in sich nicht schlüssig waren und durch das Ergebnis der Beweisaufnahme als Schutzbehauptung entlarvt worden sind. Der Angeklagte hat zwar eingeräumt, dass es möglich sein könne, dass er dem Zeugen Y. gegenüber „zu vertrauensselig“ gewesen sein könnte und dieser dadurch unbeabsichtigt Informationen erhalten habe, die er benutzt haben könnte, um die Tat zu begehen. Er habe sich an der Tat jedoch nicht beteiligt. Konkret hat er folgendes ausgeführt: a) Vortatgeschehen Das Verhältnis zwischen dem Zeugen Y. Y. und seiner Tochter sei von Anfang an problematisch gewesen. Der Zeuge Y., der verheiratet gewesen sei und drei Kinder gehabt habe, habe sich immer wieder von der L. getrennt und sei ihr gegenüber auch gewalttätig geworden. Wie der Angeklagte auf Befragen der hiesigen Kammer erklärte, habe er das alles „nicht so prickelnd“ gefunden. 2012 habe L. deshalb ein Suizidversuch unternommen. Anfänglich sei er gegen die Beziehung gewesen und habe dies seiner Tochter gegenüber auch zum Ausdruck gebracht. Insbesondere als er 2013 erfahren habe, dass seine Tochter von dem Zeugen Y. schwanger war, sei er „aus der Haut gefahren“. Später sei er für sich zu der Überzeugung gekommen, dass sie selbst damit „klarkommen“ müsse und habe ihr die Beziehung nicht mehr abgeraten. Auch wenn sich sein Verhältnis zu dem Zeugen Y. unter diesen Umständen etwas entspannt habe, sei nie eine Freundschaft entstanden. Zu seiner Tochter L. habe er dagegen stets ein vertrauensvolles Verhältnis gehabt. Nachdem ihr Kind zur Welt gekommen und sie mit dem Zeugen Y. in eine neue Wohnung in A. gezogen sei, habe er sie dort besucht und beide sogar finanziell unterstützt. Erst nach seiner Verhaftung habe sich dieses verschlechtert, weil der Zeuge Y. sich durchgehend in Freiheit befunden habe und er nicht. Seither habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Tochter. Wie der Angeklagte auf Befragen der Kammer erklärte, könne er sich dies nur damit erklären, dass seine Tochter dem Zeugen Y. hörig sei. Der Zeuge Y. habe das Dienstgebäude des Angeklagten gekannt, weil er früher in der Nähe gearbeitet habe und man sich vor dem Haus getroffen und gemeinsam geraucht habe. Der Zeuge Y. habe „ganz bestimmt“ auch mitbekommen, in welchem Rahmen er beruflich tätig sei und dass in seinem Zimmer ein schlecht gesicherter Safe gestanden habe. Dies habe er diesem, wie der Angeklagte in seiner schriftlichen Einlassung ausführte, in „familiären Gesprächen“ offenbart. Neben dem Zeugen Y. seien auch seine Söhne J. und A. dabei gewesen. An den genauen Personenkreis vermochte der Angeklagte sich, nach Aussage der als Zeugen gehörten Richter RiAG T. und VRiLG L. ebenso wie vor dem Amtsgericht im Jahr 2015 bzw. vor dem Landgericht im Jahr 2017, auch auf Nachfrage nicht mehr zu erinnern. Er – der Angeklagte – habe dem Y. überdies gesagt, dass er im Bereich der Vermögensabschöpfung tätig sei und dass in dem Safe in seinem Büro durchaus erhebliche Geldbestände gelagert werden. Er habe ihm auch gesagt, dass sie in ein Gebäude umgezogen seien, wo er im 2. Stock arbeite, der nicht alarmgesichert gewesen sei. Bei einem Brunch zu Ostern 2014 in H. habe man wieder über die Arbeit geredet. Dabei habe er dem Zeugen Y. anlässlich des Gesprächs über eine Sektflasche verraten, dass der Code des Tresors... lautete. Bei dem Brunch seien seine Cousine und ihr Mann, seine Söhne, L., A1 und A1s Tochter dabei gewesen. Man habe „mit mehreren“ – zusammen gesessen, als jemand die Flasche gesehen und gefragt habe, was das wäre. Er habe dann mitgeteilt, dass es eine „Millenniumsflasche“ wäre, man sich den Stichtag 31.12.99 leicht merken könne und man die Zahl deshalb auch als Tresorcode nutzen würde. Auch der Y. sei dabei gewesen. Niemand sei darauf eingegangen. Als er, der Angeklagte, die seinerzeit anwesenden Personen im Vorfeld der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht noch einmal befragt habe, habe sich keiner mehr an die Begebenheit erinnern können. Auch er habe sich nichts dabei gedacht und deshalb bei seiner Dienststelle später auch nicht auf eine Änderung des Codes hingewirkt. Auf Befragen der Kammer hat der Angeklagte insoweit ausgeführt, dass er davon ausgegangen sei, dass das Gespräch von den Anwesenden vertraulich behandelt werden würde. Unmittelbar danach habe er mit dem Zeugen Y. draußen zusammen gestanden und geraucht. Bei dieser Gelegenheit sei nur über Belanglosigkeiten gesprochen worden. Der Zeuge Y. habe ihm allerdings offenbart, dass er schon einmal ein Versicherungsbetrug begangen habe. Konkret habe er vor einigen Jahren als Betreiber eines Kiosks ein Einbruch vorgetäuscht und von der Versicherung in diesem Zusammenhang einen erheblichen Geldbetrag von ca. 35.000 € zu Unrecht vereinnahmt. Danach sei sein Verhältnis zu dem Zeugen Y. merklich abgekühlt. Wie der Angeklagte in seiner schriftlich vorbereiteten Einlassung weiter ausführte, sei der Tresor ursprünglich angeschafft worden, um am Wochenende sichergestellte Gelder zu lagern. Die Staatsanwaltschaft habe dann jedoch die Anweisung gegeben, Gelder auch längere Zeit im Tresor zu belassen. Dabei sei ihm bekannt gewesen, dass die Gelder an sich sofort hätten eingezahlt werden müssen. Wie der Angeklagte auf Befragen des Gerichts ausführte, seien insoweit geltenden Dienstvorschriften in der Praxis mit Billigung seiner Vorgesetzten nicht eingehalten worden. Der mit den Tresor abhandengekommene höchste Einzelbetrag aus einem Verfahren seines Kollegen d. P. in Höhe von 69.500 € habe sich beispielsweise schon seit einem dreiviertel Jahr im Tresor befunden, weil man immer damit gerechnet habe, dass dieser kurzfristig wieder an den Berechtigten wieder auszukehren sei. Er habe von seinen Kollegen die meisten Akten von der Vermögensabschöpfung gehabt und die Gelder eigenverantwortlich entgegengenommen. Nach Abstimmung mit seinen Kollegen habe er auch von diesen Akten übernommen, in denen Gelder sicherzustellen waren. Wie der Angeklagte auf Befragen der Staatsanwaltschaft ausführte, seien die unzureichenden Sicherheitsvorkehrungen in dem Gebäude, das als Provisorium gedacht gewesen sei, im Kollegenkreis auch vor der Tat schon häufiger thematisiert worden. Letztlich sei er – der Angeklagte – aber der Auffassung gewesen, dass es Sache seiner Vorgesetzten sei, dafür Sorge zu tragen. b) Geschehen im Tatzeitraum Am 20.6.2014 habe er, der Angeklagte, sein Büro um 15:00 Uhr verlassen. Wie er auf Befragen der Kammer erklärte, sei er der letzte im Büro gewesen. Die Türen hätten von den Mitarbeitern aufgrund einer Dienstanweisung des Zeugen d. P. eigentlich abgeschlossen werden sollen. Es könne jedoch sein, dass er die Tür zu seinem Büro sie am Tag vor der Tat nur zugezogen habe. Manchmal würden aber auch Kollegen kommen, aufschließen und nicht wieder zu schließen. Er wisse daher nicht, ob er es gewesen sei, der die Tür offen gelassen habe. Am 21.6.2014 sei er gegen 18:00 Uhr von seiner Wohnung im R. in H.- B. in die Innenstadt gefahren, wo er sich bei K. und S. Waren angesehen habe. Ab 20:00 Uhr habe er im Brauhaus am S. zusammen mit seinen Söhnen J. und A. das Fußballspiel Deutschland-Ghana geschaut. Während der Halbzeitpause des Spiels habe er einen Anruf von Y. erhalten, der, wie er auf seinem Mobiltelefon gesehen habe, zuvor schon 2 oder 3 mal vergeblich versucht habe, ihn zu erreichen. In dem maximal 30-sekündigen Telefonat habe der Zeuge Y. ihn gefragt habe, „was er so mache und wo er denn sei“. Nachdem er Y. erzählt habe, dass er in der Stadt Fußball schaue, habe Y. ihm gesagt, dass er noch arbeite und man voneinander hören würde. Er habe sich damals über den Anruf gewundert, gehe jetzt aber davon aus, dass dieser zum Plan Y.s für den Fall gehört habe, dass er bei der Straftat „erwischt“ werden würde. Gegen 23:20 Uhr habe er sich auf den Weg nach Hause gemacht, wo er um Punkt 0:00 Uhr eingetroffen sei. Weil er an dem Abend viel Bier getrunken habe – wie er auf Befragen der Kammer ausführte, 3-4 Liter –, sei er mit öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs gewesen und mit der S-Bahn nach Hause gefahren. Wie der Angeklagte gegenüber dem Amtsgericht angegeben hatte, habe er eine „ziemliche Schieflage“ gehabt und sei froh gewesen, wieder zu Hause zu sein. Seine Frau sei noch wach gewesen, habe aber schon im Bett gelegen. c) Nachtatgeschehen Morgens um 4:00 Uhr, oder, wie der Angeklagte später konkretisierte, vielleicht auch gegen 5:00 Uhr, habe seine Tochter L. ihn angerufen und gebeten, zu kommen, weil der Y. sie „mal wieder verlassen“ habe. Sie habe ihm erzählt, dass der Y. ihr gesagt habe, dass er am Samstagabend einen Job in einer „Albaner-Kneipe“ angenommen und sie gegen 3:00 Uhr morgens angerufen und ihr gesagt habe, dass etwas schief gelaufen sei und er wegmüsse. Sodann habe er ihr per SMS geschrieben, dass er „Mist gebaut“ habe, „nach Tschechien abhaue“ und es mit ihm und L. „nicht geklappt“ habe. Er sei dann sofort zu ihr gefahren und erst gegen 10:00 Uhr morgens wieder zurückgekommen. Auf Befragen der Kammer zu seiner Alkoholisierung bei Antritt der Fahrt hat der Angeklagte erklärt, sich wieder „normal“ gefühlt und keine Bedenken gehabt zu haben, sich ans Steuer zu setzen. Um 10:00 Uhr habe bei ihm – dem Angeklagten – zu Hause das Telefon geklingelt und sein Chef habe ihm von dem Einbruch berichtet und ihn gebeten, ins Büro zu kommen. Dies habe er getan. Sein Chef habe ihn gebeten, zu rekonstruieren, wie viel Geld und was gegebenenfalls sonst noch in dem Safe gewesen sei. Da es hierfür keine Buchführung gegeben habe, habe er sich die Akten gezogen, die Summen zusammen gezählt und den Schaden zunächst auf 70.000 € geschätzt. Auf Befragen der Kammer konnte der Angeklagte nicht erklären, wie er darauf gekommen war, obwohl er wusste, dass sich allein der von seinem Kollegen d. P. in einem einzelnen Verfahren eingelagerte Betrag auf 69.500 € belief. Später sei er dann auf 130.000 € gekommen. Dies sei überraschend für ihn gewesen. Mit einer 6-stelligen Höhe habe er nicht gerechnet. Wie der Angeklagte erst in der Berufungsinstanz ausgeführt hat, sei ihm erst nach der Tat eingefallen, dass er kurz vor dem Diebstahl des Tresors 2.500,- € aus dem Tresor entnommen und – weisungswidrig – in seinem Waffenfach verwahrt habe, um diesen an den Berechtigten auszukehren. Das habe er später auch getan. Als Grund dafür, warum er das Geld nicht in den Tresor gelegt habe, erklärte der Angeklagte, dass er sich gerade in der Nähe des im Erdgeschoss befindlichen Waffenfach aufgehalten und nicht noch einmal in sein Büro habe laufen wollen. Auf Befragen des Gerichts hat der Angeklagte erklärt, den Zeugen Y. auch nach seinem Verschwinden in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Tat zunächst nicht als Täter im Verdacht gehabt zu haben. Er sei vielmehr davon ausgegangen, dass sich dieser, wie schon häufiger in der Vergangenheit, von seiner Tochter getrennt habe und zu seiner Ehefrau zurückgekehrt sei. Dies habe er der SMS des Zeugen Y. an seine Tochter entnommen. Gegenüber dem Zeugen W. habe er sich noch im August gefragt, ob er „unbedacht etwas ausgeplaudert“ haben könnte, ohne dies mit seinen Äußerungen gegenüber dem Zeugen Y. in Verbindung zu bringen. Erst nachdem seine Tochter ihm kurz vor der Festnahme des Zeugen Y. erzählt habe, dass ihr gegenüber gestanden habe, den Einbruch begangen zu haben, habe er diese gedrängt, zur Polizei zu gehen. Darauf, dass er dem Zeugen Y. die Begehung der Tat erleichtert haben könnte, indem er diesem – wie von dem Angeklagten behauptet – den Code des Tresors verraten habe, sei er erst gekommen, als er sich selbst in Untersuchungshaft befunden habe. Am 28.8.2014, dem Tag seiner Verhaftung, habe seine Tochter L. ihn angerufen und ihm gesagt, dass der Y. wieder da sei und ihr erzählt habe, dass er den Einbruch begangen habe. Von einer Verstrickung des Angeklagten in die Tat habe Y. der L. nichts erzählt. Er, der Angeklagte habe sofort darauf gedrungen, dass sie zur Polizei gehen müssten. L. habe ihm dann erzählt, dass sie das schon getan habe. Von L. habe er bei dieser Gelegenheit auch erfahren, dass Y. auf der Flucht am 22.6.2014 spätnachts in einem Hotel angekommen sei und frühmorgens wieder weitergefahren sei. Das habe L. bei dem Hotel in Erfahrung gebracht. Später an dem Tag sei er dann festgenommen worden. d) Immobilienprojekt auf Mallorca Wie der Angeklagte angegeben hat, habe er vor seiner Verhaftung zusammen mit seiner Frau nach einer Immobilie gesucht, die sie auf Mallorca kaufen und sanieren könnten. Der Kauf habe bei Zahlung einer monatlichen Rate von 700,- € fremdfinanziert werden sollen. Wie der Angeklagte auf Befragen der Kammer ausführte, hätten sich die Notizen in dem von der Polizei in seinem Ferienhaus in H. sichergestellten Notizbuch darauf bezogen. Diese würden von seiner Frau stammen. Es sei geplant gewesen, den Erwerb einer Bestandsimmobilie zu 100 % mit einem Darlehen in Höhe von 70.000 oder 80.000 € zu finanzieren. Die Kosten für die Rückführung des Kredits, die Nebenkosten sowie die Kosten der Sanierung des Hauses habe er mit seinem Gehalt in Höhe von 2800 € netto sowie dem Gehalt seiner Frau in Höhe von 2600 € netto tragen wollen. Über andere Geldmittel hätten weder er noch seine Frau verfügt. Eine Finanzierung des Kaufs durch eine Vermietung des Hauses sei für ihn nicht infrage gekommen. Letztlich habe man sich gegen das Projekt entschieden, weil die Kosten zu hoch gewesen seien. Der Angeklagte vermutete, dass der Zeuge Y. ihn zu Unrecht belastet habe, weil er beabsichtigt habe, einen Keil zwischen seine Tochter und ihn zu treiben. e) Keine Geldtransporte im PKW Mercedes Auf Befragen der Kammer zum Ergebnis der Beweisaufnahme – namentlich der Aussage der als Zeugin vernommenen Hundeführerin B. – hat der Angeklagte erklärt, im Kofferraum seines PKW Mercedes nie Geld transportiert zu haben. Dies gelte insbesondere für den Transport von Geldbeträgen, die er in seiner dienstlichen Eigenschaft sichergestellt habe. Außer seiner Frau und ihm habe das Fahrzeug niemand genutzt. Nach Aussage des als Zeugen vernommenen Richters L. hatte der Angeklagte gegenüber der kleinen Strafkammer 11 im Jahr 2017 überdies angegeben, sein Portmonee niemals in den Kofferraum gelegt zu haben. Dies relativierte der Angeklagte gegenüber der hiesigen Kammer, indem er erklärte, dass er seinen Geldbeutel möglicherweise einmal im Kofferraum abgelegt habe, während er Einkäufe dort verstaut habe. Soweit die Zeugin B. berichtet habe, dass der von ihr geführte Bargeldspürhund, in der hinteren rechten Ecke des Kofferraums seines Wagens angezeigt habe, hatte der Angeklagte auf Nachfrage der Kammer hierfür keine Erklärung. 2. Mangelnde Schlüssigkeit der Einlassung Der von dem Angeklagten geschilderte Tathergang ist denklogisch zwar möglich, erscheint nach Überzeugung der Strafkammer allerdings bereits in sich nicht schlüssig. a) Vortatgeschehen In Bezug auf das von dem Angeklagten geschilderte Vortatgeschehen hält die Kammer es zumal in Ansehung seiner beruflichen Stellung nicht für plausibel, dass der Angeklagte dem Zeugen Y. das zur Begehung der Tat erforderliche Wissen – wie von ihm behauptet – unbeabsichtigt verraten hat. So will er dem Zeugen Y. nicht nur unbedacht offenbart haben, dass er im Bereich der Vermögensabschöpfung ist und in seinem Büro erhebliche Mengen Geld lagern, sondern auch gedankenlos detaillierte Angaben zu den Umständen der Verwahrung der Barmittel in einem Tresor sowie zu den Sicherheitsvorkehrungen an seiner Dienststelle gemacht haben. Konkret behauptet der Angeklagte, auf diese Weise „in familiären Gesprächen“ verraten zu haben das sich der Tresor mit dem Geld in seinem Büro in einem nicht alarmgesicherten Bereich im 2. Stock des Dienstgebäudes befinde nur mit einer Rigipswand verschraubt sei. Bei einem Brunch zu Ostern 2014 habe er dem Y. dann unter dem Einfluss von Alkohol sogar erzählt, dass der Code des Tresors... laute. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Angeklagte selbst behauptet hat, seinen Beruf als Zolloberinspektor sehr gewissenhaft auszuüben, hält die Kammer es für äußerst fernliegend, dass er dem Angeklagten insbesondere den Code des Tresors verraten hat; eine Äußerung die – wenn der Angeklagte sie tatsächlich getätigt haben sollte – sogar den Straftatbestand des Verrats von Dienstgeheimnissen gemäß § 353b Abs. 1 Nummer 1 StGB erfüllen würde. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte selbst eingeräumt hat, dass er zu keinem Zeitpunkt ein vertrauensvolles Verhältnis zu dem Zeugen Y. hatte. Unter diesen Umständen ist nicht zu erwarten, dass er gerade dem Zeugen Y. in mehreren Gesprächen sorglos interne Informationen aus seiner Dienststelle anvertraut haben könnte. Noch unverständlicher ist, dass der Angeklagte sich auch später nichts dabei gedacht und deshalb nicht auf eine Änderung des Codes hingewirkt haben will. Selbst wenn es dem Angeklagten unangenehm gewesen sein mag, sein Fehlverhalten gegenüber seinem Dienstherrn einzugestehen, wäre spätestens nachdem der Zeuge Y. ihm davon erzählte, dass er – wie der Angeklagte behauptet hat – schon einmal ein Versicherungsbetrug begangen habe, zu erwarten gewesen, dass er den Code ändern lässt. Dies gilt zumal angesichts der Tatsache, dass die unzureichenden Sicherheitsvorkehrungen an der Dienststelle nach Angaben des Angeklagten von ihm und seinen Kollegen auch vor der Tat immer wieder beklagt worden waren. Soweit der Angeklagte zur Erklärung für die Preisgabe des Tresorcodes auf ein Gespräch über eine „Millenniumsflasche“ verweist, hatte er gegenüber dem Amtsgericht selbst zugegeben, dass es sich um eine „hanebüchene Geschichte“ handeln würde. Auch die Kammer vermag dieser Version des Geschehensablaufs kein Glauben zu schenken. Wie der Angeklagte eingeräumt hat, konnte sich auf seine Nachfrage keiner der angeblich bei dem Gespräch Anwesenden später daran erinnern. Dies hat auch der von der Kammer als Zeuge vernommene Richter L. bestätigt. Dieser gab an, dass weder die Zeugen J. und A. B. noch Zeugin A1 J. eine Erinnerung an eine angeblich stattgehabte Unterhaltung über eine Millenniumsflasche gehabt hätten. Die Zeugen hätten noch nicht einmal sagen können, ob sich überhaupt eine „Millenniumsflasche“ in dem Haus befunden habe. Gegenüber der Kammer beriefen sich diese Zeugen auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO. Selbst unterstellt, eine „Millenniumsflasche“ hätte im Haus des Angeklagten existiert, erklärt dies im Übrigen noch nicht, warum der Angeklagte angeblich ungefragt darauf hingewiesen haben will, dass es sich bei dem angeblich auf der Flasche aufgedruckten Datum 19.12.99 um den ihm dienstlich anvertrauten Tresorcode handelt. Naheliegend ist vielmehr, dass der Angeklagte noch vor Abgabe seiner schriftlich vorbereiteten Einlassung aus der Akte erfahren hat, dass der Zeuge Y. den Code des Tresors kannte und bei seiner verantwortlichen Vernehmung zutreffend benannt hatte, wodurch er – der Angeklagte – als dessen Schwiegervater in spe und einer der wenigen Träger dieses Geheimnisses unter Zugzwang geraten war. Wie aus den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen W. und d. P. folgt, war der Code nur den drei in der Vermögensabschöpfung tätigen Kollegen sowie einer ehemals dort tätig gewesenen Kollegin bekannt. b) Geschehen im Tatzeitraum Auch den von dem Angeklagten für den Tatzeitraum behaupteten Ablauf hält die Kammer nicht für plausibel. Dies gilt insbesondere für den Inhalt des angeblichen Anrufs des Zeugen Y. in der Halbzeitpause ab 21:45 Uhr. Wie der Angeklagte angegeben hat, habe der Zeuge Y. ihn gefragt, wo er wäre und habe ihm dann gesagt, dass er noch arbeiten müsse. Er, der Angeklagte, habe sich darauf zunächst keinen Reim machen können, zumal er an diesem Abend nicht mit dem Zeugen Y. verabredet gewesen sei. Erst später sei er darauf gekommen, dass der Zeuge Y. sich mit dem Anruf ein Alibi habe verschaffen wollen. Tatsächlich wäre eine ohne konkreten Anlass erfolgte Frage des Zeugen Y. nach dem Verbleib des Angeklagten nicht zu erwarten gewesen. Wie der Angeklagte selbst angegeben hat, hatte sich sein Verhältnis zu dem Zeugen Y. nach dem Familientreffen zu Ostern „deutlich abgekühlt“. Auch hätte sich der Zeuge Y. mit dem Anruf gar kein belastbares Alibi verschaffen können. Denn soweit er angeblich behauptet habe, noch arbeiten zu müssen, hätte sich dies jederzeit durch Nachfrage bei seinem Arbeitgeber aufklären lassen. Wesentlich naheliegender ist demgegenüber, dass der Zeuge Y. den Angeklagten nach Begehung der Tat mehrfach anrief und schließlich auch erreichte, um von der erfolgreichen Tatausführung zu berichten und sich gegebenenfalls zur Übergabe der Beute zu verabreden. Dabei ist nahe liegend, dass der Angeklagte zunächst nicht ans Telefon ging, sondern zunächst abwartete, um den Anruf später ohne Zeugen entgegenzunehmen. Tatsächlich vermochte nach Aussage des Zeugen L. keiner der Söhne des Angeklagten Angaben zu dem Anruf machen. Dass der Angeklagte überhaupt von dem ihn belastenden Anruf des Zeugen Y. unmittelbar nach der Tat erzählt hat, ist aus Sicht der Kammer nur damit zu erklären, dass der Angeklagte bei seiner Einlassung noch nicht wissen konnte, dass es der Polizei nicht gelingen würde, irgendwelche Erkenntnisse zu telefonischen Kontakten des Zeugen Y. zu erlangen. Durchaus möglich wäre es dagegen, dass der Angeklagte sich, wie von ihm behauptet, nach Ende des Spieles gegen 23:20 Uhr vom Brauhaus am S. mit der Bahn in seine Wohnung am R. ... in H.- B. begeben hat und dort gegen 0:00 Uhr eintraf. Wie aus der Aussage des als Zeugen vernommenen Richters L. folgt, hat die Ehefrau des Angeklagten, die Zeugin J. berufen hat – dies insofern bestätigt, als sie angegeben habe, dass der Angeklagte am fraglichen Tag gegen Mitternacht in angeheitertem Zustand nach Hause gekommen sei. Dies schließt indes nicht aus, dass der Angeklagte zuvor entweder – wie von ihm behauptet – mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem Auto zunächst zur Geldübergabe und dann nach Hause gefahren ist. Unter Berücksichtigung einer Fahrzeit von etwa einer halben Stunde sowie der Tatsache, dass das Lokal „M. P.“ in der F. Straße... unmittelbarer Nähe der Wohnung des Angeklagten im R. ... gelegen ist, wäre das von dem Zeugen Y. beschriebene kurze Zusammentreffen vor Mitternacht ohne weiteres möglich gewesen. c) Nachtatgeschehen Hinsichtlich Einlassung zum Nachtatgeschehen erscheint zunächst fraglich, ob sich der Angeklagte trotz des von ihm behaupteten erheblichen Alkoholkonsums – er will im Brauhaus am S. bis 23:20 Uhr 3-4 l Bier getrunken haben – nach dem Anruf seiner Tochter L. zwischen 4:00 Uhr und 5:00 Uhr ans Steuer gesetzt und zu ihr nach A. gefahren ist. Wie der Angeklagte angegeben hat, sei es in der Vergangenheit häufiger vorgekommen, dass der Zeuge Y. sich abgesetzt und seine Tochter allein zurückgelassen habe. Es handelte sich mithin nicht um einen ungewöhnlichen Vorgang. Auch unterstellt, dass der Angeklagte zu seiner Tochter damals noch ein vertrauensvolles Verhältnis hatte und dieser beistehen wollte, ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Angeklagte sich noch in der Nacht auf den Weg machte und damit den Entzug seiner Fahrerlaubnis riskierte. Aus Sicht der Kammer naheliegend ist vielmehr, dass der von der Flucht des Zeugen Y. überraschte Angeklagte sich sogleich zu seiner Tochter begab, um dort in Erfahrung zu bringen, was der Zeuge Y. ihr zu seinem Verschwinden gesagt hatte und zu verhindern, dass diese sich mit ihrem Wissen an die Ermittlungsbehörden wendet. Ebenfalls schwer verständlich ist, warum der Angeklagte am Morgen nach der Tat nicht gewusst haben will, wie viel Geld sich ungefähr in dem Tresor befand. So will er auf Nachfrage des Zeugen V., seines Vorgesetzten, zunächst nur von einem Inhalt von ca. 70.000 € ausgegangen sein. Tatsächlich war ihm – wie er selbst einräumte – stets klar, dass allein sein Kollege d. P. 69.500 € dort eingelagert hatte. Naheliegend ist hier vielmehr, dass der Angeklagte sich gegenüber dem Zeugen V. zunächst ahnungslos und möglichst unbeteiligt geben wollte. Da die meisten Beträge nach eigenen Angaben von ihm stammten, war ihm nach Überzeugung der Kammer klar, dass der Schaden deutlich höher als 70.000 € sein musste. Fernliegend erscheint auch, dass der Angeklagte bis kurz vor der Festnahme des Zeugen Y. keinerlei Verdacht gegen diesen gehegt haben will. Auch wenn der Angeklagte – wie er behauptet – an der Tat nicht beteiligt gewesen sein sollte, wäre doch zu erwarten gewesen, dass er den Zeugen Y. nach seinem Abtauchen sogleich als möglichen Täter in Betracht zieht. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob er daraus auch die Konsequenz gezogen hätte, diesen Verdacht den Ermittlungsbehörden zu kommunizieren und sich damit einer Straftat – nämlich des Verrats von Dienstgeheimnissen – zu bezichtigen. Nach eigenem Bekunden will der Angeklagte sich aber sogar im August 2014 in Gegenwart des Zeugen W. noch gefragt haben, ob er möglicherweise „im Brand etwas ausgeplaudert“ habe, angeblich ohne auf den Gedanken zu kommen, dass er selbst es war, der den Zeugen Y. mit allen zur Begehung der Tat erforderlichen Informationen versorgt hatte. Erst nachdem seine Tochter L. am Telefon erzählt habe, dass der Zeuge Y. in der Dienststelle eingebrochen sei, habe er darauf gedrängt, zur Polizei zu gehen. Dass er dem Zeugen Y. angeblich selbst den Code des Tresors verraten hat, will dem Angeklagten sogar erst in der Untersuchungshaftanstalt aufgefallen sein. 3. Tatnachweis durch die Beweisaufnahme Durch die Beweisaufnahme im Übrigen, insbesondere durch die weitgehend glaubhafte, weil durch objektive Beweismittel bestätigte Aussage des Zeugen Y. konnte der Angeklagte der Tat überführt werden. Der Zeuge Y. wurde, damals noch verantwortlich, wiederholt vernommen und am 10.6.2015 durch das Amtsgericht zu einer empfindlichen Haftstrafe verurteilt. Bereits unmittelbar nach seiner Festnahme am 28.8.2014 hatte er – damals noch unverteidigt – den von ihm begangenen Einbruch eingeräumt und erklärt, die Tat im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Angeklagten begangen zu haben. Am folgenden Tag wiederholte und konkretisierte er seine Angaben gegenüber dem Haftrichter, der daraufhin vom Erlass eines Haftbefehls absah. Weitere Aussagen folgten als Angeklagter vor dem Amtsgericht am 3.6.2015 sowie als Zeuge in der Berufungsverhandlung vor der kleinen Strafkammer 11 gegen den Angeklagten am 18.12.2017 und schließlich auch gegenüber der hiesigen Kammer. Dabei waren insbesondere seine Angaben zum Kerntatgeschehen plausibel und auch weitgehend konstant. Inhaltlich schilderte der Zeuge Y. den Tathergang, soweit er seiner Wahrnehmung zugänglich war, mit Ausnahme der „Entsorgung“ des von ihm gestohlenen Funkgerätes so, wie unter II. von der Kammer festgestellt. a) Schlüssigkeit und Konstanz der Aussage des Zeugen Y. Nach Überzeugung der Kammer waren die Aussagen des Zeugen Y. im Kern konstant und in sich schlüssig, so dass von einer erlebnisbasierten Schilderung auszugehen ist. Insbesondere die Angaben in der kurz nach der Festnahme des Zeugen Y. stattgehabten polizeilichen Vernehmung, die mit dem Zeugen Y. erörtert und von diesem bestätigt worden sind, wirkten überaus authentisch. Wie der als Vernehmungsbeamter gehörte Zeuge T2 ausführte, vermochte der Zeuge Y. sich klar und verständlich auszudrücken und legte ein ihn in der gegebenen prozessualen Situation schwer belastendes Geständnis ab. Soweit er dabei auch den Angeklagten bezichtigte, an der Tat beteiligt zu gewesen zu sein, habe er nach Aussage des Zeugen T2 entspannt gewirkt und keine übertriebene Belastungstendenz gezeigt. Er habe allerdings deutlich gemacht, dass er nicht gewillt sei, die Verantwortung für die Tat allein zu übernehmen, sondern mit seiner Aussage auch den Angeklagten seiner gerechten Bestrafung zuzuführen. Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussage des Zeugen Y. ergaben sich insbesondere nicht daraus, dass dieser bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung weder in der Lage war, genaue Angaben zur Höhe der erwarteten Beute, noch zur Höhe des tatsächlich erzielten Taterlöses oder auch nur des auf ihn entfallenden Anteils an der Beute zu machen. Wie der Zeuge Y. nachvollziehbar angegeben hat, hatte der Angeklagte ihm gegenüber stets vorgegeben, keine genaue Kenntnis vom Inhalt des Tresors zu haben, weil daraus jederzeit ohne sein Zutun Gelder entnommen werden könnten. Soweit der Angeklagte, dem Zeugen Y. bei seinem ersten Anwerbeversuch erzählt habe, dass im Tresor etwa 120.000 € lagern sollten, habe es sich nur um eine grobe Schätzung gehandelt. Auch von einem Inhalt in Höhe von fast 385.000 € sei einmal die Rede gewesen. Was die Höhe des auf ihn, den Y., entfallenden Anteils an der Beute angehe, habe der Angeklagte ihm daher später lediglich zugesagt, dass die Beute hälftig unter ihnen geteilt werden würde. Wie der Zeuge Y. plausibel zu erklären vermochte, hatte er gegenüber der Polizei von einem Beuteanteil in Höhe von zunächst 30.000 €, später von 25.000 € gesprochen, weil ihm die genaue Höhe tatsächlich nicht bekannt gewesen war. Wie der Zeuge ausführte, sei er in Panik geflohen und habe aus Frust über die aufgrund der von ihm am Tatort hinterlassenen Blutspuren befürchtete Entdeckung damit begonnen, das ihm überlassene Geld auf seiner Flucht in Italien im Spielcasino auszugeben, noch bevor er es gezählt habe. Unter den gegebenen Umständen wird auch nachvollziehbar, warum die Höhe des auf ihn entfallenden Beuteanteils von dem sich ansonsten auch in seiner Vernehmung durch die Kammer präzise ausdrückenden Zeugen innerhalb ein und derselben Vernehmung unterschiedlich angegeben wird. Gleiches gilt für die Höhe der erwarteten Beute. Soweit er gegenüber der Polizei angegeben habe, sich mit dem Angeklagten auf einen Anteil in Höhe von 30.000 € geeinigt zu haben, sei er damals noch davon ausgegangen, dass der Angeklagte gerecht geteilt und es sich dabei um die Hälfte des insgesamt im Tresor befindlichen Geldes gehandelt habe. Erst als er aus der Anklage erfahren habe, dass sich deutlich mehr Geld in dem Tresor befunden habe, habe er verstanden, dass der Angeklagte ihn übervorteilt habe. Er gehe daher für sich davon aus, dass der Angeklagte „noch mehr Dreck am Stecken“ habe. Damit unterstellt der Zeuge Y., der zunächst davon ausgegangen war, dass sich nur insgesamt 60.000 € in den Tresor befunden hätten, dem Angeklagten, dass dieser den Differenzbetrag zum tatsächlich eingetretenen Schaden bereits vorab entnommen habe. b) Bestätigung der Aussage durch andere Beweismittel Die Kammer hält die Aussage des Zeugen Y. insbesondere deshalb für glaubhaft, weil sie bei einer Gesamtschau in entscheidenden Punkten durch das Ergebnis der Beweisaufnahme im Übrigen gestützt wird. (1) Bestätigung der Aussage durch den Tatortbefund So bestätigt der Befund am Tatort, dass der Zeuge Y. den Einbruch begangen hat und dabei offensichtlich über eine Vielzahl von internen Informationen aus dem Zollfahndungsamt verfügt hat. Dies wird objektiv dadurch belegt, dass die am Tatort – insbesondere am Rahmen des im 1. Stock eingeschlagenen Fensters – gesicherten Blutspuren nach Aussage der von der Kammer vernommenen Sachverständigen Dr. G. zweifelsfrei dem Zeugen Y. zuzuordnen sind. Wie die Sachverständige für die Kammer nachvollziehbar ausführte, sei statistisch der an dem entsprechenden Spurenmaterial festgestellte Merkmalstyp in einer Population nicht verwandter Personen, die einem Vielfachen der derzeitigen Weltbevölkerung entspricht, nur einmal zu erwarten. Wie aus der Strafanzeige des Polizeibeamten N. vom 22.6.2014, dem Tatort- und Ermittlungsbericht des Polizeibeamten M. vom 22.6.2014 sowie den ergänzend in Augenschein genommenen Lichtbildern und Skizzen vom Tatort folgt, lässt sich der von dem Zeugen Y. beschriebene modus operandi bei dem Einbruch mit der Spurenlage am Tatort in Übereinstimmung bringen. Insbesondere lässt sich der von dem Zeugen Y. angegebene Weg über eine Leiter durch ein im 1. Obergeschoss eingeschlagenes Fenster mit dem Umweg über ein von ihm verwüstetes Büro auf der rechten Flurseite durch eine zerstörte Tür in das auf der linken Flurseite gelegene Zimmer des Angeklagten und wieder zurück unter Einschlagen der Sicherheitstür im Flur des 1. Obergeschosses mit Scherbenabwurf entgegen der Öffnungsrichtung nachvollziehen. Ebenfalls durch den Tatortbefund bestätigt wird, dass der Angeklagte Tür zum Büro des Angeklagten – wie vom Angeklagten angekündigt – unverschlossen vorfand. Wie aus den Lichtbildern folgt, weist die Tür keine Beschädigungen auf, obwohl nach Aussage des Zeugen d. P. entsprechend einer von ihm als Arbeitsbereichsleiter etwa ein halbes Jahr vor der Tat erteilten Dienstanweisung stets verschlossen zu halten sind. Der Angeklagte hat insoweit eingeräumt, das Büro als Letzter verlassen und die Tür „möglicherweise“ offen gelassen zu haben. Nach Aussage des Zeugen d. P. hat der Angeklagte demgemäß sofort nach seinem Eintreffen am Tatort erklärt, dass er es wohl gewesen sei, der die Tür versehentlich offen gelassen habe. Unter den gegebenen Umständen geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte die Tür absichtlich offen gelassen hat, um dem Zeugen Y. die Begehung der Tat zu erleichtern. Dass der Zeuge Y., wie von ihm behauptet, über internes Wissen über die Gegebenheiten im Zollfahndungsamt verfügt hat, ergibt sich ebenfalls aus dem Tatbild. Hinzuweisen ist zunächst darauf, dass der Zeuge Y. das Zollfahndungsamt überhaupt als lohnendes Tatobjekt ausgewählt hat. So war nach Aussage des Zeugen V. als Dienststellenleiter allenfalls den in der Vermögensabschöpfung tätigen Zollbeamten bekannt, dass in dem Gebäude aufgrund einer gängigen Praxis größere Mengen Bargeld lagerten. Auch befand sich nach Angaben der als Zeugen vernommenen Kollegen des Angeklagten d. P. und W. ungewöhnlich viel Geld in dem Tresor. Der gewählte Tatzeitpunkt stellte sich insbesondere deshalb als günstig dar, weil ein demnächst auszukehrender hoher Einzelbetrag von 69.500 € im Tresor lagerte. Begünstigt wurde die Tat ferner dadurch, dass nach Darstellung des Zeugen V. – wie für alle Mitarbeiter anhand eines öffentlich ausgehängten Tableaus ersichtlich – lediglich das Erdgeschoss des Gebäudes alarmgesichert war. Weiterhin begab sich der Täter nach dem Befund am Tatort ohne große Umwege in das Büro des Angeklagten, wo sich der nur mit der Rigipswand verschraubte und leicht zu transportieren Tresor befand. (2) Bestätigung der Aussage durch die Zeugin L. B. Der Angeklagte hat selbst eingeräumt, dass er es war, der dem Zeugen Y. das zur Begehung der Tat erforderliche interne Wissen vermittelt hat. Nicht bestätigt worden ist von dem Angeklagten lediglich, dass er den Zeugen Y. auch darauf hinwies, dass die Flurtür im 1. Obergeschoss unbedingt offen zu halten sei, da sie sich nur von Innen öffnen lasse. Tatsächlich ist naheliegend, dass sich über die Liaison des Zeugen Y. zur Tochter des Angeklagten eine Beziehung zwischen beiden entwickelte, die eine gemeinschaftliche Planung der Tat begünstigte. Dies wird insbesondere durch die Aussage der vor dem Amtsgericht durch den als Zeugen gehörten Richter T. vernommenen Tochter des Angeklagten bestätigt. Eine Vernehmung der L. B. durch die Kammer war nicht möglich, weil die Zeugin sich im hiesigen Verfahren auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO berufen hat. Wie der Zeuge T. jedoch glaubhaft dargelegt hat, bestätigte die Zeugin B. bei ihrer Vernehmung vor dem Amtsgericht insbesondere die Behauptung des Zeugen Y., nach der der Angeklagte diesen vor der Tat mehrfach angesprochen und danach gefragt habe, ob er nicht jemanden kennen würde, der in seiner Dienststelle einbrechen würde. Nach Angaben des Zeugen T. wusste die Zeugin B. entsprechendes ihm gegenüber vom Hörensagen des Zeugen Y. zu berichten. Konkret habe der Zeuge Y. der Zeugin B. erstmals nach der gegen seine Ehefrau M. Y. in A. geführten Gerichtsverhandlung erzählt, dass er von dem Angeklagten angesprochen und nach einem möglichen Täter gefragt worden sei. Dabei habe die Zeugin B. die Angaben des Zeugen Y. bestätigt, nach denen dieser von dem Angeklagten nach dem Gerichtstermin vor einem Café ein Vieraugengespräch geführt habe, während die Zeugin B. mit ihrer Mutter C. B. im Innern des Cafés gewesen seien. Nach dem Gespräch habe sie gefragt, was es Spannendes gäbe, worüber der Zeuge Y. sich mit ihrem Vater unterhalten habe. Der Y. habe ihr dann berichtet, dass der Angeklagte in gefragt habe, ob er genug Leute kennen würde, die kriminell und zur Begehung der Tat bereit wären. Sie, die Zeugin L. B., sei darüber schockiert gewesen, weil sie dies von ihrem Vater nicht gedacht habe. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts durch Vernehmung der Zeugin C. B. war nicht möglich, weil diese sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO berief. Wie die Zeugin B. weiter ausgeführt habe, habe der Angeklagte später noch einmal bei Ihnen in der Wohnung angerufen und den Zeugen Y. sprechen wollen. Nach dem Telefonat habe sie den Zeugen Y. gefragt, worüber beide gesprochen hätten. Da habe der Zeuge Y. ihr erzählt, dass der Angeklagte – ihr Vater – ihn erneut nach jemandem gefragt habe, der in seiner Dienststelle einbrechen würde. Nach Aussage des Zeugen T. war die Zeugin B. in der Lage, das Erlebte detailliert zu beschreiben. So habe sie, die Zeugin B. sich im Wohnzimmer aufgehalten, während der Zeuge Y. in der Küche mit ihrem Vater am Telefon gesprochen habe. Als sie danach erfahren habe, worum es gegangen sei, sei sie wiederum erschüttert gewesen. Sie habe jedoch weder dem Angeklagten noch dem Zeugen Y. zugetraut, eine solche Tat zu begehen. Auch von dem vom Angeklagten Y. berichteten Kontakt am Himmelfahrtstag des Jahres 2014 in H. habe die Zeugin B. zu berichten gewusst und insoweit angegeben, dass ihr Vater den Zeugen Y. erneut auf einen möglichen Einbruch angesprochen habe. Sie, die Zeugin B., sei darüber schockiert gewesen und habe dem Zeugen Y. dringend davon abgeraten, die Tat zu begehen oder ihrem Vater bei der Suche nach möglichen Mittätern zu helfen. Wie der Zeuge T. weiter angab, habe die Zeugin B. ihm gegenüber angegeben, den Zeugen Y. und ihren Vater sofort im Verdacht gehabt zu haben, nachdem sie von dem Einbruch in die Dienststelle des Angeklagten erfahren habe. Sie habe ihren Vater deshalb in der Woche danach angesprochen und mit ihrem Verdacht konfrontiert. Dieser habe ihr gesagt, sie solle mit niemandem darüber reden und insbesondere nicht zur Polizei gehen, wenn sie ihren Vater nicht „im Knast besuchen“ wolle. Auch habe ihr Vater sie angewiesen, ihn sofort anrufen sollen, sobald der Zeuge Y. sich bei ihr melden würde. Weil sie – die Zeugin L. B. – sich durch die Situation psychisch stark belastet fühlte, habe sie sich dann ihrer Mutter C. B. anvertraut und ihr alles erzählt, was sie gewusst habe. Nachdem der Zeuge Y. aus der Türkei wieder zu ihr zurückgekehrt sei, habe sie diesen sogleich mit ihrem Verdacht konfrontiert, zumal er einen großen Wagen gefahren sei, den er vor nicht gehabt habe. Er habe schließlich zugegeben, die Tat begangen zu haben, aber bestritten, dass der Angeklagte daran beteiligt gewesen sei. Dies habe sie ihm jedoch nicht geglaubt. Nach einigen Tagen habe sie spontan entschieden, den Zeugen Y. bei der Polizei anzuzeigen. Einen Verdacht gegen ihren Vater habe sie bei der Anzeige nicht geäußert, um ihn zu schützen. Trotzdem sei der Angeklagte „ausgeflippt“, als sie ihm am Telefon erzählt habe, dass sie bei der Polizei gewesen sei und habe ihr vorgeworfen, sich vorher nicht mit ihm abgesprochen zu haben. Die Kammer hat die durch die Aussage des Zeugen T. vermittelten Angaben der Zeugin L. B. für glaubhaft gehalten. Der Zeuge T. hat angegeben, dass es sich um ein besonderes Verfahren gehandelt habe, zu dem er auch bereits durch die Kleine Strafkammer 11 als Zeuge vernommen worden war. An die Zeugin B. habe er eine besonders gute Erinnerung. Sie habe den Geschehensablauf zwar nicht im Zusammenhang, sondern mehr punktuell geschildert, dabei aber viele Details zu nennen vermocht. Nach seinem Eindruck habe die Zeugin sich in einem schweren Gewissenskonflikt befunden, was auch darin zum Ausdruck gekommen sei, dass ihre Vernehmung unterbrochen werden musste, weil die Zeugin geweint habe. Wie der Zeuge T. für die Kammer nachvollziehbar deutlich machte, sei die Zeugin B. von ihrer Persönlichkeitsstruktur her nicht in der Lage gewesen, eine manipulierte Aussage glaubhaft zu präsentieren. Ihre Aussage sei vielmehr von Gefühlsausbrüchen als von taktierendem Verhalten geprägt gewesen. Durch die Aussage der Zeugin B. wird das von dem Zeugen Y. angegebene Vortatgeschehen in entscheidenden Punkten bestätigt. Selbst wenn die Zeugin keine detaillierten Angaben zu dem Tatplan machen konnte, belegt ihre Aussage, dass es sich bei dem Angeklagten mitnichten um einen gewissenhaften und loyalen Zollbeamten handelt. Auch die Angaben des Zeugen Y. zum Nachtatgeschehen stehen durchweg im Einklang mit der Aussage der Zeugin B.. Zusätzlich belegt wird die Tatbeteiligung des Angeklagten auch durch die Angaben der Zeugin B. zur Reaktion ihres Vaters, nachdem sie diesen mit dem Tatvorwurf konfrontiert hatte. So wird deutlich, dass der Angeklagte nach dem (ungeplanten) Verschwinden des Zeugen Y. in Sorge war, dass seine Tochter ihn durch ihr unbedachtes Verhalten verraten könnte. Insbesondere sollte sie keinesfalls zur Polizei gehen, sondern sich sofort nach dem Auftauchen des Zeugen Y. bei ihrem Vater melden. Hinweise darauf, dass die Zeugin B. dem Zeugen Y., wie von dem Angeklagten vermutet, hörig sein könnte, ergaben sich aus der Aussage des Zeugen T. nicht. Gegen eine solche Annahme spricht bereits, dass die Zeugin B. es war, die den Zeugen Y. bei der Polizei angezeigt und damit überhaupt erst einen Tatverdacht gegen diesen begründet hat. Gegenüber dem Angeklagten – ihrem Vater – verhielt die Zeugin B. sich hingegen trotz des aus ihrer Sicht dringenden Verdachts gegen ihn zunächst loyal, indem sie ihn nicht der Mittäterschaft bezichtigte. Erst als der Angeklagte aufgrund der Aussage des Zeugen Y. in dessen verantwortlicher Vernehmung in Haft genommen wurde, verschlechterte sich das Verhältnis nach Angaben der Zeugin. Demgemäß zeigte die Zeugin nach Aussage des Richters T. keinerlei Tendenz, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten, sondern befand sich vielmehr in einem schweren Gewissenskonflikt. (3) Bestätigung der Aussage durch objektive Beweismittel Die wahrheitsgemäße Schilderung des Tat- und Nachtatgeschehens durch den Zeugen Y., namentlich die von ihm angegebene Chronologie der Ereignisse, sowie die örtlichen Bezüge werden zum Teil auch durch objektive Beweismittel belegt. Soweit der Zeuge Y. ausgesagt hat, am 21.6.2014 gegen 21:00 Uhr im Zollfahndungsamt eingestiegen zu sein, steht dies im Einklang mit den Zeitstempeln des Ereignisspeichers der im Gebäude installierten Alarmanlage. Der Ereignisspeicher weist aus, dass die Alarmanlage um 20:43:22 Uhr aktiviert worden ist und um 20:46:15 Uhr scharf geschaltet war. Der Zeuge V. hat insoweit angegeben, dass die Alarmanlage regelmäßig von dem letzten Kollegen, der das Haus verlassen würde, an dem in unmittelbarer Nähe der Ausgangstür angebrachten Tableau eingeschaltet werden würde. Vor diesem Hintergrund geht die Kammer davon aus, dass sich ab spätestens 20:46:15 Uhr kein Mitarbeiter mehr in dem Gebäude aufhielt, da sonst der Alarm ausgelöst worden wäre. Die Begehung der Tat innerhalb nur einer Viertelstunde in der Zeit von 21:00 Uhr bis 21:15 Uhr erscheint unter Berücksichtigung des Tatortbefundes durchaus plausibel. Wie bereits dargelegt, ist der Täter ausweislich des Tatort-und Ermittlungsberichts sowie der dazugehörigen Skizzen und Lichtbilder sehr zielgerichtet vorgegangen und dürfte sich daher nicht lange in dem Gebäude aufgehalten haben. Soweit der Zeuge Y. behauptet hat, nach der Tat zunächst die Zollkelle in H.- R. entsorgt und sich dann zu der S.-Tankstelle in der S. Allee begeben zu haben, wo er das von ihm entwendete Funkgerät eingeschaltet habe, wird dies durch die Geodaten des Funkgeräts belegt. Wie sich aus der E-Mail der Zentralstelle Digitalfunk vom 9.7.2014 ergibt, hat sich das nach Mitteilung des Zolls entwendete Endgerät um 22:07 Uhr in einen Funkmast in der der G. Straße eingeloggt. Die G. Straße liegt in unmittelbarer Nähe der S.-Tankstelle in H.- S.. Soweit das Gerät ausweislich der Mitteilung der Zentralstelle Digitalfunk im Anschluss daran 22:38 Uhr noch einmal in der Straße W. im benachbarten Stadtteil D. eingewählt war, belegt dies die Aussage des Zeugen Y., er sei der Verabredung des Treffpunkt in B. zunächst etwas herumgefahren und habe dabei möglicherweise auch das Funkgerät noch einmal eingeschaltet. Soweit der Zeuge Y. angegeben hat, sich nach der Teilung der Beute zu einem Bankautomaten der S. Bank in der nahe gelegenen F. Straße 100 begeben zu haben, um dort 700 € auf das Konto der Zeugin B. einzuzahlen, wird dies durch den Kontoauszug der S. Bank H. eG vom 28.8.2014 bestätigt. Wie die Verlesung ergeben hat, weist der Kontoauszug für den 22.6.2014 für 0:07 Uhr und 0:08 Uhr zwei Einzahlungen in Höhe von 540 € bzw. 160 € aus. Schließlich werden die Angaben des Zeugen Y. zu seiner Flucht über die Autobahn A7 durch den Check-in-Beleg des Hotels S. in S1/R. belegt, aus welchem sich ein unter seinem Klarnamen erfolgter Check-in um 4:42:19 Uhr ergibt. (4) Bestätigung des Nachtatgeschehens durch Geldspürhundeinsatz Lediglich ergänzend und ohne dass die Überzeugungsbildung der Kammer entscheidend darauf beruhen würde, ist zu erwähnen, dass die Aussage des Zeugen Y. zur Aufteilung der Beute durch den Angeklagten auch durch Erkenntnisse aus dem Einsatz eines Geldspürhundes belegt werden. Der Zeuge Y. hatte insoweit ausgesagt, dass er den Tresor in der Tatnacht aus dem Kofferraum seines Fahrzeuges in den Kofferraum des Fahrzeugs des Angeklagten, einen PKW Mercedes, umgeladen habe. Dort habe der Angeklagte den Tresor mittels Codeeingabe geöffnet und ihm seinen Anteil an der Beute übergeben. Den Rest des im Tresor befindlichen Geldes habe der Angeklagte in der hinteren rechten Ecke des Kofferraums in seinem Fahrzeug deponiert. Dies wird dadurch bestätigt, dass im Rahmen einer am 11.11.2014 stattgehabten Durchsuchung des PKW Mercedes ein zum Aufspüren von Bargeld bzw. ehemaligen Ablageorten von Bargeld ausgebildete Spürhund an eben dieser Stelle im Fahrzeug des Angeklagten anzeigte. Das folgt aus der Aussage der als Zeugin vernommenen Hundeführerin B.. Diese hat für die Kammer nachvollziehbar dargelegt, dass ihr Hund während des Einsatzes in der hinteren rechten Ecke des Kofferraumes des Fahrzeuges „getrampelt“ habe. Bei einem kurze Zeit später erfolgten weiteren Versuch, habe der Hund sein vorheriges Ergebnis bestätigt. Nach der mehr als 20-jährigen Erfahrung der Zeugin B. als Diensthundeführerin, die den eingesetzten Spürhund bereits seit seiner Ausbildung 2012 kannte, deutet dies darauf hin, dass an der angezeigten Stelle eine größere Menge Geldscheine gelegen haben könnte. Dabei müsse es sich nach der Reaktion des Hundes um einen Geldbetrag gehandelt haben, der einer deutlich größeren Menge an Scheinen als dem üblichen Inhalt eines Portmonees entspreche. Zum Alter der Spur konnte die Zeugin ebenso wenig sagen wie zu der genauen Geldmenge. Sie wusste aber aus ihrer dienstlichen Erfahrung zu berichten, dass der eingesetzte Hund auch schon einmal eine Spur entdeckt hatte, die nachweislich älter als ein Jahr war. Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte angegeben hat, niemals Geld in seinem Kofferraum transportiert zu haben und es auch keine Hinweise darauf gibt, dass seine Ehefrau, die Zeugin J., in der Vergangenheit jedenfalls größere Geldmengen im Kofferraum transportiert hatte, belegt dies ergänzend die Aussage des Zeugen Y.. c) Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage und Glaubwürdigkeit des Zeugen Y. Soweit die Kammer die Einlassung des Angeklagten durch die Aussage des Zeugen Y. als widerlegt und den Angeklagten der Tatüberführt ansieht, verkennt sie nicht, dass in der Verhandlung auch Umstände zutage getreten sind, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage und der Glaubwürdigkeit des Zeugen begründen. Dies hat jedoch nicht dazu geführt, dass die Kammer dem Zeugen keinen Glauben mehr geschenkt hätte. (1) Glaubhaftigkeit der Aussage Nicht mit der objektiven Spurenlage in Einklang zu bringen war insbesondere die Behauptung des Zeugen Y., er habe das Funkgerät noch vor Erreichen des Hotels aus dem fahrenden Wagen geworfen. Der Zeuge Y. hat insoweit behauptet, das Gerät ebenso wie sein Mobiltelefon „irgendwo in der Nähe des Harz“ auf der linken Spur befindlich durch das Fenster der Fahrertür gegen die Mittelleitplanke geworfen. Wie die in Augenscheinnahme des Funkgerätes ergeben hat, weist dies indes keinerlei äußere Beschädigung auf. Auch ist das Gerät nach Aussage als Ermittlungsführerin der Polizei gehörten Zeugin S. am 23.6.2014 in voll funktionsfähigen Zustand in einem Mülleimer an der auf der A7 in Fahrtrichtung Süden deutlich hinter S1 gelegenen Raststätte S2 aufgefunden worden. Mit dem Auffindeort konfrontiert erklärte der Zeuge Y., sich nicht mehr ganz sicher zu sein, wo und wann er das Gerät entsorgt hatte, blieb jedoch dabei, dass er dies aus dem Fenster gegen die Mittelleitplanke geworfen habe. Nach Überzeugung der Kammer wäre unter diesen Umständen weder zu erwarten gewesen, dass das Gerät, welches nur über ein Plastikgehäuse verfügt, funktionsfähig und äußerlich unbeschädigt bleibt, noch dass es überhaupt alsbald aufgefunden wird. Letztlich ließ sich der Ablauf insoweit nicht aufklären. Aus Sicht der Kammer begründet dies jedoch keine durchgreifenden Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussage des Zeugen Y., denn es handelt sich um einen Umstand, welcher lediglich das Randgeschehen betrifft und weder geeignet ist den Angeklagten zu belasten noch den Zeugen Y. in einem besseren Licht stehen zu lassen. Gewisse Inkonsistenzen in der Aussage des Zeugen Y. ließen sich auch damit erklären, dass das Tatgeschehen mittlerweile mehr als 5 Jahre zurückliegt, so dass nachvollziehbar ist, dass die Erinnerung des Zeugen an das Randgeschehen verblasst sind. So ging der Zeuge Y. bei seiner Befragung durch die Kammer anders als in früheren Vernehmungen davon aus, dass er im 2. Stock des Zollfahndungsamtes eingestiegen ist, obwohl sich aus dem Tatortbefund klar ergab, dass dies im 1. Stock der Fall war. Auf Vorhalt seiner früheren Angaben und nach in Augenscheinnahme der Lichtbilder vom Tatort, korrigierte der Zeuge Y. sich. Ebenfalls nicht entscheidend erschüttert wird die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen Y. dadurch, dass dieser erstmals gegenüber der Strafkammer angegeben hat, unter den von ihm bei Begehung der Tat getragenen Arbeitshandschuhen auch sogenannte OP-Handschuhe getragen zu haben. Hierbei handelt es sich um einen Randumstand ohne jede Bedeutung für das Tatgeschehen. Soweit die Kammer zunächst Zweifel an dem von dem Zeugen Y. angegebenen zeitlichen Ablauf seiner Flucht hatte, vermochte der Zeuge diese in seiner Vernehmung auszuräumen. Wie der Zeuge Y. auf Vorhalt der Kammer, dass er nach der Überweisung des Geldes an die Zeugin B. gegen Mitternacht ausweislich des Check-in Beleges des Hotels S. erst um 4:42:19 Uhr in S1/R. angekommen sei und damit für die nur gut 200 km lange Strecke damit deutlich länger als zu erwarten benötigt habe, erklärte der Zeuge Y., dass er zwischenzeitlich angehalten habe und auch noch einmal ein Stück zurück gefahren sei. Dies erklärte er nachvollziehbar damit, dass ihm unterwegs Bedenken gekommen und er erwogen habe, noch einmal zum Tatort zurückzukehren, um die dort von ihm hinterlassenen Blutspuren zu beseitigen. Letztlich habe er diesen Plan jedoch verworfen, da er befürchtet habe, dass die Tat schon entdeckt worden sei. Auch dass der Zeuge Y., wie er selbst einräumte, gegenüber der Zeugin L. B. wahrheitswidrig angegeben hatte, nur 23.000 € erbeutet zu haben verkennt die Kammer bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Angaben nicht. Insoweit vermochte der Zeuge für die Kammer nachvollziehbar darzulegen, dass dieser sich seiner Lebensgefährtin gegenüber geschämt hatte, das Geld für Prostituierte in Italien ausgegeben zu haben. (2) Glaubwürdigkeit des Zeugen die Glaubwürdigkeit des Zeugen Y. wird nicht dadurch infrage gestellt, dass er sich in seiner Aussage teilweise in Widerspruch zu den in anderer Sache vom Amtsgericht A. rechtskräftig getroffenen Feststellungen gesetzt hat. In dem betreffenden Verfahren Az.... ) war der Zeuge Y. wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Nach den Feststellungen im Urteil hat der Zeuge Y. am 4.5.2017 einen – wie er wusste – zuvor von dem damaligen Mitangeklagten S. entwendeten Mähroboter angekauft und übergeben erhalten. Auf Befragen der Verteidigung gab der Zeuge Y. zwar zu, dass der Mähroboter von dem damaligen Mitangeklagten S. gestohlen worden war und er dies auch erkannt habe, behauptete aber, dass er den Mähroboter nicht angekauft, sondern gegen Zahlung von 20 € für den S. lediglich aus A. zu dessen Wohnanschrift nach B. transportiert zu haben. Die Kammer, die sich der vom Amtsgericht A. vorgenommenen Beweiswürdigung anschließt, verkennt nicht, dass die Glaubwürdigkeit des Zeugen Y. durch dieses Aussageverhalten infrage gestellt ist. Im Hinblick darauf, dass die mögliche Falschaussage des Zeugen Y. sich auf einen außerhalb des hiesigen Tatvorwurfs liegenden Sachverhalt bezieht und seine Angaben im Übrigen wie oben dargelegt durch eine Vielzahl anderer Beweismittel gestützt werden, hält die Kammer dessen ungeachtet den von dem Zeugen Y. geschilderten Tatablauf für erwiesen. V. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat sich der Angeklagte wie tenoriert strafbar gemacht. Er beging die Tat vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. VI. Bei der Strafzumessung war der Strafrahmen des Diebstahls im besonders schweren Fall zu Grunde zu legen, der gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 StGB einen Strafrahmen von 3 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Von der für besonders schwere Fälle gemäß § 243 Abs. 1 und 2 StGB bestehenden Regelwirkung abzusehen bestand schon im Hinblick auf die hier gegebenen Tatumstände kein Anlass. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass der heute 61 Jahre alte Angeklagte bislang unbestraft ist und bis zur Begehung der vorliegend abgeurteilten Tat ein untadeliges Leben als Zollbeamter geführt hat. Auch nach der mittlerweile mehr als 5 Jahre zurückliegenden Tat hat er sich nichts zu Schulden kommen lassen. Zugute zu halten war dem seit Ende August 2014 vom Dienst suspendiert Angeklagten schließlich die überlange Dauer des Verfahrens, die zum Teil auch durch eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bedingt war. Hervorzuheben ist ferner, dass der Angeklagte als Zolloberinspektor im Falle einer Rechtskraft der vorliegenden Verurteilung aus dem Dienst entfernt werden wird und kraft Gesetzes das ihm an sich nach Erreichen der Altersgrenze zustehende Ruhegehalt verlieren wird. Gleichwohl war die indizielle Wirkung des Regelbeispiels nicht als widerlegt anzusehen, weil der Angeklagte seine dienstliche Stellung als Zollbeamter zur Tat ausgenutzt hat und dadurch tateinheitlich auch den Straftatbestand des Verwahrungsbruchs verwirklicht hat. Ferner ist der durch die Tat angerichtete Schaden von mehr als 130.000 € ist als ungewöhnlich hoch zu bezeichnen. Schließlich hat der Angeklagte durch den im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Zeugen Y. begangenen Einbruchdiebstahl, bei dem der Tresor des Zollfahndungsamtes entwendet wurde, sowohl das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB wie auch des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB erfüllt. Nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Strafkammer gegen den Angeklagten auf eine insgesamt tat-und schuldangemessene Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 7 (sieben) Monaten erkannt. Die Vollstreckung von 2 (zwei) Monaten der Strafe gilt wegen einer überlangen Verfahrensdauer als erledigt. Insoweit war festzustellen, dass die Entdeckung der Taten inzwischen mehr als 5 Jahre zurückliegt und das aus Art. 6 EMRK folgende Gebot der Verfahrensbeschleunigung durch die überlange Dauer des Berufungsverfahrens in erheblicher Weise verletzt worden ist. Ausweislich der insoweit verlesenen Bestandteile der Verfahrensakte weist das Ermittlungsverfahren zwar eine unterdurchschnittliche Länge auf. So vergingen zwischen der Einleitung des Strafverfahrens gegen den Angeklagten am 28.8.2014 und der Anklageerhebung am 29.10.2014 nur etwa 2 Monate. Auch der Zeitraum bis zum Vorliegen einer rechtsmittelfähigen Entscheidung in 1. Instanz am 10.6.2015 ist angesichts des großen Verfahrensumfangs als unterdurchschnittlich zu bezeichnen. Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung wird indes dadurch begründet, dass das Berufungsgericht in Gestalt der Kleinen Strafkammer 11 nach Eingang der Akte am 31.7.2015 bis zum Vorliegen einer rechtsmittelfähigen Entscheidung am 4.1.2018 knapp zweieinhalb Jahre benötigte. Ausweislich eines Aktenvermerks der nur kommissarisch tätig gewesenen VRi´in LG A. vom 8.7.2016 war dies insbesondere darauf zurückzuführen, dass die Kammer im Jahr 2016 nur kommissarisch besetzt war. Unter Berücksichtigung der bis zum Beginn der Verhandlung im Berufungsverfahren am 24.7.2017 verstrichenen Zeit ergibt sich eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von 6 Monaten nach Eingang der Sache in der kleinen Strafkammer 11. Nicht von der Justiz zu vertreten ist dagegen die in der Zeit der Aussetzung der Berufungshauptverhandlung nach der 1. Verhandlung am 24.7.2017 bis zu deren Neubeginn am 18.12.2017. Diese folgt ausweislich einer Stellungnahme des damals zuständigen VRiLG L. vom 17.6.2019 daraus, dass die Hauptverhandlung wegen der Säumnis des Zeugen Y. nicht wie geplant begonnen und im Hinblick auf die Urlaubsabwesenheit des Vorsitzenden in der Zeit vom 5. bis zum 30.8.2017 sowie anschließender Terminschwierigkeiten mit den weiteren Verfahrensbeteiligten erst relativ spät von neuem angefangen werden konnte. Der Angeklagte ist in der Zwischenzeit durch das Verfahren in der bereits oben im Rahmen der konkreten Strafzumessung mitgeteilten Weise belastet gewesen. Für die damit insgesamt festzustellende überlange und daher rechtsstaatswidrige Verfahrensdauer ist der Angeklagte dementsprechend in Höhe von 2 Monaten im Rahmen der Vollstreckung zu entschädigen. Die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe war auch unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung auszusetzen, da das Gericht der Überzeugung ist, dass sich der Angeklagte, der sich bislang straffrei geführt hat, schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dem Angeklagten ist verdeutlicht worden, dass er mit einem Widerruf der Bewährung zu rechnen hat, wenn er die in ihn gesetzte Erwartung nicht rechtfertigt, insbesondere erneut straffällig wird. VII. Die Einziehungsentscheidung hinsichtlich des Wertersatzes beruht auf §§ 73 Abs. 1, 73d Abs. 1 StGB in der ab dem 1.7.2017 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.4.2017 (BGBl. I . S. 872). Die Anwendbarkeit der entsprechenden Vorschriften beruht auf der Übergangsvorschrift des Art. 316h Satz 1 EGStGB, der insoweit das sonst geltenden Meistbegünstigungsprinzip gemäß § 2 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 StGB ausschließt. Damit sind auch für bereits laufende Verfahren seit dem 1.7.2017 ausschließlich die neuen Regelungen anzuwenden. Die Anwendung des neuen Rechts ist auch nicht durch § 316h Satz 2 EGStGB ausgeschlossen. Nach dieser Regelung gilt die oben dargelegte Ausnahme vom Meistbegünstigungsprinzip nur, soweit noch keine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder Wertersatzverfalls getroffen worden ist. Damit erfährt die grundsätzlich angeordnete Rückwirkung in Satz 2 eine Rückausnahme, die der Gesetzgeber im Wesentlichen damit begründet, dass es vermieden werden soll, erstinstanzliche Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren allein wegen der Gesetzesveränderung aufheben zu müssen (BT Drucks. a.a.O.). Als eine solche Entscheidung ist grundsätzlich auf die im Berufungsrechtszug angegriffene erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts zu verstehen (vgl. HansOLG, Beschluss vom 5.4.2018 – 1 Rev 7/18). Dies soll selbst dann gelten, wenn Verfall oder Wertersatzverfall nicht angeordnet wurden oder sich die Entscheidung zu diesen Rechtsfolgen der Tat gar nicht verhält, weil grundsätzlich davon auszugehen ist, dass in den Grenzen des § 264 StPO abschließend alle Rechtsfolgen für die ausgeurteilte prozessuale Tat bestimmt werden. Rechtsfolgen, die notwendig in die Urteilsformel aufzunehmen sind, gelten als nicht verhängt oder als abgelehnt, wenn die verkündete Formel über sie schweigt (HansOLG, a.a.O. u.V.a. RG, Beschluss vom 7.6.1929 – I 275/29, RGSt 63, 184, 185). Dies kann indes nicht für das Unterbleiben der Anordnung von Wertersatzverfall durch das den Angeklagten B. freisprechende Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 10.6.2015 gelten, weil es insoweit an einer Verurteilung wegen einer rechtswidrigen Tat als Grundlage fehlt. Eine Entscheidung hinsichtlich der Anordnung von Wertersatzverfall ist insoweit nur gegen den damaligen Mitangeklagten Y. erfolgt, der wegen einer rechtswidrigen Tat verurteilt wurde. Die Einziehung von Wertersatz gemäß § 73 c StGB hatte zu erfolgen, weil die als Ertrag durch die Tat erlangte Beute an sich gemäß § 73 Abs. 1 StGB der Einziehung unterlag. Dies war nur deshalb nicht möglich, weil der Angeklagte das Geld teils dem Zeugen Y. zuwandte, der es vollständig ausgab, und teils unauffindbar zur Seite schaffte. Grundlage für die Einziehung des Geldwertes als Surrogat war der Gesamterlös der Tat. Dies gilt, obwohl der Tresor zunächst von dem Zeugen Y. erlangt und dann an den Angeklagten zur Aufteilung der Beute weitergeleitet worden ist (vgl. Fischer, StGB, § 73, Rn. 23). Die Einziehungsentscheidung hinsichtlich der als Tatmittel genutzten Leiter beruht auf § 74 Abs. 1 StGB. VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.