Urteil
312 O 219/12
LG Hamburg 12. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2014:0530.312O219.12.0A
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Leitsätze
1. Sind konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale eines Erzeugnisses geeignet, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen, besitzt das Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 12. Mai 2011, I ZR 53/10, GRUR 2012, 58).(Rn.95)
2. Eine Kombination von Einzelmerkmalen, bei der u.a. das "Lego-Noppenmuster", ein wiederkehrender Aufbau der Darstellung des Spielzeugs und eine typische Rahmengestaltung mit einem dünnen Trennstreifen als Abgrenzung zur Spielsituation auf Spielzeugverpackungen verwendet werden, ergibt eine Gestaltung mit Widererkennungswert, die den Verkehr auf eine betriebliche Herkunft aus dem Hause Lego schließen lässt.(Rn.96)
3. Eine Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft der Spielesets und das Ausnutzen der Wertschätzung für die Original-Verpackungen wird nicht dadurch verhindert, dass auf den Verpackungen das Logo "Best-Lock" in der linken oberen Ecke erscheint.(Rn.103)
4. Sind Spielfiguren der Beklagten zu 2) der eingetragenen Marke der Klägerin hochgradig ähnlich und besteht Warenidentität und durchschnittliche Kennzeichnungskraft, liegt Verwechslungsgefahr vor und der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch aus Art. 9 Abs. 1 b GMV/§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu.(Rn.120)
5. Ein Unterlassungsanspruch steht der Klägerin zudem aus § 14 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 MarkenG sowie aus Art. 9 Abs. 1 a, b und c GMV zu, da die Beklagte zu 2) Klemmbausteinprodukte der Marke Best-Lock nicht mit dem Hinweis "Best-Lock Bausteine sind mit Lego-Steinen verbaubar !" anbieten oder bewerben darf.(Rn.138)
Tenor
1. Bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft (Ordnungsgeld bis zu € 250.000, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten) werden verurteilt
zu unterlassen,
a) die Beklagte zu 2) die in der Anlage HL 68 (Klageantragsliste), Teil A und Teil C abgebildeten Spielzeugverpackungen für Klemmbausteinprodukte in der Bundesrepublik Deutschland zu bewerben, anzubieten oder zu vertreiben, sofern nicht mittels eines deutlich lesbaren Hinweises auf der Produktpackung darauf hingewiesen wird, dass es sich nicht um ein Produkt der Klägerin handelt, wie z. B. "Best Lock ist ein einheitliches Bausystem der Best-Lock Gruppe und sollte nicht mit anderen Baustein-Produkten verwechselt werden."
b) die Beklagte zu 1) das auf Seite 2 - Mitte - der Anlage HL 68 abgebildete Spielzeugset „Police TOWN“, das auf Seite 9 - unten - der Anlage HL 68 abgebildete Spielzeugset, das Spielzeugset „Polizei“ gemäß der Liste HL 68 Seite 12, das Set auf Seite 17 - oben - der Anlage HL 68 und das auf Seite 20 - Mitte - der Anlage HL 68 abgebildete Set für Klemmbausteinprodukte in der Bundesrepublik Deutschland zu bewerben, anzubieten oder zu vertreiben, sofern nicht mittels eines deutlich lesbaren Hinweises auf der Produktpackung darauf hingewiesen wird, dass es sich nicht um ein Produkt der Klägerin handelt, wie z. B. "Best Lock ist ein einheitliches Bausystem der Best-Lock Gruppe und sollte nicht mit anderen Baustein-Produkten verwechselt werden." Der weitergehende Antrag wird abgewiesen.
c) Der Hauptantrag zu 1) wird abgewiesen.
2. Die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) werden verurteilt, der Klägerin über Handlungen gemäß Ziff. 1) Rechnung zu legen, und zwar mittels Übergabe eines umfassenden und geordneten Verzeichnisses über den Umsatz und die vom Umsatz abzugsfähigen Kosten (unter genauer Aufschlüsselung derselben).
3. Die Beklagte zu 1) und Beklagte zu 2) werden verurteilt, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Spielzeugfiguren der nachfolgend dargestellten Gestaltung (unabhängig von der Farbgebung oder Bedruckung) zu bewerben, anzubieten, und/oder in den Verkehr zu bringen,
einschließlich diese, wie insbesondere auf der nachfolgenden Abbildung beispielhaft dargestellt, auf Spielzeugverpackungen abzubilden:
4. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, Klemmbausteinprodukte der Marke Best-Lock mit dem Hinweis anzubieten oder zu bewerben:
Best-Lock Bausteine sind
mit
Lego-Steinen
verbaubar!
insbesondere durch einen nachfolgend abgebildeten Aufkleber oder Aufdruck auf ihren Produkten:
5. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über Namen und Adressen aller gewerblichen Abnehmer - sowie die von ihnen bezogenen Stückzahlen und gezahlten Entgelte - von Verpackungen mit dem in Klageantrag zu 5) bezeichneten Hinweis sowie über Art und Umfang und Zeiträume der mit diesem Hinweis getriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Zeiträumen und Werbemitteln.
6. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den Verletzungshandlungen nach Ziff. 1), entstanden ist und noch entsteht, hinsichtlich der Verpackung „Polizei“ gemäß dem Tenor zu 1. B) als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten zu 1). Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagte zu 2) zudem auch verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser aus den Verletzungshandlungen zu Ziff. 5) entstanden ist und noch entsteht.
7. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
8. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin 36,7 %, die Beklagte zu 1) 21,4 % und die Beklagte zu 2) 41,9 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin 54,8% und von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) 20,5 %. Im Übrigen trägt jeder seine Kosten selbst.
9. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 100.000 hinsichtlich des Tenors zu 1), in Höhe von € 10.000,--, hinsichtlich des Tenors zu 2), hinsichtlich des Tenors zu 4), in Höhe € 150.000,--, hinsichtlich des Tenors zu 5) in Höhe von € 50.000,--, hinsichtlich des Antrags zu 6) in Höhe von € 5.000,--und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sind konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale eines Erzeugnisses geeignet, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen, besitzt das Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 12. Mai 2011, I ZR 53/10, GRUR 2012, 58).(Rn.95) 2. Eine Kombination von Einzelmerkmalen, bei der u.a. das "Lego-Noppenmuster", ein wiederkehrender Aufbau der Darstellung des Spielzeugs und eine typische Rahmengestaltung mit einem dünnen Trennstreifen als Abgrenzung zur Spielsituation auf Spielzeugverpackungen verwendet werden, ergibt eine Gestaltung mit Widererkennungswert, die den Verkehr auf eine betriebliche Herkunft aus dem Hause Lego schließen lässt.(Rn.96) 3. Eine Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft der Spielesets und das Ausnutzen der Wertschätzung für die Original-Verpackungen wird nicht dadurch verhindert, dass auf den Verpackungen das Logo "Best-Lock" in der linken oberen Ecke erscheint.(Rn.103) 4. Sind Spielfiguren der Beklagten zu 2) der eingetragenen Marke der Klägerin hochgradig ähnlich und besteht Warenidentität und durchschnittliche Kennzeichnungskraft, liegt Verwechslungsgefahr vor und der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch aus Art. 9 Abs. 1 b GMV/§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu.(Rn.120) 5. Ein Unterlassungsanspruch steht der Klägerin zudem aus § 14 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 MarkenG sowie aus Art. 9 Abs. 1 a, b und c GMV zu, da die Beklagte zu 2) Klemmbausteinprodukte der Marke Best-Lock nicht mit dem Hinweis "Best-Lock Bausteine sind mit Lego-Steinen verbaubar !" anbieten oder bewerben darf.(Rn.138) 1. Bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft (Ordnungsgeld bis zu € 250.000, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten) werden verurteilt zu unterlassen, a) die Beklagte zu 2) die in der Anlage HL 68 (Klageantragsliste), Teil A und Teil C abgebildeten Spielzeugverpackungen für Klemmbausteinprodukte in der Bundesrepublik Deutschland zu bewerben, anzubieten oder zu vertreiben, sofern nicht mittels eines deutlich lesbaren Hinweises auf der Produktpackung darauf hingewiesen wird, dass es sich nicht um ein Produkt der Klägerin handelt, wie z. B. "Best Lock ist ein einheitliches Bausystem der Best-Lock Gruppe und sollte nicht mit anderen Baustein-Produkten verwechselt werden." b) die Beklagte zu 1) das auf Seite 2 - Mitte - der Anlage HL 68 abgebildete Spielzeugset „Police TOWN“, das auf Seite 9 - unten - der Anlage HL 68 abgebildete Spielzeugset, das Spielzeugset „Polizei“ gemäß der Liste HL 68 Seite 12, das Set auf Seite 17 - oben - der Anlage HL 68 und das auf Seite 20 - Mitte - der Anlage HL 68 abgebildete Set für Klemmbausteinprodukte in der Bundesrepublik Deutschland zu bewerben, anzubieten oder zu vertreiben, sofern nicht mittels eines deutlich lesbaren Hinweises auf der Produktpackung darauf hingewiesen wird, dass es sich nicht um ein Produkt der Klägerin handelt, wie z. B. "Best Lock ist ein einheitliches Bausystem der Best-Lock Gruppe und sollte nicht mit anderen Baustein-Produkten verwechselt werden." Der weitergehende Antrag wird abgewiesen. c) Der Hauptantrag zu 1) wird abgewiesen. 2. Die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) werden verurteilt, der Klägerin über Handlungen gemäß Ziff. 1) Rechnung zu legen, und zwar mittels Übergabe eines umfassenden und geordneten Verzeichnisses über den Umsatz und die vom Umsatz abzugsfähigen Kosten (unter genauer Aufschlüsselung derselben). 3. Die Beklagte zu 1) und Beklagte zu 2) werden verurteilt, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Spielzeugfiguren der nachfolgend dargestellten Gestaltung (unabhängig von der Farbgebung oder Bedruckung) zu bewerben, anzubieten, und/oder in den Verkehr zu bringen, einschließlich diese, wie insbesondere auf der nachfolgenden Abbildung beispielhaft dargestellt, auf Spielzeugverpackungen abzubilden: 4. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, Klemmbausteinprodukte der Marke Best-Lock mit dem Hinweis anzubieten oder zu bewerben: Best-Lock Bausteine sind mit Lego-Steinen verbaubar! insbesondere durch einen nachfolgend abgebildeten Aufkleber oder Aufdruck auf ihren Produkten: 5. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über Namen und Adressen aller gewerblichen Abnehmer - sowie die von ihnen bezogenen Stückzahlen und gezahlten Entgelte - von Verpackungen mit dem in Klageantrag zu 5) bezeichneten Hinweis sowie über Art und Umfang und Zeiträume der mit diesem Hinweis getriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Zeiträumen und Werbemitteln. 6. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den Verletzungshandlungen nach Ziff. 1), entstanden ist und noch entsteht, hinsichtlich der Verpackung „Polizei“ gemäß dem Tenor zu 1. B) als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten zu 1). Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagte zu 2) zudem auch verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser aus den Verletzungshandlungen zu Ziff. 5) entstanden ist und noch entsteht. 7. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 8. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin 36,7 %, die Beklagte zu 1) 21,4 % und die Beklagte zu 2) 41,9 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin 54,8% und von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) 20,5 %. Im Übrigen trägt jeder seine Kosten selbst. 9. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 100.000 hinsichtlich des Tenors zu 1), in Höhe von € 10.000,--, hinsichtlich des Tenors zu 2), hinsichtlich des Tenors zu 4), in Höhe € 150.000,--, hinsichtlich des Tenors zu 5) in Höhe von € 50.000,--, hinsichtlich des Antrags zu 6) in Höhe von € 5.000,--und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und teilweise begründet, im Übrigen abzuweisen. I. Das Landgericht Hamburg ist örtlich nach § 14 UWG, § 32 ZPO für den Rechtsstreit zuständig. Die Beklagte zu 2) bietet ihre Produkte über die Internetseite www.best-lock.de und www.schoppssl.de und damit auch in Hamburg sowie auch in Märkten in Hamburg wie dem Tedi-Markt an. Die Beklagte zu 1) ist auf manchen dieser Produkte als Herstellerin und Distributorin genannt. II. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie ist von der Markeninhaberin Lego Juris A/S als Prozessstandschafterin beauftragt worden, die streitgegenständlichen Rechte geltend zu machen. Dies hat die Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen K., Leiter der Abteilung gewerbliche Schutzrechte bei der Lego Juris A/S, in der mündlichen Verhandlung vom 1.4.2014 ergeben. Der Zeuge hat in persönlich glaubwürdiger Weise ausgesagt, dass die Lego Juris A/S die Markenrechte der Lego-Gruppe verwalte und dass er als Leiter der Abteilung gewerblicher Rechtsschutz die Klägerin im Zusammenhang mit der Erhebung der Widerklage ermächtigt habe, die Rechte an dieser Marke durchzusetzen. Auf Nachfrage hat er erläutert, dass solche Ermächtigungen in der Lego-Gruppe mündlich erteilt würden und dass er diese Ermächtigung gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausgesprochen habe. Diese Aussage ist glaubhaft und widerspruchsfrei. Ein Formerfordernis für die Erteilung der Ermächtigung Markenrechte gerichtlich und außergerichtlich zu verfolgen, besteht nicht. 1. Der Hilfsantrag zu 1) ist gegenüber der Beklagten zu 2) und der Beklagten zu 1) im jeweils tenorierten Umfang begründet. a. Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 2) ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 I, 4 Nr. 9 a und b UWG zu. aa. Die in der Antragsliste HL 68, Teil A und C, abgebildeten Spielzeugverpackungen sind Nachahmungen der Spielzeugverpackungen der Klägerin, die eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft der abgebildeten Verpackungen herbeiführen und die Wertschätzung der nachgeahmten Original-Verpackungen der Klägerin unangemessen ausnutzen. Die Verpackungsgestaltung der Klägerin ist von wettbewerblicher Eigenart. Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2010, GRUR Jahr 2010, 80 Rz 23 – LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2012, 58 Rz 43 – Seilzirkus; Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., 2013, § 4 Rz 9.24). Die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses kann sich aus ästhetischen Merkmalen wie der Formgestaltung und dem Design ergeben. Entscheidend ist, ob die zur Gestaltung verwendeten einzelnen Merkmale in ihrer Kombination dem Produkt ein Gepräge geben, das dem Verkehr einen Rückschluss auf die betriebliche Herkunft ermöglicht. Das Produkt muss sich von anderen vergleichbaren Erzeugnissen in einem Maße abheben, dass der Verkehr auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen schließt (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., 2013, § 4 Rz. 9.27 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind von den von der Klägerin verwendeten Spielzeugverpackungen erfüllt. Sie weisen wiederkehrend folgende Merkmale auf, die eine wettbewerbliche Eigenart der Verpackungsgestaltung insgesamt begründen: Die Abbildungen der zusammengebauten Bausteinsets bestehen aus den Bausteinen mit dem deutlich sichtbaren „Lego-Noppenmuster“; es sind Lego-Minifiguren auf diesen Abbildungen zu sehen; die Bausteinsets werden in einer typischen Spielsituation mit bestimmten, wiederkehrenden Hintergründen dargestellt, wobei die Hintergrundkulisse gezeichnet und der Bausatz in der Spielsituation fotographisch wiedergegeben ist. Die Abbildungen werden jeweils eingefasst durch einen farbigen Rahmen, der durch einen dünnen Streifen von der Abbildung abgesetzt ist. In der oberen linken Ecke der eckigen Verpackung wird die Wort-/Bildmarke Lego abgebildet. Diese Gestaltung ist z.B. aus der im Schriftsatz vom 8.6.2011, Seite 22 (=Bl 59 d.A.) enthaltenen Abbildung ersichtlich und ist dem Gericht im Übrigen aus weiteren Verfahren zwischen den Parteien bekannt. Diese Kombination von Einzelmerkmalen, bei der das „Lego-Noppenmuster“ sichtbar ist und ein wiederkehrender Aufbau der Darstellung des Spielzeugs verwendet wird, ergibt eine Gestaltung mit Wiedererkennungswert, die den Verkehr auf eine betriebliche Herkunft aus dem Hause Lego schließen lässt. So Die in der Anlage HB 68, Teil A, abgebildeten Spielzeugverpackungen weisen ebenfalls diese typischen Gestaltungsmerkmale der Verpackungen der Klägerin auf: Diese Verpackungen zeigen die Abbildungen der zusammengebauten Bausteinsets bestehend aus den Bausteinen mit Noppenmuster, auf ihnen sind die Spielfiguren sichtbar, es wird eine fotografierte typische Spielsituation vor einem gezeichneten Hintergrund dargestellt und die Abbildungen sind jeweils durch einen farbigen Rahmen eingefasst, der durch einen dünnen Streifen von der Abbildung abgesetzt ist. Das gelb-rot-schwarze Logo von Best-Lock befindet sich jeweils auf dem farbigen Rahmen in der linken oberen Ecke der Schauseite der Verpackungen. Auch wiederkehrende Hintergründe werden auf den Verpackungen der Beklagten zu 2) verwendet. Die mit „Town“ gekennzeichnete Serie verwendet wiederkehrende Motive verschiedener Hintergründe. So ist auf Seite 1 der Anlage HL 68 auf der Packung „Police“ eine leicht unscharf gezeichnete Häuserzeile einer Stadt im Hintergrund zu sehen. Dieser Hintergrund in leicht abgewandelter Form wird auch verwendet auf der Packung „Prison“ gemäß S. 4 der Anlage und in ähnlicher Weise auf den Packungen „Polizei“ auf Seite 12 der Anlage (Mitte und unten). Die Packungen mit Müllautos auf Seite 1 (Mitte), Seite 2 (unten), Seite 4 (unten), Seite 8 (Mitte) zeigen im Hintergrund eine schematisierte Wiesenlandschaft unter blauem Himmel. Das Motiv erscheint leicht abgewandelt auf der Verpackung gemäß Seite 29 unten, die linke Hälfte des Hintergrundbildes zeigt angedeutet eine Wiesenlandschaft unter grauem Himmel, rechts ist die Häuserlinie einer Großstadt zu erahnen. Für die Serie „Military (Seite 18 – 20 der Anlage HL 68) wird als Hintergrund eine menschenleere Landschaft ohne Gebäude, die an eine Wüste oder ein leeres Kasernengeländer erinnert, verwendet. Die Verpackungen zeigen wie diejenigen der Klägerin Spielsituationen im Verlauf: So sind Hubschrauber in der Luft, Kipplaster kippen, Feuerwehrautos fahren die Leitern aus, Motorradfahrer sitzen auf dem Motorrad, Flugzeuge fliegen, Autos fahren, Bagger graben, Spielfiguren gehen oder reiten, Boote sind auf dem Wasser und so weiter. Spielminifiguren sind auf nahezu allen Verpackungen, die alle eine „laufende“ Spielsituation zeigen, zu sehen. Lediglich bei einigen Abbildungen fliegender Flugzeuge ist die Piloten-Spielfigur manchmal nur zu erahnen. Die gleichen Merkmale zeigen die in Anlage HL 68, Teil C, abgebildeten Spielzeugpackungen, hier fehlen nur die Minifiguren. Hier sind wiederum Spielsituationen nachgestellt, die Noppenmuster der Bauelemente sind auf allen Abbildungen deutlich sichtbar, die Umrahmung und die Abgrenzung mittels eines dünnen Streifens von der Spielsituation sind die gleichen. Dass auf den Verpackungen das Logo „Best-Lock“ in der linken oberen Ecke erscheint, verhindert eine Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft der Spielesets und das Ausnutzen der Wertschätzung für die Original-Verpackungen nicht. Jedenfalls Teile des angesprochenen Verkehrs werden bei flüchtiger Betrachtung aufgrund der Gesamtgestaltung der Packungen und der mit derjenigen des Logos der Klägerin übereinstimmenden Farbgestaltung des Logos „Best-Lock“ die Vorstellung der Qualität der Produkte der Klägerin auf die Nachahmungen übertragen oder sogar getäuscht werden, weil sie meinen, ein Produkt der Klägerin vor sich zu haben. Auch die Hinweise „Works with other brands“ bzw. „Mit anderen Bausteinen und Spielewelten verbaubar!“ reichen nicht aus, die Produkte von Best-Lock hinreichend von denjenigen der Klägerin abzugrenzen. Denn diese Hinweise in ihrer Allgemeinheit könnten auch von der Klägerin stammen; das Entstehen eines falschen Eindrucks oder einer Assoziation an die Produkte der Klägerin durch die Gesamtgestaltung der Verpackungen können sie nicht verhindern. Durch diese Hinweise wird der Durchschnittsverbraucher nicht hinreichend darüber informiert, dass das Spielzeug der Beklagten mit dem der Klägerin zwar gleichartig, aber keineswegs gleichwertig ist (vgl. BGH, Urteil vom 2.12.2004, Az. I ZR 30/02, Rz 36 - Klemmbausteine III). Entgegen der vorläufigen Bewertung, die die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 1.4.2014 geäußert hat, sind auch die englisch beschrifteten Verpackungen aus der Anlage HL 68 zu verbieten. Denn auch insoweit besteht zumindest Begehungsgefahr des Verkaufs der in der Klagantragsliste HL 68 abgebildeten Verpackungen durch die Beklagte zu 2) in Deutschland. Denn die Beklagte zu 2) vertreibt jedenfalls auch englischsprachige Spielzeugverpackungen in Deutschland. Darauf hatte die Klägerin in den Schriftsätzen vom 3.1.2013 und vom 29.12.2012 hingewiesen. Demnach hat die Klägerin Best-Lock-Produkte mit englischer Beschriftung im November 2013 bei Woolworth in Hamburg (Anlagen HL 32, 33) und Anfang Dezember 2013 in Moers in der Nähe von Düsseldorf (Anlagen HL 36) gekauft. Die Beklagte selbst hat zudem vorgetragen, nicht „rein deutschsprachig“, sondern mehrsprachig beschriftete Verpackungen in Deutschland zu verkaufen (Schriftsatz vom 27.3.2012, S. 7). b. Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1) ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 I, 4 Nr. 9 a und b UWG – allerdings nur bezüglich des auf Seite 2 Mitte der Anlage HL 68 abgebildeten als Anlage HL 2 vorliegenden Spielzeugsets „Police TOWN“, bezüglich des auf Seite 9 unten der Anlage HL 68 abgebildeten Spielzeugsets gemäß Anlage HL 4, der Verpackung „Polizei“ gemäß der Liste HL 68 S. 12 und Anlage HL 8, des Sets auf Seite 17 oben der Anlage HL 68 und gemäß Anlage HL 3, des auf Seite 20 Mitte der Anlage HL 68 abgebildeten und als Anlage HL 7 eingereichten Sets, – zu. Denn nur insoweit wurde vorgetragen und ist durch Vorlage einer Verpackung belegt, dass die Beklagte zu 1) auf der Verpackung unter „Herstellung und Vertrieb“ genannt ist. Insoweit besteht zumindest die Begehungsgefahr, dass die Beklagte zu 1) solche Spielzeugverpackungen in Deutschland unter ihrem Namen vertreibt. Der Inanspruchnahme der Beklagten zu1) steht hier nicht ihr Vortrag entgegen, dass die Beklagte zu 2) konzernrechtlich nicht mit ihr verbunden sei und sie für den Aufdruck ihres Unternehmenskennzeichens auf die Verpackung daher nicht in Anspruch genommen werden könne. Der Unterlassungsanspruch ist verschuldensunabhängig. Zudem hat die Beklagte zu 1) in dem Fall, dass sie ohne ihr Zutun und fälschlich auf der Verpackung als Verantwortliche für Herstellung und Vertrieb genannt wird, Unterlassungsansprüche gegen die Verursacher zu, die zu verfolgen sie wettbewerbsrechtlich verpflichtet wäre. Dass neben der Beklagten zu 1) auf den Verpackungen weitere Hersteller und Distributoren genannt werden, ändert an der bestehenden Begehungsgefahr eines Vertriebs durch die Beklagte zu 1) nichts. Der weitergehende Antrag gegen die Beklagte zu 1) ist abzuweisen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte zu 1) auf allen in der Anlage HL 68 abgebildeten Sets als Herstellerin oder Distributorin genannt ist. Die als Anlage HL 12 eingereichte Bilanz beweist insofern nichts und entfaltet allenfalls Indizwirkung. Dass der Beklagten zu 1) Forderungen gegen die Beklagte zu 2) zugestanden haben mögen, bedeutet nicht, dass die Beklagte zu 1) für den Vertrieb aller in der Anlage HL 68 aufgeführten Spielzeugsets in Deutschland (mit)verantwortlich war. Die als Anlagen HL 6 und HL 9 eingereichten weiteren Spielzeugsets, die unter „Herstellung und Vertrieb“ bzw. „Manufactured and distributed by“ die Beklagte zu 1) ausweisen, sind nicht in der Klagantragsliste HL 68 enthalten. Die Anlagen HL 5, 10 und 11 sind unergiebig für einen Vertrieb durch die Beklagte zu 1). Die Beklagte zu 1) haftet auch nicht generell als Störerin bzw. als Täterin oder Teilnehmerin an einem Wettbewerbsverstoß (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., 2013, § 8 Rz. 2.2 c). Es ist nicht erkennbar, was sie mit den weiteren in der Anlage HL 68 aufgeführten Spielzeugverpackungen zu tun haben könnte. Die Mitwirkung an einem fremden Wettbewerbsverstoß aufgrund der Verletzung einer Verkehrspflicht ist nicht ersichtlich. 2. Die in der Antragsliste HL 68, Teil B und D, abgebildeten Verpackungen dagegen sind keine Nachahmungen, die im Hinblick auf die Klägerin eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft der abgebildeten Verpackungen herbeiführen und die Wertschätzung der nachgeahmten Original-Verpackungen der Klägerin unangemessen ausnutzen. Es fehlt an der typischen Rahmengestaltung mit dem dünnen Trennstreifen als Abgrenzung zur Spielsituation. Stattdessen ist der Rahmen in der Weise in die Abbildung integriert, dass er ein Element der Abbildung wieder aufnimmt, vergrößert und so erneut thematisiert. So zeigen z.B. die Verpackungen von Stargate SG 1 (Anlage HL 68, S.35) einen runden Rahmen, der wegen der viereckigen Form der Verpackung nur teilweise sichtbar ist, der ein Fenster/einen Durchgang (vermutlich das Stargate) in runder Form aus der Spielabbildung wieder aufnimmt und durch hieroglyphenähnliche Schriftzeichen eine eigene Funktion zu erlangen scheint bzw. das Eintrittstor für den Betrachter in die Spielewelt zu sein scheint. Diese Gestaltung beherrscht die Verpackung in so eigener Weise, dass von der Herbeiführung einer Täuschung nicht mehr ausgegangen werden kann. Hinzu kommt, dass das Logo „Best-Lock“ in farblich veränderter Gestaltung, nämlich in weiß-rot und nicht mehr in gelb-rot, in der rechten unteren Ecke der Verpackung platziert ist, was den auf einem stilisierten Klemmbaustein stehenden Schriftzug „Best-Lock“ in den Hintergrund treten lässt und eine Assoziation an das gelb-rote Lego-Logo verhindert. Gleiches gilt für die in Anlage D abgebildeten Spielzeugverpackungen. Auf diesen fehlen zudem die Mini-Spielfiguren. Stattdessen zeigen diese Verpackungen teilweise Darstellungen einer ganz anders gestalteten Spielfigur (wohl des Terminators wie aus Seite 50 der Anlage HL 68, Teil D, unten). Durch diese weitere Abweichung sind die Spielzeugpackungen des Teils D der Anlage HL 68 noch weiter als die Packungen der Anlage B von der typischen Verpackungsgestaltung der Klägerin entfernt. 3. Der Hauptantrag zu 1) war gegenüber beiden Beklagten abzuweisen. a. Der Hauptantrag zu 1) ist gegenüber der Beklagten zu 2) unbegründet. Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin in dieser Weite besteht nicht. Denn ein Verbot, Spielzeugpackungen in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu vertreiben, die Spielbaumodelle mit zylindrisch geformten und gleichmäßig angeordneten Noppen gemäß nachfolgend wiedergegebener Darstellung zeigen, ohne dass mittels eines deutlich sichtbaren Hinweises darauf hingewiesen wird, dass es sich nicht um ein Produkt der Klägerin handelt, wie insbesondere "Best-Lock ist ein einheitliches Bausystem der Best-Lock Firmengruppe und sollte nicht mit anderen Baustein Produkten verwechselt werden" ist in seine Abstraktheit zu unbestimmt und würde die Bestimmung der Reichweite des Verbotes in unzulässiger Weise in das Vollstreckungsverfahren verlagern. Es ist auch möglich, dass die Verpackungsgestaltung so sehr von denjenigen der Klägerin abweicht oder das von dem der Klägerin abweichende Logo sich so sehr von dem der Klägerin unterscheidet oder so prominent oder hervorstechend platziert ist, dass auch von daher eine Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft oder eine Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung nicht in Betracht kommt. Insoweit bleibt die Kammer bei ihrer Wertung aus dem Urteil vom 22.5.2007, 312 O 236/07, Urteilsumdruck S. 8, wo es heißt: „Da allerdings, wie ausgeführt, der Nachbau der LEGO-Steine nebst Zubehör grundsätzlich hinzunehmen ist und es entscheidend auf die Art und Weise der Vermarktung, etwa die Gestaltung der Produktverpackungen, ankommt, konnte nicht, wie von der Antragstellerin beantragt, der Antragsgegnerin allgemein verboten werden, ihre Klemmbausteinprodukte ohne den geforderten Hinweis zu bewerben oder anzubieten. Würde die Antragsgegnerin optisch einen größeren Abstand zu den LEGO-Produkten einhalten, etwa durch eine prominentere Platzierung ihrer Marke oder eine sonst andere Aufmachung, und wäre schon dadurch eine Herkunftsverwechslung ausgeschlossen, bestünde zum Anbringen des geforderten Disclaimers keine Veranlassung“. b. Aus denselben Gründen ist der Hauptantrag zu 1) ist gegenüber der Beklagten zu 1) unbegründet. 4. Der Anspruch auf Rechnungslegung ergibt sich aus § 9 UWG i.V.m. §§ 242, 259 BGB jeweils im Umfang der Verurteilung nach dem Hilfsantrag. Der Antrag ist hinreichend bestimmt. In Fällen des wettbewerbsrechtlichen ergänzenden Leistungsschutzes kann neben der Auskunft Rechnungslegung verlangt werden (vgl. Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 2. Aufl. 2009, Vorbem. zu § 8 Rz. 29). 5. Der Klägerin steht gegen die Beklagten der tenorierte Anspruch auf Unterlassung des Vertriebs der Spielfiguren aus Art. 9 I b) GMV zu. Die Beklagten dürfen im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die abgebildeten Spielzeugfiguren (unabhängig von der Farbgebung oder Bedruckung) nicht bewerben, anbieten und/oder in den Verkehr bringen. a. Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung aus Art. 9 I b GMV zu. Die Klägerin ist aktivlegitimiert, aus den Markenrechten der Markeninhaberin an der Marke GM 5...0 vorzugehen. Die Spielfiguren der Beklagten zu 2) verletzen die Marke der Klägerin, es besteht Verwechslungsgefahr. aa. Die Spielfiguren sind der eingetragenen Marke der Klägerin hochgradig ähnlich. Diese Ähnlichkeit ist gut aus den Abbildungen auf Seite 18 des Schriftsatzes vom 8.6.2011 zu erkennen: Die Mini-Figur der Beklagten hat der eingetragenen und in verschiedenen Zeichnungen skizzierten Figur sehr ähnliche Proportionen, der Körper ist aus verschiedenen Kastenformen zusammengesetzt, auf dem ein zylindrisch geformter Kopf mit einem Knopf „auf der Schädeldecke“ aufsitzt. Die Figuren sind von der Seite gesehen beide vorne und hinten plan. Der Oberkörper hat von vorn gesehen eine leichte Trapezform, die Arme sind plastisch gerundet und es sind von vorne und hinten gesehen Schultern erkennbar. Die Beine dagegen sind eckig und die Füße jeweils quadratisch. Die Hände sind in gleicher Weise als Greifhände gestaltet. Die Unterschiede zwischen der eingetragenen Figur und der Figur der Beklagten sind dagegen gering. So hat die Lego-Figur einen gezeichneten bzw. aufgedruckten freundlichen Gesichtsausdruck mit einem Lächeln. Das Gesicht ist plan und glatt, Nase oder Augenbrauen sind weder gezeichnet, noch ausformuliert, die Figur hat einfache Punktaugen, ein „Smiley-Gesicht“. Die Figur der Beklagten dagegen blickt ernst bis grimmig, sie hat eine ausformulierte, vorstehende Nase, Augenhöhlen und Augenbrauen sind erkennbar. bb. Es besteht Warenidentität, die Formmarke der Klägerin ist auch nach den Entscheidungen des HABM vom 28.6.2013 und vom 2.8.2013 noch für Spiele und Spielzeug eingetragen und wird von der Klägerin für Spielzeug benutzt. Die Minifigur der Beklagten ist ebenfalls Spielzeug. cc. Die Figur der Klägerin ist jedenfalls durchschnittlich kennzeichnungskräftig. Darauf, ob die Kennzeichnungskraft aufgrund der Bekanntheit der Figur inzwischen gesteigert ist, kommt es nicht an. Denn bei hoher Zeichenähnlichkeit, Warenidentität und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft ist von einer Verwechslungsgefahr im Sinne des Art. 9 I b GMV/§ 14 II Nr. 2 MarkenG auszugehen. Von einer Schwächung der Kennzeichnungskraft aufgrund anderer ähnlicher Minifigurgestaltungen z. B. von Mega Blocks, Dr. Who oder Kreo geht die Kammer nicht aus. Die Abbildungen in Anlage HB 46 zeigen, dass diese Figuren von derjenigen der Klägerin weitaus deutlicher abweichen als die Spielfigur der Beklagten. Die chinesische und die Figur von Kreo zeigen ausgeprägte Kopfformen, die mit der zylindrischen Kopfform der Lego-Minifigur nichts mehr gemein haben. Die Figur von Mega Blocks hat neben aufgemalten Gesichtszügen einen ausgeprägten Kieferknochen, der den Kopf trotz der flachen bzw. nicht ausformulierten Nase der menschlichen Anatomie sichtbar angleicht. Die Figur von Kreo hat eine abweichende Beinform und trägt offenbar Hosen, die nach unten weiter werden und in einem „Schlag“ enden. Die chinesische Figur trägt sogar Stiefel. Alle Figuren außer der Lego-Minifigur und der Minifigur der Beklagten haben Haare auf dem Kopf und weichen schon von daher in der Gestaltung deutlich von der Figur der Klägerin ab. Auch aus der Anlage HB 45 ist ersichtlich, dass die Figur der Beklagten und die der Klägerin die gleichen Proportionen haben und sich lediglich im Gesichtsausdruck bzw. darin, dass die Figur der Beklagten ein Profil mit einer ausformulierten Nase hat, unterscheiden. Dieser Unterschied geht vollends unter, wenn die Lego-Minifigur wie in der Anlage HB 45 nicht mehr lächelt. dd. Der von der Beklagten erhobene Nichtbenutzungseinwand greift nicht. Die Ausgestaltung der verschiedenen Legominifiguren und die Benutzung der Marke gehen von 1978 bis zum Jahr 2010 z.B. aus der Anlage B 16 aus dem Verfahren 312 O 603/98, aus der Anlage B 17 jenes Verfahrens, dem Produktkatalog 2009 oder der dort eingereichten Anlage B 18 hervor. Diese Minifiguren sind Ausprägungen der dreidimensionalen (vgl. Anlagen HL 56 und 57) Marke 5...0 bzw. der Marke 5...8, die Marke ist für Spielzeug benutzt worden und steht in Kraft. ee. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Marke der Klägerin löschungsreif sei, weil die Gestaltung der Figur technisch bedingt sei. Dass trotz der gewünschten Verbaubarkeit der Figuren mit den Klemmbausteinen ganz andere Gestaltungen möglich sind, zeigen die Abbildungen der Verpackungen mit dem Terminator der Beklagten in Anlage HL 68, Teil D. Die Klägerin hat im Übrigen im Schriftsatz vom 13.12.2011, Seite 12 ff. (= Bl 108 ff. d.A.) vorgetragen und mit Abbildungen belegt, dass verschiedene anders gestaltete, aber verbaubare Minifiguren auf dem Markt zu finden sind oder waren. Auch die Figuren in der Anlage HB 46 zeigen dies. Es ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, weshalb der Kopf einer Minifigur aus technischen Gründen aus der zylindrischen Form bestehen müssen sollte. Diese Form ähnelt der Form eines menschlichen Kopfes nur entfernt und ist - wie die Klägerin durch eine Abbildung auf Bl 17 f. (= Bl 113 f.) des genannten Schriftsatzes gezeigt hat – unter dem Gesichtspunkt der Verbaubarkeit sogar problematisch. Der Kopf hätte ebenso kugelrund oder eckig stilisiert sein können, wäre dem menschlichen Kopf damit in ähnlicher Weise nahe gekommen wie der von der Klägerin und der Beklagten gewählte zylindrische Kopf und hätte dennoch verbaubar gestaltet werden können. Dass die menschliche Anatomie vorgibt, dass z.B. Beine von der Hüfte an und Arme nach vorne beweglich sind oder dass Füße Standfestigkeit geben, bedeutet nicht, dass die Form der Minifigur insgesamt technisch bedingt ist. Im Übrigen wird wegen des Einwandes auf die Entscheidungsgründe des HABM vom 28.6.2013 (Anlage HL 56, insbesondere Rz. 24 ff.) Bezug genommen. ff. Es ist auch nicht – wie die Beklagten meinen – Verwirkung eingetreten. Die Figuren der Beklagten waren der Klägerin zwar, wie die Beklagten im Schriftsatz vom 16.7.2012 (Bl 180 ff.) substantiiert dargelegt haben, bereits 1998 bekannt und wurden von der Klägerin auch in dem Verfahren 312 O 603/98 nicht angegriffen, obwohl in den dortigen Feststellungsanträgen Produktverpackungen abgebildet waren, auf denen diese Figuren zu sehen waren. Zudem habe die Beklagten verschiedene Schreiben aus der Zeit vorgelegt, die die Kenntnis der Klägerin von den Figuren der Beklagten zu 1) im Jahr 1998 (Anlage HB 4) und 2002 (Anlage HB 5 und 6) belegen. Dass die Klägerin dennoch bis zum vorliegenden Rechtsstreit gegen die Spielfigur der Beklagten – jedenfalls nach dem Vortrag der Beklagten – gar nicht vorgegangen ist, bedeutet nicht, dass der Unterlassungsanspruch verwirkt wäre. Denn im Umfeld der vielfältigen und intensiven Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien hat die Klägerin durch diese Untätigkeit keinen Vertrauenstatbestand hinsichtlich der Minifigur geschaffen. Die Beklagte durfte sich in diesem Umfeld der Rechtsstreitigkeiten nicht darauf einrichten, dass die Klägerin aus ihrer Marke nicht mehr vorgehen würde. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagten im Hinblick auf die Untätigkeit der Klägerin bezüglich der Minifiguren besondere Vermögensdispositionen getroffen hätten. Auch eine nach Treu und Glauben unvereinbare Härte anzunehmen, ist angesichts der ansonsten umfassenden Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien nicht angezeigt. Ein Recht ist dann verwirkt, wenn der Berechtigte längere Zeit hindurch ein Recht nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (vgl. BGH, NJW 2006, 219). Das Umstandsmoment ist in der Regel erfüllt, wenn der Schuldner im Hinblick auf die Geltendmachung des Rechts Vermögensdispositionen getroffen hat (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Aufl. 2013, §, 242 Rz. 95). Seit der Möglichkeit, das Recht geltend zu machen, muss längere Zeit verstrichen sein. Die erforderliche Zeitspanne richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des vom Berechtigten geschaffenen Tatbestandes und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten zu berücksichtigen sind (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Aufl. 2013, §, 242 Rz. 93 m.w.N.). Ein Verhalten des Berechtigten, der seinen konkludenten Verzicht nahe kommt, mindert die erforderliche Zeitdauer (ibid.). Dass zwischen 1998 und der Erhebung der Widerklage zum Rechtsstreit 312 O 603/98 im Jahr 2011, die dann zum vorliegenden Verfahren abgetrennt wurde, 13 Jahre verstrichen sind, genügt allein nicht für die Annahme von Verwirkung. b. Ob der Klägerin auch ein Anspruch auf Unterlassung aus dem Urheberrecht zusteht, kann dahinstehen. 6. Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 2) der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 14 II Nr. 1, 2 und 3 MarkenG sowie aus Art. 9 I a, b und c GMV zu. Die Beklagte zu 2) darf nicht mit den im Tenor wiedergegebenen Hinweisen Klemmbausteinprodukte der Marke Best-Lock anbieten oder bewerben. Der im Tenor abdruckte Hinweis mit der Hervorhebung des Wortteiles „Lego“ sowie der abgebildete Hinweis verletzen die Markenrechte der Klägerin an der Wortmarke „Lego“. Die Klägerin hat der Nutzung des Wortes Lego durch die Beklagte zu 2) nicht zugestimmt. Beide Hinweise verwenden das Wort „Lego“ markenmäßig. Die Hinweise scheinen auf eine Herkunft aus dem Hause Lego hinzuweisen. Aus einer gewissen Entfernung oder bei flüchtiger Betrachtung wird von den Hinweisen – die dem Wortlaut nach die Verbaubarkeit zum Gegenstand haben – nur noch das hervorgehobene „Lego“ bzw. „Lego-Steinen“ in der gelb-roten Gestaltung, den Farben von Lego, wahrgenommen. Der Satz ist dem Wortlaut nach zwar beschreibend, die Hervorhebung des Wortteiles „Lego“ bzw. des Wortes „Lego-Steinen“ legt das Gewicht des Satzes aber auf das Wort „Lego“ und wird damit herkunftshinweisend. Die graphische Gestaltung des Hinweises mit der Hervorhebung führt aus dem beschreibenden Charakter des Satzes heraus, weil die Marke der Klägerin – wenn auch in der Wortverbindung „Lego-Steinen“ bzw. „Lego-Steinen“ hervorgehoben wird. Bei einer reinen Beschreibung wäre allenfalls das Wort „verbaubar“ oder „BEST-LOCK-Bausteine“ hervorgehoben. Die Verwechslungsgefahr i.S.v. § 14 II Nr. 1 und 2 MarkenG bzw. Art. 9 I a) und b) GMV ergibt sich aus der beschriebenen hervorgehobenen Schreibweise. Der Hinweis auf die Verbaubarkeit an sich unter hervorgehobener Nennung von Lego dient der Ausnutzung der Wertschätzung der bekannten Marke Lego. Der Antrag ist auch nicht identisch mit dem im Verfahren 312 O 654/11 angekündigten Antrag. Dort geht der Antrag auf Zustimmung zur zollamtlich überwachten Vernichtung der mit dem Text “Bausteine von BEST-LOCK sind mit Lego-Steinen verbaubar“ wie aus Bl. 2 der Akte 312 O 654/11 ersichtlich. Der Hinweis dort ist graphisch und farblich anders gestaltet als vorliegend. Im Übrigen gilt hier wie dort im Urteil auf Seite 9 ff. ausgeführt: Es liegt ein markenmäßiger Gebrauch des Kollisionszeichens „Lego“ im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ohne Zustimmung der Klägerin vor. Es ist für diese Anspruchsgrundlage nicht erforderlich, dass das Zeichen herkunftshinweisend verwendet wird. Es genügt bereits, wenn die beteiligten Verkehrskreise das Kollisionszeichen wegen der hochgradigen Ähnlichkeit mit der bekannten Marke gedanklich miteinander verknüpfen (vgl. EuGH, GRUR 2004, 58, Rdn. 39 – Adidas/Fitnessworld; BGH, GRUR 2005, 583, 584 – Lila Postkarte; OLG Hamburg, GRUR-RR 2006, 231, 232). Von einer derartigen gedanklichen Verknüpfung ist hier auszugehen. Die Beklagte verwendet das Zeichen „Lego“ beinahe identisch. Das Kollisionszeichen „Lego“ unterscheidet sich durch die Verwendung von Kleinbuchstaben nur unwesentlich und unerheblich von den Klagemarken „LEGO“. Die gedankliche Verknüpfung zwischen dem Kollisionszeichen und der bekannten Marke wird hiervon jedenfalls nicht berührt. Unerheblich ist es an dieser Stelle, ob die Beklagte durch Verwendung der Bezeichnung „Lego“ lediglich die Produkte der Klägerin von den Produkten der BEST-LOCK Firmengruppe abgrenzen wollte, solange trotz dieses Versuchs – wie hier – eine gedankliche Verknüpfung bei den beteiligten Verkehrskreisen zu erwarten ist. 7. Der Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu 2) ergibt sich aus § 19 I, III MarkenG, § 242 BGB. 8. Der Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung ergibt sich hinsichtlich der Verletzungshandlungen nach Ziffer 1) sowie hinsichtlich der Verletzungshandlungen nach Ziffer 5) des Tenors durch die Beklagte zu 2) aus § 9 UWG. 9. Der Klagantrag zu 3) ist abzuweisen. Ein Anspruch auf die Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. € 20.000,-- aus der Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 30.8.2005 steht der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) nicht zu. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte zu 1) eine Vertragsstrafe aus der vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht am 30.8.2005 abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung verwirkt hätte. Die Beklagte zu 1) hat nicht entgegen ihrer Verpflichtung vornehmlich aus Klemmbausteinen bestehendes Konstruktionsspielzeug ohne den in der Unterlassungsverpflichtungserklärung genannten Hinweis in Deutschland vertrieben. Vertriebsgesellschaft der Best-Lock-Produkte für Deutschland ist die Beklagte zu 2). Eine Zurechnung des Vertriebes durch die Beklagte zu 2) gemäß § 8 II UWG, § 242 BGB kommt nicht in Betracht. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 1) die Beklagte zu 2) mit dem Vertrieb beauftragt hätte oder über beherrschenden Einfluss im Unternehmen der Beklagten zu 2) verfügte. Zwar ist die Rechtsnatur der Beauftragung unerheblich und gehören zur Unternehmensorganisation auch solche Unternehmensfunktionen, die aus dem Betrieb ausgegliedert und auf andere Unternehmen übertragen sind wie zum Beispiel: Einkauf oder Vertrieb (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., 2013, § 8 Rz. 2.44). Der Handelnde muss aber tatsächlich in die geschäftliche oder betriebliche Organisation eingegliedert sein und seine Tätigkeit muss tatsächlich dem Unternehmen zugutekommen, ein Anschein genügt insoweit nicht (ibid.). Beauftragte können zum Beispiel sein abhängige Unternehmen beim Beherrschungsvertrag und beim faktischen Konzern, soweit sie im Rahmen eines einheitlichen Wirtschaftsplans tätig sind und einem beherrschenden Einfluss der Muttergesellschaft unterliegen (BGH, GRUR 2005, 864, 865 - Meißener Dekor II; Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., 2013, § 8 Rz. 2.45). Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 2) Beauftragte der Beklagten zu 1) in diesem Sinne wäre, über die unternehmensinternen Bestimmungswege ist insoweit nichts bekannt. Die Beweislast trägt die Klägerin (vgl. BGH, GRUR 2007, 994 Rz. 20; Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., 2013, § 8 Rz. 2.51). Zwar ist es denkbar, dass wie die Klägerin meint, die Beklagte zu 1) sich durch Gründung der Beklagten zu 2) der Verpflichtung aus ihrer Unterlassungserklärung vom 31.8.2005 entzogen und die Beklagte zu 2) mit dem Vertrieb beauftragt hat. Belastbare Anhaltspunkte dafür bestehen aber nicht, so dass auch keine sekundäre Beweislast ausgelöst wird und der Antrag abzuweisen ist. 10. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Beklagte zu 1) ist ein Unternehmen mit Sitz in England, das Klemmbausteine in England Europa und Nordamerika vertreibt. Die Best-Lock Gruppe vertreibt ebenfalls Klemmbausteine und zahlreiche mit Zusatzelementen ausgestattete Bausätze in Deutschland, die mit den LEGO-Steinen kompatibel sind. Bis 2005 führte die LEGO-Gruppe gegen die Best-Lock (Europe) Ltd. einen Rechtsstreit, der in die Entscheidung „Klemmbausteine III“ des Bundesgerichtshofes und nach Rückverweisung einem klagabweisenden Teilurteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 6.10.2005 (Anlage B 3 zu 312 O 603/98) mündete. In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Hamburg vom 31.8.2005 gab die Beklagte zu 1) wie aus Anlage B 2 der Akte 312 O 603/98 ersichtlich folgende Erklärung ab: Die Beklagte verpflichtet sich, es bei Vermeidung einer von den Klägerinnen zu bestimmenden und an sie zu zahlende Vertragsstrafe, die im Streitfall vom Landgericht Hamburg zu überprüfen ist, zu unterlassen, vornehmlich aus Klemmbausteinen bestehendes Konstruktionsspielzeug i.S. des Antrags zu 1.a) aus der Klageschrift sowie Klemmbausteine aus Kunststoff i.S. des Antrags zu 4 aus der Klageschrift ohne den Hinweis „Best-Lock ist ein einheitliches Bausystem der Best-Lock Firmengruppe und sollte nicht mit anderen Bausteinen verwechselt werden“ in der Bundesrepublik Deutschland auszustellen, anzubieten, zu bewerben oder zu vertreiben. Weiter heißt es im Protokoll: der Beklagtenvertreter erklärt dazu, dass sich die Verpflichtungserklärung darauf bezieht, dass nicht ohne diesen oder einen inhaltlich gleichen Hinweis die Begehungsformen erfolgen. Die damaligen Klägerinnen, darunter die Klägerin des vorliegenden Verfahrens nahmen die Verpflichtungserklärung an. Eine Woche nach der mündlichen Verhandlung vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht wurde die Vorgängerin der Beklagten zu 2) gegründet, die die Vermarktung der Best-Lock-Produkte in Deutschland übernahm. Die Beklagte zu 2) wurde im Jahr 2007 gegründet. Die konzernrechtliche Einbindung der Beklagten zu 2) in die Best-Lock-Gruppe ist zwischen den Parteien streitig. Stichproben der Klägerin ergaben, dass die in Deutschland verkauften Produkte zunächst den vereinbarten Disclaimer aufwiesen. Im Frühjahr 2007 bewarb die Beklagte zu 2) die Best-Lock Produkte ohne den vereinbarten Disclaimer. Daraufhin beantragte die Klägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Beklagte zu 2), die das Landgericht Hamburg erließ und mit Urteil vom 20.5.2007 (312 O 236/07) bestätigte (Anlage B 4). Die LEGO Juris A/S ist die Inhaberin der Gemeinschaftsmarken EM 5...0 und EM 5...8, beide Eintragungen der dreidimensionalen Form der Lego-Minifigur unter anderem für Spiele und Spielzeug. Die Beklagte ging vor dem Europäischen Markenamt gegen die Eintragung der beiden Gemeinschaftsmarken vor. Das Harmonisierungsamt hat in Entscheidungen vom 27.und 28.6.2013 die Anträge auf Erklärung der Nichtigkeit zurückgewiesen (Anlage HL 56). Die Beklagte hat diese Entscheidungen angefochten. Die Klägerin meint, die Beklagte zu 1) sei passiv legitimiert, da sie von ihrer Absicht, die streitgegenständlichen Produkte nach Deutschland einzuführen, nicht abgewichen sei. Die Gründung der Beklagten zu 2) ändere daran nichts. Die Klägerin meint, dass sich aus den Entscheidungen Klemmbausteine III und dem OLG-Urteil vom 6.10.2005 ergebe, dass die Beklagten nur mit dem in den Entscheidungen benannten Disclaimer „Best-Lock ist ein einheitliches Bausystem der Best-Lock Firmengruppe und sollte nicht mit anderen Bausteinen verwechselt werden“ ihre Produkte auf dem deutschen Markt anbieten dürften und dass der Hinweis auf eine Verbaubarkeit der Best-Lock-Steine mit Lego-Steinen wie er aus S. 4 der (Wider)klagschrift ersichtlich ist, unzulässig sei. Der Klageantrag zu 1) sei begründet, weil der Bundesgerichtshof in der Sache Klemmbausteine III sowie das Hanseatische Oberlandesgericht in den Folgeentscheidungen die Notwendigkeit, auf den streitgegenständlichen Produkten einen klarstellenden Hinweis („Disclaimer“) anzubringen, festgestellt hätten. Der Bundesgerichtshof habe einen Anspruch wegen wettbewerbswidriger Leistungsübernahme explizit mit der Begründung abgelehnt, dass eine Unterscheidung gerade auch wegen des klarstellenden Hinweises möglich sei. Damit habe der Bundesgerichtshof zumindest indirekt gesagt, dass die ebenfalls auf den seinerzeit streitgegenständlichen Produkten angebrachte Wort-/Bildmarke BEST-LOCK allein nicht ausreichen, um die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche auszuschließen. Auch in späteren Entscheidungen habe das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg festgestellt, dass die „Gefahr von Herkunftsirrtümern“ leicht „durch einen klaren Hinweis auf der Packung auszuschließen“ sei. Ein Disclaimer sei deshalb erforderlich, weil die Produkte der Beklagten sich so eng an die Lego-Produkte anlehnten, das Herkunftstäuschungen und Rufausbeutung nur durch geeignete klarstellende Hinweise hinreichend eingedämmt werden könnten. Die wettbewerbliche Eigenart der Lego Produkte werde von den Best-Lock-Produkten übernommen, indem die Verpackungen jeweils eine Spielsituation aus den zusammen gebauten Bausätzen abbildeten, wobei die charakteristischen Noppengestaltung der Bausteine deutlich hervorträten. Dabei sei der in der Verpackung enthaltene Bausatz realistisch im Stile einer fotografischen Wiedergabe dargestellt, während die Hintergrundkulisse gezeichnet sei. Es seien die Minifiguren zu sehen und die Verpackungen wiesen einen farbigen Rahmen auf, der nach innen durch einen weiteren andersfarbigen dünnen Streifen gesäumt sei. Der farbige Rahmen greife typischerweise eine Farbe auf, die einheitlich für die Verpackungen des jeweiligen Spielthemas verwendet werde, zum Beispiel die Farbe Blau für die Reihe der „City“-Bausätze. In der oberen linken Ecke innerhalb des farbigen Rahmens sei die Wort Bild-/Marke abgebildet, daneben sei eine Bezeichnung angegeben, die das Spielthema der jeweiligen Produktserie benenne, z.B. „City“. Die Best-Lock-Produkte zeigten hier das Spielthema „Town“ anstatt „City“. Das Noppen-Muster sei auch von wettbewerblicher Eigenart. Denn diese scheide nach der ständigen Rechtsprechung nur für solche Gestaltungselemente aus, die technisch zwingend notwendig seien. Anders verhalte es sich bei technischen Merkmalen, die zwar technisch bedingt seien, die aber grundsätzlich frei wählbar und austauschbar seien. Dies habe das OLG Hamburg in einer Entscheidung vom 24.2.2011, Az. 3 U 63/10, auch so gesehen. Im Übrigen lehne sich Darstellung und Kennzeichnung der BEST-LOCK-Marke an die Gestaltung und Platzierung der Wort-/Bildmarke LEGO an, unter anderem weil „Best Lock“ beschreibend sei, da es „beste Verbindung“ bedeute. Auch die rot-gelbe Farbgebung orientiere sich an Lego. Die Produkte anderer Anbieter kompatibler Klemmbausteine auf dem deutschen Markt hätten die wettbewerbliche Eigenart der Klemmbausteine der Klägerin mit ihrer charakteristischen Noppengestaltung nicht gemindert. Die Produkte und Verpackungen „Sluban“ seien nach erfolgreichem Gerichtsverfahren in Deutschland und Holland geändert worden. Die „Kreo’s“-Produkte des Herstellers HASBRO zeigten einen ganz anderen Gesamteindruck der Verpackung als die Verpackung von Lego, auch würden Noppen nur vereinzelt abgebildet oder keine der Minifigur ähnliche Spielfiguren gezeigt. Auch die Verpackungen von Mega Blocks höben sich, wie aus der Abbildung auf S. 49 des Schriftsatzes vom 6.11.2013 (=Bl 346 d.A.) ersichtlich sei, deutlich von den Lego-Verpackungen ab. Mit dem Hersteller von BanBao-Produkten sei inzwischen ein Vergleich geschlossen worden. Die Klägerin habe ein Verbietungsrecht aus §§ 4 Nr. 9 a und b UWG sowie aus § 5 II UWG. Nach § 5 II UWG sei der Verkauf von Nachahmungen verboten, wenn es dadurch zu einer Verwechslungsgefahr mit dem Original komme. Auch eine Rechtfertigung nach § 6 UWG sei nicht möglich. Denn es liege eine Rufausbeutung i.S.v. § 6 II Nr. 2 UWG sowie eine Nachahmungswerbung i.S.v. § 6 II Nr. 6 UWG vor. Zur Vermeidung von Rufausbeutungen und Herkunftstäuschungen müssten die Beklagten Verpackungsgestaltungen wählen, die hinreichend klar stellten, dass es sich nicht um Produkte der Beklagten handele. Die Anbringung des Best Lock-Zeichens allein könne eine Herkunftstäuschung nicht beseitigen. Daher habe der BGH in der Entscheidung Klemmbausteine III die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche nur deshalb abgelehnt, weil die Produkte der Beklagten seinerzeit mit einem Disclaimer versehen gewesen seien. Wegen der hohen wettbewerblichen Eigenart der LEGO Bausteine und insbesondere des Noppenmusters hätten Drittanbieter alle geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Herkunftstäuschungen zu vermeiden, die aus der Gestaltung der Bausteine und deren Darstellung auf den Verpackungen resultierten. Auf neueren Produkten hätten die Beklagten sogar Gestaltungen gewählt, bei denen ihre Bezeichnung Best-Lock bewusst aufgrund der Farbgebung und der Platzierung auf der Verpackung in den Hintergrund geschoben werde. Eine Liste solcher Produkte sei aus der Anlage HL 65 ersichtlich. Jedenfalls der Hilfsantrag sei begründet. Die in der Klageantragsliste HL 68 abgebildeten Verpackungen, die in vier Gruppen, A – D, unterteilt worden seien, seien alle unzulässig. Alle vier Gruppen orientierten sich an besonders prägnanten Merkmalen der Verpackungen der Klägerin, die zur wettbewerblichen Eigenart beitrügen. Die Gruppen A – D zeigten alle Verpackungen, die eine Spielsituation aus den zusammen gebauten Bausätzen abbildeten, wobei das charakteristische Noppenmuster der Bausteine klar erkennbar sei. Die Gruppen A und B zeigten jeweils eine oder mehrere Spielfiguren. Die Gruppen A und C zeigten Verpackungen, die jeweils einen farbigen Rahmen aufwiesen, der nach innen durch einen weiteren andersfarbigen Streifen gesäumt sei. Die Produkte der Gruppen A und C zeigten die Wort-/Bildmarke BEST-LOCK in der oberen linken Ecke, innerhalb des farbigen Rahmens. Die meisten Überschneidungen mit den Verpackungen der Klägerin weise demnach die Gruppe A auf. Die Klägerin meint, die Beklagte zu 1) sei ebenso wie die Beklagte zu 2) für den Vertrieb der Produktpalette in Deutschland verantwortlich. Denn für den Vertrieb sei nicht nur derjenige verantwortlich, der die Produkte selbst nach Deutschland importiere und auf den Markt bringe, sondern auch derjenige, der die Vermarktung in Deutschland veranlasse oder mitveranlasse. Die Beklagte zu 1) habe den Vertrieb der streitgegenständlichen Best-Lock Produkte in Deutschland veranlasst oder jedenfalls mit-veranlasst, so dass sie als Täterin, Mittäterin oder jedenfalls Störerin verantwortlich sei. Denn ausweislich der Anlagen HL 2-11 seien auf der Verpackung unter der Überschrift „Herstellung und Vertrieb“ neben zwei weiteren Unternehmen der Best-Lock Gruppe die Beklagte zu 2) und die Beklagte zu 1) genannt. Das als Anlage HL 6 eingereichte Produkt nenne die Beklagte zu 2) gar nicht, dafür aber neben zwei weiteren Unternehmen der Best-Lock Gruppe die Beklagte zu 1). Das Produkt sei ausschließlich deutsch beschriftet und daher für den deutschen Markt gedacht. Die Beklagte zu 2) sei gerade nicht als Importeurin oder Vertreiberin genannt. Es könne schlicht nicht sein, dass über Jahre eine Konzerngesellschaft als verantwortliche Vertreiberin auf Produktverpackungen genannt werde, ohne dass eben diese Konzerngesellschaft, nämlich die Beklagte zu 1), gegen die angeblich unzutreffende Nennung Einspruch bei ihrem mitverbundenen Gesellschaften erhoben hätte. Die europäische Vertriebsverantwortung der Beklagten zu 1) sei schon deshalb naheliegend, weil sie diese von je her innegehabt habe. Die Klägerin meint, das sich aus der Anlage HL 12, der abgekürzten Bilanz der Beklagten zu 1), ergebe, dass der Beklagten zu 1) Forderungen gegenüber der Beklagten zu 2) zustünden. Offensichtlich seien dies Forderungen über vorangehende Warenlieferungen, ein anderer Grund sei nicht denkbar. Auch die Behauptung der Beklagten zu 1), dass sie lediglich für den Vertrieb der Best-Lock Produkte in Großbritannien zuständig sei, sei falsch, wie sich aus der Anlage HL 14 und den Packungen HL 2-4 ergebe. Denn die Produktbeschreibung sei in allen europäischen Sprachen gehalten, als Vertreiber seien nur die beiden Beklagten genannt. Da die Beklagte zu 2) offenbar nur für den Vertrieb in Deutschland zuständig sei, sei es die Beklagte zu 1) demnach für den Rest Europas. Die Beklagte zu 1) hafte also entweder als Täterin, weil sie tatsächlich für Herstellung und Vertrieb in Deutschland (mit-)verantwortlich sei, nach den Grundsätzen der Rechtsscheinshaftung, weil sie auf den Produktverpackungen als solche auftrete oder nach den Grundsätzen der Störerhaftung. Darüber hinaus macht die Klägerin mit dem Antrag zu 4) geltend, dass die Marke EU 5...0, die der Schwestergesellschaft der Beklagten LEGO Juris A/S zustehe, durch die Spielfiguren der Widerbeklagten zu 2) verletzt werde. Die Klägerin behauptet, Rechte aus der EU Marke geltend machen zu dürfen. Der Antrag zu 4) aus der Lego-Minifigur sei aus Art. 9 I b) GMV und aus § 97 UrhG begründet. Es sei keine Verwirkung eingetreten. Die Klägerin sei in der Vergangenheit wiederholt auch gegen Spielfiguren der Beklagten vorgegangen, neu sei nur, dass sie „die Spielfigur nun konkret und auf diese beschränkt zum Gegenstand eines Anspruchs“ mache. Der Beklagten zu 1), der Best Lock (Europe) Ltd., sei auch bewusst gewesen, dass sie gegen Marken der Klägerin Lego GmbH verstoße und diese mangelnde Redlichkeit schließe die Berufung auf Verwirkung aus. Die Gestaltung der Lego-Marke für die Figur sei nicht technisch bedingt. Dies erläutert die Klägerin im Einzelnen auch unter Beschreibung und Illustrierung des Marktes auf Bl 108 ff., insbes. Bl 110-114. Für die Figur, die als Marke eingetragen sei, habe es nie ein Patent gegeben. Schutzgegenstand des von der Klägerin eingeführten Patents DE 2...2 sei eine Erfindung gewesen, die es ermöglichte, eine Spielzeugfigur nicht nur stehend, sondern auch sitzend, an einer Grundplatte zu befestigen. Das Patent habe daher nicht die Lego-Minifigur geschützt, sondern eine Spielzeugfigur mit drehbaren Beinen, die lösbar mittels eines Kupplungszapfens auf eine Grundplatte „angekuppelt“ werden könne. Mit Schriftsatz vom 27.3.2012 hat die Klägerin erklärt, ihren Anspruch gemäß dem Antrag zu 4) nun auch auf die Verletzung des Urheberrechts des Designers der Lego Minifigur, J. N. K., zu stützen. Das niederländische Gericht in Den Haag habe mit Urteil vom 24.10.2011 die Urheberrechtsfähigkeit der Lego Minifigur anerkannt. In der deutschen Rechtsprechung sei bereits die Playmobil-Figur oder auch der Mecki-Igel als urheberrechtsgeschützt angesehen worden. Es sei von ausreichender Schöpfungshöhe der Lego-Minifigur im urheberrechtlichen Sinn auszugehen. So sei die Gestaltung der Figur nicht technisch bedingt und so weiche die Figur von der natürlichen Anatomie des menschlichen Körpers ab, etwa weil die Gestalt der Figur viel zu gedrungen sei oder weil Torso und Beine insgesamt kantig ausgestaltet seien. Auch von dem seinerzeit bekannten Formenschatz weiche die Lego-Minifigur, die seit 1978 unverändert sei, ab. Die feingliedrigere und der menschlichen Anatomie mehr angenäherte Playmobil-Figur stehe in dem aus Bl 128 ersichtlichen starken Kontrast zu der Lego-Figur. Aus der Anlage B 29 sei die Entwicklung der Lego-Minifigur von Anfang an zu ersehen. Die Klägerin Lego GmbH sei von der Muttergesellschaft zur Geltendmachung des Urheberrechts ermächtigt worden. Dieses – so behauptet die Klägerin – stehe der Muttergesellschaft zu, weil J. N. K. die Figur in seinem Arbeitsverhältnis entwickelt habe. Der Antrag zu 5) sei aus § 14 II Nr. 1, 2 und 3 MarkenG sowie aus Art. 9 I a), b) und c) GMV begründet. Der Hinweis „Best-Lock Bausteine sind mit LEGO Bausteinen verbaubar!“ stelle eine Verletzung der Wortmarke „Lego“ dar. Das Wort „Lego“ werde auf dem verwendeten Störer markenmäßig benutzt, zudem werde die Wertschätzung und Unterscheidungskraft der Marke gemäß § 14 II Nr. 3 MarkenG, Art. 9 I c) GMV unlauter ausgenutzt. Die Voraussetzungen des § 23 MarkenG seien nicht erfüllt. Außerdem ergebe sich der Anspruch aus §§ 8 I, 3, 6 II Nr. 4, 6 UWG. Der Hinweis unterfalle insbesondere nicht § 23 Nr. 2 MarkenG oder Art. 12 GMV. Denn es werde nicht das Produkt der Beklagten beschrieben, sondern auf die Produkte der Klägerin Bezug genommen und auf diese Weise begebe sich die Best-Lock-Anbieterin in den Bereich der Sogwirkung der Marke Lego. Es sei schließlich möglich auf die Verbaubarkeit mit anderen Steinen hinzuweisen ohne die Marke der Beklagten zu nennen. Der Auskunfts- und Schadensersatzanspruch (Antrag zu 6 und 7) ergebe sich aus §§ 14 VI, 19 MarkenG, § 8 UWG, § 242 BGB. Die vorliegende Klage ist im Jahr 2011 als Widerklage in dem Rechtsstreit 312 O 603/98 erhoben und von der Kammer durch Beschluss vom 3.4.2012 (Bl 154 der Akte) abgetrennt worden. Die Klägerin hatte als Widerklägerin folgende Anträge angekündigt: 1. Die Klägerin/Widerbeklagte zu 1) und die Widerbeklagte zu 2) werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft (Ordnungsgeld bis zu € 250.000, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten) zu unterlassen, Spielzeugpackungen in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu vertreiben, die Spielbaumodelle mit zylindrisch geformten und gleichmäßig angeordneten Noppen gemäß nachfolgend wiedergegebener Darstellung zeigen, ohne dass mittels eines deutlich sichtbaren Hinweises darauf hingewiesen wird, dass es sich nicht um ein Produkt der Beklagten handelt, wie insbesondere "Best-Lock ist ein einheitliches Bausystem der Best-Lock Firmengruppe und sollte nicht mit anderen Baustein Produkten verwechselt werden". Hilfsweise, es zu unterlassen, die in der Anlage B abgebildeten Spielzeugverpackungen für Klemmbausteinprodukte, unter anderem die nachfolgend abgebildete Verpackung, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu vertreiben. Die Klägerin/Widerbeklagte zu 1) und die Wiederbeklagte zu 2) werden verurteilt, der Beklagten über Handlungen gemäß Ziff. 1) Rechnung zu legen, und zwar mittels Übergabe eines umfassenden und geordneten Verzeichnisses über den Umsatz und die vom Umsatz abzugsfähigen Kosten (unter genauer Aufschlüsselung derselben). Die Klägerin/Widerbeklagte zu 1) wird verurteilt, der Beklagten eine Vertragsstrafe in Höhe von 20.000,- € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen. Die Klägerin/Widerbeklagte zu 1) und Widerbeklagte zu 2) werden verurteilt, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Spielzeugfiguren der nachfolgend dargestellten Gestaltung (unabhängig von der Farbgebung oder Bedruckung) zu bewerben, anzubieten, und/oder in den Verkehr zu bringen, einschließlich diese, wie insbesondere auf der nachfolgenden Abbildung sowie den in der Anlage B aufgeführten Produkten dargestellt, auf Spielzeugverpackungen abzubilden: Die Widerbeklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, Klemmbausteinprodukte der Marke Best-Lock mit dem Hinweis anzubieten oder zu bewerben, die Bausteine seien mit LEGO Bausteinen verbaubar, insbesondere durch einen nachfolgend abgebildeten Aufkleber oder Aufdruck auf ihren Produkten: Die Widerbeklagte zu 2) wird verurteilt, der Beklagten Auskunft zu erteilen über Namen und Adressen aller gewerblichen Abnehmer - sowie die von ihnen bezogenen Stückzahlen und gezahlten Entgelte - von Verpackungen mit dem in Klageantrag zu 5) bezeichneten Hinweis sowie über Art und Umfang und Zeiträume der mit diesem Hinweis getriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Zeiträumen und Werbemitteln. Es wird festgestellt, dass die Klägerin/Widerbeklagte zu 1) und die Widerbeklagte zu 2) verpflichtet sind, als Gesamtschuldnerinnen der Beklagten jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den Verletzungshandlungen nach Ziff. 3), die Wiederbeklagte zu 2) zudem auch aus den Verletzungshandlungen zu Ziff. 5) entstanden ist und noch entsteht. Nachdem die Widerklage von dem Verfahren 312 O 603/98 abgetrennt worden ist, beantragt die Klägerin nunmehr: 1. Die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft (Ordnungsgeld bis zu € 250.000, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten) zu unterlassen, Spielzeugpackungen in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu vertreiben, die Spielbaumodelle mit zylindrisch geformten und gleichmäßig angeordneten Noppen gemäß nachfolgend wiedergegebener Darstellung zeigen, ohne dass mittels eines deutlich sichtbaren Hinweises darauf hingewiesen wird, dass es sich nicht um ein Produkt der Klägerin handelt, wie insbesondere "Best-Lock ist ein einheitliches Bausystem der Best-Lock Firmengruppe und sollte nicht mit anderen Baustein Produkten verwechselt werden": hilfsweise hierzu: die in der Anlage HL 68(Klageantragsliste) abgebildeten Spielzeugverpackungen für Klemmbausteinprodukte in der Bundesrepublik Deutschland zu bewerben, anzubieten oder zu vertreiben, sofern nicht mittels eines deutlich lesbaren Hinweises auf der Produktpackung darauf hingewiesen wird, dass es sich nicht um ein Produkt der Klägerin handelt, wie z. B. "Best Lock ist ein einheitliches Bausystem der Best-Lock Gruppe und sollte nicht mit anderen Baustein-Produkten verwechselt werden." 2. Die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) werden verurteilt, der Klägerin über Handlungen gemäß Ziff. 1) Rechnung zu legen, und zwar mittels Übergabe eines umfassenden und geordneten Verzeichnisses über den Umsatz und die vom Umsatz abzugsfähigen Kosten (unter genauer Aufschlüsselung derselben). 3. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Klägerin eine Vertragsstrafe in Höhe von 20.000,- € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen. 4. Die Beklagte zu 1) und Beklagte zu 2) werden verurteilt, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Spielzeugfiguren der nachfolgend dargestellten Gestaltung (unabhängig von der Farbgebung oder Bedruckung) zu bewerben, anzubieten, und/oder in den Verkehr zu bringen, einschließlich diese, wie insbesondere auf der nachfolgenden Abbildung beispielhaft dargestellt, auf Spielzeugverpackungen abzubilden: 5. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, Klemmbausteinprodukte der Marke Best-Lock mit dem Hinweis anzubieten oder zu bewerben: Best-Lock Bausteine sind mit Lego-Steinen verbaubar! insbesondere durch einen nachfolgend abgebildeten Aufkleber oder Aufdruck auf ihren Produkten: 6. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über Namen und Adressen aller gewerblichen Abnehmer - sowie die von ihnen bezogenen Stückzahlen und gezahlten Entgelte - von Verpackungen mit dem in Klageantrag zu 5) bezeichneten Hinweis sowie über Art und Umfang und Zeiträume der mit diesem Hinweis getriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Zeiträumen und Werbemitteln. 7. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) verpflichtet sind, als Gesamtschuldnerinnen der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den Verletzungshandlungen nach Ziff. 1), die Beklagte zu 2) zudem auch verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser aus den Verletzungshandlungen zu Ziff. 5) entstanden ist und noch entsteht. Die Beklagten beantragen die Klage abzuweisen. Sie meinen, die Klage sei unbegründet. Die Beklagten bestreiten, dass sie Lego-Nachahmungen ohne klarstellende Hinweise angeboten oder beworben hätten. Die Beklagte zu 1) habe seit 1998 keine Bausteine auf dem deutschen Markt angeboten. Soweit sie davor die Lieferung von Waren angekündigt und durchgeführt habe, seien die Verpackungen mit dem Disclaimer versehen gewesen. Die Beklagte zu 2), die Best Lock GmbH, habe zwar Verpackungen ohne den Disclaimer, aber dafür in einer Gestaltung angeboten, die eine Herkunftstäuschung ausschließe. Die Anträge 1) bis 3) seien unbegründet. Die Beklagte zu 1) habe nicht gegen ihre Unterlassungsverpflichtungserklärung verstoßen, da sie seit 1998 auf dem deutschen Markt keine Best-Lock-Bausteine mehr angeboten habe. Die Beklagte zu 2), die Best Lock GmbH, habe keine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben und sei durch die der Beklagten zu 1) nicht verpflichtet. Daher sei auch keine Vertragsstrafe verwirkt. Die Beklagte zu 2), die Best Lock GmbH, sei demnach nicht verpflichtet, den Disclaimer zu verwenden. Dies habe die Kammer in dem Urteil in der Sache 312 O 236/07 so gesehen, indem sie darauf hingewiesen habe, dass es ausreiche, dass die Marke oder das Firmenkennzeichen entsprechend groß auf der Verpackung abgebildet würden. Entsprechend habe sich die Beklagte zu 2) verhalten. Ihre Produkte zeigten ein vergrößertes Marken-Logo „Best-Lock“. Außerdem befinde sich unten rechts auf den Verpackungen der Hinweis, dass es sich um ein Produkt der Firmengruppe Best Lock handele. Die Beklagten hätten auch nicht ein Lego-typisches Noppenmuster übernommen, sondern ein Page-bausteintypisches Noppenmuster. Dass die Beklagte jahrelang den Verkehr über den Ursprung des Noppenmusters in Irrtum gesetzt habe, könne ihr schon wegen § 242 BGB nicht helfen. Die Beklagten meinen, dass ihren Produktverpackungen ohne weiteres anzusehen sei, dass sie nicht von der Klägerin stammten. Daher sei ein Disclaimer entbehrlich. Denn die Produktverpackungen trügen deutlich den Hinweis: „ein Produkt der Best-Lock Gruppe“. Soweit dieser Hinweis auf einigen Verpackungen nicht angebracht sei, reiche die oben links auf den Produktverpackungen angebrachte Firmen- und Markenkennzeichnung aus. Auch der Hinweis „Best-Lock Bausteine sind mit Lego Bausteinen verbaubar! Best-Lock Group“ zeige ausreichend deutlich, dass es sich nicht um ein Produkt der Klägerin handle. Auch der Antrag zu 4) sei unbegründet. Die Figuren, für die die Beklagte eine weiße Formmarke halte, seien rein technisch bedingt, die Marke sei daher löschungsreif. Die Marke sei weiter löschungsreif, weil die Klägerin sie in der eingetragenen Form gar nicht benutzt habe, sondern nur in Ausgestaltungen wie einer solchen als Feuerwehrmann oder Polizist. Dass Urheberrechte des Herrn K. an der Figur bestünden, bestreitet die Beklagte. Die Marke sei nichtig gemäß Art. 7 I e) i) und ii) GMV (Bl 184). Die Figuren müssten bestimmte Maße aufweisen, um mit den Noppenbausteinen verbaubar zu sein. Die Männchen der Widerbeklagten seien bunt und hätten andere Gesichtszüge. Die eingetragene Formmarke sei auch weiß und in dieser Form von der Klägerin oder einer anderen Gesellschaft der Lego-Gruppe nie benutzt worden. Deshalb sei ein Antrag auf Verfall gemäß Art. 50 GMV gestellt worden. Sämtliche Gestaltungsmerkmale der Minifigur seien auf rein technische Belange zurückzuführen. Die Proportionen der Beine und des Rumpfes seien so gewählt, dass eine Verbaubarkeit auf zwei bzw. vier Noppen gegeben sei. Die Lego-Minifigur zeige keine besondere Schöpfungshöhe, sondern spiegle die Charakteristik der Klemmbausteine in ihrer eckigen Form und behalte die Form aus dem bereits bekannten Klemmbausteinsortiment bei. Dafür, dass die Minifigur in ihrem Gesamteindruck lediglich dem vorbekannten Formenschatz entspreche, ansonsten aber rein funktional-technischen Gegebenheiten folge, werde als Beweis ein Sachverständigengutachten angeregt. Die Beklagte bestreitet eine langjährige intensive Vermarktung der Minifigur durch die Klägerin. Vielmehr sei erst in den letzten zwei Jahren ein etwas deutlicheres Herausstellen der Figur im werblichen Rahmen erfolgt. Bis dahin sei die Figur nur ein Bestandteil der Spielesets gewesen. Die Minifigur könne keinen urheberrechtlichen Schutz genießen, weil es an der Schöpfungshöhe fehle. Die Beklagten meinen, der Antrag zu 4) sei verwirkt. Denn die Klägerin habe während des Verfahrens 312 O 603/98 mit Schreiben vom 30.11.1998 Bausätze erhalten, in der die Best-Lock-Firmengruppe Lemond von der Klägerin angegriffene Spielfigur verwendet habe. Auch in den Anträgen in der Feststellungsklage 312 O 603/98 sei die Spielfigur enthalten gewesen. Die Lego-Firmengruppe habe im Jahr 1998 die Internetseite www.best-lock.com umfassend in Augenschein genommen, was sich aus der Anlage HB 4 ergebe, einem Schreiben der damaligen Rechtsanwälte der Klägerin. Auch habe Herr P. S., Mitglied der Rechtsabteilung der Lego Holding A/S, laut einem Schreiben des damaligen Bevollmächtigten der Klägerin vom 14.2.2002 (Anlage HB 5 ) den Messestand der Beklagten zu 1) besucht und dort festgestellt, dass Klemmbausteinsets der Best-Lock-Gruppe auf der Nürnberger Spielwarenmesse ausgestellt worden seien. Auch diese Sets hätten die Spielfigur enthalten. Das in dem Schreiben enthaltene Bausteineset 3101 habe, wie sich aus der Anlage HB 6, ergebe, die mit dem Antrag zu 4) angegriffenen Spielfiguren enthalten. Die Minifigur sei zu keinem Zeitpunkt von den Klägerinnen gegenüber den Beklagten angegriffen worden. Dies zeige z.B. die Klagschrift vom 21.1.1999, Anlage HB 2. Soweit die Klägerin darauf verweise, gegen Imitationen ihrer Minifigur erfolgreich vorgegangen zu sein, werde dies zur Kenntnis genommen. Es sei allerdings überraschend, da die Klägerin über 14 Jahre lang gegenüber den Beklagten bzw. gegenüber Unternehmen aus der Best-Lock-Firmengruppe nicht vorgegangen sei. Die Markenanmeldung durch die Klägerin sei zudem bösgläubig gewesen. Denn die früher vor der Best-Lock-Firmengruppe verwendete Minifigur sei schon seit Anfang der neunziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts von der Fabrik Nanjing Blocko Toys produziert und von Unternehmen Best Wonder Hong Kong vertrieben worden. Die Firmengruppe Lego habe vor der Eintragung der Marken der Minifiguren Kenntnis von diesen Produkten der vorgenannten Unternehmen gehabt. Die Firmengruppe Lego habe über ihre Rechtsanwälte W. & G. in H. im Kontakt mit den Rechtsanwälten der genannten Unternehmen gestanden. Als Anlage HB 55 werde eine Korrespondenz eingereicht, die wiederum auf eine weitere Korrespondenz von 20.4.1996 Bezug nehme- Diesen beiden Schreiben und der Anlage sei zu entnehmen, dass die Firmengruppe Lego alles mögliche als Rechte verletzend beanstandete, nicht aber die Minifiguren. Schon deshalb sei die Best-Lock-Gruppe davon ausgegangen, dass die Minifiguren keine Rechte der Firmengruppe Lego verletzten. Der Eigentümer von Lego, Herr C., habe sich persönlich auf der Messe Olympia in London Ende der Neunzigerjahre mit Herrn Ge. unterhalten und den schönen Stand gelobt. Auf diesem seien Bausteine selbst ausgestellt gewesen, die Minifiguren enthalten hätten. Die Anträge zu 5), 6) und 7) seien unbegründet, weil die Klägerin zu Unrecht eine zulässige vergleichende Werbung angreife. Es bestehe bereits keine Verwechslungsgefahr, weil aus dem Hinweis klar hervorgehe, dass der Leser ein Best-Lock-Produkt in Händen halte, dessen Klemmbausteine mit Lego verbaubar seien. Die Verwendung des Wortes „Lego“ sei nicht zu beanstanden, insbesondere da in Bezug auf die Gesamtboxengröße der Verpackung die Größe des Wortes „Lego“ gerade eine Fläche von 0,022 % ausmache. Die linksseitig auf der Box angebrachte Marke und Firmenkennzeichnung der Best-Lock Gruppe dagegen mache von der Gesamtfläche der Box 4,477 % aus. Damit sei diese Kennzeichnung 200 mal größer als das gegenüberliegende Wort „Lego“. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 3.4.2012, vom 23.4.2013 und vom 1.4.2014 verwiesen.