Beschluss
312 O 186/15
LG Hamburg 12. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2015:0520.312O186.15.0A
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Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung
untersagt,
im geschäftlichen Verkehr
a) für die Vermittlung von Taxifahrten in den Taxitarifzonen der Bundesrepublik Deutschland mit der Gewährung einer Zugabe in Höhe von 50 % auf den Bruttofahrpreis zu werben, ohne dabei darauf hinzuweisen, an welchen Orten Deutschlands das Angebot tatsächlich verfügbar ist,
wenn dies geschieht, wie aus der Anlage Ast. 6 ersichtlich;
und/oder
b) für die Vermittlung von Taxifahrten mit der Gewährung eines Bonus in Höhe von 50 % auf den Bruttofahrpreis zu werben, ohne dabei die Bedingungen für die Inanspruchnahme des Bonus klar und eindeutig anzugeben,
wenn dies geschieht, wie aus der Anlage Ast. 7 ersichtlich.
2. Die Antragsgegnerin hat 4/5 und die Antragstellerin 1/5 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung untersagt, im geschäftlichen Verkehr a) für die Vermittlung von Taxifahrten in den Taxitarifzonen der Bundesrepublik Deutschland mit der Gewährung einer Zugabe in Höhe von 50 % auf den Bruttofahrpreis zu werben, ohne dabei darauf hinzuweisen, an welchen Orten Deutschlands das Angebot tatsächlich verfügbar ist, wenn dies geschieht, wie aus der Anlage Ast. 6 ersichtlich; und/oder b) für die Vermittlung von Taxifahrten mit der Gewährung eines Bonus in Höhe von 50 % auf den Bruttofahrpreis zu werben, ohne dabei die Bedingungen für die Inanspruchnahme des Bonus klar und eindeutig anzugeben, wenn dies geschieht, wie aus der Anlage Ast. 7 ersichtlich. 2. Die Antragsgegnerin hat 4/5 und die Antragstellerin 1/5 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.