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Urteil

312 O 51/14

LG Hamburg 12. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2015:0127.312O51.14.0A
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Leitsätze
Es besteht kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch, wenn nach der Gestaltung der Verpackung keine Täuschung über die Füllmengen der im Innenraum enthaltenen Cremetiegel vorliegt. Insofern bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein durchschnittlich informierter Verbraucher überhaupt von unterschiedlichen Füllmengen für Cremetiegel ausgeht, wenn führende Mitbewerber ihre Produkte fast ausnahmslos mit einer Füllmenge von 50 ml vertreiben und diese Füllmenge damit als marktüblich anzusehen ist. Zudem besteht kein Anlass zu der Annahme, dass der Verkehr Rückschlüsse von der äußeren Umverpackung auf die im Innenraum enthaltene Tiegelgröße zieht, da die Verpackungen teils erheblich in ihrer Größe und ihrem Format variieren. Darüber hinaus ist eine Umverpackung nicht zu beanstanden, wenn auf der Umverpackung die Innenpackung in natürlicher Größe, also maßstabgetreu abgebildet ist.(Rn.20) (Rn.24) (Rn.25)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es besteht kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch, wenn nach der Gestaltung der Verpackung keine Täuschung über die Füllmengen der im Innenraum enthaltenen Cremetiegel vorliegt. Insofern bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein durchschnittlich informierter Verbraucher überhaupt von unterschiedlichen Füllmengen für Cremetiegel ausgeht, wenn führende Mitbewerber ihre Produkte fast ausnahmslos mit einer Füllmenge von 50 ml vertreiben und diese Füllmenge damit als marktüblich anzusehen ist. Zudem besteht kein Anlass zu der Annahme, dass der Verkehr Rückschlüsse von der äußeren Umverpackung auf die im Innenraum enthaltene Tiegelgröße zieht, da die Verpackungen teils erheblich in ihrer Größe und ihrem Format variieren. Darüber hinaus ist eine Umverpackung nicht zu beanstanden, wenn auf der Umverpackung die Innenpackung in natürlicher Größe, also maßstabgetreu abgebildet ist.(Rn.20) (Rn.24) (Rn.25) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Antrag hinreichend bestimmt. Der eigentliche Antrag erfasst zwar nur die Vorderseite der beiden angegriffenen Verpackungen im Verhältnis zur Größe des in ihnen enthaltenen Tiegels. Nach der Klarstellung in der mündlichen Verhandlung mit der Erklärung, dass die fünf nicht sichtbaren Seiten des Quaders nicht beliebig ausgestaltet sein sollen, sondern so, wie in den streitgegenständlichen Verpackungen (Anl. K3 und K4) dargestellt geschehen, ist der Streitgegenstand dahin konkretisiert, dass es nicht nur um das Verhältnis von Packungsgröße zu ihrem Inhalt unabhängig von der übrigen Ausgestaltung der äußeren Umverpackung, sondern um die konkrete Verletzungsform geht. II. Die Klage ist allerdings unbegründet. 1. Dass der Kläger nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG prozessführungs- und sachbefugt ist, steht außer Streit. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch weder gem. §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr.11 UWG in Verbindung mit § 7 Abs.2 EichG noch aus §§ 8, 3, 5 UWG zu. Eine Täuschung über die Füllmenge der im Innenraum enthaltenen Cremetiegel liegt aufgrund der Gestaltung der Verpackung nicht vor. Ein wettbewerbswidriges Verhalten im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG und eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne der §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG sind nach dem hiesigen Sach- und Streitstand nur bei einem Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Eichgesetz (künftig: EichG) zu bejahen. Dies gilt entsprechend für § 43 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens (künftig: MessEG). Letztgenannte Vorschrift tritt ab 01.01.2015 in Kraft und wird § 7 Abs. 2 EichG ersetzen. Ihrem Sinn und Zweck nach handelt es sich um eine identische Verhaltensregel, auf welche die jeweils einschlägigen Erläuterungen zu § 7 Abs. 2 EichG übertragbar sind. Gemäß § 7 Abs. 2 EichG (bzw. § 43 Abs. 1 MessEG) müssen Fertigpackungen so gestaltet und befüllt sein, dass sie keine größere Füllmenge vortäuschen, als in ihnen enthalten ist. Durch § 7 Abs. 2 EichG soll eine Täuschung durch die Verpackung selbst, z.B. durch doppelwandige Verpackungen, Hohlräume u.Ä. verhindert werden. Der Verbraucher soll davor geschützt werden, dass bei ihm auf Grund des äußeren Erscheinungsbildes einer Fertigpackung der Eindruck erweckt wird, er könne das Produkt in einer Menge erwerben, die dem äußeren Erscheinungsbild der Verpackung in etwa entspricht, obwohl diese tatsächlich wesentlich weniger enthält (vgl. BGH NJW 1982, 236 f. Kippdeckeldose; OLG Karlsruhe WRP 2013, 216 = BeckRS 2012, 24056; OLG Frankfurt BeckRS 2009, 11004). Bei der Prüfung, ob eine Täuschung vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass Streitgegenstand hier Waren des täglichen Bedarfs sind. Es ist daher zu vermuten, dass eine entsprechende Beurteilung des Verkehrskreises in aller Regel nur auf Grund einer eher flüchtigen Wahrnehmung der Produkte erfolgen wird (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 5 Rn. 2.88). Entgegen der Auffassung des Klägers vermögen die streitgegenständlichen Umverpackungen beim angesprochenen Verkehrskreis gleichwohl keine irrige Fehlvorstellungen hinsichtlich der in den Cremetiegeln enthaltenen Füllmengen hervorzurufen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher bei dem Angebot des hier in Rede stehenden Marktsegments überhaupt von unterschiedlichen Füllmengen für Cremetiegel ausgeht. Die Kammer, deren Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, ist nach Augenscheinseinnahme einer Vielzahl von unterschiedlichen Hautpflegeprodukten zu der Überzeugung gelangt, dass führende Mitbewerber ihre Produkte praktisch ausnahmslos mit einer Füllmenge von 50 ml vertreiben. Eine solche Füllmenge ist damit als marktüblich anzusehen und damit dem angesprochenen Verkehr hinreichend bekannt anzusehen. Ebenso wenig besteht Anlass zur Annahme, dass der Verkehr Rückschlüsse von der äußeren Umverpackung auf die im Innenraum enthaltene Tiegelgröße zieht. Gerade auf dem hier relevanten Markt für Kosmetik, insbesondere im Bereich von Gesichtspflegeprodukten, variieren die Verpackungen teils erheblich in ihrer Größe und ihrem Format, wie die Beklagte durch das Anlagenkonvolut B3 belegt hat. Anhand der jeweiligen Verpackungsgröße lassen sich- wenn überhaupt - so nur gewisse Annahmen zur jeweiligen Marktpositionierung des entsprechenden Produkts treffen. Die Inaugenscheinnahme der von der Beklagten vorgelegten Produktpalette diverser Gesichtscremes hat weiter ergeben, dass die Umverpackungen bei günstigeren Produkten in der Regel kleiner sind, dagegen höherpreisige Waren in der Mehrzahl der Fälle auch großzügigere Umverpackungen aufweisen. Dies betraf die weitüberwiegende Mehrheit der Produkte, auch wenn eine völlig einheitliche Vorgehensweise nicht erkennbar war. Diesbezüglich ist naheliegend und für den entsprechenden Verkehrskreis auch ersichtlich, dass Unterschiede bei der Verpackung eher mit den jeweiligen Produktpreisen zusammenhängen. Ein Verbraucher wird aufgrund einer größeren und/oder aufwendiger gestalteten Verpackung allenfalls davon ausgehen, dass das in der Verpackung enthaltene Produkt werthaltiger ist. Dass ein Verbraucher zugleich, wie hier beanstandet, über die jeweilige Füllmenge in die Irre geführt wird, kann vor diesem Hintergrund jedoch nicht überzeugen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil, wie bereits dargestellt, die Füllmenge durchgängig 50ml beträgt und der Verkehr demgemäß auf dem hier relevanten Markt der Hautcremes nicht daran gewöhnt ist, in größeren Umverpackungen auch mehr Inhalt vorzufinden als in kleineren Aufmachungen. Ebenso wenig ergibt sich ein Verstoß gegen § 7 Abs. 2 EichG dadurch, dass die Beklagte innerhalb ihrer Produktlinie „NIVEA Vital“ Umverpackungen und Preise unterschiedlich ausgestaltet. Wenn § 7 Abs. 2 EichG bestimmt, dass Fertigpackungen so gestaltet und befüllt sein müssen, dass sie keine größere Füllmenge vortäuschen, als in ihnen enthalten ist, kommt darin deutlich zum Ausdruck, dass eine Täuschung nur durch die jeweilige Fertigpackung selbst, d.h. durch ihre äußere Erscheinungsform, gemeint ist. Damit sollen nicht etwa auch Täuschungen erfasst werden, die erst durch einen Vergleich mehrerer, unterschiedlich gestalteter Fertigpackungen bewirkt werden können (vgl. OVG Berlin GewArch 2004, 221 Tz. 24 ff.). Im Übrigen entsprechen die streitgegenständlichen Umverpackungen den Abgrenzungskriterien, die in der Richtlinie zur Gestaltung von Fertigpackungen mit Körperpflegemitteln i. S. von § 17 a Eichgesetz (MinBlFin 1982 S. 41 = Anl. B4) erarbeitet wurden. Diese sind zur Auslegung von Verstößen bei Fertigverpackungen zumindest ergänzend heranzuziehen. Gemäß der Richtlinie soll eine Umverpackung nicht beanstandet werden, wenn auf dieser Umverpackung die Innenpackung in natürlicher Größe abgebildet ist (vgl. Ambs in Erbs/Kohlhaas Strafrechtliche Nebengesetze, 195. EL 2013, Rn. 24 Ziff. 1.2.2). Dies ist hier der Fall, weil der jeweilige Cremetiegel auf jenen maßstabsgetreu abgelichtet und ein entsprechender Hinweis zur Originalgröße des Tiegels abgedruckt wird. Aus den gleichen Gründen steht dem Kläger auch kein Anspruch aus §§ 8, 3, 5 UWG zu, da die Aufmachung nach den vorstehenden Ausführungen nicht geeignet ist, den Verbraucher über die Füllmenge zu täuschen. 2. Aus den vorgenannten Gründen steht dem Kläger kein Anspruch auf Erstattung seiner Abmahnkosten aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG zu, da die Abmahnung mangels Wettbewerbsverstoßes unbegründet war. 3. Die Kostenentscheidung und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bestimmen sich nach § 91 Abs. 1 und § 709 S. 2 ZPO. Die Parteien streiten über Wettbewerbsverstöße bei Umverpackungen von Hautpflegeprodukten. Der Kläger ist ein eingetragener Verein zur Förderung der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere der Einhaltung des Wettbewerbs.Die Beklagte vertreibt kosmetische Hautpflegeprodukte in Deutschland. Zu ihrem Warensortiment gehören die Produkte "Nivea Vital Teint Optimal Anti-Age Tagespflege Soja" und "Nivea Vital Teint Optimal Anti-Age Nachtpflege-Soja". Die zu den Produkten gehörigen Umverpackungen sind rechteckig und jeweils 7,5 cm hoch. Der untere Teil einer Innenverpackung wird von einer Art hohlem Karton ausgefüllt, der zugleich die Liegefläche für den Cremetiegel bildet. Dieser hat jeweils eine Höhe von 4 cm. Dessen Füllmenge beträgt 50ml. Auf der rechten Seite der Umverpackung befindet sich eine fotorealistische Abbildung des enthaltenen Cremetiegels in dessen natürlicher Größe mit dem Hinweis "Diese Produktabbildung entspricht der Originalgröße". Mit Schreiben vom 09.01.2014 mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte diese zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 1 verwiesen. Die Beklagte wies die gegen sie erhobenen Ansprüche mit Schreiben vom 23.01.2014 zurück (Anl. K2) und erklärte, sich im Jahre 2012 über die Gestaltung der beanstandeten Umverpackungen mit der zuständigen Behörde abgestimmt zu haben. Der Kläger hält die angegriffenen Verpackungen durch die Art ihrer Gestaltung für wettbewerbswidrig. Hierzu trägt er vor, bei den streitgegenständlichen Umverpackungen handele es sich um sog. Täuschungs- bzw. Mogelpackungen, die beim Verbraucher aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes den Eindruck erweckten, dass tatsächlich eine größere Füllmenge vorhanden sei. Dies sei schon deshalb besonders irreführend, da die Beklagte ihre Kosmetika üblicherweise originalgetreu verpacke. Die Produkte der Linie „NIVEA VITAL TEINT OPTIMAL SOJA“ würden zu einem z.T. deutlich höheren Preis als die sonstigen „NIVEA VITAL“-Produkte vertrieben, was die Irreführung des Verkehrs über die unterschiedliche Füllmenge weiter verstärke. Der Kläger beantragt, 1. Die Beklagte unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihren Vorstandsmitgliedern, zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr kosmetische Pflegemittel, wie nachfolgend abgebildet, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben, wenn die Verpackung eine Höhe von 7 cm aufweist und der in der Verpackung enthaltene Tiegel (mit Deckel) nur eine Höhe von 4 cm hat: 2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 219,35 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 21. Januar 2014 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, es sei im hier in Rede stehenden Marktsegment seit Jahrzehnten etablierte Praxis aller Anbieter, Cremetiegel mit einer darin enthaltenen Füllmenge von 50 ml in den Verkehr zu bringen. Sie bestreitet, dass es bei in einer äußeren Umverpackung abgegebenen Cremetiegeln eine einheitliche Übung hinsichtlich der Größe der äußeren Umverpackung gebe. Die Größe der Umverpackung sei vielmehr ein Differenzierungsmerkmal zwischen unterschiedlich positionierten Produkten einer Marke. Demgemäß würden sog. „Basis“- -produkte im unteren Preissegment nicht zuletzt aus Kostengründen oftmals in kleineren Umverpackungen vertrieben, während sog. „Performance“-Produkte der gleichen Marke, die üblicherweise teurere Inhaltsstoffe enthielten und mehr Wirkung auslobten, preislich darüber positioniert und entsprechend in größeren Umverpackungen angeboten würden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2014 (Bl. 63f d.A.) Bezug genommen.