Urteil
312 O 12/13
LG Hamburg 12. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2013:0423.312O12.13.0A
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Leitsätze
1. Auch Veranstaltungen einer bestimmten Kategorie - wie Theaterstücke mit Beteiligung des Publikums, das bei einem Abendessen sitzt - können unter einem schutzfähigen Reihentitel (hier: „Krimidinner) zusammengefasst werden.(Rn.42)
2. Für die Annahme eines Reihenschutzes für Bühnenwerke und verwandte Veranstaltungen kommt es darauf an, ob die verschiedenen Bestandteile einer Reihe vom Verkehr noch als zusammengehörig erfunden werden (vgl. LG Düsseldorf, 5. Mai 1994, 4 O 53/94, BGH, 15. November 1957, I ZR 83/56). Dies kann bei der regelmäßigen Veranstaltung eines gleich bleibenden Genres von Bühnenstücken mit der regelmäßigen Aufführung eines Kriminalstücks mit gleichzeitigem Abendessen für das Publikum, welches an der Aufklärung des Kriminalfalles beteiligt ist, bejaht werden.(Rn.43)
Tenor
I. Die einstweilige Verfügung vom 17.1.2013 wird bestätigt.
II. Der Antragsgegner hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch Veranstaltungen einer bestimmten Kategorie - wie Theaterstücke mit Beteiligung des Publikums, das bei einem Abendessen sitzt - können unter einem schutzfähigen Reihentitel (hier: „Krimidinner) zusammengefasst werden.(Rn.42) 2. Für die Annahme eines Reihenschutzes für Bühnenwerke und verwandte Veranstaltungen kommt es darauf an, ob die verschiedenen Bestandteile einer Reihe vom Verkehr noch als zusammengehörig erfunden werden (vgl. LG Düsseldorf, 5. Mai 1994, 4 O 53/94, BGH, 15. November 1957, I ZR 83/56). Dies kann bei der regelmäßigen Veranstaltung eines gleich bleibenden Genres von Bühnenstücken mit der regelmäßigen Aufführung eines Kriminalstücks mit gleichzeitigem Abendessen für das Publikum, welches an der Aufklärung des Kriminalfalles beteiligt ist, bejaht werden.(Rn.43) I. Die einstweilige Verfügung vom 17.1.2013 wird bestätigt. II. Der Antragsgegner hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Die einstweilige Verfügung ist auch unter Berücksichtigung des Widerspruchsvorbringens zu bestätigen. Der Antrag auf ihren Erlass ist zulässig und begründet. Der Antragstellerin steht ein Unterlassungsanspruch aus §§ 5, 15 II, IV MarkenG wegen Verletzung ihres Titelschutzrechts an „Krimidinner" gegen den Antragsgegner zu. I. Die Antragstellerin kann ein Titelschutzrecht gemäß § 5 MarkenG an „Krimidinner" geltend machen. Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin 1999/2000 den Titel „Krimidinner" erfunden und am 26.9.2002 als erste auf dem Markt für die Aufführung von Kriminalstücken mit einem gleichzeitigen Abendessen für das Publikum, das an der Aufführung des Kriminalfalles beteiligt wird, benutzt hat. Die Antragstellerin hat mit eidesstattlicher Versicherung in der mündlichen Verhandlung vom 26.3.2013 glaubhaft gemacht, dass sie „ca. 1999-2000 in B damit begonnen" habe, sich mit dem Titel „Krimidinner" ein „Konzept für ein interaktives Kriminaltheaterstück mit begleitenden Abendessen auszudenken". Die Antragstellerin hat weiter versichert, dass sie zu diesem Zeitpunkt ihren Gesprächspartnern immer erklären musste, was sie sich unter „Krimidinner" vorstellte, weil niemand mit dem Titel etwas habe anfangen können. Daher habe sie für ihr erstes Stück dann noch den Untertitel „E…L… " gewählt. Da sie in der B… Improvisationstheaterszene mit mehreren Schauspielern über das Stück gesprochen habe, sei es gut möglich, dass der Artikel ohne ihr Wissen weiter kommuniziert worden und so in den Artikel der F… T… D… aus dem Jahr 2001 gelangt sei. Zum damaligen Zeitpunkt sei der Begriff von Anbietern solcher Stücke nicht genutzt worden, was sie damals sehr umfangreich „gegoogelt" habe. Die Kammer hält die Antragstellerin für glaubwürdig und die eidesstattliche Versicherung für glaubhaft. Die eidesstattliche Versicherung erklärt in nachvollziehbarer Weise, wie der Begriff „Krimidinner" in den Artikel der F… T… D… geraten konnte, ohne dass zum damaligen Zeitpunkt eine beschreibende Verwendung des Wortes gängig war. Es ist nachvollziehbar, dass in einem kulturellen Umfeld, in dem sich - nach britischem Vorbild - interaktive Abendessen mit einem Kriminalstück in Deutschland etablierten, der Titel eines Stücks als besonders prägnant verstanden und weiter kommuniziert wurde, ohne dass der Begriff damals eine übliche Wortschöpfung der deutschen Sprache gewesen wäre. Die Antragstellerin hat weiter versichert, dass 1999/2000 der Begriff nicht gebräuchlich gewesen sei. Soweit die Antragstellerin versichert hat, dass sie in der Planungsphase 1999/2000 den Begriff auch „sehr umfangreich gegoogelt" habe, versteht die Kammer diese Versicherung so, dass die Antragstellerin - soweit dies damals möglich war - in den damals verbreiteten Suchmaschinen nach dem Begriff „Krimidinner" gesucht hat, was im heutigen Sprachgebrauch unter „gegoogelt" zusammengefasst wird. Zwar waren geschäftliche Tätigkeiten - und so auch Theater- und/oder Kleinkunstveranstaltungen - in den Jahren 1999/2000 im Internet bei weitem nicht so präsent wie heute, der Vortrag der Antragstellerin in der eidesstattlichen Versicherung und ihre Angabe, auch im Internet umfangreich recherchiert und den Begriff „Krimidinner" nicht gefunden zu haben, ergibt aber zusammen mit den vom Antragsgegner vorgelegten Anlagen ein stimmiges Bild. Denn die Anlagen belegen entgegen dem Vortrag des Antragsgegners in den Schriftsätzen weder, dass der Titel „Krimidinner" zuerst von anderen Anbietern genutzt worden wäre, noch dass das Wort „Krimidinner" immer beschreibend verwendet worden wäre. Dazu im Einzelnen: Das Schreiben der Firma S… C… GmbH vom 1.2.2013 zeigt nicht, dass die Firma S… C… GmbH schon 1985 oder Ende der Achtzigerjahre ihre „Themen-Events" als „Dinnerkrimi" oder „Dinner-Krimi" bezeichnet hätte. Aus dem Schreiben ergibt sich lediglich, dass ein Nobelhotel im B Oberland so genannte „Krimi-Wochenenden" angeboten hat. Soweit die Firma S… C… GmbH „kurz darauf die ersten Krimi-Dinner unserer Kundschaft angeboten" haben soll, ist zum einen nicht ersichtlich, ob das Wort Krimi-Dinner überhaupt benutzt wurde und zum anderen nicht erkennbar, weshalb eine solche eventuelle Nutzung in der Schweiz ein Titelschutzrecht in Deutschland begründet haben sollte oder den Sprachgebrauch in Deutschland entscheidend beeinflusst hat sollte. Die Anlage AG 3 zeigt eine titelmäßige Nutzung von „Krimidinner", belegt aber selbst nicht, dass die Nutzung 1996 aufgenommen wurde. Das Recht der Antragstellerin, das jedenfalls mit Benutzungsaufnahme für ein Kriminalstück mit gleichzeitigem Abendessen am 26.9.2002 entstanden ist, ist damit prioritätsälter. Der Zeitungsartikel aus der M… Zeitung vom 20.6.1997 gemäß Anlage AG 4 enthält das Wort „Krimidinner" nicht. Der Ausdruck der Internetdomain „n….de" (Anlage AG 5) belegt nicht, dass der Veranstalter 1998 erstmalig unter dem Titel „Krimidinner" ein Kriminalstück aufgeführt hat. Vielmehr zeigt der Ausdruck, dass der Veranstalter die Worte „KrimiDinner", „historische Dinnerkrimis", „Krimi" und „Krimikonzepte" im Februar 2013 für die Beschreibung seiner Leistungen nutzt. Auch die eidesstattliche Versicherung gemäß Anlage AG 6 belegt nicht, dass das Theater „I…" aus H… im Jahr 1999 den Titel „Krimi-Dinner" benutzt hätte. Nach der eidesstattlichen Versicherung wurde im Mai 1999 das Kriminalspiel „E. M. m. G. " in Kombination mit einem Essen erstmals aufgeführt; nach der Premiere wurde das Stück auch als „Krimi-Dinner" beworben. Zu welchem Zeitpunkt nach der Premiere das Stück als „Krimi-Dinner" bezeichnet wurde, ist nicht ersichtlich, so dass eine frühere Nutzung des Begriffes Krimi-Dinner als am 26.9.2002 durch das Theater „I…" nicht belegt ist. Aus der eidesstattlichen Versicherung gemäß Anlage AG 7 ergibt sich, dass im Jahr 2001 das Kriminalspiel der Firma „S… R… l… - d… E… oHG" erstmals unter der Bezeichnung „Krimidinner" aufgeführt wurde. Die Kammer hält diese Versicherung nicht für glaubhaft. Denn die Antragstellerin hat im Schreiben vom 26.3.2013 unbestritten vorgetragen, dass in einem vorangegangenen Rechtsstreit zwischen der Antragstellerin und der gemäß Anlage AG 7 eidesstattlich versichernden Frau R. unstreitig gewesen sei, dass die Veranstaltungen der Frau R. in der Zeit von 2001-2003 in keinem Presseartikel mit dem Begriff „Krimidinner" erwähnt worden seien. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die berichtenden Medien den Begriff Krimi-Dinner - sei es als Titel - sei es als Beschreibung - nicht benutzt hätten, wenn es denn die Veranstalterin, die Firma „S… R… - d… E… oHG", getan hätte. Auch der als Anlage AG 8 eingereichte Werbeflyer belegt nichts anderes: Ausweislich des Flyers Anlage AG 8 sind die Worte „Theater", „Krimi" und „Dinner" getrennt verwendet worden. Zwischen den Worten befinden sich trennende Punkte. Wollte man die einzelnen Begriffe zusammenlesen, ergäbe sich „Theaterkrimidinner" und nicht „Krimidinner". Soweit der Antragsgegner versichert, es habe „immer Dutzende Anbieter" gegeben, die die Bezeichnung „Krimidinner" verwendet haben und bis heute verwenden, mal als Titel oder Titelbestandteil, mal nur rein beschreibend" ist diese Angabe zu pauschal, um zu belegen, dass nicht die Antragstellerin den Titel erfunden und zuerst genutzt hat. An konkreten Daten ergibt die eidesstattliche Versicherung nur, dass das S –C… S… „ab Januar 2002 Krimidinner aufgeführt" hat. Im Zusammenhang mit dem Werbeflyer der Anlage AG 8 erhält dieser Satz der eidesstattlichen Versicherung aber einen anderen Inhalt. Denn es wurden gerade nicht „Krimidinner" oder „Krimi-Dinner" beworben, sondern unter dem Titel „M…" Rubriken oder Genres aufgezählt: Theater, Krimi, Dinner (Anlage AG 8). Soweit der Beklagte sich auf eine E-Mail des Herrn M… (Anlage AG 9) bezieht, der erklärt, Veranstaltungen unter der Bezeichnung „Krimidinner" bereits 1996 inszeniert zu haben, genügt diese einfache Erklärung den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung nicht. Allein der Artikel aus der F… l… T… D… vom 20.4.2001 (Anlage AG 10) zeigt, dass der Begriff „Krimi-Dinner" bereits im Jahr 2001 verwendet wurde. Da in demselben Artikel auch die Begriffe „Krimi-Veranstaltungen", „mörderische Wochenenden" und „Krimi-Weekends" benutzt werden, hält die Kammer es für überwiegend wahrscheinlich, dass es sich bei der Wortbildung „Krimi-Dinner" in dem Artikel entweder um eine etwa zeitgleiche Zufallsschöpfung oder tatsächlich eine Verwendung in Anlehnung an den Serientitel der Antragstellerin handelt. Dieser eine Artikel belegt jedenfalls weder, dass das Wort „Krimidinner" oder „Krimi-Dinner" im Jahr 2001 bereits beschreibend verwendet worden wäre, noch, dass ein anderer Anbieter solcher Theaterstücke prioritätsältere Titelrechte gehabt hätte. Demgegenüber hat die Antragstellerin mit zahlreichen Zeitungsartikeln (Anlage Ast 1, 2, 4 und 5) belegt, dass über ihre Veranstaltungen in der Presse ab September 2002 unter „Krimidinner', „die Reihe Krimidinner', unter dem Titel „Krimidinner E… L… " oder „Krimidinner - die z… " bzw. „Krimidinner H… i… S… " berichtet wurde. Auch Erläuterungen des Begriffs wie in der Zeitschrift „P… " vom September 2002 (Anlage Ast 2) sind zu finden: „Während eines delikaten Vier-Gänge-Menüs werden die Gäste nach und nach mit den dunklen Geheimnissen der Ashtonburrys konfrontiert und über Schauspieler, die in die Rolle der obskuren Familienmitglieder schlüpfen, direkt in die Handlung einbezogen." Diese Formulierung zeigt jedenfalls, dass „Krimidinner" im Jahr 2002 nicht aus sich heraus als beschreibend verstanden wurde. Dementsprechend heißt es in einem Kasten mit Hinweisen auf ähnliche Veranstaltungen: „Weitere Krimi Specials ...". Als diese Specials werden aufgezählt: „M… ", „D… M… ", „T… R… " und „M… à l… S… ". Ein weiteres „Krimidinner" wird nicht erwähnt. Auch ein weiterer Artikel vom November 2002 der Publikation „N… N… " zeigt, dass eine ähnliche Veranstaltung eines anderen Veranstalters als der Antragstellerin als „Dinner & Crime" bezeichnet wurde und nicht als „Krimidinner". Soweit in späteren Veröffentlichungen der Begriff „Krimi-Dinner" beschreibend verwendet wird, beseitigt dies allein den Titelschutz nicht. Die Antragstellerin setzt sich - wie u.a. das vorliegende Verfahren zeigt - gegen solche Verwendungen zur Wehr und hat ihren Titel nicht etwa aufgegeben. Im Übrigen ist es ein gängiges Phänomen, dass bekannte Marken vom Verkehr wie Synonyme gebraucht werden (Bsp. Tempo, Nutella, Reißwolf). Dies allein führt aber nicht zum Verlust des Markenschutzes. II. Der Antragstellerin steht ein Titelschutzrecht für einen Reihentitel zu, da sie seit 2002 regelmäßig Stücke der Reihe „Krimidinner" veranstaltet. Auch Veranstaltungen einer bestimmten Kategorie - wie Theaterstücke mit Beteiligung des Publikums, das bei einem Abendessen sitzt - können unter einem schutzfähigen Reihentitel zusammengefasst werden. Dass ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Folgen besteht oder sie eine fortlaufende Handlung enthalten, ist nicht notwendig. Dies ist für Druck- und Filmwerke anerkannt (vgl. Ingerl/Rohnke, Markenrecht, 3. Aufl., 2010, § 5 Rz. 77 m.w.N.; LG Düsseldorf, WRP 1996. 156, 159). Für andere Veranstaltungen ist ein Werkreihentitelschutz nicht ausgeschlossen (vgl. BGH, GRUR 2010, 642, 644). Auch die Titel von Bühnenwerken sind geschützt (vgl. BGHZ 25, 52, 60). Nach Auffassung der Kammer kommt es für die Annahme eines Reihenschutzes für Bühnenwerke und verwandte Veranstaltungen darauf an, ob die verschiedenen Bestandteile einer Reihe vom Verkehr noch als zusammengehörig erfunden werden (vgl. Ingerl/Rohnke, Markenrecht, 3. Aufl., 2010, § 5 Rz. 79; LG Düsseldorf, WRP 1996, 156, 159 - Paracelsus Messe; vgl. auch: BGHZ 26, 52, 60). Dies kann bei der regelmäßigen Veranstaltung eines gleich bleibenden Genres von Bühnenstücken mit der regelmäßigen Aufführung eines Kriminalstücks mit gleichzeitigem Abendessen für das Publikum, welches an der Aufklärung des Kriminalfalles beteiligt ist, bejaht werden. Es besteht ein Wiedererkennungswert durch einen „Obertitel", unter dem Veranstaltungen mit wiederkehrenden Elementen angeboten werden, ohne dass die einzelnen Veranstaltungen inhaltlich aufeinander aufbauen müssen. III. Schließlich ist jedenfalls mittelbare Verwechslungsgefahr zwischen dem (Reihen-)titel der Antragstellerin und dem von dem Antragsgegner verwendeten Zeichen zu bejahen. Bei einem Werktitel als älterem Recht ist die Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls (BGH GRUR 2006, 594 - SmartKey, Tz. 20; dazu: Ingerl/Rohnke, Markenrecht, 3. Aufl., 2010, § 14 Rdn. 415 ff.) zu beurteilen, im Wesentlichen jedoch anhand von drei Faktoren, der Zeichenähnlichkeit, der Kennzeichnungskraft der geschützten Bezeichnung und der Werk- oder Produktähnlichkeit. Diese Faktoren stehen zueinander dergestalt in Wechselwirkung, dass ein hochgradigeres Vorliegen eines Faktors dazu führen kann, dass Verwechslungsgefahr auch bei einem geringeren Grade der Verwirklichung eines anderen Faktors zu bejahen ist (vgl. Ingerl/Rohnke, Markenrecht, 3. Aufl., 2010, § 15 Rz. 161 mit zahlr. weit. Nachw.). Die Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr oder einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne setzt voraus, dass der Verkehr in dem betreffenden Titel nicht nur ein auf den Werke Inhalt gezogenes Individualisierungszeichen sieht, sondern mit ihm ausnahmsweise zugleich eine betriebliche Herkunftsvorstellung verbindet (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 15 Rz. 71 m.w.N.). Vorliegend besteht zunächst hochgradige Werknähe. Beide Parteien bieten interaktive Kriminalstücke mit gleichzeitigem Abendessen für das Publikum an. Die Kennzeichnungskraft des Titels „Krimidinner" bzw. „Krimi-Dinner" ist (noch) als durchschnittlich anzusehen. Auch wenn der Begriff überwiegend wahrscheinlich von der Antragstellerin erfunden worden ist, weshalb er als gerade noch durchschnittlich kennzeichnungskräftig einzuordnen ist, ist der Begriff doch ein sprechendes Zeichen, dass - trotz der Benutzung durch die Antragstellerin nach der Etablierung des Genres auf dem deutschen Kulturmarkt nicht erhöhte Kennzeichnungskraft gewonnen haben dürfte. Die Zeichenähnlichkeit ist auch unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks der von dem Antragsgegner benutzten Zeichen als hoch einzustufen. Die Wort-/Bildzeichen des Antragsgegners sind geprägt durch den Wortbestandteil „Das Krimidinner", welches durch die Bildbestandteile wie einen stilisierten Menschen mit einer Waffe in der erhobenen Wand und die Blutlache mit Blutspritzern nur illustriert und unterstrichen wird. Die Erläuterung „über 35 mal in B… -W… - Hotline Nr: …" ist rein informativ und prägt die Wort-/Bildzeichen nicht. Unter Berücksichtigung der Wechselwirkungslehre ist damit Verwechslungsgefahr anzunehmen. Die hochgradige Werknähe und die hohe Zeichenähnlichkeit gleichen die knapp durchschnittliche Kennzeichnungskraft aus, so dass von einer Verwechslungsgefahr auszugehen ist. Wenn - wie vorliegend - die Aufführungen von demselben Veranstalter unter einem immer wieder kehrenden Obertitel durchgeführt werden, sieht der Verkehr in dem betreffenden (Reihen-)Titel nicht nur ein auf den Werkinhalt bezogenes Individualisierungszeichen, sondern verbindet mit ihm gleichzeitig eine betriebliche Herkunftsvorstellung. IV. Ob der Antragstellerin darüber hinaus ein Unterlassungsanspruch aus § 14 V, II MarkenG oder aus §§ 8 I, 5 II UWG zusteht, kann dahinstehen. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Antragstellerin, die Schauspielerin und Theaterautorin ist, veranstaltet seit dem 26.9.2002 so genannte „Krimidinner". Dabei wird ein Theaterstück mit Kriminalhandlung in deutscher Sprache aufgeführt, während das Publikum ein mehrgängiges Abendessen einnimmt. Vorbild war das englische so genannte „dinner theatre". Die Antragstellerin hat für ihre Veranstaltungen ein Logo entwickelt und dieses am 16.3.2005 als deutsche Wort-/Bildmarke „Krimidinner" (Anlage Ast 7) u.a. für Veranstaltung von Unterhaltungsshows, Theateraufführungen und Verpflegung von Gästen (Catering) angemeldet. Die Antragstellerin behauptet, sie habe diese Veranstaltungen in Deutschland eingeführt und als erste die Bezeichnung „Krimidinner" verwendet. Die Antragstellerin meint, dass ihre Unterlassungsansprüche zum einen aus den Rechten an dem Werk- und Serientitel „Krimidinner" gemäß § 15 I, IV, 5 I, 3 MarkenG und zum anderen aus § 14 V MarkenG zustehen. Dritten sei es untersagt, identische oder ähnliche Werktitel ohne Zustimmung des Inhabers des älteren Rechtes im geschäftlichen Verkehr zu nutzen. Weiterhin habe sie Unterlassungsansprüche unter dem Gesichtspunkt des so genannten Imitationsmarketings aus §§ 8 I, 5 II UWG. Der Antragsgegner täusche den Verbraucher in unlauterer Weise darüber, dass er „das" etablierte Krimidinner der Antragstellerin anbiete. Die Kammer hat am 17.1.2013 eine einstweilige Verfügung mit folgendem Wortlaut erlassen: I. Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird dem Antragsgegner unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens Euro 250,000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) verboten, im geschäftlichen Verkehr für Dienstleistungen der Unterhaltung und kulturellen Aktivität, insbesondere für Dinnertheateraufführungen oder sonstwie als Titel eines Bühnenwerkes und/oder sonstwie vergleichbaren Werkes und/oder als second-level Domain einer Internetadresse, die Bezeichnung DAS KRIMI DINNER in allen Schreibweisen, insbesondere auch in Form der Bezeichnung "das-krimi-dinner" zu benutzen oder benutzen zu lassen, wenn dies wie in einer der nachstehend wiedergegebenen Formen geschieht: und/oder: und/oder: Der Antragsgegner hat gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch erhoben. Der Antragsgegner behauptet, die Bezeichnung „Krimidinner" sei seit Einführung der Veranstaltungsart in Deutschland von Dutzenden von Veranstaltern genutzt worden. Die Antragstellerin sei nicht die erste gewesen, die zu solchen Veranstaltung eingeladen habe. Vielmehr seien Nutzungen des Begriffs „Krimidinner" für 1993,1997,1998, 1999, 2000 und Anfang 2002 nachweisbar. Der Antragsgegner meint, der Bezeichnung „Krimidinner" fehle es an Unterscheidungskraft. Die Antragstellerin benutze das Zeichen nicht als Kennzeichnung eines einzelnen Werkes, sondern für ihr gesamtes Angebot, also einer Reihe von Werken und einen online-Produktvertrieb. Die Bezeichnung „Krimidinner" sei rein beschreibend. Die Antragstellerin wolle mit der Bezeichnung „das Original - Krimidinner" auf eine betriebliche Herkunft hinweisen, nicht aber ein bestimmtes Werk individualisieren. Die Einzelwerke der Antragstellerin hätten jeweils eigene Titel. Damit liege der Fall anders als in dem von der Kammer bereits entschiedenen Fall „mafiadinner". Es fehle auch an der Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 II MarkenG. Der Antragsgegner beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die einstweilige Verfügung der Kammer vom 17.1.2013 zu bestätigen. Die Antragstellerin hat ihren Vortrag vertieft. Sie meint, dass sich aus den von dem Antragsgegner vorgelegten Unterlagen gerade nicht ergebe, dass der Begriff „Krimidinner" vor 2002 benutzt worden oder nicht von ihrer erfunden worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.3.2013 verwiesen.