Urteil
312 O 409/10
LG Hamburg 12. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2012:0601.312O409.10.0A
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Leitsätze
1. Ein Unterlassungsanspruch aus einem Unternehmenskennzeichen besteht, wenn die Kennzeichnungskraft, Branchennähe und Zeichenähnlichkeit in einem Wechselverhältnis zueinander stehen, dass zu einer Verwechslungsgefahr führen kann. Dabei kann ein hochgradigeres Vorliegen eines Faktors dazu führen, dass Verwechslungsgefahr auch bei einem geringeren Grade der Verwirklichung eines anderen Faktors zu bejahen ist.(Rn.46)
2. Ausgangspunkt der Prüfung der Zeichenähnlichkeit ist die Maßgeblichkeit der Verkehrsauffassung für die Zeichenwahrnehmung und das Zeichenverständnis unter Zugrundelegung des Leitbilds des Durchschnittsabnehmers der betroffenen Waren. Dabei nimmt das Publikum, das die Zeichen regelmäßig nicht gleichzeitig und nebeneinander sieht, Übereinstimmungen mehr wahr als Unterschiede und dies insbesondere dann, wenn der übereinstimmende Teil quantitativ gegenüber dem anderen Teil überwiegt.(Rn.53)
3. Für die Beurteilung der Branchennähe kommt es in erster Linie auf die Produktbereiche und Arbeitsgebiete an, die nach der Verkehrsauffassung typisch für die Parteien sind. Anhaltspunkte können Berührungspunkte der Waren oder Dienstleistungen der Unternehmen auf den Märkten sowie Gemeinsamkeiten der Vertriebswege und der Verwendbarkeit der Produkte und Dienstleistungen sein. In die Tätigkeitsbereiche der Parteien sind aber auch naheliegende Ausweitungen der Tätigkeitsbereiche einzubeziehen (BGH, 5. Februar 2009, I ZR 167/06, BGH, 21. Februar 2002, I ZR 230/99).(Rn.63)
Tenor
I. Die Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens Euro 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre und zu vollziehen an dem Geschäftsführer)
verurteilt,
es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die Zeichen
AS.
und/oder
as.
und/oder
as..com
und/oder
as..de
1. für Bekleidungsstücke, insbesondere Damen- und/oder Herrenoberbekleidung, -unterbekleidung und/oder Modeaccessoires zu benutzen
und/oder
2. für Einzelhandelsdienstleistungen, insbesondere Versand- und/oder Online-Einzelhandelsdienstleistungen mit Bezug zu Bekleidungsstücken, insbesondere Damen- und/oder Herrenoberbekleidung, -unterbekleidung und/oder Modeaccessoires, zu benutzen
und/oder
3. in Geschäftspapieren oder Werbungen, insbesondere Online-Werbungen, bezogen auf Waren und/oder Dienstleistungen gem. obigen Ziffern 1) und/oder 2) zu benutzen,
und/oder
4. als geschäftliche Bezeichnung für einen Geschäftsbetrieb für Waren und/oder Dienstleistungen gem. oben 1) und/oder 2) zu benutzen
insbesondere wenn dies erfolgt wie auf den Internetseiten www. as..com und www. as..de.
II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Umfang der vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen unter Angabe des erzielten Umsatzes sowie der Art und des Umfangs betriebener Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern und Werbemitteln, der jeweiligen Stückzahl, dem Verbreitungsgebiet und den Verteilungs- und Erscheinungsdaten für die einzelnen Kalendervierteljahre und jeweils unter Angabe der Deckungsbeiträge und Kostenfaktoren.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin sämtlichen Schaden zu erstatten hat, der ihr durch Handlungen gemäß Ziffer I. entstanden ist oder noch entstehen wird.
IV. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung – hinsichtlich des Tenors zu I. in Höhe von € 1.000.000,--, wobei auf den Tenor zu I. 1, I.2, I.3 und I.4 jeweils € 250.000,-- entfallen, hinsichtlich des Tenors zu II. in Höhe von € 100.000,-- und im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Unterlassungsanspruch aus einem Unternehmenskennzeichen besteht, wenn die Kennzeichnungskraft, Branchennähe und Zeichenähnlichkeit in einem Wechselverhältnis zueinander stehen, dass zu einer Verwechslungsgefahr führen kann. Dabei kann ein hochgradigeres Vorliegen eines Faktors dazu führen, dass Verwechslungsgefahr auch bei einem geringeren Grade der Verwirklichung eines anderen Faktors zu bejahen ist.(Rn.46) 2. Ausgangspunkt der Prüfung der Zeichenähnlichkeit ist die Maßgeblichkeit der Verkehrsauffassung für die Zeichenwahrnehmung und das Zeichenverständnis unter Zugrundelegung des Leitbilds des Durchschnittsabnehmers der betroffenen Waren. Dabei nimmt das Publikum, das die Zeichen regelmäßig nicht gleichzeitig und nebeneinander sieht, Übereinstimmungen mehr wahr als Unterschiede und dies insbesondere dann, wenn der übereinstimmende Teil quantitativ gegenüber dem anderen Teil überwiegt.(Rn.53) 3. Für die Beurteilung der Branchennähe kommt es in erster Linie auf die Produktbereiche und Arbeitsgebiete an, die nach der Verkehrsauffassung typisch für die Parteien sind. Anhaltspunkte können Berührungspunkte der Waren oder Dienstleistungen der Unternehmen auf den Märkten sowie Gemeinsamkeiten der Vertriebswege und der Verwendbarkeit der Produkte und Dienstleistungen sein. In die Tätigkeitsbereiche der Parteien sind aber auch naheliegende Ausweitungen der Tätigkeitsbereiche einzubeziehen (BGH, 5. Februar 2009, I ZR 167/06, BGH, 21. Februar 2002, I ZR 230/99).(Rn.63) I. Die Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens Euro 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre und zu vollziehen an dem Geschäftsführer) verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die Zeichen AS. und/oder as. und/oder as..com und/oder as..de 1. für Bekleidungsstücke, insbesondere Damen- und/oder Herrenoberbekleidung, -unterbekleidung und/oder Modeaccessoires zu benutzen und/oder 2. für Einzelhandelsdienstleistungen, insbesondere Versand- und/oder Online-Einzelhandelsdienstleistungen mit Bezug zu Bekleidungsstücken, insbesondere Damen- und/oder Herrenoberbekleidung, -unterbekleidung und/oder Modeaccessoires, zu benutzen und/oder 3. in Geschäftspapieren oder Werbungen, insbesondere Online-Werbungen, bezogen auf Waren und/oder Dienstleistungen gem. obigen Ziffern 1) und/oder 2) zu benutzen, und/oder 4. als geschäftliche Bezeichnung für einen Geschäftsbetrieb für Waren und/oder Dienstleistungen gem. oben 1) und/oder 2) zu benutzen insbesondere wenn dies erfolgt wie auf den Internetseiten www. as..com und www. as..de. II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Umfang der vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen unter Angabe des erzielten Umsatzes sowie der Art und des Umfangs betriebener Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern und Werbemitteln, der jeweiligen Stückzahl, dem Verbreitungsgebiet und den Verteilungs- und Erscheinungsdaten für die einzelnen Kalendervierteljahre und jeweils unter Angabe der Deckungsbeiträge und Kostenfaktoren. III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin sämtlichen Schaden zu erstatten hat, der ihr durch Handlungen gemäß Ziffer I. entstanden ist oder noch entstehen wird. IV. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung – hinsichtlich des Tenors zu I. in Höhe von € 1.000.000,--, wobei auf den Tenor zu I. 1, I.2, I.3 und I.4 jeweils € 250.000,-- entfallen, hinsichtlich des Tenors zu II. in Höhe von € 100.000,-- und im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche aufgrund ihrer Rechte aus ihrem Unternehmenskennzeichen zu. I. Unterlassungsanspruch aus §§ 15 II, IV MarkenG 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte der unter I. a) geltend gemachte und unter I. 1 tenorierte Unterlassungsanspruch aus §§ 15 II, IV MarkenG zu. Zwischen dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin, An. H. KG, und dem Zeichen As. der Beklagten in den Formen AS., as., as..com und as..de besteht Verwechslungsgefahr. Ein Unterlassungsanspruch aus einem Unternehmenskennzeichen besteht, wenn die Kennzeichnungskraft, Branchennähe und Zeichenähnlichkeit in einem Wechselverhältnis zueinander stehen, dass zu einer Verwechslungsgefahr führen kann. Dabei kann ein hochgradigeres Vorliegen eines Faktors dazu führen, dass Verwechslungsgefahr auch bei einem geringeren Grade der Verwirklichung eines anderen Faktors zu bejahen ist. Vorliegend ist von zumindest durchschnittlicher Kennzeichnungskraft des Klagzeichens, des Unternehmenskennzeichens der Klägerin, von Branchennähe und partieller Branchenidentität und von zumindest durchschnittlicher Zeichenähnlichkeit zwischen den Klagzeichen und den Verletzungszeichen auszugehen, so dass Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung der Kriterien der Wechselwirkung zu bejahen ist. a. Kennzeichnungskraft An. H. KG Das Unternehmenskennzeichen der Klägerin, An. H. KG, hatte nach Auffassung der Kammer ursprünglich durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Dabei ist „Herrenhaus“ eine Beschreibung des Unternehmensgegenstands, da mit Herrenbekleidung gehandelt wird. Der Bestandteil „KG“ ist als Unternehmensrechtsformbezeichnung ohne Kennzeichnungskraft. Der Bestandteil, der geeignet ist, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis durchzusetzen und der sich, wie gerichtsbekannt ist, auch durchgesetzt hat, ist und war der Bestandteil „An.“. Dieser Teil der Bezeichnung ist als Firmenschlagwort oder Abkürzung von An. H. KG geeignet, als Unternehmensname zu wirken und sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2003, 340, 341). Auch wenn „An.“ jedenfalls Teilen der (deutschen) Verkehrskreise als Familienname oder auch als Vorname erkennbar ist, ist „An.“ doch in Deutschland kein Allerweltsname oder ein „recht üblicher“ Familienname wie er es im englischen Sprachraum sein mag, so dass ihm nicht nur geringe Kennzeichnungskraft zuzugestehen ist (zu Allerweltsnamen vgl. Ingerl/Rohnke, Markenrecht, 3. Aufl., 2010, § 15 Rz. 73). Dem Zeichen An. H. KG als ganzem ist damit nicht nur eine ursprünglich schwache Kennzeichnungskraft, sondern eine durchschnittliche zuzugestehen. Diese Kennzeichnungskraft ist nach Auffassung der Kammer bezüglich des Firmenschlagworts „An.“ inzwischen durch Benutzung und den dadurch erreichten Bekanntheitsgrad der Bekleidungshäuser gesteigert. b. Zeichenähnlichkeit Die Zeichen An. H. KG bzw. An. und AS., as., as..com und as..de sind einander ähnlich. Die Zeichen werden von den Parteien jeweils kennzeichenmäßig gebraucht. Ausgangspunkt der Prüfung der Zeichenähnlichkeit ist die Maßgeblichkeit der Verkehrsauffassung für die Zeichenwahrnehmung und das Zeichenverständnis unter Zugrundelegung des Leitbilds des Durchschnittsabnehmers der betroffenen Waren (vgl. Ingerl/Rohnke, Markenrecht, 3. Aufl., 2010, § 14 Rz. 857, § 15 Rz. 81). Dabei nimmt das Publikum, das die Zeichen regelmäßig nicht gleichzeitig und nebeneinander sieht, Übereinstimmungen mehr wahr als Unterschiede und dies insbesondere dann, wenn der übereinstimmende Teil quantitativ gegenüber dem anderen Teil überwiegt. Da der Verkehr dazu neigt, Bezeichnungen in einer die Merkbarkeit und Aussprechbarkeit erleichternden Weise zu verkürzen (Ingerl/Rohnke, Markenrecht, 3. Aufl., 2010, § 14 Rz. 861) und die Grundsätze des Markenrechts einschließlich der Prägetheorie auch für das Unternehmenskennzeichenrecht gelten (Ingerl/Rohnke, Markenrecht, 3. Aufl., 2010, § 15 Rz. 81 ff.), kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass der Bestandteil „An.“ für den durch das Zeichen im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend ist. Es ist im Übrigen gerichtsbekannt, dass im allgemeinen Sprachgebrauch davon die Rede ist, man gehe zu An. und nicht etwa man gehe in/zu An. H.. Dementsprechend ist der Zeichenvergleich zwischen An. und As. vorzunehmen. Dabei ergibt sich sowohl im Schriftbild als auch im Klang und unter dem Gesichtspunkt der Begriffsbedeutung eine Ähnlichkeit. Das Schriftbild ist ähnlich, weil beide Worte mit „A“ beginnen und auf „S“ enden sowie beide in der Mitte des Wortes jeweils ein „S“ haben. Beide Worte zeigen die gleiche Vokalfolge und die gleiche Silbenzahl. Die auch bestehenden Unterschiede, nämlich dass „An.“ als eigenständiges Wort mit einem angehängten „´s“ erkennbar ist und dass die Buchstabenzahl bei „An.“ 6 und die Zeichenzahl 7, bei „As.“ aber nur jeweils 4 beträgt, fallen demgegenüber weniger ins Gewicht. Die schriftbildliche Ähnlichkeit besteht auch bei den Domains, denn der Verkehr ist es gewöhnt, dass an Unternehmenskennzeichen das „de“, „com“ oder „fr“ angehängt wird und misst diesen Anhängen keine wesentliche Bedeutung bei. Darüber hinaus besteht auch klangliche Ähnlichkeit. Dies gilt sowohl bei deutscher als auch bei englischer Aussprache der Worte. Sofern der Verkehr die englische Herkunft des Namens „An.“ erkennt, mag er das Wort „An.“ mit „Äns(s)ons“ aussprechen, während er dann gleichzeitig „As.“ als „Äs(s)os“ aussprechen würde. Es ist aber auch nicht auszuschließen, dass relevante Teile des Verkehrs beide Worte nach deutschen Ausspracheregeln aussprechen und „An.“ sowie „As.“ sagen. Auch hier gilt, dass die Vokalfolge jeweils dieselbe ist. Beide Worte haben keine eindeutige und den angesprochenen Verkehrskreisen allgemein verständliche begriffliche Bedeutung, so dass insofern Ähnlichkeit in der Bedeutungslosigkeit der Worte besteht. Daran ändert nichts, dass Teilen des Verkehrs das englische „An.“ als Vor- oder auch Familienname möglicherweise mit der Bedeutung „Ann´s Sohn“ geläufig sein mag. c. Branchennähe Es besteht Branchennähe zwischen den Parteien. Bei der Branchennähe geht es um Berührungspunkte auf den Märkten sowie Gemeinsamkeiten der Vertriebswege, aber auch der Verwendbarkeit der Waren /Dienstleistungen (vgl. Ingerl/Rohnke, Markenrecht, 3. Aufl., 2010, § 15 Rz. 90). Für die Beurteilung der Branchennähe kommt es in erster Linie auf die Produktbereiche und Arbeitsgebiete an, die nach der Verkehrsauffassung typisch für die Parteien sind. Anhaltspunkte können Berührungspunkte der Waren oder Dienstleistungen der Unternehmen auf den Märkten sowie Gemeinsamkeiten der Vertriebswege und der Verwendbarkeit der Produkte und Dienstleistungen sein. In die Tätigkeitsbereiche der Parteien sind aber auch naheliegende Ausweitungen der Tätigkeitsbereiche einzubeziehen (vgl. Ingerl/Rohnke, Markenrecht, 3. Aufl., 2010, § 15 Rz. 89, 96, 100; BGH, GRUR 2009, 484 Rz. 73- Metrobus; BGH, GRUR 2002, 898, 899f. - defacto). Naheliegende Ausweitungsmöglichkeiten sind solche, die nicht nur theoretisch, sondern nach den tatsächlichen Gegebenheiten aus der Sicht des Verkehrs nicht gänzlich fernliegend sind (OLG Hamburg, GRUR-RR 2002, 226, 228). Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin ist der Verkauf von Herrenoberbekleidung, Schuhen und Accessoires in ihren Kaufhäusern und die damit zusammenhängenden Dienstleistungen wie Beratung. Soweit die Klägerin im Einzelfall einmal Kleidung verschickt, ist dies eine untypische Nebentätigkeit. Eine solche ist für die Branchennähe nicht maßgeblich (vgl. Ingerl/Rohnke, Markenrecht, 3. Aufl., 2010, § 15 Rz. 97, 96). Dieses Angebot besteht nicht auf ihrer Internetseite und ein Test der Beklagten hat ergeben, dass das gewünschte Bekleidungsstück nicht nach München versendet, sondern der Anrufer auf das An.-Haus in Nürnberg verwiesen wurde. Die Beklagte betreibt einen reinen Online-Versandhandel, unter dem sie auch Herrenoberbekleidung, Schuhe und Accessoires anbietet. Im Bereich der Männeroberbekleidung, Schuhe und Accessoires überschneiden sich die Tätigkeitsbereiche der Parteien. Es ist davon auszugehen, dass die Kundenströme von Versand- und Geschäftseinzelhandel teilweise identisch sind. Insoweit besteht Branchenidentität. Soweit die Beklagte Damenober- und -unterbekleidung sowie Herrenunterbekleidung vertreibt, besteht noch immer hohe Branchennähe, allerdings keine Branchenidentität, weil die Kundenkreise sich hier nicht überschneiden. Aus der Sicht des Verkehrs ist die Ausweitung des Herrenoberbekleidungsgeschäfts auf Herrenunterbekleidung sowie Damenober- und -unterbekleidung aber nicht gänzlich fernliegend für ein Bekleidungsgeschäft für Männer. Dass die Klägerin stationären Kleidungshandel und die Beklagte Online-Kleidungshandel betreibt, schließt die Branchennähe an sich nicht aus. Denn es ist nicht ersichtlich, dass Personen, die im Onlinehandel Kleidung kaufen, dies nicht auch im stationären Einzelhandel täten und umgekehrt. Zudem ist aus der Sicht des Verkehrs naheliegend, dass ein Unternehmen, welches seit längerem stationär handelt, seine Tätigkeiten auf die noch relativ neuen Möglichkeiten des Online-Handels ausweitet. d. Priorität Das Unternehmenskennzeichen An. H. KG der Klägerin ist prioritätsälter als das Zeichen der Beklagten. Es wurde auf dem Briefpapier der Klägerin seit 1999 im geschäftlichen Verkehr und an den Bekleidungshäusern jedenfalls seit dem Jahr 2001 in umfassender und kennzeichenmäßiger Weise benutzt. Weiterhin wurde das Zeichen auf Werbeprospekten im Jahre 2002 benutzt. Die Webseite der Klägerin zeigte zudem im Jahr 2000 die aus der Anlage K 30 ersichtliche Gestaltung. Dies ist das Ergebnis der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 10.1.2012 durch Vernehmung der Zeugin O.. Die Zeugin hat zu dem bereits als Anlage K 27 vorliegenden Briefpapier ausgesagt, dass die Klägerin dieses seit 1999 bis heute so oder in minimal modifizierter Form für jegliche Korrespondenz verwende. Das Briefpapier zeigte einen Briefkopf „AN.“ bzw. „AN. H.“ und im unteren Bereich die Angabe „AN. H. KG“ mit Adressdaten, Kontoverbindungen und Handelsregisternummer. Die bis dahin vorliegenden Angaben zu den Fotos in der Anlage K 28 hat die Zeugin präzisiert, indem sie anhand eines Buches „100 Jahre Peek & Cloppenburg KG Düsseldorf“ (Anlage K 31), welches nach dem Impressum 2001 erschienen ist, und welches ab Seite 145 ein Kapitel „An. Häuser“ mit Fotos enthält, erläutert hat, welche Häuser zu welchem Zeitpunkt auf den Fotos der Anlage K 28 zu sehen sind. Dabei hat sich herausgestellt, dass das Foto des Hauses in Berlin-Steglitz in Anlage K 28 ein jüngeres Foto aus dem Jahr 2005 ist, das Buch enthält auf S. 155 aber ein Foto des Hauses in Berlin am vorherigen Standort, das 2000 oder 2001 entstanden ist und das die Filiale in der S... Straße ... mit dem Hinweis: „Eröffnung 1995“ zeigt. Auf diesem Foto ist zu sehen, dass an dem Gebäude sogar zweifach – übereinander – das Geschäftsschild „AN. H.“ mit weißer Schrift auf blauem Grund hängt. Die weiteren auf den Fotos der Anlage K 28 abgebildeten Häuser finden sich in dem Buch wieder, in dem jeweils auch Angaben dazu stehen, wann das Haus eröffnet worden ist. So heißt es bei dem Krefelder Standort: „Eröffnung 1987“. Aus dem Foto, welche nach Angaben der Zeugin 2000 oder 2001 entstanden ist, ergibt sich, dass über dem Eingang in weißer Schrift auf goldenem Grund der Schriftzug „AN. H.“ steht. Dieser Schriftzug oder der Schriftzug „AN.“ ist ausweislich der Fotos im Buch außerdem an den Standorten Nürnberg, Essen, Bonn, Offenbach, Hamburg M. Straße, Hamburg Alstertal-Einkaufszentrum, Hamburg – Wandsbeker Marktstraße, Kiel, Düsseldorf, Saarbrücken, Hamburg-Elbe-Einkaufszentrum, Frankfurt am Main, Köln und Bremen – entweder auf einem Geschäftsschild oder auf Aufklebern der Flagge „AN.“ auf den Schaufensterscheiben, zumeist aber auf beiden – bereits im Jahr 2001 vorhanden gewesen. Die Zeugin hat weiter erklärt, dass sich an dem Logo und der Flagge „AN.“ „seit damals“ „im Wesentlichen nichts geändert“ habe. Die Zeugin hat weiter Werbeprospekte aus dem Jahr 2002 vorgelegt (Anlagen K 33 bis K 36) und anhand weiterer Unterlagen nachvollziehbar erläutert, dass diese Prospekte umfassend in Umlauf gebracht wurden. So kann aus dem Prospekt, der die Anlagen-Nummer K 36 erhalten hat, die so genannte Job-Nummer 2002-1-5009 ersehen werden. Diese bedeutet nach Angaben der Zeugin, dass es sich um einen Prospekt aus dem Jahr 2002 aus dem 1. Halbjahr (-1-) mit der Prospektnummer 5009 handelt. Aus der Beilagenterminliste K 32 ist ersichtlich, dass im 1. Halbjahr 2002 der Prospekt mit der Nummer 5009 am 21.5.2001 den 21 in der zweiten Spalte von links genannten Zeitungen beigelegen hat. Die Zeugin hat weiter ausgesagt, dass im Jahr 2002 insgesamt 30 Prospekte verteilt wurden und dies anhand des Belegplanes erläutert. Aus diesem sind für das erste und das zweite Halbjahr zusammen 30 Prospektnummern ersichtlich. Zur Internetseite hat die Zeugin berichtet, dass diese im Jahr 2000 unter ihrer Beteiligung gestaltet wurde, wie es die Anlage K 30 zeigt, und dass regelmäßig neue Informationen eingestellt wurden. Sie hat zur Akte gereicht einen Screenshot mit einem Gewinnspiel aus dem Jahr 2001 (Anlage K 42), der ebenfalls das Zeichen „AN.“ ausweist. Und schließlich hat sie den Ausdruck einer pdf-Datei (Anlage K 41) vorgelegt, die oben links das Datum 17.10.2002 trägt. Die Zeugin hat ruhig, überlegt und mit Sachkenntnis ausgesagt und ist als in hohem Maße glaubwürdig anzusehen. Die Angaben der Zeugin sind in sich schlüssig und glaubhaft. Bereits aus den Angaben der Zeugin zur Nutzung des Briefpapieres seit 1999 ergibt sich in ausreichender Weise eine Nutzung des Unternehmenskennzeichens sowohl in seiner vollständigen als auch in der abgekürzten Form seit dem Jahr 1999. Selbst wenn die Nutzung des Unternehmenskennzeichens an anderer Stelle unterbrochen worden wäre, würde diese Nutzung für das ununterbrochene Fortbestehen des Unternehmenskennzeichens der Klägerin jedenfalls genügen. Für den Zeitraum ab 2001 ist zudem aber auch durch das eingereichte Buch „100 Jahre Peek & Cloppenburg KG Düsseldorf“ (Anlage K 31) eine umfangreiche Nutzung des Unternehmenskennzeichens an den Geschäftshäusern belegt. Soweit die Beklagte nach der Beweisaufnahme bestritten hat, dass die jeweiligen Geschäfte im Jahr 2001 noch so wie in dem Buch abgebildet, betrieben wurden, ist dies unerheblich. Denn die Zeugin hat glaubhaft ausgesagt, dass die Fotos entweder im Jahr 2000 oder im Jahr 2001 aufgenommen worden sind, was die Kammer dahin versteht, dass die Geschäfte jeweils seit diesen Jahren mit den „AN.“-Geschäftsschildern versehen sind. Der Einwand der Beklagten bzw. ihr Bestreiten, dass das Unternehmenskennzeichen noch im Jahr 2001 wie aus dem Buch ersichtlich verwendet wurde, ist zudem verspätet. Die Beklagte hätte die Zeugin in der Beweisaufnahme dazu ausdrücklich befragen können, zumal sich der Beweisbeschluss vom 26.10.2011 darauf gerichtet hat, ob die Fotos im Jahr 2002 aufgenommen worden sind und die Zeugin anhand der Fotos dargelegt hat, dass die Geschäftsschilder und die Geschäftsflaggen schon früher, nämlich jedenfalls 2001 in der von der Klägerin vorgetragenen Weise benutzt worden sind. Es ist weiterhin gerichtsbekannt, dass die Häuser in Hamburg-M. Straße und in Köln die Firmierung jedenfalls ohne nennenswerte Unterbrechung getragen haben. Soweit die Beklagte nach der Beweisaufnahme im Schriftsatz vom 24.2.2012 moniert hat, dass die Beilagenterminliste Anlage K 32 nicht ergebe, dass die Prospekte der Klägerin den dort angegebenen Zeitungen tatsächlich in nennenswertem Umfang beigelegen haben, wird darauf verwiesen, dass die Liste auch Angaben dazu enthält, in welcher Menge die Beilagen der jeweiligen Zeitung beigefügt waren. So ist zum Beispiel aus der Liste zu ersehen, dass der Prospekt 5000 dem Hamburger Abendblatt vom 15.7.2002 mit 271.000 Stück oder den Nürnberger Nachrichten mit 66.800 oder dem Kölner Stadtanzeiger mit 127.000 Stück beigefügt war. Das Gericht sieht keinen Anlass, an der Korrektheit der internen Unterlagen der Klägerin und den Angaben der Zeugin zu zweifeln. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass das Unternehmenskennzeichen nur regional begrenzt verwendet worden wäre. Vielmehr ist für die in den achtziger und neunziger Jahren des 20. Jahrhunderts gegründeten und in 2001 erschienenen Buch „100 Jahre Peek & Cloppenburg KG Düsseldorf“ (Anlage K 31) abgebildeten Häuser in Hamburg, Kiel und Bremen eine Nutzung in Norddeutschland, für die Häuser in Nürnberg und Saarbrücken eine Nutzung in Süddeutschland, für die Häuser in Essen, Krefeld, Bonn, Düsseldorf und Köln eine Nutzung im Westen des Landes, für das Haus in Berlin eine Nutzung im Osten und für die Häuser in Frankfurt am Main im Main-Taunus-Zentrum und in Offenbach in der Mitte des Landes jedenfalls im Jahr 2000 oder 2001 für Einzelhandelsdienstleistungen nachgewiesen. Diese umfassende Nutzung in drei der vier größten Städte Deutschlands und in mehreren mittelgroßen Städten genügt für die Annahme einer bundesweiten Nutzung, wenn auch Teilen des Verkehrs, z.B. Teilen des Münchner oder Leipziger Publikums oder verschiedener ländlicher Gebiete, das Unternehmenskennzeichen unbekannt geblieben sein mag. Da nach Aussage der Zeugin die Klägerin das Briefpapier für jegliche Korrespondenz genutzt hat, ist auch insofern eine regional eingeschränkte Nutzung nicht erkennbar. Dementsprechend steht der Klägerin, die das prioritätsbessere Recht mit ihrem Unternehmenskennzeichen hat, bei bestehender Verwechslungsgefahr der geltend gemachte und tenorierte Anspruch zu. 2. Der Klägerin steht auch der unter I. b) geltend gemachte Anspruch aus §§ 15 II, IV MarkenG zu. Auch bei Verwendung der „as.-Zeichen“ der Beklagten für Einzelhandelsdienstleistungen, insbesondere Versand- und/oder Online-Einzelhandelsdienstleistungen mit Bezug zu Bekleidungsstücken, insbesondere Damen- und/oder Herrenoberbekleidung, -unterbekleidung und/oder Modeaccessoires, besteht Verwechslungsgefahr zwischen den streitgegenständlichen Zeichen. Denn wie erläutert ist Zeichenähnlichkeit, zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft des klägerischen Zeichens und teilweise Branchenidentität und im Übrigen hohe Branchennähe festzustellen. Die Klägerin bietet unter ihrem Unternehmenskennzeichen in ihren Geschäften Einzelhandelsdienstleistungen, z.B. Beratung und Information zu ihrem Bekleidungsangebot, d.h. zu Herrenoberbekleidung, Schuhen und Accessoires, an. Hinzu kommt das Informationsangebot im Internet über ihre Webseite. Die Beklagte bietet Einzelhandelsdienstleistungen wie Information zu ihrem Angebot im Internet und Versand an. Insoweit besteht wiederum Branchenidentität. Im Übrigen kann hohe Branchennähe bejaht werden. Auf die Ausführungen unter I.1. wird Bezug genommen. 3. Die unter I.3 und I.4 tenorierten Unterlassungsansprüche gemäß den Anträgen c) und d) ergeben sich ebenfalls aus § 15 II, IV MarkenG. Auf die oben stehenden Erwägungen unter I.3 und I.4 wird Bezug genommen. 4. Ob der Klägerin außer den Ansprüchen aus § 15 II, IV MarkenG noch Ansprüche aus § 15 II, III, IV MarkenG oder die hilfsweise geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus §§ 14 II, V MarkenG oder aus Art. 9 GMV zustehen, kann dahinstehen. II. Der Auskunftsanspruch ergibt sich aus § 19 MarkenG, § 242 BGB. III. Der Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung beruht auf § 15 V MarkenG. Es ist jedenfalls Fahrlässigkeit der Beklagten anzunehmen, die ihre Tätigkeiten auf den deutschen Markt ausgeweitet hat, ohne ausreichend etwa entgegenstehende Kennzeichenrechte zu recherchieren und dasjenige der Klägerin zu berücksichtigen. IV. Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 91 I ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gemäß § 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Klägerin betreibt unter dem Namen „An.“ Herrenbekleidungshäuser in deutschen Städten und Großstädten, z.B. in Hamburg, Bremen, Nürnberg, Saarbrücken, Essen, Krefeld, Bonn, Düsseldorf, Köln, Berlin und in Offenbach. Die Klägerin betreibt eine Internetseite www.an...de, über die aber kein Verkauf erfolgt. Zum Sortiment der Klägerin zählen Artikel der Firmen Boss, Joop, Hilfiger, Polo, Ralph Lauren und G-Star. Bei ihr sind mehr als 1.000 Mitarbeiter beschäftigt. Die Klägerin trägt das Unternehmenskennzeichen „An. H. KG“ bzw. „AN. H. KG“. Die Klägerin ist zudem Inhaberin verschiedener Marken wie der deutschen Wortmarke 1.....0, an., eingetragen für Bekleidungsstücke, Klasse 25, und 1.....5, an., ebenfalls eingetragen für Bekleidungsstücke, Klasse 25 (Anlagenkonvolut K 6). In einem Löschungsverfahren vor dem Landgericht/Oberlandesgericht Düsseldorf ist die Klägerin insoweit vom Oberlandesgericht Düsseldorf am 30.12.2011 zur Einwilligung in die Löschung „hinsichtlich der Waren „Bekleidungsstücke mit der Ausnahme von Herrenoberbekleidung; Kopfbedeckungen“ verurteilt worden (Anlage B 16). Außerdem ist die Klägerin Inhaberin verschiedener europäischer Marken (Anlagenkonvolut K 6). Außerdem hat sie am 7.7.2010 eine EU-Wortmarke An. (Anlage K 15) angemeldet, die am 22.12.2010 unter anderem für „Einzelhandelsdienstleistungen, auch über Websites und Teleshopping, in Bezug auf Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ u.a. eingetragen worden ist. Die Beklagte ist eine Gesellschaft in Großbritannien, die Bekleidung und Modeartikel, darunter auch Herrenmode, ausschließlich online über die Seiten www. as..com und www. as..de vertreibt. Die Beklagte trägt das Unternehmenskennzeichen „As.c. Ltd“. Die Beklagte verkauft unter dem Zeichen „As.“ von Großbritannien aus seit dem Jahr 2003 auch nach Deutschland. Auch die Beklagte vertreibt Herrenbekleidungsprodukte der Marken Boss, Hilfiger, Polo, Ralph Lauren und G-Star. Die Beklagte hat nach eigenen Angaben in den Jahren 2005 bis 2009 einen Gesamtumsatz in Deutschland von GBP 6,5 Mio. erzielt (Bl 4, Anlage K 5). Sie betreibt eine deutschsprachige Internetseite www. as..de. Die Beklagte verwendet die Zeichen AS. und as. auf dieser Seite und der Seite www. as..com wie aus dem Anlagenkonvolut K 11 ersichtlich. Auf ihrer englischsprachigen Internetseite as..com (Anlage K 3) kann ebenfalls nach Deutschland bestellt werden (Anlage K 3). Die Beklagte hatte die europäische Marke AS. für die Klassen 3, 14, 18, 25 und 35 angemeldet, das HABM hatte die Eintragung auf den Widerspruch des Inhabers der Marke ASSOS hin aber verweigert. Auf die Abmahnung durch die Klägerin hat die Beklagte die Ansprüche der Klägerin zurückgewiesen (Anlage K 5) und geltend gemacht, dass sie seit September 2002 unter „As.“ handele und im deutschen Markt über sieben Jahre mit An. koexistiert habe, ohne dass eine Marktverwirrung mitgeteilt worden wäre. Die Klägerin meint, dass sie gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch aus ihrem Unternehmenskennzeichen aus § 15 IV, II MarkenG und hilfsweise aus ihren Marken aus § 14 V, II Nr. 2 MarkenG bzw. aus Art. 9 I b) GMV habe. Es bestehe Verwechslungsgefahr mit ihrem Unternehmenskennzeichen und der Kurzform „An.“ sowie der Marke, die in Deutschland in erheblichem Umfang genutzt werde. Aufgrund der langjährigen Nutzung habe „An.“ erhöhte Kennzeichnungskraft bei Waren- und Dienstleistungsidentität bezüglich der Herrenkleidung und Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit bezüglich der Damenkleidung und hohe Zeichenähnlichkeit. Außerdem komme dem Zeichen „An.“ als bekannter Marke Schutz aus § 14 V, II Nr. 3 MarkenG und Art. 9 I c) GMV sowie aus § 15 IV, II, III MarkenG zu. Die Beklagte beute die Unterscheidungskraft und Wertschätzung des Zeichens der Klägerin aus. Es bestehe Wiederholungsgefahr und, wie sich aus der Münchener Feststellungsklage der Beklagten ergebe, auch Erstbegehungsgefahr hinsichtlich der Zeichennutzung auf der Domain www. as..com. Der Schadensersatzanspruch folge aus §§ 15 V, 14 VI MarkenG, der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB. Die Klägerin hatte zunächst folgende Anträge angekündigt: I. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die Zeichen AS. und/oder as. für Online Einzelhandelsdienstleistungen mit Bezug zu Bekleidungsstücken und Modeaccessoires zu benutzen, insbesondere wenn dies erfolgt indem auf der Internetseite www. as..com ein Versand der dort angebotenen Bekleidungsstücken und Modeaccessoires nach Deutschland angeboten oder durchgeführt wird. II. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung gemäß Ziff. I ein Ordnungsgeld von bis zu € 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, angedroht. III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Umfang der vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen unter Angabe des erzielten Umsatzes sowie der Art und des Umfangs betriebener Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern und Werbemitteln, der jeweiligen Stückzahl, dem Verbreitungsgebiet und den Verteilungs- und Erscheinungsdaten für die einzelnen Kalendervierteljahre und jeweils unter Angabe der Deckungsbeiträge und Kostenfaktoren. IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin sämtlichen Schaden zu erstatten hat, der ihr durch Handlungen gemäß Ziffer 1. entstanden ist oder noch entstehen wird. Nach Klageerweiterung beantragt die Klägerin nun, I. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die Zeichen AS. und/oder as. und/oder as..com und/oder as..de a) für Bekleidungsstücke, insbesondere Damen- und/oder Herrenoberbekleidung, -unterbekleidung und/oder Modeaccessoires zu benutzen und/oder b) für Einzelhandelsdienstleistungen, insbesondere Versand- und/oder Online-Einzelhandelsdienstleistungen mit Bezug zu Bekleidungsstücken, insbesondere Damen- und/oder Herrenoberbekleidung, -unterbekleidung und/oder Modeaccessoires, zu benutzen und/oder c) in Geschäftspapieren oder Werbungen, insbesondere Online-Werbungen, bezogen auf Waren und/oder Dienstleistungen gem. obigen Anträgen a) und/oder b) zu benutzen, und/oder d) als geschäftliche Bezeichnung für einen Geschäftsbetrieb für Waren und/oder Dienstleistungen gem. oben a) und/oder b) zu benutzen. insbesondere wenn dies erfolgt wie auf den Internetseiten www. as..com und www. as..de. II. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung gemäß Ziffer I ein Ordnungsgeld von bis zu € 250.000,--, ersatzweise an einem der Geschäftsführer zu vollziehende Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, angedroht. III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Umfang der vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen unter Angabe des erzielten Umsatzes sowie der Art und des Umfangs betriebener Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern und Werbemitteln, der jeweiligen Stückzahl, dem Verbreitungsgebiet und den Verteilungs- und Erscheinungsdaten für die einzelnen Kalendervierteljahre und jeweils unter Angabe der Deckungsbeiträge und Kostenfaktoren. IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin sämtlichen Schaden zu erstatten hat, der ihr durch Handlungen gemäß Ziffer I. entstanden ist oder noch entstehen wird. Die Beklagte beantragt Klagabweisung. Die Beklagte meint, dass die Klägerin sich hinsichtlich der streitgegenständlichen Einzelhandelsdienstleistungen nur auf die Gemeinschaftsmarke 3.....7, An., stützen könne. Diese sei ausweislich der Anlage K 6 aber nur für „Dienstleistungen des Einzelhandels“ und nicht für „Dienstleistungen des Online-Einzelhandels“ eingetragen. Aus dem Unternehmenskennzeichen könne die Klägerin hinsichtlich der Einzelhandelsdienstleistungen nicht gegen die Beklagte vorgehen, weil der stationäre Einzelhandel in Bekleidungskaufhäusern und der Onlinebekleidungshandel ganz verschiedenen Branchen angehörten. Derjenige Käufertyp, der sich in Bekleidungshäusern beraten lasse, sei grundverschieden von demjenigen, der sich in Ruhe online Kleidungsstücke aussuche, diese bestelle und dann zuhause anprobiere. Einzelhandel sei auch nicht, wie die Klägerin meine, ein Oberbegriff für stationären Einzelhandel und Versand- bzw. Onlinehandel. Vielmehr gelte, dass die Marke nur für die konkreten Waren, für die sie eingetragen worden sei, auch rechtserhaltend benutzt worden sein könne. Die Beklagte bestreitet des Weiteren mit Nichtwissen, dass die Klägerin Versandhandel betreibt. Außerdem erhebt die Beklagte die Nichtbenutzungseinrede gegen die Geltendmachung von Rechten aus den deutschen Marken 1.....0, an., 1.....5, an., und den europäischen Wortmarken 3.....1, AN., 1.....9, An., und 3.....7, An.. Weiter verweist sie auf die Entscheidungen des LG und des OLG Düsseldorf in dem dortigen Löschungsverfahren. Die EU-Marke 3.....7 sei für Einzelhandelsdienstleistungen, die über den stationären Handel im Bereich Herrenkleidung hinausgingen, nicht verwendet worden. Diese EU-Marke 3.....7 sei im Übrigen erst am 29.7.2003 angemeldet worden, während die Beklagte bereits seit Januar 2003 unter dem Zeichen AS. mit ihren Online-Einzelhandelsdienstleistungen in Deutschland aktiv gewesen sei (S. 8 des Schriftsatzes vom 5.1.2010 = Bl 66 d.A.). Auf Bekanntheitsschutz könne sich die Klägerin nicht berufen, weil ihre Marken keine bekannten Kennzeichen seien. Die Klägerin sei nur in 17 von 188 Städten in Deutschland überhaupt vertreten und dazu nur im Nordwesten. In den übrigen 171 Städten und 11.700 Gemeinden in Deutschland werde das Zeichen nicht benutzt und sei auch nicht bekannt. Die Beklagte sei im Übrigen als unabhängiger Händler vom Mode und „Beauty-Produkten“ selbst sehr bekannt. Außerdem fehle es an der Ähnlichkeit der Zeichen. Eine Verwechslungsgefahr bestehe angesichts dieser fehlenden Ähnlichkeit, der allenfalls durchschnittlichen Kennzeichnungskraft aller Klagzeichen und der fehlenden Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit zwischen den „Online-Einzelhandelsdienstleistungen für Damen- und Herrenbekleidung“ der Beklagten und der von den Klagmarken beanspruchten Ware „Bekleidungsstücke“ nicht. Hinsichtlich der ihrer Ansicht nach mangelnden Zeichenähnlichkeit verweist die Beklagte auf Unterschiede im Schriftbild, die schon darin lägen, dass die Zeichen der Klägerin mit sieben Bestandteilen fast doppelt so lang seien wie das Zeichen der Beklagten mit vier Buchstaben. Im Übrigen bestünden auch erhebliche klangliche Unterschiede. Die Unähnlichkeit der Zeichen sei vergleichbar mit der der Zeichen POS und PONS, bei denen das Bundespatentgericht die Ähnlichkeit verneint habe (Anlage B 7). Begrifflich seien die Zeichen auch unähnlich. „An.“ werde als Familienname, „As.“ als Wort ohne Bedeutung wahrgenommen, Ein Unterlassungsanspruch aus Unternehmenskennzeichen stehe der Klägerin nicht zu. Die Firma „An.“ sei nicht bekannt im Sinne des § 15 III MarkenG. Ansonsten könne der Verkehr aufgrund der fehlenden Branchennähe die Zeichen problemlos auseinanderhalten. Die Klägerin hat repliziert, dass sie unter Eigenlabels vertriebene Waren mit so genannten Hang Tags, Preis- und Warenetiketten mit dem Aufdruck „An.“ versehe (Anlage K 18). So habe sie in den Jahren 2007 bis 2009 jährlich etwa 90.000 Anzüge und Sakkos sowie über 50.000 Jacken und Lederjacken verkauft. Andere Bekleidungsstücke wie Polohemden oder Pullover trügen Einnäher mit der Aufschrift „An.“. Auch Schuhe kennzeichne die Klägerin mit Eigenlabels, indem sie auf den sonst neutralen Schuhkartons großflächige Aufkleber mit der Marke „An.“ anbringe. Die streitgegenständlichen Zeichen seien einander ähnlich. Sie seien ähnlich lang, hätten die gleiche Silbenzahl, die gleich Vokalfolge A-O, den gleichen Endbuchstaben S und vier gemeinsame Buchstaben in der gleichen Reihenfolge A-S-O-S. Im Übrigen seien die Anforderungen bei vorliegend gesteigerter Kennzeichnungskraft und Warenidentität an die Zeichenähnlichkeit ohnehin gering. Die Beklagte hält all diese Verwendungen des Schriftzugs „An.“ für Verwendungen des Unternehmenskennzeichens und nicht für markenmäßig. Sie bestreitet, dass die Klägerin das Unternehmenskennzeichen bereits 2002 in Deutschland in relevanter Weise benutzt hat. Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 II ZPO zugestimmt. Das schriftliche Verfahren ist mit Beschluss vom 26.4.2012 angeordnet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme vom 10.1.2012 wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 12.7.2011 und vom 10.1.2012 verwiesen.