Urteil
312 O 268/14
LG Hamburg 12. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bei einer umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 11. Dezember 2014, 3 U 108/12).(Rn.32)
2. Verfügt ein Zeichen über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft, ähneln sich die beiden gegenüberstehenden Zeichen schriftbildlich, ist vom Vorliegen einer zumindest teilweisen Warenidentität und im Übrigen von einer hinreichenden Warenähnlichkeit auszugehen und besteht auch eine hochgradige markenrechtliche Ähnlichkeit zwischen den vom Markeninhaber vertriebenen Waren und den Einzelhandelsdienstleistungen, für die der Verletzer seine Marke verwendet, hat der Markeninhaber einen Unterlassungsanspruch.(Rn.33)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren,
zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union zur Kennzeichnung von Zubehör für Mobiltelefone, Akkumulatoren, Akkumulatoren für Mobiltelefone, Ladegeräten für Mobiltelefone, Taschen für Mobiltelefone, Dockingstationen für Mobiltelefone, Zubehör für Tablet-PCs, Akkumulatoren für Tablet-PCs, Dockingstationen für Tablet-PCs, Taschen für Tablet-PCs, Zubehör für Digitalkameras, Digitalkameras, Akkumulatoren für Digitalkameras, Ladegeräten für Digitalkameras, Taschen für Digitalkameras und/oder Displayschutzfolien aus Kunststoff für Mobiltelefone für Verpackungszwecke sowie für auf die vorgenannten Waren bezogene Einzelhandelsdienstleistungen das folgende Zeichen zu benutzen:
2. Der Beklagte wird verurteilt, durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung der Marke DE… einzuwilligen;
3. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren gemäß Ziffer 1 zu erteilen und Angaben zu machen über Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.
4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den verbotenen Handlungen gemäß Ziffer 1 entstanden ist oder künftig entstehen wird.
5. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
6. Das Urteil ist hinsichtlich des Verbotsausspruchs zu Ziff. 1 gegen Sicherheitsleistung i.H.v. € 70.000, hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziff. 2 des Tenors gegen Sicherheitsleistung i.H.v. € 20.000,-- sowie hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziff. 3 des Tenors gegen Sicherheitsleistung i.H.v. € 5.000,-- vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich der Kostenentscheidung (Ziff. 5 des Tenors) ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 11. Dezember 2014, 3 U 108/12).(Rn.32) 2. Verfügt ein Zeichen über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft, ähneln sich die beiden gegenüberstehenden Zeichen schriftbildlich, ist vom Vorliegen einer zumindest teilweisen Warenidentität und im Übrigen von einer hinreichenden Warenähnlichkeit auszugehen und besteht auch eine hochgradige markenrechtliche Ähnlichkeit zwischen den vom Markeninhaber vertriebenen Waren und den Einzelhandelsdienstleistungen, für die der Verletzer seine Marke verwendet, hat der Markeninhaber einen Unterlassungsanspruch.(Rn.33) 1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union zur Kennzeichnung von Zubehör für Mobiltelefone, Akkumulatoren, Akkumulatoren für Mobiltelefone, Ladegeräten für Mobiltelefone, Taschen für Mobiltelefone, Dockingstationen für Mobiltelefone, Zubehör für Tablet-PCs, Akkumulatoren für Tablet-PCs, Dockingstationen für Tablet-PCs, Taschen für Tablet-PCs, Zubehör für Digitalkameras, Digitalkameras, Akkumulatoren für Digitalkameras, Ladegeräten für Digitalkameras, Taschen für Digitalkameras und/oder Displayschutzfolien aus Kunststoff für Mobiltelefone für Verpackungszwecke sowie für auf die vorgenannten Waren bezogene Einzelhandelsdienstleistungen das folgende Zeichen zu benutzen: 2. Der Beklagte wird verurteilt, durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung der Marke DE… einzuwilligen; 3. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren gemäß Ziffer 1 zu erteilen und Angaben zu machen über Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden. 4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den verbotenen Handlungen gemäß Ziffer 1 entstanden ist oder künftig entstehen wird. 5. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 6. Das Urteil ist hinsichtlich des Verbotsausspruchs zu Ziff. 1 gegen Sicherheitsleistung i.H.v. € 70.000, hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziff. 2 des Tenors gegen Sicherheitsleistung i.H.v. € 20.000,-- sowie hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziff. 3 des Tenors gegen Sicherheitsleistung i.H.v. € 5.000,-- vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich der Kostenentscheidung (Ziff. 5 des Tenors) ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist begründet. Der Beklagte verletzt durch die Registrierung und Verwendung des inkriminierten Zeichens „CellPhone“ die prioritätsälteren Rechte der Klägerin an ihrer Gemeinschaftsmarke „ELLE“ gern, der Anlage K 19. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin basiert auf Art. 9 Abs. 1 lit. b), Abs. 2 GMV. Hierauf basierend sind auch die weitergehend geltend gemachten Folgeansprüche begründet (§§ 51, Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, §14 Abs. 6 MarkenG, § 19 MarkenG jeweils i.V.m. Art. 101 Abs. 2 GMV). Im Einzelnen: Mit der Klägerin ist im Streitfall zunächst davon auszugehen, dass sich das Zeichen „ELLE“ der Klägerin, sowie das Zeichen „CellePhone“ des Beklagten in der konkreten Form ihrer jeweiligen Eintragungen in verwechslungsfähiger Art und Weise gegenüberstehen. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt. Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (OLG Hamburg, Urteil vom 11.12.2014, 3 U 108/12, WRP 2015, S. 477). Zunächst ist davon auszugehen, dass das Zeichen „ELLE“ der Klägerin für die hier streitgegenständlichen Waren- und Dienstleistungen über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügt. Zwar kann zu Gunsten des Beklagten und mit dem BPatG in seiner Entscheidung vom 05.07.2005 (27 W (pat) 59/04) unterstellt werden, dass „ELLE“ im Hinblick auf den Modebereich an eine rein beschreibende Angabe im Hinblick auf die Bestimmung des Abnehmerkreises angelehnt ist und insoweit die Kennzeichnungskraft diesbezüglich als äußerst gering anzusehen ist (vgl. Ziff. II. 3, Abs. vorstehender Entscheidung) - eine solche Fallkonstellation liegt vorliegend hingegen nicht vor. Die Klägerin hat überzeugend dargetan, dass die von ihr herausgegebene Publikation „ELLE“ einen langjährigen, hohen Marktanteil verbunden mit einer entsprechenden Bekanntheit aufweist. Ferner, dass ihre Zeitschrift nicht zuletzt Lifestyle Themen zum Gegenstand hat. Schließlich hat die Klägerin belegt, dass sie auch und gerade in dem von ihrer Publikation regelmäßig thematisierten Lifestylebereich eine umfangreiche Lizensierungspolitik praktiziert, welche u.a. auch Zubehör und Accessoires in dem vorliegend in Rede stehenden Kommunikationsbereich erfasst. Das Zeichen „ELLE“ beschreibt dabei auch weder den Abnehmerkreis dieser Lizenzprodukte, noch diese selbst, so dass im Streitfall von einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Klagemarke „ELLE“ in dem hier in Rede stehenden Waren- und Dienstleistungsbereich auszugehen ist. Die weitergehende Frage, ob es sich bei dem Zeichen „ELLE“ auch um ein bekanntes Zeichen i.S.v. Art. 9 Abs. 1 li. c) handelt, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben. Weiterhin ist mit der Klägerin davon auszugehen, dass sich die beiden gegenüberstehenden Zeichen schriftbildlich ähneln. Zumindest ein relevanter Teil des angesprochenen Verkehrs wird das stilisierte „C“ in der angegriffenen Marke des Beklagten nicht als ein solches erkennen, sondern vielmehr das in Rede stehende Zeichen als „ellePhone“ lesen. Dies liegt darin begründet, da das „C“ im unteren Teil des inkriminierten Zeichens des Beklagten nicht (wie bei einem „normalen“ C üblich) in Höhe des Ende des oberen Ausläufers endet, sondern vielmehr einen fortlaufenden Balken aufweist, der über das obere Ende des „C“ hinweg bis unter das „P“ des ergänzenden Zeichenbestandteils „Phone“ fortgeführt wird und dort auch nicht etwa - wie ebenfalls bei einem „normalen“ C üblich - gleichförmig abschließt, sondern vielmehr in das graphische Element einer stilisierten Batterie mündet. Der Buchstabe „C“ im Zeichen des Beklagten wird daher im Ergebnis nicht als ein solcher wahrgenommen werden, sondern vielmehr als graphisches Element, welches das Wort „elle“ optisch hervorhebt und von dem weiteren Wortbestandteil „Phone“ stilistisch absetzt. Zudem wird der Verkehr letztgenannten Zeichenbestandteil als rein beschreibend ansehen, so dass als allein kennzeichnender Teil des Zeichens des Beklagten der erste (nicht stilisierte) Zeichenbestandteil „elle“ verbleibt. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch die weitere Angabe in dem Zeichen des Beklagten „mobile generation“ auf Grund ihres rein beschreibenden Charakters ebenfalls nicht geeignet ist, eine anderweitige Wahrnehmung des streitgegenständlichen Zeichens des Beklagten zu rechtfertigen und diesem ein anderweitiges Gepräge zu geben. Auch ist vom Vorliegen von zumindest teilweiser Warenidentität - im Übrigen aber von einer hinreichenden Warenähnlichkeit auszugehen. Die Marke des Beklagten beansprucht Schutz im Wesentlichen für Zubehör für Mobiltelefone und Tablet-PCs sowie für Digitalkameras nebst entsprechendem Zubehör, wobei sich dieses - mangels eine konkretisierenden Angabe wie bspw. „nämlich“ - gerade nicht auf das im Register namentlich aufgeführte Zubehör beschränkt. Die klägerische Marke befindet sich außerhalb der Benutzungsschonfrist - der Beklagte wiederum hat eine rechtserhaltende Benutzung der Klagmarke bestritten. Die Klägerin hat jedoch ihrerseits unter Vorlage der Anlagen K 3 sowie K 16 und K 17 hinreichend dargetan, dass sie ihr Zeichen für die Waren „Schutzhüllen (Cover) für Handys sowie Tablets“, als auch für entsprechende Taschen benutzt. Bei letztgenannten Waren handelt es sich um Zubehör für Mobiltelefone und Tablet-PCs i.S. der Markeneintragung des Beklagten - i.Ü. bewegen sich diese im Ähnlichkeitsbereich der anderweitigen von der Markeneintragung des Beklagten erfassten Waren, bestehen doch nicht zuletzt insbesondere hinsichtlich der regelmäßigen Herkunftsstätte, der Verkehrswege und der Verwendungsweise erhebliche Berührungspunkte, worauf die Klägerin zutreffend hingewiesen hat. Eine hochgradige markenrechtliche Ähnlichkeit besteht im Übrigen auch zwischen den von der Klägerin vertriebenen Waren und den Einzelhandelsdienstleistungen, für welche der Beklagte seine Marke verwendet. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang vorgetragen hat, der Verkehr sei vor allem daran gewöhnt, dass die Markeninhaber für ihre Einzelhandelsdienstleistungen das exakt gleiche Zeichen verwendeten, welches sie auch für ihre Markenprodukte verwendeten, steht dies der vorstehend ausgeführten Ähnlichkeit nicht entgegen. Speziell im Bereich - wie vorliegend - des Vertriebs von Zubehörartikel für aktuelle Elektronikartikel entspricht es nämlich der Üblichkeit, dass der jeweilige Anbieter neben dem Vertrieb fremder Erzeugnisse vergleichbare Produkte auch unter seiner eigenen „Hausmarke“ anbietet, was die Annahme einer Nutzung der streitgegenständlichen Marke des Beklagten auch für Einzeldienstleistungen im Streitfall rechtfertigt. Aus vorstehend Gesagtem folgt im Ergebnis, dass das inkriminierte Zeichen des Beklagten mit dem allein kennzeichnungskräftigen Zeichenbestandteil „elle“ unter Berücksichtigung der bestehenden Warenidentität resp. hochgradigen Warenähnlichkeit sowie der gesteigerten Kennzeichnungskraft der Klagmarke nicht den erforderlichen Zeichenabstand zur Klagmarke „ELLE“ aufweist, was das Verbot rechtfertigt. Basierend auf dem vorstehend angeführten Verstoß erweisen sich auch die weitergehend geltend gemachten Folgeansprüche als begründet. Der Anspruch auf Einwilligung in die Markenlöschung basiert auf §§ 51 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i.V.m. Art. 101 Abs. 2 GMV. Der Auskunftsanspruch hat seine Grundlage in § 19 MarkenG i.V.m. Art. 101 Abs. 2 GMV. Der Schadensersatzfeststellungsanspruch basiert schließlich auf § 14 Abs. 6 MarkenG, § 242 BGB i.V.m. Art. 101 Abs. 2 GMV. Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass für die vom Beklagten beantragte Gewährung einer Aufbrauchsfrist im Streitfall kein Raum war. Vorliegende Klage datiert vom 10.07.2014 und ist dem Beklagtenvertreter am 01.08.2014 zugestellt worden. Der Beklagte weiß mithin seit vielen Monaten von den klägerischen Beanstandungen der hier streitgegenständlichen Zeichenverwendung. Nicht zuletzt hat ihn die Kammer auch im Termin am 24.03.2015 auf die mangelnden Erfolgsaussichten seiner Rechtsverteidigung hingewiesen. Gleichwohl hat er sich zum Abschluss des vom Gericht vorgeschlagenen Vergleichs - welcher die beantragte Aufbrauchsfrist enthalten hat - nicht entschließen können. Die Kostenentscheidung basiert auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 709 ZPO. Die Parteien streiten um das Vorliegen einer Markenrechtsverletzung. Die Klägerin ist ein international tätiges Verlagsunternehmen. Zu den von ihr herausgegebenen Zeitschriften gehört u.a. das Frauenmagazin „ELLE“. Diese Zeitschrift erscheint monatlich seit dem Jahr 1945 in einem ständig wachsenden Verbreitungsgebiet. Derzeit gibt es 43 verschiedene Ausgaben, die in einheitlicher Gestaltung, jedoch mit verschiedenen redaktionellen Inhalten in mehr als 90 Ländern der Welt erscheinen. Die deutsche Ausgabe der „ELLE“ erscheint seit dem Jahr 1988. Mit einer verkauften Auflage von derzeit 193.377 Exemplaren monatlich ist die „ELLE“ im Segment der exklusiven Frauenzeitschriften führend. Der inhaltliche Schwerpunkt der Zeitschrift liegt auf den Themen Mode, Accessoires, Schönheit und Lifestyle (Anlage K 1 und K 2). Zusätzlich zu der Hauptausgabe von ELLE erscheinen regelmäßig verschiedene Nebenausgaben. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Anlagen K 3 bis K 7 verwiesen. Darüber hinaus vertreibt die Klägerin zahlreiche Lizenzprodukte über weltweit insgesamt 120 Lizenznehmer. Diese werden in weltweit über 20.000 Verkaufsstellen angeboten. Hinsichtlich des Spektrums der von der Klägerin unter dem Zeichen „ELLE“ vertriebenen Lizenzprodukte wird auf die Anlagen K 9 bis K 17 verwiesen. Das Zeichen ELLE ist darüber hinaus zugunsten der Klägerin auch durch eine Vielzahl von Markeneintragungen, so auch durch die Gemeinschaftsmarke „ELLE“ (...) gern, der Anlage K 19 geschützt. Die Marke ist am 19.12.2005 angemeldet und am 04.12.2006 eingetragen worden. Wegen des genauen Schutzumfangs dieser Registrierung wird auf die Anlage K 19 Bezug genommen. Der Beklagte hat am 20.01.2012 beim DPMA die aus dem Tenor zu Ziff. 1 ersichtliche deutsche Wort-/Bildmarke „CellePhone“ angemeldet (DE.... Wegen des genauen Schutzumfangs der Marke des Beklagten wird auf die Anlage K 20 verwiesen. Der Beklagte benutzt das Zeichen „CellePhone“ ebenfalls bereits zur Kennzeichnung eines unter der Domain www.c... aufrufbaren Internetshops, auf welchem er Mobiltelefon- und sonstiges Elektronikzubehör anbietet (Anlage B 1). Die Klägerin trägt vor, der Beklagte verletzte durch die Registrierung sowie durch die Verwendung des streitgegenständlichen Zeichens „CellePhone“ ihre prioritätsälteren Rechte an ihrer Gemeinschaftsmarke „ELLE“ gern, der Anlage K 19. Zunächst, so die Klägerin, bestünde Warenidentität. Die Markeneintragung des Beklagten erfasse insbesondere Zubehör für Mobiltelefone und PCs wie Taschen und Ähnliches. Ihre, der Klägerin, Marke „ELLE“ sei eingetragen und benutzt u.a. für Zubehör für Geräte für die Übertragung von Ton oder Bild, einschließlich Telefone, Mobiltelefone und Tablet-PCs und dergleichen. Damit würden die genannten Marken des Beklagten umfasst. Über die Warenidentität bestünde für die verbleibenden Waren der jüngeren Markeneintragung eine hochgradige Warenähnlichkeit. Soweit es die nicht oberbegrifflich umfassten Waren der jüngeren Marke betreffe wie beispielweise Zubehör für Digitalkameras, etwa Taschen und dergleichen, Akkumulatoren und Ladegeräte für Digitalkameras usw. bestünden hinsichtlich der regelmäßigen Herstellungsstätten, vor allem aber hinsichtlich der üblichen Vertriebswege und auch hinsichtlich der Verwendungsweise äußerst enge Berührungspunkte. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass heute Geräte wie Datenverarbeitungsgeräte, Bild- und Tonübertragungsgeräte und Kommunikationsapparate wie Telefone seit langem gewissermaßen zusammengewachsen seien und der Markt von Geräten beherrscht werde, die mehrere verschiedene solcher Funktionen erfüllten. Enge Berührungspunkte bestünden aus den genannten Gründen auch für die in der Klasse 16 von der jüngeren Marke beanspruchten Displayschutzfolien. Eine hochgradige Ähnlichkeit bestünde im Übrigen zwischen den Waren der jüngeren (richtig wohl: älteren) Marke und den Einzelhandelsdienstleistungen, für die der Beklagte seine Marke verwende. Dies deshalb, weil der angesprochene Verkehr daran gewöhnt sei, dass Hersteller von Telekommunikations- und Datenverarbeitungsgeräten selbst unter der jeweiligen Produktmarke auch die Dienstleistungen des Einzelhandels anböten. Auch, so die Klägerin weiter, seien sich die beiden gegenüberstehenden Zeichen im kennzeichenrechtlichen Sinne hochgradig ähnlich. Zumindest ein großer Teil des angesprochenen Verkehrs werde die jüngere Marke des Beklagten nicht als „CellePhone“ lesen, sondern vielmehr als „ellePhone“. Die Doppellinie, die den Buchstaben „e“ am Anfang der Marke des Beklagten halbkreisförmig umfasse und dann die Buchstaben „elle“ unterstreiche, um in einer stilisierten Batterie zu enden, werde nämlich keinesfalls als Buchstabe „C“ gelesen. Sie erscheine vielmehr als graphisches Element, das das Wort „elle“ optisch hervorhebe und von dem weiteren Wortbestandteil „Phone“ absetze. Ihre Marke „ELLE“ genieße darüber hinaus auch eine hohe Bekanntheit, so dass ihre Kennzeichnungskraft erheblich gesteigert sei. In Anbetracht der bestehenden weitgehenden Warenidentität sowie der im Übrigen gegebenen Ware-/Dienstleistungsähnlichkeit und der Zeichenähnlichkeit sei eine Verwechslungsgefahr i.S.v. Art. 9 Abs. 1 lit. b) GMV festzustellen. Hilfsweise stützt sich die Klägerin noch auf einen Unterlassungsanspruch wegen Ausnutzens einer bekannten Marke gern. Art. 9 Abs. 1 lit. c) GMV. Basierend auf der Kennzeichenrechtsverletzung, so die Klägerin weiter, stünden ihr auch die weitergehend geltend gemachten Folgeansprüche zu. Eine Abmahnung der Klägerin blieb erfolglos (Anlage K 21 bis K 25). Die Klägerin beantragt, wie erkannt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, sowie hilfsweise, ihm eine Aufbrauchsfrist bis einschließlich zum 31.05.2015 einzuräumen. Er bestreitet das Vorliegen der klägerseits behaupteten Kennzeichenrechtsverletzung. Es bestehe, so der Beklagte, schon keine Warenidentität. Die von seiner Markeneintragung erfassten Waren, so der Beklagte, würden bisher noch nicht benutzt. Insofern könne nur auf den Markenregistereintrag Bezug genommen werden. Dieser konkretisiere allerdings das für das streitgegenständliche eingetragene Zubehör für Mobiltelefone auf: Akkumulatoren (für Mobiltelefone), Ladegeräte für Mobiltelefone, Taschen für Mobiltelefone, Dockingstationen für Mobiltelefone. Wäre mit der Eintragung in das Register sämtliches Zubehör gemeint, hätte es einer solchen Aufzählung nicht bedurft. Die Waren der Marke der Klägerin beliefen sich dem Register zufolge zwar auf Zubehör von Mobiltelefonen. Vorgetragen habe die Klägerin allerdings nur, dass sie ihre Marke für Schutzhüllen (Cover) für Handys und Portfolios für Tablets verwende. Abzustellen sei demnach auf die Waren, welche die Klägerin tatsächlich benutze. Es bestehe auch keine hochgradige Warenähnlichkeit für die verbleibenden Waren der jüngeren Marke. Abzustellen sei auf die bisher markenmäßig verwendeten Waren und Dienstleistungen. Die Marke der Klägerin sei bisher nur für Handy-Cover und Portfolios für Tablets benutzt worden. Es bestehe, so der Beklagte weiter, auch keine Dienstleistungsähnlichkeit zwischen den streitgegenständlichen Marken im Hinblick auf Einzelhandelsdienstleistungen. Der Verkehr sei daran gewöhnt, dass Markeninhaber für ihre Einzelhandelsdienstleistungen exakt das gleiche Zeichen verwendeten, welches sie auch für ihre Markenprodukte verwendeten. Auch liege keine Zeichenähnlichkeit vor. Die Marke „ELLE“ der Klägerin weise keine besonderen graphischen Elemente auf. Sie sei schlicht mit Großbuchstaben gestaltet. Die Marke „CellePhone“ hingegen weise eine ganz andere Schriftart auf. Die Enden der einzelnen Buchstaben seien nicht mit einem im 90-Grad-Winkel abgehenden Strich versehen. Die Buchstaben seien im Gesamteindruck eher rund, gingen eher in die Breite als in die Länge. Bis auf das „C“ und das „p“ sei zudem jeder Buchstabe klein geschrieben. Auch werde der Gesamteindruck des Kennzeichens „CellePhone“ nicht nur das Wort „elle“ geprägt. Der Verkehr trenne nämlich nicht die Wörter, die in einem Kennzeichen zusammengeschrieben würden. Der Wortteil „Celle“ stehe für die Stadt Celle und sei daher beschreibender Natur - ebenso wie der weitere Zeichenbestandteil „Phone“. Die klägerische Marke genieße darüber hinaus auch keine erhöhte Kennzeichnungskraft. Die Klägerin könne nämlich nicht davon ausgehen, dass die Bekanntheit der Zeitschrift „ELLE“ dazu führe, dass sich die Bekanntheit auf jedes ihrer angebotenen Produkte auswirke. Der Beklagte verweist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des BPatG vom 05.07.2005 (17 W (pat) 59/04). Mangels einer Kennzeichenrechtsverletzung stünden der Beklagten auch die weitergehend geltend gemachten Folgeansprüche nicht zu. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.